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Ausgabe 02 / 2009 - BankPraktiker

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HerauSgeber<br />

Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank<br />

Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat<br />

Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer,<br />

Commerzbank aG<br />

Prof. Dr. Thomas a. Lange, Sprecher des Vorstands, national-Bank aG<br />

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart<br />

karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank aG<br />

Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB<br />

Prof. Dr. Franz-Christoph Zeitler, Vize-Präsident der Deutschen Bundesbank<br />

FacHbeirat<br />

Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern<br />

Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG<br />

Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, niederlassung Rhein-<br />

Main, HypoVereinsbank, Member of UniCredit Group<br />

Dr. karsten Füser, Head of advisory Services / Global Financial Services,<br />

Ernst & Young aG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stuttgart<br />

Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und<br />

Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB<br />

Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich kommunen/<br />

Recht und Chefsyndikus kreissparkasse köln<br />

Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank<br />

Baden-Württemberg<br />

Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung<br />

Frankfurt<br />

Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank<br />

Baden-Baden-Rastatt eG<br />

Mathias nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und kapitalmarktrecht,<br />

Witt nittel Rechtsanwälte, Heidelberg<br />

Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, kredit,<br />

Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank aG,<br />

Frankfurt am Main<br />

Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB<br />

Elmar Scholz, abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen,<br />

Sparkasse am niederrhein<br />

anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH nordbank aG<br />

Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse aG<br />

Christoph Wengler, Syndikus, European association of Public Banks (EaPB)<br />

Dr. Maximilian a. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC<br />

Trinkaus & Burkhardt kGaa<br />

Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, kölner Bank eG<br />

redaktion<br />

Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

(V.i.S.d.P.)<br />

Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Corinna van der Eerden<br />

SponSoren<br />

abit.de de.ey.com bankon.de<br />

protiviti.de handelsblatt.com<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

Editorial<br />

sind Sie optimistisch ins neue Jahr gestartet?<br />

Viel schlimmer als das vorangegangene kann<br />

es kaum werden. In bisher ungekanntem Ausmaß<br />

hat 2008 die Finanzbranche aus den Angeln<br />

gehoben und uns Bankern das Fürchten gelehrt.<br />

Und nun? Die Bundeskanzlerin erwartet für<br />

Deutschland „ein Jahr der schlechten Nachrichten“,<br />

und der Finanzminister sieht bezüglich<br />

der konjunkturellen Entwicklung „schlechtes Dr. Peter Hanker<br />

Wetter“ aufziehen. Beide haben wohl recht: Harmlose Schönwetterwolken<br />

sind es wirklich nicht, die die Stimmung trüben.<br />

Trotzdem: Jammern und wehklagen hilft keinem weiter; einem<br />

Banker – oder wie unser Bundespräsident zu sagen pflegt, einem<br />

Bankier – schon gar nicht. Zum einen wird sich das angeknackste<br />

Image unseres Berufstandes nicht von selbst wieder aufpolieren<br />

und zum anderen haben wir gerade in schwierigen Zeiten wichtige<br />

volkswirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen. Diese zwei Aspekte<br />

sind eng miteinander verknüpft. Nicht nur im Ursprungsland der<br />

Krise USA wurden Fehler gemacht, sondern auch in Deutschland.<br />

Es kommt nicht von ungefähr, dass mancher Unternehmer, dem ein<br />

Kredit mangels Sicherheit verweigert wurde, angesichts taumelnder<br />

Banken Genugtuung verspürt, sich die Presse mehr denn je mit<br />

dem Thema Beratungsqualität beschäftigt und die Volksbanken und<br />

Raiffeisenbanken als einzige Bankengruppe, die keine nennenswerte<br />

Spekulationsverluste zu vermelden hat, nach aktuellen Meinungsumfragen<br />

ganz oben in der Gunst der Verbraucher steht.<br />

Verlorenes Vertrauen lässt sich am ehesten durch ehrliche Gesprächsbereitschaft<br />

und offene Kommunikation zurückgewinnen. So stehen<br />

meine Vorstandskollegen und ich in den 36 regionalen Mitgliederversammlungen<br />

der Volksbank Mittelhessen persönlich Rede<br />

und Antwort. In unseren Werbemaßnahmen nutzen wir die BVR­<br />

Argumentation NACHHALTIGKEIT und belegen die Aussagen für<br />

alle Kunden mit konkreten Qualitätsversprechen. Wir alle tun gut<br />

daran, in der Krise unser Augenmerk auf die Chancen zu richten.<br />

Wenn Prioritäten auf den Prüfstand kommen und gegebenenfalls<br />

neu geordnet werden, hinterlässt die Diskussion um Vertrauen und<br />

Moral vermutlich positive Veränderungen. Ich glaube und hoffe,<br />

dass wieder mehr Menschen den Unterschied zwischen Preis und<br />

Wert erkennen und zu schätzen wissen. Und genau deshalb bin ich<br />

zuversichtlich, dass sich die regionalen Genossenschaftsbanken und<br />

Sparkassen auch <strong>2009</strong> in einem schwierigen, rezessiven Umfeld gut<br />

behaupten werden.<br />

Herzlichst<br />

Ihr Dr. Peter Hanker<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

49


Inhalt<br />

50<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

AKTUELL<br />

52-55<br />

52 Banken erwarten trotz<br />

Finanzkrise höhere Rendite<br />

Vermögensverwalter uneins<br />

über Entwicklung des DAX<br />

Vorsorgebranche im<br />

historischen Stimmungstief<br />

53 Betriebliche Altersvorsorge<br />

nimmt mittelfristig Fahrt auf<br />

54 Wegfall der Pflicht zur<br />

Veröffentlichung von<br />

Hinweisbekanntmachungen<br />

für Wertpapierprospekte<br />

SCHUFA beteiligt sich an<br />

der tolina-Gruppe<br />

Bankkunden wünschen<br />

mehr Service und Beratung<br />

Umfrage: Deutsche sparen<br />

für die Zukunft ihrer Kinder<br />

BEITRÄGE<br />

BEITRÄGE<br />

56 Asset Backed Securities (ABS):<br />

Bewertungsansätze bei<br />

illiquiden Märkten<br />

Dirk Wilhelm Schuh | Dr. Gerhard Kebbel, Commerzbank AG,<br />

Frankfurt/M.<br />

w Die Bewertung von komplexen strukturierten<br />

Wertpapieren wie ABS erfordert in einer illiquiden<br />

Marktsituation einen pragmatischen Lösungsweg,<br />

der Marktrisiko­ und Kreditrisikoperspektive<br />

ebenso zusammenführt wie Modellbildung und<br />

Expertenwissen. Im vorliegenden Beitrag wird<br />

ein dreistufiges internes Bewertungsmodell als<br />

Kombination aus Modellansätzen und Expertenwissen<br />

vorgestellt.<br />

64 Finanzmarktkrise: Anlageberatung<br />

in schwierigen Zeiten<br />

Dr. Stefan Reinhart | Dr. André Alfes, FPS Fritze Paul Seelig,<br />

Frankfurt/M.<br />

w Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander,<br />

ob und inwieweit aufgrund der Finanzmarktkrise<br />

derzeit im Rahmen der Anlageberatung<br />

Besonderheiten zu beachten sind. Denn die<br />

Unsicherheit an den Kapitalmärkten bedeutet<br />

für den Berater keine generelle Freizeichnung<br />

nach dem Motto, derzeit ohnehin nichts falsch<br />

machen zu können. Vielmehr gilt gerade in der<br />

momentanen Situation, bei welcher aufgrund<br />

der enormen Ausschläge am Kapitalmarkt die<br />

zukünftige Unzufriedenheit einiger Anleger<br />

vorprogrammiert ist, die grundlegenden Prinzipien<br />

der anlage­ und anlegergerechten Beratung<br />

besonders zu beachten, die auch in der<br />

Finanzmarktkrise – weitgehend unverändert –<br />

Geltung beanspruchen.<br />

72 Problemkredite:<br />

Nachhaltige Kreditbearbeitung<br />

Armin Lang, Prokurist, H + G BANK Heidelberg Kurpfalz eG<br />

w Der Verkauf von Krediten hat aufgrund der<br />

Vorgehensweise einzelner Aufkäufer für den<br />

Verkäufer immer wieder zu einer negativen<br />

Rückschlagwirkung auf dessen Image geführt.<br />

Mit etwas Geduld und Pragmatismus lassen sich<br />

Problemkredite mit einer positiven Außenwirkung<br />

und dennoch rentabel handhaben. Der Beitrag<br />

beleuchtet die Fragestellung eines zweckmäßigen<br />

– d. h. aus Gesamtbanksicht optimalen<br />

– Umgangs mit Problemkrediten.<br />

80 Basel II: OpRisk-Ansätze in<br />

deutschen Instituten<br />

Dr. Patrik Buchmüller, Bayerische Landesbank<br />

w Der Beitrag zeigt auf Basis aktueller Informationen,<br />

welche OpRisk­Ansätze die deutschen<br />

Institute nach dem vollständigen In­Kraft­Treten<br />

von Basel II zum 01.01.2008 gewählt haben.


<strong>BankPraktiker</strong>:<br />

UnaBHänGIG – LÖSUnGSORIEnTIERT – kOMPakT:<br />

FaCHWISSEn FüR DaS akTIV- UnD PaSSIVGESCHäFT<br />

Herausgeber Fachmedien<br />

Uwe Hoch<br />

Redaktion Heidelberg<br />

Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.),<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Tel.: 0 62 21/60 18 55<br />

E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />

Redaktion Düsseldorf /<br />

Redaktionsassistenz<br />

Corinna van der Eerden / Sylvia Braun<br />

Tel.: <strong>02</strong> 11 / 887-1435<br />

E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />

Produktmanagement<br />

Elke Hartmann<br />

Tel.: <strong>02</strong> 11 / 887-1470<br />

E-Mail: e.hartmann@fachverlag.de<br />

Verlag<br />

Geschäftsführung<br />

Johannes Höfer, Dr. Michael Stollarz<br />

56-91<br />

Darüber hinaus werden die wichtigsten OpRisk­<br />

Schäden der letzten beiden Jahre analysiert und<br />

die aktuellen Auslegungen der deutschen Aufsicht<br />

zum OpRisk­Regelwerk überblicksweise<br />

dargestellt.<br />

86 Ungünstige oder verzögerte Verwertung<br />

durch den Insolvenzverwalter:<br />

Ansprüche der Bank<br />

Impressum<br />

Frank Wegmann, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

w In dem Beitrag wird aufgezeigt, welche Rechte<br />

absonderungsberechtigten Gläubigern zustehen,<br />

wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung<br />

nicht InsO­konform betreibt. Dabei werden<br />

unter anderem die Folgen dargestellt,<br />

wenn der Verwalter den Gläubiger nicht vorab<br />

über die angedachte Verwertung eines Sicherungsgegenstands<br />

informiert oder wenn er<br />

trotz eines Gläubigerhinweises auf eine günstigere<br />

Verwertungsmöglichkeit eine für den<br />

Gläubiger ungünstige Verwertung vornimmt.<br />

Beleuchtet wird ferner, unter welchen Voraussetzungen<br />

dem Gläubiger ein Zinsanspruch zusteht,<br />

wenn der Verwalter die Verwertung verzögert<br />

und / oder den Verwertungserlös nicht unverzüglich<br />

auskehrt.<br />

Objektleitung<br />

andreas Walter<br />

Gesamtanzeigenleitung<br />

Sandro Cristofoli<br />

Anzeigenleitung<br />

Regina Hamdorf<br />

Ad Sales & Management<br />

Jochen kolb<br />

Tel.: <strong>02</strong> 11 / 8 87-14 93<br />

Fax: <strong>02</strong> 11 / 8 87-15 08<br />

Kontakt<br />

Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH<br />

kasernenstr. 67, 4<strong>02</strong>13 Düsseldorf<br />

Postfach 10 11 <strong>02</strong>, 400<strong>02</strong> Düsseldorf<br />

Tel.: <strong>02</strong> 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl<br />

Redaktion: <strong>02</strong> 11 / 8 87 28 03<br />

Kundenservice<br />

Tel. Inland 0800 / 000 1637 (gebührenfrei)<br />

Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei)<br />

Tel. ausland 0049 / 211 – 887 – 3670<br />

Fax ausland 0049 / 211 – 887 – 3671<br />

Leserservice E-Mail: bp.leserservice@vhb.de<br />

Anschrift<br />

Fachverlag kundenservice<br />

Berner Str. 2<br />

97084 Würzburg<br />

Postfach 92 54, 97092 Würzburg<br />

SERVICE<br />

92 BankPartner<br />

94 Rezensionen<br />

95 Personalia<br />

Bankverbindung<br />

Dresdner Bank aG, Düsseldorf (anzeigen / abo)<br />

BLZ 300 800 00, kto-nr. 212 665 500<br />

Kooperationspartner<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a<br />

69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62<br />

Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63<br />

E-Mail: info@FC-Heidelberg.de<br />

www.FC-Heidelberg.de<br />

ISSN 1861-4884<br />

Internet<br />

www.bankpraktiker.de<br />

E-Mail: bp.redaktion@fachverlag.de<br />

<strong>BankPraktiker</strong> erscheint monatlich<br />

Bezugspreise<br />

Einzelheft 23 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten.<br />

Jahresvorzugspreis Inland 210 € inkl. MwSt.<br />

zzgl. 12 € Versandkosten. abo für Studenten und<br />

Teilnehmer an kursen zur Vorbereitung auf das<br />

Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen<br />

(gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung)<br />

jährlich 111 €; inkl. MwSt. einschl. Versand-<br />

kosten. auslandsabonnement jährl. 196,80 €<br />

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abonnementskündigungen sind nur mit einer<br />

Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten<br />

Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer<br />

Gewalt (Streik oder aussperrungen) besteht kein<br />

Belieferungs- oder Entschädigungsanspruch.<br />

<strong>BankPraktiker</strong> wird sowohl im Print als auch auf<br />

elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM<br />

etc.) vertrieben. nachdruck und Vervielfältigung<br />

jeder art sind nur mit Genehmigung des Verlags<br />

zulässig.<br />

Layout und Produktion<br />

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Für anzeigen gilt Preisliste nr. 3 vom 01.01.2008.<br />

92-96<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

51


Aktuell<br />

Vorstand<br />

Banken erwarten trotz<br />

Finanzkrise höhere Rendite<br />

w Die Mehrheit der deutschen Banken<br />

erwartet trotz Finanzkrise im<br />

kommenden Jahr stabile oder sogar<br />

steigende Renditen. Wie eine kürzlich<br />

veröffentlichte Umfrage der Managementberatung<br />

Steria Mummert<br />

Consulting unter 100 Führungskräften<br />

deutscher Kreditinstitute ergab, rechnen<br />

nur 26% der Banken mit einer<br />

schlechteren Eigenkapitalrendite im<br />

Jahr <strong>2009</strong>. Rd. ein Drittel erwartet eine<br />

stabile, 37% sogar eine höhere Eigenkapitalrendite.<br />

Als größte Gefahr für ihr Institut<br />

sehen die Entscheidungsträger eine<br />

schrumpfende Wirtschaft in Deutschland:<br />

42% bezeichneten in der Umfrage<br />

eine Rezession als Bedrohung für das<br />

eigene Unternehmen. Die direkten<br />

Folgen der Finanzkrise fallen dagegen<br />

nicht so ins Gewicht. Nur jedes zehnte<br />

Kreditinstitut nannte die schwierige<br />

Refinanzierung auf dem Interbankenmarkt<br />

existenzbedrohend, 23% sahen in<br />

Abschreibungen auf Wertpapiere oder<br />

Kredite eine Gefahr.<br />

Fast alle Entscheider der Branche erwarten<br />

der Umfrage zufolge, dass <strong>2009</strong><br />

weitere Banken staatliche Finanzhilfen<br />

in Anspruch nehmen werden, um ihre<br />

Eigenkapitalquote aufzustocken. Zu konkreten<br />

Planungen der eigenen Häuser<br />

gaben sich die Befragten aber bedeckt.<br />

Insbesondere öffentliche Institute und<br />

Genossenschaftsbanken würden sich<br />

laut der Studie bei der staatlichen Hilfe<br />

zurückhalten und wollen sich nicht in die<br />

Karten schauen lassen.<br />

Als Konsequenz aus der Krise will nun jede<br />

zweite Bank ihre Geschäftsstrategie bis<br />

2011 auf den Prüfstand stellen. Vorwürfen,<br />

die Banken hätten die Risiken mancher<br />

Anlageprodukte unterschätzt, wollen<br />

vor allem die Genossenschaftsbanken<br />

mit Investitionen ins Risikomanagement<br />

entgegnen. £<br />

52 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Anlage<br />

Vermögensverwalter uneins<br />

über Entwicklung des DAX<br />

w Die Prognosen der unabhängigen<br />

Vermögensverwalter für den deutschen<br />

Aktienindex (DAX) schwanken zwischen<br />

Hausse und Baisse.<br />

Die Schätzungen für den Stand des<br />

Leitindex zum Ende des ersten Börsenhalbjahrs<br />

<strong>2009</strong> reichen von 3.200 bis<br />

7.000 Punkten; der Durchschnitt liegt bei<br />

4.925 Punkten. Das ergab eine Umfrage<br />

der DAB bank unter 54 Vermögensverwaltern<br />

im Dezember 2008.<br />

Auf die Frage, welcher Index sich <strong>2009</strong> am<br />

besten entwickeln wird, nannten nur rd.<br />

ein Viertel der Vermögensverwalter den<br />

DAX. Optimistischer sind die Befragten für<br />

US­amerikanische Wertpapiere: Ein Drittel<br />

der Finanzprofis erwartet im neuen<br />

Jahr vom Dow Jones­Index die beste<br />

Performance. Bei den Schwellenländern<br />

weckt China die größten Hoffnungen:<br />

22% trauen dem Shanghai Composite­<br />

Index die beste Wertentwicklung zu. Die<br />

Indizes der restlichen BRIC­Länder, Brasilien,<br />

Russland und Indien, sehen nur<br />

11% der Vermögensverwalter als Top­<br />

Performer <strong>2009</strong>.<br />

Die DAB bank befragte die Vermögensverwalter<br />

des Weiteren, welcher<br />

Anlageform sie <strong>2009</strong> die besten Chancen<br />

zutrauen. Die Hälfte der Befragten gab<br />

an, dass die klassische Aktie das beste<br />

Investment sein wird. 22% der Finanzprofis<br />

setzen auf den Rentenmarkt, 17%<br />

auf ein Investment in Öl. Wenig Vertrauen<br />

genießen der Umfrage zufolge<br />

die Edelmetalle Gold und Silber sowie<br />

Agrarrohstoffe.<br />

Sehr unterschiedliche Antworten gab<br />

es auf die Frage, welche Wertpapierarten<br />

im neuen Jahr von der Einführung<br />

der Abgeltungsteuer profitieren werden.<br />

Die Experten nannten zwar am häufigsten<br />

Misch­, Immobilien­ und Dachfonds.<br />

Die breite Palette an Antworten bestätigt<br />

allerdings den Rat: Grundlegende Fak­<br />

toren bei der Geldanlage sind Rendite<br />

und Risiko – erst im zweiten Schritt ist<br />

es sinnvoll, das Depot hinsichtlich der<br />

Steuern anzupassen.<br />

Bei der Befragung verrieten die Experten<br />

auch ihre Anlage­Philosophie für<br />

<strong>2009</strong>. Nach dem Ausspruch gefragt, der<br />

ihre Strategie am besten charakterisiert,<br />

stimmten 61% für das Zitat von Sir John<br />

Templeton: „Die Zeit des größten Pessimismus<br />

ist die beste Zeit zu kaufen, die Zeit des<br />

größten Optimismus ist die beste Zeit zu verkaufen.“<br />

Antizyklisches Handeln ist für die<br />

Vermögensverwalter also das Rezept für<br />

ein erfolgreiches Börsenjahr <strong>2009</strong>. £<br />

Anlage<br />

Vorsorgebranche im<br />

historischen Stimmungstief<br />

w Versicherer, Fondsanbieter und Finanzmakler<br />

beurteilen in der traditionellen<br />

Jahresumfrage der Fachzeitschrift KURS<br />

die Perspektiven <strong>2009</strong> für die deutsche<br />

Wirtschaft und auch für die Finanzmärkte<br />

so skeptisch wie seit vielen Jahren nicht<br />

mehr. Im Vergleich zum Vorjahr kühlte sich<br />

die Stimmung bei den Finanzdienstleistern<br />

auch mit Blick auf die eigenen unternehmerischen<br />

Chancen deutlich ab.<br />

Mit einer wirtschaftlichen Erholung im Verlauf<br />

des Jahres <strong>2009</strong> rechnet die Mehrheit<br />

der Unternehmen in der Vorsorgebranche<br />

nicht mehr. Ebenso glaubt nur eine Minderheit<br />

der von KURS befragten Vermittler,<br />

Investmentunternehmen und Assekuranzen<br />

an eine durchgreifende Erholung<br />

der Finanzmärkte in den kommenden zwölf<br />

Monaten. Die Mehrheit geht davon aus,<br />

dass sich das wilde Auf und Ab an den<br />

Weltbörsen weiter fortsetzen wird.<br />

Der „Krisen­Schock“ sitzt auch bei den bislang<br />

von den schlimmsten Verwerfungen<br />

weitgehend verschonten Lebensversicherern<br />

tief. Dies wird daraus ersichtlich,<br />

dass auch die Assekuranzen die unternehmerischen<br />

Perspektiven seit Beginn der<br />

KURS­Befragungen nur einmal ähnlich pessimistisch<br />

einschätzten wie für <strong>2009</strong>: im<br />

Rezessionsjahr 2003.


Das pessimistische Meinungsbild wird auch<br />

von der Maklerschaft geteilt. Drei Viertel der<br />

befragten Vermittlerunternehmen erwarten<br />

für das kommende Jahr eine Beeinträchtigung<br />

ihres Vorsorgegeschäfts; 37% sogar<br />

in einem wesentlichen Umfang. Das sind<br />

im Langfristvergleich die schlechtesten<br />

Erwartungswerte, die KURS bei der Makler­<br />

Befragung jemals erhoben hat.<br />

Vor dem Hintergrund der Verunsicherung<br />

an den Finanz­ und Aktienmärkten<br />

erwarten die Marktbeobachter eine Akzentverschiebung<br />

bei der Anlagestrategie der<br />

Verbraucher. Angesichts der zunehmenden<br />

Skepsis gegenüber Aktien­ und Investmentprodukten<br />

sagen sie den fast schon<br />

vergessenen kapitalgebundenen Vorsorgeprodukten<br />

eine Renaissance voraus.<br />

Alle Ergebnisse der traditionellen KURS­<br />

Umfrage mit Analysen und Hintergründen<br />

lesen Sie im kommenden Januar­Heft der<br />

Fachzeitschrift für Finanzdienstleistung<br />

aus der Verlagsgruppe Handelsblatt. £<br />

Anlage<br />

Betriebliche Altersvorsorge<br />

nimmt mittelfristig Fahrt auf<br />

w 94% der Top­Entscheider in der deutschen<br />

Versicherungswirtschaft rechnen<br />

in den kommenden drei Jahren mit einem<br />

Nachfrageschub bei der betrieblichen<br />

Altersvorsorge (bAV). Die Prognosen,<br />

die mit einem starken Zuwachs rechnen<br />

(60%), haben sich gegenüber 2006<br />

mehr als verdoppelt. Ebenfalls stark wachsend<br />

werden die private Altersvorsorge<br />

und das übrige Lebensversicherungsgeschäft<br />

eingeschätzt. Auch hier haben<br />

sich die positiven Prognosen bis 2011<br />

verdoppelt. Das sind die Ergebnisse<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Aktuell<br />

der Studie „Branchenkompass 2008<br />

Versicherungen“ von Steria Mummert<br />

Consulting in Zusammenarbeit mit dem<br />

F.A.Z.­Institut. Insgesamt rechnen 88% der<br />

befragten Fach­ und Führungskräfte in<br />

den kommenden drei Jahren mit Zuwächsen<br />

im Lebensversicherungsgeschäft<br />

und bei der privaten Altersvorsorge. Die<br />

Zahl der großen Optimisten stieg gegenüber<br />

2006 sogar von 23% auf 46% der<br />

Befragten. Keiner anderen Versicherungssparte<br />

wird dabei von den Experten ein<br />

größeres Wachstumspotenzial zugetraut.<br />

Neben der steigenden Vorsorgebereitschaft<br />

der Arbeitnehmer profitiert die<br />

betriebliche Altersvorsorge in erster<br />

Linie von den geänderten Rahmenbedingungen<br />

des Gesetzgebers. So<br />

sind z. B. die Vorschriften für eine Übernahme<br />

der Anwartschaften (Portabilität)<br />

bei einem Arbeitgeberwechsel deutlich<br />

flexibler geworden. £<br />

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53


Aktuell<br />

Vorstand, Recht, Handel<br />

Wegfall der Pflicht zur<br />

Veröffentlichung von<br />

Hinweisbekanntmachungen<br />

für Wertpapierprospekte<br />

w Die Pflicht zur Veröffentlichung<br />

von Hinweisbekanntmachungen für<br />

Wertpapierprospekte und Endgültige<br />

Bedingungen gem. § 14 Abs. 3 Satz 2<br />

Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in<br />

einer Tageszeitung ist zum Jahresende<br />

2008 entfallen. Dieser Änderung des<br />

WpPG haben Bundestag und Bundesrat<br />

im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz<br />

<strong>2009</strong> zugestimmt. Damit<br />

kann für die Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts<br />

nach dem WpPG z. B.<br />

dessen Einstellung auf der Internetseite<br />

des Emittenten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 a<br />

WpPG) ausreichend sein, ohne das es einer<br />

weiteren Veröffentlichung in einer Zeitung<br />

bedarf. £<br />

Dr. Thomas Preuße, Abteilungsdirektor,<br />

Bereich Kapitalmärkte, Bundesverband<br />

Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.<br />

Kredit, IT<br />

SCHUFA beteiligt sich an<br />

der tolina-Gruppe<br />

w Banken können künftig von einer neuen<br />

Kooperation profitieren. Die SCHUFA Holding<br />

AG hat sich zum 01.01.<strong>2009</strong> mit 25,1%<br />

an der tolina Holding GmbH beteiligt. Ziel<br />

beider Unternehmen ist es, bestehende Softwareprodukte<br />

für Sparkassen zu optimieren<br />

und neue Kundengruppen wie Privat­ und<br />

Genossenschaftsbanken zu erschließen.<br />

tolina und die SCHUFA werden ihre Produkte<br />

gemeinsam weiter entwickeln, sodass<br />

die Kreditinstitute in der Lage sein werden,<br />

SCHUFA­Informationen vollständig in ihre<br />

Geschäftsprozesse zu integrieren. Diese<br />

Integration unterstützt die Nutzer dabei,<br />

SCHUFA­Informationen noch effektiver<br />

zu nutzen. Darüber hinaus werden auch<br />

neue Produkte nach Maßgabe individueller<br />

Kundenbedürfnisse entwickelt. Das<br />

tolina­ Produktkonzept wird außerdem an<br />

die Anforderungen weiterer Marktsegmente<br />

54 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

wie Privat­ und Genossenschaftsbanken<br />

angepasst. Die vereinbarte vertriebliche<br />

Kooperation soll beiden Unternehmen<br />

ermöglichen, bestehende Kunden noch<br />

bedarfsgerechter zu bedienen und weitere<br />

Neukunden zu gewinnen. £<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Bankkunden wünschen mehr<br />

Service und Beratung<br />

w Die Kundenbeziehungen der Banken<br />

sind durch die Finanzkrise weniger in<br />

Mitleidenschaft gezogen worden als das<br />

Gesamtimage der Finanzbranche. Wirklich<br />

rosig sieht es um die Beziehungen<br />

der Kreditinstitute zu ihren Kunden aber<br />

nicht aus: Lediglich 39 % der Bundesbürger<br />

beurteilen die Leistungen ihrer eigenen<br />

Hauptbank als „ausgezeichnet“ oder „sehr<br />

gut“. Zudem ist nur jeder Zweite bereit,<br />

seine eigene Bank ohne Einschränkung<br />

weiterzuempfehlen. Dies zeigt der aktuelle<br />

„Kundenmonitor Banken 2008“ des<br />

Marktforschungs­ und Beratungsinstituts<br />

psychonomics AG. 3.000 private Bankkunden<br />

zwischen 18 und 69 Jahren wurden<br />

repräsentativ zu ihrem Finanzverhalten<br />

und zu ihrer Finanzmentalität befragt.<br />

Der Anteil begeisterter Bankkunden<br />

schwankt im Vergleich der großen Bankinstitute<br />

in Deutschland demnach<br />

zwischen 35 und 62 %. Die zufriedensten<br />

und loyalsten Kunden haben derzeit die<br />

Spardabanken und die Direktbanken. Mehr<br />

als jeder vierte Bankkunde ist hingegen nur<br />

schwach an seine derzeitige Hauptbank<br />

gebunden. Kein Wunder, dass die aktuelle<br />

Unruhe im Markt vom Wettbewerb auch<br />

dazu genutzt wird, gezielt Kunden anderer<br />

Institute abzuwerben. Günstigere Preise<br />

und Konditionen der Konkurrenz sind dabei<br />

längst nicht mehr das allein ausschlaggebende<br />

Wechsel­Argument: Jeweils ein<br />

Drittel der tatsächlichen und potenziellen<br />

Wechsler begründen dies mit schlechten<br />

Service­ und Beratungsleistungen ihrer bisherigen<br />

Bank. Viele Bankkunden sind für die<br />

Verbesserung der Geschäftsbeziehungen<br />

sogar bereit, einen eigenen finanziellen<br />

Beitrag zu leisten: Für bessere Serviceleistungen<br />

ihrer Bank würden immerhin 22%<br />

niedrigere Zinsen in Kauf nehmen und 27%<br />

können sich vorstellen, für eine kompetente<br />

Finanzberatung zusätzlich etwas zu<br />

bezahlen. Zudem sind die Bundesbürger<br />

auch grundsätzlich an guten Beziehungen<br />

zu ihrer Bank interessiert: 71 % ist ein persönliches<br />

Vertrauensverhältnis zu einem<br />

Bankberater wichtig. Welche Kreditinstitute<br />

gestärkt aus der Krise hervorgehen<br />

werden, und welche geschwächt, wird sich<br />

daher nicht nur an nackten Zahlen entscheiden.<br />

Eine besondere Rolle spielen<br />

auch die öffentliche Wahrnehmung der<br />

Institute und insbesondere die Gestaltung<br />

der Kundenbeziehungen an den unterschiedlichen<br />

Kontaktpunkten. So haben<br />

z. B. Bankkunden, die von ihrer Bank aktiv<br />

zur Finanzkrise informiert wurden, zu dieser<br />

ein deutlich höheres Vertrauen als die nicht<br />

informierten. Allerdings wurden bis dato<br />

nur die wenigsten Kunden von ihrer Bank<br />

auch tatsächlich informiert. £<br />

Anlage<br />

Umfrage: Deutsche sparen für<br />

die Zukunft ihrer Kinder<br />

w Die Deutsche Bank hat in einer Studie<br />

1.000 Deutsche nach ihrem Sparverhalten<br />

gefragt. Demnach sparen 85% aller<br />

Befragten regelmäßig für die Altersvorsorge.<br />

Dabei denken Sparer auch an die<br />

Zukunft ihrer Kinder: Drei Viertel (76%)<br />

aller Haushalte mit Kindern sparen für<br />

die nächste Generation und legen durchschnittlich<br />

rd. 100 € im Monat zur Seite.<br />

80% der Eltern möchten damit vor allem<br />

die Ausbildung ihrer Kinder absichern.<br />

36% wollen ihrem Nachwuchs Kapital für<br />

eine Existenzgründung mitgeben, 27%<br />

denken an die Altersvorsorge des Kindes,<br />

und 21% möchten einen Grundstein legen<br />

für die erste Immobilie.<br />

Die Kosten eines Studiums, so die Ergebnisse<br />

weiter, werden oft unterschätzt.<br />

65% der Befragten rechnen mit weniger<br />

als den durchschnittlich zu erwartenden<br />

56.000 €.<br />

Für die bevölkerungsrepräsentative Studie<br />

wurden 1.000 Personen im Alter zwischen<br />

18 und 55 Jahren telefonisch befragt. £


56<br />

Beitrag<br />

» Die Komplexität<br />

und der Hebel<br />

des eingesetzten<br />

Kapitals steigen<br />

sprunghaft an,<br />

wenn Verbriefungen<br />

zweiter Ordnung entent­ stehen (sog. CDO)<br />

– je nach Größe<br />

sind Fundamental­<br />

analysen auf<br />

Ebene des Einzel­<br />

kredits kaum<br />

mehrmöglich. «<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Bewertungsansätze für<br />

Asset Backed Securities (ABS)<br />

bei illiquiden Märkten<br />

Zusammenführung der Marktrisiko­ und Kreditrisikoperspektive in einem<br />

pragmatischen Lösungsweg.<br />

Autoren:<br />

Dirk Wilhelm Schuh, Risikomanagement,<br />

Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />

Dr. Gerhard Kebbel, Risikomanagement,<br />

Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />

I. Einleitung<br />

w ABS oder Asset Backed Securities, strukturierte<br />

Verbriefungen von Forderungen,<br />

waren die Auslöser der weltweiten Finanzmarktkrise.<br />

Aufgrund von Ausfallprognosen,<br />

die alle Stress­Szenarien weit übertrafen,<br />

absturzartigen Rating­Veränderungen<br />

und danach völlig illiquiden Märkten mussten<br />

Banken, die diese Papiere auf den Büchern<br />

hielten, extreme Abschreibungen hinnehmen.<br />

Zu einem Problem entwickelten sich<br />

dabei die Bilanzierungsvorschriften nach IFRS<br />

für Aktiva, die als „Held for Trading“ (im Handelsbuch)<br />

bzw. „Available for Sale“ (im Bankbuch)<br />

klassifiziert sind, da diese Vorschriften<br />

eine regelmäßige Fair Value­Bewertung verlangen.<br />

Bei komplexen Produkten wie ABS<br />

ist eine solche Bewertung schon bei liquiden<br />

Märkten schwierig, bei illiquiden nur sehr eingeschränkt<br />

möglich. Im Folgenden wird ein<br />

pragmatischer Lösungsweg in Form einer<br />

Kombination aus Modellansätzen und Expertenwissen<br />

aufgezeigt.<br />

II. Die Struktur von Asset<br />

Backed Securities<br />

Abb. 1 zeigt die Stufen, die ein Kredit von<br />

seiner „Origination“ bis hin zur komplexen<br />

Verbriefung durchlaufen kann. Grundgedanke<br />

der Verbriefung, wie sie in den USA in den<br />

1980er­Jahren entwickelt wurde, ist es, den<br />

Kredit über die Einbringung in eine Zweckgesellschaft<br />

(Special Purpose Vehicle, SPV) von<br />

der Bilanz der Bank zu nehmen. Das SPV refinanziert<br />

den Kauf der Aktiva über die Emission<br />

von Anleihen, die unterschiedliche Risikogehalte<br />

besitzen und so auch unterschiedlich<br />

extern geratet werden. In einem ersten Durchlauf<br />

entstehen so z. B. aus privaten Baufinanzierungen<br />

Verbriefungen erster Ordnung,<br />

sog. Residential Mortgage Backed Securities<br />

(RMBS), in denen eine Transaktion Größenordnungen<br />

von mehreren hundert bis mehreren<br />

tausend Krediten als asset backed­Deckungspool<br />

enthält. Die Komplexität – und der Hebel<br />

des eingesetzten Kapitals – steigt sprunghaft<br />

an, wenn in einem zweiten Schritt die Anleihen<br />

des SPVs selbst wieder zum Objekt einer<br />

Verbriefung werden. Es entsteht – wieder nach<br />

demselben Strukturprinzip – eine Verbriefung<br />

zweiter Ordnung, eine sog. Collaterized<br />

Debt Obligation (CDO). Wenn hier einer Transaktion<br />

z. B. mehrere hundert RMBS zugrunde<br />

liegen und der Deckungsstock damit u. U.<br />

einige Millionen Kredite enthält, ist eine Komplexität<br />

erreicht, die eine Fundamentalanalyse<br />

auf Ebene des Einzelkredits praktisch unmöglich<br />

macht.<br />

Wie entsteht nun der unterschiedliche risikogehalt<br />

der Anleihen des SPV? Grundlegend ist<br />

hier die sog. „Wasserfall“-struktur der Transaktion,<br />

die Abb. 2 auf S. 58 demonstriert. Die<br />

Refinanzierung wird dazu in unterschiedlich<br />

große Tranchen aufgeteilt, bei denen Zins­<br />

und Kapitalzahlungen von oben nach unten,<br />

Verluste aber von unten nach oben zugewiesen<br />

werden. Die oberste Tranche, auch Senior­<br />

Tranche genannt, hat im dargestellten Beispiel<br />

ein Volumen von 800 Mio. USD, dies entspricht<br />

80 % des Gesamtvolumens der Transaktion.<br />

Die darunter liegenden (subordinated) Tranchen<br />

bieten der Senior Tranche also einen<br />

Risikopuffer (Credit Enhancement) von 20 %,<br />

denn ihnen werden etwaige Verluste ja zuerst<br />

zugewiesen. Der Puffer kann z. B. durch eine<br />

Überdeckung der Aktiva gegenüber der Refi­


Abbildung 1: ABS-Unterscheidung von drei Transaktionsebenen mit spezifischen Marktdaten<br />

1<br />

2<br />

Primärdarlehen<br />

Zins +<br />

Tilgung<br />

Darlehen<br />

Bank, Finanzdienstleister<br />

Bank, Finanzdienstleister<br />

Bank, Finanzdienstleister<br />

Kredite<br />

Verbriefung erster Ordnung<br />

– Bündelung mehrerer tausend Kredite in einer Verbriefung (RMBS)<br />

Kredite<br />

Residential Mortgage<br />

– Backed Security<br />

z.B. 5.000 Kredite CDO Warehouse<br />

3 Verbriefung zweiter Ordnung<br />

– Bündelung von einzelnen Verbriefung (RMBS) in Collateralised Dept Obligations (CDOs)<br />

CDO Warehouse<br />

Quelle: Quelle: Commerzbank<br />

Commerzbank<br />

Bank – Bilanz<br />

(kurzfristig)<br />

z.B. 100 RMBS<br />

nanzierung noch gesteigert werden. Wie die<br />

einzelnen Tranchen nun geratet werden, hängt<br />

von den Verlustprognose­Modellen der Ratingagenturen<br />

ab. Erreicht in unserem Beispiel das<br />

extremste Stress­Szenario der Ratingagentur<br />

gerade den Verlust des Deckungspools von<br />

20 %, erhält die Senior­Tranche den erstrebten<br />

AAA­Status – liegt der prognostizierte Verlust<br />

höher, müssen die subordinierten Tranchen<br />

vergrößert werden, was aufgrund höherer<br />

erforderlicher Coupon­Zahlungen die Refinanzierung<br />

verteuert.<br />

Im Fall von CDOs gibt es zusätzlich zu der<br />

Wasserfall­Struktur zum Schutz der obersten<br />

Tranche noch Schwellenwerte (Trigger),<br />

bei deren Überschreiten entweder die eingehenden<br />

Zinszahlungen komplett der Senior­<br />

Tranche als Tilgung zugeleitet werden, was<br />

zu einem Aussetzen von Zinszahlungen auf<br />

alle subordinierten Tranchen führt (Payment<br />

in Kind, PIK) oder auch die komplette Transaktion<br />

liquidiert werden kann (als Folge eines<br />

sog. Event of Default).<br />

Bank – Bilanz<br />

(langfristig)<br />

Zweckgesellschaft<br />

(SPV)<br />

AAA<br />

BBB<br />

Eigenkapital<br />

Collateralised Dept Obligation<br />

Zweckgesellschaft<br />

(SPV)<br />

AAA<br />

BBB<br />

Eigenkapital<br />

Bank – Bilanz<br />

(kurzfristig)<br />

Finanzinvestor<br />

(z.B. Bank)<br />

Institutionelle<br />

Investoren (z.B.<br />

Bank, Hedgefund,<br />

Bank –<br />

Conduit)<br />

III. Fair Value-Bewertung von ABS<br />

in liquiden Märkten<br />

Die präziseste Bestimmung des Fair Value einer<br />

Verbriefung ist über die Analyse der zukünftigen<br />

Cash-flows der Transaktion möglich. Eine solche<br />

sog. Fundamentalanalyse kann zumindest bei<br />

Verbriefungen erster Ordnung (also z. B. RMBS)<br />

den unterlegten Kreditstock in Hinblick auf<br />

erwartete Sondertilgungen, Zahlungsausfälle,<br />

Wiedergewinnungsfaktoren etc. analysieren und<br />

so zu Cash­flow­Prognosen für die erwartete<br />

Laufzeit der Transaktion kommen, aus der über<br />

Abzinsung der Fundamentalwert oder „Intrinsic<br />

Value“ berechnet werden kann. In einem liquiden<br />

Markt sollte dies in etwa der Fair Value sein;<br />

bei Marktstörungen muss von Illiquiditätsabschlägen<br />

auf diesen Wert ausgegangen werden.<br />

In der Praxis werden diese Analysen wegen des<br />

hohen Aufwands vor der Akquise und in max.<br />

monatlichen, oft auch größeren Zeitabständen,<br />

zur Risikoabschätzung vorgenommen. Bei Verbriefungen<br />

zweiter Ordnung (CDOs) sind diese<br />

Analysen wegen der enormen Zahl der unter­<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Zur Refinanzierung<br />

eines SPV wird<br />

in unterschiedlich<br />

große Tranchen aufgeteilt,<br />

bei denen<br />

Zins­ und KapitalKapitalzahlungen von oben<br />

nach unten, Verluste<br />

aber von unten nach<br />

oben zugewiesen<br />

werden. «<br />

57


58<br />

Beitrag<br />

Abbildung 2: Vom Kredit zur Verbriefung: Die Struktur einer Residential Mortgage Backed Security (RMBS)<br />

Deckungsstock =<br />

Underlying<br />

$ 1 Billionen<br />

Suprime<br />

Loans<br />

Quelle: Commerzbank<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Verbriefungsstruktur<br />

(„Waterfall”)<br />

AAA Notes<br />

AA Notes<br />

A Notes<br />

BBB Notes<br />

B Notes<br />

Overcollateralization<br />

Drei Formen von Risikopu�er („Credit Enhancement”)<br />

ß Excess Spread – Di�erenz zwischen Zinsertrag aus den Darlehen im Deckungsstock und Fixkosten<br />

der Verbriefung sowie Zinszahlungen an die Investoren der Verbriefung<br />

ß Überdeckung („Overcollateralization”) – Überhang des Deckungsstock gegenüber dem Tranchenvolumen<br />

ß Subordination – Volumen/Anteil der Tranchen im Waterfall, die unterhalb der eigenen liegen<br />

Einzelne Tranchen im A/BBB machen oft nur ca. 1–3% des Transaktions-Volumens aus – bei Aufzehren<br />

des Credit Enhancements meist Totalverlust dieser Tranchen<br />

Zahlungsstrom Tilgungen<br />

Volumen der<br />

Tranchen<br />

$ 800 Million<br />

$ 150 Million<br />

$ 25 Million<br />

$ 10 Million<br />

$ 7,5 Million<br />

$ 7,5 Million<br />

legten Kredite auf dieser Ebene kaum möglich,<br />

sondern werden meist über modellhafte Analysen<br />

der unterlegten Verbriefungen erster Ordnung<br />

durchgeführt.<br />

Kurzfristige Bewertungen für Bilanzierungszwecke<br />

greifen demgegenüber üblicherweise<br />

auf externe Quellen zurück. Neben direkt eingeholten<br />

sog. Quotes einzelner Händler oder<br />

Händlergruppen gibt es auch Dienstleister, die<br />

auf Basis eigener Abfragen oder eigener, meist<br />

nicht offengelegter Berechnungen (im Fall nicht<br />

ausreichend liquider Papiere) täglich Preise liefern.<br />

Sind die ersten Quellen klar als „mark to<br />

market“ einzuordnen, so wir die Kategorisierung<br />

im zweiten Fall schwerer, denn es kann<br />

sich ja auch um ein – nicht eindeutig nachvollziehbares<br />

– „mark to model“ handeln.<br />

IV. Fair Value-Bewertung bei<br />

illiquiden Märkten<br />

Zahlungsstrom Verluste<br />

Je illiquider einzelne Wertpapiere oder Wertpapierkategorien<br />

werden, umso problematischer<br />

wird die Referenz auf externe Quellen:<br />

Risikopu�er („Credit<br />

Enhancement”)<br />

20%<br />

5%<br />

2,5%<br />

1,5%<br />

0,75%<br />

0%<br />

Subordinierte Notes oft<br />

in Einzeltranchen nach<br />

Notches unterteilt<br />

(z.B. BBB+/ BBB/ BBB–)<br />

Entweder sie geben keine Quotes mehr ab<br />

oder sie berechnen Preise über nicht validierbare<br />

Modelle. Wie kann in einer solchen Situation<br />

ein möglichst einfaches und dennoch<br />

plausibles internes Bewertungsmodell aussehen?<br />

Der im 2. Halbjahr 2007 entwickelte<br />

Lösungsweg, dargestellt am Beispiel von Subprime­RMBS<br />

und CDO of ABS (Verbriefungen<br />

von RMBS mit hohem Anteil Subprime), enthält<br />

zunächst zwei stufen:<br />

1. Erste Stufe: Referenzindex<br />

Die erste Stufe besteht aus der Identifizierung<br />

eines weiterhin liquiden referenzindex mit<br />

möglichst hoher Korrelation zu den zu bewertenden<br />

ABS. Für Subprime­RMBS existiert seit<br />

2005 die Indexfamilie ABX, bei der, getrennt<br />

nach den Emissions­Ratingstufen AAA, AA, A,<br />

BBB, BBB­, jeweils 20 in einem Halbjahr emittierte<br />

Transaktionen zusammengefasst werden.<br />

Abb. 3 zeigt den Verlauf des Index ABX HE 06­1,<br />

der RMBS aus dem 2. Halbjahr 2005 enthält. Die<br />

ABX­Indizes referenzieren immer auf RMBS, die<br />

im Halbjahr zuvor emittiert wurden (vgl. Abb. 3<br />

auf S. 60 ).


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Häfner (Hrsg.)<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

Werkmüller (Hrsg.)<br />

Dr. Peter Balzer<br />

Rechtsanwalt & Partner<br />

Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte<br />

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Düsseldorf<br />

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Family Office HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />

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Business Developer Family Office<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />

Olaf Krings<br />

Abteilungsdirektor Family Office<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />

Gilbert Häfner<br />

Vorsitzender Richter<br />

Oberlandesgericht Dresden<br />

Dr. Claudisus Arnold<br />

Rechtsanwalt, Dr. Blaich & Partner, Stuttgart<br />

Jürgen Eskes<br />

Rechtsanwalt & Dipl. Rechtspfleger, Münster<br />

Sandra Fischbeck<br />

Syndikus Rechtsabteilung<br />

HypoVereinsbank, München<br />

Stefan Kern<br />

Syndikus, Sparkasse Haslach-Zell<br />

Dr. Michael Müncher<br />

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Abteilungsdirektor Family Office<br />

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Gina Slotosch<br />

Direktorin, Head of Business Development<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />

Norbert Stabenow<br />

Syndikus Geschäftsleitungssekretariat<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />

Dr. Hortense Trendelenburg,<br />

Rechtsanwältin Taylor Wessing<br />

Rechtsanwälte, Frankfurt am Main<br />

Dr. Maximilian A. Werkmüller<br />

Geschäftsbereichsleiter Family Office<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />

Dr. Simon-Alexander Zeidler<br />

Syndikus Geschäftsleitungssekretariat<br />

HSBC Trinkaus & Burkhardt<br />

Mathias Nittel<br />

Rechtsanwalt, Witt, Nittel, Heidelberg<br />

Dr. Hendrik Ott<br />

Rechtsanwalt, Dr. Appelhagen & Partner,<br />

Braunschweig<br />

Eine beispiellose Welle an Rechtsstreitigkeiten<br />

hat die in den Medien mit dem<br />

Begriff „Schrottimmobilien“ belegte<br />

Problematik um den Vertrieb meist<br />

kreditfinanzierter Steuerspar-Immobilien<br />

und -Immobilienfonds ausgelöst. Nun<br />

liegt die Zuständigkeit nur noch beim<br />

XI. Zivilsenat des BGH und wir befinden<br />

uns (endlich) auf dem Weg zu einer<br />

Klärung. Der Zeitpunkt ist günstig für<br />

eine auf den neuesten Stand gebrachte<br />

Gesamtdarstellung des sonst nur schwer<br />

zu erschließenden Themas. Das Buch<br />

ermöglicht nicht nur dem mit dem Thema<br />

noch nicht Vertrauten eine profunde<br />

Einarbeitung, sondern auch dem Fachmann,<br />

die Probleme auf dem neuesten<br />

Stand umfassend nachzuschlagen.<br />

Das Buch wendet sich zunächst an die<br />

Vermögensinhaber selbst und deren<br />

Berater und möchte diese dabei unterstützen,<br />

die einzelnen Argumente für<br />

und gegen ein familieneigenes Family<br />

Office gegeneinander abzuwägen und<br />

schließlich die richtige Entscheidung<br />

zu treffen. Es gibt darüber hinaus<br />

einen Überblick über die wichtigsten<br />

Leistungen, welche ein Family Office,<br />

intern oder extern, erbringen sollte.<br />

Das Buch wendet sich aber auch an<br />

externe Anbieter von Family Office-<br />

Dienstleistungen, an die sogenannten<br />

»freien« und die sogenannten »bankenabhängigen«.<br />

Objektivität in der Beratung<br />

und Unabhängigkeit im Hinblick auf<br />

die Auswahl bestimmter Instrumente<br />

sind höchste Güter, ohne die ein Family<br />

Office-Geschäft jedenfalls nicht auf Dauer<br />

erfolgreich betrieben werden kann. Es gibt<br />

jedoch keine belastbaren Indizien dafür,<br />

dass die »unabhängigen« besser bzw.<br />

unabhängiger oder objektiver sind als z. B.<br />

die Tochtergesellschaften der Privat- und<br />

Geschäftsbanken. Im Gegenteil bieten oftmals<br />

die bankenabhängigen Family Office-<br />

Aus dem Inhalt der komplett aktualisierten<br />

und auf den Rechtsstand<br />

1.8.2008 gebrachten 3. Auflage:<br />

� Gesamtüberblick des Herausgebers<br />

über die Thematik und die Entwicklung<br />

der Rechtsprechung bis<br />

hin zu den ganz aktuellen Fragen.<br />

� Haftung der Bank aus unzureichender<br />

Aufklärung und fehlerhafter Beratung<br />

einschließlich der vom BGH erweiterten<br />

Haftungsfallgruppe („institutionelles<br />

Zusammenwirken“) für Banken.<br />

� Ausstieg des Anlegers über Widerruf<br />

des Darlehensvertrages, des<br />

Fondsbeitritts und von Sicherheitenverträgen<br />

als Haustürgeschäft.<br />

� Schadensersatzverpflichtung der<br />

Bank bei fehlender oder fehlerhafter<br />

Widerrufsbelehrung und vom BGH<br />

aufgestellte Voraussetzungen dafür.<br />

Gesellschaften den größeren Background<br />

und Know-How Transfer, wenn es darum<br />

geht, ein großes Vermögen international<br />

zu diversifizieren. Auf der anderen Seite<br />

drohen hier besondere Interessenkonflikte,<br />

die es idealiter auszuschließen<br />

oder jedenfalls zu überwinden gilt.<br />

Auch aufsichtsrechtliche Vorgaben für<br />

Anbieter von Family Office-Leistungen, insbesondere<br />

vor dem Hintergrund der durch<br />

die MiFID-Richtlinie und das deutsche<br />

Ausführungsgesetz vorgenommenen Verschärfungen,<br />

werden ausführlich erläutert<br />

und Hinweise zur Gestaltung gegeben.<br />

Das Buch versteht sich als Universalwerk,<br />

welches die Beratung im Einzelfall nicht<br />

ersetzen kann. Es nimmt aber für sich<br />

in Anspruch, die relevanten Themen<br />

so aufzubereiten, dass die richtige<br />

Entscheidung getroffen werden kann.<br />

Name, Vorname<br />

Position<br />

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Plöck 32a, 69117 Heidelberg<br />

Fax: 06221/601863<br />

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Fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlagen<br />

3. Auflage, Ausstiegsmöglichkeiten, Rückabwicklung und<br />

Schadensersatz bei Bau-/Fondsfinanzierungen<br />

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� Family Office Management<br />

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Stand: 15.08.2008<br />

Erscheinungstermin: 25.09.2008<br />

Umfang: ca. 450 Seiten<br />

Preis: € 84,–<br />

ISBN: 978-3-936974-83-6<br />

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Finanz Colloquium<br />

Freiwerden des Erwerbers gegenüber<br />

der Bank über die Konstruktion<br />

des verbundenen Geschäfts: Einwendungs-<br />

und Rückforderungsdurchgriff.<br />

Ausstieg wegen Verstoß einer<br />

Bevollmächtigung gegen das<br />

Rechtsberatungsgesetz.<br />

Gesellschaftsrechtliche Fragen des<br />

Ausstiegs und der Haftung des<br />

Anlegers bei Immobilien-Fonds.<br />

Steuerliche Konsequenzen des Ausstiegs<br />

für Kreditnehmer und Bank,<br />

Anrechnung von Steuervorteilen.<br />

Behandlung von Krisenengagements,<br />

Vermeiden von Rechtsstreitigkeiten<br />

und Umgang mit bzw.<br />

Anfechtung von Vergleichen.<br />

Verjährungsproblematik:<br />

Kenntnis, Beginn etc.<br />

Stand: 25.08.2008<br />

Erscheinungstermin: 30.09.2008<br />

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Datum, Unterschrift


60<br />

Beitrag<br />

» Die präziseste<br />

Bestimmung des<br />

Fair Value einer<br />

Verbriefung entsteht<br />

durch eine Funda­<br />

mentalanalyse<br />

der zukünftigen<br />

Cash­flows der<br />

Transaktion. «<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

2. Zweite Stufe: Korrelation des eigenen<br />

Portfolios mit dem Index<br />

Da die Indizes nur eine Auswahl von<br />

Ratingklassen enthalten, müssen Ab- bzw.<br />

Zuschläge teilweise geschätzt werden.<br />

Auf diese Weise entsteht eine Matrix nach<br />

Emissions­Halbjahr und ­Ratings, in deren<br />

Felder (Buckets) die einzelnen gehaltenen<br />

RMBS­Tranchen eingeordnet sind. Da der<br />

ABX durch die ganze Finanzmarktkrise hindurch<br />

zumindest eine Restliquidität besessen<br />

hat – nicht zuletzt als Hedging­Instrument<br />

– und täglich Preise gestellt wurden,<br />

kann für ein RMBS­Portfolio auf diesem Weg<br />

ebenfalls täglich ein (mark­to­model) Wert<br />

berechnet werden.<br />

Für us-subprime-behaftete CDOs kann<br />

grundsätzlich der gleiche Bewertungsweg<br />

gewählt werden. Der Index­Anbieter Markit<br />

hat auf Basis der BBB und BBB­ Klassen der<br />

Indizes ABX­HE 06­2 und 07­1 einen syn­<br />

Abbildung 3: Marktentwicklung der ABX-Indizes zeigt hohe Volatilität seit Ende Q1 2007<br />

ABX HE 06-2 Entwicklung 03/07 – 10/08<br />

100<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

26.3<br />

5.4<br />

15.4<br />

25.4<br />

5.5<br />

15.5<br />

25.5<br />

4.6<br />

14.6<br />

Quelle: Commerzbank<br />

24.6<br />

4.7<br />

14.7<br />

24.7<br />

3.8<br />

13.8<br />

23.8<br />

2.9<br />

12.9<br />

22.9<br />

2.10<br />

12.10<br />

22.10<br />

1.11<br />

11.11<br />

21.11<br />

1.12<br />

11.12<br />

21.12<br />

31.12<br />

10.1<br />

20.1<br />

30.1<br />

9.2<br />

19.2<br />

29.2<br />

10.3<br />

20.3<br />

30.3<br />

9.4<br />

19.4<br />

thetischen CDO konstruiert, der als eigener<br />

TABX-Index gehandelt wird – oder besser<br />

– gehandelt wurde, denn in Anbetracht der<br />

völligen Austrocknung des US­CDO­Markts<br />

ist selbst dieser Index inzwischen nicht mehr<br />

liquide. Zudem stellt er natürlich nur einen<br />

deutlich geringeren Ausschnitt aus der Vielfalt<br />

der gehandelten komplexen Strukturierungen<br />

dar als der ABX­Index, sodass eine<br />

Korrelation zwischen den gehaltenen Transaktionen<br />

und dem Index modifizierende<br />

Modellannahmen erfordert. Eine Validierung<br />

der Ergebnisse ist empirisch nur dann<br />

möglich, wenn Verkäufe realisiert werden;<br />

da diese allerdings in einem illiquiden Markt<br />

üblicherweise den Status von Notverkäufen<br />

haben, ist es fraglich, ob hier von einem Fair<br />

Value ausgegangen werden kann. Andererseits<br />

ist ein „Notverkaufs­Abschlag“ kaum<br />

quantifizierbar. Ein Ausweg ist eine möglichst<br />

große Transparenz der Modellannahmen, um<br />

damit die Plausibilisierung und die Testat­<br />

Fähigkeit der Preisbildung zu ermöglichen.<br />

29.4<br />

9.5<br />

19.5<br />

29.5<br />

29.5<br />

8.6<br />

7.8<br />

18.6<br />

28.6<br />

8.7<br />

18.7<br />

28.7<br />

17.8<br />

27.8<br />

6.9<br />

16.9<br />

26.9<br />

6.10<br />

BBB– BBB A AA<br />

16.10<br />

AAA


V. Sog. Fair und Intrinsic Value:<br />

Das Problem Impairment<br />

Die größte Schwäche des dargestellten Bewertungsansatzes<br />

besteht offensichtlich gerade in<br />

der Eigenschaft, die gleichzeitig seine Praktikabilität<br />

und damit seine eigentliche Stärke<br />

ausmacht: Seine Korrelation zu einem (rest­)<br />

liquiden Marktinstrument, damit aber seine<br />

Beschränkung auf eine marktrisikoperspektive.<br />

Erst über die erweiterung des Bewertungsansatzes<br />

um die Kreditrisikoperspektive<br />

ist eine höhere Bewertungssicherheit möglich.<br />

Dies bedeutet aber, dass eine – möglichst praktikable<br />

– Fundamentalanalyse des Ausfallrisikos<br />

des Kreditstocks der Verbriefungen einbezogen<br />

werden muss. Dies geschieht in der dritten<br />

Stufe des hier dargestellten Lösungswegs.<br />

1. Dritte Stufe: Aufbau eines<br />

Impairment-Verfahrens<br />

Wenn z. B. ein Subprime­Portfolio komplett<br />

als Available­for­Sale verbucht ist, ergibt sich<br />

ergänzend zur Frage der Fair Value­Erstellung<br />

das nachfolgende Problem, dass IAS 39 eine<br />

ertragswirksame Abschreibung eines so klassifizierten<br />

Aktivums dann vorschreibt, wenn ein<br />

objektiver Hinweis (Trigger event) für eine<br />

Wertminderung vorliegt und dieser „Schadensfall“<br />

Auswirkung auf die erwarteten Cash­flows<br />

des Aktivums hat. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

Abbildung 4: Kapitalausfallmatrix in % v. exposure<br />

werden alle Wertminderungen in die Neubewertungsrücklage,<br />

einen Teilbereich des sog.<br />

Other Comprehensive Income, eingerechnet,<br />

der ertragsneutral ist, aber nach Abzug der<br />

Steuerbelastung vom Eigenkapital abgezogen<br />

wird.<br />

Das Trigger Event kann, bezogen auf Verbriefungstranchen,<br />

so definiert werden, dass die<br />

erwarteten Verluste (cumulative expected<br />

losses) des Deckungspools so hoch werden,<br />

dass der Risikopuffer der Tranche aufgezehrt<br />

und ein Kapitalausfall auf die Tranche wahrscheinlich<br />

wird.<br />

Um das Vorhandenseins eines Trigger Events<br />

einzuschätzen, kann eine repräsentative<br />

stichprobe der risikoträchtigsten Subprime­<br />

RMBS eine Fundamentalanalyse durchgeführt<br />

werden, bei der eine Verlusthöhe für den unterlegten<br />

Deckungspool errechnet und dem Riskopuffer<br />

der Tranche gegenübergestellt wird.<br />

Hieraus wird die Kapitalausfallrate der Tranche<br />

abgeleitet. Da aus Stufe 2 jede RMBS­Tranche<br />

nach Emissionshalbjahr und Ursprungsrating<br />

einem Bucket zugeordnet worden ist, können<br />

auf diese Weise für alle durch das Portfolio<br />

abgedeckten Buckets Ausfallraten errechnet<br />

werden; angrenzende weitere Buckets (z. B. für<br />

2004) müssen auf Basis zusätzlicher externer<br />

Quellen (z. B. historischer Verlustraten von Subprime­Krediten)<br />

geschätzt werden. Abb. 4 zeigt<br />

Vintage/rating AAA AA A BBB BB B CCC CC C<br />

20<strong>02</strong> 0,<strong>02</strong> % 0,06 % 0,45 % 3,39 % 10,0 % 24,0 % 100 % 100 % 100 %<br />

2003 0,<strong>02</strong> % 0,06 % 0,90 % 4,50 % 10,0 % 48,0 % 100 % 100 % 100 %<br />

2004 0,<strong>02</strong> % 0,06 % 0,90 % 2,50 % 10,0 % 48,0 % 100 % 100 % 100 %<br />

2005 0,04 % 0,12 % 3,00 % 7,00 % 18,0 % 72,0 % 100 % 100 % 100 %<br />

2006 0,06 % 1,00 % 10,00 % 60,00 % 75,0 % 100 % 100 % 100 % 100 %<br />

2007 0,06 % 1,00 % 10,00 % 60,00 % 75,0 % 100 % 100 % 100 % 100 %<br />

Anderes Collateral als Home Equity (= Sub­Prime)<br />

AAA AA A BBB BB B CCC CC C<br />

0,10 % 0,41 % 1,39 % 4,11 % 5,01 % 12,80 % 32,75 % 100 % 100 %<br />

Legende<br />

Weiß < 1 %<br />

Hellblau 1 – 5 %<br />

Rot > 5 %<br />

Quelle: Commerzbank Blau 100 %<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

61


62<br />

Beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Abbildung 5: Impairment-Berechnung für Subprime-ABS verbindet Fair Value Berechnung<br />

und Hold-to-Maturity Prognose<br />

Kreditanalyse Hold-to-Maturity (H-t-M) Fair Value Bewertung<br />

ß Expertenbasierte Bestimmung<br />

eines Intrinsic Values<br />

ß Prognose des Kapitalverlustes<br />

ß Vorgehen:<br />

ß Bottom-Up Analyse der<br />

RMBS Bonds<br />

ß Ableitung von Kapitalausfallmatrizen<br />

für CDO Portfolio<br />

aus der Bottom-Up Analyse<br />

ß Entscheidung:<br />

ß RMBS Bonds/CDOs mit<br />

prognostizierten Kapitalverlusten<br />

werden impaired (‡ GuV)<br />

ß Positionen, bei denen kein<br />

Kapitalverlust prognostiziert<br />

wird, werden nicht impaired<br />

(‡ NBR)<br />

(1) NBR: Neubewertungsrücklage vor Steuern<br />

Quelle: Commerzbank<br />

impaired<br />

non-impaired<br />

exemplarisch eine solche Kapitalausfallmatrix<br />

(Stand: September 2007). Die enthaltenen<br />

Prozentwerte entsprechen den damaligen<br />

Erwartungen, die im Benchmarking zwischen<br />

mehreren anderen Banken entwickelt worden<br />

sind; mittlerweile sind sie durchgängig von der<br />

weiteren Entwicklung überholt worden.<br />

Über einen fortgeschriebenen matrix-Ansatz<br />

ist es möglich, eine pragmatische Lösung für die<br />

Identifizierung von Trigger­Events auch bei den<br />

ungleich komplexeren CDOs of ABS zu finden.<br />

Auf Basis der Matrix wird je Transaktion auf alle<br />

unterlegten Subprime­RMBS eine Ausfallhöhe<br />

entsprechend des Prozentsatzes im zugehörigen<br />

Bucket angewendet. Die Summe aller Ausfälle<br />

in USD ergibt dann die prognostizierte Ausfallhöhe<br />

der gesamten CDO­Transaktion, die mit<br />

dem Risikopuffer der gehaltenen Tranche verglichen<br />

wird. Übersteigt die Ausfallprognose<br />

den Puffer, ist ein Trigger­Event anzusetzen.<br />

So werden de facto die im CDO enthaltenen<br />

RMBS bewertet, nicht aber die Struktur des<br />

CDOs selbst. Es hat sich erwiesen, dass dies v. a.<br />

hinsichtlich des Event­of­Default (EoD) Triggers,<br />

der zur Transaktionsliquidation und damit zum<br />

Notverkauf führen kann, nachgeschärft werden<br />

muss. Dabei ist v. a. die Frage einzuschätzen, ob<br />

der Halter der Senior Tranche, der im Fall des<br />

EoD zum maßgeblich Handelnden wird (Controlling<br />

Class), die Liquidation wirklich betreiben<br />

wird – eine nicht quantitativ, sondern aus<br />

Expertensicht zu beantwortende Frage.<br />

Mit der Identifikation des Impairment-Triggers<br />

ist allerdings noch nicht geklärt, wie<br />

hoch der Impairment-Betrag sein muss. Eine<br />

Komplettabschreibung der impairten Papiere<br />

würde bedeuten, dass für diese Papiere ab Zeitpunkt<br />

des Impairments kein Cash­flow mehr<br />

erwartet wird, was in Anbetracht der weiter<br />

eingehenden Coupon­Zahlungen (bis zum<br />

Zeitpunkt des Kapitalausfalls bzw. eines Trigger­Bruchs)<br />

offensichtlich falsch wäre. Eine<br />

sinnvolle Lösung kann darin bestehen, beim<br />

Impairment vom Nominalwert des Papiers<br />

den Fair Value abzuziehen und den Restbetrag<br />

abzuschreiben; falls die Neubewertungsrücklage<br />

zuvor aus dieser Tranche belastet wurde,<br />

ist dies gleichzeitig zu korrigieren. Abb. 5 zeigt<br />

das Verfahren im Überblick.<br />

VI. Fazit<br />

GuV<br />

ß Impairment von Bonds im Availablefor-Sale-Bestand<br />

bei dauerhafter<br />

Wertveränderung/-minderung<br />

ß Der Impairmentbetrag erfolgt auf<br />

Grundlage einer Fair Value Bewertung<br />

ß Impairmentbetrag = MtM-Verlust<br />

ß MtM-Verlust = Fair Value-Anschaffungskosten<br />

NBR (1)<br />

ß Nicht dauerhafte Wertveränderungen<br />

von Bonds im AfS-Bestand schlagen<br />

sich in der Veränderung der NBR nieder<br />

ß Veränderung der NBR erfolgt ebenfalls<br />

auf Grundlage einer Fair Value Bewertung<br />

ß Vorsteuerveränderung = MtM-Verlust<br />

ß Gewichtung der Vorsteuerveränderung<br />

mit Steuersatz<br />

Die Bewertung von komplexen strukturierten<br />

Wertpapieren wie ABS erfordert in einer illiquiden<br />

Marktsituation einen pragmatischen<br />

Lösungsweg, der Marktrisiko­ und Kreditrisi­


koperspektive ebenso zusammenführt wie<br />

Modellbildung und Expertenwissen. Alle Elemente<br />

sind notwendig, um ein belastbares<br />

Ergebnis innerhalb eines akzeptablen Zeitraums<br />

zu erhalten. Gerade die Frühphase der<br />

Finanzmarktkrise hat zum einen den enormen<br />

Entwicklungsaufwand gezeigt, zum anderen<br />

prAXIsTIpps<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

aber auch deutlich gemacht, dass es mit einmalig<br />

festgelegten Parametern nicht getan ist,<br />

sondern dass ein regelmäßiger Monitoring­<br />

Prozess aufgesetzt werden muss, der sowohl<br />

der volatilen Marktentwicklung Rechnung<br />

trägt als auch dem Anspruch genügt, sich<br />

ständig weiter zu verbessern. £<br />

Bei komplexen kredithinterlegten Produkten wie ABS muss im Risikomanagement die<br />

Fähigkeit zur Bewertung auf Basis einer Fundamentalanalyse vorhanden sein, sonst ist<br />

weder bei Akquise noch bei späterem Bestandsmanagement ein qualifiziertes Votum<br />

möglich. Eine Beschränkung auf Plausibilisierungen von Analysen der Rating­Agenturen<br />

reicht, wie die Finanzmarktkrise zeigt, definitiv nicht aus („Look­through“ notwendig).<br />

Bei illiquiden Märkten sind kurzfristige Bewertungen dieser Produkte über den Bezug<br />

auf (weiterhin liquide) Indizes möglich. Genau zu prüfen und zu plausibilisieren sind<br />

modellgetriebene Modifikationen zur Verbesserung der Korrelation zwischen dem<br />

Index und dem gehaltenen Portfolio.<br />

Ein marktrisikogetriebener Bewertungsansatz allein kann das Ausfallrisiko von ABS<br />

nicht ausreichend berücksichtigen. Dies ist erst über die Kombination mit den Ergebnissen<br />

einer Fundamentalanalyse möglich; im Fall von hochkomplexen Produkten<br />

wie CDO müssen hier pragmatische Ansätze gesucht werden. Dies ist besonders<br />

dann unumgänglich, wenn Impairments für als Available­for­Sale klassifizierte ABS<br />

bestimmt werden müssen<br />

Ist das Bewertungsverfahren bei illiquiden Märkten etabliert, muss es in ein laufendes<br />

Monitoring überführt werden, weil nur dadurch die Auswirkungen von Marktveränderungen<br />

erkannt und die Bewertungsmethodik laufend optimiert werden kann.<br />

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Beitrag<br />

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AR_189x90_4c.indd 1 15.12.2008 16:08:53 Uhr


64<br />

Beitrag<br />

» Im Rahmen der<br />

Finanzmarktkrise<br />

ließe sich überlegen,<br />

ob und inwieweit die<br />

Anlageziele oder die<br />

Risikoneigung des<br />

Anlegers erneut zu<br />

überprüfen ist. «<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Anlageberatung in Zeiten<br />

der Finanzmarktkrise<br />

Bestehen besondere oder andere Beratungspflichten bei der Anlageberatung<br />

in der Finanzmarktkrise?<br />

Autoren:<br />

Dr. Stefan Reinhart,<br />

FPS Fritze Paul Seelig, Frankfurt/M.<br />

Dr. André Alfes,<br />

FPS Fritze Paul Seelig, Frankfurt/M.<br />

1 Vgl. Lang, Informationspflichten, § 9 Rdn. 20;<br />

Assmann/Schneider, WpHG, § 31 Rdn. 107.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Finanzmärkte schlagen derzeit Kapriolen.<br />

Das gilt nicht nur für die Kursausschläge<br />

der VW­Aktie, sondern auch für<br />

andere Aktientitel. Kursgewinne oder Kursverluste<br />

von 10 % bis 20 % einzelner Aktientitel<br />

sind häufig. Der DAX­Volatilitätsindex<br />

(VDax genannt), der die im Terminmarkt<br />

erwartete Schwankungsbreite für den DAX<br />

bezeichnet, ist von ca. 20 % aus den letzten<br />

drei Jahren seit September 2008 auf bis zu<br />

74 % angestiegen. Gleichzeitig ist der DAX<br />

seit Anfang 2008 bis Ende 2008 von ca. 8.000<br />

auf ca. 5.000 Punkte gefallen. Gemäß dem<br />

ITRAXX Main Index haben sich die Kosten<br />

der Absicherung des Kreditausfallrisikos<br />

von Unternehmensanleihen im Zeitraum<br />

von Anfang 2008 bis Anfang <strong>2009</strong> von ca.<br />

50 Basispunkten auf ca. 180 Basispunkten<br />

mehr als verdreifacht. Die Verunsicherung<br />

der Anleger wird auch dadurch deutlich,<br />

dass allein im Oktober 2008 rund 51 Mrd. €<br />

aus dem Vermögen der Investmentfonds<br />

abgezogen wurden. Der allseits erwartete<br />

Run auf Investmentanteile wegen der <strong>2009</strong><br />

eingeführten Abgeltungssteuer blieb demnach<br />

aus.<br />

Dennoch bedeutet die Unsicherheit auf den<br />

Kapitalmärkten für den Berater keine generelle<br />

Freizeichnung nach dem Motto, derzeit ohnehin<br />

nichts falsch machen zu können. Vielmehr<br />

gilt gerade in der momentanen Situation, bei<br />

welcher aufgrund der enormen Ausschläge<br />

am Kapitalmarkt die zukünftige Unzufriedenheit<br />

einiger Anleger vorprogrammiert<br />

ist, die grundlegenden Prinzipien der anlage­<br />

und anlegergerechten Beratung besonders<br />

zu beachten, die auch in der Finanzmarktkrise<br />

– weitgehend unverändert – Geltung<br />

beanspruchen.<br />

II. Keine Notwendigkeit einer<br />

Wiederholung der Exploration<br />

Ausgangspunkt jeder Anlageberatung ist<br />

die Feststellung der Kenntnisse und Erfahrungen<br />

des Kunden, dessen finanziellen Verhältnisse<br />

sowie dessen Anlageziele (§ 31<br />

Abs. 4 WpHG). Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben,<br />

wird in der Literatur verlangt,<br />

dass die erhaltenen Kundendaten „in gewissen<br />

Abständen“ 1 zu überprüfen und zu aktualisieren<br />

sind. Konkretere Angaben, in welchen<br />

zeitlichen Abständen oder bei welchen<br />

Anlässen dies stattzufinden hat, fehlen jedoch.<br />

Lediglich bei Änderung der Einkommens­ und<br />

Vermögensverhältnisse des Kunden wird eine<br />

solche erneute Exploration explizit für erforderlich<br />

gehalten.<br />

Bisweilen wurde eine erneute Exploration<br />

auch bei einer Wahrscheinlichkeit einer Änderung<br />

im Anlageverhalten des Kunden gefordert.<br />

Im Rahmen der Finanzmarktkrise ließe<br />

sich aufgrund der geänderten Risikobeurteilung<br />

vieler Marktteilnehmer daher überlegen,<br />

ob und inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

verpflichtet ist, die Anlagenziele<br />

oder die Risikoneigung des Anlegers<br />

erneut zu überprüfen.<br />

Eine solche Pflicht ist jedoch zu verneinen. Die<br />

Kenntnisse, Erfahrungen und finanziellen Verhältnisse<br />

des Kunden bestehen grundsätzlich<br />

unabhängig von der Finanzmarktkrise. Auch<br />

die Anlageziele des Kunden (Altersvorsorge,<br />

Ansparung für Anschaffungen etc.) sind auf<br />

dessen persönliche Bedürfnisse zurechtgeschnitten<br />

und ändern sich durch die Kapitalmarktkrise<br />

nicht. Etwas anderes gilt eventuell<br />

für die Risikoneigung des Kunden. So<br />

sind viele Anleger in den letzten Monaten<br />

aus Wertpapieren, Investmentanteilen etc.


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66<br />

Beitrag<br />

» Es ist nicht<br />

notwendig, aufgrund<br />

der Finanzmarkt­<br />

krise nunmehr in<br />

allen Beratungs­<br />

gesprächen die<br />

Exploration zu<br />

wiederholen. «<br />

2 Vgl. Lang, a. a. O. (Fn. 1), Rdn. 22.<br />

3 Vgl. BGH, NJW 1994 S. 2433 (Bond Anleihe); OLG<br />

Frankfurt, ZIP 1998 S. 2148 f.; OLG Stuttgart,<br />

NJOZ 2007 S. 3787;<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

geflüchtet und haben Ersparnisse zunehmend<br />

als Einlage bei Kreditinstituten geparkt,<br />

die durch die entsprechenden Einlagensicherungssysteme<br />

geschützt sind. Aber auch eine<br />

häufig zu beobachtende Änderung der Risikoneigung<br />

des Durchschnittsanlegers verpflichtet<br />

nicht zu einer nochmaligen Erkundigung<br />

über die Risikoneigung des einzelnen<br />

Anlegers im Beratungsgespräch. Das Verhalten<br />

des durchschnittlichen Anlegers ist<br />

in Zeiten einer Hausse an der Börse grundsätzlich<br />

risikofreundlicher, während sich der<br />

Durchschnitt der Anleger zum Zeitpunkt einer<br />

Baisse eher an konservativeren Anlagen orientiert.<br />

Zudem wird die Auffassung in der Literatur,<br />

wonach schon eine Wahrscheinlichkeit<br />

einer Änderung im Anlageverhalten ausreiche,<br />

nicht mehr aufrecht erhalten, da es sich um ein<br />

kaum erkennbares und objektiv überprüfbares<br />

Kriterium handelt 2 .<br />

Die Pflicht zu einer erneuten Exploration ist<br />

jedoch denkbar, wenn sich aufgrund der Äußerungen<br />

des Anlegers im Beratungsgespräch<br />

konkrete und deutliche Hinweise ergeben,<br />

dass sich die Risikoneigung des Anlegers<br />

grundsätzlich geändert haben könnte. Hierzu<br />

reicht jedoch nicht aus, dass der Anleger sich<br />

nach einem Beratungsgespräch für eine „konservativere“<br />

Anlage entscheidet. Nur wenn<br />

aufgrund weiterer Tatsachen für den Berater<br />

eine grundsätzlich geänderte Risikoneigung<br />

erkennbar wird, besteht eine Verpflichtung,<br />

die Exploration zu wiederholen, um die Anlageziele<br />

des Anlegers neu festzuhalten. Dagegen<br />

ist nicht notwendig, aufgrund der Finanzmarktkrise<br />

nunmehr in allen Beratungsgesprächen<br />

die Exploration zu wiederholen.<br />

III. Keine Erforderlichkeit einer<br />

erneuten Überprüfung von<br />

Produktrisikoklassen<br />

Risikoklassen für Anlageprodukte haben<br />

keine Grundlage in gesetzlichen Normen<br />

oder in Regelungen der Aufsichtsbehörden.<br />

Es besteht noch nicht einmal die Pflicht, Produkte<br />

in Risikoklassen einzuteilen, und dementsprechend<br />

stehen sowohl die hinter den<br />

einzelnen Klassen stehende Konzeption sowie<br />

die Kategorisierung von Produkten im eigenen<br />

Ermessen der Bank. Schließlich ist auch<br />

der Verkauf von Produkten mit einer höheren<br />

als für den Anleger zugelassenen Risikoneigung<br />

nicht allein aufgrund dieses „Verstoßes“<br />

als Pflichtverletzung des Beratungsvertrags<br />

zu qualifizieren.<br />

Hier stellt sich die Frage, ob nach den jüngsten<br />

Entwicklungen auf den weltweiten Finanzmärkten<br />

einzelne Produkte in eine höhere Risikoklasse<br />

eingestuft werden müssen, ob also<br />

z. B. Anleihen von zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

erstklassig gerateten Emittenten aufgrund<br />

des (abstrakt) höheren Ausfallrisikos in<br />

der sich androhenden Wirtschaftskrise hochgestuft<br />

werden müssen, oder ob Aktien aufgrund<br />

der gestiegenen Volatilität nun ebenfalls<br />

in dieselbe Klasse wie Optionsscheine<br />

einzustellen sind. Dies ist jedoch zu verneinen.<br />

Denn das Emittentenrisiko ist kein neues,<br />

aus der Finanzmarktkrise erwachsenes Risiko,<br />

sondern ein der Anleihe auch zuvor innewohnendes<br />

und auch bereits in der Kategorisierung<br />

berücksichtigtes Risiko. Gleiches<br />

gilt z. B. für das Kursrisiko von Aktien. Auch<br />

dieses Risiko ist kein neues, der Aktienanlage<br />

bislang fremdes Risiko, sondern war der Vermögensanlage<br />

in Aktien von je her immanent.<br />

Dass natürlich dann, wenn ein einzelner<br />

Emittent insolvenzgefährdet ist, oder aber<br />

eine konkrete Aktie aufgrund von besonderen<br />

Umständen mit solchen Kursveränderungen<br />

aufwarten kann, die aufgrund ihrer Höhe die<br />

Tendenz eines gesamten Index in sein Gegenteil<br />

verkehren können, die Beratung des Anlegers<br />

durch die Bank auf diese Gegebenheiten<br />

Rücksicht nehmen muss, steht außer Frage.<br />

Auf die grundsätzliche Kategorisierung einer<br />

Klasse von Anlageprodukten hat dies jedoch<br />

keinen Einfluss.<br />

IV. Hinweis auf eine<br />

allgemeine Marktlage<br />

und gesteigerte Volatilität<br />

(Kursänderungsrisiko)<br />

In der Rechtsprechung finden sich regelmäßig<br />

Aussagen, dass in der Anlageberatung richtig<br />

und vollständig zu informieren sei. Das<br />

gelte in gleicher Weise „für die allgemeinen<br />

Risiken (z. B. Konjunkturlage, Entwicklung des<br />

Börsenmarkts) und für spezielle Risiken des<br />

Anlagegeschäfts (z. B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko)<br />

3 .“ Daraus ließe sich herleiten,<br />

dass derzeit seitens der Berater Hinweise auf


VICTOR: 3 in 1<br />

Zeit ist kostbar. Speziell die Zeit des Top Managements. Da stellt sich die Frage,<br />

wie hoch ist eigentlich Ihr Return on Management Attention bei klassischer Markt-<br />

forschung? Wahrscheinlich unbefriedigend! Und das hat einen klaren Grund:<br />

Wer die Welt verändern will, muss neue Sichtweisen einnehmen. victor<br />

hat erkannt, dass die Welt zu komplex ist für isolierte Befragungen. Eine<br />

Kundenbefragung hier; ein Mitarbeiterfeedback da – viele Bruchstücke,<br />

die kein Mosaik ergeben. Deshalb analysiert victor Ihre Bank mit seinem<br />

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68<br />

Beitrag<br />

» Ein Hinweis auf<br />

die derzeit erhöhte<br />

Volatilität ist zumin­<br />

dest in den Fällen<br />

geschuldet, in denen<br />

der Anlagehorizont<br />

des Kunden nicht<br />

langfristigen Anlagezielen<br />

dient. «<br />

4 Vgl. BGH NJW 1993 S. 2433; OLG Nürnberg, BKR<br />

20<strong>02</strong>, S. 739; OLG Frankfurt, BKR 2005 S. 286 (LS).<br />

5 Vgl. OLG Koblenz, BKR 2007 S. 428; OLG Stuttgart,<br />

WM 2006 S. 1100 (11<strong>02</strong>) m. w. N.<br />

6 Vgl. OLG Nürnberg, WM 1998 S. 378.<br />

7 Vgl. OLG Braunschweig, ZIP 1996 S. 1242.<br />

8 Vgl. OLG Schleswig vom 20.09.2007, BeckRS<br />

12008, 21725 unter Ziffer 1 b) der Entscheidungsgründe.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

die Entwicklung des DAX, auf die Entwicklung<br />

der Zinsen bei Rentenpapieren sowie<br />

auf die allgemeine Konjunkturlage geschuldet<br />

sein könnten. Das ist in dieser Allgemeinheit<br />

jedoch zu verneinen.<br />

Diese Aussagen der Rechtsprechung haben –<br />

soweit ersichtlich – in noch keinem Anlegerhaftungsfall<br />

Relevanz erhalten. Er erscheint<br />

vielmehr, als handele es sich um eine Floskel,<br />

die sich seit langem durch die Rechtsprechung<br />

zieht, ohne dass sich hieraus konkrete<br />

Handlungspflichten für den Berater<br />

herleiten ließen. Eine Information des Beraters<br />

über die schlechten Konjunkturprognosen<br />

ist zunächst nicht geschuldet. Angesichts<br />

der Berichte in den Medien wird man<br />

den Anleger insoweit nicht für aufklärungsbedürftig<br />

halten. Zudem ist fraglich, ob eine<br />

Information über die Konjunkturlage überhaupt<br />

geeignet ist, die Anlageentscheidung<br />

zu beeinflussen. Denn hieraus werden auch<br />

bereits in der Wirtschaftspresse die unterschiedlichsten<br />

Schlussfolgerungen für das<br />

Anlageverhalten gezogen. Gleiches gilt z. B.<br />

für die Entwicklung des DAX aus den letzten<br />

Monaten, aus dem sich ebenfalls für das Anlageverhalten<br />

keine konkreten Handlungsempfehlungen<br />

ergeben können.<br />

Dagegen ist ein Hinweis auf die derzeit<br />

erhöhte Volatilität zumindest in den Fällen<br />

geschuldet, in denen der Anlagehorizont<br />

des Kunden nicht langfristigen Anlagezielen<br />

dient, sondern kurzfristigen Anlagezielen,<br />

bei denen der angelegte Geldbetrag möglichst<br />

ungeschmälert wieder zur Verfügung<br />

stehen soll. Hierbei handelt es sich jedoch<br />

bereits um ein besonderes (erhöhtes) Risiko<br />

des konkreten Anlagegeschäfts und weniger<br />

um allgemeine Aussagen zu Konjunktur­ und<br />

Marktlage.<br />

V. Hinweis auf das Emittentenrisiko<br />

oder Bonität des<br />

Emittenten<br />

Nach den entsprechenden Kennziffern werden<br />

Ausfallrisiken bei Emittenten von Wertpapieren<br />

grundsätzlich wesentlich höher eingeschätzt<br />

als noch vor einem Jahr. Es fragt sich<br />

daher, ob derzeit besondere Hinweise in Bezug<br />

auf das Emittentenrisiko geschuldet sind.<br />

Die Rechtsprechung differenziert ­ wenn auch<br />

wenig hilfreich – zwischen dem allgemeinen<br />

Insolvenzrisiko und dem besonderen Insolvenzrisiko.<br />

Das allgemeine Insolvenzrisiko<br />

betrifft weniger die konkrete Anlage, sondern<br />

die Anlageform. Das besondere Insolvenzrisiko<br />

betrifft vielmehr die Bonität des konkret<br />

in Frage stehenden Emittenten.<br />

Die bisherige Rechtsprechung hat sich entscheidungsrelevant<br />

hauptsächlich mit den<br />

Fragen des konkreten Insolvenzrisikos<br />

auseinander gesetzt. Ergeben sich aus den<br />

am Markt allgemein zugänglichen Informationen,<br />

dass ein erhöhtes Insolvenzrisiko für<br />

den konkreten Emittenten besteht, so ist der<br />

Anleger darauf hinzuweisen. Als hierzu verlässliche<br />

Informationsquelle für den Berater<br />

hat die Rechtsprechung das jeweilige Rating<br />

des Emittenten zugelassen 4 . Dagegen reichen<br />

vereinzelt gebliebene kritische Pressestimmen<br />

nicht aus 5 . Fehlen entsprechende<br />

Informationen, wie z. B. ein externes rating<br />

für den Emittenten, so ist der Anleger darauf<br />

hinzuweisen 6 . Gleiches gilt, wenn die Bank<br />

keine eigene Prüfung der Bonität des Emittenten<br />

angestellt hat 7 . Hat sich das Rating<br />

vor der Anlageentscheidung verschlechtert<br />

oder verschlechtert sich das Rating nach der<br />

Anlageentscheidung, aber noch vor Ausführung<br />

der Kauforder, so ist der Anleger auch<br />

hierauf hinzuweisen 8 . Es bedarf keiner weiteren<br />

Erläuterung, dass diese – im Übrigen<br />

unabhängig von der Finanzmarktkrise –<br />

bestehenden Pflichten derzeit besonders<br />

haftungsrelevant sein können, weshalb den<br />

entsprechenden Hinweisen und Informationen<br />

in der Praxis derzeit besonderem<br />

Augenmerk zu widmen ist.<br />

Ob und inwieweit Hinweise auf das allgemeine<br />

Emittentenrisiko geschuldet sind, ist bei Wertpapieren<br />

dagegen mehr als fraglich. Das wird<br />

zwar regelmäßig für Schuldverschreibungen<br />

bejaht, ist jedoch höchst fraglich. Für Aktien<br />

findet sich keine Forderung in der Literatur, auf<br />

das Emittentenrisiko hinzuweisen, obwohl der<br />

Aktionär, anders als der Inhaber einer Schuldverschreibung,<br />

in der Insolvenz des Emittenten<br />

nicht einmal eine Quote als einfacher<br />

Insolvenzgläubiger erhält. Die Möglichkeit der<br />

Insolvenz gilt schließlich für alle Personen, die<br />

Wertpapiere emittieren. Insoweit bedarf es<br />

hier keines generellen Risikohinweises.


Bilanzen im Mittelstand liefert quartalsweise einen aktuellen<br />

Überblick über die Entwicklungen in der Welt der Rechnungslegung<br />

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dieses Informationsmediums. Dabei spielen die Entwicklungen<br />

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70<br />

Beitrag<br />

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werden kann, die<br />

detailliert, vollstän­<br />

dig und widerspruch­<br />

frei den Inhalt des<br />

Beratungsgesprächs<br />

widergibt. «<br />

9 Az. XI ZR 63/05.<br />

10 Vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2003 S. 471 (473).<br />

11 Vgl. OLG Düsseldorf, WM 1994 S. 1468 f.<br />

12 Az. XI ZR 170/04.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

VI. Keine Pflicht zur Nachberatung<br />

wegen der Finanzmarktkrise<br />

Die Pflicht zur anlage­ und anlegergerechten<br />

Beratung ist zeitlich dem Erwerb der Anlage<br />

vorgelagert und hat zum Ziel, die Anlageentscheidung<br />

vorzubereiten und den Anleger<br />

in die Lage zu versetzen, auf Basis aller erforderlichen<br />

Informationen und in Kenntnis der<br />

vorhandenen Risiken eigenverantwortliche<br />

Entscheidungen zu treffen. Davon zu unterscheiden<br />

ist die Frage, ob der Anlageberater<br />

danach noch zu einer sog. „Nachberatung“<br />

verpflichtet ist.<br />

Bei der zu diesem Stichwort geführten Diskussion<br />

wird insbesondere von Anlegerseite<br />

vorgebracht, dass die Bank in ihrer Funktion<br />

als Anlageberater dazu verpflichtet sei, die<br />

vom Anleger erworbenen Wertpapiere fortdauern<br />

zu überwachen und z. B. dann, wenn<br />

sich eine Anlageentscheidung infolge veränderter<br />

Umstände nachträglich als besonders<br />

risikoreich erweist, den Anleger erneut<br />

zu beraten. Gleiches solle dann gelten, wenn<br />

die vom Anleger erworbenen Wertpapiere<br />

einen großen Verlust erlitten hätten oder<br />

ein solcher bevorstehe. Mit Blick auf die<br />

Finanzmarktkrise hätte dies zur Folge, dass<br />

die Bank verpflichtet wäre, z. B. im Fall drastischer<br />

Ratingverschlechterungen des Emittenten<br />

eines dem Anleger empfohlenen<br />

Wertpapiers oder aber im Fall eines dieser<br />

Tage häufig anzutreffenden außerordentlichen<br />

Kursverlusts, den Anleger erneut zu<br />

beraten, diesmal allerdings in Bezug auf die<br />

Frage, ob das erworbene Wertpapier gehalten<br />

oder veräußert werden soll.<br />

Der Bundesgerichtshof erteilt dieser Ansicht<br />

insoweit eine Absage, als er zuletzt mit<br />

Urteil vom 31.03.2006 9 festgestellt hat, dass<br />

es über die Beratung im Rahmen der Anlageentscheidung<br />

hinaus aus einem Beratungsvertrag<br />

keine fortdauernden Überwachungs­<br />

und Beratungspflichten der Bank<br />

hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere<br />

gibt. In einem anderen Urteil führt das OLG<br />

Düsseldorf aus, dass sich die Pflichten der<br />

Bank sich auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung<br />

beschränken 10 und das eine fortdauernde<br />

Überwachungs- und Hinweispflicht<br />

die Pflichten eines Kreditinstituts<br />

überspannen würde 11 .<br />

Anders liegt der Fall jedoch, wenn zwischen<br />

Bank und Anleger nicht ein Beratungsvertrag,<br />

sondern ein Vermögensverwaltungsvertrag<br />

abgeschlossen wurde. In diesem Fall<br />

ist die Bank nämlich nicht nur dazu berechtigt,<br />

gegen Entgelt selbstständig Anlageentscheidungen<br />

für den Kunden zu treffen, sondern<br />

auch verpflichtet, die Einhaltung der<br />

Anlagegrundsätze und die weitere Entwicklung<br />

fortdauernd zu überwachen. Auf Basis<br />

dieser Unterscheidung hat der BGH im Urteil<br />

vom 08.03.2005 12 entschieden, dass eine<br />

Bank außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrags<br />

und nach beendeter Anlageberatung,<br />

die zum Erwerb von Wertpapieren<br />

geführt hat, ohne weitere Vergütung nicht<br />

verpflichtet ist, die Entwicklung der Wertpapierkurse<br />

fortlaufend zu beobachten und den<br />

Kunden im Fall einer ungünstigen Entwicklung<br />

zu warnen.<br />

VII. Dokumentation als vorbereitende<br />

Maßnahme der<br />

gerichtlichen Beweisführung<br />

Wurde bislang festgestellt, dass auch in Zeiten<br />

der Finanzmarktkrise in großem Umfang die für<br />

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

geltenden Regelungen unverändert fortbestehen,<br />

so erlangt die Dokumentation darüber,<br />

dass alle bestehenden Pflichten bei der<br />

Anlageberatung umfassend und zutreffend<br />

erfüllt worden sind, eine besondere Bedeutung.<br />

Denn immer dann, wenn Anleger große Verluste<br />

erlitten haben, ist verstärkt mit dem Aufkommen<br />

von gegen Banken gerichteten Anleger­Prozessen<br />

zu rechnen, die die Frage, ob die<br />

Bank ihren Pflichten im Rahmen der Anlageberatung<br />

zutreffend nachgekommen ist, einer<br />

gerichtlichen Klärung zuführen möchten.<br />

Auch wenn im Grundsatz der Anleger eine<br />

Pflichtverletzung der Bank zu beweisen hat,<br />

ist die prozessuale Ausgangslage der Bank in<br />

einem solchen Verfahren immer dann besonders<br />

vorteilhaft, wenn eine standardisierte<br />

schriftliche Dokumentation vorlegt werden<br />

kann, die detailliert, vollständig und widerspruchfrei<br />

den Inhalt des Beratungsgesprächs<br />

widergibt. Obwohl die uns vorliegenden im<br />

Markt verwendeten Formulare geeignet sind,<br />

diesen Anforderungen Rechnung zu tragen,


wird an dieser Stelle zu einer peniblen Sorgfalt<br />

bei der Ausfüllung und zu einer generell<br />

eher überobligatorischen Herangehensweise<br />

geraten, um sicherzustellen, dass ein anderweitiger<br />

Vortrag des Anlegers widerlegt und<br />

eine im Rahmen der bestehenden Gesetze<br />

prAXIsTIpps<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

erfolgte Anlageberatung auch vor Gericht als<br />

solche bewiesen werden kann. Hierzu empfiehlt<br />

es sich (was ebenfalls rechtlich nicht<br />

geschuldet ist), sich die Dokumentation über<br />

das Beratungsgespräch von dem Anleger<br />

gegenzeichnen zu lassen. £<br />

Die Finanzmarktkrise führt grundsätzlich zu keinen Besonderheiten, die im Rahmen<br />

der anlage­ und anlegergerechten Beratung zu beachten sind. Weder bedarf<br />

es einer nochmaligen Durchführung der Exploration noch einer Neubewertung der<br />

Produktrisikoklassen.<br />

Allgemeine Hinweise zur Marktsituation werden von der Rechtsprechung zwar regelmäßig<br />

verlangt, sind jedoch nur erforderlich, wenn keinerlei Kenntnis über die gegenwärtig<br />

instabile Situation der Finanzmärkte hat.<br />

Auch eine generelle Pflicht zur Nachberatung des Anlegers aufgrund der Finanzmarktkrise<br />

besteht im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags nicht. Diese besteht<br />

nur im Rahmen der Vermögensverwaltung.<br />

Hinsichtlich des Emittentenrisikos bei Wertpapieren empfiehlt es sich jedoch derzeit,<br />

besonders sorgfältig und aktuell aufzuklären, insbesondere wenn das Rating<br />

des Emittenten nicht mehr das sog. Investment Grade aufweist.<br />

Gleiches gilt für den Hinweis auf mögliche Kursschwankungen, wenn die Anlage nur<br />

kurz­ oder mittelfristig erfolgen soll.<br />

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<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

71


72<br />

Beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Nachhaltige Problemkreditbearbeitung<br />

Image pflegen statt Kredite verkaufen.<br />

Autor:<br />

Armin Lang, Prokurist,<br />

Bereichsleiter Problemkredite,<br />

H + G BANK Heidelberg Kurpfalz eG.<br />

1 Dazu Scholz/Schwall, BP 9/2008 S. 386 ff.<br />

I. Einleitung<br />

w Noch vor nicht allzu langer Zeit ist auch<br />

hierzulande der Verkauf von ausfallgefährdeten<br />

oder notleidenden Krediten in Schwung<br />

gekommen.<br />

Die Diskussionen rund um die anschließende<br />

Handhabung durch die verschiedenen Investoren<br />

und deren Dienstleistungsgesellschaften<br />

(Servicer) zeigt Wirkungen. Der Gesetzgeber<br />

befasste sich im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes<br />

mit der Problematik, einige Institute<br />

vollziehen die vollständige Kehrtwende<br />

(„bei uns werden Sie nicht verkauft“). Auch die<br />

Aufkäufer reagieren; so haben sich in 2007 einige<br />

im Rahmen der Bundesvereinigung Kreditankauf<br />

und Servicing e. V. zur Entwicklung von Mindeststandards<br />

verpflichtet. Und eine in diesem<br />

Bereich tätige Tochter der dänischen ebh­Bank<br />

zum Beispiel verspricht, sich „immer am Verhaltenskodex<br />

und den ethischen Grundsätzen des<br />

Verkäufers – sprich an deren gesellschaftlicher<br />

und regionaler Verantwortung“ zu orientieren.<br />

All dies möglicherweise Gründe für den Rückgang<br />

der verkauften Volumina in 2007, wobei<br />

der Markt hierbei zudem von zwei Großtransaktionen<br />

dominiert wurde.<br />

Steht man unter dem Druck, schnellstmöglich<br />

(Liquiditäts­ bzw. Ertrags­) Erfolge vorweisen<br />

zu müssen, bleibt oft nur der Verkauf<br />

und insoweit wird dieser Markt auch künftig<br />

seine Daseinsberechtigung haben. I. d. R. aber<br />

sind die schnellsten auch die teuersten Erfolge,<br />

und zur Unwiederbringlichkeit der Verlustrealisierung<br />

gesellt sich oft genug ein nicht bezifferter<br />

Folgeschaden durch negative Publicity,<br />

deren ganzes Ausmaß erst im Laufe der Zeit<br />

offensichtlich wird. Vor diesem Hintergrund<br />

stellt sich die Frage nach einem zweckmäßigen<br />

– d. h. aus Gesamtbanksicht optimalen –<br />

Umgang mit den Problemkrediten.<br />

Abbildung 1: Kreditverkäufe: Markt<br />

konsolidiert sich – Nominalvolumen großer<br />

Portofoliotransaktionen in Deutschland,<br />

Mio. € (Daten für 2007 teilweise geschätzt)<br />

1501<br />

8822<br />

9206<br />

7694 7575<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

II. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

1. Aufsichtsrecht / MaRisk<br />

10.000<br />

9000<br />

8000<br />

7000<br />

6000<br />

5000<br />

4000<br />

3000<br />

2000<br />

1000<br />

Die MaRisk verlangen zwar eine klare Strukturierung<br />

der Prozesse, lassen aber über<br />

zahlreiche Öffnungsklauseln viel Spielraum<br />

und ermöglichen nicht zuletzt über<br />

Bagatellregelungen eine institutsindividuelle<br />

Vorgehensweise.<br />

2. Risikobegrenzungsgesetz<br />

Die als „Risikobegrenzungsgesetz“ am 19.08.08<br />

in Kraft 1 getretenen diversen Gesetzesänderungen<br />

beinhalten:<br />

a) Verstärkte Informationspflichten<br />

Kreditinstitute sind in Zukunft verpflichtet,<br />

den Verbraucher im Darlehensvertrag (und<br />

nicht nur in den AGBs) ausdrücklich über<br />

die möglichkeit des Darlehensverkaufs zu<br />

unterrichten (§ 492 Abs. 1 a BGB).<br />

Wird die Darlehensforderung tatsächlich verkauft,<br />

ist der Kunde hierüber und über die<br />

0


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Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

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Barsch/Nolte (Hrsg.)<br />

Ralf Barsch, CPA<br />

Revisionsleiter Südwestbank AG, Stuttgart<br />

Thomas Nolte<br />

Revisionsleiter Sparkasse Hannover<br />

Markus Bludau<br />

Vorstandsmitglied<br />

Volksbank Göttingen<br />

Claudia Grund<br />

Referat BA 17 Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Walter Kleine<br />

Vorstandsvorsitzender<br />

Sparkasse Hannover<br />

Günter Blesch<br />

Syndikus Rechtsabteilung<br />

Deutsche Bank AG, Frankfurt<br />

Das Herauslegen von Bankbürgschaften<br />

spielt sowohl im Firmenkunden als auch<br />

im Privatkundengeschäft eine bedeutsame<br />

Rolle und bedarf zur Vermeidung rechtlicher<br />

und wirtschaftlicher Risiken eines<br />

speziellen Fach-Know-Hows. Die Breite<br />

des Geschäfts, angefangen bei der einfachen<br />

Mietbürgschaft über die komplexen<br />

Bürgschaften im Immobiliengeschäft<br />

bis hin zu Prozessbürgschaften und auf<br />

Innovatives Revisionsmanagement<br />

Mehrwertoffensive für das Gesamthaus • Effizienzgewinne • Erfüllung<br />

bankaufsichtlicher Vorgaben<br />

Dr. Andreas Maurer<br />

Vorstandsmitglied Südwestbank AG<br />

Dr. Ulrich Theileis<br />

Wirtschaftsprüfer & Partner<br />

Deloitte & Touche GmbH<br />

Klaus Wellan<br />

Revisionsleiter LBS Norddeutsche Bausparkasse<br />

Hannover-Berlin<br />

Andreas Wieland<br />

Revisionsleiter Kreissparkasse Melle<br />

Sowie weitere Mitarbeiter aus verschiedenen<br />

Revisionsabteilungen der<br />

Sparkasse Hannover<br />

Zwei aktuelle Entwicklungen wirken<br />

mit zunehmender Intensität auf die<br />

Revisionsbereiche ein: Zum einen führt<br />

die Outsourcing-Erweiterung der MaRisk<br />

sowie markt-/wettbewerbsbedingter<br />

Kostendruck dazu, dass die Geschäftsleitungen<br />

von der Internen Revision aktiver<br />

als in früheren Jahren die Schaffung von<br />

Mehrwerten für das Gesamthaus einfordern.<br />

Daneben sieht die Bankenaufsicht<br />

erstes Anfordern zahlbaren Bürgschaften,<br />

verlangt vom Anwender hinsichtlich<br />

Erstellung wie Abwicklung eine ständige<br />

Beschäftigung mit den auftretenden<br />

Einzelfragen sowie eine kontinuierliche<br />

Umsetzung neu gewonnener Erfahrungen<br />

zwecks optimierter Berücksichtigung individueller<br />

Kundenwünsche einerseits und<br />

der Erfordernisse von Rechtspraxis und<br />

aktueller Rechtsprechung andererseits.<br />

In der 2. Auflage dieses Buches werden<br />

die praxisgerechte Ausgestaltung von<br />

Bankbürgschaften und die entsprechende<br />

Ausgestaltung von Auftragsverhältnissen,<br />

so praxisrelevante Fragen wie Ein- und<br />

Ausbuchung, Verhalten bei Inanspruchnahmen<br />

und bei Zustellung gerichtlicher<br />

Eilmaßnahmen, Erhebung und Verzicht<br />

auf Einreden sowie Rückabwicklungsfra-<br />

im erneut erweiterten § 25a KWG (u. a.<br />

explizite Forderung nach einem wirksamen<br />

Risikomanagement) die Innenrevision<br />

in einer sehr zentralen Rolle.<br />

Dieses Spannungsfeld sehen viele<br />

Revisionsleiter aber weniger als latente<br />

Bedrohung der Besitzstände, sondern<br />

nehmen es vielmehr zum Anlass, im<br />

Rahmen eines proaktiven Veränderungsmanagements<br />

die Revisionsprozesse,<br />

aber auch das Standing im eigenen<br />

Haus nachhaltig zu dynamisieren.<br />

Unter Mitwirkung der BaFin und eines<br />

erfahrenen externen Bankenprüfers<br />

geben zwei Revisionsleiter als Herausgeber,<br />

unterstützt von zahlreichen weiteren<br />

Revisionspraktikern und drei Vorstandsmitgliedern,<br />

dem Leser eine Fülle<br />

praxiserprobter(!) kleinerer und größerer<br />

Maßnahmen, um den Erwartungshaltungen<br />

seitens der Geschäftsleitung,<br />

externen Prüfern sowie der Bankenaufsicht<br />

gerecht zu werden. Im Fokus aller<br />

Maßnahmen stehen Effizienzgewinne im<br />

gen bei nicht geschuldeter Leistung in<br />

ebenso aktualisierter und ergänzter Weise<br />

angesprochen wie die mit Grundgeschäftsabsprachen<br />

über die Erstellung von<br />

auf erstes Anfordern zahlbaren Bankbürgschaften<br />

und deren Erstellung zusammenhängenden<br />

Risiken und Rechtsfolgen.<br />

Neu in der 2. Auflage sind insbesondere<br />

die Kommentierung der aktuellen<br />

Rechtsprechung zur Verjährung<br />

von Bürgenforderungen und zur<br />

Insolvenzfestigkeit besicherter, nach<br />

Insolvenzeröffnung anfallender Aufwendungserstattungsansprüche<br />

und<br />

entsprechender Ansprüche auf fortlaufende<br />

Zahlung von Avalprovision.<br />

Der Autor ist seit vielen Jahren als Syndikusanwalt<br />

einer deutschen Großbank<br />

auf das nationale und internationale<br />

gesamten Revisionsprozess verbunden<br />

mit der Generierung erkennbarer Mehrwerte<br />

für das gesamte Haus und dem<br />

erklärten Ziel, intensiver in die Unternehmens-<br />

und Managementabläufe<br />

eingebunden zu werden, ohne dabei die<br />

bei externen Prüfungen zunehmend im<br />

Fokus stehende (Prozess)Unabhängigkeit<br />

aus dem Auge zu verlieren. Tue Gutes<br />

und rede darüber – flankiert werden<br />

die Ausführungen und Erfahrungsberichte<br />

mit wertvollen Hinweisen für ein<br />

(intensiveres) Revisionsmarketing.<br />

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Beitrag<br />

2 Quelle: Stat. Bundesamt.<br />

3 Quelle: Creditreform.<br />

74<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Kontaktdaten des Aufkäufers unverzüglich<br />

zu unterrichten (§ 496 BGB).<br />

Der Gefahr, dass, insbesondere bei verkauften<br />

Forderungen, nach Zinsbindungs­ oder Darlehensablauf<br />

keine Anschlussfinanzierung<br />

zustande kommt, wird durch eine dreimonatige<br />

Ankündiungsfrist seitens des Gläubigers<br />

vorgebeugt (§ 492 a BGB).<br />

b) Schutzvorschriften für den<br />

Kündigungs- und Vollstreckungsfall<br />

Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen<br />

ist in Zukunft nur noch dann möglich,<br />

wenn der Kreditnehmer mit mind. zwei aufeinander<br />

folgenden Raten und zugleich mit<br />

mind. 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in<br />

Verzug ist (§ 498 Abs. 3 BGB). Bei einem Zinsniveau<br />

von 5 % bedeutet dies immerhin einen<br />

Rückstand von mind. sechs Monatsraten.<br />

Überdies wird bei einer sicherungsgrundschuld<br />

die Fälligkeit nun an das Erfordernis einer vorherigen<br />

Kündigung geknüpft (§ 1193 Abs. 2<br />

Satz 2 BGB). Damit sind bisher übliche Vereinbarungen<br />

bezüglich einer sofortigen Fälligkeit der<br />

Sicherungsgrundschuld für die Zukunft ausgeschlossen.<br />

Stattdessen ist eine Kündigung mit<br />

einer Fristsetzung von sechs Monaten nötig.<br />

3. Weitere Gesetzesvorhaben<br />

a) Entschuldungsgesetz<br />

Die allseits für nötig erachtete Modernisierung<br />

des Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />

(sog. „Entschuldungsgesetz“) „hängt” nunmehr<br />

seit Jahren im Gesetzgebungsverfahren.<br />

Gesetzentwürfe werden aufgestellt und<br />

nach Diskussion wieder verworfen. Einigkeit<br />

besteht jedoch dahingehend, dass das Verfahren<br />

vereinfacht und damit kostengünstiger<br />

werden soll. Ob dies für die beteiligten Institute<br />

Vorteile bringt, bleibt die Frage.<br />

b) Pfändungsschutzkonto<br />

Der Ende 2008 /Anfang <strong>2009</strong> zur Verabschiedung<br />

vorgesehene Entwurf für ein „Gesetz zur Reform<br />

des Kontopfändungsschutzes“ sieht eine Überarbeitung<br />

der für den Kontopfändungsschutz<br />

relevanten Gesetzesvorschriften vor. Werden die<br />

Einkünfte des Schuldners auf einem sog. Pfändungsschutzkonto<br />

(„P­Konto“) gutgeschrieben,<br />

kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen<br />

trotz Pfändung über sein Konto disponieren.<br />

Dies soll und wird zu einer Entlastung<br />

der Vollstreckungsgerichte führen, ob sich<br />

jedoch der bei den Banken ohnehin schon hohe<br />

Aufwand für die Pfändungsbearbeitung dadurch<br />

– wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – nicht doch<br />

weiter erhöht, wird man abwarten müssen.<br />

Mit einer Kostenermäßigung durch dieses Verfahren<br />

ist jedenfalls nicht zu rechnen.<br />

III. Volkswirtschaftliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

Während sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen<br />

schon seit dem Jahr 2004 rückläufig<br />

entwickelte, nahm die Zahl der Insolvenzen<br />

von Verbrauchern bis 2007 weiter zu,<br />

in diesem Jahr haben 105.238 Personen eine<br />

Verbraucherinsolvenz beantragt, das sind<br />

9,0 % mehr als im Vorjahr 2 . Erstmals seit Einführung<br />

der neuen Insolvenzordnung ging<br />

dann im ersten Halbjahr 2008 auch die Zahl<br />

der Privatinsolvenzen leicht zurück 3 – möglicherweise<br />

aufgrund der Mittelkürzung für<br />

die Schuldenbereinigungsstellen.<br />

Tabelle 1: Hauptgrund der Überschuldung in % gem. stat. Bundesamt<br />

Arbeitslosigkeit 29,6<br />

Trennung, Scheidung, Tod des Partners / der Partnerin 13,1<br />

Erkrankung, Sucht, Unfall 8,6<br />

Unwirtschaftliche Haushaltsführung 8,5<br />

Gescheiterte Selbstständigkeit 10,3<br />

Zahlungsverpflichtung aus Bürgschaft, Übernahme oder Mithaftung 1,5<br />

Gescheiterte Immobilienfinanzierung 3,8<br />

Unzureichende Art der Kredit­ oder Bürgschaftsberatung 3,4<br />

Sonstige 21,1


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76<br />

Beitrag<br />

» Neben einem<br />

zu befürchtenden<br />

Imageschaden<br />

sprechen handfeste<br />

materielle Gründe<br />

gegen einen Verkauf<br />

von Krediten. «<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Nach verschiedenen Angaben bleiben über<br />

80 % der Verfahren masselos. Allein durch die<br />

Verfahrenskostenstundung entsteht den Ländern<br />

ein Aufwand von rd. 66 Mio. € jährlich.<br />

Der aktuelle Armuts­ u. Reichtumsbericht der<br />

Bundesregierung geht davon aus, dass über<br />

8 % der Haushalte, also insgesamt über 3 Mio.<br />

überschuldet sind.<br />

IV. Lösungsansätze<br />

1. Was spricht für eine hausinterne<br />

Weiterbearbeitung?<br />

Neben einem zu befürchtenden Imageschaden<br />

sprechen handfeste materielle Gründe gegen<br />

einen Verkauf von Krediten:<br />

Keiner kennt die Historie des Kreditengagements,<br />

die Entwicklung der Kreditnehmer nebst persönlichen<br />

Verhältnissen und damit letztlich die Problemursachen<br />

besser als die finanzierende Hausbank.<br />

Oft genug sind nicht alle bekannten Details<br />

in der Kreditakte festgehalten, z. B. Informationen<br />

über Familienhintergrund, Auslandsvermögen<br />

etc., sondern nur mündlich unter den Akteuren<br />

der Bank überliefert. Diese Hinweise gehen beim<br />

Verkauf verloren. Die Hausbank ist mit den örtlichen<br />

Gegebenheiten (z. B. Immobilienmarkt)<br />

bestens vertraut. In Anbetracht dieser Umstände<br />

kann sie auch die Frage nach der Sanierungswürdigkeit<br />

und ­fähigkeit am ehesten einschätzen<br />

und beantworten und verfügt letztlich über die<br />

meiste Kreativität im Hinblick auf potenzielle<br />

Lösungsansätze. Somit sind der Hausbank letztlich<br />

auch die größten Ertrags­ bzw. Verlustvermeidungspotenziale<br />

im Hinblick auf die Problemkredite<br />

zuzuschätzen.<br />

Die Schutzvorschriften des Risikobegrenzungsgesetzes<br />

verursachen überdies zusätzliche<br />

Kosten im Rahmen eines Forderungskaufs,<br />

u. a. Informationspflichten, verzögerte Sicherheitenverwertung.<br />

2. Vorgehensweise bei Privatkunden<br />

Die Praxis zeigt, dass – abgesehen von der<br />

Sicherheitenverwertung – nennenswerte Erfolge<br />

i. S. einer Forderungsrealisierung i. d. R.<br />

spätestens durch den außergerichtlichen Einigungsversuch<br />

(§ 305 InsO) oder im Rahmen<br />

eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens<br />

(§§ 306 – 310 InsO) erzielt werden. Die<br />

ergebnisse von Vollstreckungsmaßnahmen<br />

und Insolvenzverfahren sind meist ernüchternd.<br />

In Anbetracht der Relation der masselos<br />

bleibenden Verbraucherinsolvenzverfahren,<br />

in der Bankpraxis „gefühlte“ 100 %, stellt<br />

sich für das Institut – zumindest bei der derzeitigen<br />

insolvenzrechtlichen Situation – schon<br />

die Frage nach Sinn und Zweck. De facto handelt<br />

es sich um einen beträchtlichen Kostenfaktor.<br />

Heerscharen von Kreditsachbearbeitern<br />

sind damit beschäftigt, Forderungsabrechnungen<br />

zu erstellen, Verfahrensdetails in der<br />

EDV zu erfassen, Forderungsanmeldungen vorzunehmen,<br />

Fragen des Verwalters zu beantworten<br />

und an den meist spärlich besuchten<br />

Gläubigerversammlungen teilzunehmen.<br />

Dies jedoch mit einem wenn überhaupt unbedeutenden<br />

Erfolg. Ausnahmen, wenn z. B. der<br />

Schuldner zufällig erbt oder im Lotto gewinnt,<br />

bestätigen die Regel, es sei denn man wollte<br />

sich am einzig greifbaren Ergebnis der Verbraucherinsolvenz,<br />

nämlich dem vollständigen wirtschaftlichen<br />

Ruin des Kreditnehmers moralisch<br />

befriedigen und dies als „Erfolg“ werten.<br />

Somit kann das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

in der Bankpraxis durchaus mehr oder minder<br />

als Alibi gesehen werden, um die andernfalls<br />

nötige bankinterne Genehmigung eines Forderungs(­teil)verzichts<br />

zu umgehen. Das Insolvenzverfahren<br />

schafft sozusagen harte Fakten.<br />

Das Ergebnis ist die über Jahre hinweg anhaltende<br />

stigmatisierung des schuldners, der in<br />

seiner finanziellen Handlungsfähigkeit so stark<br />

eingeschränkt ist, dass er wenig Anreiz an adäquatem<br />

einkommenserwerb hat. I. d. R. wird er<br />

sich, ggf. mit einigen Tricks, unter den Schutzmantel<br />

der Pfändungsfreigrenzen begeben. Die<br />

für die Wohlverhaltensphase geltenden Obliegenheitspflichten<br />

(§ 295 InsO) sind zwar umfangreich.<br />

So ist der Schuldner je nach Lage der Dinge<br />

verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit – auch wohnortsfern<br />

– nachzugehen, wobei die Tätigkeit<br />

auch von niedriger Qualifikation sein darf. Er ist<br />

gehalten, Bewerbungen zu schreiben und sich<br />

Umschulungs­ oder Fortbildungsmaßnahmen zu<br />

unterziehen. Nur werden diese Pflichten in den<br />

seltensten Fällen vom Verwalter / Treuhänder<br />

nachgehalten. Dieser muss aufgrund niedriger<br />

Vergütungssätze seinerseits dafür Sorge tragen,<br />

dass ein solches Verfahren für seine Kanzlei nicht<br />

zum Verlustgeschäft wird.


In Anbetracht dieser nüchternen Bilanz empfiehlt<br />

es sich, mit dem Schuldner rechtzeitig<br />

vor einer drohenden Insolvenz, spätestens<br />

jedoch im vorgelagerten Schuldenbereinigungsverfahren<br />

über Alternativen zu reden.<br />

Zunächst sollte geprüft werden, ob im Hinblick<br />

auf die Person des Schuldners sanierungswürdigkeit<br />

gegeben ist, d. h. ob es sich<br />

um einen redlichen Schuldner handelt, wie er<br />

sich gegenüber der Bank und den anderen<br />

Gläubigern verhält und ob er für die nötige<br />

Transparenz zu sorgen bereit ist. Bei dieser<br />

ganz überwiegenden Mehrheit der Schuldner<br />

kann eine außergerichtliche Regelung in<br />

Betracht gezogen werden. Es ist sodann eine<br />

Bestandsaufnahme über dieVermögenssituation<br />

(Vermögen / Verbindlichkeiten / Bürgschaften)<br />

und die einkommenslage (Einnahmen<br />

/ <strong>Ausgabe</strong>n – was kann monatlich in<br />

Summe an die Gläubiger geleistet werden) zu<br />

erstellen. Bei komplexen Verhältnissen kann<br />

die Einbeziehung externer Unterstützung<br />

(Steuerberater o. ä.) sinnvoll sein. Danach ist<br />

zu klären, ob weitere Geldquellen erschlossen<br />

werden können – oftmals ist das In­Aussicht­Stellen<br />

einer pragmatischen Lösung ein<br />

Anreiz für Verwandten- oder Bekanntenhilfe,<br />

auch z. B. in Form einer Bürgschaft.<br />

Als alternative Gestaltungsvarianten zur<br />

Verbraucherinsolvenz kommen in Frage:<br />

a) Ordnung der finanziellen Situation<br />

des Schuldners<br />

Dies kann in vielen Fällen schon ausreichend<br />

sein. Bestehende Verbindlichkeiten<br />

werden zusammengefasst und dadurch<br />

Übersichtlichkeit geschaffen. Grundsätzlich<br />

gilt die Devise, schlechtem Geld kein<br />

gutes hinterher zu werfen, aber bei sorgfältiger<br />

Abwägung kann sich die Ablösung<br />

anderer Gläubiger als sinnvoll erweisen.<br />

Dies gerade dann, wenn sie mit der meist<br />

ebenfalls nötigen Bereinigung bzw. Ergänzung<br />

der Sicherheitenposition einhergeht.<br />

Mit etwas Kreativität und gutem Willen lässt<br />

sich durch die Bank meist einiges bewegen.<br />

Genügt dies dennoch nicht, prüft man ein<br />

b) Moratorium<br />

d. h. die Aussetzung von Tilgungs­ und u. U.<br />

auch Zinszahlung für einen befristeten Zeit­<br />

raum. Dies macht nur Sinn, wenn spätestens<br />

auf mittlere Sicht die Wiederaufnahme<br />

zumindest der vollen Zinszahlungen zu<br />

erwarten steht, der Liquiditätsengpass<br />

also voraussichtlich vorübergehender<br />

Natur ist. Dies kann z. B. auch dann der<br />

Fall sein, wenn Einsparmaßnahmen zur<br />

Wiedererlangung der Kapitaldienstfähigkeit<br />

umgesetzt werden müssen.<br />

Ein Verfall der Sicherheitenwerte muss hierbei<br />

ausgeschlossen sein. Ggf. sind weitere<br />

Gläubiger zu einer Teilnahme zu bewegen.<br />

Darauf zu achten ist, dass im Gegenzug zu<br />

den institutsseits gemachten Zugeständnissen<br />

der Schuldner zur Schaffung einer<br />

geordneten Aktenlage beim Institut beiträgt;<br />

hierzu zählen z. B. die Aufarbeitung<br />

von Kredit­ und Sicherungsverträgen, aber<br />

auch die Einreichung von Unterlagen zur<br />

finanziellen Situation. Die Einräumung<br />

eines sog. Sanierungszinssatzes macht<br />

selten Sinn, ehrlicherweise spricht man<br />

dann über einen Teilforderungsverzicht.<br />

c) Maßnahmen zur Entschuldung<br />

Zu klären ist, wie eine Entschuldung herbeigeführt<br />

werden kann. In Betracht<br />

kommt die Veräußerung von Vermögensgegenständen<br />

– insbesondere bei Baufinanzierungen<br />

der Verkauf der finanzierten<br />

Immobilie. Die Bank kann aufgrund ihrer<br />

Kontakte und ggf. über die eigene Immobilientochtergesellschaft<br />

unterstützend tätig<br />

sein. Das führt oft zu deutlich besseren<br />

Ergebnissen als die Zwangsverwertung.<br />

d) Teilforderungsverzicht<br />

Anstatt die Forderung nach einer fruchtlosen<br />

Pfändung oder einem masselosen<br />

Insolvenzverfahren ganz auszubuchen,<br />

macht ein teilweiser Forderungsverzicht im<br />

Vorfeld wirtschaftlich mehr Sinn. Anhand<br />

der über die Bestandsaufnahme ermittelten<br />

freien monatlichen Liquidität ist zu<br />

klären, wie hoch das zu bedienende Kapital<br />

sein darf. Auf dieser Grundlage sind<br />

dann die Schuldnerbeiträge festzulegen,<br />

d. h. Höhe der Raten, regelmäßige Offenlage<br />

von Unterlagen etc., und nötigenfalls<br />

die Verteilung der Leistungen auf die einzelnen<br />

Gläubiger zu besprechen. Sodann<br />

<strong>02</strong> /<strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Aufgrund ihrer<br />

Kenntnisse und<br />

Informationslage,<br />

sind der Hausbank<br />

die weitaus größ­<br />

ten Ertrags­ bzw.<br />

Verlustvermei­<br />

dungspotenziale<br />

bei der Problem­<br />

kreditbearbeitung<br />

zuzuschätzen. «<br />

77


78<br />

Beitrag<br />

» Die Motivation<br />

bleibt erhalten und<br />

es ist schon von<br />

daher mit erheblich<br />

höheren Rückflüssen<br />

zu rechnen. «<br />

4 Quelle: TeamBank AG.<br />

5 Vgl. IDW­Verlautbarung FAR 1/1991.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

wird eine Vergleichsvereinbarung geschlossen,<br />

die einen aufschiebend bedingten (Teil­<br />

)Forderungsverzicht für den Fall festlegt, dass<br />

sich der Schuldner an die Abmachungen hält.<br />

Eine Besserungsklausel kann die Eventualität<br />

abdecken, dass sich Einkommen und /oder Vermögen<br />

über Erwarten gut entwickeln; rein vorsorglich<br />

wird ein Verjährungsverzicht eingebaut.<br />

Auflage kann auch die Abgabe eines – konkret<br />

an die Vergleichsvereinbarung zu bindenden –<br />

Schuldanerkenntnisses sowie die Unterzeichung<br />

einer Wohlverhaltensklausel sein. Die Laufzeit<br />

einer solchen Vereinbarung kann z. B. analog<br />

der Insolvenzordnung auf sechs Jahre festgelegt<br />

werden. Möchte man den Begriff „Forderungsverzicht“<br />

umgehen, bleibt die Gestaltung<br />

eines zins­ und tilgungsfreien Nachrangdarlehens<br />

oder auch der Verkauf der Kundenforderung<br />

an Verwandte / Bekannte des Schuldners<br />

unter Inkaufnahme eines Abschlags.<br />

Ein Beispiel aus der Praxis mag die TeamBank<br />

AG mit ihrem easyCredit sein. Sie geht offen<br />

mit dem Thema um, sichert bereits bei Kreditgewährung<br />

im Rahmen eines sog. Fairness­<br />

Pakets zu, unter gewissen Voraussetzungen<br />

auf die gerichtliche Beitreibung und Vollstreckung<br />

zu verzichten und finanziert stattdessen<br />

ein Beratungsgespräch bei einer unabhängigen<br />

Beratungsstelle 4 .<br />

Worin liegen die Vorteile einer solchen<br />

Vorgehensweise?<br />

Das Institut hat keinen Bearbeitungsaufwand<br />

im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren,<br />

da es zu einem solchen erst gar nicht<br />

kommt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens<br />

werden quasi eingespart, diese würden ggf.<br />

im Rahmen des gängigen Kostenstundungsmodells<br />

vorab befriedigt. Die Verantwortung<br />

für die finanziellen Angelegenheiten verbleibt<br />

beim Schuldner und wird nicht auf einen Verwalter<br />

abgewälzt. Die Motivation bleibt erhalten<br />

und es ist schon von daher mit erheblich<br />

höheren Rückflüssen zu rechnen. Da eine Publikationswirkung<br />

– anders als bei der Insolvenz<br />

– nicht eintritt, ist i. d. R. auch die berufliche<br />

Existenz nicht gefährdet. Diese steht bei einer<br />

Verfahrenseröffnung häufig auf dem Spiel, z. B.<br />

bei vielen Freiberuflern. Bei gutem Gelingen<br />

werden auch Pfändungsmaßnahmen anderer<br />

Gläubiger vermieden, die – wie schon erwähnt ­<br />

einen erheblichen Kostenaufwand für die Bank<br />

bedeuten. Der Schuldner bleibt der Bank als<br />

(optimalerweise) dankbarer Kunde erhalten,<br />

der in einem bestimmten Rahmen auch für<br />

weitere Finanzprodukte in Betracht kommt,<br />

z. B. Riester­Rente, Versicherungsgeschäft etc.<br />

Ein Imageschaden wird umgangen.<br />

Welche Nachteile stehen dem gegenüber?<br />

Die Gespräche mit Schuldner, ggf. dessen Beratern,<br />

anderen Gläubigern etc. können aufwendig<br />

sein und das Procedere erfolgt nicht schematisch,<br />

wie im Insolvenzverfahren. Kreativität<br />

und Erfahrung der Bankmitarbeiter ist gefragt.<br />

Aus verschiedensten Gründen ist darauf zu<br />

achten, dass der Schuldner nicht den Eindruck<br />

gewinnt, es würde ihm zu leicht gemacht.<br />

3. Vorgehensweise bei Firmenkunden<br />

Vom Grundsatz her gelten die für Privatkunden<br />

angestrengten Überlegungen analog.<br />

Auch hier scheint es sinnvoll, ein Insolvenzverfahren<br />

– wenn irgend möglich und rechtlich<br />

statthaft – zu umgehen.<br />

Anhand eines von Art und Umfang her geeigneten<br />

sanierungskonzepts, welches sich die<br />

Bank nach MARisk vorlegen lassen muss, ist zu<br />

prüfen, ob die Sanierung Aussicht auf Erfolg<br />

hat. Zumindest bei größeren Fällen ist hierbei<br />

ein bisher unbeteiligter fachkundiger Dritter,<br />

i. d. R. Wirtschaftsprüfer, zu Rate zu ziehen, der<br />

sanierungsfähigkeit (= betriebswirtschaftliche<br />

Perspektiven) und sanierungswürdigkeit (=<br />

Bereitschaft der an der Sanierung beteiligten, die<br />

nötigen Maßnahmen einzuleiten) prüft. Hierbei<br />

sind die gültigen Standards 5 zugrunde zu legen.<br />

Zuerst werden im Rahmen einer Bestandsaufnahme<br />

die Krisenursachen geklärt. Angelpunkt<br />

des Gutachtens ist eine fundierte Finanzplanung,<br />

die Auskunft über die zu erwartenden<br />

Liquiditätsflüsse und die Frage der künftigen<br />

Kapitaldienstfähigkeit liefert. Hierbei entsteht<br />

oftmals eine nie zuvor da gewesene Transparenz,<br />

die schon allein den ersten Schritt zur Besserung<br />

darstellt. Oder aber es wird die Erkenntnis<br />

zementiert, dass nichts mehr zu machen ist.<br />

Dann aber steht auch die Bank in der Gewissheit,<br />

alles versucht zu haben.<br />

Da bis zur Fertigstellung des Gutachtens bisweilen<br />

etliche Wochen verstreichen, ist eine überschlägige<br />

kurzfristige Liquiditätsschätzung vor­


zulegen, anhand derer ein sog. Brückenkredit<br />

zur Überbrückung der Zeit bis zur Vorlage des<br />

Gutachtens bemessen werden kann.<br />

Zweckmäßig ist, die maßgeblichen Gläubiger<br />

zur Präsentation des Gutachtens durch den Gutachter<br />

an den runden Tisch zu holen und um<br />

Lösungen zu ringen, auch wenn das Institut und<br />

seine Vertreter hier über ihre Schatten springen<br />

müssen. Vor die Alternative gestellt, die vom Gutachter<br />

vorgeschlagenen Sanierungsschritte mitzutragen<br />

oder für das Scheitern der Sanierung<br />

verantwortlich zu sein, ist so mancher Gläubiger<br />

bereit, mehr als erwartet beizutragen. Sollten<br />

sich einzelne Gläubiger absolut verweigern, kann<br />

über ein Insolvenzplanverfahren auf Grundlage<br />

des Sanierungsgutachtens nachgedacht werden,<br />

was aber Geld und auch Zeit kostet.<br />

Nützlich kann die Einschaltung eines professionellen<br />

mediators sein, der die Verhandlungen<br />

moderiert und auf die Parteien ausgleichenden<br />

Einfluss nimmt.<br />

Die Initiierung eines „Runden Tischs“ erfolgt<br />

ggf. auch durch die örtliche IHK oder Handwerkskammer,<br />

die sich auch an den Beratungskosten<br />

beteiligen.<br />

Insbesondere für den Fall, dass in der Sanierungsphase<br />

zusätzliche Kredite vergeben werden, sind<br />

die für das Institut möglicherweise entstehenden<br />

risiken abzuwägen bzw. auszuschließen. Dem<br />

Vorwurf der unzureichenden Sanierung bzw.<br />

eigennütziger Sanierungskreditvergabe entgeht<br />

man durch eine Begutachtung wie oben dargestellt.<br />

Oft gewarnt wird vor einer „faktischen<br />

Geschäftsführung“ durch das Kreditinstitut,<br />

die jedoch nur bei weit reichenden Eingriffen<br />

in Frage kommt. So setzt lt. BGH 6 eine Qualifizierung<br />

als faktischer Geschäftsführer voraus,<br />

dass „der Betreffende nach dem Gesamterschei­<br />

prAXIsTIpps<br />

•<br />

•<br />

•<br />

nungsbild seines Auftretens die Geschicke der<br />

Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf<br />

die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus<br />

– durch eigenes Handeln im Außenverhältnis,<br />

das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans<br />

nachhaltig prägt, maßgeblich in<br />

die Hand genommen hat“.<br />

Erwägenswert ist in diesem Zusammenhang<br />

gleichwohl, die Sanierung im Rahmen eines<br />

Treuhandmodells durchzuführen.<br />

Für die Gesamtbetrachtung lohnt es sich, eine<br />

Gegenüberstellung von Chancen und risiken<br />

der Sanierung auf überschlägiger monetärer<br />

Basis durchzuführen. Hierbei sind u. a. die drohenden<br />

Verfahrenskosten zu schätzen, die über<br />

Massebeiträge bei der Sicherheitenverwertung<br />

von den Gläubigern zu tragen sind; ebenso<br />

geringere Sicherheitenwerte im Zerschlagungsfall,<br />

der vermutliche Imageschaden und<br />

nicht zuletzt zu befürchtende Anfechtungen im<br />

Rahmen einer insolvenzrechtlichen Beleuchtung<br />

relevanter Vorgänge und Verträge.<br />

Nicht zuletzt sind die umsetzung der Sanierungsmaßnahmen<br />

eng zu überwachen und<br />

anschließend der weitere Verlauf im Rahmen<br />

von Soll­ / Ist­Vergleichen nebst Abweichungsanalysen<br />

zu begleiten.<br />

Insgesamt ein aufwendiges Procedere, berücksichtigt<br />

man die Tatsache, dass im Rahmen eines<br />

Insolvenzverfahrens das Institut die Arbeit quasi<br />

abgenommen bekommt, aber bei Bestehen realistischer<br />

Zukunftsperspektiven ist dies immer<br />

noch der günstigere Weg. Schließlich gilt auch<br />

die Devise „Gutes tun und darüber reden“, gerade<br />

was die Image­Thematik anbelangt. Jedenfalls<br />

sollte man mehr Zeit und Energie in den Rettungsversuch<br />

investieren, als potenziell für das<br />

Verwalten der Insolvenz erforderlich wäre. £<br />

<strong>02</strong> /<strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Man sollte mehr<br />

Zeit und Energie in<br />

den Rettungsversuch<br />

investieren, als<br />

potenziell für<br />

das Verwalten<br />

der Insolvenz<br />

erforderlich wäre. «<br />

6 Vgl. BGH, II ZR 235/03 vom 11.07.2005.<br />

Im Rahmen einer Bestandsaufnahme Transparenz bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation schaffen,<br />

die oft genug schon der erste Schritt zur Sanierung ist.<br />

Schuldner und involvierte Gläubiger an einen Tisch holen und Lösungen suchen anstelle formalistischen Vorgehens.<br />

Hierbei die Vorteile einer Konsenslösung herausstreichen.<br />

Chancen und Risiken des Sanierungsversuchs überschlägig monetär bewerten und gegenüberstellen.<br />

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80<br />

Beitrag<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Operationelles Risiko nach<br />

In-Kraft-Treten von Basel II<br />

Aktuelle Entwicklungen in der OpRisk­Regulierung und der Bankpraxis.<br />

Autor:<br />

Dr. Patrik Buchmüller,<br />

Bayerische Landesbank, Spezialist für<br />

operationelles Risiko und Länderrisiko,<br />

von 2003 bis 2006 Referent für operationelles<br />

Risiko bei der Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 1 .<br />

1 Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des<br />

Autors wieder und stellt keine Stellungnahme<br />

der BayernLB dar.<br />

I. Einleitung<br />

w Die bankenaufsichtlichen Anforderungen<br />

zur Steuerung und Eigenkapitalunterlegung<br />

des operationellen Risikos (OpRisk) wurden<br />

bereits 2004 mit der Baseler Rahmenvereinbarung<br />

in einer vorläufig finalen Version verabschiedet.<br />

In das deutsche Bankenaufsichtsrecht<br />

wurden diese Anforderungen mit der<br />

Umsetzung der auf EU­Ebene verabschiedeten<br />

Banken­ und Kapitaladäquanz­Richtlinie<br />

erst Ende 2006 aufgenommen. Die neuen<br />

Anforderungen zur Unterlegung des operationellen<br />

Risikos der Institute mit Eigenkapital<br />

sind gesetzlich in § 10 a KWG verankert und<br />

konkret in § 269 bis 293 der solvabilitätsverordnung<br />

(solvV) geregelt. Nach der Übergangsregelung<br />

in § 339 (10) solvV müssen<br />

die Institute die neuen OpRisk­Anforderungen<br />

zum 01.01.2008 erfüllen und konnten bis zum<br />

31.12.2007 bei der bisherigen Eigenkapitalregulierung<br />

nach Basel I / Grundsatz I bleiben. Somit<br />

kann erst seit Beginn dieses Jahres die tatsächliche<br />

Umsetzung von Basel II durch die deutschen<br />

Institute umfassend analysiert werden.<br />

Nachfolgend werden die vorliegenden Informationen<br />

zur Umsetzung der OpRisk­Anforderungen<br />

durch die deutschen Institute ausgewertet<br />

(vgl. Abschn. I.). In Abschn. II. werden<br />

neue Trends hinsichtlich Schadenentwicklung<br />

seit In­Kraft­Treten von Basel II dargestellt und<br />

in Abschn. III. kurz die aktuellen Auslegungen<br />

der deutschen Aufsicht zum Thema OpRisk seit<br />

Ende 2006 beschrieben. Damit soll überblicksweise<br />

die wichtigsten Entwicklungen in der<br />

OpRisk­Steuerung der Institute und der aufsichtlichen<br />

Regulierung seit In­.Kraft­Treten der<br />

Solvablitätsverordnung dargestellt werden.<br />

Die deutsche Bankenaufsicht hat mittlerweile<br />

die Informationen der solvV-meldungen zum<br />

31.03.2008 ausgewertet und im Rahmen vom<br />

Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden<br />

(Committee of European Banking<br />

Supervisors, CEBS) veröffentlicht. Die Ergebnisse<br />

stellt Abb. 1 dar. Dabei wird deutlich, dass<br />

die weitaus meisten Institute den Basisindikatoransatz<br />

wählen, die größten Institute aber vor<br />

allem den AMA oder Standardansatz verwenden.<br />

Nur so kann der sehr hohe Anteil der STA­<br />

und AMA­Institute an der Gesamtsumme der<br />

OpRisk­Eigenmittelanforderung aller deutschen<br />

Institute erklärt werden. Die Wahl der Institute<br />

entspricht § 269 (4) SolvV, wonach der gewählte<br />

Ansatz in Bezug auf den Umfang und die Komplexität<br />

der Geschäftstätigkeiten angemessen<br />

sein soll. Während der Anteil der Institute, die im<br />

Kreditrisiko den einfachsten Ansatz nach Basel II<br />

gewählt haben, 64 % der gesamten Eigenmittel<br />

im deutschen Bankensektor beträgt, ist er<br />

bei der OpRisk­Kapitalanforderung mit 49 % um<br />

einiges geringer. Auch dies zeigt, dass die deutschen<br />

Institute die OpRisk­Anforderungen relativ<br />

gut umgesetzt haben.<br />

Von den 38 deutschen „Wertpapierfirmen“, die<br />

nach der Kapitaladäquanzrichtlinie ebenfalls<br />

unter die OpRisk­Kapitalanforderung fallen, hat<br />

kein Institut den Standardansatz oder einen fortgeschrittenen<br />

Messansatz gewählt. Nach der<br />

Abbildung 1: Gewählte Oprisk-Ansätze der deutschen Institute zum 31.03.2008<br />

regulatorischer Ansatz Anteil an Gesamtzahl<br />

Anteil an Oprisk-<br />

der Institute<br />

eigenmittelanforderung<br />

Basisindikatoransatz 96,46 % 49,43 %<br />

Standardansatz 2,12 % 23,42 %<br />

Fortgeschrittener Messansatz 0,48 % 27,15 %<br />

Angaben von BaFin und Bundesbank im Rahmen des CEBS Supervisory Disclosure


CEBS­Veröffentlichung der deutschen Aufsicht<br />

haben allerdings nur 76 % der deutschen Wertpapierfirmen<br />

den Basisindikatoransatz gewählt. In<br />

Umsetzung der Übergangsregelungen nach § 46<br />

der Kapitaladäquanzrichtlinie müssen kleinere<br />

Wertpapierfirmen erst 2012 die OpRisk­Anforderungen<br />

nach Basel II erfüllen und können bis<br />

dahin, nach Zustimmung der BaFin ihre Kapitalanforderung<br />

in der alternativen Berechnungsweise<br />

gem. § 339 (7) SolvV bestimmen.<br />

Die CEBS­Daten sind vor allem hinsichtlich der<br />

Entwicklung bei der Wahl des Standardansatzes<br />

interessant, da die deutsche Aufsicht zuvor nur<br />

Informationen zu den gewählten OpRisk­Ansätzen<br />

zum 31.12.2007 ausgewertet und veröffentlicht<br />

hat. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings<br />

nur 37 deutsche Institute bereits vom Grundsatz<br />

1 auf die SolvV umgestiegen. Von diesen<br />

Instituten hatten immerhin 15 den OpRisk­Standardansatz<br />

gewählt 2 . Ob die nach einer Umfrage<br />

aus dem Jahr 2005 von der Aufsicht erwarteten<br />

130 STA­Institute tatsächlich erreicht werden,<br />

kann erst mit den neu offengelegten Informationen<br />

geprüft werden. Bei 1.890 deutschen Instituten,<br />

die in die Zählung für die CEBS­Statistik<br />

eingingen, entsprechen die 2 %, die den STA<br />

gewählt haben, bisher nur rd. 35 Instituten. Da<br />

solche Institute, die einen Partial Use anwenden,<br />

keinem der drei Ansätze zugeordnet werden,<br />

ist die Zahl derjenigen Institute, die zumindest<br />

teilweise einen sTA anwenden, höher<br />

und entspricht bis zu 50 Instituten. Dies sind<br />

mehr Institute als bisher die IRB­Ansätze im<br />

Kreditrisiko eingeführt haben.<br />

Nach Angaben der deutschen Aufsicht beträgt<br />

der Anteil der Oprisk-Kapitalanforderung an<br />

der gesamten Kapitalanforderung laut solvVmeldung<br />

aller deutschen Institute in säule I<br />

7 % (bei Wertpapierfirmen 44 %). Damit ist operationelles<br />

Risiko nach dem Kreditrisiko mit 86 %<br />

und knapp vor dem Marktrisiko mit 6 % die zweitwichtigste<br />

Risikoart in Säule I. In Säule II, d. h. der<br />

institutsinternen Risikotragfähigkeitsberechnung<br />

ohne aufsichtlich vorgeschriebene Berechnungsmethodik,<br />

beträgt der OpRisk­Anteil am<br />

gesamten ökonomischen Kapitalbedarf führender<br />

deutscher Institute nach Bundesbank­<br />

Angaben zwischen 5 und 25 %. Damit liegt das<br />

operationelle Risiko nach dem Kreditrisiko (Bandbreite<br />

20­90 %) etwa auf gleicher Höhe mit dem<br />

Marktrisiko (Bandbreite 0­35 %) und weit vor den<br />

Geschäftsrisiken, die mit einer Bandbreite von 0<br />

bis 25 % die vierte wesentliche Risikoart darstellen,<br />

die Institute in ihrer internen Risikotragfähigkeit<br />

berücksichtigen 3 . Auch bei der Deutschen<br />

Bank ist nach den Angaben in ihrem Geschäftsbericht<br />

2007 das operationelle Risiko mit einem<br />

Anteil von fast 25 % am gesamten ökonomischen<br />

Risikokapitalbedarf vor dem Marktrisiko die<br />

zweitwichtigste Risikoart geworden.<br />

Ergänzend zu den für CEBS gesammelten aggregierten<br />

Daten gaben Bundesbank und BaFin in<br />

ihren Jahresberichten 2007 noch weitere Informationen<br />

zu den durchgeführten Prüfungen<br />

und der Verteilung auf die unterschiedlichen<br />

Segmente des deutschen Bankwesens. Die deutsche<br />

Aufsicht hat nach BaFin­Angaben 2006 fünf<br />

und 2007 acht AMA­Prüfungen durchgeführt 4 .<br />

Davon fanden 2007 sieben Prüfungen bei Kreditbanken<br />

und eine Prüfung im Sparkassensektor<br />

statt. Ergebnis der Prüfungen waren zehn<br />

AmA-Zulassungen, davon sechs von Kreditbanken,<br />

zwei für Institute des Sparkassensektors<br />

und je ein Institut im Genossenschaftssektor<br />

und ein sonstiges Institut. Bei den zehn Zulassungen<br />

war die deutsche Aufsicht sechs Mal als<br />

Heimatland­ und vier Mal als Gastlandaufseher<br />

beteiligt. Da bisher im Rahmen von CEBS nur in<br />

wenigen Fällen aktuelle Informationen zu den<br />

OpRisk­Ansätzen veröffentlicht wurden, ist noch<br />

kein umfassender Vergleich zu anderen EU­Staaten<br />

möglich. Es ist allerdings zu erwarten, dass<br />

in Deutschland, zumindest absolut gesehen, die<br />

meisten STA und AMA­Institute in der EU vorliegen<br />

werden, auch deshalb weil die Institutsanzahl<br />

in den anderen EU­Ländern weitaus kleiner<br />

ist. Nach jüngsten CEBS­Angaben im Rahmen<br />

des sog. Review Panel hat Deutschland bis Ende<br />

April 2008 mit elf Zulassungsentscheidungen als<br />

Heimataufseher für IRB­ / AMA­Ansätze viel mehr<br />

Basel­II­Ansätze zugelassen als z. B. Großbritannien<br />

mit nur sechs Zulassungen.<br />

Nach den von den betreffenden Banken veröffentlichten<br />

Informationen haben bisher folgende<br />

Institute eine AmA-Zulassung erhalten:<br />

Clearstream (über die luxemburgische Aufsicht,<br />

da dieses Tochterinstitut der Deutschen Börse<br />

dort ihren Hauptsitz hat), Commerzbank, Deka-<br />

Bank, Deutsche Bank, Dresdner Bank, HVB<br />

(über die gruppenweite Zulassung durch die italienische<br />

Aufsicht als Teil der Unicredit­Gruppe),<br />

WestLB, sowie XChanging transaction bank.<br />

Von den großen Auslandsbanken in Deutschland<br />

hat die SEB bereits im Februar 2007 einen<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Das operationelle<br />

Risiko ist nach dem<br />

Kreditrisiko mit<br />

86 % und knapp vor<br />

dem Marktrisiko<br />

mit 6 % die zweitzweit­ wichtigste Risikoart<br />

in Säule I. «<br />

2 Vgl. BaFin, Jahresbericht 2007, S. 127 (137).<br />

3 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht<br />

Dezember 2007, S. 57 ff.<br />

4 Vgl. BaFin, Jahresbericht 2007, S. 130 ff. Davon<br />

führte die Bundesbank nach ihren Angaben fünf<br />

Erstprüfungen und drei Folgeprüfungen durch,<br />

vgl. Deutsche Bundesbank, Geschäftsbericht<br />

2007, S. 97.<br />

81


82<br />

Beitrag<br />

» Spätestens mit<br />

dem Jahresabschluss<br />

für das Geschäftsjahr<br />

2008 müssen<br />

die Institute im<br />

Rahmen der OffenOffen­ legungsanforde­<br />

rungen nach Basel II<br />

umfassende InforInfor­ mationenveröf­ fentlichen, sodass<br />

die OpRisk­UmsetOpRisk­Umset­<br />

zung in Deutsch­<br />

land noch transparenter<br />

wird. «<br />

5 Allein der Bericht der internen Revision (General<br />

Inspection Department) von 23.05.08 ist<br />

71 Seiten lang, dazu kommt noch eine 37­seitige<br />

Zusammenfassung von PwC und ein achtseitiger<br />

Abschlussbericht des Special Committee<br />

sowie ein 27­seitiger Zwischenbericht. Überdies<br />

wurde zeitnah nach Bekanntwerden des Vorfalls<br />

vom französischen Finanzministerium ein erster<br />

zusammenfassender Bericht veröffentlicht.<br />

6 Vgl. Société Générale, Report of the Special<br />

Committee vom 23.05.08, Rdn. 13.<br />

7 Vgl. SG, Report of the Special Committee vom<br />

23.05.08, Rdn. 16.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

AMA beantragt. Gem. ihrem Offenlegungsbericht<br />

wird die seB AG als Deutschland­Tochter<br />

der schwedischen Skandinaviska Enskilda<br />

Banken bis einschließlich 2008 den Basisindikatoransatz<br />

anwenden und <strong>2009</strong> den AMA einsetzen.<br />

Die niederländische ING Bank wendet nach<br />

Informationen in ihrem Geschäftsbericht seit<br />

01.01.2008 einen AMA an, wobei nach den veröffentlichten<br />

Informationen unklar ist, ob dieser<br />

auch von der deutschen Tochter ING­DiBa AG<br />

bei der SolvV­Meldung verwendet wird.<br />

Die spanische Grupo Santander und somit<br />

auch ihre deutsche Tochter Santander Consumer<br />

Bank AG als weitere große Auslandsbank<br />

in Deutschland wird nach Angaben in ihrem<br />

Geschäftsbericht auf absehbare Zeit den Standardansatz<br />

anwenden und hat noch keinen<br />

AMA­Antrag gestellt (sie berechnet allerdings<br />

im Rahmen der internen Risikotragfähigkeitsberechnung<br />

einen VaR für das operationelle Risiko).<br />

Bisher müssen die deutschen Institute noch keine<br />

Informationen über ihre Umsetzung von Basel II<br />

veröffentlichen, weshalb nicht allgemein bekannt<br />

ist, welchen OpRisk­Ansatz die einzelnen Institute<br />

gewählt haben. Spätestens mit dem Jahresabschluss<br />

für das Geschäftsjahr 2008 müssen die<br />

Institute im Rahmen der Offenlegungsanforderungen<br />

nach Basel II umfassende Informationen<br />

veröffentlichen, sodass die OpRisk­Umsetzung in<br />

Deutschland noch transparenter wird.<br />

II. Jüngste Schadensfallentwicklung<br />

der Institute<br />

Die OpRisk­Praxis stand 2008 zunächst im Zeichen<br />

des spektakulären OpRisk­Verlustfalls der<br />

société Générale (SG): Im Eigenhandel des Corporate<br />

und Investment Banking Bereichs der SG<br />

ging der Händler Jérôme Kerviel seit 2005 unautorisierte<br />

Positionen ein, die im Januar 2008<br />

zu einem Verlust i. H. v. 4,9 Mrd. € führten. Die<br />

betreffenden Future­Engagements auf europäische<br />

Aktienindizes (Eurostoxx, DAX und zu<br />

einem geringerem Umfang dem FTSE) sowie<br />

Aktienpositionen wurden zwischen dem 18.<br />

und 20.01.08 von den Bankverantwortlichen<br />

entdeckt und am 21. bis 23.01.08 glattgestellt.<br />

Dabei handelte es sich um eine Future­Long­<br />

Position von bis zu 49 Mrd. €. Entgegen der<br />

ursprünglichen Darstellung von Société Générale<br />

(vgl. Pressemitteilung vom 27.01.2008)<br />

hat Kerviel zur Vertuschung des Betrugs keine<br />

Passwörter des Back Office entwendet, sondern<br />

konnte die eingegangenen Positionen mittels<br />

falscher Angaben zu Risiko mindernden Gegengeschäften<br />

tarnen. Nach aktuellem Stand weiterhin<br />

ungeklärt ist, inwiefern der Handelsassistent<br />

von Kerviel vorsätzlich Beihilfe bei diesen<br />

unautorisierten Geschäften geleistet hat und<br />

inwiefern die Vorgesetzten von Kerviels Machenschaften<br />

wussten.<br />

Der Fall von Jérôme Kerviel machte deutlich, dass<br />

operationelles Risiko im Handel immer noch<br />

Banken zum Scheitern bringen kann. Trotz der<br />

mittlerweile mehr als zehnjährigen Bestrebungen<br />

zur Vermeidung von Betrug im Handel sind<br />

die internen Kontrollen oftmals unzureichend<br />

bei nicht standardisierten Geschäften, die nur<br />

mit hohem Zusatzaufwand im Back Office wirklich<br />

verstanden und unabhängig überprüft<br />

werden können. Positiv in diesem Fall ist, dass<br />

die Société Générale die entsprechenden Prüfberichte<br />

offen gelegt hat, so dass alle Banken<br />

überprüfen können, ob sie ähnliche Kontrollschwächen<br />

wie Société Générale bei der Handelsüberwachung<br />

besitzen 5 . SG hat vor allem<br />

folgende Verbesserungen des internen Kontrollsystems<br />

nach dem Verlustfall beschlossen:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Kontrollen auf Basis der gehandelten<br />

Nominalbeträge;<br />

Bessere Überprüfung der Bestätigungen<br />

der Gegenparteien;<br />

Bessere Überprüfung von stornierten<br />

Geschäften;<br />

Verbesserung des internen Rechnungswesens<br />

auf Produktebene;<br />

Bessere Überprüfung von Geschäften mit<br />

gruppeninternen Kontrahenten 6 ;<br />

Organisatorische Änderungen im Back­Office<br />

zur besseren Fokussierung der Überwachung<br />

auf die Bekämpfung von Betrug;<br />

Bessere technische Analyse von Anomalien<br />

im Geschäftsgebaren einzelner Händler 7 .<br />

Insgesamt beschäftigen die Verbesserungen<br />

des internen Kontrollsystems fast 200 Personen<br />

und kosten SG bis 2010 mehr als 100 Mio. €.<br />

Daneben kommt eine Strafzahlung i. H. v.<br />

4 Mio. € hinzu, die von der Commission Bancaire<br />

am 03.07.2008 wegen Mängeln des internen<br />

Kontrollsystems verhängt wurde.<br />

Infolge dieses nicht mehr für möglich gehaltenen<br />

Großschadens haben sich neben der fran


zösischen Aufsicht auch die anderen EU­Aufseher<br />

im Rahmen von CEBS intensiv mit diesem<br />

Thema beschäftigt und in einer Umfrage unter<br />

den beaufsichtigten Instituten, deren Reaktion<br />

auf den Verlustfall erfragt. Da Société Générale<br />

keinem Verlustdatenkonsortium angehört,<br />

berücksichtigen die AMA­Institute diesen<br />

Fall bei ihrer Berechnung des Operational Value<br />

at Risk nur indirekt über die Szenarienanalyse,<br />

i. d. R. aber nicht direkt als externen Datenpunkt.<br />

Dennoch kann dieser Verlust die OpRisk­Kapitalanforderung<br />

im AMA nach der Schätzung einzelner<br />

Institute um bis zu 20 % erhöhen. Die britische<br />

Aufsicht hat über die CEBS­Umfrage bei<br />

den Instituten hinaus bereits im Mai 2008 allgemeine<br />

Empfehlungen zur Vermeidung solcher<br />

Verluste veröffentlicht. Kern des sechsseitigen<br />

Schreibens der FSA UK war die Verstärkung einfacher<br />

organisatorischer Kontrollen, wie z. B. die<br />

Analyse von Auffälligkeiten in der Ergebnisrechnung<br />

von Handelsgeschäften und die Verpflichtung<br />

der Händler, zumindest über mehrere<br />

Wochen am Stück pro Jahr, ihr Geschäftsportfolio<br />

an einen Urlaubsvertreter abzugeben.<br />

Wesentliche Motivation Kerviels zur Manipulation<br />

seiner intern ausgewiesenen Performance<br />

mit unerlaubten Geschäften war das Ziel, seinen<br />

Jahresbonus zu erhöhen. Diese Motivation entspricht<br />

der betrügerischen Absicht Nick Leesons<br />

und ist bedenklicherweise immer noch in<br />

den Handelsabteilungen der Institute möglich.<br />

Weitere ähnliche OpRisk­Verlustfälle, die 2008<br />

aufgetreten sind, zeigen, dass dieses Problem<br />

nicht nur SG betrifft: So wurde z. B. im Juni 2008<br />

bekannt, dass bei Morgan Stanley in London ein<br />

Händler seine Handelspositionen im Kredit­ und<br />

Währungshandel überbewerten konnte. Morgan<br />

Stanley hatte bereits im Mai die falsch gebuchten<br />

Geschäfte entdeckt und musste daraufhin<br />

Wertberichtigungen i. H. v. 120 Mio. € bilden.<br />

Neben Société Générale hat 2008 auch Credit<br />

Suisse einen spektakulären OpRisk­bedingten<br />

Milliardenverlust aufgedeckt, der zur rückwirkenden<br />

Abänderung der bereits kommunizierten<br />

Ergebniszahlen für 2007 führte.<br />

Am 19.<strong>02</strong>.08 teilte Credit Suisse mit, dass<br />

bestimmte asset backed Positionen des CDO­<br />

Handelgeschäfts im Investment Banking neu<br />

bewertet werden müssen. Die Bank teilte am<br />

20.03.2008 mit, dass sie als Ergebnis dieser<br />

Überprüfung Wertreduktionen im Umfang<br />

von 2,86 Mrd. CHF vornehmen musste. Im ver­<br />

öffentlichten Geschäftsbericht 2007 sowie weiteren<br />

Presseinformationen im März 2008 gab<br />

Credit Suisse als wesentliche Ursache der Wertberichtigungen<br />

die schwierige Marktlage aber<br />

z. T. auch „absichtliche Fehlbewertungen einer<br />

kleinen Anzahl von Händlern“ an. Damit ist<br />

dieser Verlust zumindest teilweise als operationelles<br />

Risiko einzustufen, zumal Credit Suisse<br />

disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen<br />

ergriff und zu den Schluss kam, dass, „die<br />

bestehenden Kontrollen zur Verhinderung und<br />

Aufdeckung solcher Vorgänge, sowie die Überwachung<br />

der Bewertungen dieser Positionen<br />

durch den Handel und die entsprechenden<br />

Preistests durch die Product­Control­Abteilung<br />

[…] in diesem Fall nicht wirksam“ waren.<br />

Insbesondere konnten die Preistests der Credit<br />

Suisse des betreffenden Engagements für den<br />

Jahresabschluss nicht korrekt bewerten. Konsequenterweise<br />

hat KPMG bezüglich der Wirksamkeit<br />

des internen Kontrollsystems für die<br />

Finanzberichterstattung der Group im Rahmen<br />

der Abschlussprüfung ein negatives Prüfurteil<br />

abgegeben. Obwohl dieser Mangel des internen<br />

Kontrollsystems und OpRisk­bedingte<br />

Verlust nach den bankenaufsichtlichen Regelungen<br />

in einem AMA­Modell als interner<br />

Datenpunkt und / oder interner Kontrollfaktor /<br />

Geschäftsumfeldfaktor berücksichtigt werden<br />

muss, scheint dies bei der Credit Suisse nicht in<br />

nennenswertem Umfang der Fall zu sein: Nach<br />

dem veröffentlichten Bericht für das zweite Quartal<br />

2008 ging der OpRisk­Kapitalbedarf für die<br />

Credit Suisse Gruppe im AMA gegenüber dem<br />

31.12.2007 zum 30.06.2008 um rd. 10 % auf<br />

2110,56 Mrd. CHF zurück. Ein ähnlicher Rückgang<br />

war für das operationelle Risiko auch in der bankinternen<br />

Risikotragfähigkeitsrechnung festzustellen.<br />

Im Gegensatz zu Société Générale ist die<br />

Kommunikation des Instituts und der Aufsicht<br />

zu diesem Fall bisher sehr dürftig, was mögliche<br />

Lerneffekte in der Branche stark erschwert.<br />

Bei deutschen Instituten traten die größten<br />

Verluste aus operationellem risiko in den<br />

letzten beiden Jahren bei der WestLB und<br />

der KfW auf. Für WestLB entstanden im Ende<br />

März 2007 im Eigenhandel mit Spread­Positionen<br />

aus Stamm­ und Vorzugsaktien Bewertungsverluste<br />

durch starke Kursbewegungen<br />

aufgrund eines Übernahmeangebots bei VW­<br />

Aktien sowie durch die Verletzung von internen<br />

Handelslimiten. Anfang April 2007 wurden<br />

» Trotz Bestrebungen<br />

zur Ver­<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

meidung von Betrug<br />

sind die internen<br />

Kontrollen oftmals<br />

unzureichend bei<br />

nicht standardi­<br />

sierten Geschäften,<br />

die nur mit hohem<br />

Zusatzaufwand im<br />

Back Office wirk­<br />

lich verstanden<br />

und unabhängig<br />

überprüft werden. «<br />

83


84<br />

Beitrag<br />

» Die 14 aktuellen<br />

Empfehlungen des<br />

Fachgremiums<br />

OpRisk wurden größtenteils<br />

vor In­Kraft­<br />

Treten der Solvabilitätsverordnung<br />

entworfen, sind aber<br />

inzwischen redaktionell<br />

und inhaltlich<br />

angepasst worden. «<br />

8 Vgl. WestLB, Geschäftsbericht 2007, S. 6.<br />

9 Vgl. <strong>BankPraktiker</strong> 04 / 2008.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Angaben über diese Handelspositionen öffentlich<br />

bekannt, was die WestLB zum Ausstieg<br />

zwang und im ersten Halbjahr 2007 insgesamt<br />

zu einem Verlust i. H. v. 604 Mio. € führte 8 . Als<br />

Konsequenz dieses Verlusts hatte die WestLB<br />

im April 2007 beschlossen, ihren Eigenhandel<br />

mit Spread­Positionen aus Stamm­ und Vorzugsaktien<br />

einzustellen und zuvor bereits zwei<br />

Händler entlassen. Im Juli 2007 wurden schließlich<br />

der Vorstandsvorsitzende der WestLB sowie<br />

der Chief Risk Officer abberufen. Der Aufsichtsrat<br />

berief die beiden Vorstände ab, nachdem<br />

die BaFin intervenierte, die nach Eigenangabe<br />

in ihrem Jahresbericht (S. 129) von den mit<br />

einer Sonderprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer<br />

über „schwerwiegende Gesetzes­ und<br />

Satzungsverstöße des Vorstands der WestLB<br />

unterrichtet“ wurde. Der Abschlussbericht der<br />

KPMG­Prüfer wurde im November 2007 im Aufsichtsrat<br />

der WestLB diskutiert, ohne dass die<br />

wesentlichen Details des Berichtes bekannt<br />

gegeben wurden.<br />

Am 16.09.2008 wurde durch Informationen<br />

eines Banksprechers bekannt, dass die KfW<br />

am Tag der Insolvenz von Lehman Brothers<br />

irrtümlicherweise eine Swap­Zahlung i. H. v.<br />

300 Mio. € an das Institut überwiesen hat. Nach<br />

Bekanntwerden des Verlustfalls hatte der Verwaltungsrat<br />

der KfW am 18.09. zwei zuständige<br />

Vorstände und den Bereichsleiter Risikocontrolling<br />

bis zur Klärung der Vorfälle von ihren Aufgaben<br />

suspendiert. Über die Presserklärung<br />

zu den Entscheidungen des Verwaltungsrats<br />

hinaus hatte die KfW zunächst keine weiteren<br />

Informationen zu dem Fall veröffentlicht. In der<br />

darauffolgenden Woche wurde ebenfalls über<br />

Presseberichte der genauere Hergang des Falls<br />

und eine tatsächliche Überweisungssumme<br />

von 350 Mio. € bekannt. Auch hier zeigt sich,<br />

dass die Informationspolitik der deutschen Institute<br />

bei OpRisk­Großschäden bisher sehr restriktiv<br />

ist, im Gegensatz zu den umfassenderen<br />

ersten Informationen von Société Générale<br />

über ihren OpRisk­Großschaden.<br />

Neben den genannten Großschäden sind in<br />

den letzten Jahren auch in Deutschland weitere<br />

OpRisk­Verluste im Zusammenhang mit<br />

Handelsgeschäften aufgetreten. Damit zeigt<br />

sich, dass diese Geschäftstätigkeit der Institute<br />

weiterhin aus OpRisk­Sicht am riskantesten ist.<br />

Allerdings kann als weitere wichtige OpRisk­<br />

Quelle für kleinere Institute mit Fokus auf das<br />

Privatkundengeschäft Betrug im Zusammenhang<br />

mit dem Zahlungsverkehr festgestellt<br />

werden. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes<br />

nahm im letzten Jahr vor allem das Ausspähen<br />

der PIN an den Geldautomaten zu.<br />

III. Neue regulatorische<br />

Entwicklungen<br />

Auch nach In­Kraft­Treten der SolvV werden<br />

aktuelle Auslegungsfragen zur OpRisk­Regulierung<br />

in Deutschland im Fachgremium<br />

OpRisk diskutiert und von diesem durch Empfehlungen<br />

geklärt. Während für andere Risikoarten<br />

mittlerweile eine Auslegungssammlung<br />

zur SolvV besteht, erfolgt die Auslegung der<br />

OpRisk­relevanten SolvV­Paragrafen, weiterhin<br />

über textlich umfassende Fachgremiums­Empfehlungen.<br />

Die 14 aktuellen Empfehlungen des<br />

Fachgremiums OpRisk wurden größtenteils vor<br />

In­Kraft­Treten der Solvabilitätsverordnung entworfen,<br />

sind aber inzwischen redaktionell und<br />

inhaltlich angepasst worden, sodass die Veröffentlichungsdaten<br />

zwischen Herbst 2007 und<br />

Frühjahr 2008 liegen (vgl. Abb. 2).<br />

Die 14 Empfehlungen sind nicht gleichermaßen<br />

für alle Institute relevant, sondern können, abgesehen<br />

von der Empfehlung zur OpRisk­Definition,<br />

die alle Ansätze betrifft, dem Basisindikatoransatz<br />

(BIA), dem Standardansatz (STA) oder<br />

dem AMA zugeordnet werden. Die Empfehlung<br />

zur Bestimmung des relevanten Indikators ist<br />

die wohl wichtigste Empfehlung des Fachgremiums,<br />

da sie die Berechnung der Kapitalanforderung<br />

sowohl im BIA als auch im STA entscheidend<br />

bestimmt und daher für mehr als 99 % der<br />

deutschen Institute relevant ist. Wesentlicher<br />

Inhalt der Empfehlung sind vor allem Hinweise<br />

zur Berechnung des relevanten Indikators bei<br />

der Rechnungslegung nach IFRS sowie die<br />

durchzuführenden Bereinigungen hinsichtlich<br />

Auslagerungen sowie außerordentlicher und<br />

irregulärer Erträge 9 . Neben dieser Empfehlung<br />

und der Empfehlung zur OpRisk­Definition ist<br />

für BIA­Institute ggf. nur noch die Empfehlung<br />

mit den Sonderregelungen für Wohnungsgenossenschaften<br />

mit Spareinrichtung relevant.<br />

Die Empfehlungen zum AMA und zum Partial<br />

Use betreffen nur ein kleine Anzahl von Instituten,<br />

weshalb auf diese nicht weiter eingegangen<br />

wird, sondern im Folgenden nur


Abbildung 2: Aktuelle empfehlungen des Fachgremiums Oprisk<br />

Fachgremiumsempfehlung relevant für Datum<br />

OpRisk Definition BIA / STA / AMA 05.03.2008<br />

Berücksichtigung von Korrelationen im AMA AMA 05.03.2008<br />

Berücksichtigung von Versicherungen in fortgeschrittenen Messansätzen AMA 05.03.2008<br />

Faktoren des Geschäftsumfelds und internen Kontrollsystems AMA 05.03.2008<br />

Behandlung des erwarteten Verlusts im AMA AMA 05.03.2008<br />

Überprüfung (Validierung) des AMA AMA 05.03.2008<br />

Datensammlung (interne Schadensdaten) im AMA AMA 05.03.2008<br />

Qualitative Anforderungen im Standardansatz STA 05.03.2008<br />

Geschäftsfeldzuordnung STA 05.03.2008<br />

Sammlung relevanter Daten im Standardansatz STA 05.03.2008<br />

Partial Use AMA AMA 19.12.2007<br />

Partial Use von Basisindikatoransatz (BIA) und Standardansatz (STA) STA 19.12.2007<br />

Bestimmung des relevanten Indikators BIA / STA 19.12.2007<br />

Ermittlung des relevanten Indikators bei Wohnungsgenossenschaften<br />

mit Spareinrichtung<br />

BIA / STA 30.11.2007<br />

kurz die Empfehlungen zum Standardansatz<br />

dargestellt werden: Für die STA­Institute sind<br />

neben der für die Berechnung entscheidenden<br />

Empfehlung zur Geschäftsfeldzuordnung die<br />

Empfehlungen zu den Zulassungsvoraussetzungen<br />

für diesen Ansatz, d. h. die Verlustdatensammlung<br />

und die sonstigen qualitativen<br />

Voraussetzungen relevant. Hinsichtlich<br />

der Verlustsammlung wird vor allem klargestellt,<br />

dass die Institute proportional zu ihrer<br />

Größe und Komplexität institutsintern definieren<br />

müssen, was für sie „wesentliche Verluste“<br />

sind, zu deren Sammlung sie im STA<br />

prAXIsTIpps<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

gem. § 276 (1) SolvV verpflichtet sind. Ebenso<br />

müssen die STA­Institute den genauen Umfang<br />

der sonstigen qualitativen Anforderungen für<br />

sich nach dem Proportionalitätsprinzip festlegen.<br />

Wesentlich detaillierter ist die neunseitige<br />

Empfehlung zur Geschäftsfeldzuordnung, die<br />

einzelne Banktätigkeiten und deren Erträge, für<br />

die bisher keine klare Regelung bestand, konkreten<br />

bankenaufsichtlichen Geschäftsfeldern<br />

zuordnet. Die Empfehlung zeigt, wie komplex<br />

im Einzelfall diese Zuordnung sein kann, stellt<br />

aber dennoch eine hilfreiche Erleichterung für<br />

die deutschen Institute dar. £<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Die bankenaufsichtlichen OpRisk­Anforderungen sind umfassend beschrieben in Patrik Buchmüller, Basel II. Hinwendung<br />

zur prinzipienorientierten Bankenaufsicht, 2008. Die Anforderungen an einfache OpRisk­Ansätze wurden in <strong>BankPraktiker</strong><br />

4 / 2008 S. 194 dargestellt.<br />

Informationen der deutschen Aufsicht und der übrigen EU­Bankenaufseher zu ihrer Umsetzung von Basel II und zur<br />

Implementierung der Institute in den einzelnen Länder sind zentral auf der Internetseite des Ausschusses Europäischer<br />

Bankenaufseher (CEBS) unter den Rubriken „Supervisory Disclosure“ sowie „Review Panel“ zu finden.<br />

Empfehlungen des Fachgremiums OpRisk finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank im Bereich Bankenaufsicht<br />

/ Basel II in der Rubrik „nationale Umsetzung“.<br />

Eine ausführlicher Beitrag über OpRisk­Entwicklungen nach In­Kraft­Treten der SolvV erscheint Anfang <strong>2009</strong> im vom<br />

Finanz Colloquium Heidelberg herausgegebenen Handbuch zur OpRisk­Praxis deutscher Kreditinstitute.<br />

85


86<br />

Beitrag<br />

» Da der Sicherungsgläubiger<br />

die ihm<br />

übereigneten Gegenstände<br />

bzw. die ihm<br />

abgetretenen Forderungen<br />

nicht selbst<br />

verwerten darf, sieht<br />

die InsO Regelungen<br />

vor, die ihn vor<br />

einer ungünstigen<br />

Verwertung durch<br />

den Verwalter<br />

schützen sollen. «<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Ansprüche der Bank bei ungünstiger<br />

oder verzögerter Verwertung durch<br />

den Insolvenzverwalter<br />

Gläubigeransprüche gegen die Insolvenzmasse oder den Insolvenzverwalter.<br />

Autor:<br />

Frank Wegmann, Syndikus,<br />

Compliance, Legal & Corporate Affairs,<br />

Insolvenzrecht, Bayerische Hypound<br />

Vereinsbank AG.<br />

1 Auch bei verpfändeten beweglichen Gegenständen<br />

steht ihm das Verwertungsrecht zu.<br />

2 Bei verpfändeten Forderungen verbleibt das<br />

Verwertungsrecht beim Sicherungsnehmer.<br />

Zur Frage, ob daher etwa die Verpfändung von<br />

Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen<br />

der Abtretung solcher Ansprüche vorzuziehen<br />

ist, vgl. Wegmann, in: Praktikerhandbuch Sicherheitenverwertung,<br />

Rdn. 503 ff.<br />

3 BGH, Urt. v. 11.07.2000, 1 StR 93/00, ZInsO 2000,<br />

662.<br />

4 Vgl. Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl.,<br />

§ 42 Rdn. 106.<br />

5 OLG Celle, Urt. V. 20.01.2004, 16 U 109/03, ZIP<br />

2004 S. 725 f.<br />

I. Einleitung<br />

w Die Insolvenzordnung überträgt das Recht<br />

zur Verwertung von Sicherheiten in einigen<br />

Fällen auf den Insolvenzverwalter. So darf er<br />

etwa in seinem Besitz befindliche bewegliche<br />

Sachen sowie Forderungen verwerten, auch<br />

wenn diese zur Sicherung übereignet 1 bzw. zur<br />

Sicherung abgetreten 2 sind. Der Sicherungsgläubiger<br />

ist insoweit von einer selbstständigen<br />

Verwertung ausgeschlossen (§ 166 InsO).<br />

Der Insolvenzverwalter ist zur bestmöglichen<br />

Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet,<br />

auch soweit sie mit Sicherungsrechten belastet<br />

ist. Ihn trifft gegenüber der Insolvenzmasse<br />

eine Vermögensbetreuungspflicht. Ein Verstoß<br />

gegen diese Pflicht kann vorliegen, wenn<br />

der Insolvenzverwalter bewusst ein unwirtschaftliches<br />

Geschäft abschließt, z. B., wenn<br />

er Waren unter Wert verkauft. Schlimmstenfalls<br />

kann er sich der untreue strafbar machen 3 .<br />

Da der Sicherungsgläubiger die ihm übereigneten<br />

Gegenstände bzw. die ihm abgetretenen Forderungen<br />

nicht selbst verwerten darf, sieht die InsO<br />

Regelungen vor, die ihn vor einer ungünstigen<br />

Verwertung durch den Verwalter schützen sollen.<br />

So muss der Insolvenzverwalter, bevor er einen<br />

Gegenstand nach § 166 InsO verwertet, indem er<br />

ihn an einen Dritten veräußert, dem Sicherungsgläubiger<br />

mitteilen, auf welche Weise der Gegenstand<br />

veräußert werden soll. Dem Gläubiger muss<br />

Gelegenheit gegeben werden, binnen einer<br />

Woche auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />

hinweisen zu können, § 168 Abs. 1 InsO.<br />

1. Anwendungsbereich des § 168 InsO<br />

Vom Wortlaut her bezieht sich die Vorschrift nur<br />

auf Gegenstände. Gemeint sind hier aber auch<br />

Forderungen. Forderungen können entweder<br />

durch Forderungseinzug oder durch Verkauf<br />

verwertet werden. Will der Verwalter mit dem<br />

Drittschuldner einen Vergleich schließen und<br />

die Forderung nur teilweise einziehen, muss er<br />

dies dem Sicherungsgläubiger vorher mitteilen.<br />

Dasselbe gilt, wenn er die Forderung mit einem<br />

Abschlag veräußern will. Keine Mitteilungspflicht<br />

besteht bei der Verwertung von Immobilien.<br />

Gleiches soll für bewegliche Sachen im<br />

Haftungsverband eines Grundstückes gelten 4 .<br />

§ 168 InsO gilt für jede Form der Verwertung,<br />

auch z. B. für eine freiwillige öffentliche Versteigerung.<br />

Wäre die Vorschrift insoweit unanwendbar,<br />

könnte der Insolvenzverwalter den<br />

Sicherungsgläubiger durch Beauftragung eines<br />

Auktionators schutzlos stellen 5 .<br />

2. Keine Ausschlussfrist<br />

Die einwöchige Frist ist keine Ausschlussfrist!<br />

Der Gläubiger kann bis zur Verwertung des<br />

Gegenstands auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />

hinweisen. Ein Gläubigerhinweis ist<br />

auch dann noch rechtzeitig, wenn der Verwalter in<br />

der Lage ist, den Vorschlag zu prüfen und ohne<br />

zusätzliche Kosten für die Masse eine Änderung<br />

der Verwertungsart vorzunehmen.<br />

3. Günstigere Alternative<br />

Fraglich ist, wann eineVerwertungsalternative<br />

günstiger ist als die andere. Dies ist immer aus<br />

der sicht des Gläubigers zu beantworten, da<br />

§ 168 InsO eine Schutzvorschrift ist, die den Sicherungsnehmer<br />

vor Nachteilen schützen soll.<br />

Günstiger ist i. d. r. die Verwertung, die einen<br />

höheren Nettoerlös einbringt, also nach Abzug<br />

aller Verwertungskosten. Der Nettoerlös ist aber<br />

nicht das einzige Kriterium, das beim Günstigkeitsvergleich<br />

zu würdigen ist. Es können auch<br />

Umstände wie Zahlungsfähigkeit und -wil-


ligkeit des Käufers, der Zahlungszeitpunkt<br />

oder vertragliche Besonderheiten<br />

(Gewährleistungsrechte/Rücktrittsrechte) bei<br />

der Abwägung berücksichtigt werden 6 . Kann<br />

z. B. mit einem potenziellen Erwerber ein<br />

umfangreicher Gewährleistungsausschluss<br />

vereinbart werden, ist das Geschäft vielleicht<br />

günstiger, auch wenn ein anderer Interessent<br />

mehr Geld bietet, dieser aber nicht auf<br />

Gewährleistungsrechte verzichten will.<br />

4. Form und Inhalt des<br />

Verwalterhinweises<br />

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form<br />

vor. Aus Beweisgründen wird der Verwalter<br />

den Hinweis schriftlich geben. Um seiner<br />

Hinweispflicht nachzukommen, muss er<br />

über Folgendes informieren: Was wird veräußert?<br />

Wann wird der Vertrag geschlossen?<br />

Wann wird der Vertrag abgewickelt? Welche<br />

Zahlungsmodalitäten gelten (z. B. Einmalzahlung<br />

oder Ratenzahlung)? Welche Verwertungskosten<br />

entstehen? 7 Außerdem ist<br />

der Gläubiger darüber zu informieren, dass<br />

er eine günstigere Verwertungsmöglichkeit<br />

benennen darf 8 . Umstritten ist, ob die Person<br />

des Käufers mitgeteilt werden muss 9 . Dies ist<br />

jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Insolvenzverwalter<br />

in Vorleistung tritt 10 .<br />

5. Keine erneute Hinweispflicht<br />

bei weiterem Angebot<br />

Höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob der Verwalter<br />

einen zweiten Hinweis geben muss,<br />

wenn er nach dem ersten Hinweis auf eine<br />

Verwertungsmöglichkeit ein noch besseres<br />

Angebot erhält. Dies muss wohl verneint<br />

werden 11 . § 168 InsO will nicht erreichen, dass<br />

durch einen anhaltenden Abstimmungsprozess<br />

ein möglichst optimales Ergebnis<br />

erzielt wird 12 . Es soll nur vermieden werden,<br />

dass der Gläubiger Nachteile erleidet, weil er<br />

nicht selbst verwerten kann. Nach dem ersten<br />

Hinweis hat er aber die möglichkeit, selbst<br />

bessere Angebote einzuholen.<br />

6. Anforderungen an den<br />

Gläubigerhinweis<br />

Wenn der Sicherungsgläubiger ein besseres<br />

Angebot eingeholt hat, sollte er den Verwalter<br />

darüber informieren. Das Gesetz schreibt<br />

auch insoweit Form und Inhalt nicht explizit<br />

vor. Aus Beweisgründen sollte der Hinweis<br />

immer schriftlich erfolgen. Wenn es<br />

dem Gläubiger wichtig ist, aus dem Hinweis<br />

zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsfolgen<br />

herzuleiten, sollte er ihn möglichst<br />

konkret fassen und den Zugang später<br />

beweisen können. Er sollte dem Verwalter<br />

insbesondere Angaben zur Verwertungsart,<br />

zum erwarteten Erlös und zu den voraussichtlichen<br />

Verwertungskosten machen.<br />

Außerdem sollte dargelegt werden, dass<br />

und warum die vorgeschlagene Verwertung<br />

realisierbar ist. Vor allen Dingen muss für<br />

den Verwalter nachvollziehbar sein, warum<br />

die vom Gläubiger vorgeschlagene Verwertung<br />

günstiger sein soll.<br />

7. Rechtsfolgen bei Verwertung<br />

ohne Verwalterhinweis<br />

§ 168 InsO enthält keine unmittelbare<br />

Rechtsfolge für den Fall, dass der Verwalter<br />

die Hinweispflicht schuldhaft verletzt,<br />

indem er keine, eine fehlerhafte oder eine<br />

unvollständige Auskunft erteilt hat. Der<br />

Verwalter haftet aber für etwaige Schäden,<br />

die dem Sicherungsgläubiger infolge<br />

der Pflichtverletzung entstehen, nach § 60<br />

InsO. Weitere Voraussetzung für eine Haftung<br />

ist, dass tatsächlich eine Veräußerung<br />

unter Wert erfolgte. Die Beweislast hierfür<br />

trägt der Gläubiger. Der entsprechende<br />

Beweis ist nicht leicht zu führen, weswegen<br />

der Anspruch häufig leer läuft. Nach ganz<br />

herrschender Meinung soll der Insolvenzverwalter<br />

aber nicht „ungestraft“ davon<br />

kommen, wenn er gegen die Verwertungsvorschriften<br />

verstößt. Daher wird überwiegend<br />

vertreten, dass er wenigstens keine<br />

Kostenbeiträge verlangen kann, wenn er<br />

ohne vorherigen Hinweis verwertet. Indem<br />

der Verwalter unberechtigt handelt, ist die<br />

Verwertung nämlich nicht mehr von den<br />

Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung<br />

gedeckt 13 .<br />

8. Missachtung des Gläubigerhinweises<br />

durch den Verwalter<br />

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet,<br />

dem Hinweis nachzukommen und<br />

das vorgeschlagene Geschäft abzuschließen<br />

14 . Nimmt er aber die vorgeschlagene<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

87


88<br />

Beitrag<br />

» Ein Gläubigerhinweis<br />

ist<br />

auch dann noch<br />

rechtzeitig, wenn<br />

der Verwalter in<br />

der Lage ist, den<br />

Vorschlag zu prüfen<br />

und ohne zusätzliche<br />

Kosten für die Masse<br />

eine Änderung der<br />

Verwertungsart<br />

vorzunehmen. «<br />

6 Vgl. Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 (645 f.).<br />

7 Insbesondere, wenn die Verwertungskosten die<br />

Pauschale von 5% überschreiten, AG Duisburg,<br />

Urt. v. 08.05.20<strong>02</strong>, 45 C 2180/01), ZInsO 2003<br />

S. 190 f.<br />

8 Vgl. MünchKommInsO­Lwowski/Tetzlaff, § 168,<br />

Rdn. 17; Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 f.<br />

9 Dagegen u. a. FK­InsO/Wegener, § 168, Rdn. 3.<br />

10 Vgl. Gundlach/Frenzel/Schmidt, DZWIR 2001<br />

S. 18 (21).<br />

11 LG Freiburg, Urt. v. 30.01.2008, 8 O 212/07.<br />

12 LG Neubrandenburg, Urt. v. 01.03.2006, 2 O<br />

237/05, ZInsO 2006 S. 381.<br />

13 MünchKommInsO­Lwowski/Tetzlaff, § 168,<br />

Rdn. 23, a. A. Ganter, NZI 2005 S. 1 (8).<br />

14 Vgl. Landfermann, in: HK­InsO, § 168, Rdn. 11.<br />

15 Vgl. Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 (647).<br />

16 Vgl. Blank, EwiR, 2004 S. 714.<br />

17 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 169,<br />

Rdn. 45.<br />

18 Vgl. Haas/Scholl, NZI 20<strong>02</strong> S. 642 (647).<br />

19 Vgl. Ringstmeier, Beck/Depré, Praxis der Insolvenz,<br />

§ 9 B, Rdn. 135.<br />

20 BGH, Urt. v. 03.11.2005, IX ZR 181/04, WM 2005<br />

S. 2400 f.<br />

21 BGH, Urt. v. 03.11.2005, IX ZR 181/04, WM 2005<br />

S. 2400 (24<strong>02</strong>).<br />

22 Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung<br />

unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse,<br />

§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, vgl. auch LG Aachen,<br />

Urt. v. 16.03.2006, 1 O 506/05, NZI 2007<br />

S. 643.<br />

23 Für die Verwertung von Immobilien gilt § 169<br />

InsO nicht, da den Sicherungsnehmern hier ein<br />

eigenes Verwertungsrecht zusteht. Eine Anspruchsgrundlage<br />

für Zinsen und eventuellen<br />

Wertersatz bietet aber § 30 e ZVG.<br />

24 Vgl. Hellmich, ZInsO 2005 S. 678 (680).<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Verwertungsmöglichkeit nicht wahr und wäre<br />

diese günstiger gewesen, muss er dem Gläubiger<br />

insgesamt den Betrag aus der Insolvenzmasse<br />

bezahlen, den dieser bei der besseren<br />

Verwertung erhalten hätte. Der Insolvenzverwalter<br />

darf allerdings die Kosten in Abzug bringen,<br />

die bei der vom Gläubiger vorgeschlagenen<br />

Verwertung angefallen wären. Darum<br />

kann der Gläubiger im Ergebnis den fiktiven<br />

Nettoerlös verlangen 15 .<br />

Schuldner des Anspruches ist die Insolvenzmasse.<br />

Ist sie infolge einer Massearmut nicht<br />

in der Lage, den Anspruch zu erfüllen, haftet<br />

der Insolvenzverwalter persönlich für die Zahlung<br />

16 . Er muss sich daher gut überlegen, ob er<br />

das auf den ersten Blick ungünstigere Angebot<br />

annimmt. Es kann aber vorkommen, dass das für<br />

den Gläubiger günstigere Angebot für den Verwalter<br />

bzw. die masse ungünstiger ist. Kann der<br />

Verwalter z. B. für ein Gesamtpaket an Gegenständen<br />

einen guten Verwertungserlös erzielen,<br />

wird er es möglicherweise in Kauf nehmen, dass<br />

er einem Gläubiger, dem ein einzelner Gegenstand<br />

gehört, einen Nachteilsausgleich bezahlen<br />

muss 17 . Dieser Einzelgläubiger muss beweisen,<br />

dass für seinen Sicherungsgegenstand tatsächlich<br />

eine nicht wahrgenommene Verwertungsmöglichkeit<br />

bestand, die einen bestimmten<br />

höheren erlös erbracht hätte 18 .<br />

9. Keine Gläubigerreaktion auf<br />

den Verwalterhinweis<br />

Das Gesetz regelt keine Rechtsfolgen für den<br />

Fall, dass der Gläubiger auf einen Verwalterhinweis<br />

nicht reagiert. Der Gläubiger muss dann<br />

aber damit rechnen, dass er aufgrund seines<br />

Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu<br />

und Glauben keine Ansprüche mehr wegen<br />

einer eventuell ungünstigen Verwertungsmaßnahme<br />

geltend machen kann 19 .<br />

10. Verwertung durch Übernahme<br />

Der Gläubiger kann dem Insolvenzverwalter<br />

auch anbieten, einen Gegenstand selbst<br />

zu übernehmen, § 168 Abs. 3 InsO. Nimmt<br />

dieser das Angebot an, kommt ein Kaufvertrag<br />

zwischen den Parteien zustande. Da es<br />

sich dennoch um eine Verwertung durch den<br />

Insolvenzverwalter handelt, stehen der Insolvenzmasse<br />

die Kostenbeiträge aus dem Kaufpreis<br />

zu. Gelingt es dem Gläubiger, den auf<br />

diese Weise gekauften Gegenstand zu einem<br />

höheren Preis weiterzuveräußern, kann er den<br />

Mehrerlös behalten und muss ihn nicht auf<br />

die Forderung gegen den Schuldner anrechnen<br />

20 . Hierzu ein Beispiel: Ein Gläubiger, dem<br />

eine durch ein Absonderungsrecht gesicherte<br />

Forderung i. H. v. 10.000 € zusteht, vereinbart<br />

mit dem Verwalter den Selbsteintritt zu einem<br />

Kaufpreis von 8.000 €. Verkauft er den Gegenstand<br />

zu 15.000 € weiter, kann er den Mehrerlös<br />

i. H. v. 7.000 € als Gewinn behalten und seine<br />

Restforderung i. H. v. 2.000 € zur Insolvenztabelle<br />

anmelden. Feststellungskosten schuldet<br />

er nur aus 8.000 €. Steht ihm bezüglich der gesicherten<br />

Hauptforderung zusätzlich ein Bürge<br />

zur Verfügung, muss er sich allerdings im Verhältnis<br />

zu diesem den Mehrerlös auf die gesicherte<br />

Forderung anrechnen lassen 21 .<br />

II. Rechte des Absonderungsgläubigers<br />

bei verzögerter<br />

Verwertung<br />

Um den absonderungsberechtigten Gläubiger<br />

vor einer Verzögerung der Verwertung zu<br />

schützen, sieht § 169 InsO einen Zinsanspruch<br />

vor. Danach sind dem Gläubiger vom Berichtstermin<br />

an laufend die geschuldeten Zinsen aus<br />

der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein<br />

Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter<br />

nach § 166 berechtigt ist 22 , nicht<br />

verwertet wird.<br />

1. Anspruchsentstehung<br />

Für jeden in § 169 InsO erwähnten Gegenstand<br />

sind ab dem Berichtstermin Zinsen bis zum<br />

Zeitpunkt der Verwertung zu bezahlen 23 . Die<br />

Verzinsungspflicht setzt aber schon früher ein,<br />

wenn das Insolvenzgericht dem Gläubiger im<br />

Vorverfahren die Sicherheitenverwertung<br />

nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO verbietet. Zinsen<br />

sind dann spätestens von dem Zeitpunkt an<br />

zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung<br />

liegt, § 168 Satz 2 InsO.<br />

Nach dem klaren Wortlaut entsteht der<br />

Anspruch auf Zinszahlung auch dann, wenn<br />

der Gegenstand vom Insolvenzverwalter<br />

unverschuldet nicht verwertet wird 24 . Selbst<br />

wenn der Verwalter aus rechtlichen Gründen<br />

an einer Verwertung gehindert ist, wird die<br />

Zinszahlungspflicht nicht unterbrochen. Dies


gilt z. B., wenn das Insolvenzgericht die Aussetzung<br />

der Verwertung nach Vorlage eines Insolvenzplans<br />

anordnet 25 . Der Zinsanspruch entsteht<br />

auch dann, wenn der Insolvenzverwalter<br />

eine Sicherheitenverwertung im Interesse der<br />

Gläubigergesamtheit zurückstellt, z. B. weil er<br />

das Unternehmen mit Sicherungsgütern fortführt.<br />

Wenn der Verwalter die Verwertung aus<br />

solchen wirtschaftlichen Gründen verzögert,<br />

muss er sicherstellen, dass genügend Masse<br />

vorhanden ist, um die betroffenen Sicherungsgläubiger<br />

für die Verzögerung zu entschädigen.<br />

Der Zinsanspruch richtet sich nämlich<br />

gegen die Insolvenzmasse 26 . Verletzt er<br />

diese Pflicht und kann er die Sicherungsgläubiger<br />

wegen Masseunzulänglichkeit nicht entschädigen,<br />

droht dem Verwalter eine persönliche<br />

Haftung 27 .<br />

Die Rechtsprechung versucht inzwischen,<br />

den Anwendungsbereich des § 169 InsO einzuschränken.<br />

Bei abgetretenen Forderungen<br />

entfällt der Schutz des Gläubigers, wenn die<br />

Verwertungsverzögerung in der sphäre des<br />

Drittschuldners liegt und der Gläubiger bei<br />

einer eigenen Durchführung der Verwertung<br />

auch nicht schneller an sein Geld gekommen<br />

wäre. Das Risiko der Einbringlichkeit der<br />

Forderung und das Risiko von Zahlungsverzögerungen<br />

trägt der Gläubiger. § 169 InsO<br />

ändert hieran nichts 28 . Der Insolvenzverwalter<br />

muss sich aber spätestens ab dem Berichtstermin<br />

ordnungsgemäß um den Forderungseinzug<br />

bemühen 29 .<br />

Bei der Verwertung von sachen entfällt der<br />

Zinsanspruch, wenn die Verzögerung der Verwertung<br />

durch nicht insolvenzspezifische<br />

Gründe verzögert wird, also durch Umstände,<br />

die mit der Insolvenzsituation nichts zu tun<br />

haben. Dies gilt vor allem dann, wenn sich<br />

die Verwertung unmittelbar aufgrund der<br />

Beschaffenheit der Sache verzögert, z. B. weil<br />

es sich um derart spezielle Gegenstände handelt,<br />

dass es für diese so gut wie keine Interessenten<br />

gibt 30 . Der Gläubigerschutz ist dadurch<br />

aber nicht gravierend eingeschränkt. Der BGH<br />

hat klargestellt, dass grundsätzlich der Verwalter<br />

das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation<br />

darlegen und beweisen muss 31 . Der<br />

Gläubiger bleibt im Übrigen geschützt, wenn<br />

der Verwalter erfolglose Verwertungsbemühungen<br />

über längere Zeit fortsetzt 32 . Scheitert<br />

eine kurzfristige Verwertung, muss der<br />

Verwalter daher die Sache freigeben, anderenfalls<br />

wird die Masse mit der Zinszahlungspflicht<br />

belastet 33 .<br />

2. Höhe der Zinsen<br />

§ 169 Satz 1 InsO sieht eine Zahlung der<br />

„geschuldeten“ Zinsen vor, ohne die Höhe des<br />

Zinssatzes zu definieren. Daher muss die Vorschrift<br />

ausgelegt werden. Der BGH differenziert<br />

danach, ob eine vertragliche Regelung<br />

zwischen Gläubiger und Schuldner besteht<br />

oder nicht. Gibt es eine vertragliche Vereinbarung<br />

über die Höhe des Zinses, wird der<br />

vereinbarte Zins geschuldet 34 . Lag der vereinbarte<br />

Zinssatz unter 4%, soll dennoch eine Verzinsung<br />

von 4% sachgerecht sein 35 . Dies findet<br />

allerdings weder im Gesetz noch in der Entstehungsgeschichte<br />

eine Stütze.<br />

Interessanter ist der Fall, wenn keine vertragliche<br />

regelung besteht. Auch dann spricht der<br />

BGH dem Gläubiger lediglich einen Zinssatz<br />

von 4% zu. Weder ein vertraglich vereinbarter,<br />

noch der gesetzliche Verzugszinssatz soll<br />

gelten 36 . Das schrifttum war hingegen bislang<br />

davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall<br />

der Verzugszinssatz herangezogen werden<br />

kann, also mindestens 37 ein Zinssatz von fünf<br />

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 38 .<br />

Der BGH sieht dies anders. Er meint, eine<br />

Anwendung der Verzugszinsen in ihrer heutigen<br />

Höhe könnte den Verwalter davon abhalten,<br />

im Interesse einer unternehmensfortführung<br />

die Verwertung von Gegenständen<br />

zurückzustellen. Außerdem würden die<br />

erhöhten Verzugszinssätze ein Sanktionselement<br />

enthalten. Sie seien schließlich eingeführt<br />

worden, um säumigen Schuldnern mehr Druck<br />

zu machen. Im Rahmen von § 169 InsO komme<br />

es aber auf ein Verschulden gar nicht an.<br />

Die Überlegungen des BGH können nicht<br />

überzeugen. sinn und Zweck des § 169<br />

InsO sprechen dafür, dem Gläubiger den Verzugszinssatz<br />

zuzubilligen 39 . Der Gläubiger soll<br />

schließlich davor geschützt werden, dass der<br />

Verwalter die Verwertung verzögert. Geht es<br />

z. B. um eine abgetretene Forderung, die der<br />

Verwalter nicht vom Drittschuldner einfordert,<br />

erhält der Gläubiger lediglich 4% Zinsen von<br />

der Insolvenzmasse. Dies, obwohl er vom<br />

Drittschuldner bei eigener Beitreibung ab<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

» Bei der Verwertung<br />

von Sachen<br />

entfällt der Zins­<br />

anspruch, wenn die<br />

Verzögerung der<br />

Verwertung durch<br />

nicht insolvenz­<br />

spezifische Gründe<br />

verzögert wird, also<br />

durch Umstände, die<br />

mit der Insolvenz­<br />

situation nichts<br />

zu tun haben. «<br />

25 MünchKommInsO­Lwowski/Tetzlaff, § 169,<br />

Rdn. 27.<br />

26 BGH, Urt. v. 17.07.2008, IX ZR 132/07, ZIP 2008<br />

S. 1539 (1541).<br />

27 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a. a. O: (Fn. 17),<br />

Rdn. 51.<br />

28 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 1003<br />

S. 259 (262).<br />

29 Vgl. Seidel/Steinwachs, Bearbeitungs­ und Prüfungsleitfaden<br />

Insolvenz des Firmenkunden,<br />

S. 110.<br />

30 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />

S. 342 f.<br />

31 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />

S. 342 f., vgl. auch die weiteren Ausführungen<br />

zur sekundären Beweislast des Gläubigers und<br />

zur Anwendung des § 287 ZPO.<br />

32 MünchKommInsO­Lwowski/Tetzlaff, § 169,<br />

Rdn. 25.<br />

33 FK­InsO/Wegener, § 169, Rdn. 3.<br />

34 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 2003<br />

S. 259 (263).<br />

35 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />

S. 342 (344 f.).<br />

36 BGH, Urt. v. 16.<strong>02</strong>.2006, IX ZR 26/05, NZI 2006<br />

S. 342 (344).<br />

37 Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher<br />

nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen<br />

acht Prozentpunkte über dem<br />

Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.<br />

38 MünchKommInsO­Lwowski/Tetzlaff, § 169,<br />

Rdn. 30.<br />

39 So wohl auch FK­InsO/Wegener, § 169, Rdn. 3.<br />

89


90<br />

Beitrag<br />

40 So auch Braun/Dithmar, InsO § 169, Rdn. 6.<br />

41 Vgl. Nerlich/Römermann/Becker, a. a. O. (Fn. 17),<br />

Rdn. 39; Landfermann in HK­InsO, § 168,<br />

Rdn. 11.<br />

42 Vgl. Mönning, in: FS Uhlenbruck, S. 239 (263).<br />

43 Vgl. Abschn. II. 1.<br />

44 LG Stendal, Urt. v. 14.<strong>02</strong>.20<strong>02</strong>, 22 S 208/01,<br />

DZWIR 20<strong>02</strong> S. 294 ff.<br />

45 BGH, Urt. v. 20.<strong>02</strong>.2003, IX ZR 81/<strong>02</strong>, NZI 2003<br />

S. 259 (263).<br />

46 Vgl. Hellmich, ZInsO 2005 S. 678 (682).<br />

47 Vgl. Abschn. II. 3.<br />

48 MünchKommInsO­Lwowski/Tetzlaff, § 169,<br />

Rdn. 40.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

der ersten mahnung deutlich höhere Verzugszinsen<br />

verlangen könnte. Gegen die<br />

BGH­Auffassung spricht auch, dass der Gläubiger<br />

durch § 169 InsO in die Lage versetzt<br />

werden soll, sich bis zum Abschluss der Verwertung<br />

des Absonderungsgutes zu refinanzieren.<br />

Zu einem Zinssatz von 4% wird ihm<br />

dies kaum gelingen.<br />

Besonders betroffen sind von dieser BGH­<br />

Rechtsprechung die Warenkreditgeber, die<br />

sich durch Eigentumsvorbehalte geschützt<br />

haben. Kreditinstitute vereinbaren ja i. d. R.<br />

einen Zinssatz mit ihrem Schuldner.<br />

3. Zeitpunkt der Zinszahlungen<br />

Nach dem Wortlaut des § 169 InsO sind die<br />

Zinsen „laufend“ zu zahlen. Es muss in erster<br />

Linie auf die zwischen Gläubiger und Schuldner<br />

getroffenen Vereinbarungen abgestellt<br />

werden. Gibt es keine solchen Vereinbarungen,<br />

ist auf das Interesse des Gläubigers<br />

abzustellen, da § 169 InsO eine Gläubigerschutzvorschrift<br />

ist. Bei einer längeren Verzögerung<br />

der Verwertung liegt es nicht im Interesse<br />

des Gläubigers, die Zinsen erst zusammen<br />

mit dem Verwertungserlös zu erhalten 40 .<br />

Je länger er auf das Geld warten muss, desto<br />

länger ist er auch dem Risiko einer Masseunzulänglichkeit<br />

ausgesetzt. Richtig erscheint<br />

es daher, beim Fehlen einer vertraglichen<br />

Regelung von einer monatlichen Zinszahlungspflicht<br />

auszugehen 41 . Eine Mindermeinung<br />

nimmt eine jährliche Zinszahlungspflicht<br />

an 42 .<br />

4. Bemessungszeitraum<br />

Die Zinszahlungspflicht bezieht sich auf den<br />

Zeitraum ab dem Berichtstermin 43 , bis zum<br />

Abschluss der Verwertung des jeweiligen<br />

Gegenstands. Wann eine Verwertung i. S. dieser<br />

Vorschrift abgeschlossen ist, ist umstritten.<br />

Nach Auffassung des LG stendal kommt es<br />

für den Endzeitpunkt darauf an, wann der Verwalter<br />

den Verwertungserlös vereinnahmt<br />

hat 44 . Der BGH hingegen stellt darauf ab, wann<br />

der Verwalter den Verwertungserlös an den<br />

Gläubiger ausbezahlt hat 45 .<br />

Die Auffassung des LG Stendal entspricht wohl<br />

eher dem Gesetzeswortlaut. Nach der Ver­<br />

einnahmung des Erlöses verzögert der Verwalter<br />

schließlich nicht die Verwertung, sondern<br />

er verletzt seine Pflicht aus § 170 Abs. 1<br />

Satz 2 InsO, unverzüglich den Erlös auszukehren.<br />

Da er mit dieser Pflicht in Verzug gerät,<br />

müsste er ab Erlösvereinnahmung nach richtiger<br />

Ansicht den Verzugszinssatz bezahlen.<br />

Der BGH macht es sich einfacher. Er spricht<br />

dem Gläubiger für den gesamten o. g. Zeitraum<br />

den Zinssatz nach § 169 InsO zu. Hier<br />

zeigt sich noch einmal, wie unbillig der Zinssatz<br />

von 4% ist. Denn spätestens nachdem der<br />

Verwalter den Verwertungserlös erhalten hat<br />

und diesen nicht auskehrt, wäre ein sanktionselement<br />

wünschenswert. Der Zinssatz<br />

i. H. v. 4% ist aber kaum geeignet, Druck auf<br />

ihn auszuüben.<br />

5. Berechnungsbasis<br />

Grundlage für die Zinsberechnung muss richtigerweise<br />

der tatsächlich erzielte Netto-<br />

Verwertungserlös sein 46 . Das Gesetz sagt<br />

hierzu aber nichts. Herrschend dürfte Folgendes<br />

sein: Da der Verwalter schon vor der<br />

Verwertung Teilzahlungen leisten sollte 47 , also<br />

bevor der endgültige Erlös feststeht, muss<br />

zunächst eine schätzung des zu erwartenden<br />

erlöses vorgenommen werden. Nach<br />

dem Abschluss der Verwertung muss eine<br />

endgültige Abrechnung vorgenommen<br />

werden. Eventuell steht dann der Masse ein<br />

Rückzahlungsanspruch zu.<br />

6. Ausnahmen von der Verzinsungspflicht,<br />

§ 169 Satz 3 InsO<br />

Eine Zinszahlung ist ausgeschlossen, soweit<br />

der Gläubiger gar nicht mit einer Befriedigung<br />

rechnen kann, weil der Sicherungsgegenstand<br />

wertlos ist. Wenn die Sicherheit<br />

einen geringen Wert hat, können Zinsen<br />

auch nur aus diesem geringen Wert verlangt<br />

werden. Die Ausnahmeregelung erfasst folgende<br />

Fälle 48 :<br />

ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />

und hat eine Sicherheit von nominal ebenfalls<br />

100 erhalten. Die Sicherheit ist aber<br />

wegen vorrangiger Belastungen für den<br />

Gläubiger wertlos. In diesem Fall besteht<br />

keine Zinszahlungspflicht.<br />

ß Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />

und hat wiederum eine Sicherheit von nomi


ß<br />

nal 100 erhalten. Die Sicherheit ist tatsächlich<br />

10 wert. Eine Zinszahlungspflicht besteht<br />

bezogen auf die werthaltigen 10.<br />

Der Gläubiger hat eine Forderung von 100<br />

und eine Sicherheit von 10, die in dieser<br />

Höhe voll werthaltig ist. Die Zinszahlungspflicht<br />

besteht wieder bezogen auf<br />

den Betrag von 10.<br />

Die Feststellung der Werthaltigkeit erfolgt<br />

zunächst durch den Insolvenzverwalter zum<br />

Zeitpunkt des Berichtstermins. Sie orientiert<br />

prAXIsTIpps<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

sich am Marktwert der Gegenstände. Wenn der<br />

Verwalter ein Gutachten eingeholt hat, kann<br />

man auf dieses zurückgreifen.<br />

Ändert sich der Wert des Sicherungsguts<br />

immer wieder (z. B. aufgrund von Marktschwankungen),<br />

beeinflusst dies den Zinszahlungsanspruch.<br />

Sinkt der Wert, reduziert sich auch der<br />

Zinsanspruch. Die Beweislast dafür, dass die<br />

Sicherheit wertlos ist, trägt der Verwalter, da<br />

es sich bei § 169 Satz 3 InsO um eine Ausnahmevorschrift<br />

handelt. £<br />

Sicherungsnehmer sollten den Insolvenzverwalter rechtzeitig über eine bessere<br />

Verwertungsmöglichkeit informieren, sodass dieser ggf. noch in der Lage ist, diese<br />

Möglichkeit wahrzunehmen.<br />

Der Hinweis des Sicherungsnehmers sollte möglichst konkret und detailliert gefasst<br />

werden. Aus dem Hinweis sollte hervorgehen, warum die vorgeschlagene Verwertungsmöglichkeit<br />

günstiger ist. Den Zugang des Hinweises muss der Sicherungsnehmer<br />

beweisen können.<br />

Will der Sicherungsnehmer einen Gegenstand selbst erwerben, kann er den Insolvenzverwalter<br />

auch hierauf hinweisen und ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.<br />

Dieses Angebot sollte nicht nur marginal über demjenigen liegen, über<br />

welches der Insolvenzverwalter informiert hat. Der Insolvenzverwalter muss dem<br />

Sicherungsnehmer nämlich keinen zweiten Hinweis geben, falls er nach dem ersten<br />

Hinweis an den Sicherungsnehmer ein noch besseres Angebot erhält.<br />

Nimmt der Insolvenzverwalter trotz des Hinweises durch den Gläubiger eine andere,<br />

ungünstigere Verwertung vor, kann der Gläubiger den Betrag von der Insolvenzmasse<br />

verlangen, den er bei der Wahrnehmung der von ihm vorgeschlagenen günstigeren<br />

Verwertungsmöglichkeit erhalten hätte.<br />

Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Insolvenzverwalter seine Pflicht zur<br />

unverzüglichen Verwertung verletzt hat, sollte geprüft werden, ob Zinsansprüche<br />

aus § 169 InsO bestehen.<br />

Werden Zinsen aus § 169 InsO vereinnahmt, sind diese nicht als außerordentlicher<br />

Ertrag zu verbuchen, sondern mit den Forderungen gegen den Schuldner<br />

zu verrechnen.<br />

Neben dem Anspruch auf Zinszahlung kann der absonderungsberechtigte Gläubiger<br />

vom Insolvenzverwalter Wertersatz verlangen, wenn dieser eine bewegliche Sache,<br />

zu deren Verwertung er berechtigt ist, nutzt und dadurch die Sicherung des Gläubigers<br />

beeinträchtigt, § 172 Abs. 1 InsO.<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

91


BankPartner<br />

Der Bankpartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit­ und Finanzbranche. Die Rubriken­<br />

Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.<br />

Rubrik Firma Kontakt Profil<br />

B e R At u N G<br />

G u t A C H t e R / B e W e R t e R<br />

I t - D I e N S t L e I S t u N G<br />

bankon Management<br />

Consulting GmbH & Co. kG<br />

Max-Planck-Straße 8<br />

85609 Dornach/München<br />

Risk Research Prof. Hamerle<br />

GmbH & Co. kG<br />

Josef-Engert-Straße 11<br />

93053 Regensburg<br />

Protiviti GmbH<br />

Taunusanlage 17<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

IndustrieWert GmbH<br />

adlerstr. 54<br />

4<strong>02</strong>11 Düsseldorf<br />

aBIT aG<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

92 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Michael Rother<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 089/99 90 97 90<br />

Mobil: 0172/675 20 21<br />

Fax: 089/99 90 97 99<br />

Mail: info@bankon.de<br />

www.bankon.de<br />

Dr. Michael knapp<br />

Tel: 0941/89 96 64-31<br />

Fax: 0941/89 96 64-99<br />

Mail: info@risk-research.de<br />

www.risk-research.de<br />

Helge Lautenbach<br />

Managing Director<br />

Tel: 069/9 63 76 81 52<br />

Fax: 069/24 70 67 54<br />

Mail: helge.lautenbach@protiviti.de<br />

www.protiviti.de<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: <strong>02</strong>11/15 97 76-0<br />

Fax: <strong>02</strong>11/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

www.industriewert.de<br />

Jürgen Däumler<br />

Leiter kundenbetreuung<br />

Tel. 0 21 50/9153 888<br />

Fax: 0 21 50/9153 299<br />

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Rubrik Firma Kontakt Profil<br />

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10587 Berlin<br />

SUBITO aG<br />

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D-64546 Mörfelden-Walldorf<br />

Ernst & Young aG<br />

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Steuerberatungsgesellschaft<br />

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Leiter Vertrieb<br />

Tel. 0 30/2647 45 77 77<br />

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Holger Müller<br />

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Tel.: 06105/97<strong>02</strong>-278<br />

Fax: 06105/97<strong>02</strong>-106<br />

Mail: holger.mueller@subito.de<br />

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Dr. karsten Füser<br />

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advisory Services / Global Financial<br />

Services<br />

national Office aaBS/<br />

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Ernst & Young aG<br />

Tel.: 07 11/98 81-144 97<br />

Mail: karsten.Fueser@de.ey.com<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

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Jede dritte Sparkasse setzt eine oder mehrere unserer anwendungen ein.<br />

SUBITO ist der Lösungsanbieter für das kredit- und Forderungsmanagement durch Entwicklung<br />

integrierter Softwarelösungen, welche die Prozesse im kreditgeschäft von Finanzdienstleistern<br />

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben effizient und sicher unterstützen.<br />

Services wie Projektmanagement, Beratung, Produkteinführung, Schulung und Wartung runden<br />

das angebot ab. Weiterhin bietet SUBITO ein umfassendes Migrationsangebot. Gegenstand<br />

ist die gesamtheitliche Betreuung der Migration, von der Betrachtung der Geschäftsprozesse bis<br />

zur Softwaremigration.<br />

Ernst & Young bietet Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Leistungen sowie Steuer-, Transaktions-<br />

und Immobilienberatung an und liefert somit ein einzigartiges fachübergreifendes<br />

Serviceangebot. Der Bereich advisory Services / Global Financial Services hat sich vor allem auf<br />

Fragen von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsunternehmen spezialisiert und<br />

berät z.B. sowohl im Rahmen regulatorischer Themenstellungen rund um „Basel II“, bei der Bewertung<br />

strukturierter Finanzprodukte oder aber in Fragen der Optimierung betrieblicher abläufe.<br />

93


Rezensionen<br />

01<br />

<strong>02</strong><br />

03<br />

04<br />

Kredit, Recht<br />

94 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

01 Immobilienökonomie<br />

Karl-Werner Schulte: Immobilienökonomie, Band I.<br />

Verlag Oldenbourg, München, 4. Auflage 2008. 1.062 S.,<br />

54,80 €.<br />

w Die Immobilienökonomie befasst sich zum einen<br />

mit den Immobilien selbst, und zwar mit allen Phasen<br />

des Lebenszyklus von Gewerbe­, Wohn­ und Sonderimmobilien<br />

– von der Projektentwicklung über das<br />

Bau­Projektmanagement bis zum Facility Management.<br />

Ein Schwerpunkt liegt in den funktionalen<br />

Aspekten Immobilieninvestition und ­finanzierung,<br />

Immobilienanalyse­ und ­bewertung sowie Immobilienmarketing.<br />

Zum anderen ist das Management<br />

von Immobilienunternehmen (Planung, Organisation,<br />

Kontrolle) Gegenstand des Fachgebiets;<br />

insofern handelt es sich um eine branchenbezogene<br />

Betriebswirtschaftslehre. Ebenfalls im Blickfeld<br />

der Immobilienökonomie steht das Management der<br />

Unternehmensimmobilien (Corporate Real Estate<br />

Management) sowie der Immobilien der öffentlichen<br />

Hand (Public Real Estate Management). Die<br />

einzelnen Bereiche werden von ausgewiesenen<br />

Kennern der jeweiligen Materie praxisorientiert<br />

beschrieben. Für Banker, die gewerbliche Baufinanzierung<br />

oder Beleihungswertermittlung<br />

betreiben und sich sehr fundiert einlesen wollen:<br />

Ein ideales Buch. £<br />

Anlage, Recht, Handel<br />

<strong>02</strong> Außerbörsliche (OTC) Finanzderivate<br />

Jean-Claude Zerey (Hrsg.): Außerbörsliche (OTC) Finanzderivate,<br />

Rechtshandbuch. Nomos Verlag, Baden­Baden,<br />

2008. 448 S., 128 €.<br />

w Das neue Handbuch bietet professionelle Unterstützung<br />

in allen wesentlichen Rechtsfragen zum<br />

Thema außerbörsliche Derivate und zeigt praxisgerechte<br />

Beratungs­ und Umsetzungsstrategien<br />

für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Juristen in<br />

Banken und Bankenaufsicht sowie Geschäftsleute<br />

auf. Das Buch behandelt alle relevanten Rechtsgebiete:<br />

Vertrags­, Aufsichts­, Insolvenz­ Steuer­ und<br />

Bilanzrecht sowie Öffentliches Recht, es beantwortet<br />

die häufigsten Rechtsfragen, analysiert Abläufe<br />

und liefert Lösungsansätze. Wer sich vertieft mit<br />

dieser Materie auseinandersetzt, wird an dem Handbuch<br />

– auch in Ermangelung anderer Alternativen<br />

– nicht vorbeikommen. £<br />

Kredit, Recht, Revision<br />

03 Rechte und Belastungen in<br />

der Grundstücksbewertung<br />

Klaus Gablenz: Rechte und Belastungen in der Grundstücksbewertung.<br />

Verlag Rudolf Müller, Köln, 4. Auflage<br />

2008. 560 S., 99 €.<br />

w Die vierte, überarbeitete und erweiterte Auflage<br />

gibt klare Bewertungsanweisungen für bebaute und<br />

unbebaute Grundstücke. Sie gründen auf den Erkenntnissen<br />

und Erfahrungen eines langjährigen Praktikers<br />

und Experten der Grundstückswertermittlung. Das<br />

Buch behandelt folgende Themen: Erbbaurecht, Nießbrauch,<br />

Grunddienstbarkeiten in den verschiedensten<br />

Ausprägungen, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten,<br />

Verfügungs­ und Erwerbsrechte, Jagdrecht und<br />

Fischereirecht als grundstücksgleiche Rechte, Baulast,<br />

Bergwerkeigentum, Eigentumsbeschränkungen durch<br />

Rechtshandlung, Nachbarrecht, Grundpfandrechte,<br />

Immissionen, Wohnungseigentumsrecht, Überbau,<br />

Notwegerecht, Notleitungsrecht, Denkmalschutz,<br />

Teilnutzungsrechte sowie Reallast. Zahlreiche Methoden<br />

und Beispiele schaffen Praxisnähe und bieten<br />

auch für außergewöhnliche Objekte eine Verfahrensgrundlage.<br />

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Vorstand, Kredit<br />

04 Public Private Partnership in<br />

der Wirtschaftsförderung<br />

Arno Brandt / Sonning Bredemeier / Joachim Lange /<br />

Hans-Ulrich Jung: Public Private Partnership in der<br />

Wirtschaftsförderung. Deutscher Sparkassenverlag,<br />

Stuttgart, 2007. 262 S., 49,90 €.<br />

w Die Beiträge des vorliegenden Fachbuchs beschäftigen<br />

sich mit den erweiterten Handlungsspielräumen<br />

durch Public Private Partnerships (PPP) für die kommunale<br />

Wirtschaftsförderung, zeigen anhand konkreter<br />

Praxisbeispiele Funktionsweisen auf und diskutieren<br />

aus unterschiedlichen Perspektiven die Chancen und<br />

Risiken. Neben den aufschlussreichen Praxisbeispielen,<br />

die erfolgreiche Modelle vorstellen, sind besonders<br />

die Diskussionsbeiträge hervorzuheben. Die Spannbreite<br />

der Beiträge reicht dabei von der Legitimität<br />

solcher Projekte über Problemstellungen des europäischen<br />

Vergaberechts bis hin zu ökonomisch­politischen<br />

Überlegungen. Im Rahmen der Beiträge werden zum<br />

Teil Gestaltungsmöglichkeiten entwickelt, die einen<br />

legitimen Rahmen für entsprechende Kooperationsmodelle<br />

gewährleisten. £


Kredit, Konto, Anlage<br />

Bug, Michael<br />

Kreis- und Stadtsparkasse Speyer<br />

w Michael Bug ist der neue Leiter der<br />

Direktion Privatkunden der Kreis­ und Stadtsparkasse<br />

Speyer. In dieser Funktion ist er<br />

für alle Geschäftsstellen, das Marktsekretariat<br />

und Marketing der Sparkasse zuständig.<br />

Zuvor war er als Abteilungsdirektor für<br />

Sparkassengeschäfte und Vertrieb beim<br />

Sparkassenverband Rheinland­Pfalz tätig<br />

und verantwortete insbesondere zentrale<br />

Weiterentwicklungen der Produktpalette<br />

der rheinland­pfälzischen Sparkassen. £<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Hildebrand, Manfred<br />

Sparkasse Lörrach-Rheinfelden<br />

w In der Sparkasse Lörrach­Rheinfelden<br />

standen zum 01.01.<strong>2009</strong> personelle Veränderungen<br />

an. Manfred Hildebrand (35) hat<br />

die Leitung der Filiale Wyhlen übernommen.<br />

Der bisherige Leiter Andreas Kraus wechselt<br />

in die Baufinanzierung, wo er seit Januar<br />

<strong>2009</strong> für den gesamten Bereich Rheinfelden<br />

zuständig sein wird.<br />

Hildebrand begann seine berufliche<br />

Laufbahn 1995 mit der Ausbildung zum<br />

Bankkaufmann bei der Sparkasse Lörrach­Rheinfelden.<br />

Nach erfolgreichem<br />

Abschluss sammelte er praktische und<br />

grundlegende Erfahrungen in verschiedenen<br />

Sparkassenfilialen. 1998 führte ihn<br />

sein Berufsweg in die Filiale Wyhlen, wo<br />

er zunächst im Servicebereich tätig war.<br />

Anschließend übernahm Hildebrand Verantwortung<br />

als Kundenberater. Im Jahr<br />

1999 komplettierte er sein Fachwissen mit<br />

dem Lehrgang zum Bankfachwirt bei der<br />

Sparkassenakademie in Rastatt. £<br />

Vorstand<br />

Marti, Roland<br />

Raiffeisenbank Hüttlingen-Felben<br />

w Der Verwaltungsratspräsident der Raiffeisenbank<br />

Hüttlingen­Felben (CH), Jürgen<br />

Hafen, hat Anfang November 2008 seinen<br />

Rücktritt mit sofortiger Wirkung eingereicht.<br />

Auch der Bankleiter Peter Nyffenegger hat<br />

gekündigt und verlässt die Bank. An seiner<br />

Stelle übernimmt Roland Marti, Vorsitzender<br />

der Bankleitung der Raiffeisenbank<br />

Frauenfeld, ab sofort die Führung in<br />

Personalunion.<br />

Die Raiffeisenbank Hüttlingen­Felben<br />

mit insgesamt fünf Mitarbeitenden an<br />

den Standorten in Hüttlingen und Felben<br />

wird seither in Personalunion durch Marti,<br />

Vorsitzender der Bankleitung der Raiffeisenbank<br />

Frauenfeld, geführt. £<br />

Vorstand<br />

Mehrens, Hermann<br />

Sparkasse Goslar / Harz<br />

w Hermann Mehrens folgt als Vorstandsmitglied<br />

der Sparkasse Goslar / Harz auf<br />

Ulrich Weiterer. £<br />

Anlage<br />

Johannsen, Stefan<br />

Wettengel, Marco<br />

Nordea Fonds Service GmbH<br />

w Die Nordea Fonds Service GmbH hat<br />

ihre Vertriebsmannschaft um zwei Spezialisten<br />

erweitert. Marco Wettengel und<br />

Stefan Johannsen sind künftig Ansprechpartner<br />

für Nordea­Partner in Süd­ bzw.<br />

Norddeutschland.<br />

Johannsen zeichnet seit 01.12.2008 verantwortlich<br />

für die Zusammenarbeit mit<br />

unabhängigen Finanzdienstleistern und<br />

Vertrieben in Norddeutschland. Bevor<br />

Johannsen zu Nordea kam, war er stellvertretender<br />

Leiter Private Banking bei<br />

der HSH Nordbank. Weitere Stationen<br />

seiner Laufbahn waren die Deutsche<br />

Postbank AG, die Concordia Versicherungsgruppe<br />

sowie die Württembergische<br />

Versicherungsgruppe.<br />

Wettengel ist seit 01.10.2008 Nordea­<br />

Ansprechpartner für Genossenschaften,<br />

Sparkassen und Vermögensverwalter in<br />

Süddeutschland. Wettengel war zuvor<br />

Kundenberater für gehobene Privatkunden<br />

und stellvertretender Leiter einer<br />

Sparkassen­Geschäftsstelle in der Nähe<br />

von Würzburg. Zuvor war der 31­Jährige<br />

im Vertrieb der Sparkasse Mainfranken<br />

Würzburg tätig. £<br />

Schedl, Peter<br />

Südtiroler Sparkasse<br />

<strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Personalia<br />

w Die Südtiroler Sparkasse AG hat<br />

einen neuen Generaldirektor: Die<br />

Wahl des Verwaltungsrats fiel auf<br />

den 41­jährigen Peter Schedl.<br />

Der Schwabe Schedl hat in Stuttgart<br />

Betriebswirtschaft studiert<br />

und anschließend seine berufliche<br />

Laufbahn in der Deutschen Bank in<br />

Frankfurt / M. begonnen.<br />

Sein Handwerkszeug hat er zuerst in<br />

der strategischen Konzernplanung<br />

in Frankfurt / M. erlernt und wurde<br />

bereits in jungen Jahren mit internationalen<br />

und alleinverantwortlichen<br />

Managementaufgaben betraut.<br />

Schedl hat ein umfassendes internationales<br />

Managementportfolio<br />

mit Stationen in London, Mailand,<br />

Numbai, Singapur und wieder Frankfurt<br />

/ M. Fast vier Jahre hat er für die<br />

Deutsche Bank das Filialgeschäft in<br />

Italien (240 Geschäftsstellen) sowie<br />

die Tochtergesellschaft „Finanza &<br />

Futuro“ (1.000 Anlageberater) alleinverantwortlich<br />

geleitet. Anschließend<br />

war er für den Aufbau des Privatkundengeschäfts<br />

der Deutschen Bank in<br />

Asien verantwortlich. Derzeit leitet<br />

Schedl das globale Konsumentenfinan<br />

zierungsgeschäft der Deutsche­Bank­<br />

Gruppe und ist Mitglied im höchsten<br />

Führungsgremium des Privatkundenbereichs<br />

der Deutschen Bank.<br />

Er wird voraussichtlich im Frühjahr<br />

<strong>2009</strong> seine neue Tätigkeit bei der Südtiroler<br />

Sparkasse AG beginnen. £<br />

95


Personalia<br />

Kredit, Konto, Anlage<br />

Klingler, Gerd<br />

Sparkasse Bingen<br />

w Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende<br />

der Sparkasse Rhein­Nahe,<br />

Andreas Peters und Vorstandsvorsitzender<br />

Peter Scholten haben im Dezember<br />

Vertriebsleiter Gerd Klingler nach fast<br />

48 Jahren aus seinem Berufsleben verabschiedet.<br />

£<br />

Vorstand<br />

Renner, Gebhard<br />

Volksbank Rhein-Wehra<br />

w Mit Wirkung zum 31.12.2008 hat Vorstandsmitglied<br />

Gebhard Renner seine<br />

Tätigkeit als Vorstand bei der Volksbank<br />

Rhein­Wehra aus Altersgründen beendet.<br />

Renner war als Marktvorstand mit<br />

Sitz in Dogern für den Geschäftsbereich<br />

Ost der Volksbank Rhein­Wehra verantwortlich.<br />

£<br />

Recht<br />

Schlee, Klaus<br />

SCHUFA Holding AG<br />

w Klaus Schlee, bislang bei der Sparkasse<br />

KölnBonn im Vorstandssekretariat tätig,<br />

leitet seit dem 01.01.<strong>2009</strong> den Bereich<br />

Recht und Public Affairs der SCHUFA<br />

Holding AG in Wiesbaden. £<br />

Vorstand<br />

Sittmann, Jörg<br />

KAS BANK<br />

w Jörg Sittmann ist seit 26.11.2008<br />

Managing Director für Deutschland der<br />

niederländischen KAS BANK Gruppe.<br />

Zusammen mit Ryanne Cox, die bereits<br />

aus Amsterdam heraus den Deutschen<br />

Geschäftsbereich leitet, wird<br />

hierduch die Führungsmannschaft<br />

für die deutschsprachigen Länder<br />

weiter gestärkt. Zu seinem Verantwortungsbereich<br />

gehört der strategische<br />

Aufbau und die Weiterentwicklung des<br />

Geschäftsbetriebs der KAS BANK in<br />

Deutschland sowie – nach Genehmigung<br />

durch die BaFin – die Position des Vorsitzenden<br />

der Geschäftsführung der KAS<br />

96 <strong>02</strong> / <strong>2009</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Investment Servicing GmbH (KAG) in<br />

Wiesbaden. Er wird durch die bisherige<br />

Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft<br />

unterstützt. Frank Linker<br />

wird weiterhin für den Bereich Sales<br />

und Client­Relationship verantwortlich<br />

bleiben. Christoph Johannes Cramer<br />

soll zukünftig den neuen Geschäftsbereich<br />

Depotbank aufbauen, der für die<br />

KAS BANK ebenfalls von strategischer<br />

Bedeutung in Deutschland ist. Somit<br />

können zukünftig Depotbankdienstleistungen<br />

und Master­KAG Services<br />

kosteneffizient aus einer Hand angeboten<br />

werden.<br />

Der Jurist Sittmann war zuletzt Geschäftsführer<br />

und COO der Citigroup<br />

Investment Deutschland KAG in Frank­<br />

furt. Davor hatte er erfolgreich verschiedene<br />

Positionen bei Credit Suisse,<br />

Barclays Capital und der Deutschen<br />

Bank. £<br />

Anlage<br />

Sladek, Mike<br />

Gries & Heissel Bankiers<br />

w Die Gries & Heissel Bankiers AG, die<br />

Privatbank im Delta Lloyd Deutschland<br />

Konzern, hat zum 01.12.2008 Mike Sladek<br />

zum Niederlassungsleiter Berlin berufen.<br />

In dieser Funktion soll der 36­Jährige<br />

gemeinsam mit seinem Team aus sieben<br />

Private Bankern die Marktposition der<br />

Privatbank in Berlin ausbauen.<br />

Sladek blickt auf fast 20 Jahre Erfahrung<br />

in der Bankenbranche und in der Kundenberatung<br />

zurück. Vor seinem Wechsel<br />

zu Gries & Heissel war er Stellvertretender<br />

Direktor Portfoliomanagement<br />

bei der I.C.M. InvestmentBank AG in<br />

Berlin. Zuvor leitete der Bankkaufmann<br />

und Bankfachwirt viele Jahre das<br />

Beratungscenter Individualkunden der<br />

Berliner Volksbank in Charlottenburg­<br />

Halensee. Zu seinen Aufgaben zählte<br />

neben der ganzheitlichen Kundenberatung<br />

auch die Weiterentwicklung des<br />

Standorts.<br />

Den Einstieg ins Berufsleben fand Sladek<br />

1990 bei der Landeszentralbank Berlin<br />

als Wertpapiersachbearbeiter, von<br />

1992 bis 1994 absolvierte er dann bei<br />

der Berliner Volksbank eine Ausbildung<br />

zum Bankkaufmann. Darauf aufbauend<br />

schloss sich ein Studium an der Frankfurt<br />

School of Finance & Management an.<br />

Seit über zehn Jahren ist er zudem an der<br />

GenoAkademie „BankColleg“ als Dozent<br />

Bankfachwirtstudium (Wertpapier­ und<br />

Privatkundengeschäft) tätig. £<br />

Vorstand<br />

Vierdag, Udo<br />

Stadt-Sparkasse Haan<br />

w Udo Vierdag tritt am 01.05.<strong>2009</strong><br />

seinen Dienst als Vorstandsmitglied der<br />

Stadt­Sparkasse Haan an. £<br />

Vorstand<br />

Vicktor, Jürgen<br />

Volksbank Tecklenburger Land<br />

w Jürgen Vicktor, Vorstand der Volksbank<br />

Tecklenburger Land, hat das Haus<br />

zum Jahresende verlassen. £<br />

Vorstand<br />

Vomstein, Heinrich<br />

Volksbank Freiburg<br />

w Heinrich Vomstein, 62 Jahre alt, seit<br />

45 Jahren Volksbanker und seit sieben<br />

Jahren im Vorstand der Volksbank<br />

Freiburg, hat zum Jahresende sein Amt<br />

abgegeben.<br />

Der Vorstand besteht in Zukunft aus<br />

Uwe Barth, Stephan Heinisch und Volker<br />

Spietenborg. £<br />

Vorstand<br />

Wild, Peter<br />

Bank Sarasin<br />

w Peter Wild (57) wird Leiter des von<br />

der Bank Sarasin & Cie AG auf Anfang<br />

<strong>2009</strong> neu gebildeten Geschäftsbereichs<br />

„Trading & Family Offices“.<br />

Wild ist zum 01.01.<strong>2009</strong> zur Bank Sarasin<br />

gestoßen und gehört in seiner neuen<br />

Funktion der Geschäftsleitung der Bank<br />

Sarasin an. £

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