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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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Beitrag<br />

» Ein Hinweis auf<br />

die derzeit erhöhte<br />

Volatilität ist zumin­<br />

dest in den Fällen<br />

geschuldet, in denen<br />

der Anlagehorizont<br />

des Kunden nicht<br />

langfristigen Anlagezielen<br />

dient. «<br />

4 Vgl. BGH NJW 1993 S. 2433; OLG Nürnberg, BKR<br />

20<strong>02</strong>, S. 739; OLG Frankfurt, BKR 2005 S. 286 (LS).<br />

5 Vgl. OLG Koblenz, BKR 2007 S. 428; OLG Stuttgart,<br />

WM 2006 S. 1100 (11<strong>02</strong>) m. w. N.<br />

6 Vgl. OLG Nürnberg, WM 1998 S. 378.<br />

7 Vgl. OLG Braunschweig, ZIP 1996 S. 1242.<br />

8 Vgl. OLG Schleswig vom 20.09.2007, BeckRS<br />

12008, 21725 unter Ziffer 1 b) der Entscheidungsgründe.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

die Entwicklung des DAX, auf die Entwicklung<br />

der Zinsen bei Rentenpapieren sowie<br />

auf die allgemeine Konjunkturlage geschuldet<br />

sein könnten. Das ist in dieser Allgemeinheit<br />

jedoch zu verneinen.<br />

Diese Aussagen der Rechtsprechung haben –<br />

soweit ersichtlich – in noch keinem Anlegerhaftungsfall<br />

Relevanz erhalten. Er erscheint<br />

vielmehr, als handele es sich um eine Floskel,<br />

die sich seit langem durch die Rechtsprechung<br />

zieht, ohne dass sich hieraus konkrete<br />

Handlungspflichten für den Berater<br />

herleiten ließen. Eine Information des Beraters<br />

über die schlechten Konjunkturprognosen<br />

ist zunächst nicht geschuldet. Angesichts<br />

der Berichte in den Medien wird man<br />

den Anleger insoweit nicht für aufklärungsbedürftig<br />

halten. Zudem ist fraglich, ob eine<br />

Information über die Konjunkturlage überhaupt<br />

geeignet ist, die Anlageentscheidung<br />

zu beeinflussen. Denn hieraus werden auch<br />

bereits in der Wirtschaftspresse die unterschiedlichsten<br />

Schlussfolgerungen für das<br />

Anlageverhalten gezogen. Gleiches gilt z. B.<br />

für die Entwicklung des DAX aus den letzten<br />

Monaten, aus dem sich ebenfalls für das Anlageverhalten<br />

keine konkreten Handlungsempfehlungen<br />

ergeben können.<br />

Dagegen ist ein Hinweis auf die derzeit<br />

erhöhte Volatilität zumindest in den Fällen<br />

geschuldet, in denen der Anlagehorizont<br />

des Kunden nicht langfristigen Anlagezielen<br />

dient, sondern kurzfristigen Anlagezielen,<br />

bei denen der angelegte Geldbetrag möglichst<br />

ungeschmälert wieder zur Verfügung<br />

stehen soll. Hierbei handelt es sich jedoch<br />

bereits um ein besonderes (erhöhtes) Risiko<br />

des konkreten Anlagegeschäfts und weniger<br />

um allgemeine Aussagen zu Konjunktur­ und<br />

Marktlage.<br />

V. Hinweis auf das Emittentenrisiko<br />

oder Bonität des<br />

Emittenten<br />

Nach den entsprechenden Kennziffern werden<br />

Ausfallrisiken bei Emittenten von Wertpapieren<br />

grundsätzlich wesentlich höher eingeschätzt<br />

als noch vor einem Jahr. Es fragt sich<br />

daher, ob derzeit besondere Hinweise in Bezug<br />

auf das Emittentenrisiko geschuldet sind.<br />

Die Rechtsprechung differenziert ­ wenn auch<br />

wenig hilfreich – zwischen dem allgemeinen<br />

Insolvenzrisiko und dem besonderen Insolvenzrisiko.<br />

Das allgemeine Insolvenzrisiko<br />

betrifft weniger die konkrete Anlage, sondern<br />

die Anlageform. Das besondere Insolvenzrisiko<br />

betrifft vielmehr die Bonität des konkret<br />

in Frage stehenden Emittenten.<br />

Die bisherige Rechtsprechung hat sich entscheidungsrelevant<br />

hauptsächlich mit den<br />

Fragen des konkreten Insolvenzrisikos<br />

auseinander gesetzt. Ergeben sich aus den<br />

am Markt allgemein zugänglichen Informationen,<br />

dass ein erhöhtes Insolvenzrisiko für<br />

den konkreten Emittenten besteht, so ist der<br />

Anleger darauf hinzuweisen. Als hierzu verlässliche<br />

Informationsquelle für den Berater<br />

hat die Rechtsprechung das jeweilige Rating<br />

des Emittenten zugelassen 4 . Dagegen reichen<br />

vereinzelt gebliebene kritische Pressestimmen<br />

nicht aus 5 . Fehlen entsprechende<br />

Informationen, wie z. B. ein externes rating<br />

für den Emittenten, so ist der Anleger darauf<br />

hinzuweisen 6 . Gleiches gilt, wenn die Bank<br />

keine eigene Prüfung der Bonität des Emittenten<br />

angestellt hat 7 . Hat sich das Rating<br />

vor der Anlageentscheidung verschlechtert<br />

oder verschlechtert sich das Rating nach der<br />

Anlageentscheidung, aber noch vor Ausführung<br />

der Kauforder, so ist der Anleger auch<br />

hierauf hinzuweisen 8 . Es bedarf keiner weiteren<br />

Erläuterung, dass diese – im Übrigen<br />

unabhängig von der Finanzmarktkrise –<br />

bestehenden Pflichten derzeit besonders<br />

haftungsrelevant sein können, weshalb den<br />

entsprechenden Hinweisen und Informationen<br />

in der Praxis derzeit besonderem<br />

Augenmerk zu widmen ist.<br />

Ob und inwieweit Hinweise auf das allgemeine<br />

Emittentenrisiko geschuldet sind, ist bei Wertpapieren<br />

dagegen mehr als fraglich. Das wird<br />

zwar regelmäßig für Schuldverschreibungen<br />

bejaht, ist jedoch höchst fraglich. Für Aktien<br />

findet sich keine Forderung in der Literatur, auf<br />

das Emittentenrisiko hinzuweisen, obwohl der<br />

Aktionär, anders als der Inhaber einer Schuldverschreibung,<br />

in der Insolvenz des Emittenten<br />

nicht einmal eine Quote als einfacher<br />

Insolvenzgläubiger erhält. Die Möglichkeit der<br />

Insolvenz gilt schließlich für alle Personen, die<br />

Wertpapiere emittieren. Insoweit bedarf es<br />

hier keines generellen Risikohinweises.

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