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Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss

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Für neue Aufzüge muss die Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Inbetriebnahme<br />

durchgeführt werden. Da die Sicherheit in Be<strong>zu</strong>g auf die Beschaffenheit im Wesentlichen<br />

bereits im Rahmen der Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, beschränkt<br />

sich die Gefährdungsbeurteilung auf bauliche und betriebliche Aspekte sowie die<br />

Festlegung der Prüffristen.<br />

Für alle bestehenden Aufzüge müsste die Gefährdungsbeurteilung bereits vorliegen,<br />

da die wichtigsten Maßnahmen bereits <strong>zu</strong>m 01.12.2002 ausgeführt sein sollten. Da<br />

dies aus praktischer Sicht nicht möglich war, sollte die Gefährdungsbeurteilung innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums nachträglich durchgeführt werden.<br />

Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 7 Abs. 1 und 2, §12 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Anhang<br />

1)<br />

Für überwachungsbedürftige Anlagen sind weiterhin die vor Inkrafttreten der Verordnung<br />

geltenden Vorschriften maßgebend. Allerdings darf der Betreiber nach § 12<br />

Abs. 5 den Auf<strong>zu</strong>g nicht betreiben, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte<br />

und Dritte gefährdet werden. Bei konkreten Gefährdungen kann die Behörde eine<br />

entsprechende Änderung der Anlage verlangen. Verantwortungsbewusste Betreiber<br />

sollten im Interesse der Sicherheit der Benutzer sowie des Wartungs- und Prüfpersonals<br />

die sich aus der sicherheitstechnischen Bewertung ergebenden Maßnahmen<br />

in angemessener Weise durchführen, bevor es <strong>zu</strong> Unfällen und/oder behördlichen<br />

Auflagen kommt. Dies ist auch dringend <strong>zu</strong> empfehlen, um Haftungsansprüche<br />

und/oder im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen <strong>zu</strong> vermeiden.<br />

Die Beschaffenheitsanforderungen von Arbeitsmitteln müssen mindestens dem Anhang<br />

1 der Verordnung entsprechen. Für neue Arbeitsmittel ist diese Anforderung<br />

über die für das Inverkehrbringen geltenden Beschaffenheitsanforderungen erfüllt.<br />

Bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen den Anforderungen für neue<br />

Arbeitsmittel entsprechen, außer wenn eine ebenso sichere andere (organisatorische)<br />

Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme eine unverhältnismäßige Härte<br />

darstellen würde und die Gefährdung nur gering ist.<br />

Bestehende Arbeitsmittel mussten spätestens am 01.12.2002 mindestens den Anforderungen<br />

in Anhang 1 Nr. 3 der Verordnung entsprechen. Da dieser Zeitpunkt aus<br />

praktischer Sicht nicht eingehalten werden konnte, sollten die Maßnahmen in Abhängigkeit<br />

der Höhe der Gefährdung in <strong>zu</strong>mutbaren Zeiträumen umgesetzt werden.<br />

Prüfungen (§ 10; § 14 Abs. 1, 2 und 7; § 15 Abs. 1 - 4, 13, 14, 17 – 20)<br />

Aufzüge müssen sowohl als Arbeitsmittel wie auch als überwachungsbedürftige Anlage<br />

erstmalig, wiederkehrend, nach Änderungen und Instandset<strong>zu</strong>ngen sowie nach<br />

außergewöhnlichen Ereignissen geprüft werden. In der Regel werden die Prüfungen<br />

bei Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person und bei überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen durch eine <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstelle durchgeführt. In Tabelle 3 sind<br />

alle erforderlichen Prüfungen aufgelistet.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 14 von 48

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