Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
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242 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />
mentarlos unausgefüllt zurückgeschickt, kann von einer derartigen<br />
Mitwirkungsbereitschaft nicht ausgegangen werden.<br />
Daraus mag man den Schluss ziehen, dass auch nach neuem<br />
Recht eine wirksame Zustellung nur vorliegt, wenn der Zustellungsadressat<br />
das Empfangsbekenntnis unterschreibt (i.d.S. Zöller/Stöber,<br />
a.a.O., Rdnr.15; a.A. Stein/Jonas/Roth , a.a.O.,<br />
Rdnr.25).<br />
bb) Jedoch ist allein das Fehlen einer Datumsangabe auf einem<br />
unterschriebenen und an das die Zustellung veranlassende<br />
Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnis nicht geeignet,<br />
Zweifel an der Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten<br />
aufkommen zu lassen.<br />
Datumsangabe<br />
nicht zwingend<br />
notwendig<br />
Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />
Da es im Übrigen auch ohne<br />
Datumsangabe des Adressaten<br />
regelmäßig – wie auch hier –<br />
möglich ist, das Datum der<br />
Zustellung anhand des Eingangs-<br />
stempels bei Gericht zu ermitteln bzw. zu konkretisieren,<br />
besteht keinhinreichender Grund mehr,allein wegen eines solchen<br />
Mangels der Urkunde die Wirksamkeit der Zustellung zu<br />
verneinen.<br />
5. Auch wenn vorliegend ein beachtlicher Zustellungsmangel<br />
zu bejahen wäre, so wäre dieser Mangel jedoch spätestens am<br />
15.4.2005 gem. § 189 ZPO geheilt worden.<br />
Nach dieser Bestimmung gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte<br />
Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter<br />
Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist,<br />
in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Zustellungsadressaten<br />
tatsächlich zugegangen ist. Diese Heilungsmöglichkeit<br />
besteht –imUnterschied zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten<br />
des Zustellungsreformgesetzes (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.)<br />
–auch dann, wenn durch die Zustellung – wie hier – der Lauf<br />
einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Dabei bietet der<br />
Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1FGG für die These des Ast., der<br />
Gesetzgeber habe für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
„die Erleichterung des §189 ZPO n.F. gegenüber dem<br />
alten Rechtszustand des § 187 Satz 2 ZPO“ nicht mitvollzogen,<br />
keinerlei Anhalt. § 16 Abs. 2 Satz 1FGG enthält eine dynamische<br />
Verweisung auf die jeweils gültigen Zustellungsvorschriften<br />
der ZPO (vgl. Schmidt ,a.a.O., Rdnr.32).<br />
Dass vorliegend der angefochtene Beschluss dem Ast. tatsächlich<br />
zugegangen ist, ist offensichtlich und wird auch vom Ast.<br />
selbst gar nicht in Frage gestellt. Er hat sich lediglich außerstande<br />
gesehen, im Nachhinein den Zugang bzw. die Kenntnisnahme<br />
des Beschlusses zeitlich näher einzuordnen. Indes hat<br />
der Senat keinen Zweifel daran, dass die Übermittlung des<br />
Beschlusses zugleich mit der Übersendung des Empfangsbekenntnisses<br />
erfolgt ist (vgl. Ab-Vermerk vom 12.4.2005 „+ 2<br />
EB“, BI. 76 der Vorakten) und der Ast. mit seiner Unterschrift<br />
unter das am15.4.2005an das OLG zurückgelangte Empfangsbekenntnis<br />
den tatsächlichen Zugang bestätigen wollte.<br />
Werbung – Bezeichnung „Notariat“ in Internetadresse<br />
eines Anwaltsnotars<br />
BNotO §§ 2,92, 93; GG Art. 12 Abs. 1<br />
1. Ein (Anwalts-)Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse<br />
die Bezeichnung „Notariat“ zu führen.<br />
*2. Da einem Notar sein öffentliches Amt auf Grundlage der<br />
BNotO übertragen worden ist, darf er ausschließlich die Amtsbezeichnung<br />
„Notar“ gem. § 2 Satz 2 BNotO tragen. Jeder davon<br />
abweichende Hinweis auf seine Geschäftsstelle oder sein Amt<br />
wird dem personenbezogenen Berufsbild des Anwaltsnotars oder<br />
des Notars im Hauptberuf nicht gerecht.<br />
*3. Der Begriff „Notariat“ ist überdies weiter gefasst als der des<br />
Notaramts nach der BNotO. Er erstreckt sich auch auf das Amtsnotariat<br />
gemäß der Notariatsverfassung des Landes Baden-<br />
Württemberg. Allein den Behörden dieser landesgesetzlichen<br />
Notariatsverfassung ist die Bezeichnung „Notariat“ vorbehalten.<br />
BGH, Beschl. v. 11.7.2005 –NotZ 8/05<br />
Aus den Gründen:<br />
I. Der Ast. ist Anwaltsnotar mit Amtssitz in O. Er hat sich mit<br />
einem RA und einer weiteren Anwaltsnotarin in einer Sozietät<br />
verbunden. Die Sozietät unterhält seit acht Jahren eine Internetseite<br />
unter dem Domain-Namen www.anwaltskanzleinotariat.de,<br />
der auch im Kopf der gemeinsamen Briefbögen<br />
abgedruckt ist. Auf Veranlassung der Präsidentin des OLG F.<br />
forderte der Ag. den Ast. imJanuar 2002 auf, im Briefkopf und<br />
in der Internetadresse die Bezeichnung „Notariat“ nicht mehr<br />
zu verwenden und eine entsprechende Unterlassungserklärung<br />
abzugeben. Der Ast. stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,<br />
der Begriff „Notariat“ werde mittlerweile allgemein für<br />
Geschäftsstelle und Amt auch des Anwaltsnotars verwendet.<br />
Daraufhin untersagte der Ag. ihm in Übereinstimmung mit der<br />
Rechtsauffassung der Notarkammern F. und K. mit Verfügung<br />
vom 18.9.2002 die Verwendung der Bezeichnung „Notariat“<br />
mit oder ohne Zusatz, insbesondere in seiner Internetadresse.<br />
Zur Begründung führte er an, die Justizverwaltung habe diese<br />
Bezeichnung nur Behörden vorbehalten. Die Führung des<br />
Begriffs „Notariat“ inder Domain eines Notars sei auch deshalb<br />
bedenklich, weil regelmäßig Suchmaschinen auf solche<br />
Bezeichnungen zugriffen. Das verschaffe dem Ast. einen Wettbewerbsvorsprung<br />
vor anderen Notaren, die diese Bezeichnung<br />
nicht verwendeten.<br />
Der Ast. hat gerichtliche Entscheidung beantragt und mit einem<br />
weiteren, anden 1. Notarsenat des OLG gerichteten Schriftsatz<br />
„das Gericht“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt,<br />
weil dieses der Dienstaufsicht der Präsidentin des OLG unterstehe,<br />
die die von ihm –dem Ast. –angegriffene Rechtauffassung<br />
vertrete. Das OLG hat das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich<br />
verworfen und im Anschluss daran den Antrag<br />
auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen beide<br />
Beschlüsse wendet sich der Ast. mit der sofortigen Beschwerde.<br />
II. Die sofortige Beschwerde des Ast. ist unzulässig, soweit sie<br />
sich gegen die sein Ablehnungsgesuch verwerfende Entscheidung<br />
des OLG richtet.<br />
Für berufs- und dienstrechtliche Streitigkeiten, die die Notare<br />
betreffen, gelten gem. §111 Abs. 4 Satz 2 BNotO die §§40<br />
Abs. 4,42 Abs. 6 BRAO entsprechend. Diese Bestimmungen<br />
verweisen auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Ablehnung<br />
von Richtern ist in den nach Maßgabe der BRAO durchzuführenden<br />
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den<br />
Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwendung<br />
zu befinden (BGHZ 46, 195, 197 f.; BGH, Beschl. v.<br />
15.1.1973 – AnwZ [B] 4/72 – EGE XII 46, 50; v. 25.6.1984 –<br />
AnwZ [B] 1/84 –<strong>BRAK</strong> Mitt. 1984, 141; v.18.9.1989 –AnwZ<br />
[B] 37/89 –bei juris abrufbar; v. 29.1.1996 – AnwZ [B] 57/95 –<br />
NJW-RR 1996, 1148 f.). Deshalb ist auch die Bestimmung des<br />
§567 Abs. 1ZPO anzuwenden, die gegen Entscheidungen der<br />
OLG die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Dieses Rechtsmittel<br />
ist daher gegen einen Beschluss des OLG, auch wenn er<br />
im ersten Rechtszug ergangen ist, nicht statthaft; die Vorschrift<br />
des § 567 Abs. 1ZPO ist gegenüber der des § 46 Abs. 2 ZPO<br />
vorrangig (vgl. Beschl. v. 15.1.1973, a.a.O.; v. 18.9.1989,<br />
a.a.O.; v. 29.1.1996, a.a.O.; v. 19.12.2002 –VZB 61/02 –<br />
NJW-RR 2003, 644 f.; v. 13.1.2003 –XI ZR 14/02 –BGHR<br />
ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 4 v. 8.11.2004 –II ZB 24/03 –