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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/8700<br />

B Schienenwege der Eisenbahnen des<br />

Bundes<br />

B.1 Neuordnung des Eisenbahnwesens<br />

(Bahnreform 1. Januar 1994)<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom<br />

20. Dezember 1993 und dem Gesetz zur Neuordnung des<br />

Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz, ENeuOG)<br />

vom 27. Dezember 1993 wurde das Verhältnis des Bundes<br />

zu seinen Eisenbahnen auf eine neue Grundlage gestellt;<br />

die staatlichen Aufgaben wurden von den unternehmerischen<br />

getrennt.<br />

Das Eigentum an den Schienenwegen und an den für den<br />

Bahnbetrieb notwendigen Anlagen wurde aufgrund der<br />

am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Bahnstrukturreform<br />

auf die DB AG und im Rahmen der zweiten Stufe<br />

der Bahnreform am 1. Januar 1999 auf die DB Netz AG<br />

und die DB Station & Service AG (Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

des Bundes, EIU) übertragen. Mit Wirkung<br />

vom 1. Juli 2001 ist die DB Energie GmbH als ein<br />

weiteres EIU hinzugetreten. Damit obliegen diesen EIU<br />

alle sich aus der Eigentümerfunktion ergebenden Rechte<br />

und Pflichten; im Mittelpunkt stehen dabei die Verantwortung<br />

als Bauherren für die Planung, Vergabe, Baudurchführung,<br />

Finanzierung und Abrechnung der Investitionen<br />

sowie die betriebsbereite Vorhaltung und die<br />

Instandhaltung der Schieneninfrastruktur.<br />

B.2 Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur<br />

B.2.1 Allgemeines<br />

Um dem Wohl der Allgemeinheit und den Verkehrsbedürfnissen<br />

gemäß Artikel 87e Absatz 4 GG Rechnung zu<br />

tragen, finanziert der Bund entsprechend § 8 BSWAG<br />

Neubau-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen in die Schienenwege<br />

der Eisenbahnen des Bundes, während die Kosten<br />

der Unterhaltung und Instandsetzung der Schienenwege<br />

von den Eisenbahnen des Bundes getragen werden.<br />

Über die Finanzierung der vorgesehenen Investitionen<br />

(Neubau, Ausbau, Ersatzinvestitionen) werden nach § 9<br />

BSWAG Vereinbarungen zwischen dem Bund und den<br />

EIU geschlossen, in denen insbesondere der Umfang der<br />

vom Bund finanzierten Baumaßnahmen sowie deren Abfinanzierung<br />

festgelegt werden. Die Finanzierung der Bedarfsplanmaßnahmen<br />

(Neu- und Ausbau) sowie Ersatzinvestitionen<br />

in das bestehende Netz erfolgt derzeit<br />

überwiegend mit Baukostenzuschüssen (BKZ). Darüber<br />

hinaus leisten die EIU einen Beitrag zur Finanzierung der<br />

nicht zuwendungsfähigen Kosten. Hinzu treten finanzielle<br />

Mittel, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften<br />

(z. B. EKrG) gewährt werden und Zuschüsse<br />

Dritter.<br />

B.2.2 Neu- und Ausbaustrecken<br />

Der Realisierungsstand der Bedarfsplan-Projekte stellt<br />

sich wie folgt dar:<br />

– Bis zum Abschluss des Geschäftsjahres 2010 beliefen<br />

sich die Gesamtausgaben für die Schienenprojekte<br />

nach dem geltenden Bedarfsplan kumulativ auf<br />

40 607 Mio. Euro.<br />

– Die Gesamtausgaben für die Schienenprojekte nach<br />

dem geltenden Bedarfsplan im Geschäftsjahr 2010 beliefen<br />

sich auf 1 729 Mio. Euro.<br />

Schwerpunkte der Investitionstätigkeit im Jahr 2010 waren<br />

die NBS/ABS Karlsruhe–Basel, Nürnberg–Erfurt–Halle/Leipzig,<br />

Augsburg–München, Stuttgart–Ulm–Augsburg,<br />

Berlin–Dresden, Leipzig–Dresden,<br />

Berlin–Görlitz, Stelle–Lüneburg, Karlsruhe–Stuttgart–Nürnberg–Leipzig/Dresden,<br />

Vorhaben des Kombinierten<br />

Verkehrs (KV), Knoten Erfurt, Knoten Halle/<br />

Leipzig, Knoten Magdeburg und im Knoten Berlin die<br />

Flughafenanbindung Schönefeld sowie der Umbau Bf<br />

Ostkreuz.<br />

Für die Neu- und Ausbaumaßnahmen sind sowohl Lärmschutzmaßnahmen<br />

für die Lärmvorsorge als auch landschaftspflegerische<br />

Begleitmaßnahmen – im Rahmen der<br />

gesetzlichen Regelungen – Bestandteil der Investitionen.<br />

Bei Neubaumaßnahmen liegen die Investitionen für Maßnahmen<br />

des Lärmschutzes und der Landschaftspflege in<br />

der Regel zwischen 0,5 und 1 Mio. Euro/km; punktuell<br />

können diese Werte auch weitaus höher liegen.<br />

B.2.3 Bestandsnetz<br />

Auf der Grundlage des § 11 BSWAG (Ersatzinvestitionen)<br />

stellt der Bund bedarfsgerecht Mittel bereit, um die<br />

Leistungsfähigkeit im bestehenden Schienennetz zu erhalten<br />

(kein Substanzverzehr) und zu verbessern sowie<br />

die Wirtschaftlichkeit zu steigern. Die Investitionen in<br />

das bestehende Schienennetz umfassen sowohl den reinen<br />

Ersatz von Anlagen als auch Modernisierungs- und angemessene<br />

Erweiterungsmaßnahmen. Erhaltung und Modernisierung<br />

des Bestandsnetzes stellen den wichtigsten<br />

Investitionsschwerpunkt dar. Der Bund stellt hierfür Mittel<br />

in Höhe von 2,5 Mrd. Euro pro Jahr zur Verfügung.<br />

Zur Finanzierung von Ersatzinvestitionen in das bestehende<br />

Netz haben der Bund und die EIU des Bundes mit<br />

Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung<br />

(LuFV) abgeschlossen. In dieser<br />

wird die bisherige „Input“-Kontrolle (Antrags- und Verwendungsprüfung<br />

für die von den EIU auf der Grundlage<br />

von Finanzierungsvereinbarungen beantragten Maßnahmen)<br />

durch eine „Output“-Kontrolle (Einhaltung einer<br />

vereinbarten Netzqualität im Bestandsnetz) ersetzt.<br />

Die EIU haben sich in der LuFV als Gegenleistung für<br />

den jährlichen Infrastrukturbeitrag des Bundes in Höhe<br />

von 2,5 Mrd. Euro sanktionsbewehrt zur Einhaltung der<br />

vereinbarten Netzqualität sowie zur Leistung eines bestimmten<br />

Ersatzinvestitionsvolumens, eines Eigenbetrages<br />

für Bestandsnetzinvestitionen und eines bestimmten<br />

Instandhaltungsbeitrages verpflichtet. Im von den EIU<br />

jährlich vorzulegenden Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht<br />

(IZB) haben diese nachzuweisen, dass<br />

die Jahresziele für die sanktionsbewehrten Qualitätskennzahlen<br />

und die Verpflichtungen zum Nachweis des Mindestersatzinvestitionsvolumens<br />

und zum Mindestinstand-

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