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Düker Nachrichten Sommer 2012 - Düker GmbH & Co KGaA

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Personal<br />

Der neugeordnete Beruf Technischer Modellbauer (ursprünglich<br />

Modellbaumechaniker) in der Fachrichtung Gießereimodellbau ist<br />

ein bei <strong>Düker</strong> bedeutender Beruf in der Gießereitechnik.<br />

Hauptaufgabe des Technischen Modellbauers ist das Anfertigen<br />

von (Dauer­) Modellen aus Holz, Metall oder Kunststoff zur<br />

Herstellung von Gießereiprodukten. Die Rahmenbedingungen<br />

Ein gelungenes Beispiel für berufliche<br />

Weiterbildung ist unsere ehemalige Auszubildende<br />

Mareike Apelt. Schon während<br />

ihrer Ausbildung zur Modellbaumechanikerin<br />

wurde deutlich, dass sie in jedem Fall das<br />

„Zeug zu mehr“ hat. Nach einer verkürzten<br />

Ausbildungszeit mit guten Ergebnissen startete<br />

Frau Apelt ein Studium der Fachrichtung<br />

Maschinenbau an der FH Darmstadt in<br />

Kooperation mit unserer Firma. In den Semesterferien<br />

und Praktikumszeiten war Frau<br />

Apelt mit zunehmendem Anforderungsgrad<br />

in Projekten und Sonderaufgaben in der Firma<br />

eingesetzt. Sie entwickelte zusammen mit<br />

Ausbildungsberufe bei <strong>Düker</strong><br />

-Technischer Modellbauer-<br />

werden durch das vergossene Material und die Häufigkeit der<br />

benötigten Abgüsse vorgegeben. Grundlage sind detaillierte<br />

Konstruktionszeichnungen. Die verwendeten Materialien werden<br />

manuell sowie mit Dreh­, Bohr­ und Fräsmaschinen bearbeitet.<br />

Moderne CAD­gestützte CNC­Fertigungsverfahren sind heute<br />

Stand der Technik.<br />

Absolute Maßgenauigkeit und ein sehr gutes räumliches Vorstellungsvermögen sind für den Technischen Modellbauer unabdingbar.<br />

Von der Modellbaumechanikerin<br />

zum Bachelor of Engineering<br />

der Fachabteilung ein neues EDV­gestütztes<br />

Modell­Verwaltungssystem und führte eine<br />

Optimierung der Fertigungs parameter an einer<br />

lost­foam Versuchsanlage durch, um nur<br />

zwei Beispiele zu nennen, und fertigte dann<br />

auch die Bachelor­Thesis zur Thematik<br />

„Guss­Simulation“ bei <strong>Düker</strong> an. Hierzu spezialisierte<br />

sie sich bereits vor Beendigung<br />

ihres Studiums auf dieses Gebiet und eignete<br />

sich in der Firma gute Kenntnisse in der<br />

neu angeschafften Software an.<br />

Johann Gresser<br />

Johann Gresser<br />

Seit Abschluss ihres Studiums steht Frau Apelt<br />

ihre „Frau“ im noch jungen Bereich Vermarktung<br />

Kundenguss, wo sie Kunden bei anspruchsvollen<br />

Fragestellungen betreut.<br />

BR<br />

Wissenswertes über die schönste Zeit des Jahres<br />

40 41<br />

Der Urlaub<br />

Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat<br />

ein Mitbestimmungs­ und Initiativrecht bezüglich der Aufstellung<br />

allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans sowie der Festsetzung<br />

der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer,<br />

wenn zwischen diesem und dem Arbeitgeber kein Einverständnis<br />

erzielt werden kann. Unter Urlaubsgrundsätzen versteht man betriebliche<br />

Regelungen, nach denen den einzelnen Arbeitnehmern vom<br />

Arbeitgeber Urlaub zu gewähren ist. Hierzu gehört auch die Frage, ob<br />

und wie lange und zu welchem Zeitpunkt Betriebsferien festgelegt<br />

werden, die Verteilung des Urlaubs, eventuelle Urlaubssperren sowie<br />

das Verfahren der Urlaubsbewilligung.<br />

Aufgrund dieser Richtlinien wurden in unserem Hause die Kriterien<br />

durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt und der Urlaubsplan<br />

unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats aufgestellt.<br />

Jede spätere Änderung des Urlaubsplanes ist mit dem Betriebsrat<br />

abzustimmen.<br />

Jeder Arbeitnehmer der bayrischen Metall­ und Elektroindustrie hat<br />

nach dem Tarifvertrag in jedem Kalenderjahr, welches auch gleichzeitig<br />

das Urlaubsjahr ist, Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.<br />

Er beträgt bei einer Fünf­Tage­Woche 30 Werktage und bei Schwerbehinderung<br />

35 Werktage.<br />

Dringende betriebliche Belange und soziale Gesichtspunkte<br />

Die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer werden durch Urlaubslisten<br />

erfasst. Diese Urlaubswünsche sind bei der zeitlichen Festlegung des<br />

Urlaubs zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange können<br />

sein: besonders hoher Krankenstand, hoher Auftragsbestand, enge Ter ­<br />

minfestsetzung usw. Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können<br />

unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten den Vorrang<br />

verdienen. Kollidieren mehrere Urlaubsanträge und der Arbeitgeber<br />

muss aus dringenden betrieblichen Gründen einen Antrag zurückweisen,<br />

hat er eine Prüfung der sozialen Gesichtspunkte vorzunehmen.<br />

Dazu gehören:<br />

• Schulferien der Kinder<br />

• Erholungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers<br />

• Alter und Betriebszugehörigkeit<br />

• erstmaliger Urlaub in diesem Kalenderjahr<br />

• Betriebsferien des (Ehe­) Partners<br />

Grundsätzlich ist der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)<br />

zusammenhängend zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat einen<br />

Anspruch auf den gesamten Urlaub des Kalenderjahres. Nur wenn<br />

diese zusammenhängende Gewährung aus dringenden betrieblichen<br />

Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen<br />

nicht möglich ist, muss nach dem MTV mindestens ein zusammenhängender<br />

Teil von zehn Werktagen gewährt werden.<br />

Widerruf des erteilten Urlaubs<br />

Eine nachträgliche Veränderung des bereits gewährten Urlaubs ist<br />

nicht möglich. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung<br />

des Anspruchs auf Erholungsurlaub freigestellt, kann er den Arbeitnehmer<br />

auch nicht auf Grund einer Vereinbarung aus dem Urlaub<br />

zurück rufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes<br />

Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam. Der Arbeitnehmer ist deshalb<br />

auch nicht verpflichtet, seine Urlaubsanschrift zu hinterlassen.<br />

Urlaub und Krankheit<br />

Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaubs werden<br />

nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Erkrankung<br />

durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Der Arbeitnehmer<br />

muss durch eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />

gehindert sein, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Nur dann ist<br />

er arbeitsunfähig erkrankt.<br />

Übertragung und Verfall des Urlaubs<br />

Grundsätzlich ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr (§1 BUrlG). Der<br />

Anspruch auf Urlaub erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres,<br />

es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.<br />

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,<br />

wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers<br />

liegende Gründe (z. B. Krankheit) dies rechtfertigen. Wird der Urlaub<br />

übertragen, muss er in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres<br />

gewährt und genommen werden.<br />

Danach sollte der Urlaub erlöschen. Der Europäische Gerichtshof<br />

hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 festgestellt, dass dies<br />

nicht dem geltenden Unionsrecht entspricht. Der EuGH ordnet den<br />

Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als<br />

besonders bedeutsam im Grundsatz des Sozialrechts der Union ein.<br />

Der EuGH hat jedoch den Anspruch auf Übertragung auf den gesetzlichen<br />

Urlaub beschränkt. Für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte<br />

gemäß SGB IX gilt nach BAG ebenfalls, dass dieser nicht verfällt,<br />

wenn er wegen lang andauernder Krankheit nicht genommen werden<br />

kann. Eine Begrenzung des Übertragungszeitraums durch Vereinbarung<br />

ist jedoch möglich. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom<br />

22.11.2011 festgestellt, dass eine Begrenzung des Übertragungszeitraums<br />

von 15 Monaten durch die Tarifvertragsparteien den europäischen<br />

Richtlinien entspricht.<br />

Die Aufgabe der Betriebsräte ist, darüber zu wachen, dass diese<br />

Grundsätze im Betrieb auch eingehalten werden. Ziel war es mit<br />

einer Betriebsvereinbarung für mehr Gerechtigkeit zu sorgen und eine<br />

Berücksichtigung sozialer Belange zu erreichen.<br />

In diesem Sinne: Einen schönen Urlaub <strong>2012</strong>!<br />

Betriebsrat

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