BGI 811
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Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen<br />
4 Prüfung<br />
Übertragungsfahrzeuge sowie technische Anlagen und Betriebsmittel<br />
sind innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach den Kapiteln<br />
4.1 und 4.2 zu prüfen.<br />
Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten und<br />
mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />
4.1 Fahrzeuge und Einbauten<br />
Die Fristen, der Umfang und die Qualifikation der prüfenden<br />
Personen werden nach Betriebssicherheitsverordnung vom<br />
Unternehmer festgelegt. Eine ständige Überwachung im Betrieb<br />
durch qualifiziertes Fachpersonal kann die turnusmäßige Prüfung<br />
ersetzen.<br />
Siehe dazu TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ und § 57 BG-<br />
Vorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29) und Berufsgenossenschaftlicher<br />
Grundsatz (BG-Grundsatz) „Prüfung von Fahrzeugen durch<br />
Sachkundige“ (BGG 916).<br />
16<br />
4.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel von Übertragungsfahrzeugen<br />
sind mindestens alle vier Jahre, ortsveränderliche Betriebsmittel<br />
mindestens alle zwölf Monate durch eine Elektrofachkraft<br />
oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte durch eine<br />
elektrotechnisch unterwiesene Person zu prüfen. Prüfungen<br />
durch elektrotechnisch unterwiesene Personen müssen unter<br />
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen.<br />
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