1 - ArcH - Artland Resource Collection for History

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FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander 5) Hilleke, nata umb Martini 1678, Ostern 1699 in Loxten zu Dienste. 6) Anneke, nata 16.5.1681, 1702 Ostern zu Dienste gangen. 7) Trincken, nata 1684, Ostern 1706 Loxten gedienet. 8) Herman, verstorben 1691 an den Blattern. 14.11.1618 Johan Voss zu Quakenbrück manumittiert Hille, eheliche Tochter des Jürgen zur Stege und dessen Ehefrau Hille. 23.6.1628 Herman Broamesswinkell bei mich erssugt und angeben, wass massen Er Stegeman (Jorrien Stegeman), wie Er seine Tochter (Trine) an Deitmeringk bestattet, eine Kue verlehnet, und weilen Ihme von dieser Eusserungh nichts ausserhalb was fuer wenig Wochen geschehen vuergekommen, alss patt (bat) Er dieses dem Guetherrn anzumelden und diesen woledl. freundtlich seinsthalb zu bitten, dass ihme guet gethan werden muege. Rep.958. Nr.2. S.98. Quak. Hm. Meier Not. St.A.O. Zu bemerken ist hier, dass Jürgen Stegemans Tochter Trine anno 1618 Ehefrau des Colons Albert to Deitmerinck in der Bauerschaft Druchhorn wurde und Jurgen Stegeman am 27.5.1627 Zahlungsunfähigkeit erklärte, sodass das Erbe zur Äusserung kam. 10.9.1629 mane circa nonam erschien persönlich die ehrbare und tugendsame Gretcke Middendorffs, seligen Johan Lindemans im Kerspel Battbergen Bauerschaft Langen wohnhaft hinterlassene Wittibe und dieselbe nüchteren wohl vorbedachten Gemüte freiwillig und öffentlich mit Consent Jürgen Hillebrandts im Kirchdorffe Battbergen wohnhaft, ihres in dieser Sache gekorenen Vormundes, sagte und bekanndte. Nach dehme hiebevorne der ersame Agathen Hinrich zu Langen in gemelten Kerspel jetzo sich verhaltendt, zu behuf ihrer Gretcken Kinder, deren Vormünder Wilhelm Linesch, in Stegemans Erbe zu Langen zwantzig Reichsthaler getan, und alsolche zwantzig Reichsthaler mit vier Jahren darauf verschienen Pensionen zusammen, nun eins vor alle mit Consens Wilhelm Linesches als Vormünder ihrer Kinder gedachtem Stegeman gelassen worden wehren, uf fünftzehn Reichsthaler, welche fünftzehn Reichsthaler dann zu bedarf ihrer Kinder von Jürgen Stegeman dem jüngeren auch allbereits ausgegeben und bezahlt worden, als wollte sie obgemeldete Wittibe hiemit für sich und alle die Ihrigen mit Consent und Zulassung ihres obberürten Vormünders gemelten Jürgen Stegeman den jüngeren desselben seine Eltern und alle die jeniglichen, die das nun oder hiernachmals zuthun haben oder kriegen möchten von sothanen Geldern bester Formb quitirt und deswegen aller ferner Ansprache gäntzlich in und zu ewigen Zeiten begeben, vertziehen und verlassen haben. Dabey wahren für Getzeugen mit an und vor die erbaren undt wolgeachteten Wilhelm Blanckenforth und Johan Vossholl, hierzu absonderlich erfordert und berufen. Geschehen in Herman Lüdeling des jüngeren daselbsten belegenen Behausung in der Stuben, im Jahr und Zeit wie anfangs vermeldet. Johannes Calenbergh adhaec requisitus et rogatus in veritatis testimonium manu sua scripsit et subscripsit. 1. 0 ARCH 22-9-2011 178 / 201

FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander 1630 Stegeman zu Langen wird wegen eines Unrichtigen Scheffels, 1½ Kannen zu klein, ratione pauertatio mit 2 Thl. gebrüchtet. Rep.450. Fach 53a. Nr.30. Amt Fürst. St.A.O. 1631 Halberbe Stegeman gibt 3 Thl., Leibzucht 1 Thl. Erbschatz. Rep.100. Abschn.88. Nr.34. St.A.O. 17.5.1631 Stegemans Creditoren allhier zu Quakenbrück im Hofe vorbescheidet gewesen und mit ihnen gütlich accordiert, dass also wann eines Jedweden der dritte Pfennig abgetragen, pleibt die Schuld mit den bewilligten Schulden 1350 Thaler. Was nun der 3 Kinder, so noch nicht bestattet oder vom Erbe ihre kindliche quote bekommen, einer Jedweden 30 Thaler gegeben, machet 90 Thaler. Den zwei Töchtern jeder 20 Thaler für die Freiheit, zusammen 40 Thaler. Die Upfuhr ad minimum 50 Thaler. Was den Olden zu einem Handpfennig vermacht werden soll, stehet zu ein Scheffel Landes. Was die Fraue uf das Erbe bringen wirt, soll alsofort darein verwendet oder den Schuldern zugewiesen werden, darauf der Frauen Mutter zugegen erscheinen und sich dessen handfestiglich verpflichten solle, wie viele. 6.6.1632 Kundt offenbahr und zuwissen sey hiemitt jedermänniglichen, das im Jahre nach der heilsahmen und gnadenreichen geburt Christi, als man zalte tausend sechshundert und zwei und dreissig, in der fünfzehenden Judictione zu teuttsch Römer Zinszahl geheissen Sonntags uffn Fest der Heiligen und Hochgelobten Dreifaltigkeit, wann unterschiedlich der sechste Monatztag Junij, mittagszeit um zwölf Schlagen, vür mir offenbahren Notario niedergesetzet und in gegenwärtigkeit der endtsbemelten glaubhafte Getzeugen personlich erschienen und kommen die Ehrsamen und Bescheidenen Herbordt zu Nemedingk der Eltere, Berendt Volquardingk, Heinrich Ortman und Johan de Chuer mit Roleff Jutteman und dieselben eindrechtigen gemüts öffentlich zustunden sagten und bekandten, ingestalt Jurgen zum Stege der Jüngere ihnen sampt und besonders zu erkennen geben hette, wie dass sein Nachbar Johan Harsman in kurz entwichener Zeit, ungefehr bei Philippi Jacobi Apostolorum Fest ihm einen Fussweg durch Harsmans Hage schiessend, abgeschnitten und benommen, der Meinung, er Stegeman nicht dazu berechticht gewesen wehre, vielweniger zu dieser Zeit datzu berechtigt werden könne, weilen den, er Jürgen zur Stege vürbemelt von ihnen hierab Kundschaft zu geben, und ob er datzu berechtigt gewesen wehre, oder nicht, instendig hatte begehret. Als haben sie erstbemelte Herbordt zu Nemedingk der Elter, Berend Volquardingk, Heinrich Ortman, Johan der Chuer und Roleff Jüttmans uff solch billichenriges Ansuchen mit verhalten wollen, sundern soviel ihnen hierab bewust derogestalt angezeigt, dass der Fussweg durch Harsmans Hagen, Jurgen zur Stege dem Eltern wie imgleichen Jürgen zur Stege dem Jüngeren, als jetzigen Besitzer, bei ihren Lebzeiten und bishero niemals sei versperrt noch abgeschnitten worden. Dass sie also demselben über die Scheven, Gaden eingangk und ausgangk in und alle Zeit gewesen, frei und unverhinderlich hetten gebrauchet, welches sie keinand zu lieb oder zu leid bei ihren wahern worten … und … haben confirmiret und bestettiget. Gelobten derowegen stipulatio 1. 0 ARCH 22-9-2011 179 / 201

FAVO Bronbewerking Collectie Pohlsander<br />

1630 Stegeman zu Langen wird wegen eines Unrichtigen Scheffels, 1½ Kannen zu klein,<br />

ratione pauertatio mit 2 Thl. gebrüchtet.<br />

Rep.450. Fach 53a. Nr.30. Amt Fürst. St.A.O.<br />

1631 Halberbe Stegeman gibt 3 Thl., Leibzucht 1 Thl. Erbschatz.<br />

Rep.100. Abschn.88. Nr.34. St.A.O.<br />

17.5.1631 Stegemans Creditoren allhier zu Quakenbrück im Hofe vorbescheidet gewesen<br />

und mit ihnen gütlich accordiert, dass also wann eines Jedweden der dritte Pfennig<br />

abgetragen, pleibt die Schuld mit den bewilligten Schulden 1350 Thaler. Was nun der 3<br />

Kinder, so noch nicht bestattet oder vom Erbe ihre kindliche quote bekommen, einer<br />

Jedweden 30 Thaler gegeben, machet 90 Thaler. Den zwei Töchtern jeder 20 Thaler für die<br />

Freiheit, zusammen 40 Thaler. Die Upfuhr ad minimum 50 Thaler. Was den Olden zu einem<br />

Handpfennig vermacht werden soll, stehet zu ein Scheffel Landes. Was die Fraue uf das Erbe<br />

bringen wirt, soll also<strong>for</strong>t darein verwendet oder den Schuldern zugewiesen werden, darauf<br />

der Frauen Mutter zugegen erscheinen und sich dessen handfestiglich verpflichten solle, wie<br />

viele.<br />

6.6.1632 Kundt offenbahr und zuwissen sey hiemitt jedermänniglichen, das im Jahre nach<br />

der heilsahmen und gnadenreichen geburt Christi, als man zalte tausend sechshundert und<br />

zwei und dreissig, in der fünfzehenden Judictione zu teuttsch Römer Zinszahl geheissen<br />

Sonntags uffn Fest der Heiligen und Hochgelobten Dreifaltigkeit, wann unterschiedlich der<br />

sechste Monatztag Junij, mittagszeit um zwölf Schlagen, vür mir offenbahren Notario<br />

niedergesetzet und in gegenwärtigkeit der endtsbemelten glaubhafte Getzeugen personlich<br />

erschienen und kommen die Ehrsamen und Bescheidenen Herbordt zu Nemedingk der<br />

Eltere, Berendt Volquardingk, Heinrich Ortman und Johan de Chuer mit Roleff Jutteman und<br />

dieselben eindrechtigen gemüts öffentlich zustunden sagten und bekandten, ingestalt<br />

Jurgen zum Stege der Jüngere ihnen sampt und besonders zu erkennen geben hette, wie<br />

dass sein Nachbar Johan Harsman in kurz entwichener Zeit, ungefehr bei Philippi Jacobi<br />

Apostolorum Fest ihm einen Fussweg durch Harsmans Hage schiessend, abgeschnitten und<br />

benommen, der Meinung, er Stegeman nicht dazu berechticht gewesen wehre, vielweniger<br />

zu dieser Zeit datzu berechtigt werden könne, weilen den, er Jürgen zur Stege vürbemelt<br />

von ihnen hierab Kundschaft zu geben, und ob er datzu berechtigt gewesen wehre, oder<br />

nicht, instendig hatte begehret. Als haben sie erstbemelte Herbordt zu Nemedingk der Elter,<br />

Berend Volquardingk, Heinrich Ortman, Johan der Chuer und Roleff Jüttmans uff solch<br />

billichenriges Ansuchen mit verhalten wollen, sundern soviel ihnen hierab bewust<br />

derogestalt angezeigt, dass der Fussweg durch Harsmans Hagen, Jurgen zur Stege dem<br />

Eltern wie imgleichen Jürgen zur Stege dem Jüngeren, als jetzigen Besitzer, bei ihren<br />

Lebzeiten und bishero niemals sei versperrt noch abgeschnitten worden. Dass sie also<br />

demselben über die Scheven, Gaden eingangk und ausgangk in und alle Zeit gewesen, frei<br />

und unverhinderlich hetten gebrauchet, welches sie keinand zu lieb oder zu leid bei ihren<br />

wahern worten … und … haben confirmiret und bestettiget. Gelobten derowegen stipulatio<br />

1. 0 ARCH 22-9-2011 179 / 201

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