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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005 Pflichten und Haftung des Anwalts 233<br />

Computerschrift. Schon nach den Vorgaben des GemsOGB<br />

reichte dies für einen formwirksamen Schriftsatz nicht aus. Der<br />

BGH geht aber nun noch weiter: Nach der Neufassung des<br />

§130 Nr.6 ZPO, der im 2.Halbsatz ausdrücklich das Telefax<br />

nennt, sei in jedem Fall –damit nach Ansicht des Senats auch<br />

beimComputerfax –ein handschriftlicher Namenszugerforderlich.<br />

Die eingescannte Unterschrift sei hierfür ausreichend,<br />

aber auch erforderlich, der Name des RA in Computerschrift<br />

reiche hingegen nicht aus. Insbesondere bezweifelt der Senat<br />

aber auch, dass der vom GemsOGB benannte Hinweis auf die<br />

fehlende Unterschrift nach Einfügung des § 130 Nr.6 Halbs. 2<br />

ZPO ausreiche, konnte dies aber hier offen lassen.<br />

Das Fehlen einer (zumindest eingescannten) Unterschrift könne<br />

ausnahmsweise dann unschädlich sein, wenn –imEinklang<br />

mit der bisherigen <strong>Rechtsprechung</strong> –die Umstände eine der<br />

Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür bieten, dass das<br />

Schriftstück von einer postulationsfähigen Person stammt und<br />

mit deren Willen inden Rechtsverkehr gebracht worden ist. Da<br />

die Schriftsätze inder Praxis vielfach von Korrespondenzanwälten,<br />

wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht<br />

zugelassenen Sozien gefertigt würden, sei der<br />

bereits eingefügte Name des RA kein Zeichen dafür, dass dieser<br />

bereits die Verantwortung übernommen habe. Dieses Argument<br />

ist plausibel. Es gilt jedoch gleichermaßen für eine eingescannte<br />

Unterschrift oder den vom GemsOGB geforderten Hinweis.<br />

In letzter Konsequenz würde sich die Versendung auf<br />

elektronischem Wege gänzlich verbieten, da der verantwortliche<br />

RA gar keine Möglichkeit hat, sein Placet zu dokumentieren,<br />

es sei denn, er bedient sich der qualifizierten elektronischen<br />

Signatur gemäß § 130a ZPO. Diese ist ja der eigentliche<br />

Ersatz für die handschriftliche Unterschrift, auch wenn sie in<br />

erster Linie auf das Schriftformerfordernis gemäß §126 BGB<br />

abzielt. Die qualifizierte elektronische Signatur ist die einzige<br />

Methode, einen Schriftsatz eindeutig dem Verantwortungsbereich<br />

des signierenden Anwalts zuzuordnen.<br />

Die Entscheidung des GemsOGB hatte inErmangelung dieser<br />

technischen und rechtlichen Möglichkeiten im Jahr 2000 eine<br />

goldene Brücke zu Gunsten des technischen Fortschritts<br />

gebaut. Der XI. Zivilsenat erachtet diese <strong>Rechtsprechung</strong> zu<br />

Recht als überholt. Für E-Mails ist die Signatur der geeignete<br />

Ersatz für die Unterschrift. Für das Computerfax bringt die Signatur<br />

allerdings nicht die Lösung. Aufgrund seiner Zwitterstellung<br />

zwischen E-Mail und Fax funktionieren weder Unterschrift<br />

noch Signatur. Insofern muss man an sich zu der Erkenntnis<br />

gelangen, dass das Computerfax kein geeignetes Medium für<br />

Schriftsätze darstellt. Da es aber nun einmal als zulässiges<br />

Übertragungsmittel vom GemsOGB anerkannt wurde, muss<br />

man Abstriche bei der Formwirksamkeit hinnehmen. Ob aber<br />

nun eine eingescannte Unterschrift enthalten ist oder nur der<br />

computergeschriebene Name – sei es mit oder ohne Hinweis<br />

auf die fehlende Unterschrift –, macht qualitativ keinen Unterschied.<br />

Insofern erscheint die Forderung des XI. Zivilsenats<br />

nach einer eingescannten Unterschrift nicht berechtigt. Dennoch<br />

sollte man ab sofort auf die eingescannte Unterschrift<br />

zurückgreifen, da dem Vertrauen darauf, dass der vom<br />

GemsOGB geforderte Hinweis ausreicht, nun die Grundlage<br />

entzogen ist!<br />

Blankounterschrift für Berufungsbegründung<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß<br />

erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse<br />

nur, wennder Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so<br />

genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung<br />

bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der<br />

Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten<br />

<strong>Rechtsprechung</strong>sleitsätze<br />

Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet<br />

wird, ohne dass der Anwalt die endgültige Fassung der<br />

Berufungsbegründung kennt.<br />

BGH, Beschl. v. 23.6.2005 –VZB45/04, NJW 2005, 2709<br />

Anmerkung:<br />

Eine Berufungsbegründung wurde am Tagdes Fristablaufs kurz<br />

vor Mitternacht an das Berufungsgericht gefaxt. Die letzten drei<br />

Seiten des Schriftsatzes, darunter die letzte Seite mit der Unterschrift<br />

des Prozessbevollmächtigten, gingen jedoch erst nach<br />

24.00 Uhr, also verspätet bei Gericht ein. Im Wiedereinsetzungsantrag<br />

machte der Anwalt geltend, es läge kein Anwaltsverschulden<br />

vor,da die Fristversäumung auf einem Fehler seines<br />

Rechtsreferendars beruhe. Dieser habe die Berufungsbegründung<br />

entworfen. Der Anwalt habe sie durchgesehen, mit dem<br />

Referendar besprochen und ihm Ergänzungen und Änderungen<br />

aufgegeben, die der Anwalt handschriftlich und stichwortartig<br />

fixiert habe. Gegen 21.00 Uhr habe der Anwalt die Kanzlei verlassen<br />

müssen. Er habe die noch nicht fertiggestellte Berufungsbegründung<br />

unterschrieben und den Referendar angewiesen,<br />

den Schriftsatz ergänzt um die noch ausstehenden Änderungen<br />

per Fax an das Berufungsgericht zu senden, wo er allerdings erst<br />

20 Sekunden nach Mitternacht vollständig einging.<br />

Die weiteren Einzelheiten der Fristversäumung sind hier nicht<br />

von Interesse, da das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag<br />

zurückgewiesen und die Berufung mit der Begründung verworfen<br />

hat, die Begründungsschrift genüge schon nicht den gesetzlichen<br />

Formerfordernissen, weil der Prozessbevollmächtigte sie<br />

vor Fertigstellung blanko unterschrieben habe. Der BGH hat<br />

die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.<br />

Die Berufungsbegründung müsse das Ergebnis der geistigen<br />

Arbeit des Berufungsanwalts sein (st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156,<br />

159 f; BGH, NJW 1989, 3022; NJW 1989, 394; VersR 1969,<br />

617; VersR 1962, 1204; LM §519 ZPO Nr.37). Zwar sei der<br />

Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen<br />

Personen, etwa – wie hier – von einem Referendar, vorbereiten<br />

zu lassen. Erforderlich sei aber,dass der unterzeichnende Anwalt<br />

die Berufungsbegründung selbstständig prüft und aufgrund der<br />

Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt<br />

(BGHZ 97, 251, 253 f.; BGH, NJW-RR 1998, 574; NJW 1989,<br />

394 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts<br />

habe der Anwalt nur den Entwurf der Berufungsbegründung –<br />

die Rechtsbeschwerde spricht insoweit von einer „Rohfassung“–<br />

unterschrieben und die Kanzlei verlassen. Der endgültige Inhalt<br />

des dem Berufungsgericht übermittelten Schriftsatzes sei ihm<br />

folglich unbekannt gewesen. Das schließe die Annahme aus, er<br />

habe den Schriftsatz eigenverantwortlich geprüft.<br />

Rechtsanwalt Holger Grams<br />

Rechtzeitiger Einwurfinden Nachtbriefkasten muss bewiesen<br />

werden<br />

Für die Behauptung, ein Schriftsatz sei fristwahrend inden Nachtbriefkasten<br />

eingeworfen worden, reicht die Glaubhaftmachung<br />

durch eidesstattliche Versicherung nicht aus, sondern es muss auf<br />

Zeugenvernehmungen oder andere Beweismittel zurückgegriffen<br />

werden.<br />

BGH, Beschl. v. 14.6.2005 –VI ZB 10/05<br />

Anmerkung:<br />

Das Berufungsgericht hatte die Berufung als unzulässig verworfen,<br />

weil ein die Wiedereinsetzung zurückweisender Beschluss<br />

rechtskräftig geworden war. Wieder einmal wurde verkannt,<br />

dass es um die Frage der Wiedereinsetzung nur dann gehen<br />

kann, wenn überhaupt eine Frist versäumt wurde. Diese Frage<br />

war also zunächst zu klären. Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit<br />

des Eingangs bei Gericht gelten die normalen Beweisre-

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