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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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212 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

Römermann, Tore weit geöffnet für unqualifizierte Rechtsberatung (II)<br />

54/03). Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin und<br />

war als deren Geschäftsführer angestellt. Gegenstand des Verfahrens<br />

war ein Beschluss der Kammerversammlung der Antragsgegnerin,<br />

in dem die Genehmigung seines Anstellungsvertrages<br />

verweigert und der Vorstand beauftragt wurde, den Vertrag<br />

arbeitsgerichtlich überprüfen zu lassen. Hiergegen wandte<br />

sich der Antragsteller mit einem Antrag beim Anwaltsgerichtshof,<br />

die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen. Während des<br />

Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wurde der Rechtsstreit<br />

vor dem zuständigen Arbeitsgericht, der die Wirksamkeit des<br />

Anstellungsvertrages zum Gegenstand hatte, durch einen Vergleich<br />

beendet, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />

mit dem Ablauf des 30.4.2002 endete. Der Antragsteller<br />

hat die Auffassung vertreten, dass die Hauptsache im Verfahren<br />

vor dem Anwaltsgerichtshof dadurch nicht erledigt sei, und hat<br />

an seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung festgehalten.<br />

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen.<br />

Der Senat hat die Statthaftigkeit der gegen diese Entscheidung<br />

eingelegten sofortigen Beschwerde verneint. Da der Anwaltsgerichtshof<br />

keines der in § 42 Abs. 1BRAO aufgeführten<br />

Begehren zurückgewiesen hatte, konnte die sofortige Beschwerde<br />

nicht auf diese Vorschrift gestützt werden. Für die<br />

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Verfahren der gerichtlichen<br />

Überprüfung von Kammerbeschlüssen nach §§90,<br />

91 BRAO fehlte es bereits an der auf ein solches Verfahren bezogenen<br />

Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof<br />

(§91 Abs. 6 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof<br />

hatte die sofortige Beschwerde zwar zugelassen, jedoch nur im<br />

Rahmen des von ihm zugrunde gelegten Verfahrens über die<br />

Anfechtung von Verwaltungsakten (§ 223 Abs. 1 und Abs. 3<br />

BRAO). Eine Umdeutung dieser Zulassung in eine Zulassung<br />

nach § 91 Abs. 6 BRAO kamdeshalbnicht in Betracht, weil der<br />

gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen durch ein<br />

Mitglied der Kammer nach § 90 Abs. 2 BRAO nur solche Beschlüsse<br />

unterliegen, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine<br />

allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden<br />

Anwaltskammer haben (st. Rspr.; BGHZ 69, 32). Da der<br />

Kammerbeschluss nicht gemäß §§90, 91 BRAO anfechtbar<br />

war, wäre eine Zulassung der sofortigen Beschwerde nach § 91<br />

Abs. 6 BRAO ins Leere gegangen (BGHZ 69, 32, 34).<br />

I. Problemstellung<br />

Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels konnte auch nicht auf<br />

§223 Abs. 3 BRAO gestützt werden. Der Senat hielt die von<br />

dem Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Zulassung des Rechtsmittels<br />

für unbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung<br />

des Anwaltsgerichtshofs keinen nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbaren<br />

Verwaltungsakt zum Gegenstand hatte. Der Senat<br />

hielt daran fest, dass der Bundesgerichtshof an die vom Anwaltsgerichtshof<br />

ausgesprochene Zulassung grundsätzlich gebunden<br />

ist. Er hob jedoch hervor, dass dies dann nicht gilt,<br />

wenn der Anwaltsgerichtshof nach § 223 Abs. 1BRAO über einen<br />

Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden hat, der einer<br />

gerichtlichen Überprüfung nach dieser Vorschrift – und damit<br />

auch einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO<br />

–nicht unterliegt (ebenso für die Zulassung nach § 91 Abs. 6<br />

BRAO: BGHZ 69, 32, 34). Dies nahm der Senat für den zur Beurteilung<br />

stehenden Fall an, weil der angefochtene Kammerbeschluss<br />

den Antragsteller nicht in seiner Berufsfreiheit als<br />

Rechtsanwalt einschränkte, sondern ausschließlich die Rechte<br />

und Interessen des Antragstellers als Geschäftsführer der Antragsgegnerin<br />

betraf. Der Senat schloss sich damit der in der<br />

Kommentarliteratur vertretenen Auffassung ( Feuerich/Weyland,<br />

a.a.O., § 223 Rdnr.12) an, wonach mit einem Antrag auf<br />

gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1BRAO nur solche<br />

Maßnahmen anfechtbar sind, die den Rechtsanwalt im Hinblick<br />

auf seine anwaltliche Berufstätigkeit betreffen. Begründet<br />

wurde diese Auffassung damit, dass die Anwaltsgerichtshöfe<br />

(§§ 100 ff. BRAO) wie die Anwaltsgerichte (§§ 92 ff. BRAO) nur<br />

für ein bestimmtes Sachgebiet, nämlich für das anwaltliche Berufsrecht<br />

zur Entscheidung berufen sind und dass § 223 BRAO<br />

den Rechtsanwalt in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten<br />

Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen<br />

seines Grundrechts der Berufsfreiheit schützen solle<br />

(BVerfGE 50, 16, 31). Eine Rechtschutzlücke verneinte der Senat<br />

im Hinblick auf das durchgeführte arbeitsgerichtliche Verfahren.<br />

Hilfsweise wies der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel<br />

auch imFalle seiner Statthaftigkeit keinen Erfolg haben könnte,<br />

weil aufgrund der einverständlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses<br />

der angefochtene Beschluss gegenüber dem<br />

Antragsteller keine Wirkung mehr entfaltete. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse<br />

bestand nicht.<br />

Tore weit geöffnet für unqualifizierte Rechtsberatung (II) 1<br />

Anmerkungen zur Annexkompetenz zur Erbringung von „Rechtsdienstleistungen“<br />

nach § 5des RDG-Referentenentwurfes<br />

Seit dem 14.4.2005 liegt der Referentenentwurf (RefE) 3 eines<br />

neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vor,das das bisherige<br />

RBerG ablösen soll. Nach dem Willen des Bundesjustizministeriums<br />

(BMJ) soll das Gesetz noch imlaufenden Jahr verab-<br />

1 Teil 1des Aufsatzes wurde in <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 98 ff. abgedruckt.<br />

2 Der Verfasser ist Partner der Sozietät Römermann Rechtsanwälte<br />

und Lehrbeauftragter der Universität Hannover für anwaltliches Berufsrecht.<br />

3 Abrufbar im Internet unter www.bmj.de, dort: Gesetzentwürfe/<br />

Rechtsdienstleistung.<br />

1 Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann, Hannover 2<br />

schiedet werden und im Jahre 2007 in Kraft treten. 4 Aus BMJ-<br />

Kreisen ist zu hören, dass diese Planung dort unabhängig von<br />

einem etwaigen Regierungswechsel als realistisch eingeschätzt<br />

wird. Die Anwaltschaft tut also weiterhin gut daran, den Entwurf<br />

ernst zu nehmen, auch wenn Oppositionspolitiker zum<br />

Teil Ablehnung bekunden. In der vorletzten Ausgabe der<br />

<strong>BRAK</strong>-<strong>Mitteilungen</strong> wurde die Frage des Anwendungsbereiches<br />

des neuen Gesetzes erörtert, also des neuen Begriffs der<br />

4 Kritischer Überblick über die Gesamtheit des RefE bei Römermann,<br />

DB 2005, 897 ff.; deutlich positiver die Bewertung durch Hamacher,AnwBl.<br />

2005, 378 ff.

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