Deutscher Bundestag Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – 187 – Drucksache 17/8700<br />
ermittelt. Die Ergebnisse werden als aktualisierte Planungsgrundlage<br />
für Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen<br />
im Bundesfernstraßennetz verwendet und lagen der<br />
Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen<br />
(BPL) zugrunde und ersetzen die Bedarfsplanprognose<br />
2015.<br />
Die Ergebnisse der gutachterlichen Überprüfung des BPL<br />
waren – über die grundsätzliche Abschätzung der gesamtwirtschaftlichen<br />
und verkehrlichen Entwicklungen hinaus<br />
– ein weiteres Entscheidungskriterium bei der Bedarfsplanüberprüfung.<br />
Da sich die Grundlagen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen<br />
2004, insbesondere die Gesamtentwicklung<br />
des Verkehrs, zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht wesentlich<br />
verändert haben, wäre aus diesem Grund eine<br />
Fortschreibung des Bedarfsplans derzeit nicht erforderlich.<br />
Entsprechend des Koalitionsvertrags von CDU, CSU<br />
und FDP für die 17. Legislaturperiode wurde entschieden,<br />
die Arbeiten für einen neuen BVWP mit Ziel 2015 aufzunehmen.<br />
Über die Ergebnisse der Bedarfsplanüberprüfung berichtete<br />
das BMVBS im Verkehrsausschuss des Deutschen<br />
<strong>Bundestag</strong>es im November 2010.<br />
Prioritätenveränderungen einzelner Projekte<br />
Wenn sich nach Verabschiedung des Bedarfsplans wesentliche<br />
strukturelle oder verkehrliche Rahmenbedingungen<br />
geändert haben, können in den so zu begründenden<br />
Fällen nach § 6 FStrAbG auch Projekte beplant und<br />
Bundesfernstraßenfinanzierung 2010 – Haushaltssoll<br />
realisiert werden, die im BPL nachrangig oder nicht enthalten<br />
sind. Diese Entscheidungen werden restriktiv gehandhabt<br />
und sind absolute Ausnahmen.<br />
Gleichermaßen kann der Verzicht auf ein BPL–Projekt<br />
eintreten. Wenn sich im Verlauf der Planungsprozesse<br />
zeigt, dass<br />
– für ein Projekt auf Grund der Kostenentwicklungen<br />
die Bauwürdigkeit nicht mehr nachgewiesen werden<br />
kann oder<br />
– das Projekt aus (meist) ökologischen oder regionalstrukturellen<br />
Gründen nicht mehr ökonomisch realisierbar<br />
ist oder<br />
– die Kosten- und/oder Verkehrsentwicklung zu einer<br />
wesentlichen Minderung des NKV führt,<br />
wird die Überarbeitung der Planung gefordert, es können<br />
aber auch die Planungen eingestellt/zurückgestellt und<br />
auf eine Weiterverfolgung dieses Projekts verzichtet bzw.<br />
auf (wesentlich) spätere Zeitpunkte verschoben werden.<br />
Für diese Einzelfallenscheidungen sind Änderungen des<br />
Bedarfsplans insgesamt nicht erforderlich<br />
C.2.2 Bundesfernstraßenfinanzierung 2010 –<br />
Kapitel 1210 und Kapitel 1202 (Maut)<br />
Für die Bundesfernstraßen standen für das Jahr 2010 nach<br />
Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 vom 6. April<br />
2010 (BGBl. I, Nr. 14, S. 346) folgende Ausgabemittel<br />
zur Verfügung:<br />
Haushaltsmittel Kapitel 1210<br />
Mio. €<br />
3.817,7<br />
Haushaltsmittel Kapitel 1202 (Maut) 2.031,8<br />
Haushaltsmittel Kapitel 1202 ( Tgr. 09 Konjunkturpaket I nach Rückumschichtung der<br />
Verstärkungsmittel von Schiene und Wasserstraße aus 2009 )<br />
309,8<br />
hinzu: freigegebene Reste aus dem Vorjahr 4,2<br />
Summe Verfügungsbetrag (SOLL) 6.163,5<br />
Darüber hinaus stehen aus dem Investitions- und Tilgungsfonds (ITF, Konjunkturpaket II) –<br />
veranschlagt im Epl. 60, Kap. 6091 Tgr. 02 – für 2010 und 2011 noch zur Verfügung:<br />
540,2<br />
Tabelle 21