Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
» Vorteilhaft<br />
ist, wenn eine<br />
standardisierte<br />
schriftliche Doku<br />
mentation vorgelegt<br />
werden kann, die<br />
detailliert, vollstän<br />
dig und widerspruch<br />
frei den Inhalt des<br />
Beratungsgesprächs<br />
widergibt. «<br />
9 Az. XI ZR 63/05.<br />
10 Vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2003 S. 471 (473).<br />
11 Vgl. OLG Düsseldorf, WM 1994 S. 1468 f.<br />
12 Az. XI ZR 170/04.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
VI. Keine Pflicht zur Nachberatung<br />
wegen der Finanzmarktkrise<br />
Die Pflicht zur anlage und anlegergerechten<br />
Beratung ist zeitlich dem Erwerb der Anlage<br />
vorgelagert und hat zum Ziel, die Anlageentscheidung<br />
vorzubereiten und den Anleger<br />
in die Lage zu versetzen, auf Basis aller erforderlichen<br />
Informationen und in Kenntnis der<br />
vorhandenen Risiken eigenverantwortliche<br />
Entscheidungen zu treffen. Davon zu unterscheiden<br />
ist die Frage, ob der Anlageberater<br />
danach noch zu einer sog. „Nachberatung“<br />
verpflichtet ist.<br />
Bei der zu diesem Stichwort geführten Diskussion<br />
wird insbesondere von Anlegerseite<br />
vorgebracht, dass die Bank in ihrer Funktion<br />
als Anlageberater dazu verpflichtet sei, die<br />
vom Anleger erworbenen Wertpapiere fortdauern<br />
zu überwachen und z. B. dann, wenn<br />
sich eine Anlageentscheidung infolge veränderter<br />
Umstände nachträglich als besonders<br />
risikoreich erweist, den Anleger erneut<br />
zu beraten. Gleiches solle dann gelten, wenn<br />
die vom Anleger erworbenen Wertpapiere<br />
einen großen Verlust erlitten hätten oder<br />
ein solcher bevorstehe. Mit Blick auf die<br />
Finanzmarktkrise hätte dies zur Folge, dass<br />
die Bank verpflichtet wäre, z. B. im Fall drastischer<br />
Ratingverschlechterungen des Emittenten<br />
eines dem Anleger empfohlenen<br />
Wertpapiers oder aber im Fall eines dieser<br />
Tage häufig anzutreffenden außerordentlichen<br />
Kursverlusts, den Anleger erneut zu<br />
beraten, diesmal allerdings in Bezug auf die<br />
Frage, ob das erworbene Wertpapier gehalten<br />
oder veräußert werden soll.<br />
Der Bundesgerichtshof erteilt dieser Ansicht<br />
insoweit eine Absage, als er zuletzt mit<br />
Urteil vom 31.03.2006 9 festgestellt hat, dass<br />
es über die Beratung im Rahmen der Anlageentscheidung<br />
hinaus aus einem Beratungsvertrag<br />
keine fortdauernden Überwachungs<br />
und Beratungspflichten der Bank<br />
hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere<br />
gibt. In einem anderen Urteil führt das OLG<br />
Düsseldorf aus, dass sich die Pflichten der<br />
Bank sich auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung<br />
beschränken 10 und das eine fortdauernde<br />
Überwachungs- und Hinweispflicht<br />
die Pflichten eines Kreditinstituts<br />
überspannen würde 11 .<br />
Anders liegt der Fall jedoch, wenn zwischen<br />
Bank und Anleger nicht ein Beratungsvertrag,<br />
sondern ein Vermögensverwaltungsvertrag<br />
abgeschlossen wurde. In diesem Fall<br />
ist die Bank nämlich nicht nur dazu berechtigt,<br />
gegen Entgelt selbstständig Anlageentscheidungen<br />
für den Kunden zu treffen, sondern<br />
auch verpflichtet, die Einhaltung der<br />
Anlagegrundsätze und die weitere Entwicklung<br />
fortdauernd zu überwachen. Auf Basis<br />
dieser Unterscheidung hat der BGH im Urteil<br />
vom 08.03.2005 12 entschieden, dass eine<br />
Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrags<br />
und nach beendeter Anlageberatung,<br />
die zum Erwerb von Wertpapieren<br />
geführt hat, ohne weitere Vergütung nicht<br />
verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse<br />
fortlaufend zu beobachten und den<br />
Kunden im Fall einer ungünstigen Entwicklung<br />
zu warnen.<br />
VII. Dokumentation als vorbereitende<br />
Maßnahme der<br />
gerichtlichen Beweisführung<br />
Wurde bislang festgestellt, dass auch in Zeiten<br />
der Finanzmarktkrise in großem Umfang die für<br />
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
geltenden Regelungen unverändert fortbestehen,<br />
so erlangt die Dokumentation darüber,<br />
dass alle bestehenden Pflichten bei der<br />
Anlageberatung umfassend und zutreffend<br />
erfüllt worden sind, eine besondere Bedeutung.<br />
Denn immer dann, wenn Anleger große Verluste<br />
erlitten haben, ist verstärkt mit dem Aufkommen<br />
von gegen Banken gerichteten AnlegerProzessen<br />
zu rechnen, die die Frage, ob die<br />
Bank ihren Pflichten im Rahmen der Anlageberatung<br />
zutreffend nachgekommen ist, einer<br />
gerichtlichen Klärung zuführen möchten.<br />
Auch wenn im Grundsatz der Anleger eine<br />
Pflichtverletzung der Bank zu beweisen hat,<br />
ist die prozessuale Ausgangslage der Bank in<br />
einem solchen Verfahren immer dann besonders<br />
vorteilhaft, wenn eine standardisierte<br />
schriftliche Dokumentation vorlegt werden<br />
kann, die detailliert, vollständig und widerspruchfrei<br />
den Inhalt des Beratungsgesprächs<br />
widergibt. Obwohl die uns vorliegenden im<br />
Markt verwendeten Formulare geeignet sind,<br />
diesen Anforderungen Rechnung zu tragen,