Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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zulegen, anhand derer ein sog. Brückenkredit<br />
zur Überbrückung der Zeit bis zur Vorlage des<br />
Gutachtens bemessen werden kann.<br />
Zweckmäßig ist, die maßgeblichen Gläubiger<br />
zur Präsentation des Gutachtens durch den Gutachter<br />
an den runden Tisch zu holen und um<br />
Lösungen zu ringen, auch wenn das Institut und<br />
seine Vertreter hier über ihre Schatten springen<br />
müssen. Vor die Alternative gestellt, die vom Gutachter<br />
vorgeschlagenen Sanierungsschritte mitzutragen<br />
oder für das Scheitern der Sanierung<br />
verantwortlich zu sein, ist so mancher Gläubiger<br />
bereit, mehr als erwartet beizutragen. Sollten<br />
sich einzelne Gläubiger absolut verweigern, kann<br />
über ein Insolvenzplanverfahren auf Grundlage<br />
des Sanierungsgutachtens nachgedacht werden,<br />
was aber Geld und auch Zeit kostet.<br />
Nützlich kann die Einschaltung eines professionellen<br />
mediators sein, der die Verhandlungen<br />
moderiert und auf die Parteien ausgleichenden<br />
Einfluss nimmt.<br />
Die Initiierung eines „Runden Tischs“ erfolgt<br />
ggf. auch durch die örtliche IHK oder Handwerkskammer,<br />
die sich auch an den Beratungskosten<br />
beteiligen.<br />
Insbesondere für den Fall, dass in der Sanierungsphase<br />
zusätzliche Kredite vergeben werden, sind<br />
die für das Institut möglicherweise entstehenden<br />
risiken abzuwägen bzw. auszuschließen. Dem<br />
Vorwurf der unzureichenden Sanierung bzw.<br />
eigennütziger Sanierungskreditvergabe entgeht<br />
man durch eine Begutachtung wie oben dargestellt.<br />
Oft gewarnt wird vor einer „faktischen<br />
Geschäftsführung“ durch das Kreditinstitut,<br />
die jedoch nur bei weit reichenden Eingriffen<br />
in Frage kommt. So setzt lt. BGH 6 eine Qualifizierung<br />
als faktischer Geschäftsführer voraus,<br />
dass „der Betreffende nach dem Gesamterschei<br />
prAXIsTIpps<br />
•<br />
•<br />
•<br />
nungsbild seines Auftretens die Geschicke der<br />
Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf<br />
die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus<br />
– durch eigenes Handeln im Außenverhältnis,<br />
das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans<br />
nachhaltig prägt, maßgeblich in<br />
die Hand genommen hat“.<br />
Erwägenswert ist in diesem Zusammenhang<br />
gleichwohl, die Sanierung im Rahmen eines<br />
Treuhandmodells durchzuführen.<br />
Für die Gesamtbetrachtung lohnt es sich, eine<br />
Gegenüberstellung von Chancen und risiken<br />
der Sanierung auf überschlägiger monetärer<br />
Basis durchzuführen. Hierbei sind u. a. die drohenden<br />
Verfahrenskosten zu schätzen, die über<br />
Massebeiträge bei der Sicherheitenverwertung<br />
von den Gläubigern zu tragen sind; ebenso<br />
geringere Sicherheitenwerte im Zerschlagungsfall,<br />
der vermutliche Imageschaden und<br />
nicht zuletzt zu befürchtende Anfechtungen im<br />
Rahmen einer insolvenzrechtlichen Beleuchtung<br />
relevanter Vorgänge und Verträge.<br />
Nicht zuletzt sind die umsetzung der Sanierungsmaßnahmen<br />
eng zu überwachen und<br />
anschließend der weitere Verlauf im Rahmen<br />
von Soll / IstVergleichen nebst Abweichungsanalysen<br />
zu begleiten.<br />
Insgesamt ein aufwendiges Procedere, berücksichtigt<br />
man die Tatsache, dass im Rahmen eines<br />
Insolvenzverfahrens das Institut die Arbeit quasi<br />
abgenommen bekommt, aber bei Bestehen realistischer<br />
Zukunftsperspektiven ist dies immer<br />
noch der günstigere Weg. Schließlich gilt auch<br />
die Devise „Gutes tun und darüber reden“, gerade<br />
was die ImageThematik anbelangt. Jedenfalls<br />
sollte man mehr Zeit und Energie in den Rettungsversuch<br />
investieren, als potenziell für das<br />
Verwalten der Insolvenz erforderlich wäre. £<br />
<strong>02</strong> /<strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Man sollte mehr<br />
Zeit und Energie in<br />
den Rettungsversuch<br />
investieren, als<br />
potenziell für<br />
das Verwalten<br />
der Insolvenz<br />
erforderlich wäre. «<br />
6 Vgl. BGH, II ZR 235/03 vom 11.07.2005.<br />
Im Rahmen einer Bestandsaufnahme Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation schaffen,<br />
die oft genug schon der erste Schritt zur Sanierung ist.<br />
Schuldner und involvierte Gläubiger an einen Tisch holen und Lösungen suchen anstelle formalistischen Vorgehens.<br />
Hierbei die Vorteile einer Konsenslösung herausstreichen.<br />
Chancen und Risiken des Sanierungsversuchs überschlägig monetär bewerten und gegenüberstellen.<br />
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