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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – 187 – Drucksache 17/8700<br />

ermittelt. Die Ergebnisse werden als aktualisierte Planungsgrundlage<br />

für Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen<br />

im Bundesfernstraßennetz verwendet und lagen der<br />

Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen<br />

(BPL) zugrunde und ersetzen die Bedarfsplanprognose<br />

2015.<br />

Die Ergebnisse der gutachterlichen Überprüfung des BPL<br />

waren – über die grundsätzliche Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen<br />

und verkehrlichen Entwicklungen hinaus<br />

– ein weiteres Entscheidungskriterium bei der Bedarfsplanüberprüfung.<br />

Da sich die Grundlagen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen<br />

2004, insbesondere die Gesamtentwicklung<br />

des Verkehrs, zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht wesentlich<br />

verändert haben, wäre aus diesem Grund eine<br />

Fortschreibung des Bedarfsplans derzeit nicht erforderlich.<br />

Entsprechend des Koalitionsvertrags von CDU, CSU<br />

und FDP für die 17. Legislaturperiode wurde entschieden,<br />

die Arbeiten für einen neuen BVWP mit Ziel 2015 aufzunehmen.<br />

Über die Ergebnisse der Bedarfsplanüberprüfung berichtete<br />

das BMVBS im Verkehrsausschuss des Deutschen<br />

<strong>Bundestag</strong>es im November 2010.<br />

Prioritätenveränderungen einzelner Projekte<br />

Wenn sich nach Verabschiedung des Bedarfsplans wesentliche<br />

strukturelle oder verkehrliche Rahmenbedingungen<br />

geändert haben, können in den so zu begründenden<br />

Fällen nach § 6 FStrAbG auch Projekte beplant und<br />

Bundesfernstraßenfinanzierung 2010 – Haushaltssoll<br />

realisiert werden, die im BPL nachrangig oder nicht enthalten<br />

sind. Diese Entscheidungen werden restriktiv gehandhabt<br />

und sind absolute Ausnahmen.<br />

Gleichermaßen kann der Verzicht auf ein BPL–Projekt<br />

eintreten. Wenn sich im Verlauf der Planungsprozesse<br />

zeigt, dass<br />

– für ein Projekt auf Grund der Kostenentwicklungen<br />

die Bauwürdigkeit nicht mehr nachgewiesen werden<br />

kann oder<br />

– das Projekt aus (meist) ökologischen oder regionalstrukturellen<br />

Gründen nicht mehr ökonomisch realisierbar<br />

ist oder<br />

– die Kosten- und/oder Verkehrsentwicklung zu einer<br />

wesentlichen Minderung des NKV führt,<br />

wird die Überarbeitung der Planung gefordert, es können<br />

aber auch die Planungen eingestellt/zurückgestellt und<br />

auf eine Weiterverfolgung dieses Projekts verzichtet bzw.<br />

auf (wesentlich) spätere Zeitpunkte verschoben werden.<br />

Für diese Einzelfallenscheidungen sind Änderungen des<br />

Bedarfsplans insgesamt nicht erforderlich<br />

C.2.2 Bundesfernstraßenfinanzierung 2010 –<br />

Kapitel 1210 und Kapitel 1202 (Maut)<br />

Für die Bundesfernstraßen standen für das Jahr 2010 nach<br />

Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 vom 6. April<br />

2010 (BGBl. I, Nr. 14, S. 346) folgende Ausgabemittel<br />

zur Verfügung:<br />

Haushaltsmittel Kapitel 1210<br />

Mio. €<br />

3.817,7<br />

Haushaltsmittel Kapitel 1202 (Maut) 2.031,8<br />

Haushaltsmittel Kapitel 1202 ( Tgr. 09 Konjunkturpaket I nach Rückumschichtung der<br />

Verstärkungsmittel von Schiene und Wasserstraße aus 2009 )<br />

309,8<br />

hinzu: freigegebene Reste aus dem Vorjahr 4,2<br />

Summe Verfügungsbetrag (SOLL) 6.163,5<br />

Darüber hinaus stehen aus dem Investitions- und Tilgungsfonds (ITF, Konjunkturpaket II) –<br />

veranschlagt im Epl. 60, Kap. 6091 Tgr. 02 – für 2010 und 2011 noch zur Verfügung:<br />

540,2<br />

Tabelle 21

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