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LV 15 - LASi

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Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />

LASI-Veröffentlichungen (<strong>LV</strong>)<br />

<strong>LV</strong>-Nr. Titel Herausgabe<br />

1 Leitlinien des Arbeitsschutzes in Wertstoffsortieranlagen<br />

(ersetzt durch <strong>LV</strong> <strong>15</strong>)<br />

2.1 Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des<br />

Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (ersetzt <strong>LV</strong> 2 vom<br />

September 1995)<br />

3 Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553<br />

"Holzstaub" zum Schutz vor den Gefahren durch Holzstaub<br />

Juli 1995<br />

Okt. 1999<br />

Feb. 1996<br />

4 Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH) März 1996<br />

5 Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am Arbeitsplatz Juli 1996<br />

6 Leitfaden für den sicheren Umgang mit Mikroorganismen der Risikogruppe 3 ** Aug. 1996<br />

7 Leitfaden zur Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Bakterien und<br />

Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen<br />

8 Mehlstaub in Backbetrieben<br />

Handlungsanleitung der Länderarbeitsschutzbehörden und der<br />

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten<br />

9 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und<br />

Tragen von Lasten<br />

Sep. 1996<br />

Nov. 1996<br />

Dez. 1996<br />

10 Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen Feb. 1997<br />

11 Schutz schwangerer Frauen vor Benzolexposition in Verkaufsräumen von<br />

Tankstellen und anderen Arbeitsplätzen<br />

12 Leitfaden "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen in der<br />

Reinigungstechnik im Offsetdruck"<br />

Juli 1997<br />

Juli 1997<br />

13 Leitfaden für den Arbeitsschutz in biologischen Abfallbehandlungsanlagen Okt. 1997<br />

14 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit<br />

Okt. 1997<br />

<strong>15</strong> Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen Nov. 1998<br />

16 Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter Mai 1999<br />

17 Leitfaden "Künstliche Mineralfasern"<br />

Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umgang mit<br />

Mineralfaserprodukten<br />

Mai 1999<br />

18 Leitfaden "Schutz vor Latex-Allergien" Mai 1999<br />

19 Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen<br />

mit Methylmethacrylat (MMA)-Harzen<br />

(LASI-ALMA-Empfehlung, als VSK anerkannt nach TRGS 420)<br />

20 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an<br />

Kassenarbeitsplätzen<br />

Sept. 1999<br />

Okt. 1999


Impressum zu den "Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen“<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers<br />

Den an der Erarbeitung der Leitlinien beteiligten Institutionen ist der Nachdruck erlaubt.<br />

Herausgeber<br />

Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)<br />

LASI-Vorsitzender: MinR Hartmut Karsten<br />

Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit<br />

des Landes Sachsen-Anhalt<br />

Seepark 5 - 7 in 39116 Magdeburg<br />

Verantwortlich: MinDirig Gerd Albracht<br />

Vorsitzender des LASI-Unterausschusses<br />

2 "Gefahrstoffe"<br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Abteilung III: Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik,<br />

betrieblicher Gesundheitsschutz<br />

Dostojewskistraße 4 in 65187 Wiesbaden<br />

Redaktion: Arbeitskreis "Arbeitsschutz in der Abfallwirtschaft"<br />

Dr. Michael Au Hessisches Sozialministerium<br />

(Vorsitz) Dostojewskistraße 4 in 65187 Wiesbaden<br />

Klaus-Dieter Chudziak Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen,<br />

Wiesbaden<br />

Dr. Christel Grüner Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg,<br />

Stuttgart<br />

Bernhard Krämer Bundesverband der Deutschen<br />

Entsorgungswirtschaft e.V., Köln


Dr. Beate Kummer Bundesverband Sekundärrohstoffe und<br />

Entsorgung e.V., Bonn<br />

Mathias Ladstätter Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und<br />

Verkehr, Stuttgart<br />

Dr. Karin Meißner Großhandels- und Lagerei BG, Mannheim<br />

Dipl.-Ing. Michael Otto Bundesverband der Deutschen<br />

Entsorgungswirtschaft e. V., Köln<br />

Ulrich Reinhold Bezirksregierung Arnsberg<br />

Dr. Bernhard Schappler-Scheele Niedersächsisches Landesamt für Ökologie,<br />

Hannover<br />

Dr. Bernhard Schicht Landesamt für Arbeitsschutz, Dessau<br />

Alexander Schoch Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und<br />

Verkehr, Stuttgart<br />

Heike Schwerdtner BREGAU-Institute, Bremen<br />

Dr. Edgar Steinmann Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

Schleswig-Holstein, Kiel<br />

Dr. Ulrike Swida Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales,<br />

Amt für Arbeitsschutz, Hamburg<br />

Dr. Elisabeth Wehrum Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und<br />

Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit,<br />

München<br />

Dr. Harald Winkelmann Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Schwerin<br />

Bildnachweis Arnd Bimmermann, Staatliches Amt für<br />

Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Wiesbaden<br />

ISBN 3-9364<strong>15</strong>-13-7<br />

Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird für ihre fachliche Unterstützung<br />

gedankt.


Vorwort<br />

In den vergangenen Jahren sind in der Recycling- und Entsorgungswirtschaft eine Vielzahl neuer<br />

Arbeitsplätze mit dem Ziel entstanden, durch Aufbereitung, Behandlung und Verwertung von<br />

Abfallstoffen verstärkt Rohstoffe und Energie für den Wirtschaftskreislauf zurückzugewinnen.<br />

Die Abfallwirtschaft verbindet damit die Notwendigkeit einer intensiven Ressourcenschonung mit<br />

der Schaffung von Arbeitsplätzen. Derartige neue Tätigkeitsfelder können aber auch mit bisher<br />

unbekannten oder nicht beachteten Belastungsfaktoren für die Gesundheit der Beschäftigten<br />

verbunden sein, wie Verletzungs- und Unfallgefahren, ergonomische Mängel oder<br />

Beeinträchtigungen durch Mikroorganismen und sensibilisierende Stoffe.<br />

Der Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat sich bereits frühzeitig mit<br />

den Anforderungen an den betrieblichen Gesundheitsschutz in Recyclinganlagen fachlich<br />

auseinandergesetzt. Mit den „Leitlinien für den Arbeitsschutz in Wertstoffsortieranlagen“ hat der<br />

LASI im Juli 1995 erstmals eine spezifische Handlungsanleitung für betrieblichen Arbeitsschutz in<br />

derartigen Anlagen veröffentlicht.<br />

Die raschen technischen und strukturellen Änderungen dieser Anlagen nahm der LASI zum Anlaß,<br />

um mit den nun vorliegenden „Leitlinien für den Arbeitsschutz in Abfallbehandlungsanlagen“ ein<br />

aktualisiertes und hinsichtlich des Anwendungsbereiches umfassender gestaltetes<br />

Handlungskonzept für die Arbeitssicherheit in Anlagen der Recyclingwirtschaft zu verabschieden.<br />

Die neue Anleitung zum Schutz der Beschäftigten der Abfallwirtschaft wurde in weiten Teilen 1<br />

unter Beteiligung und in Abstimmung mit den Sozialpartnern der Branche erarbeitet. Sie versteht<br />

sich daher als eine branchenbezogene und überbetriebliche Unterstützung der Verantwortlichen<br />

für den Arbeitsschutz in den Unternehmen der Abfallwirtschaft.<br />

1 Auf Anmerkung 2 zu Kapitel 10.3 wird hingewiesen.


Weiterhin sollen diese Leitlinien als Grundlage für ein ländereinheitliches Verwaltungshandeln<br />

dienen und den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden die erforderlichen Hinweise<br />

für einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz in Abfallbehandlungsanlagen geben.<br />

Mit der Herausgabe dieser Leitlinien - <strong>LV</strong> <strong>15</strong> - wird die LASI-Veröffentlichung <strong>LV</strong> 1 ersetzt.<br />

(Gerd Albracht) Wiesbaden, November 1998


Inhaltsverzeichnis:<br />

1. Anwendungsbereich 2<br />

2. Begriffsbestimmung 3<br />

3. Allgemeine Anforderungen 5<br />

4. Verfahrensspezifische Anforderungen 7<br />

5. Hygieneeinrichtungen/Hygieneorganisation/Betriebsanweisung 12<br />

6. Persönliche Schutzausrüstung 14<br />

7. Reinigung/Instandhaltung/Abluftreinigung <strong>15</strong><br />

8. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung/<br />

Beschäftigungsbeschränkungen 16<br />

9. Leiharbeitnehmer 17<br />

10. Überprüfung der Atemluft an den Arbeitsplätzen 18<br />

Anhang 1 Richtlinien für die arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten in<br />

Abfallbehandlungsanlagen<br />

Anhang 2 Literaturverzeichnis<br />

1


1 ANWENDUNGSBEREICH<br />

Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Leitlinien erfaßt<br />

Abfallbehandlungsanlagen, in denen gebrauchte Verkaufspackungen, Sperrmüll,<br />

Papier, Pappe, Glas, Bauschutt- und Baumischabfälle behandelt werden. Diese<br />

Leitlinien empfehlen sicherheitstechnische, organisatorische, hygienische und<br />

arbeitsmedizinische Anforderungen zum Schutz der in derartigen Anlagen tätigen<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.<br />

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, daß<br />

eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden<br />

wird. Dazu sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung alle Arbeitsplätze zu<br />

bewerten und die sich daraus ergebenden erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

festzulegen, d.h. der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Gefährdungen, so<br />

z.B. durch biologische Arbeitsstoffe, Stäube, Lärm, Gefahrstoffe und Geruchsstoffe,<br />

die in diesen Abfallbehand-lungsanlagen auftreten, erkannt, bewertet und ggf.<br />

beseitigt werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen in Art und Umfang hängen vom<br />

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Nach der TRGS 540 und § 19 GefStoffV<br />

muß die Konzentration von sensibilisierenden Stoffen minimiert werden. Bei<br />

atemwegssensibi-lisierenden Stoffen gibt die Einhaltung von Luftgrenzwerten in der<br />

Regel keine Sicherheit gegen das Auftreten allergischer Reaktionen, daher ist das<br />

Minimierungsgebot von besonderer Bedeutung. Der direkte Hautkontakt mit<br />

hautsensibilisierenden Stoffen ist zu vermeiden bzw. nach Art und Dauer zu<br />

minimieren soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Allgemein sind<br />

Gefahren unmittelbar an ihrer Quelle zu bekämpfen und Maßnahmen nach dem<br />

Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Arbeitswissenschaft und Hygiene zu treffen.<br />

Die nachfolgenden Leitlinien geben nicht nur den zuständigen Genehmigungs- und<br />

Aufsichtsbehörden Hinweise für den erforderlichen Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz, sondern stellen auch eine branchenspezifische Unterstützung<br />

dar, damit der Arbeitgeber einheitliche Rahmenbedingungen für den Bau und<br />

Betrieb dieser Anlagen erhält.<br />

2


Außerdem sind bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen neben diesen Leitlinien<br />

auch die anderen einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das<br />

Arbeitsschutz-gesetz, die Gefahrstoffverordnung, das Gerätesicherheitsgesetz -<br />

Maschinenrichtlinie - und die Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen.<br />

2 BEGRIFFSBESTIMMUNG<br />

im Sinne dieser Leitlinien:<br />

2.1 Biologische Arbeitsstoffe:<br />

Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen,<br />

Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische<br />

Wirkungen hervorrufen können. Mikroorganismen sind alle zellulären und<br />

nichtzellulären Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von<br />

genetischem Material fähig sind (Richtlinie 90/679/EWG).<br />

Arbeitnehmer in Abfallbehandlungsanlagen sind Mikroorganismen wie Pilzen,<br />

Bakterien und möglicherweise Viren ausgesetzt. Ein unbeabsichtigter Umgang mit<br />

gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten<br />

ist nicht anzunehmen.<br />

2.2 Endotoxine:<br />

2.3 KBE:<br />

Toxische Zerfallsprodukte von gramnegativen Bakterien.<br />

koloniebildende Einheiten.<br />

3


2.4 Ständiger Arbeitsplatz:<br />

Arbeitsplatz im Sinne der Leitlinie, an dem Arbeitnehmer mehr als 30 Tage pro Jahr<br />

oder regelmäßig länger als 2 Stunden/Tag beschäftigt werden.<br />

2.5 Belasteter Bereich:<br />

Räume, in denen aufgrund von Aerosolen (Stäube, Nebel, zum Teil mikrobiell<br />

belastet) oder Gasen mit schädlichen Expositionen zu rechnen ist.<br />

2.6 Anlieferungsbereich:<br />

Eingangsbereich der Abfallsortieranlage in dem eine Sichtung und<br />

Zwischenlagerung des Sortiergutes erfolgt.<br />

2.7 Sortierbereich:<br />

Anlagenteil, in dem das Sortiergut mechanisch oder von Hand getrennt wird.<br />

2.8 Sortiergut:<br />

Abfallstoffe, die durch Fraktionierung einer Verwertung zugeführt werden.<br />

2.9 Fachkundige:<br />

Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation (Ausbildung, spezielle Unterweisung und<br />

Kenntnisse) in der Lage sind, asbesthaltige Abfälle zu erkennen und die<br />

entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.<br />

2.10 Manuelle Sortierung:<br />

Manuelle Sortierung ist das Sortieren von Materialien an einem Sortierband<br />

innerhalb einer Sortierkabine. Hierzu zählt nicht das Herausnehmen von sperrigen<br />

oder großflächigen Materialien (Störstoffe) außerhalb einer Sortierkabine.<br />

4


3 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN<br />

3.1 Technische Anforderungen<br />

3.1.1 Fahrzeuge und Steuerstände<br />

Flurförderzeuge, Radlader und Steuerstände von Maschinen und Anlagen müssen<br />

in Bereichen, in denen aufgrund von Aerosolen (Stäube, Nebel, zum Teil mikrobiell<br />

belastet) oder Gasen mit schädlichen Expositionen zu rechnen ist über eine<br />

geschlossene klimatisierte Kabine mit geeigneter Filteranlage oder Druckluftversorgung<br />

(vgl. ZH 1/184) verfügen. Die Atemluft in der Kabine muß gesundheitlich<br />

zuträglich sein. Türen und Fenster sind während des Betriebs geschlossen zu<br />

halten. Bei Neuanschaffungen ist zu prüfen, ob Elektrofahrzeuge eingesetzt werden<br />

können. Für dieselgetriebene Fahrzeuge ist die TRGS 554 –Dieselmotoremissionen-<br />

zu beachten.<br />

Durch geeignete Maßnahmen ist die Reinhaltung der Kabine sicherzustellen:<br />

z.B.<br />

�� tägliche Reinigung der Kabine,<br />

�� tägliche Reinigung des Filterkastens,<br />

�� Minimierung der Häufigkeit von Ein- und Ausstieg innerhalb belasteter<br />

Bereiche,<br />

�� Ein- und Ausstieg außerhalb belasteter Bereiche,<br />

�� Schuhreinigung.<br />

In einer Betriebsanweisung ist dies detailliert festzulegen.<br />

Der Zugang zu Steuerständen sollte kontaminationsarm sein z.B. über Gitterrostbrücken.<br />

Steuerstände mobiler Anlagen sind entsprechend Arbeitsstättenverordnung<br />

(ArbStättV) einzurichten.<br />

Durch rückwärtsfahrende Anlieferungsfahrzeuge besteht eine erhöhte Unfallgefahr.<br />

Wenn Fahrzeuge ohne Rückraumüberwachungseinrichtung eingesetzt werden,<br />

sind Maßnahmen zu treffen, damit Personen nicht gefährdet werden (vgl. UVV<br />

Fahrzeuge, VBG 12/GUV 5.1). Die Möglichkeiten der Verkehrslenkung durch<br />

Signalanlagen sollte genutzt werden.<br />

5


3.1.2 Stetigförderer (Aufgabe-, Sortier- und Bunkerbänder)<br />

Werden bei Transportvorgängen außerhalb der Sortierkabine und in geschlossenen<br />

Räumen mit ständigen Arbeitsplätzen, Aerosole (Stäube, Nebel, zum Teil mikrobiell<br />

belastet) oder Gase freigesetzt, sind Transportbänder zu kapseln und zusätzlich<br />

mindestens an Übergabestellen abzusaugen.<br />

Quetsch-, Scher-, Einzugsstellen oder sonstige Gefahrstellen, z.B. an den Sortierbändern<br />

und Pressen, sind so zu verkleiden, daß die Arbeitnehmer nicht in die<br />

Bereiche gefahrbringender Bewegungen gelangen können. Schutzverkleidungen,<br />

die häufig (einmal arbeitstäglich) abgenommen werden müssen, sind mit den<br />

Antrieben so zu koppeln oder zu verriegeln, daß gefahrbringende Bewegungen<br />

zum Stillstand kommen.<br />

Fördereinrichtungen sind mit Not-Aus-Einrichtungen auszurüsten. An Sortier-<br />

bändern müssen diese jedem Arbeitnehmer im Gefahrenfall das Abschalten des<br />

Bandantriebes von seinem Arbeitsplatz aus gestatten.<br />

Bei unübersichtlichen Bandanlagen ist eine Anlaufwarneinrichtung zu installieren,<br />

die die Inbetriebnahme der Anlage oder des Bandes akustisch und/oder optisch<br />

ankündigt. So wird sichergestellt, daß Arbeitnehmer, die Tätigkeiten im Bereich der<br />

Anlage ausführen, vor dem Anlaufen der Anlage gewarnt werden.<br />

Standelemente von Bedien- und Beobachtungsständen sowie Sortierkabinen sind<br />

bei Bedarf mit einem Anfahrschutz zu versehen.<br />

3.2 Lärmbereiche<br />

Lärmbereiche sind zu ermitteln und zu kennzeichnen (Schild M03, VBG 125/GUV<br />

0.7). Die Ermittlung der Lärmbereiche ist zu dokumentieren (VBG 121/GUV 9.20)<br />

6


3.3 Beleuchtung<br />

Die Nennbeleuchtungsstärke richtet sich nach der Tätigkeit und sollte am<br />

Sortierband mindestens 300 Lux, an Arbeitsplätzen in Gebäuden, auch bei<br />

Instandhaltungs- und Überwachungsaufgaben, mindestens 200 Lux, auf Verkehrswegen<br />

in Gebäuden 100 Lux, auf Verkehrswegen im Freien 10 Lux betragen -<br />

(Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 7/3 “Künstliche Beleuchtung”).<br />

Die Werte sind durch eine ausreichende Anzahl an Leuchten mit entsprechender<br />

Leistung sowie Reinigungsmaßnahmen (Wartung) einzuhalten.<br />

3.4 Anforderung an die Atemluft<br />

An den ständigen Arbeitsplätzen ist ausreichend gesundheitlich zuträgliche<br />

Atemluft (gemäß § 5 ArbStättV) durch bauliche, technische, organisatorische und<br />

hygienische Maßnahmen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Neben den mikrobiellen<br />

sind auch andere luftgetragene Belastungen zu berücksichtigen - siehe Kapitel 10 -.<br />

4 VERFAHRENSSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN<br />

4.1 Anlieferungs- und Lagerbereich<br />

4.1.1 Der Anlieferungsbereich ist baulich von den übrigen Anlagenteilen (z.B. Sortier-<br />

bereich) zu trennen. Ist der Anlieferungsbereich räumlich in andere Anlagenteile<br />

integriert, sollte die bauliche Trennung durch Tore nicht aufgehoben werden.<br />

Ebenso sind Bereiche, in denen sortierte Wertstoffe gelagert oder weiterverarbeitet<br />

werden, baulich vom Sortierbereich zu trennen. Die Ballenpresse sollte außerhalb<br />

der Sortierkabine installiert werden. Für den Fall, daß die Ballenpresse im Sortier-<br />

bereich aufgestellt wird, müssen Einfüllöffnungen und Austragstellen abgesaugt<br />

werden.<br />

7


4.1.2 Sortiergut mit organischen Anteilen sollte sobald wie möglich (werktags) nach der<br />

Anlieferung sortiert werden. Bei der Lagerung von Sortiergut sind bei Bedarf<br />

brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen; Rettungswege sind einzurichten, zu<br />

kennzeichnen, geeignet zu beleuchten und frei zu halten. Ein Flucht- und Rettungs-<br />

plan ist erforderlich und muß einer erhöhten Brandlast Rechnung tragen (§ 55<br />

ArbStättV).<br />

4.1.3 Die Betriebsabläufe sind grundsätzlich so zu gestalten, daß ständige Arbeitsplätze<br />

im Anlieferungs- und Sichtungsbereich nicht eingerichtet werden. Ist dies nicht zu<br />

gewährleisten, sind technische und soweit dies nicht möglich ist, persönliche<br />

Schutzmaßnahmen zu treffen. Hinsichtlich Reinigungs- und Instandhaltungs-<br />

arbeiten wird auf Kapitel 7 verwiesen.<br />

4.1.4 Die Beschickung von Fördereinrichtungen sollte maschinell erfolgen.<br />

4.1.5 Für in Säcken geliefertes Sortiergut (Wertstoffsortierung) sind Aufreißautomaten zu<br />

verwenden. Von Aufreißautomaten nicht geöffnete Säcke können durch ein<br />

Rückführband oder Abwurf in einen Sammelcontainer erneut der maschinellen<br />

Öffnung zugeführt werden. Das manuelle Öffnen von Säcken hat zu unterbleiben.<br />

4.2 Sortierung<br />

4.2.1 Die Sortierung gliedert sich in automatisierte und manuelle Verfahrensschritte,<br />

wobei automatisierte vor den manuellen stattfinden sollten. Die automatisierten<br />

Verfahren dienen der Fraktionierung und Aussortierung von Fehlwürfen, z.B. um<br />

scharfe bzw. spitze Gegenstände aus Verpackungsmaterialien zu entfernen.<br />

8


Ständige Arbeitsplätze zur manuellen Sortierung sollten nur in Sortierkabinen<br />

eingerichtet werden. Bei nicht ständigen Arbeitsplätzen in der manuellen Sortierung<br />

sollte Atemschutz getragen werden (vergl. Kapitel 6.1).<br />

4.2.2 Die automatisierten Sortiereinrichtungen, wie z.B. Siebtrommeln, Schwing-,<br />

Vibrations- und Rüttelsiebe sowie Überbandmagnete sind außerhalb des manuellen<br />

Sortierbereichs, z.B. der Sortierkabine zu installieren. Sind in diesem Bereich<br />

ständige Arbeitsplätze, ist eine Kapselung und getrennte Absaugung vorzusehen.<br />

Die manuelle Sortierung an automatisierten Sortiereinrichtungen ist unzulässig. Der<br />

Gefährdungsbereich automatisierter Sortieranlagen ist zu kennzeichnen. Die<br />

Vorsortierung von sperrigen Materialien, wie z.B. Holz, Metalle, Dachfolien kann<br />

beispielsweise mit dem Bagger erfolgen.<br />

4.2.3 Gegen aus Zerkleinerungsmaschinen (Prallmühlen, Backenbrechern, Schreddern)<br />

herausgeschleuderte Gegenstände müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen<br />

werden. Austretende Stäube sind überall dort abzusaugen, wo es technisch<br />

möglich ist<br />

4.2.4 Der Gefährdungsbereich von Überbandmagneten ist zu kennzeichnen. Die<br />

Grenzwerte für die Exposition durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz<br />

sind einzuhalten (vgl. ZH 1/43). Träger elektronischer oder anderer Implantate<br />

(Herzschrittmacher, größere Metallimplantate) dürfen an diesen Arbeitsplätzen nur<br />

beschäftigt werden, wenn sichergestellt ist, daß keine Gefährdungen oder nach-<br />

teilige Wirkungen entstehen können. Die Ausschilderung muß nach VGB 125/GUV<br />

0.7 (Schilder P11 und W12) erfolgen.<br />

4.2.5 Für die manuelle Sortierung ist ein geschlossener, beheizbarer und leicht zu<br />

reinigender Arbeitsraum (z.B. Sortierkabine) mit Sichtverbindung nach außen<br />

einzurichten. Die Türen müssen selbstschließend sein und geschlossen gehalten<br />

werden, wenn eine direkte Verbindung zu belasteten Bereichen besteht. In die<br />

Abtrennung des Arbeitsraumes sind die Abwurfbereiche für das Sortiergut (z.B.<br />

durch Klappen an den Abwurfschächten oder Laminar flow) und die Durchtrittsöffnung<br />

für die Sortierbänder (z.B. durch Lamellenvorhänge) mit einzubeziehen. Es<br />

sind Fluchtwege vorzusehen. Sie sollen so beschaffen sein, daß sie von jedem<br />

Sortierband und von jeder Bandseite direkt in einen gesicherten Bereich führen,<br />

beispielsweise durch Errichtung von Sortierkabinen an der Hallenwand.<br />

9


4.2.6 An den Übergabestellen von Steigeband zum Sortierband sollten die Fallhöhen<br />

minimiert werden. Fallhöhen für Sortiergut an Arbeitsplätzen sind auszuschließen<br />

4.2.7 Der Sortiervorgang kann im Stehen, im Gehen oder im Sitzen erfolgen.<br />

Vorzugsweise sollten Sitzarbeitsplätze eingerichtet werden. Bei der Arbeit im<br />

Stehen sind, soweit es technisch möglich ist, Stehhilfen zur Verfügung zu stellen.<br />

Ein Ausgleich von unterschiedlichen Körpergrößen kann durch Podeste erfolgen.<br />

Bei Kombination von Stehhilfen mit Podesten muß sichergestellt sein, daß keine<br />

erhöhte Unfallgefahr entsteht. In jedem Falle sollte dafür gesorgt werden, daß der<br />

Greifraum von 60 cm eingehalten wird und genügend Knie- und Fußraum vorhanden<br />

ist. Bei beidseitiger Sortierung sollten die Beschäftigten die Möglichkeit haben,<br />

die Bandseite zu wechseln.<br />

4.2.8 Die Kanten des Sortierbandes sind mit einem als Anlagefläche geeigneten Material<br />

(stoßdämpfend, leicht zu reinigende Oberflächen) abzupolstern. Durch geeignete<br />

Maßnahmen (Dämmmaterial, Heizplatten) sind Kältebrücken zu Fußboden,<br />

Kontaktpunkten am Sortierband und Abwurfschächten auszuschließen.<br />

4.2.9 Die Sortierbandgeschwindigkeit ist abhängig vom Sortiergut, Bandbelegung,<br />

Sortierverfahren (positiv, negativ) und der Anzahl des Sortierpersonals. Die<br />

Bandgeschwindigkeit hat in der Regel bei der Sortierung von Verpackungsmaterial<br />

des dualen Systems und von Papier/Pappe 10m/min nicht zu überschreiten.<br />

4.2.10 An manuellen Sortierarbeitsplätzen in umschlossenen Räumen (z.B. in der<br />

Sortierkabine) ist durch eine lüftungstechnische Anlage eine ausreichende Zufuhr<br />

gesundheitlich zuträglicher Atemluft im Atembereich der Beschäftigten sowie<br />

ausgeglichene klimatische Verhältnisse sicherzustellen (Gewährleistung der Bedingungen<br />

der DIN 1946, Teil 2 - Raumlufttechnik). Die lüftungstechnische Anlage ist<br />

so zu gestalten, daß eine regelmäßige Wartung und Reinigung möglich ist. Diese<br />

sind im Wartungsbuch zu dokumentieren. Der Luftstrom ist so zu führen, daß Zugluft<br />

nicht auftritt. Vor Beginn der Sortierarbeit muß mindestens ein einfacher Luftwechsel<br />

innerhalb der Sortierkabine stattgefunden haben. Störungen an lüftungstechnischen<br />

Anlagen sollten optisch (Strömungsindikatoren) und akustisch angezeigt<br />

werden.<br />

10


4.2.11 Die aussortierten Materialien sind in geeigneten Vorrichtungen, wie z.B. Containern<br />

oder Auffangsegmenten mit Austragsystem, zu sammeln. Kann auf eine lose<br />

offene Schüttung unterhalb der Sortierkabine nicht verzichtet werden, ist sicherzustellen,<br />

daß unter der Sortierkabine angeordnete Auffangboxen nur von außen<br />

zugänglich sind, so daß Fahrzeuge für das Umschlagen des Sortiergutes nicht<br />

durch den Sortierbereich fahren müssen. Bei der Sortierung von Verpackungsabfällen,<br />

Papier, Pappe und Glas ist die Restfraktion sachgerecht zu sammeln und<br />

aus Räumen mit ständigen Arbeitsplätzen abzutransportieren.<br />

4.3 Zusätzliche Anforderungen an die Bauschutt- und Baumischabfallsortierung<br />

4.3.1 Innerhalb von Sortierkabinen können Stäube auftreten. Zur Verminderung von<br />

Staubfreisetzung in der Sortierkabine ist das Sortiergut vor der Sortierung, sofern<br />

dies erforderlich ist, zu befeuchten. Dieses kann beispielsweise durch eine<br />

Berieselungsanlage über dem Band erfolgen. Bei der Durchführung technischer<br />

Maßnahmen ist darauf zu achten, daß der allgemeine Staubgrenzwert sowie die<br />

Grenzwerte für Quarzstaub und künstliche Mineralfasern eingehalten werden.<br />

4.3.2 Bauschutt- und Baumischabfälle, die asbesthaltige Bestandteile enthalten, dürfen in<br />

der Anlage nicht sortiert werden.<br />

Zur Sicherstellung dieses Verbotes ist bei der Anlieferung eine Eingangskontrolle<br />

durchzuführen, die zu dokumentieren ist. Die Eingangskontrolle umfaßt neben der<br />

Sichtprüfung der Bauschutt- und Baumischabfälle auf dem Anlieferungsfahrzeug -<br />

soweit möglich - auch eine Sichtkontrolle im Verlauf des Abkippvorganges. Werden<br />

bei der Eingangskontrolle von angelieferten Materialien asbesthaltige Baustoffe<br />

vorgefunden, ist die gesamte Charge zu befeuchten, maschinell aufzunehmen und<br />

einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Die Eingangskontrolle ist durch eine<br />

fachkundige Person durchzuführen. Nach Möglichkeit ist ein Zwischenlagerplatz als<br />

Kontrollplatz einzurichten.<br />

11


4.3.3 Werden in Bauschutt- und Baumischabfallsortieranlagen asbesthaltige Abfälle<br />

entgegengenommen, so sind die Regelungen der TRGS 519 zu beachten, insbesondere<br />

muß eine sachkundige Person beschäftigt werden.<br />

4.3.4 Beim Betrieb dieser Anlagen entstehen mechanische Schwingungen, die sich auf<br />

den menschlichen Körper übertragen und Beeinträchtigungen des Kreislaufs, der<br />

Feinmotorik oder der visuellen Leistung hervorrufen können.<br />

Die Übertragung von Schwingungen auf die Sortierarbeitsplätze ist durch geeignete<br />

Maßnahmen zu minimieren. Geeignete Maßnahmen sind z.B. die Entkopplung der<br />

Arbeitsplätze von schwingenden Teilen sowie die Dämpfung der<br />

Schwingungsübertragung durch den Einsatz von Schwingungs-Dämpfer-Systemen.<br />

5 HYGIENEEINRICHTUNGEN/HYGIENEORGANISATION/<br />

BETRIEBSANWEISUNG<br />

5.1 Zu den Sozialeinrichtungen gehören neben den Pausenräumen auch Wasch-,<br />

Umkleide- und Toilettenräume (Anforderungen siehe §§ 29 - 37 ArbStättV). Dies<br />

gilt auch für mobile Bauschutt- und Baumischabfallsortieranlagen, sofern sie<br />

stationär betrieben werden. Für mobile Bauschutt- und Baumischabfallsortieranlagen<br />

auf Baustellen gelten demgegenüber die §§ 45 - 49 ArbStättV.<br />

Darüber hinaus ist in Umkleideräumen zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits-<br />

und Straßenkleidung ein Schwarz-Weiß-System einzurichten. Wenn es die Art der<br />

Tätigkeit (Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Gefahrstoffen, starke Ver-<br />

schmutzung) erfordert, müssen die Aufbewahrungsmöglichkeiten durch einen<br />

Waschraum mit Duschen getrennt sein.<br />

5.2 An den Arbeitsplätzen ist die Aufbewahrung und der Konsum von Getränken,<br />

Speisen und Genußmitteln sowie der Gebrauch von Kosmetika verboten.<br />

5.3 An den Zugängen zu Pausenräumen sind Waschgelegenheiten einzurichten.<br />

Hautreinigungs-, Hautschutz-. und Pflegemittel, hygienische Trocknungsmittel<br />

sowie falls erforderlich geeignete Desinfektionsmittel sind in kontaminationsfreien<br />

Spendern bereitzustellen.<br />

12


5.4 Vor Betreten der Pausenräume sind die Hände zu waschen, gegebenenfalls zu<br />

desinfizieren. Schutzkleidung muß, soweit eine Verunreinigung mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen zu befürchten ist, abgelegt oder ggf. durch geeignete saubere Kittel<br />

abgedeckt werden.<br />

5.5 In Pausenräumen muß ebenso wie an ständigen Arbeitsplätzen eine gesundheitlich<br />

zuträgliche Atemluft vorhanden sein.<br />

5.6 Der Arbeitgeber hat in Anlehnung an die TRGS 555 eine anlagenbezogene<br />

Betriebsanweisung mit einem Hygieneplan zu erstellen. Die Beschäftigten und ggf.<br />

überlassene Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) sind mindestens zweimal jährlich<br />

über mögliche Gefahren zu unterrichten sowie tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen<br />

zu unterweisen. Die Unterweisung sollte durch pädagogisch-didaktisch geschultes<br />

Personal zu erfolgen. Dies muß in der Sprache der Beschäftigten geschehen. Die<br />

Unterweisung ist schriftlich zu bestätigen.<br />

13


6 PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG<br />

6.1 Anforderung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung ist abhängig von<br />

dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG des betreffenden<br />

Arbeitsbereiches. Die Arbeitnehmer haben besondere Arbeitskleidung zu tragen,<br />

die die Anforderung an Schutzkleidung erfüllt. Sie ist als ganzkörperbedeckende<br />

Kleidung zu stellen (private Oberbekleidung ist untersagt) und durch geeignete PSA<br />

zu komplettieren.<br />

6.2 Im gesamten Arbeitsbereich sind mindestens Berufsschuhe/Schutzschuhe der<br />

Kategorie O3 nach DIN EN 347 zu tragen.<br />

6.3 Bei der Sortierung sind Handschuhe zu tragen, die die Anforderungen der TRGS<br />

531 erfüllen. Besteht die Gefahr von Schnitt- oder Stichverletzungen sind<br />

entsprechende Handschuhe zu tragen. Erfordern es die Arbeiten, sind Gehör-<br />

schutz, Augenschutz und Atemschutz zu tragen.<br />

6.4 Arbeiten in Bereichen, die das Tragen von Atemschutz erfordern, sind auf das<br />

unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Das Tragen von Atemschutz darf keine<br />

ständige Maßnahme sein. Atemschutzgeräte müssen hinsichtlich ihrer<br />

Beschaffenheit der 8. GSGV entsprechen. Für die Benutzung ist die PSA-<br />

Benutzerverordnung zu beachten. Sie müssen mit einem CE-Kennzeichen<br />

versehen sein.<br />

Entsprechend der Belastung der Atemluft sind mindestens Atemschutzsysteme der<br />

Schutzklasse P2 zu verwenden.<br />

Bei Arbeiten mit hohen Expositionen von Mikroorganismen oder faserhaltigen<br />

Stäuben sind Atemschutzsysteme der Schutzklasse P3 (möglichst TH3P<br />

Atemschutzgeräte) einzusetzen.<br />

Hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Atemschutzsysteme wird auf die<br />

ZH1/701/GUV 20.14 verwiesen.<br />

6.5 Beschäftigte in Bereichen mit Fahrzeugverkehr müssen Warnkleidung nach DIN EN<br />

471 tragen.<br />

14


6.6 Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstungen (u.a. Schutzkleidung,<br />

Schutzhandschuhe) müssen vom Arbeitgeber gestellt und von den Beschäftigten<br />

getragen werden. Sie haben im Betrieb zu verbleiben und sind mindestens<br />

wöchentlich zu reinigen. Aus hygienischen Gründen wird das Tragen einer<br />

Kopfbedeckung empfohlen. Sofern Schutzkleidung mit begrenzter Tragedauer<br />

verwendet wird (Einweg-Schutzkleidung), muß sie luftdurchlässig sein und den<br />

Prüfkriterien gemäß CE-Kategorie III/Typ 5 (Chemikalienschutzkleidung,<br />

partikeldicht - pr EN ISO 13982 T1 - ) genügen und entsprechend gekennzeichnet<br />

sein.<br />

Im Rahmen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist in den erforderlichen<br />

Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen festzuschreiben, daß den überlassenen<br />

Arbeitnehmern die erforderliche Schutzkleidung vom Betreiber der Anlage zur<br />

Verfügung gestellt und auch von diesem gereinigt wird.<br />

7 REINIGUNG/INSTANDHALTUNG/ABLUFTREINIGUNG<br />

7.1 Der Boden und Fahrwege in Räumen sind bei Bedarf zum Ende des Arbeitstages<br />

vorzugsweise mit einer Kehrsaugmaschine oder geeigneten Industriestaubsaugern<br />

zu reinigen. Kehrsaugmaschinen sollten möglichst staubfrei arbeiten und ggf. eine<br />

Befeuchtungsmöglichkeit besitzen. Sofern eine Reinigung mit Kehrsaugmaschinen<br />

oder Industriestaubsaugern nicht ausreichend möglich ist, können auch<br />

Flüssigkeitsstrahler verwendet werden. Bei Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern sind<br />

geeignete Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zu verwenden. Hierbei darf die<br />

Wirksamkeit der persönlichen Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräte) nicht<br />

beeinträchtigt werden. Es ist die UVV: "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahler” (VBG<br />

87/GUV 3.9) zu beachten. Eine Reinigung mit dem Besen ist zu unterlassen.<br />

Darüber hinaus sind Anlagenoberflächen und Bänder bei Bedarf zu reinigen.<br />

7.2 Für Reinigungs-/Instandhaltungsarbeiten, bei denen mikrobiell belastete Aerosole<br />

in erheblichem Umfang entstehen (z.B. Filterwechsel) ist Atemschutz zu tragen.<br />

7.3 Die lüftungstechnischen Anlagen müssen entsprechend den Herstellerangaben<br />

regelmäßig gereinigt und gewartet sowie mindestens einmal jährlich auf ihre<br />

Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die Filter zur Filtration der Atemluft der<br />

Fahrzeugkabinen sind entsprechend der Herstellerangaben zu wechseln.<br />

<strong>15</strong>


8 BETRIEBSÄRZTLICHE UND SICHERHEITSTECHNISCHE BETREUUNG/-<br />

BESCHÄFTIGUNGSBESCHRÄNKUNGEN<br />

8.1 Betriebsärztliche Betreuung<br />

8.1.1 Der Unternehmer hat gemäß ASiG eine betriebsärztliche Beratung und Betreuung<br />

der Beschäftigten in Abfallsortieranlagen sicherzustellen.<br />

8.1.2 Der Zeitbedarf für die betriebsärztliche Betreuung richtet sich nach den Vorgaben<br />

der UVV ”Betriebsärzte” (VBG 123/GUV 0.5).<br />

8.1.3 Den Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen<br />

Abständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dabei ist<br />

Anhang 1 zu beachten. Die Anwendung der Unfallverhütungsvorschrift “Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge" (VBG 100/GUV 0.6) bleibt davon unberührt. Ergeben sich<br />

Hinweise auf arbeitsbedingte Beeinträchtigungen oder Erkrankungen, so sind<br />

entsprechende Maßnahmen einzuleiten.<br />

8.2 Sicherheitstechnische Betreuung<br />

8.2.1 Der Unternehmer hat gemäß ASiG eine sicherheitstechnische Betreuung der<br />

Beschäftigten in Abfallsortieranlagen sicherzustellen.<br />

8.2.2 Die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit richten sich nach den<br />

Vorgaben der UVV “”Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (VBG 122/GUV 0.5).<br />

8.3 Beschäftigungsbeschränkungen<br />

Für die Beschäftigung von Jugendlichen sowie für werdende und stillende Mütter<br />

gelten die Beschäftigungsbeschränkungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz und<br />

Mutterschutzrichtlinienverordnung. Werdende oder stillende Mütter dürfen<br />

demzufolge nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die eine erhöhte Exposition<br />

gegenüber krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen sowie<br />

humanpathogenen Mikroorganismen beinhalten. Dies kann z.B. im<br />

Anlieferungsbereich und am Sortierband der Fall sein.<br />

16


Darüber hinaus dürfen werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz nicht mit<br />

schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Außerdem ist Fließarbeit mit<br />

vorgeschriebenem Arbeitstempo verboten.<br />

9 Leiharbeitnehmer<br />

Entsprechend § 11 (6) des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) treffen die<br />

Arbeitgeberpflichten, die sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Bereich<br />

des Arbeitsschutzrechts ergeben, den Entleiher. Dies bedeutet, daß Anordnungen<br />

an den Entleiher (Betreiber der Anlage) zu richten sind.<br />

17


10 ÜBERPRÜFUNG DER ATEMLUFT AN DEN ARBEITSPLÄTZEN<br />

10.1 Bei Berücksichtigung geeigneter technischer, organisatorischer und hygienischer<br />

Maßnahmen, wie sie in diesen Leitlinien vorgegeben werden, kann davon<br />

ausgegangen werden, daß an den Arbeitsplätzen ausreichend gesundheitlich<br />

zuträgliche Atemluft gemäß § 5 ArbStättV in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien<br />

“Lüftung” (ASR5) gewährleistet wird (vgl. Kapitel 3.4). Sofern eine<br />

abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen z. B. im<br />

Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht möglich ist, muß eine Überprüfung der<br />

Qualität der Luft am Arbeitsplatz erfolgen.<br />

Die Qualität der Luft am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsverfahren und das<br />

Sortiergut bestimmt. Hierbei können luftgetragene gasförmige oder partikelförmige<br />

Gefahrstoffe sowie Bioaerosole eine Rolle spielen.<br />

Bei der Aufbereitung von Bauschutt bzw. bei der Sortierung von Papier/Pappe sind<br />

Stäube, die Papierabrieb oder Quarzbestandteile enthalten, die hauptsächliche<br />

Ursache für die arbeitsplatzbezogene Verunreinigung der Atemluft am Arbeitsplatz.<br />

Sie können die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen oder unangemessen<br />

belästigen.<br />

In Anlagen, in denen Abfälle sortiert werden, denen organische Materialien<br />

anhaften ( z.B. bei der Sortierung gebrauchter Verpackungsmaterialien, teilweise<br />

auch bei der Sortierung von Glas, Papier oder Baumischabfällen) ist der Grad der<br />

mikrobiellen Belastung der Atemluft an den Arbeitsplätzen ein Kriterium für die<br />

Wirksamkeit der genannten Maßnahmen.<br />

Das Auftreten von Schimmelpilzen in der Atemluft ist in Abfallbehandlungsanlagen<br />

in vielen Fällen nachgewiesen (siehe Kapitel 10.2 und 10.3).<br />

Eine Bestimmung der Belastung der Atemluft kann somit in Abhängigkeit der<br />

Gefährdungsbeurteilung nach Inbetriebnahme der Anlage und Umsetzung der<br />

entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen – insbesondere an ständigen<br />

Arbeitsplätzen wie in Sortierkabinen, an Steuerständen und in Fahrzeugen -<br />

erforderlich werden.<br />

18


Auch nach bedeutenden Änderungen der Anlagentechnik, die eine Erhöhung der<br />

Belastung zur Folge haben können, ist eine Gefährdungsbeurteilung im<br />

vorgenannten Sinne durchzuführen. In Betriebs-situationen bzw. in Bereichen in<br />

denen Atemschutz getragen werden muß, bedarf es keiner Messungen, da<br />

verfahrens- und technologiebedingt die geforderte Atemluftqualität nicht<br />

eingehalten werden kann.<br />

Meßtechnische Überprüfungen sollten bei einer üblichen Auslastung der<br />

Abfallbehandlungsanlage und während des routinemäßigen Betriebes der<br />

lüftungstechnischen Anlagen erfolgen. Zur Messung und Beurteilung der<br />

Belastungen der Atemluft sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)<br />

und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) anzuwenden.<br />

10.2 Schimmelpilzhaltiger Staub wird in der TRGS 907 als Gefahrstoff eingestuft, der<br />

nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis eine atemwegssensibilisierende<br />

Wirkung besitzt. In der TRGS 908 wird aufgeführt, daß ein solcher<br />

schimmelpilzhaltiger Staub verfahrensbedingt in Abfallbehandlungsanlagen<br />

vorkommt. Damit eignen sich Schimmelpilze als Leitkomponente für die Beurteilung<br />

der Belastung der Atemluft durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz.<br />

Eine Bestimmung der Schimmelpilzkonzentrationen in der Atemluft hat unter<br />

Beachtung der TRBA 405 “Anwendung von Meßverfahren für luftgetragene<br />

biologische Arbeitsstoffe” nach der TRBA 430 “Verfahren zur Bestimmung der<br />

Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz” zu erfolgen.<br />

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und der Bewertung<br />

der Belastung der Atemluft am Arbeitsplatz kann der im Kapitel 10.3 empfohlene<br />

technische Orientierungswert 1 für koloniebildende Einheiten von Schimmelpilzen in<br />

der Atemluft als Hilfsmittel angesehen werden.<br />

1 Eine abschließende arbeitsmedizinische Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung ist zur Zeit noch nicht<br />

möglich, so daß sich der genannte Wert an der Belastung der Außenluft durch Schimmelpilze orientiert. Da die<br />

Projektgruppe 4 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) die Ableitung technischer Richtwerte<br />

für biologische Arbeitsstoffe erörtert, besitzt der genannte Orientierungswert vorläufigen Charakter.<br />

19


Eine Beurteilung der Belastung der Atemluft am Arbeitsplatz kann auch aufgrund<br />

der Bestimmung anderer Komponenten wie beispielsweise Endotoxine oder<br />

Bakterien erfolgen sowie auf der Grundlage anderer Meßmethoden durchgeführt<br />

werden, wenn hierfür standardisierte und validierte Verfahren in Form von<br />

technischen Regeln vorliegen. 2<br />

Die meßtechnische Prüfung im Routinebetrieb ist entbehrlich, wenn die<br />

Funktionsfähigkeit der Lüftungsmaßnahmen auf andere Weise, z.B. aufgrund<br />

herstellerseitiger Maßnahmen dokumentiert werden kann.<br />

10.3 3 Da auch die normale Umgebungsluft Schimmelpilze enthält / enthalten kann, sollte<br />

ein technischer Orientierungswert für die Einhaltung des Minimierungsgebotes<br />

festgelegt werden. Nach der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 5 “Lüftung” ist Atemluft in<br />

Außenluftqualität zu gewährleisten. Außenluft enthält regelmäßig deutlich weniger<br />

als 5000 KBE Schimmelpilze/m³. Zur Beurteilung der Atemluft an Arbeitsplätzen<br />

durch biologische Arbeitsstoffe wird vorläufig ein technischer Orientierungswert von<br />

5000 KBE Schimmelpilze/m³ empfohlen. Bei Einhaltung dieses technischen<br />

Orientierungswertes wird der Anforderung gemäß Kapitel 3.4 nach gesundheitlich<br />

zuträglicher Luft an den Arbeitsplätzen in Außenluftqualität im Hinblick auf die<br />

Schimmelpilzbelastung entsprochen.<br />

Ergibt die meßtechnische Überprüfung der Belastung der Atemluft mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz eine Schimmelpilzkonzentration von:<br />

1. � 5.000 KBE/m³<br />

sind keine weiteren zusätzlichen Maßnahmen hygienischer, organisato-<br />

rischer oder technischer Art erforderlich.<br />

2 Auskünfte zu standardisierten Bestimmungsverfahren erteilt der Ausschuß für Biologische Arbeitsstoffe<br />

(ABAS), Geschäftsführung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Friedrich-Henkel-Weg<br />

1 – 25, 44149 Dortmund<br />

3 Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. Bonn und der Bundesverband der<br />

Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V. st immten der Festlegung eines Orientierungswertes zum<br />

jetzigen Zeitpunkt nicht zu.<br />

20


2. 5.000 KBE/m³ < Konz < 50.000 KBE/m³<br />

sind weitergehende hygienische Maßnahmen erforderlich, wie<br />

�� Änderung und Intensivierung der Reinigungsverfahren und -intervalle (vgl.<br />

Kapitel 7.1)<br />

�� Wartung der Lüftungstechnik (z.B. Reinigung der Zuluftkanäle,<br />

Filterwechsel, etc.)<br />

�� Vermeidung der Verschleppung von organischem Material in unbelastete<br />

Arbeitsbereiche<br />

�� häufigerer Schutzkleidungswechsel, insbesondere Beachtung der<br />

persönlichen Hygiene.<br />

Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.<br />

3. > 50.000 KBE/m³<br />

�� sind zusätzlich zu einer Verbesserung der hygienischen Maßnahmen die<br />

organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und<br />

zu optimieren.<br />

Maßnahmen sind beispielsweise:<br />

�� die Änderung oder der Einbau von Aggregaten zur Vorsortierung bzw.<br />

Trennung - weitgehende Automatisierung - (z.B. Siebtrommel,<br />

Scheibensortierer)<br />

�� eine verbesserte Kapselung und Absaugung von Transportbändern,<br />

�� eine Veränderung der Lüftungstechnik.<br />

Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren und ihr Erfolg ist<br />

nachzuweisen.<br />

21


Anhang 1<br />

Richtlinie für die arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten in<br />

Abfallbehandlungsanlagen<br />

1 Vorbemerkungen<br />

Beschäftigte in Abfallbehandlungsanlagen können unterschiedlichen<br />

gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein. Neben Belastungen (z.B. durch<br />

Zwangshaltung, sich wiederholende Tätigkeiten) sind vor allem charakteristisch:<br />

Stäube, Aerosole<br />

Infektionserreger und<br />

sensibilisierende Stoffe.<br />

Zielstellung muß es deshalb sein, das Augenmerk auf diesen Problemkreis zu<br />

richten, um durch Maßnahmen der primären und sekundären Prävention<br />

gesundheitliche Gefahren zu vermeiden. Bevor arbeitsmedizinische<br />

Voruntersuchungen veranlaßt werden, ist eine Ermittlung der Gefährdung nach § 5<br />

des Arbeitsschutzgesetzes durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Sollte eine<br />

Tätigkeit mit Infektionsgefährdung vorliegen, so ist entsprechend den<br />

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge dem nach<br />

berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G42 (Infektionskrankheiten) zu verfahren.<br />

Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft (Abfallerfassung, Abfallsortierung und<br />

Kompostierung), thermische Abfallverwertung und Deponierung sind als<br />

Arbeitsverfahren bzw. Tätigkeiten anzusehen, bei denen es mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit zur Exposition gegenüber Infektionserregern kommen kann. In<br />

den Auswahlkriterien des G42 ist ein abgestuftes Programm für die entsprechende<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge aufgeführt.<br />

Da G42 keine allergischen, toxischen und chemisch-irritativen Wirkungen erfaßt,<br />

sind die in Anhang 1 dieser Leitlinien aufgeführten Untersuchungen zu empfehlen.<br />

1


Weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die unter Beachtung<br />

berufsgenossenschaftlicher Grundsätze erfolgen, wie zum Beispiel G 20 (Lärm), G<br />

26 (Atemschutz) oder G 25 (Fahr-Steuer- und Überwachungstätigkeiten) sind<br />

gegebenenfalls durch den Unternehmer zu veranlassen. Dabei sind die geltenden<br />

Rechtsvorschriften zu beachten.<br />

2 Hinweise<br />

In Abfallbehandlungsanlagen treten verschiedenartige an Material gebundene und<br />

luftgetragene Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze) auf. Sie können bei<br />

fehlenden Schutzmaßnahmen über die Atemwege, peroral oder durch die verletzte<br />

Haut in den menschlichen Körper gelangen.<br />

Obwohl die Mikroorganismen im allgemeinen nicht obligat humanpathogen sind,<br />

können sie unter bestimmten begünstigenden Faktoren zu Krankheiten führen.<br />

Infektionen:<br />

Pneumonien, Atemwegsinfekte, Aspergillosen,<br />

Hepatitis, Darmerkrankungen, Soor,<br />

Hautinfektionen.<br />

Allergien:<br />

Konjunktivitis, Rhinitis, Asthma bronchiale,<br />

exogen allergisches Alveolitis, Hauterkrankungen.<br />

Irritationen:<br />

spezifische und unspezifische Reizerscheinungen an Haut und Schleimhäuten.<br />

Die auftretenden Konzentrationen von Mikroorganismen sind anlage- und<br />

arbeitsplatzabhängig. Bei allen Arten von Abfall kann es zu starker Besiedelung mit<br />

Mikroorganismen und Endotoxinbildung, möglicherweise auch Mykotoxinbildung,<br />

kommen.<br />

2


Die Entstehung von Berufskrankheiten ist möglich. Häufig auftretende, zum Teil<br />

humanpathogene Mikroorganismen sind:<br />

Bakterien, wie Enterobacteriaceen, zum Beispiel Escherichia- coli;<br />

Pseudomonas, thermophile Aktinomyceten, Streptokokken,<br />

Staphylokokken, Clostridien<br />

Viren, wie Coxsackie-B-Viren, ECHO-Viren, Hepatitisviren A, B und C<br />

Pilze, wie Aspergillus fumigatus, Mucor, Alternaria.<br />

Nach Richtlinie 93/88/EWG des Rates der EU über den Schutz der Arbeitnehmer<br />

gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit sind diese<br />

beispielhaft aufgeführten Mikroorganismen der Risikogruppe 2 (biologische<br />

Arbeitsstoffe, die Krankheiten hervorrufen können) zuzuordnen.<br />

Unter Umständen ist bei Schnittverletzungen die perkutane Aufnahme von<br />

Mikroorganismen der Risikogruppe 3 (biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere<br />

Infektionskrankheit hervorrufen können), wie Hepatitis-B-Viren oder Hepatitis-<br />

C-Viren, möglich. Das Infektionsrisiko der Arbeitnehmer ist jedoch durch die Art der<br />

Übertragung begrenzt.<br />

3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

3.1 Untersuchungsarten<br />

Erstuntersuchungen:<br />

Nicht länger als sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit sind Erstuntersuchungen<br />

durchzuführen.<br />

Nachuntersuchungen:<br />

In Abständen von 12 oder 24 Monaten erfolgen Nachuntersuchungen. In<br />

begründeten Einzelfällen erfolgen Nachuntersuchungen in kürzeren Abständen.<br />

3


3.2 Untersuchungsumfang<br />

3.2.1 Feststellung der Vorgeschichte<br />

�� allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden<br />

�� spezielle Anamnese<br />

Erkrankungen der Atemwege und Lungen, besonders Tuberkulose, Asthma,<br />

Heuschnupfen,<br />

Beeinträchtigung des Immunsystems,<br />

Leber-Nieren-Schäden,<br />

Hautkrankheiten, besonders Neurodermitis<br />

�� Gehörgangsekzeme, Mittelohrerkrankungen, Trommelfelldefekte<br />

�� Impfstatus<br />

Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis, Hepatitis A, B<br />

�� Träger von Implantaten (z. B. Herzschrittmacher, Insulinpumpen)<br />

�� Medikamente<br />

�� Rauchen, Alkohol, Drogen.<br />

3.2.2 Untersuchungen im Hinblick auf die Tätigkeit<br />

Körperliche Untersuchung:<br />

�� Allgemeinstatus,<br />

besonders Haut, Atemwege (Schleimhäute), Thoraxorgane, Leber, Nieren<br />

Laboruntersuchungen:<br />

�� Urinstatus, Streifentest (Eiweiß, Zucker, Leukozyten, Bakterien)<br />

Spezielle Untersuchungen:<br />

�� Röntgenthoraxaufnahme Groß- oder Mittelformat nur bei strenger Indikation<br />

�� Messung der Lungenfunktion (Vitalkapazität und Sekundenkapazität)<br />

�� Bestimmung des Status der zellvermittelten Immunität (z.B. Multitest Merieux).<br />

Bei pathologischen Befunden aus den vorangegangenen Untersuchungen ist eine<br />

weiterführende Diagnostik durch den Hausarzt zu veranlassen.<br />

4


4 Arbeitsmedizinische Kriterien<br />

4.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken<br />

�� Atemwegserkrankungen und Lungengerüsterkrankungen mit erheblichen<br />

Funktionseinschränkungen (wie Asthma aber auch Heuschnupfen)<br />

�� Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit erheblicher Einschränkung der physischen<br />

Belastbarkeit<br />

�� ausgeprägte chronische und entzündliche Hautveränderungen (z.B.<br />

Neurodermitis)<br />

�� Erkrankungen, die mit einer nachhaltigen Einschränkung der körpereigenen<br />

Abwehr einhergehen (auch nach Organtransplantation oder Milzexstirpation).<br />

4.2 Befristete gesundheitliche Bedenken<br />

Erkrankungen und Funktionsstörungen, die die Wiederherstellung erwarten lassen.<br />

5 Nachuntersuchungen<br />

Erste Nachuntersuchung nach Ablauf von 12 Monaten. Weitere Nachunter-<br />

suchungen vor Ablauf von 24 Monaten.<br />

Vorzeitige Nachuntersuchung<br />

�� nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlaß zu Bedenken gegen eine<br />

Weiterbeschäftigung geben könnte<br />

�� nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesund-<br />

heitlichen Bedenken)<br />

�� auf Wunsch eines Versicherten, der einen ursächlichen Zusammenhang<br />

zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet<br />

�� Siehe hierzu UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100) § 5 Abs. 3.<br />

5


6 Impfungen<br />

Bei fehlender Grundimmunisierung gegenüber Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis<br />

ist diese zu empfehlen und gegebenenfalls hierfür eine Auffrischungsimpfung<br />

vorzuschlagen.<br />

Eine Immunisierung gegen Hepatitis B ist bei Gefährdung durch Stichverletzungen<br />

zu empfehlen.<br />

6


Anhang 2<br />

Literaturverzeichnis<br />

1. Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Änderung der<br />

Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung<br />

durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne<br />

von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)<br />

2 Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der<br />

Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen<br />

Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen<br />

Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie<br />

89/391/EWG<br />

3. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

4. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)<br />

5. Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

6. Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)<br />

7. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)<br />

8. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

9. Arbeitsstättenrichtlinie “Lüftung” – ASR5<br />

10. Arbeitsstättenrichtlinie - Künstliche Beleuchtung - ASR 7/3<br />

11. Asbest-Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten<br />

(TRGS 519)<br />

12. Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)<br />

(TRGS 531)<br />

13. Sensibilisierende Stoffe (TRGS 540)<br />

14. Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV (TRGS 555)<br />

<strong>15</strong>. Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (TRGS 907)<br />

16. Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907 (TRGS 908)<br />

7


17. Anwendung von Meßverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe<br />

(TRBA 405)<br />

18. Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilz-/ Hefekonzentration in der Luft<br />

am Arbeitsplatz (TRBA 430)<br />

19. UVV ”Druck- und Papierverarbeitung” (VBG 7i)<br />

20. UVV ”Stetigförderer” (VBG 10/GUV 4.11)<br />

21. UVV "Fahrzeuge" (VBG 12/GUV 5.1)<br />

22. UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" (VBG 87/GUV 3.9)<br />

23. UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge” (VBG 100/GUV 0.6)<br />

24. UVV ”Lärm” (VBG 121/GUV 9.20)<br />

25. UVV ”Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (VBG 122/GUV 0.5)<br />

26. UVV ”Betriebsärzte” (VBG 123/GUV 0.5)<br />

27. UVV ”Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz” (VBG<br />

125/GUV 0.7)<br />

28. Entwurf UVV "Abfallwirtschaft” (VBG 126/GUV 7.8)<br />

29. Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze mit Gefährdung durch elektromagne-<br />

tische Felder (ZH 1/43)<br />

30. Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung<br />

auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus (ZH 1/184)<br />

31. Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren<br />

(B004) ZH. 1/344<br />

32. Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Bakterien<br />

(B 006) (ZH 1/346)<br />

33. Sichere Biotechnologie, Eingruppierung biologischer Agenzien: Pilze<br />

(B 007) (ZH 1/347)<br />

34. Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten<br />

(ZH 1/701/GUV 20.14)<br />

35. DIN EN 347 Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch<br />

36. DIN EN 471 Warnkleidung<br />

37. DIN 1946 Teil 2 - Raumlufttechnik; gesundheitstechnische Anforderungen (VDI<br />

- Lüftungsregeln)<br />

8


38. DIN 75031 Nutzkraftwagen und Anhängefahrzeuge,<br />

Rangier-, Warneinrichtungen (Anforderungen und Prüfungen)<br />

39. Handlungshilfe - Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen<br />

der Entsorgungswirtschaft - Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen<br />

- Hamburg, August 1997<br />

9


Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren<br />

nachgeordnete Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Gewerbeaufsichtsämter<br />

Ministerium für Umwelt<br />

und Verkehr des Landes<br />

Baden-Württemberg<br />

Kernerplatz 9<br />

70182 Stuttgart<br />

Sozialministerium<br />

Baden-Württemberg<br />

Schellingstr. <strong>15</strong><br />

70174 Stuttgart<br />

Bayerisches Staatsministerium<br />

für Gesundheit, Ernährung und<br />

Verbraucherschutz<br />

Winzerer Straße 9<br />

80797 München<br />

Senatsverwaltung für Arbeit,<br />

Soziales und Frauen<br />

Storkower Straße 134<br />

10407 Berlin<br />

Ministerium für Arbeit,<br />

Soziales, Gesundheit und Frauen<br />

des Landes Brandenburg<br />

Heinrich-Mann-Allee 103<br />

14473 Potsdam<br />

Senator für Arbeit, Frauen,<br />

Gesundheit, Jugend und Soziales<br />

Referat 25<br />

Faulenstraße 69<br />

28195 Bremen<br />

Behörde für Arbeit, Gesundheit<br />

und Soziales der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg<br />

- Amt für Arbeitsschutz -<br />

Adolph-Schönfelder-Straße 5<br />

22083 Hamburg<br />

Hessisches Sozialministerium<br />

Dostojewskistraße 4<br />

65187 Wiesbaden<br />

Sozialministerium des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Werderstraße 124<br />

19055 Schwerin<br />

Niedersächsisches Ministerium für<br />

Frauen, Arbeit und Soziales<br />

Abteilung 5 - Arbeit -<br />

Postfach 1 41<br />

30001 Hannover<br />

Ministerium für Arbeit und Soziales,<br />

Qualifikation und Technologie des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Horionplatz 1<br />

40213 Düsseldorf<br />

Ministerium für Arbeit, Soziales<br />

und Gesundheit<br />

des Landes Rheinland-Pfalz<br />

Bauhofstr. 9<br />

55116 Mainz<br />

Ministerium für Umwelt und Forsten<br />

des Landes Rheinland-Pfalz<br />

Kaiser-Friedrich-Straße 1<br />

55116 Mainz<br />

Ministerium für Frauen,<br />

Arbeit, Gesundheit und Soziales<br />

des Saarlandes<br />

Franz-Josef-Röder-Straße 23<br />

66119 Saarbrücken<br />

Sächsisches Staatsministerium<br />

für Wirtschaft und Arbeit<br />

Wilhelm-Buck-Straße 2<br />

01069 Dresden<br />

Ministerium für Arbeit, Frauen,<br />

Gesundheit und Soziales<br />

des Landes Sachsen-Anhalt<br />

Seepark 5 - 7<br />

39116 Magdeburg<br />

Ministerium für Arbeit, Soziales,<br />

Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

des Landes Schleswig-Holstein<br />

Adolf-Westphal-Straße 4<br />

24143 Kiel<br />

Thüringer Ministerium für<br />

Soziales, Familie und Gesundheit<br />

Werner-Seelenbinder-Straße 6<br />

99096 Erfurt

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