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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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228 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

schaften und EWIVs fällt der Anteil der bundesweit tätigen Anwälte<br />

sichtlich gering aus.<br />

3.4 Größe der Kooperationen<br />

Zunächst zeigt sich ein deutlicher Zusammenhang zwischen<br />

der geografischen Reichweite der über die Gesellschaften hinaus<br />

kooperierenden Kanzleien mit der Größe der Anwaltsbüros.<br />

Während 71%der lediglich über zwei Kanzleien hinweg<br />

zusammenarbeitenden Kanzleien regional begrenzt agieren,<br />

sind diese bei im Rahmen der EU tätigen Büros lediglich<br />

12,1 % und bei darüber hinaus operierenden Kanzleien<br />

12,5 %.<br />

Die häufigste Ausprägung der Kooperation liegt mit knapp der<br />

Hälfte der Nennungen inder Verbindung von zwei Kanzleien.<br />

Kooperationen von drei Kanzleien und von vier bis fünf Kanzleien<br />

sind mit jeweils etwa 15 %der Nennungen etwa gleich<br />

häufig.<br />

Etwa 11 %entfallen auf Verbindungen von sechs bis 20 Kanzleien<br />

und knapp 9%für Verbindungen mit mehr als 20 Kanzleien.<br />

Damit bestehen fast 80 %der Kooperationen aus bis zu<br />

fünf Kanzleien.<br />

Die in einer EWIV kooperierenden Kanzleien arbeiten in der<br />

überwiegenden Mehrheit mit mehr als zwanzig Kanzleien zusammen.<br />

Die dauerhaft verbundenen Kanzleien haben mit<br />

mehr als 50 %der Kooperationen mehr als fünf Kanzleien, mit<br />

denen sie kooperieren, wobei fast 30 % Kooperationen mit<br />

mehr als 20 Kanzleien ausweisen.<br />

3.5 Gestaltung der Zusammenarbeit<br />

Bei der konkreten Gestaltung der Gemeinschaftsarbeit ergibt<br />

sich ein annähernd gleiches Bild, unabhängig von der Anzahl<br />

der eingebundenen Kanzleien. Wichtigste Nennungen sind<br />

hier: Empfehlungen, offene Kooperationen und der Erfahrungsaustausch<br />

der Beteiligten.<br />

Bei den kooperierenden Berufen deuten sich herkömmliche<br />

Konstellationen an, also die Zusammenarbeit mit Steuerberatern<br />

und Wirtschaftsprüfern. Geringe Quoten weisen Angaben<br />

von anderen Berufen auf, wobei etwa mit Unternehmensberatern<br />

oder Ingenieuren eine gemeinsame Gesellschaft nicht zulässig<br />

ist. Als wichtiges Ergebnis ist hier festzuhalten: Die Untersagung<br />

einer Zusammenarbeit im Rahmen einer Gesellschaft<br />

führt offenbar nur in geringem Umfang zu anderen Kooperationsformen.<br />

Bei der Kooperation inForm von dauerhafter Zusammenarbeit<br />

fällt auf, dass es hier mit 30,6 %einen deutlich<br />

höheren Anteil an Kooperationen mit Wirtschaftsprüfern bzw.<br />

vereidigten Buchprüfern gibt – und auf der anderen Seite mit<br />

48,6 %einen deutlich geringeren Anteil bei der gemeinsamen<br />

Tätigkeit mit Steuerberatern als bei den anderen Formen der<br />

beruflichen Zusammenarbeit.<br />

Für die inder Kategorie „Sonstiges“ zusammengefassten Formen<br />

der beruflichen Gemeinschaftsarbeit lässt sich wie bei der<br />

EWIV ebenfalls keine Aussage treffen. Genannt wurden in dieser<br />

Kategorie u. a. Kooperation mit Nicht-Anwälten, internationale<br />

Kooperationen und Vertretung.<br />

Mit 69,5 % arbeiten Kooperationen mit zwei Kanzleien am<br />

häufigsten mit Steuerberatern ineiner Kooperation zusammen<br />

und nur 15,1 %mit Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern.<br />

Bei Kooperationen mit drei Kanzleien sinkt der Anteil<br />

der Zusammenarbeit mit Steuerberatern leicht auf 64,3 %, der<br />

Anteil der gemeinsamen Tätigkeit mit Wirtschaftsprüfern bzw.<br />

vereidigten Buchprüfernliegt jedochmit 24,3 %deutlichhöher<br />

als in der Kooperation von zwei Kanzleien. Bei den Kooperationen<br />

mit zunehmender Zahl der Kanzleien sinkt der Anteil der<br />

Kääb/Oberlander, Kooperationsformen bei Rechtsanwälten<br />

Zusammenarbeit mit Steuerberatern weiter.Für eine Kooperation,<br />

bei der mehr als 20 Kanzleien eingebunden sind, ist der<br />

Anteil der Kooperation mit Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten<br />

Buchprüfern mit 34,2 %nochmals deutlich höher.Zusammenfassend<br />

kann man feststellen: Jemehr Kanzleien ineiner Kooperation<br />

vertreten sind, desto weniger häufig ist die Zusammenarbeit<br />

mit Steuerberatern und je häufiger ist die Zusammenarbeit<br />

mit Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern.<br />

Die konkrete Zusammenarbeit über Gesellschaften hinaus wird<br />

vorrangig inForm von Mandantenempfehlungen und einer offenen,<br />

fallbezogenen Kooperation gestaltet. Auch regelmäßiger<br />

Erfahrungsaustausch und die Verabredung gemeinsamer Qualitätsstandards<br />

haben noch höhere Ausprägungen. Andere Varianten<br />

sind indeutlich geringerem Maße vertreten. Dies bedeutet:<br />

Die anwaltliche Kooperation außerhalb der Gesellschaften<br />

und Sozietäten konzentriert sich weit überwiegend auf wenige<br />

Erschließungsformen.<br />

3.6 Vor- und Nachteile der Kooperationen<br />

Etwa jeweils ein Viertel der RAinnen und RAe hat bis zu 4 %<br />

seiner Mandate, 5%der Fälle, 6 %bis 10 % sowie mehr als<br />

10 %der Mandate über Kooperationen betreut. Die Zahl der in<br />

dieser Form betreuten Mandate kann nicht als groß, jedoch als<br />

erheblich bezeichnet werden. Bei Korrespondenzanwälten,<br />

Empfehlungslisten, Ad-hoc-Zusammenarbeit und Bürogemeinschaft<br />

liegt der Anteil der in Kooperation betreuten Fälle in<br />

rund 45 %bis 50 %der Büros bei bis zu 5%.Bei dauerhafter<br />

Gemeinschaftsarbeit gibt es eine Tendenz zu vermehrter Kooperation:<br />

Nur rund 30 %geben an, in bis zu 5%der bearbeiteten<br />

Fälle zu kooperieren. Bei 29,4 % werden 6 bis 10 %der<br />

Mandate inKooperation betreut und in 37,6 %der Fälle sogar<br />

mehr als 10 %der Mandate inKooperation bearbeitet.<br />

Es zeigt sich eine schwache Tendenz zu einer vermehrten Erschließung<br />

von Mandanten über außergesellschaftliche Kooperation<br />

imZusammenhang mit der Dauer der Zusammenarbeit.<br />

Hier kann vermutet werden, dass bereits bei kurzzeitigen Kooperationeninden<br />

erfassten Formen möglicherweisegute Ergebnisse<br />

inder Akquise von Mandanten möglich sind.<br />

Bei den Vorteilen der beruflichen Zusammenarbeit über die<br />

Gesellschaften hinaus stehen der Erfahrungsaustausch und die<br />

Verbesserung des Dienstleistungsangebotes im Vordergrund.<br />

Auch die Vergrößerung des Dienstleistungsspektrums hat einen<br />

hohen Stellenwert. Vertrauensbildung und Synergieeffekte folgen<br />

mit deutlichem Abstand, dicht gefolgt von besserer Marktbehauptung<br />

und Markterschließung sowie Mandantenakquisition.<br />

Wir stellen fest: Die Begründungen für diese Formen der<br />

beruflichen Kooperation sind sehr gewichtig, die Erfordernis<br />

der fachlichen Zusammenarbeit über die Gesellschaften hinaus<br />

wird deutlich bestätigt.<br />

Die Abwanderung von Mandanten wird nur in sehr geringem<br />

Umfang als Nachteil der Kooperation benannt. Etwas häufiger<br />

wird einseitiger Know-how-Transfer als negative Auswirkung<br />

gesehen. Als wichtigste Nachteile gelten Abhängigkeiten, Verringerung<br />

des Handlungsspielraums und hoher Zeitaufwand,<br />

wobei die Nennungen einen sehr geringen Umfang haben. Damit<br />

kann man feststellen: Den Vorteilen der beruflichen Gemeinschaftsarbeit<br />

stehen kaum entsprechende Nachteile gegenüber.<br />

3.7 Zufriedenheit mit den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

einer Kooperation<br />

Das Ergebnis für den Grad der Zufriedenheit mit bestehenden<br />

Möglichkeiten der Gestaltung beruflicher Zusammenarbeit

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