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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> 237<br />

BRAO, wonach die Zulassung zurückzunehmen ist, wenn nachträglich<br />

Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung<br />

hätte versagt werden müssen.<br />

AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.6.2005 –1ZU 1/05 (n.r.)<br />

Volltext unter www.brak.de<br />

Fachanwalt – zu Umfang und Inhalt eines Fachgesprächs<br />

FAO § 7, § 24 Abs. 4<br />

*1. Ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es einem Ast.<br />

zumindest nachträglich gelingen könnte, Fälle des Individualarbeitsrechts<br />

in seiner Fallliste zu benennen, in denen kollektives<br />

Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle i.S.d. § 5c) Satz 2 FAO<br />

spielte, erscheint es nahe liegend, die RAK für verpflichtet zu halten,<br />

dem RA gem. § 24 Abs. 4Satz 2 FAO eine dahingehende Auflage<br />

zu erteilen.<br />

*2. Der Gesetzgeber hat den Fachausschüssen der RAKn keine<br />

selbstständige Prüfungskompetenz hinsichtlich der Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten eines RA auf seinem Fachgebiet zugeschrieben.<br />

Die Ausschüsse sind vielmehr auf die Überprüfung formalisierter<br />

Nachweise beschränkt. Das gilt auch für das Fachgespräch nach<br />

§7FAO.<br />

*3. Das Fachgespräch ist kein echtes Prüfungsgespräch. Es soll<br />

dem Ausschuss lediglich ermöglichen, die durch die vorgelegten<br />

Unterlagen bereits erbrachten Nachweise inhaltlich zu überprüfen<br />

oder zu ergänzen, wenn hierzu nach Maßgabe des § 7Abs. 1<br />

FAO tatsächlich Veranlassung besteht.<br />

AGH Baden-Württemberg, Beschl. v.9.6.2005 –AGH 58/2004 (II)<br />

Aus den Gründen:<br />

I. Der am ... in ... geborene Ast. wurde am 20.7.1998 zur<br />

Rechtsanwaltschaft und als RA bei dem AG ... und dem LG ...<br />

zugelassen. Er war zunächst als angestellter Anwalt in einer<br />

Sozietät tätig. Seit 7.8.1999 ist er als selbstständiger Anwalt in<br />

einer Kanzleiin... tätig.Am 24.2.2003 wurde dem Ast. von der<br />

Agin. die Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ verliehen.<br />

Seit dem 11.8.2003 ist der Ast. beim OLG ... als RA<br />

zugelassen.<br />

Mit Schreiben v. 17.3.2004 hat der Ast. bei der Agin. beantragt,<br />

ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“<br />

zu gestatten. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen<br />

Erfahrung gem. § 5FAOhat der Ast. eine Fallliste seinem<br />

Antrag beigefügt. Mit Schreiben v. 27.7.2004 hat der Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses den Ast. auf den 18.10.2004<br />

zu einem Fachgespräch geladen. Die Ladung enthielt folgenden<br />

Hinweis:<br />

„Gegenstand des Fachgesprächs wird der Bereich des kollektiven<br />

Arbeitsrechts sein.“<br />

Das Fachgespräch fand am 18.10.2004 statt. Über das Fachgespräch<br />

hat die Agin. ein Protokoll geführt. Aus dem Inhalt des<br />

Protokolls ergibt sich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

je abwechselnd Fälle vorgetragen haben, die vom Ast.<br />

gelöst werden sollten. Die dem Ast. zur Lösung gestellten Fälle<br />

weisen keinen Bezug zu den in der vom Ast. vorgelegten Fallliste<br />

aufgeführten Fällen auf. Nach Abschluss des Fachgespräches<br />

hat der Prüfungsausschuss der Agin. empfohlen, dem Ast.<br />

die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“<br />

nicht zu gestatten. Die Agin. ist dieser Empfehlung gefolgt und<br />

hat mit Schreiben v. 24.11.2004 den Antrag des Ast. auf Verleihung<br />

der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“<br />

abgelehnt. Zur Begründung hat die Agin. ausgeführt,<br />

dass der Ausschuss nach dem Fachgespräch zu dem Ergebnis<br />

gelangt sei, dass wegen erheblicher Mängel an praktischer<br />

Erfahrung im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts dem Ast.<br />

Anwaltsgerichtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />

derzeit die beantragte Fachanwaltsbezeichnung nicht verliehen<br />

werden könne. Diesem Ergebnis schließe sie sich an.<br />

Gegen diesen, ihmam1.12.2004 zugestellten Bescheid hat der<br />

Ast. fristgemäß am 28.12.2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

gestellt. Er trägt vor,dass der Ablauf des Fachgespräches<br />

nicht ordnungsgemäß gewesen sei, so dass er sich auf dieses<br />

Fachgespräch nicht ordnungsgemäß habe vorbereiten können.<br />

In dem Fachgespräch v. 18.10.2004 seien ihm echte Prüfungsfragen<br />

gestellt worden, die ohne erkennbaren Bezug zu<br />

den von ihm eingereichten Unterlagen gestanden hätten. Für<br />

eine solche Vorgehensweise ermangele es an einer rechtlichen<br />

Grundlage. Er habe das Fachgespräch inder Weise vorbereitet,<br />

dass er die von ihm vorgelegten individualarbeitsrechtlichen<br />

Fälle auf ihren kollektivarbeitsrechtlichen Bezug durchgesehen<br />

habe und davon ausgegangen sei, dass ihm hierzu ergänzend<br />

Fragen gestellt werden würden. Vom Ausschuss bzw. Berichterstatter<br />

sei er nicht aufgefordert worden, den kollektivarbeitsrechtlichen<br />

Bezug seiner vorgelegten Fälle näher darzustellen.<br />

Der Bescheid der Agin. v. 24.11.2004 sei daher rechtswidrig<br />

und verletze ihn in seinen Rechten.<br />

Der Ast. beantragt:<br />

Der Bescheid der Agin. v. 24.11.2004 wird aufgehoben. Die<br />

Agin. wird verpflichtet, dem Ast. die Fachanwaltsbezeichnung<br />

„Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu verleihen.<br />

Die Agin. beantragt:<br />

Der Antrag des Ast. v. 28.12.2004 wird zurückgewiesen.<br />

Die Agin. trägt vor, dass die dem Ast. indem Fachgespräch<br />

gestellten Fragen insgesamt äußerst praxisbezogen gewesen<br />

seien und die indiesen Fällen angesprochenen Probleme in<br />

den arbeitsrechtlichen Bereichen liegen würden, wie sie heutzutage<br />

aufgrund der Wirtschaftslage ständig vorkämen. Mit<br />

derartigen Fallgestaltungen und den damit verbundenen<br />

arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen müsse ein im Arbeitsrecht<br />

tätiger Kollege ohne größere juristische Recherchen<br />

zurecht kommen und Lösungen aus dem Kopf parat haben. Die<br />

in dem Fachgespräch gestellten Fälle seien „weit weg“ von<br />

einem Prüfungsgespräch. Die vom Ast. vertretene Ansicht verkenne<br />

völlig den Sinn des von der Satzungsversammlung verfolgten<br />

Zwecks der Fachanwaltschaften, nämlich Qualitätssicherung<br />

und Qualitätsverbesserung auf „besonderen“ Rechtsgebieten.<br />

Jedenfalls nach der Novellierung des § 7FAOgehe es<br />

nicht mehr um ein schlichtes Prüfen der Nachweise, sondern<br />

um die „Qualität“ des jeweiligen Ast. indem beanspruchten<br />

Fachgebiet. Eine irgendwie geartete Bindung der Agin. im Rahmen<br />

ihres Prüfungsgespräches an die vom Ast. vorgelegten<br />

Nachweise bestehe nicht. Weiterhin vertritt die Agin. die Auffassung,<br />

der Hinweis in der Ladung zum Prüfungsgespräch,<br />

dass Gegenstand des Prüfungsgesprächs das kollektive Arbeitsrecht<br />

sein werde, sei ausreichend. Dabei sei auffällig, dass der<br />

Bereich des kollektiven Arbeitsrechts in § 10 Nr.2 FAO durch<br />

eine Zusammenfassung von Unterbereichen dieses Rechtsgebiets<br />

innerhalb einer Klammer erläutert worden sei, während<br />

die größere Eigenständigkeit von Bereichen oder Unterbereichen<br />

bei anderen Fachanwaltsbezeichnungen, etwa dem des<br />

Verwaltungsrechts, durch arabische Ziffern oder kleine Buchstaben<br />

deutlich gemacht worden sei.<br />

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im<br />

Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der<br />

nichtöffentlichen Sitzung des Senats v. 19.3.2005 und die beigezogenen<br />

Akten verwiesen.<br />

II. Der Antrag des Ast. auf gerichtliche Entscheidung ist nach<br />

§223 Abs. 1 BRAO zulässig und hat in dem aus dem Tenor<br />

ersichtlichen Umfang Erfolg.

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