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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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208 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

Deppert, Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2004<br />

haltung der vertraglichen Verpflichtungen des Antragstellers<br />

überwacht werden kann.<br />

Der Senat hat nicht übersehen, dass die weitgehenden arbeitsvertraglichen<br />

Beschränkungen, denen sich der Antragsteller<br />

zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat und die in<br />

dem besprochenen Fall mit den weiteren aus dem Insolvenzverfahren<br />

folgenden Beschränkungen zusammentreffen, nur<br />

schwer mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es §§ 1bis 3<br />

BRAO zugrunde liegt, in Einklang zu bringen sind. Er hat diese<br />

Einschränkungen aber angesichts ihrer nur vorübergehenden<br />

Natur als noch hinnehmbar angesehen. Denn der Antragsteller<br />

hatte zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Mit Abschluss<br />

des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der<br />

Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts<br />

wird dann davon auszugehen sein, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase<br />

die Restschuldbefreiung erlangt. Damit würden<br />

auch die Gründe entfallen, die den arbeitsvertraglichen<br />

Regelungen zugrunde liegen.<br />

3. Wegfall des Versagungsgrundes in der Wohlverhaltensphase/Beschluss<br />

vom 7.12.2004 (AnwZ [B] 40/04, NJW<br />

2005, 1271 =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 132)<br />

Mit der Frage, ob ein Vermögensverfall fortbesteht, wenn das<br />

Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß §291 InsO<br />

angekündigt hat, hatte sich der Senat in seinem Beschluss vom<br />

7.12.2004 (AnwZ [B] 40/04) zu befassen. Der Antragsteller war<br />

seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei verschiedenen<br />

Gerichten zugelassen. Nachdem imJahre 2000 ein<br />

Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war,<br />

verzichtete er auf die Rechte aus der Zulassung. Die Zulassung<br />

wurde in der Folge widerrufen. Nachdem das Insolvenzverfahren<br />

nach der Schlussverteilung aufgehoben worden war,beantragte<br />

der Antragsteller seine Wiederzulassung.<br />

Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass seine Vermögensverhältnisse<br />

nunmehr geordnet seien, weil er seine pfändbaren<br />

Bezüge an einen Treuhänder abgetreten habe (§287 Abs. 2<br />

InsO) und diese Abtretung regelmäßig bediene. Die so genannte<br />

Wohlverhaltensphase, mit deren Ende ihm die Restschuldbefreiung<br />

angekündigt worden sei, laufe noch bis zum 8.Oktober<br />

2006. Die Antragsgegnerin versagte ihm die Wiederzulassung.<br />

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Er hatte dies mit<br />

der ständigen <strong>Rechtsprechung</strong> des Senats begründet, nach der<br />

die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter bestimmten<br />

Voraussetzungen bestehende Möglichkeit einer Restschuldbefreiung<br />

für das Vorliegen eines Widerrufstatbestandes – und<br />

folglich auch für die Versagung der Zulassung – unerheblich ist<br />

(vgl. Beschl. v. 13.3.2000 – AnwZ [B] 28/99, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2000,<br />

144; Beschl. v. 6.11.2000 – AnwZ [B] 1/00; Beschl. v.<br />

24.9.2001 –AnwZ [B] 34/01, NJW-RR 2002, 1718).<br />

Nach Auffassung des Senats hilft dieser Ansatz in dem Fall, in<br />

dem die Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO bereits angekündigt<br />

wurde, nicht weiter.Er hat gemeint, von einem Vermögensverfall<br />

könne in diesem Fall nicht mehr ausgegangen werden,<br />

obwohl die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet und durchgeführt wurde, gemäß § 300 Abs. 1InsO<br />

so lange fort bestehen, bis das Insolvenzgericht am Ende der<br />

Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt hat.<br />

Denn die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens<br />

lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, hat sich<br />

nach dessen Beendigung und nach der Ankündigung des Insolvenzgerichts<br />

zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Der<br />

Schuldner darf indiesem Fall davon ausgehen, dass er am Ende<br />

der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen<br />

wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt<br />

und die Voraussetzungen einer Versagung nach §297 InsO<br />

oder § 298 InsO nicht vorliegen.<br />

Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch<br />

zu früheren Entscheidungen, in denen er ausgeführt hat, zu geordneten<br />

Vermögensverhältnissen gehöre es auch, dass die<br />

Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt würden<br />

(BGH, Beschl. v. 13.3.2000 – AnwZ [B] 28/99, <strong>BRAK</strong>-Mitt.<br />

2000, 144). Diese Aussage ist so zu verstehen, dass nicht auf<br />

unabsehbare Zeit Forderungen offen bleiben dürfen. Ein<br />

Schuldner,der ein Insolvenzverfahren und anschließend mit Erfolg<br />

ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen hat, hat –<br />

ohne dass die Gläubiger befriedigt worden sind –keine Verbindlichkeiten<br />

mehr. Dies muss zur Wiederherstellung geordneter<br />

Vermögensverhältnisse genügen. Andernfalls könnte der<br />

Schuldner gerade wegen der erfolgten Restschuldbefreiung nie<br />

mehr in – so verstandenen – finanziell geordneten Verhältnissen<br />

leben. Mit dem das neue Insolvenzrecht maßgeblich prägenden<br />

Gedanken, dass dem Schuldner mit dem Durchlaufen<br />

eines Insolvenzverfahrens eine Perspektive auf eine dauerhaft<br />

gesicherte Existenz – einen „fresh start“ oder Ausweg aus dem<br />

„modernen Schuldturm“ –gegeben werden soll (MünchKomm-<br />

InsO/ Ganter, §1 Rdnr.101; Uhlenbruck , InsO 12. Aufl. §1<br />

Rdnr.15; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 286 Rdnr.1), wäre es<br />

schlecht vereinbar, ihm eine solche Existenz ausgerechnet<br />

während der Wohlverhaltensphase vorzuenthalten.<br />

Der Senat hatte weiter zu prüfen, ob die unterlassene Beantwortung<br />

der dem Antragsteller von der Antragsgegnerin gestellten<br />

Fragen die Versagung der Wiederzulassung rechtfertigte.<br />

Ausgehend von § 36a Abs. 2 Satz 2 BRAO, wonach der Antrag<br />

auf Gewährung von Rechtsvorteilen zurückzuweisen ist, wenn<br />

die Landesjustizverwaltung infolge der Verweigerung der Mitwirkung<br />

des Antragstellers den Sachverhalt nicht hinreichend<br />

klären kann, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Versagung<br />

der Zulassung aus diesem Grunde nur in Betracht kommt,<br />

wenn der nicht aufgeklärte Sachverhalt für die Zulassung von<br />

Bedeutung ist. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit gegeben,<br />

selbst zu entscheiden, ob die geforderte Bedeutung vorliegt,<br />

indem sie verpflichtet wurde, den Zulassungsantrag des<br />

Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des<br />

Senats erneut zu bescheiden. Zu den vom Anwaltsgerichtshof<br />

aufgeworfenen und im Verfahren offen gebliebenen Fragen, ob<br />

zu den Verbindlichkeiten, die von dem Insolvenzverfahren erfasst<br />

waren, weitere hinzugekommen sind, wie der Antragsteller<br />

seinen Lebensunterhalt finanziert und ob er Einkünfte hat,<br />

hat der Senat dargelegt, das bloße Bestehen von neuen Verbindlichkeiten<br />

bei einem Berufsbewerber stehe einer Zulassung<br />

erst entgegen, wenn es ihretwegen zu Vollstreckungsmaßnahmen<br />

gekommen sei. Die Antragsgegnerin wurde deshalb<br />

auf die Möglichkeit verwiesen, entsprechende Auskünfte über<br />

Vollstreckungsmaßnahmen bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher<br />

zu erlangen. Der Frage, ob der Antragsteller Einkünfte<br />

hat und wie er seinen Lebensunterhalt finanziert, maß der Senat<br />

mindere Bedeutung zu. Dies wurde damit begründet, dass<br />

dies in erster Linie den Treuhänder und die Insolvenzgläubiger<br />

interessiere, damit diese beurteilen könnten, ob der Antragsteller<br />

auch wirklich alle pfändbaren Einkünfte abführe.<br />

Der Senat hat weiter geprüft, ob durch die Zulassung des<br />

Schuldners zur Rechtsanwaltschaft während der Wohlverhaltensphase<br />

die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden.<br />

Der Anwaltsgerichtshof hatte angenommen, es sei nicht<br />

gewährleistet, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensphase<br />

„Fremdgeld und Anwaltsgebühren“ an den Treuhänder<br />

abführe, es bestehe vielmehr die Gefahr,dass er diese Gelder<br />

zur Tilgung anderer,etwa inzwischen entstandener neuer Verbindlichkeiten<br />

verwende, von denen der Treuhänder möglicherweisekeine<br />

Kenntnis habe. Dem ist der Senat nicht gefolgt.

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