Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen
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210 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />
Deppert, Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2004<br />
mehr zustehe. Offen gelassen hat der Senat dabei, ob die Vorschrift<br />
des § 20 Abs. 1Nr.2 BRAO noch für solche Bewerber<br />
gilt, die ausschließlich eine Singularzulassung beim Oberlandesgericht<br />
anstreben.<br />
b) Im zweiten Fall (AnwZ [B] 24/03, NJW 2004, 1455 =BB<br />
2004, 405 =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, 78) hat ein Rechtsanwalt zum<br />
1.7.2002 die Zulassung beim Oberlandesgericht beantragt, obwohl<br />
er erst seit dem 18.3.2000 zur Rechtsanwaltschaft und als<br />
Rechtsanwalt zugelassen war.Die Antragsgegnerin hatte diesen<br />
Antrag unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr.4 BRAO a.F.abgelehnt.<br />
Der Senat hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen<br />
und damit den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs bestätigt. Der<br />
Senat verwies auf die bereits genannte Entscheidung vom selben<br />
Tage (oben unter I. 5a) und ging davon aus, dass das Begehren<br />
des Antragstellers nach § 226 Abs. 2 BRAO und nicht<br />
nach §20 Abs. 1 Nr.4 BRAO a.F. zu beurteilen ist. Die von<br />
dem Antragsteller gegen die zeitliche Zulassungssperre geäußerten<br />
verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Senat nicht geteilt.<br />
Dass durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom<br />
27.7.2001 (BGBl. I, S. 1887) der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts<br />
eingeschränkt worden ist (vgl. §§ 529, 531 ZPO)<br />
und dadurch die erste Instanz an Bedeutung gewonnen hat,<br />
rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, jeden bei der<br />
ersten Instanz zugelassenen Rechtsanwalt auch vor dem Oberlandesgericht<br />
auftreten zu lassen. Durch die Einschränkung des<br />
Prüfungsumfanges des Berufungsgerichts ist die Aufgabe des<br />
Berufungsanwalts, insbesondere die Beurteilung, welche Angriffs-<br />
oder Verteidigungsmittel jetzt noch zulässigerweise vorgebracht<br />
werden können, nicht einfacher, sondern eher<br />
schwieriger geworden.<br />
Aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen<br />
Rechtsanwälte mit Singularzulassung beim Oberlandesgericht<br />
nicht vor der Konkurrenz derjenigen Berufskollegen<br />
geschützt hat, die unter Beibehaltung der – seit mindestens fünf<br />
Jahren bestehenden –Zulassung beim Amts- und Landgericht<br />
die Zulassung beim Oberlandesgericht erstreben, konnte der<br />
Antragsteller nichts für sich herleiten. Da der Gesetzgeber zum<br />
Schutze der rechtsuchenden Bevölkerung die Zulassung beim<br />
Oberlandesgericht von einer mehrjährigen Berufserfahrung abhängig<br />
machen durfte, hat der Rechtsanwalt, der über eine Zulassung<br />
beim Oberlandesgericht nicht verfügt, den hieraus gegebenenfalls<br />
folgenden Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.<br />
Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde<br />
hat das Bundesverfassungsgericht nicht<br />
zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 28.4.2004 –1BvR<br />
481/04).<br />
6. Widerruf der Zulassung wegen Verstoß gegen die Kanzleipflicht<br />
nach § 14 Abs. 2 Nr.6 i.V.m. §§ 35Abs. 1Nr.5, 27<br />
BRAO<br />
Der Senat hatte in seinem Beschluss vom 2.12.2004 (AnwZ [B]<br />
72/02, NJW 2005, 1420 =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 84) erneut darüber<br />
zu entscheiden, ob ein Widerruf wegen Aufgabe der Kanzlei<br />
zulässig war.Der Antragsteller,der zunächst eine Kanzlei in<br />
M. unterhalten hatte, hatte behauptet, diese nach S. in seine<br />
Wohnung verlegt zu haben. Nach der ständigen <strong>Rechtsprechung</strong><br />
des Senats sind für die Einrichtung einer Kanzlei organisatorische<br />
Maßnahmen erforderlich, umder Öffentlichkeit –<br />
dem rechtsuchenden Publikum–den Willen des Rechtsanwalts<br />
zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden und dem Publikum<br />
dort anwaltliche Dienste bereitzustellen. Der Rechtsanwalt<br />
hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluss<br />
zu unterhalten und muss zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden<br />
Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche<br />
Dienste zur Verfügung stehen (st. Rspr., vgl. Beschl. v.<br />
25.11.2002 – AnwZ [B] 7/02). Der Senat hat entschieden, dass<br />
der Antragsteller diesen Anforderungen nicht genügte, da er<br />
nicht dargelegt hatte, welche organisatorischen Maßnahmen er<br />
getroffen hatte, andenen das rechtsuchende Publikum hätte erkennen<br />
können, dass es sich bei der Wohnung des Antragstellers<br />
auch um eine Anwaltskanzlei handelt.<br />
Nachdem in der mündlichen Verhandlung die Erfordernisse für<br />
die Einrichtung einer Kanzlei erörtert worden waren, erklärte<br />
sich der Antragsteller bereit, ein Praxisschild anzubringen, einen<br />
Telefonanschluss für die Praxis zu unterhalten und zu veranlassen,<br />
dass er im Telefonverzeichnis mit der Bezeichnung<br />
„Rechtsanwalt“ und der vollen Anschrift geführt werde. Seiner<br />
Ankündigung, diese Maßnahmen umzusetzen und dies dem<br />
Senat und der Antragsgegnerin nachzuweisen, kam er jedoch<br />
nicht nach. Der Senat ging davon aus, dass der Widerruf nach<br />
der Ermessensvorschrift des § 35Abs. 1Nr.5BRAO rechtmäßig<br />
war, ohne dass es zuvor, wie vom Antragsteller verlangt,<br />
rechtsbehelfsfähiger Bescheide der Antragsgegnerin bedurfte,<br />
die ihm die oben genannten Maßnahmen aufgaben.<br />
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde<br />
eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v.<br />
11.2.2005, NJW 2005, 1418) hat den Vollzug der Entscheidung<br />
des Senats einstweilen ausgesetzt. Über die Verfassungsbeschwerde<br />
wurde noch nicht entschieden.<br />
II. Entscheidungen in sonstigen Verwaltungsstreitverfahren<br />
1. Gestattung der Führung von Fachanwaltsbezeichnungen<br />
a) Mit den Anforderungen, die an die nach § 6 Abs. 3 Satz 1<br />
FAO vorzulegenden Falllisten zum Nachweis der praktischen<br />
Erfahrung nach § 5FAO zu stellen sind, hat der Senat sich in<br />
seinem Beschluss vom 21.5.2004 (AnwZ [B] 36/01, NJW 2004,<br />
2748 =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, 234) befasst. Der seit April 1995 zur<br />
Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller hatte 1998 beantragt,<br />
ihm die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“<br />
zu gestatten. Nach längerem Schriftverkehr,bei dem<br />
es unter anderem darum ging, dass die Antragsgegnerin die<br />
vom Antragsteller verweigerte Angabe der Parteinamen inder<br />
vorgelegten Fallliste forderte, unterrichtete die Antragsgegnerin<br />
den Antragsteller davon, dass der Fachausschuss ablehnend votiert<br />
habe. Das ablehnende Votum des Fachausschusses ist zum<br />
Vorstand gelangt, der sich dem Votum anschloss und dies in<br />
der Akte mit „Einverstanden“ vermerkt hat. Von der Geschäftsstellenangestellten<br />
wurde dieser Vermerk als Einverständnis mit<br />
der Fachanwaltsverleihung missverstanden und ein entsprechendes<br />
Formular – vermutlich mit der Unterschrift des Präsidenten<br />
der Rechtsanwaltskammer versehen – zur Post gegeben.<br />
Mit Schreiben vom 24.5.2000 wurde dem Antragsteller mitgeteilt,<br />
dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihm die Erlaubnis<br />
erteile, die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“<br />
zu führen. Mit Schreiben vom 13.6.2000 wurde die Erlaubnis<br />
widerrufen mit der Begründung, die Mitteilung vom<br />
24.5.2000 beruhe auf einem Versehen der Geschäftsstelle. Der<br />
Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung wurde abgelehnt.<br />
Hiergegen hat sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />
gerichtet, den der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen<br />
hat. Der Senat hat auf die sofortige Beschwerde den Bescheid<br />
der Antragsgegnerin und den zurückweisenden Beschluss<br />
des Anwaltsgerichtshofs aufgehoben und die Antragsgegnerin<br />
verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der<br />
Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.<br />
Der Senat hat jedenfalls in dem Schreiben vom 13.6. eine wirksame<br />
Rücknahmedes rechtswidrigen, auf einem Verfahrensfehler<br />
beruhenden Verwaltungsakts gesehen (§ 48 VwVfG analog).<br />
Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die<br />
besonderen praktischen Erfahrungen nicht in ausreichender