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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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210 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

Deppert, Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2004<br />

mehr zustehe. Offen gelassen hat der Senat dabei, ob die Vorschrift<br />

des § 20 Abs. 1Nr.2 BRAO noch für solche Bewerber<br />

gilt, die ausschließlich eine Singularzulassung beim Oberlandesgericht<br />

anstreben.<br />

b) Im zweiten Fall (AnwZ [B] 24/03, NJW 2004, 1455 =BB<br />

2004, 405 =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, 78) hat ein Rechtsanwalt zum<br />

1.7.2002 die Zulassung beim Oberlandesgericht beantragt, obwohl<br />

er erst seit dem 18.3.2000 zur Rechtsanwaltschaft und als<br />

Rechtsanwalt zugelassen war.Die Antragsgegnerin hatte diesen<br />

Antrag unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr.4 BRAO a.F.abgelehnt.<br />

Der Senat hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen<br />

und damit den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs bestätigt. Der<br />

Senat verwies auf die bereits genannte Entscheidung vom selben<br />

Tage (oben unter I. 5a) und ging davon aus, dass das Begehren<br />

des Antragstellers nach § 226 Abs. 2 BRAO und nicht<br />

nach §20 Abs. 1 Nr.4 BRAO a.F. zu beurteilen ist. Die von<br />

dem Antragsteller gegen die zeitliche Zulassungssperre geäußerten<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Senat nicht geteilt.<br />

Dass durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom<br />

27.7.2001 (BGBl. I, S. 1887) der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts<br />

eingeschränkt worden ist (vgl. §§ 529, 531 ZPO)<br />

und dadurch die erste Instanz an Bedeutung gewonnen hat,<br />

rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, jeden bei der<br />

ersten Instanz zugelassenen Rechtsanwalt auch vor dem Oberlandesgericht<br />

auftreten zu lassen. Durch die Einschränkung des<br />

Prüfungsumfanges des Berufungsgerichts ist die Aufgabe des<br />

Berufungsanwalts, insbesondere die Beurteilung, welche Angriffs-<br />

oder Verteidigungsmittel jetzt noch zulässigerweise vorgebracht<br />

werden können, nicht einfacher, sondern eher<br />

schwieriger geworden.<br />

Aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen<br />

Rechtsanwälte mit Singularzulassung beim Oberlandesgericht<br />

nicht vor der Konkurrenz derjenigen Berufskollegen<br />

geschützt hat, die unter Beibehaltung der – seit mindestens fünf<br />

Jahren bestehenden –Zulassung beim Amts- und Landgericht<br />

die Zulassung beim Oberlandesgericht erstreben, konnte der<br />

Antragsteller nichts für sich herleiten. Da der Gesetzgeber zum<br />

Schutze der rechtsuchenden Bevölkerung die Zulassung beim<br />

Oberlandesgericht von einer mehrjährigen Berufserfahrung abhängig<br />

machen durfte, hat der Rechtsanwalt, der über eine Zulassung<br />

beim Oberlandesgericht nicht verfügt, den hieraus gegebenenfalls<br />

folgenden Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.<br />

Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde<br />

hat das Bundesverfassungsgericht nicht<br />

zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 28.4.2004 –1BvR<br />

481/04).<br />

6. Widerruf der Zulassung wegen Verstoß gegen die Kanzleipflicht<br />

nach § 14 Abs. 2 Nr.6 i.V.m. §§ 35Abs. 1Nr.5, 27<br />

BRAO<br />

Der Senat hatte in seinem Beschluss vom 2.12.2004 (AnwZ [B]<br />

72/02, NJW 2005, 1420 =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 84) erneut darüber<br />

zu entscheiden, ob ein Widerruf wegen Aufgabe der Kanzlei<br />

zulässig war.Der Antragsteller,der zunächst eine Kanzlei in<br />

M. unterhalten hatte, hatte behauptet, diese nach S. in seine<br />

Wohnung verlegt zu haben. Nach der ständigen <strong>Rechtsprechung</strong><br />

des Senats sind für die Einrichtung einer Kanzlei organisatorische<br />

Maßnahmen erforderlich, umder Öffentlichkeit –<br />

dem rechtsuchenden Publikum–den Willen des Rechtsanwalts<br />

zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden und dem Publikum<br />

dort anwaltliche Dienste bereitzustellen. Der Rechtsanwalt<br />

hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluss<br />

zu unterhalten und muss zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden<br />

Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche<br />

Dienste zur Verfügung stehen (st. Rspr., vgl. Beschl. v.<br />

25.11.2002 – AnwZ [B] 7/02). Der Senat hat entschieden, dass<br />

der Antragsteller diesen Anforderungen nicht genügte, da er<br />

nicht dargelegt hatte, welche organisatorischen Maßnahmen er<br />

getroffen hatte, andenen das rechtsuchende Publikum hätte erkennen<br />

können, dass es sich bei der Wohnung des Antragstellers<br />

auch um eine Anwaltskanzlei handelt.<br />

Nachdem in der mündlichen Verhandlung die Erfordernisse für<br />

die Einrichtung einer Kanzlei erörtert worden waren, erklärte<br />

sich der Antragsteller bereit, ein Praxisschild anzubringen, einen<br />

Telefonanschluss für die Praxis zu unterhalten und zu veranlassen,<br />

dass er im Telefonverzeichnis mit der Bezeichnung<br />

„Rechtsanwalt“ und der vollen Anschrift geführt werde. Seiner<br />

Ankündigung, diese Maßnahmen umzusetzen und dies dem<br />

Senat und der Antragsgegnerin nachzuweisen, kam er jedoch<br />

nicht nach. Der Senat ging davon aus, dass der Widerruf nach<br />

der Ermessensvorschrift des § 35Abs. 1Nr.5BRAO rechtmäßig<br />

war, ohne dass es zuvor, wie vom Antragsteller verlangt,<br />

rechtsbehelfsfähiger Bescheide der Antragsgegnerin bedurfte,<br />

die ihm die oben genannten Maßnahmen aufgaben.<br />

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde<br />

eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v.<br />

11.2.2005, NJW 2005, 1418) hat den Vollzug der Entscheidung<br />

des Senats einstweilen ausgesetzt. Über die Verfassungsbeschwerde<br />

wurde noch nicht entschieden.<br />

II. Entscheidungen in sonstigen Verwaltungsstreitverfahren<br />

1. Gestattung der Führung von Fachanwaltsbezeichnungen<br />

a) Mit den Anforderungen, die an die nach § 6 Abs. 3 Satz 1<br />

FAO vorzulegenden Falllisten zum Nachweis der praktischen<br />

Erfahrung nach § 5FAO zu stellen sind, hat der Senat sich in<br />

seinem Beschluss vom 21.5.2004 (AnwZ [B] 36/01, NJW 2004,<br />

2748 =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, 234) befasst. Der seit April 1995 zur<br />

Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller hatte 1998 beantragt,<br />

ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“<br />

zu gestatten. Nach längerem Schriftverkehr,bei dem<br />

es unter anderem darum ging, dass die Antragsgegnerin die<br />

vom Antragsteller verweigerte Angabe der Parteinamen inder<br />

vorgelegten Fallliste forderte, unterrichtete die Antragsgegnerin<br />

den Antragsteller davon, dass der Fachausschuss ablehnend votiert<br />

habe. Das ablehnende Votum des Fachausschusses ist zum<br />

Vorstand gelangt, der sich dem Votum anschloss und dies in<br />

der Akte mit „Einverstanden“ vermerkt hat. Von der Geschäftsstellenangestellten<br />

wurde dieser Vermerk als Einverständnis mit<br />

der Fachanwaltsverleihung missverstanden und ein entsprechendes<br />

Formular – vermutlich mit der Unterschrift des Präsidenten<br />

der Rechtsanwaltskammer versehen – zur Post gegeben.<br />

Mit Schreiben vom 24.5.2000 wurde dem Antragsteller mitgeteilt,<br />

dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm die Erlaubnis<br />

erteile, die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“<br />

zu führen. Mit Schreiben vom 13.6.2000 wurde die Erlaubnis<br />

widerrufen mit der Begründung, die Mitteilung vom<br />

24.5.2000 beruhe auf einem Versehen der Geschäftsstelle. Der<br />

Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung wurde abgelehnt.<br />

Hiergegen hat sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

gerichtet, den der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen<br />

hat. Der Senat hat auf die sofortige Beschwerde den Bescheid<br />

der Antragsgegnerin und den zurückweisenden Beschluss<br />

des Anwaltsgerichtshofs aufgehoben und die Antragsgegnerin<br />

verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der<br />

Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.<br />

Der Senat hat jedenfalls in dem Schreiben vom 13.6. eine wirksame<br />

Rücknahmedes rechtswidrigen, auf einem Verfahrensfehler<br />

beruhenden Verwaltungsakts gesehen (§ 48 VwVfG analog).<br />

Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die<br />

besonderen praktischen Erfahrungen nicht in ausreichender

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