Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
2 Quelle: Stat. Bundesamt.<br />
3 Quelle: Creditreform.<br />
74<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Kontaktdaten des Aufkäufers unverzüglich<br />
zu unterrichten (§ 496 BGB).<br />
Der Gefahr, dass, insbesondere bei verkauften<br />
Forderungen, nach Zinsbindungs oder Darlehensablauf<br />
keine Anschlussfinanzierung<br />
zustande kommt, wird durch eine dreimonatige<br />
Ankündiungsfrist seitens des Gläubigers<br />
vorgebeugt (§ 492 a BGB).<br />
b) Schutzvorschriften für den<br />
Kündigungs- und Vollstreckungsfall<br />
Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen<br />
ist in Zukunft nur noch dann möglich,<br />
wenn der Kreditnehmer mit mind. zwei aufeinander<br />
folgenden Raten und zugleich mit<br />
mind. 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in<br />
Verzug ist (§ 498 Abs. 3 BGB). Bei einem Zinsniveau<br />
von 5 % bedeutet dies immerhin einen<br />
Rückstand von mind. sechs Monatsraten.<br />
Überdies wird bei einer sicherungsgrundschuld<br />
die Fälligkeit nun an das Erfordernis einer vorherigen<br />
Kündigung geknüpft (§ 1193 Abs. 2<br />
Satz 2 BGB). Damit sind bisher übliche Vereinbarungen<br />
bezüglich einer sofortigen Fälligkeit der<br />
Sicherungsgrundschuld für die Zukunft ausgeschlossen.<br />
Stattdessen ist eine Kündigung mit<br />
einer Fristsetzung von sechs Monaten nötig.<br />
3. Weitere Gesetzesvorhaben<br />
a) Entschuldungsgesetz<br />
Die allseits für nötig erachtete Modernisierung<br />
des Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />
(sog. „Entschuldungsgesetz“) „hängt” nunmehr<br />
seit Jahren im Gesetzgebungsverfahren.<br />
Gesetzentwürfe werden aufgestellt und<br />
nach Diskussion wieder verworfen. Einigkeit<br />
besteht jedoch dahingehend, dass das Verfahren<br />
vereinfacht und damit kostengünstiger<br />
werden soll. Ob dies für die beteiligten Institute<br />
Vorteile bringt, bleibt die Frage.<br />
b) Pfändungsschutzkonto<br />
Der Ende 2008 /Anfang <strong>2009</strong> zur Verabschiedung<br />
vorgesehene Entwurf für ein „Gesetz zur Reform<br />
des Kontopfändungsschutzes“ sieht eine Überarbeitung<br />
der für den Kontopfändungsschutz<br />
relevanten Gesetzesvorschriften vor. Werden die<br />
Einkünfte des Schuldners auf einem sog. Pfändungsschutzkonto<br />
(„PKonto“) gutgeschrieben,<br />
kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen<br />
trotz Pfändung über sein Konto disponieren.<br />
Dies soll und wird zu einer Entlastung<br />
der Vollstreckungsgerichte führen, ob sich<br />
jedoch der bei den Banken ohnehin schon hohe<br />
Aufwand für die Pfändungsbearbeitung dadurch<br />
– wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – nicht doch<br />
weiter erhöht, wird man abwarten müssen.<br />
Mit einer Kostenermäßigung durch dieses Verfahren<br />
ist jedenfalls nicht zu rechnen.<br />
III. Volkswirtschaftliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
Während sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen<br />
schon seit dem Jahr 2004 rückläufig<br />
entwickelte, nahm die Zahl der Insolvenzen<br />
von Verbrauchern bis 2007 weiter zu,<br />
in diesem Jahr haben 105.238 Personen eine<br />
Verbraucherinsolvenz beantragt, das sind<br />
9,0 % mehr als im Vorjahr 2 . Erstmals seit Einführung<br />
der neuen Insolvenzordnung ging<br />
dann im ersten Halbjahr 2008 auch die Zahl<br />
der Privatinsolvenzen leicht zurück 3 – möglicherweise<br />
aufgrund der Mittelkürzung für<br />
die Schuldenbereinigungsstellen.<br />
Tabelle 1: Hauptgrund der Überschuldung in % gem. stat. Bundesamt<br />
Arbeitslosigkeit 29,6<br />
Trennung, Scheidung, Tod des Partners / der Partnerin 13,1<br />
Erkrankung, Sucht, Unfall 8,6<br />
Unwirtschaftliche Haushaltsführung 8,5<br />
Gescheiterte Selbstständigkeit 10,3<br />
Zahlungsverpflichtung aus Bürgschaft, Übernahme oder Mithaftung 1,5<br />
Gescheiterte Immobilienfinanzierung 3,8<br />
Unzureichende Art der Kredit oder Bürgschaftsberatung 3,4<br />
Sonstige 21,1