Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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ligkeit des Käufers, der Zahlungszeitpunkt<br />
oder vertragliche Besonderheiten<br />
(Gewährleistungsrechte/Rücktrittsrechte) bei<br />
der Abwägung berücksichtigt werden 6 . Kann<br />
z. B. mit einem potenziellen Erwerber ein<br />
umfangreicher Gewährleistungsausschluss<br />
vereinbart werden, ist das Geschäft vielleicht<br />
günstiger, auch wenn ein anderer Interessent<br />
mehr Geld bietet, dieser aber nicht auf<br />
Gewährleistungsrechte verzichten will.<br />
4. Form und Inhalt des<br />
Verwalterhinweises<br />
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form<br />
vor. Aus Beweisgründen wird der Verwalter<br />
den Hinweis schriftlich geben. Um seiner<br />
Hinweispflicht nachzukommen, muss er<br />
über Folgendes informieren: Was wird veräußert?<br />
Wann wird der Vertrag geschlossen?<br />
Wann wird der Vertrag abgewickelt? Welche<br />
Zahlungsmodalitäten gelten (z. B. Einmalzahlung<br />
oder Ratenzahlung)? Welche Verwertungskosten<br />
entstehen? 7 Außerdem ist<br />
der Gläubiger darüber zu informieren, dass<br />
er eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />
benennen darf 8 . Umstritten ist, ob die Person<br />
des Käufers mitgeteilt werden muss 9 . Dies ist<br />
jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Insolvenzverwalter<br />
in Vorleistung tritt 10 .<br />
5. Keine erneute Hinweispflicht<br />
bei weiterem Angebot<br />
Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Verwalter<br />
einen zweiten Hinweis geben muss,<br />
wenn er nach dem ersten Hinweis auf eine<br />
Verwertungsmöglichkeit ein noch besseres<br />
Angebot erhält. Dies muss wohl verneint<br />
werden 11 . § 168 InsO will nicht erreichen, dass<br />
durch einen anhaltenden Abstimmungsprozess<br />
ein möglichst optimales Ergebnis<br />
erzielt wird 12 . Es soll nur vermieden werden,<br />
dass der Gläubiger Nachteile erleidet, weil er<br />
nicht selbst verwerten kann. Nach dem ersten<br />
Hinweis hat er aber die möglichkeit, selbst<br />
bessere Angebote einzuholen.<br />
6. Anforderungen an den<br />
Gläubigerhinweis<br />
Wenn der Sicherungsgläubiger ein besseres<br />
Angebot eingeholt hat, sollte er den Verwalter<br />
darüber informieren. Das Gesetz schreibt<br />
auch insoweit Form und Inhalt nicht explizit<br />
vor. Aus Beweisgründen sollte der Hinweis<br />
immer schriftlich erfolgen. Wenn es<br />
dem Gläubiger wichtig ist, aus dem Hinweis<br />
zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsfolgen<br />
herzuleiten, sollte er ihn möglichst<br />
konkret fassen und den Zugang später<br />
beweisen können. Er sollte dem Verwalter<br />
insbesondere Angaben zur Verwertungsart,<br />
zum erwarteten Erlös und zu den voraussichtlichen<br />
Verwertungskosten machen.<br />
Außerdem sollte dargelegt werden, dass<br />
und warum die vorgeschlagene Verwertung<br />
realisierbar ist. Vor allen Dingen muss für<br />
den Verwalter nachvollziehbar sein, warum<br />
die vom Gläubiger vorgeschlagene Verwertung<br />
günstiger sein soll.<br />
7. Rechtsfolgen bei Verwertung<br />
ohne Verwalterhinweis<br />
§ 168 InsO enthält keine unmittelbare<br />
Rechtsfolge für den Fall, dass der Verwalter<br />
die Hinweispflicht schuldhaft verletzt,<br />
indem er keine, eine fehlerhafte oder eine<br />
unvollständige Auskunft erteilt hat. Der<br />
Verwalter haftet aber für etwaige Schäden,<br />
die dem Sicherungsgläubiger infolge<br />
der Pflichtverletzung entstehen, nach § 60<br />
InsO. Weitere Voraussetzung für eine Haftung<br />
ist, dass tatsächlich eine Veräußerung<br />
unter Wert erfolgte. Die Beweislast hierfür<br />
trägt der Gläubiger. Der entsprechende<br />
Beweis ist nicht leicht zu führen, weswegen<br />
der Anspruch häufig leer läuft. Nach ganz<br />
herrschender Meinung soll der Insolvenzverwalter<br />
aber nicht „ungestraft“ davon<br />
kommen, wenn er gegen die Verwertungsvorschriften<br />
verstößt. Daher wird überwiegend<br />
vertreten, dass er wenigstens keine<br />
Kostenbeiträge verlangen kann, wenn er<br />
ohne vorherigen Hinweis verwertet. Indem<br />
der Verwalter unberechtigt handelt, ist die<br />
Verwertung nämlich nicht mehr von den<br />
Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung<br />
gedeckt 13 .<br />
8. Missachtung des Gläubigerhinweises<br />
durch den Verwalter<br />
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet,<br />
dem Hinweis nachzukommen und<br />
das vorgeschlagene Geschäft abzuschließen<br />
14 . Nimmt er aber die vorgeschlagene<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
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