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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> 239<br />

Mitt. 2004, 131) erörterte Frage, ob das von der Agin. durchgeführte<br />

Verfahren den Ast. darüber hinaus auch in seinem<br />

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil die Agin. ihm<br />

keine Gelegenheit gegeben hatte, vor Erlass ihrer ablehnenden<br />

Entscheidung zu dem negativen Votum des Fachausschusses<br />

Stellung zu nehmen, hat der BGH in seinem Beschl. v.<br />

7.3.2005 (a.a.O.) negativ verbeschieden, wenn auch nur im<br />

Rahmen eines die Entscheidung nicht tragenden orbiter dictums.<br />

Da die vorliegend angefochtene Entscheidung der Agin.<br />

schon wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Fachgesprächs<br />

fehlerhaft war, sieht der Senat von einer ergänzenden<br />

Befassung mit der angesprochenen Verletzung des<br />

Anspruchs auf rechtliches Gehör ab.<br />

4. An einer Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert.<br />

Die Agin. hat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des<br />

Senats über den Antrag des Ast. v.17.3.2004 auf Verleihung<br />

der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“<br />

neu zu entscheiden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO).<br />

III. Die sofortige Beschwerde war zuzulassen, da die Frage, in<br />

welcher Weise und in welchem Umfang sich das Fachgespräch<br />

nach § 7 FAO anden vom Prüfungsausschuss konkret festgestellten<br />

Defiziten der vom Ast. vorgelegten Nachweise der theoretischen<br />

Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zu orientieren<br />

hat, auch nach dem Beschl. des BGH v. 7.3.2005 –AnwZ<br />

(B) 11/04 –ergänzender rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig<br />

ist (§ 223 Abs. 2 BRAO).<br />

Fachanwalt – zur Vorlage der Aufsichtsarbeiten im Original<br />

FAO § 6<br />

*1. Die Vorlage der in einem auf die Fachanwaltsbezeichnung<br />

vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang gefertigten Aufsichtsarbeiten<br />

stellt keine zwingende Antragsvoraussetzung dar.<br />

*2. Aus der Formulierung des § 6Abs. 1FAO(„oderandere geeignete<br />

Unterlagen“) und § 6 Abs. 2 FAO („soweit“) folgt vielmehr,<br />

dass der Bewerber seine besonderen theoretischen Kenntnisse<br />

auch inanderer Weise als durch Zeugnisse und Bescheinigungen<br />

nachweisen kann. Dann muss es aber auch möglich sein, den<br />

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei schriftlichen<br />

Leistungskontrollen inanderer Weise zu führen als durch<br />

Vorlage der Aufsichtsarbeiten im Original.<br />

*3. Einer RAK bzw. ihrem Fachausschuss steht kein materielles<br />

Prüfungsrecht hinsichtlich des Inhalts der gefertigten Aufsichtsarbeiten<br />

und ihrer Bewertung zu. Ein derartiges Prüfungsrecht hinsichtlich<br />

der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren lässt<br />

sich weder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der FAO<br />

selbst entnehmen.<br />

Hessischer AGH, Beschl. v. 2.5.2005 – 2 AGH 15/04<br />

Volltext unter www.brak.de<br />

Fachanwalt – Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer<br />

Fachanwaltsbezeichnung<br />

FAO § 15<br />

*Ein Fachanwalt ist auch dann zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet,<br />

wenn er seine anwaltliche Tätigkeit nur in sehr geringem<br />

Umfang ausübt. Zweck der Fortbildungspflicht ist die Sicherstellung<br />

eines einheitlichen Qualitätsstandards für alle Fachanwälte.<br />

Hessischer AGH, Beschl. v. 2.5.2005 – 2 AGH 21/03 (n.r.)<br />

Volltext unter www.brak.de<br />

Anwaltsgerichtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />

Handakten – zum Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3<br />

BRAO<br />

BRAO § 50 Abs. 3, § 56; BORA § 17<br />

*Wenn ein RA von seinem Zurückbehaltungsrecht nach §50<br />

Abs. 3 BRAO Gebrauch macht, kann dies allein nicht bereits den<br />

Anfangsverdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, um<br />

Vorermittlungen für ein berufsaufsichtliches Verfahren einzuleiten,<br />

wie dies mit einem Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO verbunden<br />

ist.<br />

AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.4.2005 –1AGH 16/04<br />

Aus den Gründen:<br />

I. Der Ast. wurde nach Kündigung eines Mandats in einer Verkehrsunfallsache<br />

von den RAen F... und Kollegen, ..., zur Überlassung<br />

seiner Handakte, insbesondere zur Herausgabe eines<br />

Schuldanerkenntnisses des Unfallgegners und eines Sachverständigengutachtens,<br />

aufgefordert. Der Ast. verweigerte die<br />

Herausgabe unter Hinweis auf sein Zurückbehaltungsrecht<br />

wegen der von ihm inRechnung gestellten Gebühren.<br />

Die RAe F... und Kollegen erhoben Beschwerde bei dem Ag.<br />

wegen der Zurückhaltung der Originalunterlagen betreffend<br />

das Unfallereignis v. 7.4.2004.<br />

Mit der Verfügung des Ag. v. 26.10.2004 wurde der Ast. um<br />

eine Stellungnahme gebeten, ob die imBeschwerdeschreiben<br />

vorgetragenen Tatsachen richtig seien. Zugleich wurde er auf<br />

die §§56, 57 BRAO und darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen<br />

den Bf. zur Stellungnahme zugeleitet würden.<br />

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung v.11.11.2004<br />

trägt der Ast. vor, die Verfügung sei rechtswidrig, da ein zu<br />

rügendes Verhalten nicht geltend gemacht werde. Der Ag. sei<br />

bereits vor Erlass einer Verfügung nach §56 BRAO zu einer<br />

inhaltlichen Prüfung verpflichtet, da hierdurch inRechte des<br />

Anwalts eingegriffen werde. Die Ankündigung, seine Stellungnahme<br />

dem Bf. zuzuleiten, lasse die fehlende Absicht zur Prüfung<br />

der Erforderlichkeit erkennen und damit eine Verletzung<br />

der Verschwiegenheitsverpflichtung erwarten.<br />

Der Ast. beantragt, die Verfügung des Ag. v. 26.10.2004 aufzuheben.<br />

Der Ag. beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

zurückzuweisen.<br />

Er verteidigt sein Auskunftsverlangen.<br />

Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung über<br />

den Antrag verzichtet.<br />

II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung begegnet keinen<br />

verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Kammervorstandes<br />

bzw. des von ihm beauftragten Mitglieds stellt einen<br />

belastenden Verwaltungsakt gegenüber dem Ast. dar, gegen<br />

den Rechtsschutz nach § 223 BRAO zu gewähren ist (BVerfGE<br />

50, 16; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 56 Rdnr.37).<br />

Der Antrag ist begründet.<br />

Bereits nach dem Beschwerdevorbringen scheidet ein Verstoß<br />

des Ast. gegen berufliche Pflichten von vornherein aus. Das<br />

Auskunftsverlangen des Ag. ist daher nicht gerechtfertigt und<br />

die Verfügung v. 26.10.2004 somit aufzuheben.<br />

Gem. § 56 Abs. 1Satz 1BRAO hat der RA dem Vorstand der<br />

RAK oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes in Aufsichts-<br />

und Beschwerdesachen Auskunft zu geben sowie auf<br />

Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand<br />

oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Der Vorstand<br />

der Kammer hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln<br />

und im Rahmen seiner Aufgaben das Recht und ggf. die<br />

Pflicht, dem RA Fragen zu stellen, „wenn die Sachlage es als<br />

angebracht erscheinen lässt“ (BGH, NJW 1979, 3124; Henss-

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