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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 17/8700 – 180 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode<br />

den jeweils beteiligten Baulastträgern der Verkehrswege<br />

Schiene und Straße zu tragen.<br />

Die Entscheidung über die Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme<br />

treffen die jeweiligen Baulastträger der<br />

sich kreuzenden Verkehrswege. Die im Rahmen der<br />

Kreuzungsmaßnahme erforderlichen Maßnahmen sind<br />

zwischen den beteiligten Baulastträgern abzustimmen<br />

und in einer Kreuzungsvereinbarung festzulegen. Diese<br />

Vereinbarung bedarf im Hinblick auf die Gewährung des<br />

Bundesdrittels grundsätzlich der Genehmigung durch den<br />

Bund.<br />

Die Bundesländer haben von den vom Bund im Haushaltsjahr<br />

2010 für das so genannte Bundesdrittel bereit<br />

gestellten Mitteln insgesamt rund 79,7 Mio. Euro verausgabt.<br />

C Bundesfernstraßen<br />

C.1 Grundsätze der Straßennetzplanung des<br />

Bundes und Bestand<br />

C.1.1 Grundsätze der Straßennetzplanung des<br />

Bundes<br />

Aufbauend auf den zentralen verkehrspolitischen und gesellschaftlichen<br />

Zielen ergeben sich für die Straßennetzplanung<br />

des Bundes folgende Handlungsschwerpunkte:<br />

– Stärkung der Leistungsfähigkeit der Bundesfernstraßeninfrastruktur<br />

in einem größer werdenden Europa,<br />

– Sicherung der vorhandenen Bundesfernstraßeninfrastruktur<br />

durch verstärkte Erhaltungsinvestitionen,<br />

– gezielte Beseitigung von Verkehrsengpässen im Bundesautobahnnetz,<br />

– Verbesserung der Bundesfernstraßeninfrastruktur in<br />

den alten Ländern,<br />

– Stärkung des maritimen Wirtschaftsstandortes<br />

Deutschland durch Ausbau der Hinterlandanbindungen,<br />

– Fortführung des Aufbaus eines leistungsfähigen Bundesfernstraßennetzes<br />

in den neuen Ländern,<br />

– Verkehrsentlastung und Steigerung der Lebensqualität<br />

in Städten und Gemeinden durch den Bau von<br />

Ortsumgehungen,<br />

– Einsatz und Förderung moderner Verkehrstechnologien<br />

für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.<br />

Die investitionspolitischen Ziele finden ihren Niederschlag<br />

im Bundesverkehrswegeplan sowie im Bedarfsplan<br />

für die Bundesfernstraßen mit den geplanten Neu-<br />

und Ausbauvorhaben im Bundesfernstraßennetz.<br />

Auf der Grundlage des jeweiligen Bedarfsplans werden<br />

durch die Länder als Auftragsverwaltung des Bundes die<br />

Projektplanungen eingeleitet. Planungsauftrag besteht für<br />

alle Maßnahmen des „Vordringlichen Bedarfs“ (VB), Planungsrecht<br />

für solche des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“<br />

(WB*).<br />

Die Planungen erfolgen in enger Abstimmung mit dem<br />

Bund als Baulastträger der Bundesfernstraßen. So bestimmt<br />

der Bund die Linie für neue Autobahnen und längere<br />

Bundesstraßenneubaustrecken. Bei Ortsumgehungen<br />

erfolgt keine formelle Linienbestimmung, die Linienführung<br />

wird aber mit dem Bund abgestimmt.<br />

Der fertige Entwurf wird von der zuständigen Auftragsverwaltung<br />

dem BMVBS zur Erteilung des sog. Gesehen-<br />

Vermerks, der Zustimmung des Bundes zu der Planung,<br />

vorgelegt. Damit kann das Land das Baurechtsverfahren<br />

durchführen. Ein Baubeginn kann erst erfolgen, wenn der<br />

Bund die entsprechenden Gelder bereit stellt und der Vergabe<br />

der Bauarbeiten zugestimmt hat.<br />

Neben dem Neu- und Ausbau des Bundesfernstraßennetzes<br />

zählt zur Straßennetzplanung auch die Feststellung<br />

von Mängeln und Ermittlung von Engpässen im Netz, die<br />

es vorrangig zu beseitigen gilt. Ein weiteres Thema ist die<br />

Anpassung des Bundesfernstraßennetzes an geänderte<br />

Verkehrsstrukturen u. a. durch regionale Umstufungen<br />

von Straßen (z. B. Bundes- zur Landes- oder Gemeindestraße<br />

oder umgekehrt).<br />

C.1.2 Netz der Bundesfernstraßen (Bestand<br />

und Entwicklung)<br />

Bestand<br />

Nach Ablauf des Jahres 2010 (Stand 1. Januar 2011) verfügte<br />

die Bundesrepublik Deutschland über ein Straßennetz<br />

für den überörtlichen Verkehr von 230 782 km<br />

Länge. Damit hat sich das Bundesfernstraßennetz gegenüber<br />

dem Vorjahr wie folgt verändert.

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