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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

» Vorteilhaft<br />

ist, wenn eine<br />

standardisierte<br />

schriftliche Doku­<br />

mentation vorgelegt<br />

werden kann, die<br />

detailliert, vollstän­<br />

dig und widerspruch­<br />

frei den Inhalt des<br />

Beratungsgesprächs<br />

widergibt. «<br />

9 Az. XI ZR 63/05.<br />

10 Vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2003 S. 471 (473).<br />

11 Vgl. OLG Düsseldorf, WM 1994 S. 1468 f.<br />

12 Az. XI ZR 170/04.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

VI. Keine Pflicht zur Nachberatung<br />

wegen der Finanzmarktkrise<br />

Die Pflicht zur anlage­ und anlegergerechten<br />

Beratung ist zeitlich dem Erwerb der Anlage<br />

vorgelagert und hat zum Ziel, die Anlageentscheidung<br />

vorzubereiten und den Anleger<br />

in die Lage zu versetzen, auf Basis aller erforderlichen<br />

Informationen und in Kenntnis der<br />

vorhandenen Risiken eigenverantwortliche<br />

Entscheidungen zu treffen. Davon zu unterscheiden<br />

ist die Frage, ob der Anlageberater<br />

danach noch zu einer sog. „Nachberatung“<br />

verpflichtet ist.<br />

Bei der zu diesem Stichwort geführten Diskussion<br />

wird insbesondere von Anlegerseite<br />

vorgebracht, dass die Bank in ihrer Funktion<br />

als Anlageberater dazu verpflichtet sei, die<br />

vom Anleger erworbenen Wertpapiere fortdauern<br />

zu überwachen und z. B. dann, wenn<br />

sich eine Anlageentscheidung infolge veränderter<br />

Umstände nachträglich als besonders<br />

risikoreich erweist, den Anleger erneut<br />

zu beraten. Gleiches solle dann gelten, wenn<br />

die vom Anleger erworbenen Wertpapiere<br />

einen großen Verlust erlitten hätten oder<br />

ein solcher bevorstehe. Mit Blick auf die<br />

Finanzmarktkrise hätte dies zur Folge, dass<br />

die Bank verpflichtet wäre, z. B. im Fall drastischer<br />

Ratingverschlechterungen des Emittenten<br />

eines dem Anleger empfohlenen<br />

Wertpapiers oder aber im Fall eines dieser<br />

Tage häufig anzutreffenden außerordentlichen<br />

Kursverlusts, den Anleger erneut zu<br />

beraten, diesmal allerdings in Bezug auf die<br />

Frage, ob das erworbene Wertpapier gehalten<br />

oder veräußert werden soll.<br />

Der Bundesgerichtshof erteilt dieser Ansicht<br />

insoweit eine Absage, als er zuletzt mit<br />

Urteil vom 31.03.2006 9 festgestellt hat, dass<br />

es über die Beratung im Rahmen der Anlageentscheidung<br />

hinaus aus einem Beratungsvertrag<br />

keine fortdauernden Überwachungs­<br />

und Beratungspflichten der Bank<br />

hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere<br />

gibt. In einem anderen Urteil führt das OLG<br />

Düsseldorf aus, dass sich die Pflichten der<br />

Bank sich auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung<br />

beschränken 10 und das eine fortdauernde<br />

Überwachungs- und Hinweispflicht<br />

die Pflichten eines Kreditinstituts<br />

überspannen würde 11 .<br />

Anders liegt der Fall jedoch, wenn zwischen<br />

Bank und Anleger nicht ein Beratungsvertrag,<br />

sondern ein Vermögensverwaltungsvertrag<br />

abgeschlossen wurde. In diesem Fall<br />

ist die Bank nämlich nicht nur dazu berechtigt,<br />

gegen Entgelt selbstständig Anlageentscheidungen<br />

für den Kunden zu treffen, sondern<br />

auch verpflichtet, die Einhaltung der<br />

Anlagegrundsätze und die weitere Entwicklung<br />

fortdauernd zu überwachen. Auf Basis<br />

dieser Unterscheidung hat der BGH im Urteil<br />

vom 08.03.2005 12 entschieden, dass eine<br />

Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrags<br />

und nach beendeter Anlageberatung,<br />

die zum Erwerb von Wertpapieren<br />

geführt hat, ohne weitere Vergütung nicht<br />

verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse<br />

fortlaufend zu beobachten und den<br />

Kunden im Fall einer ungünstigen Entwicklung<br />

zu warnen.<br />

VII. Dokumentation als vorbereitende<br />

Maßnahme der<br />

gerichtlichen Beweisführung<br />

Wurde bislang festgestellt, dass auch in Zeiten<br />

der Finanzmarktkrise in großem Umfang die für<br />

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

geltenden Regelungen unverändert fortbestehen,<br />

so erlangt die Dokumentation darüber,<br />

dass alle bestehenden Pflichten bei der<br />

Anlageberatung umfassend und zutreffend<br />

erfüllt worden sind, eine besondere Bedeutung.<br />

Denn immer dann, wenn Anleger große Verluste<br />

erlitten haben, ist verstärkt mit dem Aufkommen<br />

von gegen Banken gerichteten Anleger­Prozessen<br />

zu rechnen, die die Frage, ob die<br />

Bank ihren Pflichten im Rahmen der Anlageberatung<br />

zutreffend nachgekommen ist, einer<br />

gerichtlichen Klärung zuführen möchten.<br />

Auch wenn im Grundsatz der Anleger eine<br />

Pflichtverletzung der Bank zu beweisen hat,<br />

ist die prozessuale Ausgangslage der Bank in<br />

einem solchen Verfahren immer dann besonders<br />

vorteilhaft, wenn eine standardisierte<br />

schriftliche Dokumentation vorlegt werden<br />

kann, die detailliert, vollständig und widerspruchfrei<br />

den Inhalt des Beratungsgesprächs<br />

widergibt. Obwohl die uns vorliegenden im<br />

Markt verwendeten Formulare geeignet sind,<br />

diesen Anforderungen Rechnung zu tragen,

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