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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

40 So auch Braun/Dithmar, InsO § 169, Rdn. 6.<br />

41 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a. a. O. (Fn. 17),<br />

Rdn. 39; Landfermann in HK­InsO, § 168,<br />

Rdn. 11.<br />

42 Vgl. Mönning, in: FS Uhlenbruck, S. 239 (263).<br />

43 Vgl. Abschn. II. 1.<br />

44 LG Stendal, Urt. v. 14.<strong>02</strong>.20<strong>02</strong>, 22 S 208/01,<br />

DZWIR 20<strong>02</strong> S. 294 ff.<br />

45 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 2003<br />

S. 259 (263).<br />

46 Vgl. Hellmich, ZInsO 2005 S. 678 (682).<br />

47 Vgl. Abschn. II. 3.<br />

48 MünchKommInsO­Lwowski/Tetzlaff, § 169,<br />

Rdn. 40.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

der ersten mahnung deutlich höhere Verzugszinsen<br />

verlangen könnte. Gegen die<br />

BGH­Auffassung spricht auch, dass der Gläubiger<br />

durch § 169 InsO in die Lage versetzt<br />

werden soll, sich bis zum Abschluss der Verwertung<br />

des Absonderungsgutes zu refinanzieren.<br />

Zu einem Zinssatz von 4% wird ihm<br />

dies kaum gelingen.<br />

Besonders betroffen sind von dieser BGH­<br />

Rechtsprechung die Warenkreditgeber, die<br />

sich durch Eigentumsvorbehalte geschützt<br />

haben. Kreditinstitute vereinbaren ja i. d. R.<br />

einen Zinssatz mit ihrem Schuldner.<br />

3. Zeitpunkt der Zinszahlungen<br />

Nach dem Wortlaut des § 169 InsO sind die<br />

Zinsen „laufend“ zu zahlen. Es muss in erster<br />

Linie auf die zwischen Gläubiger und Schuldner<br />

getroffenen Vereinbarungen abgestellt<br />

werden. Gibt es keine solchen Vereinbarungen,<br />

ist auf das Interesse des Gläubigers<br />

abzustellen, da § 169 InsO eine Gläubigerschutzvorschrift<br />

ist. Bei einer längeren Verzögerung<br />

der Verwertung liegt es nicht im Interesse<br />

des Gläubigers, die Zinsen erst zusammen<br />

mit dem Verwertungserlös zu erhalten 40 .<br />

Je länger er auf das Geld warten muss, desto<br />

länger ist er auch dem Risiko einer Masseunzulänglichkeit<br />

ausgesetzt. Richtig erscheint<br />

es daher, beim Fehlen einer vertraglichen<br />

Regelung von einer monatlichen Zinszahlungspflicht<br />

auszugehen 41 . Eine Mindermeinung<br />

nimmt eine jährliche Zinszahlungspflicht<br />

an 42 .<br />

4. Bemessungszeitraum<br />

Die Zinszahlungspflicht bezieht sich auf den<br />

Zeitraum ab dem Berichtstermin 43 , bis zum<br />

Abschluss der Verwertung des jeweiligen<br />

Gegenstands. Wann eine Verwertung i. S. dieser<br />

Vorschrift abgeschlossen ist, ist umstritten.<br />

Nach Auffassung des LG stendal kommt es<br />

für den Endzeitpunkt darauf an, wann der Verwalter<br />

den Verwertungserlös vereinnahmt<br />

hat 44 . Der BGH hingegen stellt darauf ab, wann<br />

der Verwalter den Verwertungserlös an den<br />

Gläubiger ausbezahlt hat 45 .<br />

Die Auffassung des LG Stendal entspricht wohl<br />

eher dem Gesetzeswortlaut. Nach der Ver­<br />

einnahmung des Erlöses verzögert der Verwalter<br />

schließlich nicht die Verwertung, sondern<br />

er verletzt seine Pflicht aus § 170 Abs. 1<br />

Satz 2 InsO, unverzüglich den Erlös auszukehren.<br />

Da er mit dieser Pflicht in Verzug gerät,<br />

müsste er ab Erlösvereinnahmung nach richtiger<br />

Ansicht den Verzugszinssatz bezahlen.<br />

Der BGH macht es sich einfacher. Er spricht<br />

dem Gläubiger für den gesamten o. g. Zeitraum<br />

den Zinssatz nach § 169 InsO zu. Hier<br />

zeigt sich noch einmal, wie unbillig der Zinssatz<br />

von 4% ist. Denn spätestens nachdem der<br />

Verwalter den Verwertungserlös erhalten hat<br />

und diesen nicht auskehrt, wäre ein sanktionselement<br />

wünschenswert. Der Zinssatz<br />

i. H. v. 4% ist aber kaum geeignet, Druck auf<br />

ihn auszuüben.<br />

5. Berechnungsbasis<br />

Grundlage für die Zinsberechnung muss richtigerweise<br />

der tatsächlich erzielte Netto-<br />

Verwertungserlös sein 46 . Das Gesetz sagt<br />

hierzu aber nichts. Herrschend dürfte Folgendes<br />

sein: Da der Verwalter schon vor der<br />

Verwertung Teilzahlungen leisten sollte 47 , also<br />

bevor der endgültige Erlös feststeht, muss<br />

zunächst eine schätzung des zu erwartenden<br />

erlöses vorgenommen werden. Nach<br />

dem Abschluss der Verwertung muss eine<br />

endgültige Abrechnung vorgenommen<br />

werden. Eventuell steht dann der Masse ein<br />

Rückzahlungsanspruch zu.<br />

6. Ausnahmen von der Verzinsungspflicht,<br />

§ 169 Satz 3 InsO<br />

Eine Zinszahlung ist ausgeschlossen, soweit<br />

der Gläubiger gar nicht mit einer Befriedigung<br />

rechnen kann, weil der Sicherungsgegenstand<br />

wertlos ist. Wenn die Sicherheit<br />

einen geringen Wert hat, können Zinsen<br />

auch nur aus diesem geringen Wert verlangt<br />

werden. Die Ausnahmeregelung erfasst folgende<br />

Fälle 48 :<br />

ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />

und hat eine Sicherheit von nominal ebenfalls<br />

100 erhalten. Die Sicherheit ist aber<br />

wegen vorrangiger Belastungen für den<br />

Gläubiger wertlos. In diesem Fall besteht<br />

keine Zinszahlungspflicht.<br />

ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />

und hat wiederum eine Sicherheit von nomi

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