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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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244 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

Gerichtsbarkeit gehören. Die Notare sind zudem zugleich<br />

Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden<br />

Grundbuchämter (§ 29LFGG). Allein den Behörden dieser landesgesetzlichen<br />

Notariatsverfassung ist die Bezeichnung<br />

„Notariat“ vorbehalten.<br />

b) Allerdings bestehen keine Bedenken, wenn ein Anwaltsnotar,der<br />

mit einem RA soziiert ist, auf seinen geschäftlichen<br />

Briefbögen die Bezeichnung „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei“<br />

verwendet, wenn im Briefkopf zugleich deutlich herausgestellt<br />

wird, wer (RA und) Notar und wer (nur) RA ist. Denn bei<br />

dem gewählten Oberbegriff „Rechtsanwalts- und Notarkanzlei“<br />

geht es vor allem um die Bezeichnung der gemeinsamen<br />

Geschäftsstelle von Notar und RAen, die lediglich den Hinweis<br />

enthält, dass sich RAe und Notar zur gemeinsamen Berufsausübung<br />

zusammengeschlossen haben und in einem gemeinsamen<br />

Büro ihren beruflichen Tätigkeiten nachgehen (vgl.<br />

Senatsbeschl. v. 30.11.1998 –NotZ 29/98 –DNotZ 1999, 359,<br />

360). InVerbindung mit der namentlichen Auflistung der Personen,<br />

die zu dem Zusammenschluss in ihrer Eigenschaft als RA<br />

und/oder Notar gehören, kann der Eindruck einer Verselbständigung<br />

des Notaramtes im Sinne einer Ablösung von der Person<br />

des Notars („Notariat“) nicht entstehen.<br />

Für den vom Ast. in seiner Internet-Adresse verwendeten<br />

Begriff „Anwaltskanzlei-Notariat“ ist indes eine andere Beurteilung<br />

angezeigt. Denn diese Bezeichnung verweist auf eine<br />

Anwaltskanzlei, in der ein oder mehrere Anwälte ihren Beruf<br />

ausüben, und ein daneben bestehendes Notariat. Es fehlt an<br />

dem zusammenfassenden Merkmal, dass Notare und Anwälte<br />

eine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten, gleich welches –<br />

jeweils personenbezogene –Berufsbild sie vertreten. Das rechtsuchende<br />

Publikum kann ihr nicht entnehmen, dass es sich<br />

lediglich umdie einheitliche Bezeichnung der Geschäftsstelle<br />

handeln soll, unabhängig davon, ob sie einem Notar oder<br />

einem RA zuzuordnen ist.<br />

Statt dessen wird durch die<br />

Gegenüberstellung von „Anwaltskanzlei“<br />

einerseits und „Notariat“<br />

andererseits der Eindruck<br />

noch verstärkt, dass es sich um<br />

eine institutsartige Kennzeichnung („Notariat“) in Abgrenzung<br />

und Loslösung von dem personengebundenen und personenbezogenen<br />

Amt des Notars, der in einer „Notarkanzlei“ tätig<br />

ist, handelt.<br />

c) Entgegen der Ansicht des Ast. haben sich die angeführten<br />

Entscheidungen des Senats nicht deshalb überholt, weil sie die<br />

Entwicklung in den modernen Kommunikationsmitteln nicht<br />

ausreichend berücksichtigen. Denn es steht – wie erwähnt –<br />

nicht im Vordergrund, dem Ast. die Nutzung des Internets zur<br />

beruflichen Außendarstellung zu versagen oder ihm zu verwehren,<br />

den damit verbundenen werbenden Effekt auszuschöpfen.<br />

Es geht allein darum, im Zuge der beruflichen<br />

Außendarstellung das von ihm ausgeübte Amt zutreffend zu<br />

bezeichnen. Die Trennung und Unterscheidung zwischen dem<br />

personenbezogenen Amt des Anwaltsnotars oder des Notars im<br />

Hauptberuf einerseits und dem behördlichen Notariat i.S.d.<br />

§§ 114 ff. BNotO andererseits besteht unverändert fort. Daher<br />

liegt es nach wie vor im Interesse einer geordneten Rechtspflege,<br />

die verschiedenen Notars- und Notariatssysteme durch<br />

unterschiedliche Amtsbezeichnungen nach außen deutlich zu<br />

machen. Dass auch imInternet dafür ein konkretes Bedürfnis<br />

besteht, zeigt der vom Ast. imBeschwerdeverfahren vorgelegte<br />

Ausdruck der Ergebnisse, die sich bei Eingabe des Begriffs<br />

„Notariat“ ineine Internetsuchmaschine ergeben. Als Suchergebnisse<br />

werden sowohl Anwalts-„Notariate“ –beispielsweise<br />

eine niedersächsische Kanzlei –als auch behördliche Notariate<br />

–etwa das Notariat S. –ausgewiesen, ohne dass dem notarielle<br />

Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />

Eindruck einer<br />

institutsartigen<br />

Kennzeichnung<br />

Dienstleistungen nachsuchenden Bürger eine Differenzierung<br />

möglich wäre. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob die<br />

Bezeichnung „Notariat“ in unzulässiger Weise auf Briefbögen<br />

oder aber in einem Domain-Namen verwendet wird, der zu<br />

einer Internetseite führt, auf der der Ast. mit seinen Partnern die<br />

gemeinsam betriebene Anwaltskanzlei und das „Notariat“ vorstellt.<br />

3. Auf Weiteres, insbesondere obder Ast. einen unberechtigten<br />

Wettbewerbsvorsprung vor Notaren erzielt, die die beanstandete<br />

Bezeichnung nicht verwenden, kommt es nicht mehr an.<br />

Vergütung – zur Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung<br />

für eine Strafverteidigung<br />

BRAGO § 3 Abs. 3; RVG § 4Abs. 4<br />

1. Vereinbart ein RA bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die<br />

mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren<br />

liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen<br />

hoch und das Mäßigungsgebot des § 3Abs. 3 BRAGO verletzt<br />

ist.<br />

2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann<br />

durch den RA entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche,<br />

geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es<br />

möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung<br />

maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung<br />

nicht als unangemessen hoch anzusehen.<br />

*3. Die Anzahl der Verhandlungstage kann im Strafverfahren eine<br />

tendenziell taugliche Bemessungsgrundlage darstellen. Insbesondere<br />

bei aufwendigen Strafverfahren, die durch Absprachen zwischen<br />

Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung wesentlich<br />

vereinfacht werden, findet die eigentliche Arbeit jedoch außerhalb<br />

der Hauptverhandlung statt, sodass der indizielle Zusammenhang<br />

zwischen Arbeitsaufwand und Hauptverhandlungstagen<br />

in solchen Fällen aufgelöst ist.<br />

BGH, Urt. v. 27.1.2005 –IX ZR 273/02<br />

Volltext unter www.brak.de<br />

Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft – Antrag auf Erteilung<br />

einer Kennziffer im automatisierten Mahnverfahren<br />

BRAO § 59l<br />

*Jedenfalls vor Zulassung und Eintragung kann einer RA-Aktiengesellschaft<br />

keine Kennziffer für die Teilnahme am automatisierten<br />

Mahnverfahren erteilt werden. Anderenfalls würde die Gerichtsverwaltung<br />

der Entscheidung des zuständigen Rechtspflegers vorgreifen,<br />

inwieweit einer nichtzugelassenen Anwalts-Aktiengesellschaft<br />

überhaupt selbst Gebührenansprüche nach dem RVG<br />

zustehen können.<br />

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.6.2005 – 20 VA 3/04<br />

Volltext unter www.brak.de<br />

Werbung – unsachliches Schreiben an namentlich angeschriebene<br />

Kapitalanleger<br />

BRAO § 43b, UWG §§ 3,4Nr.11, 8Abs. 3 Nr.1<br />

1. Schicken RAe unaufgefordert Schreiben an namentlich angeschriebene<br />

Kapitalanleger, in denen diesen mitgeteilt wird, dass<br />

ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei,<br />

sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung<br />

umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel-<br />

oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung<br />

verschiedener Unterlagen, u.a. einer beigefügten und

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