Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
» Da der Sicherungsgläubiger<br />
die ihm<br />
übereigneten Gegenstände<br />
bzw. die ihm<br />
abgetretenen Forderungen<br />
nicht selbst<br />
verwerten darf, sieht<br />
die InsO Regelungen<br />
vor, die ihn vor<br />
einer ungünstigen<br />
Verwertung durch<br />
den Verwalter<br />
schützen sollen. «<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Ansprüche der Bank bei ungünstiger<br />
oder verzögerter Verwertung durch<br />
den Insolvenzverwalter<br />
Gläubigeransprüche gegen die Insolvenzmasse oder den Insolvenzverwalter.<br />
Autor:<br />
Frank Wegmann, Syndikus,<br />
Compliance, Legal & Corporate Affairs,<br />
Insolvenzrecht, Bayerische Hypound<br />
Vereinsbank AG.<br />
1 Auch bei verpfändeten beweglichen Gegenständen<br />
steht ihm das Verwertungsrecht zu.<br />
2 Bei verpfändeten Forderungen verbleibt das<br />
Verwertungsrecht beim Sicherungsnehmer.<br />
Zur Frage, ob daher etwa die Verpfändung von<br />
Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen<br />
der Abtretung solcher Ansprüche vorzuziehen<br />
ist, vgl. Wegmann, in: Praktikerhandbuch Sicherheitenverwertung,<br />
Rdn. 503 ff.<br />
3 BGH, Urt. v. 11.07.2000, 1 StR 93/00, ZInsO 2000,<br />
662.<br />
4 Vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl.,<br />
§ 42 Rdn. 106.<br />
5 OLG Celle, Urt. V. 20.01.2004, 16 U 109/03, ZIP<br />
2004 S. 725 f.<br />
I. Einleitung<br />
w Die Insolvenzordnung überträgt das Recht<br />
zur Verwertung von Sicherheiten in einigen<br />
Fällen auf den Insolvenzverwalter. So darf er<br />
etwa in seinem Besitz befindliche bewegliche<br />
Sachen sowie Forderungen verwerten, auch<br />
wenn diese zur Sicherung übereignet 1 bzw. zur<br />
Sicherung abgetreten 2 sind. Der Sicherungsgläubiger<br />
ist insoweit von einer selbstständigen<br />
Verwertung ausgeschlossen (§ 166 InsO).<br />
Der Insolvenzverwalter ist zur bestmöglichen<br />
Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet,<br />
auch soweit sie mit Sicherungsrechten belastet<br />
ist. Ihn trifft gegenüber der Insolvenzmasse<br />
eine Vermögensbetreuungspflicht. Ein Verstoß<br />
gegen diese Pflicht kann vorliegen, wenn<br />
der Insolvenzverwalter bewusst ein unwirtschaftliches<br />
Geschäft abschließt, z. B., wenn<br />
er Waren unter Wert verkauft. Schlimmstenfalls<br />
kann er sich der untreue strafbar machen 3 .<br />
Da der Sicherungsgläubiger die ihm übereigneten<br />
Gegenstände bzw. die ihm abgetretenen Forderungen<br />
nicht selbst verwerten darf, sieht die InsO<br />
Regelungen vor, die ihn vor einer ungünstigen<br />
Verwertung durch den Verwalter schützen sollen.<br />
So muss der Insolvenzverwalter, bevor er einen<br />
Gegenstand nach § 166 InsO verwertet, indem er<br />
ihn an einen Dritten veräußert, dem Sicherungsgläubiger<br />
mitteilen, auf welche Weise der Gegenstand<br />
veräußert werden soll. Dem Gläubiger muss<br />
Gelegenheit gegeben werden, binnen einer<br />
Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />
hinweisen zu können, § 168 Abs. 1 InsO.<br />
1. Anwendungsbereich des § 168 InsO<br />
Vom Wortlaut her bezieht sich die Vorschrift nur<br />
auf Gegenstände. Gemeint sind hier aber auch<br />
Forderungen. Forderungen können entweder<br />
durch Forderungseinzug oder durch Verkauf<br />
verwertet werden. Will der Verwalter mit dem<br />
Drittschuldner einen Vergleich schließen und<br />
die Forderung nur teilweise einziehen, muss er<br />
dies dem Sicherungsgläubiger vorher mitteilen.<br />
Dasselbe gilt, wenn er die Forderung mit einem<br />
Abschlag veräußern will. Keine Mitteilungspflicht<br />
besteht bei der Verwertung von Immobilien.<br />
Gleiches soll für bewegliche Sachen im<br />
Haftungsverband eines Grundstückes gelten 4 .<br />
§ 168 InsO gilt für jede Form der Verwertung,<br />
auch z. B. für eine freiwillige öffentliche Versteigerung.<br />
Wäre die Vorschrift insoweit unanwendbar,<br />
könnte der Insolvenzverwalter den<br />
Sicherungsgläubiger durch Beauftragung eines<br />
Auktionators schutzlos stellen 5 .<br />
2. Keine Ausschlussfrist<br />
Die einwöchige Frist ist keine Ausschlussfrist!<br />
Der Gläubiger kann bis zur Verwertung des<br />
Gegenstands auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />
hinweisen. Ein Gläubigerhinweis ist<br />
auch dann noch rechtzeitig, wenn der Verwalter in<br />
der Lage ist, den Vorschlag zu prüfen und ohne<br />
zusätzliche Kosten für die Masse eine Änderung<br />
der Verwertungsart vorzunehmen.<br />
3. Günstigere Alternative<br />
Fraglich ist, wann eineVerwertungsalternative<br />
günstiger ist als die andere. Dies ist immer aus<br />
der sicht des Gläubigers zu beantworten, da<br />
§ 168 InsO eine Schutzvorschrift ist, die den Sicherungsnehmer<br />
vor Nachteilen schützen soll.<br />
Günstiger ist i. d. r. die Verwertung, die einen<br />
höheren Nettoerlös einbringt, also nach Abzug<br />
aller Verwertungskosten. Der Nettoerlös ist aber<br />
nicht das einzige Kriterium, das beim Günstigkeitsvergleich<br />
zu würdigen ist. Es können auch<br />
Umstände wie Zahlungsfähigkeit und -wil-