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Bergfex - Deutscher Alpenverein Sektion Hochsauerland

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Satzungsänderung der <strong>Sektion</strong> <strong>Hochsauerland</strong> des<br />

Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s (DAV) e. V. zum 6.3.2010<br />

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung 2008 in Jena des Deutschen<br />

<strong>Alpenverein</strong>s wurde die Mustersatzung für die <strong>Sektion</strong>en neu verfasst (§ 4b, §<br />

6 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 4). Zusätzlich sollen die § 7 Abs. 3 und § 15 Abs. 1<br />

angepasst werden.<br />

Danach ergeben sich für die Satzung der <strong>Sektion</strong> <strong>Hochsauerland</strong> folgende<br />

Änderungen (die alten Texte sind durchgestrichen, die neuen Texte fett<br />

dargestellt) die der Mitgliederversammlung am 6.3.2010 zum Beschluss<br />

vorgelegt werden soll:<br />

§ 4b:<br />

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge<br />

(Abführungsbeiträge Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu<br />

bezahlen;<br />

§ 6 Abs. 4 und 5 (Haftungsbegrenzung auch für Mitglieder anderer<br />

<strong>Sektion</strong>en.)<br />

4 Eine Haftung der <strong>Sektion</strong> für Schäden, die einem Mitglied bei der<br />

Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an<br />

Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV<br />

abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in<br />

denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die <strong>Sektion</strong><br />

tätigen Person, für die die <strong>Sektion</strong> nach den Vorschriften des<br />

bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.<br />

4. Eine Haftung der <strong>Sektion</strong> und der von ihr beauftragten Personen für<br />

Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der<br />

Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen<br />

entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen<br />

Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem<br />

Organmitglied oder einer sonstigen für die <strong>Sektion</strong> tätigen Person, die<br />

für die <strong>Sektion</strong> nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts<br />

einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt<br />

werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von<br />

Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer<br />

anderen <strong>Sektion</strong> des Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s.<br />

5.Eine Haftung des Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s e.V. (DAV) für Schäden, die einem<br />

Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der<br />

Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der<br />

vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt,<br />

in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für<br />

den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des<br />

bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last gelegt werden kann.<br />

5. Eine Haftung des Deutschen <strong>Alpenverein</strong>s e.V. (DAV) und der von ihm<br />

beauftragten Personen für Schäden, die einem <strong>Sektion</strong>smitglied bei der<br />

Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an den<br />

Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV<br />

abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in<br />

denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den<br />

DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des<br />

bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zur Last gelegt werden kann.<br />

§ 7 Abs. 3 (Ermäßigter Jahresbeitrag bei Eintritt ab dem 1. September.)<br />

Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen<br />

Jahresbeitrag zu entrichten; bei Eintritt ab dem 1. September wird im ersten<br />

Jahr eine Ermäßigung gewährt.

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