Bergfex - Deutscher Alpenverein Sektion Hochsauerland
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Satzungsänderung der <strong>Sektion</strong> <strong>Hochsauerland</strong> des<br />
Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s (DAV) e. V. zum 6.3.2010<br />
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung 2008 in Jena des Deutschen<br />
<strong>Alpenverein</strong>s wurde die Mustersatzung für die <strong>Sektion</strong>en neu verfasst (§ 4b, §<br />
6 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 4). Zusätzlich sollen die § 7 Abs. 3 und § 15 Abs. 1<br />
angepasst werden.<br />
Danach ergeben sich für die Satzung der <strong>Sektion</strong> <strong>Hochsauerland</strong> folgende<br />
Änderungen (die alten Texte sind durchgestrichen, die neuen Texte fett<br />
dargestellt) die der Mitgliederversammlung am 6.3.2010 zum Beschluss<br />
vorgelegt werden soll:<br />
§ 4b:<br />
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge<br />
(Abführungsbeiträge Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu<br />
bezahlen;<br />
§ 6 Abs. 4 und 5 (Haftungsbegrenzung auch für Mitglieder anderer<br />
<strong>Sektion</strong>en.)<br />
4 Eine Haftung der <strong>Sektion</strong> für Schäden, die einem Mitglied bei der<br />
Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an<br />
Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV<br />
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in<br />
denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die <strong>Sektion</strong><br />
tätigen Person, für die die <strong>Sektion</strong> nach den Vorschriften des<br />
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />
4. Eine Haftung der <strong>Sektion</strong> und der von ihr beauftragten Personen für<br />
Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der<br />
Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />
entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen<br />
Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem<br />
Organmitglied oder einer sonstigen für die <strong>Sektion</strong> tätigen Person, die<br />
für die <strong>Sektion</strong> nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts<br />
einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt<br />
werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von<br />
Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer<br />
anderen <strong>Sektion</strong> des Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s.<br />
5.Eine Haftung des Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s e.V. (DAV) für Schäden, die einem<br />
Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der<br />
Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der<br />
vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt,<br />
in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für<br />
den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des<br />
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zur Last gelegt werden kann.<br />
5. Eine Haftung des Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s e.V. (DAV) und der von ihm<br />
beauftragten Personen für Schäden, die einem <strong>Sektion</strong>smitglied bei der<br />
Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an den<br />
Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV<br />
abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in<br />
denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den<br />
DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des<br />
bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zur Last gelegt werden kann.<br />
§ 7 Abs. 3 (Ermäßigter Jahresbeitrag bei Eintritt ab dem 1. September.)<br />
Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen<br />
Jahresbeitrag zu entrichten; bei Eintritt ab dem 1. September wird im ersten<br />
Jahr eine Ermäßigung gewährt.