Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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wird an dieser Stelle zu einer peniblen Sorgfalt<br />
bei der Ausfüllung und zu einer generell<br />
eher überobligatorischen Herangehensweise<br />
geraten, um sicherzustellen, dass ein anderweitiger<br />
Vortrag des Anlegers widerlegt und<br />
eine im Rahmen der bestehenden Gesetze<br />
prAXIsTIpps<br />
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erfolgte Anlageberatung auch vor Gericht als<br />
solche bewiesen werden kann. Hierzu empfiehlt<br />
es sich (was ebenfalls rechtlich nicht<br />
geschuldet ist), sich die Dokumentation über<br />
das Beratungsgespräch von dem Anleger<br />
gegenzeichnen zu lassen. £<br />
Die Finanzmarktkrise führt grundsätzlich zu keinen Besonderheiten, die im Rahmen<br />
der anlage und anlegergerechten Beratung zu beachten sind. Weder bedarf<br />
es einer nochmaligen Durchführung der Exploration noch einer Neubewertung der<br />
Produktrisikoklassen.<br />
Allgemeine Hinweise zur Marktsituation werden von der Rechtsprechung zwar regelmäßig<br />
verlangt, sind jedoch nur erforderlich, wenn keinerlei Kenntnis über die gegenwärtig<br />
instabile Situation der Finanzmärkte hat.<br />
Auch eine generelle Pflicht zur Nachberatung des Anlegers aufgrund der Finanzmarktkrise<br />
besteht im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags nicht. Diese besteht<br />
nur im Rahmen der Vermögensverwaltung.<br />
Hinsichtlich des Emittentenrisikos bei Wertpapieren empfiehlt es sich jedoch derzeit,<br />
besonders sorgfältig und aktuell aufzuklären, insbesondere wenn das Rating<br />
des Emittenten nicht mehr das sog. Investment Grade aufweist.<br />
Gleiches gilt für den Hinweis auf mögliche Kursschwankungen, wenn die Anlage nur<br />
kurz oder mittelfristig erfolgen soll.<br />
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<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
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