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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

» Da der Sicherungsgläubiger<br />

die ihm<br />

übereigneten Gegenstände<br />

bzw. die ihm<br />

abgetretenen Forderungen<br />

nicht selbst<br />

verwerten darf, sieht<br />

die InsO Regelungen<br />

vor, die ihn vor<br />

einer ungünstigen<br />

Verwertung durch<br />

den Verwalter<br />

schützen sollen. «<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Ansprüche der Bank bei ungünstiger<br />

oder verzögerter Verwertung durch<br />

den Insolvenzverwalter<br />

Gläubigeransprüche gegen die Insolvenzmasse oder den Insolvenzverwalter.<br />

Autor:<br />

Frank Wegmann, Syndikus,<br />

Compliance, Legal & Corporate Affairs,<br />

Insolvenzrecht, Bayerische Hypound<br />

Vereinsbank AG.<br />

1 Auch bei verpfändeten beweglichen Gegenständen<br />

steht ihm das Verwertungsrecht zu.<br />

2 Bei verpfändeten Forderungen verbleibt das<br />

Verwertungsrecht beim Sicherungsnehmer.<br />

Zur Frage, ob daher etwa die Verpfändung von<br />

Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen<br />

der Abtretung solcher Ansprüche vorzuziehen<br />

ist, vgl. Wegmann, in: Praktikerhandbuch Sicherheitenverwertung,<br />

Rdn. 503 ff.<br />

3 BGH, Urt. v. 11.07.2000, 1 StR 93/00, ZInsO 2000,<br />

662.<br />

4 Vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl.,<br />

§ 42 Rdn. 106.<br />

5 OLG Celle, Urt. V. 20.01.2004, 16 U 109/03, ZIP<br />

2004 S. 725 f.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Insolvenzordnung überträgt das Recht<br />

zur Verwertung von Sicherheiten in einigen<br />

Fällen auf den Insolvenzverwalter. So darf er<br />

etwa in seinem Besitz befindliche bewegliche<br />

Sachen sowie Forderungen verwerten, auch<br />

wenn diese zur Sicherung übereignet 1 bzw. zur<br />

Sicherung abgetreten 2 sind. Der Sicherungsgläubiger<br />

ist insoweit von einer selbstständigen<br />

Verwertung ausgeschlossen (§ 166 InsO).<br />

Der Insolvenzverwalter ist zur bestmöglichen<br />

Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet,<br />

auch soweit sie mit Sicherungsrechten belastet<br />

ist. Ihn trifft gegenüber der Insolvenzmasse<br />

eine Vermögensbetreuungspflicht. Ein Verstoß<br />

gegen diese Pflicht kann vorliegen, wenn<br />

der Insolvenzverwalter bewusst ein unwirtschaftliches<br />

Geschäft abschließt, z. B., wenn<br />

er Waren unter Wert verkauft. Schlimmstenfalls<br />

kann er sich der untreue strafbar machen 3 .<br />

Da der Sicherungsgläubiger die ihm übereigneten<br />

Gegenstände bzw. die ihm abgetretenen Forderungen<br />

nicht selbst verwerten darf, sieht die InsO<br />

Regelungen vor, die ihn vor einer ungünstigen<br />

Verwertung durch den Verwalter schützen sollen.<br />

So muss der Insolvenzverwalter, bevor er einen<br />

Gegenstand nach § 166 InsO verwertet, indem er<br />

ihn an einen Dritten veräußert, dem Sicherungsgläubiger<br />

mitteilen, auf welche Weise der Gegenstand<br />

veräußert werden soll. Dem Gläubiger muss<br />

Gelegenheit gegeben werden, binnen einer<br />

Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />

hinweisen zu können, § 168 Abs. 1 InsO.<br />

1. Anwendungsbereich des § 168 InsO<br />

Vom Wortlaut her bezieht sich die Vorschrift nur<br />

auf Gegenstände. Gemeint sind hier aber auch<br />

Forderungen. Forderungen können entweder<br />

durch Forderungseinzug oder durch Verkauf<br />

verwertet werden. Will der Verwalter mit dem<br />

Drittschuldner einen Vergleich schließen und<br />

die Forderung nur teilweise einziehen, muss er<br />

dies dem Sicherungsgläubiger vorher mitteilen.<br />

Dasselbe gilt, wenn er die Forderung mit einem<br />

Abschlag veräußern will. Keine Mitteilungspflicht<br />

besteht bei der Verwertung von Immobilien.<br />

Gleiches soll für bewegliche Sachen im<br />

Haftungsverband eines Grundstückes gelten 4 .<br />

§ 168 InsO gilt für jede Form der Verwertung,<br />

auch z. B. für eine freiwillige öffentliche Versteigerung.<br />

Wäre die Vorschrift insoweit unanwendbar,<br />

könnte der Insolvenzverwalter den<br />

Sicherungsgläubiger durch Beauftragung eines<br />

Auktionators schutzlos stellen 5 .<br />

2. Keine Ausschlussfrist<br />

Die einwöchige Frist ist keine Ausschlussfrist!<br />

Der Gläubiger kann bis zur Verwertung des<br />

Gegenstands auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />

hinweisen. Ein Gläubigerhinweis ist<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn der Verwalter in<br />

der Lage ist, den Vorschlag zu prüfen und ohne<br />

zusätzliche Kosten für die Masse eine Änderung<br />

der Verwertungsart vorzunehmen.<br />

3. Günstigere Alternative<br />

Fraglich ist, wann eineVerwertungsalternative<br />

günstiger ist als die andere. Dies ist immer aus<br />

der sicht des Gläubigers zu beantworten, da<br />

§ 168 InsO eine Schutzvorschrift ist, die den Sicherungsnehmer<br />

vor Nachteilen schützen soll.<br />

Günstiger ist i. d. r. die Verwertung, die einen<br />

höheren Nettoerlös einbringt, also nach Abzug<br />

aller Verwertungskosten. Der Nettoerlös ist aber<br />

nicht das einzige Kriterium, das beim Günstigkeitsvergleich<br />

zu würdigen ist. Es können auch<br />

Umstände wie Zahlungsfähigkeit und -wil-

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