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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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wird an dieser Stelle zu einer peniblen Sorgfalt<br />

bei der Ausfüllung und zu einer generell<br />

eher überobligatorischen Herangehensweise<br />

geraten, um sicherzustellen, dass ein anderweitiger<br />

Vortrag des Anlegers widerlegt und<br />

eine im Rahmen der bestehenden Gesetze<br />

prAXIsTIpps<br />

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erfolgte Anlageberatung auch vor Gericht als<br />

solche bewiesen werden kann. Hierzu empfiehlt<br />

es sich (was ebenfalls rechtlich nicht<br />

geschuldet ist), sich die Dokumentation über<br />

das Beratungsgespräch von dem Anleger<br />

gegenzeichnen zu lassen. £<br />

Die Finanzmarktkrise führt grundsätzlich zu keinen Besonderheiten, die im Rahmen<br />

der anlage­ und anlegergerechten Beratung zu beachten sind. Weder bedarf<br />

es einer nochmaligen Durchführung der Exploration noch einer Neubewertung der<br />

Produktrisikoklassen.<br />

Allgemeine Hinweise zur Marktsituation werden von der Rechtsprechung zwar regelmäßig<br />

verlangt, sind jedoch nur erforderlich, wenn keinerlei Kenntnis über die gegenwärtig<br />

instabile Situation der Finanzmärkte hat.<br />

Auch eine generelle Pflicht zur Nachberatung des Anlegers aufgrund der Finanzmarktkrise<br />

besteht im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags nicht. Diese besteht<br />

nur im Rahmen der Vermögensverwaltung.<br />

Hinsichtlich des Emittentenrisikos bei Wertpapieren empfiehlt es sich jedoch derzeit,<br />

besonders sorgfältig und aktuell aufzuklären, insbesondere wenn das Rating<br />

des Emittenten nicht mehr das sog. Investment Grade aufweist.<br />

Gleiches gilt für den Hinweis auf mögliche Kursschwankungen, wenn die Anlage nur<br />

kurz­ oder mittelfristig erfolgen soll.<br />

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<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

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