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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005 Aufsätze 225<br />

einem Berufsethos, auf das sich die Richter immer wieder und<br />

gern beziehen. Mit der Anerkennung einer solchen Professionalität<br />

kann und soll selbstverständlich nicht gesagt werden,<br />

dass es bei Richtern nicht zu Fehlleistungen gerade auch indiesem<br />

Bereich kommt. Die Fehlleistungen sind gerade eine der<br />

Grundlagen der oben dargestellten These vom „Richterrisiko“.<br />

Gleichwohl dürfte indieser Professionalität aber die Ursache<br />

dafür liegen, dass Richter ein imVerhältnis zu verschiedenen<br />

anderen Gruppen des öffentlichen Dienstes erträgliches gesellschaftliches<br />

Ansehen haben.<br />

Die gesellschaftliche Wertschätzung dieser Professionalität<br />

dürfte sichnicht zuletzt dort zeigen, woRichter außerhalbihres<br />

originären Berufsfelds erfolgreich tätig sind. Hier kann man zunächst<br />

auf einen in den letzten Jahren neu entstandenen richterlichen<br />

Aufgabenbereich verweisen, nämlich den der so genannten<br />

gerichtsnahen Mediation. Diese Art der Streitbeilegung<br />

ist bereits an verschiedenen Gerichten in der Bundesrepublik<br />

formell eingerichtet und erzielt zum Beispiel bei dem<br />

Landgericht Göttingen nahezu unglaubliche Erfolgsquoten, auf<br />

die viele außergerichtliche Mediatoren mit gewissem Neid blicken.<br />

Diese Erfolge lassen sich kaum anders erklären als mit<br />

dem Vertrauen in die Richtigkeit des Verfahrensergebnisses,<br />

das unter Leitung eines Richters erarbeitet wird. Die äußere<br />

Struktur der Mediation ändert sich nämlich nicht dadurch, dass<br />

ein Richter sie organisiert. Vor allem bleibt es auch bei der gerichtsnahen<br />

Mediation bei der strikten Trennung zwischen den<br />

für die Entscheidung zuständigen und den meditierenden Richtern.<br />

Das andere Indiz für das Gewicht der Professionalität der Richter,das<br />

hier erwähnt werden soll, ist der Umstand, dass im Bereich<br />

der Schiedsgerichtsbarkeit von den Parteien gern auf Berufsrichter<br />

zurückgegriffen wird, wenn über die Besetzung des<br />

Schiedsgerichts verhandelt wird. Auch hier zeigt sich, dass,<br />

wenn das „Richterrisiko“ durch die Auswahl des Schiedsrichters<br />

begrenzt werden kann, die Professionalität der Berufsrichter,<br />

vielleicht verbunden mit einer gewissen Erfahrung im fraglichen<br />

Rechtsbereich, einausschlaggebender Faktor für dieBerufung<br />

in das Schiedsrichteramt ist. Festgehalten werden sollte jedenfalls,<br />

dass diese sich außerhalb des Zivilprozesses zeigende<br />

Qualität natürlich auch innerhalb des ordentlichen Gerichtsverfahrens<br />

bewährt.<br />

Nach der Ausbildungsreform obliegt es dem Kammervorstand,<br />

„bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare<br />

mitzuwirken“. Die Aufgaben der Rechtsanwaltskammern<br />

sind in § 73 BRAO und die Befugnisse der Kammerversammlungen<br />

in § 89 BRAO geregelt. Beide Bestimmungen zusammen<br />

umschreiben den Aufgaben- oder „Funktions“-Bereich<br />

der Rechtsanwaltskammern. Hierzu stellt der Anwaltssenat des<br />

BGH klar,dass nach seiner ständigen <strong>Rechtsprechung</strong> der dergestalt<br />

umrissene Aufgabenbereich nicht nur die den Kammern<br />

ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich<br />

auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner – nicht nur<br />

rein wirtschaftlicher – Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft<br />

sind, erfasst (Beschl. v. 18.4.2005 inNJW 2005, 1710). Weiter<br />

hebt der Senat hervor, dass es bei der Mitwirkungspflicht der<br />

Kammern bei Ausbildung und Prüfung angehender Juristen<br />

nicht um eine Pflicht, sich finanziell zu beteiligen, geht, son-<br />

Ahlers, Anwaltsorientierte Ausbildung<br />

5. Ausrichtung auf objektiv richtige Ergebnisse<br />

Aus den vorstehend erwähnten Gesichtspunkten ergibt sich,<br />

dass staatliche Gerichte objektiv richtige Ergebnisse herbeiführen<br />

sollen. Dies zeigt sich sowohl bei der Vorgegebenheit des<br />

Verfahrens als auch bei derjenigen des Sachentscheidungsprogramms.<br />

Gleichermaßen belegt der Instanzenzug, dass die Entscheidung<br />

einer sachlichen Qualitätskontrolle unterzogen werden<br />

soll. Das Verfahren ist auf ein objektives Optimum ausgerichtet,<br />

auch wenn dies aus zahlreichen Gründen nicht immer<br />

und unbedingt erreicht wird. Demgegenüber hat das Schiedsgerichtsverfahren<br />

eine deutlich subjektiver ausgeprägte Richtigkeit<br />

zum Ziel. Dies wird am deutlichsten dadurch, dass die Parteien<br />

dieEntscheider selbst aussuchen. Wenn sie dabei, wie nicht selten,<br />

zumindest als beisitzende Schiedsrichter Personen aussuchen,<br />

die keine juristische, sondern eine sachbezogene Ausbildung<br />

absolviert haben, dann wird deutlich, dass sie von diesem<br />

Spruchkörper eher eine ihrer konkreten Sache angemessene, als<br />

eine juristisch korrekt konstruierte Lösung erwarten.<br />

Noch einmal soll hier deutlichfestgestellt werden, dass der hier<br />

erörterte Aspekt der „Richtigkeit“ nicht als Vorzug des staatlichen<br />

Verfahrens anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich um<br />

zwei unterschiedliche Richtigkeitsmaßstäbe, die inden beiden<br />

Verfahren maßgeblich sind. Das staatliche Urteil ist nicht<br />

grundsätzlich richtiger als der Schiedsspruch. Vielmehr entscheiden<br />

die Parteien sich bei der Wahl des Verfahrens auch<br />

zwischen einer eher objektiv und einer eher subjektiv geprägten<br />

Richtigkeit. Diese Wahl prägt einen Leistungsaspekt der<br />

Verfahren.<br />

Zusammenfassung<br />

Anwaltsorientierte Ausbildung<br />

Rechtsanwalt Dr.Dr.h.c. Dieter Ahlers, Bremen<br />

Wenn man die unterschiedlichen Leistungsaspekte der beiden<br />

Mechanismen zur Streitbeilegung vergleicht, kann man dies mit<br />

dem Bild des Verhältnisses von Maßschneiderei zu Konfektion<br />

tun. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist die individuelle, strikt auf<br />

den Willen der beiden Streitparteien bezogene Konfliktlösung,<br />

während die staatliche Gerichtsbarkeit eine praktische und<br />

funktionelle Lösung für Fälle gewährleistet, bei denen den Parteien<br />

eine individuelle Gestaltung von Verfahrensablauf und<br />

Einfluss aufdas Verfahrensergebnis nicht wichtig ist.Das besondere<br />

an dieser Konfliktlösung ist allerdings, dass die Konfektion<br />

sehr teuer wird, wenn man es nicht bei einer Instanz belässt.<br />

dern ausschließlich darum, ob die Kammern dazu befugt sind,<br />

was der Senat bejaht. Die Entscheidung betrifft die Mitwirkungspflicht<br />

der Rechtsanwaltskammern inder Referendarausbildung,<br />

sie ist aber auch für diese inder universitären Ausbildung<br />

maßgeblich, da der Gesetzgeber beide Aufgaben der<br />

Kammervorstände gleichrangig als aufeinander abgestimmte<br />

Bestandteile (§ 5Abs. 2 DRiG) der einheitlichen Juristenausbildung<br />

geregelt hat. Gegen den Senatsbeschluss ist Verfassungsbeschwerde<br />

eingelegt worden.<br />

Die Hans Soldan Stiftung fördert die anwaltsorientierte universitäre<br />

Ausbildung und hat deshalb den nachfolgenden Brief<br />

vom 5.7.2005 an die Dekane der rechtswissenschaftlichen Fakultät<br />

der Universitäten, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern<br />

und die Vorsitzenden der Anwaltsvereine an Standorten<br />

der Universitäten versandt.

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