Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
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228 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />
schaften und EWIVs fällt der Anteil der bundesweit tätigen Anwälte<br />
sichtlich gering aus.<br />
3.4 Größe der Kooperationen<br />
Zunächst zeigt sich ein deutlicher Zusammenhang zwischen<br />
der geografischen Reichweite der über die Gesellschaften hinaus<br />
kooperierenden Kanzleien mit der Größe der Anwaltsbüros.<br />
Während 71%der lediglich über zwei Kanzleien hinweg<br />
zusammenarbeitenden Kanzleien regional begrenzt agieren,<br />
sind diese bei im Rahmen der EU tätigen Büros lediglich<br />
12,1 % und bei darüber hinaus operierenden Kanzleien<br />
12,5 %.<br />
Die häufigste Ausprägung der Kooperation liegt mit knapp der<br />
Hälfte der Nennungen inder Verbindung von zwei Kanzleien.<br />
Kooperationen von drei Kanzleien und von vier bis fünf Kanzleien<br />
sind mit jeweils etwa 15 %der Nennungen etwa gleich<br />
häufig.<br />
Etwa 11 %entfallen auf Verbindungen von sechs bis 20 Kanzleien<br />
und knapp 9%für Verbindungen mit mehr als 20 Kanzleien.<br />
Damit bestehen fast 80 %der Kooperationen aus bis zu<br />
fünf Kanzleien.<br />
Die in einer EWIV kooperierenden Kanzleien arbeiten in der<br />
überwiegenden Mehrheit mit mehr als zwanzig Kanzleien zusammen.<br />
Die dauerhaft verbundenen Kanzleien haben mit<br />
mehr als 50 %der Kooperationen mehr als fünf Kanzleien, mit<br />
denen sie kooperieren, wobei fast 30 % Kooperationen mit<br />
mehr als 20 Kanzleien ausweisen.<br />
3.5 Gestaltung der Zusammenarbeit<br />
Bei der konkreten Gestaltung der Gemeinschaftsarbeit ergibt<br />
sich ein annähernd gleiches Bild, unabhängig von der Anzahl<br />
der eingebundenen Kanzleien. Wichtigste Nennungen sind<br />
hier: Empfehlungen, offene Kooperationen und der Erfahrungsaustausch<br />
der Beteiligten.<br />
Bei den kooperierenden Berufen deuten sich herkömmliche<br />
Konstellationen an, also die Zusammenarbeit mit Steuerberatern<br />
und Wirtschaftsprüfern. Geringe Quoten weisen Angaben<br />
von anderen Berufen auf, wobei etwa mit Unternehmensberatern<br />
oder Ingenieuren eine gemeinsame Gesellschaft nicht zulässig<br />
ist. Als wichtiges Ergebnis ist hier festzuhalten: Die Untersagung<br />
einer Zusammenarbeit im Rahmen einer Gesellschaft<br />
führt offenbar nur in geringem Umfang zu anderen Kooperationsformen.<br />
Bei der Kooperation inForm von dauerhafter Zusammenarbeit<br />
fällt auf, dass es hier mit 30,6 %einen deutlich<br />
höheren Anteil an Kooperationen mit Wirtschaftsprüfern bzw.<br />
vereidigten Buchprüfern gibt – und auf der anderen Seite mit<br />
48,6 %einen deutlich geringeren Anteil bei der gemeinsamen<br />
Tätigkeit mit Steuerberatern als bei den anderen Formen der<br />
beruflichen Zusammenarbeit.<br />
Für die inder Kategorie „Sonstiges“ zusammengefassten Formen<br />
der beruflichen Gemeinschaftsarbeit lässt sich wie bei der<br />
EWIV ebenfalls keine Aussage treffen. Genannt wurden in dieser<br />
Kategorie u. a. Kooperation mit Nicht-Anwälten, internationale<br />
Kooperationen und Vertretung.<br />
Mit 69,5 % arbeiten Kooperationen mit zwei Kanzleien am<br />
häufigsten mit Steuerberatern ineiner Kooperation zusammen<br />
und nur 15,1 %mit Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern.<br />
Bei Kooperationen mit drei Kanzleien sinkt der Anteil<br />
der Zusammenarbeit mit Steuerberatern leicht auf 64,3 %, der<br />
Anteil der gemeinsamen Tätigkeit mit Wirtschaftsprüfern bzw.<br />
vereidigten Buchprüfernliegt jedochmit 24,3 %deutlichhöher<br />
als in der Kooperation von zwei Kanzleien. Bei den Kooperationen<br />
mit zunehmender Zahl der Kanzleien sinkt der Anteil der<br />
Kääb/Oberlander, Kooperationsformen bei Rechtsanwälten<br />
Zusammenarbeit mit Steuerberatern weiter.Für eine Kooperation,<br />
bei der mehr als 20 Kanzleien eingebunden sind, ist der<br />
Anteil der Kooperation mit Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten<br />
Buchprüfern mit 34,2 %nochmals deutlich höher.Zusammenfassend<br />
kann man feststellen: Jemehr Kanzleien ineiner Kooperation<br />
vertreten sind, desto weniger häufig ist die Zusammenarbeit<br />
mit Steuerberatern und je häufiger ist die Zusammenarbeit<br />
mit Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern.<br />
Die konkrete Zusammenarbeit über Gesellschaften hinaus wird<br />
vorrangig inForm von Mandantenempfehlungen und einer offenen,<br />
fallbezogenen Kooperation gestaltet. Auch regelmäßiger<br />
Erfahrungsaustausch und die Verabredung gemeinsamer Qualitätsstandards<br />
haben noch höhere Ausprägungen. Andere Varianten<br />
sind indeutlich geringerem Maße vertreten. Dies bedeutet:<br />
Die anwaltliche Kooperation außerhalb der Gesellschaften<br />
und Sozietäten konzentriert sich weit überwiegend auf wenige<br />
Erschließungsformen.<br />
3.6 Vor- und Nachteile der Kooperationen<br />
Etwa jeweils ein Viertel der RAinnen und RAe hat bis zu 4 %<br />
seiner Mandate, 5%der Fälle, 6 %bis 10 % sowie mehr als<br />
10 %der Mandate über Kooperationen betreut. Die Zahl der in<br />
dieser Form betreuten Mandate kann nicht als groß, jedoch als<br />
erheblich bezeichnet werden. Bei Korrespondenzanwälten,<br />
Empfehlungslisten, Ad-hoc-Zusammenarbeit und Bürogemeinschaft<br />
liegt der Anteil der in Kooperation betreuten Fälle in<br />
rund 45 %bis 50 %der Büros bei bis zu 5%.Bei dauerhafter<br />
Gemeinschaftsarbeit gibt es eine Tendenz zu vermehrter Kooperation:<br />
Nur rund 30 %geben an, in bis zu 5%der bearbeiteten<br />
Fälle zu kooperieren. Bei 29,4 % werden 6 bis 10 %der<br />
Mandate inKooperation betreut und in 37,6 %der Fälle sogar<br />
mehr als 10 %der Mandate inKooperation bearbeitet.<br />
Es zeigt sich eine schwache Tendenz zu einer vermehrten Erschließung<br />
von Mandanten über außergesellschaftliche Kooperation<br />
imZusammenhang mit der Dauer der Zusammenarbeit.<br />
Hier kann vermutet werden, dass bereits bei kurzzeitigen Kooperationeninden<br />
erfassten Formen möglicherweisegute Ergebnisse<br />
inder Akquise von Mandanten möglich sind.<br />
Bei den Vorteilen der beruflichen Zusammenarbeit über die<br />
Gesellschaften hinaus stehen der Erfahrungsaustausch und die<br />
Verbesserung des Dienstleistungsangebotes im Vordergrund.<br />
Auch die Vergrößerung des Dienstleistungsspektrums hat einen<br />
hohen Stellenwert. Vertrauensbildung und Synergieeffekte folgen<br />
mit deutlichem Abstand, dicht gefolgt von besserer Marktbehauptung<br />
und Markterschließung sowie Mandantenakquisition.<br />
Wir stellen fest: Die Begründungen für diese Formen der<br />
beruflichen Kooperation sind sehr gewichtig, die Erfordernis<br />
der fachlichen Zusammenarbeit über die Gesellschaften hinaus<br />
wird deutlich bestätigt.<br />
Die Abwanderung von Mandanten wird nur in sehr geringem<br />
Umfang als Nachteil der Kooperation benannt. Etwas häufiger<br />
wird einseitiger Know-how-Transfer als negative Auswirkung<br />
gesehen. Als wichtigste Nachteile gelten Abhängigkeiten, Verringerung<br />
des Handlungsspielraums und hoher Zeitaufwand,<br />
wobei die Nennungen einen sehr geringen Umfang haben. Damit<br />
kann man feststellen: Den Vorteilen der beruflichen Gemeinschaftsarbeit<br />
stehen kaum entsprechende Nachteile gegenüber.<br />
3.7 Zufriedenheit mit den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
einer Kooperation<br />
Das Ergebnis für den Grad der Zufriedenheit mit bestehenden<br />
Möglichkeiten der Gestaltung beruflicher Zusammenarbeit