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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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ligkeit des Käufers, der Zahlungszeitpunkt<br />

oder vertragliche Besonderheiten<br />

(Gewährleistungsrechte/Rücktrittsrechte) bei<br />

der Abwägung berücksichtigt werden 6 . Kann<br />

z. B. mit einem potenziellen Erwerber ein<br />

umfangreicher Gewährleistungsausschluss<br />

vereinbart werden, ist das Geschäft vielleicht<br />

günstiger, auch wenn ein anderer Interessent<br />

mehr Geld bietet, dieser aber nicht auf<br />

Gewährleistungsrechte verzichten will.<br />

4. Form und Inhalt des<br />

Verwalterhinweises<br />

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form<br />

vor. Aus Beweisgründen wird der Verwalter<br />

den Hinweis schriftlich geben. Um seiner<br />

Hinweispflicht nachzukommen, muss er<br />

über Folgendes informieren: Was wird veräußert?<br />

Wann wird der Vertrag geschlossen?<br />

Wann wird der Vertrag abgewickelt? Welche<br />

Zahlungsmodalitäten gelten (z. B. Einmalzahlung<br />

oder Ratenzahlung)? Welche Verwertungskosten<br />

entstehen? 7 Außerdem ist<br />

der Gläubiger darüber zu informieren, dass<br />

er eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />

benennen darf 8 . Umstritten ist, ob die Person<br />

des Käufers mitgeteilt werden muss 9 . Dies ist<br />

jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Insolvenzverwalter<br />

in Vorleistung tritt 10 .<br />

5. Keine erneute Hinweispflicht<br />

bei weiterem Angebot<br />

Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Verwalter<br />

einen zweiten Hinweis geben muss,<br />

wenn er nach dem ersten Hinweis auf eine<br />

Verwertungsmöglichkeit ein noch besseres<br />

Angebot erhält. Dies muss wohl verneint<br />

werden 11 . § 168 InsO will nicht erreichen, dass<br />

durch einen anhaltenden Abstimmungsprozess<br />

ein möglichst optimales Ergebnis<br />

erzielt wird 12 . Es soll nur vermieden werden,<br />

dass der Gläubiger Nachteile erleidet, weil er<br />

nicht selbst verwerten kann. Nach dem ersten<br />

Hinweis hat er aber die möglichkeit, selbst<br />

bessere Angebote einzuholen.<br />

6. Anforderungen an den<br />

Gläubigerhinweis<br />

Wenn der Sicherungsgläubiger ein besseres<br />

Angebot eingeholt hat, sollte er den Verwalter<br />

darüber informieren. Das Gesetz schreibt<br />

auch insoweit Form und Inhalt nicht explizit<br />

vor. Aus Beweisgründen sollte der Hinweis<br />

immer schriftlich erfolgen. Wenn es<br />

dem Gläubiger wichtig ist, aus dem Hinweis<br />

zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsfolgen<br />

herzuleiten, sollte er ihn möglichst<br />

konkret fassen und den Zugang später<br />

beweisen können. Er sollte dem Verwalter<br />

insbesondere Angaben zur Verwertungsart,<br />

zum erwarteten Erlös und zu den voraussichtlichen<br />

Verwertungskosten machen.<br />

Außerdem sollte dargelegt werden, dass<br />

und warum die vorgeschlagene Verwertung<br />

realisierbar ist. Vor allen Dingen muss für<br />

den Verwalter nachvollziehbar sein, warum<br />

die vom Gläubiger vorgeschlagene Verwertung<br />

günstiger sein soll.<br />

7. Rechtsfolgen bei Verwertung<br />

ohne Verwalterhinweis<br />

§ 168 InsO enthält keine unmittelbare<br />

Rechtsfolge für den Fall, dass der Verwalter<br />

die Hinweispflicht schuldhaft verletzt,<br />

indem er keine, eine fehlerhafte oder eine<br />

unvollständige Auskunft erteilt hat. Der<br />

Verwalter haftet aber für etwaige Schäden,<br />

die dem Sicherungsgläubiger infolge<br />

der Pflichtverletzung entstehen, nach § 60<br />

InsO. Weitere Voraussetzung für eine Haftung<br />

ist, dass tatsächlich eine Veräußerung<br />

unter Wert erfolgte. Die Beweislast hierfür<br />

trägt der Gläubiger. Der entsprechende<br />

Beweis ist nicht leicht zu führen, weswegen<br />

der Anspruch häufig leer läuft. Nach ganz<br />

herrschender Meinung soll der Insolvenzverwalter<br />

aber nicht „ungestraft“ davon<br />

kommen, wenn er gegen die Verwertungsvorschriften<br />

verstößt. Daher wird überwiegend<br />

vertreten, dass er wenigstens keine<br />

Kostenbeiträge verlangen kann, wenn er<br />

ohne vorherigen Hinweis verwertet. Indem<br />

der Verwalter unberechtigt handelt, ist die<br />

Verwertung nämlich nicht mehr von den<br />

Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung<br />

gedeckt 13 .<br />

8. Missachtung des Gläubigerhinweises<br />

durch den Verwalter<br />

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet,<br />

dem Hinweis nachzukommen und<br />

das vorgeschlagene Geschäft abzuschließen<br />

14 . Nimmt er aber die vorgeschlagene<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

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