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Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss

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<strong>Information</strong> <strong>zu</strong>r Gefährdungsbeurteilung<br />

und Ausführung von Maßnahmen bei <strong>Aufzügen</strong><br />

<strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong><br />

Ausgabe: Juni 2007<br />

erstellt durch<br />

STC Lift Consulting GmbH<br />

Dr.-Ing. Gerhard Schiffner<br />

im Auftrag des<br />

Umweltministeriums<br />

Baden-Württemberg


Inhalt<br />

Seite<br />

1 Einführung 3<br />

2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und<br />

Betreiben von <strong>Aufzügen</strong><br />

3 Grundlagen der Auf<strong>zu</strong>gstechnik 20<br />

4 Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Sicherheit bestehender<br />

Aufzüge <strong>ohne</strong> Fahrkorbtüren<br />

5 Maßnahmen und Einsatzgrenzen 40<br />

6 Umset<strong>zu</strong>ng der Maßnahmen 48<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 2 von 48<br />

4<br />

38


1 Einführung<br />

In Deutschland waren Ende 2006 etwa 640.000 Aufzüge in Betrieb, wovon der größte<br />

Anteil Personen- und Lastenaufzüge sind. Über die Hälfte dieser Aufzüge wurden<br />

vor mehr als 25 Jahren errichtet. In der Zwischenzeit hat sich insbesondere auch<br />

durch die Einführung der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie im Jahr 1999 der Stand der Technik weiterentwickelt,<br />

weshalb viele alte Aufzüge nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen<br />

genügen.<br />

Die Altersstruktur der Aufzüge gepaart mit den Sicherheitsdefiziten älterer Aufzüge<br />

lassen die Vermutung aufkommen, dass unter anderem auch aus diesen Gründen in<br />

den letzten Jahren wieder ansteigende Unfallzahlen <strong>zu</strong> verzeichnen sind. Auch wenn<br />

die Unfallmeldungen nicht vollständig vorliegen und derzeit nicht konsequent ausgewertet<br />

werden, zeigen doch die bekannten Daten, dass einige der schweren und tödlichen<br />

Unfälle auf diese Sicherheitsdefizite <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind. In einer Veröffentlichung<br />

des VdTÜV wurde über folgende Unfall- und Schadensmeldungen berichtet:<br />

Tabelle 1: Unfall- und Schadensmeldungen 2005/2006 1)<br />

Jahr<br />

Tödliche Verlet<strong>zu</strong>ngen Schwere Verlet<strong>zu</strong>ngen<br />

Benutzer Monteure 2)<br />

Benutzer Monteure 2)<br />

Sachschäden<br />

Gefährl.<br />

Zustände<br />

2005 4 5 25 3 3 4<br />

2006 1 1 27 12 5 9<br />

1)<br />

Aus<strong>zu</strong>gs aus VdTÜV Jahresbericht 2006/22007<br />

2)<br />

einschließlich Hausmeister, Auf<strong>zu</strong>gswärter, Haustechniker, Instandhalter, Prüfer und<br />

Bauarbeiter<br />

Nach Schät<strong>zu</strong>ngen des VdTÜV sind in diesen Meldungen nur etwa 15 % der gesamten<br />

Schäden und Unfälle an Auf<strong>zu</strong>gsanlagen erfasst. Eine genauere Auswertung der<br />

gemeldeten Unfälle ist zwar nicht repräsentativ, zeigt jedoch dass neben vielen Unfällen<br />

durch menschliches Fehlverhalten auch viele Unfälle durch Sicherheitsdefizite<br />

der alten Anlagen im Vergleich mit dem heutigen Stand der Technik <strong>zu</strong> verzeichnen<br />

sind. Diese Unfälle hätten vermieden werden können, wenn die Gefährdungen rechtzeitig<br />

erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen worden wären.<br />

Die höchste Gefährdung an <strong>Aufzügen</strong> stellt immer noch der fehlende <strong>Fahrkorbabschluss</strong><br />

dar. Die meisten Personenaufzüge wurden zwar bereits Ende der 60er und<br />

Anfang der 70er Jahre nachgerüstet und neue Personenaufzüge mussten generell<br />

mit Fahrkorbtüren ausgeführt werden, jedoch wurden bis <strong>zu</strong>r Einführung der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />

im Jahr 1999 noch viele Lastenaufzüge <strong>ohne</strong> entsprechende Fahrkorbabschlüsse<br />

eingebaut. Der Deutsche Auf<strong>zu</strong>gsausschuss hatte sich bereits 1990 für<br />

eine generelle Verpflichtung <strong>zu</strong>r Nachrüstung von Fahrkorbtüren oder gleichwertigen<br />

Schutzmaßnahmen ausgesprochen, diese Empfehlung wurde allerdings nie in die<br />

alte Auf<strong>zu</strong>gsverordnung übernommen. Beispielhaft für diese Gefährdung ist der tödliche<br />

Unfall in Rottweil, bei dem im Juni 2006 ein 18-jähriger Bankangestellter beim<br />

Transport eines Behälters eingeklemmt und tödlich verletzt wurde.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 3 von 48


2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und Betreiben<br />

von <strong>Aufzügen</strong><br />

Die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und das<br />

Betreiben von <strong>Aufzügen</strong> sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG festgelegt.<br />

Es stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Umset<strong>zu</strong>ng Europäischer Richtlinien<br />

<strong>zu</strong>m Inverkehrbringen neuer Produkte dar, wie z.B.<br />

- 9. GPSGV (Maschinenrichtlinie 98/37/EG)<br />

- 12. GPSGV (Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie 95/16/EG)<br />

Das GPSG gilt auch die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen, wo<strong>zu</strong> die meisten Auf<strong>zu</strong>gsanlagen mit Personentransport zählen. Ausgenommen<br />

hiervon sind lediglich Aufzüge im privaten Bereich, soweit durch sie keine<br />

Beschäftigten gefährdet werden. Der Betrieb dieser Aufzüge unterliegt dem Baurecht<br />

(siehe unten).<br />

Die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen sind im Einzelnen in der<br />

Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt. In der BetrSichV sind ebenfalls<br />

Anforderungen für die Bereitstellung und die Benut<strong>zu</strong>ng von Arbeitsmitteln festgelegt,<br />

die auf dem Arbeitsschutzgesetz basieren sowie Europäische Richtlinien für Arbeitmittel<br />

umsetzen.<br />

Über die Rechtsbereiche des GPSG und des ArbSchG hinaus sind aber noch weitere<br />

Rechtsbereiche und daran anhängende Verordnungen <strong>zu</strong> berücksichtigen, z.B.<br />

Baurecht (BauPG, LBO, usw.), EMV-Gesetz (EMVG), Energieeinsparungsgesetz<br />

(EnEG), Wasserhaushaltsgesetzt (WHG). Auf diese Rechtsbereiche soll im Weiteren<br />

nicht näher eingegangen werden. Der Zusammenhang der wichtigsten Regelungsbereiche<br />

ist in Bild 1 dargestellt.<br />

Die wesentlichen Inhalte der o.g. Rechtsvorschriften sind nachfolgend näher erläutert,<br />

wobei auf die Inhalte der beiden wichtigsten Rechtsvorschriften für Aufzüge - die<br />

Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12. GPSGV) und die Betriebssicherheitsverordnung - im Detail<br />

eingegangen wird.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 4 von 48


Bild 1: Rechtsbereiche für das Inverkehrbringen und Betreiben von <strong>Aufzügen</strong><br />

2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG<br />

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG vom 6.1.2004 mit letzter Änderung<br />

vom 7.7.2005 enthält Regelungen über:<br />

- Festlegungen, welche Produkte und Geräte als überwachungsbedürftige Anlagen<br />

<strong>zu</strong> betrachten sind,<br />

- die Ermächtigung <strong>zu</strong>m Erlass von Rechtsvorschriften (z.B. 12. GPSGV),<br />

- Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten,<br />

- besondere Pflichten für Verbraucherprodukte (z.B. Produktbeobachtung),<br />

- CE-Kennzeichnung,<br />

- GS-Zeichen,<br />

- Aufgaben und Befugnisse der <strong>zu</strong>ständigen Behörden,<br />

- Anforderungen an <strong>zu</strong>gelassene Stellen und <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstellen,<br />

- Aufgaben des Ausschuss für Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte,<br />

- usw.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 5 von 48


2.2 Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12. GPSGV)<br />

In der 12. Verordnung <strong>zu</strong>m Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) vom<br />

17. Juni 1998 mit letzter Änderung vom 6.1.2004, die auch Auf<strong>zu</strong>gsverordnung genannt<br />

wird (nicht mit der alten Auf<strong>zu</strong>gsverordnung AufzV <strong>zu</strong> verwechseln), wurde die<br />

Europäische Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie 95/16/EG in nationales Recht umgesetzt. Inhaltlich ist<br />

die 12. GPSGV weitgehend identisch mit der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie, indem viele Passagen<br />

übernommen wurden oder indem auf Teile der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie verwiesen wird.<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie gilt für alle neuen Personen- und Lastenaufzüge, die in ein neues<br />

oder ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und die<br />

- <strong>zu</strong>r Personen- und Güterbeförderung dienen,<br />

- einen geschlossenen, betretbaren Fahrkorb besitzen,<br />

- in einem Gebäude dauerhaft eingebaut sind,<br />

- an starren Führungen fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um<br />

mehr als 15° geneigt sind, und<br />

- über Steuereinrichtungen verfügen, die vom Inneren des Fahrkorbs aus bedient<br />

werden können.<br />

Nicht unter die Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie fallen:<br />

- Kleingüteraufzüge<br />

- Güteraufzüge<br />

- Plattformaufzüge für Behinderte<br />

- Aufzüge in Beförderungsmittel<br />

- Baustellenaufzüge, etc.<br />

Diese Aufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie oder nationalem Recht.<br />

Montagebetrieb, Hersteller<br />

Nach der Definition der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ist der Montagebetrieb diejenige natürliche<br />

und juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den<br />

Einbau und das Inverkehrbringen des Auf<strong>zu</strong>gs übernimmt. Die Verantwortung des<br />

Herstellers des Auf<strong>zu</strong>gs oder der Komponenten eines Auf<strong>zu</strong>gs ist außer für Sicherheitsbauteile<br />

in der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie nicht geregelt.<br />

Nur für Sicherheitsbauteile ist die Verantwortung des Herstellers definiert. Er ist die<br />

natürliche oder juristische Person, die das Sicherheitsbauteil entwirft, fertigt und in<br />

Verkehr bringt.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 6 von 48


Benannte Stellen<br />

Die benannten Stellen sind neutrale Prüforganisationen, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren<br />

verschiedene Funktionen übernehmen können:<br />

- Zertifizierung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen<br />

- Baumusterprüfung von Sicherheitsbauteilen und <strong>Aufzügen</strong><br />

- Entwurfsprüfung von Auf<strong>zu</strong>gsanlagen<br />

- Abnahmeprüfungen von <strong>Aufzügen</strong><br />

Die benannten Stellen müssen nach festgelegten Kriterien organisiert und ausgestattet<br />

sein, die von den nationalen Akkreditierungsstellen (in Deutschland die ZLS) geprüft<br />

werden. Nach der Akkreditierung werden sie bei der Europäischen Kommission<br />

mit einer Kennnummer notifiziert.<br />

Zur Koordination der benannten Stellen wurde von der Europäischen Kommission<br />

der Ausschuss NB-L (Notified Bodies for Lifts) gegründet, dem alle benannten Stellen<br />

aus der Europäischen Gemeinschaft und neben den Vertretern der Europäischen<br />

Kommission als Gäste auch Vertreter der europäischen Normungsorganisation CEN<br />

und Vertreter der europäischen Herstellerverbände teilnehmen können.<br />

Ständiger Ausschuss<br />

In der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ist die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses vorgesehen,<br />

in dem alle Fragen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng und <strong>zu</strong>r Interpretation der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie diskutiert<br />

und beantwortet werden sollen. Dem Ständigen Ausschuss gehören Vertreter<br />

der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten an. In einer erweiterten Arbeitsgruppe<br />

können auch Gäste als Vertreter der Normungsorganisation, der benannten<br />

Stellen und der Herstellerverbände teilnehmen.<br />

Musterauf<strong>zu</strong>g<br />

Ein Musterauf<strong>zu</strong>g ist ein repräsentativer Auf<strong>zu</strong>g, anhand dessen im Rahmen einer<br />

Baumusterprüfung verdeutlicht wird, wie die Anforderungen der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie an<br />

diesem Musterauf<strong>zu</strong>g sowie von ihm abgeleiteten <strong>Aufzügen</strong> eingehalten sind. Mit der<br />

Baumusterprüfung wird die Konformität für einen Auf<strong>zu</strong>gstyp nachgewiesen und bescheinigt,<br />

dessen Einsatzbereiche (Nennlasten, Geschwindigkeiten, max. Förderhöhe,<br />

min./max. Fahrkorbgewicht, Antriebsart, etc.) fest definiert sind und der über<br />

baugleiche Sicherheitsbauteile verfügt.<br />

Wenn für einen Auf<strong>zu</strong>gstyp eine Baumusterprüfung vorliegt, kann der Prüfumfang<br />

beim Inverkehrbringen wesentlich vereinfacht werden. Die Prüfung beschränkt sich<br />

dann darauf einerseits fest<strong>zu</strong>stellen, ob der gelieferte Auf<strong>zu</strong>g dem Baumuster entspricht,<br />

und andererseits die üblichen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen des<br />

Auf<strong>zu</strong>gs durch<strong>zu</strong>führen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 7 von 48


Inverkehrbringen<br />

Nach der Definition der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ist das Inverkehrbringen der Zeitpunkt, <strong>zu</strong><br />

dem der Montagebetrieb den Auf<strong>zu</strong>g dem Benutzer erstmals <strong>zu</strong>r Verfügung stellt. In<br />

der Praxis ist das Inverkehrbringen die Übergabe des nach Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie abgenommenen<br />

Auf<strong>zu</strong>gs an den Besteller (Kunden).<br />

Das Inverkehrbringen ist nach Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie abgeschlossen, wenn die Konformitätserklärung<br />

ausgestellt und das CE-Zeichen im Fahrkorb angebracht ist. Damit darf<br />

der Auf<strong>zu</strong>g allerdings noch nicht betrieben werden. Erst wenn <strong>zu</strong>sätzliche Anforderungen<br />

nach BetrSichV erfüllt sind (z.B. Auf<strong>zu</strong>gswärter vorhanden, Wartung und<br />

Notbefreiung organisiert, usw.), darf der Betreiber den Auf<strong>zu</strong>g in Betrieb nehmen.<br />

Konformitätsbewertungsverfahren<br />

In der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie sind verschiedene Verfahren <strong>zu</strong>r Bewertung der Konformität<br />

eines Sicherheitsbauteils oder eines Auf<strong>zu</strong>gs hinsichtlich der Anforderungen der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />

vorgesehen. Die Konformitätsbewertung kann entweder durch eine benannte<br />

Stelle oder durch den Hersteller selbst erfolgen, wenn dieser ein von einer<br />

benannten Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />

führt.<br />

Kennzeichnung<br />

Jedes Sicherheitsbauteil und jeder Auf<strong>zu</strong>g ist mit einem CE-Kennzeichen <strong>zu</strong> versehen.<br />

Das CE-Kennzeichen für den Auf<strong>zu</strong>g ist im Inneren des Fahrkorbs auf einem<br />

Typenschild <strong>zu</strong>sammen mit der Kennnummer der benannten Stelle an<strong>zu</strong>bringen. Es<br />

ist die Kennnummer derjenigen benannten Stelle <strong>zu</strong> verwenden, die entweder den<br />

Auf<strong>zu</strong>g abgenommen hat oder die ein erweitertes Qualitätsmanagementsystem zertifiziert<br />

hat, mit dem der Montagebetrieb die Endabnahme selbst durchgeführt hat.<br />

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />

In Anhang I sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />

(GSGA’s) für Aufzüge aufgelistet. Die GSGA’s beschreiben nur die grundsätzlichen<br />

Anforderungen, um die wesentlichen, von einem Auf<strong>zu</strong>g ausgehenden Gefahren <strong>zu</strong><br />

verhindern. Darüber hinaus müssen alle mit dem Auf<strong>zu</strong>g verbundenen Gefahren anhand<br />

von Risikobeurteilungen ermittelt und so weit wie möglich reduziert werden.<br />

Auch die GSGA’s der Maschinenrichtlinie sind <strong>zu</strong> berücksichtigen soweit relevante<br />

Gefahren nicht direkt von der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie angesprochen sind.<br />

Harmonisierte Normen<br />

In den harmonisierten Normen sind technische Anforderungen beschrieben, die <strong>zu</strong>r<br />

Erfüllung der GSGA’s herangezogen werden können. Ist ein Sicherheitsbauteil oder<br />

ein Auf<strong>zu</strong>g nach den <strong>zu</strong>treffenden harmonisierten Normen gebaut, so kann davon<br />

ausgegangen werden, dass die betreffenden GSGA’s der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie und der<br />

Maschinenrichtlinie erfüllt sind (Vermutungswirkung). Die harmonisierten Normen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 8 von 48


definieren den Stand der Technik und das aktuelle Sicherheitsniveau <strong>zu</strong>m Zeitpunkt<br />

ihrer Veröffentlichung.<br />

Die harmonisierten Normen können jedoch nur Anforderungen für einen Teilbereich<br />

der technischen Lösungsmöglichkeiten für ein Sicherheitsbauteil oder einen Auf<strong>zu</strong>g<br />

beschreiben. Nach der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie können auch andere Lösungen eingesetzt<br />

werden, die teilweise oder vollständig von den harmonisierten Normen abweichen. In<br />

diesen Fällen müssen die GSGA’s, die nicht durch die harmonisierten Normen abgedeckt<br />

sind, anhand von Risikobeurteilungen untersucht und gleichwertige Ersatzmaßnahmen<br />

ausgeführt werden.<br />

Alle weitergehenden Gefahren, die abhängig von den Umfeldbedingungen und der<br />

bestimmungsgemäßen Verwendung des Auf<strong>zu</strong>gs vorhanden sein können, müssen<br />

ebenfalls anhand einer Risikobeurteilung untersucht werden.<br />

Dokumentation<br />

Jedem Auf<strong>zu</strong>g ist eine Betriebsanleitung bei<strong>zu</strong>fügen. Diese Betriebsanleitung besteht<br />

aus allen wichtigen technischen Daten, Zeichnungen und Schaltplänen, die für einen<br />

sicheren Betrieb benötigt werden, sowie aus allen weitergehenden <strong>Information</strong>en für<br />

die Bedienung, die Wartung, die Prüfung, die Reparatur und die Notbefreiung.<br />

Sicherheitsbauteile<br />

Die Sicherheitsbauteile sind in Anhang IV aufgelistet:<br />

- Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren<br />

- Fangvorrichtungen<br />

- Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit<br />

- Geschwindigkeitsbegrenzer<br />

- Energieverzehrende Puffer sowie energiespeichernde Puffer mit nicht-linearer<br />

Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung<br />

- Leitungsbruchventile<br />

- Elektrische Sicherheitseinrichtungen<br />

2.3 Maschinenverordnung (9. GPSGV)<br />

In der Maschinenverordnung (9. GPSGV) ist die Europäische Maschinenrichtlinie<br />

98/37/EG umgesetzt. Die Maschinenrichtlinie ist wie die Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie eine Richtlinie<br />

nach dem neuen Ansatz (New Approach), die generell auf den gleichen Grundelementen<br />

für das Inverkehrbringen von Produkten aufgebaut sind. Die wesentlichen<br />

Unterschiede <strong>zu</strong>r Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie sind:<br />

- die Maschinenrichtlinie kennt nur den Hersteller der Maschine, was bei<br />

<strong>Aufzügen</strong> in der Praxis meist so verstanden wird, dass erst derjenige, der<br />

den Auf<strong>zu</strong>g in das Gebäude einbaut als Hersteller betrachtet wird und nicht<br />

derjenige, der einen fertigen Bausatz ab Werk verkauft;<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 9 von 48


- die Konformitätsbewertungsverfahren sind einfacher und abhängig davon,<br />

ob es sich um einen Auf<strong>zu</strong>g nach Anhang IV (Absturzhöhe > 3 m) handelt;<br />

- die GSGA’s sind allgemeiner gefasst, da sie für alle Arten von Maschinen<br />

gelten.<br />

Die geltende Maschinenrichtlinie wird Ende 2009 durch die neue Maschinenrichtlinie<br />

2006/42/EG abgelöst, in der für Aufzüge insbesondere die Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>r Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />

neu geregelt wurde und in Anhang I, Abschnitt 6 <strong>zu</strong>sätzliche Anforderungen<br />

für Maschinen <strong>zu</strong>m Heben von Personen aufgenommen wurden. Zur Umset<strong>zu</strong>ng der<br />

neuen Maschinenrichtlinie in nationales Recht, muss die Maschinenverordnung (9.<br />

GPSGV) rechtzeitig geändert werden. Dies gilt auch für die Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12.<br />

GPSGV), da die neue Maschinenrichtlinie in § 24 auch den Anwendungsbereich der<br />

Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ändert.<br />

2.4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die allgemeinen Verpflichtungen des Arbeitsgebers<br />

<strong>zu</strong>r Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern.<br />

Ein zentraler Punkt dabei ist die Gefährdungsbeurteilung, anhand der Arbeitsstätten,<br />

Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren usw. beurteilt und geeignete Maßnahmen<br />

ergriffen werden müssen.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz ist darüber hinaus auch die Ermächtigungsgrundlage für<br />

Verordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes, wie beispielsweise<br />

die Arbeitsstättenverordnung oder Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung.<br />

2.5 Baurecht (LBO)<br />

Das Baurecht und insbesondere die Bauordnungen sowie die technischen Baubestimmungen<br />

der Länder legen fest:<br />

- in welchen Gebäuden Aufzüge eingebaut werden müssen,<br />

- welche Grundanforderungen an die Aufzüge <strong>zu</strong> stellen sind für:<br />

� Benut<strong>zu</strong>ng durch Rollstühle und Krankentragen,<br />

� behindertengerechte Ausführung,<br />

� Feuerwehraufzüge und<br />

� Brandfallsteuerungen;<br />

- Brandschutzanforderungen, insbesondere für Schachtumwehrungen und<br />

Fahrschachttüren;<br />

- Anforderungen an Leitungsanlagen in Fluchtwegen.<br />

Das Baurecht regelt auch die betrieblichen Anforderungen für Aufzüge, die weder<br />

gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereiche<br />

auch keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für diese Aufzüge gelten nach § 19 der<br />

Allgemeinen Ausführungsverordnung des Innenministeriums <strong>zu</strong>r Landesbauordnungen<br />

(LBOAVO) die §§ 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 der BetrSichV entsprechend.<br />

Die Zuständigkeit für die Aufsicht liegt bei den Baurechtsbehörden.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 10 von 48


2.6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde am 27. September 2002 veröffentlicht<br />

und <strong>zu</strong>letzt am 6. März 2007 geändert. Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />

bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benut<strong>zu</strong>ng bei<br />

der Arbeit, die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und<br />

die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ersetzt alle bisherigen Verordnungen<br />

für den Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen<br />

(u.a. die alte Auf<strong>zu</strong>gsverordnung) und setzt weitergehende Europäische Richtlinien<br />

für den Betrieb dieser Maschinen und Geräte um.<br />

Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 und 2)<br />

Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen, wenn sie <strong>zu</strong>m Transport von<br />

Personen bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für alle Personen- und Lastenaufzüge<br />

(mit Personenbeförderung), die in den Geltungsbereich der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie fallen.<br />

Aber auch andere Auf<strong>zu</strong>gsarten <strong>zu</strong>m Heben von Personen, die in den Geltungsbereich<br />

der Maschinenrichtlinie fallen und bei denen eine Absturzgefahr für Personen<br />

aus einer Höhe von mehr als 3 m vorhanden ist, sind ebenfalls überwachungsbedürftig.<br />

Gängige Auf<strong>zu</strong>gsarten und ihre Zuordnung sind in Tabelle 2 aufgeführt.<br />

Aufzüge sind außerdem als Arbeitsmittel <strong>zu</strong> betrachten, wenn sie von Arbeitnehmern<br />

im Rahmen ihrer Beschäftigung benutzt werden, um damit Lasten <strong>zu</strong> transportieren<br />

und/oder ihren Arbeitsplatz <strong>zu</strong> erreichen. Da die Verordnung unter Benut<strong>zu</strong>ng auch<br />

alle Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandset<strong>zu</strong>ng<br />

und Wartung, Prüfung, usw. versteht, können auch Mitarbeiter von Instandhaltungsunternehmen,<br />

Prüforganisationen, Notbefreiungsorganisationen sowie die in<br />

einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Auf<strong>zu</strong>gswärter und Auf<strong>zu</strong>gsführer Beschäftigte<br />

sein, für die der Auf<strong>zu</strong>g ein Arbeitsmittel ist. Diese Auslegung ist derzeit<br />

noch in Diskussion.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 11 von 48


Tabelle 2: Zuordnung der Auf<strong>zu</strong>gsarten<br />

Auf<strong>zu</strong>gsart<br />

Regelwerk<br />

(Beispiel)<br />

Personenauf<strong>zu</strong>g in Wohnhaus TRA 200,<br />

EN 81-1/2<br />

Personenauf<strong>zu</strong>g in öffentlichem<br />

und/oder gewerblich genutztem<br />

Gebäude<br />

Lastenauf<strong>zu</strong>g (mit Personenbeförderung)<br />

Güterauf<strong>zu</strong>g (<strong>ohne</strong> Personenbeförderung)<br />

TRA 200,<br />

EN 81-1/2<br />

TRA 200,<br />

EN 81-1/2<br />

Überwachungsbedürftige<br />

Anlage<br />

+ 1)<br />

Arbeitsmittel<br />

(+)<br />

+ +<br />

+ +<br />

TRA 200 - +<br />

Vereinfachter Güterauf<strong>zu</strong>g TRA 300 - +<br />

Kleingüterauf<strong>zu</strong>g TRA 400 - +<br />

Personen-Umlaufauf<strong>zu</strong>g TRA 500 + +<br />

Mühlenauf<strong>zu</strong>g TRA 600 + + 2)<br />

Mühlen-Bremsfahrstuhl - + + 2)<br />

Fassadenauf<strong>zu</strong>g TRA 900,<br />

EN 1808<br />

Bauauf<strong>zu</strong>g mit Personenbeförderung<br />

Treppenschrägaufzüge (Treppenlift)<br />

Plattformauf<strong>zu</strong>g (vereinfachter<br />

Behindertenauf<strong>zu</strong>g)<br />

TRA 1100,<br />

EN 12159<br />

+ +<br />

+ +<br />

nur bei Absturzgefahr<br />

über 3 m Höhe<br />

nur bei Absturzgefahr<br />

über 3 m Höhe<br />

1) Außer bei privater Nut<strong>zu</strong>ng, wenn keine Beschäftigten den Auf<strong>zu</strong>g benutzen.<br />

2) Außer in kleinen Mühlen, wenn keine Beschäftigte den Auf<strong>zu</strong>g benutzen.<br />

Befähigte Person (§ 2 Abs. 7)<br />

nur bei Benut<strong>zu</strong>ng<br />

durch Beschäftigte<br />

nur bei Benut<strong>zu</strong>ng<br />

durch Beschäftigte<br />

Die befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung<br />

und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse<br />

<strong>zu</strong>r Prüfung des Auf<strong>zu</strong>gs verfügt. In der TRBS 1203 und ihren Unterteilen sind weitere<br />

Anforderungen an die Qualifizierung der befähigten Person enthalten.<br />

Auf<strong>zu</strong>gswärter<br />

Der Auf<strong>zu</strong>gswärter ist in der Verordnung nicht mehr enthalten. Über die bis <strong>zu</strong>r Verabschiedung<br />

neuer Technischer Regeln weiter geltenden bisherigen TRA's, ist aber<br />

weiterhin ein Auf<strong>zu</strong>gswärter erforderlich (TRA 007), der regelmäßige Kontrollen des<br />

Auf<strong>zu</strong>gs, Notbefreiung von eingeschlossenen Personen usw. durchführt. Bis <strong>zu</strong>r<br />

Festlegung neuer Anforderungen an den Auf<strong>zu</strong>gswärter können in Anlehnung weiterhin<br />

die Anforderungen an den Auf<strong>zu</strong>gswärter aus der Auf<strong>zu</strong>gsverordnung herangezogen<br />

werden (Aufgaben und Alter). Eine Prüfung durch einen Sachverständigen<br />

ist nicht mehr erforderlich.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 12 von 48


Auf<strong>zu</strong>gsführer<br />

Ein Auf<strong>zu</strong>gsführer ist in der Verordnung ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Er kann<br />

aber in besonderen Fällen weiterhin erforderlich sein, insbesondere wenn der Auf<strong>zu</strong>g<br />

aus Sicherheitsgründen nur von speziell eingewiesenen Personen verfahren werden<br />

darf (Führerbetrieb).<br />

Änderung, wesentliche Veränderung (§ 2 Abs. 5 und 6)<br />

Bei überwachungsbedürftigen Anlagen entspricht eine Änderung des Auf<strong>zu</strong>gs einer<br />

wesentlichen Änderung nach bisherigem Verständnis gemäß TRA 006. Hier<strong>zu</strong> zählen<br />

auch Instandset<strong>zu</strong>ngen, bei denen sicherheitstechnisch wichtige Bauteile erneuert<br />

werden. Die Festlegungen der TRA 006 sowie teilweise auch Festlegungen des<br />

vom Deutschen Ausschuss für Aufzüge DAfA veröffentlichten Umbaukatalogs sind in<br />

die neue TRBS 1121 eingeflossen, die u.a. auch regelt, bei welchen Änderungen<br />

oder Erneuerungen eine Abnahmeprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle<br />

erforderlich ist. Eine wesentliche Veränderung hat ein neues Inverkehrbringen<br />

<strong>zu</strong>r Konsequenz.<br />

Arbeitsmittel müssen ebenfalls nach Änderungen oder Instandset<strong>zu</strong>ngen, welche die<br />

Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können, durch eine befähigte Person geprüft<br />

werden. Nach Änderungen muss vor der Wiederinbetriebnahme die Gefährdungsbeurteilung<br />

aktualisiert und dabei überprüft werden, ob die durchgeführten Maßnahmen<br />

dem Stand der Technik entsprechen.<br />

Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 und 3), sicherheitstechnische Bewertung (§ 15<br />

Abs. 1)<br />

Bei überwachungsbedürftigen <strong>Aufzügen</strong> muss der Betreiber im Rahmen einer sicherheitstechnischen<br />

Bewertung u.a. die Prüffristen ermitteln. Diese Ermittlung kann<br />

bei Arbeitsmitteln auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Die sicherheitstechnische<br />

Bewertung beinhaltet nach TRBS 1111 wie auch die Gefährdungsbeurteilung<br />

die Ermittlung und Bewertung der vorhandenen Gefährdungen sowie<br />

die Ableitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen. Die Checkliste aus der<br />

EN 81-80 ist eine zweckmäßige Hilfe <strong>zu</strong>r Unterstüt<strong>zu</strong>ng dieser Aufgaben.<br />

Aus der sicherheitstechnischen Bewertung können die Gefährdungen der Benutzer<br />

sowie des Wartungs- und Prüfpersonals und ggf. Maßnahmen <strong>zu</strong>r Anpassung an<br />

den Stand der Technik abgeleitet werden. Der Vergleich mit dem Stand der Technik<br />

ist auch erforderlich, um Sicherheitsdefizite fest<strong>zu</strong>stellen und der Verpflichtung für<br />

den Schutz Beschäftigter und Dritter (§ 12 Abs. 5) nach<strong>zu</strong>kommen.<br />

Für Aufzüge, die Arbeitsmittel sind, muss vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung<br />

veranlasst werden, die da<strong>zu</strong> dient, den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage<br />

im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verordnung bzw.<br />

nach dem Stand der Technik <strong>zu</strong> bewerten sowie die erforderlichen Prüffristen <strong>zu</strong> ermitteln.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 13 von 48


Für neue Aufzüge muss die Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Inbetriebnahme<br />

durchgeführt werden. Da die Sicherheit in Be<strong>zu</strong>g auf die Beschaffenheit im Wesentlichen<br />

bereits im Rahmen der Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, beschränkt<br />

sich die Gefährdungsbeurteilung auf bauliche und betriebliche Aspekte sowie die<br />

Festlegung der Prüffristen.<br />

Für alle bestehenden Aufzüge müsste die Gefährdungsbeurteilung bereits vorliegen,<br />

da die wichtigsten Maßnahmen bereits <strong>zu</strong>m 01.12.2002 ausgeführt sein sollten. Da<br />

dies aus praktischer Sicht nicht möglich war, sollte die Gefährdungsbeurteilung innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums nachträglich durchgeführt werden.<br />

Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 7 Abs. 1 und 2, §12 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Anhang<br />

1)<br />

Für überwachungsbedürftige Anlagen sind weiterhin die vor Inkrafttreten der Verordnung<br />

geltenden Vorschriften maßgebend. Allerdings darf der Betreiber nach § 12<br />

Abs. 5 den Auf<strong>zu</strong>g nicht betreiben, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte<br />

und Dritte gefährdet werden. Bei konkreten Gefährdungen kann die Behörde eine<br />

entsprechende Änderung der Anlage verlangen. Verantwortungsbewusste Betreiber<br />

sollten im Interesse der Sicherheit der Benutzer sowie des Wartungs- und Prüfpersonals<br />

die sich aus der sicherheitstechnischen Bewertung ergebenden Maßnahmen<br />

in angemessener Weise durchführen, bevor es <strong>zu</strong> Unfällen und/oder behördlichen<br />

Auflagen kommt. Dies ist auch dringend <strong>zu</strong> empfehlen, um Haftungsansprüche<br />

und/oder im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen <strong>zu</strong> vermeiden.<br />

Die Beschaffenheitsanforderungen von Arbeitsmitteln müssen mindestens dem Anhang<br />

1 der Verordnung entsprechen. Für neue Arbeitsmittel ist diese Anforderung<br />

über die für das Inverkehrbringen geltenden Beschaffenheitsanforderungen erfüllt.<br />

Bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen den Anforderungen für neue<br />

Arbeitsmittel entsprechen, außer wenn eine ebenso sichere andere (organisatorische)<br />

Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme eine unverhältnismäßige Härte<br />

darstellen würde und die Gefährdung nur gering ist.<br />

Bestehende Arbeitsmittel mussten spätestens am 01.12.2002 mindestens den Anforderungen<br />

in Anhang 1 Nr. 3 der Verordnung entsprechen. Da dieser Zeitpunkt aus<br />

praktischer Sicht nicht eingehalten werden konnte, sollten die Maßnahmen in Abhängigkeit<br />

der Höhe der Gefährdung in <strong>zu</strong>mutbaren Zeiträumen umgesetzt werden.<br />

Prüfungen (§ 10; § 14 Abs. 1, 2 und 7; § 15 Abs. 1 - 4, 13, 14, 17 – 20)<br />

Aufzüge müssen sowohl als Arbeitsmittel wie auch als überwachungsbedürftige Anlage<br />

erstmalig, wiederkehrend, nach Änderungen und Instandset<strong>zu</strong>ngen sowie nach<br />

außergewöhnlichen Ereignissen geprüft werden. In der Regel werden die Prüfungen<br />

bei Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person und bei überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen durch eine <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstelle durchgeführt. In Tabelle 3 sind<br />

alle erforderlichen Prüfungen aufgelistet.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 14 von 48


Tabelle 3: Prüfungen von <strong>Aufzügen</strong><br />

Prüfung Überwachungsbedürftige<br />

Anlage<br />

Vor Inbetriebnahme ZÜS bei 9. GPSGV und Bauauf<strong>zu</strong>g<br />

Wiederkehrend (Haupt- und Zwischenprüfung)<br />

Arbeitmittel<br />

BP bei 9. GPSGV<br />

ZÜS BP<br />

Nach Unfall oder Schadensfall (ZÜS) BP<br />

Nach Änderung oder Instandset<strong>zu</strong>ng ZÜS BP<br />

Nach wesentlicher Veränderung Neues Inverkehrbringen nach<br />

9. oder 12. GSGV<br />

Vor Wieder-Inbetriebnahme eines<br />

längere Zeit außer Betrieb gesetzten<br />

Auf<strong>zu</strong>gs<br />

ZÜS: Zugelassene Überwachungsstelle BP: Befähigte Person<br />

Neues Inverkehrbringen nach<br />

9. oder 12. GSGV<br />

ZÜS BP<br />

Bei der erstmaligen Inbetriebnahme von <strong>Aufzügen</strong>, die nach 12. GSGV in Verkehr<br />

gebracht worden sind, ist keine Abnahmeprüfung durch eine <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstelle<br />

mehr vorgesehen. Damit sich der Betreiber dennoch sicher sein kann,<br />

dass alle baulichen und betrieblichen Anforderungen, die nicht Bestandteil der Konformitätsprüfungen<br />

nach Auf<strong>zu</strong>gs- oder Maschinenrichtlinie sind, ebenfalls erfüllt<br />

sind, sollte er eine diese Punkte betreffende Prüfung durch eine befähigte Person<br />

durchführen lassen.<br />

Für die wiederkehrenden Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind die<br />

maximalen Abstände nach Tabelle 4 festgelegt. Für Personen- und Lastenaufzüge<br />

entsprechen sie den bisherigen Abständen nach alter Auf<strong>zu</strong>gsverordnung und können<br />

in der Regel, eine qualifizierte Instandhaltung vorausgesetzt (siehe EN 13015),<br />

weiterhin so empfohlen werden. Für Bauaufzüge und Fassadenaufzüge sind nach<br />

BetrSichV längere maximale Prüffristen (2 bzw. 4 Jahre) als die frühere jährliche<br />

Prüffrist vorgesehen. Für Aufzüge, die nur als Arbeitsmittel betrieben werden, empfiehlt<br />

es sich, vergleichbare Prüfungen mit ähnlichen Fristen durch<strong>zu</strong>führen.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 15 von 48


Tabelle 4: Maximale Prüffristen<br />

Auf<strong>zu</strong>gsart<br />

Personenauf<strong>zu</strong>g, Lastenauf<strong>zu</strong>g (mit Personenbeförderung), Personen-<br />

Umlaufauf<strong>zu</strong>g, Mühlenauf<strong>zu</strong>g, Mühlen-Bremsfahrstuhl, Bauauf<strong>zu</strong>g mit<br />

Personenbeförderung<br />

Hauptprüfung<br />

2-jährlich 4-jährlich<br />

Fassadenauf<strong>zu</strong>g, Treppenschrägauf<strong>zu</strong>g, Plattformauf<strong>zu</strong>g x 1)<br />

Güterauf<strong>zu</strong>g (<strong>ohne</strong> Personenbeförderung), vereinfachter Güterauf<strong>zu</strong>g,<br />

Kleingüterauf<strong>zu</strong>g,<br />

1)<br />

Verbindlich bei Absturzgefahr über 3 m (überwachungsbedürftige Anlage), Empfehlung für Absturzgefahr<br />

bis 3 m (keine überwachungsbedürftige Anlage)<br />

2)<br />

Empfehlung für diese Arbeitsmittel<br />

Die Prüffristen müssen vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw.<br />

der sicherheitstechnischen Bewertung ermittelt werden. Für überwachungsbedürftige<br />

Anlagen, die erstmalig in Betrieb genommen werden, muss der Betreiber die ermittelten<br />

Prüffristen der <strong>zu</strong>ständigen Überwachungsbehörde innerhalb von 6 Monaten<br />

nach Inbetriebnahme mitteilen. Vorher muss er die Prüffristen noch durch eine <strong>zu</strong>gelassene<br />

Überwachungsstelle überprüfen und <strong>zu</strong>stimmen lassen. Die <strong>zu</strong>ständige Behörde<br />

kann in begründeten Einzelfällen die Prüffristen verkürzen und auch verlängern.<br />

Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 betrieben<br />

wurden, brauchen die ermittelten Prüffristen nicht mit der <strong>zu</strong>gelassenen Überwachungsstelle<br />

abgestimmt werden und die Meldung an die <strong>zu</strong>ständige Behörde entfällt<br />

(siehe § 27 Abs. 3). Es kann bei unveränderten Betriebsbedingungen davon ausgegangen<br />

werden, dass die für diese Anlagen früher festgelegten Prüffristen angemessen<br />

sind.<br />

Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen (§ 11; §19)<br />

Für überwachungsbedürftige Anlagen werden bei allen angeordneten Prüfungen von<br />

der <strong>zu</strong>gelassenen Überwachungsstelle Prüfbescheinigungen ausgestellt. Für Arbeitsmittel<br />

muss die befähigte Person die Ergebnisse der Prüfungen aufzeichnen.<br />

Die Prüfbescheinigungen sowie die Aufzeichnungen müssen an der Anlage im Auf<strong>zu</strong>gsbuch<br />

aufbewahrt und der <strong>zu</strong>ständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.<br />

Darüber hinaus sollte auch die Gefährdungsbeurteilung bzw. die sicherheitstechnische<br />

Bewertung im Auf<strong>zu</strong>gsbuch abgelegt werden.<br />

Instandhaltung (§ 4; § 12 Abs. 3)<br />

Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Auf<strong>zu</strong>g in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />

erhalten wird. Da<strong>zu</strong> müssen insbesondere die notwendigen Instandset<strong>zu</strong>ngs-<br />

und Wartungsarbeiten vorgenommen werden. Um sicher <strong>zu</strong> sein, dass diese Verpflichtung<br />

ausreichend erfüllt ist, sollte eine bedarfsorientierte und qualifizierte Instandhaltung<br />

nach EN 13015 durchgeführt werden.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 16 von 48<br />

x<br />

x 2)


Notrufe (§ 12 Abs. 4)<br />

Der Betreiber muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener<br />

Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.<br />

Nur ein Notrufsystem nach TRBS 2181 Anhang A, das automatisch eine Verbindung<br />

mit einer Notrufzentrale herstellt, kann diese Verpflichtung vollständig erfüllen.<br />

Aufzüge, die noch nicht mit einem Notrufsystem ausgestattet sind, müssen im<br />

Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft und gegebenenfalls nachgerüstet<br />

werden.<br />

Unfall- und Schadensanzeige (§ 18)<br />

Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage muss der <strong>zu</strong>ständigen Behörde<br />

jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Schadensfall,<br />

bei dem sicherheitsrelevante Bauteile versagt haben oder beschädigt worden<br />

sind, anzeigen. Die Behörde kann vom Betreiber weitergehende Prüfungen und<br />

Maßnahmen verlangen.<br />

Zugelassene Überwachungsstellen (§ 21)<br />

Aufgrund der Regelungen des GPSG dürfen die <strong>zu</strong>gelassenen Überwachungsstellen<br />

nicht ab sofort die in der Verordnung vorgesehenen Prüfungen an überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen vornehmen. Bis <strong>zu</strong>m 31.12.2005 duften die Prüfungen von <strong>Aufzügen</strong>,<br />

die nach 9. bzw. 12. GSGV in Verkehr gebracht wurden, nur durch amtlich anerkannte<br />

Sachverständige durchgeführt werden. Für Aufzüge, die nach alter Auf<strong>zu</strong>gsverordnung<br />

oder Vorgängerverordnungen in Verkehr gebracht wurden, dürfen<br />

die Prüfungen bis <strong>zu</strong>m 31.12.2007 nur durch amtlich anerkannte Sachverständige<br />

erfolgen. Ab dem 01.01.2008 dürfen alle Prüfungen nur noch durch <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstellen<br />

durchgeführt werden.<br />

Verbunden mit o.g. Umstellungsterminen werden mehrere <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstellen<br />

je Bundesland benannt, wodurch im Gegensatz <strong>zu</strong> heute ein gewisser<br />

Wettbewerb entstehen wird.<br />

Übergangsfristen (§ 27 Abs. 3, 5 und 6)<br />

Für überwachungsbedürftige Aufzüge, die nach dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb<br />

genommen werden, müssen die Regelungen der Verordnung sofort eingehalten<br />

werden.<br />

Für überwachungsbedürftige Auf<strong>zu</strong>gsanlagen, die vor dem 01.01.2003 bereits in Betrieb<br />

genommen waren, müssen die Regelungen der Verordnung spätestens ab dem<br />

31.12.2007 angewendet werden. Bis dahin gelten die Regelungen der Auf<strong>zu</strong>gsverordnung<br />

weiter.<br />

Für Aufzüge, die Arbeitmittel sind, müssen die für Arbeitsmittel vorgesehenen Anforderungen<br />

bereits ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung erfüllt werden.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 17 von 48


Die vom Deutschen Auf<strong>zu</strong>gsausschuss (DAA) ermittelten technischen Regeln für<br />

Aufzüge (TRA) gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen solange weiter,<br />

bis der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) neue Technische Regeln für Betriebssicherheit<br />

(TRBS) erarbeitet und veröffentlicht hat.<br />

Mühlen-Bremsfahrstühle müssen spätestens am 31.12.2009 außer Betrieb genommen<br />

werden.<br />

2.7 Normen und andere Technische Regeln<br />

Zusätzlich <strong>zu</strong> diesen rechtlichen Rahmenbedingungen sind für die Beschaffenheitsanforderungen<br />

sowie betriebliche Anforderungen eine Vielzahl von internationalen,<br />

Europäischen und nationalen Normen sowie Technischen Regeln <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Die wichtigsten sind in den Tabellen 5 und 6 aufgeführt.<br />

Tabelle 5: Europäische Normen für Aufzüge<br />

Norm CEN DIN Titel<br />

EN 81-1 1998<br />

AC 1999<br />

2000 Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge<br />

EN 81-1 A1 2005 2006 Programmierbare elektronische Systeme<br />

EN 81-1 A2 2004 2005 Aufzüge <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />

EN 81-2 1998 +<br />

AC 1999<br />

2000 Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge<br />

EN 81-2 A1 2005 2006 Programmierbare elektronische Systeme<br />

EN 81-2 A2 2004 2005 Aufzüge <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />

CEN TR 81-10 2004 2004 System der Normenreihe EN 81<br />

EN 81-28 2003 2003 Fern-Notruf<br />

CEN TS 81-29 2004 2005 Auslegungen der Teile 1 und 2, später 20 - 28<br />

EN 81-58 2003 2003 Brandprüfung von Fahrschachttüren<br />

EN 81-70 + A1 2003<br />

A1 2004<br />

2005 Zugänglichkeit von <strong>Aufzügen</strong> für Personen mit Behinderungen<br />

EN 81-71 2005 2005 Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörungen<br />

EN 81-72 2003 2003 Feuerwehraufzüge<br />

EN 81-73 2005 2005 Verhalten von <strong>Aufzügen</strong> im Brandfall<br />

EN 81-80 2003 2004 Erhöhung der Sicherheit von bestehenden <strong>Aufzügen</strong><br />

EN 12015 2004 2005 EMV – Störaussendung<br />

EN 12016 2004 2005 EMV – Störfestigkeit<br />

EN 13015 2001 2002 Regeln für Instandhaltungsanweisungen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 18 von 48


Tabelle 6: Technische Regeln für Betriebssicherheit und für Aufzüge<br />

Technische Regel Ausgabe Titel<br />

TRBS 1001 2006 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für<br />

Betriebssicherheit<br />

TRBS 1111 2006 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische<br />

Bewertung<br />

TRBS 1121 2007 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Auf<strong>zu</strong>gsanlagen<br />

TRBS 1201 2006 Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen<br />

TRBS 1203 2004 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen<br />

TRBS 2181 2007 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in<br />

Personenaufnahmemitteln<br />

TRA 007 1985 Betrieb<br />

TRA 102 1981 Prüfungen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 19 von 48


3 Grundlagen der Auf<strong>zu</strong>gstechnik<br />

3.1 Systemdarstellung<br />

In den beiden folgenden Systemdarstellungen sind die wesentlichen Bestandteile<br />

eines Personenauf<strong>zu</strong>gs mit Treibscheibenantrieb und eines Personenauf<strong>zu</strong>gs mit<br />

Hydraulikantrieb gezeigt.<br />

Bild 2: Personenauf<strong>zu</strong>g mit Treibscheibenantrieb (Quelle: Schindler)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 20 von 48


Bild 3: Personenauf<strong>zu</strong>g mit Hydraulikantrieb (Quelle: Schindler)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 21 von 48


3.2 Auf<strong>zu</strong>gsarten<br />

Aufzüge werden gemäß ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in verschiedene<br />

Bauarten eingeteilt, die durch folgende Merkmale beschrieben werden können.<br />

Tabelle 7: Auf<strong>zu</strong>gsbauarten und ihre Merkmale<br />

Auf<strong>zu</strong>gsart Merkmale<br />

Personenauf<strong>zu</strong>g<br />

Lastenauf<strong>zu</strong>g<br />

Güterauf<strong>zu</strong>g<br />

- allgemeine Auf<strong>zu</strong>gsbauart <strong>zu</strong>m Transport von Personen, die leichte Lasten<br />

mit sich führen können<br />

- übliche Nennlasten: 300 kg bis 2500 kg<br />

- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,5 m/s bis 6 m/s<br />

- übliche Förderhöhen bis 200 m<br />

- allgemeine Auf<strong>zu</strong>gsbauart <strong>zu</strong>m Transport von Personen und Lasten<br />

- robustere Ausführung als Personenauf<strong>zu</strong>g<br />

- übliche Nennlasten: 630 kg bis 10 000 kg<br />

- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,3 m/s bis 1 m/s<br />

- übliche Förderhöhen bis 50 m<br />

- nur <strong>zu</strong>m Transport von Lasten und Gütern<br />

- nicht für den Transport von Personen <strong>zu</strong>gelassen<br />

- meist mit Fahrkorb aber <strong>ohne</strong> Fahrkorbtüren<br />

- übliche Nennlasten: 300 kg bis 1000 kg<br />

- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s<br />

- Unterbauart ‚vereinfachter Güterauf<strong>zu</strong>g’ teilweise nur mit Plattform<br />

- Unterbauart ‚Unterflurauf<strong>zu</strong>g’ <strong>ohne</strong> Schacht in oberster Haltestelle, Abdeckplatte<br />

im Boden wird von Auf<strong>zu</strong>g angehoben<br />

Kleingüterauf<strong>zu</strong>g - nur <strong>zu</strong>m Transport von kleinen Lasten und Gütern<br />

- nicht für den Transport von Personen <strong>zu</strong>gelassen<br />

- übliche Nennlasten: 50 kg bis 300 kg<br />

- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s<br />

Schrägauf<strong>zu</strong>g - Personenauf<strong>zu</strong>g mit einer Schräge der Fahrbahn <strong>zu</strong>r Horizontalen von 15°<br />

bis 75°<br />

- hauptsächlich für den Transport von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit<br />

vorgesehen, die Treppen und Fahrtreppen nicht benutzen können<br />

- meist parallel <strong>zu</strong> Treppen oder in Wohngebieten in Hanglagen eingesetzt<br />

Plattformauf<strong>zu</strong>g - vereinfachter Personenauf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen mit eingeschränkter<br />

Beweglichkeit<br />

- meist offene Plattform <strong>ohne</strong> Plattformtüren in geschlossenem oder offenem<br />

Schacht (bei kleiner Förderhöhe)<br />

- vertikale oder schräge Fahrbahn<br />

- Totmannsteuerung<br />

- übliche Nennlasten: bis 300 kg<br />

- übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s (früher auch darüber)<br />

- Fahrkorbgröße <strong>zu</strong>r Aufnahme eines Rollstuhls<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 22 von 48


Auf<strong>zu</strong>gsart Merkmale<br />

Treppenlift - Spezieller Personenauf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen mit eingeschränkter<br />

Beweglichkeit<br />

- entlang einer Treppe angeordnet<br />

- offener Lastträger mit Plattform für stehende Person oder Rollstuhl oder mit<br />

Sitz<br />

- übliche Nennlasten: 100 kg bis 250 kg<br />

- übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s<br />

Bauauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen und Lasten auf Baustellen<br />

- ist nur für begrenzte Zeit an Baustelle eingebaut<br />

- wird nur von eingewiesenen Auf<strong>zu</strong>gsführern bedient<br />

Fassadenauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>m Transport von Personen <strong>zu</strong>r Reinigung und Wartung von Gebäudefassaden<br />

- nicht an Schienen geführt, kann senkrecht und waagerecht entlang der<br />

Fassade befahren werden<br />

Aufzüge in Maschinen<br />

Umlaufauf<strong>zu</strong>g<br />

(Paternoster)<br />

Mühlenbremsfahrstühle<br />

Beispiele:<br />

- Auf<strong>zu</strong>g für den Transport von eingewiesenen Personen <strong>zu</strong> ihrem Arbeitsplatz<br />

in einer Maschine (z.B. Kran)<br />

- Auf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen<br />

- viele Fahrkörbe sind an einer Kette aufgehängt und laufen in 2 Strängen<br />

auf- und abwärts<br />

- Zugänge <strong>ohne</strong> Türen<br />

- darf nicht mehr neu gebaut werden<br />

- alte Auf<strong>zu</strong>gsbauart für den Transport von Personen in kleinen Mühlen<br />

- Antrieb über Reibungskupplung an Transmissionsriemen der Mühle<br />

- sehr gefährliche Bauart, muss deshalb 2009 außer Betrieb genommen werden<br />

Bild 4: Personenauf<strong>zu</strong>g (Quelle VDMA)<br />

Bild 5: Lastenauf<strong>zu</strong>g (Quelle OSMA)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 23 von 48


Bild 6: Güterauf<strong>zu</strong>g (Quelle Lödige)<br />

Bild 8: Schrägauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle:Hütter)<br />

Bild 7: Kleingüterauf<strong>zu</strong>g (Quelle BKG)<br />

Bild 9: Plattformauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle: Cibes)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 24 von 48


Bild 10: Treppenlift<br />

(Quelle: HIRO)<br />

Bild 12: Fassadenauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle: PK-Küpfer)<br />

Bild 11: Bauauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle: Alimak)<br />

Bild 13: Auf<strong>zu</strong>g in einem Kran<br />

(Quelle: Alimak)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 25 von 48


Bild 14: Umlaufauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle: Wikipedia)<br />

3.3 Ausführungsarten<br />

Bild 15: Mühlenbremsfahrstuhl<br />

(Quelle: Koch)<br />

Zusätzlich <strong>zu</strong> der groben Einteilung nach Auf<strong>zu</strong>gsarten können Aufzüge weiter nach<br />

ihrer Antriebsart, speziellen Verwendungszwecken und der gebäudetechnischen<br />

Ausführung unterteilt werden.<br />

3.3.1 Antriebsart<br />

Die in Tabelle 8 aufgelisteten Antriebsarten kommen bei neuen <strong>Aufzügen</strong> <strong>zu</strong>m Einsatz.<br />

Tabelle 8: Antriebsarten und Merkmale<br />

Antriebsart Merkmale<br />

Treibscheibenantrieb - bei neuen <strong>Aufzügen</strong> am häufigsten eingesetzte Antriebsart<br />

- Tragmittel wird über Reibung von Treibscheibe angetrieben<br />

- eine Seite Fahrkorb, andere Seite Gegengewicht<br />

- Verwendung <strong>ohne</strong> Beschränkung der Nennlasten, Nenngeschwindigkeit<br />

und Förderhöhe möglich<br />

Hydraulikantrieb - bei neuen <strong>Aufzügen</strong> ebenfalls häufig eingesetzte Antriebsart<br />

- Fahrkorb wird durch Hydraulikzylinder (Heber) direkt oder indirekt bewegt<br />

- Heber wird von Hydraulikaggregat gespeist<br />

- für Nenngeschwindigkeiten bis 1 m/s und Förderhöhen bis 20 m<br />

- Einsatz auch für sehr hohe Lasten<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 26 von 48


Antriebsart Merkmale<br />

Trommelantrieb - selten vorkommende Antriebart<br />

- Verwendung z.B. bei Fassadenaufzügen<br />

- Tragseil wird auf Trommel aufgewickelt<br />

- üblicherweise für kleine Nennlasten, Nenngeschwindigkeiten und Förderhöhen<br />

Kettenantrieb - selten vorkommende Antriebsart<br />

- Verwendung teilweise bei Güteraufzügen<br />

- üblicherweise bei kleinen Nenngeschwindigkeiten<br />

Spindelantrieb - teilweise bei Plattformaufzügen vorkommende Antriebsart<br />

- am Fahrkorb angebaute Spindelmutter wird meist angetrieben und<br />

bewegt den Fahrkorb an der fest im Schacht angeordneten Spindel auf<br />

und ab<br />

- auch rotierende Spindel möglich<br />

Zahnstangenantrieb - Verwendung vorwiegend bei Bauaufzügen<br />

- angetriebenes Zahnrad am Fahrkorb greift in Zahnstange an Schachtwand<br />

ein<br />

Stützkettenantrieb - kaum mehr verwendete Antriebsart<br />

- geführte Kette bewegt den Fahrkorb<br />

- Einsatz eines Gegengewichts möglich<br />

Reibradantrieb - selten vorkommende Antriebsart<br />

- angetriebene Reibräder an Fahrkorb oder Gegengewicht laufen an<br />

speziell beschichteten Schienen ab<br />

Beispiele:<br />

Bild 16: Trommelantrieb<br />

(Quelle: Otis)<br />

Bild 17: Kettenantrieb<br />

(Quelle: Bunse)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 27 von 48


Bild 18: Spindelantrieb<br />

(Quelle: Cibes)<br />

Bild 20: Stützkettenantrieb<br />

(Quelle: ThyssenKrupp)<br />

3.3.2 Spezielle Ausführungen<br />

Bild 19: Zahnstangenantrieb<br />

(Quelle: Alimak)<br />

Bild 21: Reibradantrieb<br />

(Quelle: HIRO)<br />

Für spezielle Einsatzbedingungen und Anforderungen können Aufzüge mit <strong>zu</strong>sätzlichen<br />

Ausstattungen ergänzt werden oder mit besonderen Merkmalen ausgeführt<br />

werden. Typische Beispiele für spezielle Ausführungen sind in Tabelle 9 aufgeführt.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 28 von 48


Tabelle 9: Spezielle Ausführungsarten und Merkmale<br />

Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale<br />

behindertengerechter<br />

Auf<strong>zu</strong>g<br />

Auf<strong>zu</strong>g für Rollstühle<br />

und Krankentragen<br />

für barrierefreien Zugang<br />

von Personen mit Behinderungen<br />

in Bauordnungen für Gebäude<br />

ab ca. 12 m Höhe<br />

des obersten Stockwerks<br />

verlangt<br />

Bettenauf<strong>zu</strong>g in Krankenhäusern und<br />

Pflegeheimen für den<br />

Transport von Krankenbetten<br />

vandalensicherer<br />

Auf<strong>zu</strong>g<br />

in Gebäuden, in denen<br />

mit mutwilliger Zerstörung<br />

<strong>zu</strong> rechnen ist<br />

Feuerwehrauf<strong>zu</strong>g in Hochhäusern für Feuerwehr<br />

<strong>zu</strong>r Brandbekämpfung<br />

Auf<strong>zu</strong>g mit Brandfallsteuerung<br />

in größeren und öffentlichen<br />

Gebäuden um Auf<strong>zu</strong>g<br />

im Brandfall in sichere<br />

Haltestelle <strong>zu</strong> fahren<br />

- Mindestabmessungen Fahrkorb und Türbreite<br />

- gute Haltegenauigkeit<br />

- Türüberwachungseinrichtungen<br />

- besondere Größe, Beschriftung und Anordnung<br />

der Befehlsgeber<br />

- Sprachansage<br />

- Handlauf<br />

- usw.<br />

- Mindestabmessungen für Fahrkorb und<br />

Türbreite<br />

- gute Haltegenauigkeit<br />

- Türüberwachungseinrichtungen<br />

- usw.<br />

- Mindestabmessungen Fahrkorb und Türbreite<br />

- Türüberwachungsreinrichtungen<br />

- gute Haltegenauigkeit<br />

- teilweise spezielle Befehlsgeber<br />

- robuste Ausführung<br />

- robuste Ausführung<br />

- stoß- und brandsichere Bauteile im Fahrkorb<br />

und an Haltestellen<br />

- erhöhte Festigkeit für Türen<br />

- spezielle oder nicht sichtbare Verschraubungen<br />

- usw.<br />

- in brandgeschütztem Schacht mit geschützten<br />

Vorräumen<br />

- Bauteile widerstandsfähig gegen Wasser,<br />

Rauch und erhöhter Temperatur<br />

- spezielle Steuerung für Feuerwehrbetrieb<br />

- Bedientableau in Feuerwehr<strong>zu</strong>gangsebene<br />

mit speziellen Befehlsgebern und Sprechstelle<br />

- Dachluke und Leitern für Notbefreiung<br />

- Notstromversorgung<br />

- usw.<br />

- Schnittstelle <strong>zu</strong> Brandmeldeanlage oder<br />

manuelle Rücksendeeinrichtung <strong>zu</strong>r Auslösung<br />

der Brandfallfahrt<br />

- rauchsensible Türüberwachungen werden<br />

überbrückt<br />

- Türen schließen, Auf<strong>zu</strong>g fährt in sichere<br />

Bestimmungshaltestelle und parkt mit offenen<br />

Türen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 29 von 48


Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale<br />

Bahnsteigauf<strong>zu</strong>g Auf<strong>zu</strong>g für Personen mit<br />

eingeschränkter Beweglichkeit<br />

<strong>zu</strong>r Verbindung<br />

von Unter- und Überführungen<br />

mit Bahnsteigen<br />

Autoauf<strong>zu</strong>g Auf<strong>zu</strong>g für den Transport<br />

von PKW mit Insassen<br />

3.3.3 Bautechnische Ausführung<br />

- behindertengerechte Ausführung<br />

- meist vandalensichere Ausführung<br />

- oft verglaste Schächte und Fahrkörbe<br />

- erhöhte Festigkeit der Türen durch Luftdruck<br />

bei Vorbeifahrt von Zügen<br />

- große Abmessungen<br />

- Befehlsgeber von Fahrerseite erreichbar<br />

Für Architekten und Bauplaner ist neben den technischen und ästhetischen Merkmalen<br />

eines Auf<strong>zu</strong>gs vor allem auch der umbaute Raum von Interesse, den der Auf<strong>zu</strong>g<br />

einnimmt. Bis vor etwa 10 Jahren hatten die meisten Aufzüge einen Schacht mit üblichem<br />

Schachtkopf und Schachtgrube sowie einen Triebwerksraum. Nur besondere<br />

Bauarten, wie etwa Kleingüteraufzüge oder Plattformaufzüge waren bereits mit reduzierten<br />

Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sowie <strong>ohne</strong> Triebwerksraum ausgeführt.<br />

Mit Einführung des triebwerksraumlosen Auf<strong>zu</strong>gs (MRL) hat sich die Situation grundlegend<br />

geändert. Heute sind Aufzüge mit Triebwerksraum schon beinahe die Ausnahme.<br />

Aus bautechnischer Sicht bieten diese Aufzüge den großen Vorteil, dass auf<br />

Dachaufbauten oder die Belegung von Kellerräumen für einen Triebwerksraum verzichtet<br />

werden kann. Eine ähnliche Entwicklung hat seit kurzem mit reduzierten<br />

Schachtkopfhöhen und Grubentiefen eingesetzt, die ebenfalls eine Reduzierung des<br />

umbauten Raumes durch kürzere Schachtlängen erlauben.<br />

Außer diesen Varianten gibt es weitere bautechnische Ausführungsformen, die in<br />

folgender Übersicht <strong>zu</strong>sammengestellt sind.<br />

Tabelle 10: Bautechnischen Ausführungen und Merkmale<br />

Bautechnische<br />

Ausführung<br />

Auf<strong>zu</strong>g mit Triebwerksraum<br />

Auf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />

Auf<strong>zu</strong>gs mit reduziertem<br />

Schachtkopf<br />

und Schachtgrube<br />

Merkmale<br />

- Triebwerk und Steuerung sind in einem getrennten Raum außerhalb des<br />

Schachtes angeordnet<br />

- Triebwerksraum kann über, unter, neben oder entfernt vom Schacht<br />

angeordnet sein<br />

- Triebwerk und Steuerung sind entweder im Schacht, in der Schachtwand<br />

oder in einem geschlossenen Schrank in einem angrenzenden Raum untergebracht<br />

- Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sind stark reduziert, so dass kein<br />

Schutzraum mehr vorhanden ist<br />

- Schutzräume für Wartungs- und Prüfpersonal werden mit technischen<br />

Mitteln hergestellt<br />

Glasauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g mit verglasten Türen, Fahrkorbwänden und/oder Schachtwänden<br />

- Verglasung aus architektonischen Gründen oder <strong>zu</strong>r Reduzierung des<br />

Vandalismus<br />

Panoramaauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g mit verglastem Fahrkorb und teilumwehrten Schacht<br />

- im Inneren eines Gebäudes oder außen an der Fassade<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 30 von 48


Beispiele:<br />

Bild 22: Auf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />

(Quelle: Kone)<br />

Bild 24: Glasauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle: OSMA)<br />

Bild 23: Auf<strong>zu</strong>g mit reduziertem<br />

Schachtkopf und Schachtgrube<br />

(Quelle: ThyssenKrupp)<br />

Bild 25: Panoramaauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle: ThyssenKrupp)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 31 von 48


3.3.4 Besondere Bauformen<br />

Zusätzlich <strong>zu</strong> den bereits genannten Ausführungsvarianten können insbesondere bei<br />

sehr hohen Gebäuden und bei hohem Verkehrsaufkommen die folgenden besonderen<br />

Bauformen eingesetzt werden.<br />

Tabelle 11: Besondere Bauformen und Merkmale<br />

Bauform Merkmale<br />

Doppeldeckerauf<strong>zu</strong>g - zwei übereinander angeordnete und fest miteinander verbundene Fahrkörbe<br />

- werden meist als Zubringer <strong>zu</strong> einer Skylobby eingesetzt<br />

- meist getrennte Zugangsebenen für oberen und unteren Fahrkorb<br />

TWIN - zwei im gleichen Schacht übereinander getrennt fahrende Fahrkörbe<br />

Beispiele:<br />

Bild 26: Doppeldeckerauf<strong>zu</strong>g<br />

(Quelle: Schindler)<br />

Bild 27: TWIN<br />

(Quelle: ThyssenKrupp)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 32 von 48


3.3.5 Planung und Auswahl<br />

Bei der Planung von Gebäuden ist die richtige Auswahl, Dimensionierung und Anordnung<br />

der Aufzüge von großer Bedeutung. Abhängig von der Gebäudeart und -<br />

nut<strong>zu</strong>ng kann das Verkehrsaufkommen sehr unterschiedlich sein. Für einfache<br />

Wohn- und Bürogebäude kann die Anzahl und Größe der Aufzüge nach Tabellen<br />

ausgewählt werden. Für größere Gebäude mit komplexen inneren Verkehrsströmen<br />

sollte eine Verkehrsberechnung durchgeführt werden, die die reale Verkehrsituation<br />

simuliert. Die größten Verkehrsbelastungen treten meist beim Füllen des Gebäudes<br />

am Morgen und beim Leeren am Abend auf.<br />

Außer der Anzahl und Dimensionierung (Größe und Geschwindigkeit) der Aufzüge<br />

wirken sich weitere Faktoren auf den Verkehrsablauf aus:<br />

- Aufteilung von hohen Gebäuden in Zonen,<br />

- Zusammenfassen der Aufzüge in Gruppen,<br />

- Leitung der Personenströme <strong>zu</strong> den <strong>Aufzügen</strong>,<br />

- Anordnung von Shuttleaufzügen <strong>zu</strong> Verteilerstockwerken (Skylobby),<br />

- Steuerungsart,<br />

- Türlaufzeiten,<br />

- usw.<br />

Tabelle 12: Auslegung von <strong>Aufzügen</strong> für einfache Wohngebäude (Quelle: Schindler)<br />

Vollgeschosse<br />

Anzahl der Auf<strong>zu</strong>gsnutzer im Gebäude<br />

im Gebäude < 100 < 200 < 300 < 400 < 500 < 600<br />

Auf<strong>zu</strong>gsgeschwindigkeit<br />

12-14 C C C C D D 1,6<br />

10-11 C C C C D D 1,6<br />

8-9 C C C C C - 1.0<br />

6-7 B B B - - - 1.0<br />

5 B B - - - - 1.0<br />

4 A A - - - - 1.0<br />

2-3 A - - - - - 1.0<br />

A: 1 x 630 kg C: 1 x 630 kg und 1 x 1.000 kg<br />

B: 1 x 1.000 kg D: 1 x 630 kg und 2 x 1.000 kg<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 33 von 48


3.3.6 Marktzahlen<br />

Bild 28: Aufteilung von Gebäuden in Zonen (Quelle: Kone)<br />

Der Gesamtbestand an Auf<strong>zu</strong>gsanlagen wird mit Stand Ende 2006 auf etwa 640.000<br />

Anlagen geschätzt. Leider gibt es hier<strong>zu</strong> keine offiziellen Angaben. Die nachfolgenden<br />

Marktzahlen entstammen aus Angaben des VDMA und decken etwa 80 % des<br />

deutschen Auf<strong>zu</strong>gsmarktes ab.<br />

Erstmal seit den letzten Jahren mit ständig rückläufigen Stückzahlen konnten wieder<br />

<strong>zu</strong>nehmende Auftragseingänge verzeichnet werden. Mit einem weiter ansteigenden<br />

Trend in diesem und im nächsten Jahr ist <strong>zu</strong> rechnen. Der Anteil maschinenraumloser<br />

Aufzüge hat sich in den letzten auf etwa 70% eingespielt. Im gleichen Zuge ist<br />

der Anteil an hydraulischen <strong>Aufzügen</strong> auf etwa 20 % <strong>zu</strong>rückgegangen.<br />

Bild 29: Entwicklung der Stückzahlen von neuen <strong>Aufzügen</strong><br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 34 von 48


Bild 30: Anteil maschinenraumloser Seilaufzüge<br />

Bild 31: Anteil maschinenraumloser Hydraulikaufzüge<br />

Bild 32: Anteile von Seil- und Hydraulikaufzügen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 35 von 48


Bild 33: Anteil maschinenraumloser Aufzüge<br />

Bild 34: Verteilung der Stückzahlen nach Baubereichen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 36 von 48


Bild 35: Bestandszahlen in Europa<br />

Bild 36: Neuanlagen in Europa<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 37 von 48


4 Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge<br />

<strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong><br />

Bei neue Personen- und Lastenaufzüge müssen nach Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12.<br />

GPSGV) spätestens seit dem 1. Juli 1999 generell Fahrkorbtüren eingesetzt werden.<br />

Für ältere Aufzüge, die gemäß den früheren Regelwerken <strong>ohne</strong> Fahrkorbtüren ausgeführt<br />

wurden, sind die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />

sowie des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung<br />

(ArbStättV) <strong>zu</strong> berücksichtigen. Aus diesen Regelungen ergeben sich folgende Verpflichtungen:<br />

1. Lastenaufzüge sind generell Arbeitsmittel, da sie von Arbeitnehmern für den<br />

Transport von Lasten verwendet werden.<br />

2. Auch die meisten Personenaufzüge sind Arbeitmittel, da sie von Beschäftigten<br />

<strong>zu</strong>r Erreichung ihres Arbeitsplatzes oder <strong>zu</strong>m Transport von Lasten benötigt<br />

werden. Selbst in Wohngebäuden werden Aufzüge von Hausmeistern, Reinigungsfachkräften,<br />

Handwerkern und anderen Arbeitnehmern benutzt und dienen<br />

diesen Beschäftigten als Arbeitsmittel.<br />

3. Ist der Auf<strong>zu</strong>gsbetreiber auch gleichzeitig Arbeitgeber der Beschäftigen, die<br />

den Lastenauf<strong>zu</strong>g benutzen, gilt:<br />

- Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5<br />

durchführen und die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Benut<strong>zu</strong>ng<br />

ergreifen.<br />

- Der Auf<strong>zu</strong>g muss mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1<br />

und 2 entsprechen. In Nr. 2.8 werden Schutzeinrichtungen gefordert, die<br />

einen Zugang <strong>zu</strong>m Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern<br />

oder die beweglichen Teile vor Erreichen des Gefahrenbereiches stillsetzen.<br />

- Da es sich bei <strong>Aufzügen</strong> um besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3<br />

handelt, mussten die Maßnahmen nach Nr. 3 spätestens am 1. Dezember<br />

2002 durchgeführt sein. Auch nach Nr. 3.2.4 c) muss die Gefährdung des<br />

Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten minimiert werden.<br />

- Die ergriffenen Maßnahmen müssen nicht unbedingt den Maßnahmen von<br />

neuen Arbeitsmitteln entsprechen, wenn eine andere, ebenso wirksame<br />

Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme für neue Arbeitsmittel <strong>zu</strong><br />

einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.<br />

- Technische Maßnahmen sind generell organisatorischen Maßnahmen<br />

vor<strong>zu</strong>ziehen (z.B. nach TRBS 1111), da nur mit einer technischen Maßnahme<br />

eine nachhaltige und dauerhafte Schutzwirkung erzielt werden<br />

kann. Organisatorische Maßnahmen sind lediglich als Übergangslösung<br />

bis <strong>zu</strong>r Durchführung einer technischen Maßnahme vertretbar.<br />

- Die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 für überwachungsbedürftige Anlagen<br />

gelten <strong>zu</strong>sätzlich.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 38 von 48


4. Ist der Auf<strong>zu</strong>gsbetreiber nicht Arbeitgeber der Beschäftigten, die den Lastenauf<strong>zu</strong>g<br />

benutzen, gilt:<br />

- In diesem Fall ist der Arbeitgeber der Beschäftigten, die den Auf<strong>zu</strong>g im<br />

Rahmen ihrer Arbeit benutzen verpflichtet, nach ArbSchG § 5 sowie nach<br />

ArbStättV § 3 eine Gefährdungsbeurteilung durch<strong>zu</strong>führen und einen sicheren<br />

Arbeitplatz sowie sichere Arbeitsmittel <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen.<br />

- Dabei sind Gefahren an der Quelle <strong>zu</strong> bekämpfen und individuelle<br />

Schutzmaßnahmen oder Anweisungen, d.h. organisatorische Maßnahmen,<br />

persönliche Schutzausrüstungen oder Anweisungen, nachrangig vor<br />

anderen Maßnahmen <strong>zu</strong> behandeln.<br />

- Da der Arbeitgeber in diesem Fall nicht Eigentümer und Betreiber der Auf<strong>zu</strong>gsanlage<br />

ist, kann er selbst keine technischen Maßnahmen an der Anlage<br />

durchführen. Es ist jedoch sein Pflicht, den Betreiber auf Sicherheitsdefizite<br />

hin<strong>zu</strong>weisen und eine Anpassung an den Stand der Technik <strong>zu</strong><br />

fordern. In der Zwischenzeit bis <strong>zu</strong>r Durchführung von Maßnahmen muss<br />

der Arbeitgeber die Sicherheit seiner Beschäftigten auf andere Weise gewährleisten<br />

(persönliche Schutzausrüstung, Anweisungen, usw.).<br />

- Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage darf diese nicht<br />

betreiben, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte<br />

gefährdet werden. Hier<strong>zu</strong> muss der Betreiber bis spätestens 31. Dezember<br />

2007 eine sicherheitstechnische Bewertung durchführen. Gemäß<br />

TRBS 1111 müssen dabei die gleichen Gefährdungen wie für Arbeitsmittel<br />

berücksichtigt werden.<br />

- Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach § 27 (3) zwar prinzipiell<br />

die Beschaffenheitsanforderungen <strong>zu</strong>m Zeitpunkt ihrer Errichtung, jedoch<br />

müssen bei der Erkennung von Gefährdungen <strong>zu</strong>mindest organisatorische<br />

Maßnahmen ergriffen werden. Allerdings muss nach TRBS 1111 die Wirksamkeit<br />

der Maßnahmen überprüft werden. Sollte sich dabei herausstellen,<br />

dass organisatorische Maßnahmen nicht dauerhaft wirksam sind,<br />

müssen auch technische Maßnahmen erwogen werden.<br />

- Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hätte der Betreiber nach<br />

alter Auf<strong>zu</strong>gsverordnung betroffene Aufzüge bereits mit Fahrkorbtüren<br />

nachrüsten müssen oder nur mit Führerbetrieb betreiben dürfen, wenn<br />

andere als seine eigenen Beschäftigten den Auf<strong>zu</strong>g benutzen.<br />

- Die <strong>zu</strong>ständige Behörde kann darüber hinaus nach § 27 (3) verlangen,<br />

dass die Anlagen geändert werden, wenn vermeidbare Gefahren für Beschäftigte<br />

oder Dritte <strong>zu</strong> befürchten sind.<br />

- In jedem Fall muss der Betreiber nach TRBS 1001 über die Mindestanforderungen<br />

der BetrSichV hinaus Haftungsrisiken nach BGB berücksichtigen.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 39 von 48


5 Maßnahmen und Einsatzgrenzen<br />

Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren an den Fahrkorb<strong>zu</strong>gängen können<br />

folgende Maßnahmen ergriffen werden.<br />

5.1 Vollwandige Fahrkorbtür<br />

Die technisch beste Maßnahme, die auch dem Stand der Technik und den Anforderungen<br />

für neue Aufzüge entspricht, ist der Einbau einer Fahrkorbtür. Dabei können<br />

folgende Bauarten <strong>zu</strong>r Ausführung kommen:<br />

a) Horizontale Fahrkorbschiebetür gekoppelt mit neuen Schachtschiebetüren<br />

b) Horizontale Fahrkorbschiebetür unabhängig von vorhandenen Schachtdrehtüren<br />

c) Teleskophubtür<br />

d) Horizontale oder vertikale Gliedertür<br />

e) Falttür<br />

Diese Fahrkorbtüren werden in der Regel automatisch betrieben, d.h. nach dem Einfahren<br />

in eine Haltestelle öffnet die Tür <strong>ohne</strong> manuelle Befehlseingabe. In einzelnen<br />

Fällen bei besonders schweren Hubtüren kann auch eine manuell gesteuerte Bewegung<br />

erforderlich sein, um Quetschgefahren durch die Tür <strong>zu</strong> vermeiden.<br />

Bei automatisch betriebenen Fahrkorbtüren, die in Kombination mit manuellen Drehtüren<br />

eingesetzt werden, sind außer den Umsteuereinrichtungen geeignete Maßnahmen<br />

<strong>zu</strong> treffen, um eine Kollision mit Personen <strong>zu</strong> verhindern und/oder Verlet<strong>zu</strong>ngsgefahren<br />

an der Schachtseite der Fahrkorbtür <strong>zu</strong> vermeiden. Hier<strong>zu</strong> werden<br />

üblicherweise die Schachttüren erst nach vollständigem Öffnen der Fahrkorbtür entriegelt<br />

und die Schließbewegung der Fahrkorbtür erst bei geschlossener und verriegelter<br />

Schachttüre begonnen.<br />

Bei einem nachträglichen Einbau von Fahrkorbtüren sind die folgenden Punkte <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen:<br />

- erforderliche Einbaubreite, ggf. Einschränkung bei der lichten Türöffnung,<br />

- erforderliche Einbautiefe, ggf. Einschränkung der nutzbaren Fahrkorbfläche,<br />

- Zusatzgewicht und Auswirkungen auf Auslegungen der anderen Auf<strong>zu</strong>gskomponenten<br />

und<br />

- Schutzabstände und Schutzräume auf dem Fahrkorbdach.<br />

Die verwendeten Fahrkorbtüren müssen der EN 81-1/2 entsprechen oder bei Abweichungen<br />

davon muss die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden.<br />

Hersteller:<br />

- Hütter-Aufzüge GmbH, Glinde: Vertikale Teleskophubtür<br />

- Meiller Auf<strong>zu</strong>gstüren GmbH, München: Rolltor<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 40 von 48


Beispiele:<br />

- TER GmbH, Velbert: Horizontale Gliedertüren, Falttüren<br />

Bild 37: Mehrteilige Fahrkorbhubtür (Fa. Hütter)<br />

Bild 38: Vertikale Gliedertür/ Rolltor (Fa. Meiller)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 41 von 48


5.2 Sicherheitslichtgitter<br />

Bild 39: Horizontale Gliedertür (Fa. TER)<br />

Sicherheitslichtgitter müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />

- Die Abstände der einzelnen Lichtstrahlen müssen mindestens Bild 40 entsprechen.<br />

- Sicherheitslichtgitter müssen eine Fahrt verhindern bzw. den Antrieb stillsetzen,<br />

wenn ein un<strong>zu</strong>lässiges Eindringen von Personen oder Gegenständen<br />

in die Schutzzone erfolgt. Als Schutzzone gilt der Bereich zwischen<br />

der Schachtwand und einer im Abstand von höchstens 0,15 m durch das<br />

Lichtgitter gebildeten vertikalen Ebene bis <strong>zu</strong> einer Mindesthöhe von 1,5 m<br />

und in voller Breite des Fahrkorb<strong>zu</strong>gangs.<br />

- Eine Beeinträchtigung der Funktion des Lichtgitters durch einen Fehler<br />

(z.B. nach DIN EN 81-1 oder DIN EN 81-2 Abschnitt 14.1.1) muss vor jedem<br />

Fahrbeginn - ausgenommen <strong>zu</strong>m Nachstellen und Rücksenden-<br />

selbsttätig erkannt werden. Bei Vorliegen eines Fehlers darf die Fahrt nicht<br />

begonnen werden. Die Einhaltung dieser Anforderung muss durch eine<br />

<strong>zu</strong>gelassene Prüfstelle für Sicherheitsbauteile für Aufzüge bescheinigt<br />

werden.<br />

- Ein Ansprechen des Lichtgitters während der Fahrt eines Auf<strong>zu</strong>ges muss<br />

ein Stillsetzen des Antriebs und eine Überwachung des Stillstandes bewirken.<br />

- Das Ansprechen des Lichtgitters ist dem Benutzer im Fahrkorb bis <strong>zu</strong> einem<br />

neuen Fahrbefehl akustisch an<strong>zu</strong>zeigen. Nach dem Ansprechen des<br />

Lichtgitters dürfen unabhängig von der Stellung des Fahrkorbs die<br />

Schachttüren betriebsmäßig nicht entriegelt werden. Ein Entriegeln der<br />

Schachttüren darf erst nach Beendigung einer betriebsmäßigen Fahrt erfolgen.<br />

- Bei hydraulisch angetriebenen <strong>Aufzügen</strong> mit elektronischem Absinkkorrektursystem<br />

(elektrische Nachholeinrichtung) muss das Nachholen unabhängig<br />

vom Schalt<strong>zu</strong>stand des Lichtgitters wirksam sein.<br />

- Innerhalb der Entriegelungszone darf das Lichtgitter während des Einfahrens<br />

und Nachstellens überbrückt werden.<br />

- Gespeicherte Fahrbefehle brauchen nicht gelöscht <strong>zu</strong> werden.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 42 von 48


- Wenn eine Fahrt unterbrochen wurde, darf eine Weiterfahrt nur durch einen<br />

erneuten Fahrbefehl vom Fahrkorbinneren aus ausgelöst werden (z.B.<br />

mit einem Rücksetztaster).<br />

- Wenn der Auf<strong>zu</strong>g nicht nur von eingewiesenen Mitarbeitern benutzt werden<br />

kann, müssen an den Zugängen und/oder im Fahrkorb Verschlüsselungen<br />

angebracht werden, so dass der Auf<strong>zu</strong>g nur von berechtigten Personen<br />

benutzt werden kann.<br />

- Im Fahrkorb sind Hinweise an<strong>zu</strong>bringen, die die Benutzer auf die Gefahren<br />

des Auf<strong>zu</strong>gs und die Bedienung des Sicherheitslichtgitters informieren. An<br />

den Haltestellen ist ein Hinweis an<strong>zu</strong>bringen, dass eine Benut<strong>zu</strong>ng des<br />

Auf<strong>zu</strong>gs durch Unbefugte verboten ist.<br />

Bild 40: Positionierung der Lichtstrahlen von Sicherheitslichtgittern<br />

Sicherheitslichtgitter werden entweder mit einer Schutzleiste auf die Wandlamellen<br />

aufgesetzt oder hinter die Wandlamellen gebaut und entsprechende Öffnungen für<br />

die Lichtstrahlen geschaffen. Sicherheitslichtgitter sind für besondere Anwendungen<br />

auch in Ex-Ausführung (Gerätekategorie 2G) erhältlich.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 43 von 48


Hersteller:<br />

Beispiele:<br />

- Cedes AG, Landquart (CH)<br />

- Strack Lift Automation GmbH, Velbert<br />

- Telco A/S, St. Heddinge (DK)<br />

Bild 41: Sicherheitslichtgitter (Fa. Cedes)<br />

Bild 42: Sicherheitslichtgitter (Fa. Strack)<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 44 von 48


5.3 Führerbetrieb mit Verschlüsselung<br />

Bei Einbau einer Führersteuerung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:<br />

- Die Taster an den Haltestellen dürfen keine Fahrbefehle bewirken, sondern<br />

dürfen lediglich einen Fahrtwunsch an den Auf<strong>zu</strong>gsführer übermitteln.<br />

- Die Fahrbefehlsgeber im Fahrkorb dürfen nur nach Betätigung einer besonderen<br />

Einrichtung (Schlüsselschalter, Codekartenleser, usw.) durch<br />

den Auf<strong>zu</strong>gsführer wirksam werden können.<br />

- Ein Abziehen des Schlüsselschalters oder eine Entnahme der Codekarte<br />

müssen das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken und ein<br />

Anlaufen des Triebwerkes verhindern.<br />

- Es ist eine Betriebsanweisung <strong>zu</strong> erstellen, anhand der der Auf<strong>zu</strong>gsführer<br />

eingewiesen und regelmäßig nachgeschult werden kann.<br />

- Im Fahrkorb muss ein Notbremsschalter vorhanden sein.<br />

5.4 Umbau auf Güterauf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Personentransport<br />

Bei einem Umbau auf einen Güterauf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Personentransport müssen folgende<br />

Anforderungen erfüllt sein:<br />

- Das Fahrkorbtableau muss ausgebaut werden.<br />

- Die Innenseiten von Griffmuscheln der Schachttüren sind <strong>zu</strong> Verschließen,<br />

so dass die Türen vom Inneren nicht geschlossen werden können.<br />

- Die Außensteuerung ist so an<strong>zu</strong>bringen und aus<strong>zu</strong>führen, dass vom Inneren<br />

des Fahrkorbs aus keine Fahrbefehle eingegeben werden können.<br />

- Ggf. kann eine Anhol- und Sendefunktion anstelle einer reinen Anholfunktion<br />

ausgeführt werden.<br />

- An den Haltestellen und im Fahrkorb ist ein Hinweis an<strong>zu</strong>bringen, dass eine<br />

Personenbeförderung verboten ist.<br />

- Es ist eine Betriebsanweisung <strong>zu</strong> erstellen, anhand der die Benutzer regelmäßig<br />

eingewiesen werden. Darin ist besonders darauf hin<strong>zu</strong>weisen,<br />

dass der Fahrkorb nur dann angeholt oder gesendet werden darf, wenn<br />

sich keine Personen im Fahrkorb befinden.<br />

Hinweis: Der Auf<strong>zu</strong>g ist nach dem Umbau keine überwachungsbedürftige Anlage<br />

mehr und kann durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />

5.5 Einsatzbedingungen<br />

In Tabelle 13 sind die o.g. Maßnahmen nach deren Priorität <strong>zu</strong>sammengestellt und<br />

Bedingungen für den Einsatz angegeben. Grundsätzlich ist eine Fahrkorbtür unabhängig<br />

vom Benutzerkreis immer die sicherste Lösung, die auch dem Stand der<br />

Technik entspricht. Deshalb sollte wann immer es möglich ist, eine Fahrkorbtür<br />

nachgerüstet werden.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 45 von 48


Ein Sicherheitslichtgitter ist eine alternative Maßnahme mit hoher Sicherheit, die<br />

dann <strong>zu</strong>m Einsatz kommen kann, wenn der Einbau einer Fahrkorbtür einen <strong>zu</strong> hohen<br />

Aufwand nach sich ziehen würde oder die Fahrkorbgrundfläche und/oder die Zugangsbreite<br />

für die vorgesehene Nut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> stark eingeschränkt wäre. Diese Maßnahme<br />

ist allerdings an die Vorausset<strong>zu</strong>ng nach Tabelle 13 hinsichtlich der maximalen<br />

Nenngeschwindigkeit, des maximalen Bremswegs sowie <strong>zu</strong>lässiger Vorsprünge<br />

und Spalte der Schachtwand gebunden.<br />

Der Einbau eines Schlüsselschalters und Führerbetrieb ist eine weniger sichere<br />

Maßnahme, da die Sicherheit <strong>zu</strong> einem großen Teil von der korrekten Benut<strong>zu</strong>ng<br />

durch einen Auf<strong>zu</strong>gsführer abhängt und die Beschränkung auf diesen Benutzer auf<br />

Dauer sichergestellt sein muss. Diese Maßnahme kann deshalb nicht als dauerhafte<br />

Lösung empfohlen werden, sondern sollte nur für eine Übergangszeit bis <strong>zu</strong>r Durchführung<br />

einer guten technischen Maßnahme oder Stilllegung des Auf<strong>zu</strong>gs verwendet<br />

werden.<br />

Der Rückbau auf einen Güterauf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Personentransport kann bei wenigen Haltestellen<br />

und wenigen Fahrten pro Tag eine Alternative sein. Aber auch hierbei besteht<br />

das Restrisiko, dass Personen unberechtigt im Fahrkorb mitfahren und der Gefährdung<br />

ausgesetzt sind. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass nur eingewiesene<br />

Arbeitnehmer den Auf<strong>zu</strong>g bedienen können.<br />

Tabelle 13: Einsatzbedingungen<br />

Priorität Maßnahmen Vorausset<strong>zu</strong>ngen Benutzerkreis<br />

1 Vollwandigen Fahrkorbtür Keine Unbegrenzt<br />

2 Sicherheitslichtgitter<br />

3 Führerbetrieb mit Verschlüsselung<br />

- Umbau auf Güterauf<strong>zu</strong>g<br />

<strong>ohne</strong> Personentransport<br />

Nenngeschwindigkeit<br />

≤ 0,85 m/s<br />

Bremsweg ≤ 0,35 m 1)<br />

Schachtwand:<br />

Vorsprünge ≤ 5 mm<br />

Spalte ≤ 40 mm<br />

Nenngeschwindigkeit<br />

≤ 0,85 m/s<br />

Bremsweg ≤ 0,35 m 1)<br />

Schachtwand:<br />

Vorsprünge ≤ 5 mm<br />

Spalte ≤ 25 mm<br />

nur unterwiesene Arbeitnehmer<br />

des Auf<strong>zu</strong>gsbetreibers<br />

oder für Arbeitnehmer von<br />

Fremdfirmen mit Auf<strong>zu</strong>gsführer<br />

nur Auf<strong>zu</strong>gsführer <strong>ohne</strong> mitfahrende<br />

Personen<br />

nur für eingewiesene Arbeitnehmer<br />

des Auf<strong>zu</strong>gsbetreibers<br />

1) Maximaler Bremsweg sollte als Kriterium <strong>zu</strong>sätzlich berücksichtigt werden, da er für die potentielle<br />

Verlet<strong>zu</strong>ngsgefahr ein wichtiger Parameter ist.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 46 von 48


5.6 Preise<br />

In Tabelle 14 ist der preisliche Rahmen für die Nachrüstung der o.g. Lösungen angegeben.<br />

Die Preise sind Netto-Preise und schließen sowohl Material als auch Montage<br />

ein. Die angegebenen Preisspannen sind ein Querschnitt über Angaben mehrerer<br />

in Baden-Württemberg tätigen Auf<strong>zu</strong>gsunternehmen. Die Preise können sich in besonderen<br />

Fällen erhöhen, wenn beispielsweise die Einbindung von Fahrkorbtüren<br />

oder Sicherheitslichtgitter in alten Steuerungen nur mit Zusatzaufwand möglich ist<br />

oder wenn infolge der Gewichtserhöhung des Fahrkorbs <strong>zu</strong>sätzliche Maßnahmen bei<br />

anderen Auf<strong>zu</strong>gskomponenten erforderlich werden.<br />

Tabelle 14: Preislicher Rahmen der Umbaumaßnahmen<br />

Maßnahme Preisrahmen (Netto, €) Bemerkung<br />

Vollwandige Fahrkorbtür<br />

8000 - 15000 Zusätzliche Kosten, wenn andere Komponenten<br />

durch die Gewichtserhöhung geändert werden<br />

müssen.<br />

Sicherheitslichtgitter 3000 - 7000 Bei 2 Zugängen geringerer Preis.<br />

Führerbetrieb mit<br />

Verschlüsselung<br />

Umbau auf Güterauf<strong>zu</strong>g<br />

<strong>ohne</strong><br />

Personentransport<br />

500 - 1500 Laufende Kosten für Unterweisung und Bereithaltung<br />

Auf<strong>zu</strong>gsführer sehr hoch.<br />

500 - 1500<br />

-<br />

Bei der Zusammenstellung der technischen Maßnahmen und den preislichen Angaben<br />

haben außer den o.g. Komponentenherstellern folgende Auf<strong>zu</strong>gsunternehmen<br />

<strong>Information</strong>en <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt:<br />

- Brobeil Aufzüge GmbH & Co.KG, Dürmentingen<br />

- C. Haushahn GmbH & Co., Stuttgart<br />

- Kanzler Aufzüge GmbH, Ulm<br />

- Kone GmbH, Hannover<br />

- Lochbühler GmbH, Mannheim<br />

- Otis GmbH & Co. OHG, Berlin<br />

- Schindler Deutschland Holding GmbH, Berlin<br />

- M. Schmitt + Sohn GmbH & Co., Nürnberg<br />

- Stricker Aufzüge GmbH, Backnang<br />

- ThyssenKrupp Aufzüge Süd GmbH, Neuhausen<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 47 von 48


6 Umset<strong>zu</strong>ng der Maßnahmen und Synergien<br />

Bei der Umset<strong>zu</strong>ng der Maßnahmen muss der Betreiber die folgenden Punkte berücksichtigen:<br />

- Der Betreiber muss mit dem/den anbietenden Auf<strong>zu</strong>gsunternehmen eine geeignete<br />

Maßnahme abstimmen und auswählen.<br />

- Dabei ist auch <strong>zu</strong> prüfen, ob die Anforderungen nach TRBS 1121 und Umbaukatalog<br />

eingehalten sind. Dies kann beispielsweise bei Änderungen des Fahrkorbgewichts<br />

oder <strong>zu</strong>sätzlichen Aufbauten, die vorhandene Schutzräume einschränken,<br />

der Fall sein.<br />

- Es ist sorgfältig <strong>zu</strong> prüfen, ob die organisatorischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, soweit sie<br />

als Teil der Maßnahme vorgesehen sind, dauerhaft eingehalten werden können.<br />

- Möglichst frühzeitig sollte die <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstelle, die später den<br />

Umbau abnehmen soll, informiert und die Maßnahme abgestimmt werden, <strong>zu</strong>mindest<br />

wenn die Einsatzbedingungen nicht eindeutig klar sind und/oder <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Eingriffe in der Auf<strong>zu</strong>gstechnik erforderlich sind.<br />

- Die bestimmungsgemäße Verwendung nach dem Umbau ist <strong>zu</strong> dokumentieren<br />

und <strong>zu</strong>sammen mit den geänderten Schaltplänen und einer Beschreibung der<br />

Maßnahme in den technischen Unterlagen des Auf<strong>zu</strong>gs ab<strong>zu</strong>legen.<br />

- Die Gefährdungsbeurteilung oder die sicherheitstechnische Bewertung des Auf<strong>zu</strong>gs<br />

sind <strong>zu</strong> aktualisieren und den technischen Unterlagen des Auf<strong>zu</strong>gs bei<strong>zu</strong>legen.<br />

- Nach Durchführung der Maßnahme ist eine Abnahme durch eine <strong>zu</strong>gelassene<br />

Überwachungsstelle erforderlich, bevor der Auf<strong>zu</strong>g wieder in Betrieb genommen<br />

werden darf.<br />

- Ebenfalls muss vor Wiederinbetriebnahme eine Einweisung der berechtigten Benutzer<br />

(Arbeitnehmer und/oder Auf<strong>zu</strong>gsführer) erfolgen.<br />

- Bei der Planung der Maßnahmen sollte geprüft werden, ob weitere Sicherheitsdefizite<br />

an der Anlage vorliegen, die sich ggf. mit der Nachrüstung einer Fahrkorbtür<br />

oder eines Lichtgitters sinnvoll ergänzen lassen und im Rahmen eines Gesamtpaketes<br />

effektiver und wirtschaftlicher durchführen lassen als in mehreren Einzelschritten.<br />

<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 48 von 48

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