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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

» Die Motivation<br />

bleibt erhalten und<br />

es ist schon von<br />

daher mit erheblich<br />

höheren Rückflüssen<br />

zu rechnen. «<br />

4 Quelle: TeamBank AG.<br />

5 Vgl. IDW­Verlautbarung FAR 1/1991.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen,<br />

die einen aufschiebend bedingten (Teil­<br />

)Forderungsverzicht für den Fall festlegt, dass<br />

sich der Schuldner an die Abmachungen hält.<br />

Eine Besserungsklausel kann die Eventualität<br />

abdecken, dass sich Einkommen und /oder Vermögen<br />

über Erwarten gut entwickeln; rein vorsorglich<br />

wird ein Verjährungsverzicht eingebaut.<br />

Auflage kann auch die Abgabe eines – konkret<br />

an die Vergleichsvereinbarung zu bindenden –<br />

Schuldanerkenntnisses sowie die Unterzeichung<br />

einer Wohlverhaltensklausel sein. Die Laufzeit<br />

einer solchen Vereinbarung kann z. B. analog<br />

der Insolvenzordnung auf sechs Jahre festgelegt<br />

werden. Möchte man den Begriff „Forderungsverzicht“<br />

umgehen, bleibt die Gestaltung<br />

eines zins­ und tilgungsfreien Nachrangdarlehens<br />

oder auch der Verkauf der Kundenforderung<br />

an Verwandte / Bekannte des Schuldners<br />

unter Inkaufnahme eines Abschlags.<br />

Ein Beispiel aus der Praxis mag die TeamBank<br />

AG mit ihrem easyCredit sein. Sie geht offen<br />

mit dem Thema um, sichert bereits bei Kreditgewährung<br />

im Rahmen eines sog. Fairness­<br />

Pakets zu, unter gewissen Voraussetzungen<br />

auf die gerichtliche Beitreibung und Vollstreckung<br />

zu verzichten und finanziert stattdessen<br />

ein Beratungsgespräch bei einer unabhängigen<br />

Beratungsstelle 4 .<br />

Worin liegen die Vorteile einer solchen<br />

Vorgehensweise?<br />

Das Institut hat keinen Bearbeitungsaufwand<br />

im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren,<br />

da es zu einem solchen erst gar nicht<br />

kommt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens<br />

werden quasi eingespart, diese würden ggf.<br />

im Rahmen des gängigen Kostenstundungsmodells<br />

vorab befriedigt. Die Verantwortung<br />

für die finanziellen Angelegenheiten verbleibt<br />

beim Schuldner und wird nicht auf einen Verwalter<br />

abgewälzt. Die Motivation bleibt erhalten<br />

und es ist schon von daher mit erheblich<br />

höheren Rückflüssen zu rechnen. Da eine Publikationswirkung<br />

– anders als bei der Insolvenz<br />

– nicht eintritt, ist i. d. R. auch die berufliche<br />

Existenz nicht gefährdet. Diese steht bei einer<br />

Verfahrenseröffnung häufig auf dem Spiel, z. B.<br />

bei vielen Freiberuflern. Bei gutem Gelingen<br />

werden auch Pfändungsmaßnahmen anderer<br />

Gläubiger vermieden, die – wie schon erwähnt ­<br />

einen erheblichen Kostenaufwand für die Bank<br />

bedeuten. Der Schuldner bleibt der Bank als<br />

(optimalerweise) dankbarer Kunde erhalten,<br />

der in einem bestimmten Rahmen auch für<br />

weitere Finanzprodukte in Betracht kommt,<br />

z. B. Riester­Rente, Versicherungsgeschäft etc.<br />

Ein Imageschaden wird umgangen.<br />

Welche Nachteile stehen dem gegenüber?<br />

Die Gespräche mit Schuldner, ggf. dessen Beratern,<br />

anderen Gläubigern etc. können aufwendig<br />

sein und das Procedere erfolgt nicht schematisch,<br />

wie im Insolvenzverfahren. Kreativität<br />

und Erfahrung der Bankmitarbeiter ist gefragt.<br />

Aus verschiedensten Gründen ist darauf zu<br />

achten, dass der Schuldner nicht den Eindruck<br />

gewinnt, es würde ihm zu leicht gemacht.<br />

3. Vorgehensweise bei Firmenkunden<br />

Vom Grundsatz her gelten die für Privatkunden<br />

angestrengten Überlegungen analog.<br />

Auch hier scheint es sinnvoll, ein Insolvenzverfahren<br />

– wenn irgend möglich und rechtlich<br />

statthaft – zu umgehen.<br />

Anhand eines von Art und Umfang her geeigneten<br />

sanierungskonzepts, welches sich die<br />

Bank nach MARisk vorlegen lassen muss, ist zu<br />

prüfen, ob die Sanierung Aussicht auf Erfolg<br />

hat. Zumindest bei größeren Fällen ist hierbei<br />

ein bisher unbeteiligter fachkundiger Dritter,<br />

i. d. R. Wirtschaftsprüfer, zu Rate zu ziehen, der<br />

sanierungsfähigkeit (= betriebswirtschaftliche<br />

Perspektiven) und sanierungswürdigkeit (=<br />

Bereitschaft der an der Sanierung beteiligten, die<br />

nötigen Maßnahmen einzuleiten) prüft. Hierbei<br />

sind die gültigen Standards 5 zugrunde zu legen.<br />

Zuerst werden im Rahmen einer Bestandsaufnahme<br />

die Krisenursachen geklärt. Angelpunkt<br />

des Gutachtens ist eine fundierte Finanzplanung,<br />

die Auskunft über die zu erwartenden<br />

Liquiditätsflüsse und die Frage der künftigen<br />

Kapitaldienstfähigkeit liefert. Hierbei entsteht<br />

oftmals eine nie zuvor da gewesene Transparenz,<br />

die schon allein den ersten Schritt zur Besserung<br />

darstellt. Oder aber es wird die Erkenntnis<br />

zementiert, dass nichts mehr zu machen ist.<br />

Dann aber steht auch die Bank in der Gewissheit,<br />

alles versucht zu haben.<br />

Da bis zur Fertigstellung des Gutachtens bisweilen<br />

etliche Wochen verstreichen, ist eine überschlägige<br />

kurzfristige Liquiditätsschätzung vor­

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