Er sah und glaubte - Una Voce Deutschland eV
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Die Instruktion „Universae Ecclesiae“ der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“239<br />
V. – Die liturgischen Bücher<br />
Der Papst weiß, daß es mit der großzügigen Zulassung oder, besser, Wiedereinführung<br />
der Messe Pius’ V. nicht sein Bewenden haben darf. Was für die ihr zugedachte korrigierende<br />
Funktion gegenüber der Messe Pauls VI. gilt, das hat auch Gültigkeit für die<br />
Riten der Sakramentenspendung. Die 1962 geltenden Formulare der Verwaltung der<br />
Sakramente können <strong>und</strong> sollen die im Zuge der sogenannten Liturgiereform entstandenen<br />
regulieren. Die Benutzung der vorkonziliaren Riten setzt die Bereitstellung der<br />
vorkonziliaren liturgischen Bücher voraus. Das Motu proprio »Summorum Pontificum«<br />
hatte die Tür dazu in Art. 9 geöffnet. Die Instruktion knüpft daran an. Der Gebrauch<br />
des Pontificale Romanum, des Rituale Romanum <strong>und</strong> des Caeremoniale Episcoporum,<br />
die 1962 in Geltung standen, ist erlaubt (Nr. 28, 35), allerdings nicht in vollem Umfang,<br />
wie sogleich erklärt werden wird. Die liturgischen Bücher der außerordentlichen<br />
Form sind so zu verwenden, wie sie vorliegen (Nr. 24), d. h. ohne Veränderungen. Wer<br />
sie benutzt, hat sich nicht nur an die Gebetstexte zu halten, sondern auch die Rubriken<br />
zu beachten. Kraft des Motu proprio »Summorum Pontificum« als eines Spezialgesetzes<br />
gehen die Rubriken von 1962 den danach erlassenen liturgischen Gesetzen vor (Nr.<br />
28). Diese Bestimmung ist von großer Tragweite, weil sie die Außerachtlassung gewisser<br />
unheilvoller Übungen (wie Handkommunion <strong>und</strong> Mädchenministration) gebietet. Die<br />
außerhalb des streng liturgischen Rechtes stehenden Disziplinvorschriften – es sind jene<br />
des CIC/1983 – bleiben erhalten (Nr. 27). Dies gilt beispielsweise für die Aufnahme in<br />
einen Heimatverband (Inkardination). Sie erfolgt auch durch den Empfang der Diakonatsweihe<br />
(c. 266). Bereits in dem Begleitbrief vom 7. Juli 2007 hatte der Papst angekündigt,<br />
daß das alte Meßbuch durch die Aufnahme neuer Heiliger <strong>und</strong> neuer Präfationen<br />
angereichert werden könne <strong>und</strong> müsse 15 . Die Instruktion erneuert die Vorhersage. Für<br />
die nahe Zukunft werden die Aufnahme neuer Heiliger <strong>und</strong> die Einfügung neuer Präfationen<br />
angekündigt (Nr. 25). Was Art. 6 des Motu proprio »Summorum Pontificum«<br />
relativ unbestimmt formulierte, wird jetzt in Nr. 26 der Instruktion konkretisiert, nämlich:<br />
Die Lesungen der Messe im außerordentlichen Ritus sind in gesungenen Messen<br />
immer in der lateinischen Sprache vorzutragen, in gelesenen Messen dürfen sie lediglich<br />
in der Volkssprache zu Gehör gebracht werden (Nr. 26). Eine großzügige Lösung ist<br />
für das Triduum Sacrum (Gründonnerstag bis Osternacht) getroffen worden (Nr. 33).<br />
Die Gläubigen, die dem alten Ritus folgen, brauchen an diesen Tagen nicht auf ihren<br />
vertrauten Gottesdienst zu verzichten. Dem Pfarrer <strong>und</strong> dem Ordinarius ist aufgegeben,<br />
die Feier zu ermöglichen. Es kann dann geschehen, daß in ein <strong>und</strong> derselben Kirche die<br />
in Frage kommenden Gottesdienste doppelt, in beiden Formen gehalten werden. Die<br />
Firmspendung kann nach dem alten Ritus oder nach dem Ordo Confirmationis Pauls<br />
VI. erfolgen (Nr. 29). Art. 9 § 3 des Motu proprio »Summorum Pontificum« gestattete<br />
15 AAS 99, 2007, 797.