Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
226 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />
Das juristische Studium nach der Ausbildungsreform;<br />
Erreichtes und Perspektiven<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
nach §§5a und 5d DRiG ist im juristischen Studium die<br />
rechtsprechende Praxis zu lehren und zu prüfen. Hierunter<br />
sind die Aufgaben und Tätigkeiten der praktischen Berufsausübung<br />
der Rechtsanwälte und Notare zu verstehen einschließlich<br />
des für sie geltenden Berufsrechts und der Kanzleiführung.<br />
Diese Berücksichtigung der anwaltlichen Berufspraxis in<br />
Lehre und Prüfung, also die anwaltsorientierte Studentenausbildung,<br />
ist gesetzlicher Lehrauftrag für die Rechtslehrer.<br />
Diese können jedoch nach allgemeiner Auffassung diese<br />
Aufgabe wirksam und für die Studierenden nützlich nur<br />
vollbringen im Zusammenwirken mit qualifizierten Rechtsanwälten,<br />
die auf ihrem Gebiet über eine entsprechende<br />
Reputation verfügen. Das ist der Grund dafür, dass nach der<br />
Ausbildungsreform § 73 Abs. 1Ziff. 9BRAO nunmehr bestimmt,<br />
dass es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammern<br />
obliegt, bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden<br />
mitzuwirken und dafür qualifizierte Dozenten und Prüfer<br />
vorzuschlagen. Gesetzgeberisches Ziel dieser Neuregelung<br />
ist es, die Anwaltschaft und die Rechtsanwaltskammern an<br />
der Juristenausbildung insgesamt stärker zu beteiligen. Der<br />
Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammern erstreckt sich<br />
nämlich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner<br />
–nicht nur von wirtschaftlicher – Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft<br />
sind. Aus dieser maßgeblichen Mitwirkungspflicht<br />
(„obliegt es“) ergibt sich für die Kammern, zusätzliche<br />
finanzielle Mittel in angemessenem Umfang für die<br />
Ausbilder und Prüfer aus der Anwaltschaft zur Verfügung zu<br />
stellen, zumal nicht erwartet werden kann, dass der Staat<br />
oder einzelne Kammermitglieder die Mitarbeit an der Juristenausbildung<br />
finanzieren (BGH, Beschl. v. 18.4.2005 in<br />
NJW 2005, 1710).<br />
3. Ergebnisse der Studie zu Kooperationen bei Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälten<br />
Im Folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung<br />
des Instituts für Freie Berufe Nürnberg zu Kooperationen<br />
bei RAen aus dem Jahr 2004 berichtet.<br />
Zunächst wurde nach dem Vorliegen von Sozietätsverträgen<br />
gefragt. Das Ergebnis zeigt eine unerwartete Verteilung, denn<br />
rund ein Drittel der Nennungen gibt das Fehlen eines Sozietätsvertrages<br />
an. Da es sich hier ausschließlich umRAe handelt,<br />
konnte ein höherer Anteil schriftlich abgefasster Sozietätsverträge<br />
erwartet werden.<br />
1 Teil 1des Aufsatzes wurde in <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 55 ff. abgedruckt.<br />
Kääb/Oberlander, Kooperationsformen bei Rechtsanwälten<br />
Gerade durch dieses Zusammenwirken von Rechtswissenschaft<br />
und Anwaltschaft soll die erfolgreiche anwaltsorientierte<br />
Studentenausbildung erreicht werden. Leider hat sich<br />
jedoch auf der 7. Soldan-Tagung am 10.6.2005 inKöln herausgestellt,<br />
und dies wurde deshalb generell beklagt, dass<br />
vielfachanden Juristenfakultäten nochnicht dieMitwirkung<br />
von geeigneten Rechtsanwälten und Notaren bei der anwaltsorientierten<br />
Ausbildung und Prüfung sichergestellt ist,<br />
was nach unserer Auffassung aber unverzüglich geschehen<br />
muss, damit die Ausbildungsreform nicht ins Leere läuft,<br />
sondern erfolgreich sein kann.<br />
Wir bitten demgemäß die Dekane und die Präsidenten der<br />
betreffenden Rechtsanwaltskammern, den Missstand fehlender<br />
Rechtsanwälte bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden<br />
alsbald zu beseitigen, wobei es selbstverständlich<br />
ist, dass die Vorstände der örtlichen Rechtsanwaltskammern<br />
mit den Vorständen der örtlichen Anwaltsvereine zusammenarbeiten,<br />
weil jadoch die in Betracht kommenden anwaltlichen<br />
Ausbilder und Prüfer nicht nur Kammer-, sondern<br />
auch Vereinsmitglieder sind. Wir wünschen Ihnen bei diesem<br />
Bemühen viel Erfolg.<br />
Die Hans Soldan Stiftung wird auch weiterhin über Fördervereine<br />
anwaltsorientierte Ausbildung an Universitäten von<br />
Anfang an, also imGrundstudium, Hauptstudium, Pflichtveranstaltungen<br />
und Schwerpunktbereichen, welche die gesetzlichen<br />
Vorgaben der §§ 5a und 5d DRiG bestens ausfüllen,<br />
fördern. Vorbereitend haben wir allen Juristenfakultäten<br />
je 3 Exemplare der verdienstvollen Arbeit von Kilian „Rechtliche<br />
Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit“ überreicht. Infolgeder<br />
beschränkten uns zur Verfügung stehenden Fördermittel<br />
können wir aber nicht alle Universitäten unterstützen,<br />
vielmehr müssen wir – wie bisher –erfolgsorientiert fördern.<br />
Abschrift erhalten die Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer<br />
und des Deutschen Anwalt Vereins.<br />
Mit besten Grüßen<br />
(Dr.Ahlers)<br />
Kooperationsformen bei Rechtsanwälten<br />
Teil 2: Ergebnisse einer Untersuchung zu Kooperationen<br />
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Jahre 2004 1<br />
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb ,München und Dr. Willi Oberlander,Nürnberg<br />
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Kooperationen<br />
in rechtlich nicht gebundener Form: „Unter den Begriff ,Kooperation‘<br />
fallen alle gesetzlichen nicht geregelten Formen einer irgendwie<br />
gearteten beruflichen Zusammenarbeit von einander<br />
völlig getrennten und eigenständigen Kanzleien (...) oder sonstigen<br />
Personen.“ 2<br />
Findet sich bei Korrespondenzanwälten, Zusammenarbeit auf<br />
Empfehlungsliste oder Ad-hoc-Zusammenarbeit mit 9,8 % bis<br />
19,5 %eher ein geringer Prozentsatz an schriftlichen Kooperationsverträgen,<br />
so ergibt sich für die restlichen Formen der beruflichen<br />
Kooperationen ein anderes Bild: Bei dauerhafter Gemeinschaftsarbeit<br />
entscheiden sich mit 34,7 %deutlich mehr<br />
2 Kopp, Stephan (2004): Anwaltsfranchising –Berufsausübungsform<br />
zwischen Sozietät und Kooperation, in: <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, S.155.