LV 15 - LASi
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Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />
LASI-Veröffentlichungen (<strong>LV</strong>)<br />
<strong>LV</strong>-Nr. Titel Herausgabe<br />
1 Leitlinien des Arbeitsschutzes in Wertstoffsortieranlagen<br />
(ersetzt durch <strong>LV</strong> <strong>15</strong>)<br />
2.1 Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des<br />
Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (ersetzt <strong>LV</strong> 2 vom<br />
September 1995)<br />
3 Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553<br />
"Holzstaub" zum Schutz vor den Gefahren durch Holzstaub<br />
Juli 1995<br />
Okt. 1999<br />
Feb. 1996<br />
4 Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH) März 1996<br />
5 Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am Arbeitsplatz Juli 1996<br />
6 Leitfaden für den sicheren Umgang mit Mikroorganismen der Risikogruppe 3 ** Aug. 1996<br />
7 Leitfaden zur Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Bakterien und<br />
Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen<br />
8 Mehlstaub in Backbetrieben<br />
Handlungsanleitung der Länderarbeitsschutzbehörden und der<br />
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten<br />
9 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und<br />
Tragen von Lasten<br />
Sep. 1996<br />
Nov. 1996<br />
Dez. 1996<br />
10 Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen Feb. 1997<br />
11 Schutz schwangerer Frauen vor Benzolexposition in Verkaufsräumen von<br />
Tankstellen und anderen Arbeitsplätzen<br />
12 Leitfaden "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen in der<br />
Reinigungstechnik im Offsetdruck"<br />
Juli 1997<br />
Juli 1997<br />
13 Leitfaden für den Arbeitsschutz in biologischen Abfallbehandlungsanlagen Okt. 1997<br />
14 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit<br />
Okt. 1997<br />
<strong>15</strong> Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen Nov. 1998<br />
16 Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter Mai 1999<br />
17 Leitfaden "Künstliche Mineralfasern"<br />
Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umgang mit<br />
Mineralfaserprodukten<br />
Mai 1999<br />
18 Leitfaden "Schutz vor Latex-Allergien" Mai 1999<br />
19 Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen<br />
mit Methylmethacrylat (MMA)-Harzen<br />
(LASI-ALMA-Empfehlung, als VSK anerkannt nach TRGS 420)<br />
20 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an<br />
Kassenarbeitsplätzen<br />
Sept. 1999<br />
Okt. 1999
Impressum zu den "Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen“<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers<br />
Den an der Erarbeitung der Leitlinien beteiligten Institutionen ist der Nachdruck erlaubt.<br />
Herausgeber<br />
Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />
LASI-Vorsitzender: MinR Hartmut Karsten<br />
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit<br />
des Landes Sachsen-Anhalt<br />
Seepark 5 - 7 in 39116 Magdeburg<br />
Verantwortlich: MinDirig Gerd Albracht<br />
Vorsitzender des LASI-Unterausschusses<br />
2 "Gefahrstoffe"<br />
Hessisches Sozialministerium<br />
Abteilung III: Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik,<br />
betrieblicher Gesundheitsschutz<br />
Dostojewskistraße 4 in 65187 Wiesbaden<br />
Redaktion: Arbeitskreis "Arbeitsschutz in der Abfallwirtschaft"<br />
Dr. Michael Au Hessisches Sozialministerium<br />
(Vorsitz) Dostojewskistraße 4 in 65187 Wiesbaden<br />
Klaus-Dieter Chudziak Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen,<br />
Wiesbaden<br />
Dr. Christel Grüner Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg,<br />
Stuttgart<br />
Bernhard Krämer Bundesverband der Deutschen<br />
Entsorgungswirtschaft e.V., Köln
Dr. Beate Kummer Bundesverband Sekundärrohstoffe und<br />
Entsorgung e.V., Bonn<br />
Mathias Ladstätter Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und<br />
Verkehr, Stuttgart<br />
Dr. Karin Meißner Großhandels- und Lagerei BG, Mannheim<br />
Dipl.-Ing. Michael Otto Bundesverband der Deutschen<br />
Entsorgungswirtschaft e. V., Köln<br />
Ulrich Reinhold Bezirksregierung Arnsberg<br />
Dr. Bernhard Schappler-Scheele Niedersächsisches Landesamt für Ökologie,<br />
Hannover<br />
Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Arbeitsschutz, Dessau<br />
Alexander Schoch Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und<br />
Verkehr, Stuttgart<br />
Heike Schwerdtner BREGAU-Institute, Bremen<br />
Dr. Edgar Steinmann Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />
Schleswig-Holstein, Kiel<br />
Dr. Ulrike Swida Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales,<br />
Amt für Arbeitsschutz, Hamburg<br />
Dr. Elisabeth Wehrum Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und<br />
Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit,<br />
München<br />
Dr. Harald Winkelmann Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Schwerin<br />
Bildnachweis Arnd Bimmermann, Staatliches Amt für<br />
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Wiesbaden<br />
ISBN 3-9364<strong>15</strong>-13-7<br />
Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird für ihre fachliche Unterstützung<br />
gedankt.
Vorwort<br />
In den vergangenen Jahren sind in der Recycling- und Entsorgungswirtschaft eine Vielzahl neuer<br />
Arbeitsplätze mit dem Ziel entstanden, durch Aufbereitung, Behandlung und Verwertung von<br />
Abfallstoffen verstärkt Rohstoffe und Energie für den Wirtschaftskreislauf zurückzugewinnen.<br />
Die Abfallwirtschaft verbindet damit die Notwendigkeit einer intensiven Ressourcenschonung mit<br />
der Schaffung von Arbeitsplätzen. Derartige neue Tätigkeitsfelder können aber auch mit bisher<br />
unbekannten oder nicht beachteten Belastungsfaktoren für die Gesundheit der Beschäftigten<br />
verbunden sein, wie Verletzungs- und Unfallgefahren, ergonomische Mängel oder<br />
Beeinträchtigungen durch Mikroorganismen und sensibilisierende Stoffe.<br />
Der Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat sich bereits frühzeitig mit<br />
den Anforderungen an den betrieblichen Gesundheitsschutz in Recyclinganlagen fachlich<br />
auseinandergesetzt. Mit den „Leitlinien für den Arbeitsschutz in Wertstoffsortieranlagen“ hat der<br />
LASI im Juli 1995 erstmals eine spezifische Handlungsanleitung für betrieblichen Arbeitsschutz in<br />
derartigen Anlagen veröffentlicht.<br />
Die raschen technischen und strukturellen Änderungen dieser Anlagen nahm der LASI zum Anlaß,<br />
um mit den nun vorliegenden „Leitlinien für den Arbeitsschutz in Abfallbehandlungsanlagen“ ein<br />
aktualisiertes und hinsichtlich des Anwendungsbereiches umfassender gestaltetes<br />
Handlungskonzept für die Arbeitssicherheit in Anlagen der Recyclingwirtschaft zu verabschieden.<br />
Die neue Anleitung zum Schutz der Beschäftigten der Abfallwirtschaft wurde in weiten Teilen 1<br />
unter Beteiligung und in Abstimmung mit den Sozialpartnern der Branche erarbeitet. Sie versteht<br />
sich daher als eine branchenbezogene und überbetriebliche Unterstützung der Verantwortlichen<br />
für den Arbeitsschutz in den Unternehmen der Abfallwirtschaft.<br />
1 Auf Anmerkung 2 zu Kapitel 10.3 wird hingewiesen.
Weiterhin sollen diese Leitlinien als Grundlage für ein ländereinheitliches Verwaltungshandeln<br />
dienen und den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden die erforderlichen Hinweise<br />
für einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz in Abfallbehandlungsanlagen geben.<br />
Mit der Herausgabe dieser Leitlinien - <strong>LV</strong> <strong>15</strong> - wird die LASI-Veröffentlichung <strong>LV</strong> 1 ersetzt.<br />
(Gerd Albracht) Wiesbaden, November 1998
Inhaltsverzeichnis:<br />
1. Anwendungsbereich 2<br />
2. Begriffsbestimmung 3<br />
3. Allgemeine Anforderungen 5<br />
4. Verfahrensspezifische Anforderungen 7<br />
5. Hygieneeinrichtungen/Hygieneorganisation/Betriebsanweisung 12<br />
6. Persönliche Schutzausrüstung 14<br />
7. Reinigung/Instandhaltung/Abluftreinigung <strong>15</strong><br />
8. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung/<br />
Beschäftigungsbeschränkungen 16<br />
9. Leiharbeitnehmer 17<br />
10. Überprüfung der Atemluft an den Arbeitsplätzen 18<br />
Anhang 1 Richtlinien für die arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten in<br />
Abfallbehandlungsanlagen<br />
Anhang 2 Literaturverzeichnis<br />
1
1 ANWENDUNGSBEREICH<br />
Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Leitlinien erfaßt<br />
Abfallbehandlungsanlagen, in denen gebrauchte Verkaufspackungen, Sperrmüll,<br />
Papier, Pappe, Glas, Bauschutt- und Baumischabfälle behandelt werden. Diese<br />
Leitlinien empfehlen sicherheitstechnische, organisatorische, hygienische und<br />
arbeitsmedizinische Anforderungen zum Schutz der in derartigen Anlagen tätigen<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, daß<br />
eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden<br />
wird. Dazu sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung alle Arbeitsplätze zu<br />
bewerten und die sich daraus ergebenden erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
festzulegen, d.h. der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Gefährdungen, so<br />
z.B. durch biologische Arbeitsstoffe, Stäube, Lärm, Gefahrstoffe und Geruchsstoffe,<br />
die in diesen Abfallbehand-lungsanlagen auftreten, erkannt, bewertet und ggf.<br />
beseitigt werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen in Art und Umfang hängen vom<br />
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Nach der TRGS 540 und § 19 GefStoffV<br />
muß die Konzentration von sensibilisierenden Stoffen minimiert werden. Bei<br />
atemwegssensibi-lisierenden Stoffen gibt die Einhaltung von Luftgrenzwerten in der<br />
Regel keine Sicherheit gegen das Auftreten allergischer Reaktionen, daher ist das<br />
Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung. Der direkte Hautkontakt mit<br />
hautsensibilisierenden Stoffen ist zu vermeiden bzw. nach Art und Dauer zu<br />
minimieren soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Allgemein sind<br />
Gefahren unmittelbar an ihrer Quelle zu bekämpfen und Maßnahmen nach dem<br />
Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitswissenschaft und Hygiene zu treffen.<br />
Die nachfolgenden Leitlinien geben nicht nur den zuständigen Genehmigungs- und<br />
Aufsichtsbehörden Hinweise für den erforderlichen Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz, sondern stellen auch eine branchenspezifische Unterstützung<br />
dar, damit der Arbeitgeber einheitliche Rahmenbedingungen für den Bau und<br />
Betrieb dieser Anlagen erhält.<br />
2
Außerdem sind bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen neben diesen Leitlinien<br />
auch die anderen einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das<br />
Arbeitsschutz-gesetz, die Gefahrstoffverordnung, das Gerätesicherheitsgesetz -<br />
Maschinenrichtlinie - und die Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen.<br />
2 BEGRIFFSBESTIMMUNG<br />
im Sinne dieser Leitlinien:<br />
2.1 Biologische Arbeitsstoffe:<br />
Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen,<br />
Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische<br />
Wirkungen hervorrufen können. Mikroorganismen sind alle zellulären und<br />
nichtzellulären Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von<br />
genetischem Material fähig sind (Richtlinie 90/679/EWG).<br />
Arbeitnehmer in Abfallbehandlungsanlagen sind Mikroorganismen wie Pilzen,<br />
Bakterien und möglicherweise Viren ausgesetzt. Ein unbeabsichtigter Umgang mit<br />
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten<br />
ist nicht anzunehmen.<br />
2.2 Endotoxine:<br />
2.3 KBE:<br />
Toxische Zerfallsprodukte von gramnegativen Bakterien.<br />
koloniebildende Einheiten.<br />
3
2.4 Ständiger Arbeitsplatz:<br />
Arbeitsplatz im Sinne der Leitlinie, an dem Arbeitnehmer mehr als 30 Tage pro Jahr<br />
oder regelmäßig länger als 2 Stunden/Tag beschäftigt werden.<br />
2.5 Belasteter Bereich:<br />
Räume, in denen aufgrund von Aerosolen (Stäube, Nebel, zum Teil mikrobiell<br />
belastet) oder Gasen mit schädlichen Expositionen zu rechnen ist.<br />
2.6 Anlieferungsbereich:<br />
Eingangsbereich der Abfallsortieranlage in dem eine Sichtung und<br />
Zwischenlagerung des Sortiergutes erfolgt.<br />
2.7 Sortierbereich:<br />
Anlagenteil, in dem das Sortiergut mechanisch oder von Hand getrennt wird.<br />
2.8 Sortiergut:<br />
Abfallstoffe, die durch Fraktionierung einer Verwertung zugeführt werden.<br />
2.9 Fachkundige:<br />
Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation (Ausbildung, spezielle Unterweisung und<br />
Kenntnisse) in der Lage sind, asbesthaltige Abfälle zu erkennen und die<br />
entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.<br />
2.10 Manuelle Sortierung:<br />
Manuelle Sortierung ist das Sortieren von Materialien an einem Sortierband<br />
innerhalb einer Sortierkabine. Hierzu zählt nicht das Herausnehmen von sperrigen<br />
oder großflächigen Materialien (Störstoffe) außerhalb einer Sortierkabine.<br />
4
3 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN<br />
3.1 Technische Anforderungen<br />
3.1.1 Fahrzeuge und Steuerstände<br />
Flurförderzeuge, Radlader und Steuerstände von Maschinen und Anlagen müssen<br />
in Bereichen, in denen aufgrund von Aerosolen (Stäube, Nebel, zum Teil mikrobiell<br />
belastet) oder Gasen mit schädlichen Expositionen zu rechnen ist über eine<br />
geschlossene klimatisierte Kabine mit geeigneter Filteranlage oder Druckluftversorgung<br />
(vgl. ZH 1/184) verfügen. Die Atemluft in der Kabine muß gesundheitlich<br />
zuträglich sein. Türen und Fenster sind während des Betriebs geschlossen zu<br />
halten. Bei Neuanschaffungen ist zu prüfen, ob Elektrofahrzeuge eingesetzt werden<br />
können. Für dieselgetriebene Fahrzeuge ist die TRGS 554 –Dieselmotoremissionen-<br />
zu beachten.<br />
Durch geeignete Maßnahmen ist die Reinhaltung der Kabine sicherzustellen:<br />
z.B.<br />
�� tägliche Reinigung der Kabine,<br />
�� tägliche Reinigung des Filterkastens,<br />
�� Minimierung der Häufigkeit von Ein- und Ausstieg innerhalb belasteter<br />
Bereiche,<br />
�� Ein- und Ausstieg außerhalb belasteter Bereiche,<br />
�� Schuhreinigung.<br />
In einer Betriebsanweisung ist dies detailliert festzulegen.<br />
Der Zugang zu Steuerständen sollte kontaminationsarm sein z.B. über Gitterrostbrücken.<br />
Steuerstände mobiler Anlagen sind entsprechend Arbeitsstättenverordnung<br />
(ArbStättV) einzurichten.<br />
Durch rückwärtsfahrende Anlieferungsfahrzeuge besteht eine erhöhte Unfallgefahr.<br />
Wenn Fahrzeuge ohne Rückraumüberwachungseinrichtung eingesetzt werden,<br />
sind Maßnahmen zu treffen, damit Personen nicht gefährdet werden (vgl. UVV<br />
Fahrzeuge, VBG 12/GUV 5.1). Die Möglichkeiten der Verkehrslenkung durch<br />
Signalanlagen sollte genutzt werden.<br />
5
3.1.2 Stetigförderer (Aufgabe-, Sortier- und Bunkerbänder)<br />
Werden bei Transportvorgängen außerhalb der Sortierkabine und in geschlossenen<br />
Räumen mit ständigen Arbeitsplätzen, Aerosole (Stäube, Nebel, zum Teil mikrobiell<br />
belastet) oder Gase freigesetzt, sind Transportbänder zu kapseln und zusätzlich<br />
mindestens an Übergabestellen abzusaugen.<br />
Quetsch-, Scher-, Einzugsstellen oder sonstige Gefahrstellen, z.B. an den Sortierbändern<br />
und Pressen, sind so zu verkleiden, daß die Arbeitnehmer nicht in die<br />
Bereiche gefahrbringender Bewegungen gelangen können. Schutzverkleidungen,<br />
die häufig (einmal arbeitstäglich) abgenommen werden müssen, sind mit den<br />
Antrieben so zu koppeln oder zu verriegeln, daß gefahrbringende Bewegungen<br />
zum Stillstand kommen.<br />
Fördereinrichtungen sind mit Not-Aus-Einrichtungen auszurüsten. An Sortier-<br />
bändern müssen diese jedem Arbeitnehmer im Gefahrenfall das Abschalten des<br />
Bandantriebes von seinem Arbeitsplatz aus gestatten.<br />
Bei unübersichtlichen Bandanlagen ist eine Anlaufwarneinrichtung zu installieren,<br />
die die Inbetriebnahme der Anlage oder des Bandes akustisch und/oder optisch<br />
ankündigt. So wird sichergestellt, daß Arbeitnehmer, die Tätigkeiten im Bereich der<br />
Anlage ausführen, vor dem Anlaufen der Anlage gewarnt werden.<br />
Standelemente von Bedien- und Beobachtungsständen sowie Sortierkabinen sind<br />
bei Bedarf mit einem Anfahrschutz zu versehen.<br />
3.2 Lärmbereiche<br />
Lärmbereiche sind zu ermitteln und zu kennzeichnen (Schild M03, VBG 125/GUV<br />
0.7). Die Ermittlung der Lärmbereiche ist zu dokumentieren (VBG 121/GUV 9.20)<br />
6
3.3 Beleuchtung<br />
Die Nennbeleuchtungsstärke richtet sich nach der Tätigkeit und sollte am<br />
Sortierband mindestens 300 Lux, an Arbeitsplätzen in Gebäuden, auch bei<br />
Instandhaltungs- und Überwachungsaufgaben, mindestens 200 Lux, auf Verkehrswegen<br />
in Gebäuden 100 Lux, auf Verkehrswegen im Freien 10 Lux betragen -<br />
(Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 7/3 “Künstliche Beleuchtung”).<br />
Die Werte sind durch eine ausreichende Anzahl an Leuchten mit entsprechender<br />
Leistung sowie Reinigungsmaßnahmen (Wartung) einzuhalten.<br />
3.4 Anforderung an die Atemluft<br />
An den ständigen Arbeitsplätzen ist ausreichend gesundheitlich zuträgliche<br />
Atemluft (gemäß § 5 ArbStättV) durch bauliche, technische, organisatorische und<br />
hygienische Maßnahmen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Neben den mikrobiellen<br />
sind auch andere luftgetragene Belastungen zu berücksichtigen - siehe Kapitel 10 -.<br />
4 VERFAHRENSSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN<br />
4.1 Anlieferungs- und Lagerbereich<br />
4.1.1 Der Anlieferungsbereich ist baulich von den übrigen Anlagenteilen (z.B. Sortier-<br />
bereich) zu trennen. Ist der Anlieferungsbereich räumlich in andere Anlagenteile<br />
integriert, sollte die bauliche Trennung durch Tore nicht aufgehoben werden.<br />
Ebenso sind Bereiche, in denen sortierte Wertstoffe gelagert oder weiterverarbeitet<br />
werden, baulich vom Sortierbereich zu trennen. Die Ballenpresse sollte außerhalb<br />
der Sortierkabine installiert werden. Für den Fall, daß die Ballenpresse im Sortier-<br />
bereich aufgestellt wird, müssen Einfüllöffnungen und Austragstellen abgesaugt<br />
werden.<br />
7
4.1.2 Sortiergut mit organischen Anteilen sollte sobald wie möglich (werktags) nach der<br />
Anlieferung sortiert werden. Bei der Lagerung von Sortiergut sind bei Bedarf<br />
brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen; Rettungswege sind einzurichten, zu<br />
kennzeichnen, geeignet zu beleuchten und frei zu halten. Ein Flucht- und Rettungs-<br />
plan ist erforderlich und muß einer erhöhten Brandlast Rechnung tragen (§ 55<br />
ArbStättV).<br />
4.1.3 Die Betriebsabläufe sind grundsätzlich so zu gestalten, daß ständige Arbeitsplätze<br />
im Anlieferungs- und Sichtungsbereich nicht eingerichtet werden. Ist dies nicht zu<br />
gewährleisten, sind technische und soweit dies nicht möglich ist, persönliche<br />
Schutzmaßnahmen zu treffen. Hinsichtlich Reinigungs- und Instandhaltungs-<br />
arbeiten wird auf Kapitel 7 verwiesen.<br />
4.1.4 Die Beschickung von Fördereinrichtungen sollte maschinell erfolgen.<br />
4.1.5 Für in Säcken geliefertes Sortiergut (Wertstoffsortierung) sind Aufreißautomaten zu<br />
verwenden. Von Aufreißautomaten nicht geöffnete Säcke können durch ein<br />
Rückführband oder Abwurf in einen Sammelcontainer erneut der maschinellen<br />
Öffnung zugeführt werden. Das manuelle Öffnen von Säcken hat zu unterbleiben.<br />
4.2 Sortierung<br />
4.2.1 Die Sortierung gliedert sich in automatisierte und manuelle Verfahrensschritte,<br />
wobei automatisierte vor den manuellen stattfinden sollten. Die automatisierten<br />
Verfahren dienen der Fraktionierung und Aussortierung von Fehlwürfen, z.B. um<br />
scharfe bzw. spitze Gegenstände aus Verpackungsmaterialien zu entfernen.<br />
8
Ständige Arbeitsplätze zur manuellen Sortierung sollten nur in Sortierkabinen<br />
eingerichtet werden. Bei nicht ständigen Arbeitsplätzen in der manuellen Sortierung<br />
sollte Atemschutz getragen werden (vergl. Kapitel 6.1).<br />
4.2.2 Die automatisierten Sortiereinrichtungen, wie z.B. Siebtrommeln, Schwing-,<br />
Vibrations- und Rüttelsiebe sowie Überbandmagnete sind außerhalb des manuellen<br />
Sortierbereichs, z.B. der Sortierkabine zu installieren. Sind in diesem Bereich<br />
ständige Arbeitsplätze, ist eine Kapselung und getrennte Absaugung vorzusehen.<br />
Die manuelle Sortierung an automatisierten Sortiereinrichtungen ist unzulässig. Der<br />
Gefährdungsbereich automatisierter Sortieranlagen ist zu kennzeichnen. Die<br />
Vorsortierung von sperrigen Materialien, wie z.B. Holz, Metalle, Dachfolien kann<br />
beispielsweise mit dem Bagger erfolgen.<br />
4.2.3 Gegen aus Zerkleinerungsmaschinen (Prallmühlen, Backenbrechern, Schreddern)<br />
herausgeschleuderte Gegenstände müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen<br />
werden. Austretende Stäube sind überall dort abzusaugen, wo es technisch<br />
möglich ist<br />
4.2.4 Der Gefährdungsbereich von Überbandmagneten ist zu kennzeichnen. Die<br />
Grenzwerte für die Exposition durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz<br />
sind einzuhalten (vgl. ZH 1/43). Träger elektronischer oder anderer Implantate<br />
(Herzschrittmacher, größere Metallimplantate) dürfen an diesen Arbeitsplätzen nur<br />
beschäftigt werden, wenn sichergestellt ist, daß keine Gefährdungen oder nach-<br />
teilige Wirkungen entstehen können. Die Ausschilderung muß nach VGB 125/GUV<br />
0.7 (Schilder P11 und W12) erfolgen.<br />
4.2.5 Für die manuelle Sortierung ist ein geschlossener, beheizbarer und leicht zu<br />
reinigender Arbeitsraum (z.B. Sortierkabine) mit Sichtverbindung nach außen<br />
einzurichten. Die Türen müssen selbstschließend sein und geschlossen gehalten<br />
werden, wenn eine direkte Verbindung zu belasteten Bereichen besteht. In die<br />
Abtrennung des Arbeitsraumes sind die Abwurfbereiche für das Sortiergut (z.B.<br />
durch Klappen an den Abwurfschächten oder Laminar flow) und die Durchtrittsöffnung<br />
für die Sortierbänder (z.B. durch Lamellenvorhänge) mit einzubeziehen. Es<br />
sind Fluchtwege vorzusehen. Sie sollen so beschaffen sein, daß sie von jedem<br />
Sortierband und von jeder Bandseite direkt in einen gesicherten Bereich führen,<br />
beispielsweise durch Errichtung von Sortierkabinen an der Hallenwand.<br />
9
4.2.6 An den Übergabestellen von Steigeband zum Sortierband sollten die Fallhöhen<br />
minimiert werden. Fallhöhen für Sortiergut an Arbeitsplätzen sind auszuschließen<br />
4.2.7 Der Sortiervorgang kann im Stehen, im Gehen oder im Sitzen erfolgen.<br />
Vorzugsweise sollten Sitzarbeitsplätze eingerichtet werden. Bei der Arbeit im<br />
Stehen sind, soweit es technisch möglich ist, Stehhilfen zur Verfügung zu stellen.<br />
Ein Ausgleich von unterschiedlichen Körpergrößen kann durch Podeste erfolgen.<br />
Bei Kombination von Stehhilfen mit Podesten muß sichergestellt sein, daß keine<br />
erhöhte Unfallgefahr entsteht. In jedem Falle sollte dafür gesorgt werden, daß der<br />
Greifraum von 60 cm eingehalten wird und genügend Knie- und Fußraum vorhanden<br />
ist. Bei beidseitiger Sortierung sollten die Beschäftigten die Möglichkeit haben,<br />
die Bandseite zu wechseln.<br />
4.2.8 Die Kanten des Sortierbandes sind mit einem als Anlagefläche geeigneten Material<br />
(stoßdämpfend, leicht zu reinigende Oberflächen) abzupolstern. Durch geeignete<br />
Maßnahmen (Dämmmaterial, Heizplatten) sind Kältebrücken zu Fußboden,<br />
Kontaktpunkten am Sortierband und Abwurfschächten auszuschließen.<br />
4.2.9 Die Sortierbandgeschwindigkeit ist abhängig vom Sortiergut, Bandbelegung,<br />
Sortierverfahren (positiv, negativ) und der Anzahl des Sortierpersonals. Die<br />
Bandgeschwindigkeit hat in der Regel bei der Sortierung von Verpackungsmaterial<br />
des dualen Systems und von Papier/Pappe 10m/min nicht zu überschreiten.<br />
4.2.10 An manuellen Sortierarbeitsplätzen in umschlossenen Räumen (z.B. in der<br />
Sortierkabine) ist durch eine lüftungstechnische Anlage eine ausreichende Zufuhr<br />
gesundheitlich zuträglicher Atemluft im Atembereich der Beschäftigten sowie<br />
ausgeglichene klimatische Verhältnisse sicherzustellen (Gewährleistung der Bedingungen<br />
der DIN 1946, Teil 2 - Raumlufttechnik). Die lüftungstechnische Anlage ist<br />
so zu gestalten, daß eine regelmäßige Wartung und Reinigung möglich ist. Diese<br />
sind im Wartungsbuch zu dokumentieren. Der Luftstrom ist so zu führen, daß Zugluft<br />
nicht auftritt. Vor Beginn der Sortierarbeit muß mindestens ein einfacher Luftwechsel<br />
innerhalb der Sortierkabine stattgefunden haben. Störungen an lüftungstechnischen<br />
Anlagen sollten optisch (Strömungsindikatoren) und akustisch angezeigt<br />
werden.<br />
10
4.2.11 Die aussortierten Materialien sind in geeigneten Vorrichtungen, wie z.B. Containern<br />
oder Auffangsegmenten mit Austragsystem, zu sammeln. Kann auf eine lose<br />
offene Schüttung unterhalb der Sortierkabine nicht verzichtet werden, ist sicherzustellen,<br />
daß unter der Sortierkabine angeordnete Auffangboxen nur von außen<br />
zugänglich sind, so daß Fahrzeuge für das Umschlagen des Sortiergutes nicht<br />
durch den Sortierbereich fahren müssen. Bei der Sortierung von Verpackungsabfällen,<br />
Papier, Pappe und Glas ist die Restfraktion sachgerecht zu sammeln und<br />
aus Räumen mit ständigen Arbeitsplätzen abzutransportieren.<br />
4.3 Zusätzliche Anforderungen an die Bauschutt- und Baumischabfallsortierung<br />
4.3.1 Innerhalb von Sortierkabinen können Stäube auftreten. Zur Verminderung von<br />
Staubfreisetzung in der Sortierkabine ist das Sortiergut vor der Sortierung, sofern<br />
dies erforderlich ist, zu befeuchten. Dieses kann beispielsweise durch eine<br />
Berieselungsanlage über dem Band erfolgen. Bei der Durchführung technischer<br />
Maßnahmen ist darauf zu achten, daß der allgemeine Staubgrenzwert sowie die<br />
Grenzwerte für Quarzstaub und künstliche Mineralfasern eingehalten werden.<br />
4.3.2 Bauschutt- und Baumischabfälle, die asbesthaltige Bestandteile enthalten, dürfen in<br />
der Anlage nicht sortiert werden.<br />
Zur Sicherstellung dieses Verbotes ist bei der Anlieferung eine Eingangskontrolle<br />
durchzuführen, die zu dokumentieren ist. Die Eingangskontrolle umfaßt neben der<br />
Sichtprüfung der Bauschutt- und Baumischabfälle auf dem Anlieferungsfahrzeug -<br />
soweit möglich - auch eine Sichtkontrolle im Verlauf des Abkippvorganges. Werden<br />
bei der Eingangskontrolle von angelieferten Materialien asbesthaltige Baustoffe<br />
vorgefunden, ist die gesamte Charge zu befeuchten, maschinell aufzunehmen und<br />
einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Die Eingangskontrolle ist durch eine<br />
fachkundige Person durchzuführen. Nach Möglichkeit ist ein Zwischenlagerplatz als<br />
Kontrollplatz einzurichten.<br />
11
4.3.3 Werden in Bauschutt- und Baumischabfallsortieranlagen asbesthaltige Abfälle<br />
entgegengenommen, so sind die Regelungen der TRGS 519 zu beachten, insbesondere<br />
muß eine sachkundige Person beschäftigt werden.<br />
4.3.4 Beim Betrieb dieser Anlagen entstehen mechanische Schwingungen, die sich auf<br />
den menschlichen Körper übertragen und Beeinträchtigungen des Kreislaufs, der<br />
Feinmotorik oder der visuellen Leistung hervorrufen können.<br />
Die Übertragung von Schwingungen auf die Sortierarbeitsplätze ist durch geeignete<br />
Maßnahmen zu minimieren. Geeignete Maßnahmen sind z.B. die Entkopplung der<br />
Arbeitsplätze von schwingenden Teilen sowie die Dämpfung der<br />
Schwingungsübertragung durch den Einsatz von Schwingungs-Dämpfer-Systemen.<br />
5 HYGIENEEINRICHTUNGEN/HYGIENEORGANISATION/<br />
BETRIEBSANWEISUNG<br />
5.1 Zu den Sozialeinrichtungen gehören neben den Pausenräumen auch Wasch-,<br />
Umkleide- und Toilettenräume (Anforderungen siehe §§ 29 - 37 ArbStättV). Dies<br />
gilt auch für mobile Bauschutt- und Baumischabfallsortieranlagen, sofern sie<br />
stationär betrieben werden. Für mobile Bauschutt- und Baumischabfallsortieranlagen<br />
auf Baustellen gelten demgegenüber die §§ 45 - 49 ArbStättV.<br />
Darüber hinaus ist in Umkleideräumen zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits-<br />
und Straßenkleidung ein Schwarz-Weiß-System einzurichten. Wenn es die Art der<br />
Tätigkeit (Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Gefahrstoffen, starke Ver-<br />
schmutzung) erfordert, müssen die Aufbewahrungsmöglichkeiten durch einen<br />
Waschraum mit Duschen getrennt sein.<br />
5.2 An den Arbeitsplätzen ist die Aufbewahrung und der Konsum von Getränken,<br />
Speisen und Genußmitteln sowie der Gebrauch von Kosmetika verboten.<br />
5.3 An den Zugängen zu Pausenräumen sind Waschgelegenheiten einzurichten.<br />
Hautreinigungs-, Hautschutz-. und Pflegemittel, hygienische Trocknungsmittel<br />
sowie falls erforderlich geeignete Desinfektionsmittel sind in kontaminationsfreien<br />
Spendern bereitzustellen.<br />
12
5.4 Vor Betreten der Pausenräume sind die Hände zu waschen, gegebenenfalls zu<br />
desinfizieren. Schutzkleidung muß, soweit eine Verunreinigung mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen zu befürchten ist, abgelegt oder ggf. durch geeignete saubere Kittel<br />
abgedeckt werden.<br />
5.5 In Pausenräumen muß ebenso wie an ständigen Arbeitsplätzen eine gesundheitlich<br />
zuträgliche Atemluft vorhanden sein.<br />
5.6 Der Arbeitgeber hat in Anlehnung an die TRGS 555 eine anlagenbezogene<br />
Betriebsanweisung mit einem Hygieneplan zu erstellen. Die Beschäftigten und ggf.<br />
überlassene Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) sind mindestens zweimal jährlich<br />
über mögliche Gefahren zu unterrichten sowie tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen<br />
zu unterweisen. Die Unterweisung sollte durch pädagogisch-didaktisch geschultes<br />
Personal zu erfolgen. Dies muß in der Sprache der Beschäftigten geschehen. Die<br />
Unterweisung ist schriftlich zu bestätigen.<br />
13
6 PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG<br />
6.1 Anforderung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung ist abhängig von<br />
dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG des betreffenden<br />
Arbeitsbereiches. Die Arbeitnehmer haben besondere Arbeitskleidung zu tragen,<br />
die die Anforderung an Schutzkleidung erfüllt. Sie ist als ganzkörperbedeckende<br />
Kleidung zu stellen (private Oberbekleidung ist untersagt) und durch geeignete PSA<br />
zu komplettieren.<br />
6.2 Im gesamten Arbeitsbereich sind mindestens Berufsschuhe/Schutzschuhe der<br />
Kategorie O3 nach DIN EN 347 zu tragen.<br />
6.3 Bei der Sortierung sind Handschuhe zu tragen, die die Anforderungen der TRGS<br />
531 erfüllen. Besteht die Gefahr von Schnitt- oder Stichverletzungen sind<br />
entsprechende Handschuhe zu tragen. Erfordern es die Arbeiten, sind Gehör-<br />
schutz, Augenschutz und Atemschutz zu tragen.<br />
6.4 Arbeiten in Bereichen, die das Tragen von Atemschutz erfordern, sind auf das<br />
unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Das Tragen von Atemschutz darf keine<br />
ständige Maßnahme sein. Atemschutzgeräte müssen hinsichtlich ihrer<br />
Beschaffenheit der 8. GSGV entsprechen. Für die Benutzung ist die PSA-<br />
Benutzerverordnung zu beachten. Sie müssen mit einem CE-Kennzeichen<br />
versehen sein.<br />
Entsprechend der Belastung der Atemluft sind mindestens Atemschutzsysteme der<br />
Schutzklasse P2 zu verwenden.<br />
Bei Arbeiten mit hohen Expositionen von Mikroorganismen oder faserhaltigen<br />
Stäuben sind Atemschutzsysteme der Schutzklasse P3 (möglichst TH3P<br />
Atemschutzgeräte) einzusetzen.<br />
Hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Atemschutzsysteme wird auf die<br />
ZH1/701/GUV 20.14 verwiesen.<br />
6.5 Beschäftigte in Bereichen mit Fahrzeugverkehr müssen Warnkleidung nach DIN EN<br />
471 tragen.<br />
14
6.6 Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstungen (u.a. Schutzkleidung,<br />
Schutzhandschuhe) müssen vom Arbeitgeber gestellt und von den Beschäftigten<br />
getragen werden. Sie haben im Betrieb zu verbleiben und sind mindestens<br />
wöchentlich zu reinigen. Aus hygienischen Gründen wird das Tragen einer<br />
Kopfbedeckung empfohlen. Sofern Schutzkleidung mit begrenzter Tragedauer<br />
verwendet wird (Einweg-Schutzkleidung), muß sie luftdurchlässig sein und den<br />
Prüfkriterien gemäß CE-Kategorie III/Typ 5 (Chemikalienschutzkleidung,<br />
partikeldicht - pr EN ISO 13982 T1 - ) genügen und entsprechend gekennzeichnet<br />
sein.<br />
Im Rahmen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist in den erforderlichen<br />
Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen festzuschreiben, daß den überlassenen<br />
Arbeitnehmern die erforderliche Schutzkleidung vom Betreiber der Anlage zur<br />
Verfügung gestellt und auch von diesem gereinigt wird.<br />
7 REINIGUNG/INSTANDHALTUNG/ABLUFTREINIGUNG<br />
7.1 Der Boden und Fahrwege in Räumen sind bei Bedarf zum Ende des Arbeitstages<br />
vorzugsweise mit einer Kehrsaugmaschine oder geeigneten Industriestaubsaugern<br />
zu reinigen. Kehrsaugmaschinen sollten möglichst staubfrei arbeiten und ggf. eine<br />
Befeuchtungsmöglichkeit besitzen. Sofern eine Reinigung mit Kehrsaugmaschinen<br />
oder Industriestaubsaugern nicht ausreichend möglich ist, können auch<br />
Flüssigkeitsstrahler verwendet werden. Bei Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern sind<br />
geeignete Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zu verwenden. Hierbei darf die<br />
Wirksamkeit der persönlichen Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräte) nicht<br />
beeinträchtigt werden. Es ist die UVV: "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahler” (VBG<br />
87/GUV 3.9) zu beachten. Eine Reinigung mit dem Besen ist zu unterlassen.<br />
Darüber hinaus sind Anlagenoberflächen und Bänder bei Bedarf zu reinigen.<br />
7.2 Für Reinigungs-/Instandhaltungsarbeiten, bei denen mikrobiell belastete Aerosole<br />
in erheblichem Umfang entstehen (z.B. Filterwechsel) ist Atemschutz zu tragen.<br />
7.3 Die lüftungstechnischen Anlagen müssen entsprechend den Herstellerangaben<br />
regelmäßig gereinigt und gewartet sowie mindestens einmal jährlich auf ihre<br />
Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die Filter zur Filtration der Atemluft der<br />
Fahrzeugkabinen sind entsprechend der Herstellerangaben zu wechseln.<br />
<strong>15</strong>
8 BETRIEBSÄRZTLICHE UND SICHERHEITSTECHNISCHE BETREUUNG/-<br />
BESCHÄFTIGUNGSBESCHRÄNKUNGEN<br />
8.1 Betriebsärztliche Betreuung<br />
8.1.1 Der Unternehmer hat gemäß ASiG eine betriebsärztliche Beratung und Betreuung<br />
der Beschäftigten in Abfallsortieranlagen sicherzustellen.<br />
8.1.2 Der Zeitbedarf für die betriebsärztliche Betreuung richtet sich nach den Vorgaben<br />
der UVV ”Betriebsärzte” (VBG 123/GUV 0.5).<br />
8.1.3 Den Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen<br />
Abständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dabei ist<br />
Anhang 1 zu beachten. Die Anwendung der Unfallverhütungsvorschrift “Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge" (VBG 100/GUV 0.6) bleibt davon unberührt. Ergeben sich<br />
Hinweise auf arbeitsbedingte Beeinträchtigungen oder Erkrankungen, so sind<br />
entsprechende Maßnahmen einzuleiten.<br />
8.2 Sicherheitstechnische Betreuung<br />
8.2.1 Der Unternehmer hat gemäß ASiG eine sicherheitstechnische Betreuung der<br />
Beschäftigten in Abfallsortieranlagen sicherzustellen.<br />
8.2.2 Die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit richten sich nach den<br />
Vorgaben der UVV “”Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (VBG 122/GUV 0.5).<br />
8.3 Beschäftigungsbeschränkungen<br />
Für die Beschäftigung von Jugendlichen sowie für werdende und stillende Mütter<br />
gelten die Beschäftigungsbeschränkungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz und<br />
Mutterschutzrichtlinienverordnung. Werdende oder stillende Mütter dürfen<br />
demzufolge nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die eine erhöhte Exposition<br />
gegenüber krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen sowie<br />
humanpathogenen Mikroorganismen beinhalten. Dies kann z.B. im<br />
Anlieferungsbereich und am Sortierband der Fall sein.<br />
16
Darüber hinaus dürfen werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz nicht mit<br />
schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Außerdem ist Fließarbeit mit<br />
vorgeschriebenem Arbeitstempo verboten.<br />
9 Leiharbeitnehmer<br />
Entsprechend § 11 (6) des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) treffen die<br />
Arbeitgeberpflichten, die sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Bereich<br />
des Arbeitsschutzrechts ergeben, den Entleiher. Dies bedeutet, daß Anordnungen<br />
an den Entleiher (Betreiber der Anlage) zu richten sind.<br />
17
10 ÜBERPRÜFUNG DER ATEMLUFT AN DEN ARBEITSPLÄTZEN<br />
10.1 Bei Berücksichtigung geeigneter technischer, organisatorischer und hygienischer<br />
Maßnahmen, wie sie in diesen Leitlinien vorgegeben werden, kann davon<br />
ausgegangen werden, daß an den Arbeitsplätzen ausreichend gesundheitlich<br />
zuträgliche Atemluft gemäß § 5 ArbStättV in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien<br />
“Lüftung” (ASR5) gewährleistet wird (vgl. Kapitel 3.4). Sofern eine<br />
abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen z. B. im<br />
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht möglich ist, muß eine Überprüfung der<br />
Qualität der Luft am Arbeitsplatz erfolgen.<br />
Die Qualität der Luft am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsverfahren und das<br />
Sortiergut bestimmt. Hierbei können luftgetragene gasförmige oder partikelförmige<br />
Gefahrstoffe sowie Bioaerosole eine Rolle spielen.<br />
Bei der Aufbereitung von Bauschutt bzw. bei der Sortierung von Papier/Pappe sind<br />
Stäube, die Papierabrieb oder Quarzbestandteile enthalten, die hauptsächliche<br />
Ursache für die arbeitsplatzbezogene Verunreinigung der Atemluft am Arbeitsplatz.<br />
Sie können die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen oder unangemessen<br />
belästigen.<br />
In Anlagen, in denen Abfälle sortiert werden, denen organische Materialien<br />
anhaften ( z.B. bei der Sortierung gebrauchter Verpackungsmaterialien, teilweise<br />
auch bei der Sortierung von Glas, Papier oder Baumischabfällen) ist der Grad der<br />
mikrobiellen Belastung der Atemluft an den Arbeitsplätzen ein Kriterium für die<br />
Wirksamkeit der genannten Maßnahmen.<br />
Das Auftreten von Schimmelpilzen in der Atemluft ist in Abfallbehandlungsanlagen<br />
in vielen Fällen nachgewiesen (siehe Kapitel 10.2 und 10.3).<br />
Eine Bestimmung der Belastung der Atemluft kann somit in Abhängigkeit der<br />
Gefährdungsbeurteilung nach Inbetriebnahme der Anlage und Umsetzung der<br />
entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen – insbesondere an ständigen<br />
Arbeitsplätzen wie in Sortierkabinen, an Steuerständen und in Fahrzeugen -<br />
erforderlich werden.<br />
18
Auch nach bedeutenden Änderungen der Anlagentechnik, die eine Erhöhung der<br />
Belastung zur Folge haben können, ist eine Gefährdungsbeurteilung im<br />
vorgenannten Sinne durchzuführen. In Betriebs-situationen bzw. in Bereichen in<br />
denen Atemschutz getragen werden muß, bedarf es keiner Messungen, da<br />
verfahrens- und technologiebedingt die geforderte Atemluftqualität nicht<br />
eingehalten werden kann.<br />
Meßtechnische Überprüfungen sollten bei einer üblichen Auslastung der<br />
Abfallbehandlungsanlage und während des routinemäßigen Betriebes der<br />
lüftungstechnischen Anlagen erfolgen. Zur Messung und Beurteilung der<br />
Belastungen der Atemluft sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)<br />
und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) anzuwenden.<br />
10.2 Schimmelpilzhaltiger Staub wird in der TRGS 907 als Gefahrstoff eingestuft, der<br />
nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine atemwegssensibilisierende<br />
Wirkung besitzt. In der TRGS 908 wird aufgeführt, daß ein solcher<br />
schimmelpilzhaltiger Staub verfahrensbedingt in Abfallbehandlungsanlagen<br />
vorkommt. Damit eignen sich Schimmelpilze als Leitkomponente für die Beurteilung<br />
der Belastung der Atemluft durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz.<br />
Eine Bestimmung der Schimmelpilzkonzentrationen in der Atemluft hat unter<br />
Beachtung der TRBA 405 “Anwendung von Meßverfahren für luftgetragene<br />
biologische Arbeitsstoffe” nach der TRBA 430 “Verfahren zur Bestimmung der<br />
Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz” zu erfolgen.<br />
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und der Bewertung<br />
der Belastung der Atemluft am Arbeitsplatz kann der im Kapitel 10.3 empfohlene<br />
technische Orientierungswert 1 für koloniebildende Einheiten von Schimmelpilzen in<br />
der Atemluft als Hilfsmittel angesehen werden.<br />
1 Eine abschließende arbeitsmedizinische Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung ist zur Zeit noch nicht<br />
möglich, so daß sich der genannte Wert an der Belastung der Außenluft durch Schimmelpilze orientiert. Da die<br />
Projektgruppe 4 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) die Ableitung technischer Richtwerte<br />
für biologische Arbeitsstoffe erörtert, besitzt der genannte Orientierungswert vorläufigen Charakter.<br />
19
Eine Beurteilung der Belastung der Atemluft am Arbeitsplatz kann auch aufgrund<br />
der Bestimmung anderer Komponenten wie beispielsweise Endotoxine oder<br />
Bakterien erfolgen sowie auf der Grundlage anderer Meßmethoden durchgeführt<br />
werden, wenn hierfür standardisierte und validierte Verfahren in Form von<br />
technischen Regeln vorliegen. 2<br />
Die meßtechnische Prüfung im Routinebetrieb ist entbehrlich, wenn die<br />
Funktionsfähigkeit der Lüftungsmaßnahmen auf andere Weise, z.B. aufgrund<br />
herstellerseitiger Maßnahmen dokumentiert werden kann.<br />
10.3 3 Da auch die normale Umgebungsluft Schimmelpilze enthält / enthalten kann, sollte<br />
ein technischer Orientierungswert für die Einhaltung des Minimierungsgebotes<br />
festgelegt werden. Nach der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 5 “Lüftung” ist Atemluft in<br />
Außenluftqualität zu gewährleisten. Außenluft enthält regelmäßig deutlich weniger<br />
als 5000 KBE Schimmelpilze/m³. Zur Beurteilung der Atemluft an Arbeitsplätzen<br />
durch biologische Arbeitsstoffe wird vorläufig ein technischer Orientierungswert von<br />
5000 KBE Schimmelpilze/m³ empfohlen. Bei Einhaltung dieses technischen<br />
Orientierungswertes wird der Anforderung gemäß Kapitel 3.4 nach gesundheitlich<br />
zuträglicher Luft an den Arbeitsplätzen in Außenluftqualität im Hinblick auf die<br />
Schimmelpilzbelastung entsprochen.<br />
Ergibt die meßtechnische Überprüfung der Belastung der Atemluft mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz eine Schimmelpilzkonzentration von:<br />
1. � 5.000 KBE/m³<br />
sind keine weiteren zusätzlichen Maßnahmen hygienischer, organisato-<br />
rischer oder technischer Art erforderlich.<br />
2 Auskünfte zu standardisierten Bestimmungsverfahren erteilt der Ausschuß für Biologische Arbeitsstoffe<br />
(ABAS), Geschäftsführung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Friedrich-Henkel-Weg<br />
1 – 25, 44149 Dortmund<br />
3 Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. Bonn und der Bundesverband der<br />
Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V. st immten der Festlegung eines Orientierungswertes zum<br />
jetzigen Zeitpunkt nicht zu.<br />
20
2. 5.000 KBE/m³ < Konz < 50.000 KBE/m³<br />
sind weitergehende hygienische Maßnahmen erforderlich, wie<br />
�� Änderung und Intensivierung der Reinigungsverfahren und -intervalle (vgl.<br />
Kapitel 7.1)<br />
�� Wartung der Lüftungstechnik (z.B. Reinigung der Zuluftkanäle,<br />
Filterwechsel, etc.)<br />
�� Vermeidung der Verschleppung von organischem Material in unbelastete<br />
Arbeitsbereiche<br />
�� häufigerer Schutzkleidungswechsel, insbesondere Beachtung der<br />
persönlichen Hygiene.<br />
Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.<br />
3. > 50.000 KBE/m³<br />
�� sind zusätzlich zu einer Verbesserung der hygienischen Maßnahmen die<br />
organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und<br />
zu optimieren.<br />
Maßnahmen sind beispielsweise:<br />
�� die Änderung oder der Einbau von Aggregaten zur Vorsortierung bzw.<br />
Trennung - weitgehende Automatisierung - (z.B. Siebtrommel,<br />
Scheibensortierer)<br />
�� eine verbesserte Kapselung und Absaugung von Transportbändern,<br />
�� eine Veränderung der Lüftungstechnik.<br />
Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren und ihr Erfolg ist<br />
nachzuweisen.<br />
21
Anhang 1<br />
Richtlinie für die arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten in<br />
Abfallbehandlungsanlagen<br />
1 Vorbemerkungen<br />
Beschäftigte in Abfallbehandlungsanlagen können unterschiedlichen<br />
gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein. Neben Belastungen (z.B. durch<br />
Zwangshaltung, sich wiederholende Tätigkeiten) sind vor allem charakteristisch:<br />
Stäube, Aerosole<br />
Infektionserreger und<br />
sensibilisierende Stoffe.<br />
Zielstellung muß es deshalb sein, das Augenmerk auf diesen Problemkreis zu<br />
richten, um durch Maßnahmen der primären und sekundären Prävention<br />
gesundheitliche Gefahren zu vermeiden. Bevor arbeitsmedizinische<br />
Voruntersuchungen veranlaßt werden, ist eine Ermittlung der Gefährdung nach § 5<br />
des Arbeitsschutzgesetzes durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Sollte eine<br />
Tätigkeit mit Infektionsgefährdung vorliegen, so ist entsprechend den<br />
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge dem nach<br />
berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G42 (Infektionskrankheiten) zu verfahren.<br />
Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft (Abfallerfassung, Abfallsortierung und<br />
Kompostierung), thermische Abfallverwertung und Deponierung sind als<br />
Arbeitsverfahren bzw. Tätigkeiten anzusehen, bei denen es mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit zur Exposition gegenüber Infektionserregern kommen kann. In<br />
den Auswahlkriterien des G42 ist ein abgestuftes Programm für die entsprechende<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge aufgeführt.<br />
Da G42 keine allergischen, toxischen und chemisch-irritativen Wirkungen erfaßt,<br />
sind die in Anhang 1 dieser Leitlinien aufgeführten Untersuchungen zu empfehlen.<br />
1
Weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die unter Beachtung<br />
berufsgenossenschaftlicher Grundsätze erfolgen, wie zum Beispiel G 20 (Lärm), G<br />
26 (Atemschutz) oder G 25 (Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeiten) sind<br />
gegebenenfalls durch den Unternehmer zu veranlassen. Dabei sind die geltenden<br />
Rechtsvorschriften zu beachten.<br />
2 Hinweise<br />
In Abfallbehandlungsanlagen treten verschiedenartige an Material gebundene und<br />
luftgetragene Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze) auf. Sie können bei<br />
fehlenden Schutzmaßnahmen über die Atemwege, peroral oder durch die verletzte<br />
Haut in den menschlichen Körper gelangen.<br />
Obwohl die Mikroorganismen im allgemeinen nicht obligat humanpathogen sind,<br />
können sie unter bestimmten begünstigenden Faktoren zu Krankheiten führen.<br />
Infektionen:<br />
Pneumonien, Atemwegsinfekte, Aspergillosen,<br />
Hepatitis, Darmerkrankungen, Soor,<br />
Hautinfektionen.<br />
Allergien:<br />
Konjunktivitis, Rhinitis, Asthma bronchiale,<br />
exogen allergisches Alveolitis, Hauterkrankungen.<br />
Irritationen:<br />
spezifische und unspezifische Reizerscheinungen an Haut und Schleimhäuten.<br />
Die auftretenden Konzentrationen von Mikroorganismen sind anlage- und<br />
arbeitsplatzabhängig. Bei allen Arten von Abfall kann es zu starker Besiedelung mit<br />
Mikroorganismen und Endotoxinbildung, möglicherweise auch Mykotoxinbildung,<br />
kommen.<br />
2
Die Entstehung von Berufskrankheiten ist möglich. Häufig auftretende, zum Teil<br />
humanpathogene Mikroorganismen sind:<br />
Bakterien, wie Enterobacteriaceen, zum Beispiel Escherichia- coli;<br />
Pseudomonas, thermophile Aktinomyceten, Streptokokken,<br />
Staphylokokken, Clostridien<br />
Viren, wie Coxsackie-B-Viren, ECHO-Viren, Hepatitisviren A, B und C<br />
Pilze, wie Aspergillus fumigatus, Mucor, Alternaria.<br />
Nach Richtlinie 93/88/EWG des Rates der EU über den Schutz der Arbeitnehmer<br />
gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit sind diese<br />
beispielhaft aufgeführten Mikroorganismen der Risikogruppe 2 (biologische<br />
Arbeitsstoffe, die Krankheiten hervorrufen können) zuzuordnen.<br />
Unter Umständen ist bei Schnittverletzungen die perkutane Aufnahme von<br />
Mikroorganismen der Risikogruppe 3 (biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere<br />
Infektionskrankheit hervorrufen können), wie Hepatitis-B-Viren oder Hepatitis-<br />
C-Viren, möglich. Das Infektionsrisiko der Arbeitnehmer ist jedoch durch die Art der<br />
Übertragung begrenzt.<br />
3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
3.1 Untersuchungsarten<br />
Erstuntersuchungen:<br />
Nicht länger als sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit sind Erstuntersuchungen<br />
durchzuführen.<br />
Nachuntersuchungen:<br />
In Abständen von 12 oder 24 Monaten erfolgen Nachuntersuchungen. In<br />
begründeten Einzelfällen erfolgen Nachuntersuchungen in kürzeren Abständen.<br />
3
3.2 Untersuchungsumfang<br />
3.2.1 Feststellung der Vorgeschichte<br />
�� allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden<br />
�� spezielle Anamnese<br />
Erkrankungen der Atemwege und Lungen, besonders Tuberkulose, Asthma,<br />
Heuschnupfen,<br />
Beeinträchtigung des Immunsystems,<br />
Leber-Nieren-Schäden,<br />
Hautkrankheiten, besonders Neurodermitis<br />
�� Gehörgangsekzeme, Mittelohrerkrankungen, Trommelfelldefekte<br />
�� Impfstatus<br />
Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis, Hepatitis A, B<br />
�� Träger von Implantaten (z. B. Herzschrittmacher, Insulinpumpen)<br />
�� Medikamente<br />
�� Rauchen, Alkohol, Drogen.<br />
3.2.2 Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit<br />
Körperliche Untersuchung:<br />
�� Allgemeinstatus,<br />
besonders Haut, Atemwege (Schleimhäute), Thoraxorgane, Leber, Nieren<br />
Laboruntersuchungen:<br />
�� Urinstatus, Streifentest (Eiweiß, Zucker, Leukozyten, Bakterien)<br />
Spezielle Untersuchungen:<br />
�� Röntgenthoraxaufnahme Groß- oder Mittelformat nur bei strenger Indikation<br />
�� Messung der Lungenfunktion (Vitalkapazität und Sekundenkapazität)<br />
�� Bestimmung des Status der zellvermittelten Immunität (z.B. Multitest Merieux).<br />
Bei pathologischen Befunden aus den vorangegangenen Untersuchungen ist eine<br />
weiterführende Diagnostik durch den Hausarzt zu veranlassen.<br />
4
4 Arbeitsmedizinische Kriterien<br />
4.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken<br />
�� Atemwegserkrankungen und Lungengerüsterkrankungen mit erheblichen<br />
Funktionseinschränkungen (wie Asthma aber auch Heuschnupfen)<br />
�� Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit erheblicher Einschränkung der physischen<br />
Belastbarkeit<br />
�� ausgeprägte chronische und entzündliche Hautveränderungen (z.B.<br />
Neurodermitis)<br />
�� Erkrankungen, die mit einer nachhaltigen Einschränkung der körpereigenen<br />
Abwehr einhergehen (auch nach Organtransplantation oder Milzexstirpation).<br />
4.2 Befristete gesundheitliche Bedenken<br />
Erkrankungen und Funktionsstörungen, die die Wiederherstellung erwarten lassen.<br />
5 Nachuntersuchungen<br />
Erste Nachuntersuchung nach Ablauf von 12 Monaten. Weitere Nachunter-<br />
suchungen vor Ablauf von 24 Monaten.<br />
Vorzeitige Nachuntersuchung<br />
�� nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlaß zu Bedenken gegen eine<br />
Weiterbeschäftigung geben könnte<br />
�� nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesund-<br />
heitlichen Bedenken)<br />
�� auf Wunsch eines Versicherten, der einen ursächlichen Zusammenhang<br />
zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet<br />
�� Siehe hierzu UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100) § 5 Abs. 3.<br />
5
6 Impfungen<br />
Bei fehlender Grundimmunisierung gegenüber Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis<br />
ist diese zu empfehlen und gegebenenfalls hierfür eine Auffrischungsimpfung<br />
vorzuschlagen.<br />
Eine Immunisierung gegen Hepatitis B ist bei Gefährdung durch Stichverletzungen<br />
zu empfehlen.<br />
6
Anhang 2<br />
Literaturverzeichnis<br />
1. Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der<br />
Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung<br />
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne<br />
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)<br />
2 Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der<br />
Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen<br />
Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen<br />
Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie<br />
89/391/EWG<br />
3. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
4. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)<br />
5. Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />
6. Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)<br />
7. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />
8. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
9. Arbeitsstättenrichtlinie “Lüftung” – ASR5<br />
10. Arbeitsstättenrichtlinie - Künstliche Beleuchtung - ASR 7/3<br />
11. Asbest-Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten<br />
(TRGS 519)<br />
12. Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)<br />
(TRGS 531)<br />
13. Sensibilisierende Stoffe (TRGS 540)<br />
14. Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV (TRGS 555)<br />
<strong>15</strong>. Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (TRGS 907)<br />
16. Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907 (TRGS 908)<br />
7
17. Anwendung von Meßverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe<br />
(TRBA 405)<br />
18. Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilz-/ Hefekonzentration in der Luft<br />
am Arbeitsplatz (TRBA 430)<br />
19. UVV ”Druck- und Papierverarbeitung” (VBG 7i)<br />
20. UVV ”Stetigförderer” (VBG 10/GUV 4.11)<br />
21. UVV "Fahrzeuge" (VBG 12/GUV 5.1)<br />
22. UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG 87/GUV 3.9)<br />
23. UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge” (VBG 100/GUV 0.6)<br />
24. UVV ”Lärm” (VBG 121/GUV 9.20)<br />
25. UVV ”Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (VBG 122/GUV 0.5)<br />
26. UVV ”Betriebsärzte” (VBG 123/GUV 0.5)<br />
27. UVV ”Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz” (VBG<br />
125/GUV 0.7)<br />
28. Entwurf UVV "Abfallwirtschaft” (VBG 126/GUV 7.8)<br />
29. Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagne-<br />
tische Felder (ZH 1/43)<br />
30. Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung<br />
auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus (ZH 1/184)<br />
31. Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren<br />
(B004) ZH. 1/344<br />
32. Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Bakterien<br />
(B 006) (ZH 1/346)<br />
33. Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Pilze<br />
(B 007) (ZH 1/347)<br />
34. Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten<br />
(ZH 1/701/GUV 20.14)<br />
35. DIN EN 347 Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch<br />
36. DIN EN 471 Warnkleidung<br />
37. DIN 1946 Teil 2 - Raumlufttechnik; gesundheitstechnische Anforderungen (VDI<br />
- Lüftungsregeln)<br />
8
38. DIN 75031 Nutzkraftwagen und Anhängefahrzeuge,<br />
Rangier-, Warneinrichtungen (Anforderungen und Prüfungen)<br />
39. Handlungshilfe - Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen<br />
der Entsorgungswirtschaft - Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen<br />
- Hamburg, August 1997<br />
9
Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren<br />
nachgeordnete Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Gewerbeaufsichtsämter<br />
Ministerium für Umwelt<br />
und Verkehr des Landes<br />
Baden-Württemberg<br />
Kernerplatz 9<br />
70182 Stuttgart<br />
Sozialministerium<br />
Baden-Württemberg<br />
Schellingstr. <strong>15</strong><br />
70174 Stuttgart<br />
Bayerisches Staatsministerium<br />
für Gesundheit, Ernährung und<br />
Verbraucherschutz<br />
Winzerer Straße 9<br />
80797 München<br />
Senatsverwaltung für Arbeit,<br />
Soziales und Frauen<br />
Storkower Straße 134<br />
10407 Berlin<br />
Ministerium für Arbeit,<br />
Soziales, Gesundheit und Frauen<br />
des Landes Brandenburg<br />
Heinrich-Mann-Allee 103<br />
14473 Potsdam<br />
Senator für Arbeit, Frauen,<br />
Gesundheit, Jugend und Soziales<br />
Referat 25<br />
Faulenstraße 69<br />
28195 Bremen<br />
Behörde für Arbeit, Gesundheit<br />
und Soziales der Freien und<br />
Hansestadt Hamburg<br />
- Amt für Arbeitsschutz -<br />
Adolph-Schönfelder-Straße 5<br />
22083 Hamburg<br />
Hessisches Sozialministerium<br />
Dostojewskistraße 4<br />
65187 Wiesbaden<br />
Sozialministerium des Landes<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Werderstraße 124<br />
19055 Schwerin<br />
Niedersächsisches Ministerium für<br />
Frauen, Arbeit und Soziales<br />
Abteilung 5 - Arbeit -<br />
Postfach 1 41<br />
30001 Hannover<br />
Ministerium für Arbeit und Soziales,<br />
Qualifikation und Technologie des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen<br />
Horionplatz 1<br />
40213 Düsseldorf<br />
Ministerium für Arbeit, Soziales<br />
und Gesundheit<br />
des Landes Rheinland-Pfalz<br />
Bauhofstr. 9<br />
55116 Mainz<br />
Ministerium für Umwelt und Forsten<br />
des Landes Rheinland-Pfalz<br />
Kaiser-Friedrich-Straße 1<br />
55116 Mainz<br />
Ministerium für Frauen,<br />
Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />
des Saarlandes<br />
Franz-Josef-Röder-Straße 23<br />
66119 Saarbrücken<br />
Sächsisches Staatsministerium<br />
für Wirtschaft und Arbeit<br />
Wilhelm-Buck-Straße 2<br />
01069 Dresden<br />
Ministerium für Arbeit, Frauen,<br />
Gesundheit und Soziales<br />
des Landes Sachsen-Anhalt<br />
Seepark 5 - 7<br />
39116 Magdeburg<br />
Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />
Gesundheit und Verbraucherschutz<br />
des Landes Schleswig-Holstein<br />
Adolf-Westphal-Straße 4<br />
24143 Kiel<br />
Thüringer Ministerium für<br />
Soziales, Familie und Gesundheit<br />
Werner-Seelenbinder-Straße 6<br />
99096 Erfurt