Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker
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HerauSgeber<br />
Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />
Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />
Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />
Commerzbank aG<br />
Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />
Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />
Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />
karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />
Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />
Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />
FacHbeirat<br />
Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern<br />
Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />
Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, niederlassung Rhein-<br />
Main, HypoVereinsbank, Member of UniCredit Group<br />
Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />
Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Stuttgart<br />
Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />
Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />
Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />
Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />
Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank<br />
Baden-Württemberg<br />
Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />
Frankfurt<br />
Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />
Baden-Baden-Rastatt eG<br />
Mathias nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und kapitalmarktrecht,<br />
Witt nittel Rechtsanwälte, Heidelberg<br />
Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />
Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />
Frankfurt am Main<br />
Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />
Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />
Sparkasse am niederrhein<br />
anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />
Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />
Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />
Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />
Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />
Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />
redaktion<br />
Heidelberg<br />
Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />
(V.i.S.d.P.)<br />
Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />
Corinna van der Eerden<br />
SponSoren<br />
abit.de de.ey.com bankon.de<br />
protiviti.de handelsblatt.com<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
Editorial<br />
sind Sie optimistisch ins neue Jahr gestartet?<br />
Viel schlimmer als das vorangegangene kann<br />
es kaum werden. In bisher ungekanntem Ausmaß<br />
hat 2008 die Finanzbranche aus den Angeln<br />
gehoben und uns Bankern das Fürchten gelehrt.<br />
Und nun? Die Bundeskanzlerin erwartet für<br />
Deutschland „ein Jahr der schlechten Nachrichten“,<br />
und der Finanzminister sieht bezüglich<br />
der konjunkturellen Entwicklung „schlechtes Dr. Peter Hanker<br />
Wetter“ aufziehen. Beide haben wohl recht: Harmlose Schönwetterwolken<br />
sind es wirklich nicht, die die Stimmung trüben.<br />
Trotzdem: Jammern und wehklagen hilft keinem weiter; einem<br />
Banker – oder wie unser Bundespräsident zu sagen pflegt, einem<br />
Bankier – schon gar nicht. Zum einen wird sich das angeknackste<br />
Image unseres Berufstandes nicht von selbst wieder aufpolieren<br />
und zum anderen haben wir gerade in schwierigen Zeiten wichtige<br />
volkswirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen. Diese zwei Aspekte<br />
sind eng miteinander verknüpft. Nicht nur im Ursprungsland der<br />
Krise USA wurden Fehler gemacht, sondern auch in Deutschland.<br />
Es kommt nicht von ungefähr, dass mancher Unternehmer, dem ein<br />
Kredit mangels Sicherheit verweigert wurde, angesichts taumelnder<br />
Banken Genugtuung verspürt, sich die Presse mehr denn je mit<br />
dem Thema Beratungsqualität beschäftigt und die Volksbanken und<br />
Raiffeisenbanken als einzige Bankengruppe, die keine nennenswerte<br />
Spekulationsverluste zu vermelden hat, nach aktuellen Meinungsumfragen<br />
ganz oben in der Gunst der Verbraucher steht.<br />
Verlorenes Vertrauen lässt sich am ehesten durch ehrliche Gesprächsbereitschaft<br />
und offene Kommunikation zurückgewinnen. So stehen<br />
meine Vorstandskollegen und ich in den 36 regionalen Mitgliederversammlungen<br />
der Volksbank Mittelhessen persönlich Rede<br />
und Antwort. In unseren Werbemaßnahmen nutzen wir die BVR<br />
Argumentation NACHHALTIGKEIT und belegen die Aussagen für<br />
alle Kunden mit konkreten Qualitätsversprechen. Wir alle tun gut<br />
daran, in der Krise unser Augenmerk auf die Chancen zu richten.<br />
Wenn Prioritäten auf den Prüfstand kommen und gegebenenfalls<br />
neu geordnet werden, hinterlässt die Diskussion um Vertrauen und<br />
Moral vermutlich positive Veränderungen. Ich glaube und hoffe,<br />
dass wieder mehr Menschen den Unterschied zwischen Preis und<br />
Wert erkennen und zu schätzen wissen. Und genau deshalb bin ich<br />
zuversichtlich, dass sich die regionalen Genossenschaftsbanken und<br />
Sparkassen auch <strong>2009</strong> in einem schwierigen, rezessiven Umfeld gut<br />
behaupten werden.<br />
Herzlichst<br />
Ihr Dr. Peter Hanker<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
49
Inhalt<br />
50<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
AKTUELL<br />
52-55<br />
52 Banken erwarten trotz<br />
Finanzkrise höhere Rendite<br />
Vermögensverwalter uneins<br />
über Entwicklung des DAX<br />
Vorsorgebranche im<br />
historischen Stimmungstief<br />
53 Betriebliche Altersvorsorge<br />
nimmt mittelfristig Fahrt auf<br />
54 Wegfall der Pflicht zur<br />
Veröffentlichung von<br />
Hinweisbekanntmachungen<br />
für Wertpapierprospekte<br />
SCHUFA beteiligt sich an<br />
der tolina-Gruppe<br />
Bankkunden wünschen<br />
mehr Service und Beratung<br />
Umfrage: Deutsche sparen<br />
für die Zukunft ihrer Kinder<br />
BEITRÄGE<br />
BEITRÄGE<br />
56 Asset Backed Securities (ABS):<br />
Bewertungsansätze bei<br />
illiquiden Märkten<br />
Dirk Wilhelm Schuh | Dr. Gerhard Kebbel, Commerzbank AG,<br />
Frankfurt/M.<br />
w Die Bewertung von komplexen strukturierten<br />
Wertpapieren wie ABS erfordert in einer illiquiden<br />
Marktsituation einen pragmatischen Lösungsweg,<br />
der Marktrisiko und Kreditrisikoperspektive<br />
ebenso zusammenführt wie Modellbildung und<br />
Expertenwissen. Im vorliegenden Beitrag wird<br />
ein dreistufiges internes Bewertungsmodell als<br />
Kombination aus Modellansätzen und Expertenwissen<br />
vorgestellt.<br />
64 Finanzmarktkrise: Anlageberatung<br />
in schwierigen Zeiten<br />
Dr. Stefan Reinhart | Dr. André Alfes, FPS Fritze Paul Seelig,<br />
Frankfurt/M.<br />
w Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander,<br />
ob und inwieweit aufgrund der Finanzmarktkrise<br />
derzeit im Rahmen der Anlageberatung<br />
Besonderheiten zu beachten sind. Denn die<br />
Unsicherheit an den Kapitalmärkten bedeutet<br />
für den Berater keine generelle Freizeichnung<br />
nach dem Motto, derzeit ohnehin nichts falsch<br />
machen zu können. Vielmehr gilt gerade in der<br />
momentanen Situation, bei welcher aufgrund<br />
der enormen Ausschläge am Kapitalmarkt die<br />
zukünftige Unzufriedenheit einiger Anleger<br />
vorprogrammiert ist, die grundlegenden Prinzipien<br />
der anlage und anlegergerechten Beratung<br />
besonders zu beachten, die auch in der<br />
Finanzmarktkrise – weitgehend unverändert –<br />
Geltung beanspruchen.<br />
72 Problemkredite:<br />
Nachhaltige Kreditbearbeitung<br />
Armin Lang, Prokurist, H + G BANK Heidelberg Kurpfalz eG<br />
w Der Verkauf von Krediten hat aufgrund der<br />
Vorgehensweise einzelner Aufkäufer für den<br />
Verkäufer immer wieder zu einer negativen<br />
Rückschlagwirkung auf dessen Image geführt.<br />
Mit etwas Geduld und Pragmatismus lassen sich<br />
Problemkredite mit einer positiven Außenwirkung<br />
und dennoch rentabel handhaben. Der Beitrag<br />
beleuchtet die Fragestellung eines zweckmäßigen<br />
– d. h. aus Gesamtbanksicht optimalen<br />
– Umgangs mit Problemkrediten.<br />
80 Basel II: OpRisk-Ansätze in<br />
deutschen Instituten<br />
Dr. Patrik Buchmüller, Bayerische Landesbank<br />
w Der Beitrag zeigt auf Basis aktueller Informationen,<br />
welche OpRiskAnsätze die deutschen<br />
Institute nach dem vollständigen InKraftTreten<br />
von Basel II zum 01.01.2008 gewählt haben.
<strong>BankPraktiker</strong>:<br />
UnaBHänGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />
FaCHWISSEn FüR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHäFT<br />
Herausgeber Fachmedien<br />
Uwe Hoch<br />
Redaktion Heidelberg<br />
Finanz Colloquium Heidelberg<br />
Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />
E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />
Redaktion Düsseldorf /<br />
Redaktionsassistenz<br />
Corinna van der Eerden / Sylvia Braun<br />
Tel.: <strong>02</strong> 11 / 887-1435<br />
E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />
Produktmanagement<br />
Elke Hartmann<br />
Tel.: <strong>02</strong> 11 / 887-1470<br />
E-Mail: e.hartmann@fachverlag.de<br />
Verlag<br />
Geschäftsführung<br />
Johannes Höfer, Dr. Michael Stollarz<br />
56-91<br />
Darüber hinaus werden die wichtigsten OpRisk<br />
Schäden der letzten beiden Jahre analysiert und<br />
die aktuellen Auslegungen der deutschen Aufsicht<br />
zum OpRiskRegelwerk überblicksweise<br />
dargestellt.<br />
86 Ungünstige oder verzögerte Verwertung<br />
durch den Insolvenzverwalter:<br />
Ansprüche der Bank<br />
Impressum<br />
Frank Wegmann, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
w In dem Beitrag wird aufgezeigt, welche Rechte<br />
absonderungsberechtigten Gläubigern zustehen,<br />
wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung<br />
nicht InsOkonform betreibt. Dabei werden<br />
unter anderem die Folgen dargestellt,<br />
wenn der Verwalter den Gläubiger nicht vorab<br />
über die angedachte Verwertung eines Sicherungsgegenstands<br />
informiert oder wenn er<br />
trotz eines Gläubigerhinweises auf eine günstigere<br />
Verwertungsmöglichkeit eine für den<br />
Gläubiger ungünstige Verwertung vornimmt.<br />
Beleuchtet wird ferner, unter welchen Voraussetzungen<br />
dem Gläubiger ein Zinsanspruch zusteht,<br />
wenn der Verwalter die Verwertung verzögert<br />
und / oder den Verwertungserlös nicht unverzüglich<br />
auskehrt.<br />
Objektleitung<br />
andreas Walter<br />
Gesamtanzeigenleitung<br />
Sandro Cristofoli<br />
Anzeigenleitung<br />
Regina Hamdorf<br />
Ad Sales & Management<br />
Jochen kolb<br />
Tel.: <strong>02</strong> 11 / 8 87-14 93<br />
Fax: <strong>02</strong> 11 / 8 87-15 08<br />
Kontakt<br />
Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />
kasernenstr. 67, 4<strong>02</strong>13 Düsseldorf<br />
Postfach 10 11 <strong>02</strong>, 400<strong>02</strong> Düsseldorf<br />
Tel.: <strong>02</strong> 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />
Redaktion: <strong>02</strong> 11 / 8 87 28 03<br />
Kundenservice<br />
Tel. Inland 0800 / 000 1637 (gebührenfrei)<br />
Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei)<br />
Tel. ausland 0049 / 211 – 887 – 3670<br />
Fax ausland 0049 / 211 – 887 – 3671<br />
Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />
Anschrift<br />
Fachverlag kundenservice<br />
Berner Str. 2<br />
97084 Würzburg<br />
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SERVICE<br />
92 BankPartner<br />
94 Rezensionen<br />
95 Personalia<br />
Bankverbindung<br />
Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />
BLZ 300 800 00, kto-nr. 212 665 500<br />
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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />
69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />
Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />
E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />
www.FC-Heidelberg.de<br />
ISSN 1861-4884<br />
Internet<br />
www.bankpraktiker.de<br />
E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />
<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />
Bezugspreise<br />
Einzelheft 23 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.<br />
Jahresvorzugspreis Inland 210 € inkl. MwSt.<br />
zzgl. 12 € Versandkosten. abo für Studenten und<br />
Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das<br />
Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />
(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />
jährlich 111 €; inkl. MwSt. einschl. Versand-<br />
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BETRIEB Inland 453 € inkl. MwSt. einschl. Versandkosten.<br />
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Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />
Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer<br />
Gewalt (Streik oder aussperrungen) besteht kein<br />
Belieferungs- oder Entschädigungsanspruch.<br />
<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />
elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />
etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />
jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />
zulässig.<br />
Layout und Produktion<br />
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Für anzeigen gilt Preisliste nr. 3 vom 01.01.2008.<br />
92-96<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
51
Aktuell<br />
Vorstand<br />
Banken erwarten trotz<br />
Finanzkrise höhere Rendite<br />
w Die Mehrheit der deutschen Banken<br />
erwartet trotz Finanzkrise im<br />
kommenden Jahr stabile oder sogar<br />
steigende Renditen. Wie eine kürzlich<br />
veröffentlichte Umfrage der Managementberatung<br />
Steria Mummert<br />
Consulting unter 100 Führungskräften<br />
deutscher Kreditinstitute ergab, rechnen<br />
nur 26% der Banken mit einer<br />
schlechteren Eigenkapitalrendite im<br />
Jahr <strong>2009</strong>. Rd. ein Drittel erwartet eine<br />
stabile, 37% sogar eine höhere Eigenkapitalrendite.<br />
Als größte Gefahr für ihr Institut<br />
sehen die Entscheidungsträger eine<br />
schrumpfende Wirtschaft in Deutschland:<br />
42% bezeichneten in der Umfrage<br />
eine Rezession als Bedrohung für das<br />
eigene Unternehmen. Die direkten<br />
Folgen der Finanzkrise fallen dagegen<br />
nicht so ins Gewicht. Nur jedes zehnte<br />
Kreditinstitut nannte die schwierige<br />
Refinanzierung auf dem Interbankenmarkt<br />
existenzbedrohend, 23% sahen in<br />
Abschreibungen auf Wertpapiere oder<br />
Kredite eine Gefahr.<br />
Fast alle Entscheider der Branche erwarten<br />
der Umfrage zufolge, dass <strong>2009</strong><br />
weitere Banken staatliche Finanzhilfen<br />
in Anspruch nehmen werden, um ihre<br />
Eigenkapitalquote aufzustocken. Zu konkreten<br />
Planungen der eigenen Häuser<br />
gaben sich die Befragten aber bedeckt.<br />
Insbesondere öffentliche Institute und<br />
Genossenschaftsbanken würden sich<br />
laut der Studie bei der staatlichen Hilfe<br />
zurückhalten und wollen sich nicht in die<br />
Karten schauen lassen.<br />
Als Konsequenz aus der Krise will nun jede<br />
zweite Bank ihre Geschäftsstrategie bis<br />
2011 auf den Prüfstand stellen. Vorwürfen,<br />
die Banken hätten die Risiken mancher<br />
Anlageprodukte unterschätzt, wollen<br />
vor allem die Genossenschaftsbanken<br />
mit Investitionen ins Risikomanagement<br />
entgegnen. £<br />
52 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Anlage<br />
Vermögensverwalter uneins<br />
über Entwicklung des DAX<br />
w Die Prognosen der unabhängigen<br />
Vermögensverwalter für den deutschen<br />
Aktienindex (DAX) schwanken zwischen<br />
Hausse und Baisse.<br />
Die Schätzungen für den Stand des<br />
Leitindex zum Ende des ersten Börsenhalbjahrs<br />
<strong>2009</strong> reichen von 3.200 bis<br />
7.000 Punkten; der Durchschnitt liegt bei<br />
4.925 Punkten. Das ergab eine Umfrage<br />
der DAB bank unter 54 Vermögensverwaltern<br />
im Dezember 2008.<br />
Auf die Frage, welcher Index sich <strong>2009</strong> am<br />
besten entwickeln wird, nannten nur rd.<br />
ein Viertel der Vermögensverwalter den<br />
DAX. Optimistischer sind die Befragten für<br />
USamerikanische Wertpapiere: Ein Drittel<br />
der Finanzprofis erwartet im neuen<br />
Jahr vom Dow JonesIndex die beste<br />
Performance. Bei den Schwellenländern<br />
weckt China die größten Hoffnungen:<br />
22% trauen dem Shanghai Composite<br />
Index die beste Wertentwicklung zu. Die<br />
Indizes der restlichen BRICLänder, Brasilien,<br />
Russland und Indien, sehen nur<br />
11% der Vermögensverwalter als Top<br />
Performer <strong>2009</strong>.<br />
Die DAB bank befragte die Vermögensverwalter<br />
des Weiteren, welcher<br />
Anlageform sie <strong>2009</strong> die besten Chancen<br />
zutrauen. Die Hälfte der Befragten gab<br />
an, dass die klassische Aktie das beste<br />
Investment sein wird. 22% der Finanzprofis<br />
setzen auf den Rentenmarkt, 17%<br />
auf ein Investment in Öl. Wenig Vertrauen<br />
genießen der Umfrage zufolge<br />
die Edelmetalle Gold und Silber sowie<br />
Agrarrohstoffe.<br />
Sehr unterschiedliche Antworten gab<br />
es auf die Frage, welche Wertpapierarten<br />
im neuen Jahr von der Einführung<br />
der Abgeltungsteuer profitieren werden.<br />
Die Experten nannten zwar am häufigsten<br />
Misch, Immobilien und Dachfonds.<br />
Die breite Palette an Antworten bestätigt<br />
allerdings den Rat: Grundlegende Fak<br />
toren bei der Geldanlage sind Rendite<br />
und Risiko – erst im zweiten Schritt ist<br />
es sinnvoll, das Depot hinsichtlich der<br />
Steuern anzupassen.<br />
Bei der Befragung verrieten die Experten<br />
auch ihre AnlagePhilosophie für<br />
<strong>2009</strong>. Nach dem Ausspruch gefragt, der<br />
ihre Strategie am besten charakterisiert,<br />
stimmten 61% für das Zitat von Sir John<br />
Templeton: „Die Zeit des größten Pessimismus<br />
ist die beste Zeit zu kaufen, die Zeit des<br />
größten Optimismus ist die beste Zeit zu verkaufen.“<br />
Antizyklisches Handeln ist für die<br />
Vermögensverwalter also das Rezept für<br />
ein erfolgreiches Börsenjahr <strong>2009</strong>. £<br />
Anlage<br />
Vorsorgebranche im<br />
historischen Stimmungstief<br />
w Versicherer, Fondsanbieter und Finanzmakler<br />
beurteilen in der traditionellen<br />
Jahresumfrage der Fachzeitschrift KURS<br />
die Perspektiven <strong>2009</strong> für die deutsche<br />
Wirtschaft und auch für die Finanzmärkte<br />
so skeptisch wie seit vielen Jahren nicht<br />
mehr. Im Vergleich zum Vorjahr kühlte sich<br />
die Stimmung bei den Finanzdienstleistern<br />
auch mit Blick auf die eigenen unternehmerischen<br />
Chancen deutlich ab.<br />
Mit einer wirtschaftlichen Erholung im Verlauf<br />
des Jahres <strong>2009</strong> rechnet die Mehrheit<br />
der Unternehmen in der Vorsorgebranche<br />
nicht mehr. Ebenso glaubt nur eine Minderheit<br />
der von KURS befragten Vermittler,<br />
Investmentunternehmen und Assekuranzen<br />
an eine durchgreifende Erholung<br />
der Finanzmärkte in den kommenden zwölf<br />
Monaten. Die Mehrheit geht davon aus,<br />
dass sich das wilde Auf und Ab an den<br />
Weltbörsen weiter fortsetzen wird.<br />
Der „KrisenSchock“ sitzt auch bei den bislang<br />
von den schlimmsten Verwerfungen<br />
weitgehend verschonten Lebensversicherern<br />
tief. Dies wird daraus ersichtlich,<br />
dass auch die Assekuranzen die unternehmerischen<br />
Perspektiven seit Beginn der<br />
KURSBefragungen nur einmal ähnlich pessimistisch<br />
einschätzten wie für <strong>2009</strong>: im<br />
Rezessionsjahr 2003.
Das pessimistische Meinungsbild wird auch<br />
von der Maklerschaft geteilt. Drei Viertel der<br />
befragten Vermittlerunternehmen erwarten<br />
für das kommende Jahr eine Beeinträchtigung<br />
ihres Vorsorgegeschäfts; 37% sogar<br />
in einem wesentlichen Umfang. Das sind<br />
im Langfristvergleich die schlechtesten<br />
Erwartungswerte, die KURS bei der Makler<br />
Befragung jemals erhoben hat.<br />
Vor dem Hintergrund der Verunsicherung<br />
an den Finanz und Aktienmärkten<br />
erwarten die Marktbeobachter eine Akzentverschiebung<br />
bei der Anlagestrategie der<br />
Verbraucher. Angesichts der zunehmenden<br />
Skepsis gegenüber Aktien und Investmentprodukten<br />
sagen sie den fast schon<br />
vergessenen kapitalgebundenen Vorsorgeprodukten<br />
eine Renaissance voraus.<br />
Alle Ergebnisse der traditionellen KURS<br />
Umfrage mit Analysen und Hintergründen<br />
lesen Sie im kommenden JanuarHeft der<br />
Fachzeitschrift für Finanzdienstleistung<br />
aus der Verlagsgruppe Handelsblatt. £<br />
Anlage<br />
Betriebliche Altersvorsorge<br />
nimmt mittelfristig Fahrt auf<br />
w 94% der TopEntscheider in der deutschen<br />
Versicherungswirtschaft rechnen<br />
in den kommenden drei Jahren mit einem<br />
Nachfrageschub bei der betrieblichen<br />
Altersvorsorge (bAV). Die Prognosen,<br />
die mit einem starken Zuwachs rechnen<br />
(60%), haben sich gegenüber 2006<br />
mehr als verdoppelt. Ebenfalls stark wachsend<br />
werden die private Altersvorsorge<br />
und das übrige Lebensversicherungsgeschäft<br />
eingeschätzt. Auch hier haben<br />
sich die positiven Prognosen bis 2011<br />
verdoppelt. Das sind die Ergebnisse<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Aktuell<br />
der Studie „Branchenkompass 2008<br />
Versicherungen“ von Steria Mummert<br />
Consulting in Zusammenarbeit mit dem<br />
F.A.Z.Institut. Insgesamt rechnen 88% der<br />
befragten Fach und Führungskräfte in<br />
den kommenden drei Jahren mit Zuwächsen<br />
im Lebensversicherungsgeschäft<br />
und bei der privaten Altersvorsorge. Die<br />
Zahl der großen Optimisten stieg gegenüber<br />
2006 sogar von 23% auf 46% der<br />
Befragten. Keiner anderen Versicherungssparte<br />
wird dabei von den Experten ein<br />
größeres Wachstumspotenzial zugetraut.<br />
Neben der steigenden Vorsorgebereitschaft<br />
der Arbeitnehmer profitiert die<br />
betriebliche Altersvorsorge in erster<br />
Linie von den geänderten Rahmenbedingungen<br />
des Gesetzgebers. So<br />
sind z. B. die Vorschriften für eine Übernahme<br />
der Anwartschaften (Portabilität)<br />
bei einem Arbeitgeberwechsel deutlich<br />
flexibler geworden. £<br />
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53
Aktuell<br />
Vorstand, Recht, Handel<br />
Wegfall der Pflicht zur<br />
Veröffentlichung von<br />
Hinweisbekanntmachungen<br />
für Wertpapierprospekte<br />
w Die Pflicht zur Veröffentlichung<br />
von Hinweisbekanntmachungen für<br />
Wertpapierprospekte und Endgültige<br />
Bedingungen gem. § 14 Abs. 3 Satz 2<br />
Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in<br />
einer Tageszeitung ist zum Jahresende<br />
2008 entfallen. Dieser Änderung des<br />
WpPG haben Bundestag und Bundesrat<br />
im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz<br />
<strong>2009</strong> zugestimmt. Damit<br />
kann für die Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts<br />
nach dem WpPG z. B.<br />
dessen Einstellung auf der Internetseite<br />
des Emittenten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 a<br />
WpPG) ausreichend sein, ohne das es einer<br />
weiteren Veröffentlichung in einer Zeitung<br />
bedarf. £<br />
Dr. Thomas Preuße, Abteilungsdirektor,<br />
Bereich Kapitalmärkte, Bundesverband<br />
Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.<br />
Kredit, IT<br />
SCHUFA beteiligt sich an<br />
der tolina-Gruppe<br />
w Banken können künftig von einer neuen<br />
Kooperation profitieren. Die SCHUFA Holding<br />
AG hat sich zum 01.01.<strong>2009</strong> mit 25,1%<br />
an der tolina Holding GmbH beteiligt. Ziel<br />
beider Unternehmen ist es, bestehende Softwareprodukte<br />
für Sparkassen zu optimieren<br />
und neue Kundengruppen wie Privat und<br />
Genossenschaftsbanken zu erschließen.<br />
tolina und die SCHUFA werden ihre Produkte<br />
gemeinsam weiter entwickeln, sodass<br />
die Kreditinstitute in der Lage sein werden,<br />
SCHUFAInformationen vollständig in ihre<br />
Geschäftsprozesse zu integrieren. Diese<br />
Integration unterstützt die Nutzer dabei,<br />
SCHUFAInformationen noch effektiver<br />
zu nutzen. Darüber hinaus werden auch<br />
neue Produkte nach Maßgabe individueller<br />
Kundenbedürfnisse entwickelt. Das<br />
tolina Produktkonzept wird außerdem an<br />
die Anforderungen weiterer Marktsegmente<br />
54 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
wie Privat und Genossenschaftsbanken<br />
angepasst. Die vereinbarte vertriebliche<br />
Kooperation soll beiden Unternehmen<br />
ermöglichen, bestehende Kunden noch<br />
bedarfsgerechter zu bedienen und weitere<br />
Neukunden zu gewinnen. £<br />
Kredit, Konto, Anlage<br />
Bankkunden wünschen mehr<br />
Service und Beratung<br />
w Die Kundenbeziehungen der Banken<br />
sind durch die Finanzkrise weniger in<br />
Mitleidenschaft gezogen worden als das<br />
Gesamtimage der Finanzbranche. Wirklich<br />
rosig sieht es um die Beziehungen<br />
der Kreditinstitute zu ihren Kunden aber<br />
nicht aus: Lediglich 39 % der Bundesbürger<br />
beurteilen die Leistungen ihrer eigenen<br />
Hauptbank als „ausgezeichnet“ oder „sehr<br />
gut“. Zudem ist nur jeder Zweite bereit,<br />
seine eigene Bank ohne Einschränkung<br />
weiterzuempfehlen. Dies zeigt der aktuelle<br />
„Kundenmonitor Banken 2008“ des<br />
Marktforschungs und Beratungsinstituts<br />
psychonomics AG. 3.000 private Bankkunden<br />
zwischen 18 und 69 Jahren wurden<br />
repräsentativ zu ihrem Finanzverhalten<br />
und zu ihrer Finanzmentalität befragt.<br />
Der Anteil begeisterter Bankkunden<br />
schwankt im Vergleich der großen Bankinstitute<br />
in Deutschland demnach<br />
zwischen 35 und 62 %. Die zufriedensten<br />
und loyalsten Kunden haben derzeit die<br />
Spardabanken und die Direktbanken. Mehr<br />
als jeder vierte Bankkunde ist hingegen nur<br />
schwach an seine derzeitige Hauptbank<br />
gebunden. Kein Wunder, dass die aktuelle<br />
Unruhe im Markt vom Wettbewerb auch<br />
dazu genutzt wird, gezielt Kunden anderer<br />
Institute abzuwerben. Günstigere Preise<br />
und Konditionen der Konkurrenz sind dabei<br />
längst nicht mehr das allein ausschlaggebende<br />
WechselArgument: Jeweils ein<br />
Drittel der tatsächlichen und potenziellen<br />
Wechsler begründen dies mit schlechten<br />
Service und Beratungsleistungen ihrer bisherigen<br />
Bank. Viele Bankkunden sind für die<br />
Verbesserung der Geschäftsbeziehungen<br />
sogar bereit, einen eigenen finanziellen<br />
Beitrag zu leisten: Für bessere Serviceleistungen<br />
ihrer Bank würden immerhin 22%<br />
niedrigere Zinsen in Kauf nehmen und 27%<br />
können sich vorstellen, für eine kompetente<br />
Finanzberatung zusätzlich etwas zu<br />
bezahlen. Zudem sind die Bundesbürger<br />
auch grundsätzlich an guten Beziehungen<br />
zu ihrer Bank interessiert: 71 % ist ein persönliches<br />
Vertrauensverhältnis zu einem<br />
Bankberater wichtig. Welche Kreditinstitute<br />
gestärkt aus der Krise hervorgehen<br />
werden, und welche geschwächt, wird sich<br />
daher nicht nur an nackten Zahlen entscheiden.<br />
Eine besondere Rolle spielen<br />
auch die öffentliche Wahrnehmung der<br />
Institute und insbesondere die Gestaltung<br />
der Kundenbeziehungen an den unterschiedlichen<br />
Kontaktpunkten. So haben<br />
z. B. Bankkunden, die von ihrer Bank aktiv<br />
zur Finanzkrise informiert wurden, zu dieser<br />
ein deutlich höheres Vertrauen als die nicht<br />
informierten. Allerdings wurden bis dato<br />
nur die wenigsten Kunden von ihrer Bank<br />
auch tatsächlich informiert. £<br />
Anlage<br />
Umfrage: Deutsche sparen für<br />
die Zukunft ihrer Kinder<br />
w Die Deutsche Bank hat in einer Studie<br />
1.000 Deutsche nach ihrem Sparverhalten<br />
gefragt. Demnach sparen 85% aller<br />
Befragten regelmäßig für die Altersvorsorge.<br />
Dabei denken Sparer auch an die<br />
Zukunft ihrer Kinder: Drei Viertel (76%)<br />
aller Haushalte mit Kindern sparen für<br />
die nächste Generation und legen durchschnittlich<br />
rd. 100 € im Monat zur Seite.<br />
80% der Eltern möchten damit vor allem<br />
die Ausbildung ihrer Kinder absichern.<br />
36% wollen ihrem Nachwuchs Kapital für<br />
eine Existenzgründung mitgeben, 27%<br />
denken an die Altersvorsorge des Kindes,<br />
und 21% möchten einen Grundstein legen<br />
für die erste Immobilie.<br />
Die Kosten eines Studiums, so die Ergebnisse<br />
weiter, werden oft unterschätzt.<br />
65% der Befragten rechnen mit weniger<br />
als den durchschnittlich zu erwartenden<br />
56.000 €.<br />
Für die bevölkerungsrepräsentative Studie<br />
wurden 1.000 Personen im Alter zwischen<br />
18 und 55 Jahren telefonisch befragt. £
56<br />
Beitrag<br />
» Die Komplexität<br />
und der Hebel<br />
des eingesetzten<br />
Kapitals steigen<br />
sprunghaft an,<br />
wenn Verbriefungen<br />
zweiter Ordnung entent stehen (sog. CDO)<br />
– je nach Größe<br />
sind Fundamental<br />
analysen auf<br />
Ebene des Einzel<br />
kredits kaum<br />
mehrmöglich. «<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Bewertungsansätze für<br />
Asset Backed Securities (ABS)<br />
bei illiquiden Märkten<br />
Zusammenführung der Marktrisiko und Kreditrisikoperspektive in einem<br />
pragmatischen Lösungsweg.<br />
Autoren:<br />
Dirk Wilhelm Schuh, Risikomanagement,<br />
Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />
Dr. Gerhard Kebbel, Risikomanagement,<br />
Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />
I. Einleitung<br />
w ABS oder Asset Backed Securities, strukturierte<br />
Verbriefungen von Forderungen,<br />
waren die Auslöser der weltweiten Finanzmarktkrise.<br />
Aufgrund von Ausfallprognosen,<br />
die alle StressSzenarien weit übertrafen,<br />
absturzartigen RatingVeränderungen<br />
und danach völlig illiquiden Märkten mussten<br />
Banken, die diese Papiere auf den Büchern<br />
hielten, extreme Abschreibungen hinnehmen.<br />
Zu einem Problem entwickelten sich<br />
dabei die Bilanzierungsvorschriften nach IFRS<br />
für Aktiva, die als „Held for Trading“ (im Handelsbuch)<br />
bzw. „Available for Sale“ (im Bankbuch)<br />
klassifiziert sind, da diese Vorschriften<br />
eine regelmäßige Fair ValueBewertung verlangen.<br />
Bei komplexen Produkten wie ABS<br />
ist eine solche Bewertung schon bei liquiden<br />
Märkten schwierig, bei illiquiden nur sehr eingeschränkt<br />
möglich. Im Folgenden wird ein<br />
pragmatischer Lösungsweg in Form einer<br />
Kombination aus Modellansätzen und Expertenwissen<br />
aufgezeigt.<br />
II. Die Struktur von Asset<br />
Backed Securities<br />
Abb. 1 zeigt die Stufen, die ein Kredit von<br />
seiner „Origination“ bis hin zur komplexen<br />
Verbriefung durchlaufen kann. Grundgedanke<br />
der Verbriefung, wie sie in den USA in den<br />
1980erJahren entwickelt wurde, ist es, den<br />
Kredit über die Einbringung in eine Zweckgesellschaft<br />
(Special Purpose Vehicle, SPV) von<br />
der Bilanz der Bank zu nehmen. Das SPV refinanziert<br />
den Kauf der Aktiva über die Emission<br />
von Anleihen, die unterschiedliche Risikogehalte<br />
besitzen und so auch unterschiedlich<br />
extern geratet werden. In einem ersten Durchlauf<br />
entstehen so z. B. aus privaten Baufinanzierungen<br />
Verbriefungen erster Ordnung,<br />
sog. Residential Mortgage Backed Securities<br />
(RMBS), in denen eine Transaktion Größenordnungen<br />
von mehreren hundert bis mehreren<br />
tausend Krediten als asset backedDeckungspool<br />
enthält. Die Komplexität – und der Hebel<br />
des eingesetzten Kapitals – steigt sprunghaft<br />
an, wenn in einem zweiten Schritt die Anleihen<br />
des SPVs selbst wieder zum Objekt einer<br />
Verbriefung werden. Es entsteht – wieder nach<br />
demselben Strukturprinzip – eine Verbriefung<br />
zweiter Ordnung, eine sog. Collaterized<br />
Debt Obligation (CDO). Wenn hier einer Transaktion<br />
z. B. mehrere hundert RMBS zugrunde<br />
liegen und der Deckungsstock damit u. U.<br />
einige Millionen Kredite enthält, ist eine Komplexität<br />
erreicht, die eine Fundamentalanalyse<br />
auf Ebene des Einzelkredits praktisch unmöglich<br />
macht.<br />
Wie entsteht nun der unterschiedliche risikogehalt<br />
der Anleihen des SPV? Grundlegend ist<br />
hier die sog. „Wasserfall“-struktur der Transaktion,<br />
die Abb. 2 auf S. 58 demonstriert. Die<br />
Refinanzierung wird dazu in unterschiedlich<br />
große Tranchen aufgeteilt, bei denen Zins<br />
und Kapitalzahlungen von oben nach unten,<br />
Verluste aber von unten nach oben zugewiesen<br />
werden. Die oberste Tranche, auch Senior<br />
Tranche genannt, hat im dargestellten Beispiel<br />
ein Volumen von 800 Mio. USD, dies entspricht<br />
80 % des Gesamtvolumens der Transaktion.<br />
Die darunter liegenden (subordinated) Tranchen<br />
bieten der Senior Tranche also einen<br />
Risikopuffer (Credit Enhancement) von 20 %,<br />
denn ihnen werden etwaige Verluste ja zuerst<br />
zugewiesen. Der Puffer kann z. B. durch eine<br />
Überdeckung der Aktiva gegenüber der Refi
Abbildung 1: ABS-Unterscheidung von drei Transaktionsebenen mit spezifischen Marktdaten<br />
1<br />
2<br />
Primärdarlehen<br />
Zins +<br />
Tilgung<br />
Darlehen<br />
Bank, Finanzdienstleister<br />
Bank, Finanzdienstleister<br />
Bank, Finanzdienstleister<br />
Kredite<br />
Verbriefung erster Ordnung<br />
– Bündelung mehrerer tausend Kredite in einer Verbriefung (RMBS)<br />
Kredite<br />
Residential Mortgage<br />
– Backed Security<br />
z.B. 5.000 Kredite CDO Warehouse<br />
3 Verbriefung zweiter Ordnung<br />
– Bündelung von einzelnen Verbriefung (RMBS) in Collateralised Dept Obligations (CDOs)<br />
CDO Warehouse<br />
Quelle: Quelle: Commerzbank<br />
Commerzbank<br />
Bank – Bilanz<br />
(kurzfristig)<br />
z.B. 100 RMBS<br />
nanzierung noch gesteigert werden. Wie die<br />
einzelnen Tranchen nun geratet werden, hängt<br />
von den VerlustprognoseModellen der Ratingagenturen<br />
ab. Erreicht in unserem Beispiel das<br />
extremste StressSzenario der Ratingagentur<br />
gerade den Verlust des Deckungspools von<br />
20 %, erhält die SeniorTranche den erstrebten<br />
AAAStatus – liegt der prognostizierte Verlust<br />
höher, müssen die subordinierten Tranchen<br />
vergrößert werden, was aufgrund höherer<br />
erforderlicher CouponZahlungen die Refinanzierung<br />
verteuert.<br />
Im Fall von CDOs gibt es zusätzlich zu der<br />
WasserfallStruktur zum Schutz der obersten<br />
Tranche noch Schwellenwerte (Trigger),<br />
bei deren Überschreiten entweder die eingehenden<br />
Zinszahlungen komplett der Senior<br />
Tranche als Tilgung zugeleitet werden, was<br />
zu einem Aussetzen von Zinszahlungen auf<br />
alle subordinierten Tranchen führt (Payment<br />
in Kind, PIK) oder auch die komplette Transaktion<br />
liquidiert werden kann (als Folge eines<br />
sog. Event of Default).<br />
Bank – Bilanz<br />
(langfristig)<br />
Zweckgesellschaft<br />
(SPV)<br />
AAA<br />
BBB<br />
Eigenkapital<br />
Collateralised Dept Obligation<br />
Zweckgesellschaft<br />
(SPV)<br />
AAA<br />
BBB<br />
Eigenkapital<br />
Bank – Bilanz<br />
(kurzfristig)<br />
Finanzinvestor<br />
(z.B. Bank)<br />
Institutionelle<br />
Investoren (z.B.<br />
Bank, Hedgefund,<br />
Bank –<br />
Conduit)<br />
III. Fair Value-Bewertung von ABS<br />
in liquiden Märkten<br />
Die präziseste Bestimmung des Fair Value einer<br />
Verbriefung ist über die Analyse der zukünftigen<br />
Cash-flows der Transaktion möglich. Eine solche<br />
sog. Fundamentalanalyse kann zumindest bei<br />
Verbriefungen erster Ordnung (also z. B. RMBS)<br />
den unterlegten Kreditstock in Hinblick auf<br />
erwartete Sondertilgungen, Zahlungsausfälle,<br />
Wiedergewinnungsfaktoren etc. analysieren und<br />
so zu CashflowPrognosen für die erwartete<br />
Laufzeit der Transaktion kommen, aus der über<br />
Abzinsung der Fundamentalwert oder „Intrinsic<br />
Value“ berechnet werden kann. In einem liquiden<br />
Markt sollte dies in etwa der Fair Value sein;<br />
bei Marktstörungen muss von Illiquiditätsabschlägen<br />
auf diesen Wert ausgegangen werden.<br />
In der Praxis werden diese Analysen wegen des<br />
hohen Aufwands vor der Akquise und in max.<br />
monatlichen, oft auch größeren Zeitabständen,<br />
zur Risikoabschätzung vorgenommen. Bei Verbriefungen<br />
zweiter Ordnung (CDOs) sind diese<br />
Analysen wegen der enormen Zahl der unter<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Zur Refinanzierung<br />
eines SPV wird<br />
in unterschiedlich<br />
große Tranchen aufgeteilt,<br />
bei denen<br />
Zins und KapitalKapitalzahlungen von oben<br />
nach unten, Verluste<br />
aber von unten nach<br />
oben zugewiesen<br />
werden. «<br />
57
58<br />
Beitrag<br />
Abbildung 2: Vom Kredit zur Verbriefung: Die Struktur einer Residential Mortgage Backed Security (RMBS)<br />
Deckungsstock =<br />
Underlying<br />
$ 1 Billionen<br />
Suprime<br />
Loans<br />
Quelle: Commerzbank<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Verbriefungsstruktur<br />
(„Waterfall”)<br />
AAA Notes<br />
AA Notes<br />
A Notes<br />
BBB Notes<br />
B Notes<br />
Overcollateralization<br />
Drei Formen von Risikopu�er („Credit Enhancement”)<br />
ß Excess Spread – Di�erenz zwischen Zinsertrag aus den Darlehen im Deckungsstock und Fixkosten<br />
der Verbriefung sowie Zinszahlungen an die Investoren der Verbriefung<br />
ß Überdeckung („Overcollateralization”) – Überhang des Deckungsstock gegenüber dem Tranchenvolumen<br />
ß Subordination – Volumen/Anteil der Tranchen im Waterfall, die unterhalb der eigenen liegen<br />
Einzelne Tranchen im A/BBB machen oft nur ca. 1–3% des Transaktions-Volumens aus – bei Aufzehren<br />
des Credit Enhancements meist Totalverlust dieser Tranchen<br />
Zahlungsstrom Tilgungen<br />
Volumen der<br />
Tranchen<br />
$ 800 Million<br />
$ 150 Million<br />
$ 25 Million<br />
$ 10 Million<br />
$ 7,5 Million<br />
$ 7,5 Million<br />
legten Kredite auf dieser Ebene kaum möglich,<br />
sondern werden meist über modellhafte Analysen<br />
der unterlegten Verbriefungen erster Ordnung<br />
durchgeführt.<br />
Kurzfristige Bewertungen für Bilanzierungszwecke<br />
greifen demgegenüber üblicherweise<br />
auf externe Quellen zurück. Neben direkt eingeholten<br />
sog. Quotes einzelner Händler oder<br />
Händlergruppen gibt es auch Dienstleister, die<br />
auf Basis eigener Abfragen oder eigener, meist<br />
nicht offengelegter Berechnungen (im Fall nicht<br />
ausreichend liquider Papiere) täglich Preise liefern.<br />
Sind die ersten Quellen klar als „mark to<br />
market“ einzuordnen, so wir die Kategorisierung<br />
im zweiten Fall schwerer, denn es kann<br />
sich ja auch um ein – nicht eindeutig nachvollziehbares<br />
– „mark to model“ handeln.<br />
IV. Fair Value-Bewertung bei<br />
illiquiden Märkten<br />
Zahlungsstrom Verluste<br />
Je illiquider einzelne Wertpapiere oder Wertpapierkategorien<br />
werden, umso problematischer<br />
wird die Referenz auf externe Quellen:<br />
Risikopu�er („Credit<br />
Enhancement”)<br />
20%<br />
5%<br />
2,5%<br />
1,5%<br />
0,75%<br />
0%<br />
Subordinierte Notes oft<br />
in Einzeltranchen nach<br />
Notches unterteilt<br />
(z.B. BBB+/ BBB/ BBB–)<br />
Entweder sie geben keine Quotes mehr ab<br />
oder sie berechnen Preise über nicht validierbare<br />
Modelle. Wie kann in einer solchen Situation<br />
ein möglichst einfaches und dennoch<br />
plausibles internes Bewertungsmodell aussehen?<br />
Der im 2. Halbjahr 2007 entwickelte<br />
Lösungsweg, dargestellt am Beispiel von SubprimeRMBS<br />
und CDO of ABS (Verbriefungen<br />
von RMBS mit hohem Anteil Subprime), enthält<br />
zunächst zwei stufen:<br />
1. Erste Stufe: Referenzindex<br />
Die erste Stufe besteht aus der Identifizierung<br />
eines weiterhin liquiden referenzindex mit<br />
möglichst hoher Korrelation zu den zu bewertenden<br />
ABS. Für SubprimeRMBS existiert seit<br />
2005 die Indexfamilie ABX, bei der, getrennt<br />
nach den EmissionsRatingstufen AAA, AA, A,<br />
BBB, BBB, jeweils 20 in einem Halbjahr emittierte<br />
Transaktionen zusammengefasst werden.<br />
Abb. 3 zeigt den Verlauf des Index ABX HE 061,<br />
der RMBS aus dem 2. Halbjahr 2005 enthält. Die<br />
ABXIndizes referenzieren immer auf RMBS, die<br />
im Halbjahr zuvor emittiert wurden (vgl. Abb. 3<br />
auf S. 60 ).
������������������������<br />
������������������������������<br />
�����������������������<br />
������������������<br />
Häfner (Hrsg.)<br />
Finanz Colloquium<br />
Heidelberg<br />
Werkmüller (Hrsg.)<br />
Dr. Peter Balzer<br />
Rechtsanwalt & Partner<br />
Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte<br />
Jörg Eigelshoven<br />
Geschäftsführer Private Finance<br />
Warth & Klein GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Düsseldorf<br />
Dr. Carsten Heinz<br />
Partner Steuern Schmidt<br />
Schuran & Partner, Düsseldorf<br />
Dr. Claudia Klümpen-Neusel<br />
Family Office HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Dr. Nils Kottke<br />
Business Developer Family Office<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Olaf Krings<br />
Abteilungsdirektor Family Office<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Gilbert Häfner<br />
Vorsitzender Richter<br />
Oberlandesgericht Dresden<br />
Dr. Claudisus Arnold<br />
Rechtsanwalt, Dr. Blaich & Partner, Stuttgart<br />
Jürgen Eskes<br />
Rechtsanwalt & Dipl. Rechtspfleger, Münster<br />
Sandra Fischbeck<br />
Syndikus Rechtsabteilung<br />
HypoVereinsbank, München<br />
Stefan Kern<br />
Syndikus, Sparkasse Haslach-Zell<br />
Dr. Michael Müncher<br />
Rechtsanwalt Zentraler Stab Recht<br />
Commerzbank AG, Frankfurt am Main<br />
Bestellen Sie direkt bei:<br />
Family Office Management<br />
als (Bank-)Dienstleistung für vermögende Privatkunden<br />
Andreas Otto Kühne<br />
Rechtsanwalt & Partner<br />
Balzer Kühen Lang Rechtsanwälte<br />
Till Patzig<br />
Fondsanalyst Family Office<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Helmut Quast<br />
Abteilungsdirektor Family Office<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Daniel Oyen<br />
Family Office HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Gina Slotosch<br />
Direktorin, Head of Business Development<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Norbert Stabenow<br />
Syndikus Geschäftsleitungssekretariat<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Dr. Hortense Trendelenburg,<br />
Rechtsanwältin Taylor Wessing<br />
Rechtsanwälte, Frankfurt am Main<br />
Dr. Maximilian A. Werkmüller<br />
Geschäftsbereichsleiter Family Office<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Dr. Simon-Alexander Zeidler<br />
Syndikus Geschäftsleitungssekretariat<br />
HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />
Mathias Nittel<br />
Rechtsanwalt, Witt, Nittel, Heidelberg<br />
Dr. Hendrik Ott<br />
Rechtsanwalt, Dr. Appelhagen & Partner,<br />
Braunschweig<br />
Eine beispiellose Welle an Rechtsstreitigkeiten<br />
hat die in den Medien mit dem<br />
Begriff „Schrottimmobilien“ belegte<br />
Problematik um den Vertrieb meist<br />
kreditfinanzierter Steuerspar-Immobilien<br />
und -Immobilienfonds ausgelöst. Nun<br />
liegt die Zuständigkeit nur noch beim<br />
XI. Zivilsenat des BGH und wir befinden<br />
uns (endlich) auf dem Weg zu einer<br />
Klärung. Der Zeitpunkt ist günstig für<br />
eine auf den neuesten Stand gebrachte<br />
Gesamtdarstellung des sonst nur schwer<br />
zu erschließenden Themas. Das Buch<br />
ermöglicht nicht nur dem mit dem Thema<br />
noch nicht Vertrauten eine profunde<br />
Einarbeitung, sondern auch dem Fachmann,<br />
die Probleme auf dem neuesten<br />
Stand umfassend nachzuschlagen.<br />
Das Buch wendet sich zunächst an die<br />
Vermögensinhaber selbst und deren<br />
Berater und möchte diese dabei unterstützen,<br />
die einzelnen Argumente für<br />
und gegen ein familieneigenes Family<br />
Office gegeneinander abzuwägen und<br />
schließlich die richtige Entscheidung<br />
zu treffen. Es gibt darüber hinaus<br />
einen Überblick über die wichtigsten<br />
Leistungen, welche ein Family Office,<br />
intern oder extern, erbringen sollte.<br />
Das Buch wendet sich aber auch an<br />
externe Anbieter von Family Office-<br />
Dienstleistungen, an die sogenannten<br />
»freien« und die sogenannten »bankenabhängigen«.<br />
Objektivität in der Beratung<br />
und Unabhängigkeit im Hinblick auf<br />
die Auswahl bestimmter Instrumente<br />
sind höchste Güter, ohne die ein Family<br />
Office-Geschäft jedenfalls nicht auf Dauer<br />
erfolgreich betrieben werden kann. Es gibt<br />
jedoch keine belastbaren Indizien dafür,<br />
dass die »unabhängigen« besser bzw.<br />
unabhängiger oder objektiver sind als z. B.<br />
die Tochtergesellschaften der Privat- und<br />
Geschäftsbanken. Im Gegenteil bieten oftmals<br />
die bankenabhängigen Family Office-<br />
Aus dem Inhalt der komplett aktualisierten<br />
und auf den Rechtsstand<br />
1.8.2008 gebrachten 3. Auflage:<br />
� Gesamtüberblick des Herausgebers<br />
über die Thematik und die Entwicklung<br />
der Rechtsprechung bis<br />
hin zu den ganz aktuellen Fragen.<br />
� Haftung der Bank aus unzureichender<br />
Aufklärung und fehlerhafter Beratung<br />
einschließlich der vom BGH erweiterten<br />
Haftungsfallgruppe („institutionelles<br />
Zusammenwirken“) für Banken.<br />
� Ausstieg des Anlegers über Widerruf<br />
des Darlehensvertrages, des<br />
Fondsbeitritts und von Sicherheitenverträgen<br />
als Haustürgeschäft.<br />
� Schadensersatzverpflichtung der<br />
Bank bei fehlender oder fehlerhafter<br />
Widerrufsbelehrung und vom BGH<br />
aufgestellte Voraussetzungen dafür.<br />
Gesellschaften den größeren Background<br />
und Know-How Transfer, wenn es darum<br />
geht, ein großes Vermögen international<br />
zu diversifizieren. Auf der anderen Seite<br />
drohen hier besondere Interessenkonflikte,<br />
die es idealiter auszuschließen<br />
oder jedenfalls zu überwinden gilt.<br />
Auch aufsichtsrechtliche Vorgaben für<br />
Anbieter von Family Office-Leistungen, insbesondere<br />
vor dem Hintergrund der durch<br />
die MiFID-Richtlinie und das deutsche<br />
Ausführungsgesetz vorgenommenen Verschärfungen,<br />
werden ausführlich erläutert<br />
und Hinweise zur Gestaltung gegeben.<br />
Das Buch versteht sich als Universalwerk,<br />
welches die Beratung im Einzelfall nicht<br />
ersetzen kann. Es nimmt aber für sich<br />
in Anspruch, die relevanten Themen<br />
so aufzubereiten, dass die richtige<br />
Entscheidung getroffen werden kann.<br />
Name, Vorname<br />
Position<br />
Bestellcoupon<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Plöck 32a, 69117 Heidelberg<br />
Fax: 06221/601863<br />
Telefon: 06221/601855<br />
E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />
Internet: www.FC-Heidelberg.de<br />
Lieferung gegen Rechnung<br />
versandkostenfrei innerhalb Deutschlands!<br />
Fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlagen<br />
3. Auflage, Ausstiegsmöglichkeiten, Rückabwicklung und<br />
Schadensersatz bei Bau-/Fondsfinanzierungen<br />
Ich bestelle:<br />
� Family Office Management<br />
€ 84,–<br />
� Fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlagen<br />
€ 82,–<br />
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Stand: 15.08.2008<br />
Erscheinungstermin: 25.09.2008<br />
Umfang: ca. 450 Seiten<br />
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ISBN: 978-3-936974-83-6<br />
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Finanz Colloquium<br />
Freiwerden des Erwerbers gegenüber<br />
der Bank über die Konstruktion<br />
des verbundenen Geschäfts: Einwendungs-<br />
und Rückforderungsdurchgriff.<br />
Ausstieg wegen Verstoß einer<br />
Bevollmächtigung gegen das<br />
Rechtsberatungsgesetz.<br />
Gesellschaftsrechtliche Fragen des<br />
Ausstiegs und der Haftung des<br />
Anlegers bei Immobilien-Fonds.<br />
Steuerliche Konsequenzen des Ausstiegs<br />
für Kreditnehmer und Bank,<br />
Anrechnung von Steuervorteilen.<br />
Behandlung von Krisenengagements,<br />
Vermeiden von Rechtsstreitigkeiten<br />
und Umgang mit bzw.<br />
Anfechtung von Vergleichen.<br />
Verjährungsproblematik:<br />
Kenntnis, Beginn etc.<br />
Stand: 25.08.2008<br />
Erscheinungstermin: 30.09.2008<br />
Umfang: ca. 500 Seiten<br />
Preis: € 82,–<br />
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60<br />
Beitrag<br />
» Die präziseste<br />
Bestimmung des<br />
Fair Value einer<br />
Verbriefung entsteht<br />
durch eine Funda<br />
mentalanalyse<br />
der zukünftigen<br />
Cashflows der<br />
Transaktion. «<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
2. Zweite Stufe: Korrelation des eigenen<br />
Portfolios mit dem Index<br />
Da die Indizes nur eine Auswahl von<br />
Ratingklassen enthalten, müssen Ab- bzw.<br />
Zuschläge teilweise geschätzt werden.<br />
Auf diese Weise entsteht eine Matrix nach<br />
EmissionsHalbjahr und Ratings, in deren<br />
Felder (Buckets) die einzelnen gehaltenen<br />
RMBSTranchen eingeordnet sind. Da der<br />
ABX durch die ganze Finanzmarktkrise hindurch<br />
zumindest eine Restliquidität besessen<br />
hat – nicht zuletzt als HedgingInstrument<br />
– und täglich Preise gestellt wurden,<br />
kann für ein RMBSPortfolio auf diesem Weg<br />
ebenfalls täglich ein (marktomodel) Wert<br />
berechnet werden.<br />
Für us-subprime-behaftete CDOs kann<br />
grundsätzlich der gleiche Bewertungsweg<br />
gewählt werden. Der IndexAnbieter Markit<br />
hat auf Basis der BBB und BBB Klassen der<br />
Indizes ABXHE 062 und 071 einen syn<br />
Abbildung 3: Marktentwicklung der ABX-Indizes zeigt hohe Volatilität seit Ende Q1 2007<br />
ABX HE 06-2 Entwicklung 03/07 – 10/08<br />
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
26.3<br />
5.4<br />
15.4<br />
25.4<br />
5.5<br />
15.5<br />
25.5<br />
4.6<br />
14.6<br />
Quelle: Commerzbank<br />
24.6<br />
4.7<br />
14.7<br />
24.7<br />
3.8<br />
13.8<br />
23.8<br />
2.9<br />
12.9<br />
22.9<br />
2.10<br />
12.10<br />
22.10<br />
1.11<br />
11.11<br />
21.11<br />
1.12<br />
11.12<br />
21.12<br />
31.12<br />
10.1<br />
20.1<br />
30.1<br />
9.2<br />
19.2<br />
29.2<br />
10.3<br />
20.3<br />
30.3<br />
9.4<br />
19.4<br />
thetischen CDO konstruiert, der als eigener<br />
TABX-Index gehandelt wird – oder besser<br />
– gehandelt wurde, denn in Anbetracht der<br />
völligen Austrocknung des USCDOMarkts<br />
ist selbst dieser Index inzwischen nicht mehr<br />
liquide. Zudem stellt er natürlich nur einen<br />
deutlich geringeren Ausschnitt aus der Vielfalt<br />
der gehandelten komplexen Strukturierungen<br />
dar als der ABXIndex, sodass eine<br />
Korrelation zwischen den gehaltenen Transaktionen<br />
und dem Index modifizierende<br />
Modellannahmen erfordert. Eine Validierung<br />
der Ergebnisse ist empirisch nur dann<br />
möglich, wenn Verkäufe realisiert werden;<br />
da diese allerdings in einem illiquiden Markt<br />
üblicherweise den Status von Notverkäufen<br />
haben, ist es fraglich, ob hier von einem Fair<br />
Value ausgegangen werden kann. Andererseits<br />
ist ein „NotverkaufsAbschlag“ kaum<br />
quantifizierbar. Ein Ausweg ist eine möglichst<br />
große Transparenz der Modellannahmen, um<br />
damit die Plausibilisierung und die Testat<br />
Fähigkeit der Preisbildung zu ermöglichen.<br />
29.4<br />
9.5<br />
19.5<br />
29.5<br />
29.5<br />
8.6<br />
7.8<br />
18.6<br />
28.6<br />
8.7<br />
18.7<br />
28.7<br />
17.8<br />
27.8<br />
6.9<br />
16.9<br />
26.9<br />
6.10<br />
BBB– BBB A AA<br />
16.10<br />
AAA
V. Sog. Fair und Intrinsic Value:<br />
Das Problem Impairment<br />
Die größte Schwäche des dargestellten Bewertungsansatzes<br />
besteht offensichtlich gerade in<br />
der Eigenschaft, die gleichzeitig seine Praktikabilität<br />
und damit seine eigentliche Stärke<br />
ausmacht: Seine Korrelation zu einem (rest)<br />
liquiden Marktinstrument, damit aber seine<br />
Beschränkung auf eine marktrisikoperspektive.<br />
Erst über die erweiterung des Bewertungsansatzes<br />
um die Kreditrisikoperspektive<br />
ist eine höhere Bewertungssicherheit möglich.<br />
Dies bedeutet aber, dass eine – möglichst praktikable<br />
– Fundamentalanalyse des Ausfallrisikos<br />
des Kreditstocks der Verbriefungen einbezogen<br />
werden muss. Dies geschieht in der dritten<br />
Stufe des hier dargestellten Lösungswegs.<br />
1. Dritte Stufe: Aufbau eines<br />
Impairment-Verfahrens<br />
Wenn z. B. ein SubprimePortfolio komplett<br />
als AvailableforSale verbucht ist, ergibt sich<br />
ergänzend zur Frage der Fair ValueErstellung<br />
das nachfolgende Problem, dass IAS 39 eine<br />
ertragswirksame Abschreibung eines so klassifizierten<br />
Aktivums dann vorschreibt, wenn ein<br />
objektiver Hinweis (Trigger event) für eine<br />
Wertminderung vorliegt und dieser „Schadensfall“<br />
Auswirkung auf die erwarteten Cashflows<br />
des Aktivums hat. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />
Abbildung 4: Kapitalausfallmatrix in % v. exposure<br />
werden alle Wertminderungen in die Neubewertungsrücklage,<br />
einen Teilbereich des sog.<br />
Other Comprehensive Income, eingerechnet,<br />
der ertragsneutral ist, aber nach Abzug der<br />
Steuerbelastung vom Eigenkapital abgezogen<br />
wird.<br />
Das Trigger Event kann, bezogen auf Verbriefungstranchen,<br />
so definiert werden, dass die<br />
erwarteten Verluste (cumulative expected<br />
losses) des Deckungspools so hoch werden,<br />
dass der Risikopuffer der Tranche aufgezehrt<br />
und ein Kapitalausfall auf die Tranche wahrscheinlich<br />
wird.<br />
Um das Vorhandenseins eines Trigger Events<br />
einzuschätzen, kann eine repräsentative<br />
stichprobe der risikoträchtigsten Subprime<br />
RMBS eine Fundamentalanalyse durchgeführt<br />
werden, bei der eine Verlusthöhe für den unterlegten<br />
Deckungspool errechnet und dem Riskopuffer<br />
der Tranche gegenübergestellt wird.<br />
Hieraus wird die Kapitalausfallrate der Tranche<br />
abgeleitet. Da aus Stufe 2 jede RMBSTranche<br />
nach Emissionshalbjahr und Ursprungsrating<br />
einem Bucket zugeordnet worden ist, können<br />
auf diese Weise für alle durch das Portfolio<br />
abgedeckten Buckets Ausfallraten errechnet<br />
werden; angrenzende weitere Buckets (z. B. für<br />
2004) müssen auf Basis zusätzlicher externer<br />
Quellen (z. B. historischer Verlustraten von SubprimeKrediten)<br />
geschätzt werden. Abb. 4 zeigt<br />
Vintage/rating AAA AA A BBB BB B CCC CC C<br />
20<strong>02</strong> 0,<strong>02</strong> % 0,06 % 0,45 % 3,39 % 10,0 % 24,0 % 100 % 100 % 100 %<br />
2003 0,<strong>02</strong> % 0,06 % 0,90 % 4,50 % 10,0 % 48,0 % 100 % 100 % 100 %<br />
2004 0,<strong>02</strong> % 0,06 % 0,90 % 2,50 % 10,0 % 48,0 % 100 % 100 % 100 %<br />
2005 0,04 % 0,12 % 3,00 % 7,00 % 18,0 % 72,0 % 100 % 100 % 100 %<br />
2006 0,06 % 1,00 % 10,00 % 60,00 % 75,0 % 100 % 100 % 100 % 100 %<br />
2007 0,06 % 1,00 % 10,00 % 60,00 % 75,0 % 100 % 100 % 100 % 100 %<br />
Anderes Collateral als Home Equity (= SubPrime)<br />
AAA AA A BBB BB B CCC CC C<br />
0,10 % 0,41 % 1,39 % 4,11 % 5,01 % 12,80 % 32,75 % 100 % 100 %<br />
Legende<br />
Weiß < 1 %<br />
Hellblau 1 – 5 %<br />
Rot > 5 %<br />
Quelle: Commerzbank Blau 100 %<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
61
62<br />
Beitrag<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Abbildung 5: Impairment-Berechnung für Subprime-ABS verbindet Fair Value Berechnung<br />
und Hold-to-Maturity Prognose<br />
Kreditanalyse Hold-to-Maturity (H-t-M) Fair Value Bewertung<br />
ß Expertenbasierte Bestimmung<br />
eines Intrinsic Values<br />
ß Prognose des Kapitalverlustes<br />
ß Vorgehen:<br />
ß Bottom-Up Analyse der<br />
RMBS Bonds<br />
ß Ableitung von Kapitalausfallmatrizen<br />
für CDO Portfolio<br />
aus der Bottom-Up Analyse<br />
ß Entscheidung:<br />
ß RMBS Bonds/CDOs mit<br />
prognostizierten Kapitalverlusten<br />
werden impaired (‡ GuV)<br />
ß Positionen, bei denen kein<br />
Kapitalverlust prognostiziert<br />
wird, werden nicht impaired<br />
(‡ NBR)<br />
(1) NBR: Neubewertungsrücklage vor Steuern<br />
Quelle: Commerzbank<br />
impaired<br />
non-impaired<br />
exemplarisch eine solche Kapitalausfallmatrix<br />
(Stand: September 2007). Die enthaltenen<br />
Prozentwerte entsprechen den damaligen<br />
Erwartungen, die im Benchmarking zwischen<br />
mehreren anderen Banken entwickelt worden<br />
sind; mittlerweile sind sie durchgängig von der<br />
weiteren Entwicklung überholt worden.<br />
Über einen fortgeschriebenen matrix-Ansatz<br />
ist es möglich, eine pragmatische Lösung für die<br />
Identifizierung von TriggerEvents auch bei den<br />
ungleich komplexeren CDOs of ABS zu finden.<br />
Auf Basis der Matrix wird je Transaktion auf alle<br />
unterlegten SubprimeRMBS eine Ausfallhöhe<br />
entsprechend des Prozentsatzes im zugehörigen<br />
Bucket angewendet. Die Summe aller Ausfälle<br />
in USD ergibt dann die prognostizierte Ausfallhöhe<br />
der gesamten CDOTransaktion, die mit<br />
dem Risikopuffer der gehaltenen Tranche verglichen<br />
wird. Übersteigt die Ausfallprognose<br />
den Puffer, ist ein TriggerEvent anzusetzen.<br />
So werden de facto die im CDO enthaltenen<br />
RMBS bewertet, nicht aber die Struktur des<br />
CDOs selbst. Es hat sich erwiesen, dass dies v. a.<br />
hinsichtlich des EventofDefault (EoD) Triggers,<br />
der zur Transaktionsliquidation und damit zum<br />
Notverkauf führen kann, nachgeschärft werden<br />
muss. Dabei ist v. a. die Frage einzuschätzen, ob<br />
der Halter der Senior Tranche, der im Fall des<br />
EoD zum maßgeblich Handelnden wird (Controlling<br />
Class), die Liquidation wirklich betreiben<br />
wird – eine nicht quantitativ, sondern aus<br />
Expertensicht zu beantwortende Frage.<br />
Mit der Identifikation des Impairment-Triggers<br />
ist allerdings noch nicht geklärt, wie<br />
hoch der Impairment-Betrag sein muss. Eine<br />
Komplettabschreibung der impairten Papiere<br />
würde bedeuten, dass für diese Papiere ab Zeitpunkt<br />
des Impairments kein Cashflow mehr<br />
erwartet wird, was in Anbetracht der weiter<br />
eingehenden CouponZahlungen (bis zum<br />
Zeitpunkt des Kapitalausfalls bzw. eines TriggerBruchs)<br />
offensichtlich falsch wäre. Eine<br />
sinnvolle Lösung kann darin bestehen, beim<br />
Impairment vom Nominalwert des Papiers<br />
den Fair Value abzuziehen und den Restbetrag<br />
abzuschreiben; falls die Neubewertungsrücklage<br />
zuvor aus dieser Tranche belastet wurde,<br />
ist dies gleichzeitig zu korrigieren. Abb. 5 zeigt<br />
das Verfahren im Überblick.<br />
VI. Fazit<br />
GuV<br />
ß Impairment von Bonds im Availablefor-Sale-Bestand<br />
bei dauerhafter<br />
Wertveränderung/-minderung<br />
ß Der Impairmentbetrag erfolgt auf<br />
Grundlage einer Fair Value Bewertung<br />
ß Impairmentbetrag = MtM-Verlust<br />
ß MtM-Verlust = Fair Value-Anschaffungskosten<br />
NBR (1)<br />
ß Nicht dauerhafte Wertveränderungen<br />
von Bonds im AfS-Bestand schlagen<br />
sich in der Veränderung der NBR nieder<br />
ß Veränderung der NBR erfolgt ebenfalls<br />
auf Grundlage einer Fair Value Bewertung<br />
ß Vorsteuerveränderung = MtM-Verlust<br />
ß Gewichtung der Vorsteuerveränderung<br />
mit Steuersatz<br />
Die Bewertung von komplexen strukturierten<br />
Wertpapieren wie ABS erfordert in einer illiquiden<br />
Marktsituation einen pragmatischen<br />
Lösungsweg, der Marktrisiko und Kreditrisi
koperspektive ebenso zusammenführt wie<br />
Modellbildung und Expertenwissen. Alle Elemente<br />
sind notwendig, um ein belastbares<br />
Ergebnis innerhalb eines akzeptablen Zeitraums<br />
zu erhalten. Gerade die Frühphase der<br />
Finanzmarktkrise hat zum einen den enormen<br />
Entwicklungsaufwand gezeigt, zum anderen<br />
prAXIsTIpps<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
aber auch deutlich gemacht, dass es mit einmalig<br />
festgelegten Parametern nicht getan ist,<br />
sondern dass ein regelmäßiger Monitoring<br />
Prozess aufgesetzt werden muss, der sowohl<br />
der volatilen Marktentwicklung Rechnung<br />
trägt als auch dem Anspruch genügt, sich<br />
ständig weiter zu verbessern. £<br />
Bei komplexen kredithinterlegten Produkten wie ABS muss im Risikomanagement die<br />
Fähigkeit zur Bewertung auf Basis einer Fundamentalanalyse vorhanden sein, sonst ist<br />
weder bei Akquise noch bei späterem Bestandsmanagement ein qualifiziertes Votum<br />
möglich. Eine Beschränkung auf Plausibilisierungen von Analysen der RatingAgenturen<br />
reicht, wie die Finanzmarktkrise zeigt, definitiv nicht aus („Lookthrough“ notwendig).<br />
Bei illiquiden Märkten sind kurzfristige Bewertungen dieser Produkte über den Bezug<br />
auf (weiterhin liquide) Indizes möglich. Genau zu prüfen und zu plausibilisieren sind<br />
modellgetriebene Modifikationen zur Verbesserung der Korrelation zwischen dem<br />
Index und dem gehaltenen Portfolio.<br />
Ein marktrisikogetriebener Bewertungsansatz allein kann das Ausfallrisiko von ABS<br />
nicht ausreichend berücksichtigen. Dies ist erst über die Kombination mit den Ergebnissen<br />
einer Fundamentalanalyse möglich; im Fall von hochkomplexen Produkten<br />
wie CDO müssen hier pragmatische Ansätze gesucht werden. Dies ist besonders<br />
dann unumgänglich, wenn Impairments für als AvailableforSale klassifizierte ABS<br />
bestimmt werden müssen<br />
Ist das Bewertungsverfahren bei illiquiden Märkten etabliert, muss es in ein laufendes<br />
Monitoring überführt werden, weil nur dadurch die Auswirkungen von Marktveränderungen<br />
erkannt und die Bewertungsmethodik laufend optimiert werden kann.<br />
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Beitrag<br />
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64<br />
Beitrag<br />
» Im Rahmen der<br />
Finanzmarktkrise<br />
ließe sich überlegen,<br />
ob und inwieweit die<br />
Anlageziele oder die<br />
Risikoneigung des<br />
Anlegers erneut zu<br />
überprüfen ist. «<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Anlageberatung in Zeiten<br />
der Finanzmarktkrise<br />
Bestehen besondere oder andere Beratungspflichten bei der Anlageberatung<br />
in der Finanzmarktkrise?<br />
Autoren:<br />
Dr. Stefan Reinhart,<br />
FPS Fritze Paul Seelig, Frankfurt/M.<br />
Dr. André Alfes,<br />
FPS Fritze Paul Seelig, Frankfurt/M.<br />
1 Vgl. Lang, Informationspflichten, § 9 Rdn. 20;<br />
Assmann/Schneider, WpHG, § 31 Rdn. 107.<br />
I. Einleitung<br />
w Die Finanzmärkte schlagen derzeit Kapriolen.<br />
Das gilt nicht nur für die Kursausschläge<br />
der VWAktie, sondern auch für<br />
andere Aktientitel. Kursgewinne oder Kursverluste<br />
von 10 % bis 20 % einzelner Aktientitel<br />
sind häufig. Der DAXVolatilitätsindex<br />
(VDax genannt), der die im Terminmarkt<br />
erwartete Schwankungsbreite für den DAX<br />
bezeichnet, ist von ca. 20 % aus den letzten<br />
drei Jahren seit September 2008 auf bis zu<br />
74 % angestiegen. Gleichzeitig ist der DAX<br />
seit Anfang 2008 bis Ende 2008 von ca. 8.000<br />
auf ca. 5.000 Punkte gefallen. Gemäß dem<br />
ITRAXX Main Index haben sich die Kosten<br />
der Absicherung des Kreditausfallrisikos<br />
von Unternehmensanleihen im Zeitraum<br />
von Anfang 2008 bis Anfang <strong>2009</strong> von ca.<br />
50 Basispunkten auf ca. 180 Basispunkten<br />
mehr als verdreifacht. Die Verunsicherung<br />
der Anleger wird auch dadurch deutlich,<br />
dass allein im Oktober 2008 rund 51 Mrd. €<br />
aus dem Vermögen der Investmentfonds<br />
abgezogen wurden. Der allseits erwartete<br />
Run auf Investmentanteile wegen der <strong>2009</strong><br />
eingeführten Abgeltungssteuer blieb demnach<br />
aus.<br />
Dennoch bedeutet die Unsicherheit auf den<br />
Kapitalmärkten für den Berater keine generelle<br />
Freizeichnung nach dem Motto, derzeit ohnehin<br />
nichts falsch machen zu können. Vielmehr<br />
gilt gerade in der momentanen Situation, bei<br />
welcher aufgrund der enormen Ausschläge<br />
am Kapitalmarkt die zukünftige Unzufriedenheit<br />
einiger Anleger vorprogrammiert<br />
ist, die grundlegenden Prinzipien der anlage<br />
und anlegergerechten Beratung besonders<br />
zu beachten, die auch in der Finanzmarktkrise<br />
– weitgehend unverändert – Geltung<br />
beanspruchen.<br />
II. Keine Notwendigkeit einer<br />
Wiederholung der Exploration<br />
Ausgangspunkt jeder Anlageberatung ist<br />
die Feststellung der Kenntnisse und Erfahrungen<br />
des Kunden, dessen finanziellen Verhältnisse<br />
sowie dessen Anlageziele (§ 31<br />
Abs. 4 WpHG). Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben,<br />
wird in der Literatur verlangt,<br />
dass die erhaltenen Kundendaten „in gewissen<br />
Abständen“ 1 zu überprüfen und zu aktualisieren<br />
sind. Konkretere Angaben, in welchen<br />
zeitlichen Abständen oder bei welchen<br />
Anlässen dies stattzufinden hat, fehlen jedoch.<br />
Lediglich bei Änderung der Einkommens und<br />
Vermögensverhältnisse des Kunden wird eine<br />
solche erneute Exploration explizit für erforderlich<br />
gehalten.<br />
Bisweilen wurde eine erneute Exploration<br />
auch bei einer Wahrscheinlichkeit einer Änderung<br />
im Anlageverhalten des Kunden gefordert.<br />
Im Rahmen der Finanzmarktkrise ließe<br />
sich aufgrund der geänderten Risikobeurteilung<br />
vieler Marktteilnehmer daher überlegen,<br />
ob und inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
verpflichtet ist, die Anlagenziele<br />
oder die Risikoneigung des Anlegers<br />
erneut zu überprüfen.<br />
Eine solche Pflicht ist jedoch zu verneinen. Die<br />
Kenntnisse, Erfahrungen und finanziellen Verhältnisse<br />
des Kunden bestehen grundsätzlich<br />
unabhängig von der Finanzmarktkrise. Auch<br />
die Anlageziele des Kunden (Altersvorsorge,<br />
Ansparung für Anschaffungen etc.) sind auf<br />
dessen persönliche Bedürfnisse zurechtgeschnitten<br />
und ändern sich durch die Kapitalmarktkrise<br />
nicht. Etwas anderes gilt eventuell<br />
für die Risikoneigung des Kunden. So<br />
sind viele Anleger in den letzten Monaten<br />
aus Wertpapieren, Investmentanteilen etc.
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66<br />
Beitrag<br />
» Es ist nicht<br />
notwendig, aufgrund<br />
der Finanzmarkt<br />
krise nunmehr in<br />
allen Beratungs<br />
gesprächen die<br />
Exploration zu<br />
wiederholen. «<br />
2 Vgl. Lang, a. a. O. (Fn. 1), Rdn. 22.<br />
3 Vgl. BGH, NJW 1994 S. 2433 (Bond Anleihe); OLG<br />
Frankfurt, ZIP 1998 S. 2148 f.; OLG Stuttgart,<br />
NJOZ 2007 S. 3787;<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
geflüchtet und haben Ersparnisse zunehmend<br />
als Einlage bei Kreditinstituten geparkt,<br />
die durch die entsprechenden Einlagensicherungssysteme<br />
geschützt sind. Aber auch eine<br />
häufig zu beobachtende Änderung der Risikoneigung<br />
des Durchschnittsanlegers verpflichtet<br />
nicht zu einer nochmaligen Erkundigung<br />
über die Risikoneigung des einzelnen<br />
Anlegers im Beratungsgespräch. Das Verhalten<br />
des durchschnittlichen Anlegers ist<br />
in Zeiten einer Hausse an der Börse grundsätzlich<br />
risikofreundlicher, während sich der<br />
Durchschnitt der Anleger zum Zeitpunkt einer<br />
Baisse eher an konservativeren Anlagen orientiert.<br />
Zudem wird die Auffassung in der Literatur,<br />
wonach schon eine Wahrscheinlichkeit<br />
einer Änderung im Anlageverhalten ausreiche,<br />
nicht mehr aufrecht erhalten, da es sich um ein<br />
kaum erkennbares und objektiv überprüfbares<br />
Kriterium handelt 2 .<br />
Die Pflicht zu einer erneuten Exploration ist<br />
jedoch denkbar, wenn sich aufgrund der Äußerungen<br />
des Anlegers im Beratungsgespräch<br />
konkrete und deutliche Hinweise ergeben,<br />
dass sich die Risikoneigung des Anlegers<br />
grundsätzlich geändert haben könnte. Hierzu<br />
reicht jedoch nicht aus, dass der Anleger sich<br />
nach einem Beratungsgespräch für eine „konservativere“<br />
Anlage entscheidet. Nur wenn<br />
aufgrund weiterer Tatsachen für den Berater<br />
eine grundsätzlich geänderte Risikoneigung<br />
erkennbar wird, besteht eine Verpflichtung,<br />
die Exploration zu wiederholen, um die Anlageziele<br />
des Anlegers neu festzuhalten. Dagegen<br />
ist nicht notwendig, aufgrund der Finanzmarktkrise<br />
nunmehr in allen Beratungsgesprächen<br />
die Exploration zu wiederholen.<br />
III. Keine Erforderlichkeit einer<br />
erneuten Überprüfung von<br />
Produktrisikoklassen<br />
Risikoklassen für Anlageprodukte haben<br />
keine Grundlage in gesetzlichen Normen<br />
oder in Regelungen der Aufsichtsbehörden.<br />
Es besteht noch nicht einmal die Pflicht, Produkte<br />
in Risikoklassen einzuteilen, und dementsprechend<br />
stehen sowohl die hinter den<br />
einzelnen Klassen stehende Konzeption sowie<br />
die Kategorisierung von Produkten im eigenen<br />
Ermessen der Bank. Schließlich ist auch<br />
der Verkauf von Produkten mit einer höheren<br />
als für den Anleger zugelassenen Risikoneigung<br />
nicht allein aufgrund dieses „Verstoßes“<br />
als Pflichtverletzung des Beratungsvertrags<br />
zu qualifizieren.<br />
Hier stellt sich die Frage, ob nach den jüngsten<br />
Entwicklungen auf den weltweiten Finanzmärkten<br />
einzelne Produkte in eine höhere Risikoklasse<br />
eingestuft werden müssen, ob also<br />
z. B. Anleihen von zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
erstklassig gerateten Emittenten aufgrund<br />
des (abstrakt) höheren Ausfallrisikos in<br />
der sich androhenden Wirtschaftskrise hochgestuft<br />
werden müssen, oder ob Aktien aufgrund<br />
der gestiegenen Volatilität nun ebenfalls<br />
in dieselbe Klasse wie Optionsscheine<br />
einzustellen sind. Dies ist jedoch zu verneinen.<br />
Denn das Emittentenrisiko ist kein neues,<br />
aus der Finanzmarktkrise erwachsenes Risiko,<br />
sondern ein der Anleihe auch zuvor innewohnendes<br />
und auch bereits in der Kategorisierung<br />
berücksichtigtes Risiko. Gleiches<br />
gilt z. B. für das Kursrisiko von Aktien. Auch<br />
dieses Risiko ist kein neues, der Aktienanlage<br />
bislang fremdes Risiko, sondern war der Vermögensanlage<br />
in Aktien von je her immanent.<br />
Dass natürlich dann, wenn ein einzelner<br />
Emittent insolvenzgefährdet ist, oder aber<br />
eine konkrete Aktie aufgrund von besonderen<br />
Umständen mit solchen Kursveränderungen<br />
aufwarten kann, die aufgrund ihrer Höhe die<br />
Tendenz eines gesamten Index in sein Gegenteil<br />
verkehren können, die Beratung des Anlegers<br />
durch die Bank auf diese Gegebenheiten<br />
Rücksicht nehmen muss, steht außer Frage.<br />
Auf die grundsätzliche Kategorisierung einer<br />
Klasse von Anlageprodukten hat dies jedoch<br />
keinen Einfluss.<br />
IV. Hinweis auf eine<br />
allgemeine Marktlage<br />
und gesteigerte Volatilität<br />
(Kursänderungsrisiko)<br />
In der Rechtsprechung finden sich regelmäßig<br />
Aussagen, dass in der Anlageberatung richtig<br />
und vollständig zu informieren sei. Das<br />
gelte in gleicher Weise „für die allgemeinen<br />
Risiken (z. B. Konjunkturlage, Entwicklung des<br />
Börsenmarkts) und für spezielle Risiken des<br />
Anlagegeschäfts (z. B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko)<br />
3 .“ Daraus ließe sich herleiten,<br />
dass derzeit seitens der Berater Hinweise auf
VICTOR: 3 in 1<br />
Zeit ist kostbar. Speziell die Zeit des Top Managements. Da stellt sich die Frage,<br />
wie hoch ist eigentlich Ihr Return on Management Attention bei klassischer Markt-<br />
forschung? Wahrscheinlich unbefriedigend! Und das hat einen klaren Grund:<br />
Wer die Welt verändern will, muss neue Sichtweisen einnehmen. victor<br />
hat erkannt, dass die Welt zu komplex ist für isolierte Befragungen. Eine<br />
Kundenbefragung hier; ein Mitarbeiterfeedback da – viele Bruchstücke,<br />
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68<br />
Beitrag<br />
» Ein Hinweis auf<br />
die derzeit erhöhte<br />
Volatilität ist zumin<br />
dest in den Fällen<br />
geschuldet, in denen<br />
der Anlagehorizont<br />
des Kunden nicht<br />
langfristigen Anlagezielen<br />
dient. «<br />
4 Vgl. BGH NJW 1993 S. 2433; OLG Nürnberg, BKR<br />
20<strong>02</strong>, S. 739; OLG Frankfurt, BKR 2005 S. 286 (LS).<br />
5 Vgl. OLG Koblenz, BKR 2007 S. 428; OLG Stuttgart,<br />
WM 2006 S. 1100 (11<strong>02</strong>) m. w. N.<br />
6 Vgl. OLG Nürnberg, WM 1998 S. 378.<br />
7 Vgl. OLG Braunschweig, ZIP 1996 S. 1242.<br />
8 Vgl. OLG Schleswig vom 20.09.2007, BeckRS<br />
12008, 21725 unter Ziffer 1 b) der Entscheidungsgründe.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
die Entwicklung des DAX, auf die Entwicklung<br />
der Zinsen bei Rentenpapieren sowie<br />
auf die allgemeine Konjunkturlage geschuldet<br />
sein könnten. Das ist in dieser Allgemeinheit<br />
jedoch zu verneinen.<br />
Diese Aussagen der Rechtsprechung haben –<br />
soweit ersichtlich – in noch keinem Anlegerhaftungsfall<br />
Relevanz erhalten. Er erscheint<br />
vielmehr, als handele es sich um eine Floskel,<br />
die sich seit langem durch die Rechtsprechung<br />
zieht, ohne dass sich hieraus konkrete<br />
Handlungspflichten für den Berater<br />
herleiten ließen. Eine Information des Beraters<br />
über die schlechten Konjunkturprognosen<br />
ist zunächst nicht geschuldet. Angesichts<br />
der Berichte in den Medien wird man<br />
den Anleger insoweit nicht für aufklärungsbedürftig<br />
halten. Zudem ist fraglich, ob eine<br />
Information über die Konjunkturlage überhaupt<br />
geeignet ist, die Anlageentscheidung<br />
zu beeinflussen. Denn hieraus werden auch<br />
bereits in der Wirtschaftspresse die unterschiedlichsten<br />
Schlussfolgerungen für das<br />
Anlageverhalten gezogen. Gleiches gilt z. B.<br />
für die Entwicklung des DAX aus den letzten<br />
Monaten, aus dem sich ebenfalls für das Anlageverhalten<br />
keine konkreten Handlungsempfehlungen<br />
ergeben können.<br />
Dagegen ist ein Hinweis auf die derzeit<br />
erhöhte Volatilität zumindest in den Fällen<br />
geschuldet, in denen der Anlagehorizont<br />
des Kunden nicht langfristigen Anlagezielen<br />
dient, sondern kurzfristigen Anlagezielen,<br />
bei denen der angelegte Geldbetrag möglichst<br />
ungeschmälert wieder zur Verfügung<br />
stehen soll. Hierbei handelt es sich jedoch<br />
bereits um ein besonderes (erhöhtes) Risiko<br />
des konkreten Anlagegeschäfts und weniger<br />
um allgemeine Aussagen zu Konjunktur und<br />
Marktlage.<br />
V. Hinweis auf das Emittentenrisiko<br />
oder Bonität des<br />
Emittenten<br />
Nach den entsprechenden Kennziffern werden<br />
Ausfallrisiken bei Emittenten von Wertpapieren<br />
grundsätzlich wesentlich höher eingeschätzt<br />
als noch vor einem Jahr. Es fragt sich<br />
daher, ob derzeit besondere Hinweise in Bezug<br />
auf das Emittentenrisiko geschuldet sind.<br />
Die Rechtsprechung differenziert wenn auch<br />
wenig hilfreich – zwischen dem allgemeinen<br />
Insolvenzrisiko und dem besonderen Insolvenzrisiko.<br />
Das allgemeine Insolvenzrisiko<br />
betrifft weniger die konkrete Anlage, sondern<br />
die Anlageform. Das besondere Insolvenzrisiko<br />
betrifft vielmehr die Bonität des konkret<br />
in Frage stehenden Emittenten.<br />
Die bisherige Rechtsprechung hat sich entscheidungsrelevant<br />
hauptsächlich mit den<br />
Fragen des konkreten Insolvenzrisikos<br />
auseinander gesetzt. Ergeben sich aus den<br />
am Markt allgemein zugänglichen Informationen,<br />
dass ein erhöhtes Insolvenzrisiko für<br />
den konkreten Emittenten besteht, so ist der<br />
Anleger darauf hinzuweisen. Als hierzu verlässliche<br />
Informationsquelle für den Berater<br />
hat die Rechtsprechung das jeweilige Rating<br />
des Emittenten zugelassen 4 . Dagegen reichen<br />
vereinzelt gebliebene kritische Pressestimmen<br />
nicht aus 5 . Fehlen entsprechende<br />
Informationen, wie z. B. ein externes rating<br />
für den Emittenten, so ist der Anleger darauf<br />
hinzuweisen 6 . Gleiches gilt, wenn die Bank<br />
keine eigene Prüfung der Bonität des Emittenten<br />
angestellt hat 7 . Hat sich das Rating<br />
vor der Anlageentscheidung verschlechtert<br />
oder verschlechtert sich das Rating nach der<br />
Anlageentscheidung, aber noch vor Ausführung<br />
der Kauforder, so ist der Anleger auch<br />
hierauf hinzuweisen 8 . Es bedarf keiner weiteren<br />
Erläuterung, dass diese – im Übrigen<br />
unabhängig von der Finanzmarktkrise –<br />
bestehenden Pflichten derzeit besonders<br />
haftungsrelevant sein können, weshalb den<br />
entsprechenden Hinweisen und Informationen<br />
in der Praxis derzeit besonderem<br />
Augenmerk zu widmen ist.<br />
Ob und inwieweit Hinweise auf das allgemeine<br />
Emittentenrisiko geschuldet sind, ist bei Wertpapieren<br />
dagegen mehr als fraglich. Das wird<br />
zwar regelmäßig für Schuldverschreibungen<br />
bejaht, ist jedoch höchst fraglich. Für Aktien<br />
findet sich keine Forderung in der Literatur, auf<br />
das Emittentenrisiko hinzuweisen, obwohl der<br />
Aktionär, anders als der Inhaber einer Schuldverschreibung,<br />
in der Insolvenz des Emittenten<br />
nicht einmal eine Quote als einfacher<br />
Insolvenzgläubiger erhält. Die Möglichkeit der<br />
Insolvenz gilt schließlich für alle Personen, die<br />
Wertpapiere emittieren. Insoweit bedarf es<br />
hier keines generellen Risikohinweises.
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9 Az. XI ZR 63/05.<br />
10 Vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2003 S. 471 (473).<br />
11 Vgl. OLG Düsseldorf, WM 1994 S. 1468 f.<br />
12 Az. XI ZR 170/04.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
VI. Keine Pflicht zur Nachberatung<br />
wegen der Finanzmarktkrise<br />
Die Pflicht zur anlage und anlegergerechten<br />
Beratung ist zeitlich dem Erwerb der Anlage<br />
vorgelagert und hat zum Ziel, die Anlageentscheidung<br />
vorzubereiten und den Anleger<br />
in die Lage zu versetzen, auf Basis aller erforderlichen<br />
Informationen und in Kenntnis der<br />
vorhandenen Risiken eigenverantwortliche<br />
Entscheidungen zu treffen. Davon zu unterscheiden<br />
ist die Frage, ob der Anlageberater<br />
danach noch zu einer sog. „Nachberatung“<br />
verpflichtet ist.<br />
Bei der zu diesem Stichwort geführten Diskussion<br />
wird insbesondere von Anlegerseite<br />
vorgebracht, dass die Bank in ihrer Funktion<br />
als Anlageberater dazu verpflichtet sei, die<br />
vom Anleger erworbenen Wertpapiere fortdauern<br />
zu überwachen und z. B. dann, wenn<br />
sich eine Anlageentscheidung infolge veränderter<br />
Umstände nachträglich als besonders<br />
risikoreich erweist, den Anleger erneut<br />
zu beraten. Gleiches solle dann gelten, wenn<br />
die vom Anleger erworbenen Wertpapiere<br />
einen großen Verlust erlitten hätten oder<br />
ein solcher bevorstehe. Mit Blick auf die<br />
Finanzmarktkrise hätte dies zur Folge, dass<br />
die Bank verpflichtet wäre, z. B. im Fall drastischer<br />
Ratingverschlechterungen des Emittenten<br />
eines dem Anleger empfohlenen<br />
Wertpapiers oder aber im Fall eines dieser<br />
Tage häufig anzutreffenden außerordentlichen<br />
Kursverlusts, den Anleger erneut zu<br />
beraten, diesmal allerdings in Bezug auf die<br />
Frage, ob das erworbene Wertpapier gehalten<br />
oder veräußert werden soll.<br />
Der Bundesgerichtshof erteilt dieser Ansicht<br />
insoweit eine Absage, als er zuletzt mit<br />
Urteil vom 31.03.2006 9 festgestellt hat, dass<br />
es über die Beratung im Rahmen der Anlageentscheidung<br />
hinaus aus einem Beratungsvertrag<br />
keine fortdauernden Überwachungs<br />
und Beratungspflichten der Bank<br />
hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere<br />
gibt. In einem anderen Urteil führt das OLG<br />
Düsseldorf aus, dass sich die Pflichten der<br />
Bank sich auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung<br />
beschränken 10 und das eine fortdauernde<br />
Überwachungs- und Hinweispflicht<br />
die Pflichten eines Kreditinstituts<br />
überspannen würde 11 .<br />
Anders liegt der Fall jedoch, wenn zwischen<br />
Bank und Anleger nicht ein Beratungsvertrag,<br />
sondern ein Vermögensverwaltungsvertrag<br />
abgeschlossen wurde. In diesem Fall<br />
ist die Bank nämlich nicht nur dazu berechtigt,<br />
gegen Entgelt selbstständig Anlageentscheidungen<br />
für den Kunden zu treffen, sondern<br />
auch verpflichtet, die Einhaltung der<br />
Anlagegrundsätze und die weitere Entwicklung<br />
fortdauernd zu überwachen. Auf Basis<br />
dieser Unterscheidung hat der BGH im Urteil<br />
vom 08.03.2005 12 entschieden, dass eine<br />
Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrags<br />
und nach beendeter Anlageberatung,<br />
die zum Erwerb von Wertpapieren<br />
geführt hat, ohne weitere Vergütung nicht<br />
verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse<br />
fortlaufend zu beobachten und den<br />
Kunden im Fall einer ungünstigen Entwicklung<br />
zu warnen.<br />
VII. Dokumentation als vorbereitende<br />
Maßnahme der<br />
gerichtlichen Beweisführung<br />
Wurde bislang festgestellt, dass auch in Zeiten<br />
der Finanzmarktkrise in großem Umfang die für<br />
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
geltenden Regelungen unverändert fortbestehen,<br />
so erlangt die Dokumentation darüber,<br />
dass alle bestehenden Pflichten bei der<br />
Anlageberatung umfassend und zutreffend<br />
erfüllt worden sind, eine besondere Bedeutung.<br />
Denn immer dann, wenn Anleger große Verluste<br />
erlitten haben, ist verstärkt mit dem Aufkommen<br />
von gegen Banken gerichteten AnlegerProzessen<br />
zu rechnen, die die Frage, ob die<br />
Bank ihren Pflichten im Rahmen der Anlageberatung<br />
zutreffend nachgekommen ist, einer<br />
gerichtlichen Klärung zuführen möchten.<br />
Auch wenn im Grundsatz der Anleger eine<br />
Pflichtverletzung der Bank zu beweisen hat,<br />
ist die prozessuale Ausgangslage der Bank in<br />
einem solchen Verfahren immer dann besonders<br />
vorteilhaft, wenn eine standardisierte<br />
schriftliche Dokumentation vorlegt werden<br />
kann, die detailliert, vollständig und widerspruchfrei<br />
den Inhalt des Beratungsgesprächs<br />
widergibt. Obwohl die uns vorliegenden im<br />
Markt verwendeten Formulare geeignet sind,<br />
diesen Anforderungen Rechnung zu tragen,
wird an dieser Stelle zu einer peniblen Sorgfalt<br />
bei der Ausfüllung und zu einer generell<br />
eher überobligatorischen Herangehensweise<br />
geraten, um sicherzustellen, dass ein anderweitiger<br />
Vortrag des Anlegers widerlegt und<br />
eine im Rahmen der bestehenden Gesetze<br />
prAXIsTIpps<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
erfolgte Anlageberatung auch vor Gericht als<br />
solche bewiesen werden kann. Hierzu empfiehlt<br />
es sich (was ebenfalls rechtlich nicht<br />
geschuldet ist), sich die Dokumentation über<br />
das Beratungsgespräch von dem Anleger<br />
gegenzeichnen zu lassen. £<br />
Die Finanzmarktkrise führt grundsätzlich zu keinen Besonderheiten, die im Rahmen<br />
der anlage und anlegergerechten Beratung zu beachten sind. Weder bedarf<br />
es einer nochmaligen Durchführung der Exploration noch einer Neubewertung der<br />
Produktrisikoklassen.<br />
Allgemeine Hinweise zur Marktsituation werden von der Rechtsprechung zwar regelmäßig<br />
verlangt, sind jedoch nur erforderlich, wenn keinerlei Kenntnis über die gegenwärtig<br />
instabile Situation der Finanzmärkte hat.<br />
Auch eine generelle Pflicht zur Nachberatung des Anlegers aufgrund der Finanzmarktkrise<br />
besteht im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags nicht. Diese besteht<br />
nur im Rahmen der Vermögensverwaltung.<br />
Hinsichtlich des Emittentenrisikos bei Wertpapieren empfiehlt es sich jedoch derzeit,<br />
besonders sorgfältig und aktuell aufzuklären, insbesondere wenn das Rating<br />
des Emittenten nicht mehr das sog. Investment Grade aufweist.<br />
Gleiches gilt für den Hinweis auf mögliche Kursschwankungen, wenn die Anlage nur<br />
kurz oder mittelfristig erfolgen soll.<br />
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<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
71
72<br />
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<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
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Autor:<br />
Armin Lang, Prokurist,<br />
Bereichsleiter Problemkredite,<br />
H + G BANK Heidelberg Kurpfalz eG.<br />
1 Dazu Scholz/Schwall, BP 9/2008 S. 386 ff.<br />
I. Einleitung<br />
w Noch vor nicht allzu langer Zeit ist auch<br />
hierzulande der Verkauf von ausfallgefährdeten<br />
oder notleidenden Krediten in Schwung<br />
gekommen.<br />
Die Diskussionen rund um die anschließende<br />
Handhabung durch die verschiedenen Investoren<br />
und deren Dienstleistungsgesellschaften<br />
(Servicer) zeigt Wirkungen. Der Gesetzgeber<br />
befasste sich im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes<br />
mit der Problematik, einige Institute<br />
vollziehen die vollständige Kehrtwende<br />
(„bei uns werden Sie nicht verkauft“). Auch die<br />
Aufkäufer reagieren; so haben sich in 2007 einige<br />
im Rahmen der Bundesvereinigung Kreditankauf<br />
und Servicing e. V. zur Entwicklung von Mindeststandards<br />
verpflichtet. Und eine in diesem<br />
Bereich tätige Tochter der dänischen ebhBank<br />
zum Beispiel verspricht, sich „immer am Verhaltenskodex<br />
und den ethischen Grundsätzen des<br />
Verkäufers – sprich an deren gesellschaftlicher<br />
und regionaler Verantwortung“ zu orientieren.<br />
All dies möglicherweise Gründe für den Rückgang<br />
der verkauften Volumina in 2007, wobei<br />
der Markt hierbei zudem von zwei Großtransaktionen<br />
dominiert wurde.<br />
Steht man unter dem Druck, schnellstmöglich<br />
(Liquiditäts bzw. Ertrags) Erfolge vorweisen<br />
zu müssen, bleibt oft nur der Verkauf<br />
und insoweit wird dieser Markt auch künftig<br />
seine Daseinsberechtigung haben. I. d. R. aber<br />
sind die schnellsten auch die teuersten Erfolge,<br />
und zur Unwiederbringlichkeit der Verlustrealisierung<br />
gesellt sich oft genug ein nicht bezifferter<br />
Folgeschaden durch negative Publicity,<br />
deren ganzes Ausmaß erst im Laufe der Zeit<br />
offensichtlich wird. Vor diesem Hintergrund<br />
stellt sich die Frage nach einem zweckmäßigen<br />
– d. h. aus Gesamtbanksicht optimalen –<br />
Umgang mit den Problemkrediten.<br />
Abbildung 1: Kreditverkäufe: Markt<br />
konsolidiert sich – Nominalvolumen großer<br />
Portofoliotransaktionen in Deutschland,<br />
Mio. € (Daten für 2007 teilweise geschätzt)<br />
1501<br />
8822<br />
9206<br />
7694 7575<br />
2003 2004 2005 2006 2007<br />
II. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
1. Aufsichtsrecht / MaRisk<br />
10.000<br />
9000<br />
8000<br />
7000<br />
6000<br />
5000<br />
4000<br />
3000<br />
2000<br />
1000<br />
Die MaRisk verlangen zwar eine klare Strukturierung<br />
der Prozesse, lassen aber über<br />
zahlreiche Öffnungsklauseln viel Spielraum<br />
und ermöglichen nicht zuletzt über<br />
Bagatellregelungen eine institutsindividuelle<br />
Vorgehensweise.<br />
2. Risikobegrenzungsgesetz<br />
Die als „Risikobegrenzungsgesetz“ am 19.08.08<br />
in Kraft 1 getretenen diversen Gesetzesänderungen<br />
beinhalten:<br />
a) Verstärkte Informationspflichten<br />
Kreditinstitute sind in Zukunft verpflichtet,<br />
den Verbraucher im Darlehensvertrag (und<br />
nicht nur in den AGBs) ausdrücklich über<br />
die möglichkeit des Darlehensverkaufs zu<br />
unterrichten (§ 492 Abs. 1 a BGB).<br />
Wird die Darlehensforderung tatsächlich verkauft,<br />
ist der Kunde hierüber und über die<br />
0
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Finanz Colloquium<br />
Heidelberg<br />
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���������������������������������������<br />
Barsch/Nolte (Hrsg.)<br />
Ralf Barsch, CPA<br />
Revisionsleiter Südwestbank AG, Stuttgart<br />
Thomas Nolte<br />
Revisionsleiter Sparkasse Hannover<br />
Markus Bludau<br />
Vorstandsmitglied<br />
Volksbank Göttingen<br />
Claudia Grund<br />
Referat BA 17 Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
Walter Kleine<br />
Vorstandsvorsitzender<br />
Sparkasse Hannover<br />
Günter Blesch<br />
Syndikus Rechtsabteilung<br />
Deutsche Bank AG, Frankfurt<br />
Das Herauslegen von Bankbürgschaften<br />
spielt sowohl im Firmenkunden als auch<br />
im Privatkundengeschäft eine bedeutsame<br />
Rolle und bedarf zur Vermeidung rechtlicher<br />
und wirtschaftlicher Risiken eines<br />
speziellen Fach-Know-Hows. Die Breite<br />
des Geschäfts, angefangen bei der einfachen<br />
Mietbürgschaft über die komplexen<br />
Bürgschaften im Immobiliengeschäft<br />
bis hin zu Prozessbürgschaften und auf<br />
Innovatives Revisionsmanagement<br />
Mehrwertoffensive für das Gesamthaus • Effizienzgewinne • Erfüllung<br />
bankaufsichtlicher Vorgaben<br />
Dr. Andreas Maurer<br />
Vorstandsmitglied Südwestbank AG<br />
Dr. Ulrich Theileis<br />
Wirtschaftsprüfer & Partner<br />
Deloitte & Touche GmbH<br />
Klaus Wellan<br />
Revisionsleiter LBS Norddeutsche Bausparkasse<br />
Hannover-Berlin<br />
Andreas Wieland<br />
Revisionsleiter Kreissparkasse Melle<br />
Sowie weitere Mitarbeiter aus verschiedenen<br />
Revisionsabteilungen der<br />
Sparkasse Hannover<br />
Zwei aktuelle Entwicklungen wirken<br />
mit zunehmender Intensität auf die<br />
Revisionsbereiche ein: Zum einen führt<br />
die Outsourcing-Erweiterung der MaRisk<br />
sowie markt-/wettbewerbsbedingter<br />
Kostendruck dazu, dass die Geschäftsleitungen<br />
von der Internen Revision aktiver<br />
als in früheren Jahren die Schaffung von<br />
Mehrwerten für das Gesamthaus einfordern.<br />
Daneben sieht die Bankenaufsicht<br />
erstes Anfordern zahlbaren Bürgschaften,<br />
verlangt vom Anwender hinsichtlich<br />
Erstellung wie Abwicklung eine ständige<br />
Beschäftigung mit den auftretenden<br />
Einzelfragen sowie eine kontinuierliche<br />
Umsetzung neu gewonnener Erfahrungen<br />
zwecks optimierter Berücksichtigung individueller<br />
Kundenwünsche einerseits und<br />
der Erfordernisse von Rechtspraxis und<br />
aktueller Rechtsprechung andererseits.<br />
In der 2. Auflage dieses Buches werden<br />
die praxisgerechte Ausgestaltung von<br />
Bankbürgschaften und die entsprechende<br />
Ausgestaltung von Auftragsverhältnissen,<br />
so praxisrelevante Fragen wie Ein- und<br />
Ausbuchung, Verhalten bei Inanspruchnahmen<br />
und bei Zustellung gerichtlicher<br />
Eilmaßnahmen, Erhebung und Verzicht<br />
auf Einreden sowie Rückabwicklungsfra-<br />
im erneut erweiterten § 25a KWG (u. a.<br />
explizite Forderung nach einem wirksamen<br />
Risikomanagement) die Innenrevision<br />
in einer sehr zentralen Rolle.<br />
Dieses Spannungsfeld sehen viele<br />
Revisionsleiter aber weniger als latente<br />
Bedrohung der Besitzstände, sondern<br />
nehmen es vielmehr zum Anlass, im<br />
Rahmen eines proaktiven Veränderungsmanagements<br />
die Revisionsprozesse,<br />
aber auch das Standing im eigenen<br />
Haus nachhaltig zu dynamisieren.<br />
Unter Mitwirkung der BaFin und eines<br />
erfahrenen externen Bankenprüfers<br />
geben zwei Revisionsleiter als Herausgeber,<br />
unterstützt von zahlreichen weiteren<br />
Revisionspraktikern und drei Vorstandsmitgliedern,<br />
dem Leser eine Fülle<br />
praxiserprobter(!) kleinerer und größerer<br />
Maßnahmen, um den Erwartungshaltungen<br />
seitens der Geschäftsleitung,<br />
externen Prüfern sowie der Bankenaufsicht<br />
gerecht zu werden. Im Fokus aller<br />
Maßnahmen stehen Effizienzgewinne im<br />
gen bei nicht geschuldeter Leistung in<br />
ebenso aktualisierter und ergänzter Weise<br />
angesprochen wie die mit Grundgeschäftsabsprachen<br />
über die Erstellung von<br />
auf erstes Anfordern zahlbaren Bankbürgschaften<br />
und deren Erstellung zusammenhängenden<br />
Risiken und Rechtsfolgen.<br />
Neu in der 2. Auflage sind insbesondere<br />
die Kommentierung der aktuellen<br />
Rechtsprechung zur Verjährung<br />
von Bürgenforderungen und zur<br />
Insolvenzfestigkeit besicherter, nach<br />
Insolvenzeröffnung anfallender Aufwendungserstattungsansprüche<br />
und<br />
entsprechender Ansprüche auf fortlaufende<br />
Zahlung von Avalprovision.<br />
Der Autor ist seit vielen Jahren als Syndikusanwalt<br />
einer deutschen Großbank<br />
auf das nationale und internationale<br />
gesamten Revisionsprozess verbunden<br />
mit der Generierung erkennbarer Mehrwerte<br />
für das gesamte Haus und dem<br />
erklärten Ziel, intensiver in die Unternehmens-<br />
und Managementabläufe<br />
eingebunden zu werden, ohne dabei die<br />
bei externen Prüfungen zunehmend im<br />
Fokus stehende (Prozess)Unabhängigkeit<br />
aus dem Auge zu verlieren. Tue Gutes<br />
und rede darüber – flankiert werden<br />
die Ausführungen und Erfahrungsberichte<br />
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gesamten Haus dazu. Die in jahrelanger<br />
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Priorität liegt dabei auf der Gewinnung<br />
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Beitrag<br />
2 Quelle: Stat. Bundesamt.<br />
3 Quelle: Creditreform.<br />
74<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Kontaktdaten des Aufkäufers unverzüglich<br />
zu unterrichten (§ 496 BGB).<br />
Der Gefahr, dass, insbesondere bei verkauften<br />
Forderungen, nach Zinsbindungs oder Darlehensablauf<br />
keine Anschlussfinanzierung<br />
zustande kommt, wird durch eine dreimonatige<br />
Ankündiungsfrist seitens des Gläubigers<br />
vorgebeugt (§ 492 a BGB).<br />
b) Schutzvorschriften für den<br />
Kündigungs- und Vollstreckungsfall<br />
Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen<br />
ist in Zukunft nur noch dann möglich,<br />
wenn der Kreditnehmer mit mind. zwei aufeinander<br />
folgenden Raten und zugleich mit<br />
mind. 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in<br />
Verzug ist (§ 498 Abs. 3 BGB). Bei einem Zinsniveau<br />
von 5 % bedeutet dies immerhin einen<br />
Rückstand von mind. sechs Monatsraten.<br />
Überdies wird bei einer sicherungsgrundschuld<br />
die Fälligkeit nun an das Erfordernis einer vorherigen<br />
Kündigung geknüpft (§ 1193 Abs. 2<br />
Satz 2 BGB). Damit sind bisher übliche Vereinbarungen<br />
bezüglich einer sofortigen Fälligkeit der<br />
Sicherungsgrundschuld für die Zukunft ausgeschlossen.<br />
Stattdessen ist eine Kündigung mit<br />
einer Fristsetzung von sechs Monaten nötig.<br />
3. Weitere Gesetzesvorhaben<br />
a) Entschuldungsgesetz<br />
Die allseits für nötig erachtete Modernisierung<br />
des Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />
(sog. „Entschuldungsgesetz“) „hängt” nunmehr<br />
seit Jahren im Gesetzgebungsverfahren.<br />
Gesetzentwürfe werden aufgestellt und<br />
nach Diskussion wieder verworfen. Einigkeit<br />
besteht jedoch dahingehend, dass das Verfahren<br />
vereinfacht und damit kostengünstiger<br />
werden soll. Ob dies für die beteiligten Institute<br />
Vorteile bringt, bleibt die Frage.<br />
b) Pfändungsschutzkonto<br />
Der Ende 2008 /Anfang <strong>2009</strong> zur Verabschiedung<br />
vorgesehene Entwurf für ein „Gesetz zur Reform<br />
des Kontopfändungsschutzes“ sieht eine Überarbeitung<br />
der für den Kontopfändungsschutz<br />
relevanten Gesetzesvorschriften vor. Werden die<br />
Einkünfte des Schuldners auf einem sog. Pfändungsschutzkonto<br />
(„PKonto“) gutgeschrieben,<br />
kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen<br />
trotz Pfändung über sein Konto disponieren.<br />
Dies soll und wird zu einer Entlastung<br />
der Vollstreckungsgerichte führen, ob sich<br />
jedoch der bei den Banken ohnehin schon hohe<br />
Aufwand für die Pfändungsbearbeitung dadurch<br />
– wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – nicht doch<br />
weiter erhöht, wird man abwarten müssen.<br />
Mit einer Kostenermäßigung durch dieses Verfahren<br />
ist jedenfalls nicht zu rechnen.<br />
III. Volkswirtschaftliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
Während sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen<br />
schon seit dem Jahr 2004 rückläufig<br />
entwickelte, nahm die Zahl der Insolvenzen<br />
von Verbrauchern bis 2007 weiter zu,<br />
in diesem Jahr haben 105.238 Personen eine<br />
Verbraucherinsolvenz beantragt, das sind<br />
9,0 % mehr als im Vorjahr 2 . Erstmals seit Einführung<br />
der neuen Insolvenzordnung ging<br />
dann im ersten Halbjahr 2008 auch die Zahl<br />
der Privatinsolvenzen leicht zurück 3 – möglicherweise<br />
aufgrund der Mittelkürzung für<br />
die Schuldenbereinigungsstellen.<br />
Tabelle 1: Hauptgrund der Überschuldung in % gem. stat. Bundesamt<br />
Arbeitslosigkeit 29,6<br />
Trennung, Scheidung, Tod des Partners / der Partnerin 13,1<br />
Erkrankung, Sucht, Unfall 8,6<br />
Unwirtschaftliche Haushaltsführung 8,5<br />
Gescheiterte Selbstständigkeit 10,3<br />
Zahlungsverpflichtung aus Bürgschaft, Übernahme oder Mithaftung 1,5<br />
Gescheiterte Immobilienfinanzierung 3,8<br />
Unzureichende Art der Kredit oder Bürgschaftsberatung 3,4<br />
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76<br />
Beitrag<br />
» Neben einem<br />
zu befürchtenden<br />
Imageschaden<br />
sprechen handfeste<br />
materielle Gründe<br />
gegen einen Verkauf<br />
von Krediten. «<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Nach verschiedenen Angaben bleiben über<br />
80 % der Verfahren masselos. Allein durch die<br />
Verfahrenskostenstundung entsteht den Ländern<br />
ein Aufwand von rd. 66 Mio. € jährlich.<br />
Der aktuelle Armuts u. Reichtumsbericht der<br />
Bundesregierung geht davon aus, dass über<br />
8 % der Haushalte, also insgesamt über 3 Mio.<br />
überschuldet sind.<br />
IV. Lösungsansätze<br />
1. Was spricht für eine hausinterne<br />
Weiterbearbeitung?<br />
Neben einem zu befürchtenden Imageschaden<br />
sprechen handfeste materielle Gründe gegen<br />
einen Verkauf von Krediten:<br />
Keiner kennt die Historie des Kreditengagements,<br />
die Entwicklung der Kreditnehmer nebst persönlichen<br />
Verhältnissen und damit letztlich die Problemursachen<br />
besser als die finanzierende Hausbank.<br />
Oft genug sind nicht alle bekannten Details<br />
in der Kreditakte festgehalten, z. B. Informationen<br />
über Familienhintergrund, Auslandsvermögen<br />
etc., sondern nur mündlich unter den Akteuren<br />
der Bank überliefert. Diese Hinweise gehen beim<br />
Verkauf verloren. Die Hausbank ist mit den örtlichen<br />
Gegebenheiten (z. B. Immobilienmarkt)<br />
bestens vertraut. In Anbetracht dieser Umstände<br />
kann sie auch die Frage nach der Sanierungswürdigkeit<br />
und fähigkeit am ehesten einschätzen<br />
und beantworten und verfügt letztlich über die<br />
meiste Kreativität im Hinblick auf potenzielle<br />
Lösungsansätze. Somit sind der Hausbank letztlich<br />
auch die größten Ertrags bzw. Verlustvermeidungspotenziale<br />
im Hinblick auf die Problemkredite<br />
zuzuschätzen.<br />
Die Schutzvorschriften des Risikobegrenzungsgesetzes<br />
verursachen überdies zusätzliche<br />
Kosten im Rahmen eines Forderungskaufs,<br />
u. a. Informationspflichten, verzögerte Sicherheitenverwertung.<br />
2. Vorgehensweise bei Privatkunden<br />
Die Praxis zeigt, dass – abgesehen von der<br />
Sicherheitenverwertung – nennenswerte Erfolge<br />
i. S. einer Forderungsrealisierung i. d. R.<br />
spätestens durch den außergerichtlichen Einigungsversuch<br />
(§ 305 InsO) oder im Rahmen<br />
eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens<br />
(§§ 306 – 310 InsO) erzielt werden. Die<br />
ergebnisse von Vollstreckungsmaßnahmen<br />
und Insolvenzverfahren sind meist ernüchternd.<br />
In Anbetracht der Relation der masselos<br />
bleibenden Verbraucherinsolvenzverfahren,<br />
in der Bankpraxis „gefühlte“ 100 %, stellt<br />
sich für das Institut – zumindest bei der derzeitigen<br />
insolvenzrechtlichen Situation – schon<br />
die Frage nach Sinn und Zweck. De facto handelt<br />
es sich um einen beträchtlichen Kostenfaktor.<br />
Heerscharen von Kreditsachbearbeitern<br />
sind damit beschäftigt, Forderungsabrechnungen<br />
zu erstellen, Verfahrensdetails in der<br />
EDV zu erfassen, Forderungsanmeldungen vorzunehmen,<br />
Fragen des Verwalters zu beantworten<br />
und an den meist spärlich besuchten<br />
Gläubigerversammlungen teilzunehmen.<br />
Dies jedoch mit einem wenn überhaupt unbedeutenden<br />
Erfolg. Ausnahmen, wenn z. B. der<br />
Schuldner zufällig erbt oder im Lotto gewinnt,<br />
bestätigen die Regel, es sei denn man wollte<br />
sich am einzig greifbaren Ergebnis der Verbraucherinsolvenz,<br />
nämlich dem vollständigen wirtschaftlichen<br />
Ruin des Kreditnehmers moralisch<br />
befriedigen und dies als „Erfolg“ werten.<br />
Somit kann das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
in der Bankpraxis durchaus mehr oder minder<br />
als Alibi gesehen werden, um die andernfalls<br />
nötige bankinterne Genehmigung eines Forderungs(teil)verzichts<br />
zu umgehen. Das Insolvenzverfahren<br />
schafft sozusagen harte Fakten.<br />
Das Ergebnis ist die über Jahre hinweg anhaltende<br />
stigmatisierung des schuldners, der in<br />
seiner finanziellen Handlungsfähigkeit so stark<br />
eingeschränkt ist, dass er wenig Anreiz an adäquatem<br />
einkommenserwerb hat. I. d. R. wird er<br />
sich, ggf. mit einigen Tricks, unter den Schutzmantel<br />
der Pfändungsfreigrenzen begeben. Die<br />
für die Wohlverhaltensphase geltenden Obliegenheitspflichten<br />
(§ 295 InsO) sind zwar umfangreich.<br />
So ist der Schuldner je nach Lage der Dinge<br />
verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit – auch wohnortsfern<br />
– nachzugehen, wobei die Tätigkeit<br />
auch von niedriger Qualifikation sein darf. Er ist<br />
gehalten, Bewerbungen zu schreiben und sich<br />
Umschulungs oder Fortbildungsmaßnahmen zu<br />
unterziehen. Nur werden diese Pflichten in den<br />
seltensten Fällen vom Verwalter / Treuhänder<br />
nachgehalten. Dieser muss aufgrund niedriger<br />
Vergütungssätze seinerseits dafür Sorge tragen,<br />
dass ein solches Verfahren für seine Kanzlei nicht<br />
zum Verlustgeschäft wird.
In Anbetracht dieser nüchternen Bilanz empfiehlt<br />
es sich, mit dem Schuldner rechtzeitig<br />
vor einer drohenden Insolvenz, spätestens<br />
jedoch im vorgelagerten Schuldenbereinigungsverfahren<br />
über Alternativen zu reden.<br />
Zunächst sollte geprüft werden, ob im Hinblick<br />
auf die Person des Schuldners sanierungswürdigkeit<br />
gegeben ist, d. h. ob es sich<br />
um einen redlichen Schuldner handelt, wie er<br />
sich gegenüber der Bank und den anderen<br />
Gläubigern verhält und ob er für die nötige<br />
Transparenz zu sorgen bereit ist. Bei dieser<br />
ganz überwiegenden Mehrheit der Schuldner<br />
kann eine außergerichtliche Regelung in<br />
Betracht gezogen werden. Es ist sodann eine<br />
Bestandsaufnahme über dieVermögenssituation<br />
(Vermögen / Verbindlichkeiten / Bürgschaften)<br />
und die einkommenslage (Einnahmen<br />
/ <strong>Ausgabe</strong>n – was kann monatlich in<br />
Summe an die Gläubiger geleistet werden) zu<br />
erstellen. Bei komplexen Verhältnissen kann<br />
die Einbeziehung externer Unterstützung<br />
(Steuerberater o. ä.) sinnvoll sein. Danach ist<br />
zu klären, ob weitere Geldquellen erschlossen<br />
werden können – oftmals ist das InAussichtStellen<br />
einer pragmatischen Lösung ein<br />
Anreiz für Verwandten- oder Bekanntenhilfe,<br />
auch z. B. in Form einer Bürgschaft.<br />
Als alternative Gestaltungsvarianten zur<br />
Verbraucherinsolvenz kommen in Frage:<br />
a) Ordnung der finanziellen Situation<br />
des Schuldners<br />
Dies kann in vielen Fällen schon ausreichend<br />
sein. Bestehende Verbindlichkeiten<br />
werden zusammengefasst und dadurch<br />
Übersichtlichkeit geschaffen. Grundsätzlich<br />
gilt die Devise, schlechtem Geld kein<br />
gutes hinterher zu werfen, aber bei sorgfältiger<br />
Abwägung kann sich die Ablösung<br />
anderer Gläubiger als sinnvoll erweisen.<br />
Dies gerade dann, wenn sie mit der meist<br />
ebenfalls nötigen Bereinigung bzw. Ergänzung<br />
der Sicherheitenposition einhergeht.<br />
Mit etwas Kreativität und gutem Willen lässt<br />
sich durch die Bank meist einiges bewegen.<br />
Genügt dies dennoch nicht, prüft man ein<br />
b) Moratorium<br />
d. h. die Aussetzung von Tilgungs und u. U.<br />
auch Zinszahlung für einen befristeten Zeit<br />
raum. Dies macht nur Sinn, wenn spätestens<br />
auf mittlere Sicht die Wiederaufnahme<br />
zumindest der vollen Zinszahlungen zu<br />
erwarten steht, der Liquiditätsengpass<br />
also voraussichtlich vorübergehender<br />
Natur ist. Dies kann z. B. auch dann der<br />
Fall sein, wenn Einsparmaßnahmen zur<br />
Wiedererlangung der Kapitaldienstfähigkeit<br />
umgesetzt werden müssen.<br />
Ein Verfall der Sicherheitenwerte muss hierbei<br />
ausgeschlossen sein. Ggf. sind weitere<br />
Gläubiger zu einer Teilnahme zu bewegen.<br />
Darauf zu achten ist, dass im Gegenzug zu<br />
den institutsseits gemachten Zugeständnissen<br />
der Schuldner zur Schaffung einer<br />
geordneten Aktenlage beim Institut beiträgt;<br />
hierzu zählen z. B. die Aufarbeitung<br />
von Kredit und Sicherungsverträgen, aber<br />
auch die Einreichung von Unterlagen zur<br />
finanziellen Situation. Die Einräumung<br />
eines sog. Sanierungszinssatzes macht<br />
selten Sinn, ehrlicherweise spricht man<br />
dann über einen Teilforderungsverzicht.<br />
c) Maßnahmen zur Entschuldung<br />
Zu klären ist, wie eine Entschuldung herbeigeführt<br />
werden kann. In Betracht<br />
kommt die Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />
– insbesondere bei Baufinanzierungen<br />
der Verkauf der finanzierten<br />
Immobilie. Die Bank kann aufgrund ihrer<br />
Kontakte und ggf. über die eigene Immobilientochtergesellschaft<br />
unterstützend tätig<br />
sein. Das führt oft zu deutlich besseren<br />
Ergebnissen als die Zwangsverwertung.<br />
d) Teilforderungsverzicht<br />
Anstatt die Forderung nach einer fruchtlosen<br />
Pfändung oder einem masselosen<br />
Insolvenzverfahren ganz auszubuchen,<br />
macht ein teilweiser Forderungsverzicht im<br />
Vorfeld wirtschaftlich mehr Sinn. Anhand<br />
der über die Bestandsaufnahme ermittelten<br />
freien monatlichen Liquidität ist zu<br />
klären, wie hoch das zu bedienende Kapital<br />
sein darf. Auf dieser Grundlage sind<br />
dann die Schuldnerbeiträge festzulegen,<br />
d. h. Höhe der Raten, regelmäßige Offenlage<br />
von Unterlagen etc., und nötigenfalls<br />
die Verteilung der Leistungen auf die einzelnen<br />
Gläubiger zu besprechen. Sodann<br />
<strong>02</strong> /<strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Aufgrund ihrer<br />
Kenntnisse und<br />
Informationslage,<br />
sind der Hausbank<br />
die weitaus größ<br />
ten Ertrags bzw.<br />
Verlustvermei<br />
dungspotenziale<br />
bei der Problem<br />
kreditbearbeitung<br />
zuzuschätzen. «<br />
77
78<br />
Beitrag<br />
» Die Motivation<br />
bleibt erhalten und<br />
es ist schon von<br />
daher mit erheblich<br />
höheren Rückflüssen<br />
zu rechnen. «<br />
4 Quelle: TeamBank AG.<br />
5 Vgl. IDWVerlautbarung FAR 1/1991.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen,<br />
die einen aufschiebend bedingten (Teil<br />
)Forderungsverzicht für den Fall festlegt, dass<br />
sich der Schuldner an die Abmachungen hält.<br />
Eine Besserungsklausel kann die Eventualität<br />
abdecken, dass sich Einkommen und /oder Vermögen<br />
über Erwarten gut entwickeln; rein vorsorglich<br />
wird ein Verjährungsverzicht eingebaut.<br />
Auflage kann auch die Abgabe eines – konkret<br />
an die Vergleichsvereinbarung zu bindenden –<br />
Schuldanerkenntnisses sowie die Unterzeichung<br />
einer Wohlverhaltensklausel sein. Die Laufzeit<br />
einer solchen Vereinbarung kann z. B. analog<br />
der Insolvenzordnung auf sechs Jahre festgelegt<br />
werden. Möchte man den Begriff „Forderungsverzicht“<br />
umgehen, bleibt die Gestaltung<br />
eines zins und tilgungsfreien Nachrangdarlehens<br />
oder auch der Verkauf der Kundenforderung<br />
an Verwandte / Bekannte des Schuldners<br />
unter Inkaufnahme eines Abschlags.<br />
Ein Beispiel aus der Praxis mag die TeamBank<br />
AG mit ihrem easyCredit sein. Sie geht offen<br />
mit dem Thema um, sichert bereits bei Kreditgewährung<br />
im Rahmen eines sog. Fairness<br />
Pakets zu, unter gewissen Voraussetzungen<br />
auf die gerichtliche Beitreibung und Vollstreckung<br />
zu verzichten und finanziert stattdessen<br />
ein Beratungsgespräch bei einer unabhängigen<br />
Beratungsstelle 4 .<br />
Worin liegen die Vorteile einer solchen<br />
Vorgehensweise?<br />
Das Institut hat keinen Bearbeitungsaufwand<br />
im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren,<br />
da es zu einem solchen erst gar nicht<br />
kommt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens<br />
werden quasi eingespart, diese würden ggf.<br />
im Rahmen des gängigen Kostenstundungsmodells<br />
vorab befriedigt. Die Verantwortung<br />
für die finanziellen Angelegenheiten verbleibt<br />
beim Schuldner und wird nicht auf einen Verwalter<br />
abgewälzt. Die Motivation bleibt erhalten<br />
und es ist schon von daher mit erheblich<br />
höheren Rückflüssen zu rechnen. Da eine Publikationswirkung<br />
– anders als bei der Insolvenz<br />
– nicht eintritt, ist i. d. R. auch die berufliche<br />
Existenz nicht gefährdet. Diese steht bei einer<br />
Verfahrenseröffnung häufig auf dem Spiel, z. B.<br />
bei vielen Freiberuflern. Bei gutem Gelingen<br />
werden auch Pfändungsmaßnahmen anderer<br />
Gläubiger vermieden, die – wie schon erwähnt <br />
einen erheblichen Kostenaufwand für die Bank<br />
bedeuten. Der Schuldner bleibt der Bank als<br />
(optimalerweise) dankbarer Kunde erhalten,<br />
der in einem bestimmten Rahmen auch für<br />
weitere Finanzprodukte in Betracht kommt,<br />
z. B. RiesterRente, Versicherungsgeschäft etc.<br />
Ein Imageschaden wird umgangen.<br />
Welche Nachteile stehen dem gegenüber?<br />
Die Gespräche mit Schuldner, ggf. dessen Beratern,<br />
anderen Gläubigern etc. können aufwendig<br />
sein und das Procedere erfolgt nicht schematisch,<br />
wie im Insolvenzverfahren. Kreativität<br />
und Erfahrung der Bankmitarbeiter ist gefragt.<br />
Aus verschiedensten Gründen ist darauf zu<br />
achten, dass der Schuldner nicht den Eindruck<br />
gewinnt, es würde ihm zu leicht gemacht.<br />
3. Vorgehensweise bei Firmenkunden<br />
Vom Grundsatz her gelten die für Privatkunden<br />
angestrengten Überlegungen analog.<br />
Auch hier scheint es sinnvoll, ein Insolvenzverfahren<br />
– wenn irgend möglich und rechtlich<br />
statthaft – zu umgehen.<br />
Anhand eines von Art und Umfang her geeigneten<br />
sanierungskonzepts, welches sich die<br />
Bank nach MARisk vorlegen lassen muss, ist zu<br />
prüfen, ob die Sanierung Aussicht auf Erfolg<br />
hat. Zumindest bei größeren Fällen ist hierbei<br />
ein bisher unbeteiligter fachkundiger Dritter,<br />
i. d. R. Wirtschaftsprüfer, zu Rate zu ziehen, der<br />
sanierungsfähigkeit (= betriebswirtschaftliche<br />
Perspektiven) und sanierungswürdigkeit (=<br />
Bereitschaft der an der Sanierung beteiligten, die<br />
nötigen Maßnahmen einzuleiten) prüft. Hierbei<br />
sind die gültigen Standards 5 zugrunde zu legen.<br />
Zuerst werden im Rahmen einer Bestandsaufnahme<br />
die Krisenursachen geklärt. Angelpunkt<br />
des Gutachtens ist eine fundierte Finanzplanung,<br />
die Auskunft über die zu erwartenden<br />
Liquiditätsflüsse und die Frage der künftigen<br />
Kapitaldienstfähigkeit liefert. Hierbei entsteht<br />
oftmals eine nie zuvor da gewesene Transparenz,<br />
die schon allein den ersten Schritt zur Besserung<br />
darstellt. Oder aber es wird die Erkenntnis<br />
zementiert, dass nichts mehr zu machen ist.<br />
Dann aber steht auch die Bank in der Gewissheit,<br />
alles versucht zu haben.<br />
Da bis zur Fertigstellung des Gutachtens bisweilen<br />
etliche Wochen verstreichen, ist eine überschlägige<br />
kurzfristige Liquiditätsschätzung vor
zulegen, anhand derer ein sog. Brückenkredit<br />
zur Überbrückung der Zeit bis zur Vorlage des<br />
Gutachtens bemessen werden kann.<br />
Zweckmäßig ist, die maßgeblichen Gläubiger<br />
zur Präsentation des Gutachtens durch den Gutachter<br />
an den runden Tisch zu holen und um<br />
Lösungen zu ringen, auch wenn das Institut und<br />
seine Vertreter hier über ihre Schatten springen<br />
müssen. Vor die Alternative gestellt, die vom Gutachter<br />
vorgeschlagenen Sanierungsschritte mitzutragen<br />
oder für das Scheitern der Sanierung<br />
verantwortlich zu sein, ist so mancher Gläubiger<br />
bereit, mehr als erwartet beizutragen. Sollten<br />
sich einzelne Gläubiger absolut verweigern, kann<br />
über ein Insolvenzplanverfahren auf Grundlage<br />
des Sanierungsgutachtens nachgedacht werden,<br />
was aber Geld und auch Zeit kostet.<br />
Nützlich kann die Einschaltung eines professionellen<br />
mediators sein, der die Verhandlungen<br />
moderiert und auf die Parteien ausgleichenden<br />
Einfluss nimmt.<br />
Die Initiierung eines „Runden Tischs“ erfolgt<br />
ggf. auch durch die örtliche IHK oder Handwerkskammer,<br />
die sich auch an den Beratungskosten<br />
beteiligen.<br />
Insbesondere für den Fall, dass in der Sanierungsphase<br />
zusätzliche Kredite vergeben werden, sind<br />
die für das Institut möglicherweise entstehenden<br />
risiken abzuwägen bzw. auszuschließen. Dem<br />
Vorwurf der unzureichenden Sanierung bzw.<br />
eigennütziger Sanierungskreditvergabe entgeht<br />
man durch eine Begutachtung wie oben dargestellt.<br />
Oft gewarnt wird vor einer „faktischen<br />
Geschäftsführung“ durch das Kreditinstitut,<br />
die jedoch nur bei weit reichenden Eingriffen<br />
in Frage kommt. So setzt lt. BGH 6 eine Qualifizierung<br />
als faktischer Geschäftsführer voraus,<br />
dass „der Betreffende nach dem Gesamterschei<br />
prAXIsTIpps<br />
•<br />
•<br />
•<br />
nungsbild seines Auftretens die Geschicke der<br />
Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf<br />
die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus<br />
– durch eigenes Handeln im Außenverhältnis,<br />
das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans<br />
nachhaltig prägt, maßgeblich in<br />
die Hand genommen hat“.<br />
Erwägenswert ist in diesem Zusammenhang<br />
gleichwohl, die Sanierung im Rahmen eines<br />
Treuhandmodells durchzuführen.<br />
Für die Gesamtbetrachtung lohnt es sich, eine<br />
Gegenüberstellung von Chancen und risiken<br />
der Sanierung auf überschlägiger monetärer<br />
Basis durchzuführen. Hierbei sind u. a. die drohenden<br />
Verfahrenskosten zu schätzen, die über<br />
Massebeiträge bei der Sicherheitenverwertung<br />
von den Gläubigern zu tragen sind; ebenso<br />
geringere Sicherheitenwerte im Zerschlagungsfall,<br />
der vermutliche Imageschaden und<br />
nicht zuletzt zu befürchtende Anfechtungen im<br />
Rahmen einer insolvenzrechtlichen Beleuchtung<br />
relevanter Vorgänge und Verträge.<br />
Nicht zuletzt sind die umsetzung der Sanierungsmaßnahmen<br />
eng zu überwachen und<br />
anschließend der weitere Verlauf im Rahmen<br />
von Soll / IstVergleichen nebst Abweichungsanalysen<br />
zu begleiten.<br />
Insgesamt ein aufwendiges Procedere, berücksichtigt<br />
man die Tatsache, dass im Rahmen eines<br />
Insolvenzverfahrens das Institut die Arbeit quasi<br />
abgenommen bekommt, aber bei Bestehen realistischer<br />
Zukunftsperspektiven ist dies immer<br />
noch der günstigere Weg. Schließlich gilt auch<br />
die Devise „Gutes tun und darüber reden“, gerade<br />
was die ImageThematik anbelangt. Jedenfalls<br />
sollte man mehr Zeit und Energie in den Rettungsversuch<br />
investieren, als potenziell für das<br />
Verwalten der Insolvenz erforderlich wäre. £<br />
<strong>02</strong> /<strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Man sollte mehr<br />
Zeit und Energie in<br />
den Rettungsversuch<br />
investieren, als<br />
potenziell für<br />
das Verwalten<br />
der Insolvenz<br />
erforderlich wäre. «<br />
6 Vgl. BGH, II ZR 235/03 vom 11.07.2005.<br />
Im Rahmen einer Bestandsaufnahme Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation schaffen,<br />
die oft genug schon der erste Schritt zur Sanierung ist.<br />
Schuldner und involvierte Gläubiger an einen Tisch holen und Lösungen suchen anstelle formalistischen Vorgehens.<br />
Hierbei die Vorteile einer Konsenslösung herausstreichen.<br />
Chancen und Risiken des Sanierungsversuchs überschlägig monetär bewerten und gegenüberstellen.<br />
79
80<br />
Beitrag<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Operationelles Risiko nach<br />
In-Kraft-Treten von Basel II<br />
Aktuelle Entwicklungen in der OpRiskRegulierung und der Bankpraxis.<br />
Autor:<br />
Dr. Patrik Buchmüller,<br />
Bayerische Landesbank, Spezialist für<br />
operationelles Risiko und Länderrisiko,<br />
von 2003 bis 2006 Referent für operationelles<br />
Risiko bei der Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 1 .<br />
1 Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des<br />
Autors wieder und stellt keine Stellungnahme<br />
der BayernLB dar.<br />
I. Einleitung<br />
w Die bankenaufsichtlichen Anforderungen<br />
zur Steuerung und Eigenkapitalunterlegung<br />
des operationellen Risikos (OpRisk) wurden<br />
bereits 2004 mit der Baseler Rahmenvereinbarung<br />
in einer vorläufig finalen Version verabschiedet.<br />
In das deutsche Bankenaufsichtsrecht<br />
wurden diese Anforderungen mit der<br />
Umsetzung der auf EUEbene verabschiedeten<br />
Banken und KapitaladäquanzRichtlinie<br />
erst Ende 2006 aufgenommen. Die neuen<br />
Anforderungen zur Unterlegung des operationellen<br />
Risikos der Institute mit Eigenkapital<br />
sind gesetzlich in § 10 a KWG verankert und<br />
konkret in § 269 bis 293 der solvabilitätsverordnung<br />
(solvV) geregelt. Nach der Übergangsregelung<br />
in § 339 (10) solvV müssen<br />
die Institute die neuen OpRiskAnforderungen<br />
zum 01.01.2008 erfüllen und konnten bis zum<br />
31.12.2007 bei der bisherigen Eigenkapitalregulierung<br />
nach Basel I / Grundsatz I bleiben. Somit<br />
kann erst seit Beginn dieses Jahres die tatsächliche<br />
Umsetzung von Basel II durch die deutschen<br />
Institute umfassend analysiert werden.<br />
Nachfolgend werden die vorliegenden Informationen<br />
zur Umsetzung der OpRiskAnforderungen<br />
durch die deutschen Institute ausgewertet<br />
(vgl. Abschn. I.). In Abschn. II. werden<br />
neue Trends hinsichtlich Schadenentwicklung<br />
seit InKraftTreten von Basel II dargestellt und<br />
in Abschn. III. kurz die aktuellen Auslegungen<br />
der deutschen Aufsicht zum Thema OpRisk seit<br />
Ende 2006 beschrieben. Damit soll überblicksweise<br />
die wichtigsten Entwicklungen in der<br />
OpRiskSteuerung der Institute und der aufsichtlichen<br />
Regulierung seit In.KraftTreten der<br />
Solvablitätsverordnung dargestellt werden.<br />
Die deutsche Bankenaufsicht hat mittlerweile<br />
die Informationen der solvV-meldungen zum<br />
31.03.2008 ausgewertet und im Rahmen vom<br />
Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden<br />
(Committee of European Banking<br />
Supervisors, CEBS) veröffentlicht. Die Ergebnisse<br />
stellt Abb. 1 dar. Dabei wird deutlich, dass<br />
die weitaus meisten Institute den Basisindikatoransatz<br />
wählen, die größten Institute aber vor<br />
allem den AMA oder Standardansatz verwenden.<br />
Nur so kann der sehr hohe Anteil der STA<br />
und AMAInstitute an der Gesamtsumme der<br />
OpRiskEigenmittelanforderung aller deutschen<br />
Institute erklärt werden. Die Wahl der Institute<br />
entspricht § 269 (4) SolvV, wonach der gewählte<br />
Ansatz in Bezug auf den Umfang und die Komplexität<br />
der Geschäftstätigkeiten angemessen<br />
sein soll. Während der Anteil der Institute, die im<br />
Kreditrisiko den einfachsten Ansatz nach Basel II<br />
gewählt haben, 64 % der gesamten Eigenmittel<br />
im deutschen Bankensektor beträgt, ist er<br />
bei der OpRiskKapitalanforderung mit 49 % um<br />
einiges geringer. Auch dies zeigt, dass die deutschen<br />
Institute die OpRiskAnforderungen relativ<br />
gut umgesetzt haben.<br />
Von den 38 deutschen „Wertpapierfirmen“, die<br />
nach der Kapitaladäquanzrichtlinie ebenfalls<br />
unter die OpRiskKapitalanforderung fallen, hat<br />
kein Institut den Standardansatz oder einen fortgeschrittenen<br />
Messansatz gewählt. Nach der<br />
Abbildung 1: Gewählte Oprisk-Ansätze der deutschen Institute zum 31.03.2008<br />
regulatorischer Ansatz Anteil an Gesamtzahl<br />
Anteil an Oprisk-<br />
der Institute<br />
eigenmittelanforderung<br />
Basisindikatoransatz 96,46 % 49,43 %<br />
Standardansatz 2,12 % 23,42 %<br />
Fortgeschrittener Messansatz 0,48 % 27,15 %<br />
Angaben von BaFin und Bundesbank im Rahmen des CEBS Supervisory Disclosure
CEBSVeröffentlichung der deutschen Aufsicht<br />
haben allerdings nur 76 % der deutschen Wertpapierfirmen<br />
den Basisindikatoransatz gewählt. In<br />
Umsetzung der Übergangsregelungen nach § 46<br />
der Kapitaladäquanzrichtlinie müssen kleinere<br />
Wertpapierfirmen erst 2012 die OpRiskAnforderungen<br />
nach Basel II erfüllen und können bis<br />
dahin, nach Zustimmung der BaFin ihre Kapitalanforderung<br />
in der alternativen Berechnungsweise<br />
gem. § 339 (7) SolvV bestimmen.<br />
Die CEBSDaten sind vor allem hinsichtlich der<br />
Entwicklung bei der Wahl des Standardansatzes<br />
interessant, da die deutsche Aufsicht zuvor nur<br />
Informationen zu den gewählten OpRiskAnsätzen<br />
zum 31.12.2007 ausgewertet und veröffentlicht<br />
hat. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings<br />
nur 37 deutsche Institute bereits vom Grundsatz<br />
1 auf die SolvV umgestiegen. Von diesen<br />
Instituten hatten immerhin 15 den OpRiskStandardansatz<br />
gewählt 2 . Ob die nach einer Umfrage<br />
aus dem Jahr 2005 von der Aufsicht erwarteten<br />
130 STAInstitute tatsächlich erreicht werden,<br />
kann erst mit den neu offengelegten Informationen<br />
geprüft werden. Bei 1.890 deutschen Instituten,<br />
die in die Zählung für die CEBSStatistik<br />
eingingen, entsprechen die 2 %, die den STA<br />
gewählt haben, bisher nur rd. 35 Instituten. Da<br />
solche Institute, die einen Partial Use anwenden,<br />
keinem der drei Ansätze zugeordnet werden,<br />
ist die Zahl derjenigen Institute, die zumindest<br />
teilweise einen sTA anwenden, höher<br />
und entspricht bis zu 50 Instituten. Dies sind<br />
mehr Institute als bisher die IRBAnsätze im<br />
Kreditrisiko eingeführt haben.<br />
Nach Angaben der deutschen Aufsicht beträgt<br />
der Anteil der Oprisk-Kapitalanforderung an<br />
der gesamten Kapitalanforderung laut solvVmeldung<br />
aller deutschen Institute in säule I<br />
7 % (bei Wertpapierfirmen 44 %). Damit ist operationelles<br />
Risiko nach dem Kreditrisiko mit 86 %<br />
und knapp vor dem Marktrisiko mit 6 % die zweitwichtigste<br />
Risikoart in Säule I. In Säule II, d. h. der<br />
institutsinternen Risikotragfähigkeitsberechnung<br />
ohne aufsichtlich vorgeschriebene Berechnungsmethodik,<br />
beträgt der OpRiskAnteil am<br />
gesamten ökonomischen Kapitalbedarf führender<br />
deutscher Institute nach Bundesbank<br />
Angaben zwischen 5 und 25 %. Damit liegt das<br />
operationelle Risiko nach dem Kreditrisiko (Bandbreite<br />
2090 %) etwa auf gleicher Höhe mit dem<br />
Marktrisiko (Bandbreite 035 %) und weit vor den<br />
Geschäftsrisiken, die mit einer Bandbreite von 0<br />
bis 25 % die vierte wesentliche Risikoart darstellen,<br />
die Institute in ihrer internen Risikotragfähigkeit<br />
berücksichtigen 3 . Auch bei der Deutschen<br />
Bank ist nach den Angaben in ihrem Geschäftsbericht<br />
2007 das operationelle Risiko mit einem<br />
Anteil von fast 25 % am gesamten ökonomischen<br />
Risikokapitalbedarf vor dem Marktrisiko die<br />
zweitwichtigste Risikoart geworden.<br />
Ergänzend zu den für CEBS gesammelten aggregierten<br />
Daten gaben Bundesbank und BaFin in<br />
ihren Jahresberichten 2007 noch weitere Informationen<br />
zu den durchgeführten Prüfungen<br />
und der Verteilung auf die unterschiedlichen<br />
Segmente des deutschen Bankwesens. Die deutsche<br />
Aufsicht hat nach BaFinAngaben 2006 fünf<br />
und 2007 acht AMAPrüfungen durchgeführt 4 .<br />
Davon fanden 2007 sieben Prüfungen bei Kreditbanken<br />
und eine Prüfung im Sparkassensektor<br />
statt. Ergebnis der Prüfungen waren zehn<br />
AmA-Zulassungen, davon sechs von Kreditbanken,<br />
zwei für Institute des Sparkassensektors<br />
und je ein Institut im Genossenschaftssektor<br />
und ein sonstiges Institut. Bei den zehn Zulassungen<br />
war die deutsche Aufsicht sechs Mal als<br />
Heimatland und vier Mal als Gastlandaufseher<br />
beteiligt. Da bisher im Rahmen von CEBS nur in<br />
wenigen Fällen aktuelle Informationen zu den<br />
OpRiskAnsätzen veröffentlicht wurden, ist noch<br />
kein umfassender Vergleich zu anderen EUStaaten<br />
möglich. Es ist allerdings zu erwarten, dass<br />
in Deutschland, zumindest absolut gesehen, die<br />
meisten STA und AMAInstitute in der EU vorliegen<br />
werden, auch deshalb weil die Institutsanzahl<br />
in den anderen EULändern weitaus kleiner<br />
ist. Nach jüngsten CEBSAngaben im Rahmen<br />
des sog. Review Panel hat Deutschland bis Ende<br />
April 2008 mit elf Zulassungsentscheidungen als<br />
Heimataufseher für IRB / AMAAnsätze viel mehr<br />
BaselIIAnsätze zugelassen als z. B. Großbritannien<br />
mit nur sechs Zulassungen.<br />
Nach den von den betreffenden Banken veröffentlichten<br />
Informationen haben bisher folgende<br />
Institute eine AmA-Zulassung erhalten:<br />
Clearstream (über die luxemburgische Aufsicht,<br />
da dieses Tochterinstitut der Deutschen Börse<br />
dort ihren Hauptsitz hat), Commerzbank, Deka-<br />
Bank, Deutsche Bank, Dresdner Bank, HVB<br />
(über die gruppenweite Zulassung durch die italienische<br />
Aufsicht als Teil der UnicreditGruppe),<br />
WestLB, sowie XChanging transaction bank.<br />
Von den großen Auslandsbanken in Deutschland<br />
hat die SEB bereits im Februar 2007 einen<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Das operationelle<br />
Risiko ist nach dem<br />
Kreditrisiko mit<br />
86 % und knapp vor<br />
dem Marktrisiko<br />
mit 6 % die zweitzweit wichtigste Risikoart<br />
in Säule I. «<br />
2 Vgl. BaFin, Jahresbericht 2007, S. 127 (137).<br />
3 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht<br />
Dezember 2007, S. 57 ff.<br />
4 Vgl. BaFin, Jahresbericht 2007, S. 130 ff. Davon<br />
führte die Bundesbank nach ihren Angaben fünf<br />
Erstprüfungen und drei Folgeprüfungen durch,<br />
vgl. Deutsche Bundesbank, Geschäftsbericht<br />
2007, S. 97.<br />
81
82<br />
Beitrag<br />
» Spätestens mit<br />
dem Jahresabschluss<br />
für das Geschäftsjahr<br />
2008 müssen<br />
die Institute im<br />
Rahmen der OffenOffen legungsanforde<br />
rungen nach Basel II<br />
umfassende InforInfor mationenveröf fentlichen, sodass<br />
die OpRiskUmsetOpRiskUmset<br />
zung in Deutsch<br />
land noch transparenter<br />
wird. «<br />
5 Allein der Bericht der internen Revision (General<br />
Inspection Department) von 23.05.08 ist<br />
71 Seiten lang, dazu kommt noch eine 37seitige<br />
Zusammenfassung von PwC und ein achtseitiger<br />
Abschlussbericht des Special Committee<br />
sowie ein 27seitiger Zwischenbericht. Überdies<br />
wurde zeitnah nach Bekanntwerden des Vorfalls<br />
vom französischen Finanzministerium ein erster<br />
zusammenfassender Bericht veröffentlicht.<br />
6 Vgl. Société Générale, Report of the Special<br />
Committee vom 23.05.08, Rdn. 13.<br />
7 Vgl. SG, Report of the Special Committee vom<br />
23.05.08, Rdn. 16.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
AMA beantragt. Gem. ihrem Offenlegungsbericht<br />
wird die seB AG als DeutschlandTochter<br />
der schwedischen Skandinaviska Enskilda<br />
Banken bis einschließlich 2008 den Basisindikatoransatz<br />
anwenden und <strong>2009</strong> den AMA einsetzen.<br />
Die niederländische ING Bank wendet nach<br />
Informationen in ihrem Geschäftsbericht seit<br />
01.01.2008 einen AMA an, wobei nach den veröffentlichten<br />
Informationen unklar ist, ob dieser<br />
auch von der deutschen Tochter INGDiBa AG<br />
bei der SolvVMeldung verwendet wird.<br />
Die spanische Grupo Santander und somit<br />
auch ihre deutsche Tochter Santander Consumer<br />
Bank AG als weitere große Auslandsbank<br />
in Deutschland wird nach Angaben in ihrem<br />
Geschäftsbericht auf absehbare Zeit den Standardansatz<br />
anwenden und hat noch keinen<br />
AMAAntrag gestellt (sie berechnet allerdings<br />
im Rahmen der internen Risikotragfähigkeitsberechnung<br />
einen VaR für das operationelle Risiko).<br />
Bisher müssen die deutschen Institute noch keine<br />
Informationen über ihre Umsetzung von Basel II<br />
veröffentlichen, weshalb nicht allgemein bekannt<br />
ist, welchen OpRiskAnsatz die einzelnen Institute<br />
gewählt haben. Spätestens mit dem Jahresabschluss<br />
für das Geschäftsjahr 2008 müssen die<br />
Institute im Rahmen der Offenlegungsanforderungen<br />
nach Basel II umfassende Informationen<br />
veröffentlichen, sodass die OpRiskUmsetzung in<br />
Deutschland noch transparenter wird.<br />
II. Jüngste Schadensfallentwicklung<br />
der Institute<br />
Die OpRiskPraxis stand 2008 zunächst im Zeichen<br />
des spektakulären OpRiskVerlustfalls der<br />
société Générale (SG): Im Eigenhandel des Corporate<br />
und Investment Banking Bereichs der SG<br />
ging der Händler Jérôme Kerviel seit 2005 unautorisierte<br />
Positionen ein, die im Januar 2008<br />
zu einem Verlust i. H. v. 4,9 Mrd. € führten. Die<br />
betreffenden FutureEngagements auf europäische<br />
Aktienindizes (Eurostoxx, DAX und zu<br />
einem geringerem Umfang dem FTSE) sowie<br />
Aktienpositionen wurden zwischen dem 18.<br />
und 20.01.08 von den Bankverantwortlichen<br />
entdeckt und am 21. bis 23.01.08 glattgestellt.<br />
Dabei handelte es sich um eine FutureLong<br />
Position von bis zu 49 Mrd. €. Entgegen der<br />
ursprünglichen Darstellung von Société Générale<br />
(vgl. Pressemitteilung vom 27.01.2008)<br />
hat Kerviel zur Vertuschung des Betrugs keine<br />
Passwörter des Back Office entwendet, sondern<br />
konnte die eingegangenen Positionen mittels<br />
falscher Angaben zu Risiko mindernden Gegengeschäften<br />
tarnen. Nach aktuellem Stand weiterhin<br />
ungeklärt ist, inwiefern der Handelsassistent<br />
von Kerviel vorsätzlich Beihilfe bei diesen<br />
unautorisierten Geschäften geleistet hat und<br />
inwiefern die Vorgesetzten von Kerviels Machenschaften<br />
wussten.<br />
Der Fall von Jérôme Kerviel machte deutlich, dass<br />
operationelles Risiko im Handel immer noch<br />
Banken zum Scheitern bringen kann. Trotz der<br />
mittlerweile mehr als zehnjährigen Bestrebungen<br />
zur Vermeidung von Betrug im Handel sind<br />
die internen Kontrollen oftmals unzureichend<br />
bei nicht standardisierten Geschäften, die nur<br />
mit hohem Zusatzaufwand im Back Office wirklich<br />
verstanden und unabhängig überprüft<br />
werden können. Positiv in diesem Fall ist, dass<br />
die Société Générale die entsprechenden Prüfberichte<br />
offen gelegt hat, so dass alle Banken<br />
überprüfen können, ob sie ähnliche Kontrollschwächen<br />
wie Société Générale bei der Handelsüberwachung<br />
besitzen 5 . SG hat vor allem<br />
folgende Verbesserungen des internen Kontrollsystems<br />
nach dem Verlustfall beschlossen:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Kontrollen auf Basis der gehandelten<br />
Nominalbeträge;<br />
Bessere Überprüfung der Bestätigungen<br />
der Gegenparteien;<br />
Bessere Überprüfung von stornierten<br />
Geschäften;<br />
Verbesserung des internen Rechnungswesens<br />
auf Produktebene;<br />
Bessere Überprüfung von Geschäften mit<br />
gruppeninternen Kontrahenten 6 ;<br />
Organisatorische Änderungen im BackOffice<br />
zur besseren Fokussierung der Überwachung<br />
auf die Bekämpfung von Betrug;<br />
Bessere technische Analyse von Anomalien<br />
im Geschäftsgebaren einzelner Händler 7 .<br />
Insgesamt beschäftigen die Verbesserungen<br />
des internen Kontrollsystems fast 200 Personen<br />
und kosten SG bis 2010 mehr als 100 Mio. €.<br />
Daneben kommt eine Strafzahlung i. H. v.<br />
4 Mio. € hinzu, die von der Commission Bancaire<br />
am 03.07.2008 wegen Mängeln des internen<br />
Kontrollsystems verhängt wurde.<br />
Infolge dieses nicht mehr für möglich gehaltenen<br />
Großschadens haben sich neben der fran
zösischen Aufsicht auch die anderen EUAufseher<br />
im Rahmen von CEBS intensiv mit diesem<br />
Thema beschäftigt und in einer Umfrage unter<br />
den beaufsichtigten Instituten, deren Reaktion<br />
auf den Verlustfall erfragt. Da Société Générale<br />
keinem Verlustdatenkonsortium angehört,<br />
berücksichtigen die AMAInstitute diesen<br />
Fall bei ihrer Berechnung des Operational Value<br />
at Risk nur indirekt über die Szenarienanalyse,<br />
i. d. R. aber nicht direkt als externen Datenpunkt.<br />
Dennoch kann dieser Verlust die OpRiskKapitalanforderung<br />
im AMA nach der Schätzung einzelner<br />
Institute um bis zu 20 % erhöhen. Die britische<br />
Aufsicht hat über die CEBSUmfrage bei<br />
den Instituten hinaus bereits im Mai 2008 allgemeine<br />
Empfehlungen zur Vermeidung solcher<br />
Verluste veröffentlicht. Kern des sechsseitigen<br />
Schreibens der FSA UK war die Verstärkung einfacher<br />
organisatorischer Kontrollen, wie z. B. die<br />
Analyse von Auffälligkeiten in der Ergebnisrechnung<br />
von Handelsgeschäften und die Verpflichtung<br />
der Händler, zumindest über mehrere<br />
Wochen am Stück pro Jahr, ihr Geschäftsportfolio<br />
an einen Urlaubsvertreter abzugeben.<br />
Wesentliche Motivation Kerviels zur Manipulation<br />
seiner intern ausgewiesenen Performance<br />
mit unerlaubten Geschäften war das Ziel, seinen<br />
Jahresbonus zu erhöhen. Diese Motivation entspricht<br />
der betrügerischen Absicht Nick Leesons<br />
und ist bedenklicherweise immer noch in<br />
den Handelsabteilungen der Institute möglich.<br />
Weitere ähnliche OpRiskVerlustfälle, die 2008<br />
aufgetreten sind, zeigen, dass dieses Problem<br />
nicht nur SG betrifft: So wurde z. B. im Juni 2008<br />
bekannt, dass bei Morgan Stanley in London ein<br />
Händler seine Handelspositionen im Kredit und<br />
Währungshandel überbewerten konnte. Morgan<br />
Stanley hatte bereits im Mai die falsch gebuchten<br />
Geschäfte entdeckt und musste daraufhin<br />
Wertberichtigungen i. H. v. 120 Mio. € bilden.<br />
Neben Société Générale hat 2008 auch Credit<br />
Suisse einen spektakulären OpRiskbedingten<br />
Milliardenverlust aufgedeckt, der zur rückwirkenden<br />
Abänderung der bereits kommunizierten<br />
Ergebniszahlen für 2007 führte.<br />
Am 19.<strong>02</strong>.08 teilte Credit Suisse mit, dass<br />
bestimmte asset backed Positionen des CDO<br />
Handelgeschäfts im Investment Banking neu<br />
bewertet werden müssen. Die Bank teilte am<br />
20.03.2008 mit, dass sie als Ergebnis dieser<br />
Überprüfung Wertreduktionen im Umfang<br />
von 2,86 Mrd. CHF vornehmen musste. Im ver<br />
öffentlichten Geschäftsbericht 2007 sowie weiteren<br />
Presseinformationen im März 2008 gab<br />
Credit Suisse als wesentliche Ursache der Wertberichtigungen<br />
die schwierige Marktlage aber<br />
z. T. auch „absichtliche Fehlbewertungen einer<br />
kleinen Anzahl von Händlern“ an. Damit ist<br />
dieser Verlust zumindest teilweise als operationelles<br />
Risiko einzustufen, zumal Credit Suisse<br />
disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen<br />
ergriff und zu den Schluss kam, dass, „die<br />
bestehenden Kontrollen zur Verhinderung und<br />
Aufdeckung solcher Vorgänge, sowie die Überwachung<br />
der Bewertungen dieser Positionen<br />
durch den Handel und die entsprechenden<br />
Preistests durch die ProductControlAbteilung<br />
[…] in diesem Fall nicht wirksam“ waren.<br />
Insbesondere konnten die Preistests der Credit<br />
Suisse des betreffenden Engagements für den<br />
Jahresabschluss nicht korrekt bewerten. Konsequenterweise<br />
hat KPMG bezüglich der Wirksamkeit<br />
des internen Kontrollsystems für die<br />
Finanzberichterstattung der Group im Rahmen<br />
der Abschlussprüfung ein negatives Prüfurteil<br />
abgegeben. Obwohl dieser Mangel des internen<br />
Kontrollsystems und OpRiskbedingte<br />
Verlust nach den bankenaufsichtlichen Regelungen<br />
in einem AMAModell als interner<br />
Datenpunkt und / oder interner Kontrollfaktor /<br />
Geschäftsumfeldfaktor berücksichtigt werden<br />
muss, scheint dies bei der Credit Suisse nicht in<br />
nennenswertem Umfang der Fall zu sein: Nach<br />
dem veröffentlichten Bericht für das zweite Quartal<br />
2008 ging der OpRiskKapitalbedarf für die<br />
Credit Suisse Gruppe im AMA gegenüber dem<br />
31.12.2007 zum 30.06.2008 um rd. 10 % auf<br />
2110,56 Mrd. CHF zurück. Ein ähnlicher Rückgang<br />
war für das operationelle Risiko auch in der bankinternen<br />
Risikotragfähigkeitsrechnung festzustellen.<br />
Im Gegensatz zu Société Générale ist die<br />
Kommunikation des Instituts und der Aufsicht<br />
zu diesem Fall bisher sehr dürftig, was mögliche<br />
Lerneffekte in der Branche stark erschwert.<br />
Bei deutschen Instituten traten die größten<br />
Verluste aus operationellem risiko in den<br />
letzten beiden Jahren bei der WestLB und<br />
der KfW auf. Für WestLB entstanden im Ende<br />
März 2007 im Eigenhandel mit SpreadPositionen<br />
aus Stamm und Vorzugsaktien Bewertungsverluste<br />
durch starke Kursbewegungen<br />
aufgrund eines Übernahmeangebots bei VW<br />
Aktien sowie durch die Verletzung von internen<br />
Handelslimiten. Anfang April 2007 wurden<br />
» Trotz Bestrebungen<br />
zur Ver<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
meidung von Betrug<br />
sind die internen<br />
Kontrollen oftmals<br />
unzureichend bei<br />
nicht standardi<br />
sierten Geschäften,<br />
die nur mit hohem<br />
Zusatzaufwand im<br />
Back Office wirk<br />
lich verstanden<br />
und unabhängig<br />
überprüft werden. «<br />
83
84<br />
Beitrag<br />
» Die 14 aktuellen<br />
Empfehlungen des<br />
Fachgremiums<br />
OpRisk wurden größtenteils<br />
vor InKraft<br />
Treten der Solvabilitätsverordnung<br />
entworfen, sind aber<br />
inzwischen redaktionell<br />
und inhaltlich<br />
angepasst worden. «<br />
8 Vgl. WestLB, Geschäftsbericht 2007, S. 6.<br />
9 Vgl. <strong>BankPraktiker</strong> 04 / 2008.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Angaben über diese Handelspositionen öffentlich<br />
bekannt, was die WestLB zum Ausstieg<br />
zwang und im ersten Halbjahr 2007 insgesamt<br />
zu einem Verlust i. H. v. 604 Mio. € führte 8 . Als<br />
Konsequenz dieses Verlusts hatte die WestLB<br />
im April 2007 beschlossen, ihren Eigenhandel<br />
mit SpreadPositionen aus Stamm und Vorzugsaktien<br />
einzustellen und zuvor bereits zwei<br />
Händler entlassen. Im Juli 2007 wurden schließlich<br />
der Vorstandsvorsitzende der WestLB sowie<br />
der Chief Risk Officer abberufen. Der Aufsichtsrat<br />
berief die beiden Vorstände ab, nachdem<br />
die BaFin intervenierte, die nach Eigenangabe<br />
in ihrem Jahresbericht (S. 129) von den mit<br />
einer Sonderprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer<br />
über „schwerwiegende Gesetzes und<br />
Satzungsverstöße des Vorstands der WestLB<br />
unterrichtet“ wurde. Der Abschlussbericht der<br />
KPMGPrüfer wurde im November 2007 im Aufsichtsrat<br />
der WestLB diskutiert, ohne dass die<br />
wesentlichen Details des Berichtes bekannt<br />
gegeben wurden.<br />
Am 16.09.2008 wurde durch Informationen<br />
eines Banksprechers bekannt, dass die KfW<br />
am Tag der Insolvenz von Lehman Brothers<br />
irrtümlicherweise eine SwapZahlung i. H. v.<br />
300 Mio. € an das Institut überwiesen hat. Nach<br />
Bekanntwerden des Verlustfalls hatte der Verwaltungsrat<br />
der KfW am 18.09. zwei zuständige<br />
Vorstände und den Bereichsleiter Risikocontrolling<br />
bis zur Klärung der Vorfälle von ihren Aufgaben<br />
suspendiert. Über die Presserklärung<br />
zu den Entscheidungen des Verwaltungsrats<br />
hinaus hatte die KfW zunächst keine weiteren<br />
Informationen zu dem Fall veröffentlicht. In der<br />
darauffolgenden Woche wurde ebenfalls über<br />
Presseberichte der genauere Hergang des Falls<br />
und eine tatsächliche Überweisungssumme<br />
von 350 Mio. € bekannt. Auch hier zeigt sich,<br />
dass die Informationspolitik der deutschen Institute<br />
bei OpRiskGroßschäden bisher sehr restriktiv<br />
ist, im Gegensatz zu den umfassenderen<br />
ersten Informationen von Société Générale<br />
über ihren OpRiskGroßschaden.<br />
Neben den genannten Großschäden sind in<br />
den letzten Jahren auch in Deutschland weitere<br />
OpRiskVerluste im Zusammenhang mit<br />
Handelsgeschäften aufgetreten. Damit zeigt<br />
sich, dass diese Geschäftstätigkeit der Institute<br />
weiterhin aus OpRiskSicht am riskantesten ist.<br />
Allerdings kann als weitere wichtige OpRisk<br />
Quelle für kleinere Institute mit Fokus auf das<br />
Privatkundengeschäft Betrug im Zusammenhang<br />
mit dem Zahlungsverkehr festgestellt<br />
werden. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes<br />
nahm im letzten Jahr vor allem das Ausspähen<br />
der PIN an den Geldautomaten zu.<br />
III. Neue regulatorische<br />
Entwicklungen<br />
Auch nach InKraftTreten der SolvV werden<br />
aktuelle Auslegungsfragen zur OpRiskRegulierung<br />
in Deutschland im Fachgremium<br />
OpRisk diskutiert und von diesem durch Empfehlungen<br />
geklärt. Während für andere Risikoarten<br />
mittlerweile eine Auslegungssammlung<br />
zur SolvV besteht, erfolgt die Auslegung der<br />
OpRiskrelevanten SolvVParagrafen, weiterhin<br />
über textlich umfassende FachgremiumsEmpfehlungen.<br />
Die 14 aktuellen Empfehlungen des<br />
Fachgremiums OpRisk wurden größtenteils vor<br />
InKraftTreten der Solvabilitätsverordnung entworfen,<br />
sind aber inzwischen redaktionell und<br />
inhaltlich angepasst worden, sodass die Veröffentlichungsdaten<br />
zwischen Herbst 2007 und<br />
Frühjahr 2008 liegen (vgl. Abb. 2).<br />
Die 14 Empfehlungen sind nicht gleichermaßen<br />
für alle Institute relevant, sondern können, abgesehen<br />
von der Empfehlung zur OpRiskDefinition,<br />
die alle Ansätze betrifft, dem Basisindikatoransatz<br />
(BIA), dem Standardansatz (STA) oder<br />
dem AMA zugeordnet werden. Die Empfehlung<br />
zur Bestimmung des relevanten Indikators ist<br />
die wohl wichtigste Empfehlung des Fachgremiums,<br />
da sie die Berechnung der Kapitalanforderung<br />
sowohl im BIA als auch im STA entscheidend<br />
bestimmt und daher für mehr als 99 % der<br />
deutschen Institute relevant ist. Wesentlicher<br />
Inhalt der Empfehlung sind vor allem Hinweise<br />
zur Berechnung des relevanten Indikators bei<br />
der Rechnungslegung nach IFRS sowie die<br />
durchzuführenden Bereinigungen hinsichtlich<br />
Auslagerungen sowie außerordentlicher und<br />
irregulärer Erträge 9 . Neben dieser Empfehlung<br />
und der Empfehlung zur OpRiskDefinition ist<br />
für BIAInstitute ggf. nur noch die Empfehlung<br />
mit den Sonderregelungen für Wohnungsgenossenschaften<br />
mit Spareinrichtung relevant.<br />
Die Empfehlungen zum AMA und zum Partial<br />
Use betreffen nur ein kleine Anzahl von Instituten,<br />
weshalb auf diese nicht weiter eingegangen<br />
wird, sondern im Folgenden nur
Abbildung 2: Aktuelle empfehlungen des Fachgremiums Oprisk<br />
Fachgremiumsempfehlung relevant für Datum<br />
OpRisk Definition BIA / STA / AMA 05.03.2008<br />
Berücksichtigung von Korrelationen im AMA AMA 05.03.2008<br />
Berücksichtigung von Versicherungen in fortgeschrittenen Messansätzen AMA 05.03.2008<br />
Faktoren des Geschäftsumfelds und internen Kontrollsystems AMA 05.03.2008<br />
Behandlung des erwarteten Verlusts im AMA AMA 05.03.2008<br />
Überprüfung (Validierung) des AMA AMA 05.03.2008<br />
Datensammlung (interne Schadensdaten) im AMA AMA 05.03.2008<br />
Qualitative Anforderungen im Standardansatz STA 05.03.2008<br />
Geschäftsfeldzuordnung STA 05.03.2008<br />
Sammlung relevanter Daten im Standardansatz STA 05.03.2008<br />
Partial Use AMA AMA 19.12.2007<br />
Partial Use von Basisindikatoransatz (BIA) und Standardansatz (STA) STA 19.12.2007<br />
Bestimmung des relevanten Indikators BIA / STA 19.12.2007<br />
Ermittlung des relevanten Indikators bei Wohnungsgenossenschaften<br />
mit Spareinrichtung<br />
BIA / STA 30.11.2007<br />
kurz die Empfehlungen zum Standardansatz<br />
dargestellt werden: Für die STAInstitute sind<br />
neben der für die Berechnung entscheidenden<br />
Empfehlung zur Geschäftsfeldzuordnung die<br />
Empfehlungen zu den Zulassungsvoraussetzungen<br />
für diesen Ansatz, d. h. die Verlustdatensammlung<br />
und die sonstigen qualitativen<br />
Voraussetzungen relevant. Hinsichtlich<br />
der Verlustsammlung wird vor allem klargestellt,<br />
dass die Institute proportional zu ihrer<br />
Größe und Komplexität institutsintern definieren<br />
müssen, was für sie „wesentliche Verluste“<br />
sind, zu deren Sammlung sie im STA<br />
prAXIsTIpps<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
gem. § 276 (1) SolvV verpflichtet sind. Ebenso<br />
müssen die STAInstitute den genauen Umfang<br />
der sonstigen qualitativen Anforderungen für<br />
sich nach dem Proportionalitätsprinzip festlegen.<br />
Wesentlich detaillierter ist die neunseitige<br />
Empfehlung zur Geschäftsfeldzuordnung, die<br />
einzelne Banktätigkeiten und deren Erträge, für<br />
die bisher keine klare Regelung bestand, konkreten<br />
bankenaufsichtlichen Geschäftsfeldern<br />
zuordnet. Die Empfehlung zeigt, wie komplex<br />
im Einzelfall diese Zuordnung sein kann, stellt<br />
aber dennoch eine hilfreiche Erleichterung für<br />
die deutschen Institute dar. £<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Die bankenaufsichtlichen OpRiskAnforderungen sind umfassend beschrieben in Patrik Buchmüller, Basel II. Hinwendung<br />
zur prinzipienorientierten Bankenaufsicht, 2008. Die Anforderungen an einfache OpRiskAnsätze wurden in <strong>BankPraktiker</strong><br />
4 / 2008 S. 194 dargestellt.<br />
Informationen der deutschen Aufsicht und der übrigen EUBankenaufseher zu ihrer Umsetzung von Basel II und zur<br />
Implementierung der Institute in den einzelnen Länder sind zentral auf der Internetseite des Ausschusses Europäischer<br />
Bankenaufseher (CEBS) unter den Rubriken „Supervisory Disclosure“ sowie „Review Panel“ zu finden.<br />
Empfehlungen des Fachgremiums OpRisk finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank im Bereich Bankenaufsicht<br />
/ Basel II in der Rubrik „nationale Umsetzung“.<br />
Eine ausführlicher Beitrag über OpRiskEntwicklungen nach InKraftTreten der SolvV erscheint Anfang <strong>2009</strong> im vom<br />
Finanz Colloquium Heidelberg herausgegebenen Handbuch zur OpRiskPraxis deutscher Kreditinstitute.<br />
85
86<br />
Beitrag<br />
» Da der Sicherungsgläubiger<br />
die ihm<br />
übereigneten Gegenstände<br />
bzw. die ihm<br />
abgetretenen Forderungen<br />
nicht selbst<br />
verwerten darf, sieht<br />
die InsO Regelungen<br />
vor, die ihn vor<br />
einer ungünstigen<br />
Verwertung durch<br />
den Verwalter<br />
schützen sollen. «<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Ansprüche der Bank bei ungünstiger<br />
oder verzögerter Verwertung durch<br />
den Insolvenzverwalter<br />
Gläubigeransprüche gegen die Insolvenzmasse oder den Insolvenzverwalter.<br />
Autor:<br />
Frank Wegmann, Syndikus,<br />
Compliance, Legal & Corporate Affairs,<br />
Insolvenzrecht, Bayerische Hypound<br />
Vereinsbank AG.<br />
1 Auch bei verpfändeten beweglichen Gegenständen<br />
steht ihm das Verwertungsrecht zu.<br />
2 Bei verpfändeten Forderungen verbleibt das<br />
Verwertungsrecht beim Sicherungsnehmer.<br />
Zur Frage, ob daher etwa die Verpfändung von<br />
Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen<br />
der Abtretung solcher Ansprüche vorzuziehen<br />
ist, vgl. Wegmann, in: Praktikerhandbuch Sicherheitenverwertung,<br />
Rdn. 503 ff.<br />
3 BGH, Urt. v. 11.07.2000, 1 StR 93/00, ZInsO 2000,<br />
662.<br />
4 Vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl.,<br />
§ 42 Rdn. 106.<br />
5 OLG Celle, Urt. V. 20.01.2004, 16 U 109/03, ZIP<br />
2004 S. 725 f.<br />
I. Einleitung<br />
w Die Insolvenzordnung überträgt das Recht<br />
zur Verwertung von Sicherheiten in einigen<br />
Fällen auf den Insolvenzverwalter. So darf er<br />
etwa in seinem Besitz befindliche bewegliche<br />
Sachen sowie Forderungen verwerten, auch<br />
wenn diese zur Sicherung übereignet 1 bzw. zur<br />
Sicherung abgetreten 2 sind. Der Sicherungsgläubiger<br />
ist insoweit von einer selbstständigen<br />
Verwertung ausgeschlossen (§ 166 InsO).<br />
Der Insolvenzverwalter ist zur bestmöglichen<br />
Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet,<br />
auch soweit sie mit Sicherungsrechten belastet<br />
ist. Ihn trifft gegenüber der Insolvenzmasse<br />
eine Vermögensbetreuungspflicht. Ein Verstoß<br />
gegen diese Pflicht kann vorliegen, wenn<br />
der Insolvenzverwalter bewusst ein unwirtschaftliches<br />
Geschäft abschließt, z. B., wenn<br />
er Waren unter Wert verkauft. Schlimmstenfalls<br />
kann er sich der untreue strafbar machen 3 .<br />
Da der Sicherungsgläubiger die ihm übereigneten<br />
Gegenstände bzw. die ihm abgetretenen Forderungen<br />
nicht selbst verwerten darf, sieht die InsO<br />
Regelungen vor, die ihn vor einer ungünstigen<br />
Verwertung durch den Verwalter schützen sollen.<br />
So muss der Insolvenzverwalter, bevor er einen<br />
Gegenstand nach § 166 InsO verwertet, indem er<br />
ihn an einen Dritten veräußert, dem Sicherungsgläubiger<br />
mitteilen, auf welche Weise der Gegenstand<br />
veräußert werden soll. Dem Gläubiger muss<br />
Gelegenheit gegeben werden, binnen einer<br />
Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />
hinweisen zu können, § 168 Abs. 1 InsO.<br />
1. Anwendungsbereich des § 168 InsO<br />
Vom Wortlaut her bezieht sich die Vorschrift nur<br />
auf Gegenstände. Gemeint sind hier aber auch<br />
Forderungen. Forderungen können entweder<br />
durch Forderungseinzug oder durch Verkauf<br />
verwertet werden. Will der Verwalter mit dem<br />
Drittschuldner einen Vergleich schließen und<br />
die Forderung nur teilweise einziehen, muss er<br />
dies dem Sicherungsgläubiger vorher mitteilen.<br />
Dasselbe gilt, wenn er die Forderung mit einem<br />
Abschlag veräußern will. Keine Mitteilungspflicht<br />
besteht bei der Verwertung von Immobilien.<br />
Gleiches soll für bewegliche Sachen im<br />
Haftungsverband eines Grundstückes gelten 4 .<br />
§ 168 InsO gilt für jede Form der Verwertung,<br />
auch z. B. für eine freiwillige öffentliche Versteigerung.<br />
Wäre die Vorschrift insoweit unanwendbar,<br />
könnte der Insolvenzverwalter den<br />
Sicherungsgläubiger durch Beauftragung eines<br />
Auktionators schutzlos stellen 5 .<br />
2. Keine Ausschlussfrist<br />
Die einwöchige Frist ist keine Ausschlussfrist!<br />
Der Gläubiger kann bis zur Verwertung des<br />
Gegenstands auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />
hinweisen. Ein Gläubigerhinweis ist<br />
auch dann noch rechtzeitig, wenn der Verwalter in<br />
der Lage ist, den Vorschlag zu prüfen und ohne<br />
zusätzliche Kosten für die Masse eine Änderung<br />
der Verwertungsart vorzunehmen.<br />
3. Günstigere Alternative<br />
Fraglich ist, wann eineVerwertungsalternative<br />
günstiger ist als die andere. Dies ist immer aus<br />
der sicht des Gläubigers zu beantworten, da<br />
§ 168 InsO eine Schutzvorschrift ist, die den Sicherungsnehmer<br />
vor Nachteilen schützen soll.<br />
Günstiger ist i. d. r. die Verwertung, die einen<br />
höheren Nettoerlös einbringt, also nach Abzug<br />
aller Verwertungskosten. Der Nettoerlös ist aber<br />
nicht das einzige Kriterium, das beim Günstigkeitsvergleich<br />
zu würdigen ist. Es können auch<br />
Umstände wie Zahlungsfähigkeit und -wil-
ligkeit des Käufers, der Zahlungszeitpunkt<br />
oder vertragliche Besonderheiten<br />
(Gewährleistungsrechte/Rücktrittsrechte) bei<br />
der Abwägung berücksichtigt werden 6 . Kann<br />
z. B. mit einem potenziellen Erwerber ein<br />
umfangreicher Gewährleistungsausschluss<br />
vereinbart werden, ist das Geschäft vielleicht<br />
günstiger, auch wenn ein anderer Interessent<br />
mehr Geld bietet, dieser aber nicht auf<br />
Gewährleistungsrechte verzichten will.<br />
4. Form und Inhalt des<br />
Verwalterhinweises<br />
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form<br />
vor. Aus Beweisgründen wird der Verwalter<br />
den Hinweis schriftlich geben. Um seiner<br />
Hinweispflicht nachzukommen, muss er<br />
über Folgendes informieren: Was wird veräußert?<br />
Wann wird der Vertrag geschlossen?<br />
Wann wird der Vertrag abgewickelt? Welche<br />
Zahlungsmodalitäten gelten (z. B. Einmalzahlung<br />
oder Ratenzahlung)? Welche Verwertungskosten<br />
entstehen? 7 Außerdem ist<br />
der Gläubiger darüber zu informieren, dass<br />
er eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />
benennen darf 8 . Umstritten ist, ob die Person<br />
des Käufers mitgeteilt werden muss 9 . Dies ist<br />
jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Insolvenzverwalter<br />
in Vorleistung tritt 10 .<br />
5. Keine erneute Hinweispflicht<br />
bei weiterem Angebot<br />
Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Verwalter<br />
einen zweiten Hinweis geben muss,<br />
wenn er nach dem ersten Hinweis auf eine<br />
Verwertungsmöglichkeit ein noch besseres<br />
Angebot erhält. Dies muss wohl verneint<br />
werden 11 . § 168 InsO will nicht erreichen, dass<br />
durch einen anhaltenden Abstimmungsprozess<br />
ein möglichst optimales Ergebnis<br />
erzielt wird 12 . Es soll nur vermieden werden,<br />
dass der Gläubiger Nachteile erleidet, weil er<br />
nicht selbst verwerten kann. Nach dem ersten<br />
Hinweis hat er aber die möglichkeit, selbst<br />
bessere Angebote einzuholen.<br />
6. Anforderungen an den<br />
Gläubigerhinweis<br />
Wenn der Sicherungsgläubiger ein besseres<br />
Angebot eingeholt hat, sollte er den Verwalter<br />
darüber informieren. Das Gesetz schreibt<br />
auch insoweit Form und Inhalt nicht explizit<br />
vor. Aus Beweisgründen sollte der Hinweis<br />
immer schriftlich erfolgen. Wenn es<br />
dem Gläubiger wichtig ist, aus dem Hinweis<br />
zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsfolgen<br />
herzuleiten, sollte er ihn möglichst<br />
konkret fassen und den Zugang später<br />
beweisen können. Er sollte dem Verwalter<br />
insbesondere Angaben zur Verwertungsart,<br />
zum erwarteten Erlös und zu den voraussichtlichen<br />
Verwertungskosten machen.<br />
Außerdem sollte dargelegt werden, dass<br />
und warum die vorgeschlagene Verwertung<br />
realisierbar ist. Vor allen Dingen muss für<br />
den Verwalter nachvollziehbar sein, warum<br />
die vom Gläubiger vorgeschlagene Verwertung<br />
günstiger sein soll.<br />
7. Rechtsfolgen bei Verwertung<br />
ohne Verwalterhinweis<br />
§ 168 InsO enthält keine unmittelbare<br />
Rechtsfolge für den Fall, dass der Verwalter<br />
die Hinweispflicht schuldhaft verletzt,<br />
indem er keine, eine fehlerhafte oder eine<br />
unvollständige Auskunft erteilt hat. Der<br />
Verwalter haftet aber für etwaige Schäden,<br />
die dem Sicherungsgläubiger infolge<br />
der Pflichtverletzung entstehen, nach § 60<br />
InsO. Weitere Voraussetzung für eine Haftung<br />
ist, dass tatsächlich eine Veräußerung<br />
unter Wert erfolgte. Die Beweislast hierfür<br />
trägt der Gläubiger. Der entsprechende<br />
Beweis ist nicht leicht zu führen, weswegen<br />
der Anspruch häufig leer läuft. Nach ganz<br />
herrschender Meinung soll der Insolvenzverwalter<br />
aber nicht „ungestraft“ davon<br />
kommen, wenn er gegen die Verwertungsvorschriften<br />
verstößt. Daher wird überwiegend<br />
vertreten, dass er wenigstens keine<br />
Kostenbeiträge verlangen kann, wenn er<br />
ohne vorherigen Hinweis verwertet. Indem<br />
der Verwalter unberechtigt handelt, ist die<br />
Verwertung nämlich nicht mehr von den<br />
Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung<br />
gedeckt 13 .<br />
8. Missachtung des Gläubigerhinweises<br />
durch den Verwalter<br />
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet,<br />
dem Hinweis nachzukommen und<br />
das vorgeschlagene Geschäft abzuschließen<br />
14 . Nimmt er aber die vorgeschlagene<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
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88<br />
Beitrag<br />
» Ein Gläubigerhinweis<br />
ist<br />
auch dann noch<br />
rechtzeitig, wenn<br />
der Verwalter in<br />
der Lage ist, den<br />
Vorschlag zu prüfen<br />
und ohne zusätzliche<br />
Kosten für die Masse<br />
eine Änderung der<br />
Verwertungsart<br />
vorzunehmen. «<br />
6 Vgl. Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 (645 f.).<br />
7 Insbesondere, wenn die Verwertungskosten die<br />
Pauschale von 5% überschreiten, AG Duisburg,<br />
Urt. v. 08.05.20<strong>02</strong>, 45 C 2180/01), ZInsO 2003<br />
S. 190 f.<br />
8 Vgl. MünchKommInsOLwowski/Tetzlaff, § 168,<br />
Rdn. 17; Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 f.<br />
9 Dagegen u. a. FKInsO/Wegener, § 168, Rdn. 3.<br />
10 Vgl. Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR 2001<br />
S. 18 (21).<br />
11 LG Freiburg, Urt. v. 30.01.2008, 8 O 212/07.<br />
12 LG Neubrandenburg, Urt. v. 01.03.2006, 2 O<br />
237/05, ZInsO 2006 S. 381.<br />
13 MünchKommInsOLwowski/Tetzlaff, § 168,<br />
Rdn. 23, a. A. Ganter, NZI 2005 S. 1 (8).<br />
14 Vgl. Landfermann, in: HKInsO, § 168, Rdn. 11.<br />
15 Vgl. Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 (647).<br />
16 Vgl. Blank, EwiR, 2004 S. 714.<br />
17 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 169,<br />
Rdn. 45.<br />
18 Vgl. Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 (647).<br />
19 Vgl. Ringstmeier, Beck/Depré, Praxis der Insolvenz,<br />
§ 9 B, Rdn. 135.<br />
20 BGH, Urt. v. 03.11.2005, IX ZR 181/04, WM 2005<br />
S. 2400 f.<br />
21 BGH, Urt. v. 03.11.2005, IX ZR 181/04, WM 2005<br />
S. 2400 (24<strong>02</strong>).<br />
22 Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung<br />
unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse,<br />
§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, vgl. auch LG Aachen,<br />
Urt. v. 16.03.2006, 1 O 506/05, NZI 2007<br />
S. 643.<br />
23 Für die Verwertung von Immobilien gilt § 169<br />
InsO nicht, da den Sicherungsnehmern hier ein<br />
eigenes Verwertungsrecht zusteht. Eine Anspruchsgrundlage<br />
für Zinsen und eventuellen<br />
Wertersatz bietet aber § 30 e ZVG.<br />
24 Vgl. Hellmich, ZInsO 2005 S. 678 (680).<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Verwertungsmöglichkeit nicht wahr und wäre<br />
diese günstiger gewesen, muss er dem Gläubiger<br />
insgesamt den Betrag aus der Insolvenzmasse<br />
bezahlen, den dieser bei der besseren<br />
Verwertung erhalten hätte. Der Insolvenzverwalter<br />
darf allerdings die Kosten in Abzug bringen,<br />
die bei der vom Gläubiger vorgeschlagenen<br />
Verwertung angefallen wären. Darum<br />
kann der Gläubiger im Ergebnis den fiktiven<br />
Nettoerlös verlangen 15 .<br />
Schuldner des Anspruches ist die Insolvenzmasse.<br />
Ist sie infolge einer Massearmut nicht<br />
in der Lage, den Anspruch zu erfüllen, haftet<br />
der Insolvenzverwalter persönlich für die Zahlung<br />
16 . Er muss sich daher gut überlegen, ob er<br />
das auf den ersten Blick ungünstigere Angebot<br />
annimmt. Es kann aber vorkommen, dass das für<br />
den Gläubiger günstigere Angebot für den Verwalter<br />
bzw. die masse ungünstiger ist. Kann der<br />
Verwalter z. B. für ein Gesamtpaket an Gegenständen<br />
einen guten Verwertungserlös erzielen,<br />
wird er es möglicherweise in Kauf nehmen, dass<br />
er einem Gläubiger, dem ein einzelner Gegenstand<br />
gehört, einen Nachteilsausgleich bezahlen<br />
muss 17 . Dieser Einzelgläubiger muss beweisen,<br />
dass für seinen Sicherungsgegenstand tatsächlich<br />
eine nicht wahrgenommene Verwertungsmöglichkeit<br />
bestand, die einen bestimmten<br />
höheren erlös erbracht hätte 18 .<br />
9. Keine Gläubigerreaktion auf<br />
den Verwalterhinweis<br />
Das Gesetz regelt keine Rechtsfolgen für den<br />
Fall, dass der Gläubiger auf einen Verwalterhinweis<br />
nicht reagiert. Der Gläubiger muss dann<br />
aber damit rechnen, dass er aufgrund seines<br />
Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu<br />
und Glauben keine Ansprüche mehr wegen<br />
einer eventuell ungünstigen Verwertungsmaßnahme<br />
geltend machen kann 19 .<br />
10. Verwertung durch Übernahme<br />
Der Gläubiger kann dem Insolvenzverwalter<br />
auch anbieten, einen Gegenstand selbst<br />
zu übernehmen, § 168 Abs. 3 InsO. Nimmt<br />
dieser das Angebot an, kommt ein Kaufvertrag<br />
zwischen den Parteien zustande. Da es<br />
sich dennoch um eine Verwertung durch den<br />
Insolvenzverwalter handelt, stehen der Insolvenzmasse<br />
die Kostenbeiträge aus dem Kaufpreis<br />
zu. Gelingt es dem Gläubiger, den auf<br />
diese Weise gekauften Gegenstand zu einem<br />
höheren Preis weiterzuveräußern, kann er den<br />
Mehrerlös behalten und muss ihn nicht auf<br />
die Forderung gegen den Schuldner anrechnen<br />
20 . Hierzu ein Beispiel: Ein Gläubiger, dem<br />
eine durch ein Absonderungsrecht gesicherte<br />
Forderung i. H. v. 10.000 € zusteht, vereinbart<br />
mit dem Verwalter den Selbsteintritt zu einem<br />
Kaufpreis von 8.000 €. Verkauft er den Gegenstand<br />
zu 15.000 € weiter, kann er den Mehrerlös<br />
i. H. v. 7.000 € als Gewinn behalten und seine<br />
Restforderung i. H. v. 2.000 € zur Insolvenztabelle<br />
anmelden. Feststellungskosten schuldet<br />
er nur aus 8.000 €. Steht ihm bezüglich der gesicherten<br />
Hauptforderung zusätzlich ein Bürge<br />
zur Verfügung, muss er sich allerdings im Verhältnis<br />
zu diesem den Mehrerlös auf die gesicherte<br />
Forderung anrechnen lassen 21 .<br />
II. Rechte des Absonderungsgläubigers<br />
bei verzögerter<br />
Verwertung<br />
Um den absonderungsberechtigten Gläubiger<br />
vor einer Verzögerung der Verwertung zu<br />
schützen, sieht § 169 InsO einen Zinsanspruch<br />
vor. Danach sind dem Gläubiger vom Berichtstermin<br />
an laufend die geschuldeten Zinsen aus<br />
der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein<br />
Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter<br />
nach § 166 berechtigt ist 22 , nicht<br />
verwertet wird.<br />
1. Anspruchsentstehung<br />
Für jeden in § 169 InsO erwähnten Gegenstand<br />
sind ab dem Berichtstermin Zinsen bis zum<br />
Zeitpunkt der Verwertung zu bezahlen 23 . Die<br />
Verzinsungspflicht setzt aber schon früher ein,<br />
wenn das Insolvenzgericht dem Gläubiger im<br />
Vorverfahren die Sicherheitenverwertung<br />
nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO verbietet. Zinsen<br />
sind dann spätestens von dem Zeitpunkt an<br />
zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung<br />
liegt, § 168 Satz 2 InsO.<br />
Nach dem klaren Wortlaut entsteht der<br />
Anspruch auf Zinszahlung auch dann, wenn<br />
der Gegenstand vom Insolvenzverwalter<br />
unverschuldet nicht verwertet wird 24 . Selbst<br />
wenn der Verwalter aus rechtlichen Gründen<br />
an einer Verwertung gehindert ist, wird die<br />
Zinszahlungspflicht nicht unterbrochen. Dies
gilt z. B., wenn das Insolvenzgericht die Aussetzung<br />
der Verwertung nach Vorlage eines Insolvenzplans<br />
anordnet 25 . Der Zinsanspruch entsteht<br />
auch dann, wenn der Insolvenzverwalter<br />
eine Sicherheitenverwertung im Interesse der<br />
Gläubigergesamtheit zurückstellt, z. B. weil er<br />
das Unternehmen mit Sicherungsgütern fortführt.<br />
Wenn der Verwalter die Verwertung aus<br />
solchen wirtschaftlichen Gründen verzögert,<br />
muss er sicherstellen, dass genügend Masse<br />
vorhanden ist, um die betroffenen Sicherungsgläubiger<br />
für die Verzögerung zu entschädigen.<br />
Der Zinsanspruch richtet sich nämlich<br />
gegen die Insolvenzmasse 26 . Verletzt er<br />
diese Pflicht und kann er die Sicherungsgläubiger<br />
wegen Masseunzulänglichkeit nicht entschädigen,<br />
droht dem Verwalter eine persönliche<br />
Haftung 27 .<br />
Die Rechtsprechung versucht inzwischen,<br />
den Anwendungsbereich des § 169 InsO einzuschränken.<br />
Bei abgetretenen Forderungen<br />
entfällt der Schutz des Gläubigers, wenn die<br />
Verwertungsverzögerung in der sphäre des<br />
Drittschuldners liegt und der Gläubiger bei<br />
einer eigenen Durchführung der Verwertung<br />
auch nicht schneller an sein Geld gekommen<br />
wäre. Das Risiko der Einbringlichkeit der<br />
Forderung und das Risiko von Zahlungsverzögerungen<br />
trägt der Gläubiger. § 169 InsO<br />
ändert hieran nichts 28 . Der Insolvenzverwalter<br />
muss sich aber spätestens ab dem Berichtstermin<br />
ordnungsgemäß um den Forderungseinzug<br />
bemühen 29 .<br />
Bei der Verwertung von sachen entfällt der<br />
Zinsanspruch, wenn die Verzögerung der Verwertung<br />
durch nicht insolvenzspezifische<br />
Gründe verzögert wird, also durch Umstände,<br />
die mit der Insolvenzsituation nichts zu tun<br />
haben. Dies gilt vor allem dann, wenn sich<br />
die Verwertung unmittelbar aufgrund der<br />
Beschaffenheit der Sache verzögert, z. B. weil<br />
es sich um derart spezielle Gegenstände handelt,<br />
dass es für diese so gut wie keine Interessenten<br />
gibt 30 . Der Gläubigerschutz ist dadurch<br />
aber nicht gravierend eingeschränkt. Der BGH<br />
hat klargestellt, dass grundsätzlich der Verwalter<br />
das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation<br />
darlegen und beweisen muss 31 . Der<br />
Gläubiger bleibt im Übrigen geschützt, wenn<br />
der Verwalter erfolglose Verwertungsbemühungen<br />
über längere Zeit fortsetzt 32 . Scheitert<br />
eine kurzfristige Verwertung, muss der<br />
Verwalter daher die Sache freigeben, anderenfalls<br />
wird die Masse mit der Zinszahlungspflicht<br />
belastet 33 .<br />
2. Höhe der Zinsen<br />
§ 169 Satz 1 InsO sieht eine Zahlung der<br />
„geschuldeten“ Zinsen vor, ohne die Höhe des<br />
Zinssatzes zu definieren. Daher muss die Vorschrift<br />
ausgelegt werden. Der BGH differenziert<br />
danach, ob eine vertragliche Regelung<br />
zwischen Gläubiger und Schuldner besteht<br />
oder nicht. Gibt es eine vertragliche Vereinbarung<br />
über die Höhe des Zinses, wird der<br />
vereinbarte Zins geschuldet 34 . Lag der vereinbarte<br />
Zinssatz unter 4%, soll dennoch eine Verzinsung<br />
von 4% sachgerecht sein 35 . Dies findet<br />
allerdings weder im Gesetz noch in der Entstehungsgeschichte<br />
eine Stütze.<br />
Interessanter ist der Fall, wenn keine vertragliche<br />
regelung besteht. Auch dann spricht der<br />
BGH dem Gläubiger lediglich einen Zinssatz<br />
von 4% zu. Weder ein vertraglich vereinbarter,<br />
noch der gesetzliche Verzugszinssatz soll<br />
gelten 36 . Das schrifttum war hingegen bislang<br />
davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall<br />
der Verzugszinssatz herangezogen werden<br />
kann, also mindestens 37 ein Zinssatz von fünf<br />
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 38 .<br />
Der BGH sieht dies anders. Er meint, eine<br />
Anwendung der Verzugszinsen in ihrer heutigen<br />
Höhe könnte den Verwalter davon abhalten,<br />
im Interesse einer unternehmensfortführung<br />
die Verwertung von Gegenständen<br />
zurückzustellen. Außerdem würden die<br />
erhöhten Verzugszinssätze ein Sanktionselement<br />
enthalten. Sie seien schließlich eingeführt<br />
worden, um säumigen Schuldnern mehr Druck<br />
zu machen. Im Rahmen von § 169 InsO komme<br />
es aber auf ein Verschulden gar nicht an.<br />
Die Überlegungen des BGH können nicht<br />
überzeugen. sinn und Zweck des § 169<br />
InsO sprechen dafür, dem Gläubiger den Verzugszinssatz<br />
zuzubilligen 39 . Der Gläubiger soll<br />
schließlich davor geschützt werden, dass der<br />
Verwalter die Verwertung verzögert. Geht es<br />
z. B. um eine abgetretene Forderung, die der<br />
Verwalter nicht vom Drittschuldner einfordert,<br />
erhält der Gläubiger lediglich 4% Zinsen von<br />
der Insolvenzmasse. Dies, obwohl er vom<br />
Drittschuldner bei eigener Beitreibung ab<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
» Bei der Verwertung<br />
von Sachen<br />
entfällt der Zins<br />
anspruch, wenn die<br />
Verzögerung der<br />
Verwertung durch<br />
nicht insolvenz<br />
spezifische Gründe<br />
verzögert wird, also<br />
durch Umstände, die<br />
mit der Insolvenz<br />
situation nichts<br />
zu tun haben. «<br />
25 MünchKommInsOLwowski/Tetzlaff, § 169,<br />
Rdn. 27.<br />
26 BGH, Urt. v. 17.07.2008, IX ZR 132/07, ZIP 2008<br />
S. 1539 (1541).<br />
27 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a. a. O: (Fn. 17),<br />
Rdn. 51.<br />
28 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 1003<br />
S. 259 (262).<br />
29 Vgl. Seidel/Steinwachs, Bearbeitungs und Prüfungsleitfaden<br />
Insolvenz des Firmenkunden,<br />
S. 110.<br />
30 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />
S. 342 f.<br />
31 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />
S. 342 f., vgl. auch die weiteren Ausführungen<br />
zur sekundären Beweislast des Gläubigers und<br />
zur Anwendung des § 287 ZPO.<br />
32 MünchKommInsOLwowski/Tetzlaff, § 169,<br />
Rdn. 25.<br />
33 FKInsO/Wegener, § 169, Rdn. 3.<br />
34 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 2003<br />
S. 259 (263).<br />
35 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />
S. 342 (344 f.).<br />
36 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />
S. 342 (344).<br />
37 Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher<br />
nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen<br />
acht Prozentpunkte über dem<br />
Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.<br />
38 MünchKommInsOLwowski/Tetzlaff, § 169,<br />
Rdn. 30.<br />
39 So wohl auch FKInsO/Wegener, § 169, Rdn. 3.<br />
89
90<br />
Beitrag<br />
40 So auch Braun/Dithmar, InsO § 169, Rdn. 6.<br />
41 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a. a. O. (Fn. 17),<br />
Rdn. 39; Landfermann in HKInsO, § 168,<br />
Rdn. 11.<br />
42 Vgl. Mönning, in: FS Uhlenbruck, S. 239 (263).<br />
43 Vgl. Abschn. II. 1.<br />
44 LG Stendal, Urt. v. 14.<strong>02</strong>.20<strong>02</strong>, 22 S 208/01,<br />
DZWIR 20<strong>02</strong> S. 294 ff.<br />
45 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 2003<br />
S. 259 (263).<br />
46 Vgl. Hellmich, ZInsO 2005 S. 678 (682).<br />
47 Vgl. Abschn. II. 3.<br />
48 MünchKommInsOLwowski/Tetzlaff, § 169,<br />
Rdn. 40.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
der ersten mahnung deutlich höhere Verzugszinsen<br />
verlangen könnte. Gegen die<br />
BGHAuffassung spricht auch, dass der Gläubiger<br />
durch § 169 InsO in die Lage versetzt<br />
werden soll, sich bis zum Abschluss der Verwertung<br />
des Absonderungsgutes zu refinanzieren.<br />
Zu einem Zinssatz von 4% wird ihm<br />
dies kaum gelingen.<br />
Besonders betroffen sind von dieser BGH<br />
Rechtsprechung die Warenkreditgeber, die<br />
sich durch Eigentumsvorbehalte geschützt<br />
haben. Kreditinstitute vereinbaren ja i. d. R.<br />
einen Zinssatz mit ihrem Schuldner.<br />
3. Zeitpunkt der Zinszahlungen<br />
Nach dem Wortlaut des § 169 InsO sind die<br />
Zinsen „laufend“ zu zahlen. Es muss in erster<br />
Linie auf die zwischen Gläubiger und Schuldner<br />
getroffenen Vereinbarungen abgestellt<br />
werden. Gibt es keine solchen Vereinbarungen,<br />
ist auf das Interesse des Gläubigers<br />
abzustellen, da § 169 InsO eine Gläubigerschutzvorschrift<br />
ist. Bei einer längeren Verzögerung<br />
der Verwertung liegt es nicht im Interesse<br />
des Gläubigers, die Zinsen erst zusammen<br />
mit dem Verwertungserlös zu erhalten 40 .<br />
Je länger er auf das Geld warten muss, desto<br />
länger ist er auch dem Risiko einer Masseunzulänglichkeit<br />
ausgesetzt. Richtig erscheint<br />
es daher, beim Fehlen einer vertraglichen<br />
Regelung von einer monatlichen Zinszahlungspflicht<br />
auszugehen 41 . Eine Mindermeinung<br />
nimmt eine jährliche Zinszahlungspflicht<br />
an 42 .<br />
4. Bemessungszeitraum<br />
Die Zinszahlungspflicht bezieht sich auf den<br />
Zeitraum ab dem Berichtstermin 43 , bis zum<br />
Abschluss der Verwertung des jeweiligen<br />
Gegenstands. Wann eine Verwertung i. S. dieser<br />
Vorschrift abgeschlossen ist, ist umstritten.<br />
Nach Auffassung des LG stendal kommt es<br />
für den Endzeitpunkt darauf an, wann der Verwalter<br />
den Verwertungserlös vereinnahmt<br />
hat 44 . Der BGH hingegen stellt darauf ab, wann<br />
der Verwalter den Verwertungserlös an den<br />
Gläubiger ausbezahlt hat 45 .<br />
Die Auffassung des LG Stendal entspricht wohl<br />
eher dem Gesetzeswortlaut. Nach der Ver<br />
einnahmung des Erlöses verzögert der Verwalter<br />
schließlich nicht die Verwertung, sondern<br />
er verletzt seine Pflicht aus § 170 Abs. 1<br />
Satz 2 InsO, unverzüglich den Erlös auszukehren.<br />
Da er mit dieser Pflicht in Verzug gerät,<br />
müsste er ab Erlösvereinnahmung nach richtiger<br />
Ansicht den Verzugszinssatz bezahlen.<br />
Der BGH macht es sich einfacher. Er spricht<br />
dem Gläubiger für den gesamten o. g. Zeitraum<br />
den Zinssatz nach § 169 InsO zu. Hier<br />
zeigt sich noch einmal, wie unbillig der Zinssatz<br />
von 4% ist. Denn spätestens nachdem der<br />
Verwalter den Verwertungserlös erhalten hat<br />
und diesen nicht auskehrt, wäre ein sanktionselement<br />
wünschenswert. Der Zinssatz<br />
i. H. v. 4% ist aber kaum geeignet, Druck auf<br />
ihn auszuüben.<br />
5. Berechnungsbasis<br />
Grundlage für die Zinsberechnung muss richtigerweise<br />
der tatsächlich erzielte Netto-<br />
Verwertungserlös sein 46 . Das Gesetz sagt<br />
hierzu aber nichts. Herrschend dürfte Folgendes<br />
sein: Da der Verwalter schon vor der<br />
Verwertung Teilzahlungen leisten sollte 47 , also<br />
bevor der endgültige Erlös feststeht, muss<br />
zunächst eine schätzung des zu erwartenden<br />
erlöses vorgenommen werden. Nach<br />
dem Abschluss der Verwertung muss eine<br />
endgültige Abrechnung vorgenommen<br />
werden. Eventuell steht dann der Masse ein<br />
Rückzahlungsanspruch zu.<br />
6. Ausnahmen von der Verzinsungspflicht,<br />
§ 169 Satz 3 InsO<br />
Eine Zinszahlung ist ausgeschlossen, soweit<br />
der Gläubiger gar nicht mit einer Befriedigung<br />
rechnen kann, weil der Sicherungsgegenstand<br />
wertlos ist. Wenn die Sicherheit<br />
einen geringen Wert hat, können Zinsen<br />
auch nur aus diesem geringen Wert verlangt<br />
werden. Die Ausnahmeregelung erfasst folgende<br />
Fälle 48 :<br />
ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />
und hat eine Sicherheit von nominal ebenfalls<br />
100 erhalten. Die Sicherheit ist aber<br />
wegen vorrangiger Belastungen für den<br />
Gläubiger wertlos. In diesem Fall besteht<br />
keine Zinszahlungspflicht.<br />
ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />
und hat wiederum eine Sicherheit von nomi
ß<br />
nal 100 erhalten. Die Sicherheit ist tatsächlich<br />
10 wert. Eine Zinszahlungspflicht besteht<br />
bezogen auf die werthaltigen 10.<br />
Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />
und eine Sicherheit von 10, die in dieser<br />
Höhe voll werthaltig ist. Die Zinszahlungspflicht<br />
besteht wieder bezogen auf<br />
den Betrag von 10.<br />
Die Feststellung der Werthaltigkeit erfolgt<br />
zunächst durch den Insolvenzverwalter zum<br />
Zeitpunkt des Berichtstermins. Sie orientiert<br />
prAXIsTIpps<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
sich am Marktwert der Gegenstände. Wenn der<br />
Verwalter ein Gutachten eingeholt hat, kann<br />
man auf dieses zurückgreifen.<br />
Ändert sich der Wert des Sicherungsguts<br />
immer wieder (z. B. aufgrund von Marktschwankungen),<br />
beeinflusst dies den Zinszahlungsanspruch.<br />
Sinkt der Wert, reduziert sich auch der<br />
Zinsanspruch. Die Beweislast dafür, dass die<br />
Sicherheit wertlos ist, trägt der Verwalter, da<br />
es sich bei § 169 Satz 3 InsO um eine Ausnahmevorschrift<br />
handelt. £<br />
Sicherungsnehmer sollten den Insolvenzverwalter rechtzeitig über eine bessere<br />
Verwertungsmöglichkeit informieren, sodass dieser ggf. noch in der Lage ist, diese<br />
Möglichkeit wahrzunehmen.<br />
Der Hinweis des Sicherungsnehmers sollte möglichst konkret und detailliert gefasst<br />
werden. Aus dem Hinweis sollte hervorgehen, warum die vorgeschlagene Verwertungsmöglichkeit<br />
günstiger ist. Den Zugang des Hinweises muss der Sicherungsnehmer<br />
beweisen können.<br />
Will der Sicherungsnehmer einen Gegenstand selbst erwerben, kann er den Insolvenzverwalter<br />
auch hierauf hinweisen und ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.<br />
Dieses Angebot sollte nicht nur marginal über demjenigen liegen, über<br />
welches der Insolvenzverwalter informiert hat. Der Insolvenzverwalter muss dem<br />
Sicherungsnehmer nämlich keinen zweiten Hinweis geben, falls er nach dem ersten<br />
Hinweis an den Sicherungsnehmer ein noch besseres Angebot erhält.<br />
Nimmt der Insolvenzverwalter trotz des Hinweises durch den Gläubiger eine andere,<br />
ungünstigere Verwertung vor, kann der Gläubiger den Betrag von der Insolvenzmasse<br />
verlangen, den er bei der Wahrnehmung der von ihm vorgeschlagenen günstigeren<br />
Verwertungsmöglichkeit erhalten hätte.<br />
Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Insolvenzverwalter seine Pflicht zur<br />
unverzüglichen Verwertung verletzt hat, sollte geprüft werden, ob Zinsansprüche<br />
aus § 169 InsO bestehen.<br />
Werden Zinsen aus § 169 InsO vereinnahmt, sind diese nicht als außerordentlicher<br />
Ertrag zu verbuchen, sondern mit den Forderungen gegen den Schuldner<br />
zu verrechnen.<br />
Neben dem Anspruch auf Zinszahlung kann der absonderungsberechtigte Gläubiger<br />
vom Insolvenzverwalter Wertersatz verlangen, wenn dieser eine bewegliche Sache,<br />
zu deren Verwertung er berechtigt ist, nutzt und dadurch die Sicherung des Gläubigers<br />
beeinträchtigt, § 172 Abs. 1 InsO.<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
91
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92 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
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zur Softwaremigration.<br />
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und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes<br />
Serviceangebot. Der Bereich advisory Services / Global Financial Services hat sich vor allem auf<br />
Fragen von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und<br />
berät z.B. sowohl im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung<br />
strukturierter Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />
93
Rezensionen<br />
01<br />
<strong>02</strong><br />
03<br />
04<br />
Kredit, Recht<br />
94 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
01 Immobilienökonomie<br />
Karl-Werner Schulte: Immobilienökonomie, Band I.<br />
Verlag Oldenbourg, München, 4. Auflage 2008. 1.062 S.,<br />
54,80 €.<br />
w Die Immobilienökonomie befasst sich zum einen<br />
mit den Immobilien selbst, und zwar mit allen Phasen<br />
des Lebenszyklus von Gewerbe, Wohn und Sonderimmobilien<br />
– von der Projektentwicklung über das<br />
BauProjektmanagement bis zum Facility Management.<br />
Ein Schwerpunkt liegt in den funktionalen<br />
Aspekten Immobilieninvestition und finanzierung,<br />
Immobilienanalyse und bewertung sowie Immobilienmarketing.<br />
Zum anderen ist das Management<br />
von Immobilienunternehmen (Planung, Organisation,<br />
Kontrolle) Gegenstand des Fachgebiets;<br />
insofern handelt es sich um eine branchenbezogene<br />
Betriebswirtschaftslehre. Ebenfalls im Blickfeld<br />
der Immobilienökonomie steht das Management der<br />
Unternehmensimmobilien (Corporate Real Estate<br />
Management) sowie der Immobilien der öffentlichen<br />
Hand (Public Real Estate Management). Die<br />
einzelnen Bereiche werden von ausgewiesenen<br />
Kennern der jeweiligen Materie praxisorientiert<br />
beschrieben. Für Banker, die gewerbliche Baufinanzierung<br />
oder Beleihungswertermittlung<br />
betreiben und sich sehr fundiert einlesen wollen:<br />
Ein ideales Buch. £<br />
Anlage, Recht, Handel<br />
<strong>02</strong> Außerbörsliche (OTC) Finanzderivate<br />
Jean-Claude Zerey (Hrsg.): Außerbörsliche (OTC) Finanzderivate,<br />
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2008. 448 S., 128 €.<br />
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Thema außerbörsliche Derivate und zeigt praxisgerechte<br />
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für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Juristen in<br />
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Vertrags, Aufsichts, Insolvenz Steuer und<br />
Bilanzrecht sowie Öffentliches Recht, es beantwortet<br />
die häufigsten Rechtsfragen, analysiert Abläufe<br />
und liefert Lösungsansätze. Wer sich vertieft mit<br />
dieser Materie auseinandersetzt, wird an dem Handbuch<br />
– auch in Ermangelung anderer Alternativen<br />
– nicht vorbeikommen. £<br />
Kredit, Recht, Revision<br />
03 Rechte und Belastungen in<br />
der Grundstücksbewertung<br />
Klaus Gablenz: Rechte und Belastungen in der Grundstücksbewertung.<br />
Verlag Rudolf Müller, Köln, 4. Auflage<br />
2008. 560 S., 99 €.<br />
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unbebaute Grundstücke. Sie gründen auf den Erkenntnissen<br />
und Erfahrungen eines langjährigen Praktikers<br />
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Buch behandelt folgende Themen: Erbbaurecht, Nießbrauch,<br />
Grunddienstbarkeiten in den verschiedensten<br />
Ausprägungen, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten,<br />
Verfügungs und Erwerbsrechte, Jagdrecht und<br />
Fischereirecht als grundstücksgleiche Rechte, Baulast,<br />
Bergwerkeigentum, Eigentumsbeschränkungen durch<br />
Rechtshandlung, Nachbarrecht, Grundpfandrechte,<br />
Immissionen, Wohnungseigentumsrecht, Überbau,<br />
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Teilnutzungsrechte sowie Reallast. Zahlreiche Methoden<br />
und Beispiele schaffen Praxisnähe und bieten<br />
auch für außergewöhnliche Objekte eine Verfahrensgrundlage.<br />
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Vorstand, Kredit<br />
04 Public Private Partnership in<br />
der Wirtschaftsförderung<br />
Arno Brandt / Sonning Bredemeier / Joachim Lange /<br />
Hans-Ulrich Jung: Public Private Partnership in der<br />
Wirtschaftsförderung. Deutscher Sparkassenverlag,<br />
Stuttgart, 2007. 262 S., 49,90 €.<br />
w Die Beiträge des vorliegenden Fachbuchs beschäftigen<br />
sich mit den erweiterten Handlungsspielräumen<br />
durch Public Private Partnerships (PPP) für die kommunale<br />
Wirtschaftsförderung, zeigen anhand konkreter<br />
Praxisbeispiele Funktionsweisen auf und diskutieren<br />
aus unterschiedlichen Perspektiven die Chancen und<br />
Risiken. Neben den aufschlussreichen Praxisbeispielen,<br />
die erfolgreiche Modelle vorstellen, sind besonders<br />
die Diskussionsbeiträge hervorzuheben. Die Spannbreite<br />
der Beiträge reicht dabei von der Legitimität<br />
solcher Projekte über Problemstellungen des europäischen<br />
Vergaberechts bis hin zu ökonomischpolitischen<br />
Überlegungen. Im Rahmen der Beiträge werden zum<br />
Teil Gestaltungsmöglichkeiten entwickelt, die einen<br />
legitimen Rahmen für entsprechende Kooperationsmodelle<br />
gewährleisten. £
Kredit, Konto, Anlage<br />
Bug, Michael<br />
Kreis- und Stadtsparkasse Speyer<br />
w Michael Bug ist der neue Leiter der<br />
Direktion Privatkunden der Kreis und Stadtsparkasse<br />
Speyer. In dieser Funktion ist er<br />
für alle Geschäftsstellen, das Marktsekretariat<br />
und Marketing der Sparkasse zuständig.<br />
Zuvor war er als Abteilungsdirektor für<br />
Sparkassengeschäfte und Vertrieb beim<br />
Sparkassenverband RheinlandPfalz tätig<br />
und verantwortete insbesondere zentrale<br />
Weiterentwicklungen der Produktpalette<br />
der rheinlandpfälzischen Sparkassen. £<br />
Kredit, Konto, Anlage<br />
Hildebrand, Manfred<br />
Sparkasse Lörrach-Rheinfelden<br />
w In der Sparkasse LörrachRheinfelden<br />
standen zum 01.01.<strong>2009</strong> personelle Veränderungen<br />
an. Manfred Hildebrand (35) hat<br />
die Leitung der Filiale Wyhlen übernommen.<br />
Der bisherige Leiter Andreas Kraus wechselt<br />
in die Baufinanzierung, wo er seit Januar<br />
<strong>2009</strong> für den gesamten Bereich Rheinfelden<br />
zuständig sein wird.<br />
Hildebrand begann seine berufliche<br />
Laufbahn 1995 mit der Ausbildung zum<br />
Bankkaufmann bei der Sparkasse LörrachRheinfelden.<br />
Nach erfolgreichem<br />
Abschluss sammelte er praktische und<br />
grundlegende Erfahrungen in verschiedenen<br />
Sparkassenfilialen. 1998 führte ihn<br />
sein Berufsweg in die Filiale Wyhlen, wo<br />
er zunächst im Servicebereich tätig war.<br />
Anschließend übernahm Hildebrand Verantwortung<br />
als Kundenberater. Im Jahr<br />
1999 komplettierte er sein Fachwissen mit<br />
dem Lehrgang zum Bankfachwirt bei der<br />
Sparkassenakademie in Rastatt. £<br />
Vorstand<br />
Marti, Roland<br />
Raiffeisenbank Hüttlingen-Felben<br />
w Der Verwaltungsratspräsident der Raiffeisenbank<br />
HüttlingenFelben (CH), Jürgen<br />
Hafen, hat Anfang November 2008 seinen<br />
Rücktritt mit sofortiger Wirkung eingereicht.<br />
Auch der Bankleiter Peter Nyffenegger hat<br />
gekündigt und verlässt die Bank. An seiner<br />
Stelle übernimmt Roland Marti, Vorsitzender<br />
der Bankleitung der Raiffeisenbank<br />
Frauenfeld, ab sofort die Führung in<br />
Personalunion.<br />
Die Raiffeisenbank HüttlingenFelben<br />
mit insgesamt fünf Mitarbeitenden an<br />
den Standorten in Hüttlingen und Felben<br />
wird seither in Personalunion durch Marti,<br />
Vorsitzender der Bankleitung der Raiffeisenbank<br />
Frauenfeld, geführt. £<br />
Vorstand<br />
Mehrens, Hermann<br />
Sparkasse Goslar / Harz<br />
w Hermann Mehrens folgt als Vorstandsmitglied<br />
der Sparkasse Goslar / Harz auf<br />
Ulrich Weiterer. £<br />
Anlage<br />
Johannsen, Stefan<br />
Wettengel, Marco<br />
Nordea Fonds Service GmbH<br />
w Die Nordea Fonds Service GmbH hat<br />
ihre Vertriebsmannschaft um zwei Spezialisten<br />
erweitert. Marco Wettengel und<br />
Stefan Johannsen sind künftig Ansprechpartner<br />
für NordeaPartner in Süd bzw.<br />
Norddeutschland.<br />
Johannsen zeichnet seit 01.12.2008 verantwortlich<br />
für die Zusammenarbeit mit<br />
unabhängigen Finanzdienstleistern und<br />
Vertrieben in Norddeutschland. Bevor<br />
Johannsen zu Nordea kam, war er stellvertretender<br />
Leiter Private Banking bei<br />
der HSH Nordbank. Weitere Stationen<br />
seiner Laufbahn waren die Deutsche<br />
Postbank AG, die Concordia Versicherungsgruppe<br />
sowie die Württembergische<br />
Versicherungsgruppe.<br />
Wettengel ist seit 01.10.2008 Nordea<br />
Ansprechpartner für Genossenschaften,<br />
Sparkassen und Vermögensverwalter in<br />
Süddeutschland. Wettengel war zuvor<br />
Kundenberater für gehobene Privatkunden<br />
und stellvertretender Leiter einer<br />
SparkassenGeschäftsstelle in der Nähe<br />
von Würzburg. Zuvor war der 31Jährige<br />
im Vertrieb der Sparkasse Mainfranken<br />
Würzburg tätig. £<br />
Schedl, Peter<br />
Südtiroler Sparkasse<br />
<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Personalia<br />
w Die Südtiroler Sparkasse AG hat<br />
einen neuen Generaldirektor: Die<br />
Wahl des Verwaltungsrats fiel auf<br />
den 41jährigen Peter Schedl.<br />
Der Schwabe Schedl hat in Stuttgart<br />
Betriebswirtschaft studiert<br />
und anschließend seine berufliche<br />
Laufbahn in der Deutschen Bank in<br />
Frankfurt / M. begonnen.<br />
Sein Handwerkszeug hat er zuerst in<br />
der strategischen Konzernplanung<br />
in Frankfurt / M. erlernt und wurde<br />
bereits in jungen Jahren mit internationalen<br />
und alleinverantwortlichen<br />
Managementaufgaben betraut.<br />
Schedl hat ein umfassendes internationales<br />
Managementportfolio<br />
mit Stationen in London, Mailand,<br />
Numbai, Singapur und wieder Frankfurt<br />
/ M. Fast vier Jahre hat er für die<br />
Deutsche Bank das Filialgeschäft in<br />
Italien (240 Geschäftsstellen) sowie<br />
die Tochtergesellschaft „Finanza &<br />
Futuro“ (1.000 Anlageberater) alleinverantwortlich<br />
geleitet. Anschließend<br />
war er für den Aufbau des Privatkundengeschäfts<br />
der Deutschen Bank in<br />
Asien verantwortlich. Derzeit leitet<br />
Schedl das globale Konsumentenfinan<br />
zierungsgeschäft der DeutscheBank<br />
Gruppe und ist Mitglied im höchsten<br />
Führungsgremium des Privatkundenbereichs<br />
der Deutschen Bank.<br />
Er wird voraussichtlich im Frühjahr<br />
<strong>2009</strong> seine neue Tätigkeit bei der Südtiroler<br />
Sparkasse AG beginnen. £<br />
95
Personalia<br />
Kredit, Konto, Anlage<br />
Klingler, Gerd<br />
Sparkasse Bingen<br />
w Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende<br />
der Sparkasse RheinNahe,<br />
Andreas Peters und Vorstandsvorsitzender<br />
Peter Scholten haben im Dezember<br />
Vertriebsleiter Gerd Klingler nach fast<br />
48 Jahren aus seinem Berufsleben verabschiedet.<br />
£<br />
Vorstand<br />
Renner, Gebhard<br />
Volksbank Rhein-Wehra<br />
w Mit Wirkung zum 31.12.2008 hat Vorstandsmitglied<br />
Gebhard Renner seine<br />
Tätigkeit als Vorstand bei der Volksbank<br />
RheinWehra aus Altersgründen beendet.<br />
Renner war als Marktvorstand mit<br />
Sitz in Dogern für den Geschäftsbereich<br />
Ost der Volksbank RheinWehra verantwortlich.<br />
£<br />
Recht<br />
Schlee, Klaus<br />
SCHUFA Holding AG<br />
w Klaus Schlee, bislang bei der Sparkasse<br />
KölnBonn im Vorstandssekretariat tätig,<br />
leitet seit dem 01.01.<strong>2009</strong> den Bereich<br />
Recht und Public Affairs der SCHUFA<br />
Holding AG in Wiesbaden. £<br />
Vorstand<br />
Sittmann, Jörg<br />
KAS BANK<br />
w Jörg Sittmann ist seit 26.11.2008<br />
Managing Director für Deutschland der<br />
niederländischen KAS BANK Gruppe.<br />
Zusammen mit Ryanne Cox, die bereits<br />
aus Amsterdam heraus den Deutschen<br />
Geschäftsbereich leitet, wird<br />
hierduch die Führungsmannschaft<br />
für die deutschsprachigen Länder<br />
weiter gestärkt. Zu seinem Verantwortungsbereich<br />
gehört der strategische<br />
Aufbau und die Weiterentwicklung des<br />
Geschäftsbetriebs der KAS BANK in<br />
Deutschland sowie – nach Genehmigung<br />
durch die BaFin – die Position des Vorsitzenden<br />
der Geschäftsführung der KAS<br />
96 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Investment Servicing GmbH (KAG) in<br />
Wiesbaden. Er wird durch die bisherige<br />
Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft<br />
unterstützt. Frank Linker<br />
wird weiterhin für den Bereich Sales<br />
und ClientRelationship verantwortlich<br />
bleiben. Christoph Johannes Cramer<br />
soll zukünftig den neuen Geschäftsbereich<br />
Depotbank aufbauen, der für die<br />
KAS BANK ebenfalls von strategischer<br />
Bedeutung in Deutschland ist. Somit<br />
können zukünftig Depotbankdienstleistungen<br />
und MasterKAG Services<br />
kosteneffizient aus einer Hand angeboten<br />
werden.<br />
Der Jurist Sittmann war zuletzt Geschäftsführer<br />
und COO der Citigroup<br />
Investment Deutschland KAG in Frank<br />
furt. Davor hatte er erfolgreich verschiedene<br />
Positionen bei Credit Suisse,<br />
Barclays Capital und der Deutschen<br />
Bank. £<br />
Anlage<br />
Sladek, Mike<br />
Gries & Heissel Bankiers<br />
w Die Gries & Heissel Bankiers AG, die<br />
Privatbank im Delta Lloyd Deutschland<br />
Konzern, hat zum 01.12.2008 Mike Sladek<br />
zum Niederlassungsleiter Berlin berufen.<br />
In dieser Funktion soll der 36Jährige<br />
gemeinsam mit seinem Team aus sieben<br />
Private Bankern die Marktposition der<br />
Privatbank in Berlin ausbauen.<br />
Sladek blickt auf fast 20 Jahre Erfahrung<br />
in der Bankenbranche und in der Kundenberatung<br />
zurück. Vor seinem Wechsel<br />
zu Gries & Heissel war er Stellvertretender<br />
Direktor Portfoliomanagement<br />
bei der I.C.M. InvestmentBank AG in<br />
Berlin. Zuvor leitete der Bankkaufmann<br />
und Bankfachwirt viele Jahre das<br />
Beratungscenter Individualkunden der<br />
Berliner Volksbank in Charlottenburg<br />
Halensee. Zu seinen Aufgaben zählte<br />
neben der ganzheitlichen Kundenberatung<br />
auch die Weiterentwicklung des<br />
Standorts.<br />
Den Einstieg ins Berufsleben fand Sladek<br />
1990 bei der Landeszentralbank Berlin<br />
als Wertpapiersachbearbeiter, von<br />
1992 bis 1994 absolvierte er dann bei<br />
der Berliner Volksbank eine Ausbildung<br />
zum Bankkaufmann. Darauf aufbauend<br />
schloss sich ein Studium an der Frankfurt<br />
School of Finance & Management an.<br />
Seit über zehn Jahren ist er zudem an der<br />
GenoAkademie „BankColleg“ als Dozent<br />
Bankfachwirtstudium (Wertpapier und<br />
Privatkundengeschäft) tätig. £<br />
Vorstand<br />
Vierdag, Udo<br />
Stadt-Sparkasse Haan<br />
w Udo Vierdag tritt am 01.05.<strong>2009</strong><br />
seinen Dienst als Vorstandsmitglied der<br />
StadtSparkasse Haan an. £<br />
Vorstand<br />
Vicktor, Jürgen<br />
Volksbank Tecklenburger Land<br />
w Jürgen Vicktor, Vorstand der Volksbank<br />
Tecklenburger Land, hat das Haus<br />
zum Jahresende verlassen. £<br />
Vorstand<br />
Vomstein, Heinrich<br />
Volksbank Freiburg<br />
w Heinrich Vomstein, 62 Jahre alt, seit<br />
45 Jahren Volksbanker und seit sieben<br />
Jahren im Vorstand der Volksbank<br />
Freiburg, hat zum Jahresende sein Amt<br />
abgegeben.<br />
Der Vorstand besteht in Zukunft aus<br />
Uwe Barth, Stephan Heinisch und Volker<br />
Spietenborg. £<br />
Vorstand<br />
Wild, Peter<br />
Bank Sarasin<br />
w Peter Wild (57) wird Leiter des von<br />
der Bank Sarasin & Cie AG auf Anfang<br />
<strong>2009</strong> neu gebildeten Geschäftsbereichs<br />
„Trading & Family Offices“.<br />
Wild ist zum 01.01.<strong>2009</strong> zur Bank Sarasin<br />
gestoßen und gehört in seiner neuen<br />
Funktion der Geschäftsleitung der Bank<br />
Sarasin an. £