06.01.2013 Aufrufe

Der IV-Vertrag Neurodermitis bei Kindern und Jugendlichen - BVDD

Der IV-Vertrag Neurodermitis bei Kindern und Jugendlichen - BVDD

Der IV-Vertrag Neurodermitis bei Kindern und Jugendlichen - BVDD

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Vertrag</strong> zur Integrierten Versorgung von <strong>Kindern</strong> <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong><br />

mit <strong>Neurodermitis</strong> im Rheinland<br />

zwischen den <strong>Vertrag</strong>spartnern<br />

BVKJ Service GmbH<br />

Mielenforster Straße 2<br />

51069 Köln<br />

vertreten durch den Geschäftsführer<br />

<strong>und</strong><br />

Herrn Dr. med. Thomas Fischbach<br />

Facharzt für Kinder- <strong>und</strong> Jugendmedizin<br />

- nachfolgend „<strong>Vertrag</strong>sarzt der ersten Versorgungsebene“,<br />

„<strong>Vertrag</strong>särzte“ oder „Leistungserbringer“ genannt -<br />

<strong>und</strong><br />

dem Berufsverband der Deutschen <strong>Der</strong>matologen e.V.<br />

Robert-Koch-Platz 7<br />

10115 Berlin<br />

vertreten durch den Präsidenten <strong>und</strong> den Vizepräsidenten<br />

- nachfolgend „<strong>Vertrag</strong>särzte“ oder „Leistungserbringer“ genannt -<br />

- I -


<strong>und</strong><br />

der Rehabilitationseinrichtung für Mutter <strong>und</strong> Kind<br />

AOK Nordseeklinik auf Amrum<br />

Strunwai 23, 25946 Norddorf<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Frank Roschewsky<br />

– nachfolgend Rehabilitationseinrichtung oder Leistungserbringer genannt –<br />

<strong>und</strong><br />

der AOK Rheinland/Hamburg – Die Ges<strong>und</strong>heitskasse<br />

Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf<br />

vertreten durch das Mitglied des Vorstandes Frau Cornelia Prüfer-Storcks<br />

- nachfolgend „Krankenkasse“ bzw. „Krankenkassen“ genannt -<br />

wird auf Gr<strong>und</strong>lage der §§ 140 a ff. SGB V folgender <strong>Vertrag</strong> geschlossen:<br />

- II -


Präambel<br />

§ 1 Gegenstand<br />

§ 2 Versorgungsauftrag <strong>und</strong> <strong>Vertrag</strong>sziele<br />

§ 3 Teilnahme der Versicherten<br />

§ 4 Beitritt weiterer Leistungserbringer <strong>und</strong> Krankenkassen<br />

§ 5 Qualitätsanforderungen<br />

§ 6 Dokumentation <strong>und</strong> Evaluation<br />

§ 7 Vergütung <strong>und</strong> Rechnungslegung<br />

§ 8 Lenkungsgremium<br />

§ 9 <strong>Vertrag</strong>s-/Gesetzesverstöße<br />

§ 10 Außerordentliche Kündigung<br />

§ 11 Kooperationsvereinbarungen<br />

§ 12 Disease-Management-Programme (DMP)<br />

§ 13 Öffentlichkeitsar<strong>bei</strong>t<br />

§ 14 Datenschutz<br />

§ 15 Inkrafttreten, ordentliche Kündigung<br />

§ 16 Salvatorische Klausel<br />

- III -


Präambel<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber räumt den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der<br />

§§ 140 a ff. SGB V die Möglichkeit ein, zur Verbesserung der Qualität <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

der Versorgung ihrer Versicherten mit zugelassenen Leistungserbringern Verträge<br />

zur Integrierten Versorgung zu vereinbaren.<br />

Ziel der Integrierten Versorgung ist es, qualitätsgesicherte Leistungen unter Ausschöpfung<br />

aller wirtschaftlichen Ressourcen in Form von institutionsübergreifenden Behandlungspfaden<br />

zu erbringen. Dazu gehören auch eine umfassende, rechtzeitige Diagnostik<br />

<strong>und</strong> eine Stärkung der ambulanten Behandlung.<br />

Zur Aktivierung von Wirtschaftlichkeitsreserven muss ein komplexes Behandlungsprogramm<br />

bedarfsorientiert eingesetzt werden. Die Leistungserbringer verpflichten sich,<br />

entsprechend § 140 b SGB V zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,<br />

zweckmäßigen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung derjenigen Versicherten, die im Kindes-<br />

<strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong>alter an einer mittelschweren oder schweren Form der <strong>Neurodermitis</strong><br />

leiden.<br />

Dieses Ziel soll durch eine leitliniengerechte <strong>und</strong> verbesserte Koordination der Behandlung<br />

dieser Versicherten erreicht werden, indem die <strong>Vertrag</strong>spartner eine interdisziplinär-fachübergreifende<br />

Versorgung vereinbaren. Hierdurch soll für den Versicherten die<br />

Behandlungsdauer verringert <strong>und</strong> das Risiko von Komplikationen <strong>und</strong> Folgeerkrankungen<br />

reduziert werden. Des Weiteren entsteht folglich auch eine Steigerung der Lebensqualität<br />

für den Versicherten. Durch den intensivierten Informationsaustausch aller Beteiligten<br />

wird die Qualität der Versorgung verbessert. Eine flächendeckende Versorgung<br />

mit regionalem Bezug wird seitens der <strong>Vertrag</strong>spartner angestrebt, um den Versicherten<br />

kurze Wege <strong>und</strong> individuelle Kontakte vor Ort zu ermöglichen.<br />

- 1 -


§ 1<br />

Gegenstand<br />

(1) Gegenstand dieses <strong>Vertrag</strong>es ist die Umsetzung integrierter Behandlungsabläufe im<br />

Rheinland für die Diagnosen mittelschwere <strong>und</strong> schwere <strong>Neurodermitis</strong> (ICD L20.0,<br />

L20.8 oder L20.9)<br />

(2) Dieser <strong>Vertrag</strong> soll dazu <strong>bei</strong>tragen, dass durch eine eng aufeinander abgestimmte<br />

Versorgung die Prozessqualität der Behandlung im Vergleich zur Regelversorgung<br />

erhöht <strong>und</strong> somit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Ergebnisqualität <strong>und</strong><br />

Wirtschaftlichkeit geleistet wird.<br />

(3) Bestandteile dieses <strong>Vertrag</strong>es sind:<br />

Anlage 1 a Behandlungspfad<br />

Anlage 1 b Behandlungsablauf<br />

Anlage 2 a Teilnahmevoraussetzungen Versicherte<br />

Anlage 2 b Strukturvoraussetzungen Leistungserbringer<br />

Anlage 3 Einverständniserklärung Patienten<br />

Anlage 4 Vergütungsvereinbarung <strong>Vertrag</strong>särzte<br />

Anlage 5 a Beitrittserklärung <strong>Vertrag</strong>särzte<br />

Anlage 5 b Beitrittserklärung Rehabilitationseinrichtungen<br />

Anlage 5 c Beitrittserklärung Krankenkassen<br />

Anlage 6 Dokumentationsverfahren Ärzte<br />

Anlagen 7 – 10 Nicht besetzt<br />

§ 2<br />

Versorgungsauftrag <strong>und</strong> <strong>Vertrag</strong>sziele<br />

(1) Dieser <strong>Vertrag</strong> regelt die Versorgung von Patienten, die an einer mittelschweren oder<br />

schweren Form der <strong>Neurodermitis</strong> (ICD L20.0, L20.8 oder L20.9) mit einem SCO-<br />

RAD >25 leiden. <strong>Der</strong> Leistungsumfang für die Leistungserbringer ergibt sich aus den<br />

Anlagen 1 a bis 1 b, die zu beachten sind. Die Leistungserbringer verpflichten sich,<br />

den Versorgungsauftrag <strong>und</strong> die <strong>Vertrag</strong>sziele in der in § 1 Abs. 1 definierten Region<br />

zu erfüllen.<br />

- 2 -


(2) Die Versorgungsziele sind im Einzelnen:<br />

- Optimierung der qualitätsgesicherten <strong>und</strong> vernetzten Versorgung von Patienten<br />

mit der gesicherten Diagnose <strong>Neurodermitis</strong><br />

- Leitliniengerechte <strong>und</strong> systematische Koordination der Behandlung von Patienten<br />

mit der gesicherten Diagnose <strong>Neurodermitis</strong><br />

- Verbesserung der Lebensqualität der Patienten mit der gesicherten Diagnose<br />

<strong>Neurodermitis</strong><br />

- Qualitätsgesicherte <strong>und</strong> leitliniengerechte Behandlung<br />

- Koordinierte Zusammenar<strong>bei</strong>t der nach dieser Vereinbarung an der Behandlung<br />

beteiligten Leistungserbringer<br />

- Verbesserte Kommunikation <strong>und</strong> Kooperation der verschiedenen Spezialisten<br />

- Klarheit <strong>und</strong> Sicherheit der betroffenen Familien über Behandlungsweg <strong>und</strong> An-<br />

sprechpartner<br />

- Reduzierung der Wartezeiten durch besseren Einsatz der Ressourcen<br />

- Verbesserte Eingliederung der Kinder in das soziale Umfeld<br />

- Minderung der Kernsymptome<br />

- Vermeidung <strong>und</strong> Reduzierung von stationären Behandlungen<br />

- Vermeidung von Doppeluntersuchungen<br />

- Reduzierung von Fehltagen in Schule <strong>und</strong> Beruf (auch <strong>bei</strong> den Sorgeberechtig-<br />

ten)<br />

- Kontrollierter Medikamenteneinsatz<br />

- Effizienterer Einsatz der Ressourcen<br />

(3) Um die Versorgungsziele zu erreichen, regeln die <strong>Vertrag</strong>spartner ein Konzept längerfristiger,<br />

gemeinsam aufeinander abgestimmter Behandlungen zwischen den <strong>Vertrag</strong>särzten.<br />

Das Konzept <strong>bei</strong>nhaltet insbesondere:<br />

- 3 -


- Beachtung der derzeit <strong>und</strong> künftig gültigen evidenzbasierten Leitlinien der maß-<br />

geblichen Fachverbände<br />

- Qualitätsgesicherter Ablauf der diagnostischen Untersuchungen <strong>und</strong> der Diagno-<br />

sesicherung<br />

- Verbesserung der Kooperation <strong>und</strong> des Informationsaustausches zwischen den<br />

Leistungserbringern durch verpflichtende Zusammenar<strong>bei</strong>t der an der Behandlung<br />

des Patienten beteiligten Fachärzte für Kinder- <strong>und</strong> Jugendmedizin <strong>und</strong> den<br />

Fachärzten für Haut- <strong>und</strong> Geschlechtskrankheiten<br />

- Förderung <strong>und</strong> Einrichtung von interdisziplinären Strukturen, die eine koordinierte<br />

<strong>und</strong> abgestimmte Behandlung durch die Beschreibung von Schnittstellen <strong>und</strong> einen<br />

festgelegten Behandlungspfad ermöglichen<br />

- Erstellen eines schriftlichen Therapieplanes um <strong>bei</strong> den betroffenen Familien für<br />

Klarheit <strong>und</strong> Sicherheit über die einzelnen Schritte des Behandlungsweges sowie<br />

die jeweiligen Ansprechpartner zu sorgen <strong>und</strong> Anfertigung einer Kopie für den Patienten<br />

- Sicherstellung der quartalsmäßigen Überprüfung des Behandlungsverlaufes <strong>und</strong><br />

evtl. Anpassung des Therapieplanes<br />

- Regelmäßig stattfindende <strong>Neurodermitis</strong>-Teamgespräche, Instruktionen <strong>und</strong> eine<br />

verbindliche Teilnahme an Qualitätszirkeln, die es ermöglichen die Versorgung<br />

der betroffenen Mädchen <strong>und</strong> Jungen zu optimieren<br />

- Fortwährende Überprüfung <strong>und</strong> Überwachung des Medikamenteneinsatzes<br />

- Aktive Einbeziehung der Angehörigen der Patienten in die Planung <strong>und</strong> Steue-<br />

rung der Versorgung<br />

- Bedarfsgerechte Integration rehabilitativer Maßnahmen in den Behandlungs-<br />

prozess<br />

- Einhaltung des in Anlage 6 definierten Dokumentationsverfahrens für eine beglei-<br />

tende Evaluation<br />

- 4 -


(4) <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong>sarzt der ersten Versorgungsebene erstellt einen schriftlichen Therapieplan,<br />

schreibt den Patienten ein <strong>und</strong> stellt die quartalsmäßige Überprüfung des Behandlungsverlaufs<br />

sicher; er überweist den Patienten an den <strong>Vertrag</strong>sarzt der zweiten<br />

Ebene, wenn bestimmte Indikationen vorliegen. Um die Zusammenar<strong>bei</strong>t zu intensivieren,<br />

finden ggf. zwischen den <strong>Vertrag</strong>särzten regelmäßig Teamgespräche<br />

statt. Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben <strong>und</strong> des Konzepts der gemeinsamen<br />

Zusammenar<strong>bei</strong>t der <strong>Vertrag</strong>särzte regelt die Anlage 1 b.<br />

(5) Die Leistungserbringer verpflichten sich,<br />

- Rabattverträge nach § 130 a Abs. 8 SGB V, welche die Krankenkassen geschlossen<br />

haben, <strong>bei</strong> der Verordnung von Arzneimitteln zu berücksichtigen. Die<br />

AOK stellt den <strong>Vertrag</strong>spartnern die notwendigen Informationen zur Verfügung<br />

- an Besprechungen zur <strong>Vertrag</strong>sweiterentwicklung <strong>und</strong> Begleitung auf eigene<br />

Kosten <strong>und</strong> unentgeltlich teilzunehmen, falls ein <strong>Vertrag</strong>spartner dies wünscht<br />

(6) Die <strong>Vertrag</strong>spartner verständigen sich auf folgende Varianten der notwendigen Rehabilitation<br />

von Patienten:<br />

- Bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme ist die Empfehlung auszusprechen,<br />

diese Maßnahme in einer in dieses Versorgungsmodell eingeb<strong>und</strong>enen Einrichtung<br />

unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen durchzuführen.<br />

Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des<br />

SGB IX<br />

- Findet die Weiterbehandlung in der im Rubrum aufgeführten Rehabilitationseinrichtung<br />

statt, so garantiert diese die nahtlose Umsetzung des Rehabilitationskonzeptes<br />

- Andere Kurkliniken können jedoch <strong>bei</strong> Bedarf leitliniengemäß in die Rehabilitation<br />

mit einbezogen werden<br />

§ 3<br />

Teilnahme der Versicherten<br />

(1) Teilnahmeberechtigt sind Kinder, die die Teilnahmevoraussetzungen gem.<br />

Anlage 2 a erfüllen, von einem teilnehmenden <strong>Vertrag</strong>sarzt medizinisch betreut werden<br />

<strong>und</strong> <strong>bei</strong> der Krankenkasse versichert sind.<br />

- 5 -


(2) Voraussetzung für die Teilnahme der Versicherten an der Integrierten Versorgung<br />

von <strong>Kindern</strong> <strong>und</strong> <strong>Jugendlichen</strong> mit <strong>Neurodermitis</strong> im Rheinland ist das Einverständnis<br />

eines Elternteils (Anlage 3). Die Aufklärung <strong>und</strong> Einschreibung erfolgt durch die<br />

teilnehmenden <strong>Vertrag</strong>särzte.<br />

(3) Die Teilnahme des Kindes beginnt mit dem Tag der Unterschrift des <strong>bei</strong> der Krankenkasse<br />

versicherten Elternteils auf der Patienteneinverständniserklärung. Diese<br />

ist vom teilnehmenden <strong>Vertrag</strong>sarzt unmittelbar der Krankenkasse zuzuleiten.<br />

(4) <strong>Der</strong> Versicherte kann die Teilnahme seines Kindes jederzeit schriftlich gegenüber<br />

der Krankenkasse kündigen <strong>und</strong> sein Kind scheidet, sofern kein späterer Zeitpunkt<br />

für das Ausscheiden bestimmt wurde, mit Zugang des Schreibens <strong>bei</strong> der Krankenkasse<br />

aus der Teilnahme an der Integrierten Versorgung nach diesem <strong>Vertrag</strong> aus.<br />

(5) Die Teilnahme endet auch<br />

a) mit dem Wechsel zu einer nicht an diesem <strong>Vertrag</strong> beteiligten Krankenkasse oder<br />

einem nicht an diesem <strong>Vertrag</strong> beteiligten <strong>Vertrag</strong>sarzt,<br />

b) mit Beendigung des Behandlungspfades,<br />

c) mit Beendigung der Teilnahme des vom Versicherten gewählten <strong>Vertrag</strong>sarztes,<br />

d) mit Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />

e) wenn die Behandlungsziele über zwei aufeinanderfolgende Quartale stabil er-<br />

reicht wurden.<br />

§ 4<br />

Beitritt weiterer Leistungserbringer <strong>und</strong> Krankenkassen<br />

(1) Diesem <strong>Vertrag</strong> können weitere <strong>Vertrag</strong>särzte oder Rehabilitationseinrichtungen <strong>bei</strong>treten,<br />

wenn sie die Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2 b erfüllen. Die Krankenkasse<br />

behält sich vor, die Strukturqualität zu prüfen.<br />

(2) Weitere Voraussetzung für den Beitritt ist, dass der Leistungserbringer seinen Sitz in<br />

der in § 1 Abs. 1 definierten Versorgungsregion hat. Dies gilt nicht für Rehabilitationseinrichtungen.<br />

- 6 -


(3) <strong>Der</strong> Beitritt ist schriftlich mit der Beitrittserklärung entsprechend den Anlagen 5 a bis<br />

5 c zu erklären. <strong>Der</strong> <strong>bei</strong>tretende Leistungserbringer verpflichtet sich, die Inhalte dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>es als für sich verbindlich zu akzeptieren <strong>und</strong> zu erfüllen. Die Teilnahme<br />

des Leistungserbringers beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Beitrittserklärung.<br />

(4) <strong>Der</strong> <strong>bei</strong>getretene Leistungserbringer kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber den<br />

<strong>Vertrag</strong>spartnern kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des<br />

Quartals.<br />

(5) Weitere Krankenkassen können nur <strong>bei</strong>treten, wenn die Krankenkasse den Beitritt<br />

befürwortet.<br />

§ 5<br />

Qualitätsanforderungen<br />

Die Leistungserbringer verpflichten sich, die Qualitätsanforderungen dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Anlagen, insbesondere die Strukturvoraussetzungen für die Leistungserbringung<br />

<strong>und</strong> die ergänzenden Erläuterungen in den Vergütungsvereinbarungen sowie die<br />

Anforderungen der §§ 135 Abs. 2, 135 a, 137, 137 d SGB V einzuhalten.<br />

§ 6<br />

Dokumentation <strong>und</strong> Controlling<br />

(1) Um eine ergebnisorientierte <strong>und</strong> qualitative Beurteilung (Controlling) der nach diesem<br />

<strong>Vertrag</strong> durchgeführten Behandlung durch die Krankenkassen zu ermöglichen,<br />

erfolgt eine entsprechende Dokumentation, wo<strong>bei</strong> soweit wie möglich bereits vorhandene<br />

Dokumentationsinstrumente genutzt werden. Näheres zur Dokumentation<br />

regelt die Anlage 6. Die Kosten für das Controlling trägt die Krankenkasse.<br />

(2) Die Leistungserbringer stellen der Krankenkasse/den jeweiligen Krankenkassen die<br />

Daten der im Rahmen der Integrierten Versorgung behandelten Patienten zur Verfügung.<br />

Sollten die Dokumentationsdaten bzw. -bögen nicht vollständig ausgefüllt<br />

<strong>und</strong>/oder übermittelt worden sein, besteht kein Vergütungsanspruch aus diesem<br />

<strong>Vertrag</strong>. Bereits gezahlte Vergütungen werden zurückgefordert.<br />

(3) Die Ergebnisse des Controllings werden ausschließlich den <strong>Vertrag</strong>spartnern zur<br />

Verfügung gestellt. Veröffentlichungen erfolgen nach Abstimmung zwischen den<br />

<strong>Vertrag</strong>spartnern durch die Krankenkasse/die Krankenkassen.<br />

- 7 -


§ 7<br />

Vergütung <strong>und</strong> Rechnungslegung<br />

(1) Die Vergütung <strong>und</strong> die Rechnungslegung der Leistungserbringer ist in der<br />

Vergütungsanlage 4 geregelt.<br />

(2) Die <strong>Vertrag</strong>spartner gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beitrag der Rehabilitationseinrichtungen<br />

gemäß § 2 Abs. 6 zu diesem <strong>Vertrag</strong> mit der Vergütung, die<br />

im Versorgungsvertrag gem. § 111 SGB V mit der Krankenkasse vereinbart ist, abgegolten<br />

ist.<br />

§ 8 Lenkungsgremium<br />

(1) Die <strong>Vertrag</strong>spartner entsenden im Zuge der gemeinsamen Weiterentwicklung der<br />

Versorgungsstruktur für neurodermitiskranke Kinder <strong>und</strong> Jugendliche vier Vertreter<br />

(einen Vertreter der Krankenkasse mit drei Stimmen <strong>und</strong> drei Vertreter der Leistungserbringer)<br />

in ein Lenkungsgremium, welches medizinische <strong>und</strong> inhaltliche<br />

Gr<strong>und</strong>satzfragen klärt. Die Empfehlungen des Lenkungsgremiums sind von den <strong>Vertrag</strong>spartnern<br />

<strong>bei</strong> der Umsetzung dieses <strong>Vertrag</strong>es zu beachten. Zu den Aufgaben<br />

des Lenkungsgremiums gehören insbesondere beratende Tätigkeiten zu<br />

• der einheitlichen Weiterentwicklung der Leistungen,<br />

• Empfehlungen von Behandlungsleitlinien insbesondere <strong>bei</strong> Neuerungen,<br />

• der Weiterentwicklung der <strong>Vertrag</strong>sanlagen mit Ausnahme der Anlage 4.<br />

Die Krankenkasse darf zur gemeinsamen Erar<strong>bei</strong>tung der Empfehlungen mit<br />

den Leistungserbringern externe Berater hinzuziehen. Den Leistungserbringern<br />

sind die Namen der externen Berater vor den Sitzungen des Lenkungsgremiums<br />

mitzuteilen.<br />

(2) Das Lenkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils zwei Vertreter<br />

der Leistungserbringer <strong>und</strong> ein Vertreter der Krankenkasse anwesend sind. Das<br />

Lenkungsgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Kann keine mehrheitliche Ei-<br />

nigung erzielt werden, gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

- 8 -


(3) Das Lenkungsgremium ist auf Antrag eines <strong>Vertrag</strong>spartners einzuberufen. Zu den<br />

Sitzungen lädt die Krankenkasse schriftlich ein. Ort <strong>und</strong> Zeitpunkt wird zwischen den<br />

<strong>Vertrag</strong>spartnern abgesprochen.<br />

§ 9<br />

<strong>Vertrag</strong>s-/Gesetzesverstöße<br />

(1) Erfüllt ein Leistungserbringer seine gesetzlichen <strong>und</strong>/oder vertraglichen Pflichten<br />

nicht in der gebotenen Weise, entscheidet die Krankenkasse über geeignete Maßnahmen.<br />

Als solche kommen in Betracht:<br />

a) Schriftliche Aufforderung durch die Krankenkasse/n, die gesetzlichen <strong>und</strong>/oder<br />

vertraglichen Pflichten einzuhalten<br />

b) Abmahnung<br />

c) Außerordentliche Kündigung gem. § 10<br />

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts haben die Leistungserbringer der Krankenkasse<br />

die erforderlichen Unterlagen in Kopie zu übersenden bzw. die Einsichtnahme <strong>und</strong><br />

ggf. Ablichtungen in den Geschäftsräumen des Leistungserbringers zu gewähren.<br />

§ 10<br />

Außerordentliche Kündigung<br />

(1) Dieser <strong>Vertrag</strong> kann einem Leistungserbringer von der Krankenkasse/den Krankenkassen<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden,<br />

wenn dieser Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten<br />

derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an diesem <strong>Vertrag</strong> nicht zumutbar ist.<br />

Eine gröbliche Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die<br />

Leistungen, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, in erheblichem Umfang mangelhaft<br />

unwirtschaftlich, gar nicht oder unvollständig erbracht werden.<br />

(2) Als weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung kommen insbesondere Gesetzesänderungen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen der Aufsichtsbehörde in Betracht.<br />

(3) Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung i. S. d. Absatzes 1 teilt die Krankenkasse<br />

dem Leistungserbringer ihre Kündigungsabsicht mit <strong>und</strong> gibt den genannten<br />

Leistungserbringern Gelegenheit, binnen drei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung<br />

schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Entschei-dend<br />

zur Fristwahrung ist der Zugang der Stellungnahme <strong>bei</strong> der Krankenkasse. Zur Auf-<br />

- 9 -


klärung des Sachverhalts haben die Leistungserbringer der Krankenkasse die erforderlichen<br />

Unterlagen in Kopie zu übersenden bzw. die Einsichtnahme <strong>und</strong> ggf. Ablichtungen<br />

in den Geschäftsräumen des Leistungserbringers zu gewähren.<br />

(4) Die Verpflichtung gemäß Absatz 3 Satz 1 besteht nicht, wenn das Wohl des Versicherten<br />

unverzügliches Handeln von der Krankenkasse erfordert, insbesondere<br />

wenn die Versorgung der Versicherten mit Leistungen nach diesem <strong>Vertrag</strong> durch<br />

den Leistungserbringer nicht (mehr) sichergestellt ist <strong>und</strong> dadurch Leben oder Ges<strong>und</strong>heit<br />

der Versicherten gefährdet ist (Gefahr im Verzuge).<br />

(5) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />

(6) Sonstige Schadenersatzansprüche sowie gesetzliche oder berufsrechtliche Maßnahmen<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 11<br />

Kooperationsvereinbarungen<br />

Andere umsatzsteuerpflichtige nichtärztliche Leistungserbringer (z. B. Hilfsmittelerbringer,<br />

Taxiunternehmen, etc.) können diesem <strong>Vertrag</strong> nicht <strong>bei</strong>treten. Um dieses<br />

Integrierte Versorgungsmodell zu ergänzen <strong>und</strong> weitere regionale Verzahnungen zu ermöglichen,<br />

können die <strong>Vertrag</strong>spartner gemeinsam mit solchen Leistungserbringern Kooperationsvereinbarungen<br />

schließen.<br />

§ 12<br />

Disease-Management-Programme (DMP)<br />

(1) Die Leistungserbringer verpflichten sich, die teilnehmenden Versicherten sowohl<br />

über die Integrierte Versorgung als auch über den Sinn <strong>und</strong> Nutzen von für Versicherte<br />

geeignete DMP der Krankenkassen zu informieren <strong>und</strong> zur Teilnahme zu motivieren.<br />

(2) Sofern durch Änderungen in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung die Inhalte<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ganz oder teilweise Gegenstand eines Disease-Management-<br />

Programms (DMP) sind, ist dieser <strong>Vertrag</strong> dahingehend anzupassen, dass die Inhalte,<br />

die im DMP geregelt werden, nicht mehr <strong>Vertrag</strong>sgegenstand sein können. Ist eine<br />

Anpassung einvernehmlich nicht regelbar, kann der <strong>Vertrag</strong> mit sofortiger Wirkung<br />

gekündigt werden.<br />

- 10 -


§ 13<br />

Öffentlichkeitsar<strong>bei</strong>t<br />

(1) Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich zu einer mit- <strong>und</strong> aufeinander abgestimmten<br />

Öffentlichkeitsar<strong>bei</strong>t.<br />

(2) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten über die Inhalte dieses <strong>Vertrag</strong>es<br />

(§ 140 a Abs. 3 SGB V).<br />

§ 14<br />

Datenschutz<br />

Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, <strong>bei</strong> Erhebung, Verar<strong>bei</strong>tung, Nutzung, Speicherung<br />

<strong>und</strong> Weitergabe personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

– insbesondere den Sozialdatenschutz nach dem SGB V <strong>und</strong> die ärztliche Schweigepflicht<br />

– zu beachten.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten, ordentliche Kündigung<br />

(1) <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> tritt zum 01.10.2010 in Kraft.<br />

(2) <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> hat eine unbefristete Laufzeit.<br />

(3) <strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 30. Juni bzw.<br />

31. Dezember eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.<br />

(5) Die Kündigung dieses <strong>Vertrag</strong>es durch einzelne <strong>Vertrag</strong>spartner ist möglich. In<br />

diesem Fall behält der <strong>Vertrag</strong> für die übrigen <strong>Vertrag</strong>spartner weiterhin seine Gültigkeit,<br />

es sei denn, durch die Kündigung des <strong>Vertrag</strong>spartners entfällt die Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es. Im Übrigen gilt § 59 SGB X.<br />

- 11 -


§ 16<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sein oder werden oder der <strong>Vertrag</strong><br />

unvollständig sein, so wird dieser in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame<br />

Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn <strong>und</strong><br />

Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise <strong>und</strong> wirtschaftlich am<br />

Nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.<br />

- 12 -


AOK Rheinland/Hamburg<br />

Die Ges<strong>und</strong>heitskasse<br />

Datum Cornelia Prüfer-Storcks<br />

Mitglied des Vorstandes<br />

BVKJ Service GmbH<br />

Datum Dr. med. Dr. med. Wolfram Hartmann<br />

Geschäftsführer<br />

Kinder- <strong>und</strong> Jugendarzt<br />

Datum<br />

Berufsverband der Deutschen<br />

<strong>Der</strong>matologen e.V.<br />

Rehabilitationsfachklinik für Mutter <strong>und</strong> Kind AOK-Nordseeklinik auf Amrum<br />

Datum Frank Roschewsky<br />

Geschäftsführer<br />

Stand: 30.09.2010<br />

- 13 -<br />

Dr. med. Thomas Fischbach<br />

Datum Präsident<br />

Dr. med. Michael Reusch<br />

Datum Vizepräsident<br />

Dr. med. Klaus Strömer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!