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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

2 Quelle: Stat. Bundesamt.<br />

3 Quelle: Creditreform.<br />

74<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Kontaktdaten des Aufkäufers unverzüglich<br />

zu unterrichten (§ 496 BGB).<br />

Der Gefahr, dass, insbesondere bei verkauften<br />

Forderungen, nach Zinsbindungs­ oder Darlehensablauf<br />

keine Anschlussfinanzierung<br />

zustande kommt, wird durch eine dreimonatige<br />

Ankündiungsfrist seitens des Gläubigers<br />

vorgebeugt (§ 492 a BGB).<br />

b) Schutzvorschriften für den<br />

Kündigungs- und Vollstreckungsfall<br />

Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen<br />

ist in Zukunft nur noch dann möglich,<br />

wenn der Kreditnehmer mit mind. zwei aufeinander<br />

folgenden Raten und zugleich mit<br />

mind. 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in<br />

Verzug ist (§ 498 Abs. 3 BGB). Bei einem Zinsniveau<br />

von 5 % bedeutet dies immerhin einen<br />

Rückstand von mind. sechs Monatsraten.<br />

Überdies wird bei einer sicherungsgrundschuld<br />

die Fälligkeit nun an das Erfordernis einer vorherigen<br />

Kündigung geknüpft (§ 1193 Abs. 2<br />

Satz 2 BGB). Damit sind bisher übliche Vereinbarungen<br />

bezüglich einer sofortigen Fälligkeit der<br />

Sicherungsgrundschuld für die Zukunft ausgeschlossen.<br />

Stattdessen ist eine Kündigung mit<br />

einer Fristsetzung von sechs Monaten nötig.<br />

3. Weitere Gesetzesvorhaben<br />

a) Entschuldungsgesetz<br />

Die allseits für nötig erachtete Modernisierung<br />

des Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />

(sog. „Entschuldungsgesetz“) „hängt” nunmehr<br />

seit Jahren im Gesetzgebungsverfahren.<br />

Gesetzentwürfe werden aufgestellt und<br />

nach Diskussion wieder verworfen. Einigkeit<br />

besteht jedoch dahingehend, dass das Verfahren<br />

vereinfacht und damit kostengünstiger<br />

werden soll. Ob dies für die beteiligten Institute<br />

Vorteile bringt, bleibt die Frage.<br />

b) Pfändungsschutzkonto<br />

Der Ende 2008 /Anfang <strong>2009</strong> zur Verabschiedung<br />

vorgesehene Entwurf für ein „Gesetz zur Reform<br />

des Kontopfändungsschutzes“ sieht eine Überarbeitung<br />

der für den Kontopfändungsschutz<br />

relevanten Gesetzesvorschriften vor. Werden die<br />

Einkünfte des Schuldners auf einem sog. Pfändungsschutzkonto<br />

(„P­Konto“) gutgeschrieben,<br />

kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen<br />

trotz Pfändung über sein Konto disponieren.<br />

Dies soll und wird zu einer Entlastung<br />

der Vollstreckungsgerichte führen, ob sich<br />

jedoch der bei den Banken ohnehin schon hohe<br />

Aufwand für die Pfändungsbearbeitung dadurch<br />

– wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – nicht doch<br />

weiter erhöht, wird man abwarten müssen.<br />

Mit einer Kostenermäßigung durch dieses Verfahren<br />

ist jedenfalls nicht zu rechnen.<br />

III. Volkswirtschaftliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

Während sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen<br />

schon seit dem Jahr 2004 rückläufig<br />

entwickelte, nahm die Zahl der Insolvenzen<br />

von Verbrauchern bis 2007 weiter zu,<br />

in diesem Jahr haben 105.238 Personen eine<br />

Verbraucherinsolvenz beantragt, das sind<br />

9,0 % mehr als im Vorjahr 2 . Erstmals seit Einführung<br />

der neuen Insolvenzordnung ging<br />

dann im ersten Halbjahr 2008 auch die Zahl<br />

der Privatinsolvenzen leicht zurück 3 – möglicherweise<br />

aufgrund der Mittelkürzung für<br />

die Schuldenbereinigungsstellen.<br />

Tabelle 1: Hauptgrund der Überschuldung in % gem. stat. Bundesamt<br />

Arbeitslosigkeit 29,6<br />

Trennung, Scheidung, Tod des Partners / der Partnerin 13,1<br />

Erkrankung, Sucht, Unfall 8,6<br />

Unwirtschaftliche Haushaltsführung 8,5<br />

Gescheiterte Selbstständigkeit 10,3<br />

Zahlungsverpflichtung aus Bürgschaft, Übernahme oder Mithaftung 1,5<br />

Gescheiterte Immobilienfinanzierung 3,8<br />

Unzureichende Art der Kredit­ oder Bürgschaftsberatung 3,4<br />

Sonstige 21,1

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