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Berufsrechtliche Rechtsprechung - BRAK-Mitteilungen

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206 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2005<br />

Deppert, Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2004<br />

Die <strong>Rechtsprechung</strong> des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs<br />

im Jahre 2004 1<br />

Die Zahl der zum Anwaltssenat des BGH gelangten Verfahren<br />

ist weiter angestiegen. Im Jahre 2004 waren 98 Eingänge in<br />

Verwaltungsstreitverfahren, 15 Eingänge in Disziplinarsachen<br />

und 1Eingang in erstinstanzlichen Verfahren zu verzeichnen.<br />

Dabei bilden die Fälle des Widerrufs wegen Vermögensverfalls<br />

einen hohen Anteil der Verfahren. 50 der im Jahre 2004 eingegangenen<br />

Verfahren betrafen den Widerruf, drei Fälle die Versagung<br />

der Zulassung wegen Vermögensverfalls. 1<br />

I. Entscheidungen in Zulassungssachen<br />

1. Zuständigkeit<br />

Mit der Frage, welche Kammer nach einem Umzulassungsantrag<br />

für einen Widerruf der Zulassung zuständig ist, hatte sich<br />

der Senat in seinem Beschluss vom 8.11.2004 (AnwZ [B] 78/<br />

03) zu befassen. Der Antragsteller war zunächst bei dem Amtsgericht<br />

R. und dem Landgericht D. zugelassen. Anfang 2002<br />

betrieb er seine Umzulassung in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer<br />

für den Oberlandesgerichtsbezirk H. Am 3.2.2002<br />

teilte er der Antragsgegnerin mit, dass er auf seine Zulassung<br />

bei dem Amtsgericht R. und dem Landgericht D. für den Fall<br />

seiner Zulassung bei dem Amtsgericht und Landgericht B. verzichte.<br />

Eine Zulassung bei diesen Gerichten erfolgte nicht. Die<br />

Antragsgegnerin, die Kammer,in deren Bezirk der Antragsteller<br />

zugelassen war, widerrief imApril 2002 die Zulassung wegen<br />

mehrerer Widerrufsgründe, u.a. wegen Vermögensverfalls. Den<br />

dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat<br />

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Senat hat die sofortige<br />

Beschwerde, mit der der Antragsteller insbesondere die<br />

fehlende Zuständigkeit der Antragsgegnerin geltend machte,<br />

mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht der von ihm<br />

(im Übrigen auch nur bedingt) erklärte Verzicht auf die lokale<br />

Zulassung bei dem Amtsgericht R. und dem Landgericht D. seine<br />

Mitgliedschaft in der alten Rechtsanwaltskammer und damit<br />

die Zuständigkeit der Antragsgegnerin beendet hat. Er folgte<br />

damit der Meinung in der Literatur, wonach ein Zuständigkeitswechsel<br />

zur neuen Rechtsanwaltskammer erst eintritt, wenn<br />

nach einer anderweitigen lokalen Zulassung die bisherige lokale<br />

Zulassung nach § 33 Abs. 4BRAO widerrufen ist (vgl. auch<br />

Jessnitzer/Blumberg , BRAO 9. Aufl. §33 Rdnr.1; Feuerich/<br />

Weyland, BRAO 6.Aufl. §33 Rdnr.15; Henssler/Prütting ,<br />

BRAO 2. Aufl. § 33 Rdnr.25).<br />

2. Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls<br />

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden<br />

a) Bei der Frage, ob durch den Vermögensverfall die Interessen<br />

der Rechtsuchenden gefährdet werden, wurde von dem Senat<br />

stets eine strenge Linie gefahren (vgl. Zuck ,<strong>BRAK</strong>-Mitt. 1986,<br />

108). Nach seiner ständigen <strong>Rechtsprechung</strong> kommt der Ausschluss<br />

einer Gefährdung der Rechtsuchenden in Fällen eines<br />

eröffneten Insolvenzverfahrens allenfalls in extrem gelagerten<br />

1 Für die wertvolle Unterstützung dankeichFrau Richterin amLandgericht<br />

Dr.Rombach.<br />

Dr. Katharina Deppert, Karlsruhe<br />

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof<br />

Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse v. 14.2.2000<br />

–AnwZ [B] 15/99, v. 13.3.2000 – AnwZ [B] 28/99, <strong>BRAK</strong>-Mitt.<br />

2000, 144). Einen solchen extrem gelagerten Ausnahmefall hat<br />

der Senat auch in seinem Beschluss vom 12.1.2004 (AnwZ [B]<br />

17/03) verneint. Der 92-jährige Antragsteller war seit über 50<br />

Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, als seine Zulassung<br />

im Jahre 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde.<br />

Der Senat war der Meinung, dass das hohe Alter, seine über<br />

fünf Jahrzehnte hinweg geleistete tadellose anwaltliche Berufsausübung<br />

und die offenbar nicht verschuldete Insolvenz für die<br />

Widerlegung der Vermutung der Vermögensgefährdung der<br />

Rechtsuchenden nicht ausreichten. Da es weder Hinweise auf<br />

eine nachhaltig eingeschränkte Berufstätigkeit des Antragstellers<br />

gab, welche das Moment einer relevanten Vermögensgefährdung<br />

von Mandanten vernachlässigenswert erscheinen ließe,<br />

noch Anhaltspunkte für besondere Sicherungsmaßnahmen,<br />

mit denen eine derartige Gefährdung auch nachhaltig reduziert<br />

würde, sah sich der Senat außerstande, einen den Widerruf<br />

vermeidenden Ausnahmefall anzuerkennen.<br />

b) Auch in seinem Beschluss vom 18.10.2004 (AnwZ [B] 70/<br />

03, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 27) sah der Senat in dem Vermögensverfall<br />

eine Gefährdung der Rechtsuchenden. Der Antragsteller<br />

hatte vorgebracht, seine Tätigkeit auf Mandate ohne Fremdgeldzugriff<br />

beschränken zu wollen und über keine eigenen<br />

Konten mehr zu verfügen. Die Abwicklung seines eigenen Zahlungsverkehrs<br />

und eventuell unvermeidlichen Zahlungsverkehrs<br />

für Mandanten erfolge über Kontoverbindungen, die ausschließlich<br />

auf den Namen seiner Frau lauteten. Die geltend<br />

gemachte Tätigkeitsausrichtung auf Mandate ohne Fremdgeldzugriff<br />

hielt der Senat als nicht kontrollierbare, jederzeit aufgebbare<br />

Selbstbeschränkung nicht für ausreichend, um eine<br />

Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Angesichts<br />

der immer noch bestehenden Möglichkeit der Hereinnahme<br />

von Schecks oder Bargeld hat der Senat die Nichtunterhaltung<br />

jeglicher eigener Konten und die für sich nicht unbedenkliche<br />

Nutzung von Konten seiner Ehefrau (vgl. § 4Abs. 1BORA) im<br />

Rahmen der Anwaltstätigkeit als nicht ausreichend angesehen,<br />

um eine Gefährdung der Rechtsuchenden verneinen zu können.<br />

Zudem sprach die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers<br />

wegen eines Vergehens nach §266a StGB gegen die<br />

Annahme eines günstig zu beurteilenden Ausnahmefalls. Mitberücksichtigt<br />

wurde auch, dass der Antragsteller keine Gesamtdarstellung<br />

seiner Vermögenssituation gegeben hatte, die<br />

einen vollständigen Überblick über den Umfang seiner derzeitigen<br />

Anwaltstätigkeit gegeben hätte und eine Einschätzung der<br />

damit einhergehenden Gefährdungssignale erlauben würde.<br />

c) Mit der Frage, ob die Interessen der Rechtsuchenden trotz<br />

des Vermögensverfalls des Rechtsanwalts ausnahmsweise nicht<br />

gefährdet sind, befasst sich auch der vielbeachtete Beschluss<br />

des Senats vom selben Tage (18.10.2004 –AnwZ [B] 43/03,<br />

NJW 2005, 511, AnwBl. 2005, 216, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 86). Römermann,<br />

der in dem hier besprochenen Verfahren der Bevollmächtigte<br />

des Antragstellers war, spricht in seiner Anmerkung<br />

(AnwBl. 2005, 178) sogar von einem richtungweisenden Be-

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