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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005 Aufsätze 209<br />

Deppert, Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2004<br />

Fremdgeld ist nicht an den Treuhänder abzuführen, weil es<br />

wirtschaftlich nicht dem Schuldner gehört. Eine Pfändung<br />

könnte der Treugeber – hier der Mandant – mit der Drittwiderspruchsklage<br />

nach § 771 Abs. 1ZPO abwehren (BGH, Urt. v.<br />

1.7.1993 – IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622). Führt der Schuldner<br />

den pfändbaren Teil der von ihm verdienten Anwaltsgebühren<br />

nicht an den Treuhänder ab, werden dadurch nicht die Interessen<br />

der Mandanten, sondern allenfalls die der Insolvenzgläubiger<br />

berührt. Außerdem sind diese hinreichend dadurch<br />

geschützt, dass der Schuldner durch die Nichtabführung die<br />

Versagung der Restschuldbefreiung riskiert (§§ 295 Abs. 2, 296<br />

Abs. 1Satz 1InsO).<br />

Es kann ferner nicht angenommen werden, dass ein Rechtsanwalt<br />

schon deswegen, weil er sich nach einem abgeschlossenen<br />

Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase befindet,<br />

eher als sonstige Berufskollegen der Versuchung ausgesetzt ist,<br />

sich an Mandantengeldern zu vergreifen. Dafür, dass er diese<br />

Gelder einsetzt, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen,<br />

fehlt ihm jeder Anreiz. Er muss diesen nur seine pfändbaren<br />

Einkünfte, nicht aber Fremdgelder zur Verfügung stellen, um<br />

die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die Gefahr,dass der auf<br />

seine unpfändbaren Einkünfte angewiesene Rechtsanwalt sich<br />

an Fremdgeldern bereichert, um seinen eigenen Lebensstandard<br />

zu heben oder neu entstandene Verbindlichkeiten zu tilgen,<br />

hat der Senat als nicht größer angesehen als bei solchen<br />

Rechtsanwälten, die, ohne dass ihnen jemals ein Vermögensverfall<br />

gedroht hat, ebenfalls zu den Geringverdienern gehören.<br />

4. Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit, § 7 Nr.5<br />

BRAO<br />

Den Versagungsgrund der Unwürdigkeit hat der Senat im Beschluss<br />

vom 28.6.2004 (AnwZ [B] 81/02 – nicht veröffentlicht)<br />

bei einem ehemaligen Finanzbeamten, der rechtskräftig wegen<br />

Steuerhinterziehung in 15 Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung<br />

zu einer – zur Bewährung ausgesetzten –Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von zehn Monaten verurteilt worden war,<br />

nicht mehr für gegeben erachtet, nachdem dem Antragsteller<br />

die Strafe erlassen worden war.Der Antragsteller,der als Ministerialrat<br />

Referatsleiter in dem Finanzministerium eines Bundeslandes<br />

gewesen war, war zuvor auf eigenen Wunsch aus dem<br />

Staatsdienst entlassen worden. Er hatte von Januar 1993 bis<br />

April 1998 Einkommenssteuererklärungen und Lohnsteuerermäßigungsanträge<br />

für sich und seine Lebensgefährtin mit falschen<br />

Angaben abgegeben und auf diese Weise Steuerkürzungen<br />

innicht unerheblicher Größenordnung erwirkt. Die Kammer<br />

und der Anwaltsgerichtshof haben die Zulassung des Antragstellers<br />

zur Rechtsanwaltschaft mit Blick auf den Gegenstand<br />

der strafrechtlichen Verurteilung abgelehnt. Der Senat hat<br />

im Hinblick auf den während des Beschwerdeverfahrens vom<br />

Amtsgericht beschlossenen Straferlass beide Entscheidungen<br />

aufgehoben und die Kammer verpflichtet, den Antragsteller unter<br />

Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden.<br />

Der Senat hat ausgeführt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin<br />

und der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs<br />

zur Zeit ihres jeweiligen Erlasses nicht zu beanstanden gewesen<br />

seien. Der Versagungsgrund bestehe aber zum Zeitpunkt<br />

der Entscheidung des Senats nicht mehr fort. Der Senat hat eine<br />

Wohlverhaltensperiode von nunmehr mehr als sechs Jahren<br />

seit der letzten Abgabeeiner strafbaren Steuererklärung als ausreichend<br />

angesehen. Dies gelte auch inAnbetracht der nur geringfügigen<br />

Dauer straffreier Führung von sechs Monaten nach<br />

Straferlass ohne den gleichzeitigen Druck noch laufender Bewährung.<br />

Ausschlaggebend für diese Beurteilung waren folgende<br />

Gründe: Das gewichtige strafrechtliche Fehlverhalten stand<br />

weder im Zusammenhang mit früherer anwaltlicher Berufsaus-<br />

übung noch mit der Beamtentätigkeit des Antragstellers. Diese<br />

hatte der Antragsteller verloren und damit berufsbezogene<br />

nachteilige Konsequenzen erfahren. Die hinterzogenen Steuern<br />

hat der Antragsteller bezahlt. Der Schwerpunkt der Taten war<br />

in den ersten, für die Lebensgefährtin abgegebenen unrichtigen<br />

Steuererklärungen zu sehen. Der Beginn dieser Taten lag elf<br />

Jahre zurück; die letzte der fünf schwersten Taten wurde vor<br />

mehr als sieben Jahren begangen.<br />

5. Versagung der Zulassung zum Oberlandesgericht, §226<br />

Abs. 2 BRAO<br />

Mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt – gestützt auf § 20 Abs. 1<br />

Nr.2 BRAO an Stelle des § 226 Abs. 2 BRAO – zum Oberlandesgericht<br />

zugelassen werden kann, obwohl er noch keine fünf<br />

Jahre bei einem Gericht des ersten Rechtszugs zugelassen war,<br />

hatte der Senat sich in zwei Entscheidungen vom 12.1.2004<br />

(AnwZ [B] 77/03, NJW 2004, 1327 = <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, 78 und<br />

AnwZ [B] 24/03, NJW 2004, 1455 =BB 2004, 405 =<strong>BRAK</strong>-<br />

Mitt. 2004, 78) zu befassen. In dem Beschluss vom 6.12.2004<br />

(AnwZ [B] 52/03) hat er sich den dortigen Erwägungen angeschlossen.<br />

a) Der ersten Entscheidung (AnwZ [B] 77/03, BB 2004, 405 =<br />

<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2004, 78=NJW 2004, 1327) lag folgender Sachverhalt<br />

zu Grunde: Die Antragstellerin, die zuvor bis zum Erreichen<br />

des Ruhestandes als Richterin beim Oberlandesgericht H.<br />

tätig war, war seit dem 27.5.1999 zur Rechtsanwaltschaft und<br />

bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht B. zugelassen.<br />

Im November 2001 begehrte sie außerdem die Zulassung beim<br />

Oberlandesgericht H. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag<br />

imFebruar 2002 mit der Begründung ab, eine Simultanzulassung<br />

zum Land- und Oberlandesgericht sei erst ab dem<br />

1.7.2002 möglich gewesen; außerdem sei die Fünf-Jahres-Frist<br />

nicht eingehalten. Der Senat hat dieden Antragauf gerichtliche<br />

Entscheidung zurückweisende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs<br />

bestätigt.<br />

Der Senat folgte dem rechtlichen Ansatz des Anwaltsgerichtshofs,<br />

der seine Entscheidung auf § 226 Abs. 2 BRAO und nicht<br />

auf § 20 Abs. 1Nr.2 BRAO gestützt hatte. Nach § 226 Abs. 2<br />

BRAO ist die Zulassung zum Oberlandesgericht zwingend davon<br />

abhängig, dass der Bewerber mindestens fünf Jahre lang<br />

bei einem Gericht des ersten Rechtszugs zugelassen gewesen<br />

ist. Demgegenüber gewährt der Wortlaut des § 20 Abs. 1Nr.2<br />

BRAO bei der Zulassungsentscheidung einen gewissen Ermessenspielraum<br />

(„soll inder Regel versagt werden, wenn …“).<br />

Nach Auffassung des Senats kommt dieser Vorschrift seit dem<br />

1.7.2002 ein zumindest eingeschränkter Anwendungsbereich<br />

zu, der dem der Vorgängervorschrift – dem § 20 Abs. 1Nr.4<br />

BRAO –entspricht. Die alte Vorschrift galt nur in den Bundesländern<br />

mit Singularzulassung, in denen also die Zulassung<br />

beim Oberlandesgericht den Verlust der Zulassung beim Amtsund<br />

Landgericht zur Folge hatte (vgl. BGHZ 82, 333, 334). Der<br />

Grund für die Einräumung eines Zulassungsermessens bestand<br />

darin, dass wegen des mit der Zulassung beim Oberlandesgericht<br />

verbundenen Wegfalls der Zulassung beim Amts- und<br />

Landgericht viele Rechtsanwälte nicht bereit waren, nach Ablauf<br />

der Wartefrist von fünf Jahren die Früchte ihrer Tätigkeit<br />

aufzugeben. Deshalb musste unter Umständen auf Bewerber<br />

zurückgegriffen werden, die noch nicht so lange Rechtsanwälte<br />

gewesen waren (BGHZ 56, 381, 385 f.). Der Senat hat im Hinblick<br />

darauf, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 13.12.2000 (NJW 2001, 353) der Grundsatz<br />

der Simultanzulassung nunmehr für alle Bundesländer gilt,<br />

eine solche Rücksichtnahme auf die geringere Zahl von Bewerbern<br />

um eine Singularzulassung nicht mehr für geboten erachtet<br />

und jedenfalls für Anträge nach dem 1.7.2002 angenommen,<br />

dass der Zulassungsbehörde kein Ermessenspielraum

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