Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
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244 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />
Gerichtsbarkeit gehören. Die Notare sind zudem zugleich<br />
Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden<br />
Grundbuchämter (§ 29LFGG). Allein den Behörden dieser landesgesetzlichen<br />
Notariatsverfassung ist die Bezeichnung<br />
„Notariat“ vorbehalten.<br />
b) Allerdings bestehen keine Bedenken, wenn ein Anwaltsnotar,der<br />
mit einem RA soziiert ist, auf seinen geschäftlichen<br />
Briefbögen die Bezeichnung „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei“<br />
verwendet, wenn im Briefkopf zugleich deutlich herausgestellt<br />
wird, wer (RA und) Notar und wer (nur) RA ist. Denn bei<br />
dem gewählten Oberbegriff „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei“<br />
geht es vor allem um die Bezeichnung der gemeinsamen<br />
Geschäftsstelle von Notar und RAen, die lediglich den Hinweis<br />
enthält, dass sich RAe und Notar zur gemeinsamen Berufsausübung<br />
zusammengeschlossen haben und in einem gemeinsamen<br />
Büro ihren beruflichen Tätigkeiten nachgehen (vgl.<br />
Senatsbeschl. v. 30.11.1998 –NotZ 29/98 –DNotZ 1999, 359,<br />
360). InVerbindung mit der namentlichen Auflistung der Personen,<br />
die zu dem Zusammenschluss in ihrer Eigenschaft als RA<br />
und/oder Notar gehören, kann der Eindruck einer Verselbständigung<br />
des Notaramtes im Sinne einer Ablösung von der Person<br />
des Notars („Notariat“) nicht entstehen.<br />
Für den vom Ast. in seiner Internet-Adresse verwendeten<br />
Begriff „Anwaltskanzlei-Notariat“ ist indes eine andere Beurteilung<br />
angezeigt. Denn diese Bezeichnung verweist auf eine<br />
Anwaltskanzlei, in der ein oder mehrere Anwälte ihren Beruf<br />
ausüben, und ein daneben bestehendes Notariat. Es fehlt an<br />
dem zusammenfassenden Merkmal, dass Notare und Anwälte<br />
eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten, gleich welches –<br />
jeweils personenbezogene –Berufsbild sie vertreten. Das rechtsuchende<br />
Publikum kann ihr nicht entnehmen, dass es sich<br />
lediglich umdie einheitliche Bezeichnung der Geschäftsstelle<br />
handeln soll, unabhängig davon, ob sie einem Notar oder<br />
einem RA zuzuordnen ist.<br />
Statt dessen wird durch die<br />
Gegenüberstellung von „Anwaltskanzlei“<br />
einerseits und „Notariat“<br />
andererseits der Eindruck<br />
noch verstärkt, dass es sich um<br />
eine institutsartige Kennzeichnung („Notariat“) in Abgrenzung<br />
und Loslösung von dem personengebundenen und personenbezogenen<br />
Amt des Notars, der in einer „Notarkanzlei“ tätig<br />
ist, handelt.<br />
c) Entgegen der Ansicht des Ast. haben sich die angeführten<br />
Entscheidungen des Senats nicht deshalb überholt, weil sie die<br />
Entwicklung in den modernen Kommunikationsmitteln nicht<br />
ausreichend berücksichtigen. Denn es steht – wie erwähnt –<br />
nicht im Vordergrund, dem Ast. die Nutzung des Internets zur<br />
beruflichen Außendarstellung zu versagen oder ihm zu verwehren,<br />
den damit verbundenen werbenden Effekt auszuschöpfen.<br />
Es geht allein darum, im Zuge der beruflichen<br />
Außendarstellung das von ihm ausgeübte Amt zutreffend zu<br />
bezeichnen. Die Trennung und Unterscheidung zwischen dem<br />
personenbezogenen Amt des Anwaltsnotars oder des Notars im<br />
Hauptberuf einerseits und dem behördlichen Notariat i.S.d.<br />
§§ 114 ff. BNotO andererseits besteht unverändert fort. Daher<br />
liegt es nach wie vor im Interesse einer geordneten Rechtspflege,<br />
die verschiedenen Notars- und Notariatssysteme durch<br />
unterschiedliche Amtsbezeichnungen nach außen deutlich zu<br />
machen. Dass auch imInternet dafür ein konkretes Bedürfnis<br />
besteht, zeigt der vom Ast. imBeschwerdeverfahren vorgelegte<br />
Ausdruck der Ergebnisse, die sich bei Eingabe des Begriffs<br />
„Notariat“ ineine Internetsuchmaschine ergeben. Als Suchergebnisse<br />
werden sowohl Anwalts-„Notariate“ –beispielsweise<br />
eine niedersächsische Kanzlei –als auch behördliche Notariate<br />
–etwa das Notariat S. –ausgewiesen, ohne dass dem notarielle<br />
Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />
Eindruck einer<br />
institutsartigen<br />
Kennzeichnung<br />
Dienstleistungen nachsuchenden Bürger eine Differenzierung<br />
möglich wäre. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die<br />
Bezeichnung „Notariat“ in unzulässiger Weise auf Briefbögen<br />
oder aber in einem Domain-Namen verwendet wird, der zu<br />
einer Internetseite führt, auf der der Ast. mit seinen Partnern die<br />
gemeinsam betriebene Anwaltskanzlei und das „Notariat“ vorstellt.<br />
3. Auf Weiteres, insbesondere obder Ast. einen unberechtigten<br />
Wettbewerbsvorsprung vor Notaren erzielt, die die beanstandete<br />
Bezeichnung nicht verwenden, kommt es nicht mehr an.<br />
Vergütung – zur Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung<br />
für eine Strafverteidigung<br />
BRAGO § 3 Abs. 3; RVG § 4Abs. 4<br />
1. Vereinbart ein RA bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die<br />
mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren<br />
liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen<br />
hoch und das Mäßigungsgebot des § 3Abs. 3 BRAGO verletzt<br />
ist.<br />
2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann<br />
durch den RA entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche,<br />
geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es<br />
möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung<br />
maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung<br />
nicht als unangemessen hoch anzusehen.<br />
*3. Die Anzahl der Verhandlungstage kann im Strafverfahren eine<br />
tendenziell taugliche Bemessungsgrundlage darstellen. Insbesondere<br />
bei aufwendigen Strafverfahren, die durch Absprachen zwischen<br />
Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung wesentlich<br />
vereinfacht werden, findet die eigentliche Arbeit jedoch außerhalb<br />
der Hauptverhandlung statt, sodass der indizielle Zusammenhang<br />
zwischen Arbeitsaufwand und Hauptverhandlungstagen<br />
in solchen Fällen aufgelöst ist.<br />
BGH, Urt. v. 27.1.2005 –IX ZR 273/02<br />
Volltext unter www.brak.de<br />
Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft – Antrag auf Erteilung<br />
einer Kennziffer im automatisierten Mahnverfahren<br />
BRAO § 59l<br />
*Jedenfalls vor Zulassung und Eintragung kann einer RA-Aktiengesellschaft<br />
keine Kennziffer für die Teilnahme am automatisierten<br />
Mahnverfahren erteilt werden. Anderenfalls würde die Gerichtsverwaltung<br />
der Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers vorgreifen,<br />
inwieweit einer nichtzugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft<br />
überhaupt selbst Gebührenansprüche nach dem RVG<br />
zustehen können.<br />
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.6.2005 – 20 VA 3/04<br />
Volltext unter www.brak.de<br />
Werbung – unsachliches Schreiben an namentlich angeschriebene<br />
Kapitalanleger<br />
BRAO § 43b, UWG §§ 3,4Nr.11, 8Abs. 3 Nr.1<br />
1. Schicken RAe unaufgefordert Schreiben an namentlich angeschriebene<br />
Kapitalanleger, in denen diesen mitgeteilt wird, dass<br />
ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei,<br />
sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung<br />
umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel-<br />
oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung<br />
verschiedener Unterlagen, u.a. einer beigefügten und