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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 17/8700 – 26 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode<br />

haltungsvolumen sowie zur Eigenfinanzierung von<br />

Bestandsnetzinvestitionen vollständig erfüllt wurden.<br />

Im Gegenzug erhalten die EIU Planungs- und Investitionssicherheit<br />

über einen längerfristigen Zeitraum durch<br />

die fünfjährige Laufzeit der LuFV und können selbst über<br />

ihre Investitionstätigkeiten und -schwerpunkte im Bestandsnetz<br />

entscheiden. Die Steuerungsmöglichkeiten des<br />

Bundes sind begrenzt auf die Einhaltung der vereinbarten<br />

Ziele für das Gesamtnetz.<br />

Auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA)<br />

(www.eba.bund.de > Fachthemen > LuFV) sind Informationen<br />

zur LuFV und zum IZB sowie eine erste Visualisierungsversion<br />

zu den Qualitätskennzahlen „Theoretischer<br />

Fahrzeitverlust“ und „Zustandskategorien Brücken<br />

und Tunnel“ abrufbar.<br />

B.2.4 Nahverkehr<br />

Für Investitionen in reine Nahverkehrsmaßnahmen stellte<br />

der Bund in den Jahren 1995 bis 2008 auf der Grundlage<br />

des § 8 Absatz 2 BSWAG einen Betrag von 2,8 Mrd.<br />

Euro zur Verbesserung des Nahverkehrs zur Verfügung.<br />

Für die Jahre 2009 bis 2013 steht ein Betrag von 973 Mio.<br />

Euro bereit.<br />

Die mit den reinen Nahverkehrsmitteln finanzierten Maßnahmen<br />

zur Weiterentwicklung des Schienenpersonennahverkehrs<br />

(SPNV) dienen der Verbesserung und dem<br />

Ausbau innerhalb des Bestandsnetzes. Dies spiegelt sich<br />

auch in den Regelungen für Maßnahmen nach § 8 Absatz 2<br />

BSWAG wider, auf deren Basis die Mittel für den SPNV<br />

im Rahmen der Bundesfinanzierung der Bestandsnetzinvestitionen<br />

zur Verfügung gestellt werden. Zudem kommen<br />

insbesondere die Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz,<br />

aber auch Investitionen in Neu- und<br />

Ausbaumaßnahmen des Bedarfsplans in erheblichem<br />

Umfang dem Nahverkehr zugute. Damit wird die in § 8<br />

Absatz 2 BSWAG festgelegte Quote von 20 Prozent nach<br />

Berechnung des EBA übererfüllt.<br />

Die im Januar 2009 abgeschlossene LuFV, namentlich die<br />

für den SPNV maßgebliche Anlage 8.7, führt die Regelungen<br />

aus der bisherigen Sammelfinanzierungsvereinbarung<br />

(SV) Nr. 5 weitestgehend fort und garantiert insofern<br />

die Kontinuität im Investitionsgeschehen auch im<br />

Bereich des SPNV. So werden weiterhin die gleichen<br />

Mittel ausschließlich für Nahverkehrsmaßnahmen den<br />

Ländern zur Verfügung stehen, damit sie mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

(EIU) des Bundes abstimmen<br />

können, welche Maßnahmen realisiert werden sollen.<br />

Die EIU sind gehalten, diese Maßnahmen zügig zu<br />

realisieren und in den „Ländergesprächen“ hierüber zu<br />

unterrichten.<br />

Die bisherige Regelung galt bis Ende 2008 für die Ausreichung<br />

von zinslosen Darlehen. Die ab 2009 in der<br />

LuFV ermöglichte ausschließliche Ausreichung von nicht<br />

rückzahlbaren Baukostenzuschüssen stellt eine erhebliche<br />

Verbesserung dar. Sie erhöht bei den EIU nochmals den<br />

Anreiz zur Realisierung der Maßnahmen mit der Möglichkeit,<br />

einen attraktiveren Betrieb zu gewährleisten.<br />

B.2.5 Sofortprogramm Seehafen-<br />

Hinterlandverkehr<br />

Für Investitionen im Rahmen des Sofortprogramms Seehafen-Hinterlandverkehr<br />

stellt der Bund in den Jahren<br />

2008 bis 2013 zusätzliche Bundesmittel zur Verfügung.<br />

Das Gesamtvolumen der insgesamt 24 Maßnahmen beträgt<br />

305 Mio. Euro, von denen der Bund für die Jahre<br />

2008 bis 2013 einen Betrag in Höhe von 255 Mio. Euro<br />

bereitstellt. Die EIU bringen den verbleibenden Betrag in<br />

Höhe von 50 Mio. Euro in das Sofortprogramm ein und<br />

weisen dies jährlich und insgesamt zum Abschluss des<br />

Programms nach. Die Finanzierungsvereinbarung wurde<br />

am 18. Juli 2008 abgeschlossen.<br />

B.2.6 Benutzung der Eisenbahnen durch<br />

Menschen mit Nutzungsschwierigkeiten<br />

Gemäß § 2 Absatz 3 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung<br />

(EBO) ist die Benutzung der Bahnanlagen und<br />

Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen<br />

sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten<br />

ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen.<br />

Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Programme zur<br />

Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen,<br />

mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit<br />

für deren Nutzung zu erreichen. Dies soll sicherstellen,<br />

dass für den genannten Personenkreis Erschwernisse<br />

unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />

und der örtlichen Verhältnisse abgebaut<br />

werden.<br />

Die DB AG hat nach Anhörung der Behindertenverbände<br />

ein solches Programm erarbeitet. Einzelheiten sind im Internet<br />

unter http://www.bahn.de/p/view/service/barriere<br />

frei/barrierefreies_reisen_handicap.shtml über den Link<br />

„Startseite der DB AG > Services > Vor der Reise > Barrierefreies<br />

Reisen“ verfügbar.<br />

Darüber hinaus werden beim Ausbau der Bundesschienenwege<br />

folgende Kriterien angewandt:<br />

– Bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Anlagen<br />

sind bauliche Maßnahmen für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten<br />

zu realisieren.<br />

– Bei besonderem Bedarf (z. B. Anbindung eines Altersheimes,<br />

Behindertenwohnheimes) muss – auch unabhängig<br />

von der Zahl der Reisenden – darauf geachtet<br />

werden, dass eine barrierefreie Umgestaltung im<br />

Einzelfall möglich ist.<br />

B.2.7 Vorhaben im internationalen<br />

Zusammenhang<br />

Vorhaben im internationalen Zusammenhang werden im<br />

Bedarfsplan Schiene in jeder Kategorie realisiert und geplant.<br />

Soweit sie als Internationale Projekte aufgeführt<br />

werden, erfordern sie eine Vereinbarung mit den betroffenen<br />

Nachbarländern sowie einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit,<br />

damit sie der Kategorie Vordringlicher<br />

Bedarf zugeordnet werden können. So kamen die Verkehrsminister<br />

Deutschlands und Frankreichs überein, die<br />

deutschen und französischen Hochgeschwindigkeits-

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