Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> 239<br />
Mitt. 2004, 131) erörterte Frage, ob das von der Agin. durchgeführte<br />
Verfahren den Ast. darüber hinaus auch in seinem<br />
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil die Agin. ihm<br />
keine Gelegenheit gegeben hatte, vor Erlass ihrer ablehnenden<br />
Entscheidung zu dem negativen Votum des Fachausschusses<br />
Stellung zu nehmen, hat der BGH in seinem Beschl. v.<br />
7.3.2005 (a.a.O.) negativ verbeschieden, wenn auch nur im<br />
Rahmen eines die Entscheidung nicht tragenden orbiter dictums.<br />
Da die vorliegend angefochtene Entscheidung der Agin.<br />
schon wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Fachgesprächs<br />
fehlerhaft war, sieht der Senat von einer ergänzenden<br />
Befassung mit der angesprochenen Verletzung des<br />
Anspruchs auf rechtliches Gehör ab.<br />
4. An einer Entscheidung in der Sache ist der Senat gehindert.<br />
Die Agin. hat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des<br />
Senats über den Antrag des Ast. v.17.3.2004 auf Verleihung<br />
der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“<br />
neu zu entscheiden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO).<br />
III. Die sofortige Beschwerde war zuzulassen, da die Frage, in<br />
welcher Weise und in welchem Umfang sich das Fachgespräch<br />
nach § 7 FAO anden vom Prüfungsausschuss konkret festgestellten<br />
Defiziten der vom Ast. vorgelegten Nachweise der theoretischen<br />
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zu orientieren<br />
hat, auch nach dem Beschl. des BGH v. 7.3.2005 –AnwZ<br />
(B) 11/04 –ergänzender rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig<br />
ist (§ 223 Abs. 2 BRAO).<br />
Fachanwalt – zur Vorlage der Aufsichtsarbeiten im Original<br />
FAO § 6<br />
*1. Die Vorlage der in einem auf die Fachanwaltsbezeichnung<br />
vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang gefertigten Aufsichtsarbeiten<br />
stellt keine zwingende Antragsvoraussetzung dar.<br />
*2. Aus der Formulierung des § 6Abs. 1FAO(„oderandere geeignete<br />
Unterlagen“) und § 6 Abs. 2 FAO („soweit“) folgt vielmehr,<br />
dass der Bewerber seine besonderen theoretischen Kenntnisse<br />
auch inanderer Weise als durch Zeugnisse und Bescheinigungen<br />
nachweisen kann. Dann muss es aber auch möglich sein, den<br />
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei schriftlichen<br />
Leistungskontrollen inanderer Weise zu führen als durch<br />
Vorlage der Aufsichtsarbeiten im Original.<br />
*3. Einer RAK bzw. ihrem Fachausschuss steht kein materielles<br />
Prüfungsrecht hinsichtlich des Inhalts der gefertigten Aufsichtsarbeiten<br />
und ihrer Bewertung zu. Ein derartiges Prüfungsrecht hinsichtlich<br />
der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren lässt<br />
sich weder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der FAO<br />
selbst entnehmen.<br />
Hessischer AGH, Beschl. v. 2.5.2005 – 2 AGH 15/04<br />
Volltext unter www.brak.de<br />
Fachanwalt – Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer<br />
Fachanwaltsbezeichnung<br />
FAO § 15<br />
*Ein Fachanwalt ist auch dann zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet,<br />
wenn er seine anwaltliche Tätigkeit nur in sehr geringem<br />
Umfang ausübt. Zweck der Fortbildungspflicht ist die Sicherstellung<br />
eines einheitlichen Qualitätsstandards für alle Fachanwälte.<br />
Hessischer AGH, Beschl. v. 2.5.2005 – 2 AGH 21/03 (n.r.)<br />
Volltext unter www.brak.de<br />
Anwaltsgerichtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />
Handakten – zum Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3<br />
BRAO<br />
BRAO § 50 Abs. 3, § 56; BORA § 17<br />
*Wenn ein RA von seinem Zurückbehaltungsrecht nach §50<br />
Abs. 3 BRAO Gebrauch macht, kann dies allein nicht bereits den<br />
Anfangsverdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, um<br />
Vorermittlungen für ein berufsaufsichtliches Verfahren einzuleiten,<br />
wie dies mit einem Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO verbunden<br />
ist.<br />
AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.4.2005 –1AGH 16/04<br />
Aus den Gründen:<br />
I. Der Ast. wurde nach Kündigung eines Mandats in einer Verkehrsunfallsache<br />
von den RAen F... und Kollegen, ..., zur Überlassung<br />
seiner Handakte, insbesondere zur Herausgabe eines<br />
Schuldanerkenntnisses des Unfallgegners und eines Sachverständigengutachtens,<br />
aufgefordert. Der Ast. verweigerte die<br />
Herausgabe unter Hinweis auf sein Zurückbehaltungsrecht<br />
wegen der von ihm inRechnung gestellten Gebühren.<br />
Die RAe F... und Kollegen erhoben Beschwerde bei dem Ag.<br />
wegen der Zurückhaltung der Originalunterlagen betreffend<br />
das Unfallereignis v. 7.4.2004.<br />
Mit der Verfügung des Ag. v. 26.10.2004 wurde der Ast. um<br />
eine Stellungnahme gebeten, ob die imBeschwerdeschreiben<br />
vorgetragenen Tatsachen richtig seien. Zugleich wurde er auf<br />
die §§56, 57 BRAO und darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen<br />
den Bf. zur Stellungnahme zugeleitet würden.<br />
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung v.11.11.2004<br />
trägt der Ast. vor, die Verfügung sei rechtswidrig, da ein zu<br />
rügendes Verhalten nicht geltend gemacht werde. Der Ag. sei<br />
bereits vor Erlass einer Verfügung nach §56 BRAO zu einer<br />
inhaltlichen Prüfung verpflichtet, da hierdurch inRechte des<br />
Anwalts eingegriffen werde. Die Ankündigung, seine Stellungnahme<br />
dem Bf. zuzuleiten, lasse die fehlende Absicht zur Prüfung<br />
der Erforderlichkeit erkennen und damit eine Verletzung<br />
der Verschwiegenheitsverpflichtung erwarten.<br />
Der Ast. beantragt, die Verfügung des Ag. v. 26.10.2004 aufzuheben.<br />
Der Ag. beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
zurückzuweisen.<br />
Er verteidigt sein Auskunftsverlangen.<br />
Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung über<br />
den Antrag verzichtet.<br />
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung begegnet keinen<br />
verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Kammervorstandes<br />
bzw. des von ihm beauftragten Mitglieds stellt einen<br />
belastenden Verwaltungsakt gegenüber dem Ast. dar, gegen<br />
den Rechtsschutz nach § 223 BRAO zu gewähren ist (BVerfGE<br />
50, 16; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 56 Rdnr.37).<br />
Der Antrag ist begründet.<br />
Bereits nach dem Beschwerdevorbringen scheidet ein Verstoß<br />
des Ast. gegen berufliche Pflichten von vornherein aus. Das<br />
Auskunftsverlangen des Ag. ist daher nicht gerechtfertigt und<br />
die Verfügung v. 26.10.2004 somit aufzuheben.<br />
Gem. § 56 Abs. 1Satz 1BRAO hat der RA dem Vorstand der<br />
RAK oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes in Aufsichts-<br />
und Beschwerdesachen Auskunft zu geben sowie auf<br />
Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand<br />
oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Der Vorstand<br />
der Kammer hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln<br />
und im Rahmen seiner Aufgaben das Recht und ggf. die<br />
Pflicht, dem RA Fragen zu stellen, „wenn die Sachlage es als<br />
angebracht erscheinen lässt“ (BGH, NJW 1979, 3124; Henss-