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BGI 811

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Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen<br />

4 Prüfung<br />

Übertragungsfahrzeuge sowie technische Anlagen und Betriebsmittel<br />

sind innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach den Kapiteln<br />

4.1 und 4.2 zu prüfen.<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten und<br />

mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />

4.1 Fahrzeuge und Einbauten<br />

Die Fristen, der Umfang und die Qualifikation der prüfenden<br />

Personen werden nach Betriebssicherheitsverordnung vom<br />

Unternehmer festgelegt. Eine ständige Überwachung im Betrieb<br />

durch qualifiziertes Fachpersonal kann die turnusmäßige Prüfung<br />

ersetzen.<br />

Siehe dazu TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ und § 57 BG-<br />

Vorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29) und Berufsgenossenschaftlicher<br />

Grundsatz (BG-Grundsatz) „Prüfung von Fahrzeugen durch<br />

Sachkundige“ (BGG 916).<br />

16<br />

4.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Übertragungsfahrzeugen<br />

sind mindestens alle vier Jahre, ortsveränderliche Betriebsmittel<br />

mindestens alle zwölf Monate durch eine Elektrofachkraft<br />

oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte durch eine<br />

elektrotechnisch unterwiesene Person zu prüfen. Prüfungen<br />

durch elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen unter<br />

Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen.<br />

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