Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss
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<strong>Information</strong> <strong>zu</strong>r Gefährdungsbeurteilung<br />
und Ausführung von Maßnahmen bei <strong>Aufzügen</strong><br />
<strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong><br />
Ausgabe: Juni 2007<br />
erstellt durch<br />
STC Lift Consulting GmbH<br />
Dr.-Ing. Gerhard Schiffner<br />
im Auftrag des<br />
Umweltministeriums<br />
Baden-Württemberg
Inhalt<br />
Seite<br />
1 Einführung 3<br />
2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und<br />
Betreiben von <strong>Aufzügen</strong><br />
3 Grundlagen der Auf<strong>zu</strong>gstechnik 20<br />
4 Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Sicherheit bestehender<br />
Aufzüge <strong>ohne</strong> Fahrkorbtüren<br />
5 Maßnahmen und Einsatzgrenzen 40<br />
6 Umset<strong>zu</strong>ng der Maßnahmen 48<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 2 von 48<br />
4<br />
38
1 Einführung<br />
In Deutschland waren Ende 2006 etwa 640.000 Aufzüge in Betrieb, wovon der größte<br />
Anteil Personen- und Lastenaufzüge sind. Über die Hälfte dieser Aufzüge wurden<br />
vor mehr als 25 Jahren errichtet. In der Zwischenzeit hat sich insbesondere auch<br />
durch die Einführung der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie im Jahr 1999 der Stand der Technik weiterentwickelt,<br />
weshalb viele alte Aufzüge nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen<br />
genügen.<br />
Die Altersstruktur der Aufzüge gepaart mit den Sicherheitsdefiziten älterer Aufzüge<br />
lassen die Vermutung aufkommen, dass unter anderem auch aus diesen Gründen in<br />
den letzten Jahren wieder ansteigende Unfallzahlen <strong>zu</strong> verzeichnen sind. Auch wenn<br />
die Unfallmeldungen nicht vollständig vorliegen und derzeit nicht konsequent ausgewertet<br />
werden, zeigen doch die bekannten Daten, dass einige der schweren und tödlichen<br />
Unfälle auf diese Sicherheitsdefizite <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind. In einer Veröffentlichung<br />
des VdTÜV wurde über folgende Unfall- und Schadensmeldungen berichtet:<br />
Tabelle 1: Unfall- und Schadensmeldungen 2005/2006 1)<br />
Jahr<br />
Tödliche Verlet<strong>zu</strong>ngen Schwere Verlet<strong>zu</strong>ngen<br />
Benutzer Monteure 2)<br />
Benutzer Monteure 2)<br />
Sachschäden<br />
Gefährl.<br />
Zustände<br />
2005 4 5 25 3 3 4<br />
2006 1 1 27 12 5 9<br />
1)<br />
Aus<strong>zu</strong>gs aus VdTÜV Jahresbericht 2006/22007<br />
2)<br />
einschließlich Hausmeister, Auf<strong>zu</strong>gswärter, Haustechniker, Instandhalter, Prüfer und<br />
Bauarbeiter<br />
Nach Schät<strong>zu</strong>ngen des VdTÜV sind in diesen Meldungen nur etwa 15 % der gesamten<br />
Schäden und Unfälle an Auf<strong>zu</strong>gsanlagen erfasst. Eine genauere Auswertung der<br />
gemeldeten Unfälle ist zwar nicht repräsentativ, zeigt jedoch dass neben vielen Unfällen<br />
durch menschliches Fehlverhalten auch viele Unfälle durch Sicherheitsdefizite<br />
der alten Anlagen im Vergleich mit dem heutigen Stand der Technik <strong>zu</strong> verzeichnen<br />
sind. Diese Unfälle hätten vermieden werden können, wenn die Gefährdungen rechtzeitig<br />
erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen worden wären.<br />
Die höchste Gefährdung an <strong>Aufzügen</strong> stellt immer noch der fehlende <strong>Fahrkorbabschluss</strong><br />
dar. Die meisten Personenaufzüge wurden zwar bereits Ende der 60er und<br />
Anfang der 70er Jahre nachgerüstet und neue Personenaufzüge mussten generell<br />
mit Fahrkorbtüren ausgeführt werden, jedoch wurden bis <strong>zu</strong>r Einführung der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />
im Jahr 1999 noch viele Lastenaufzüge <strong>ohne</strong> entsprechende Fahrkorbabschlüsse<br />
eingebaut. Der Deutsche Auf<strong>zu</strong>gsausschuss hatte sich bereits 1990 für<br />
eine generelle Verpflichtung <strong>zu</strong>r Nachrüstung von Fahrkorbtüren oder gleichwertigen<br />
Schutzmaßnahmen ausgesprochen, diese Empfehlung wurde allerdings nie in die<br />
alte Auf<strong>zu</strong>gsverordnung übernommen. Beispielhaft für diese Gefährdung ist der tödliche<br />
Unfall in Rottweil, bei dem im Juni 2006 ein 18-jähriger Bankangestellter beim<br />
Transport eines Behälters eingeklemmt und tödlich verletzt wurde.<br />
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2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und Betreiben<br />
von <strong>Aufzügen</strong><br />
Die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und das<br />
Betreiben von <strong>Aufzügen</strong> sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG festgelegt.<br />
Es stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Umset<strong>zu</strong>ng Europäischer Richtlinien<br />
<strong>zu</strong>m Inverkehrbringen neuer Produkte dar, wie z.B.<br />
- 9. GPSGV (Maschinenrichtlinie 98/37/EG)<br />
- 12. GPSGV (Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie 95/16/EG)<br />
Das GPSG gilt auch die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen, wo<strong>zu</strong> die meisten Auf<strong>zu</strong>gsanlagen mit Personentransport zählen. Ausgenommen<br />
hiervon sind lediglich Aufzüge im privaten Bereich, soweit durch sie keine<br />
Beschäftigten gefährdet werden. Der Betrieb dieser Aufzüge unterliegt dem Baurecht<br />
(siehe unten).<br />
Die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen sind im Einzelnen in der<br />
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt. In der BetrSichV sind ebenfalls<br />
Anforderungen für die Bereitstellung und die Benut<strong>zu</strong>ng von Arbeitsmitteln festgelegt,<br />
die auf dem Arbeitsschutzgesetz basieren sowie Europäische Richtlinien für Arbeitmittel<br />
umsetzen.<br />
Über die Rechtsbereiche des GPSG und des ArbSchG hinaus sind aber noch weitere<br />
Rechtsbereiche und daran anhängende Verordnungen <strong>zu</strong> berücksichtigen, z.B.<br />
Baurecht (BauPG, LBO, usw.), EMV-Gesetz (EMVG), Energieeinsparungsgesetz<br />
(EnEG), Wasserhaushaltsgesetzt (WHG). Auf diese Rechtsbereiche soll im Weiteren<br />
nicht näher eingegangen werden. Der Zusammenhang der wichtigsten Regelungsbereiche<br />
ist in Bild 1 dargestellt.<br />
Die wesentlichen Inhalte der o.g. Rechtsvorschriften sind nachfolgend näher erläutert,<br />
wobei auf die Inhalte der beiden wichtigsten Rechtsvorschriften für Aufzüge - die<br />
Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12. GPSGV) und die Betriebssicherheitsverordnung - im Detail<br />
eingegangen wird.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 4 von 48
Bild 1: Rechtsbereiche für das Inverkehrbringen und Betreiben von <strong>Aufzügen</strong><br />
2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG<br />
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG vom 6.1.2004 mit letzter Änderung<br />
vom 7.7.2005 enthält Regelungen über:<br />
- Festlegungen, welche Produkte und Geräte als überwachungsbedürftige Anlagen<br />
<strong>zu</strong> betrachten sind,<br />
- die Ermächtigung <strong>zu</strong>m Erlass von Rechtsvorschriften (z.B. 12. GPSGV),<br />
- Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten,<br />
- besondere Pflichten für Verbraucherprodukte (z.B. Produktbeobachtung),<br />
- CE-Kennzeichnung,<br />
- GS-Zeichen,<br />
- Aufgaben und Befugnisse der <strong>zu</strong>ständigen Behörden,<br />
- Anforderungen an <strong>zu</strong>gelassene Stellen und <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstellen,<br />
- Aufgaben des Ausschuss für Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte,<br />
- usw.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 5 von 48
2.2 Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12. GPSGV)<br />
In der 12. Verordnung <strong>zu</strong>m Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) vom<br />
17. Juni 1998 mit letzter Änderung vom 6.1.2004, die auch Auf<strong>zu</strong>gsverordnung genannt<br />
wird (nicht mit der alten Auf<strong>zu</strong>gsverordnung AufzV <strong>zu</strong> verwechseln), wurde die<br />
Europäische Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie 95/16/EG in nationales Recht umgesetzt. Inhaltlich ist<br />
die 12. GPSGV weitgehend identisch mit der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie, indem viele Passagen<br />
übernommen wurden oder indem auf Teile der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie verwiesen wird.<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie gilt für alle neuen Personen- und Lastenaufzüge, die in ein neues<br />
oder ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und die<br />
- <strong>zu</strong>r Personen- und Güterbeförderung dienen,<br />
- einen geschlossenen, betretbaren Fahrkorb besitzen,<br />
- in einem Gebäude dauerhaft eingebaut sind,<br />
- an starren Führungen fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um<br />
mehr als 15° geneigt sind, und<br />
- über Steuereinrichtungen verfügen, die vom Inneren des Fahrkorbs aus bedient<br />
werden können.<br />
Nicht unter die Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie fallen:<br />
- Kleingüteraufzüge<br />
- Güteraufzüge<br />
- Plattformaufzüge für Behinderte<br />
- Aufzüge in Beförderungsmittel<br />
- Baustellenaufzüge, etc.<br />
Diese Aufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie oder nationalem Recht.<br />
Montagebetrieb, Hersteller<br />
Nach der Definition der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ist der Montagebetrieb diejenige natürliche<br />
und juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den<br />
Einbau und das Inverkehrbringen des Auf<strong>zu</strong>gs übernimmt. Die Verantwortung des<br />
Herstellers des Auf<strong>zu</strong>gs oder der Komponenten eines Auf<strong>zu</strong>gs ist außer für Sicherheitsbauteile<br />
in der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie nicht geregelt.<br />
Nur für Sicherheitsbauteile ist die Verantwortung des Herstellers definiert. Er ist die<br />
natürliche oder juristische Person, die das Sicherheitsbauteil entwirft, fertigt und in<br />
Verkehr bringt.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 6 von 48
Benannte Stellen<br />
Die benannten Stellen sind neutrale Prüforganisationen, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren<br />
verschiedene Funktionen übernehmen können:<br />
- Zertifizierung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen<br />
- Baumusterprüfung von Sicherheitsbauteilen und <strong>Aufzügen</strong><br />
- Entwurfsprüfung von Auf<strong>zu</strong>gsanlagen<br />
- Abnahmeprüfungen von <strong>Aufzügen</strong><br />
Die benannten Stellen müssen nach festgelegten Kriterien organisiert und ausgestattet<br />
sein, die von den nationalen Akkreditierungsstellen (in Deutschland die ZLS) geprüft<br />
werden. Nach der Akkreditierung werden sie bei der Europäischen Kommission<br />
mit einer Kennnummer notifiziert.<br />
Zur Koordination der benannten Stellen wurde von der Europäischen Kommission<br />
der Ausschuss NB-L (Notified Bodies for Lifts) gegründet, dem alle benannten Stellen<br />
aus der Europäischen Gemeinschaft und neben den Vertretern der Europäischen<br />
Kommission als Gäste auch Vertreter der europäischen Normungsorganisation CEN<br />
und Vertreter der europäischen Herstellerverbände teilnehmen können.<br />
Ständiger Ausschuss<br />
In der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ist die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses vorgesehen,<br />
in dem alle Fragen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng und <strong>zu</strong>r Interpretation der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie diskutiert<br />
und beantwortet werden sollen. Dem Ständigen Ausschuss gehören Vertreter<br />
der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten an. In einer erweiterten Arbeitsgruppe<br />
können auch Gäste als Vertreter der Normungsorganisation, der benannten<br />
Stellen und der Herstellerverbände teilnehmen.<br />
Musterauf<strong>zu</strong>g<br />
Ein Musterauf<strong>zu</strong>g ist ein repräsentativer Auf<strong>zu</strong>g, anhand dessen im Rahmen einer<br />
Baumusterprüfung verdeutlicht wird, wie die Anforderungen der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie an<br />
diesem Musterauf<strong>zu</strong>g sowie von ihm abgeleiteten <strong>Aufzügen</strong> eingehalten sind. Mit der<br />
Baumusterprüfung wird die Konformität für einen Auf<strong>zu</strong>gstyp nachgewiesen und bescheinigt,<br />
dessen Einsatzbereiche (Nennlasten, Geschwindigkeiten, max. Förderhöhe,<br />
min./max. Fahrkorbgewicht, Antriebsart, etc.) fest definiert sind und der über<br />
baugleiche Sicherheitsbauteile verfügt.<br />
Wenn für einen Auf<strong>zu</strong>gstyp eine Baumusterprüfung vorliegt, kann der Prüfumfang<br />
beim Inverkehrbringen wesentlich vereinfacht werden. Die Prüfung beschränkt sich<br />
dann darauf einerseits fest<strong>zu</strong>stellen, ob der gelieferte Auf<strong>zu</strong>g dem Baumuster entspricht,<br />
und andererseits die üblichen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen des<br />
Auf<strong>zu</strong>gs durch<strong>zu</strong>führen<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 7 von 48
Inverkehrbringen<br />
Nach der Definition der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ist das Inverkehrbringen der Zeitpunkt, <strong>zu</strong><br />
dem der Montagebetrieb den Auf<strong>zu</strong>g dem Benutzer erstmals <strong>zu</strong>r Verfügung stellt. In<br />
der Praxis ist das Inverkehrbringen die Übergabe des nach Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie abgenommenen<br />
Auf<strong>zu</strong>gs an den Besteller (Kunden).<br />
Das Inverkehrbringen ist nach Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie abgeschlossen, wenn die Konformitätserklärung<br />
ausgestellt und das CE-Zeichen im Fahrkorb angebracht ist. Damit darf<br />
der Auf<strong>zu</strong>g allerdings noch nicht betrieben werden. Erst wenn <strong>zu</strong>sätzliche Anforderungen<br />
nach BetrSichV erfüllt sind (z.B. Auf<strong>zu</strong>gswärter vorhanden, Wartung und<br />
Notbefreiung organisiert, usw.), darf der Betreiber den Auf<strong>zu</strong>g in Betrieb nehmen.<br />
Konformitätsbewertungsverfahren<br />
In der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie sind verschiedene Verfahren <strong>zu</strong>r Bewertung der Konformität<br />
eines Sicherheitsbauteils oder eines Auf<strong>zu</strong>gs hinsichtlich der Anforderungen der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />
vorgesehen. Die Konformitätsbewertung kann entweder durch eine benannte<br />
Stelle oder durch den Hersteller selbst erfolgen, wenn dieser ein von einer<br />
benannten Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />
führt.<br />
Kennzeichnung<br />
Jedes Sicherheitsbauteil und jeder Auf<strong>zu</strong>g ist mit einem CE-Kennzeichen <strong>zu</strong> versehen.<br />
Das CE-Kennzeichen für den Auf<strong>zu</strong>g ist im Inneren des Fahrkorbs auf einem<br />
Typenschild <strong>zu</strong>sammen mit der Kennnummer der benannten Stelle an<strong>zu</strong>bringen. Es<br />
ist die Kennnummer derjenigen benannten Stelle <strong>zu</strong> verwenden, die entweder den<br />
Auf<strong>zu</strong>g abgenommen hat oder die ein erweitertes Qualitätsmanagementsystem zertifiziert<br />
hat, mit dem der Montagebetrieb die Endabnahme selbst durchgeführt hat.<br />
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />
In Anhang I sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />
(GSGA’s) für Aufzüge aufgelistet. Die GSGA’s beschreiben nur die grundsätzlichen<br />
Anforderungen, um die wesentlichen, von einem Auf<strong>zu</strong>g ausgehenden Gefahren <strong>zu</strong><br />
verhindern. Darüber hinaus müssen alle mit dem Auf<strong>zu</strong>g verbundenen Gefahren anhand<br />
von Risikobeurteilungen ermittelt und so weit wie möglich reduziert werden.<br />
Auch die GSGA’s der Maschinenrichtlinie sind <strong>zu</strong> berücksichtigen soweit relevante<br />
Gefahren nicht direkt von der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie angesprochen sind.<br />
Harmonisierte Normen<br />
In den harmonisierten Normen sind technische Anforderungen beschrieben, die <strong>zu</strong>r<br />
Erfüllung der GSGA’s herangezogen werden können. Ist ein Sicherheitsbauteil oder<br />
ein Auf<strong>zu</strong>g nach den <strong>zu</strong>treffenden harmonisierten Normen gebaut, so kann davon<br />
ausgegangen werden, dass die betreffenden GSGA’s der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie und der<br />
Maschinenrichtlinie erfüllt sind (Vermutungswirkung). Die harmonisierten Normen<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 8 von 48
definieren den Stand der Technik und das aktuelle Sicherheitsniveau <strong>zu</strong>m Zeitpunkt<br />
ihrer Veröffentlichung.<br />
Die harmonisierten Normen können jedoch nur Anforderungen für einen Teilbereich<br />
der technischen Lösungsmöglichkeiten für ein Sicherheitsbauteil oder einen Auf<strong>zu</strong>g<br />
beschreiben. Nach der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie können auch andere Lösungen eingesetzt<br />
werden, die teilweise oder vollständig von den harmonisierten Normen abweichen. In<br />
diesen Fällen müssen die GSGA’s, die nicht durch die harmonisierten Normen abgedeckt<br />
sind, anhand von Risikobeurteilungen untersucht und gleichwertige Ersatzmaßnahmen<br />
ausgeführt werden.<br />
Alle weitergehenden Gefahren, die abhängig von den Umfeldbedingungen und der<br />
bestimmungsgemäßen Verwendung des Auf<strong>zu</strong>gs vorhanden sein können, müssen<br />
ebenfalls anhand einer Risikobeurteilung untersucht werden.<br />
Dokumentation<br />
Jedem Auf<strong>zu</strong>g ist eine Betriebsanleitung bei<strong>zu</strong>fügen. Diese Betriebsanleitung besteht<br />
aus allen wichtigen technischen Daten, Zeichnungen und Schaltplänen, die für einen<br />
sicheren Betrieb benötigt werden, sowie aus allen weitergehenden <strong>Information</strong>en für<br />
die Bedienung, die Wartung, die Prüfung, die Reparatur und die Notbefreiung.<br />
Sicherheitsbauteile<br />
Die Sicherheitsbauteile sind in Anhang IV aufgelistet:<br />
- Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren<br />
- Fangvorrichtungen<br />
- Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit<br />
- Geschwindigkeitsbegrenzer<br />
- Energieverzehrende Puffer sowie energiespeichernde Puffer mit nicht-linearer<br />
Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung<br />
- Leitungsbruchventile<br />
- Elektrische Sicherheitseinrichtungen<br />
2.3 Maschinenverordnung (9. GPSGV)<br />
In der Maschinenverordnung (9. GPSGV) ist die Europäische Maschinenrichtlinie<br />
98/37/EG umgesetzt. Die Maschinenrichtlinie ist wie die Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie eine Richtlinie<br />
nach dem neuen Ansatz (New Approach), die generell auf den gleichen Grundelementen<br />
für das Inverkehrbringen von Produkten aufgebaut sind. Die wesentlichen<br />
Unterschiede <strong>zu</strong>r Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie sind:<br />
- die Maschinenrichtlinie kennt nur den Hersteller der Maschine, was bei<br />
<strong>Aufzügen</strong> in der Praxis meist so verstanden wird, dass erst derjenige, der<br />
den Auf<strong>zu</strong>g in das Gebäude einbaut als Hersteller betrachtet wird und nicht<br />
derjenige, der einen fertigen Bausatz ab Werk verkauft;<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 9 von 48
- die Konformitätsbewertungsverfahren sind einfacher und abhängig davon,<br />
ob es sich um einen Auf<strong>zu</strong>g nach Anhang IV (Absturzhöhe > 3 m) handelt;<br />
- die GSGA’s sind allgemeiner gefasst, da sie für alle Arten von Maschinen<br />
gelten.<br />
Die geltende Maschinenrichtlinie wird Ende 2009 durch die neue Maschinenrichtlinie<br />
2006/42/EG abgelöst, in der für Aufzüge insbesondere die Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>r Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie<br />
neu geregelt wurde und in Anhang I, Abschnitt 6 <strong>zu</strong>sätzliche Anforderungen<br />
für Maschinen <strong>zu</strong>m Heben von Personen aufgenommen wurden. Zur Umset<strong>zu</strong>ng der<br />
neuen Maschinenrichtlinie in nationales Recht, muss die Maschinenverordnung (9.<br />
GPSGV) rechtzeitig geändert werden. Dies gilt auch für die Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12.<br />
GPSGV), da die neue Maschinenrichtlinie in § 24 auch den Anwendungsbereich der<br />
Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie ändert.<br />
2.4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />
Das Arbeitsschutzgesetz regelt die allgemeinen Verpflichtungen des Arbeitsgebers<br />
<strong>zu</strong>r Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern.<br />
Ein zentraler Punkt dabei ist die Gefährdungsbeurteilung, anhand der Arbeitsstätten,<br />
Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren usw. beurteilt und geeignete Maßnahmen<br />
ergriffen werden müssen.<br />
Das Arbeitsschutzgesetz ist darüber hinaus auch die Ermächtigungsgrundlage für<br />
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes, wie beispielsweise<br />
die Arbeitsstättenverordnung oder Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung.<br />
2.5 Baurecht (LBO)<br />
Das Baurecht und insbesondere die Bauordnungen sowie die technischen Baubestimmungen<br />
der Länder legen fest:<br />
- in welchen Gebäuden Aufzüge eingebaut werden müssen,<br />
- welche Grundanforderungen an die Aufzüge <strong>zu</strong> stellen sind für:<br />
� Benut<strong>zu</strong>ng durch Rollstühle und Krankentragen,<br />
� behindertengerechte Ausführung,<br />
� Feuerwehraufzüge und<br />
� Brandfallsteuerungen;<br />
- Brandschutzanforderungen, insbesondere für Schachtumwehrungen und<br />
Fahrschachttüren;<br />
- Anforderungen an Leitungsanlagen in Fluchtwegen.<br />
Das Baurecht regelt auch die betrieblichen Anforderungen für Aufzüge, die weder<br />
gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereiche<br />
auch keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für diese Aufzüge gelten nach § 19 der<br />
Allgemeinen Ausführungsverordnung des Innenministeriums <strong>zu</strong>r Landesbauordnungen<br />
(LBOAVO) die §§ 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 der BetrSichV entsprechend.<br />
Die Zuständigkeit für die Aufsicht liegt bei den Baurechtsbehörden.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 10 von 48
2.6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde am 27. September 2002 veröffentlicht<br />
und <strong>zu</strong>letzt am 6. März 2007 geändert. Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />
bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benut<strong>zu</strong>ng bei<br />
der Arbeit, die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und<br />
die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ersetzt alle bisherigen Verordnungen<br />
für den Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen<br />
(u.a. die alte Auf<strong>zu</strong>gsverordnung) und setzt weitergehende Europäische Richtlinien<br />
für den Betrieb dieser Maschinen und Geräte um.<br />
Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1 und 2)<br />
Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen, wenn sie <strong>zu</strong>m Transport von<br />
Personen bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für alle Personen- und Lastenaufzüge<br />
(mit Personenbeförderung), die in den Geltungsbereich der Auf<strong>zu</strong>gsrichtlinie fallen.<br />
Aber auch andere Auf<strong>zu</strong>gsarten <strong>zu</strong>m Heben von Personen, die in den Geltungsbereich<br />
der Maschinenrichtlinie fallen und bei denen eine Absturzgefahr für Personen<br />
aus einer Höhe von mehr als 3 m vorhanden ist, sind ebenfalls überwachungsbedürftig.<br />
Gängige Auf<strong>zu</strong>gsarten und ihre Zuordnung sind in Tabelle 2 aufgeführt.<br />
Aufzüge sind außerdem als Arbeitsmittel <strong>zu</strong> betrachten, wenn sie von Arbeitnehmern<br />
im Rahmen ihrer Beschäftigung benutzt werden, um damit Lasten <strong>zu</strong> transportieren<br />
und/oder ihren Arbeitsplatz <strong>zu</strong> erreichen. Da die Verordnung unter Benut<strong>zu</strong>ng auch<br />
alle Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandset<strong>zu</strong>ng<br />
und Wartung, Prüfung, usw. versteht, können auch Mitarbeiter von Instandhaltungsunternehmen,<br />
Prüforganisationen, Notbefreiungsorganisationen sowie die in<br />
einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Auf<strong>zu</strong>gswärter und Auf<strong>zu</strong>gsführer Beschäftigte<br />
sein, für die der Auf<strong>zu</strong>g ein Arbeitsmittel ist. Diese Auslegung ist derzeit<br />
noch in Diskussion.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 11 von 48
Tabelle 2: Zuordnung der Auf<strong>zu</strong>gsarten<br />
Auf<strong>zu</strong>gsart<br />
Regelwerk<br />
(Beispiel)<br />
Personenauf<strong>zu</strong>g in Wohnhaus TRA 200,<br />
EN 81-1/2<br />
Personenauf<strong>zu</strong>g in öffentlichem<br />
und/oder gewerblich genutztem<br />
Gebäude<br />
Lastenauf<strong>zu</strong>g (mit Personenbeförderung)<br />
Güterauf<strong>zu</strong>g (<strong>ohne</strong> Personenbeförderung)<br />
TRA 200,<br />
EN 81-1/2<br />
TRA 200,<br />
EN 81-1/2<br />
Überwachungsbedürftige<br />
Anlage<br />
+ 1)<br />
Arbeitsmittel<br />
(+)<br />
+ +<br />
+ +<br />
TRA 200 - +<br />
Vereinfachter Güterauf<strong>zu</strong>g TRA 300 - +<br />
Kleingüterauf<strong>zu</strong>g TRA 400 - +<br />
Personen-Umlaufauf<strong>zu</strong>g TRA 500 + +<br />
Mühlenauf<strong>zu</strong>g TRA 600 + + 2)<br />
Mühlen-Bremsfahrstuhl - + + 2)<br />
Fassadenauf<strong>zu</strong>g TRA 900,<br />
EN 1808<br />
Bauauf<strong>zu</strong>g mit Personenbeförderung<br />
Treppenschrägaufzüge (Treppenlift)<br />
Plattformauf<strong>zu</strong>g (vereinfachter<br />
Behindertenauf<strong>zu</strong>g)<br />
TRA 1100,<br />
EN 12159<br />
+ +<br />
+ +<br />
nur bei Absturzgefahr<br />
über 3 m Höhe<br />
nur bei Absturzgefahr<br />
über 3 m Höhe<br />
1) Außer bei privater Nut<strong>zu</strong>ng, wenn keine Beschäftigten den Auf<strong>zu</strong>g benutzen.<br />
2) Außer in kleinen Mühlen, wenn keine Beschäftigte den Auf<strong>zu</strong>g benutzen.<br />
Befähigte Person (§ 2 Abs. 7)<br />
nur bei Benut<strong>zu</strong>ng<br />
durch Beschäftigte<br />
nur bei Benut<strong>zu</strong>ng<br />
durch Beschäftigte<br />
Die befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung<br />
und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse<br />
<strong>zu</strong>r Prüfung des Auf<strong>zu</strong>gs verfügt. In der TRBS 1203 und ihren Unterteilen sind weitere<br />
Anforderungen an die Qualifizierung der befähigten Person enthalten.<br />
Auf<strong>zu</strong>gswärter<br />
Der Auf<strong>zu</strong>gswärter ist in der Verordnung nicht mehr enthalten. Über die bis <strong>zu</strong>r Verabschiedung<br />
neuer Technischer Regeln weiter geltenden bisherigen TRA's, ist aber<br />
weiterhin ein Auf<strong>zu</strong>gswärter erforderlich (TRA 007), der regelmäßige Kontrollen des<br />
Auf<strong>zu</strong>gs, Notbefreiung von eingeschlossenen Personen usw. durchführt. Bis <strong>zu</strong>r<br />
Festlegung neuer Anforderungen an den Auf<strong>zu</strong>gswärter können in Anlehnung weiterhin<br />
die Anforderungen an den Auf<strong>zu</strong>gswärter aus der Auf<strong>zu</strong>gsverordnung herangezogen<br />
werden (Aufgaben und Alter). Eine Prüfung durch einen Sachverständigen<br />
ist nicht mehr erforderlich.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 12 von 48
Auf<strong>zu</strong>gsführer<br />
Ein Auf<strong>zu</strong>gsführer ist in der Verordnung ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Er kann<br />
aber in besonderen Fällen weiterhin erforderlich sein, insbesondere wenn der Auf<strong>zu</strong>g<br />
aus Sicherheitsgründen nur von speziell eingewiesenen Personen verfahren werden<br />
darf (Führerbetrieb).<br />
Änderung, wesentliche Veränderung (§ 2 Abs. 5 und 6)<br />
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen entspricht eine Änderung des Auf<strong>zu</strong>gs einer<br />
wesentlichen Änderung nach bisherigem Verständnis gemäß TRA 006. Hier<strong>zu</strong> zählen<br />
auch Instandset<strong>zu</strong>ngen, bei denen sicherheitstechnisch wichtige Bauteile erneuert<br />
werden. Die Festlegungen der TRA 006 sowie teilweise auch Festlegungen des<br />
vom Deutschen Ausschuss für Aufzüge DAfA veröffentlichten Umbaukatalogs sind in<br />
die neue TRBS 1121 eingeflossen, die u.a. auch regelt, bei welchen Änderungen<br />
oder Erneuerungen eine Abnahmeprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle<br />
erforderlich ist. Eine wesentliche Veränderung hat ein neues Inverkehrbringen<br />
<strong>zu</strong>r Konsequenz.<br />
Arbeitsmittel müssen ebenfalls nach Änderungen oder Instandset<strong>zu</strong>ngen, welche die<br />
Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können, durch eine befähigte Person geprüft<br />
werden. Nach Änderungen muss vor der Wiederinbetriebnahme die Gefährdungsbeurteilung<br />
aktualisiert und dabei überprüft werden, ob die durchgeführten Maßnahmen<br />
dem Stand der Technik entsprechen.<br />
Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 und 3), sicherheitstechnische Bewertung (§ 15<br />
Abs. 1)<br />
Bei überwachungsbedürftigen <strong>Aufzügen</strong> muss der Betreiber im Rahmen einer sicherheitstechnischen<br />
Bewertung u.a. die Prüffristen ermitteln. Diese Ermittlung kann<br />
bei Arbeitsmitteln auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Die sicherheitstechnische<br />
Bewertung beinhaltet nach TRBS 1111 wie auch die Gefährdungsbeurteilung<br />
die Ermittlung und Bewertung der vorhandenen Gefährdungen sowie<br />
die Ableitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen. Die Checkliste aus der<br />
EN 81-80 ist eine zweckmäßige Hilfe <strong>zu</strong>r Unterstüt<strong>zu</strong>ng dieser Aufgaben.<br />
Aus der sicherheitstechnischen Bewertung können die Gefährdungen der Benutzer<br />
sowie des Wartungs- und Prüfpersonals und ggf. Maßnahmen <strong>zu</strong>r Anpassung an<br />
den Stand der Technik abgeleitet werden. Der Vergleich mit dem Stand der Technik<br />
ist auch erforderlich, um Sicherheitsdefizite fest<strong>zu</strong>stellen und der Verpflichtung für<br />
den Schutz Beschäftigter und Dritter (§ 12 Abs. 5) nach<strong>zu</strong>kommen.<br />
Für Aufzüge, die Arbeitsmittel sind, muss vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung<br />
veranlasst werden, die da<strong>zu</strong> dient, den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage<br />
im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verordnung bzw.<br />
nach dem Stand der Technik <strong>zu</strong> bewerten sowie die erforderlichen Prüffristen <strong>zu</strong> ermitteln.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 13 von 48
Für neue Aufzüge muss die Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Inbetriebnahme<br />
durchgeführt werden. Da die Sicherheit in Be<strong>zu</strong>g auf die Beschaffenheit im Wesentlichen<br />
bereits im Rahmen der Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, beschränkt<br />
sich die Gefährdungsbeurteilung auf bauliche und betriebliche Aspekte sowie die<br />
Festlegung der Prüffristen.<br />
Für alle bestehenden Aufzüge müsste die Gefährdungsbeurteilung bereits vorliegen,<br />
da die wichtigsten Maßnahmen bereits <strong>zu</strong>m 01.12.2002 ausgeführt sein sollten. Da<br />
dies aus praktischer Sicht nicht möglich war, sollte die Gefährdungsbeurteilung innerhalb<br />
eines angemessenen Zeitraums nachträglich durchgeführt werden.<br />
Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 7 Abs. 1 und 2, §12 Abs. 1, § 27 Abs. 3 Anhang<br />
1)<br />
Für überwachungsbedürftige Anlagen sind weiterhin die vor Inkrafttreten der Verordnung<br />
geltenden Vorschriften maßgebend. Allerdings darf der Betreiber nach § 12<br />
Abs. 5 den Auf<strong>zu</strong>g nicht betreiben, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte<br />
und Dritte gefährdet werden. Bei konkreten Gefährdungen kann die Behörde eine<br />
entsprechende Änderung der Anlage verlangen. Verantwortungsbewusste Betreiber<br />
sollten im Interesse der Sicherheit der Benutzer sowie des Wartungs- und Prüfpersonals<br />
die sich aus der sicherheitstechnischen Bewertung ergebenden Maßnahmen<br />
in angemessener Weise durchführen, bevor es <strong>zu</strong> Unfällen und/oder behördlichen<br />
Auflagen kommt. Dies ist auch dringend <strong>zu</strong> empfehlen, um Haftungsansprüche<br />
und/oder im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen <strong>zu</strong> vermeiden.<br />
Die Beschaffenheitsanforderungen von Arbeitsmitteln müssen mindestens dem Anhang<br />
1 der Verordnung entsprechen. Für neue Arbeitsmittel ist diese Anforderung<br />
über die für das Inverkehrbringen geltenden Beschaffenheitsanforderungen erfüllt.<br />
Bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen den Anforderungen für neue<br />
Arbeitsmittel entsprechen, außer wenn eine ebenso sichere andere (organisatorische)<br />
Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme eine unverhältnismäßige Härte<br />
darstellen würde und die Gefährdung nur gering ist.<br />
Bestehende Arbeitsmittel mussten spätestens am 01.12.2002 mindestens den Anforderungen<br />
in Anhang 1 Nr. 3 der Verordnung entsprechen. Da dieser Zeitpunkt aus<br />
praktischer Sicht nicht eingehalten werden konnte, sollten die Maßnahmen in Abhängigkeit<br />
der Höhe der Gefährdung in <strong>zu</strong>mutbaren Zeiträumen umgesetzt werden.<br />
Prüfungen (§ 10; § 14 Abs. 1, 2 und 7; § 15 Abs. 1 - 4, 13, 14, 17 – 20)<br />
Aufzüge müssen sowohl als Arbeitsmittel wie auch als überwachungsbedürftige Anlage<br />
erstmalig, wiederkehrend, nach Änderungen und Instandset<strong>zu</strong>ngen sowie nach<br />
außergewöhnlichen Ereignissen geprüft werden. In der Regel werden die Prüfungen<br />
bei Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person und bei überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen durch eine <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstelle durchgeführt. In Tabelle 3 sind<br />
alle erforderlichen Prüfungen aufgelistet.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 14 von 48
Tabelle 3: Prüfungen von <strong>Aufzügen</strong><br />
Prüfung Überwachungsbedürftige<br />
Anlage<br />
Vor Inbetriebnahme ZÜS bei 9. GPSGV und Bauauf<strong>zu</strong>g<br />
Wiederkehrend (Haupt- und Zwischenprüfung)<br />
Arbeitmittel<br />
BP bei 9. GPSGV<br />
ZÜS BP<br />
Nach Unfall oder Schadensfall (ZÜS) BP<br />
Nach Änderung oder Instandset<strong>zu</strong>ng ZÜS BP<br />
Nach wesentlicher Veränderung Neues Inverkehrbringen nach<br />
9. oder 12. GSGV<br />
Vor Wieder-Inbetriebnahme eines<br />
längere Zeit außer Betrieb gesetzten<br />
Auf<strong>zu</strong>gs<br />
ZÜS: Zugelassene Überwachungsstelle BP: Befähigte Person<br />
Neues Inverkehrbringen nach<br />
9. oder 12. GSGV<br />
ZÜS BP<br />
Bei der erstmaligen Inbetriebnahme von <strong>Aufzügen</strong>, die nach 12. GSGV in Verkehr<br />
gebracht worden sind, ist keine Abnahmeprüfung durch eine <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstelle<br />
mehr vorgesehen. Damit sich der Betreiber dennoch sicher sein kann,<br />
dass alle baulichen und betrieblichen Anforderungen, die nicht Bestandteil der Konformitätsprüfungen<br />
nach Auf<strong>zu</strong>gs- oder Maschinenrichtlinie sind, ebenfalls erfüllt<br />
sind, sollte er eine diese Punkte betreffende Prüfung durch eine befähigte Person<br />
durchführen lassen.<br />
Für die wiederkehrenden Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind die<br />
maximalen Abstände nach Tabelle 4 festgelegt. Für Personen- und Lastenaufzüge<br />
entsprechen sie den bisherigen Abständen nach alter Auf<strong>zu</strong>gsverordnung und können<br />
in der Regel, eine qualifizierte Instandhaltung vorausgesetzt (siehe EN 13015),<br />
weiterhin so empfohlen werden. Für Bauaufzüge und Fassadenaufzüge sind nach<br />
BetrSichV längere maximale Prüffristen (2 bzw. 4 Jahre) als die frühere jährliche<br />
Prüffrist vorgesehen. Für Aufzüge, die nur als Arbeitsmittel betrieben werden, empfiehlt<br />
es sich, vergleichbare Prüfungen mit ähnlichen Fristen durch<strong>zu</strong>führen.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 15 von 48
Tabelle 4: Maximale Prüffristen<br />
Auf<strong>zu</strong>gsart<br />
Personenauf<strong>zu</strong>g, Lastenauf<strong>zu</strong>g (mit Personenbeförderung), Personen-<br />
Umlaufauf<strong>zu</strong>g, Mühlenauf<strong>zu</strong>g, Mühlen-Bremsfahrstuhl, Bauauf<strong>zu</strong>g mit<br />
Personenbeförderung<br />
Hauptprüfung<br />
2-jährlich 4-jährlich<br />
Fassadenauf<strong>zu</strong>g, Treppenschrägauf<strong>zu</strong>g, Plattformauf<strong>zu</strong>g x 1)<br />
Güterauf<strong>zu</strong>g (<strong>ohne</strong> Personenbeförderung), vereinfachter Güterauf<strong>zu</strong>g,<br />
Kleingüterauf<strong>zu</strong>g,<br />
1)<br />
Verbindlich bei Absturzgefahr über 3 m (überwachungsbedürftige Anlage), Empfehlung für Absturzgefahr<br />
bis 3 m (keine überwachungsbedürftige Anlage)<br />
2)<br />
Empfehlung für diese Arbeitsmittel<br />
Die Prüffristen müssen vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw.<br />
der sicherheitstechnischen Bewertung ermittelt werden. Für überwachungsbedürftige<br />
Anlagen, die erstmalig in Betrieb genommen werden, muss der Betreiber die ermittelten<br />
Prüffristen der <strong>zu</strong>ständigen Überwachungsbehörde innerhalb von 6 Monaten<br />
nach Inbetriebnahme mitteilen. Vorher muss er die Prüffristen noch durch eine <strong>zu</strong>gelassene<br />
Überwachungsstelle überprüfen und <strong>zu</strong>stimmen lassen. Die <strong>zu</strong>ständige Behörde<br />
kann in begründeten Einzelfällen die Prüffristen verkürzen und auch verlängern.<br />
Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 betrieben<br />
wurden, brauchen die ermittelten Prüffristen nicht mit der <strong>zu</strong>gelassenen Überwachungsstelle<br />
abgestimmt werden und die Meldung an die <strong>zu</strong>ständige Behörde entfällt<br />
(siehe § 27 Abs. 3). Es kann bei unveränderten Betriebsbedingungen davon ausgegangen<br />
werden, dass die für diese Anlagen früher festgelegten Prüffristen angemessen<br />
sind.<br />
Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen (§ 11; §19)<br />
Für überwachungsbedürftige Anlagen werden bei allen angeordneten Prüfungen von<br />
der <strong>zu</strong>gelassenen Überwachungsstelle Prüfbescheinigungen ausgestellt. Für Arbeitsmittel<br />
muss die befähigte Person die Ergebnisse der Prüfungen aufzeichnen.<br />
Die Prüfbescheinigungen sowie die Aufzeichnungen müssen an der Anlage im Auf<strong>zu</strong>gsbuch<br />
aufbewahrt und der <strong>zu</strong>ständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.<br />
Darüber hinaus sollte auch die Gefährdungsbeurteilung bzw. die sicherheitstechnische<br />
Bewertung im Auf<strong>zu</strong>gsbuch abgelegt werden.<br />
Instandhaltung (§ 4; § 12 Abs. 3)<br />
Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Auf<strong>zu</strong>g in einem ordnungsgemäßen Zustand<br />
erhalten wird. Da<strong>zu</strong> müssen insbesondere die notwendigen Instandset<strong>zu</strong>ngs-<br />
und Wartungsarbeiten vorgenommen werden. Um sicher <strong>zu</strong> sein, dass diese Verpflichtung<br />
ausreichend erfüllt ist, sollte eine bedarfsorientierte und qualifizierte Instandhaltung<br />
nach EN 13015 durchgeführt werden.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 16 von 48<br />
x<br />
x 2)
Notrufe (§ 12 Abs. 4)<br />
Der Betreiber muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener<br />
Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.<br />
Nur ein Notrufsystem nach TRBS 2181 Anhang A, das automatisch eine Verbindung<br />
mit einer Notrufzentrale herstellt, kann diese Verpflichtung vollständig erfüllen.<br />
Aufzüge, die noch nicht mit einem Notrufsystem ausgestattet sind, müssen im<br />
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft und gegebenenfalls nachgerüstet<br />
werden.<br />
Unfall- und Schadensanzeige (§ 18)<br />
Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage muss der <strong>zu</strong>ständigen Behörde<br />
jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Schadensfall,<br />
bei dem sicherheitsrelevante Bauteile versagt haben oder beschädigt worden<br />
sind, anzeigen. Die Behörde kann vom Betreiber weitergehende Prüfungen und<br />
Maßnahmen verlangen.<br />
Zugelassene Überwachungsstellen (§ 21)<br />
Aufgrund der Regelungen des GPSG dürfen die <strong>zu</strong>gelassenen Überwachungsstellen<br />
nicht ab sofort die in der Verordnung vorgesehenen Prüfungen an überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen vornehmen. Bis <strong>zu</strong>m 31.12.2005 duften die Prüfungen von <strong>Aufzügen</strong>,<br />
die nach 9. bzw. 12. GSGV in Verkehr gebracht wurden, nur durch amtlich anerkannte<br />
Sachverständige durchgeführt werden. Für Aufzüge, die nach alter Auf<strong>zu</strong>gsverordnung<br />
oder Vorgängerverordnungen in Verkehr gebracht wurden, dürfen<br />
die Prüfungen bis <strong>zu</strong>m 31.12.2007 nur durch amtlich anerkannte Sachverständige<br />
erfolgen. Ab dem 01.01.2008 dürfen alle Prüfungen nur noch durch <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstellen<br />
durchgeführt werden.<br />
Verbunden mit o.g. Umstellungsterminen werden mehrere <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstellen<br />
je Bundesland benannt, wodurch im Gegensatz <strong>zu</strong> heute ein gewisser<br />
Wettbewerb entstehen wird.<br />
Übergangsfristen (§ 27 Abs. 3, 5 und 6)<br />
Für überwachungsbedürftige Aufzüge, die nach dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb<br />
genommen werden, müssen die Regelungen der Verordnung sofort eingehalten<br />
werden.<br />
Für überwachungsbedürftige Auf<strong>zu</strong>gsanlagen, die vor dem 01.01.2003 bereits in Betrieb<br />
genommen waren, müssen die Regelungen der Verordnung spätestens ab dem<br />
31.12.2007 angewendet werden. Bis dahin gelten die Regelungen der Auf<strong>zu</strong>gsverordnung<br />
weiter.<br />
Für Aufzüge, die Arbeitmittel sind, müssen die für Arbeitsmittel vorgesehenen Anforderungen<br />
bereits ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung erfüllt werden.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 17 von 48
Die vom Deutschen Auf<strong>zu</strong>gsausschuss (DAA) ermittelten technischen Regeln für<br />
Aufzüge (TRA) gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen solange weiter,<br />
bis der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) neue Technische Regeln für Betriebssicherheit<br />
(TRBS) erarbeitet und veröffentlicht hat.<br />
Mühlen-Bremsfahrstühle müssen spätestens am 31.12.2009 außer Betrieb genommen<br />
werden.<br />
2.7 Normen und andere Technische Regeln<br />
Zusätzlich <strong>zu</strong> diesen rechtlichen Rahmenbedingungen sind für die Beschaffenheitsanforderungen<br />
sowie betriebliche Anforderungen eine Vielzahl von internationalen,<br />
Europäischen und nationalen Normen sowie Technischen Regeln <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
Die wichtigsten sind in den Tabellen 5 und 6 aufgeführt.<br />
Tabelle 5: Europäische Normen für Aufzüge<br />
Norm CEN DIN Titel<br />
EN 81-1 1998<br />
AC 1999<br />
2000 Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge<br />
EN 81-1 A1 2005 2006 Programmierbare elektronische Systeme<br />
EN 81-1 A2 2004 2005 Aufzüge <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />
EN 81-2 1998 +<br />
AC 1999<br />
2000 Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge<br />
EN 81-2 A1 2005 2006 Programmierbare elektronische Systeme<br />
EN 81-2 A2 2004 2005 Aufzüge <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />
CEN TR 81-10 2004 2004 System der Normenreihe EN 81<br />
EN 81-28 2003 2003 Fern-Notruf<br />
CEN TS 81-29 2004 2005 Auslegungen der Teile 1 und 2, später 20 - 28<br />
EN 81-58 2003 2003 Brandprüfung von Fahrschachttüren<br />
EN 81-70 + A1 2003<br />
A1 2004<br />
2005 Zugänglichkeit von <strong>Aufzügen</strong> für Personen mit Behinderungen<br />
EN 81-71 2005 2005 Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörungen<br />
EN 81-72 2003 2003 Feuerwehraufzüge<br />
EN 81-73 2005 2005 Verhalten von <strong>Aufzügen</strong> im Brandfall<br />
EN 81-80 2003 2004 Erhöhung der Sicherheit von bestehenden <strong>Aufzügen</strong><br />
EN 12015 2004 2005 EMV – Störaussendung<br />
EN 12016 2004 2005 EMV – Störfestigkeit<br />
EN 13015 2001 2002 Regeln für Instandhaltungsanweisungen<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 18 von 48
Tabelle 6: Technische Regeln für Betriebssicherheit und für Aufzüge<br />
Technische Regel Ausgabe Titel<br />
TRBS 1001 2006 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für<br />
Betriebssicherheit<br />
TRBS 1111 2006 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische<br />
Bewertung<br />
TRBS 1121 2007 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Auf<strong>zu</strong>gsanlagen<br />
TRBS 1201 2006 Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen<br />
TRBS 1203 2004 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen<br />
TRBS 2181 2007 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in<br />
Personenaufnahmemitteln<br />
TRA 007 1985 Betrieb<br />
TRA 102 1981 Prüfungen<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 19 von 48
3 Grundlagen der Auf<strong>zu</strong>gstechnik<br />
3.1 Systemdarstellung<br />
In den beiden folgenden Systemdarstellungen sind die wesentlichen Bestandteile<br />
eines Personenauf<strong>zu</strong>gs mit Treibscheibenantrieb und eines Personenauf<strong>zu</strong>gs mit<br />
Hydraulikantrieb gezeigt.<br />
Bild 2: Personenauf<strong>zu</strong>g mit Treibscheibenantrieb (Quelle: Schindler)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 20 von 48
Bild 3: Personenauf<strong>zu</strong>g mit Hydraulikantrieb (Quelle: Schindler)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 21 von 48
3.2 Auf<strong>zu</strong>gsarten<br />
Aufzüge werden gemäß ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in verschiedene<br />
Bauarten eingeteilt, die durch folgende Merkmale beschrieben werden können.<br />
Tabelle 7: Auf<strong>zu</strong>gsbauarten und ihre Merkmale<br />
Auf<strong>zu</strong>gsart Merkmale<br />
Personenauf<strong>zu</strong>g<br />
Lastenauf<strong>zu</strong>g<br />
Güterauf<strong>zu</strong>g<br />
- allgemeine Auf<strong>zu</strong>gsbauart <strong>zu</strong>m Transport von Personen, die leichte Lasten<br />
mit sich führen können<br />
- übliche Nennlasten: 300 kg bis 2500 kg<br />
- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,5 m/s bis 6 m/s<br />
- übliche Förderhöhen bis 200 m<br />
- allgemeine Auf<strong>zu</strong>gsbauart <strong>zu</strong>m Transport von Personen und Lasten<br />
- robustere Ausführung als Personenauf<strong>zu</strong>g<br />
- übliche Nennlasten: 630 kg bis 10 000 kg<br />
- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,3 m/s bis 1 m/s<br />
- übliche Förderhöhen bis 50 m<br />
- nur <strong>zu</strong>m Transport von Lasten und Gütern<br />
- nicht für den Transport von Personen <strong>zu</strong>gelassen<br />
- meist mit Fahrkorb aber <strong>ohne</strong> Fahrkorbtüren<br />
- übliche Nennlasten: 300 kg bis 1000 kg<br />
- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s<br />
- Unterbauart ‚vereinfachter Güterauf<strong>zu</strong>g’ teilweise nur mit Plattform<br />
- Unterbauart ‚Unterflurauf<strong>zu</strong>g’ <strong>ohne</strong> Schacht in oberster Haltestelle, Abdeckplatte<br />
im Boden wird von Auf<strong>zu</strong>g angehoben<br />
Kleingüterauf<strong>zu</strong>g - nur <strong>zu</strong>m Transport von kleinen Lasten und Gütern<br />
- nicht für den Transport von Personen <strong>zu</strong>gelassen<br />
- übliche Nennlasten: 50 kg bis 300 kg<br />
- übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s<br />
Schrägauf<strong>zu</strong>g - Personenauf<strong>zu</strong>g mit einer Schräge der Fahrbahn <strong>zu</strong>r Horizontalen von 15°<br />
bis 75°<br />
- hauptsächlich für den Transport von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit<br />
vorgesehen, die Treppen und Fahrtreppen nicht benutzen können<br />
- meist parallel <strong>zu</strong> Treppen oder in Wohngebieten in Hanglagen eingesetzt<br />
Plattformauf<strong>zu</strong>g - vereinfachter Personenauf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen mit eingeschränkter<br />
Beweglichkeit<br />
- meist offene Plattform <strong>ohne</strong> Plattformtüren in geschlossenem oder offenem<br />
Schacht (bei kleiner Förderhöhe)<br />
- vertikale oder schräge Fahrbahn<br />
- Totmannsteuerung<br />
- übliche Nennlasten: bis 300 kg<br />
- übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s (früher auch darüber)<br />
- Fahrkorbgröße <strong>zu</strong>r Aufnahme eines Rollstuhls<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 22 von 48
Auf<strong>zu</strong>gsart Merkmale<br />
Treppenlift - Spezieller Personenauf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen mit eingeschränkter<br />
Beweglichkeit<br />
- entlang einer Treppe angeordnet<br />
- offener Lastträger mit Plattform für stehende Person oder Rollstuhl oder mit<br />
Sitz<br />
- übliche Nennlasten: 100 kg bis 250 kg<br />
- übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s<br />
Bauauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen und Lasten auf Baustellen<br />
- ist nur für begrenzte Zeit an Baustelle eingebaut<br />
- wird nur von eingewiesenen Auf<strong>zu</strong>gsführern bedient<br />
Fassadenauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong>m Transport von Personen <strong>zu</strong>r Reinigung und Wartung von Gebäudefassaden<br />
- nicht an Schienen geführt, kann senkrecht und waagerecht entlang der<br />
Fassade befahren werden<br />
Aufzüge in Maschinen<br />
Umlaufauf<strong>zu</strong>g<br />
(Paternoster)<br />
Mühlenbremsfahrstühle<br />
Beispiele:<br />
- Auf<strong>zu</strong>g für den Transport von eingewiesenen Personen <strong>zu</strong> ihrem Arbeitsplatz<br />
in einer Maschine (z.B. Kran)<br />
- Auf<strong>zu</strong>g für den Transport von Personen<br />
- viele Fahrkörbe sind an einer Kette aufgehängt und laufen in 2 Strängen<br />
auf- und abwärts<br />
- Zugänge <strong>ohne</strong> Türen<br />
- darf nicht mehr neu gebaut werden<br />
- alte Auf<strong>zu</strong>gsbauart für den Transport von Personen in kleinen Mühlen<br />
- Antrieb über Reibungskupplung an Transmissionsriemen der Mühle<br />
- sehr gefährliche Bauart, muss deshalb 2009 außer Betrieb genommen werden<br />
Bild 4: Personenauf<strong>zu</strong>g (Quelle VDMA)<br />
Bild 5: Lastenauf<strong>zu</strong>g (Quelle OSMA)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 23 von 48
Bild 6: Güterauf<strong>zu</strong>g (Quelle Lödige)<br />
Bild 8: Schrägauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle:Hütter)<br />
Bild 7: Kleingüterauf<strong>zu</strong>g (Quelle BKG)<br />
Bild 9: Plattformauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle: Cibes)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 24 von 48
Bild 10: Treppenlift<br />
(Quelle: HIRO)<br />
Bild 12: Fassadenauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle: PK-Küpfer)<br />
Bild 11: Bauauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle: Alimak)<br />
Bild 13: Auf<strong>zu</strong>g in einem Kran<br />
(Quelle: Alimak)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 25 von 48
Bild 14: Umlaufauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle: Wikipedia)<br />
3.3 Ausführungsarten<br />
Bild 15: Mühlenbremsfahrstuhl<br />
(Quelle: Koch)<br />
Zusätzlich <strong>zu</strong> der groben Einteilung nach Auf<strong>zu</strong>gsarten können Aufzüge weiter nach<br />
ihrer Antriebsart, speziellen Verwendungszwecken und der gebäudetechnischen<br />
Ausführung unterteilt werden.<br />
3.3.1 Antriebsart<br />
Die in Tabelle 8 aufgelisteten Antriebsarten kommen bei neuen <strong>Aufzügen</strong> <strong>zu</strong>m Einsatz.<br />
Tabelle 8: Antriebsarten und Merkmale<br />
Antriebsart Merkmale<br />
Treibscheibenantrieb - bei neuen <strong>Aufzügen</strong> am häufigsten eingesetzte Antriebsart<br />
- Tragmittel wird über Reibung von Treibscheibe angetrieben<br />
- eine Seite Fahrkorb, andere Seite Gegengewicht<br />
- Verwendung <strong>ohne</strong> Beschränkung der Nennlasten, Nenngeschwindigkeit<br />
und Förderhöhe möglich<br />
Hydraulikantrieb - bei neuen <strong>Aufzügen</strong> ebenfalls häufig eingesetzte Antriebsart<br />
- Fahrkorb wird durch Hydraulikzylinder (Heber) direkt oder indirekt bewegt<br />
- Heber wird von Hydraulikaggregat gespeist<br />
- für Nenngeschwindigkeiten bis 1 m/s und Förderhöhen bis 20 m<br />
- Einsatz auch für sehr hohe Lasten<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 26 von 48
Antriebsart Merkmale<br />
Trommelantrieb - selten vorkommende Antriebart<br />
- Verwendung z.B. bei Fassadenaufzügen<br />
- Tragseil wird auf Trommel aufgewickelt<br />
- üblicherweise für kleine Nennlasten, Nenngeschwindigkeiten und Förderhöhen<br />
Kettenantrieb - selten vorkommende Antriebsart<br />
- Verwendung teilweise bei Güteraufzügen<br />
- üblicherweise bei kleinen Nenngeschwindigkeiten<br />
Spindelantrieb - teilweise bei Plattformaufzügen vorkommende Antriebsart<br />
- am Fahrkorb angebaute Spindelmutter wird meist angetrieben und<br />
bewegt den Fahrkorb an der fest im Schacht angeordneten Spindel auf<br />
und ab<br />
- auch rotierende Spindel möglich<br />
Zahnstangenantrieb - Verwendung vorwiegend bei Bauaufzügen<br />
- angetriebenes Zahnrad am Fahrkorb greift in Zahnstange an Schachtwand<br />
ein<br />
Stützkettenantrieb - kaum mehr verwendete Antriebsart<br />
- geführte Kette bewegt den Fahrkorb<br />
- Einsatz eines Gegengewichts möglich<br />
Reibradantrieb - selten vorkommende Antriebsart<br />
- angetriebene Reibräder an Fahrkorb oder Gegengewicht laufen an<br />
speziell beschichteten Schienen ab<br />
Beispiele:<br />
Bild 16: Trommelantrieb<br />
(Quelle: Otis)<br />
Bild 17: Kettenantrieb<br />
(Quelle: Bunse)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 27 von 48
Bild 18: Spindelantrieb<br />
(Quelle: Cibes)<br />
Bild 20: Stützkettenantrieb<br />
(Quelle: ThyssenKrupp)<br />
3.3.2 Spezielle Ausführungen<br />
Bild 19: Zahnstangenantrieb<br />
(Quelle: Alimak)<br />
Bild 21: Reibradantrieb<br />
(Quelle: HIRO)<br />
Für spezielle Einsatzbedingungen und Anforderungen können Aufzüge mit <strong>zu</strong>sätzlichen<br />
Ausstattungen ergänzt werden oder mit besonderen Merkmalen ausgeführt<br />
werden. Typische Beispiele für spezielle Ausführungen sind in Tabelle 9 aufgeführt.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 28 von 48
Tabelle 9: Spezielle Ausführungsarten und Merkmale<br />
Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale<br />
behindertengerechter<br />
Auf<strong>zu</strong>g<br />
Auf<strong>zu</strong>g für Rollstühle<br />
und Krankentragen<br />
für barrierefreien Zugang<br />
von Personen mit Behinderungen<br />
in Bauordnungen für Gebäude<br />
ab ca. 12 m Höhe<br />
des obersten Stockwerks<br />
verlangt<br />
Bettenauf<strong>zu</strong>g in Krankenhäusern und<br />
Pflegeheimen für den<br />
Transport von Krankenbetten<br />
vandalensicherer<br />
Auf<strong>zu</strong>g<br />
in Gebäuden, in denen<br />
mit mutwilliger Zerstörung<br />
<strong>zu</strong> rechnen ist<br />
Feuerwehrauf<strong>zu</strong>g in Hochhäusern für Feuerwehr<br />
<strong>zu</strong>r Brandbekämpfung<br />
Auf<strong>zu</strong>g mit Brandfallsteuerung<br />
in größeren und öffentlichen<br />
Gebäuden um Auf<strong>zu</strong>g<br />
im Brandfall in sichere<br />
Haltestelle <strong>zu</strong> fahren<br />
- Mindestabmessungen Fahrkorb und Türbreite<br />
- gute Haltegenauigkeit<br />
- Türüberwachungseinrichtungen<br />
- besondere Größe, Beschriftung und Anordnung<br />
der Befehlsgeber<br />
- Sprachansage<br />
- Handlauf<br />
- usw.<br />
- Mindestabmessungen für Fahrkorb und<br />
Türbreite<br />
- gute Haltegenauigkeit<br />
- Türüberwachungseinrichtungen<br />
- usw.<br />
- Mindestabmessungen Fahrkorb und Türbreite<br />
- Türüberwachungsreinrichtungen<br />
- gute Haltegenauigkeit<br />
- teilweise spezielle Befehlsgeber<br />
- robuste Ausführung<br />
- robuste Ausführung<br />
- stoß- und brandsichere Bauteile im Fahrkorb<br />
und an Haltestellen<br />
- erhöhte Festigkeit für Türen<br />
- spezielle oder nicht sichtbare Verschraubungen<br />
- usw.<br />
- in brandgeschütztem Schacht mit geschützten<br />
Vorräumen<br />
- Bauteile widerstandsfähig gegen Wasser,<br />
Rauch und erhöhter Temperatur<br />
- spezielle Steuerung für Feuerwehrbetrieb<br />
- Bedientableau in Feuerwehr<strong>zu</strong>gangsebene<br />
mit speziellen Befehlsgebern und Sprechstelle<br />
- Dachluke und Leitern für Notbefreiung<br />
- Notstromversorgung<br />
- usw.<br />
- Schnittstelle <strong>zu</strong> Brandmeldeanlage oder<br />
manuelle Rücksendeeinrichtung <strong>zu</strong>r Auslösung<br />
der Brandfallfahrt<br />
- rauchsensible Türüberwachungen werden<br />
überbrückt<br />
- Türen schließen, Auf<strong>zu</strong>g fährt in sichere<br />
Bestimmungshaltestelle und parkt mit offenen<br />
Türen<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 29 von 48
Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale<br />
Bahnsteigauf<strong>zu</strong>g Auf<strong>zu</strong>g für Personen mit<br />
eingeschränkter Beweglichkeit<br />
<strong>zu</strong>r Verbindung<br />
von Unter- und Überführungen<br />
mit Bahnsteigen<br />
Autoauf<strong>zu</strong>g Auf<strong>zu</strong>g für den Transport<br />
von PKW mit Insassen<br />
3.3.3 Bautechnische Ausführung<br />
- behindertengerechte Ausführung<br />
- meist vandalensichere Ausführung<br />
- oft verglaste Schächte und Fahrkörbe<br />
- erhöhte Festigkeit der Türen durch Luftdruck<br />
bei Vorbeifahrt von Zügen<br />
- große Abmessungen<br />
- Befehlsgeber von Fahrerseite erreichbar<br />
Für Architekten und Bauplaner ist neben den technischen und ästhetischen Merkmalen<br />
eines Auf<strong>zu</strong>gs vor allem auch der umbaute Raum von Interesse, den der Auf<strong>zu</strong>g<br />
einnimmt. Bis vor etwa 10 Jahren hatten die meisten Aufzüge einen Schacht mit üblichem<br />
Schachtkopf und Schachtgrube sowie einen Triebwerksraum. Nur besondere<br />
Bauarten, wie etwa Kleingüteraufzüge oder Plattformaufzüge waren bereits mit reduzierten<br />
Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sowie <strong>ohne</strong> Triebwerksraum ausgeführt.<br />
Mit Einführung des triebwerksraumlosen Auf<strong>zu</strong>gs (MRL) hat sich die Situation grundlegend<br />
geändert. Heute sind Aufzüge mit Triebwerksraum schon beinahe die Ausnahme.<br />
Aus bautechnischer Sicht bieten diese Aufzüge den großen Vorteil, dass auf<br />
Dachaufbauten oder die Belegung von Kellerräumen für einen Triebwerksraum verzichtet<br />
werden kann. Eine ähnliche Entwicklung hat seit kurzem mit reduzierten<br />
Schachtkopfhöhen und Grubentiefen eingesetzt, die ebenfalls eine Reduzierung des<br />
umbauten Raumes durch kürzere Schachtlängen erlauben.<br />
Außer diesen Varianten gibt es weitere bautechnische Ausführungsformen, die in<br />
folgender Übersicht <strong>zu</strong>sammengestellt sind.<br />
Tabelle 10: Bautechnischen Ausführungen und Merkmale<br />
Bautechnische<br />
Ausführung<br />
Auf<strong>zu</strong>g mit Triebwerksraum<br />
Auf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />
Auf<strong>zu</strong>gs mit reduziertem<br />
Schachtkopf<br />
und Schachtgrube<br />
Merkmale<br />
- Triebwerk und Steuerung sind in einem getrennten Raum außerhalb des<br />
Schachtes angeordnet<br />
- Triebwerksraum kann über, unter, neben oder entfernt vom Schacht<br />
angeordnet sein<br />
- Triebwerk und Steuerung sind entweder im Schacht, in der Schachtwand<br />
oder in einem geschlossenen Schrank in einem angrenzenden Raum untergebracht<br />
- Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sind stark reduziert, so dass kein<br />
Schutzraum mehr vorhanden ist<br />
- Schutzräume für Wartungs- und Prüfpersonal werden mit technischen<br />
Mitteln hergestellt<br />
Glasauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g mit verglasten Türen, Fahrkorbwänden und/oder Schachtwänden<br />
- Verglasung aus architektonischen Gründen oder <strong>zu</strong>r Reduzierung des<br />
Vandalismus<br />
Panoramaauf<strong>zu</strong>g - Auf<strong>zu</strong>g mit verglastem Fahrkorb und teilumwehrten Schacht<br />
- im Inneren eines Gebäudes oder außen an der Fassade<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 30 von 48
Beispiele:<br />
Bild 22: Auf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Triebwerksraum<br />
(Quelle: Kone)<br />
Bild 24: Glasauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle: OSMA)<br />
Bild 23: Auf<strong>zu</strong>g mit reduziertem<br />
Schachtkopf und Schachtgrube<br />
(Quelle: ThyssenKrupp)<br />
Bild 25: Panoramaauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle: ThyssenKrupp)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 31 von 48
3.3.4 Besondere Bauformen<br />
Zusätzlich <strong>zu</strong> den bereits genannten Ausführungsvarianten können insbesondere bei<br />
sehr hohen Gebäuden und bei hohem Verkehrsaufkommen die folgenden besonderen<br />
Bauformen eingesetzt werden.<br />
Tabelle 11: Besondere Bauformen und Merkmale<br />
Bauform Merkmale<br />
Doppeldeckerauf<strong>zu</strong>g - zwei übereinander angeordnete und fest miteinander verbundene Fahrkörbe<br />
- werden meist als Zubringer <strong>zu</strong> einer Skylobby eingesetzt<br />
- meist getrennte Zugangsebenen für oberen und unteren Fahrkorb<br />
TWIN - zwei im gleichen Schacht übereinander getrennt fahrende Fahrkörbe<br />
Beispiele:<br />
Bild 26: Doppeldeckerauf<strong>zu</strong>g<br />
(Quelle: Schindler)<br />
Bild 27: TWIN<br />
(Quelle: ThyssenKrupp)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 32 von 48
3.3.5 Planung und Auswahl<br />
Bei der Planung von Gebäuden ist die richtige Auswahl, Dimensionierung und Anordnung<br />
der Aufzüge von großer Bedeutung. Abhängig von der Gebäudeart und -<br />
nut<strong>zu</strong>ng kann das Verkehrsaufkommen sehr unterschiedlich sein. Für einfache<br />
Wohn- und Bürogebäude kann die Anzahl und Größe der Aufzüge nach Tabellen<br />
ausgewählt werden. Für größere Gebäude mit komplexen inneren Verkehrsströmen<br />
sollte eine Verkehrsberechnung durchgeführt werden, die die reale Verkehrsituation<br />
simuliert. Die größten Verkehrsbelastungen treten meist beim Füllen des Gebäudes<br />
am Morgen und beim Leeren am Abend auf.<br />
Außer der Anzahl und Dimensionierung (Größe und Geschwindigkeit) der Aufzüge<br />
wirken sich weitere Faktoren auf den Verkehrsablauf aus:<br />
- Aufteilung von hohen Gebäuden in Zonen,<br />
- Zusammenfassen der Aufzüge in Gruppen,<br />
- Leitung der Personenströme <strong>zu</strong> den <strong>Aufzügen</strong>,<br />
- Anordnung von Shuttleaufzügen <strong>zu</strong> Verteilerstockwerken (Skylobby),<br />
- Steuerungsart,<br />
- Türlaufzeiten,<br />
- usw.<br />
Tabelle 12: Auslegung von <strong>Aufzügen</strong> für einfache Wohngebäude (Quelle: Schindler)<br />
Vollgeschosse<br />
Anzahl der Auf<strong>zu</strong>gsnutzer im Gebäude<br />
im Gebäude < 100 < 200 < 300 < 400 < 500 < 600<br />
Auf<strong>zu</strong>gsgeschwindigkeit<br />
12-14 C C C C D D 1,6<br />
10-11 C C C C D D 1,6<br />
8-9 C C C C C - 1.0<br />
6-7 B B B - - - 1.0<br />
5 B B - - - - 1.0<br />
4 A A - - - - 1.0<br />
2-3 A - - - - - 1.0<br />
A: 1 x 630 kg C: 1 x 630 kg und 1 x 1.000 kg<br />
B: 1 x 1.000 kg D: 1 x 630 kg und 2 x 1.000 kg<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 33 von 48
3.3.6 Marktzahlen<br />
Bild 28: Aufteilung von Gebäuden in Zonen (Quelle: Kone)<br />
Der Gesamtbestand an Auf<strong>zu</strong>gsanlagen wird mit Stand Ende 2006 auf etwa 640.000<br />
Anlagen geschätzt. Leider gibt es hier<strong>zu</strong> keine offiziellen Angaben. Die nachfolgenden<br />
Marktzahlen entstammen aus Angaben des VDMA und decken etwa 80 % des<br />
deutschen Auf<strong>zu</strong>gsmarktes ab.<br />
Erstmal seit den letzten Jahren mit ständig rückläufigen Stückzahlen konnten wieder<br />
<strong>zu</strong>nehmende Auftragseingänge verzeichnet werden. Mit einem weiter ansteigenden<br />
Trend in diesem und im nächsten Jahr ist <strong>zu</strong> rechnen. Der Anteil maschinenraumloser<br />
Aufzüge hat sich in den letzten auf etwa 70% eingespielt. Im gleichen Zuge ist<br />
der Anteil an hydraulischen <strong>Aufzügen</strong> auf etwa 20 % <strong>zu</strong>rückgegangen.<br />
Bild 29: Entwicklung der Stückzahlen von neuen <strong>Aufzügen</strong><br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 34 von 48
Bild 30: Anteil maschinenraumloser Seilaufzüge<br />
Bild 31: Anteil maschinenraumloser Hydraulikaufzüge<br />
Bild 32: Anteile von Seil- und Hydraulikaufzügen<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 35 von 48
Bild 33: Anteil maschinenraumloser Aufzüge<br />
Bild 34: Verteilung der Stückzahlen nach Baubereichen<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 36 von 48
Bild 35: Bestandszahlen in Europa<br />
Bild 36: Neuanlagen in Europa<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 37 von 48
4 Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge<br />
<strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong><br />
Bei neue Personen- und Lastenaufzüge müssen nach Auf<strong>zu</strong>gsverordnung (12.<br />
GPSGV) spätestens seit dem 1. Juli 1999 generell Fahrkorbtüren eingesetzt werden.<br />
Für ältere Aufzüge, die gemäß den früheren Regelwerken <strong>ohne</strong> Fahrkorbtüren ausgeführt<br />
wurden, sind die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)<br />
sowie des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung<br />
(ArbStättV) <strong>zu</strong> berücksichtigen. Aus diesen Regelungen ergeben sich folgende Verpflichtungen:<br />
1. Lastenaufzüge sind generell Arbeitsmittel, da sie von Arbeitnehmern für den<br />
Transport von Lasten verwendet werden.<br />
2. Auch die meisten Personenaufzüge sind Arbeitmittel, da sie von Beschäftigten<br />
<strong>zu</strong>r Erreichung ihres Arbeitsplatzes oder <strong>zu</strong>m Transport von Lasten benötigt<br />
werden. Selbst in Wohngebäuden werden Aufzüge von Hausmeistern, Reinigungsfachkräften,<br />
Handwerkern und anderen Arbeitnehmern benutzt und dienen<br />
diesen Beschäftigten als Arbeitsmittel.<br />
3. Ist der Auf<strong>zu</strong>gsbetreiber auch gleichzeitig Arbeitgeber der Beschäftigen, die<br />
den Lastenauf<strong>zu</strong>g benutzen, gilt:<br />
- Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5<br />
durchführen und die notwendigen Maßnahmen für eine sichere Benut<strong>zu</strong>ng<br />
ergreifen.<br />
- Der Auf<strong>zu</strong>g muss mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1<br />
und 2 entsprechen. In Nr. 2.8 werden Schutzeinrichtungen gefordert, die<br />
einen Zugang <strong>zu</strong>m Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern<br />
oder die beweglichen Teile vor Erreichen des Gefahrenbereiches stillsetzen.<br />
- Da es sich bei <strong>Aufzügen</strong> um besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3<br />
handelt, mussten die Maßnahmen nach Nr. 3 spätestens am 1. Dezember<br />
2002 durchgeführt sein. Auch nach Nr. 3.2.4 c) muss die Gefährdung des<br />
Quetschens oder des Einklemmens der Beschäftigten minimiert werden.<br />
- Die ergriffenen Maßnahmen müssen nicht unbedingt den Maßnahmen von<br />
neuen Arbeitsmitteln entsprechen, wenn eine andere, ebenso wirksame<br />
Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme für neue Arbeitsmittel <strong>zu</strong><br />
einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.<br />
- Technische Maßnahmen sind generell organisatorischen Maßnahmen<br />
vor<strong>zu</strong>ziehen (z.B. nach TRBS 1111), da nur mit einer technischen Maßnahme<br />
eine nachhaltige und dauerhafte Schutzwirkung erzielt werden<br />
kann. Organisatorische Maßnahmen sind lediglich als Übergangslösung<br />
bis <strong>zu</strong>r Durchführung einer technischen Maßnahme vertretbar.<br />
- Die Verpflichtungen nach Abschnitt 3 für überwachungsbedürftige Anlagen<br />
gelten <strong>zu</strong>sätzlich.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 38 von 48
4. Ist der Auf<strong>zu</strong>gsbetreiber nicht Arbeitgeber der Beschäftigten, die den Lastenauf<strong>zu</strong>g<br />
benutzen, gilt:<br />
- In diesem Fall ist der Arbeitgeber der Beschäftigten, die den Auf<strong>zu</strong>g im<br />
Rahmen ihrer Arbeit benutzen verpflichtet, nach ArbSchG § 5 sowie nach<br />
ArbStättV § 3 eine Gefährdungsbeurteilung durch<strong>zu</strong>führen und einen sicheren<br />
Arbeitplatz sowie sichere Arbeitsmittel <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen.<br />
- Dabei sind Gefahren an der Quelle <strong>zu</strong> bekämpfen und individuelle<br />
Schutzmaßnahmen oder Anweisungen, d.h. organisatorische Maßnahmen,<br />
persönliche Schutzausrüstungen oder Anweisungen, nachrangig vor<br />
anderen Maßnahmen <strong>zu</strong> behandeln.<br />
- Da der Arbeitgeber in diesem Fall nicht Eigentümer und Betreiber der Auf<strong>zu</strong>gsanlage<br />
ist, kann er selbst keine technischen Maßnahmen an der Anlage<br />
durchführen. Es ist jedoch sein Pflicht, den Betreiber auf Sicherheitsdefizite<br />
hin<strong>zu</strong>weisen und eine Anpassung an den Stand der Technik <strong>zu</strong><br />
fordern. In der Zwischenzeit bis <strong>zu</strong>r Durchführung von Maßnahmen muss<br />
der Arbeitgeber die Sicherheit seiner Beschäftigten auf andere Weise gewährleisten<br />
(persönliche Schutzausrüstung, Anweisungen, usw.).<br />
- Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage darf diese nicht<br />
betreiben, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte<br />
gefährdet werden. Hier<strong>zu</strong> muss der Betreiber bis spätestens 31. Dezember<br />
2007 eine sicherheitstechnische Bewertung durchführen. Gemäß<br />
TRBS 1111 müssen dabei die gleichen Gefährdungen wie für Arbeitsmittel<br />
berücksichtigt werden.<br />
- Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten nach § 27 (3) zwar prinzipiell<br />
die Beschaffenheitsanforderungen <strong>zu</strong>m Zeitpunkt ihrer Errichtung, jedoch<br />
müssen bei der Erkennung von Gefährdungen <strong>zu</strong>mindest organisatorische<br />
Maßnahmen ergriffen werden. Allerdings muss nach TRBS 1111 die Wirksamkeit<br />
der Maßnahmen überprüft werden. Sollte sich dabei herausstellen,<br />
dass organisatorische Maßnahmen nicht dauerhaft wirksam sind,<br />
müssen auch technische Maßnahmen erwogen werden.<br />
- Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hätte der Betreiber nach<br />
alter Auf<strong>zu</strong>gsverordnung betroffene Aufzüge bereits mit Fahrkorbtüren<br />
nachrüsten müssen oder nur mit Führerbetrieb betreiben dürfen, wenn<br />
andere als seine eigenen Beschäftigten den Auf<strong>zu</strong>g benutzen.<br />
- Die <strong>zu</strong>ständige Behörde kann darüber hinaus nach § 27 (3) verlangen,<br />
dass die Anlagen geändert werden, wenn vermeidbare Gefahren für Beschäftigte<br />
oder Dritte <strong>zu</strong> befürchten sind.<br />
- In jedem Fall muss der Betreiber nach TRBS 1001 über die Mindestanforderungen<br />
der BetrSichV hinaus Haftungsrisiken nach BGB berücksichtigen.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 39 von 48
5 Maßnahmen und Einsatzgrenzen<br />
Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren an den Fahrkorb<strong>zu</strong>gängen können<br />
folgende Maßnahmen ergriffen werden.<br />
5.1 Vollwandige Fahrkorbtür<br />
Die technisch beste Maßnahme, die auch dem Stand der Technik und den Anforderungen<br />
für neue Aufzüge entspricht, ist der Einbau einer Fahrkorbtür. Dabei können<br />
folgende Bauarten <strong>zu</strong>r Ausführung kommen:<br />
a) Horizontale Fahrkorbschiebetür gekoppelt mit neuen Schachtschiebetüren<br />
b) Horizontale Fahrkorbschiebetür unabhängig von vorhandenen Schachtdrehtüren<br />
c) Teleskophubtür<br />
d) Horizontale oder vertikale Gliedertür<br />
e) Falttür<br />
Diese Fahrkorbtüren werden in der Regel automatisch betrieben, d.h. nach dem Einfahren<br />
in eine Haltestelle öffnet die Tür <strong>ohne</strong> manuelle Befehlseingabe. In einzelnen<br />
Fällen bei besonders schweren Hubtüren kann auch eine manuell gesteuerte Bewegung<br />
erforderlich sein, um Quetschgefahren durch die Tür <strong>zu</strong> vermeiden.<br />
Bei automatisch betriebenen Fahrkorbtüren, die in Kombination mit manuellen Drehtüren<br />
eingesetzt werden, sind außer den Umsteuereinrichtungen geeignete Maßnahmen<br />
<strong>zu</strong> treffen, um eine Kollision mit Personen <strong>zu</strong> verhindern und/oder Verlet<strong>zu</strong>ngsgefahren<br />
an der Schachtseite der Fahrkorbtür <strong>zu</strong> vermeiden. Hier<strong>zu</strong> werden<br />
üblicherweise die Schachttüren erst nach vollständigem Öffnen der Fahrkorbtür entriegelt<br />
und die Schließbewegung der Fahrkorbtür erst bei geschlossener und verriegelter<br />
Schachttüre begonnen.<br />
Bei einem nachträglichen Einbau von Fahrkorbtüren sind die folgenden Punkte <strong>zu</strong><br />
berücksichtigen:<br />
- erforderliche Einbaubreite, ggf. Einschränkung bei der lichten Türöffnung,<br />
- erforderliche Einbautiefe, ggf. Einschränkung der nutzbaren Fahrkorbfläche,<br />
- Zusatzgewicht und Auswirkungen auf Auslegungen der anderen Auf<strong>zu</strong>gskomponenten<br />
und<br />
- Schutzabstände und Schutzräume auf dem Fahrkorbdach.<br />
Die verwendeten Fahrkorbtüren müssen der EN 81-1/2 entsprechen oder bei Abweichungen<br />
davon muss die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden.<br />
Hersteller:<br />
- Hütter-Aufzüge GmbH, Glinde: Vertikale Teleskophubtür<br />
- Meiller Auf<strong>zu</strong>gstüren GmbH, München: Rolltor<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 40 von 48
Beispiele:<br />
- TER GmbH, Velbert: Horizontale Gliedertüren, Falttüren<br />
Bild 37: Mehrteilige Fahrkorbhubtür (Fa. Hütter)<br />
Bild 38: Vertikale Gliedertür/ Rolltor (Fa. Meiller)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 41 von 48
5.2 Sicherheitslichtgitter<br />
Bild 39: Horizontale Gliedertür (Fa. TER)<br />
Sicherheitslichtgitter müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:<br />
- Die Abstände der einzelnen Lichtstrahlen müssen mindestens Bild 40 entsprechen.<br />
- Sicherheitslichtgitter müssen eine Fahrt verhindern bzw. den Antrieb stillsetzen,<br />
wenn ein un<strong>zu</strong>lässiges Eindringen von Personen oder Gegenständen<br />
in die Schutzzone erfolgt. Als Schutzzone gilt der Bereich zwischen<br />
der Schachtwand und einer im Abstand von höchstens 0,15 m durch das<br />
Lichtgitter gebildeten vertikalen Ebene bis <strong>zu</strong> einer Mindesthöhe von 1,5 m<br />
und in voller Breite des Fahrkorb<strong>zu</strong>gangs.<br />
- Eine Beeinträchtigung der Funktion des Lichtgitters durch einen Fehler<br />
(z.B. nach DIN EN 81-1 oder DIN EN 81-2 Abschnitt 14.1.1) muss vor jedem<br />
Fahrbeginn - ausgenommen <strong>zu</strong>m Nachstellen und Rücksenden-<br />
selbsttätig erkannt werden. Bei Vorliegen eines Fehlers darf die Fahrt nicht<br />
begonnen werden. Die Einhaltung dieser Anforderung muss durch eine<br />
<strong>zu</strong>gelassene Prüfstelle für Sicherheitsbauteile für Aufzüge bescheinigt<br />
werden.<br />
- Ein Ansprechen des Lichtgitters während der Fahrt eines Auf<strong>zu</strong>ges muss<br />
ein Stillsetzen des Antriebs und eine Überwachung des Stillstandes bewirken.<br />
- Das Ansprechen des Lichtgitters ist dem Benutzer im Fahrkorb bis <strong>zu</strong> einem<br />
neuen Fahrbefehl akustisch an<strong>zu</strong>zeigen. Nach dem Ansprechen des<br />
Lichtgitters dürfen unabhängig von der Stellung des Fahrkorbs die<br />
Schachttüren betriebsmäßig nicht entriegelt werden. Ein Entriegeln der<br />
Schachttüren darf erst nach Beendigung einer betriebsmäßigen Fahrt erfolgen.<br />
- Bei hydraulisch angetriebenen <strong>Aufzügen</strong> mit elektronischem Absinkkorrektursystem<br />
(elektrische Nachholeinrichtung) muss das Nachholen unabhängig<br />
vom Schalt<strong>zu</strong>stand des Lichtgitters wirksam sein.<br />
- Innerhalb der Entriegelungszone darf das Lichtgitter während des Einfahrens<br />
und Nachstellens überbrückt werden.<br />
- Gespeicherte Fahrbefehle brauchen nicht gelöscht <strong>zu</strong> werden.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 42 von 48
- Wenn eine Fahrt unterbrochen wurde, darf eine Weiterfahrt nur durch einen<br />
erneuten Fahrbefehl vom Fahrkorbinneren aus ausgelöst werden (z.B.<br />
mit einem Rücksetztaster).<br />
- Wenn der Auf<strong>zu</strong>g nicht nur von eingewiesenen Mitarbeitern benutzt werden<br />
kann, müssen an den Zugängen und/oder im Fahrkorb Verschlüsselungen<br />
angebracht werden, so dass der Auf<strong>zu</strong>g nur von berechtigten Personen<br />
benutzt werden kann.<br />
- Im Fahrkorb sind Hinweise an<strong>zu</strong>bringen, die die Benutzer auf die Gefahren<br />
des Auf<strong>zu</strong>gs und die Bedienung des Sicherheitslichtgitters informieren. An<br />
den Haltestellen ist ein Hinweis an<strong>zu</strong>bringen, dass eine Benut<strong>zu</strong>ng des<br />
Auf<strong>zu</strong>gs durch Unbefugte verboten ist.<br />
Bild 40: Positionierung der Lichtstrahlen von Sicherheitslichtgittern<br />
Sicherheitslichtgitter werden entweder mit einer Schutzleiste auf die Wandlamellen<br />
aufgesetzt oder hinter die Wandlamellen gebaut und entsprechende Öffnungen für<br />
die Lichtstrahlen geschaffen. Sicherheitslichtgitter sind für besondere Anwendungen<br />
auch in Ex-Ausführung (Gerätekategorie 2G) erhältlich.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 43 von 48
Hersteller:<br />
Beispiele:<br />
- Cedes AG, Landquart (CH)<br />
- Strack Lift Automation GmbH, Velbert<br />
- Telco A/S, St. Heddinge (DK)<br />
Bild 41: Sicherheitslichtgitter (Fa. Cedes)<br />
Bild 42: Sicherheitslichtgitter (Fa. Strack)<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 44 von 48
5.3 Führerbetrieb mit Verschlüsselung<br />
Bei Einbau einer Führersteuerung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:<br />
- Die Taster an den Haltestellen dürfen keine Fahrbefehle bewirken, sondern<br />
dürfen lediglich einen Fahrtwunsch an den Auf<strong>zu</strong>gsführer übermitteln.<br />
- Die Fahrbefehlsgeber im Fahrkorb dürfen nur nach Betätigung einer besonderen<br />
Einrichtung (Schlüsselschalter, Codekartenleser, usw.) durch<br />
den Auf<strong>zu</strong>gsführer wirksam werden können.<br />
- Ein Abziehen des Schlüsselschalters oder eine Entnahme der Codekarte<br />
müssen das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken und ein<br />
Anlaufen des Triebwerkes verhindern.<br />
- Es ist eine Betriebsanweisung <strong>zu</strong> erstellen, anhand der der Auf<strong>zu</strong>gsführer<br />
eingewiesen und regelmäßig nachgeschult werden kann.<br />
- Im Fahrkorb muss ein Notbremsschalter vorhanden sein.<br />
5.4 Umbau auf Güterauf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Personentransport<br />
Bei einem Umbau auf einen Güterauf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Personentransport müssen folgende<br />
Anforderungen erfüllt sein:<br />
- Das Fahrkorbtableau muss ausgebaut werden.<br />
- Die Innenseiten von Griffmuscheln der Schachttüren sind <strong>zu</strong> Verschließen,<br />
so dass die Türen vom Inneren nicht geschlossen werden können.<br />
- Die Außensteuerung ist so an<strong>zu</strong>bringen und aus<strong>zu</strong>führen, dass vom Inneren<br />
des Fahrkorbs aus keine Fahrbefehle eingegeben werden können.<br />
- Ggf. kann eine Anhol- und Sendefunktion anstelle einer reinen Anholfunktion<br />
ausgeführt werden.<br />
- An den Haltestellen und im Fahrkorb ist ein Hinweis an<strong>zu</strong>bringen, dass eine<br />
Personenbeförderung verboten ist.<br />
- Es ist eine Betriebsanweisung <strong>zu</strong> erstellen, anhand der die Benutzer regelmäßig<br />
eingewiesen werden. Darin ist besonders darauf hin<strong>zu</strong>weisen,<br />
dass der Fahrkorb nur dann angeholt oder gesendet werden darf, wenn<br />
sich keine Personen im Fahrkorb befinden.<br />
Hinweis: Der Auf<strong>zu</strong>g ist nach dem Umbau keine überwachungsbedürftige Anlage<br />
mehr und kann durch eine befähigte Person geprüft werden.<br />
5.5 Einsatzbedingungen<br />
In Tabelle 13 sind die o.g. Maßnahmen nach deren Priorität <strong>zu</strong>sammengestellt und<br />
Bedingungen für den Einsatz angegeben. Grundsätzlich ist eine Fahrkorbtür unabhängig<br />
vom Benutzerkreis immer die sicherste Lösung, die auch dem Stand der<br />
Technik entspricht. Deshalb sollte wann immer es möglich ist, eine Fahrkorbtür<br />
nachgerüstet werden.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 45 von 48
Ein Sicherheitslichtgitter ist eine alternative Maßnahme mit hoher Sicherheit, die<br />
dann <strong>zu</strong>m Einsatz kommen kann, wenn der Einbau einer Fahrkorbtür einen <strong>zu</strong> hohen<br />
Aufwand nach sich ziehen würde oder die Fahrkorbgrundfläche und/oder die Zugangsbreite<br />
für die vorgesehene Nut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> stark eingeschränkt wäre. Diese Maßnahme<br />
ist allerdings an die Vorausset<strong>zu</strong>ng nach Tabelle 13 hinsichtlich der maximalen<br />
Nenngeschwindigkeit, des maximalen Bremswegs sowie <strong>zu</strong>lässiger Vorsprünge<br />
und Spalte der Schachtwand gebunden.<br />
Der Einbau eines Schlüsselschalters und Führerbetrieb ist eine weniger sichere<br />
Maßnahme, da die Sicherheit <strong>zu</strong> einem großen Teil von der korrekten Benut<strong>zu</strong>ng<br />
durch einen Auf<strong>zu</strong>gsführer abhängt und die Beschränkung auf diesen Benutzer auf<br />
Dauer sichergestellt sein muss. Diese Maßnahme kann deshalb nicht als dauerhafte<br />
Lösung empfohlen werden, sondern sollte nur für eine Übergangszeit bis <strong>zu</strong>r Durchführung<br />
einer guten technischen Maßnahme oder Stilllegung des Auf<strong>zu</strong>gs verwendet<br />
werden.<br />
Der Rückbau auf einen Güterauf<strong>zu</strong>g <strong>ohne</strong> Personentransport kann bei wenigen Haltestellen<br />
und wenigen Fahrten pro Tag eine Alternative sein. Aber auch hierbei besteht<br />
das Restrisiko, dass Personen unberechtigt im Fahrkorb mitfahren und der Gefährdung<br />
ausgesetzt sind. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass nur eingewiesene<br />
Arbeitnehmer den Auf<strong>zu</strong>g bedienen können.<br />
Tabelle 13: Einsatzbedingungen<br />
Priorität Maßnahmen Vorausset<strong>zu</strong>ngen Benutzerkreis<br />
1 Vollwandigen Fahrkorbtür Keine Unbegrenzt<br />
2 Sicherheitslichtgitter<br />
3 Führerbetrieb mit Verschlüsselung<br />
- Umbau auf Güterauf<strong>zu</strong>g<br />
<strong>ohne</strong> Personentransport<br />
Nenngeschwindigkeit<br />
≤ 0,85 m/s<br />
Bremsweg ≤ 0,35 m 1)<br />
Schachtwand:<br />
Vorsprünge ≤ 5 mm<br />
Spalte ≤ 40 mm<br />
Nenngeschwindigkeit<br />
≤ 0,85 m/s<br />
Bremsweg ≤ 0,35 m 1)<br />
Schachtwand:<br />
Vorsprünge ≤ 5 mm<br />
Spalte ≤ 25 mm<br />
nur unterwiesene Arbeitnehmer<br />
des Auf<strong>zu</strong>gsbetreibers<br />
oder für Arbeitnehmer von<br />
Fremdfirmen mit Auf<strong>zu</strong>gsführer<br />
nur Auf<strong>zu</strong>gsführer <strong>ohne</strong> mitfahrende<br />
Personen<br />
nur für eingewiesene Arbeitnehmer<br />
des Auf<strong>zu</strong>gsbetreibers<br />
1) Maximaler Bremsweg sollte als Kriterium <strong>zu</strong>sätzlich berücksichtigt werden, da er für die potentielle<br />
Verlet<strong>zu</strong>ngsgefahr ein wichtiger Parameter ist.<br />
<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aufzügen</strong> <strong>ohne</strong> <strong>Fahrkorbabschluss</strong> Seite 46 von 48
5.6 Preise<br />
In Tabelle 14 ist der preisliche Rahmen für die Nachrüstung der o.g. Lösungen angegeben.<br />
Die Preise sind Netto-Preise und schließen sowohl Material als auch Montage<br />
ein. Die angegebenen Preisspannen sind ein Querschnitt über Angaben mehrerer<br />
in Baden-Württemberg tätigen Auf<strong>zu</strong>gsunternehmen. Die Preise können sich in besonderen<br />
Fällen erhöhen, wenn beispielsweise die Einbindung von Fahrkorbtüren<br />
oder Sicherheitslichtgitter in alten Steuerungen nur mit Zusatzaufwand möglich ist<br />
oder wenn infolge der Gewichtserhöhung des Fahrkorbs <strong>zu</strong>sätzliche Maßnahmen bei<br />
anderen Auf<strong>zu</strong>gskomponenten erforderlich werden.<br />
Tabelle 14: Preislicher Rahmen der Umbaumaßnahmen<br />
Maßnahme Preisrahmen (Netto, €) Bemerkung<br />
Vollwandige Fahrkorbtür<br />
8000 - 15000 Zusätzliche Kosten, wenn andere Komponenten<br />
durch die Gewichtserhöhung geändert werden<br />
müssen.<br />
Sicherheitslichtgitter 3000 - 7000 Bei 2 Zugängen geringerer Preis.<br />
Führerbetrieb mit<br />
Verschlüsselung<br />
Umbau auf Güterauf<strong>zu</strong>g<br />
<strong>ohne</strong><br />
Personentransport<br />
500 - 1500 Laufende Kosten für Unterweisung und Bereithaltung<br />
Auf<strong>zu</strong>gsführer sehr hoch.<br />
500 - 1500<br />
-<br />
Bei der Zusammenstellung der technischen Maßnahmen und den preislichen Angaben<br />
haben außer den o.g. Komponentenherstellern folgende Auf<strong>zu</strong>gsunternehmen<br />
<strong>Information</strong>en <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt:<br />
- Brobeil Aufzüge GmbH & Co.KG, Dürmentingen<br />
- C. Haushahn GmbH & Co., Stuttgart<br />
- Kanzler Aufzüge GmbH, Ulm<br />
- Kone GmbH, Hannover<br />
- Lochbühler GmbH, Mannheim<br />
- Otis GmbH & Co. OHG, Berlin<br />
- Schindler Deutschland Holding GmbH, Berlin<br />
- M. Schmitt + Sohn GmbH & Co., Nürnberg<br />
- Stricker Aufzüge GmbH, Backnang<br />
- ThyssenKrupp Aufzüge Süd GmbH, Neuhausen<br />
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6 Umset<strong>zu</strong>ng der Maßnahmen und Synergien<br />
Bei der Umset<strong>zu</strong>ng der Maßnahmen muss der Betreiber die folgenden Punkte berücksichtigen:<br />
- Der Betreiber muss mit dem/den anbietenden Auf<strong>zu</strong>gsunternehmen eine geeignete<br />
Maßnahme abstimmen und auswählen.<br />
- Dabei ist auch <strong>zu</strong> prüfen, ob die Anforderungen nach TRBS 1121 und Umbaukatalog<br />
eingehalten sind. Dies kann beispielsweise bei Änderungen des Fahrkorbgewichts<br />
oder <strong>zu</strong>sätzlichen Aufbauten, die vorhandene Schutzräume einschränken,<br />
der Fall sein.<br />
- Es ist sorgfältig <strong>zu</strong> prüfen, ob die organisatorischen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, soweit sie<br />
als Teil der Maßnahme vorgesehen sind, dauerhaft eingehalten werden können.<br />
- Möglichst frühzeitig sollte die <strong>zu</strong>gelassene Überwachungsstelle, die später den<br />
Umbau abnehmen soll, informiert und die Maßnahme abgestimmt werden, <strong>zu</strong>mindest<br />
wenn die Einsatzbedingungen nicht eindeutig klar sind und/oder <strong>zu</strong>sätzliche<br />
Eingriffe in der Auf<strong>zu</strong>gstechnik erforderlich sind.<br />
- Die bestimmungsgemäße Verwendung nach dem Umbau ist <strong>zu</strong> dokumentieren<br />
und <strong>zu</strong>sammen mit den geänderten Schaltplänen und einer Beschreibung der<br />
Maßnahme in den technischen Unterlagen des Auf<strong>zu</strong>gs ab<strong>zu</strong>legen.<br />
- Die Gefährdungsbeurteilung oder die sicherheitstechnische Bewertung des Auf<strong>zu</strong>gs<br />
sind <strong>zu</strong> aktualisieren und den technischen Unterlagen des Auf<strong>zu</strong>gs bei<strong>zu</strong>legen.<br />
- Nach Durchführung der Maßnahme ist eine Abnahme durch eine <strong>zu</strong>gelassene<br />
Überwachungsstelle erforderlich, bevor der Auf<strong>zu</strong>g wieder in Betrieb genommen<br />
werden darf.<br />
- Ebenfalls muss vor Wiederinbetriebnahme eine Einweisung der berechtigten Benutzer<br />
(Arbeitnehmer und/oder Auf<strong>zu</strong>gsführer) erfolgen.<br />
- Bei der Planung der Maßnahmen sollte geprüft werden, ob weitere Sicherheitsdefizite<br />
an der Anlage vorliegen, die sich ggf. mit der Nachrüstung einer Fahrkorbtür<br />
oder eines Lichtgitters sinnvoll ergänzen lassen und im Rahmen eines Gesamtpaketes<br />
effektiver und wirtschaftlicher durchführen lassen als in mehreren Einzelschritten.<br />
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