Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
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240 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />
ler/Prütting ,BRAO, 2.Aufl. 2004, §56 Rdnr.14). Wenn der<br />
Vorstand die Beschwerde schon ohne Stellungnahme des RA<br />
für unbegründet hält, kommt allenfalls eine Übermittlung zur<br />
Gewährung rechtlichen Gehörs in Betracht ( Henssler/Prütting ,<br />
a.a.O., Rdnr.15).<br />
Der Ag. stellt eine Ermessensbindung in diesem Sinne vorliegend<br />
nicht in Abrede. Er ist der Auffassung, die Beschwerde sei<br />
nicht von vornherein als unbegründet anzusehen. Es sei insbesondere<br />
nicht erkennbar gewesen, ob das Vorenthalten der<br />
Handakten oder einzelner Schriftstücke durch den Ast. hier<br />
unangemessen gewesen sei und deshalb gegen §50 Abs. 3<br />
Satz 2 BRAO verstoßen habe.<br />
Dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.<br />
Wenn ein RA von dem Zurückbehaltungsrecht nach §50<br />
Abs. 3 BRAO Gebrauch macht, kann dies allein nicht den<br />
Anfangsverdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, um<br />
Vorermittlungen für ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten,<br />
wie dies mit einem Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO<br />
verbunden ist (BGHSt 27, 374).<br />
Nach § 50 Abs. 3 BRAO ist der RA berechtigt, seinem Auftraggeber<br />
gegenüber die Herausgabe der Handakten zu verweigern,bis<br />
er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.<br />
Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Vorenthalten<br />
der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den<br />
Umständen unangemessen wäre. Nach § 17 BerufsO kann bei<br />
Verweigerung der Herausgabeeinem berechtigten Interessedes<br />
Mandanten dadurch Rechnung getragen werden, dass Kopien<br />
überlassen oder Originale an einen vom Mandanten zu beauftragenden<br />
RA zu treuen Händen herausgegeben werden.<br />
Ausnahmen des Zurückbehaltungsrechts<br />
sind eng auszulegen<br />
Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />
Diese Ausnahmen von der Geltendmachung<br />
des Zurückbehaltungsrechts<br />
sind eng auszulegen,<br />
um dem Anwalt das Druckmittel<br />
gegen den säumigen Auf-<br />
traggeber nicht zu nehmen. Die üblichen Nachteile für den<br />
Mandanten, insbesondere die Erschwerung der weiteren Interessenverfolgung,<br />
sind deshalb im Rahmen der Billigkeitsabwä-<br />
Wirksamkeit einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis<br />
ZPO §§ 174 n.F., 212a a.F.<br />
1. Zur Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis<br />
(§ 174 ZPO) auch nach der Umgestaltung des Verfahrens<br />
bei Zustellungen durch das Zustellungsreformgesetz v.<br />
25.6.2001 (BGBl. I1206) zu verneinen ist – wie dies die Rspr.des<br />
BGH zu § 212a ZPO a.F.angenommen hat (grundlegend BGHZ<br />
35, 236) –, wenn der Zustellungsadressat (hier: Notar) das von<br />
ihm unterschriebene und an das Gericht zurückgeleitete Empfangsbekenntnis<br />
nicht mit einer Datumsangabe versehen hat.<br />
*2. Allein das Fehlen einer Datumsangabe auf einem unterschriebenen<br />
und an das die Zustellung veranlassende Gericht zurückgesandten<br />
Empfangsbekenntnis ist nicht geeignet, Zweifel an der<br />
Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten aufkommen zu<br />
lassen. Da es im Übrigen auch ohne Datumsangabe des Adressaten<br />
regelmäßig möglich ist, das Datum der Zustellung anhand des<br />
Eingangsstempels bei Gericht zu ermittelnbzw. zu konkretisieren,<br />
Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />
*Leitsatz der Redaktion (Orientierungssatz)<br />
gung grundsätzlich ohne besondere Bedeutung (vgl. Feuerich/<br />
Weyland, a.a.O., § 50 Rdnr.22). Von dem Zurückbehaltungsrecht<br />
darf deshalb nur dann nicht oder nur mit den Einschränkungen<br />
nach § 17 BerufsO Gebrauch gemacht werden, wenn<br />
die Zurückhaltung der Handakten oder der Originalunterlagen<br />
für den Auftraggeber zu einem unverhältnismäßigen Schaden<br />
führen würde. Das Zurückbehaltungsrecht besteht auch an den<br />
vom Auftraggeber erhaltenen Geschäftsunterlagen ( Feuerich/<br />
Weyland, a.a.O., § 50 Rdnr.21).<br />
Dem Beschwerdeschreiben sind keine Umstände zu entnehmen,<br />
welche die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts als<br />
unbillig erscheinen lassen könnten. Darin wird im Wesentlichen<br />
geltend gemacht, das Original des Schuldanerkenntnisses<br />
werde für einen etwaigen Prozess benötigt. Durch die Weigerung<br />
der Herausgabe werde eine Schadensregulierung verhindert.<br />
Erhebliche Nachteile könnten insbesondere imHinblick<br />
darauf entstehen, dass die geltend zu machenden Forderungen<br />
gegenüber dem Schädiger oder auch gegenüber der<br />
Kaskoversicherung der Verjährung unterlägen. Es wird weder<br />
mitgeteilt, welchen Umfang der dem Mandanten entstandene<br />
Unfallschaden hat, noch kann nachvollzogen werden, dass im<br />
Oktober 2004 durch Verjährung der Verlust von Schadensersatzansprüchen<br />
wegen eines Verkehrsunfalls vom April 2004<br />
gegenüber dem Schädiger oder der Fahrzeugversicherung<br />
drohte. Besondere Nachteile für den Mandanten, die für die<br />
Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen wären, werden somit<br />
auch nicht ansatzweise behauptet.<br />
Auch wenn der Ast. die Richtigkeit der in der Beschwerde<br />
gemachten Angaben auf die Verfügung des Ag. hin bestätigt<br />
hätte, wäre damit keine Grundlage für die Auffassung gegeben,<br />
die Verletzung von Berufspflichten sei hier womöglich gegeben.<br />
Es kann dahingestellt bleiben, ob allein aus der Ankündigung<br />
des Ag., eine Stellungnahme werde an den Bf. weitergeleitet,<br />
darauf geschlossen werden kann, eine Prüfung der Erforderlichkeit<br />
und eine Beachtung der Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
würden in diesem Zusammenhang unterbleiben.<br />
besteht kein hinreichender Grund mehr, allein wegen eines solchen<br />
Mangels der Urkunde die Wirksamkeit der Zustellung zu<br />
verneinen.<br />
BGH, Beschl. v. 11.7.2005 –NotZ 12/05<br />
Aus den Gründen:<br />
I. Den (u.a.) gegen den Abgabenbescheid der Agin. für den<br />
Monat Dezember 2004 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
hat der Senat für Notarverwaltungssachen des OLG<br />
mit Beschl. v. 6.4.2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist<br />
durch die Geschäftsstelle des OLG am 12.4.2005 zur Post<br />
gegeben worden. Das beigefügte vorgefertigte Empfangsbekenntnis<br />
ist am 15.4.2005 (Eingangsstempel), versehen mit der<br />
Unterschrift des Ast., aber ohne Datumsangabe, andas OLG<br />
zurückgelangt. Mit dem an das OLG gerichteten und dort am<br />
selben Tage eingegangenen Schriftsatz v. 3.5.2005 hat der Ast.