Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
40 So auch Braun/Dithmar, InsO § 169, Rdn. 6.<br />
41 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a. a. O. (Fn. 17),<br />
Rdn. 39; Landfermann in HKInsO, § 168,<br />
Rdn. 11.<br />
42 Vgl. Mönning, in: FS Uhlenbruck, S. 239 (263).<br />
43 Vgl. Abschn. II. 1.<br />
44 LG Stendal, Urt. v. 14.<strong>02</strong>.20<strong>02</strong>, 22 S 208/01,<br />
DZWIR 20<strong>02</strong> S. 294 ff.<br />
45 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 2003<br />
S. 259 (263).<br />
46 Vgl. Hellmich, ZInsO 2005 S. 678 (682).<br />
47 Vgl. Abschn. II. 3.<br />
48 MünchKommInsOLwowski/Tetzlaff, § 169,<br />
Rdn. 40.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
der ersten mahnung deutlich höhere Verzugszinsen<br />
verlangen könnte. Gegen die<br />
BGHAuffassung spricht auch, dass der Gläubiger<br />
durch § 169 InsO in die Lage versetzt<br />
werden soll, sich bis zum Abschluss der Verwertung<br />
des Absonderungsgutes zu refinanzieren.<br />
Zu einem Zinssatz von 4% wird ihm<br />
dies kaum gelingen.<br />
Besonders betroffen sind von dieser BGH<br />
Rechtsprechung die Warenkreditgeber, die<br />
sich durch Eigentumsvorbehalte geschützt<br />
haben. Kreditinstitute vereinbaren ja i. d. R.<br />
einen Zinssatz mit ihrem Schuldner.<br />
3. Zeitpunkt der Zinszahlungen<br />
Nach dem Wortlaut des § 169 InsO sind die<br />
Zinsen „laufend“ zu zahlen. Es muss in erster<br />
Linie auf die zwischen Gläubiger und Schuldner<br />
getroffenen Vereinbarungen abgestellt<br />
werden. Gibt es keine solchen Vereinbarungen,<br />
ist auf das Interesse des Gläubigers<br />
abzustellen, da § 169 InsO eine Gläubigerschutzvorschrift<br />
ist. Bei einer längeren Verzögerung<br />
der Verwertung liegt es nicht im Interesse<br />
des Gläubigers, die Zinsen erst zusammen<br />
mit dem Verwertungserlös zu erhalten 40 .<br />
Je länger er auf das Geld warten muss, desto<br />
länger ist er auch dem Risiko einer Masseunzulänglichkeit<br />
ausgesetzt. Richtig erscheint<br />
es daher, beim Fehlen einer vertraglichen<br />
Regelung von einer monatlichen Zinszahlungspflicht<br />
auszugehen 41 . Eine Mindermeinung<br />
nimmt eine jährliche Zinszahlungspflicht<br />
an 42 .<br />
4. Bemessungszeitraum<br />
Die Zinszahlungspflicht bezieht sich auf den<br />
Zeitraum ab dem Berichtstermin 43 , bis zum<br />
Abschluss der Verwertung des jeweiligen<br />
Gegenstands. Wann eine Verwertung i. S. dieser<br />
Vorschrift abgeschlossen ist, ist umstritten.<br />
Nach Auffassung des LG stendal kommt es<br />
für den Endzeitpunkt darauf an, wann der Verwalter<br />
den Verwertungserlös vereinnahmt<br />
hat 44 . Der BGH hingegen stellt darauf ab, wann<br />
der Verwalter den Verwertungserlös an den<br />
Gläubiger ausbezahlt hat 45 .<br />
Die Auffassung des LG Stendal entspricht wohl<br />
eher dem Gesetzeswortlaut. Nach der Ver<br />
einnahmung des Erlöses verzögert der Verwalter<br />
schließlich nicht die Verwertung, sondern<br />
er verletzt seine Pflicht aus § 170 Abs. 1<br />
Satz 2 InsO, unverzüglich den Erlös auszukehren.<br />
Da er mit dieser Pflicht in Verzug gerät,<br />
müsste er ab Erlösvereinnahmung nach richtiger<br />
Ansicht den Verzugszinssatz bezahlen.<br />
Der BGH macht es sich einfacher. Er spricht<br />
dem Gläubiger für den gesamten o. g. Zeitraum<br />
den Zinssatz nach § 169 InsO zu. Hier<br />
zeigt sich noch einmal, wie unbillig der Zinssatz<br />
von 4% ist. Denn spätestens nachdem der<br />
Verwalter den Verwertungserlös erhalten hat<br />
und diesen nicht auskehrt, wäre ein sanktionselement<br />
wünschenswert. Der Zinssatz<br />
i. H. v. 4% ist aber kaum geeignet, Druck auf<br />
ihn auszuüben.<br />
5. Berechnungsbasis<br />
Grundlage für die Zinsberechnung muss richtigerweise<br />
der tatsächlich erzielte Netto-<br />
Verwertungserlös sein 46 . Das Gesetz sagt<br />
hierzu aber nichts. Herrschend dürfte Folgendes<br />
sein: Da der Verwalter schon vor der<br />
Verwertung Teilzahlungen leisten sollte 47 , also<br />
bevor der endgültige Erlös feststeht, muss<br />
zunächst eine schätzung des zu erwartenden<br />
erlöses vorgenommen werden. Nach<br />
dem Abschluss der Verwertung muss eine<br />
endgültige Abrechnung vorgenommen<br />
werden. Eventuell steht dann der Masse ein<br />
Rückzahlungsanspruch zu.<br />
6. Ausnahmen von der Verzinsungspflicht,<br />
§ 169 Satz 3 InsO<br />
Eine Zinszahlung ist ausgeschlossen, soweit<br />
der Gläubiger gar nicht mit einer Befriedigung<br />
rechnen kann, weil der Sicherungsgegenstand<br />
wertlos ist. Wenn die Sicherheit<br />
einen geringen Wert hat, können Zinsen<br />
auch nur aus diesem geringen Wert verlangt<br />
werden. Die Ausnahmeregelung erfasst folgende<br />
Fälle 48 :<br />
ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />
und hat eine Sicherheit von nominal ebenfalls<br />
100 erhalten. Die Sicherheit ist aber<br />
wegen vorrangiger Belastungen für den<br />
Gläubiger wertlos. In diesem Fall besteht<br />
keine Zinszahlungspflicht.<br />
ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />
und hat wiederum eine Sicherheit von nomi