Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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Beitrag<br />
» Ein Hinweis auf<br />
die derzeit erhöhte<br />
Volatilität ist zumin<br />
dest in den Fällen<br />
geschuldet, in denen<br />
der Anlagehorizont<br />
des Kunden nicht<br />
langfristigen Anlagezielen<br />
dient. «<br />
4 Vgl. BGH NJW 1993 S. 2433; OLG Nürnberg, BKR<br />
20<strong>02</strong>, S. 739; OLG Frankfurt, BKR 2005 S. 286 (LS).<br />
5 Vgl. OLG Koblenz, BKR 2007 S. 428; OLG Stuttgart,<br />
WM 2006 S. 1100 (11<strong>02</strong>) m. w. N.<br />
6 Vgl. OLG Nürnberg, WM 1998 S. 378.<br />
7 Vgl. OLG Braunschweig, ZIP 1996 S. 1242.<br />
8 Vgl. OLG Schleswig vom 20.09.2007, BeckRS<br />
12008, 21725 unter Ziffer 1 b) der Entscheidungsgründe.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
die Entwicklung des DAX, auf die Entwicklung<br />
der Zinsen bei Rentenpapieren sowie<br />
auf die allgemeine Konjunkturlage geschuldet<br />
sein könnten. Das ist in dieser Allgemeinheit<br />
jedoch zu verneinen.<br />
Diese Aussagen der Rechtsprechung haben –<br />
soweit ersichtlich – in noch keinem Anlegerhaftungsfall<br />
Relevanz erhalten. Er erscheint<br />
vielmehr, als handele es sich um eine Floskel,<br />
die sich seit langem durch die Rechtsprechung<br />
zieht, ohne dass sich hieraus konkrete<br />
Handlungspflichten für den Berater<br />
herleiten ließen. Eine Information des Beraters<br />
über die schlechten Konjunkturprognosen<br />
ist zunächst nicht geschuldet. Angesichts<br />
der Berichte in den Medien wird man<br />
den Anleger insoweit nicht für aufklärungsbedürftig<br />
halten. Zudem ist fraglich, ob eine<br />
Information über die Konjunkturlage überhaupt<br />
geeignet ist, die Anlageentscheidung<br />
zu beeinflussen. Denn hieraus werden auch<br />
bereits in der Wirtschaftspresse die unterschiedlichsten<br />
Schlussfolgerungen für das<br />
Anlageverhalten gezogen. Gleiches gilt z. B.<br />
für die Entwicklung des DAX aus den letzten<br />
Monaten, aus dem sich ebenfalls für das Anlageverhalten<br />
keine konkreten Handlungsempfehlungen<br />
ergeben können.<br />
Dagegen ist ein Hinweis auf die derzeit<br />
erhöhte Volatilität zumindest in den Fällen<br />
geschuldet, in denen der Anlagehorizont<br />
des Kunden nicht langfristigen Anlagezielen<br />
dient, sondern kurzfristigen Anlagezielen,<br />
bei denen der angelegte Geldbetrag möglichst<br />
ungeschmälert wieder zur Verfügung<br />
stehen soll. Hierbei handelt es sich jedoch<br />
bereits um ein besonderes (erhöhtes) Risiko<br />
des konkreten Anlagegeschäfts und weniger<br />
um allgemeine Aussagen zu Konjunktur und<br />
Marktlage.<br />
V. Hinweis auf das Emittentenrisiko<br />
oder Bonität des<br />
Emittenten<br />
Nach den entsprechenden Kennziffern werden<br />
Ausfallrisiken bei Emittenten von Wertpapieren<br />
grundsätzlich wesentlich höher eingeschätzt<br />
als noch vor einem Jahr. Es fragt sich<br />
daher, ob derzeit besondere Hinweise in Bezug<br />
auf das Emittentenrisiko geschuldet sind.<br />
Die Rechtsprechung differenziert wenn auch<br />
wenig hilfreich – zwischen dem allgemeinen<br />
Insolvenzrisiko und dem besonderen Insolvenzrisiko.<br />
Das allgemeine Insolvenzrisiko<br />
betrifft weniger die konkrete Anlage, sondern<br />
die Anlageform. Das besondere Insolvenzrisiko<br />
betrifft vielmehr die Bonität des konkret<br />
in Frage stehenden Emittenten.<br />
Die bisherige Rechtsprechung hat sich entscheidungsrelevant<br />
hauptsächlich mit den<br />
Fragen des konkreten Insolvenzrisikos<br />
auseinander gesetzt. Ergeben sich aus den<br />
am Markt allgemein zugänglichen Informationen,<br />
dass ein erhöhtes Insolvenzrisiko für<br />
den konkreten Emittenten besteht, so ist der<br />
Anleger darauf hinzuweisen. Als hierzu verlässliche<br />
Informationsquelle für den Berater<br />
hat die Rechtsprechung das jeweilige Rating<br />
des Emittenten zugelassen 4 . Dagegen reichen<br />
vereinzelt gebliebene kritische Pressestimmen<br />
nicht aus 5 . Fehlen entsprechende<br />
Informationen, wie z. B. ein externes rating<br />
für den Emittenten, so ist der Anleger darauf<br />
hinzuweisen 6 . Gleiches gilt, wenn die Bank<br />
keine eigene Prüfung der Bonität des Emittenten<br />
angestellt hat 7 . Hat sich das Rating<br />
vor der Anlageentscheidung verschlechtert<br />
oder verschlechtert sich das Rating nach der<br />
Anlageentscheidung, aber noch vor Ausführung<br />
der Kauforder, so ist der Anleger auch<br />
hierauf hinzuweisen 8 . Es bedarf keiner weiteren<br />
Erläuterung, dass diese – im Übrigen<br />
unabhängig von der Finanzmarktkrise –<br />
bestehenden Pflichten derzeit besonders<br />
haftungsrelevant sein können, weshalb den<br />
entsprechenden Hinweisen und Informationen<br />
in der Praxis derzeit besonderem<br />
Augenmerk zu widmen ist.<br />
Ob und inwieweit Hinweise auf das allgemeine<br />
Emittentenrisiko geschuldet sind, ist bei Wertpapieren<br />
dagegen mehr als fraglich. Das wird<br />
zwar regelmäßig für Schuldverschreibungen<br />
bejaht, ist jedoch höchst fraglich. Für Aktien<br />
findet sich keine Forderung in der Literatur, auf<br />
das Emittentenrisiko hinzuweisen, obwohl der<br />
Aktionär, anders als der Inhaber einer Schuldverschreibung,<br />
in der Insolvenz des Emittenten<br />
nicht einmal eine Quote als einfacher<br />
Insolvenzgläubiger erhält. Die Möglichkeit der<br />
Insolvenz gilt schließlich für alle Personen, die<br />
Wertpapiere emittieren. Insoweit bedarf es<br />
hier keines generellen Risikohinweises.