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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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zulegen, anhand derer ein sog. Brückenkredit<br />

zur Überbrückung der Zeit bis zur Vorlage des<br />

Gutachtens bemessen werden kann.<br />

Zweckmäßig ist, die maßgeblichen Gläubiger<br />

zur Präsentation des Gutachtens durch den Gutachter<br />

an den runden Tisch zu holen und um<br />

Lösungen zu ringen, auch wenn das Institut und<br />

seine Vertreter hier über ihre Schatten springen<br />

müssen. Vor die Alternative gestellt, die vom Gutachter<br />

vorgeschlagenen Sanierungsschritte mitzutragen<br />

oder für das Scheitern der Sanierung<br />

verantwortlich zu sein, ist so mancher Gläubiger<br />

bereit, mehr als erwartet beizutragen. Sollten<br />

sich einzelne Gläubiger absolut verweigern, kann<br />

über ein Insolvenzplanverfahren auf Grundlage<br />

des Sanierungsgutachtens nachgedacht werden,<br />

was aber Geld und auch Zeit kostet.<br />

Nützlich kann die Einschaltung eines professionellen<br />

mediators sein, der die Verhandlungen<br />

moderiert und auf die Parteien ausgleichenden<br />

Einfluss nimmt.<br />

Die Initiierung eines „Runden Tischs“ erfolgt<br />

ggf. auch durch die örtliche IHK oder Handwerkskammer,<br />

die sich auch an den Beratungskosten<br />

beteiligen.<br />

Insbesondere für den Fall, dass in der Sanierungsphase<br />

zusätzliche Kredite vergeben werden, sind<br />

die für das Institut möglicherweise entstehenden<br />

risiken abzuwägen bzw. auszuschließen. Dem<br />

Vorwurf der unzureichenden Sanierung bzw.<br />

eigennütziger Sanierungskreditvergabe entgeht<br />

man durch eine Begutachtung wie oben dargestellt.<br />

Oft gewarnt wird vor einer „faktischen<br />

Geschäftsführung“ durch das Kreditinstitut,<br />

die jedoch nur bei weit reichenden Eingriffen<br />

in Frage kommt. So setzt lt. BGH 6 eine Qualifizierung<br />

als faktischer Geschäftsführer voraus,<br />

dass „der Betreffende nach dem Gesamterschei­<br />

prAXIsTIpps<br />

•<br />

•<br />

•<br />

nungsbild seines Auftretens die Geschicke der<br />

Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf<br />

die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus<br />

– durch eigenes Handeln im Außenverhältnis,<br />

das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans<br />

nachhaltig prägt, maßgeblich in<br />

die Hand genommen hat“.<br />

Erwägenswert ist in diesem Zusammenhang<br />

gleichwohl, die Sanierung im Rahmen eines<br />

Treuhandmodells durchzuführen.<br />

Für die Gesamtbetrachtung lohnt es sich, eine<br />

Gegenüberstellung von Chancen und risiken<br />

der Sanierung auf überschlägiger monetärer<br />

Basis durchzuführen. Hierbei sind u. a. die drohenden<br />

Verfahrenskosten zu schätzen, die über<br />

Massebeiträge bei der Sicherheitenverwertung<br />

von den Gläubigern zu tragen sind; ebenso<br />

geringere Sicherheitenwerte im Zerschlagungsfall,<br />

der vermutliche Imageschaden und<br />

nicht zuletzt zu befürchtende Anfechtungen im<br />

Rahmen einer insolvenzrechtlichen Beleuchtung<br />

relevanter Vorgänge und Verträge.<br />

Nicht zuletzt sind die umsetzung der Sanierungsmaßnahmen<br />

eng zu überwachen und<br />

anschließend der weitere Verlauf im Rahmen<br />

von Soll­ / Ist­Vergleichen nebst Abweichungsanalysen<br />

zu begleiten.<br />

Insgesamt ein aufwendiges Procedere, berücksichtigt<br />

man die Tatsache, dass im Rahmen eines<br />

Insolvenzverfahrens das Institut die Arbeit quasi<br />

abgenommen bekommt, aber bei Bestehen realistischer<br />

Zukunftsperspektiven ist dies immer<br />

noch der günstigere Weg. Schließlich gilt auch<br />

die Devise „Gutes tun und darüber reden“, gerade<br />

was die Image­Thematik anbelangt. Jedenfalls<br />

sollte man mehr Zeit und Energie in den Rettungsversuch<br />

investieren, als potenziell für das<br />

Verwalten der Insolvenz erforderlich wäre. £<br />

<strong>02</strong> /<strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Man sollte mehr<br />

Zeit und Energie in<br />

den Rettungsversuch<br />

investieren, als<br />

potenziell für<br />

das Verwalten<br />

der Insolvenz<br />

erforderlich wäre. «<br />

6 Vgl. BGH, II ZR 235/03 vom 11.07.2005.<br />

Im Rahmen einer Bestandsaufnahme Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation schaffen,<br />

die oft genug schon der erste Schritt zur Sanierung ist.<br />

Schuldner und involvierte Gläubiger an einen Tisch holen und Lösungen suchen anstelle formalistischen Vorgehens.<br />

Hierbei die Vorteile einer Konsenslösung herausstreichen.<br />

Chancen und Risiken des Sanierungsversuchs überschlägig monetär bewerten und gegenüberstellen.<br />

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