Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> 241<br />
gegen den Beschl. v. 6.4.2005 sofortige Beschwerde eingelegt<br />
und das Rechtsmittel mit Schriftsatz v. 5.5.2005 begründet.<br />
Mit Schreiben v.16.6.2005 hat der Vorsitzende des beschließenden<br />
Senats dem Ast. das Empfangsbekenntnis mit der Bitte<br />
um Vervollständigung (Datumsangabe) zugeleitet und ggf. um<br />
Mitteilung des Datums gebeten, an dem der angefochtene<br />
Beschluss ihm spätestens zur Kenntnis gelangt ist. Mit Schreiben<br />
v. 20.6.2005 hat der Ast. geantwortet, dass er „den Zugang<br />
bzw. die Kenntnisnahme des Beschlusses nicht mehr nachvollziehen<br />
kann“, und das Empfangsbekenntnis, nach Erinnerung<br />
durch Schreiben des Vorsitzenden v. 21.6., am 23.6.2005 wieder<br />
zurückgeschickt, ohne ein Datum nachgetragen zu haben.<br />
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Ast. die Frist zur<br />
Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat.<br />
1. Der Eingangsstempel des OLG belegt, dass das vom Ast.<br />
unterschriebene Empfangsbekenntnis am 15.4.2005 an das<br />
OLG zurückgelangt ist. Spätestens an diesem Tage ist der angefochtene<br />
Beschluss dem Ast. zugestellt worden (§174 ZPO)<br />
oder als zugestellt zu behandeln (§189 ZPO). Somit war die<br />
Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde<br />
gem. §111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §42 Abs. 4 Satz 1<br />
BRAO schriftlich beim OLG einzulegen war,amFreitag, dem<br />
29.4.2005, abgelaufen. Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst<br />
am Dienstag, dem 3.5.2005, mithin verspätet, dort eingegangen.<br />
2. Die Entscheidung des Senats für Notarverwaltungssachen<br />
des OLG ist dem Ast. – wie erforderlich –gem. § 111 Abs. 4<br />
Satz 2 BNotO i.V.m. §40 Abs. 4 BRAO, §16 Abs. 2 Satz 1<br />
FGG, § 174 Abs. 1ZPO zugestellt worden. Dabei ist entgegen<br />
der Auffassung des Ast. auch die vereinfachte Zustellung nach<br />
§174 ZPO eine förmliche Zustellung i.S.d. Gesetzes (§ 168<br />
Abs. 1 Satz 1ZPO). Allerdings genügt das am 15.4.2005 an<br />
das OLG zurückgelangte Empfangsbekenntnis nicht den<br />
gesetzlichen Anforderungen, weil es entgegen §174 Abs. 4<br />
Satz 1ZPO nicht mit einer Datumsangabe versehen worden ist.<br />
3. Die Rspr.des BGH zu § 212a ZPO a.F. sah ein wesentliches<br />
Erfordernis der vereinfachten Zustellung nach dieser Bestimmung<br />
darin, dass das Empfangsbekenntnis neben der Unterschrift<br />
des Zustellungsempfängers das Datum der Zustellung<br />
oder des Empfangs enthält; das Fehlen jeder Datumsangabe<br />
führte zur Unwirksamkeit der Zustellung (grundlegend BGHZ<br />
35, 236, 238; hieran anschließend BGH, Urt. v. 19.4.1994 –VI<br />
ZR 269/93 – NJW 1994, 2295, 2296; v. 4.11.1993 – XZR91/<br />
92 –NJW 1994, 526; Beschl. v.12.6.1986 –IX ZB 39/86 –<br />
NJW-RR 1986, 1254). Zwar kann nach dieser Rspr.die Zustellung<br />
auch dann noch (mit „Rückwirkung“) vollzogen werden,<br />
wenn der Zustellungsempfänger später,in einem anderen von<br />
ihm unterzeichneten Schriftstück, das nicht in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zustellungsvorgang<br />
stehen muss – etwa einer Berufungsschrift –, ausdrücklich den<br />
Tagder Zustellung angegeben hat (BGH, Urt. v.19.4.1994,<br />
a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier allerdings – imUnterschied<br />
zu dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren NotZ 14/<br />
05 –nicht vor.<br />
4. Das Verfahren bei Zustellungen ist durch das Zustellungsreformgesetz<br />
v. 25.6.2001 (BGBI. I1206) mit Wirkung zum<br />
1.7.2002 grundlegend umgestaltet worden. In der Literatur ist<br />
streitig, ob auch nach neuem Recht die Angabe des Datums<br />
unverzichtbares Wirksamkeitserfordernis einer Zustellung<br />
gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO n.F.) ist (verneinend:<br />
Stein/Jonas/Roth ,ZPO, 22. Aufl., § 174 Rdnr.18; Zöller/Stöber,<br />
ZPO, 25. Aufl., § 174 Rdnr.14; nach wie vor bejahend unter<br />
Bezugnahme auf die Rspr. zu § 212a ZPO a.F.MünchKomm-<br />
ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, §174 Rdnr.8; Musielak/<br />
Wolst, ZPO, 4. Aufl., §174 Rdnr.5; Baumbach/Lauterbach/<br />
Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />
Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 174 Rdnr.19; Schmidt ,in:<br />
Keidel/Kuntze/Winkler,FGG, 15. Aufl., § 16 Rdnr.41).<br />
Aufgabe der Rspr.<br />
zu § 212a ZPO a.F.<br />
Zustellung nicht hindert.<br />
Der Senat hält die erstgenannte<br />
Meinung für vorzugswürdig,<br />
wonach das Fehlen einer<br />
Datumsangabe eine wirksame<br />
a) Nach § 174 Abs. 4Satz 1ZPO i.d.F.des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes<br />
v. 23.7.2002 (BGBI. I 2850 = § 174 Abs. 1<br />
Satz 2 i.d.F.des Zustellungsreformgesetzes) genügt zum Nachweis<br />
der Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten<br />
versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht<br />
zurückzusenden ist. Der Wortlaut des Gesetzes lässt ohne weiteres<br />
erkennen, dass ein ordnungsgemäßes Empfangsbekenntnis<br />
eine Datumsangabe zu enthalten hat. Allerdings bestimmt<br />
das Gesetz ausdrücklich nur, dass ein derartiges ordnungsgemäßes<br />
Empfangsbekenntnis bereits für sich genommen genügt,<br />
um die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Dass das Fehlen<br />
einer Datumsangabe die Unwirksamkeit der Zustellung zur<br />
Folge hat, ordnet das Gesetz nicht an. Ebenso wenig schließt es<br />
das Gesetz aus, dass in einem solchen Falle das Datum der<br />
Zustellung auf anderem Wege festgestellt werden kann.<br />
b) Zwar war auch § 212a ZPO a.F.insoweit nicht wesentlich<br />
anders gefasst. Indes ist zu beachten, dass die Rspr. die<br />
Unwirksamkeitsfolge bei fehlender Datumsangabe nicht aus<br />
einer am Wortlaut des § 212a ZPO a.F.orientierten Auslegung<br />
hergeleitet, sondern dem „Wesen der Zustellung“ entnommen<br />
hat, wonach Zustellung der in gesetzlicher Form zu bewirkende<br />
und zu beurkundende Akt ist, durch den dem Adressaten<br />
Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft<br />
wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1977 –III ZR 1/76 – NJW<br />
1978, 1858). Dementsprechend hat die Rspr. zu § 212a ZPO<br />
a.F.die Angabe des Datums der Zustellung als zwingend notwendig<br />
erachtet, weil „nur dann, wenn das Datum in der<br />
Urkunde angegeben ist, eine beurkundete Zustellung vorliegt“<br />
(BGHZ 35, 236, 238).<br />
c) Die Legaldefinition des §166 Abs. 1 ZPO i.d.F. des<br />
Zustellungsreformgesetzes, wonach Zustellung die Bekanntgabe<br />
eines Schriftstücks an eine Person in der in diesem Titel<br />
bestimmten Formist, löst sichbegrifflichbewusst von der in der<br />
früheren Rspr.entwickelten Definition der Zustellung als die in<br />
gesetzlicher Form erfolgte und beurkundete Übergabe eines<br />
Schriftstücks. Nach neuem Recht (vgl. auch § 182 Abs. 1Satz 1<br />
ZPO) dient die Beurkundung nur dem Nachweis der Zustellung;<br />
sie ist kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der<br />
Zustellung mehr (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 166<br />
ZPO, BT-Drucks. 14/4554, 15).<br />
d) Aufgrund der gesetzlichen<br />
Neuordnung des Zustellungsrechts,<br />
die vor allem die Vereinfachung<br />
des Verfahrens bei förmlicher<br />
Zustellung zum Ziel hat,<br />
Gesetzliche<br />
Neuordnung des<br />
Zustellungsrechts<br />
dürfte es (entgegen –insoweit widersprüchlich –BT-Drucks.<br />
14/4554, 18) nicht mehr gerechtfertigt sein, allein wegen des<br />
Fehlens einer Datumsangabe einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis<br />
die Wirksamkeit zu versagen.<br />
aa) §174 ZPO will, insoweit nicht wesentlich anders als<br />
§212a ZPO a.F., eine vereinfachte Form der Zustellung eines<br />
Schriftstücks an Personen ermöglichen, bei denen aufgrund<br />
ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen<br />
werden kann. Zu dem Adressatenkreis gehören neben Anwälten<br />
insbesondere auch Notare (§174 Abs. 1 Satz 1 ZPO).<br />
Diese Form der Zustellung setzt nach wie vor voraus, dass der<br />
Empfänger des Schriftstücks an der Zustellung willentlich mitwirkt.<br />
Wird das Empfangsbekenntnis-Formular nicht oder kom-