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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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240 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

ler/Prütting ,BRAO, 2.Aufl. 2004, §56 Rdnr.14). Wenn der<br />

Vorstand die Beschwerde schon ohne Stellungnahme des RA<br />

für unbegründet hält, kommt allenfalls eine Übermittlung zur<br />

Gewährung rechtlichen Gehörs in Betracht ( Henssler/Prütting ,<br />

a.a.O., Rdnr.15).<br />

Der Ag. stellt eine Ermessensbindung in diesem Sinne vorliegend<br />

nicht in Abrede. Er ist der Auffassung, die Beschwerde sei<br />

nicht von vornherein als unbegründet anzusehen. Es sei insbesondere<br />

nicht erkennbar gewesen, ob das Vorenthalten der<br />

Handakten oder einzelner Schriftstücke durch den Ast. hier<br />

unangemessen gewesen sei und deshalb gegen §50 Abs. 3<br />

Satz 2 BRAO verstoßen habe.<br />

Dieser Beurteilung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.<br />

Wenn ein RA von dem Zurückbehaltungsrecht nach §50<br />

Abs. 3 BRAO Gebrauch macht, kann dies allein nicht den<br />

Anfangsverdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, um<br />

Vorermittlungen für ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten,<br />

wie dies mit einem Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO<br />

verbunden ist (BGHSt 27, 374).<br />

Nach § 50 Abs. 3 BRAO ist der RA berechtigt, seinem Auftraggeber<br />

gegenüber die Herausgabe der Handakten zu verweigern,bis<br />

er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.<br />

Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn das Vorenthalten<br />

der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den<br />

Umständen unangemessen wäre. Nach § 17 BerufsO kann bei<br />

Verweigerung der Herausgabeeinem berechtigten Interessedes<br />

Mandanten dadurch Rechnung getragen werden, dass Kopien<br />

überlassen oder Originale an einen vom Mandanten zu beauftragenden<br />

RA zu treuen Händen herausgegeben werden.<br />

Ausnahmen des Zurückbehaltungsrechts<br />

sind eng auszulegen<br />

Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />

Diese Ausnahmen von der Geltendmachung<br />

des Zurückbehaltungsrechts<br />

sind eng auszulegen,<br />

um dem Anwalt das Druckmittel<br />

gegen den säumigen Auf-<br />

traggeber nicht zu nehmen. Die üblichen Nachteile für den<br />

Mandanten, insbesondere die Erschwerung der weiteren Interessenverfolgung,<br />

sind deshalb im Rahmen der Billigkeitsabwä-<br />

Wirksamkeit einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis<br />

ZPO §§ 174 n.F., 212a a.F.<br />

1. Zur Frage, ob die Wirksamkeit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis<br />

(§ 174 ZPO) auch nach der Umgestaltung des Verfahrens<br />

bei Zustellungen durch das Zustellungsreformgesetz v.<br />

25.6.2001 (BGBl. I1206) zu verneinen ist – wie dies die Rspr.des<br />

BGH zu § 212a ZPO a.F.angenommen hat (grundlegend BGHZ<br />

35, 236) –, wenn der Zustellungsadressat (hier: Notar) das von<br />

ihm unterschriebene und an das Gericht zurückgeleitete Empfangsbekenntnis<br />

nicht mit einer Datumsangabe versehen hat.<br />

*2. Allein das Fehlen einer Datumsangabe auf einem unterschriebenen<br />

und an das die Zustellung veranlassende Gericht zurückgesandten<br />

Empfangsbekenntnis ist nicht geeignet, Zweifel an der<br />

Empfangsbereitschaft des Zustellungsadressaten aufkommen zu<br />

lassen. Da es im Übrigen auch ohne Datumsangabe des Adressaten<br />

regelmäßig möglich ist, das Datum der Zustellung anhand des<br />

Eingangsstempels bei Gericht zu ermittelnbzw. zu konkretisieren,<br />

Weitere berufsrechtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />

*Leitsatz der Redaktion (Orientierungssatz)<br />

gung grundsätzlich ohne besondere Bedeutung (vgl. Feuerich/<br />

Weyland, a.a.O., § 50 Rdnr.22). Von dem Zurückbehaltungsrecht<br />

darf deshalb nur dann nicht oder nur mit den Einschränkungen<br />

nach § 17 BerufsO Gebrauch gemacht werden, wenn<br />

die Zurückhaltung der Handakten oder der Originalunterlagen<br />

für den Auftraggeber zu einem unverhältnismäßigen Schaden<br />

führen würde. Das Zurückbehaltungsrecht besteht auch an den<br />

vom Auftraggeber erhaltenen Geschäftsunterlagen ( Feuerich/<br />

Weyland, a.a.O., § 50 Rdnr.21).<br />

Dem Beschwerdeschreiben sind keine Umstände zu entnehmen,<br />

welche die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts als<br />

unbillig erscheinen lassen könnten. Darin wird im Wesentlichen<br />

geltend gemacht, das Original des Schuldanerkenntnisses<br />

werde für einen etwaigen Prozess benötigt. Durch die Weigerung<br />

der Herausgabe werde eine Schadensregulierung verhindert.<br />

Erhebliche Nachteile könnten insbesondere imHinblick<br />

darauf entstehen, dass die geltend zu machenden Forderungen<br />

gegenüber dem Schädiger oder auch gegenüber der<br />

Kaskoversicherung der Verjährung unterlägen. Es wird weder<br />

mitgeteilt, welchen Umfang der dem Mandanten entstandene<br />

Unfallschaden hat, noch kann nachvollzogen werden, dass im<br />

Oktober 2004 durch Verjährung der Verlust von Schadensersatzansprüchen<br />

wegen eines Verkehrsunfalls vom April 2004<br />

gegenüber dem Schädiger oder der Fahrzeugversicherung<br />

drohte. Besondere Nachteile für den Mandanten, die für die<br />

Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen wären, werden somit<br />

auch nicht ansatzweise behauptet.<br />

Auch wenn der Ast. die Richtigkeit der in der Beschwerde<br />

gemachten Angaben auf die Verfügung des Ag. hin bestätigt<br />

hätte, wäre damit keine Grundlage für die Auffassung gegeben,<br />

die Verletzung von Berufspflichten sei hier womöglich gegeben.<br />

Es kann dahingestellt bleiben, ob allein aus der Ankündigung<br />

des Ag., eine Stellungnahme werde an den Bf. weitergeleitet,<br />

darauf geschlossen werden kann, eine Prüfung der Erforderlichkeit<br />

und eine Beachtung der Verschwiegenheitsverpflichtung<br />

würden in diesem Zusammenhang unterbleiben.<br />

besteht kein hinreichender Grund mehr, allein wegen eines solchen<br />

Mangels der Urkunde die Wirksamkeit der Zustellung zu<br />

verneinen.<br />

BGH, Beschl. v. 11.7.2005 –NotZ 12/05<br />

Aus den Gründen:<br />

I. Den (u.a.) gegen den Abgabenbescheid der Agin. für den<br />

Monat Dezember 2004 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

hat der Senat für Notarverwaltungssachen des OLG<br />

mit Beschl. v. 6.4.2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist<br />

durch die Geschäftsstelle des OLG am 12.4.2005 zur Post<br />

gegeben worden. Das beigefügte vorgefertigte Empfangsbekenntnis<br />

ist am 15.4.2005 (Eingangsstempel), versehen mit der<br />

Unterschrift des Ast., aber ohne Datumsangabe, andas OLG<br />

zurückgelangt. Mit dem an das OLG gerichteten und dort am<br />

selben Tage eingegangenen Schriftsatz v. 3.5.2005 hat der Ast.

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