06.01.2013 Aufrufe

Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

236 <strong>Berufsrechtliche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

Satz 1BORA einer am Grundrecht der Berufsfreiheit ausgerichteten<br />

Auslegung dieser Bestimmung.<br />

Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens<br />

einer Anwaltskanzlei stellt hier ein werbendes Verhalten dar,<br />

das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. BGH, Urt. v.<br />

17.4.1997 –IZR 219/94, NJW 1997, 3236, 3237; Senatsbeschl.<br />

v.12.2.2001 –AnwZ [B] 11/00, NJW 2001, 1573, 1574<br />

und v. 23.9.2002 –AnwZ [B] 67/01, NJW 2003, 346). Als solches<br />

ist es Bestandteil der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12<br />

Abs. 1GG). Das ist bei der Anwendung und Auslegung der die<br />

anwaltlichen Werbemaßnahmen einschränkenden Bestimmungen<br />

der § 43b, § 59b Abs. 2 Nr.3 BRAO i.V.m. §§8ff. BORA<br />

mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass in jedem Einzelfall<br />

nicht die Gestaltung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung<br />

einer besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl.<br />

BGHZ 147, 71, 74f.; Senatsbeschl. v. 17.12.2001, a.a.O.,<br />

609).<br />

Hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 106,<br />

181, 191 f.), die ein Verbot rechtfertigen könnten, auf Kooperationen<br />

mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe hinzuweisen,<br />

vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Es entspricht<br />

allgemeiner Auffassung –auch der der Bfin. –, dass Kooperationen<br />

zwischen RAen und nicht sozietätsfähigen Personen<br />

grundsätzlich zulässig sind (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO,<br />

6. Aufl., §59a BRAO Rdnr.40; Hartung in Henssler/Prütting ,<br />

BRAO, 2. Aufl., § 59a Rdnr.125; Römermann in Hartung/Holl ,<br />

Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., vor § 59a Rdnr.161).<br />

Hinweis dient<br />

Interessen der<br />

Rechtsuchenden<br />

Anwaltsgerichtliche <strong>Rechtsprechung</strong><br />

Eine Zusammenarbeit mit Angehörigen<br />

nicht sozietätsfähiger<br />

Berufe, etwa eines im Arzthaftungsrecht<br />

tätigen Anwalts mit<br />

einem Mediziner oder eines im<br />

Baurecht tätigen RA mit einem Bausachverständigen, erscheint<br />

auch sinnvoll und dient den Interessen der Rechtsuchenden an<br />

einer sachgerechten und qualifizierten Beratung in entsprechenden<br />

Rechtsangelegenheiten. Ist jedoch eine Form der<br />

Berufsausübung zulässig, soist deren Kundgabe auch grundsätzlich<br />

durch das anwaltliche Werberecht gedeckt (vgl.<br />

Senatsbeschl. v. 12.2.2001 – AnwZ [B] 11/00, NJW 2001,<br />

1573, 1574). Bei verfassungskonformer Auslegung ist daher der<br />

Begriff der Kooperation in § 8Satz 1BORA so zu verstehen,<br />

dass er auch eine auf Dauer angelegte und verfestigte Zusammenarbeit<br />

mit nicht sozietätsfähigen Personen erfasst (im<br />

Ergebnis ebenso Feuerich/Weyland, a.a.O., § 8BORA Rdnr.6<br />

und 7; Hartung in Henssler/Streck , Sozietätsrecht, Kap. J,<br />

Rdnr.48; Kleine-Cosack , BRAO, 4. Aufl., §8 BORA Rdnr.5<br />

a.E.; Römermann in Hartung/Holl ,a.a.O., § 8BORA Rdnr.67).<br />

c) Das von der Bfin. hiergegen angeführte Argument, eine solche<br />

Deutung führe zu einer ungerechtfertigten „Privilegierung“<br />

der Kooperation gegenüber der Bürogemeinschaft, geht fehl.<br />

Eine Bürogemeinschaft, bei der Räume, Personal und sonstige<br />

Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden, stellt besondere<br />

Anforderungen an die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.<br />

Der Gesetzgeber hat daher im Interesse des<br />

rechtsuchenden Publikums in §59a Abs. 4 BRAO die Bürogemeinschaften<br />

den Sozietäten gleichgestellt, damit sichergestellt<br />

ist, dass die mit einem RA in einem Büro Tätigen in gleicher<br />

Weise wie der RA selbst der Verschwiegenheit und den<br />

damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und<br />

Beschlagnahmeverboten unterfallen (vgl. hierzu Feuerich/Weyland,<br />

a.a.O., § 59a Rdnr.28). Bei einer Kooperation, die – wie<br />

hier –nicht mit einer Bürogemeinschaft verbunden ist, greift<br />

dieser Gesichtspunkt nicht. Zwar wird der RA vor Einschaltung<br />

des Kooperationspartners stets mit Blick auf seine Verschwiegenheitspflicht<br />

das Einverständnis seines Mandanten einzuho-<br />

len haben. Insoweit liegt jedoch der Fall nicht anders als bei<br />

Beauftragung eines Sachverständigen, mit dem der RA in keinem<br />

Kooperationsverhältnis steht.<br />

Kooperation/<br />

Bürogemeinschaft<br />

Es liegen daher – worauf bereits<br />

der AGH zutreffend hingewiesen<br />

hat – unterschiedlich gelagerte<br />

Sachverhalte vor,bei denen sich<br />

eine vergleichende Betrachtung im Sinne einer „Privilegierung“<br />

oder „Schlechterstellung“ verbietet. Im Übrigen steht es auch<br />

Mitgliedern einer Bürogemeinschaft i.S.d. § 59a Abs. 4BRAO<br />

frei, außerhalb der Bürogemeinschaft eine Kooperation mit<br />

nicht sozietätsfähigen Personen einzugehen und auf diese im<br />

Rechtsverkehr hinzuweisen.<br />

d) Schließlich kann auch nicht die von der Agin. befürchtete<br />

Gefahr einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums festgestellt<br />

werden. Dass ein Architekt nicht in gleicher Weise wie<br />

ein RA der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, kann – wie<br />

der AGH zutreffend ausgeführt hat – inder Bevölkerung als allgemein<br />

bekannt vorausgesetzt werden. Nichts anderes gilt mit<br />

Blick auf die übrigen als Kooperationspartner in Betracht kommenden<br />

nicht sozietätsfähigen Berufsgruppen.<br />

Syndikusanwalt – zur Anerkennung besonderer praktischer<br />

Erfahrungen<br />

FAO § 5Satz 1<br />

*1. Unter Berücksichtigung der Tragweite des Grundrechts der<br />

Berufsausübungsfreiheit ist die Frage, ob die von einem RA in seiner<br />

Syndikustätigkeit bearbeiteten Fälle imRahmen des § 5FAO<br />

berücksichtigungsfähig sind, danach zu beurteilen, ob und inwieweit<br />

hinsichtlich der betreffenden Fälle nach den konkreten<br />

Umständen eine selbstständige, d.h. eine eigenständige und von<br />

fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikus<br />

gewährleistet war.<br />

*2. Die Bearbeitung von Fällen als Syndikusanwalt reicht allein<br />

nicht aus, umdie notwendige praktische Erfahrung „als RA“nachzuweisen.<br />

Es bedarf daneben vielmehr auch der Bearbeitung<br />

einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate imRahmen<br />

einer selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit. Nur durch eine<br />

solche Tätigkeit kann dem Syndikusanwalt die Erfahrung für die<br />

Organisation des Berufsalltages eines niedergelassenen Anwalts<br />

vermittelt werden.<br />

*3. An dieser Auslegung des § 5Satz 1FAO hat sich auch durch<br />

die zum 1.7.2003 in Kraft getretene Neuformulierung („persönlich<br />

und weisungsfrei“ anstelle des früheren „selbstständig“)<br />

nichts geändert. Noch immer müssen für die Gestattung des Führens<br />

der Fachanwaltsbezeichnung besondere praktische Erfahrungen<br />

aus einer Berufserfahrung „als RA“ und nicht aus einer<br />

berufsfremden Erfahrung resultieren.<br />

Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 15.7.2005 –AGH 6/05 (n.r.)<br />

Volltext unter www.brak.de<br />

Mitwirkungspflicht im Zulassungsverfahren<br />

BRAO § 36a<br />

*1. Den Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trifft<br />

eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts. Er<br />

hat durch seine Mitwirkung die Ermittlungen zu fördern und die<br />

von der RAK ermessensfehlerfrei als erheblich angesehenen<br />

Umstände zu offenbaren. Die Verpflichtung des Bewerbers<br />

umfasst auch die Erteilung von Auskünften.<br />

*2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen<br />

ist nicht der Tagder Antragstellung, sondern der<br />

Zeitpunkt der Zulassung durchdie RAK. Dies folgt aus § 14 Abs. 1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!