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Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - ra-micro aktuelle ...

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Stand: 04.02.2010


Inhaltsverzeichnis<br />

Allgemeiner Teil<br />

Konzept, Kontakt und Support<br />

Deutsche Gesetze<br />

NRW AG VwGO Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung<br />

NRW BauO <strong>Bauordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW DSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im <strong>Land</strong>e<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW DSG Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten<br />

NRW FSHG Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung<br />

NRW GebG Gebührengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW GO Gemeindeordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW IFG Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW KAG Kommunalabgabengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW KrO Kreisordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW LBG Beamtengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW LG Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der<br />

<strong>Land</strong>schaft<br />

NRW LHundG Hundegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW LImschG Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und<br />

ähnlichen Umwelteinwirkungen<br />

NRW LJG <strong>Land</strong>esjagdgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW LZG Verwaltungszustellungsgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>


NRW LÖG Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten<br />

NRW MG Meldegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW NachbG Nachbarrechtsgesetz<br />

NRW OBG Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden<br />

NRW POG Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im<br />

<strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW PolG Polizeigesetz des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW PresseG Pressegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW SchulG Schulgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW StrWG St<strong>ra</strong>ßen- und Wegegesetz des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW Verfassung Verfassung des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW VGHG Gesetz über den Verfassungsgerichtshof <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong><br />

NRW VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

NRW VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong>


Konzept, Kontakt und Support<br />

Die RA-MICRO E-Buch Textsammlung Deutsche Gesetze wird von der<br />

RA-MICRO Software GmbH veröffentlicht.<br />

RA-MICRO ist der deutsche Marktführer <strong>für</strong> Anwalts-EDV. Über 12.000<br />

Anwaltskanzleien mit etwa 56.000 Arbeitsplätzen arbeiten bereits mit RA-<br />

MICRO, jährlich kommen ca. 800 Kanzleien hinzu. Mit RA-MICRO<br />

ausgestattete Anwaltskanzleien arbeiten auf modernster Organisationsbasis<br />

und können so ihren Mandanten optimalen Service bieten.<br />

Mit der RA-MICRO E-Buch Textsammlung Deutsche Gesetze bietet RA-<br />

MICRO seinen anwaltlichen Kunden <strong>das</strong> derzeit aktuellste Werkzeug <strong>für</strong> die<br />

optimale Gesetzesnutzung in Deutschland. Mit der <strong>ra</strong> e suite können die<br />

einzelnen Bände der E-Gesetze im Format *.PDF stets aktuell heruntergeladen<br />

werden.<br />

He<strong>ra</strong>usgeber der Gesetze ist, soweit in den einzelnen Bänden nichts<br />

Abweichendes angegeben ist, Rechtsanwalt Dr. Peter Becker, Berlin. Die RA-<br />

MICRO E-Buch Textsammlung wird bearbeitet von der juristischen<br />

Redaktion der RA-MICRO Software GmbH in Koope<strong>ra</strong>tion mit der<br />

Gesetzesredaktion des Boorberg Verlags.<br />

Die Gesetze werden umgehend nach Ink<strong>ra</strong>fttreten einer Änderung aktualisiert,<br />

in der Regel spätestens innerhalb von 14 Tagen. Werden neue Gesetze in die<br />

Textsammlung aufgenommen, werden diese nach Möglichkeit am Tage ihres<br />

Ink<strong>ra</strong>fttretens in dem jeweiligen E-Buch-Band veröffentlicht.<br />

Die E-Buch Textsammlung wird laufend erweitert. Derzeit sind rund 750<br />

Bundes- und <strong>Land</strong>esgesetze und Verordnungen sowie europarechtliche Normen<br />

im Angebot.<br />

Wir empfehlen, die Gesetze regelmäßig - mindestens einmal monatlich<br />

- zu aktualisieren.<br />

Kontakt:<br />

RA-MICRO Software GmbH<br />

Heinrich-Hertz-St<strong>ra</strong>ße 1c, 14532 Europarc Dreilinden<br />

www.<strong>ra</strong>-<strong>micro</strong>.de<br />

support@<strong>ra</strong>-<strong>micro</strong>.de<br />

Technischen Support zur RA-MICRO E-Buch Textsammlung Deutsche<br />

Gesetze erhalten Sie telefonisch unter 030 43598790 oder bei support@<strong>ra</strong><strong>micro</strong>.de.<br />

Die RA-MICRO Software GmbH, der He<strong>ra</strong>usgeber und die Redaktion sind<br />

bemüht, die RA-MICRO E-Buch Textsammlung Deutsche Gesetze stets in<br />

<strong>aktuelle</strong>r und inhaltlich korrekter Form anzubieten. Dennoch ist <strong>das</strong> Auftreten<br />

von Fehlern nicht völlig auszuschließen. RA-MICRO übernimmt keinerlei<br />

Gewähr <strong>für</strong> die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten<br />

E-Bücher. Haftungsansprüche gegen RA-MICRO, welche sich auf Schäden


materieller oder immaterieller Art beziehen, die durch die Nutzung der<br />

dargebotenen E-Bücher verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.


Ausführungsgesetz zur<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (NRW AG<br />

VwGO)<br />

vom 26. März 1960 (GV. S. 47, ber. S. 68), geändert durch Gesetze vom 13. Januar 1970 (GV.<br />

S. 38), vom 14. Dezember 1971 (GV. S. 414), vom 19. Dezember 1972 (GV. S. 431), vom 6.<br />

November 1973 (GV. S. 489), vom 9. Juli 1974 (GV. S. 256), vom 9. Juli 1974 (GV. S. 416), vom<br />

5. November 1974 (GV. S. 1072), vom 5. November 1974 (GV. S. 1224), vom 21. Dezember 1976<br />

(GV. S. 473), vom 4. Juli 1979 (GV. S. 481), vom 17. Mai 1983 (GV. S. 166), vom 20. Dezember<br />

1983 (GV. S. 635), vom 10. Juni 1986 (GV. S. 509), vom 15. Januar 1991 (GV. S. 16), vom 30.<br />

April 1991 (GV. S. 202), vom 17. Dezember 1991 (GV. S. 566), vom 17. Dezember 2002 (GV.<br />

S. 634), vom 18. November 2003 (GV. S. 715), vom 7. März 2006 (GV. S. 107), vom 13. März<br />

2007 (GV. S. 133), vom 9. Oktober 2007 (GV. S. 393), vom 30. Oktober 2007 (GV. S. 445), vom<br />

26. Februar 2008 (GV. S. 162)<br />

NRW AG VwGO § 1<br />

(1) Das Oberverwaltungsgericht <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> hat seinen<br />

Sitz in Münster.<br />

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz<br />

a) in Aachen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise<br />

Düren, Euskirchen und Heinsberg,<br />

b) in Arnsberg <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm<br />

sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des<br />

Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,<br />

c) in Düsseldorf <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf,<br />

Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen,<br />

Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann,<br />

des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,<br />

d) in Gelsenkirchen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet der kreisfreien Städte Bochum,<br />

Castrop-Rauxel, Dortmund, Herne, Lünen, Wanne-Eickel, Wattenscheid,<br />

Witten, Essen, Bottrop, Gelsenkirchen, Gladbeck und Recklinghausen<br />

sowie des Kreises Recklinghausen,<br />

e) in Köln <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln, der Kreise<br />

Bergheim (Erft) und Köln, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-<br />

Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,<br />

f) in Minden <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise<br />

Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,<br />

g) in Münster <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der<br />

Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.<br />

NRW AG VwGO §§ 1 a und 1 b (weggefallen)<br />

NRW AG VwGO § 2<br />

Oberste Dienstaufsichtsbehörde <strong>für</strong> die Gerichte der allgemeinen<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Justizminister.


NRW AG VwGO § 3<br />

(1) Der Präsident eines jeden Verwaltungsgerichts bestimmt nach Anhörung<br />

des Präsidiums die Zahl der Kammern.<br />

(2) Für <strong>das</strong> Oberverwaltungsgericht gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

NRW AG VwGO § 4 (weggefallen)<br />

NRW AG VwGO § 5<br />

(1) Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.<br />

(2) 1 Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu<br />

richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den<br />

beant<strong>ra</strong>gten Verwaltungsakt unterlassen hat. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Klagen<br />

im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.<br />

NRW AG VwGO § 6<br />

(1) 1 Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in<br />

einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des<br />

Zeit<strong>ra</strong>ums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt<br />

gegeben worden ist. 2 Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es<br />

einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 2 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des<br />

Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeit<strong>ra</strong>umes<br />

bekannt gegeben worden ist.<br />

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von<br />

Verwaltungsakten,<br />

1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder <strong>das</strong> Recht der Europäischen Union<br />

die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,<br />

2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen<br />

Prüfung zugrunde liegt,<br />

3. im Bereich des<br />

a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,<br />

b) Ausbildungs-, Studien- und G<strong>ra</strong>duiertenförderungsrechts, soweit sie<br />

von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten<br />

Ämtern <strong>für</strong> Ausbildungsförderung erlassen werden,<br />

4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der<br />

Gebühreneinzugszent<strong>ra</strong>le der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten<br />

(GEZ) erlassen werden.<br />

2<br />

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bedarf es der Nachprüfung in einem<br />

Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste <strong>Land</strong>esbehörde den<br />

Verwaltungsakt erlassen oder den Ant<strong>ra</strong>g auf Vornahme des<br />

Verwaltungsakts abgelehnt hat. 3 Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> Nebenbestimmungen<br />

sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten<br />

Verwaltungsakten.<br />

(3) 1 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren<br />

nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen<br />

begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. 2 Dies gilt nicht,


1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden<br />

ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der K<strong>ra</strong>nkenhausplanung und -<br />

finanzierung ergangen,<br />

2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu<br />

ergangenen Rechtsverordnungen,<br />

3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu<br />

ergangenen Rechtsverordnungen,<br />

4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,<br />

5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu<br />

ergangenen Rechtsverordnungen,<br />

6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte,<br />

Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit,<br />

7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der<br />

Baugenehmigungsbehörden,<br />

8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu<br />

ergangenen Rechtsverordnung.<br />

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines<br />

Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen<br />

innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeit<strong>ra</strong>ums keine Anwendung.<br />

NRW AG VwGO § 7<br />

1 Soweit ein Vorverfahren nach § 6 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den<br />

Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch <strong>für</strong> die<br />

Entscheidung über den Widerspruch zuständig. 2 Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> den Fall<br />

des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a); § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. 3 Unberührt bleiben<br />

Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Bei<strong>ra</strong>t<br />

entscheidet.<br />

NRW AG VwGO § 8<br />

1 Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und<br />

der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben<br />

keine aufschiebende Wirkung. 2 § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.<br />

NRW AG VwGO § 9<br />

In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der allgemeinen<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz<br />

über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW.<br />

S. 11).<br />

NRW AG VwGO § 10<br />

(1) 1 Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich der<br />

Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richtern und zwei<br />

ehrenamtlichen Richtern. 2 Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen<br />

Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.


(2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden<br />

die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei<br />

Richtern.<br />

(3) 1 Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus dem<br />

Präsidenten und sechs Richtern. 2 In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in<br />

Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein<br />

Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in<br />

Verbindung mit § 11 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied<br />

des erkennenden Senats hinzu. 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte<br />

oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen<br />

Senat vertreten ist.<br />

NRW AG VwGO §§ 11 bis 15 (weggefallen)


<strong>Bauordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW BauO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. S. 256), geändert durch Gesetze vom<br />

9. Mai 2000 (GV. S. 439), vom 22. Juli 2003 (GV. S. 434) Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der<br />

<strong>Land</strong>esbauordung. Artikel 2 Satz 2 dieses Gesetzes enthält eine Übergangsvorschrift. Diese lautet:<br />

“Vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind auf Verlangen der Ant<strong>ra</strong>gstellerin<br />

oder des Ant<strong>ra</strong>gstellers nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.” , vom 16.<br />

Dezember 2003 (GV. S. 766), vom 4. Mai 2004 (GV. S. 259), vom 5. April 2005 (GV. S. 332), vom<br />

12. Dezember 2006 (GV. S. 615), vom 13. März 2007 (GV. S. 133), vom 11. Dezember 2007 (GV.<br />

S. 708), vom 28. Oktober 2008 (GV. S. 644), vom 17. Dezember 2009 (GV. S. 863, ber. S. 975)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Teil Allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 3 ]<br />

Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung [§§ 4 - 11 ]<br />

Dritter Teil Bauliche Anlagen<br />

Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung [§§ 12 -<br />

19 ]<br />

Zweiter Abschnitt Bauprodukte und Bauarten [§§ 20 - 28 ]<br />

Dritter Abschnitt Wände, Decken und Dächer [§§ 29 - 35 ]<br />

Vierter Abschnitt Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen [§§ 36 -<br />

41 ]<br />

Fünfter Abschnitt Haustechnische Anlagen [§§ 42 - 47]<br />

Sechster Abschnitt Aufenthaltsräume und Wohnungen [§§ 48 - 50 ]<br />

Siebenter Abschnitt Besondere Anlagen [§§ 51 - 55 ]<br />

Vierter Teil Die am Bau Beteiligten [§§ 56 - 59 a ]<br />

Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren<br />

Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden [§§ 60 - 62 ]<br />

Zweiter Abschnitt Genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie<br />

Vorhaben [§§ 63 - 68 ]<br />

Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren [§§ 69 - 83 ]


Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften, bestehende Anlagen<br />

und Einrichtungen [§§ 84 - 87 ]<br />

Siebenter Teil Übergangs–, Änderungs– und Schlussvorschriften [§§ 88 -<br />

91 ]<br />

[§§ 1 - 3] Erster Teil Allgemeine Vorschriften<br />

NRW BauO § 1 Anwendungsbereich<br />

(1) 1 Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch<br />

<strong>für</strong> Grundstücke sowie <strong>für</strong> andere Anlagen und Einrichtungen, an die in<br />

diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes<br />

Anforderungen gestellt werden.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör,<br />

Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,<br />

2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von<br />

Gebäuden,<br />

3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas,<br />

Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem<br />

Fernmeldewesen dienen, einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen<br />

sowie unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,<br />

4. Rohrleitungen, die dem Fernt<strong>ra</strong>nsport von Stoffen dienen, einschließlich<br />

ihrer unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,<br />

5. Kräne.<br />

NRW BauO § 2 Begriffe<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten<br />

hergestellte Anlagen. 2 Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch<br />

dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder<br />

auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach<br />

ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest<br />

benutzt zu werden. 3 Als bauliche Anlagen gelten<br />

1. Aufschüttungen und Abg<strong>ra</strong>bungen,<br />

2. Lager–, Abstell– und Ausstellungsplätze,<br />

3. Camping– und Wochenendplätze,<br />

4. Sport– und Spielflächen,<br />

5. Stellplätze,<br />

6. Gerüste,<br />

7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.<br />

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die<br />

von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind,<br />

dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.<br />

(3) 1 Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines<br />

Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der<br />

Geländeoberfläche liegt. 2 Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei<br />

denen der Fußboden mindestens eines Aufenthalts<strong>ra</strong>umes im Mittel mehr<br />

als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.


3 Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines<br />

Aufenthalts<strong>ra</strong>umes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.<br />

(4) Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder<br />

den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im Übrigen die natürliche<br />

Geländeoberfläche.<br />

(5) 1 Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr<br />

als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinaus<strong>ra</strong>gt und die eine Höhe von<br />

mindestens 2,30 m haben. 2 Ein gegenüber den Außenwänden des<br />

Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur<br />

dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der<br />

Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3 Ein Geschoss mit<br />

geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über<br />

mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. 4 Die Höhe der Geschosse<br />

wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der<br />

darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante<br />

Dachhaut gemessen.<br />

(6) 1 Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren<br />

Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche<br />

hinaus<strong>ra</strong>gt. 2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in<br />

denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.<br />

(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden<br />

Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.<br />

(8) 1 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von K<strong>ra</strong>ftfahrzeugen<br />

außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. 2 Ga<strong>ra</strong>gen sind ganz<br />

oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von K<strong>ra</strong>ftfahrzeugen.<br />

(9) Bauprodukte sind<br />

1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft<br />

in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,<br />

2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt<br />

werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser,<br />

Fertigga<strong>ra</strong>gen und Silos.<br />

(10) Bauart ist <strong>das</strong> Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen<br />

oder Teilen von baulichen Anlagen.<br />

NRW BauO § 3 Allgemeine Anforderungen<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand<br />

zu halten, <strong>das</strong>s die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere<br />

Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet<br />

wird. 2 Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik sind zu beachten. 3 Von diesen Regeln kann<br />

abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die<br />

allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 erfüllt. 4 § 20 Abs. 3 und § 24<br />

bleiben unberührt. 5 Mit Boden, Wasser und Energie ist sparsam<br />

umzugehen. 6 Die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von<br />

Bauabfällen und Bodenaushub sind zu nutzen.<br />

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung<br />

die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während


einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die<br />

Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen<br />

und geb<strong>ra</strong>uchstauglich sind.<br />

(3) 1 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als<br />

Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. 2 Bei der<br />

Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle<br />

verwiesen werden. 3 Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie<br />

eingeführt sind, von den Bauaufsichtsbehörden gemäß § 72 Abs. 4 zu<br />

prüfen.<br />

(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und <strong>für</strong> die Änderung ihrer<br />

Benutzung gelten Absätze 1 und 3 sinngemäß.<br />

[§§ 4 - 11] Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung<br />

NRW BauO § 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden<br />

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, <strong>das</strong>s bis zum<br />

Beginn ihrer Benutzung<br />

1. <strong>das</strong> Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren<br />

öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder <strong>das</strong> Grundstück eine befahrbare,<br />

öffentlich–rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen<br />

Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe<br />

zulässig sind, b<strong>ra</strong>uchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m<br />

sind,<br />

2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink– und Löschwasser<br />

vorhanden und benutzbar sind und<br />

3. die erforderlichen Abwasse<strong>ra</strong>nlagen vorhanden und benutzbar sind und<br />

die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften<br />

gewährleistet ist.<br />

(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist zulässig, wenn durch Baulast<br />

gesichert ist, <strong>das</strong>s keine Verhältnisse eintreten können, die den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes<br />

erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und <strong>das</strong> Gebäude auf den<br />

Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die<br />

Grundstücke ein Grundstück.<br />

NRW BauO § 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken<br />

(1) 1 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere <strong>für</strong> die Feuerwehr ein<br />

ge<strong>ra</strong>dliniger Zu– oder Durchgang zu schaffen<br />

1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,<br />

2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer<br />

vom Treppen<strong>ra</strong>um nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.<br />

2<br />

Der Zu– oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei<br />

Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte<br />

Breite von 1 m. 3 Die lichte Höhe des Zu– oder Durchgangs muss<br />

mindestens 2 m bet<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger<br />

Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m


über dem Gelände liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines<br />

Zu– oder Durchgangs eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt mit<br />

einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m zu schaffen. 2 Wände und<br />

Decken von Durchfahrten sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in<br />

den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB)<br />

herzustellen.<br />

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet<br />

werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird.<br />

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer<br />

öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zufahrten oder<br />

Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden<br />

gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.<br />

(5) 1 Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger<br />

Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m<br />

über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Außenwand mit<br />

notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen <strong>für</strong><br />

Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. 2 Diese<br />

Fläche muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand<br />

von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m<br />

Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand<br />

ermöglichen; größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken<br />

wegen des B<strong>ra</strong>ndschutzes nicht bestehen. 3 Ist eine Rettung von Menschen<br />

außer über den Treppen<strong>ra</strong>um nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus<br />

möglich, so kann verlangt werden, <strong>das</strong>s die befahrbare Fläche an dieser<br />

Gebäudeseite anzulegen ist.<br />

(6) 1 Die Zu– und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen<br />

nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind<br />

ständig freizuhalten sowie zu kennzeichnen. 2 Sie müssen <strong>für</strong><br />

Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und t<strong>ra</strong>gfähig sein. 3 Die<br />

befahrbaren Flächen nach Absatz 5 müssen nach oben offen sein.<br />

4<br />

K<strong>ra</strong>ftfahrzeuge dürfen in den Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie<br />

auf den befahrbaren Flächen nach Absatz 5 nicht abgestellt werden.<br />

NRW BauO § 6 Abstandflächen<br />

(1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von<br />

oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2 Innerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber<br />

Grundstücksgrenzen,<br />

a) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne<br />

Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5<br />

und 6 gebaut werden muss oder<br />

b) gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne<br />

Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, <strong>das</strong>s auf dem<br />

Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.<br />

(2) 1 Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2 Sie<br />

dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen<br />

und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.<br />

3<br />

Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke<br />

erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, <strong>das</strong>s sie nur mit in der


Abstandfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die<br />

auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet<br />

werden.<br />

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 ³ zueinander stehen,<br />

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei<br />

Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und<br />

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen<br />

zulässig sind oder gestattet werden.<br />

(4) 1 Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird<br />

senkrecht zur Wand gemessen. 2 Als Wandhöhe gilt <strong>das</strong> Maß von der<br />

Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis<br />

zum oberen Abschluss der Wand. 3 Besteht eine Außenwand aus<br />

Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu<br />

ermitteln. 4 Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene<br />

Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den<br />

Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile.<br />

5<br />

Abg<strong>ra</strong>bungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu<br />

einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandfläche<br />

außer Bet<strong>ra</strong>cht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 die Geländeoberfläche<br />

zulässigerweise verändern. 6 Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:<br />

1. voll die Höhe von<br />

– Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70³,<br />

– Giebelflächen im Bereich dieser Dächer und Dachteile, wenn beide<br />

Seiten eine Dachneigung von mehr als 70³ haben,<br />

2. zu einem Drittel die Höhe von<br />

– Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45 ³,<br />

– Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je<br />

Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand<br />

beträgt,<br />

– Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide<br />

Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 ³ haben.<br />

7<br />

Das sich ergebende Maß ist H.<br />

(5) 1 Die Tiefe der Abstandflächen beträgt, soweit in einer örtlichen<br />

Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 nichts anderes bestimmt ist,<br />

– 0,8 H,<br />

– 0,5 H in Kerngebieten,<br />

– 0,25 H in Gewerbegebieten und Industriegebieten.<br />

2<br />

Zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und<br />

öffentlichen Wasserflächen beträgt die Tiefe der Abstandfläche<br />

– 0,4 H,<br />

– 0,25 H in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten.<br />

3<br />

In Sondergebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet<br />

werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. 4 Zu<br />

angrenzenden anderen Baugebieten gilt die jeweils größere Tiefe der<br />

Abstandfläche. 5 In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandflächen<br />

mindestens 3 m bet<strong>ra</strong>gen. 6 Absatz 16 bleibt unberührt.<br />

(6) 1 Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von<br />

nicht mehr als 16 m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und


gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der<br />

Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m.<br />

2<br />

Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit<br />

der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet.<br />

(7) 1 Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Bet<strong>ra</strong>cht, wenn sie<br />

nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten,<br />

1. <strong>das</strong> Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre<br />

Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen<br />

mindestens 1,50 m entfernt sind,<br />

2. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und<br />

Ter<strong>ra</strong>ssenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden<br />

Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und<br />

3. Vorbauten, wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräme und<br />

Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite<br />

der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den<br />

gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.<br />

2<br />

Bei der Ermittlung des Maßes nach Satz 1 bleiben Loggien außer<br />

Bet<strong>ra</strong>cht.<br />

(8) weggefallen<br />

(9) weggefallen<br />

(10) 1 Gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen gelten die Absätze 1 bis<br />

7 entsprechend <strong>für</strong> Anlagen, die nicht Gebäude sind,<br />

1. soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von<br />

ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder<br />

2. soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu<br />

geeignet sind, von Menschen betreten zu werden.<br />

2 3<br />

Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen<br />

Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer<br />

größten Höhe. 4 Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit<br />

Horizontalachse aus der Höhe der Roto<strong>ra</strong>chse über der geometrischen<br />

Mitte des Mastes zuzüglich des Rotor<strong>ra</strong>dius. 5 Die Abstandfläche ist ein<br />

Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.<br />

(11) 1 Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der<br />

Geländeoberfläche an der Grenze, die als Ga<strong>ra</strong>ge, Gewächshaus oder zu<br />

Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in<br />

den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig<br />

– ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,<br />

– einschließlich da<strong>ra</strong>uf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung<br />

von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,<br />

– auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude<br />

angebaut werden,<br />

– auch, wenn <strong>das</strong> Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude<br />

verfügt.<br />

2 3<br />

Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung<br />

der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. 4 Die Höhe von Dächern und<br />

Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30 ° werden der mittleren<br />

Wandhöhe zugerechnet. 5 Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1<br />

darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen<br />

Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.


(12) weggefallen<br />

(13) Liegen sich Wände desselben Gebäudes oder Wände von Gebäuden auf<br />

demselben Grundstück gegenüber, so können geringere Abstandflächen<br />

als nach den Absätzen 5 und 6 gestattet werden, wenn die Belichtung der<br />

Räume nicht wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

(14) 1 Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder<br />

Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der<br />

Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des<br />

Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder<br />

Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und<br />

der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt.<br />

2<br />

Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der<br />

Belange des B<strong>ra</strong>ndschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet<br />

werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes<br />

dient. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch <strong>für</strong> Außenwände, deren<br />

Abstandfläche Absatz 5 nicht entspricht.<br />

(15) 1 Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit<br />

geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6<br />

bestehen, sind zulässig<br />

1. Änderungen innerhalb des Gebäudes<br />

2. Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den<br />

Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,<br />

3. Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen<br />

mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der<br />

diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne<br />

Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in<br />

diesen Wänden und Dachflächen.<br />

2<br />

Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können<br />

unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des<br />

B<strong>ra</strong>ndschutzes gestattet werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong><br />

Gebäude nach Absatz 11.<br />

(16) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der<br />

Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des<br />

St<strong>ra</strong>ßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter<br />

Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen.<br />

NRW BauO § 7 (weggefallen)<br />

NRW BauO § 8 Teilung von Grundstücken<br />

(1) 1 Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. 2 Einer Genehmigung bedarf es<br />

nicht, wenn der Bund, <strong>das</strong> <strong>Land</strong>, eine Gemeinde oder ein<br />

Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.<br />

(2) 1 Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung<br />

Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.<br />

2<br />

Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des<br />

Ant<strong>ra</strong>gs über die Teilung zu entscheiden. 3 Ist ihr dies nicht möglich, so<br />

kann sie die Frist durch Zwischenbescheid gegenüber der Ant<strong>ra</strong>gstellerin


oder dem Ant<strong>ra</strong>gsteller um höchstens zwei Monate verlängern. 4 Die<br />

Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist über sie<br />

entschieden wurde.<br />

(3) 1 Die Teilung darf in <strong>das</strong> Liegenschaftskataster erst übernommen werden,<br />

wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. 2 Bedarf die Teilung keiner<br />

Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die<br />

Genehmigungsbehörde auf Ant<strong>ra</strong>g von Beteiligten darüber ein Zeugnis<br />

auszustellen; <strong>das</strong> Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.<br />

(4) § 69 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

NRW BauO § 9 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen,<br />

Geländeoberflächen<br />

(1) 1 Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind<br />

wasse<strong>ra</strong>ufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu<br />

bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht <strong>für</strong> eine andere<br />

zulässige Verwendung benötigt werden. 2 Werden diese Flächen als<br />

Zugänge, Zufahrten, Flächen <strong>für</strong> die Feuerwehr (§ 5), Stellplätze,<br />

Abstellplätze, Lagerplätze oder als Arbeitsfläche benötigt, so kann auch<br />

deren Wasse<strong>ra</strong>ufnahmefähigkeit, Begrünung und Bepflanzung verlangt<br />

werden, soweit es Art und Größe dieser Anlagen zulassen. 3 Ist eine<br />

Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr<br />

eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit<br />

ihre Bauweise und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme <strong>für</strong> die<br />

Bauherrin oder den Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist. 4 Anforderungen<br />

nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch <strong>für</strong> vorhandene befestigte Flächen<br />

mit mehr als 5000 m 2 , soweit ihre Erfüllung <strong>für</strong> die Verpflichteten<br />

wirtschaftlich zumutbar ist. 5 Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit wird in<br />

den in den Sätzen 3 und 4 geregelten Fällen, soweit sie nicht offensichtlich<br />

ist, nur berücksichtigt, wenn diese von Bauherrin, Bauherr oder<br />

Verpflichteten dargelegt wird.<br />

(2) 1 Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine<br />

ausreichende Spielfläche <strong>für</strong> Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt<br />

wird. 2 Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn<br />

in unmittelbarer Nähe<br />

a) eine solche Spielfläche auf einem anderen Grundstück geschaffen wird<br />

oder vorhanden ist und sie sowie ihre Unterhaltung öffentlich–rechtlich<br />

gesichert ist,<br />

b) eine Gemeinschaftsanlage nach § 11 oder<br />

c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden<br />

ist.<br />

3<br />

Die Größe der Spielfläche richtet sich nach Zahl und Art der Wohnungen<br />

auf dem Grundstück. 4 Auf ihre Bereitstellung kann verzichtet werden,<br />

wenn die Art und Lage der Wohnungen dies nicht erfordern. 5 Bei<br />

bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Bereitstellung von<br />

Spielflächen <strong>für</strong> Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit<br />

und der Schutz der Kinder erfordern.<br />

(3) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt<br />

werden, <strong>das</strong>s die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um<br />

eine Störung des St<strong>ra</strong>ßen-, Orts- oder <strong>Land</strong>schaftsbildes zu vermeiden


oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der<br />

Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.<br />

NRW BauO § 10 (weggefallen)<br />

NRW BauO § 11 Gemeinschaftsanlagen<br />

(1) 1 Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von<br />

Gemeinschaftsanlagen, insbesondere <strong>für</strong> Spielflächen <strong>für</strong> Kleinkinder (§ 9<br />

Abs. 2), sonstige Kinderspielflächen und <strong>für</strong> Stellplätze und Ga<strong>ra</strong>gen<br />

(§ 51), <strong>für</strong> die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen<br />

den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, <strong>für</strong> die diese<br />

Anlagen bestimmt sind. 2 Erbbauberechtigte treten an deren Stelle. 3 Sind<br />

Bauherrinnen oder Bauherren nicht Eigentümerinnen, Eigentümer oder<br />

Erbbauberechtigte, so obliegt ihnen die Beteiligung an der Herstellung,<br />

Instandhaltung und dem Betrieb der Gemeinschaftsanlage. 4 Die<br />

Verpflichtung nach Satz 1 geht mit der Rechtsnachfolge über.<br />

(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie<br />

zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlich ist.<br />

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, <strong>das</strong>s die<br />

Bauherrin oder der Bauherr in Höhe des vo<strong>ra</strong>ussichtlich auf ihn<br />

entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.<br />

Dritter Teil Bauliche Anlagen<br />

[§§ 12 - 19] Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die<br />

Bauausführung<br />

NRW BauO § 12 Gestaltung<br />

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen<br />

und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, <strong>das</strong>s sie<br />

nicht verunstaltet wirken.<br />

(2) 1 Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, <strong>das</strong>s<br />

sie <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßen-, Orts- oder <strong>Land</strong>schaftsbild nicht verunstalten oder deren<br />

beabsichtigte Gestaltung nicht stören. 2 Auf die erhaltenswerten<br />

Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.<br />

NRW BauO § 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten<br />

(1) 1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten<br />

Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf<br />

Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs<strong>ra</strong>um aus<br />

sichtbar sind. 2 Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,<br />

Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie <strong>für</strong> Zettel– und<br />

Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und<br />

Flächen.<br />

(2) 1 Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßen-, Ortsoder<br />

<strong>Land</strong>schaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des


Verkehrs gefährden. 2 Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch<br />

Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die<br />

einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher<br />

Anlagen gestört wird. 3 Die störende Häufung von Werbeanlagen ist<br />

unzulässig.<br />

(3) 1 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen<br />

unzulässig. 2 Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts<br />

anderes bestimmt ist,<br />

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,<br />

2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen<br />

(Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel<br />

zusammengefasst sind,<br />

3. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsst<strong>ra</strong>ßen und Wegabzweigungen,<br />

die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten<br />

liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,<br />

4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportplätzen, Sportanlagen und<br />

Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie <strong>Land</strong>schaft wirken,<br />

5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- oder Messegeländen.<br />

(4) 1 In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,<br />

allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind nur<br />

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Anlagen <strong>für</strong> amtliche<br />

Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche,<br />

kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Ve<strong>ra</strong>nstaltungen zulässig; die<br />

jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch <strong>für</strong> andere Werbung<br />

verwendet werden. 2 In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der<br />

Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. 3 An Gebäuden, die<br />

nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher St<strong>ra</strong>ßen<br />

errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen<br />

zugelassen werden, soweit sie <strong>das</strong> Ortsbild nicht beeinträchtigen.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten <strong>für</strong> Warenautomaten entsprechend.<br />

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf<br />

1. Anschläge und Lichtwerbung an da<strong>für</strong> genehmigten Säulen, Tafeln und<br />

Flächen,<br />

2. Werbemittel an Zeitungs– und Zeitschriftenverkaufsstellen,<br />

3. Auslagen und Deko<strong>ra</strong>tionen in Fenstern und Schaukästen,<br />

4. Wahlwerbung <strong>für</strong> die Dauer eines Wahlkampfes.<br />

NRW BauO § 14 Baustellen<br />

(1) Baustellen sind so einzurichten, <strong>das</strong>s bauliche Anlagen sowie andere<br />

Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2<br />

ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und<br />

Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(2) 1 Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden<br />

können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu<br />

kennzeichnen. 2 Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun<br />

abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen he<strong>ra</strong>bfallende Gegenstände<br />

zu versehen und zu beleuchten.


(3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben nach § 63<br />

Abs. 1 und solchen nach § 67 hat die Bauherrin oder der Bauherr an der<br />

Baustelle ein Schild, <strong>das</strong> die Bezeichnung des Bauvorhabens und die<br />

Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des<br />

Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers <strong>für</strong> den<br />

Rohbau und der Bauleiterin oder des Bauleiters enthalten muss, dauerhaft<br />

und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.<br />

(4) Zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen<br />

während der Bauarbeiten durch geeignete Vorkehrungen geschützt und<br />

ausreichend bewässert werden.<br />

NRW BauO § 15 Standsicherheit<br />

(1) 1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren Teilen sowie <strong>für</strong> sich<br />

allein standsicher sein. 2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen<br />

und die T<strong>ra</strong>gfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen<br />

nicht gefährdet werden.<br />

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile <strong>für</strong> mehrere Anlagen ist zulässig,<br />

wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, <strong>das</strong>s die gemeinsamen Bauteile<br />

beim Abbruch einer der Anlagen bestehen bleiben.<br />

NRW BauO § 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

1 Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und geb<strong>ra</strong>uchstauglich sein,<br />

<strong>das</strong>s durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie<br />

andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder<br />

unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2 Baugrundstücke müssen <strong>für</strong><br />

bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.<br />

NRW BauO § 17 B<strong>ra</strong>ndschutz<br />

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 müssen unter Berücksichtigung insbesondere<br />

– der Brennbarkeit der Baustoffe,<br />

– der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in<br />

Feuerwiderstandsklassen,<br />

– der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen,<br />

– der Anordnung von Rettungswegen<br />

so beschaffen sein, <strong>das</strong>s der Entstehung eines B<strong>ra</strong>ndes und der<br />

Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem B<strong>ra</strong>nd<br />

die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten<br />

möglich sind.<br />

(2) Baustoffe, die nach Ve<strong>ra</strong>rbeitung oder dem Einbau leichtentflammbar sind,<br />

dürfen bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer<br />

Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht<br />

verwendet werden.<br />

(3) 1 Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem<br />

Aufenthalts<strong>ra</strong>um zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege<br />

dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen<br />

Flur führen. 2 Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht


zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen;<br />

der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />

erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. 3 Ein zweiter<br />

Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher<br />

erreichbarenTreppen<strong>ra</strong>um möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht<br />

eindringen können (Sicherheitstreppen<strong>ra</strong>um). 4 Gebäude, deren zweiter<br />

Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die<br />

Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum<br />

Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche<br />

liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte<br />

von der Feuerwehr vorgehalten werden.<br />

(4) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag<br />

leicht eintreten und zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd<br />

wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.<br />

NRW BauO § 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen<br />

entsprechenden sowie den Energieverb<strong>ra</strong>uch senkenden Wärmeschutz<br />

haben.<br />

(2) 1 Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden<br />

Schallschutz haben. 2 Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder<br />

Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen,<br />

sind so zu dämmen, <strong>das</strong>s Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />

entstehen.<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen oder<br />

Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen,<br />

sind so zu dämmen, <strong>das</strong>s Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />

entstehen.<br />

NRW BauO § 19 Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten<br />

Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche<br />

Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

Satz 2 oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.<br />

[§§ 20 - 28] Zweiter Abschnitt Bauprodukte und Bauarten<br />

NRW BauO § 20 Bauprodukte<br />

(1) 1 Bauprodukte dürfen <strong>für</strong> die Errichtung, Änderung und Instandhaltung<br />

baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie <strong>für</strong> den<br />

Verwendungszweck<br />

1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht<br />

oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach<br />

Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des<br />

Übereinstimmungsnachweises nach § 25 <strong>das</strong> Übereinstimmungszeichen<br />

(Ü-Zeichen) t<strong>ra</strong>gen oder<br />

2. nach den Vorschriften


a) des Bauproduktengesetzes<br />

b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom<br />

21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts– und<br />

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte<br />

(Bauproduktenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 40 v. 11. 2. 1989, S. 12),<br />

geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl.<br />

EG Nr. L 220 v. 30. 8. 1993, S. 1) durch andere Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Gemeinschaft und andere Vert<strong>ra</strong>gsstaaten des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschafts<strong>ra</strong>um oder<br />

c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft,<br />

soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des<br />

Bauproduktengesetzes berücksichtigen,<br />

in den Verkehr geb<strong>ra</strong>cht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die<br />

Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-<br />

Kennzeichnung) t<strong>ra</strong>gen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1<br />

festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist. 2 Sonstige<br />

Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht<br />

abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in<br />

der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. 3 Sonstige Bauprodukte, die<br />

von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen<br />

keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.<br />

(2) 1 Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik macht im Einvernehmen mit der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde <strong>für</strong> Bauprodukte, <strong>für</strong> die nicht nur die<br />

Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A<br />

die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz<br />

und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen<br />

gestellten Anforderungen erforderlich sind. 2 Diese technischen Regeln<br />

gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 3<br />

Abs. 1 Satz 2.<br />

(3) 1 Bauprodukte, <strong>für</strong> die technische Regeln in der Bauregelliste A nach<br />

Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich<br />

abweichen oder <strong>für</strong> die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht<br />

gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 21),<br />

2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 22) oder<br />

3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 23)<br />

haben. 2 Ausgenommen sind Bauprodukte, die <strong>für</strong> die Erfüllung der<br />

Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine<br />

untergeordnete Bedeutung haben und die <strong>das</strong> Deutsche Institut <strong>für</strong><br />

Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in<br />

einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung<br />

vorschreiben, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> bestimmte Bauprodukte, soweit sie Anforderungen<br />

nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser<br />

Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte<br />

Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 20 bis 23 und der<br />

§§ 25 bis 28 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese<br />

Nachweise verlangen oder zulassen.


(5) 1 Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Nr. 1, deren Herstellung in<br />

außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit<br />

bet<strong>ra</strong>uten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen<br />

Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung<br />

der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, <strong>das</strong>s der<br />

Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den<br />

Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 28 zu erbringen hat.<br />

2<br />

In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die<br />

Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die<br />

Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

gestellt werden.<br />

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres<br />

besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei<br />

Einbau, T<strong>ra</strong>nsport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall<br />

oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die<br />

Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 28<br />

vorgeschrieben werden.<br />

(7) Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik kann im Einvernehmen mit der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B<br />

1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen,<br />

Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem<br />

Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von<br />

Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, Bauprodukte<br />

nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen und<br />

2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von<br />

Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft die wesentlichen<br />

Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht<br />

berücksichtigen.<br />

NRW BauO § 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung<br />

(1) Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik erteilt eine allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung <strong>für</strong> nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren<br />

Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.<br />

(2) 1 Die zur Begründung des Ant<strong>ra</strong>gs erforderlichen Unterlagen sind<br />

beizufügen. 2 Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Ant<strong>ra</strong>gstellerin<br />

oder vom Ant<strong>ra</strong>gsteller zur Verfügung zu stellen oder durch<br />

Sachverständige, die <strong>das</strong> Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik bestimmen<br />

kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der<br />

Sachverständigen herzustellen. 3 § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik kann <strong>für</strong> die Durchführung der<br />

Prüfung die sachverständige Stelle und <strong>für</strong> Probeausführungen die<br />

Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.<br />

(4) 1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und <strong>für</strong> eine<br />

bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2 Die Zulassung<br />

kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3 Sie kann auf schriftlichen<br />

Ant<strong>ra</strong>g in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 77 Abs. 2 Satz 2<br />

gilt entsprechend.


(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />

(6) Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik macht die von ihm erteilten<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und<br />

wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.<br />

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder<br />

gelten auch im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>–<strong>Westfalen</strong>.<br />

NRW BauO § 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

(1) 1 Bauprodukte,<br />

1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die<br />

Sicherheit baulicher Anlagen dient oder<br />

2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,<br />

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2 Das Deutsche Institut <strong>für</strong><br />

Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen<br />

Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der<br />

obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.<br />

(2) 1 Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle<br />

nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 <strong>für</strong> nicht geregelte Bauprodukte nach<br />

Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2<br />

nachgewiesen ist. 2 § 21 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.<br />

NRW BauO § 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im<br />

Einzelfall<br />

(1) 1 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall<br />

1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in<br />

Verkehr geb<strong>ra</strong>cht werden und gehandelt werden dürfen, dessen<br />

Anforderung jedoch nicht erfüllen,<br />

2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von<br />

Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von<br />

unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr geb<strong>ra</strong>cht<br />

und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten<br />

wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 20 Absatz 7 Nummer 2, und<br />

3. nicht geregelte Bauprodukte<br />

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Absatz 2<br />

nachgewiesen ist. 2 Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu<br />

erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall<br />

erklären, <strong>das</strong>s ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.<br />

(2) Die Zustimmung <strong>für</strong> Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern<br />

nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler<br />

im <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom<br />

11. März 1980 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) – SGV. NRW. 224 – verwendet werden,<br />

erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.


NRW BauO § 24 Bauarten<br />

(1) 1 Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen<br />

oder <strong>für</strong> die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht<br />

geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und<br />

Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn <strong>für</strong> sie<br />

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder<br />

2. eine Zustimmung im Einzelfall<br />

erteilt worden ist. 2 Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung<br />

genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart<br />

nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher<br />

Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt<br />

wird. 3 Das Deutsche Institut <strong>für</strong> Bautechnik macht diese Bauarten mit der<br />

Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der<br />

Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der<br />

Bauregelliste A bekannt. 4 § 20 Abs. 5 und 6 sowie §§ 21 und 23 gelten<br />

entsprechend. 5 Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten<br />

sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder <strong>für</strong> genau<br />

begrenzte Fälle allgemein festlegen, <strong>das</strong>s eine allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.<br />

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung<br />

vorschreiben, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> bestimmte Bauarten, auch soweit sie<br />

Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1<br />

ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften<br />

dies verlangen oder zulassen.<br />

NRW BauO § 25 Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den<br />

technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den<br />

Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine<br />

Abweichung, die nicht wesentlich ist.<br />

(2) 1 Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 26) oder<br />

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 27).<br />

2<br />

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall<br />

oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum<br />

Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.<br />

3<br />

Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der<br />

Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach § 26 Abs. 1, sofern<br />

nichts anderes bestimmt ist. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im<br />

Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne <strong>das</strong> erforderliche<br />

Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, <strong>das</strong>s diese<br />

Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder<br />

Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.<br />

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, <strong>das</strong>s ein<br />

Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat der Hersteller durch<br />

Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü–<br />

Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.<br />

(5) Das Ü–Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf<br />

seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem<br />

Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.<br />

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im<br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />

NRW BauO § 26 Übereinstimmungserklärung des Herstellers<br />

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn<br />

er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> von<br />

ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall<br />

entspricht.<br />

(2) 1 In den technischen Regeln nach § 20 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in<br />

den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall<br />

kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der<br />

Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur<br />

Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2 In diesen<br />

Fällen hat die Prüfstelle <strong>das</strong> Bauprodukt da<strong>ra</strong>ufhin zu überprüfen, ob es<br />

den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der<br />

Zustimmung im Einzelfall entspricht.<br />

NRW BauO § 27 Übereinstimmungszertifikat<br />

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach<br />

§ 28 zu erteilen, wenn <strong>das</strong> Bauprodukt<br />

1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und<br />

2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer<br />

Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.<br />

(2) 1 Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 28<br />

durchzuführen. 2 Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen,<br />

ob <strong>das</strong> Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der<br />

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall<br />

entspricht.<br />

NRW BauO § 28 Prüf–, Zertifizierungs– und Überwachungsstellen<br />

(1) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische<br />

Person als<br />

1. Prüfstelle <strong>für</strong> die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse<br />

(§ 22 Abs. 2),


2. Prüfstelle <strong>für</strong> die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der<br />

Übereinstimmung (§ 26 Abs. 2),<br />

3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1),<br />

4. Überwachungsstelle <strong>für</strong> die Fremdüberwachung (§ 27 Abs. 2),<br />

5. Überwachungsstelle <strong>für</strong> die Überwachung nach § 20 Abs. 6 oder<br />

6. Prüfstelle <strong>für</strong> die Überwachung nach § 20 Abs. 5<br />

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer<br />

Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer<br />

Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr da<strong>für</strong> bieten, <strong>das</strong>s diese<br />

Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend<br />

wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen<br />

Vorrichtungen verfügen. 2 Satz 1 ist entsprechend auf die Behörden<br />

anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt<br />

und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.<br />

(2) 1 Die Anerkennung von Prüf–, Zertifizierungs– und Überwachungsstellen<br />

anderer Länder gilt auch im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>–<strong>Westfalen</strong>. 2 Prüf–,<br />

Zertifizierungs– und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel<br />

16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Gemeinschaft oder von einem anderen Vert<strong>ra</strong>gsstaat des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschafts<strong>ra</strong>um anerkannt worden<br />

sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich.<br />

3<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Prüf–, Zertifizierungs– und Überwachungsergebnisse<br />

von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der<br />

Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.<br />

(3) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Ant<strong>ra</strong>g eine natürliche oder<br />

juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der<br />

Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der<br />

Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, <strong>das</strong>s<br />

die natürliche oder juristische Person oder Behörde die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der<br />

Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vert<strong>ra</strong>gsstaates des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschafts<strong>ra</strong>um zu prüfen, zu<br />

zertifizieren oder zu überwachen. 2 Dies gilt auch <strong>für</strong> die Anerkennung von<br />

natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, die nach den<br />

Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu<br />

überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem<br />

Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren<br />

geführt wird.<br />

[§§ 29 - 35] Dritter Abschnitt Wände, Decken und Dächer<br />

NRW BauO § 29 Wände, Pfeiler und Stützen<br />

(1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe<br />

müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres B<strong>ra</strong>ndverhaltens<br />

nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:


Spalte 1 2 3 4<br />

Gebäude<br />

Freistehende<br />

Wohngebäude<br />

mit nicht<br />

mehr als<br />

einer<br />

Wohnung<br />

(siehe auch<br />

Absatz 2)<br />

Wohngebäude<br />

geringer Höhe mit<br />

nicht mehr als<br />

zwei Wohnungen<br />

Gebäude andere<br />

geringer Höhe Gebäude<br />

Zeile Bauteile<br />

1 a t<strong>ra</strong>gende und<br />

aussteifende<br />

Wände, Pfeiler und<br />

Stützen<br />

keine F 30 F 30 F 90-AB<br />

1 b in Kellergeschossen keine F 30-AB F 90-AB F 90-AB<br />

1 c in Geschossen im<br />

Dach<strong>ra</strong>um, über<br />

denen<br />

Aufenthaltsräume<br />

möglich sind<br />

keine F 30 F 30 F 90<br />

1 d in Geschossen im<br />

Dach<strong>ra</strong>um, über<br />

denen<br />

Aufenthaltsräume<br />

nicht möglich sind<br />

keine keine keine keine<br />

2 nichtt<strong>ra</strong>gende<br />

Außenwände sowie<br />

nichtt<strong>ra</strong>gende Teile<br />

von Außenwänden<br />

keine keine keine A oder F 30<br />

3 Oberflächen von keine keine (siehe keine (siehe B 1<br />

Außenwänden,<br />

jedoch Absatz 3) jedoch<br />

Außenwandbekleidungen<br />

und<br />

Dämmstoffe in<br />

Außenwänden<br />

Absatz 3)<br />

4 a Trennwände nach – F 30 (siehe jedoch F 30 (siehe F 90–AB (siehe<br />

§ 30<br />

§ 30 Abs. 4) jedoch § 30 jedoch § 30<br />

Abs. 4) Abs. 4)<br />

4 b in obersten<br />

– F 30 (siehe jedoch F 30 (siehe F 90 (siehe<br />

Geschossen von<br />

§ 30 Abs. 4) jedoch § 30 jedoch § 30<br />

Dachräumen<br />

Abs. 4) Abs. 4)<br />

5 Gebäudeabschluss- – F 90–AB (siehe B<strong>ra</strong>ndwand B<strong>ra</strong>ndwand<br />

wände nach § 31<br />

auch § 31 Abs. 4) (siehe auch<br />

Absatz 4)<br />

6 Gebäudetrennwände – F 90–AB B<strong>ra</strong>ndwand B<strong>ra</strong>ndwand<br />

nach § 32<br />

(siehe auch<br />

Absatz 4)<br />

Es bedeuten: F/T<br />

Feuerwiderstands-<br />

30/90 usw.:<br />

klasse des<br />

jeweiligen<br />

Bauteils nach<br />

seiner<br />

Feuerwiderstandsdauer<br />

A: aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen


Spalte 1 2 3 4<br />

Gebäude<br />

Freistehende<br />

Wohngebäude<br />

mit nicht<br />

mehr als<br />

einer<br />

Wohnung<br />

(siehe auch<br />

Absatz 2)<br />

Wohngebäude<br />

geringer Höhe mit<br />

nicht mehr als<br />

zwei Wohnungen<br />

Zeile Bauteile<br />

AB: in den<br />

wesentlichen<br />

Teilen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen<br />

B<strong>ra</strong>ndwand: siehe § 33<br />

B 1: aus schwerentflammbaren<br />

Baustoffen<br />

B 2: aus normalentflammbaren<br />

Baustoffen<br />

Gebäude andere<br />

geringer Höhe Gebäude<br />

(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch <strong>für</strong> andere freistehende Gebäude ähnlicher<br />

Größe sowie <strong>für</strong> freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.<br />

(3) Bei der Verwendung normalentflammbarer Baustoffe (B 2) in den Fällen<br />

der Zeile 3 Spalten 2 und 3 der Tabelle muss durch geeignete Maßnahmen<br />

eine B<strong>ra</strong>ndausbreitung auf Nachbargebäude und B<strong>ra</strong>ndabschnitte<br />

verhindert werden.<br />

(4) 1 Anstelle der in Zeilen 5 und 6 Spalte 3 der Tabelle gestellten<br />

Anforderungen sind bei Wohngebäuden geringer Höhe Wände der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) zulässig. 2 Für diese Wände gelten<br />

die Vorschriften des § 33 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.<br />

NRW BauO § 30 Trennwände<br />

(1) Trennwände sind herzustellen<br />

1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders<br />

genutzten Räumen,<br />

2. zwischen sonstigen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sowie<br />

zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen.<br />

(2) Öffnungen in Trennwänden sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des<br />

Gebäudes erforderlich sind; diese Öffnungen sind mit selbstschließenden<br />

Abschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 zu versehen. Leitungen<br />

dürfen durch Trennwände der Feuerwiderstandsklasse F 90 nur<br />

hindurchgeführt werden, wenn eine Übert<strong>ra</strong>gung von Feuer und Rauch<br />

nicht zu be<strong>für</strong>chten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen<br />

getroffen werden.<br />

(3) In Dachräumen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen einschließlich ihrer<br />

Zugänge durch Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse F 30 gegen


den nichtausgebauten Dach<strong>ra</strong>um abzuschließen; dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.<br />

(4) 1 Trennwände nach Absätzen 1 und 3 sind bis zur Rohdecke oder bis unter<br />

die Dachhaut zu führen und entsprechend nach den Zeilen 4 a und 4 b der<br />

Tabelle in § 29 Abs. 1 erforderlichen Feuerwiderstandsdauer auszusteifen.<br />

2<br />

Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, so<br />

sind diese Decke und die sie t<strong>ra</strong>genden und aussteifenden Bauteile<br />

mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 auszuführen.<br />

NRW BauO § 31 Gebäudeabschlusswände<br />

(1) Gebäudeabschlusswände sind herzustellen<br />

1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie<br />

bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt<br />

errichtet werden, es sei denn, <strong>das</strong>s ein Abstand von mindestens 5 m zu<br />

bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen<br />

Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,<br />

2. bei Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen<br />

Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück, wenn der umbaute Raum<br />

des Betriebsgebäudes größer als 2000 m 3 ist.<br />

(2) Anstelle einzelner Gebäudeabschlusswände ist eine gemeinsame<br />

Gebäudeabschlusswand zulässig.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht<br />

mehr als 1,5 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des<br />

Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der<br />

Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung<br />

entspricht, mindestens jedoch 1m beträgt.<br />

(4) Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig.<br />

(5) 1 Bei aneinandergereihten Gebäuden sind abweichend von den Werten der<br />

Zeile Abs. 5 Spalte 2 der Tabelle in § 29 Gebäudeabschlusswände<br />

zulässig, die von innen nach außen der Feuerwiderstandsklasse F 30 und<br />

von außen nach innen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und<br />

die außen jeweils eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen haben. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> gemeinsame<br />

Gebäudeabschlusswände nach Absatz 2.<br />

NRW BauO § 32 Gebäudetrennwände<br />

(1) 1 Ausgedehnte Gebäude sind durch Gebäudetrennwände in höchstens<br />

40 m lange Gebäudeabschnitte (B<strong>ra</strong>ndabschnitte) zu unterteilen.<br />

2<br />

Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des<br />

Gebäudes es erfordert und wenn wegen des B<strong>ra</strong>ndschutzes Bedenken<br />

nicht bestehen.<br />

(2) <strong>Land</strong>wirtschaftliche Gebäude sind zwischen dem Wohnteil und dem<br />

landwirtschaftlichen Betriebsteil durch B<strong>ra</strong>ndwände zu unterteilen, wenn<br />

der umbaute Raum des Betriebsteiles größer als 2000 m 3 ist.<br />

(3) 1 Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des<br />

Gebäudes dies erfordert. 2 Öffnungen müssen mit selbstschließenden<br />

Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. 3 Anstelle<br />

eines Abschlusses nach Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden und Decke


der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nicht brennbaren Baustoffen<br />

(F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren Fußbodenbelag (A), die mit<br />

selbstschließenden Abschlüssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse<br />

F 30 versehen ist, angeordnet werden.<br />

(4) In Gebäudetrennwänden können Teilflächen mit lichtdurchlässigen<br />

Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen insgesamt der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen.<br />

NRW BauO § 33 B<strong>ra</strong>ndwände<br />

(1) B<strong>ra</strong>ndwände müssen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen<br />

sein, <strong>das</strong>s sie bei einem B<strong>ra</strong>nd ihre Standsicherheit nicht verlieren und die<br />

Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder<br />

B<strong>ra</strong>ndabschnitte verhindern.<br />

(2) 1 B<strong>ra</strong>ndwände müssen durchgehend in allen Geschossen übereinander<br />

angeordnet sein. Es ist zulässig, <strong>das</strong>s anstelle von B<strong>ra</strong>ndwänden Wände<br />

zur Unterteilung eines Gebäudes geschossweise versetzt angeordnet<br />

werden, wenn<br />

1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,<br />

2. die Wände in der Bauart von B<strong>ra</strong>ndwänden hergestellt sind,<br />

3. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, in der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A)<br />

hergestellt sind,<br />

4. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, in der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A)<br />

hergestellt sind,<br />

5. die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände<br />

angeordnet sind, in allen Geschossen in der Feuerwiderstandsklasse F 90<br />

und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90–AB)<br />

hergestellt sind und<br />

6. Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet oder andere<br />

Vorkehrungen so getroffen sind, <strong>das</strong>s eine B<strong>ra</strong>ndübert<strong>ra</strong>gung in andere<br />

B<strong>ra</strong>ndabschnitte nicht zu be<strong>für</strong>chten ist.<br />

(3) 1 Die B<strong>ra</strong>ndwand ist bei Gebäuden geringer Höhe durchgehend mindestens<br />

bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen. 2 Bei sonstigen Gebäuden ist<br />

sie durchgehend entweder 0,30 m über Dach zu führen oder in Höhe der<br />

Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m ausk<strong>ra</strong>genden Stahlbetonplatte in<br />

der Feuerwiderstandsklasse F 90 abzuschließen. 3 Bei Gebäuden mit<br />

weicher Bedachung (§ 35 Abs. 3) ist die B<strong>ra</strong>ndwand 0,50 m über Dach zu<br />

führen.<br />

(4) 1 Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen B<strong>ra</strong>ndwände oder die<br />

Stahlbetonplatte nach Absatz 3 Satz 2 nicht überbrücken. 2 Bauteile dürfen<br />

in B<strong>ra</strong>ndwände nur so weit eingreifen, <strong>das</strong>s der verbleibende<br />

Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; <strong>für</strong> Leitungen,<br />

Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.<br />

(5) Leitungen dürfen durch B<strong>ra</strong>ndwände nur hindurchgeführt werden, wenn<br />

eine Übert<strong>ra</strong>gung von Feuer und Rauch nicht zu be<strong>für</strong>chten ist oder<br />

Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.


(6) 1 Müssen Gebäude und Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen,<br />

durch eine B<strong>ra</strong>ndwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die<br />

Wand über die innere Ecke mindestens 3 m hinaus<strong>ra</strong>gen. 2 Dies gilt nicht,<br />

wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120°<br />

über Eck zusammenstoßen.<br />

NRW BauO § 34 Decken<br />

(1) Decken sowie deren Bekleidung müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2<br />

hinsichtlich ihres B<strong>ra</strong>ndverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen<br />

erfüllen:<br />

Freistehende<br />

Wohngebäude mit<br />

Gebäude<br />

nicht mehr als einer<br />

Wohnung (siehe auch<br />

Absatz 2)<br />

Zeile Bauteile<br />

Spalte 1 2 3 4<br />

Wohngebäude<br />

geringer Höhe<br />

mit nicht mehr<br />

als zwei<br />

Wohnungen<br />

Gebäude<br />

geringer<br />

Höhe<br />

andere<br />

Gebäude<br />

1 Decken keine F 30 F 30 F 90–AB<br />

2 Decken über<br />

Kellergeschossen<br />

keine F 30 F 90–AB F 90–AB<br />

3 Decken im Dach<strong>ra</strong>um, keine<br />

über denen<br />

Aufenthaltsräume<br />

möglich sind<br />

F 30 F 30 F 90<br />

4 Decken im Dach<strong>ra</strong>um,<br />

über denen<br />

Aufenthaltsräume<br />

nicht möglich sind<br />

Wegen der<br />

Kurzbezeichnungen<br />

siehe Tabelle zu § 29<br />

keine keine<br />

(siehe<br />

jedoch<br />

§ 30<br />

Abs. 4)<br />

keine<br />

(siehe<br />

jedoch<br />

§ 30<br />

Abs. 4)<br />

keine<br />

(siehe<br />

jedoch<br />

§ 30<br />

Abs. 4)<br />

(2) Spalte 1 der Tabelle gilt auch <strong>für</strong> andere freistehende Gebäude ähnlicher<br />

Größe sowie <strong>für</strong> freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.<br />

(3) 1 Decken und ihre Unterstützung zwischen dem landwirtschaftlichen<br />

Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes sind in der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen.<br />

(4) Bei Decken eingeschossiger Gebäude werden keine Anforderungen an die<br />

Feuerwiderstandsklasse gestellt, wenn sich über der Decke nur <strong>das</strong> Dach<br />

oder ein nicht benutzbarer Dach<strong>ra</strong>um befindet.<br />

(5) 1 Öffnungen in Decken, <strong>für</strong> die eine Feuerwiderstandsklasse<br />

vorgeschrieben ist, sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies<br />

erfordert. 2 Die Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen<br />

entsprechend der Feuerwiderstandsklasse der Decken versehen werden;<br />

dies gilt nicht <strong>für</strong> den Abschluss von Öffnungen bei einschiebbaren<br />

Bodentreppen und Leitern nach § 36 Abs. 2 Satz 2. 3 Leitungen dürfen<br />

durch Decken, <strong>für</strong> die die Feuerwiderstandsklasse F 90 vorgeschrieben ist,<br />

nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übert<strong>ra</strong>gung von Feuer und Rauch


nicht zu be<strong>für</strong>chten ist oder entsprechende Vorkehrungen hiergegen<br />

getroffen sind.<br />

(6) Absatz 5 gilt nicht <strong>für</strong> Decken in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht<br />

mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.<br />

NRW BauO § 35 Dächer<br />

(1) Bedachungen mussen gegen Flugfeuer und st<strong>ra</strong>hlende Wärme<br />

widerstandsfähig sein (harte Bedachung).<br />

(2) 1 Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind<br />

bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn die Gebäude<br />

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,<br />

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen<br />

Abstand von mindestens 15 m,<br />

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die<br />

Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von<br />

mindestens 24 m,<br />

4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne<br />

Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens<br />

5 m<br />

einhalten. 2 Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt<br />

bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen in<br />

den Fällen<br />

1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m<br />

2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m<br />

3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m und<br />

4. der Nummer 4 ein Abstand von mindestens 3 m.<br />

3<br />

Auf den Abstand nach Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 dürfen angrenzende<br />

öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche<br />

Wasserflächen bis zu ihrer Mitte angerechnet werden.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong><br />

1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,<br />

3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen,<br />

4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die<br />

Eingänge nur zu Wohnungen führen.<br />

(4) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können<br />

1. <strong>für</strong> lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in<br />

Bedachungen nach Absatz 1 und<br />

2. <strong>für</strong> begrünte Bedachungen<br />

zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des B<strong>ra</strong>ndschutzes nicht<br />

bestehen.<br />

(5) 1 An Dächer, bei denen aufgrund ihrer Anordnung die Übert<strong>ra</strong>gung von<br />

Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeteile zu be<strong>für</strong>chten ist, können<br />

besondere Anforderungen gestellt werden. 2 Bei aneinander gebauten<br />

giebelständigen Gebäuden ist <strong>das</strong> Dach <strong>für</strong> eine B<strong>ra</strong>ndbeanspruchung von<br />

innen nach außen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 herzustellen.<br />

3<br />

Öffnungen in Dachflächen müssen mindestens 2 m von dem<br />

Gebäudeabschluss entfernt sein; eine geringere Entfernung ist zulässig,


wenn der Abstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche<br />

mindestens 4 m beträgt.<br />

(6) 1 Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige<br />

Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, <strong>das</strong>s<br />

ein B<strong>ra</strong>nd nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übert<strong>ra</strong>gen werden<br />

kann. 2 Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden und von der<br />

Mittellinie gemeinsamer Gebäudeabschlusswänden (§ 31 Abs. 2) oder<br />

Gebäudetrennwände müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein.<br />

(7) 1 Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die<br />

nicht mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 erstellt sind,<br />

anschließen, sind in einem mindestens 5 m breiten Streifen vor diesen<br />

Wänden in mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse herzustellen<br />

wie die Decken des höheren Gebäudes. 2 In diesem Bereich sind Dachhaut<br />

und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen gegen Entflammen zu<br />

schützen. 3 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.<br />

(8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können<br />

Vorrichtungen zum Schutz gegen <strong>das</strong> He<strong>ra</strong>bfallen von Schnee und Eis<br />

verlangt werden.<br />

(9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare<br />

Vorrichtungen anzubringen.<br />

[§§ 36 - 41] Vierter Abschnitt Treppen, Rettungswege, Aufzüge<br />

und Öffnungen<br />

NRW BauO § 36 Treppen<br />

(1) 1 Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare<br />

Dach<strong>ra</strong>um eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe<br />

zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert<br />

werden, wenn die Rettung von Menschen im B<strong>ra</strong>ndfall nicht auf andere<br />

Weise möglich ist. 2 Statt notwendiger Treppen können Rampen mit<br />

flacher Neigung gestattet werden.<br />

(2) 1 Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen<br />

unzulässig. 2 Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden<br />

geringer Höhe als Zugang zu einem Dach<strong>ra</strong>um ohne Aufenthaltsräume<br />

zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine<br />

Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des B<strong>ra</strong>ndschutzes<br />

Bedenken nicht bestehen.<br />

(3) 1 Die t<strong>ra</strong>genden Teile notwendiger Treppen sind in der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

herzustellen. 2 Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen herzustellen; dies gilt nicht <strong>für</strong> Wohngebäude geringer Höhe<br />

mit nicht mehr als zwei Wohnungen.<br />

(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche<br />

sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen anderen<br />

angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum<br />

Dach<strong>ra</strong>um unmittelbar verbunden sein.


(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger<br />

Treppen muss mindestens 1 m bet<strong>ra</strong>gen; in Wohngebäuden mit nicht<br />

mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.<br />

(6) 1 Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf<br />

haben. 2 Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf<br />

beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.<br />

(7) 1 Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen<br />

müssen durch Geländer gesichert werden. 2 Fenster, die unmittelbar an<br />

Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen<br />

Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.<br />

(8) Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf<br />

Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit auch unter<br />

Berücksichtigung der Belange Behinderter oder alter Menschen Bedenken<br />

nicht bestehen.<br />

(9) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als<br />

12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.<br />

(10) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in<br />

Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein<br />

Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür<br />

breit ist.<br />

(11) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht <strong>für</strong> Treppen innerhalb von Wohnungen.<br />

NRW BauO § 37 Treppenräume<br />

(1) 1 Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppen<strong>ra</strong>um<br />

(notwendiger Treppen<strong>ra</strong>um) liegen. 2 Für die Verbindung von Geschossen<br />

innerhalb derselben Nutzungseinheit sind notwendige Treppen ohne<br />

Treppen<strong>ra</strong>um zulässig.<br />

(2) 1 Von jeder Stelle eines Aufenthalts<strong>ra</strong>umes sowie eines Kellergeschosses<br />

muss mindestens ein notwendiger Treppen<strong>ra</strong>um oder ein Ausgang ins<br />

Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2 Sind mehrere<br />

notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, <strong>das</strong>s<br />

die Rettungswege möglichst kurz sind.<br />

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei<br />

Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.<br />

(4) 1 Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer<br />

Außenwand liegen 2 Notwendige Treppenräume, die nicht an einer<br />

Außenwand liegen (innenliegende notwendige Treppenräume) sind<br />

zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden<br />

kann.<br />

(5) 1 Jeder notwendige Treppen<strong>ra</strong>um muss einen sicheren Ausgang ins Freie<br />

haben. 2 Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppen<strong>ra</strong>umes nicht<br />

unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen<br />

Treppen<strong>ra</strong>um und dem Ausgang ins Freie<br />

1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,<br />

2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppen<strong>ra</strong>umes<br />

erfüllen,<br />

3. <strong>ra</strong>uchdichte und selbstschließende Türen zu notwendigen Fluren haben


und<br />

4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen<br />

Fluren, sein.<br />

3<br />

Abweichungen von Satz 2 Nummern 2 und 4 können zugelassen werden,<br />

wenn Bedenken wegen des B<strong>ra</strong>ndschutzes nicht bestehen.<br />

(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten<br />

vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.<br />

(7) 1 Die Wände notwendiger Treppenräume und ihrer Zugänge zum Freien<br />

sind<br />

1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in<br />

den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB),<br />

2. in anderen Gebäuden in der Bauart von B<strong>ra</strong>ndwänden (§ 33)<br />

herzustellen.<br />

2<br />

Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, den<br />

Anforderungen des § 29 Abs. 1 entsprechen und durch andere an diese<br />

Außenwände anschließende Bauteile nicht gefährdet werden können.<br />

3<br />

Bauteile dürfen in Treppen<strong>ra</strong>umwände nur so weit eingreifen, <strong>das</strong>s der<br />

verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse F 90 behält; <strong>für</strong><br />

Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dieses entsprechend.<br />

4<br />

Leitungen dürfen durch Treppen<strong>ra</strong>umwände nur hindurchgeführt werden,<br />

wenn eine Übert<strong>ra</strong>gung von Feuer und Rauch nicht zu be<strong>für</strong>chten ist oder<br />

Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.<br />

(8) 1 Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume ist<br />

1. in Gebäuden geringer Höhe mindestens in der Feuerwiderstandsklasse<br />

F 30,<br />

2. in anderen Gebäuden mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90<br />

herzustellen. 2 Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss <strong>das</strong> Dach oder ein<br />

Hohl<strong>ra</strong>um nach § 2 Abs. 6 Satz 2 ist.<br />

(9) 1 In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2<br />

müssen<br />

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens<br />

schwerentflammbaren Baustoffen<br />

bestehen. 2 Leitungsanlagen sind zulässig, wenn Bedenken wegen des<br />

B<strong>ra</strong>ndschutzes nicht bestehen.<br />

(10) In notwendigen Treppenräumen müssen<br />

1. Öffnungen zum Kellergeschoss, zu nicht ausgebauten Dachräumen,<br />

Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu<br />

Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m 2 Nutzfläche ohne notwendige Flure<br />

<strong>ra</strong>uchdichte und selbstschließende Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse<br />

T 30,<br />

2. Öffnungen zu notwendigen Fluren, <strong>ra</strong>uchdichte und selbstschließende<br />

Türen und<br />

3. sonstige Öffnungen außer in Gebäuden geringer Höhe dichtschließende<br />

Türen<br />

erhalten.<br />

(11) 1 Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein.<br />

2<br />

Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in


jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,5 m 2 erhalten,<br />

die geöffnet werden können. 3 Innenliegende notwendige Treppenräume<br />

müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der<br />

Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.<br />

(12) 1 In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen oberhalb der<br />

Geländeoberfläche sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen<br />

muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppen<strong>ra</strong>umes ein<br />

Rauchabzug vorhanden sein. 2 Der Rauchabzug muss eine<br />

Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 vom<br />

Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m 2 haben. 3 Der<br />

Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus<br />

bedient werden können. 4 Abweichungen können zugelassen werden,<br />

wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.<br />

(13) 1 Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht <strong>für</strong> Wohngebäude mit nicht<br />

mehr als zwei Wohnungen. 2 Absatz 6 gilt nicht <strong>für</strong> Wohngebäude geringer<br />

Höhe.<br />

NRW BauO § 38 Notwendige Flure und Gänge<br />

(1) 1 Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von<br />

Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu<br />

Ausgängen ins Freie führen. 2 Als notwendige Flure gelten nicht<br />

1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer<br />

Größe,<br />

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro– oder<br />

Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht<br />

mehr als 400 m 2 beträgt.<br />

(2) 1 Notwendige Flure müssen so breit sein, <strong>das</strong>s sie <strong>für</strong> den größten zu<br />

erwartenden Verkehr ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen<br />

durch nicht abschließbare, <strong>ra</strong>uchdichte und selbstschließende Türen<br />

unterteilt werden. 2 In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei<br />

Stufen unzulässig.<br />

(3) 1 Notwendige Flure, die zu einem Sicherheitstreppen<strong>ra</strong>um führen oder die<br />

als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in<br />

einen notwendigen Treppen<strong>ra</strong>um, den davor liegenden offenen Gang oder<br />

in eine Schleuse höchstens 10 m lang sein 2 Der Stichflur darf 20 m lang<br />

sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg haben.<br />

(4) 1 Wände notwendiger Flure sind unbeschadet der §§ 29 bis 33<br />

1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und<br />

2. in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und<br />

– in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB)<br />

oder<br />

– mit einer beidseitig angeordneten ausreichend widerstandsfähigen<br />

Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

herzustellen. 2 Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an den oberen<br />

Raumabschluss zu führen, der die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die<br />

Wand hat (Fluchttunnel). 3 Türen in diesen Wänden müssen dicht<br />

schließen; Türen in Wänden von notwendigen Fluren nach Absatz 3<br />

müssen <strong>ra</strong>uchdicht und selbstschließend sein.


(5) Wände und Brüstungen von notwendigen Fluren, die als offene Gänge vor<br />

den Außenwänden angeordnet werden, sind<br />

1. in Gebäuden geringer Höhe in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und<br />

2. in anderen Gebäuden in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den<br />

wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB)<br />

herzustellen. Fenster sind in diesen Wänden ab einer Brüstungshöhe von<br />

0,9 m zulässig. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(6) 1 Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in<br />

notwendigen Fluren und offenen Gängen außer in Gebäuden geringer<br />

Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Fußbodenbeläge müssen<br />

mindestens schwerentflammbar (B 1) sein. 3 Leitungsanlagen sind<br />

zulässig, wenn Bedenken wegen des B<strong>ra</strong>ndschutzes nicht bestehen.<br />

NRW BauO § 39 Aufzüge<br />

(1) 1 Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anforderungen aufgrund des<br />

§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes auch dann entsprechen, wenn sie<br />

weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in ihrem<br />

Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2 Dies gilt auch<br />

<strong>für</strong> die Vorschriften über die Prüfung durch Sachverständige mit der<br />

Maßgabe, <strong>das</strong>s festgestellte Mängel auch der unteren Bauaufsichtsbehörde<br />

mitzuteilen sind.<br />

(2) 1 Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben.<br />

2 3<br />

In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Die Wände der<br />

Fahrschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den<br />

wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB)<br />

herzustellen. 4 Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind<br />

– innerhalb eines Raumes und<br />

– innerhalb eines Treppen<strong>ra</strong>umes nach § 37 in Gebäuden mit nicht mehr<br />

als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche<br />

zulässig; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.<br />

(3) 1 Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen<br />

versehen sein. 2 Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine<br />

Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des<br />

Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m 2 haben.<br />

(4) Fahrschachttüren oder andere Abschlüsse in Schachtwänden nach<br />

Absatz 2 Satz 1 sind so herzustellen, <strong>das</strong>s Feuer und Rauch nicht in<br />

andere Geschosse übert<strong>ra</strong>gen werden können.<br />

(5) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als<br />

drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten<br />

Güte<strong>ra</strong>ufzügen, Kleingüte<strong>ra</strong>ufzügen, Lagerhausaufzügen,<br />

Behindertenaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den bundesrechtlichen<br />

Vorschriften aufgrund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes nicht<br />

unterliegen, kann von den Anforderungen nach Absätzen 1 und 2<br />

abgewichen werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des<br />

B<strong>ra</strong>ndschutzes Bedenken nicht bestehen.<br />

(6) 1 In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche<br />

müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer<br />

auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Rollstühlen, K<strong>ra</strong>nkent<strong>ra</strong>gen und


Lasten geeignet sein muss; <strong>das</strong> oberste Geschoss ist nicht zu<br />

berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder<br />

wenn durch den nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses Wohnungen<br />

geschaffen werden. 2 Fahrkörbe zur Aufnahme einer K<strong>ra</strong>nkent<strong>ra</strong>ge müssen<br />

eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben; ihre<br />

Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m<br />

haben. 3 Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche<br />

vorhanden sein. 4 Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge<br />

müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m × 1,40 m<br />

haben und sollen von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein; ihre Türen müssen<br />

eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. 5 § 55 Abs. 4<br />

Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.<br />

(7) 1 Aufzüge müssen zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein. 2 Von<br />

mehreren Aufzügen muss mindestens einer zur Aufnahme von Rollstühlen<br />

geeignet sein.<br />

NRW BauO § 40 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte<br />

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des<br />

Gebäudes oder von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind<br />

Vorrichtungen wie Aufzüge oder Anschlagpunkte <strong>für</strong> Sicherheitsgeschirr<br />

anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.<br />

(2) 1 Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein<br />

zugänglicher Verkehrsflächen he<strong>ra</strong>breichen, sind so zu kennzeichnen, <strong>das</strong>s<br />

sie leicht erkannt werden können. 2 Für größere Glasflächen können<br />

Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.<br />

(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte <strong>für</strong> übereinanderliegende Kellergeschosse<br />

sind unzulässig.<br />

(4) 1 Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten<br />

mindestens 0,90 m × 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der<br />

Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2 Liegen diese Öffnungen in<br />

Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor<br />

liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der<br />

T<strong>ra</strong>ufkante entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu<br />

öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen <strong>für</strong> die Feuerwehr bemerkbar<br />

machen können.<br />

NRW BauO § 41 Umwehrungen<br />

(1) 1 In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum<br />

Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende<br />

Flächen angrenzen, zu umwehren. 2 Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung<br />

dem Zweck der Fläche widerspricht, wie bei Verlade<strong>ra</strong>mpen, Kais und<br />

Schwimmbecken.<br />

(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im<br />

Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie<br />

weniger als 0,50 m aus diesen Flächen he<strong>ra</strong>us<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen,<br />

sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; Abdeckungen an und


in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben<br />

gesichert sein.<br />

(4) Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:<br />

1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken,<br />

Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m<br />

bis zu 12 m<br />

0,90 m,<br />

2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe<br />

1,10 m.<br />

(5) 1 Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m<br />

mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein. 2 Geringere<br />

Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche<br />

Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden. 3 Soll die<br />

Absturzsicherung im Wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer,<br />

erb<strong>ra</strong>cht werden, so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten.<br />

4<br />

Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.<br />

[§§ 42 - 47] Fünfter Abschnitt Haustechnische Anlagen<br />

NRW BauO § 42 Lüftungsanlagen, Installationsschächte und<br />

Installationskanäle<br />

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher sein; sie dürfen den<br />

ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen.<br />

(2) 1 Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind<br />

zulässig, wenn Bedenken wegen des B<strong>ra</strong>ndschutzes nicht bestehen.<br />

2<br />

Lüftungsanlagen, ausgenommen in Gebäuden geringer Höhe, und<br />

Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände überbrücken, sind so<br />

herzustellen, <strong>das</strong>s Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse,<br />

B<strong>ra</strong>ndabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übert<strong>ra</strong>gen werden<br />

können.<br />

(3) 1 Lüftungsanlagen sind so herzustellen, <strong>das</strong>s sie Gerüche und Staub nicht<br />

in andere Räume übert<strong>ra</strong>gen. 2 Die Weiterleitung von Schall in fremde<br />

Räume muss ausreichend gedämmt sein.<br />

(4) 1 Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. 2 In<br />

Lüftungsleitungen dürfen Abgase von Feuerstätten eingeleitet werden,<br />

wenn die Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der<br />

Betriebssicherheit und des B<strong>ra</strong>ndschutzes nicht bestehen. 3 Die Abluft ist<br />

ins Freie zu führen. 4 Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen<br />

sind in Lüftungsleitungen unzulässig.<br />

(5) Für <strong>ra</strong>umlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die<br />

Absätze 1 bis 4, <strong>für</strong> Installationsschächte und Installationskanäle die<br />

Absätze 2 und 3 Satz 2 sinngemäß.<br />

(6) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht <strong>für</strong> Lüftungsanlagen<br />

sowie Installationsschächte und -kanäle in Wohngebäuden mit nicht mehr<br />

als zwei Wohnungen, innerhalb einer Wohnung oder innerhalb einer<br />

Nutzungseinheit vergleichbarer Größe.


NRW BauO § 43 Feuerungsanlagen, Wärme– und<br />

Brennstoffversorgungsanlagen<br />

(1) 1 Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und<br />

Verbindungsstücke, (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von<br />

Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und<br />

Rohrleitungen <strong>für</strong> brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen<br />

betriebssicher und b<strong>ra</strong>ndsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu<br />

Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen können. 2 Die<br />

Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt<br />

sein. 3 Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.<br />

4<br />

Feuerungsanlagen <strong>für</strong> feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von<br />

weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn<br />

durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, <strong>das</strong>s kein Waldb<strong>ra</strong>nd<br />

entsteht.<br />

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur<br />

Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 sinngemäß.<br />

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotore und Verdichter sowie<br />

Behälter <strong>für</strong> brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen<br />

aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit<br />

und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen können.<br />

(4) 1 Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die<br />

Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen<br />

zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. 2 Abgasanlagen sind in<br />

solcher Zahl und Lage und so herzustellen, <strong>das</strong>s die Feuerstätten des<br />

Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können.<br />

(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungs<strong>ra</strong>um,<br />

denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt<br />

(<strong>ra</strong>umluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4<br />

durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn<br />

1. eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und<br />

2. die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und<br />

28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet<br />

und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig<br />

1. Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im<br />

Aufstell<strong>ra</strong>um gewährleistet ist, <strong>das</strong>s Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen,<br />

2. Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht<br />

mehr als 11 kW, wenn der Aufstellungs<strong>ra</strong>um einen Rauminhalt von mehr<br />

als 15 m 3 aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, <strong>das</strong><br />

geöffnet werden kann, hat,<br />

3. nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen,<br />

die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer,<br />

wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben,<br />

die die Kohlenmonoxidkonzent<strong>ra</strong>tion im Aufstell<strong>ra</strong>um so begrenzen, <strong>das</strong>s<br />

Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.


(7) 1 Bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen sowie beim<br />

Anschluss von Feuerstätten an Schornsteine oder Abgasleitungen hat die<br />

Bauherrin oder der Bauherr sich von der Bezirksschornsteinfegermeisterin<br />

oder dem Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, <strong>das</strong>s die<br />

Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und <strong>für</strong> die<br />

angeschlossenen Feuerstätten geeignet ist. 2 Bei der Errichtung von<br />

Schornsteinen soll vor Erteilung der Bescheinigung auch der<br />

Rohbauzustand besichtigt worden sein. 3 Stellt die<br />

Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister<br />

Mängel fest, hat sie oder er diese Mängel der Bauaufsichtsbehörde<br />

mitzuteilen.<br />

(8) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch<br />

besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen<br />

sichergestellt ist, <strong>das</strong>s gefährliche Ansammlungen von unverb<strong>ra</strong>nntem Gas<br />

in den Räumen nicht entstehen.<br />

(9) Brennstoffe sind so zu lagern, <strong>das</strong>s Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen.<br />

NRW BauO § 44 Wasserversorgungsanlagen<br />

(1) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand<br />

zu halten, <strong>das</strong>s sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen können.<br />

(2) 1 Jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen einen eigenen<br />

Wasserzähler haben. 2 Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die<br />

Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt<br />

werden kann.<br />

(3) 1 Zur B<strong>ra</strong>ndbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur<br />

Verfügung stehen; Abweichungen können <strong>für</strong> Einzelgehöfte in der freien<br />

Feldflur zugelassen werden.<br />

NRW BauO § 45 (weggefallen)<br />

NRW BauO § 46 Abfallschächte<br />

(1) 1 Abfallschächte dürfen nicht errichtet werden. 2 Bestehende Abfallschächte<br />

sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen.<br />

3<br />

Die zu ihrem Befüllen vorgesehenen Öffnungen sind bis zu diesem<br />

Zeitpunkt dauerhaft zu verschließen. 4 Bis sie stillgelegt werden, gelten <strong>für</strong><br />

bestehende Abfallschächte die Absätze 2 bis 5.<br />

(2) 1 Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume<br />

dürfen nicht in Aufenthaltsräumen und nicht an Wänden von Wohn– und<br />

Schlafräumen liegen. 2 Einfüllöffnungen dürfen nicht in Treppenräumen<br />

liegen. 3 Abfallschächte und Sammelräume müssen aus Bauteilen der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 bestehen. 4 Die Bauteile sowie Bekleidungen,<br />

Dämmstoffe und innere Wandschalen und Einrichtungen innerhalb des<br />

Schachtes und des Sammel<strong>ra</strong>umes müssen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen. 5 Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann<br />

verlangt werden.


(3) 1 Vorhandene Abfallschächte müssen so beschaffen sein, <strong>das</strong>s sie Abfälle<br />

sicher abführen, <strong>das</strong>s Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in <strong>das</strong><br />

Gebäude dringen können und <strong>das</strong>s die Weiterleitung von Schall gedämmt<br />

wird. 2 Eine ständig wirkende Lüftung muss gesichert sein.<br />

(4) 1 Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, <strong>das</strong>s<br />

Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingeb<strong>ra</strong>cht<br />

werden können. 2 Am oberen Ende des Abfallschachtes muss eine<br />

Reinigungsöffnung vorhanden sein. 3 Alle Öffnungen müssen Verschlüsse<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.<br />

(5) 1 Der Abfallschacht muss in einen ausreichend großen Sammel<strong>ra</strong>um<br />

münden. 2 Die inneren Zugänge des Sammel<strong>ra</strong>umes müssen<br />

selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse T 90 haben. 3 Der<br />

Sammel<strong>ra</strong>um muss vom Freien aus zugänglich und entleerbar sein. 4 Die<br />

Abfälle sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. 5 Der<br />

Sammel<strong>ra</strong>um muss eine ständig wirksame Lüftung und einen Bodenablauf<br />

mit Geruchverschluss haben.<br />

NRW BauO § 47 (weggefallen)<br />

[§§ 48 - 50] Sechster Abschnitt Aufenthaltsräume und<br />

Wohnungen<br />

NRW BauO § 48 Aufenthaltsräume<br />

(1) 1 Aufenthaltsräume müssen eine <strong>für</strong> ihre Benutzung ausreichende<br />

Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. 2 Für<br />

Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,<br />

<strong>für</strong> Aufenthaltsräume im Dach<strong>ra</strong>um und im Kellergeschoss, im Übrigen <strong>für</strong><br />

einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen kann eine<br />

geringere lichte Höhe gestattet werden, wenn wegen der Benutzung<br />

Bedenken nicht bestehen. 3 Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge<br />

müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer<br />

Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m<br />

bleiben außer Bet<strong>ra</strong>cht.<br />

(2) 1 Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von<br />

solcher Zahl und Beschaffenheit haben, <strong>das</strong>s die Räume ausreichend<br />

Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster).<br />

2<br />

Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der<br />

Grundfläche des Raumes bet<strong>ra</strong>gen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn<br />

wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. 3 Oberlichte<br />

anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn wegen der Nutzung des<br />

Aufenthalts<strong>ra</strong>umes Bedenken nicht bestehen.<br />

(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig,<br />

wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht<br />

sichergestellt ist.<br />

(4) 1 Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht<br />

verbietet, sind ohne Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung<br />

gesichert ist. 2 Küchen sind ohne eigene Fenster zulässig, wenn sie eine<br />

Sichtverbindung zu einem Aufenthalts<strong>ra</strong>um mit Fenstern nach Absatz 2


Sätze 1 und 2 haben und eine wirksame Lüftung gesichert ist. 3 Bei<br />

Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, ist anstelle einer<br />

ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung durch Fenster eine<br />

Ausführung nach Satz 1 zulässig, wenn wegen der Gesundheit Bedenken<br />

nicht bestehen. 4 Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen<br />

anstelle einer Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene<br />

Lüftungsanlagen haben, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht<br />

bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen.<br />

(5) 1 In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine<br />

Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten,<br />

ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche<br />

Räume; Absatz 4 gilt sinngemäß. 2 Einzelne Aufenthaltsräume, die dem<br />

Wohnen dienen, sind im Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer<br />

Wohnung im Erdgeschoss gehören und mit dieser über eine in der<br />

Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind. 3 Im Übrigen sind<br />

Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn<br />

<strong>das</strong> Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer <strong>für</strong> die<br />

Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht<br />

mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt.<br />

(6) 1 Räume nach Absatz 5 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in<br />

Verbindung stehen, die ins Freie führen. 2 Die Räume und Rettungswege<br />

müssen von anderen Räumen im Kellergeschoss durch Wände der<br />

Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) abgetrennt sein; Türen in diesen<br />

Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse T 30 entsprechen. 3 Dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.<br />

NRW BauO § 49 Wohnungen<br />

(1) 1 Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen<br />

baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang<br />

unmittelbar vom Freien, von einem Treppen<strong>ra</strong>um, einem Flur oder einem<br />

anderen Vor<strong>ra</strong>um haben. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Wohnungen in<br />

Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen. 3 Wohnungen in<br />

Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen<br />

Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder<br />

unzumutbare Belästigungen <strong>für</strong> die Benutzerinnen und Benutzer der<br />

Wohnungen nicht entstehen.<br />

(2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen<br />

eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen<br />

müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche<br />

oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3 Abweichungen von<br />

den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, soweit die Anforderungen nur mit<br />

unverhältnismäßigem Meh<strong>ra</strong>ufwand erfüllt werden können, insbesondere<br />

wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener<br />

Bebauung oder weil sie den Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs<br />

erfordern.<br />

(3) 1 Wohnungen müssen durchlüftet werden können. 2 Reine Nordlage aller<br />

Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.


(4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben sowie über einen<br />

Abstell<strong>ra</strong>um verfügen. Der Abstell<strong>ra</strong>um soll mindestens 6 m 2 groß sein;<br />

davon soll außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen<br />

eine Abstellfläche von mindestens 0,5 m 2 innerhalb der Wohnung liegen.<br />

(5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht<br />

erreichbare und zugängliche Abstellräume <strong>für</strong> Kinderwagen und Fahrräder<br />

sowie <strong>für</strong> Rollstühle, Gehwagen und ähnlichen Hilfsmittel hergestellt<br />

werden.<br />

(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große<br />

Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.<br />

NRW BauO § 50 Bäder und Toilettenräume<br />

(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben.<br />

(2) 1 Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss<br />

mindestens eine Toilette haben. 2 Sie muss mit Wasserspülung versehen<br />

sein, wenn sie an eine da<strong>für</strong> geeignete Sammelkanalisation oder an eine<br />

Kleinklä<strong>ra</strong>nlage angeschlossen werden kann. 3 In Bädern von Wohnungen<br />

dürfen nur Toiletten mit Wasserspülung angeordnet werden.<br />

4<br />

Toilettenräume <strong>für</strong> Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen.<br />

(3) Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine<br />

wirksame Lüftung gewährleistet ist.<br />

[§§ 51 - 55] Siebenter Abschnitt Besondere Anlagen<br />

NRW BauO § 51 Stellplätze und Ga<strong>ra</strong>gen, Abstellplätze <strong>für</strong> Fahrräder<br />

(1) 1 Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sowie andere Anlagen, bei<br />

denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze<br />

oder Ga<strong>ra</strong>gen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung<br />

der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs<br />

zu erwarten ist, <strong>das</strong>s der Zu- und Abgangsverkehr mittels K<strong>ra</strong>ftfahrzeug<br />

erfolgt (notwendige Stellplätze und Ga<strong>ra</strong>gen). 2 Hinsichtlich der<br />

Herstellung von Fahr<strong>ra</strong>dabstellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. 3 Es kann<br />

gestattet werden, <strong>das</strong>s die notwendigen Stellplätze oder Ga<strong>ra</strong>gen<br />

innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen<br />

hergestellt werden.<br />

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche<br />

Änderungen ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des<br />

Absatzes 1 gleich.<br />

(3) 1 Die Stellplätze und Ga<strong>ra</strong>gen sind auf dem Baugrundstück oder in der<br />

näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen,<br />

dessen Benutzung <strong>für</strong> diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 2 Die<br />

Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im<br />

Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf<br />

einem anderen Grundstück herzustellen sind. 3 Fahr<strong>ra</strong>dabstellplätze sind<br />

auf dem Baugrundstück herzustellen.<br />

(4) Die Gemeinde kann <strong>für</strong> abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder<br />

bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, <strong>das</strong>s


1. notwendige Stellplätze oder Ga<strong>ra</strong>gen sowie Abstellplätze <strong>für</strong> Fahrräder<br />

bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die<br />

Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung<br />

städtebaulicher Missstände dies erfordert,<br />

2. die Herstellung von Stellplätzen oder Ga<strong>ra</strong>gen untersagt oder<br />

eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die<br />

Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, städtebauliche Gründe<br />

oder der Schutz von Kindern dies rechtfertigen.<br />

(5) 1 Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Ga<strong>ra</strong>gen nicht oder nur<br />

unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen<br />

mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn<br />

die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbet<strong>ra</strong>g nach<br />

Maßgabe einer Satzung zahlen. 2 Ist die Herstellung notwendiger<br />

Stellplätze oder Ga<strong>ra</strong>gen aufgrund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2<br />

untersagt oder eingeschränkt, so ist <strong>für</strong> die Differenz zwischen<br />

notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplätzen oder<br />

Ga<strong>ra</strong>gen ein Geldbet<strong>ra</strong>g an die Gemeinde zu zahlen. 3 Den Geldbet<strong>ra</strong>g<br />

zieht die Gemeinde ein. 4 Der Geldbet<strong>ra</strong>g darf 80 vom Hundert der<br />

durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach<br />

Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im<br />

Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht<br />

überschreiten. 5 Die Höhe des Geldbet<strong>ra</strong>ges je Stellplatz ist durch Satzung<br />

festzulegen.<br />

(6) 1 Der Geldbet<strong>ra</strong>g nach Absatz 5 ist zu verwenden<br />

a) <strong>für</strong> die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,<br />

b) <strong>für</strong> investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs oder<br />

c) <strong>für</strong> investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahr<strong>ra</strong>dverkehrs.<br />

2<br />

Die Verwendung des Geldbet<strong>ra</strong>ges muss <strong>für</strong> die Erreichbarkeit des<br />

Bauvorhabens, <strong>das</strong> die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.<br />

(7) 1 Stellplätze und Ga<strong>ra</strong>gen müssen so angeordnet und ausgeführt werden,<br />

<strong>das</strong>s ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche<br />

<strong>das</strong> Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung<br />

nicht über <strong>das</strong> zumutbare Maß hinaus stören. 2 Es kann verlangt werden,<br />

<strong>das</strong>s anstelle von Stellplätzen Ga<strong>ra</strong>gen hergestellt werden.<br />

(8) 1 Notwendige Stellplätze, Ga<strong>ra</strong>gen und Fahr<strong>ra</strong>dabstellplätze dürfen nicht<br />

zweckentfremdet werden. 2 Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder<br />

Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich<br />

zum Abstellen von K<strong>ra</strong>ftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst<br />

überlassen werden, wenn und solange sie nicht <strong>für</strong> Nutzer und Besucher<br />

benötigt werden.<br />

(9) Werden in einem Gebäude, <strong>das</strong> vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt war,<br />

Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so b<strong>ra</strong>uchen<br />

notwendige Stellplätze und Ga<strong>ra</strong>gen entsprechend Absatz 2 nicht<br />

hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur<br />

unter großen Schwierigkeiten möglich ist.


NRW BauO § 52 Ställe, Dungstätten und Gärfutterbehälter<br />

(1) 1 Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, <strong>das</strong>s eine<br />

ordnungsgemäße Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht<br />

unzumutbar belästigt wird. 2 Ställe müssen ausreichend zu lüften sein.<br />

(2) 1 Die ins Freie führenden Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.<br />

2<br />

Ihre Zahl, Höhe und Breite müssen so groß sein, <strong>das</strong>s die Tiere bei<br />

Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.<br />

(3) 1 Bauteile wie Wände, Decken, Fußböden müssen gegen schädliche<br />

Einflüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmists geschützt sein.<br />

2<br />

Der Fußboden des Stalles oder darunter liegende Auffangräume <strong>für</strong><br />

Abgänge müssen wasserdicht sein. 3 Für Pferdeställe, Schafställe,<br />

Ziegenställe und Kleintierställe sowie <strong>für</strong> Offenställe, Laufställe und <strong>für</strong><br />

Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergeb<strong>ra</strong>cht werden, können<br />

Abweichungen zugelassen werden.<br />

(4) 1 Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen.<br />

2 3<br />

Die Wände müssen bis in ausreichender Höhe wasserdicht sein. Flüssige<br />

Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in wasserdichte Jauchebehälter<br />

oder Flüssigmistbehälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen<br />

Abwasse<strong>ra</strong>nlagen haben dürfen.<br />

(5) Dungstätten, Jauchebehälter und Flüssigmistbehälter sollen<br />

1. von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m,<br />

2. von der Nachbargrenze mindestens 2 m,<br />

3. von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m und<br />

4. von Brunnen und oberirdischen Gewässern mindestens 15 m<br />

entfernt sein.<br />

(6) 1 Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen<br />

dichte Wände und Böden haben und so angeordnet, hergestellt und<br />

instandgehalten werden, <strong>das</strong>s Gefahren oder unzumutbare Belästigungen<br />

nicht entstehen. 2 Die Sickersäfte sind einwandfrei zu beseitigen.<br />

3<br />

Absatz 5 Nr. 4 gilt entsprechend.<br />

NRW BauO § 53 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude<br />

(1) Die §§ 29 bis 52 gelten nicht <strong>für</strong> Anlagen, die nach ihrer Ausführung <strong>für</strong><br />

eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die <strong>für</strong> eine begrenzte<br />

Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten).<br />

(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne<br />

Feuerstätten und <strong>für</strong> freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind<br />

und nicht <strong>für</strong> einen Aufenthalt oder nur <strong>für</strong> einen vorübergehenden<br />

Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und Unterkunftshütten sowie <strong>für</strong><br />

Gebäude mit Abstellräumen nach § 6 Abs. 11.<br />

(3) 1 Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen<br />

bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. 2 Ihre Dachräume<br />

dürfen nicht nutzbar sein und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur<br />

aus <strong>für</strong> die B<strong>ra</strong>ndbekämpfung erreichbar sein. 3 B<strong>ra</strong>ndwände (§ 33) sind<br />

mindestens alle 30,0 m anzuordnen und stets 0,30 m über Dach und vor<br />

die Seitenwände zu führen.


NRW BauO § 54 Sonderbauten<br />

(1) 1 Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung<br />

(Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen<br />

Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt<br />

werden. 2 Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es<br />

der Einhaltung von Vorschriften<br />

a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume<br />

oder<br />

b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1<br />

nicht bedarf.<br />

(2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken<br />

auf<br />

1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf<br />

dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe<br />

der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen,<br />

2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,<br />

3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach<br />

angrenzenden Grundstücken,<br />

4. die Bauart und Anordnung aller <strong>für</strong> die Standsicherheit,<br />

Verkehrssicherheit, den B<strong>ra</strong>ndschutz, den Wärme– und Schallschutz oder<br />

Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,<br />

5. B<strong>ra</strong>ndschutzeinrichtungen und B<strong>ra</strong>ndschutzvorkehrungen,<br />

6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,<br />

7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen,<br />

Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und ihre<br />

Kennzeichnung,<br />

8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und<br />

Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten,<br />

Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,<br />

9. die Lüftung,<br />

10. die Beleuchtung und Energieversorgung,<br />

11. die Wasserversorgung,<br />

12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von Abfällen,<br />

13. die Stellplätze und Ga<strong>ra</strong>gen sowie die Abstellplätze <strong>für</strong> Fahrräder,<br />

14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,<br />

15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen und anderen<br />

Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und Abg<strong>ra</strong>bungen,<br />

16. Löschwasser–Rückhalteanlagen,<br />

17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der<br />

Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter,<br />

18. die Bestellung einer oder eines B<strong>ra</strong>ndschutzbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> den<br />

Betrieb eines Gebäudes,<br />

19. die Pflicht, ein B<strong>ra</strong>ndschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt,<br />

20. weitere Bescheinigungen, die nach Fertigstellung des Rohbaus oder<br />

nach abschließender Fertigstellung der baulichen Anlagen zu erbringen<br />

sind,<br />

21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im B<strong>ra</strong>ndfall,<br />

22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind<br />

(wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigungen, die hier<strong>für</strong> zu


erbringen sind,<br />

23. den Betrieb und die Benutzung.<br />

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere <strong>für</strong> die in § 68<br />

Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Vorhaben.<br />

NRW BauO § 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher<br />

Anlagen<br />

(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem<br />

allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit<br />

Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern<br />

barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt<br />

werden können.<br />

(2) 1 Absatz 1 gilt insbesondere <strong>für</strong><br />

1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,<br />

2. Sport- und Freizeitstätten,<br />

3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,<br />

4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,<br />

5. Verkaufs- und Gaststätten,<br />

6. Stellplätze, Ga<strong>ra</strong>gen und Toilettenanlagen.<br />

2<br />

Bei Stellplätzen und Ga<strong>ra</strong>gen muss mindestens 1 vom Hundert der<br />

Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, <strong>für</strong> schwerbehinderte<br />

Menschen vorgehalten werden.<br />

(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die<br />

überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder<br />

alten Menschen genutzt werden, wie<br />

1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime <strong>für</strong> Menschen mit<br />

Behinderungen,<br />

2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen<br />

gilt Absatz 1 nicht nur <strong>für</strong> die dem allgemeinen Besucherverkehr<br />

dienenden Teile, sondern <strong>für</strong> die gesamte Anlage und die gesamten<br />

Einrichtungen.<br />

(4) 1 Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den<br />

Absätzen 2 und 3 müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos<br />

erreichbar sein. 2 Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite von<br />

mindestens 0,90 m haben. 3 Vor Türen muss eine ausreichende<br />

Bewegungsfläche vorhanden sein. 4 Rampen dürfen nicht mehr als 6 vom<br />

Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und<br />

beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 5 Am Anfang und<br />

am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest<br />

anzuordnen. 6 Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m<br />

haben. 7 Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über<br />

Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu<br />

führen sind. 8 Die Treppen müssen Setzstufen haben. 9 Flure müssen<br />

mindestens 1,40 m breit sein. 10 Ein Toiletten<strong>ra</strong>um muss auch <strong>für</strong><br />

Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein;<br />

er ist zu kennzeichnen.<br />

(5) § 39 Abs. 6 gilt auch <strong>für</strong> Gebäude mit weniger als sechs Geschossen,<br />

soweit Geschosse von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen<br />

stufenlos erreichbar sein müssen.


(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden,<br />

soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,<br />

ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der<br />

Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem<br />

unverhältnismäßigen Meh<strong>ra</strong>ufwand erfüllt werden können.<br />

[§§ 56 - 59 a] Vierter Teil Die am Bau Beteiligten<br />

NRW BauO § 56 Grundsatz<br />

Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem<br />

Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen<br />

ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 58 bis 59 a) da<strong>für</strong><br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich, <strong>das</strong>s die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.<br />

NRW BauO § 57 Bauherrin, Bauherr<br />

(1) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung<br />

eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin<br />

oder einen Entwurfsverfasser (§ 58), Unternehmerinnen oder<br />

Unternehmer (§ 59) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 59 a) zu<br />

beauft<strong>ra</strong>gen. 2 Die Bauherrin oder der Bauherr hat gegenüber der<br />

Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen, soweit hierzu nicht<br />

die Bauleiterin oder der Bauleiter verpflichtet ist.<br />

(2) 1 Bei technisch einfachen baulichen Anlagen und anderen Anlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde da<strong>ra</strong>uf verzichten, <strong>das</strong>s eine Entwurfsverfasserin<br />

oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder der Bauleiter<br />

beauft<strong>ra</strong>gt werden. 2 Bei Bauarbeiten, die in Selbst– oder<br />

Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Beauft<strong>ra</strong>gung von<br />

Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei<br />

genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und<br />

Zuverlässigkeit mitwirken. 3 Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten<br />

dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.<br />

(3) 1 Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn beauft<strong>ra</strong>gten Personen<br />

<strong>für</strong> ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann<br />

die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen,<br />

<strong>das</strong>s ungeeignete Beauft<strong>ra</strong>gte durch geeignete ersetzt oder<br />

Sachverständige beauft<strong>ra</strong>gt werden. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die<br />

Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauft<strong>ra</strong>gte oder<br />

Sachverständige beauft<strong>ra</strong>gt sind.<br />

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> Bauvorhaben, die gemäß § 67 von der<br />

Genehmigungspflicht freigestellt sind.<br />

(5) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der<br />

Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder<br />

Fachbauleiter und während der Bauausführung einen Wechsel dieser<br />

Personen mitzuteilen 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, <strong>das</strong>s <strong>für</strong><br />

bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen oder Unternehmer namhaft<br />

gemacht werden. 3 Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die


neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

(6) Die Bauherrin oder der Bauherr trägt die Kosten <strong>für</strong><br />

1. die Entnahme von Proben und deren Prüfung (§ 81 Abs. 3),<br />

2. <strong>für</strong> die Tätigkeit von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen<br />

aufgrund von § 61 Abs. 3 sowie von Rechtsverordnungen nach § 85<br />

Abs. 2 Nr. 3.<br />

NRW BauO § 58 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser<br />

(1) 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach<br />

Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens<br />

geeignet sein. 2 Sie oder er ist <strong>für</strong> die Vollständigkeit und B<strong>ra</strong>uchbarkeit<br />

ihres oder seines Entwurfs ve<strong>ra</strong>ntwortlich. 3 Die Entwurfsverfasserin oder<br />

der Entwurfsverfasser hat da<strong>für</strong> zu sorgen, <strong>das</strong>s die <strong>für</strong> die Ausführung<br />

notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen<br />

geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich–<br />

rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />

(2) 1 Besitzt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen<br />

Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie<br />

oder er da<strong>für</strong> zu sorgen, <strong>das</strong>s geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner<br />

he<strong>ra</strong>ngezogen werden. 2 Diese sind <strong>für</strong> die von ihnen gelieferten<br />

Unterlagen ve<strong>ra</strong>ntwortlich. 3 Für <strong>das</strong> ordnungsgemäße Ineinandergreifen<br />

aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der<br />

Entwurfsverfasser ve<strong>ra</strong>ntwortlich.<br />

(3) B<strong>ra</strong>ndschutzkonzepte <strong>für</strong> bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und<br />

§ 69 Abs. 1 Satz 2 sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen<br />

nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 <strong>für</strong> die Prüfung des B<strong>ra</strong>ndschutzes<br />

aufgestellt werden.<br />

NRW BauO § 59 Unternehmerin, Unternehmer<br />

(1) 1 Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist <strong>für</strong> die<br />

ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den<br />

Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm<br />

übernommenen Arbeiten und insoweit <strong>für</strong> die ordnungsgemäße<br />

Einrichtung und den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle sowie<br />

<strong>für</strong> die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen ve<strong>ra</strong>ntwortlich. 2 Sie<br />

oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der<br />

verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der<br />

Baustelle bereitzuhalten. 3 Sie oder er darf, unbeschadet der Vorschriften<br />

des § 75, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die<br />

da<strong>für</strong> notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle<br />

vorliegen.<br />

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der<br />

Bauaufsichtsbebörde <strong>für</strong> Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der<br />

baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen in<br />

außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und<br />

Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer<br />

Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt,


nachzuweisen, <strong>das</strong>s sie oder er <strong>für</strong> diese Bauarbeiten geeignet ist und<br />

über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.<br />

(3) 1 Besitzt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer <strong>für</strong> einzelne Arbeiten<br />

nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er da<strong>für</strong><br />

zu sorgen, <strong>das</strong>s Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder<br />

Fachleute he<strong>ra</strong>ngezogen werden. 2 Diese sind <strong>für</strong> ihre Arbeiten<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich. 3 Für <strong>das</strong> ordnungsgemäße Ineinandergreifen ihrer oder<br />

seiner Arbeiten mit denen der Fachunternehmerinnen oder<br />

Fachunternehmer oder Fachleute ist die Unternehmerin oder der<br />

Unternehmer ve<strong>ra</strong>ntwortlich.<br />

NRW BauO § 59 a Bauleiterin, Bauleiter<br />

(1) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, <strong>das</strong>s die<br />

Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik und den Bauvorlagen entsprechend<br />

durchgeführt wird, und die da<strong>für</strong> erforderlichen Weisungen zu erteilen.<br />

2<br />

Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren<br />

bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf <strong>das</strong> gefahrlose<br />

Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder der<br />

Unternehmer und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu<br />

achten. 3 Die Ve<strong>ra</strong>ntwortlichkeit der Unternehmerinnen oder der<br />

Unternehmer bleibt unberührt.<br />

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Anzeigen nach § 75 Abs. 7 und<br />

§ 82 Abs. 2 zu erstatten, sofern dies nicht durch die Bauherrin oder den<br />

Bauherrn geschieht.<br />

(3) 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die <strong>für</strong> ihre oder seine<br />

Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2 Verfügt sie<br />

oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde<br />

und Erfahrung, so hat sie oder er da<strong>für</strong> zu sorgen, <strong>das</strong>s<br />

Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter he<strong>ra</strong>ngezogen werden. 3 Diese<br />

treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. 4 Die<br />

Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen<br />

oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren<br />

[§§ 60 - 62] Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden<br />

NRW BauO § 60 Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) Bauaufsichtsbehörden sind:<br />

1. Oberste Bauaufsichtsbehörde: <strong>das</strong> <strong>für</strong> die Bauaufsicht zuständige<br />

Ministerium;<br />

2. Obere Bauaufsichtsbehörde: die Bezirksregierungen <strong>für</strong> die kreisfreien<br />

Städte und Kreise sowie in den Fällen des § 80, im Übrigen die <strong>Land</strong>räte<br />

als untere staatliche Verwaltungsbehörden;<br />

3. Untere Bauaufsichtsbehörden:<br />

a) die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte und die


Mittleren kreisangehörigen Städte,<br />

b) die Kreise <strong>für</strong> die übrigen kreisangehörigen Gemeinden<br />

als Ordnungsbehörden.<br />

(2) 1 Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche<br />

der Gefahrenabwehr. 2 § 86 bleibt unberührt.<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben<br />

ausreichend mit Personen zu besetzen, die aufgrund eines<br />

Hochschulabschlusses der Fachrichtungen Architektur oder<br />

Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung “Ingenieurin” oder “Ingenieur”<br />

führen dürfen und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des<br />

öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung haben.<br />

NRW BauO § 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem<br />

Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung<br />

baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, <strong>das</strong>s die öffentlich–rechtlichen<br />

Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen<br />

eingehalten werden. 2 Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3 Die<br />

gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden<br />

bleiben unberührt.<br />

(2) 1 Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung (§ 75) oder einer<br />

Zustimmung nach § 80 können Anforderungen gestellt werden, um dabei<br />

nicht vo<strong>ra</strong>ussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der<br />

Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen,<br />

abzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn bauliche Anlagen oder<br />

andere Anlagen oder Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne<br />

Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden dürfen.<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

Sachverständige und sachverständige Stellen he<strong>ra</strong>nziehen.<br />

(4) Sind Bauprodukte entgegen § 25 Abs. 4 mit dem Ü-Zeichen<br />

gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser<br />

Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder<br />

beseitigen lassen.<br />

(5) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn<br />

Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE–<br />

Kennzeichnung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 25 Abs. 4)<br />

gekennzeichnet sind.<br />

(6) 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauft<strong>ra</strong>gten Personen sind<br />

berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen<br />

einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2 Das Grundrecht der<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird<br />

insoweit eingeschränkt.<br />

NRW BauO § 62 Sachliche Zuständigkeit<br />

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich–rechtlicher<br />

Vorschriften <strong>für</strong> die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung, die


Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die untere<br />

Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

[§§ 63 - 68] Zweiter Abschnitt Genehmigungsbedürftige und<br />

genehmigungsfreie Vorhaben<br />

NRW BauO § 63 Genehmigungsbedürftige Vorhaben<br />

Gemäß Gesetz vom 13. März 2007 (GV. S. 133) gelten die folgenden Vorschriften mit Wirkung vom<br />

15. April 2007 mit folgender Maßgabe: Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80<br />

Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens: (1) Hat eine Gemeinde ihr<br />

nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die<br />

zuständige Bauaufsichtsbehörde <strong>das</strong> fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu<br />

ersetzen. (2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. (3) Die Genehmigung gilt<br />

zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine<br />

Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als<br />

Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht<br />

gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden. (4) Die Gemeinde ist vor Erlass<br />

der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut<br />

über <strong>das</strong> gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a<br />

bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann<br />

keiner Baugenehmigung, wenn <strong>das</strong> Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht<br />

durch Bebauungsplan festgesetzt ist. c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die<br />

Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren<br />

Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die<br />

<strong>für</strong> eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Der Ant<strong>ra</strong>gsteller kann<br />

abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen. Die<br />

Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung<br />

insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des<br />

Immissions- oder B<strong>ra</strong>ndschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauant<strong>ra</strong>g zu behandeln.<br />

Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, <strong>das</strong>s ein Genehmigungsverfahren durchgeführt<br />

werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen. Gleiches gilt <strong>für</strong><br />

die Errichtung von Kleinga<strong>ra</strong>gen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im<br />

Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des<br />

Grenznachbarn vorliegt.<br />

(1) 1 Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch<br />

baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis<br />

67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. 2 Soweit <strong>für</strong> <strong>das</strong> bauliche<br />

Vorhaben nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nrn. 20, 21, 27, 28 des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (UVPG<br />

NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des<br />

Einzelfalls durchzuführen ist, müssen die Durchführung der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den<br />

Anforderungen des UVPG NW entsprechen.<br />

(2) Die Genehmigung nach § 4 und § 15 Abs. 1 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren<br />

nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird, die Erlaubnis nach<br />

§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes, die Anlagengenehmigung nach § 8<br />

des Gentechnikgesetzes, die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des<br />

Abfallgesetzes und die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplanes<br />

nach § 13 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz oder § 15 Abs. 3


<strong>Land</strong>esbodenschutzgesetz schließen eine Genehmigung nach Absatz 1<br />

sowie eine Zustimmung nach § 80 ein.<br />

(3) Die Vorschriften über gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren<br />

bleiben unberührt.<br />

NRW BauO § 64 (weggefallen)<br />

NRW BauO § 65 Genehmigungsfreie Vorhaben<br />

Gemäß Gesetz vom 13. März 2007 (GV. S. 133) gelten die folgenden Vorschriften mit Wirkung vom<br />

15. April 2007 mit folgender Maßgabe: Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80<br />

Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens: (1) Hat eine Gemeinde ihr<br />

nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die<br />

zuständige Bauaufsichtsbehörde <strong>das</strong> fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu<br />

ersetzen. (2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. (3) Die Genehmigung gilt<br />

zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine<br />

Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als<br />

Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht<br />

gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden. (4) Die Gemeinde ist vor Erlass<br />

der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut<br />

über <strong>das</strong> gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a<br />

bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann<br />

keiner Baugenehmigung, wenn <strong>das</strong> Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht<br />

durch Bebauungsplan festgesetzt ist. c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die<br />

Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren<br />

Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die<br />

<strong>für</strong> eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Der Ant<strong>ra</strong>gsteller kann<br />

abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen. Die<br />

Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung<br />

insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des<br />

Immissions- oder B<strong>ra</strong>ndschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauant<strong>ra</strong>g zu behandeln.<br />

Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, <strong>das</strong>s ein Genehmigungsverfahren durchgeführt<br />

werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen. Gleiches gilt <strong>für</strong><br />

die Errichtung von Kleinga<strong>ra</strong>gen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im<br />

Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des<br />

Grenznachbarn vorliegt.<br />

(1) 1 Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer<br />

Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner<br />

Baugenehmigung:<br />

2 Gebäude<br />

1. Gebäude bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume,<br />

Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem<br />

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des<br />

Baugesetzbuches); dies gilt nicht <strong>für</strong> Ga<strong>ra</strong>gen und Verkaufs- und<br />

Ausstellungsstände,<br />

2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem<br />

Bundeskleingartengesetz,<br />

3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,<br />

4. Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz<br />

von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />

5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m<br />

und nicht mehr als 1 600 m2 Grundfläche, die einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen


Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, und des § 201 BauGB<br />

dienen,<br />

6. Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der<br />

Schülerbeförderung,<br />

7. Schutzhütten <strong>für</strong> Wanderer,<br />

Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern<br />

7 a. Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der <strong>Land</strong>e-<br />

und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der<br />

Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur<br />

Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung<br />

und des Gewässe<strong>ra</strong>usbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit<br />

Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen,<br />

Bauteile<br />

8. nichtt<strong>ra</strong>gende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher<br />

Anlagen; dies gilt nicht <strong>für</strong> Wände, Decken und Türen von notwendigen<br />

Fluren als Rettungswege,<br />

8 a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen,<br />

8 b. Ter<strong>ra</strong>ssenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer<br />

Tiefe bis zu 3 m,<br />

Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

Aufzüge<br />

9. Lüftungsanlagen, <strong>ra</strong>umlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen,<br />

Installationsschächte und Installationskanäle, die keine<br />

Gebäudetrennwände und – außer in Gebäuden geringer Höhe – keine<br />

Geschosse überbrücken; § 66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt.<br />

9 a. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen<br />

Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie<br />

T<strong>ra</strong>nsformatoren-, Schalt-, Regler- und Pumpstationen, bis<br />

20 m2Grundfläche und 4 m Höhe,<br />

10. Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,<br />

11. Behälter und Flachsilos bis zu 50 m3 Fassungsvermögen und bis zu<br />

3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern <strong>für</strong> brennbare oder schädliche<br />

Flüssigkeiten oder <strong>für</strong> verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen<br />

Behältern <strong>für</strong> Jauche und Flüssigmist,<br />

12. Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,<br />

12 a. Aufzüge, mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54),<br />

Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen<br />

12 b. Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes<br />

bedürfen,<br />

12 c. bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoffen<br />

dienen,<br />

12 d. Füllanlagen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>ftfahrzeuge an Tankstellen,<br />

Einfriedungen, Stützmauern, Brücken<br />

13. Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu<br />

1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei<br />

Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,<br />

14. offene Einfriedungen <strong>für</strong> landwirtschaftlich (§ 201 des<br />

Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im<br />

Außenbereich,<br />

15. Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite,


16. Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,<br />

Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen<br />

17. Unterstützungen von Seilbahnen,<br />

18. Pa<strong>ra</strong>bolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem<br />

Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige<br />

Antennenanlagen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer<br />

Höhe bis zu 10,0 m und zugehörige nach der Nummer 9 a zulässige<br />

Versorgungseinheiten sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren<br />

Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die<br />

Versorgungseinheit in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage<br />

errichtet werden,<br />

19. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt<br />

werden,<br />

20. Blitzschutzanlagen,<br />

21. Signalhochbauten der <strong>Land</strong>esvermessung,<br />

22. Fahnenmasten,<br />

23. Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,<br />

Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze<br />

24. nicht überdachte Stellplätze <strong>für</strong> Personenk<strong>ra</strong>ftwagen und Motorräder<br />

bis zu insgesamt 100 m2,<br />

25. überdachte und nicht überdachte Fahr<strong>ra</strong>dabstellplätze bis zu<br />

insgesamt 100 m2,<br />

26. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m2<br />

Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,<br />

27. unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb dienen, <strong>für</strong> die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,<br />

Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung<br />

28. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der<br />

zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke,<br />

Sitzgruppen, Pergolen,<br />

29. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von<br />

Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore <strong>für</strong> Ballspiele, Schaukeln und<br />

Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,<br />

30. Wasserbecken bis zu 100 m3 Fassungsvermögen außer im<br />

Außenbereich,<br />

31. <strong>Land</strong>ungsstege,<br />

32. Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe,<br />

Werbeanlagen, Warenautomaten<br />

33. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer<br />

Größe von 1 m2,<br />

33 a. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-,<br />

Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung,<br />

an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten<br />

Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit<br />

sie nicht in die freie <strong>Land</strong>schaft wirken,<br />

33 b. Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1<br />

Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und<br />

Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen<br />

Festsetzungen entsprechen,<br />

34. Werbeanlagen <strong>für</strong> zeitlich begrenzte Ve<strong>ra</strong>nstaltungen, insbesondere


<strong>für</strong> Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch<br />

nur <strong>für</strong> die Dauer der Ve<strong>ra</strong>nstaltung,<br />

35. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend<br />

angeb<strong>ra</strong>cht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder<br />

anderen baulichen Anlagen verbunden sind,<br />

36. Warenautomaten,<br />

Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen<br />

37. Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von<br />

Bauzuständen,<br />

38. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen<br />

und Unterkünfte,<br />

39. Behelfsbauten, die der <strong>Land</strong>esverteidigung, dem Katastrophenschutz<br />

oder der Unfallhilfe <strong>für</strong> kurze Zeit dienen,<br />

40. bauliche Anlagen, die zu St<strong>ra</strong>ßenfesten, Märkten und ähnlichen<br />

Ve<strong>ra</strong>nstaltungen nur <strong>für</strong> kurze Zeit aufgestellt werden und die keine<br />

Fliegenden Bauten sind,<br />

41. bauliche Anlagen, die <strong>für</strong> höchstens drei Monate auf genehmigtem<br />

Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen<br />

Fliegende Bauten,<br />

Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen<br />

41 a. Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,<br />

42. selbständige Aufschüttungen oder Abg<strong>ra</strong>bungen bis zu 2,0 m Höhe<br />

oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und<br />

Abg<strong>ra</strong>bungen nicht mehr als 400 m2 Fläche haben,<br />

43. Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m<br />

Höhe,<br />

44. Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete<br />

Nebenanlagen,<br />

45. Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie G<strong>ra</strong>bdenkmale und<br />

G<strong>ra</strong>bsteine auf Friedhöfen,<br />

46. Brunnen,<br />

47. Fahrzeugwaagen,<br />

48. Hochsitze,<br />

49. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht<br />

durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen,<br />

nicht überdachte Ter<strong>ra</strong>ssen sowie Kleintierställe bis zu 5 m3.<br />

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:<br />

1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung<br />

t<strong>ra</strong>gender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht<br />

geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein<br />

Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der<br />

Maßnahme schriftlich bescheinigt,<br />

2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz,<br />

Verfugung, Dacheindeckung, Sola<strong>ra</strong>nlagen, durch Einbau oder Austausch<br />

von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch<br />

Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, <strong>für</strong> die eine<br />

örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,<br />

3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage<br />

<strong>für</strong> die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,<br />

4. <strong>das</strong> Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie


Abwasse<strong>ra</strong>nlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,<br />

5. <strong>das</strong> Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,<br />

6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und<br />

Einrichtungen.<br />

(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen<br />

Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> den Abbruch oder die Beseitigung von<br />

1. genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,<br />

2. Gebäuden bis zu 300 m 3 umbauten Raum,<br />

3. ortsfesten Behältern,<br />

4. luftget<strong>ra</strong>genen Überdachungen,<br />

5. Mauern und Einfriedungen,<br />

6. Schwimmbecken,<br />

7. Regalen,<br />

8. Stellplätzen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>ftfahrzeuge,<br />

9. Lager- und Abstellplätzen,<br />

10. Fahr<strong>ra</strong>dabstellplätzen,<br />

11. Camping- und Wochenendplätzen,<br />

12. Werbeanlagen.<br />

(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur<br />

Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften<br />

aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften gestellt werden.<br />

NRW BauO § 66 Genehmigungsfreie Anlagen<br />

1 Die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen bedarf keiner Genehmigung:<br />

1. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen<br />

einschließlich der Wärmeerzeuger,<br />

2. Feuerungsanlagen,<br />

2 a. in Serie hergestellte Blockheizk<strong>ra</strong>ftwerke,<br />

2 b. in Serie hergestellte Brennstoffzellen,<br />

3. Wärmepumpen,<br />

4. ortsfeste Behälter <strong>für</strong> brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m 3<br />

Fassungsvermögen, <strong>für</strong> verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m 3<br />

Fassungsvermögen,<br />

5. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der<br />

Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger,<br />

6. Abwasse<strong>ra</strong>nlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlagen von der<br />

Genehmigungspflicht freigestellt sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 12),<br />

7. Lüftungsanlagen, <strong>ra</strong>umlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in<br />

Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten mit Einrichtungen zur<br />

Wärmerückgewinnung.<br />

2 Die Bauherrin oder der Bauherr hat sich vor der Benutzung der Anlagen von<br />

der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder einer oder einem<br />

Sachverständigen bescheinigen zu lassen, <strong>das</strong>s die Anlagen den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen. 3 § 43 Abs. 7 bleibt unberührt.


NRW BauO § 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und<br />

Ga<strong>ra</strong>gen<br />

(1) 1 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder<br />

§ 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung<br />

von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer<br />

Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn<br />

1. <strong>das</strong> Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht<br />

widerspricht,<br />

2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und<br />

3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der<br />

Bauvorlagen erklärt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren durchgeführt<br />

werden soll.<br />

2<br />

Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren<br />

Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.<br />

3<br />

Die Bauherrin oder der Bauherr kann beant<strong>ra</strong>gen, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> die in Satz 1<br />

genannten Vorhaben <strong>das</strong> Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.<br />

(2) 1 Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung<br />

der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Vorhaben den Anforderungen an den B<strong>ra</strong>ndschutz entspricht. 2 Mit dem<br />

Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der<br />

Gemeinde begonnen werden. 3 Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem<br />

Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, <strong>das</strong>s kein<br />

Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit<br />

dem Vorhaben begonnen werden. 4 Ein Rechtsanspruch auf eine solche<br />

Mitteilung besteht nicht.<br />

(3) 1 Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgeben,<br />

weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach § 14 des<br />

Baugesetzbuches zu beschließen oder eine Zurückstellung nach § 15 des<br />

Baugesetzbuches zu beant<strong>ra</strong>gen, oder wenn sie aus anderen Gründen die<br />

Durchführung eines Genehmigungsverfahrens <strong>für</strong> erforderlich hält.<br />

2<br />

Erklärt die Gemeinde, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren durchgeführt<br />

werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erklärung<br />

die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin oder der Bauherr bei<br />

der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, <strong>das</strong>s sie im Falle der<br />

Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 als Bauant<strong>ra</strong>g zu behandeln<br />

sind. 3 Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen zusammen mit ihrer<br />

Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter; § 72 Abs. 1<br />

Satz 3 ist nicht anzuwenden.<br />

(4) 1 Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe<br />

mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden<br />

und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem<br />

staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder<br />

einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte<br />

Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. 2 Bei<br />

Wohngebäuden mittlerer Höhe muss zusätzlich von einer oder einem<br />

staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vorhaben den Anforderungen an den B<strong>ra</strong>ndschutz entspricht.<br />

3<br />

Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Angrenzern (§ 74 Abs. 1) vor


Baubeginn mitzuteilen, <strong>das</strong>s ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach<br />

Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde<br />

keine Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 abgegeben hat.<br />

(5) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines<br />

Vorhabens nach den Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der<br />

Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der<br />

Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der<br />

Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen nach<br />

§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die die Nachweise nach Absatz 4 aufstellen oder<br />

prüfen und stichprobenhafte Kontrollen nach Satz 7 durchzuführen,<br />

mitzuteilen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet <strong>das</strong> Staatliche Amt <strong>für</strong><br />

Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, <strong>das</strong> Staatliche Umweltamt. 3 Vor<br />

Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen<br />

Anlage abgesteckt sein. 4 Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der<br />

Sachverständigen nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn<br />

an vorliegen. 5 Bauliche Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst<br />

dann benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher<br />

benutzbar sind. 6 Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen. 7 Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich<br />

anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch<br />

stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt<br />

haben, <strong>das</strong>s die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4<br />

genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. 8 § 65 Abs. 4,<br />

§ 68 Abs. 7 und § 70 gelten entsprechend. 9 Der in § 81 Abs. 2 Satz 1<br />

genannte Nachweis muss der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen.<br />

(6) Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümer haben die<br />

Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren.<br />

(7) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch <strong>für</strong> Ga<strong>ra</strong>gen und überdachte Stellplätze<br />

bis 1000 m 2 Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des<br />

Absatzes 1 dienen. Bei Ga<strong>ra</strong>gen mit einer Nutzfläche über 100 m 2 bis<br />

1000 m 2 muss vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich<br />

anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die<br />

Standsicherheit vorliegen sowie zusätzlich von einer oder einem staatlich<br />

anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt worden sein, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Vorhaben den Anforderungen an den B<strong>ra</strong>ndschutz entspricht. 2 Für<br />

diese Ga<strong>ra</strong>gen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6. 3 Soll in<br />

einer geschlossenen Mittelga<strong>ra</strong>ge eine natürliche Lüftung vorgesehen<br />

werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. 4 Die<br />

Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines<br />

Monats nach Inbetriebnahme der Ga<strong>ra</strong>ge von der oder dem<br />

Sachverständigen zu bestätigen.<br />

(8) 1 Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des<br />

Bebauungsplans festgestellt, so bedarf <strong>das</strong> Bauvorhaben auch dann keiner<br />

Baugenehmigung. 2 Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen<br />

bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit des<br />

Bebauungsplanes beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, <strong>das</strong>s eine<br />

Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.


NRW BauO § 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />

(1) 1 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird <strong>für</strong> die Errichtung und<br />

Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie<br />

nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. 2 Das vereinfachte<br />

Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder<br />

der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beant<strong>ra</strong>gt. 3 Das vereinfachte<br />

Genehmigungsverfahren gilt nicht <strong>für</strong> die Errichtung und Änderung von<br />

1. Hochhäusern,<br />

2. baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,<br />

3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1 600 m 2 Grundfläche;<br />

dies gilt nicht <strong>für</strong> Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer<br />

Grundfläche von bis zu 5 000 m 2 , die einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen<br />

Erzeugung dienen,<br />

4. Verkaufsstätten mit mehr als 700 m 2 Verkaufsfläche,<br />

5. Messe- und Ausstellungsbauten,<br />

6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 m 2<br />

Geschossfläche,<br />

7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen <strong>für</strong> mehr als 200<br />

Personen,<br />

8. Sportstätten mit mehr als 1.600 m 2 Grundfläche oder mehr als 200<br />

Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,<br />

9. Sanatorien und K<strong>ra</strong>nkenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und<br />

Pflegeheimen,<br />

10. Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem<br />

Aufenthalt <strong>für</strong> Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses<br />

sowie Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Menschen mit Behinderungen und alte<br />

Menschen,<br />

11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben<br />

mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,<br />

12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,<br />

13. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,<br />

14. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen <strong>für</strong> den<br />

Maßregelvollzug,<br />

15. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr<br />

oder erhöhter B<strong>ra</strong>nd-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist,<br />

und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,<br />

16. Ga<strong>ra</strong>gen mit mehr als 1.000 m 2 Nutzfläche,<br />

17. Camping- und Wochenendplätzen,<br />

18. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),<br />

19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.<br />

4<br />

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde<br />

nur die Vereinbarkeit der Vorhaben mit<br />

1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches<br />

2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55 bei Sonderbauten<br />

auch mit § 17,<br />

3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86<br />

4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in


einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen<br />

Zulassungsverfahren geprüft wird.<br />

5 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn<br />

durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine<br />

bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist.<br />

(2) 1 Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen<br />

1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer<br />

oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,<br />

2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem<br />

staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />

geprüft sein muss, und<br />

3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Vorhaben den<br />

Anforderungen an den B<strong>ra</strong>ndschutz entspricht; dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.<br />

2<br />

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den<br />

stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauft<strong>ra</strong>gt worden sind.<br />

3<br />

Soll bei der Errichtung geschlossener Ga<strong>ra</strong>gen mit einer Nutzfläche über<br />

100 m 2 bis 1000 m 2 eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss<br />

zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die<br />

Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund<br />

durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme<br />

der Ga<strong>ra</strong>ge von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.<br />

(3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen <strong>für</strong><br />

1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich<br />

ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,<br />

2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil,<br />

bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche<br />

mit Anlagen <strong>für</strong> Jauche und Flüssigmist und<br />

3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m 2<br />

nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 4 aufgestellt oder geprüft werden.<br />

(4) 1 Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach<br />

Absatz 2 nicht vorgelegt werden:<br />

1. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als<br />

1 600 m 2 Grundfläche,<br />

2. Ga<strong>ra</strong>gen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m 2 ,<br />

3. untergeordnete Gebäuden (§ 53),<br />

4. Wasserbecken bis zu 100 m 3 , einschließlich ihrer Überdachungen,<br />

5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,<br />

6. Einfriedungen,<br />

7. Aufschüttungen und Abg<strong>ra</strong>bungen,<br />

8. Werbeanlagen.<br />

(5) 1 Auf Ant<strong>ra</strong>g der Bauherrin oder des Bauherrn kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 1 und 2<br />

prüfen. 2 Dies gilt auch <strong>für</strong> die Anforderungen an den baulichen


B<strong>ra</strong>ndschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen<br />

vorzulegen sind.<br />

(6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der<br />

Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Vorhaben den Anforderungen an den B<strong>ra</strong>ndschutz entspricht.<br />

(7) Über Abweichungen (§ 73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden<br />

Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen<br />

Ant<strong>ra</strong>g.<br />

(8) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauant<strong>ra</strong>g innerhalb einer Frist<br />

von 6 Wochen nach Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs bei ihr zu entscheiden,<br />

– wenn <strong>das</strong> Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im<br />

Sinne des § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt, oder<br />

– <strong>für</strong> <strong>das</strong> Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71) erteilt worden ist, in dem<br />

über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die<br />

Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie<br />

über die Abstandflächen entschieden wurde.<br />

2<br />

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6<br />

Wochen verlängern. 3 Als wichtiger Grund gilt insbesondere die<br />

notwendige Beteiligung anderer Behörden oder die notwendige<br />

Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches<br />

oder eine Abweichung nach § 73.<br />

(9) 1 Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigungen (§ 82)<br />

beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang.<br />

2<br />

Unberührt bleibt § 43 Abs. 7.<br />

[§§ 69 - 83] Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren<br />

Gemäß Gesetz vom 13. März 2007 (GV. S. 133), geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008<br />

(GV. S. 644), gelten die folgenden Vorschriften mit Wirkung vom 15. April 2007 mit folgender<br />

Maßgabe:<br />

Ergänzend zum 5. Teil, 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur<br />

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:<br />

(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen<br />

rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde <strong>das</strong> fehlende Einvernehmen<br />

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Wird in einem anderen<br />

Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, tritt die <strong>für</strong> dieses<br />

Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.<br />

(2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.<br />

(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung.<br />

Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung,<br />

als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als<br />

Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden.<br />

(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu<br />

geben, binnen angemessener Frist erneut über <strong>das</strong> gemeindliche Einvernehmen zu<br />

entscheiden.<br />

b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von<br />

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn <strong>das</strong><br />

Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt<br />

ist.<br />

c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie<br />

anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner<br />

Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des<br />

Vorhabens schriftlich anzuzeigen.


Der Anzeige sind die <strong>für</strong> eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.<br />

Der Ant<strong>ra</strong>gsteller kann abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines<br />

Baugenehmigungsverfahrens bestehen.<br />

Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.<br />

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung<br />

anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder B<strong>ra</strong>ndschutzes abgeben. Sie hat<br />

dann die Anzeige als Bauant<strong>ra</strong>g zu behandeln.<br />

Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, <strong>das</strong>s ein Genehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die Errichtung von Kleinga<strong>ra</strong>gen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine<br />

Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.<br />

NRW BauO § 69 Bauant<strong>ra</strong>g<br />

(1) 1 Der Bauant<strong>ra</strong>g ist schriftlich mit allen <strong>für</strong> seine Bearbeitung sowie <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in<br />

ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2 Mit den<br />

Bauvorlagen <strong>für</strong> Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein<br />

B<strong>ra</strong>ndschutzkonzept einzureichen. 3 Es kann gestattet werden, <strong>das</strong>s<br />

einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.<br />

(2) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der<br />

Entwurfsverfasser haben den Bauant<strong>ra</strong>g, die Entwurfsverfasserin oder der<br />

Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. 2 Die von den<br />

Fachplanerinnen oder den Fachplanern nach § 58 Abs. 2 bearbeiteten<br />

Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. 3 Für<br />

Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der<br />

Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem<br />

Bauvorhaben gefordert werden.<br />

(3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder<br />

Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin<br />

oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der die der Bauherrin oder dem<br />

Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden<br />

Verpflichtungen zu erfüllen hat.<br />

NRW BauO § 70 Bauvorlageberechtigung<br />

(1) 1 Bauvorlagen <strong>für</strong> die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von<br />

einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder<br />

welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69<br />

Abs. 2 Satz 1). 2 § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Bauvorlagen <strong>für</strong><br />

1. Ga<strong>ra</strong>gen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m 2 Nutzfläche sowie<br />

überdachte Fahr<strong>ra</strong>dabstellplätze,<br />

2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),<br />

3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m 2 ,<br />

4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m 2 , in<br />

denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten<br />

befinden,<br />

5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der<br />

Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,


6. Ter<strong>ra</strong>ssenüberdachungen,<br />

7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,<br />

8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer<br />

Höhe errichtet werden.<br />

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. die Berufsbezeichnung “Architektin” oder “Architekt” führen darf,<br />

2. als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-<br />

Bau NRW geführte Liste der Bauvorlageberechtigten einget<strong>ra</strong>gen ist;<br />

Eint<strong>ra</strong>gungen anderer Länder gelten auch im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

soweit diese an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer geknüpft<br />

sind,<br />

3. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung<br />

“Innenarchitektin” oder “Innenarchitekt” führen darf, durch eine<br />

ergänzende Hochschulprüfung seine Befähigung nachgewiesen hat,<br />

Gebäude gestaltend zu planen, und mindestens zwei Jahre in der Planung<br />

und Überwachung der Ausführung von Gebäuden p<strong>ra</strong>ktisch tätig war,<br />

4. aufgrund des Baukammerngesetzes die Berufsbezeichnung<br />

“Innenarchitektin” oder “Innenarchitekt” führen darf, <strong>für</strong> die mit der<br />

Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundene<br />

bauliche Änderung von Gebäuden,<br />

5. aufgrund des Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger der<br />

Fachrichtung Architektur (Studiengang Innenarchitektur) die<br />

Berufsbezeichnung “Ingenieurin” oder “Ingenieur” führen darf, während<br />

eines Zeit<strong>ra</strong>ums von zwei Jahren vor dem 1. Januar 1990 wiederholt<br />

Bauvorlagen <strong>für</strong> die Errichtung oder Änderung von Gebäuden als<br />

Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt<br />

hat und Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau<br />

ist,<br />

6. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen<br />

Verwaltungsdienst besitzt, <strong>für</strong> ihre oder seine dienstliche Tätigkeit.<br />

(4) 1 In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Ant<strong>ra</strong>g von der<br />

Ingenieurkammer-Bau NRW einzut<strong>ra</strong>gen, wer einen berufsqualifizierenden<br />

Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen<br />

nachweist und danach mindestens zwei Jahre in der Planung und<br />

Überwachung der Ausführung von Gebäuden p<strong>ra</strong>ktisch tätig war. 2 Dem<br />

Ant<strong>ra</strong>g sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Die<br />

Ingenieurkammer-Bau NRW stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b<br />

Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aus. 1 Hat die<br />

Anerkennungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />

entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. 2 Es gilt § 42 a<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s die Fristverlängerung<br />

zwei Monate nicht übersteigen darf.<br />

(5) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften<br />

gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind<br />

ohne Eint<strong>ra</strong>gung in die Liste nach Absatz 3 Nummer 2 und ohne Nachweis<br />

einer Kammermitgliedschaft bauvorlageberechtigt, wenn sie<br />

1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und<br />

2. da<strong>für</strong> dem Absatz 4 Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen


mussten.<br />

2<br />

Sie haben <strong>das</strong> erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher<br />

der Ingenieurkammer-Bau NRW anzuzeigen und dabei<br />

1. eine Bescheinigung darüber, <strong>das</strong>s sie in einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen<br />

Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als<br />

Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser<br />

Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht<br />

vorübergehend, untersagt ist, und<br />

2. einen Nachweis darüber, <strong>das</strong>s sie im Staat ihrer Niederlassung <strong>für</strong> die<br />

Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

Absatzes 4 Satz 1 erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem<br />

Verzeichnis zu führen.<br />

3<br />

Die Ingenieurkammer-Bau NRW hat auf Ant<strong>ra</strong>g zu bestätigen, <strong>das</strong>s die<br />

Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann <strong>das</strong> Tätigwerden als<br />

bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eint<strong>ra</strong>gung in dem<br />

Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 1<br />

nicht erfüllt sind.<br />

(6) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften<br />

gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne<br />

im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind<br />

bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer-Bau NRW<br />

bescheinigt hat, <strong>das</strong>s sie die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1<br />

erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 2 Die Bescheinigung wird<br />

auf Ant<strong>ra</strong>g erteilt. 3 Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(7) 1 Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 5 und 6 sind nicht<br />

erforderlich, wenn bereits in einem anderen <strong>Land</strong> eine Anzeige erfolgt ist<br />

oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eint<strong>ra</strong>gung in die von<br />

der Ingenieurkammer-Bau NRW geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.<br />

2<br />

Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 können über eine einheitliche Stelle<br />

nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt<br />

werden.<br />

(8) 1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen dürfen<br />

Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter<br />

der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person, die der juristischen<br />

Person oder dem Unternehmen angehören muss, aufstellen. 2 Die<br />

bauvorlageberechtigte Person hat die Bauvorlagen durch Unterschrift<br />

anzuerkennen.<br />

NRW BauO § 71 Vorbescheid<br />

(1) 1 Vor Einreichung des Bauant<strong>ra</strong>ges kann zu F<strong>ra</strong>gen des Bauvorhabens ein<br />

Bescheid (Vorbescheid) beant<strong>ra</strong>gt werden. 2 Der Vorbescheid gilt zwei<br />

Jahre.<br />

(2) § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, §§ 73 und 74, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2<br />

gelten entsprechend.<br />

(3) 1 Betreffen die F<strong>ra</strong>gen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines<br />

Gebäudes, müssen die dem Ant<strong>ra</strong>g auf Vorbescheid beizufügenden<br />

Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser,


die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein; § 70 gilt<br />

entsprechend. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> einen Ant<strong>ra</strong>g auf Vorbescheid, mit dem<br />

nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über<br />

die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare<br />

Grundstücksfläche entschieden werden soll.<br />

NRW BauO § 72 Behandlung des Bauant<strong>ra</strong>ges<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb einer Woche nach Eingang des<br />

Bauant<strong>ra</strong>ges zu prüfen,<br />

1. ob der Bauant<strong>ra</strong>g und die Bauvorlagen den Anforderungen des § 69 und<br />

den Vorschriften der aufgrund des § 85 Abs. 3 erlassenen<br />

Rechtsverordnung entsprechen,<br />

2. ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem<br />

Einvernehmen, Benehmen oder von der Erteilung einer weiteren<br />

Genehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist,<br />

3. welche anderen Behörden oder Dienststellen zu beteiligen sind und<br />

4. welche Sachverständigen he<strong>ra</strong>nzuziehen sind.<br />

2<br />

Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauant<strong>ra</strong>g zurückweisen, wenn die<br />

Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.<br />

3<br />

Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die<br />

Bauaufsichtsbehörde den Bauant<strong>ra</strong>g und die dazugehörenden Bauvorlagen<br />

mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.<br />

(2) 1 Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen<br />

Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens<br />

einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als<br />

erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des<br />

Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden. 2 Hat eine andere<br />

Behörde oder Dienststelle eine Stellungnahme nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Aufforderung abgegeben, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

ohne die Stellungnahme entscheiden. 3 Bearbeitungs– und<br />

Ausschlussfristen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />

(3) 1 Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 2 sollen gleichzeitig<br />

eingeholt werden. 2 Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu<br />

beteiligenden Stellen (Ant<strong>ra</strong>gskonferenz) soll einberufen werden, wenn<br />

dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens<br />

dienlich ist. 3 Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens<br />

oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die dort<br />

genannten Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die<br />

Bauaufsichtsbehörde angehören.<br />

(4) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Abs. 3<br />

eingeführt sind, zu prüfen.<br />

(5) 1 Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt <strong>für</strong><br />

Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht.<br />

2<br />

Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>–<br />

<strong>Westfalen</strong>.<br />

(6) 1 Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines<br />

staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 4<br />

vor, so wird vermutet, <strong>das</strong>s die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit<br />

erfüllt sind. 2 Im Hinblick auf die Standsicherheit und den B<strong>ra</strong>ndschutz


einer baulichen Anlage sind Bescheinigungen über die Prüfung der<br />

entsprechenden Nachweise und Bauvorlagen erforderlich. 3 Die<br />

Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.<br />

4<br />

Die Bauaufsichtsbehörde ist zu einer Überprüfung des Inhalts der<br />

Bescheinigungen nicht verpflichtet. 5 Mit der Vorlage der Bescheinigungen<br />

sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen<br />

im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 4 zu benennen, die mit den<br />

stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauft<strong>ra</strong>gt worden sind.<br />

6<br />

Die Sätze 1 bis 5 gelten im Hinblick auf den B<strong>ra</strong>ndschutz einer baulichen<br />

Anlage nicht <strong>für</strong> Sonderbauten (§ 54).<br />

NRW BauO § 73 Abweichungen<br />

(1) 1 Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde<br />

Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und<br />

aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter<br />

Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter<br />

Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen<br />

vereinbar sind. 2 Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn<br />

durch <strong>das</strong> Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur<br />

unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des<br />

Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre. 3 Unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen, wenn sie der Verwirklichung von<br />

Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie dienen. 4 Soll von einer<br />

technischen Anforderung abgewichen werden, ist der<br />

Genehmigungsbehörde nachzuweisen, <strong>das</strong>s dem Zweck dieser<br />

Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.<br />

(2) Ist <strong>für</strong> bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne<br />

von § 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine<br />

Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich zu beant<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW BauO § 74 Beteiligung der Angrenzer<br />

(1) 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten<br />

angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu<br />

beteiligen. 2 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>–<strong>Westfalen</strong> sind insoweit nicht anzuwenden.<br />

(2) 1 Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von<br />

Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, <strong>das</strong>s öffentlichrechtlich<br />

geschützte nachbarliche Belange berührt werden.<br />

2<br />

Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />

Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll<br />

vorzubringen.<br />

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer<br />

die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung<br />

von Abweichungen zugestimmt haben.<br />

(4) 1 Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über<br />

die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. 2 Wird den Einwendungen<br />

entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.


NRW BauO § 74 a Ausnahmen und Befreiungen nach dem<br />

Bauplanungsrecht<br />

1 Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans,<br />

einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 34 BauGB oder von<br />

Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) über die zulässige Art der<br />

baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB, über die nicht in einem<br />

Baugenehmigungsverfahren entschieden wird, sind schriftlich zu beant<strong>ra</strong>gen.<br />

2 Der Ant<strong>ra</strong>g ist zu begründen; ihm sind die zu seiner Beurteilung<br />

erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3 Die Bauaufsichtsbehörde hat über den<br />

Ant<strong>ra</strong>g innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs bei ihr zu<br />

entscheiden.<br />

NRW BauO § 75 Baugenehmigung und Baubeginn<br />

(1) 1 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlichrechtliche<br />

Vorschriften nicht entgegenstehen. 2 Die Baugenehmigung<br />

bedarf der Schriftform; sie b<strong>ra</strong>ucht nicht begründet zu werden. 3 Eine<br />

Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen<br />

Bauvorlagen ist der Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder dem Ant<strong>ra</strong>gsteller mit der<br />

Baugenehmigung zuzustellen.<br />

(2) Die Baugenehmigung gilt auch <strong>für</strong> und gegen die Rechtsnachfolgerin oder<br />

den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.<br />

(3) 1 Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter<br />

erteilt. 2 Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende<br />

Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen,<br />

Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen<br />

unberührt.<br />

(4) 1 Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde von der Erteilung,<br />

Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer<br />

Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides, einer<br />

Zustimmung oder einer Abweichung zu unterrichten. 2 Eine Ausfertigung<br />

des Bescheides ist beizufügen.<br />

(5) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht<br />

begonnen werden.<br />

(6) 1 Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der<br />

genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. 2 Baugenehmigungen und<br />

Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.<br />

(7) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Bauleiterin oder der Bauleiter<br />

hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 63<br />

Abs. 1 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich<br />

anzuzeigen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet <strong>das</strong> Staatliche Amt <strong>für</strong><br />

Arbeitsschutz und <strong>das</strong> Staatliche Umweltamt, soweit es im<br />

Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurde.<br />

NRW BauO § 76 Teilbaugenehmigung<br />

(1) 1 Ist ein Bauant<strong>ra</strong>g eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten <strong>für</strong> die<br />

Baugrube und <strong>für</strong> einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen<br />

Ant<strong>ra</strong>g schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet<br />

werden (Teilbaugenehmigung). 2 § 75 gilt entsprechend.


(2) In der Baugenehmigung können <strong>für</strong> die bereits begonnenen Teile des<br />

Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei<br />

der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, <strong>das</strong>s die zusätzlichen<br />

Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung<br />

erforderlich sind.<br />

NRW BauO § 77 Geltungsdauer der Genehmigung<br />

(1) 1 Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn<br />

innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der<br />

Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein<br />

Jahr unterbrochen worden ist.<br />

(2) 1 Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Ant<strong>ra</strong>g jeweils bis zu einem<br />

Jahr verlängert werden. 2 Sie kann auch rückwirkend verlängert werden.<br />

NRW BauO § 78 Typengenehmigung<br />

(1) 1 Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen<br />

errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine<br />

allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die<br />

baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen, ihre<br />

B<strong>ra</strong>uchbarkeit <strong>für</strong> den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und<br />

ein öffentliches Interesse vorliegt. 2 Eine Typengenehmigung kann auch<br />

erteilt werden <strong>für</strong> bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung,<br />

aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an<br />

mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist<br />

die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3 Für Fliegende Bauten wird<br />

eine Typengenehmigung nicht erteilt.<br />

(2) 1 Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. 2 Sie darf nur unter dem<br />

Vorbehalt des Widerrufs und nur <strong>für</strong> eine bestimmte Frist erteilt werden,<br />

die fünf Jahre nicht überschreiten soll. 3 Sie kann auf schriftlichen Ant<strong>ra</strong>g<br />

jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. 4 § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt<br />

entsprechend. 5 Eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk zu<br />

versehenden Bauvorlagen ist der Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder dem Ant<strong>ra</strong>gsteller<br />

mit der Typengenehmigung zuzustellen.<br />

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>–<br />

<strong>Westfalen</strong>.<br />

(4) § 69 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 73 gelten<br />

entsprechend.<br />

(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine<br />

Baugenehmigung (§ 75) oder eine Zustimmung (§ 80) einzuholen.<br />

(6) 1 Die in der Typengenehmigung entschiedenen Sachverhalte b<strong>ra</strong>uchen von<br />

der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. 2 Soweit es aufgrund<br />

örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen<br />

ausschließen.<br />

NRW BauO § 79 Fliegende Bauten<br />

(1) 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind,<br />

an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.


2 Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende<br />

Bauten.<br />

(2) 1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in<br />

Geb<strong>ra</strong>uch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. 2 § 54<br />

Abs. 2 Nrn. 4 bis 12, 21 und 23 gilt entsprechend. 3 Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von<br />

Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden sowie <strong>für</strong> Zelte bis zu<br />

einer Grundfläche von 75 m 2 .<br />

(3) 1 Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt,<br />

in deren Bereich die Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder der Ant<strong>ra</strong>gsteller ihre oder seine<br />

Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat. 2 Hat<br />

die Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder der Ant<strong>ra</strong>gsteller ihre oder seine Hauptwohnung<br />

oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in<br />

deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Geb<strong>ra</strong>uch<br />

genommen werden soll. 3 Ausführungsgenehmigungen anderer Länder<br />

gelten auch im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, <strong>das</strong>s<br />

Ausführungsgenehmigungen <strong>für</strong> Fliegende Bauten nur durch bestimmte<br />

Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.<br />

(5) 1 Die Ausführungsgenehmigung wird <strong>für</strong> eine bestimmte Frist erteilt, die<br />

höchstens fünf Jahre bet<strong>ra</strong>gen soll; sie kann auf schriftlichen Ant<strong>ra</strong>g<br />

jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 77 Abs. 2 Satz 2 gilt<br />

entsprechend. 2 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch<br />

einget<strong>ra</strong>gen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk<br />

zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. 3 In der<br />

Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, <strong>das</strong>s Anzeigen nach<br />

Absatz 7 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3<br />

Abs. 1 nicht zu erwarten ist.<br />

(6) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den<br />

Wechsel ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner<br />

gewerblichen Niederlassung oder die Übert<strong>ra</strong>gung eines Fliegenden Baues<br />

an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die<br />

Ausführungsgenehmigung erteilt hat. 2 Die Behörde hat die Änderungen in<br />

<strong>das</strong> Prüfbuch einzut<strong>ra</strong>gen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel<br />

der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde<br />

mitzuteilen.<br />

(7) 1 Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer<br />

Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer<br />

Vorschriften nur in Geb<strong>ra</strong>uch genommen werden, wenn ihre Aufstellung<br />

der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des<br />

Prüfbuches angezeigt ist. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die<br />

Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Geb<strong>ra</strong>uchsabnahme<br />

abhängig machen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit oder<br />

Betriebssicherheit erforderlich ist. 3 Technisch schwierige Fliegende Bauten<br />

sowie Zelte und Tribünen, die in wechselnden Größen aufgestellt werden<br />

können, sind immer einer Geb<strong>ra</strong>uchsabnahme zu unterziehen. 4 Das<br />

Ergebnis der Abnahme ist in <strong>das</strong> Prüfbuch einzut<strong>ra</strong>gen.


(8) 1 Die <strong>für</strong> die Erteilung der Geb<strong>ra</strong>uchsabnahme zuständige<br />

Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den<br />

Geb<strong>ra</strong>uch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen<br />

Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere<br />

weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr<br />

gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen<br />

wird. 2 Wird die Aufstellung oder der Geb<strong>ra</strong>uch aufgrund von Mängeln am<br />

Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in <strong>das</strong> Prüfbuch einzut<strong>ra</strong>gen. 3 Die<br />

<strong>für</strong> die Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde ist zu<br />

benachrichtigen, <strong>das</strong> Prüfbuch ist einzuziehen und ihr zuzuleiten, wenn die<br />

Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist<br />

nicht zu erwarten ist.<br />

(9) 1 Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten<br />

und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die <strong>für</strong><br />

die Geb<strong>ra</strong>uchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der<br />

Sicherheit Nachabnahmen durchführen. 2 Das Ergebnis der Nachabnahme<br />

ist in <strong>das</strong> Prüfbuch einzut<strong>ra</strong>gen.<br />

(10) § 69, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 81 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

(11) Absätze 2 bis 10 finden auf Fliegende Bauten, die der <strong>Land</strong>esverteidigung<br />

dienen, keine Anwendung.<br />

NRW BauO § 80 Öffentliche Bauherren<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen bedürfen<br />

keiner Baugenehmigung, Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung,<br />

wenn<br />

1. der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die<br />

Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines <strong>Land</strong>es oder<br />

eines <strong>Land</strong>schaftsverbandes übert<strong>ra</strong>gen hat und<br />

2. die Baudienststelle mindestens mit einer Person, die aufgrund eines<br />

Hochschulabschlusses der Fachrichtung Architektur oder<br />

Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung “Ingenieurin” oder “Ingenieur”<br />

führen darf und die insbesondere die erforderlichen Kenntnisse des<br />

öffentlichen Baurechts, der Bautechnik und der Baugestaltung hat, und<br />

mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.<br />

2<br />

Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der oberen<br />

Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach § 63 Abs. 1 genehmigungsbedürftig<br />

wären (Zustimmungsverfahren). 3 §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 69 Abs. 1 und 2<br />

und 71 bis 77 gelten entsprechend. 4 Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben<br />

zu hören.<br />

(2) 1 Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des<br />

Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so<br />

kann die obere Bauaufsichtsbehörde <strong>das</strong> fehlende Einvernehmen nach<br />

Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ersetzen. 2 §§ 119 und 120 der<br />

Gemeindeordnung finden keine Anwendung. 3 Die Zustimmung gilt<br />

zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 36 Abs. 2 des<br />

Baugesetzbuches. 4 Sie ist insoweit zu begründen. 5 Der Gemeinde ist vor<br />

Erlass der Zustimmung Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist<br />

erneut über <strong>das</strong> gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. 6 Gegen die


Entscheidung der oberen Bauaufsichtsbehörde ist unmittelbar der<br />

Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.<br />

(3) Über Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im<br />

Zustimmungsverfahren.<br />

(4) 1 Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die<br />

unmittelbar der <strong>Land</strong>esverteidigung dienen, sind abweichend von den<br />

Absätzen 1 und 2 der oberen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur<br />

Kenntnis zu bringen. 2 Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht<br />

mit.<br />

(5) Der öffentliche Bauherr trägt die Ve<strong>ra</strong>ntwortung, <strong>das</strong>s Entwurf und<br />

Ausführung der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und<br />

Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

NRW BauO § 81 Bauüberwachung<br />

(1) 1 Während der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens überprüft die<br />

Bauaufsichtsbebörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der<br />

am Bau Beteiligten (Bauüberwachung). 2 Die Bauüberwachung kann auf<br />

Stichproben beschränkt werden. 3 Sie entfällt, soweit Bescheinigungen<br />

staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />

gemäß § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 vorliegen; in diesem Fall kontrollieren<br />

staatlich anerkannte Sachverständige stichprobenhaft, ob <strong>das</strong><br />

Bauvorhaben entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt wird. 4 Bei<br />

Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt<br />

werden, kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bauüberwachung<br />

verzichten.<br />

(2) 1 Der Bauaufsichtsbebörde ist die Einhaltung der Grundrissflächen und<br />

Höhenlagen der baulichen Anlage nachzuweisen. 2 Wenn es die<br />

besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern, kann sie die Vorlage eines<br />

amtlichen Nachweises verlangen.<br />

(3) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauft<strong>ra</strong>gten können Proben von<br />

Bauprodukten und, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen<br />

entnehmen und prüfen lassen.<br />

(4) Den mit der Überwachung beauft<strong>ra</strong>gten Personen ist jederzeit Einblick in<br />

die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,<br />

Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate,<br />

Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die<br />

Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere<br />

vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.<br />

NRW BauO § 82 Bauzustandsbesichtigung<br />

(1) 1 Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus und der<br />

abschließenden Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sowie<br />

anderer Anlagen und Einrichtungen (§ 63) wird von der<br />

Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. 2 Die Bauzustandsbesichtigung kann<br />

auf Stichproben beschränkt werden und entfällt, soweit Bescheinigungen<br />

staatlich anerkannter Sachverständiger nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4


gemäß § 72 Abs. 6 vorliegen. 3 Bei Vorhaben, die im vereinfachten<br />

Genehmigungsverfahren (§ 68) genehmigt werden, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde auf die Bauzustandsbesichtigung verzichten.<br />

(2) 1 Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung<br />

genehmigter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen<br />

(§ 63 Abs. 1) sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem<br />

Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter jeweils eine Woche<br />

vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des<br />

Bauzustandes zu ermöglichen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber<br />

hinaus verlangen, <strong>das</strong>s ihr oder von ihr Beauft<strong>ra</strong>gten Beginn und<br />

Beendigung bestimmter Bauarbeiten von der Bauherrin oder dem<br />

Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter angezeigt werden.<br />

(3) 1 Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die t<strong>ra</strong>genden Teile, Schornsteine,<br />

B<strong>ra</strong>ndwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. 2 Zur Besichtigung<br />

des Rohbaues sind die Bauteile, die <strong>für</strong> die Standsicherheit und, soweit<br />

möglich, die Bauteile, die <strong>für</strong> den B<strong>ra</strong>nd– und Schallschutz wesentlich<br />

sind, de<strong>ra</strong>rt offen zu halten, <strong>das</strong>s Maße und Ausführungsart geprüft<br />

werden können. 3 Die abschließende Fertigstellung umfasst die<br />

Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und Abwasse<strong>ra</strong>nlagen.<br />

(4) 1 Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung von Bauvorhaben, <strong>für</strong><br />

die der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen staatlich anerkannten<br />

Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gemäß § 68 Abs. 2 und<br />

§ 72 Abs. 6 vorliegen, sind von den Sachverständigen Bescheinigungen<br />

einzureichen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während<br />

der Bauausführung davon überzeugt haben, <strong>das</strong>s die baulichen Anlagen<br />

entsprechend den erstellten Nachweisen errichtet oder geändert worden<br />

sind. 2 Bauzustandsbesichtigungen finden insoweit nicht statt.<br />

(5) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat <strong>für</strong> die Besichtigung und die damit<br />

verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und<br />

Geräte bereitzustellen. 2 Über <strong>das</strong> Ergebnis der Besichtigung ist auf<br />

Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung<br />

auszustellen.<br />

(6) Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der<br />

Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des<br />

Rohbaues begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem<br />

früheren Beginn zugestimmt hat.<br />

(7) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, <strong>das</strong>s bei Bauausführungen die<br />

Arbeiten erst fortgesetzt oder die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie<br />

von ihr oder einer oder einem beauft<strong>ra</strong>gten Sachverständigen geprüft<br />

worden sind.<br />

(8) 1 Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des<br />

Absatzes 1 dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß<br />

fertiggestellt und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche<br />

nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der<br />

Fertigstellung. 2 Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Ant<strong>ra</strong>g gestatten, <strong>das</strong>s<br />

die Anlage oder Einrichtung ganz oder teilweise schon früher benutzt wird,<br />

wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht<br />

bestehen.


NRW BauO § 83 Baulast und Baulastenverzeichnis<br />

(1) 1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die<br />

Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich–<br />

rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden<br />

Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus<br />

öffentlich–rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). 2 Besteht an dem<br />

Grundstück ein Erbbaurecht, so ist auch die Erklärung der oder des<br />

Erbbauberechtigten erforderlich. 3 Baulasten werden unbeschadet der<br />

Rechte Dritter mit der Eint<strong>ra</strong>gung in <strong>das</strong> Baulastenverzeichnis wirksam<br />

und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem<br />

Rechtsnachfolger.<br />

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss<br />

öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor<br />

ihr anerkannt werden.<br />

(3) 1 Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu<br />

vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. 2 Auf Ant<strong>ra</strong>g der<br />

Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers ist der<br />

Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht<br />

mehr besteht.<br />

(4) 1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. 2 In<br />

<strong>das</strong> Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen,<br />

Befristungen und Widerrufsvorbehalte einget<strong>ra</strong>gen werden.<br />

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in <strong>das</strong> Baulastenverzeichnis<br />

Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.<br />

[§§ 84 - 87] Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Rechtsvorschriften,<br />

bestehende Anlagen und Einrichtungen<br />

NRW BauO § 84 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 5 Abs. 6 Zu– und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen<br />

durch Einbauten einengt, nicht ständig freihält oder Fahrzeuge dort<br />

abstellt,<br />

2. es entgegen § 14 Abs. 3 unterlässt, ein Baustellenschild aufzustellen,<br />

3. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne <strong>das</strong>s da<strong>für</strong> die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nach § 25 Abs. 4 vorliegen,<br />

4. Bauprodukte entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 ohne <strong>das</strong> Ü–Zeichen<br />

verwendet,<br />

5. Bauarten entgegen § 24 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,<br />

allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall<br />

anwendet,<br />

6. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 zur Ausführung eines<br />

genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens nach<br />

§ 67 eine Unternehmerin oder einen Unternehmer oder eine Bauleiterin<br />

oder einen Bauleiter nicht beauft<strong>ra</strong>gt,<br />

7. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 3 genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten<br />

in Selbst– oder Nachbarschaftshilfe ausführt,<br />

8. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 oder § 67 Abs. 5 Satz 1 vor Beginn der<br />

Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der


Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter oder während der Bauausführung<br />

einen Wechsel dieser Personen oder entgegen § 57 Abs. 5 Satz 3 einen<br />

Wechsel in der Person der Bauherrin oder des Bauherrn nicht oder nicht<br />

rechtzeitig mitteilt,<br />

9. entgegen § 66 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung der<br />

Unternehmerinnen oder Unternehmer oder Sachverständiger vorliegen zu<br />

haben,<br />

10. entgegen § 67 Abs. 2 ohne Einreichen von Bauvorlagen bei der<br />

Gemeinde oder vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei<br />

der Gemeinde bauliche Anlagen nach § 67 Abs. 1 oder 7 errichtet, ändert<br />

oder nutzt,<br />

11. entgegen § 67 Abs. 4 oder 5 die dort genannten Nachweise und<br />

Bescheinigungen nicht vorliegen hat,<br />

12. entgegen § 68 Abs. 2, § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 4 Satz 1 die dort<br />

genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,<br />

13. eine bauliche Anlage oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Baugenehmigung nach § 75 oder<br />

Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert,<br />

nutzt oder abbricht,<br />

14. entgegen § 75 Abs. 6 Satz 2 Baugenehmigungen und Bauvorlagen an<br />

der Baustelle nicht vorliegen hat,<br />

15. entgegen § 75 Abs. 7 den Ausführungsbeginn<br />

genehmigungsbedürftiger Vorhaben oder solcher nach § 67 Abs. 1 nicht<br />

oder nicht rechtzeitig mitteilt,<br />

16. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 79 Abs. 2<br />

Satz 1 erstmals aufstellt oder in Geb<strong>ra</strong>uch nimmt oder ohne<br />

Geb<strong>ra</strong>uchsabnahme nach § 79 Abs. 7 Satz 2 oder 3 in Geb<strong>ra</strong>uch nimmt,<br />

17. die nach § 82 Abs. 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht<br />

oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

18. entgegen § 82 Abs. 6 oder 7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten<br />

beginnt,<br />

19. entgegen § 82 Abs. 8 Satz 1 bauliche Anlagen oder andere Anlagen<br />

oder Einrichtungen vorzeitig benutzt,<br />

20. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder<br />

örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder<br />

die örtliche Bauvorschrift <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige<br />

Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen<br />

nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu<br />

verhindern.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM oder<br />

50.000 EURO, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 13 mit einer Geldbuße bis<br />

zu 500.000 DM oder 250.000 EURO geahndet werden.<br />

(4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 begangen<br />

worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit<br />

bezieht, eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde, in den Fällen<br />

des Absatzes 1 Nr. 1 hinsichtlich des Abstellens von Fahrzeugen die<br />

örtliche Ordnungsbehörde.<br />

(6) Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund der <strong>Land</strong>esbauordnung (BauO<br />

NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW.<br />

S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW.<br />

S. 248), erlassen sind, auf § 101 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes verwiesen<br />

wird und in Bußgeldvorschriften, die aufgrund der <strong>Land</strong>esbauordnung<br />

(BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 467), erlassen sind, auf § 79<br />

Abs. 1 Nr. 14 jenes Gesetzes verwiesen wird, gelten solche Verweisungen<br />

als Verweisungen auf § 84 Abs. 1 Nr. 20.<br />

NRW BauO § 85 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen<br />

wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

Vorschriften zu erlassen über<br />

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 53,<br />

2. den Nachweis der Befähigung der in § 20 Abs. 5 genannten Personen;<br />

dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung<br />

nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der<br />

Anerkennungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen gestellt werden,<br />

3. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach<br />

§ 20 Abs. 6; dabei können <strong>für</strong> die Überwachungsstellen über die in § 28<br />

festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im<br />

Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung<br />

der Bauprodukte gestellt werden,<br />

4. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 43,<br />

insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von<br />

Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über<br />

Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume <strong>für</strong> Feuerstätten,<br />

Verbrennungsmotore und Verdichter sowie über die Lagerung von<br />

Brennstoffen,<br />

5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der<br />

besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume <strong>für</strong><br />

Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben<br />

(§§ 54 und 55), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf<br />

bestehende bauliche Anlagen dieser Art,<br />

6. wiederkehrende Prüfung von Anlagen oder Einrichtungen, die zur<br />

Verhütung erheblicher Gefahren ständig ordnungsgemäß instandgehalten<br />

werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf<br />

bestehende Anlagen oder Einrichtungen,<br />

7. die Vergütung der Sachverständigen, denen nach diesem Gesetz oder<br />

nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übert<strong>ra</strong>gen werden;<br />

die Vergütung ist nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>–<strong>Westfalen</strong> (GebG NRW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) festzusetzen,<br />

8. die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger<br />

Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige


Fliegende Bauten,<br />

9. den Nachweis der Befähigung der in Nummer 8 genannten Fachleute.<br />

(2) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung<br />

oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur<br />

Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung<br />

Vorschriften zu erlassen über<br />

1. weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,<br />

2. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung<br />

bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,<br />

3. die Übert<strong>ra</strong>gung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen<br />

des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und<br />

Bauzustandsbesichtigung auf Sachverständige oder sachverständige<br />

Stellen,<br />

4. die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die von der<br />

Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und<br />

Bescheinigungen beauft<strong>ra</strong>gt werden,<br />

5. die Verpflichtung der Betreiberinnen oder Betreiber, mit der<br />

wiederkehrenden Prüfung bestimmter Anlagen und Einrichtungen nach<br />

Absatz 1 Nr. 6 Sachverständige oder Sachkundige zu beauft<strong>ra</strong>gen.<br />

2<br />

Sie kann da<strong>für</strong> bestimmte Vo<strong>ra</strong>ussetzungen festlegen, die die<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen nach den §§ 57 bis 59 a oder die Sachverständigen zu<br />

erfüllen haben; sie muss dies in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 5<br />

tun. 3 Dabei können insbesondere die Fachbereiche, in denen<br />

Sachverständige tätig werden, sowie Mindestanforderungen an die<br />

Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die<br />

Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben,<br />

durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der<br />

persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden.<br />

4<br />

Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der<br />

Sachverständigen vorschreiben, <strong>das</strong> Verfahren und die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen<br />

und die Vergütung der Sachverständigen sowie <strong>für</strong> Prüfungen, die<br />

Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und <strong>das</strong><br />

Prüfungsverfahren regeln.<br />

(3) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen<br />

Verfahren und <strong>für</strong> die Fälle des § 67 durch Rechtsverordnung Vorschriften<br />

zu erlassen über<br />

1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,<br />

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,<br />

3. <strong>das</strong> Verfahren im Einzelnen.<br />

2<br />

Sie kann dabei <strong>für</strong> verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche<br />

Anforderungen und Verfahren festlegen.<br />

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung vorzuschreiben, <strong>das</strong>s die am Bau Beteiligten (§§ 57 bis<br />

59 a) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung<br />

Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise dieser Personen, von<br />

Sachverständigen, Fachleuten oder Behörden über die Einhaltung<br />

bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.


(5) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften<br />

aufgeführte Behörden zu übert<strong>ra</strong>gen <strong>für</strong>:<br />

1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(§ 28 Abs. 1 und 3),<br />

2. die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 78).<br />

2<br />

Die Befugnis nach Nummern 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines<br />

anderen <strong>Land</strong>es übert<strong>ra</strong>gen werden, die der Aufsicht einer obersten<br />

Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste<br />

Bauaufsichtsbehörde mitwirkt. 3 Die Befugnis nach Nummern 1 und 2 darf<br />

nur im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde ausgeübt<br />

werden.<br />

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung<br />

1. <strong>das</strong> Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben<br />

verlangen,<br />

2. <strong>das</strong> Anerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 1, die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong><br />

die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere<br />

auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende<br />

Haftpflichtversicherung fordern,<br />

3. die Vergütung der nach § 28 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 11 Abs. 1<br />

Bauproduktengesetz anerkannten Prüf–, Zertifizierungs– und<br />

Überwachungsstellen festsetzen.<br />

(7) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung zu bestimmen, <strong>das</strong>s die Anforderungen der aufgrund<br />

des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen<br />

entsprechend <strong>für</strong> Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch<br />

wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine<br />

Arbeitnehmer beschäftigt werden. 2 Sie kann auch die<br />

Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen <strong>für</strong> anwendbar erklären oder<br />

selbst <strong>das</strong> Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren<br />

regeln. 3 Dabei kann sie auch vorschreiben, <strong>das</strong>s danach zu erteilende<br />

Erlaubnisse die Baugenehmigung oder Zustimmung nach § 80<br />

einschließlich etwaiger Abweichungen (§ 73) einschließen sowie, <strong>das</strong>s § 12<br />

Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.<br />

(8) Die Rechtsverordnungen werden nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags erlassen.<br />

(9) Das <strong>für</strong> die Bauaufsicht zuständige Ministerium erlässt die zur<br />

Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften aufgrund<br />

dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />

NRW BauO § 86 Örtliche Bauvorschriften<br />

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen<br />

über:<br />

1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und<br />

Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in<br />

bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des<br />

Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen<br />

auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;<br />

2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und


Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, St<strong>ra</strong>ßen, Plätze oder<br />

Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher<br />

Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern; dabei können<br />

nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von<br />

Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile<br />

baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;<br />

3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von<br />

Kinderspielflächen (§ 9 Abs. 2);<br />

4. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen,<br />

der Lagerplätze, der Stellplätze, der Standplätze <strong>für</strong> Abfallbehälter und der<br />

unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Campingplätze und<br />

Wochenendplätze sowie die Begrünung baulicher Anlagen; dabei kann<br />

bestimmt werden, <strong>das</strong>s Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder<br />

als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden<br />

dürfen;<br />

5. die Verpflichtung zur Herstellung, <strong>das</strong> Verbot der Herstellung sowie<br />

über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen;<br />

6. geringere als die in § 6 Abs. 5 und 6 vorgeschriebenen Maße zur<br />

Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen<br />

erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der<br />

Satzung genau zu bezeichnen.<br />

(2) Durch örtliche Bauvorschriften als Satzung kann ferner bestimmt werden,<br />

<strong>das</strong>s<br />

1. <strong>für</strong> besondere schutzwürdige Gebiete <strong>für</strong> genehmigungsfreie<br />

Werbeanlagen und Warenautomaten eine Genehmigung eingeführt wird,<br />

2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon bei bestehenden baulichen<br />

Anlagen Kinderspielflächen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 herzustellen sind.<br />

(3) 1 Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der<br />

örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt<br />

werden. 2 Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, <strong>das</strong>s dieser Teil<br />

der örtlichen Bauvorschriften bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt<br />

wird; hie<strong>ra</strong>uf ist in den örtlichen Bauvorschriften hinzuweisen.<br />

(4) Örtliche Bauvorschriften können auch als Festsetzungen in den<br />

Bebauungsplan im Sinne von § 8 oder § 12 des Baugesetzbuch<br />

aufgenommen werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des<br />

Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und<br />

Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung oder<br />

Sicherung (§§ 1 bis 18 Baugesetzbuch) sowie über die<br />

Wirksamkeitsvo<strong>ra</strong>ussetzungen (§§ 214 bis 216 Baugesetzbuch)<br />

anzuwenden.<br />

(5) 1 Abweichungen (§ 73) von örtlichen Bauvorschriften werden im<br />

Einvernehmen mit der Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde<br />

zugelassen. 2 § 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.<br />

NRW BauO § 87 Bestehende Anlagen und Einrichtungen<br />

(1) Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere<br />

Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes,<br />

so kann verlangt werden, <strong>das</strong>s die Anlagen diesen Vorschriften angepasst


werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit <strong>für</strong> Leben oder<br />

Gesundheit erforderlich ist.<br />

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert<br />

werden, <strong>das</strong>s auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit<br />

diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften<br />

in Einklang geb<strong>ra</strong>cht werden, wenn<br />

1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den<br />

Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und<br />

2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht<br />

berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten<br />

verursacht.<br />

[§§ 88 - 91] Siebenter Teil Übergangs–, Änderungs– und<br />

Schlussvorschriften<br />

NRW BauO § 88 Übergangsvorschrift<br />

Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen<br />

nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.<br />

NRW BauO §§ 89 und 90 (weggefallen)<br />

NRW BauO § 91 Berichtspflicht<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2012 und<br />

danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der<br />

Regelungen der <strong>Bauordnung</strong>.


Gesetz zum Schutz und zur Pflege der<br />

Denkmäler im <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW DSchG)<br />

vom 11. März 1980 GV. S. 226, ber. S. 716, geändert durch Gesetze vom 18. Mai 1982 GV. S. 248<br />

, vom 6. November 1984 GV. S. 663 , vom 20. Juni 1989 GV. S. 366 , vom 25. November 1997 GV.<br />

S. 430 , vom 25. September 2001 GV. S. 708 , vom 5. April 2005 GV. S. 274<br />

NRW DSchG § 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der<br />

Denkmalpflege<br />

(1) 1 Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und<br />

wissenschaftlich zu erforschen. 2 Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen<br />

des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.<br />

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem <strong>Land</strong>, den Gemeinden<br />

und Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.<br />

(3) 1 Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des<br />

Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.<br />

2<br />

Die <strong>für</strong> den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden<br />

sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit<br />

anderen Belangen einzubeziehen, daß die Erhaltung und Nutzung der<br />

Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung<br />

ihrer Umgebung möglich sind. 3 Ihrerseits wirken Denkmalschutz und<br />

Denkmalpflege da<strong>ra</strong>uf hin, daß die Denkmäler in die Raumordnung und<br />

<strong>Land</strong>esplanung, die städtebauliche Entwicklung und die <strong>Land</strong>espflege<br />

einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.<br />

NRW DSchG § 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) 1 Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen,<br />

an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht . 2 Ein<br />

öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend <strong>für</strong> die<br />

Geschichte des Menschen, <strong>für</strong> Städte und Siedlungen oder <strong>für</strong> die<br />

Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und <strong>für</strong> die<br />

Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche<br />

oder städtebauliche Gründe vorliegen. 3 Die Vorschriften des<br />

<strong>Land</strong>schaftsgesetzes bleiben unberührt.<br />

(2) 1 Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen<br />

baulicher Anlagen bestehen. 2 Ebenso zu behandeln sind Garten-,<br />

Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete<br />

<strong>Land</strong>schaftsteile, wenn sie die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.<br />

3<br />

Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln,<br />

sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.<br />

(3) 1 Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch<br />

dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. 2 Denkmalbereiche können<br />

Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -<br />

viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, St<strong>ra</strong>ßenzüge, bauliche Gesamtanlagen


und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie <strong>für</strong> deren<br />

Erscheinungsbild bedeutend ist. 3 Hierzu gehören auch handwerkliche und<br />

industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

Absatzes 1 erfüllen.<br />

(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.<br />

(5) 1 Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich<br />

im Boden, befinden oder befanden. 2 Als Bodendenkmäler gelten auch<br />

Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit,<br />

ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen<br />

Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare<br />

Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.<br />

(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.<br />

NRW DSchG § 3 Denkmalliste<br />

(1) 1 Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten<br />

Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste<br />

einzut<strong>ra</strong>gen; bewegliche Denkmäler sind nur einzut<strong>ra</strong>gen, wenn dies<br />

wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch<br />

begründeten Ortsbezug liegen kann, angeb<strong>ra</strong>cht erscheint. 2 Mit der<br />

Eint<strong>ra</strong>gung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes. 3 Werden bewegliche Denkmäler von einer<br />

öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der Eint<strong>ra</strong>gung in<br />

die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes. 4 Die Vorschriften der §§ 13 bis 19 gelten unabhängig von der<br />

Eint<strong>ra</strong>gung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.<br />

(2) 1 Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. 2 Die<br />

Eint<strong>ra</strong>gung erfolgt im Benehmen mit dem <strong>Land</strong>schaftsverband von Amts<br />

wegen oder auf Ant<strong>ra</strong>g des Eigentümers oder des <strong>Land</strong>schaftsverbandes.<br />

(3) Über die Eint<strong>ra</strong>gung ist ein Bescheid zu erteilen.<br />

(4) Die Eint<strong>ra</strong>gung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die<br />

Eint<strong>ra</strong>gungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen nicht mehr vorliegen.<br />

(5) 1 Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eint<strong>ra</strong>gung von Baudenkmälern<br />

und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen.<br />

2<br />

Hinsichtlich der Eint<strong>ra</strong>gung von beweglichen Denkmälern ist die Einsicht<br />

nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen<br />

besonders Ermächtigten gestattet.<br />

(6) Der <strong>für</strong> die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Form und Führung der<br />

Denkmalliste sowie <strong>das</strong> Eint<strong>ra</strong>gungs- und Löschungsverfahren zu treffen.<br />

NRW DSchG § 4 Vorläufiger Schutz<br />

(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Denkmal in die Denkmalliste einget<strong>ra</strong>gen<br />

wird, so soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, daß <strong>das</strong> Denkmal<br />

vorläufig als einget<strong>ra</strong>gen gilt.<br />

(2) 1 Die Anordnung ist den Eigentümern oder den sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten zuzustellen. 2 Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn


nicht innerhalb von sechs Monaten <strong>das</strong> Verfahren zur Eint<strong>ra</strong>gung in die<br />

Denkmalliste eingeleitet wird.<br />

(3) Bis zum 1. Januar 1985 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Frist von<br />

sechs Monaten entfällt.<br />

NRW DSchG § 5 Unterschutzstellung von Denkmalbereichen<br />

(1) 1 Denkmalbereiche werden durch Satzung der Gemeinde, die der<br />

Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde bedarf, unter Schutz gestellt.<br />

2<br />

Mit der Unterschutzstellung unterliegt der Denkmalbereich den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(2) 1 In der Satzung ist <strong>das</strong> Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen gemäß<br />

§ 9 erlaubnispflichtig sind. 2 Es ist anzugeben aus welchen Gründen <strong>das</strong><br />

Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird. 3 Dabei sollen Pläne oder<br />

zeichnerische, photog<strong>ra</strong>phische oder photog<strong>ra</strong>mmetrische Darstellungen<br />

der zu schützenden Silhouette, der baulichen Abfolge der Stadt- oder<br />

Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der <strong>für</strong> ihr<br />

Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen,<br />

Sichtbezüge) beigefügt werden. 4 Der Plan oder die Darstellung ist zum<br />

Bestandteil der Satzung zu erklären. 5 Der Satzung ist <strong>das</strong> Gutachten des<br />

<strong>Land</strong>schaftsverbandes gemäß § 22 Abs. 3 nachrichtlich beizufügen.<br />

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn<br />

a) die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,<br />

b) die Satzung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht oder<br />

c) die Festlegungen zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes nicht<br />

ausreichen.<br />

(4) 1 Erläßt die Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeit<strong>ra</strong>umes keine<br />

entsprechende Satzung, so fordert die Obere Denkmalbehörde sie auf, die<br />

Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. 2 Nach Ablauf der Frist<br />

kann die Obere Denkmalbehörde Denkmalbereiche durch<br />

ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. 3 Die Verordnung<br />

ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.<br />

NRW DSchG § 6 Verfahren bei der Unterschutzstellung von<br />

Denkmalbereichen<br />

(1) 1 Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung zur Unterschutzstellung von<br />

Denkmalbereichen <strong>für</strong> die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2 Ort<br />

und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich<br />

mit dem Hinweis da<strong>ra</strong>uf bekanntzumachen, daß Bedenken und<br />

Anregungen während der Auslegungsfrist vorgeb<strong>ra</strong>cht werden können.<br />

(2) 1 Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind der Entwurf der Satzung sowie die<br />

vorgeb<strong>ra</strong>chten Bedenken und Anregungen mit dem <strong>Land</strong>schaftsverband zu<br />

erörtern. 2 Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird,<br />

teilt die Gemeinde ihre Stellungnahme hierzu den Einsendern schriftlich<br />

mit. 3 Bei der Vorlage der Satzung zur Genehmigung durch die Obere<br />

Denkmalbehörde sind die nichtberücksichtigten Bedenken und<br />

Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.


(3) 1 Die Gemeinde hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen. 2 Sie<br />

hat unter Hinweis auf die Genehmigung Ort und Zeit der Auslegung<br />

ortsüblich bekanntzumachen. 3 Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung<br />

in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(4) Denkmalbereiche können auch in einem Bebauungsplan festgesetzt<br />

werden; auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des<br />

Bundesbaugesetzes anzuwenden.<br />

NRW DSchG § 7 Erhaltung von Denkmälern<br />

(1) 1 Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre<br />

Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln<br />

und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen <strong>das</strong> zumutbar ist. 2 Für die<br />

Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus<br />

öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen<br />

werden können. 3 Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten<br />

berufen, die dadurch verursacht worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen<br />

diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben<br />

sind.<br />

(2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den<br />

Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere<br />

Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen<br />

treffen.<br />

NRW DSchG § 8 Nutzung von Baudenkmälern und ortsfesten<br />

Bodendenkmälern<br />

(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, daß die<br />

Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.<br />

(2) 1 Wird ein Baudenkmal oder ortsfestes Bodendenkmal nicht oder auf eine<br />

die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch<br />

eine Schädigung zu be<strong>für</strong>chten, so kann die Untere Denkmalbehörde<br />

Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, <strong>das</strong><br />

Baudenkmal oder <strong>das</strong> ortsfeste Bodendenkmal in bestimmter, ihnen<br />

zumutbarer Weise zu nutzen. 2 Den Verpflichteten ist auf Ant<strong>ra</strong>g zu<br />

gestatten, <strong>das</strong> Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu<br />

nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die<br />

Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.<br />

NRW DSchG § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen<br />

(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer<br />

a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern,<br />

an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,<br />

b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten<br />

Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn<br />

hierdurch <strong>das</strong> Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder<br />

c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.<br />

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn<br />

a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen


oder<br />

b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.<br />

(3) 1 Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen<br />

Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis,<br />

Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die da<strong>für</strong> zuständigen<br />

Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege<br />

entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen.<br />

2 Im Falle einer bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung oder Zustimmung kann die Erlaubnis nach Absatz 1 auch<br />

gesondert beant<strong>ra</strong>gt werden.<br />

NRW DSchG § 10 Veräußerungs- und Veränderungsanzeige<br />

(1) 1 Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue<br />

Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch<br />

innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. 2 Die<br />

Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen.<br />

(2) Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verb<strong>ra</strong>cht, so hat der<br />

Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der Unteren<br />

Denkmalbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen.<br />

NRW DSchG § 11 Schutz der Bodendenkmäler<br />

Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der<br />

Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der <strong>Land</strong>schaftsplanung und der<br />

Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.<br />

NRW DSchG § 12 Erlaubnisvorbehalt<br />

Für Eingriffe in Bodendenkmäler gilt § 9 entsprechend.<br />

NRW DSchG § 13 Ausg<strong>ra</strong>bungen<br />

(1) 1 Wer nach Bodendenkmälern g<strong>ra</strong>ben oder Bodendenkmäler aus einem<br />

Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen<br />

Denkmalbehörde. 2 Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung des <strong>Land</strong>es, des <strong>Land</strong>schaftsverbandes oder der Stadt Köln<br />

(§ 22 Abs. 5) stattfinden.<br />

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte G<strong>ra</strong>bung oder<br />

Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen <strong>für</strong> die<br />

Forschung nicht gefährdet.<br />

(3) 1 Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden,<br />

die die Planung und Ausführung der G<strong>ra</strong>bung oder Bergung, die Leitung<br />

durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der<br />

Bodenfunde, die Dokumentation der G<strong>ra</strong>bungsfunde, die Berichterstattung<br />

und die abschließende Herrichtung der G<strong>ra</strong>bungsstätte betreffen. 2 Sie<br />

kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach<br />

einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.<br />

NRW DSchG § 14 G<strong>ra</strong>bungsschutzgebiete<br />

(1) 1 Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die<br />

nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen


Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im<br />

Benehmen mit dem <strong>Land</strong>schaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)<br />

<strong>für</strong> drei Jahre zu G<strong>ra</strong>bungsschutzgebieten erklären; die Frist kann<br />

angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der<br />

Bodendenkmäler dies erfordert. 2 Wenn in dem betreffenden Gebiet dem<br />

Bergrecht unterliegende Mine<strong>ra</strong>lien anstehen, ist <strong>das</strong> Einvernehmen mit<br />

dem <strong>Land</strong>esoberbergamt <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> herbeizuführen.<br />

(2) 1 In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer<br />

Erlaubnis bedürfen. 2 Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde.<br />

3<br />

Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.<br />

NRW DSchG § 15 Entdeckung von Bodendenkmälern<br />

(1) 1 Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies<br />

der Gemeinde oder dem <strong>Land</strong>schaftsverband unverzüglich anzuzeigen.<br />

2<br />

Die Gemeinde hat unverzüglich den <strong>Land</strong>schaftsverband zu<br />

benachrichtigen. 3 Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.<br />

(2) 1 Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen <strong>das</strong><br />

Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung<br />

erfahren. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Die Anzeige eines Verpflichteten<br />

befreit die übrigen.<br />

NRW DSchG § 16 Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern<br />

(1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben <strong>das</strong> entdeckte Bodendenkmal und<br />

die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.<br />

(2) 1 Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang<br />

der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren<br />

Absendung. 2 Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei<br />

Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die<br />

Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. 3 Ist ein Bodendenkmal bei<br />

laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen<br />

nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht<br />

wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.<br />

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen<br />

mit<br />

a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den<br />

<strong>Land</strong>schaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)<br />

oder<br />

b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem<br />

<strong>Land</strong>schaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5).<br />

(4) 1 Das <strong>Land</strong> und der <strong>Land</strong>schaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)<br />

sind berechtigt, <strong>das</strong> Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und <strong>für</strong><br />

wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen.<br />

2<br />

Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen<br />

Maßnahmen zu treffen. 3 Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist<br />

verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder <strong>für</strong> seine<br />

wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.


NRW DSchG § 17 Ablieferung<br />

(1) Ein bei einer G<strong>ra</strong>bung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück<br />

oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf<br />

Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern.<br />

(2) Das <strong>Land</strong>, der <strong>Land</strong>schaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren<br />

Gebiet <strong>das</strong> Bodendenkmal gefunden wurde, haben <strong>das</strong> Recht, die<br />

Ablieferung zu verlangen.<br />

(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden<br />

Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn <strong>das</strong><br />

Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine Unterbringung an einer<br />

öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.<br />

(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn<br />

a) seit dem Zugang der Anzeige (§ 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen<br />

sind oder<br />

b) der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des<br />

Bodendenkmals angeboten und dieser <strong>das</strong> Angebot nicht binnen sechs<br />

Monaten angenommen hat.<br />

(5) Über den Ant<strong>ra</strong>g auf Ablieferung entscheidet der Regierungspräsident.<br />

(6) 1 Wird <strong>das</strong> Ablieferungsbegehren von mehreren gestellt, so bestimmt die<br />

Oberste Denkmalbehörde nach Anhörung des <strong>Land</strong>schaftsverbandes oder<br />

der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) und des Regierungspräsidenten den an erster<br />

Stelle Erwerbsberechtigten und die Reihenfolge, in der im Falle seines<br />

Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten an seine Stelle treten. 2 Sie<br />

hat dabei auf die örtliche Bedeutung des Bodendenkmals, <strong>das</strong> Interesse<br />

der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen und<br />

denkmalpflegerischen Einrichtungen Rücksicht zu nehmen.<br />

NRW DSchG § 18 Durchführung der Ablieferung<br />

(1) 1 Nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung ist <strong>das</strong><br />

Bodendenkmal abzuliefern. 2 § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

(2) Der Regierungspräsident hat die zur Durchführung der Ablieferung<br />

erforderlichen Anordnungen zu treffen.<br />

(3) Mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 17 Abs. 5 erlangt der<br />

Erwerbsberechtigte <strong>das</strong> Eigentum an dem Bodendenkmal.<br />

NRW DSchG § 19 Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von<br />

Bodenschätzen<br />

(1) Auf Bodendenkmäler in Gebieten, in denen nach den Zielen der<br />

Raumordnung und <strong>Land</strong>esplanung bergbauliche Maßnahmen oder<br />

Maßnahmen nach dem Abg<strong>ra</strong>bungsgesetz vorgesehen sind, finden –<br />

soweit die Gebiete hier<strong>für</strong> in Anspruch genommen werden – mit Beginn<br />

dieser Maßnahme die §§ 14, 25 und 30 keine Anwendung.<br />

(2) 1 Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem <strong>Land</strong>schaftsverband oder<br />

der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen<br />

Untersuchung von vermuteten Bodendenkmälern oder zu deren Bergung<br />

zu geben. 2 Hierzu sind dem <strong>Land</strong>schaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22<br />

Abs. 5) rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen


ekanntzugeben. 3 Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, daß<br />

keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der<br />

Maßnahmen entstehen.<br />

(3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden<br />

<strong>das</strong> Benehmen mit dem <strong>Land</strong>schaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22<br />

Abs. 5) herbeizuführen.<br />

(4) Während des Abbaues ist dem <strong>Land</strong>schaftsverband oder der Stadt Köln<br />

(§ 22 Abs. 5) die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und<br />

Bodenaufschlüsse laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler zu<br />

überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen.<br />

NRW DSchG § 20 Denkmalbehörden<br />

(1) Denkmalbehörden sind<br />

1. Oberste Denkmalbehörde:<br />

der <strong>für</strong> die Denkmalpflege zuständige Minister;<br />

2. Obere Denkmalbehörde:<br />

die Regierungspräsidenten <strong>für</strong> die kreisfreien Städte, im übrigen die<br />

Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden;<br />

3. Untere Denkmalbehörden:<br />

die Gemeinden.<br />

(2) Die Kreise sind zur Be<strong>ra</strong>tung der Unteren Denkmalbehörden verpflichtet,<br />

soweit diese nicht Große oder Mittlere kreisangehörige Städte sind.<br />

(3) 1 Die Denkmalbehörden sind Sonderordnungsbehörden. 2 Die ihnen nach<br />

diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der<br />

Gefahrenabwehr.<br />

NRW DSchG § 21 Zuständigkeit der Denkmalbehörden<br />

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes<br />

bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden <strong>für</strong> den Vollzug dieses<br />

Gesetzes zuständig.<br />

(2) 1 Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Bezirk sich <strong>das</strong><br />

Denkmal befindet. 2 Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere<br />

Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. 3 Bei Bodendenkmälern richtet<br />

sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte; bei Gefahr im<br />

Verzuge kann auch die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren<br />

Bezirk sich <strong>das</strong> Bodendenkmal befindet.<br />

(3) Ist der Bund oder <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> als Eigentümer oder<br />

Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der<br />

Unteren Denkmalbehörde der Regierungspräsident.<br />

(4) 1 Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen<br />

im Benehmen mit dem <strong>Land</strong>schaftsverband. 2 Das Benehmen gilt als<br />

hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten<br />

eine Äußerung des <strong>Land</strong>schaftsverbandes vorliegt. 3 Will die<br />

Denkmalbehörde von der Äußerung des <strong>Land</strong>schaftsverbandes abweichen,<br />

so hat der <strong>Land</strong>schaftsverband <strong>das</strong> Recht, unmittelbar die Entscheidung<br />

der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. 4 § 22 Abs. 5 gilt<br />

entsprechend.


NRW DSchG § 22 Denkmalpflege<br />

(1) 1 Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als<br />

Selbstverwaltungsaufgabe. 2 § 20 bleibt unberührt.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>schaftsverbände be<strong>ra</strong>ten und unterstützen die Gemeinden und<br />

Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen<br />

der Denkmalbehörden mit.<br />

(3) Die <strong>Land</strong>schaftsverbände nehmen im Rahmen der Denkmalpflege durch<br />

Denkmalpflegeämter insbesondere folgende Aufgaben wahr:<br />

1. Fachliche Be<strong>ra</strong>tung und Erstattung von Gutachten in allen<br />

Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,<br />

2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie<br />

deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der F<strong>ra</strong>gen von<br />

Methodik und P<strong>ra</strong>xis der Denkmalpflege,<br />

3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche<br />

Überwachung dieser Maßnahmen,<br />

4. wissenschaftliche Ausg<strong>ra</strong>bungen, Bergung und Restaurierung von<br />

Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der<br />

beweglichen Bodendenkmäler,<br />

5. Bewirtschaftung der ihnen vom <strong>Land</strong> bereitgestellten Mittel <strong>für</strong> die<br />

Denkmalpflege,<br />

6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und<br />

sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder<br />

anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange,<br />

7. Be<strong>ra</strong>tung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und<br />

Gestaltungssatzungen.<br />

(4) Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an<br />

fachliche Weisungen nicht gebunden; sie sind berechtigt ihre Gutachten<br />

an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen zu übermitteln,<br />

die ein berechtigtes Interesse nachweisen.<br />

(5) Für ihr Gebiet nimmt die Stadt Köln anstelle des <strong>Land</strong>schaftsverbandes<br />

Rheinland die Aufgaben der Bodendenkmalpflege wahr.<br />

NRW DSchG § 23 Beiräte<br />

(1) Zur Vertretung der Belange der Denkmalpflege können bei der Obersten<br />

Denkmalbehörde ein <strong>Land</strong>esdenkmal<strong>ra</strong>t gebildet sowie die anerkannten<br />

Denkmalpflegeorganisationen angehört werden.<br />

(2) 1 Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist ein Ausschuß ihrer Vertretung <strong>für</strong><br />

die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. 2 Die Vertretung<br />

bestimmt durch Satzung, ob ein Denkmalausschuß gebildet oder welchem<br />

anderen Ausschuß diese Aufgabe zugewiesen wird. 3 In der Satzung soll<br />

die Möglichkeit vorgesehen werden, daß an Be<strong>ra</strong>tungen von Aufgaben<br />

nach diesem Gesetz zusätzlich <strong>für</strong> die Denkmalpflege sachverständige<br />

Bürger mit be<strong>ra</strong>tender Stimme teilnehmen.<br />

NRW DSchG § 24 Beauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Denkmalpflege<br />

(1) Die Untere Denkmalbehörde kann im Benehmen mit dem<br />

<strong>Land</strong>schaftsverband ehrenamtliche Beauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Denkmalpflege<br />

bestimmen.


(2) Werden <strong>für</strong> ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong><br />

Denkmalpflege berufen, so sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen<br />

oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.<br />

(3) 1 Der Beauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Denkmalpflege wird <strong>für</strong> die Dauer von fünf Jahren<br />

berufen. 2 Die Wiederberufung ist zulässig.<br />

(4) 1 Die ehrenamtlichen Beauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Denkmalpflege werden gutachtlich<br />

tätig. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:<br />

1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den<br />

Ausschuß gemäß § 23 Abs. 2, die Untere Denkmalbehörde und den<br />

<strong>Land</strong>schaftsverband,<br />

2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und<br />

Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege<br />

berührt werden, sowie<br />

3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der<br />

Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein<br />

können.<br />

NRW DSchG § 25 Denkmalpflegeplan<br />

(1) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben.<br />

(2) 1 Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des<br />

Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und<br />

Festsetzungen in der Bauleitplanung nachrichtlich wieder. 2 Er enthält<br />

1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter<br />

siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,<br />

2. die Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche,<br />

der G<strong>ra</strong>bungsschutzgebiete sowie – nachrichtlich – der erhaltenswerten<br />

Bausubstanz und<br />

3. ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und<br />

Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von<br />

Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.<br />

NRW DSchG § 26 Erlaubnisverfahren<br />

(1) Der Ant<strong>ra</strong>g auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist schriftlich<br />

mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der<br />

zuständigen Denkmalbehörde einzureichen.<br />

(2) 1 Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von<br />

zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung des Vorhabens<br />

begonnen oder wenn die Durchführung zwei Jahre unterbrochen worden<br />

ist. 2 Die Frist kann verlängert werden.<br />

NRW DSchG § 27 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes<br />

(1) Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedarf, ohne<br />

Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt,<br />

muß auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort<br />

einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen.<br />

(2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt<br />

oder zerstört, ist auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde verpflichtet,<br />

<strong>das</strong> Zerstörte wiederherzustellen.


(3) In übrigen finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes<br />

Anwendung.<br />

NRW DSchG § 28 Auskunfts- und Betretungsrecht<br />

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sind<br />

verpflichtet, den Denkmalbehörden und den <strong>Land</strong>schaftsverbänden die zur<br />

Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) 1 Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern haben<br />

nach vorheriger Benachrichtigung zu gestatten, daß die Beauft<strong>ra</strong>gten der<br />

Denkmalbehörden Grundstücke und Wohnungen betreten sowie Prüfungen<br />

und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung des Denkmals<br />

dringend erforderlich ist. 2 Das Betreten von Wohnungen ist ohne<br />

Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei<br />

Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher Anordnung zulässig. 3 Für<br />

<strong>das</strong> Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten<br />

der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 4 Das Grundrecht der<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird<br />

insoweit eingeschränkt.<br />

(3) Bei allen Maßnahmen ist Rücksicht auf die Betroffenen zu nehmen; <strong>für</strong> die<br />

durch die Ausübung dieser Rechte entstehenden Schäden ist Ersatz zu<br />

leisten.<br />

NRW DSchG § 29 Gebührenfreiheit<br />

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben;<br />

dies gilt nicht <strong>für</strong> Entscheidungen nach den §§ 13, 14 und 40.<br />

NRW DSchG § 30 Enteignung<br />

(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler können enteignet werden,<br />

wenn allein dadurch<br />

a) ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem<br />

Erscheinungsbild erhalten werden kann,<br />

b) ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,<br />

sofern hie<strong>ra</strong>n ein öffentliches Interesse besteht, oder<br />

c) in einem G<strong>ra</strong>bungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben<br />

werden können.<br />

(2) Das Enteignungsrecht steht dem <strong>Land</strong> oder einer anderen juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts zu; es steht ferner einer juristischen<br />

Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu<br />

den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.<br />

(3) 1 Das <strong>Land</strong>esenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist<br />

anzuwenden. 2 Über die Zulassung der Enteignung entscheidet die Oberste<br />

Denkmalbehörde.<br />

NRW DSchG § 31 Übernahme von Denkmälern<br />

1 Der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde<br />

verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur<br />

Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem<br />

Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, <strong>das</strong> Denkmal zu behalten oder es in


der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2 Im übrigen<br />

finden die Bestimmungen des § 30 entsprechende Anwendung.<br />

NRW DSchG § 32 (weggefallen)<br />

NRW DSchG § 33 Entschädigung<br />

1 Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist eine<br />

angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. 2 Das <strong>Land</strong>esenteignungs-<br />

und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.<br />

NRW DSchG § 34 Entschädigung <strong>für</strong> bewegliche Bodendenkmäler<br />

(1) Über den Ant<strong>ra</strong>g auf Feststellung der Entschädigung im Falle der<br />

Ablieferung (§ 17) entscheidet der Regierungspräsident.<br />

(2) 1 Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des<br />

Bodendenkmals. 2 Über den Verkehrswert ist <strong>das</strong> Gutachten einer<br />

Sachverständigenkommission einzuholen.<br />

(3) 1 Der Regierungspräsident setzt die Entschädigung auf der Grundlage des<br />

Gutachtens der Sachverständigenkommission fest. 2 Sie ist an denjenigen<br />

zu zahlen, der gemäß § 18 Abs. 3 sein Eigentum an dem beweglichen<br />

Bodendenkmal verloren hat. 3 Sind sonstige dinglich Berechtigte<br />

vorhanden, ist die Entschädigung zu hinterlegen.<br />

(4) 1 Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei der Wertbemessung nicht<br />

berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem<br />

Eigentümer des Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch<br />

Maßnahmen zur Erhaltung des Bodendenkmals oder der<br />

Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach den Umständen <strong>für</strong><br />

erforderlich hielt. 2 Etwaige Ansprüche nach § 33 sind in dieses Verfahren<br />

einzubeziehen.<br />

(5) 1 Der Entschädigungsbeschluß ist den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.<br />

2<br />

Er kann binnen eines Monats nach Zustellung vor dem ordentlichen<br />

Gericht angefochten werden.<br />

(6) Die Kosten des Verfahrens trägt der Erwerbsberechtigte.<br />

(7) Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein Recht, so ist er<br />

verpflichtet, den Beteiligten die durch <strong>das</strong> Verfahren entstandenen<br />

notwendigen Aufwendungen zu erstatten und in den Fällen des Absatzes 4<br />

den dort bezeichneten Ersatz zu leisten.<br />

(8) Dem Verzicht steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigte die endgültig<br />

festgestellte Entschädigung nicht binnen einer vom Regierungspräsidenten<br />

auf Ant<strong>ra</strong>g zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt.<br />

(9) Der <strong>für</strong> die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Bestellung der<br />

Sachverständigenkommission, <strong>das</strong> Verfahren und die Kosten zu treffen.<br />

NRW DSchG § 35 Leistungen<br />

(1) 1 Leistungen nach diesem Gesetz werden aus Mitteln des <strong>Land</strong>es, der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände erb<strong>ra</strong>cht. 2 Die Förderung der Pflege<br />

von Denkmälern setzt den Ant<strong>ra</strong>g des Eigentümers vo<strong>ra</strong>us.


(2) 1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, Darlehen und<br />

Zinszuschüssen. 2 Die Leistungsfähigkeit des Eigentümers wird bei<br />

Festsetzung der Beteiligung bzw. Förderung des <strong>Land</strong>es berücksichtigt.<br />

(3) 1 <strong>Land</strong>esmittel werden gewährt als<br />

1. Pauschalzuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände zur<br />

Förderung privater Denkmalpflegemaßnahmen,<br />

2. Einzelzuschüsse zur Förderung von Denkmälern, die im Eigentum von<br />

Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen,<br />

3. Einzelzuschüsse <strong>für</strong> Denkmäler, die im Eigentum von Kirchen oder<br />

Religionsgemeinschaften stehen,<br />

4. Einzelzuschüsse <strong>für</strong> größere private Denkmalpflegemaßnahmen.<br />

2<br />

Die Höhe der Pauschalzuweisungen an die Gemeinden soll sich an der<br />

Bedeutung des Denkmälerbestandes und am Umfang der<br />

Denkmalpflegemaßnahmen ausrichten.<br />

(4) Es können auch Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnützige Träger und<br />

Einzelpersonen gefördert werden, die denkmalpflegerische Aufgaben<br />

wahrnehmen.<br />

(5) Führt die Beteiligung öffentlicher Hände an den Kosten des<br />

Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu einer Wertsteigerung des<br />

Denkmals, so haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte den<br />

diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen, soweit ihnen dieses zugemutet<br />

werden kann.<br />

NRW DSchG § 36 Denkmalförderungsprog<strong>ra</strong>mm<br />

(1) 1 Die Regierungspräsidenten bereiten jährlich im Benehmen mit den<br />

<strong>Land</strong>schaftsverbänden und, soweit die Bodendenkmalpflege der Stadt Köln<br />

betroffen ist, mit dieser <strong>das</strong> Denkmalförderungsprog<strong>ra</strong>mm <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

folgende Jahr vor. 2 Das Prog<strong>ra</strong>mm enthält die Aufstellung aller<br />

beabsichtigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung.<br />

(2) 1 Die Regierungspräsidenten legen <strong>das</strong> vorbereitete<br />

Denkmalförderungsprog<strong>ra</strong>mm der Obersten Denkmalbehörde vor. 2 Diese<br />

beteiligt die Kirchen und Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung<br />

ihrer Denkmäler. 3 Sie stellt <strong>das</strong> Denkmalförderungsprog<strong>ra</strong>mm auf.<br />

NRW DSchG § 37 Städtebauförderung, Wohnungsmodernisierung<br />

1 Baudenkmäler und Denkmalbereiche können auch nach den Vorschriften des<br />

Bundes und des <strong>Land</strong>es über den Einsatz von Städtebau- und<br />

Wohnungsmodernisierungsmitteln erhalten, erneuert und seiner<br />

funktionsgerechten Nutzung zugeführt werden. 2 Die <strong>Land</strong>schaftsverbände<br />

wirken hierbei im Rahmen ihrer Aufgaben als Träger öffentlicher Belange mit.<br />

NRW DSchG § 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen<br />

1 Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die Zusammenarbeit bei<br />

Schutz und Pflege ihrer Denkmäler fortgesetzt werden. 2 Bei Entscheidungen<br />

über diese Denkmäler haben die Denkmalbehörden die von den Kirchen und<br />

Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu<br />

beachten.


NRW DSchG § 39 Schutz bei Katastrophen<br />

(1) 1 Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im<br />

Einvernehmen mit dem Innenminister die zum Schutz der Denkmäler <strong>für</strong><br />

den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 2 Dabei<br />

können insbesondere der Eigentümer und die sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten verpflichtet werden,<br />

a) den Aufbewahrungsort von Denkmälern zu melden,<br />

b) Denkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen<br />

Kennzeichen versehen zu lassen,<br />

c) Denkmäler zu bergen, besonders zu sichern, bergen oder besonders<br />

sichern zu lassen oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung<br />

an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalbehörde abzuliefern,<br />

d) die wissenschaftliche Erfassung von Denkmälern oder sonstige zu ihrer<br />

Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der<br />

Denkmalbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.<br />

(2) Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist vorgesehen wird, ist<br />

anzuordnen, daß die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten<br />

zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort<br />

zum Schutz der Denkmäler nicht mehr erforderlich ist.<br />

NRW DSchG § 40 Bescheinigungen <strong>für</strong> steuerliche Zwecke<br />

1 Bescheinigungen <strong>für</strong> die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von<br />

der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem <strong>Land</strong>schaftsverband<br />

ausgestellt. 2 Sie dürfen nur erteilt werden, wenn <strong>das</strong> Denkmal in die<br />

Denkmalliste einget<strong>ra</strong>gen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 als vorläufig<br />

einget<strong>ra</strong>gen gilt.<br />

NRW DSchG § 41 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. eine Anzeige nach §§ 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht<br />

oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 14<br />

Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von<br />

ihr durchführt oder durchführen läßt,<br />

3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16<br />

Abs. 1 unverändert läßt,<br />

4. einer nach § 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern<br />

die Rechtsverordnung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250 000 Euro<br />

geahndet werden. 2 Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein<br />

Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro<br />

festgesetzt werden.<br />

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.<br />

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.


NRW DSchG § 42 Verwaltungsvorschriften<br />

Der <strong>für</strong> die Denkmalpflege zuständige Minister erläßt die zur Ausführung dieses<br />

Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />

NRW DSchG § 43 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Berichtspflicht<br />

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die §§ 3 Abs. 6, 5, 6, 34 Abs. 9,<br />

39 und 42 treten am Tage nach der Verkündung in K<strong>ra</strong>ft. 3 Die<br />

<strong>Land</strong>esregierung berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2009 über die<br />

Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes.


Gesetz zum Schutz personenbezogener<br />

Daten (NRW DSG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. S. 542), geändert durch Gesetze vom<br />

29. April 2003 (GV. S. 252), vom 5. April 2005 (GV. S. 332), vom 21. April 2009 (GV. S. 224), vom<br />

8. Dezember 2009 (GV. S. 765)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Teil Allgemeiner Datenschutz<br />

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen [§§ 1 - 11 ]<br />

Zweiter Abschnitt Rechtsgrundlagen der Datenve<strong>ra</strong>rbeitung [§§ 12 - 17 ]<br />

Dritter Abschnitt Rechte der betroffenen Person [§§ 18 - 20 ]<br />

Zweiter Teil <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gter <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

[§§ 21 - 27 ]<br />

Dritter Teil Besonderer Datenschutz [§§ 28 - 32 a ]<br />

Vierter Teil St<strong>ra</strong>f- und Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften [§§ 33 –<br />

36 ]<br />

Erster Teil Allgemeiner Datenschutz<br />

[§§ 1 - 11] Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen<br />

NRW DSG § 1 Aufgabe<br />

Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, <strong>das</strong>s er<br />

durch die Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in<br />

unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die<br />

Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles<br />

Selbstbestimmungsrecht).<br />

NRW DSG § 2 Anwendungsbereich<br />

(1) 1 Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die Behörden, Einrichtungen und sonstigen<br />

öffentlichen Stellen des <strong>Land</strong>es, die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

sowie <strong>für</strong> die sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen<br />

(öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten ve<strong>ra</strong>rbeiten.<br />

2 Für den <strong>Land</strong>tag und <strong>für</strong> die Gerichte sowie <strong>für</strong> die Behörden der<br />

Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben<br />

wahrnehmen; darüber hinaus gelten <strong>für</strong> die Behörden der<br />

Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen,<br />

nur die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes. 3 Für den


<strong>Land</strong>esrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter gelten<br />

der Dritte Abschnitt des Ersten Teils und der Zweite Teil sowie die §§ 8<br />

und 32 a nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. 4 Für die<br />

Ausübung des Gnadenrechts findet <strong>das</strong> Gesetz keine Anwendung.<br />

(2) 1 Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur die Vorschriften des<br />

Zweiten Teils sowie die §§ 8, 28 bis 31 und 32 a dieses Gesetzes, soweit<br />

1. wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände<br />

ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),<br />

2. öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die<br />

Eigenbetriebe geführt werden,<br />

3. der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehende juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts, die am Wettbewerb teilnehmen,<br />

personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen<br />

ve<strong>ra</strong>rbeiten. 2 Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4 d bis 4 g sowie des<br />

§ 38 die <strong>für</strong> nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der St<strong>ra</strong>f- und<br />

Bußgeldvorschriften anzuwenden. 3 Unbeschadet der Regelung des<br />

Absatzes 1 Satz 1 gelten Schulen der Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />

soweit sie in inneren Schulangelegenheiten personenbezogene Daten<br />

ve<strong>ra</strong>rbeiten, als öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.<br />

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Ve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes vor.<br />

NRW DSG § 3 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder<br />

sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen<br />

Person (betroffene Person).<br />

(2) 1 Datenve<strong>ra</strong>rbeitung ist <strong>das</strong> Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln,<br />

Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. 2 Im Einzelnen<br />

ist<br />

1. Erheben (Erhebung) <strong>das</strong> Beschaffen von Daten über die betroffene<br />

Person,<br />

2. Speichern (Speicherung) <strong>das</strong> Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren<br />

von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren<br />

Ve<strong>ra</strong>rbeitung,<br />

3. Verändern (Veränderung) <strong>das</strong> inhaltliche Umgestalten gespeicherter<br />

Daten,<br />

4. Übermitteln (Übermittlung) <strong>das</strong> Bekanntgeben gespeicherter oder durch<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, <strong>das</strong>s<br />

die Daten durch die ve<strong>ra</strong>ntwortliche Stelle weitergegeben oder zur<br />

Einsichtnahme bereitgehalten werden oder <strong>das</strong>s der Dritte zum Abruf in<br />

einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abruft,<br />

5. Sperren (Sperrung) <strong>das</strong> Verhindern weiterer Ve<strong>ra</strong>rbeitung gespeicherter<br />

Daten,<br />

6. Löschen (Löschung) <strong>das</strong> Unkenntlichmachen gespeicherter Daten,<br />

7. Nutzen (Nutzung) jede sonstige Verwendung personenbezogener<br />

Daten,<br />

ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren.


(3) Ve<strong>ra</strong>ntwortliche Stelle ist die Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1, die<br />

personenbezogene Daten in eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung selbst ve<strong>ra</strong>rbeitet oder<br />

in ihrem Auft<strong>ra</strong>g von einer anderen Stelle ve<strong>ra</strong>rbeiten lässt.<br />

(4) 1 Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. 2 Dritter ist jede<br />

Person oder Stelle außerhalb der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle. 3 Dritte sind<br />

nicht die betroffene Person sowie diejenigen Personen oder Stellen, die im<br />

Inland oder im übrigen Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum<br />

Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union personenbezogene Daten im Auft<strong>ra</strong>g ve<strong>ra</strong>rbeiten.<br />

(5) Automatisiert ist eine Datenve<strong>ra</strong>rbeitung, wenn sie durch Einsatz eines<br />

gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft.<br />

(6) Eine Akte ist jede der Aufgabenerfüllung dienende Unterlage, die nicht Teil<br />

der automatisierten Datenve<strong>ra</strong>rbeitung ist.<br />

(7) Anonymisieren ist <strong>das</strong> Verändern personenbezogener Daten de<strong>ra</strong>rt, <strong>das</strong>s<br />

die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr<br />

oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder<br />

bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.<br />

(8) 1 Pseudonymisieren ist <strong>das</strong> Verändern personenbezogener Daten de<strong>ra</strong>rt,<br />

<strong>das</strong>s die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse ohne<br />

Nutzung der Zuordnungsfunktion nicht oder nur mit einem<br />

unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren<br />

natürlichen Person zugeordnet werden können. 2 Die datenve<strong>ra</strong>rbeitende<br />

Stelle darf keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion haben; diese ist an<br />

dritter Stelle zu verwahren.<br />

NRW DSG § 4 Zulässigkeit der Datenve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

(1) 1 Die Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn<br />

a) dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder<br />

b) die betroffene Person eingewilligt hat.<br />

2 Die Einwilligung ist die widerrufliche, freiwillige und eindeutige<br />

Willenserklärung der betroffenen Person, einer bestimmten<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung zuzustimmen. 3 Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht<br />

wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 4 Soll die<br />

Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden,<br />

ist die betroffene Person auf die Einwilligung schriftlich besonders<br />

hinzuweisen. 5 Sie ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der<br />

Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei<br />

einer beabsichtigten Übermittlung über die Empfänger der Daten<br />

aufzuklären; sie ist unter Darlegung der Rechtsfolgen da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen,<br />

<strong>das</strong>s sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft<br />

widerrufen kann. 6 Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,<br />

wenn sichergestellt ist, <strong>das</strong>s<br />

1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung der handelnden<br />

Person erfolgen kann,<br />

2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,<br />

3. ihr Urheber erkannt werden kann,<br />

4. die Einwilligung bei der ve<strong>ra</strong>rbeitenden Stelle protokolliert wird und<br />

5. der betroffenen Person jederzeit Auskunft über den Inhalt ihrer<br />

Einwilligung gegeben werden kann.


(2) 1 Die Planung, Gestaltung und Auswahl informationstechnischer Produkte<br />

und Verfahren haben sich an dem Ziel auszurichten, so wenig<br />

personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und weiterzuve<strong>ra</strong>rbeiten<br />

(Datenvermeidung). 2 Produkte und Verfahren, deren Vereinbarkeit mit<br />

den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem<br />

förmlichen Verfahren (Datenschutzaudit) festgestellt wurde, sollen<br />

vor<strong>ra</strong>ngig berücksichtigt werden.<br />

(3) 1 Die Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten über die <strong>ra</strong>ssische oder<br />

ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche<br />

Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder <strong>das</strong><br />

Sexualleben ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift geregelt<br />

ist, die den Zweck der Ve<strong>ra</strong>rbeitung bestimmt sowie angemessene<br />

Ga<strong>ra</strong>ntien zum Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung<br />

vorsieht. 2 Darüber hinaus ist die Ve<strong>ra</strong>rbeitung dieser Daten zulässig,<br />

wenn<br />

1. die betroffene Person eingewilligt hat,<br />

2. sie ausschließlich im Interesse der betroffenen Person liegt,<br />

3. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person selbst öffentlich<br />

gemacht hat,<br />

4. sie<br />

a) auf der Grundlage der §§ 15, 28 und 29,<br />

b) zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche vor Gericht oder<br />

c) <strong>für</strong> die Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit, <strong>für</strong> Zwecke<br />

der St<strong>ra</strong>frechtspflege oder zum Schutz vergleichbarer Rechtsgüter<br />

erforderlich ist.<br />

(4) Soweit gesetzlich unter Wahrung der berechtigten Interessen der<br />

betroffenen Person nichts anderes bestimmt ist, dürfen Entscheidungen,<br />

die <strong>für</strong> die betroffene Person eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder<br />

sie erheblich beeinträchtigen, nicht ausschließlich auf eine automatisierte<br />

Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Bewertung<br />

einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden, ohne <strong>das</strong>s der<br />

betroffenen Person die Geltendmachung der eigenen Interessen möglich<br />

gemacht worden ist.<br />

(5) 1 Wenn die betroffene Person schriftlich begründet, <strong>das</strong>s der im Übrigen<br />

rechtmäßigen Ve<strong>ra</strong>rbeitung ihrer Daten oder einer bestimmten<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungsform ein schutzwürdiges besonderes persönliches<br />

Interesse entgegensteht, erfolgt die Ve<strong>ra</strong>rbeitung ihrer<br />

personenbezogenen Daten nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Interesse der datenve<strong>ra</strong>rbeitenden Stelle gegenüber dem<br />

Interesse der betroffenen Person überwiegt. 2 Die betroffene Person ist<br />

über <strong>das</strong> Ergebnis zu unterrichten.<br />

(6) 1 Die Datenve<strong>ra</strong>rbeitung soll so organisiert sein, <strong>das</strong>s bei der Ve<strong>ra</strong>rbeitung,<br />

insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der<br />

Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach<br />

den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen<br />

möglich ist. 2 Sind personenbezogene Daten in Akten de<strong>ra</strong>rt verbunden,<br />

<strong>das</strong>s ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten<br />

auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme,


die Weitergabe innerhalb der datenve<strong>ra</strong>rbeitenden Stelle und die<br />

Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben<br />

erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der<br />

betroffenen Person oder Dritter überwiegen. 3 Die nicht erforderlichen<br />

Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.<br />

NRW DSG § 4 a Verbunddateien<br />

(1) 1 Die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter<br />

Verfahren, in und aus denen mehrere öffentliche Stellen<br />

personenbezogene Daten ve<strong>ra</strong>rbeiten sollen, ist nur zulässig, wenn dies<br />

unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen<br />

Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 2 Die<br />

Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.<br />

3<br />

Die beteiligten Stellen haben die Datenart, die Aufgaben jeder beteiligten<br />

Stelle, den Zweck und den Umfang ihrer Ve<strong>ra</strong>rbeitungsbefugnis sowie<br />

diejenige Stelle festzulegen, welche die datenschutzrechtliche<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung gegenüber den betroffenen Personen trägt. 4 Der<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit ist vo<strong>ra</strong>b zu<br />

unterrichten.<br />

(2) 1 Innerhalb einer öffentlichen Stelle bedarf die Einrichtung gemeinsamer<br />

oder verbundener automatisierter Verfahren, mit denen<br />

personenbezogene Daten aus unterschiedlichen Aufgabengebieten<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet werden sollen, der Zulassung durch die Leitung der Stelle.<br />

2<br />

Für die Zulässigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.<br />

NRW DSG § 5 Rechte der betroffenen Person<br />

1<br />

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf<br />

1. Auskunft, Einsichtnahme (§ 18),<br />

2. Widerspruch aus besonderem Grund (§ 4 Abs. 5),<br />

3. Unterrichtung (§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2 und 3),<br />

4. Berichtigung, Sperrung oder Löschung (§ 19),<br />

5. Schadensersatz (§ 20),<br />

6. Anrufung des <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

(§ 25 Abs. 1),<br />

7. Auskunft aus dem beim zuständigen behördlichen Datenschutzbeauft<strong>ra</strong>gten<br />

geführten Verfahrensverzeichnis (§ 8).<br />

2<br />

Diese Rechte können auch durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht<br />

ausgeschlossen oder beschränkt werden.<br />

NRW DSG § 6 Datengeheimnis<br />

Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auft<strong>ra</strong>gnehmern<br />

dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt,<br />

solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen<br />

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu ve<strong>ra</strong>rbeiten oder zu offenbaren; dies<br />

gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.<br />

NRW DSG § 7 Sicherstellung des Datenschutzes<br />

Die obersten <strong>Land</strong>esbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie<br />

die sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden juristischen Personen


des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform<br />

haben jeweils <strong>für</strong> ihren Bereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer<br />

Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.<br />

NRW DSG § 8 Verfahrensverzeichnis<br />

(1) Jede datenve<strong>ra</strong>rbeitende Stelle, die <strong>für</strong> den Einsatz eines Verfahrens zur<br />

automatisierten Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten ve<strong>ra</strong>ntwortlich ist,<br />

hat in einem <strong>für</strong> den behördlichen Datenschutzbeauft<strong>ra</strong>gten bestimmten<br />

Verzeichnis festzulegen:<br />

1. Name und Anschrift der datenve<strong>ra</strong>rbeitenden Stelle,<br />

2. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Datenve<strong>ra</strong>rbeitung,<br />

3. die Art der gespeicherten Daten,<br />

4. den Kreis der Betroffenen,<br />

5. die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die<br />

Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,<br />

6. die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,<br />

7. die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10,<br />

8. die Technik des Verfahrens, einschließlich der eingesetzten Hard- und<br />

Software,<br />

9. Fristen <strong>für</strong> die Sperrung und Löschung nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3,<br />

10. eine beabsichtigte Datenübermittlung an Drittstaaten nach § 17 Abs. 2<br />

und Abs. 3,<br />

11. die begründeten Ergebnisse der Vo<strong>ra</strong>bkontrollen nach § 10 Abs. 3<br />

Satz 1.<br />

(2) 1 Die Angaben des Verfahrensverzeichnisses können bei der<br />

datenve<strong>ra</strong>rbeitenden Stelle von jeder Person eingesehen werden; dies gilt<br />

<strong>für</strong> die Angaben zu den Nummern 7, 8 und 11 nur, soweit dadurch die<br />

Sicherheit des technischen Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. 2 Satz 1<br />

gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Verfahren nach dem Verfassungsschutzgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

2. Verfahren, die der Gefahrenabwehr oder der St<strong>ra</strong>frechtspflege dienen,<br />

3. Verfahren der Steuerfahndung,<br />

soweit die datenve<strong>ra</strong>rbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit<br />

der Erfüllung ihrer Aufgaben <strong>für</strong> unvereinbar erklärt. 3 Die Gründe da<strong>für</strong><br />

sind aktenkundig zu machen und die ant<strong>ra</strong>gstellende Person ist da<strong>ra</strong>uf<br />

hinzuweisen, <strong>das</strong>s sie sich an den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz<br />

und Informationsfreiheit wenden kann. 4 Dem <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf sein Verlangen Einsicht zu<br />

gewähren.<br />

NRW DSG § 9 Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige<br />

Datenübermittlung<br />

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, <strong>das</strong> die Übermittlung<br />

personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit<br />

dies durch Bundes- oder <strong>Land</strong>esrecht bestimmt ist.<br />

(2) 1 Die Ministerien werden ermächtigt, <strong>für</strong> die Behörden und Einrichtungen<br />

ihres Geschäftsbereichs sowie <strong>für</strong> die der Rechtsaufsicht des <strong>Land</strong>es<br />

unterliegenden sonstigen öffentlichen Stellen die Einrichtung<br />

automatisierter Abrufverfahren durch Rechtsverordnung zuzulassen. 2 Ein


solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter<br />

Berücksichtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des<br />

betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen<br />

angemessen ist. 3 Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen<br />

Abrufs bleiben unberührt. 4 Die Datenempfänger, die Datenart und der<br />

Zweck des Abrufs sind festzulegen. 5 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten.<br />

(3) Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 10<br />

erforderlichen Maßnahmen zu treffen.<br />

(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren innerhalb einer<br />

öffentlichen Stelle gelten nur Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3<br />

entsprechend.<br />

(5) Personenbezogene Daten dürfen <strong>für</strong> Stellen außerhalb des öffentlichen<br />

Bereichs zum automatisierten Abruf nicht bereitgehalten werden; dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> die betroffene Person.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht <strong>für</strong> Datenbestände, die jedermann ohne<br />

oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren<br />

Veröffentlichung zulässig wäre.<br />

(7) 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie Absatz 5 finden keine<br />

Anwendung, soweit die zur Übermittlung vorgesehenen Daten mit<br />

schriftlicher Einwilligung der betroffenen Personen zum Zwecke der<br />

Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren gespeichert sind. 2 § 4<br />

Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf die Zulassung regelmäßiger<br />

Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.<br />

NRW DSG § 10 Technische und organisatorische Maßnahmen<br />

(1) Die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer<br />

Vorschriften über den Datenschutz ist durch technische und<br />

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.<br />

(2) Dabei sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten,<br />

<strong>das</strong>s<br />

1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können<br />

(Vert<strong>ra</strong>ulichkeit),<br />

2. personenbezogene Daten während der Ve<strong>ra</strong>rbeitung unversehrt,<br />

vollständig und aktuell bleiben (Integrität),<br />

3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und<br />

ordnungsgemäß ve<strong>ra</strong>rbeitet werden können (Verfügbarkeit),<br />

4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden<br />

können (Authentizität),<br />

5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten<br />

in welcher Weise ve<strong>ra</strong>rbeitet hat (Revisionsfähigkeit),<br />

6. die Verfahrensweisen bei der Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten<br />

vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, <strong>das</strong>s sie in<br />

zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (T<strong>ra</strong>nsparenz).<br />

(3) 1 Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind<br />

auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu<br />

ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Vo<strong>ra</strong>bkontrolle hinsichtlich


möglicher Gefahren <strong>für</strong> <strong>das</strong> in § 1 geschützte Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung gehört, die vor der Entscheidung über den Einsatz oder<br />

einer wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens<br />

durchzuführen ist. 2 Das Verfahren darf nur eingesetzt werden, wenn diese<br />

Gefahren nicht bestehen oder durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und<br />

2 verhindert werden können. 3 Das Ergebnis der Vo<strong>ra</strong>bkontrolle ist<br />

aufzuzeichnen. 4 Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter<br />

Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und<br />

Entwicklungen der Technik zu überprüfen. 5 Die sich da<strong>ra</strong>us ergebenden<br />

notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen.<br />

(4) Der <strong>Land</strong>esrechnungshof kann von der zu prüfenden Stelle verlangen,<br />

<strong>das</strong>s <strong>für</strong> ein konkretes Prüfungsverfahren die notwendigen Maßnahmen<br />

nach den Absätzen 1 bis 3 zeitnah geschaffen werden.<br />

NRW DSG § 10 a Datenschutzaudit<br />

1 Die öffentlichen Stellen können zur Verbesserung von Datenschutz und<br />

Datensicherheit sowie zum Erreichen größtmöglicher Datensparsamkeit ihr<br />

Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige<br />

und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie <strong>das</strong> Ergebnis der<br />

Prüfung veröffentlichen lassen. 2 Sie können auch bereits geprüfte und<br />

bewertete Datenschutzkonzepte und Prog<strong>ra</strong>mme zum Einsatz bringen. 3 Die<br />

näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, <strong>das</strong> Verfahren sowie<br />

die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz<br />

geregelt.<br />

NRW DSG § 11 Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten im Auft<strong>ra</strong>g<br />

(1) 1 Werden personenbezogene Daten im Auft<strong>ra</strong>g einer öffentlichen Stelle<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet, bleibt der Auft<strong>ra</strong>ggeber <strong>für</strong> die Einhaltung der Vorschriften<br />

dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich. 2 Der Auft<strong>ra</strong>ggeber ist ve<strong>ra</strong>ntwortliche Stelle im Sinne<br />

dieses Gesetzes; die in § 5 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend<br />

zu machen. 3 Der Auft<strong>ra</strong>gnehmer darf personenbezogene Daten nur im<br />

Rahmen der Weisungen des Auft<strong>ra</strong>ggebers ve<strong>ra</strong>rbeiten. 4 Der Auft<strong>ra</strong>ggeber<br />

hat den Auft<strong>ra</strong>gnehmer unter besonderer Berücksichtigung seiner Eignung<br />

<strong>für</strong> die Gewährleistung der nach § 10 notwendigen technischen und<br />

organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. 5 Der Auft<strong>ra</strong>g ist<br />

schriftlich zu erteilen, wobei erforderlichenfalls ergänzende Weisungen zu<br />

technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige<br />

Unte<strong>ra</strong>uft<strong>ra</strong>gsverhältnisse festzulegen sind.<br />

(2) Soweit der <strong>Land</strong>esbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW), die<br />

Fachrechenzentren, die Hochschulrechenzentren und die kommunalen<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungseinrichtungen personenbezogene Daten im Auft<strong>ra</strong>g<br />

öffentlicher Stellen ve<strong>ra</strong>rbeiten, gelten <strong>für</strong> sie außer §§ 6 und 10 auch<br />

§ 22 sowie §§ 24 und 25 dieses Gesetzes unmittelbar.<br />

(3) 1 Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auft<strong>ra</strong>gnehmer keine<br />

Anwendung finden, ist der Auft<strong>ra</strong>ggeber verpflichtet sicherzustellen, <strong>das</strong>s<br />

der Auft<strong>ra</strong>gnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt und sich,<br />

sofern die Datenve<strong>ra</strong>rbeitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

durchgeführt wird, der Kontrolle des <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz


und Informationsfreiheit unterwirft. 2 Bei einer Auft<strong>ra</strong>gsdurchführung<br />

außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist die zuständige<br />

Datenschutzkontrollbehörde zu unterrichten.<br />

(4) 1 Externe Personen und Stellen, die mit der Wartung und<br />

Systembetreuung von Einrichtungen zur automatisierten<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung beauft<strong>ra</strong>gt sind, unterliegen den Regelungen der<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung im Auft<strong>ra</strong>g. 2 Sie müssen die notwendige fachliche<br />

Qualifikation und Zuverlässigkeit aufweisen. 3 Der Auft<strong>ra</strong>ggeber hat vor<br />

Beginn der Arbeiten sicherzustellen, <strong>das</strong>s der Auft<strong>ra</strong>gnehmer<br />

personenbezogene Daten nur zur Kenntnis nehmen kann, soweit dies<br />

unvermeidlich ist. 4 Dies gilt auch <strong>für</strong> die Kenntnisnahme von Daten, die<br />

Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterliegen. 5 Der<br />

Auft<strong>ra</strong>gnehmer hat dem Auft<strong>ra</strong>ggeber zuzuordnende personenbezogene<br />

Daten unverzüglich nach Erledigung des Auft<strong>ra</strong>ges zu löschen. 6 Die<br />

Dokumentation der Maßnahmen ist zum Zweck der Datenschutzkontrolle<br />

drei Jahre aufzubewahren.<br />

[§§ 12 - 17] Zweiter Abschnitt Rechtsgrundlagen der<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

NRW DSG § 12 Erhebung<br />

(1) 1 Das Erheben personenbezogener Daten ist nur insoweit zulässig, als ihre<br />

Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle<br />

erforderlich ist. 2 Durch die Art und Weise der Erhebung darf <strong>das</strong><br />

allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht<br />

beeinträchtigt werden. 3 Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen<br />

Person mit ihrer Kenntnis zu erheben; bei anderen Stellen oder Personen<br />

dürfen sie ohne ihre Kenntnis nur unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 13<br />

Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und c bis g oder i erhoben werden.<br />

(2) 1 Werden Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie über den<br />

Verwendungszweck und eine etwaige beabsichtigte Übermittlung<br />

aufzuklären. 2 Werden Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so<br />

ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären.<br />

3<br />

Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Vo<strong>ra</strong>ussetzung <strong>für</strong><br />

die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hie<strong>ra</strong>uf,<br />

sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 4 Werden Daten<br />

ohne Kenntnis der betroffenen Person erstmals erhoben, so ist sie bei<br />

Beginn der Speicherung oder im Fall einer vorgesehenen Übermittlung bei<br />

der ersten Übermittlung davon zu benachrichtigen, wenn die Erfüllung der<br />

Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 5 Satz 4 gilt nicht,<br />

wenn die betroffene Person auf andere Weise Kenntnis erhält, die<br />

Übermittlung durch Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich<br />

vorgesehen ist oder die Daten <strong>für</strong> Zwecke von Statistiken, die durch<br />

Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ve<strong>ra</strong>rbeitet<br />

werden. 6 Mitzuteilen ist, welche Daten von welcher Stelle zu welchem<br />

Zweck auf welcher Rechtsgrundlage erhoben oder an wen sie übermittelt<br />

worden sind.


(3) 1 Werden Daten bei einer dritten Person oder einer nicht-öffentlichen Stelle<br />

erhoben, so ist diese auf Verlangen über den Verwendungszweck<br />

aufzuklären. 2 Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hie<strong>ra</strong>uf, sonst<br />

auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.<br />

NRW DSG § 13 Zweckbindung bei Speicherung, Veränderung und<br />

Nutzung<br />

(1) 1 Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist<br />

zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der<br />

öffentlichen Stelle erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur <strong>für</strong> Zwecke<br />

weiterve<strong>ra</strong>rbeitet werden, <strong>für</strong> die sie erhoben worden sind. 3 Daten, von<br />

denen die Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur <strong>für</strong><br />

Zwecke genutzt werden, <strong>für</strong> die sie erstmals gespeichert worden sind.<br />

(2) 1 Sollen personenbezogene Daten zu Zwecken weiterve<strong>ra</strong>rbeitet werden,<br />

<strong>für</strong> die sie nicht erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, ist dies<br />

nur zulässig, wenn<br />

a) eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die Wahrnehmung einer durch<br />

Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen einzelnen Aufgabe die<br />

Ve<strong>ra</strong>rbeitung dieser Daten zwingend vo<strong>ra</strong>ussetzt,<br />

b) die betroffene Person eingewilligt hat,<br />

c) Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil<br />

tatsächliche Anhaltspunkte <strong>für</strong> deren Unrichtigkeit bestehen,<br />

d) es zur Abwehr erheblicher Nachteile <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gemeinwohl oder einer<br />

sonst unmittelbar drohenden Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit oder zur<br />

Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer<br />

anderen Person erforderlich ist,<br />

e) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist<br />

oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber<br />

offensichtlich ist, <strong>das</strong>s es in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des<br />

anderen Zwecks ihre Einwilligung erteilen würde,<br />

f) sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können<br />

oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Speicherung<br />

oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich<br />

überwiegt,<br />

g) es zu Zwecken einer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung der<br />

betroffenen Person erforderlich ist,<br />

h) sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung<br />

Anhaltspunkte <strong>für</strong> St<strong>ra</strong>ftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die<br />

Unterrichtung der <strong>für</strong> die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen<br />

Behörden geboten erscheint oder<br />

i) zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ein rechtliches<br />

Interesse an der Kenntnis der zu ve<strong>ra</strong>rbeitenden Daten vorliegt und kein<br />

Grund zu der Annahme besteht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> schutzwürdige Interesse der<br />

betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.<br />

2<br />

Die betroffene Person ist außer im Fall des Buchstaben b davon in<br />

geeigneter Weise zu unterrichten, sofern nicht die Aufgabenerfüllung<br />

wesentlich beeinträchtigt wird. 3 Unterliegen die personenbezogenen<br />

Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten


Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden,<br />

findet Satz 1 Buchstabe c bis i keine Anwendung.<br />

(3) 1 Eine Ve<strong>ra</strong>rbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der<br />

Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der<br />

Rechnungsprüfung oder der Durchführung von<br />

Organisationsuntersuchungen dient. 2 Zulässig ist auch die Ve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen<br />

der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich<br />

überwiegen.<br />

NRW DSG § 14 Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist<br />

zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der<br />

übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 oder des Absatzes 2<br />

Satz 1 vorliegen, sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13<br />

Abs. 3. 2 Die Übermittlung ist ferner zulässig, soweit es zur Entscheidung<br />

in einem Verwaltungsverfahren der Beteiligung mehrerer öffentlicher<br />

Stellen bedarf.<br />

(2) 1 Die Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.<br />

2<br />

Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat<br />

die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob <strong>das</strong> Übermittlungsersuchen<br />

im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. 3 Die Rechtmäßigkeit des<br />

Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; der<br />

Empfänger hat der übermittelnden Stelle die <strong>für</strong> diese Prüfung<br />

erforderlichen Angaben zu machen. 4 Erfolgt die Übermittlung durch<br />

automatisierten Abruf (§ 9), so trägt die Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die<br />

Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.<br />

(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur <strong>für</strong> die Zwecke<br />

ve<strong>ra</strong>rbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind; § 13<br />

Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten<br />

innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.<br />

NRW DSG § 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgesellschaften<br />

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlichrechtlichen<br />

Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der<br />

Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern<br />

sichergestellt ist, <strong>das</strong>s bei dem Empfänger ausreichende<br />

Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.<br />

NRW DSG § 16 Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des<br />

öffentlichen Bereichs<br />

(1) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen<br />

außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn<br />

a) sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der<br />

übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die


Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen,<br />

b) die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a, b, d, f oder i<br />

vorliegen,<br />

c) der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der<br />

zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der<br />

Annahme besteht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Geheimhaltungsinteresse der betroffenen<br />

Person überwiegt, oder<br />

d) sie im öffentlichen Interesse liegt oder hier<strong>für</strong> ein berechtigtes<br />

Interesse geltend gemacht wird und die betroffene Person in diesen Fällen<br />

der Datenübermittlung nicht widersprochen hat.<br />

2<br />

Bei Übermittlung nach Satz 1 Buchstabe b, soweit sie unter den<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe i erfolgen, sowie in<br />

den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c wird die betroffene Person vor der<br />

Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, <strong>das</strong>s dadurch die<br />

Verfolgung des Interesses vereitelt oder wesentlich erschwert würde, und<br />

eine Abwägung ergibt, <strong>das</strong>s dieses Interesse <strong>das</strong> Interesse der<br />

betroffenen Person an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt; ist die<br />

Anhörung unterblieben, wird die betroffene Person nachträglich<br />

unterrichtet. 3 In den übrigen Fällen des Satzes 1 ist die betroffene Person<br />

über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten<br />

und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten, sofern<br />

nicht die Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

(2) 1 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur <strong>für</strong> die Zwecke<br />

ve<strong>ra</strong>rbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden. 2 Hie<strong>ra</strong>uf ist er bei der<br />

Übermittlung hinzuweisen.<br />

NRW DSG § 17 Übermittlung an ausländische Stellen<br />

(1) 1 Die Zulässigkeit der Übermittlung an öffentliche und nicht-öffentliche<br />

Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes richtet sich<br />

nach den §§ 14 und 16. 2 Die Übermittlung an Stellen außerhalb der<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn dort ein<br />

angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. 3 Vor der<br />

Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus ist der<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.<br />

(2) Fehlt es an einem angemessenen Datenschutzniveau, so ist die<br />

Übermittlung nur zulässig, wenn<br />

1. die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat,<br />

2. die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eines<br />

rechtlichen Interesses erforderlich ist,<br />

3. die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der<br />

betroffenen Person erforderlich ist,<br />

4. die Übermittlung aus einem <strong>für</strong> die Öffentlichkeit bestimmten Register<br />

erfolgt oder<br />

5. die Übermittlung genehmigt wird, wenn die empfangende Stelle<br />

ausreichende Ga<strong>ra</strong>ntien hinsichtlich des Schutzes der informationellen<br />

Selbstbestimmung bietet. Die <strong>für</strong> die Genehmigungserteilung zuständige<br />

Stelle oder zuständigen Stellen bestimmt die <strong>Land</strong>esregierung durch<br />

Rechtsverordnung.


(3) Die empfangende Stelle ist da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, <strong>das</strong>s die Daten nur zu den<br />

Zwecken ve<strong>ra</strong>rbeitet werden dürfen, <strong>für</strong> die sie übermittelt wurden.<br />

[§§ 18 - 20] Dritter Abschnitt Rechte der betroffenen Person<br />

NRW DSG § 18 Auskunft, Einsichtnahme<br />

(1) 1 Der betroffenen Person ist von der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

Auskunft zu erteilen über<br />

1. die zu ihrer Person ve<strong>ra</strong>rbeiteten Daten,<br />

2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Ve<strong>ra</strong>rbeitung,<br />

3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie<br />

4. die allgemeinen technischen Bedingungen der automatisierten<br />

Ve<strong>ra</strong>rbeitung der zur eigenen Person ve<strong>ra</strong>rbeiteten Daten.<br />

2<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> personenbezogene Daten, die ausschließlich zu<br />

Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert<br />

sind.<br />

(2) 1 Auskunft oder Einsichtnahme sind zu gewähren, soweit die betroffene<br />

Person Angaben macht, die <strong>das</strong> Auffinden der Daten mit angemessenem<br />

Aufwand ermöglichen. 2 Auskunftserteilungen und Einsichtnahme sind<br />

gebührenfrei, die Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der<br />

Einsichtnahme entfällt, soweit<br />

a) dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen<br />

Stelle erheblich gefährden würde,<br />

b) dies die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des<br />

Bundes oder eines <strong>Land</strong>es Nachteile bereiten würde,<br />

c) die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung<br />

nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer<br />

dritten Person geheimgehalten werden müssen.<br />

(4) 1 Einer Begründung <strong>für</strong> die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann<br />

nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der<br />

Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 In diesem Fall<br />

sind die wesentlichen Gründe <strong>für</strong> die Entscheidung aufzuzeichnen.<br />

(5) 1 Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Einsichtnahme auf die<br />

Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des<br />

Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von<br />

<strong>Land</strong>esfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung<br />

ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung<br />

zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie von den in § 19 Abs. 3<br />

Bundesdatenschutzgesetz genannten Behörden, ist sie nur mit<br />

Zustimmung dieser Stellen zulässig. 2 Gleiches gilt <strong>für</strong> die Übermittlung<br />

personenbezogener Daten an diese Behörden. 3 Für die Versagung der<br />

Zustimmung gelten, soweit dieses Gesetz auf die genannten Behörden<br />

Anwendung findet, die Absätze 3 und 4 entsprechend.<br />

(6) Werden Auskunft oder Einsichtnahme nicht gewährt, ist die betroffene<br />

Person da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, <strong>das</strong>s sie sich an den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.


NRW DSG § 19 Berichtigung, Sperrung und Löschung<br />

(1) 1 Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.<br />

2<br />

Sind personenbezogene Daten zu berichtigen, so ist in geeigneter Weise<br />

kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese<br />

Daten unrichtig waren oder geworden sind.<br />

(2) 1 Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn<br />

a) ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird und sich<br />

weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,<br />

b) die betroffene Person an Stelle der Löschung nach Absatz 3 Satz 1<br />

Buchstabe a die Sperrung verlangt,<br />

c) die weitere Speicherung im Interesse der betroffenen Person geboten<br />

ist,<br />

d) sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle<br />

gespeichert sind.<br />

2<br />

In den Fällen nach Satz 1 Buchstabe c und d sind die Gründe<br />

aufzuzeichnen. 3 Bei automatisierten Dateien ist die Sperrung<br />

grundsätzlich durch technische Maßnahmen sicherzustellen; im Übrigen ist<br />

ein entsprechender Vermerk anzubringen. 4 Gesperrte Daten dürfen über<br />

die Speicherung hinaus nicht mehr weiterve<strong>ra</strong>rbeitet werden, es sei denn,<br />

<strong>das</strong>s dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen<br />

im überwiegenden Interesse der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle oder eines Dritten<br />

liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt<br />

hat.<br />

(3) 1 Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn<br />

a) ihre Speicherung unzulässig ist oder<br />

b) ihre Kenntnis <strong>für</strong> die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht<br />

mehr erforderlich ist.<br />

2<br />

Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert und ist die nach § 4<br />

Abs. 6 vorgesehene Abtrennung nicht möglich, ist die Löschung nach<br />

Satz 1 Buchstabe b nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur<br />

Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, <strong>das</strong>s die<br />

betroffene Person die Löschung verlangt und die weitere Speicherung sie<br />

in unangemessener Weise beeinträchtigen würde. 3 Soweit hiernach eine<br />

Löschung nicht in Bet<strong>ra</strong>cht kommt, sind die personenbezogenen Daten auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g der betroffenen Person zu sperren.<br />

(4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe a ist von einer<br />

Löschung abzusehen, soweit die gespeicherten Daten auf Grund von<br />

Rechtsvorschriften einem Archiv zur Übernahme anzubieten oder von<br />

einem Archiv zu übernehmen sind.<br />

(5) 1 Über die Berichtigung unrichtiger Daten, die Sperrung bestrittener Daten<br />

und die Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter Daten sind<br />

unverzüglich die betroffene Person und die Stellen zu unterrichten, denen<br />

die Daten übermittelt worden sind. 2 Die Unterrichtung kann unterbleiben,<br />

wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern würde und nachteilige<br />

Folgen <strong>für</strong> die betroffene Person nicht zu be<strong>für</strong>chten sind.


NRW DSG § 20 Schadensersatz<br />

(1) 1 Wird der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz<br />

unzulässige oder unrichtige Ve<strong>ra</strong>rbeitung ihrer personenbezogenen Daten<br />

ein Schaden zugefügt, so ist ihr der Träger der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle<br />

zum Schadensersatz verpflichtet. 2 In schweren Fällen kann die betroffene<br />

Person auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine<br />

angemessene Entschädigung in Geld verlangen.<br />

(2) 1 Ist der Schaden durch Ve<strong>ra</strong>rbeitung der Daten in einer automatisierten<br />

Datei entstanden, besteht die Entschädigungspflicht unabhängig von<br />

einem Verschulden der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle. 2 In diesem Fall haftet der<br />

Ersatzpflichtige gegenüber der betroffenen Person <strong>für</strong> jedes schädigende<br />

Ereignis bis zu einem Bet<strong>ra</strong>g von 500 000 Deutsche Mark oder 250 000<br />

Euro. 3 Im Übrigen setzt die Verpflichtung zum Schadensersatz<br />

Verschulden vo<strong>ra</strong>us. 4 Der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle obliegt in Fällen des<br />

Satzes 3 die Beweislast, <strong>das</strong>s sie die unzulässige oder unrichtige<br />

Ve<strong>ra</strong>rbeitung der Daten nicht zu vertreten hat. 5 Mehrere Ersatzpflichtige<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

(3) 1 Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schades durch die betroffene<br />

Person sind die §§ 254 und 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

entsprechend anzuwenden. 2 Auf die Verjährung finden die <strong>für</strong> unerlaubte<br />

Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches entsprechende Anwendung.<br />

(4) Weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.<br />

[§§ 21 - 27] Zweiter Teil <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gter <strong>für</strong> Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit<br />

NRW DSG § 21 Berufung und Rechtsstellung<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>tag wählt auf Vorschlag der <strong>Land</strong>esregierung einen<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit mit mehr als<br />

der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2 Dieser muss die<br />

Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt oder zum höheren Dienst haben und die zur<br />

Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. 3 Die Amtsund<br />

Funktionsbezeichnung “Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit” wird in männlicher oder weiblicher Form geführt.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit wird<br />

jeweils <strong>für</strong> die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

berufen. 2 Nach Ende der Amtszeit bleibt er bis zur Ernennung eines<br />

Nachfolgers im Amt. 3 Die Wiederwahl ist zulässig. 4 Der<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit ist in<br />

Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.<br />

5<br />

Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit bestellt<br />

eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Stellvertreterin oder zum<br />

Stellvertreter. 6 Diese oder dieser führt die Geschäfte im<br />

Verhinderungsfall.<br />

(3) 1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit ist dem<br />

Innenministerium angegliedert. 2 Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne


des § 96 der St<strong>ra</strong>fprozessordnung und trifft Entscheidungen nach § 37<br />

Beamtenstatusgesetz <strong>für</strong> sich und seine Bediensteten in eigener<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung. 3 Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des<br />

Innenministeriums.<br />

(4) Dem <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit ist die<br />

<strong>für</strong> die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und<br />

Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des<br />

Innenministeriums in einem eigenen Kapitel auszuweisen.<br />

(5) 1 In Personalangelegenheiten hat der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz<br />

und Informationsfreiheit ein Vorschlagsrecht. 2 Die Stellen sind im<br />

Einvernehmen mit ihm zu besetzen. 3 Die Bediensteten können nur im<br />

Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden; sie unterstehen<br />

seinen Weisungen.<br />

(6) Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich<br />

jederzeit an den <strong>Land</strong>tag wenden.<br />

NRW DSG § 22 Aufgaben und Befugnisse<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer<br />

Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. 2 Den<br />

Stellen kann der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit auch Empfehlungen zur Verbesserung des<br />

Datenschutzes geben, insbesondere die <strong>Land</strong>esregierung und einzelne<br />

Ministerien, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen<br />

öffentlichen Stellen in F<strong>ra</strong>gen des Datenschutzes be<strong>ra</strong>ten.<br />

(2) 1 Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Aufgabenerfüllung zu<br />

unterstützen und Amtshilfe zu leisten. 2 Gesetzliche<br />

Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder<br />

Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. 3 Dem<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit sind<br />

insbesondere<br />

1. Auskunft über die F<strong>ra</strong>gen zu erteilen sowie Einsicht in alle<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungsvorgänge, Dokumentationen und Aufzeichnungen zu<br />

gewähren, die im Zusammenhang mit der Ve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

personenbezogener Daten stehen, namentlich auch in die gespeicherten<br />

Daten,<br />

2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen und Zugriff auf elektronische<br />

Dienste zu gewähren und<br />

3. Kopien von Unterlagen, von automatisierten Dateien, von deren<br />

Verfahren und von organisatorischen Regelungen zur Mitnahme zur<br />

Verfügung zu stellen, soweit nicht die Aufgabenerfüllung der<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle wesentlich gewährdet wird. Die Gefährdung ist<br />

schriftlich zu begründen.<br />

4<br />

Die Rechte nach Satz 3 dürfen nur vom <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich ausgeübt werden, wenn<br />

die oberste <strong>Land</strong>esbehörde im Einzelfall feststellt, <strong>das</strong>s die Sicherheit des<br />

Bundes oder eines <strong>Land</strong>es dies gebietet. 5 In diesem Fall müssen<br />

personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der


datenve<strong>ra</strong>rbeitenden Stelle Vert<strong>ra</strong>ulichkeit besonders zugesichert worden<br />

ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart werden.<br />

(3) 1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit ist<br />

frühzeitig über Planungen zur Entwicklung, zum Aufbau oder zur<br />

wesentlichen Veränderung automatisierter Datenve<strong>ra</strong>rbeitungs- und<br />

Informationssysteme zu unterrichten, sofern in dem jeweiligen System<br />

personenbezogene Daten ve<strong>ra</strong>rbeitet werden sollen. 2 Dasselbe gilt bei<br />

Entwürfen <strong>für</strong> Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des <strong>Land</strong>es, wenn sie<br />

eine Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten vorsehen.<br />

(4) Der <strong>Land</strong>tag und die <strong>Land</strong>esregierung können den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten<br />

und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in<br />

Datenschutzf<strong>ra</strong>gen bet<strong>ra</strong>uen.<br />

(5) 1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit ist<br />

befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anf<strong>ra</strong>gen,<br />

Hinweise und Be<strong>ra</strong>tungswünsche bekannt werden, zu ve<strong>ra</strong>rbeiten, soweit<br />

dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Er darf im Rahmen<br />

von Kontrollmaßnahmen personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der<br />

betroffenen Person erheben. 3 Von einer Benachrichtigung der betroffenen<br />

Person kann nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden. 4 Die<br />

nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen und ve<strong>ra</strong>rbeiteten Daten dürfen nicht<br />

zu anderen Zwecken weiterve<strong>ra</strong>rbeitet werden.<br />

(6) 1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit arbeitet<br />

mit den Behörden und sonstigen Stellen zusammen, die <strong>für</strong> die Kontrolle<br />

der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Europäischen<br />

Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind. 2 Aufsichtsbehörde im<br />

Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz ist der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit. 3 Insofern untersteht er der Aufsicht<br />

des Innenministeriums. 4 Führt er die Weisungen nicht aus, kann ihn <strong>das</strong><br />

Innenministerium erneut anweisen. 5 Kommt er der neuerlichen Weisung<br />

nicht binnen einer Woche nach, steht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der<br />

Weisung der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht offen. 6 Kommt der<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit der Weisung<br />

auch nach Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit durch <strong>das</strong> Verwaltungsgericht<br />

nicht nach, kann <strong>das</strong> Innenministerium den Vertreter anweisen;<br />

entgegenstehende Weisungen des <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz<br />

und Informationsfreiheit sind unbeachtlich. 7 Das Innenministerium und<br />

der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit werden<br />

ermächtigt, Regelungen zum weiteren Verfahren der Aufsicht im nichtöffentlichen<br />

Bereich zu vereinbaren.<br />

NRW DSG § 23 (weggefallen)<br />

NRW DSG § 24 Beanstandungen durch den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten<br />

(1) 1 Stellt der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen andere<br />

Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der<br />

Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er diese<br />

1. bei der <strong>Land</strong>esverwaltung gegenüber der zuständigen obersten


<strong>Land</strong>esbehörde, beim <strong>Land</strong>esrechnungshof gegenüber der Präsidentin oder<br />

dem Präsidenten,<br />

2. bei der Kommunalverwaltung gegenüber der jeweils ve<strong>ra</strong>ntwortlichen<br />

Gemeinde oder dem ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Gemeindeverband,<br />

3. bei den wissenschaftlichen Hochschulen, Gesamthochschulen und<br />

Fachhochschulen gegenüber dem Hochschulpräsidenten oder dem Rektor,<br />

bei öffentlichen Schulen gegenüber dem Leiter der Schule,<br />

4. bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des<br />

öffentlichen Rechts gegenüber dem Vorstand oder dem sonst<br />

vertretungsberechtigten Organ<br />

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden<br />

Frist auf. 2 In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 bis 4 unterrichtet der<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit gleichzeitig<br />

auch die zuständige Aufsichtsbehörde.<br />

(2) Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit kann von<br />

einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen<br />

Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder<br />

wenn ihre Behebung sichergestellt ist.<br />

(3) Mit der Beanstandung kann der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur<br />

sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.<br />

(4) 1 Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine<br />

Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung<br />

des <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

getroffen worden sind. 2 Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen<br />

leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer<br />

Stellungnahme an den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit zu.<br />

NRW DSG § 25 Anrufungsrecht der betroffenen Person<br />

(1) Wer der Ansicht ist, <strong>das</strong>s gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen<br />

andere Datenschutzvorschriften verstoßen worden ist oder ein solcher<br />

Verstoß bevorsteht, hat <strong>das</strong> Recht, sich unmittelbar an den<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden;<br />

dies gilt auch <strong>für</strong> Bedienstete öffentlicher Stellen, ohne <strong>das</strong>s der<br />

Dienstweg eingehalten werden muss.<br />

(2) Niemand darf deswegen benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er<br />

sich an den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

wendet.<br />

NRW DSG § 26 (weggefallen)<br />

NRW DSG § 27 Datenschutzbericht<br />

1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit legt dem<br />

<strong>Land</strong>tag und der <strong>Land</strong>esregierung jeweils <strong>für</strong> zwei Kalenderjahre einen Bericht<br />

über seine Tätigkeit vor (Datenschutzbericht). 2 Die <strong>Land</strong>esregierung nimmt<br />

hierzu gegenüber dem <strong>Land</strong>tag schriftlich Stellung. 3 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit berät und informiert mit dem Bericht und


auf andere Weise die Bürger sowie die Öffentlichkeit zu F<strong>ra</strong>gen des<br />

Datenschutzes.<br />

[§§ 28 - 32 a] Dritter Teil Besonderer Datenschutz<br />

NRW DSG § 28 Datenve<strong>ra</strong>rbeitung <strong>für</strong> wissenschaftliche Zwecke<br />

(1) 1 Die Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen<br />

Zwecken soll in anonymisierter Form erfolgen. 2 Stehen einer<br />

Anonymisierung wissenschaftliche Gründe entgegen, dürfen die Daten<br />

auch ve<strong>ra</strong>rbeitet werden, wenn sie pseudonymisiert werden und der mit<br />

der Forschung befasste Personenkreis oder die empfangende Stelle oder<br />

Person keinen Zugriff auf die Zuordnungsfunktion hat. 3 Datenerfassung,<br />

Anonymisierung oder Pseudonymisierung kann auch durch die mit der<br />

Forschung befassten Personen erfolgen, wenn sie zuvor nach dem<br />

Verpflichtungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind und<br />

unter der Aufsicht der übermittelnden Stelle stehen.<br />

(2) Ist eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht möglich, so dürfen<br />

personenbezogene Daten <strong>für</strong> ein bestimmtes Forschungsvorhaben<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet werden, wenn<br />

1. die betroffene Person eingewilligt hat,<br />

2. schutzwürdige Belange der betroffenen Person wegen der Art der Daten<br />

oder der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden oder<br />

3. der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßig großem Aufwand erreicht werden kann und <strong>das</strong><br />

öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die<br />

schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt.<br />

(3) 1 Sobald es der Forschungszweck gestattet, sind die Daten zu<br />

anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren. 2 Die Merkmale, mit deren<br />

Hilfe ein Personenbezug wiederhergestellt werden kann, sind gesondert zu<br />

speichern; sie müssen gelöscht werden, sobald der Forschungszweck dies<br />

zulässt. 3 Sollen personenbezogene Daten <strong>für</strong> einen anderen als den<br />

ursprünglichen Forschungszweck ve<strong>ra</strong>rbeitet werden, ist dies nur nach<br />

Maßgabe der Absätze 1 und 2 zulässig.<br />

(4) Die zu wissenschaftlichen Zwecken ve<strong>ra</strong>rbeiteten Daten dürfen nur<br />

veröffentlicht werden, wenn<br />

1. die betroffene Person eingewilligt hat oder<br />

2. <strong>das</strong> öffentliche Interesse an der Darstellung des Forschungsergebnisses<br />

die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt.<br />

(5) 1 Soweit öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, haben<br />

sie diejenigen empfangenden Stellen, auf die dieses Gesetz keine<br />

Anwendung findet, da<strong>ra</strong>uf zu verpflichten, die Vorschriften der Absätze 1<br />

bis 4 einzuhalten und jederzeit Kontrollen durch den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten<br />

<strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit zu ermöglichen. 2 Bei einer<br />

Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses<br />

Gesetzes hat die übermittelnde Stelle die <strong>für</strong> den Empfänger zuständige<br />

Datenschutzkontrollbehörde zu unterrichten.


NRW DSG § 29 Datenve<strong>ra</strong>rbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen<br />

(1) 1 Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur ve<strong>ra</strong>rbeitet werden,<br />

wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des<br />

Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung<br />

organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere<br />

auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,<br />

erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvert<strong>ra</strong>g oder eine<br />

Dienstvereinbarung dies vorsieht. 2 Abweichend von § 16 Abs. 1 ist eine<br />

Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen<br />

außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn der Empfänger ein<br />

rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die<br />

betroffene Person eingewilligt hat. 3 Die Datenübermittlung an einen<br />

künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der<br />

betroffenen Person zulässig.<br />

(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung von Personalakten<br />

(§ 50 Beamtenstatusgesetz, §§ 84 – 92 des <strong>Land</strong>esbeamtengesetzes <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>) sind <strong>für</strong> alle nicht beamteten Beschäftigten<br />

einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit nicht die<br />

Besonderheiten des Tarif- und Arbeitsrechts hinsichtlich der Aufnahme<br />

und Entfernung von bestimmten Vorgängen und Vermerken eine<br />

abweichende Behandlung erfordern.<br />

(3) 1 Die Weiterve<strong>ra</strong>rbeitung der bei ärztlichen oder psychologischen<br />

Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder<br />

Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung<br />

der betroffenen Person zulässig. 2 Die Einstellungsbehörde darf vom<br />

untersuchenden Arzt in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses<br />

der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren<br />

verlangen.<br />

(4) 1 Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder<br />

Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald<br />

feststeht, <strong>das</strong>s ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt,<br />

es sei denn, <strong>das</strong>s die betroffene Person in die weitere Speicherung<br />

eingewilligt hat. 2 Nach Beendigung eines Dienst- oder<br />

Arbeitsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese<br />

Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, <strong>das</strong>s Rechtsvorschriften<br />

entgegenstehen; § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 finden<br />

Anwendung.<br />

(5) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und<br />

Tests der Beschäftigten dürfen automatisiert nur ve<strong>ra</strong>rbeitet werden,<br />

wenn dies dem Schutz der Beschäftigten dient.<br />

(6) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der<br />

technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10 gespeichert<br />

werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder<br />

Leistungskontrolle genutzt werden.<br />

(7) Beurteilungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die<br />

unmittelbar durch automatisierte Datenve<strong>ra</strong>rbeitung gewonnen werden.


NRW DSG § 29 a Mobile personenbezogene<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungssysteme<br />

(1) Informationstechnische Systeme zum Einsatz in automatisierten<br />

Verfahren, die an die Betroffenen ausgegeben werden und die über eine<br />

von der ausgebenden Stelle oder Dritten bereitgestellte Schnittstelle<br />

Daten automatisiert austauschen können (mobile<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungssysteme, z. B. Chipkarten), dürfen nur mit Einwilligung<br />

der betroffenen Person nach ihrer vorherigen umfassenden Aufklärung<br />

eingesetzt werden.<br />

(2) 1 Für die Betroffenen muss jederzeit erkennbar sein,<br />

1. ob und durch wen Datenve<strong>ra</strong>rbeitungsvorgänge auf dem mobilen<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungssystem oder durch dieses ve<strong>ra</strong>nlasst stattfinden,<br />

2. welche personenbezogenen Daten der betroffenen Person ve<strong>ra</strong>rbeitet<br />

werden und<br />

3. welcher Ve<strong>ra</strong>rbeitungsvorgang im Einzelnen abläuft oder angestoßen<br />

wird.<br />

2<br />

Den Betroffenen müssen die Informationen nach Nummer 2 und 3 auf<br />

ihren Wunsch auch schriftlich in Papierform mitgeteilt werden.<br />

(3) 1 Die Betroffenen sind bei der Ausgabe des mobilen<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungssystems über die ihnen nach § 5 zustehenden Rechte<br />

aufzuklären. 2 Sofern zur Wahrnehmung der Informationsrechte besondere<br />

Geräte oder Einrichtungen erforderlich sind, hat die ausgebende Stelle<br />

da<strong>für</strong> Sorge zu t<strong>ra</strong>gen, <strong>das</strong>s diese in angemessenem Umfang zur<br />

Verfügung stehen.<br />

NRW DSG § 29 b Optisch-elektronische Überwachung<br />

(1) 1 Die nicht mit einer Speicherung verbundene Beobachtung öffentlich<br />

zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist<br />

zulässig, soweit dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient und keine<br />

Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, <strong>das</strong>s schutzwürdige Interessen betroffener<br />

Personen überwiegen. 2 Die Tatsache der Beobachtung ist, soweit nicht<br />

offenkundig, den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu<br />

machen.<br />

(2) 1 Die Speicherung von nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten ist nur bei<br />

einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum<br />

Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. 2 Die Daten sind<br />

unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind; dies<br />

ist in angemessenen Zeitabständen zu prüfen.<br />

(3) 1 Werden die gespeicherten Daten einer bestimmten Person zugeordnet<br />

und ve<strong>ra</strong>rbeitet, so ist diese jeweils davon zu benachrichtigen. 2 Von einer<br />

Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange <strong>das</strong> öffentliche<br />

Interesse an einer St<strong>ra</strong>fverfolgung <strong>das</strong> Benachrichtigungsrecht der<br />

betroffenen Person erheblich überwiegt.<br />

NRW DSG § 30 Fernmessen und Fernwirken<br />

(1) 1 Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder<br />

Beobachtungen (Fernmessdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen<br />

nur vornehmen, wenn die betroffene Person zuvor über den


Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeit<strong>ra</strong>um des Einsatzes<br />

unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt<br />

hat. 2 Entsprechendes gilt, soweit eine Übert<strong>ra</strong>gungseinrichtung dazu<br />

dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen<br />

auszulösen (Fernwirkdienste). 3 Die Einrichtung von Fernmess- und<br />

Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person erkennen<br />

kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser<br />

Dienst ist; dies gilt nicht <strong>für</strong> Fernmess- und Fernwirkdienste der<br />

Versorgungsunternehmen. 4 Die betroffene Person kann ihre Einwilligung<br />

jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes<br />

vereinbar ist. 5 Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf<br />

der Einwilligung.<br />

(2) 1 Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines<br />

Vert<strong>ra</strong>gsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, <strong>das</strong>s<br />

die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 einwilligt. 2 Verweigert<br />

oder widerruft sie ihre Einwilligung, so dürfen ihr keine Nachteile<br />

entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.<br />

(3) 1 Soweit im Rahmen von Fernmess- oder Fernwirkdiensten<br />

personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den<br />

vereinbarten Zwecken ve<strong>ra</strong>rbeitet werden. 2 Sie sind zu löschen, sobald sie<br />

zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.<br />

NRW DSG § 31 Nutzung von Verwaltungsdaten <strong>für</strong> die Erstellung von<br />

Statistiken<br />

1 Für die Erstellung von Statistiken dürfen öffentliche Stellen<br />

personenbezogene Daten weiterve<strong>ra</strong>rbeiten, soweit diese bei der rechtmäßigen<br />

Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. 2 Die<br />

Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine<br />

bestimmte Person zulassen.<br />

NRW DSG § 32 Nutzung von Einzelangaben aus der amtlichen Statistik<br />

durch Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

(1) Dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund gesetzlicher<br />

Ermächtigungen zur Durchführung eigener statistischer Aufgaben<br />

Einzelangaben aus der amtlichen Statistik (Datensätze) <strong>für</strong> ihren<br />

Zuständigkeitsbereich übermittelt werden, so ist dies nur zulässig auf<br />

Datenträgern, die zur maschinellen Weiterve<strong>ra</strong>rbeitung bestimmt sind.<br />

(2) Datenträger dürfen nur den <strong>für</strong> die Durchführung statistischer Aufgaben<br />

zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt<br />

werden, die organisatorisch und räumlich von den anderen<br />

Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt<br />

unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal<br />

ausgestattet sind, <strong>das</strong> die Gewähr <strong>für</strong> Zuverlässigkeit und<br />

Verschwiegenheit bietet, schriftlich auf <strong>das</strong> Statistikgeheimnis verpflichtet<br />

worden und während der Tätigkeit in der Statistikdienststelle nicht mit<br />

anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzuges bet<strong>ra</strong>ut ist.<br />

(3) Die in den Statistikdienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

tätigen Personen dürfen die aus den nach Absatz 1 übermittelten<br />

Einzelangaben gewonnenen personenbezogenen Erkenntnisse während


und nach ihrer Tätigkeit in der Statistikdienststelle nicht in anderen<br />

Verfahren oder <strong>für</strong> andere Zwecke ve<strong>ra</strong>rbeiten oder offenbaren.<br />

(4) 1 Eine Durchführung eigener statistischer Aufgaben im Sinne des<br />

Absatzes 1 liegt nur vor, wenn aus den übermittelten Einzelangaben auf<br />

Grund vorgegebener sachlicher Kriterien Zahlensummen (Tabellen)<br />

erstellt werden, aus denen kein Bezug auf eine bestimmte Person<br />

hergestellt werden kann. 2 Die Speicherung der übermittelten<br />

Einzelangaben in Dateien <strong>für</strong> andere als statistische Nutzungen und ihre<br />

Zusammenführung mit anderen Einzelangaben, aus denen ein Bezug zu<br />

personenbezogenen Daten hergestellt werden kann, sind unzulässig.<br />

(5) 1 Die Übermittlung nach Absatz 1 ist nach Zeitpunkt, Art der übermittelten<br />

Daten, Zweck der Übermittlung und Empfänger von der übermittelnden<br />

Dienststelle, nach Art und Zeitpunkt der Nutzung von der Dienststelle, die<br />

die Daten erhalten hat, aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind fünf<br />

Jahre aufzubewahren.<br />

NRW DSG § 32 a Behördliche Datenschutzbeauft<strong>ra</strong>gte<br />

(1) 1 Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten ve<strong>ra</strong>rbeiten, haben<br />

einen internen Beauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> den Datenschutz sowie einen Vertreter zu<br />

bestellen. 2 Der Beauft<strong>ra</strong>gte muss die erforderliche Sachkenntnis und<br />

Zuverlässigkeit besitzen. 3 Mehrere Stellen können gemeinsam einen<br />

Beauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> den Datenschutz bestellen, wenn dadurch die Erfüllung<br />

seiner Aufgabe nicht beeinträchtigt wird. 4 Bei Bedarf kann eine Stelle<br />

auch mehrere Beauft<strong>ra</strong>gte sowie mehrere Vertreter bestellen. 5 Der<br />

Beauft<strong>ra</strong>gte unterstützt die Stelle bei der Sicherstellung des<br />

Datenschutzes. 6 Er berät die datenve<strong>ra</strong>rbeitende Stelle bei der Gestaltung<br />

und Auswahl von Verfahren zur Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten<br />

und überwacht bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung<br />

bestehender Verfahren die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. 7 Er<br />

ist bei der E<strong>ra</strong>rbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur<br />

Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten frühzeitig zu beteiligen und hat<br />

die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen, die<br />

mit der Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit<br />

den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über<br />

den Datenschutz vert<strong>ra</strong>ut zu machen und die Vo<strong>ra</strong>bkontrolle<br />

durchzuführen. 8 Satz 5 findet auch Anwendung auf die Tätigkeit von<br />

Personalvertretungen, soweit bei diesen personenbezogene Daten<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet werden.<br />

(2) 1 Der Beauft<strong>ra</strong>gte ist in seiner Eigenschaft als behördlicher<br />

Datenschutzbeauft<strong>ra</strong>gter der Leitung der öffentlichen Stelle unmittelbar zu<br />

unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. 2 Er darf wegen der<br />

Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3 Während seiner<br />

Tätigkeit darf er mit keiner Aufgabe bet<strong>ra</strong>ut sein, deren Wahrnehmung zu<br />

Interessenkollision führen könnte.<br />

(3) 1 Die ve<strong>ra</strong>ntwortliche Stelle ist verpflichtet, dem Beauft<strong>ra</strong>gten die<br />

Beschreibung aller automatisiert geführten Verfahren, in denen<br />

personenbezogene Daten ve<strong>ra</strong>rbeitet werden, mit den nach § 8 Abs. 1<br />

vorgesehenen Angaben vorzulegen. 2 Der Beauft<strong>ra</strong>gte führt <strong>das</strong><br />

Verfahrensverzeichnis. 3 Er gewährt jeder Person unentgeltlich nach


Maßgabe des § 8 Abs. 2 Einsicht in <strong>das</strong> Verfahrensverzeichnis. 4 Das<br />

Einsichtsrecht in die Verfahrensverzeichnisse, die bei den in § 2 Abs. 2<br />

Satz 1 genannten Stellen geführt werden, kann verwehrt werden, soweit<br />

damit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. 5 Wird keine<br />

Einsicht gewährt, ist in geeigneter Weise Auskunft zu erteilen; die Gründe<br />

<strong>für</strong> die Verweigerung der Einsichtnahme sind aktenkundig zu machen und<br />

die einsichtverlangende Person ist da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, <strong>das</strong>s sie sich an<br />

den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit wenden<br />

kann. 6 Dem <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

ist auf sein Verlangen Einsicht in <strong>das</strong> Verfahrensverzeichnis zu gewähren.<br />

(4) 1 Bedienstete der öffentlichen Stellen können sich jederzeit in<br />

Angelegenheiten des Datenschutzes unmittelbar an den Beauft<strong>ra</strong>gten<br />

wenden. 2 Der Beauft<strong>ra</strong>gte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der<br />

betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese<br />

zulassen, verpflichtet, soweit er von der betroffenen Person davon nicht<br />

befreit wurde.<br />

[§§ 33 - 36] Vierter Teil St<strong>ra</strong>f- und Bußgeldvorschriften;<br />

Übergangsvorschriften<br />

NRW DSG § 33 St<strong>ra</strong>ftaten<br />

(1) 1 Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu<br />

bereichern oder einen anderen zu schädigen, entgegen den Vorschriften<br />

über den Datenschutz in diesem Gesetz oder in anderen<br />

Rechtsvorschriften des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> personenbezogene<br />

Daten, die nicht offenkundig sind,<br />

1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weitergibt, zum<br />

Abruf bereithält oder löscht,<br />

2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher<br />

Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere ve<strong>ra</strong>nlasst,<br />

wird mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe best<strong>ra</strong>ft.<br />

2<br />

Ebenso wird best<strong>ra</strong>ft, wer unter den in Satz 1 genannten<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche<br />

Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen<br />

Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder<br />

bestimmbar macht. 3 Der Versuch ist st<strong>ra</strong>fbar.<br />

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen<br />

Vorschriften mit St<strong>ra</strong>fe bedroht ist.<br />

NRW DSG § 34 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften über den<br />

Datenschutz in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> personenbezogene Daten, die nicht<br />

offenkundig sind,<br />

1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weitergibt, zum<br />

Abruf bereithält oder löscht,<br />

2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher<br />

Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere ve<strong>ra</strong>nlasst.<br />

2 Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten


Vo<strong>ra</strong>ussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche<br />

Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen<br />

Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder<br />

bestimmbar macht.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000<br />

Deutschen Mark oder 50 000 Euro geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist <strong>für</strong> die Verfolgung und Ahndung von<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

a) nach den Absätzen 1 und 2 die Bezirksregierung,<br />

b) nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 9 des<br />

Teledienstedatenschutzgesetzes der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> Datenschutz<br />

und Informationsfreiheit.<br />

NRW DSG § 35 Übergangsvorschriften<br />

(1) Ve<strong>ra</strong>rbeitungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des In-<br />

K<strong>ra</strong>ft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurden, sind innerhalb<br />

von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.<br />

Amtliche Fußnote: Dies bezieht sich auf <strong>das</strong> Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (DSG NW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), in K<strong>ra</strong>ft getreten am<br />

31. Mai 2000.<br />

(2) 1 Für Behörden des Justizvollzuges gilt § 18 mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s die<br />

betroffene Person Auskunft oder Akteneinsicht erhält, soweit sie zur<br />

Wahrnehmung ihrer Rechte oder berechtigten Interessen auf die Kenntnis<br />

gespeicherter Daten angewiesen ist. 2 § 185 des St<strong>ra</strong>fvollzugsgesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Für Dateien, die bereits zum Register des <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong><br />

Datenschutz und Informationsfreiheit gemeldet sind, finden die<br />

Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 32 a Abs. 3 erstmals in Fällen<br />

eintretender Veränderungen Anwendung. 2 Im Übrigen wird die<br />

Dateienregisterverordnung vom 11. April 1989 (GV. NRW. S. 226)<br />

aufgehoben.<br />

NRW DSG § 36 Berichtspflicht<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2014 und<br />

danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.


Gesetz über den Feuerschutz und die<br />

Hilfeleistung (NRW FSHG)<br />

vom 10. Februar 1998 (GV. S. 122), geändert durch Gesetze vom 3. Februar 2004 (GV. S. 96),<br />

vom 16. November 2004 (GV. S. 644), vom 5. April 2005 (GV. S. 332), vom 11. Dezember 2007<br />

(GV. S. 662), vom 8. Dezember 2009 (GV. S. 765)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

I. ABSCHNITT: Aufgaben und Träger [§§ 1 - 4 ]<br />

II. ABSCHNITT: Vorbeugender B<strong>ra</strong>ndschutz [§§ 5 - 8 ]<br />

III. ABSCHNITT: Die Feuerwehren [§§ 9 - 17 ]<br />

IV. ABSCHNITT: Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen und weiterer<br />

Einheiten [§§ 18 - 20 ]<br />

V. ABSCHNITT: Vorzuhaltende Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen<br />

[§§ 21 - 24 b ]<br />

VI. ABSCHNITT: Durchführung der Abwehrmaßnahmen [§§ 25 - 31 ]<br />

VII. ABSCHNITT: Aufsicht [§§ 32 - 34 ]<br />

VIII. ABSCHNITT: Rechte und Pflichten der Bevölkerung [§§ 35 - 39 ]<br />

IX. ABSCHNITT: Kosten [§§ 40 - 41 ]<br />

X. ABSCHNITT: Schlußvorschriften. [§§ 42 - 46 ]<br />

[§§ 1 - 4] I. ABSCHNITT: Aufgaben und Träger<br />

NRW FSHG § 1 Aufgaben der Gemeinden und Kreise<br />

(1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende<br />

leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei<br />

Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die<br />

durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse<br />

verursacht werden.<br />

(2) 1 Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. 2 Sie<br />

stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene<br />

Löschwasserversorgung sicher. 3 Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der<br />

Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen B<strong>ra</strong>ndschutzdienststelle<br />

fest, daß im Einzelfall wegen einer erhöhten B<strong>ra</strong>ndlast oder<br />

B<strong>ra</strong>ndgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist,


hat hier<strong>für</strong> der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte<br />

Sorge zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) 1 Die Kreise leiten und koordinieren den Einsatz bei Ereignissen im Sinne<br />

des Absatzes 1, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen<br />

oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und in denen aufgrund eines<br />

erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der<br />

Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde<br />

nicht geleistet werden kann (Großschadensereignisse). 2 Vergleichbare<br />

Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als<br />

Großschadensereignisse.<br />

(4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen sowie Einrichtungen<br />

zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von<br />

Großschadensereignissen.<br />

(5) Die Kreise unterhalten Einrichtungen <strong>für</strong> den Feuerschutz und die<br />

Hilfeleistung, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht.<br />

(6) Die <strong>für</strong> Großschadensereignisse zuständigen Behörden sowie mitwirkende<br />

Einheiten nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den<br />

besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen<br />

(§ 11 Abs. 1 Zivilschutzgesetz).<br />

(7) 1 Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben<br />

nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß § 23 ff.<br />

des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit abschließen. 2 Dabei<br />

sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerweh<strong>ra</strong>ngehörigen besonders zu<br />

berücksichtigen.<br />

NRW FSHG § 2 Einsatz der Feuerwehren auf Bundesautobahnen,<br />

Wasserst<strong>ra</strong>ßen und Eisenbahnstrecken<br />

(1) Die Bezirksregierung kann den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche<br />

Einsatzbereiche auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen St<strong>ra</strong>ßen sowie<br />

Wasserst<strong>ra</strong>ßen und Eisenbahnstrecken zuweisen.<br />

(2) Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet <strong>das</strong><br />

Innenministerium.<br />

NRW FSHG § 3 Aufgaben des <strong>Land</strong>es<br />

(1) Das <strong>Land</strong> fördert den Feuerschutz und die Hilfeleistung.<br />

(2) Das <strong>Land</strong> unterhält <strong>das</strong> Institut der Feuerwehr als zent<strong>ra</strong>le<br />

Ausbildungsstätte und als technische Einrichtung zur Verbesserung des<br />

Feuerschutzes und der Hilfeleistung.<br />

(3) Das <strong>Land</strong> trifft die erforderlichen zent<strong>ra</strong>len Maßnahmen.<br />

NRW FSHG § 4 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung<br />

Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als<br />

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.


[§§ 5 - 8] II. ABSCHNITT: Vorbeugender B<strong>ra</strong>ndschutz<br />

NRW FSHG § 5 Beteiligung der B<strong>ra</strong>ndschutzdienststellen aufgrund<br />

baurechtlicher Vorschriften<br />

1 Aufgabe der B<strong>ra</strong>ndschutzdienststellen ist es, nach Maßgabe baurechtlicher<br />

Vorschriften Belange des B<strong>ra</strong>ndschutzes wahrzunehmen.<br />

2 B<strong>ra</strong>ndschutzdienststellen sind die Gemeinden, deren öffentliche Feuerwehr<br />

über geeignete hauptamtliche Kräfte verfügt, im übrigen die Kreise. 3 Die zur<br />

Durchführung der Aufgabe erforderlichen Tätigkeiten sind Bediensteten mit<br />

einer Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen<br />

Dienst zu übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW FSHG § 6 B<strong>ra</strong>ndschau<br />

(1) 1 In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße b<strong>ra</strong>nd- oder<br />

explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines B<strong>ra</strong>ndes oder<br />

bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche<br />

Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsg<strong>ra</strong>d in Zeitabständen<br />

von längstens fünf Jahren eine B<strong>ra</strong>ndschau durchzuführen. 2 Die<br />

B<strong>ra</strong>ndschau dient der Feststellung b<strong>ra</strong>ndschutztechnischer Mängel und<br />

Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der<br />

Entstehung eines B<strong>ra</strong>ndes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch<br />

vorbeugen und bei einem B<strong>ra</strong>nd oder Unglücksfall die Rettung von<br />

Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame<br />

Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über die<br />

Feuerstättenschau bleiben unberührt.<br />

(2) 1 Die B<strong>ra</strong>ndschau ist Aufgabe der Gemeinden. 2 Sie wird von<br />

hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von B<strong>ra</strong>ndschutztechnikern<br />

durchgeführt. 3 Die B<strong>ra</strong>ndschutztechniker müssen mindestens eine<br />

Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine<br />

vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und<br />

erfolgreich an einem Lehrgang <strong>für</strong> B<strong>ra</strong>ndschutztechniker teilgenommen<br />

haben. 4 Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die B<strong>ra</strong>ndschau von<br />

B<strong>ra</strong>ndschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach<br />

§ 5 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. 5 Der Feuerwehr ist<br />

Gelegenheit zur Teilnahme an der B<strong>ra</strong>ndschau zu geben; sie ist über <strong>das</strong><br />

Ergebnis der B<strong>ra</strong>ndschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.<br />

(3) 1 Die Dienststelle, von der die B<strong>ra</strong>ndschau durchgeführt wird, gibt der <strong>für</strong><br />

die Bauaufsicht zuständigen Dienststelle Gelegenheit zur Teilnahme. 2 Sie<br />

kann Sachverständige oder sachverständige Stellen he<strong>ra</strong>nziehen, wenn<br />

dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.<br />

NRW FSHG § 7 B<strong>ra</strong>ndsicherheitswachen<br />

(1) 1 Ve<strong>ra</strong>nstaltungen, bei denen eine erhöhte B<strong>ra</strong>ndgefahr besteht und bei<br />

Ausbruch eines B<strong>ra</strong>ndes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist,<br />

sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. 2 Die Gemeinde entscheidet<br />

darüber, ob eine B<strong>ra</strong>ndsicherheitswache erforderlich ist; bei Bedarf kann<br />

sie Auflagen erteilen. 3 Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(2) Ist der Ve<strong>ra</strong>nstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende<br />

B<strong>ra</strong>ndsicherheitswache zu stellen, hat ihm die Gemeinde diese Aufgabe zu


übert<strong>ra</strong>gen; in allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die<br />

B<strong>ra</strong>ndsicherheitswache.<br />

(3) Angehörige einer B<strong>ra</strong>ndsicherheitswache können Anordnungen treffen, um<br />

Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und<br />

Angriffswege zu sichern.<br />

NRW FSHG § 8 B<strong>ra</strong>ndschutzerziehung, B<strong>ra</strong>ndschutzaufklärung,<br />

Selbsthilfe<br />

Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den<br />

sachgerechten Umgang mit Feuer, <strong>das</strong> Verhalten bei Bränden und über<br />

Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.<br />

[§§ 9 - 17] III. ABSCHNITT: Die Feuerwehren<br />

NRW FSHG § 9 Arten<br />

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Feuerwehren<br />

(Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und<br />

Werkfeuerwehren.<br />

(2) Eine Berufsfeuerwehr bildet mit der Freiwilligen Feuerwehr und, soweit<br />

vorhanden, der Pflichtfeuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde.<br />

(3) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer<br />

Jugendfeuerwehr fördern.<br />

NRW FSHG § 10 Berufsfeuerwehren<br />

(1) 1 Die Gemeinden können neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine<br />

Berufsfeuerwehr einrichten. 2 Die kreisfreien Städte sind hierzu<br />

verpflichtet.<br />

(2) Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehren wird aus hauptamtlichen<br />

Kräften gebildet, die zu Beamten zu ernennen sind.<br />

NRW FSHG § 11 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) 1 Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei<br />

Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des<br />

Kreisb<strong>ra</strong>ndmeisters <strong>für</strong> die Dauer von sechs Jahren bestellt. 2 Soweit sie<br />

nicht hauptamtlich tätig sind, sind sie zu Ehrenbeamten auf Zeit zu<br />

ernennen. 3 Vor der Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter<br />

hat der Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister die aktive Wehr anzuhören. 4 Der Wehrführer<br />

und seine Stellvertreter müssen <strong>für</strong> ihr Amt persönlich und fachlich<br />

geeignet sein. 5 Sie haben ihr Amt, sofern eine Vertretung nicht möglich<br />

ist, so lange weiterzuführen, bis ein Nachfolger bestellt ist.<br />

(2) 1 Eine Freiwillige Feuerwehr, die neben einer Berufsfeuerwehr besteht,<br />

wird vom Leiter der Berufsfeuerwehr geführt. 2 Die Zug- und<br />

Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr wählen aus ihren Reihen <strong>für</strong> die<br />

Dauer von sechs Jahren einen Sprecher, der die Belange der Freiwilligen<br />

Feuerwehr gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt.<br />

(3) Für zu Ehrenbeamten ernannte Wehrführer und stellvertretende<br />

Wehrführer gilt § 12 Abs. 2 bis 8 entsprechend.


NRW FSHG § 12 Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr<br />

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr werden durch den Leiter<br />

der Wehr aufgenommen, befördert und entlassen; er ist zugleich<br />

Vorgesetzter.<br />

(2) 1 Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst<br />

keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. 2 Während<br />

der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie<br />

der Teilnahme an sonstigen Ve<strong>ra</strong>nstaltungen auf Anforderung der<br />

Gemeinde entfällt <strong>für</strong> die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die<br />

Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. 3 Die Arbeitgeber oder<br />

Dienstherren sind verpflichtet, <strong>für</strong> diesen Zeit<strong>ra</strong>um Arbeitsentgelte oder<br />

Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen<br />

fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden<br />

wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Ant<strong>ra</strong>g durch<br />

die Gemeinde ersetzt. 4 Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und<br />

sonstigen Ve<strong>ra</strong>nstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den<br />

Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.<br />

(3) 1 Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben<br />

gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der<br />

ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und<br />

sonstigen Ve<strong>ra</strong>nstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht.<br />

2<br />

Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt<br />

werden können, bleibt außer Bet<strong>ra</strong>cht. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit ist<br />

individuell zu ermitteln. 4 Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens<br />

ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn,<br />

daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. 5 Auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je<br />

Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft<br />

gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. 6 Durch<br />

Satzung ist ein Höchstbet<strong>ra</strong>g festzulegen, der bei dem Ersatz des<br />

Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.<br />

(4) 1 Über die sich aus gesetzlichen oder tarifvert<strong>ra</strong>glichen Regelungen<br />

ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus sind Arbeitgeber<br />

verpflichtet, <strong>für</strong> ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren bei<br />

Arbeitsunfähigkeit aufgrund von K<strong>ra</strong>nkheiten, die im Zusammenhang mit<br />

der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen<br />

Ve<strong>ra</strong>nstaltungen auf Anforderung der Gemeinde stehen, bis zur Dauer von<br />

sechs Wochen als Vo<strong>ra</strong>usleistung auch die Differenz zu dem Arbeitsentgelt<br />

einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, <strong>das</strong> ohne<br />

die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre; die vo<strong>ra</strong>usgeleisteten<br />

Beträge werden den Arbeitgebern auf deren Anforderung durch den<br />

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt. 2 Privaten Arbeitgebern<br />

werden vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

außerdem auch die Beträge erstattet, die in diesen Fällen aufgrund<br />

gesetzlicher oder tarifvert<strong>ra</strong>glicher Entgeltfortzahlungsverpflichtungen<br />

geleistet wurden. 3 Die <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt, auf die dem<br />

<strong>Land</strong> nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. 4 Beruflich selbständige<br />

ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Satz 1


genannten K<strong>ra</strong>nkheitsfällen bis zur Dauer von sechs Wochen gegenüber<br />

den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf<br />

Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz<br />

erlangt werden kann. 5 Die Ermittlung des Verdienstausfalls ist gemäß<br />

Absatz 3 Sätze 2 bis 6 vorzunehmen. 6 Dabei sind der Regelstundensatz<br />

und der Höchstbet<strong>ra</strong>g zugrundezulegen, die von der Gemeinde durch<br />

Satzung festgelegt wurden. 7 Den Trägern der gesetzlichen<br />

Unfallversicherungen werden die Kosten <strong>für</strong> die übert<strong>ra</strong>genen Aufgaben<br />

von den Gemeinden erstattet.<br />

(5) 1 Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf<br />

Ersatz ihrer Auslagen durch die Gemeinde. 2 Nachgewiesene<br />

Kinderbetreuungskosten werden auf Ant<strong>ra</strong>g ersetzt, sofern eine<br />

entgeltliche Betreuung während der durch Einsätze, Übungen, Lehrgänge<br />

oder sonstige Ve<strong>ra</strong>nstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten<br />

Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge<br />

einer K<strong>ra</strong>nkheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde,<br />

erforderlich ist. 3 Kinderbetreuungskosten werden nicht <strong>für</strong> Zeiträume<br />

ersetzt, <strong>für</strong> die nach den Absätzen 2 bis 4 Arbeitsentgelte oder<br />

Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden.<br />

(6) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über <strong>das</strong> übliche<br />

Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines<br />

Auslagenersatzes nach Absatz 5 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von<br />

der Gemeinde erhalten.<br />

(7) 1 Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem<br />

Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung<br />

ihres Dienstes erwachsen, sind von der Gemeinde zu ersetzen. 2 Bei<br />

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ehrenamtlichen Angehörigen er<br />

Feuerwehr entfällt ein Schadensersatz.<br />

(8) Verletzen ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres<br />

Dienstes in der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten,<br />

so können die Gemeinden Ersatz <strong>für</strong> den dadurch verursachten Schaden<br />

verlangen.<br />

(9) 1 Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen<br />

Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. 2 Sie dürfen nur zu<br />

Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des<br />

Gefahrenbereichs he<strong>ra</strong>ngezogen werden.<br />

NRW FSHG § 13 Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) 1 Die Gemeinde kann <strong>für</strong> den Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache<br />

hauptamtliche Kräfte einstellen. 2 Große kreisangehörige Städte und<br />

Mittlere kreisangehörige Städte sind hierzu verpflichtet. 3 Die<br />

Bezirksregierung kann Ausnahmen zulassen.<br />

(2) Die hauptamtlichen Kräfte der Feuerwehr sind zu Beamten zu ernennen.<br />

NRW FSHG § 14 Pflichtfeuerwehren<br />

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige<br />

Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche<br />

Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleisten kann.


(2) 1 Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner vom 18. bis zum<br />

60. Lebensjahr he<strong>ra</strong>ngezogen werden, falls er nicht aus einem wichtigen<br />

Grund die He<strong>ra</strong>nziehung ablehnen kann. 2 Ob ein wichtiger Grund vorliegt,<br />

entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf den<br />

Bürgermeister oder einen Ausschuß übert<strong>ra</strong>gen hat.<br />

3<br />

Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der nach § 18 mitwirkenden<br />

privaten Hilfsorganisationen sowie die Angehörigen der Bundesanstalt<br />

Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht he<strong>ra</strong>ngezogen<br />

werden.<br />

(3) Für die He<strong>ra</strong>ngezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie <strong>für</strong><br />

ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr.<br />

NRW FSHG § 15 Werkfeuerwehren<br />

(1) 1 Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte<br />

Feuerwehren. 2 Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der<br />

Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines<br />

B<strong>ra</strong>ndes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem<br />

Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine<br />

Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, die in der Regel aus<br />

hauptamtlichen Kräften besteht. 3 Die Bezirksregierung hat regelmäßig<br />

den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.<br />

(2) 1 Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen Werksangehörige sein. 2 Sie<br />

müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der<br />

Betriebsabläufe verfügen. 3 Werkfeuerwehren müssen in Aufbau,<br />

Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten<br />

Anforderungen entsprechen. 4 Ihre Leistungsfähigkeit muß sich an den von<br />

dem Betrieb ausgehenden Gefahren orientieren.<br />

(3) 1 Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame<br />

Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben <strong>für</strong> die beteiligten Betriebe<br />

gemeinsam wahrnimmt. 2 Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 sind nur<br />

zulässig, wenn die Werkfeuerwehr ausschließlich wegen der Gefährdung<br />

einer großen Anzahl von Personen angeordnet oder anerkannt worden ist,<br />

die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen, und<br />

die örtliche öffentliche Feuerwehr durch Vereinbarung die Wahrnehmung<br />

der Aufgabe mit Genehmigung der Bezirksregierung übernimmt.<br />

(4) 1 In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen die<br />

Bekämpfung von Schadenfeuer und die Hilfeleistung den<br />

Werkfeuerwehren. 2 Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur<br />

eingesetzt, wenn sie angefordert werden. 3 Auf Anordnung der<br />

Bezirksregierung führt die Werkfeuerwehr die B<strong>ra</strong>ndschau mit hierzu<br />

geeigneten Kräften (Absatz 2 Satz 3; § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3) durch.<br />

4<br />

Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben; sie ist über <strong>das</strong><br />

Ergebnis der B<strong>ra</strong>ndschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.<br />

5<br />

Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch<br />

die Gestellung von B<strong>ra</strong>ndsicherheitswachen (§ 7), die<br />

B<strong>ra</strong>ndschutzerziehung sowie die B<strong>ra</strong>ndschutzaufklärung und die Selbsthilfe<br />

(§ 8).


NRW FSHG § 16 Verbände der Feuerwehren<br />

Die gemeinnützigen Verbände der Angehörigen der Feuerwehren<br />

(Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kame<strong>ra</strong>dschaft<br />

innerhalb der Feuerwehren sowie die T<strong>ra</strong>dition der Feuerwehren, fördern die<br />

Ausbildung und wirken bei der B<strong>ra</strong>ndschutzerziehung und<br />

B<strong>ra</strong>ndschutzaufklärung mit.<br />

NRW FSHG § 17 Einsatz im Rettungsdienst<br />

Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst<br />

sowie die Notfallrettung und den K<strong>ra</strong>nkent<strong>ra</strong>nsport durch Unternehmer (RettG)<br />

vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung<br />

im Rettungsdienst mit.<br />

[§§ 18 - 20] IV. ABSCHNITT: Mitwirkung der privaten<br />

Hilfsorganisationen und weiterer Einheiten<br />

NRW FSHG § 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen<br />

(1) 1 Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen<br />

Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem <strong>Land</strong><br />

gegenüber erklärt haben. 2 Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über<br />

die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. 3 Über die Leitstelle<br />

können sie von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis<br />

angefordert werden.<br />

(2) Private Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die<br />

Gemeinden bei der Aufklärung und Be<strong>ra</strong>tung der Bürger über die<br />

Möglichkeiten zur Selbsthilfe.<br />

(3) 1 Die Mitwirkung umfaßt unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht,<br />

einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an<br />

Übungen, Aus- und Fortbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen teilzunehmen. 2 Die<br />

kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.<br />

(4) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen, die<br />

von der Gemeinde oder dem Kreis angeordnet worden sind, handeln die<br />

privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden<br />

Behörde.<br />

NRW FSHG § 19 Regieeinheiten<br />

Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Abs. 3) aufstellen, soweit<br />

hier<strong>für</strong> ein Bedarf besteht und Hilfsorganisationen zur Aufstellung und<br />

Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht<br />

bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten).<br />

NRW FSHG § 20 Rechte und Pflichten der Helfer<br />

1 Für die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer bei Einsätzen,<br />

Übungen sowie Aus- und Fortbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen, die nach diesem Gesetz<br />

angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen<br />

Dienst verursachten K<strong>ra</strong>nkheit gilt § 12 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 mit der Maßgabe,<br />

daß der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. 2 Im übrigen


ichten sich die Rechtsverhältnisse der Helfer privater Hilfsorganisationen nach<br />

den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.<br />

[§§ 21 - 24 b] V. ABSCHNITT: Vorzuhaltende Einrichtungen und<br />

vorbereitende Maßnahmen<br />

NRW FSHG § 21 Leitstelle <strong>für</strong> den Feuerschutz und den Rettungsdienst<br />

(1) 1 Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle<br />

<strong>für</strong> den Feuerschutz, die mit der Leitstelle <strong>für</strong> den Rettungsdienst<br />

zusammenzufassen ist. 2 Sie ist so auszustatten, daß auch<br />

Großschadensereignisse bewältigt werden können. 3 Im Bedarfsfall können<br />

über sie Einsätze gelenkt werden. 4 Der Leitstelle sind alle Einsätze der<br />

Feuerwehren zu melden. 5 Vereinbarungen zwischen der Leitstelle und<br />

Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich.<br />

(2) 1 Die Gemeinden ve<strong>ra</strong>nlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und<br />

gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. 2 Der Notruf 112 ist auf<br />

die Leitstelle aufzuschalten. 3 Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig<br />

besetzte Feuerwachen von Mittleren und Grossen kreisangehörigen<br />

Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache<br />

wahrnehmen. 4 Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe können auf<br />

Ton- oder Datenträger aufgezeichnet und gespeichert werden. 5 Im<br />

übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit sie im<br />

Einzelfall zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz oder nach dem RettG<br />

erforderlich ist.<br />

NRW FSHG § 22 Vorbereitungen <strong>für</strong> Schadens- und<br />

Großschadensereignisse<br />

(1) 1 Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr<br />

B<strong>ra</strong>ndschutzbedarfspläne und Pläne <strong>für</strong> den Einsatz der öffentlichen<br />

Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben. 2 Die kreisfreien Städte und<br />

Kreise haben Gefahrenabwehrpläne <strong>für</strong> Großschadensereignisse sowie <strong>für</strong><br />

besonders gefährliche Objekte (§ 24 Abs. 1) Sonderschutzpläne<br />

aufzustellen und fortzuschreiben. 3 In Kreisen sind die Gemeinden zu<br />

beteiligen.<br />

(2) Die kreisfreien Städte und Kreise haben eine Leitungs- und<br />

Koordinierungsgruppe einzurichten; ferner haben sie Einsatzleiter zu<br />

benennen.<br />

NRW FSHG § 23 Ausbildung, Fortbildung und Übungen<br />

(1) 1 Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen<br />

Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. 2 Die<br />

weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen<br />

öffentlicher Feuerwehren obliegt den kreisfreien Städten und Kreisen. 3 Am<br />

Institut der Feuerwehr werden Führungskräfte aus- und fortgebildet sowie<br />

spezielle Fachkenntnisse vermittelt.<br />

(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz und Führungskräfte sind die<br />

privaten Hilfsorganisationen ve<strong>ra</strong>ntwortlich.


(3) 1 Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und<br />

andere Aus- und Fortbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen zu erproben. 2 Das <strong>Land</strong><br />

unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung<br />

der Angehörigen der Leitungs- und Koordinierungsgruppen sowie die<br />

darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete<br />

Ve<strong>ra</strong>nstaltungen.<br />

(4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des <strong>Land</strong>es<br />

stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung.<br />

NRW FSHG § 24 Pflichten der Betreiber von Anlagen oder<br />

Einrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen<br />

(1) Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, die nicht unter § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) fallen und bei denen<br />

Störungen von Betriebsabläufen <strong>für</strong> eine nicht unerhebliche Personenzahl<br />

zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können<br />

(besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf<br />

Verlangen die <strong>für</strong> die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben zu<br />

machen.<br />

(2) 1 Die Betreiber sind verpflichtet, die <strong>für</strong> die Gefahrenabwehrplanung<br />

zuständige Behörde bei deren vorbereitenden und abwehrenden<br />

Maßnahmen zu unterstützen. 2 Auf Verlangen der <strong>für</strong> die Gefahrenabwehr<br />

zuständigen Behörde haben sie im Einzelfall insbesondere<br />

1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die<br />

besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht<br />

abgewendet werden können. Ersatzweise kann die<br />

Gefahrenabwehrbehörde von den Betreibern verlangen, daß sie die Mittel<br />

bereitstellen, die benötigt werden <strong>für</strong> Beschaffung, Installation, Erprobung<br />

der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen<br />

Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in<br />

besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen;<br />

2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche<br />

Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne <strong>das</strong><br />

Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden<br />

Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, an die <strong>für</strong> die<br />

Gefahrenabwehr zuständige Behörde sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn<br />

der Zustand oder <strong>das</strong> Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung<br />

während einer Störung nicht beurteilt werden kann;<br />

3. gegen Mißb<strong>ra</strong>uch geschützte Verbindungen einzurichten und zu<br />

unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Leitstelle <strong>für</strong> den<br />

Feuerschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die <strong>für</strong><br />

die Meldung nach Nummer 2 oder <strong>für</strong> die Leitung der betrieblichen<br />

Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen<br />

Fernmeldenetzes sicherstellen;<br />

4. auf Anforderung sich an Übungen und Ausbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen nach<br />

§ 23 Abs. 3 auf eigene Kosten zu beteiligen; deren Umfang ist von der <strong>für</strong><br />

die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörde festzulegen.<br />

(3) Die <strong>für</strong> die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde kann die<br />

Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten,


etriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und<br />

fortzuschreiben.<br />

(4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an<br />

die Stelle der <strong>für</strong> die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde <strong>das</strong><br />

Innenministerium.<br />

NRW FSHG § 24 a Externe Notfallpläne <strong>für</strong> schwere Unfälle mit<br />

gefährlichen Stoffen<br />

(1) 1 Für alle unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom<br />

9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen<br />

mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) fallenden Betriebe,<br />

<strong>für</strong> die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die <strong>für</strong> die<br />

Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde einen externen Notfallplan<br />

(Sonderschutzplan) unter Beteiligung des Betreibers und unter<br />

Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblicher Alarm- und<br />

Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um<br />

1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die<br />

Folgen möglichst gering gehalten und Schäden <strong>für</strong> Mensch, Umwelt und<br />

Sachen begrenzt werden können,<br />

2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen<br />

schwerer Unfälle durchzuführen,<br />

3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene<br />

Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,<br />

4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt<br />

nach einem schweren Unfall einzuleiten.<br />

2<br />

Die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 16 der in Satz 1 genannten<br />

Richtlinie kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht<br />

entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplans durch die<br />

<strong>für</strong> die Gefahrenabwehrplanung zuständige Behörde erübrigt; die<br />

Entscheidung ist zu begründen.<br />

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über<br />

1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von<br />

Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von<br />

Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,<br />

2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur<br />

Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,<br />

3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen<br />

Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,<br />

4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem<br />

Betriebsgelände,<br />

5. Vorkehrungen <strong>für</strong> Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,<br />

6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall<br />

sowie über <strong>das</strong> richtige Verhalten,<br />

7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer<br />

Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden<br />

Folgen.<br />

(3) 1 Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der<br />

Öffentlichkeit <strong>für</strong> die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2 Die<br />

geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere


dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte<br />

Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen.<br />

3<br />

Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen<br />

mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der<br />

Auslegungstrist vorgeb<strong>ra</strong>cht werden können. 4 Die fristgemäß<br />

vorgeb<strong>ra</strong>chten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; <strong>das</strong> Ergebnis ist<br />

mitzuteilen. 5 Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit<br />

im wesentlichen gleichem Inhalt vorgeb<strong>ra</strong>cht, kann die Mitteilung des<br />

Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die<br />

Einsicht in <strong>das</strong> Ergebnis ermöglicht wird. 6 Die Stelle, bei der <strong>das</strong> Ergebnis<br />

der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist<br />

öffentlich bekanntzumachen. 7 Wird der Entwurf des externen Notfallplans<br />

nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. 8 Bei<br />

der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken oder<br />

Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgeb<strong>ra</strong>cht<br />

werden können. 9 Werden durch die Änderung oder Ergänzung des<br />

Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen<br />

oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung,<br />

kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.<br />

(4) 1 Die <strong>für</strong> die Gefahrenabwehrplanung zuständigen Behörden haben die von<br />

ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von<br />

höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter<br />

Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben<br />

und erforderlichenfalls zu übe<strong>ra</strong>rbeiten und auf den neuesten Stand zu<br />

bringen. 2 Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben<br />

und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse<br />

darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.<br />

3<br />

Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder<br />

aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen.<br />

NRW FSHG § 24 b Externe Notfallpläne <strong>für</strong><br />

Abfallentsorgungseinrichtungen<br />

Für die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen<br />

Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von<br />

Abfällen aus der mine<strong>ra</strong>lgewinnenden Industrie und zur Änderung der<br />

Richtlinie 2004/35/EG (Abl. EG 2006 Nr. L 102 S. 15) fallenden Anlagen gilt<br />

§ 24 a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.<br />

[§§ 25 - 31] VI. ABSCHNITT: Durchführung der<br />

Abwehrmaßnahmen<br />

NRW FSHG § 25 Überörtliche Hilfe<br />

(1) Überörtliche Hilfe leisten, wenn nicht die Wahrnehmung dringender<br />

eigener Aufgaben vor<strong>ra</strong>ngig ist,<br />

1. die Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />

2. die <strong>Land</strong>esbehörden und Einrichtungen des <strong>Land</strong>es,<br />

3. die sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie<br />

4. die privaten Hilfsorganisationen.


(2) Mit Ausnahme der Kosten <strong>für</strong> besondere Sachaufwendungen haben die<br />

Feuerwehren unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinden bei<br />

Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.<br />

(3) 1 Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der<br />

übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des<br />

Grundgesetzes [GG]). 2 Besondere Regelungen bleiben unberührt. 3 Die<br />

Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer<br />

Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse<br />

der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit.<br />

(4) Auch die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der<br />

Einrichtung verpflichtet; dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des<br />

Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheit der<br />

Werkfeuerwehr erfordert.<br />

(5) 1 Überörtliche Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. 2 Die Anforderung<br />

erfolgt über die Leitstelle.<br />

NRW FSHG § 26 Leitung der Abwehrmaßnahmen<br />

1 Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde<br />

bestellte Einsatzleiter die Abwehrmaßnahmen. 2 Bis dieser die Einsatzleitung<br />

übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige<br />

Einheitsführer den Einsatz.<br />

NRW FSHG § 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von<br />

Personen<br />

(1) Unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes<br />

(OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur<br />

Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen he<strong>ra</strong>nzuziehen.<br />

(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben<br />

auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.<br />

(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz<br />

behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften<br />

wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.<br />

NRW FSHG § 28 Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer<br />

(1) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind<br />

verpflichtet, die B<strong>ra</strong>ndschau und die Anbringung von Feuermelde- und<br />

Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung<br />

ohne Entschädigung zu dulden.<br />

(2) 1 Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder<br />

öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe<br />

sind verpflichtet, den beim Einsatz dienstlich tätigen Personen Zutritt zu<br />

gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. 2 Sie haben<br />

Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren<br />

Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel,<br />

insbesondere <strong>für</strong> die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf<br />

Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen.<br />

3<br />

Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter im Interesse eines<br />

wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung


des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von<br />

Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen,<br />

Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden<br />

zu dulden. 4 Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die<br />

erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.<br />

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümer und Besitzer<br />

der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.<br />

(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur<br />

Erkundung und <strong>für</strong> Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung,<br />

des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur<br />

Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.<br />

NRW FSHG § 29 Leitung und Koordinierung bei<br />

Großschadensereignissen<br />

(1) 1 Die kreisfreien Städte und Kreise leiten und koordinieren bei<br />

Großschadensereignissen die Abwehrmaßnahmen. 2 Sie können allen <strong>für</strong><br />

den Einsatzbereich zuständigen unteren <strong>Land</strong>esbehörden Weisungen<br />

erteilen. 3 Das gleiche gilt <strong>für</strong> die hilfeleistenden Kräfte des Bundes oder<br />

anderer Länder <strong>für</strong> die Dauer der Hilfeleistung.<br />

(2) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (PolG NW) wahr. 2 Sie leistet den in Absatz 1<br />

genannten Behörden Vollzugshilfe gemäß §§ 47 bis 49 PolG NW und<br />

Amtshilfe gemäß §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (VwVfG NW).<br />

(4) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung bei einem<br />

Großschadensereignis übernimmt oder beendet, teilt er dies der bisher<br />

zuständigen Gemeinde mit und ve<strong>ra</strong>nlaßt unverzüglich alle weiteren<br />

Maßnahmen.<br />

NRW FSHG § 30 Einsatzleitung bei Großschadensereignissen<br />

(1) 1 Bei Großschadensereignissen setzt der Hauptverwaltungsbeamte der<br />

kreisfreien Stadt oder des Kreises eine Einsatzleitung ein und bestellt<br />

deren Leiter. 2 Dieser leitet im Rahmen seines Auft<strong>ra</strong>ges und der ihm<br />

erteilten Weisungen alle Einsatzmaßnahmen und kann allen eingesetzten<br />

Kräften Weisungen erteilen. 3 Der zuerst am Einsatzsort eintreffende oder<br />

der bisher dort tätige Einheitsführer nimmt vorläufig die Aufgaben des<br />

bestellten Einsatzleiters wahr.<br />

(2) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

NRW FSHG § 31 Auskunftsstelle<br />

(1) Bei Bedarf richtet die kreisfreie Stadt oder der Kreis eine Auskunftsstelle<br />

ein, deren Aufgaben auch einer privaten Hilfsorganisation übert<strong>ra</strong>gen<br />

werden können.<br />

(2) Die Auskunftsstelle ist berechtigt, die Personalien (Name, Vorname,<br />

Adresse, Geburtsdatum) und Daten über den Verbleib und den Zustand<br />

Verletzter, Obdachloser, Evakuierter und sonstiger Betroffener zu<br />

erheben, zu speichern und deren Angehörigen oder sonstigen Berechtigten


mitzuteilen, von welchem Schadensereignis sie betroffen und wo sie<br />

verblieben sind.<br />

[§§ 32 - 34] VII. ABSCHNITT: Aufsicht<br />

NRW FSHG § 32 Aufsichtsbehörden<br />

(1) Aufsichtsbehörde <strong>für</strong> die kreisangehörigen Gemeinden ist der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als<br />

untere staatliche Verwaltungsbehörde.<br />

(2) 1 Aufsichtsbehörde <strong>für</strong> die kreisfreien Städte und die Kreise ist die<br />

Bezirksregierung. 2 Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde <strong>für</strong> die<br />

kreisangehörigen Gemeinden.<br />

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> Innenministerium.<br />

NRW FSHG § 33 Unterrichtungs- und Weisungsrecht<br />

(1) 1 Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der<br />

den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben<br />

unterrichten. 2 Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der<br />

Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. 3 Die<br />

kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großschadensereignissen<br />

unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses<br />

sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige<br />

Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz<br />

obliegenden Aufgaben zu sichern.<br />

(3) 1 Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben darf die oberste<br />

Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige<br />

Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. 2 Hierzu<br />

gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung,<br />

Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren,<br />

<strong>das</strong> Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 12 Abs. 2 bis 5 und § 40<br />

Abs. 5, die Einsatzbereiche nach § 2, die Dienstkleidung der<br />

Feuerweh<strong>ra</strong>ngehörigen, die Tätigkeit der Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister, die Leitstellen<br />

sowie die Löschwasserversorgung.<br />

(4) Kommt bei Großschadensereignissen die Gemeinde oder der Kreis der<br />

Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist<br />

nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des<br />

Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2 der<br />

Gemeindeordnung und des § 57 Abs. 3 der Kreisordnung selbst ausüben<br />

oder die Ausübung einem anderen übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einem<br />

Großschadensereignis führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche<br />

Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der<br />

Weisung festlegt.<br />

(6) 1 Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einem<br />

Großschadensereignis betroffen, so kann die gemeinsame<br />

Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der<br />

Abwehrmaßnahmen beauft<strong>ra</strong>gen. 2 Die Aufsichtsbehörden können im


übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der<br />

Erfolg der Abwehrmaßnahmen nicht sichergestellt erscheint. 3 Auch dann<br />

wirken die bisher Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.<br />

NRW FSHG § 34 Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister, Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeister<br />

(1) 1 Zur Unterstützung des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts bei der Aufsicht über die Freiwilligen<br />

Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne<br />

Berufsfeuerwehr sowie zur Durchführung der den Kreisen nach § 1<br />

obliegenden Aufgaben ernennt der Kreistag auf Vorschlag des<br />

Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeisters, der vorher die Wehrführer im Kreis angehört hat,<br />

einen Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister und bis zu zwei Stellvertreter zu Ehrenbeamten<br />

auf Zeit. 2 Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3 Bei Freiwilligen<br />

Feuerwehren kann der Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister die Leitung des Einsatzes<br />

übernehmen.<br />

(2) 1 Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister<br />

einen Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeister und einen Stellvertreter zu Ehrenbeamten auf<br />

Zeit. 2 Diese unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die<br />

Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden<br />

ohne Berufsfeuerwehr. 3 Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre.<br />

(3) 1 Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeister, Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister sowie ihre Stellvertreter<br />

erhalten eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung.<br />

2<br />

Die Höhe der Beträge ist <strong>für</strong> Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister und ihre Stellvertreter<br />

von den Kreisen und <strong>für</strong> Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeister und ihre Stellvertreter vom<br />

Innenministerium festzusetzen. 3 Für die in ihrem Amt wahrzunehmenden<br />

Aufgaben gelten § 12 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 und<br />

8 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gemeinde bei<br />

Kreisb<strong>ra</strong>ndmeistern und ihren Stellvertretern der Kreis und bei<br />

Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeistern und ihren Stellvertretern <strong>das</strong> <strong>Land</strong> tritt. 4 Der<br />

Regelstundensatz (§ 12 Abs. 3 Satz 4) und der Höchstbet<strong>ra</strong>g (§ 12 Abs. 3<br />

Satz 6) <strong>für</strong> Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeister und ihre Stellvertreter, soweit sie<br />

beruflich selbständig sind, werden vom Innenministerium festgesetzt.<br />

[§§ 35 - 39] VIII. ABSCHNITT: Rechte und Pflichten der<br />

Bevölkerung<br />

NRW FSHG § 35 Meldepflicht<br />

1 Wer ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch<br />

<strong>das</strong> Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist<br />

verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen,<br />

sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. 2 Wer um<br />

Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm<br />

gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.<br />

NRW FSHG § 36 Entschädigung<br />

(1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil er<br />

1. nach § 27 Abs. 1 oder 3 oder § 28 Abs. 3 oder 4 in Anspruch<br />

genommen wird oder


2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, ist in<br />

entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 OBG zu ersetzen.<br />

(2) 1 Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. 2 § 42<br />

Abs. 2 OBG findet entsprechende Anwendung.<br />

NRW FSHG § 37 Zulässigkeit der Datenve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

(1) 1 Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-,<br />

Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und<br />

Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. 2 Zu den<br />

Angaben gehören – soweit dort vorhanden –<br />

1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte,<br />

2. die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber<br />

sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der<br />

Gefahrenabwehr bet<strong>ra</strong>ut sind,<br />

3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder<br />

möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen<br />

können,<br />

4. <strong>das</strong> Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder<br />

möglicherweise entstehenden Stoffe,<br />

5. die Bewertung der Gefahren <strong>für</strong> die Anlagen und ihre Umgebung und<br />

6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen<br />

Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.<br />

(2) 1 Die von der Leitstelle oder einer ständig besetzten Feuerwache nach § 21<br />

Abs. 2 gespeicherten Aufzeichnungen und die von der Auskunftsstelle<br />

nach § 31 Abs. 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens<br />

nach sechs Monaten zu löschen. 2 Die Leitstellen oder die ständig<br />

besetzten Feuerwachen können gespeicherte personenbezogene Daten zu<br />

statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt zu anonymisieren. 3 Die in Satz 2 genannten<br />

personenbezogenen Daten können zur Aus- und Fortbildung genutzt<br />

werden. 4 Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren.<br />

(3) 1 Die Löschung unterbleibt, wenn<br />

1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des<br />

Betroffenen beeinträchtigt werden oder<br />

2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind<br />

oder<br />

3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.<br />

2<br />

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk<br />

zu versehen. 3 Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder<br />

sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. 4 Im Falle des<br />

Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(DSG NW).<br />

(4) 1 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt <strong>für</strong> die<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung § 24 OEG entsprechend. 2 Im übrigen ist <strong>das</strong> DSG NW,<br />

insbesondere § 29, entsprechend anzuwenden.


NRW FSHG § 38 Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz werden <strong>das</strong> Recht auf körperliche Unversehrtheit<br />

(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2<br />

GG) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt.<br />

NRW FSHG § 39 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1<br />

zuwiderhandelt,<br />

2. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 7 Abs. 3 ergangenen<br />

vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,<br />

3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der<br />

Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,<br />

4. entgegen § 24 Abs. 1 die <strong>für</strong> die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen<br />

Angaben nicht macht,<br />

5. entgegen § 24 Abs. 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder<br />

Einrichtung unterläßt, keine gegen Mißb<strong>ra</strong>uch geschützten Verbindungen<br />

einrichtet und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und<br />

Ausbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen nach § 23 Abs. 3 beteiligt,<br />

6. entgegen § 27 Abs. 1 nicht Hilfe leistet, ein Hilfsmittel oder ein<br />

Fahrzeug nicht stellt,<br />

7. entgegen § 27 Abs. 2 den Einsatzort nicht verläßt,<br />

8. entgegen § 27 Abs. 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre<br />

Entfernung nicht duldet,<br />

9. entgegen § 28 Abs. 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet,<br />

Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur<br />

Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überläßt oder die von dem<br />

Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen nicht duldet,<br />

10. entgegen § 35 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder<br />

übermittelt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von<br />

50 000 DM geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.<br />

[§§ 40 - 41] IX. ABSCHNITT: Kosten<br />

NRW FSHG § 40 Kostenträger<br />

(1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten <strong>für</strong> die ihnen nach diesem<br />

Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten <strong>für</strong> die<br />

Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 und der<br />

Kosten <strong>für</strong> die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren<br />

unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 t<strong>ra</strong>gen<br />

die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 2<br />

zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten<br />

Abwehrmaßnahmen.


(3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis die <strong>für</strong> von ihnen<br />

angeordneten Übungen sowie Aus- und Fortbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen<br />

geleisteten Ausgaben zu ersetzen.<br />

(4) 1 Das <strong>Land</strong> trägt die Kosten <strong>für</strong> die von ihm nach § 3 Abs. 3 getroffenen<br />

Maßnahmen. 2 Insbesondere beschafft es im Rahmen eines jährlich<br />

fortzuschreibenden Ausstattungsprog<strong>ra</strong>mms nach Maßgabe des<br />

Haushaltsplanes Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie<br />

den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen <strong>für</strong> gemäß § 18 Abs. 3<br />

Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. 3 Zu den Instandhaltungsund<br />

Unterbringungskosten der Ausstattungen <strong>für</strong> diese Einheiten gewährt<br />

<strong>das</strong> <strong>Land</strong> den privaten Hilfsorganisationen Beihilfen. 4 Das <strong>Land</strong> übernimmt<br />

die Kosten <strong>für</strong> die von ihm durchgeführten Aus- und<br />

Fortbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen <strong>für</strong> die bei der Leitung und Koordinierung<br />

mitwirkenden Personen (§ 23 Abs. 3 Satz 2).<br />

(5) 1 Das <strong>Land</strong> trägt die Kosten <strong>für</strong> <strong>das</strong> Institut der Feuerwehr. 2 Zu den<br />

Kosten gehören die Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft und Verpflegung der<br />

Lehrgangsteilnehmer. 3 Eine Beteiligung der Beamten des<br />

feuerwehrtechnischen Dienstes im Vorbereitungsdienst an den<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft und Verpflegung ist zulässig. 4 Die von den<br />

Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen<br />

öffentlicher Feuerwehren an Lehrgängen zu ersetzenden Arbeitsentgelte<br />

und Verdienstausfälle (§ 12 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 12 Abs. 3) und<br />

Kinderbetreuungskosten (§ 12 Abs. 5 Sätze 2 und 3) werden ihnen vom<br />

<strong>Land</strong> erstattet. 5 Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei<br />

Teilnahme von Kreisb<strong>ra</strong>ndmeistern und ihren Stellvertretern an<br />

Lehrgängen (§ 34 Abs. 3) vom <strong>Land</strong> ersetzt. 6 Für alle ehrenamtlichen<br />

Angehörigen der Feuerwehren sowie die Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister und ihre<br />

Stellvertreter erstattet <strong>das</strong> <strong>Land</strong> den Gemeinden und Kreisen die<br />

notwendigen Fahrgelder.<br />

(6) 1 Das <strong>Land</strong> leistet Zuschüsse zu den Kosten des Feuerschutzes der<br />

Gemeinden und Kreise unter besonderer Berücksichtigung der<br />

zusätzlichen Einsatzbereiche nach § 2. 2 Ausgenommen sind die<br />

Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der<br />

vorbeugende B<strong>ra</strong>ndschutz.<br />

(7) 1 Soweit die Hilfsorganisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt<br />

haben, t<strong>ra</strong>gen sie die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur<br />

Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im<br />

Rahmen ihrer Möglichkeiten. 2 Das <strong>Land</strong> gewährt nach Maßgabe des<br />

Haushaltsplans gemäß § 18 mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen<br />

Zuwendungen <strong>für</strong> die im Interesse des <strong>Land</strong>es liegenden Übungen und<br />

Ausbildungsmaßnahmen und <strong>für</strong> Verwaltungskosten.<br />

(8) 1 Die Kosten der Werkfeuerwehren t<strong>ra</strong>gen die Betriebe oder Einrichtungen.<br />

2<br />

In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 25 Abs. 4 können die Betriebe oder<br />

Einrichtungen Kostenersatz verlangen.<br />

(9) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur <strong>für</strong> den B<strong>ra</strong>ndschutz<br />

und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.


(10) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den<br />

Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen<br />

Bestimmungen.<br />

(11) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften<br />

bleiben unberührt.<br />

NRW FSHG § 41 Kostenersatz<br />

(1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem<br />

Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) 1 Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen<br />

Kosten verlangen<br />

1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich<br />

herbeigeführt hat,<br />

2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1<br />

Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,<br />

3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim<br />

Betrieb von K<strong>ra</strong>ft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden<br />

ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der<br />

Gefährdungshaftung,<br />

4. von dem T<strong>ra</strong>nsportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der<br />

Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen<br />

entstanden ist,<br />

5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,<br />

wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit<br />

Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4<br />

entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,<br />

6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer<br />

B<strong>ra</strong>ndmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz<br />

Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung<br />

war,<br />

7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine<br />

B<strong>ra</strong>ndmeldung ohne eine <strong>für</strong> den Einsatz der Feuerwehr erforderliche<br />

Prüfung weitergeleitet hat,<br />

8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.<br />

2<br />

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer<br />

anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und<br />

Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten <strong>für</strong> den<br />

Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung<br />

zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.<br />

(3) 1 Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei<br />

können Pauschalbeträge festgelegt werden. 2 Es können die Ausgaben in<br />

der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen<br />

zugrunde gelegt werden.<br />

(4) 1 Die Gemeinden können <strong>für</strong> die Durchführung der B<strong>ra</strong>ndschau (§ 6)<br />

Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. 2 Für die Gestellung von<br />

B<strong>ra</strong>ndsicherheitswachen und <strong>für</strong> Leistungen der öffentlichen Feuerwehren,


die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen,<br />

können die Gemeinden Entgelte erheben.<br />

(5) Sofern der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, der<br />

besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in<br />

der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund<br />

einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann der Träger der<br />

öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen<br />

besonderes Entgelt bereit erklären.<br />

(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann<br />

abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige<br />

Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.<br />

[§§ 42 - 46] X. ABSCHNITT: Schlußvorschriften.<br />

NRW FSHG § 42 Zuständigkeit anderer Behörden<br />

(1) Die Zuständigkeit anderer Behörden hinsichtlich des Feuerschutzes sowie<br />

der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen bleibt<br />

unberührt.<br />

(2) Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auf die<br />

Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der<br />

Bundesfernst<strong>ra</strong>ßenverwaltung und der Bundeswasserst<strong>ra</strong>ssenverwaltung<br />

finden die §§ 6, 15, 24 und 25 keine Anwendung.<br />

NRW FSHG § 43 Befugnisse des Innenministeriums<br />

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften<br />

über<br />

1. die Aufnahme, die Laufbahnen und <strong>das</strong> Ausscheiden der ehrenamtlichen<br />

Angehörigen der Feuerwehren (§ 12) und der Kreisb<strong>ra</strong>ndmeister (§ 34 Abs. 1),<br />

2. die Vo<strong>ra</strong>ussetzung der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung<br />

sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren (§ 15),<br />

3. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie<br />

des Regelstundensatzes und des Höchstbet<strong>ra</strong>ges <strong>für</strong> Bezirksb<strong>ra</strong>ndmeister und<br />

ihre Stellvertreter (§ 34 Abs. 3),<br />

4. die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden<br />

Einheiten zu erlassen.<br />

NRW FSHG § 44 Anhörung von Verbänden<br />

Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in<br />

F<strong>ra</strong>gen des B<strong>ra</strong>ndschutzes und der Hilfeleistung soll den auf <strong>Land</strong>esebene<br />

tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 94 LBG sowie<br />

den privaten Hilfsorganisationen (§ 18 Abs. 1 Satz 1) Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme gegeben werden.<br />

NRW FSHG § 45 Übergangsbestimmungen<br />

(1) Bedienstete, welche die in § 5 Satz 1 und § 6 Abs. 1 genannten Aufgaben<br />

bislang nach § 22 und § 23 Abs. 1 Satz 2 FSHG durchgeführt haben und<br />

keine Ausbildung im gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen<br />

Dienst besitzen, können diese Aufgaben weiter wahrnehmen.


(2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen<br />

Feuerwehren, die bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes nicht Beamte des<br />

feuerwehrtechnischen Dienstes sind, auch nach Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses<br />

Gesetzes weiter im B<strong>ra</strong>ndschutz und bei der Hilfeleistung einsetzen.<br />

NRW FSHG § 46 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Berichtspflicht<br />

1 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 2 am 1. März 1998 in<br />

K<strong>ra</strong>ft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten <strong>das</strong> Gesetz über den Feuerschutz und<br />

die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom<br />

25. Februar 1975 (GV. NW. S. 182) und <strong>das</strong> Katastrophenschutzgesetz<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> vom 20. Dezember 1977 (GV. NW. S. 492), beide zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458), außer<br />

K<strong>ra</strong>ft. 3 § 6 Abs. 2 Satz 2 tritt am 1. März 1999 in K<strong>ra</strong>ft. 4 Die <strong>Land</strong>esregierung<br />

berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre<br />

über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.


Gebührengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW GebG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. S. 524), geändert durch Gesetze<br />

vom 18. Dezember 2002 (GV. 2003 S. 24), vom 5. April 2005 (GV. S. 331), vom 5. April 2005 (GV<br />

S. 408), vom 31. Oktober 2006 (GV S. 474), vom 12. Mai 2009 (GV. S. 296)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

1. Abschnitt Anwendungsbereich [§ 1 - 1 ]<br />

2. Abschnitt Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen<br />

[§§ 2 - 6 ]<br />

3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren [§§ 7 -<br />

23 ]<br />

4. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren [§§ 24 -<br />

28 ]<br />

5. Abschnitt Schlußvorschriften [§§ 29 - 32 ]<br />

[§ 1] 1. Abschnitt Anwendungsbereich<br />

NRW GebG § 1 Gegenstand des Gesetzes<br />

(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung<br />

1. <strong>für</strong> die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit<br />

(Amtshandlung) einer Behörde des <strong>Land</strong>es, der Gemeinden, der<br />

Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des <strong>Land</strong>es<br />

stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,<br />

2. <strong>für</strong> die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des <strong>Land</strong>es<br />

und der unter Aufsicht des <strong>Land</strong>es stehenden nicht kommunalen<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Form von<br />

Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und<br />

Auslagenerstattung erhoben werden.<br />

(2) 1 Dieses Gesetz gilt nicht,<br />

1. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf<br />

Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>g sind,<br />

2. <strong>für</strong> die Kosten<br />

- der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer<br />

Selbstverwaltung,<br />

- der Gerichte,<br />

- der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.<br />

2<br />

Pflichtaufgaben nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der<br />

Selbstverwaltung im Sinne von Nummer 2.1.


(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.<br />

[§§ 2 - 6] 2. Abschnitt Ermächtigung zum Erlass von<br />

Verwaltungsgebührenordnungen<br />

NRW GebG § 2 Gebührenordnungen<br />

(1) Die einzelnen Amtshandlungen, <strong>für</strong> die Gebühren erhoben werden, und die<br />

Gebührensätze sind unter Beachtung der §§ 3 bis 6 in<br />

Gebührenordnungen zu bestimmen.<br />

(2) 1 Die Gebührenordnungen erlässt die <strong>Land</strong>esregierung. 2 Sie kann diese<br />

Befugnis <strong>für</strong> bestimmte Bereiche der Verwaltung auf <strong>das</strong> da<strong>für</strong> zuständige<br />

Ministerium übert<strong>ra</strong>gen; in diesem Falle hat <strong>das</strong> zuständige Ministerium<br />

<strong>das</strong> Einvernehmen des Innenministeriums und des Finanzministeriums<br />

herbeizuführen.<br />

(3) 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in ihrem<br />

Aufgabenbereich <strong>für</strong> Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im<br />

Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen<br />

(Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. 2 Dies gilt nicht,<br />

wenn Amtshandlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung von Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieurinnen / Öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieuren ausgeführt werden können oder wenn<br />

Amtshandlungen in gleicher Weise auch von privaten Sachverständigen<br />

<strong>für</strong> die Grundstückswertermittlung erb<strong>ra</strong>cht werden können. 3 Dies gilt<br />

auch nicht <strong>für</strong> Amtshandlungen im Gesundheitswesen und bei Auskünften<br />

nach dem Umweltinformationsgesetz, soweit sie in den in Absatz 2<br />

genannten Gebührenordnungen ausdrücklich ausgenommen sind.<br />

NRW GebG § 3 Bemessung der Gebührensätze<br />

(1) Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der<br />

Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder<br />

dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung <strong>für</strong> den Kostenschuldner<br />

andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.<br />

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben <strong>für</strong> die<br />

Bemessung von Gebühren, so sind die Gebühren nach Maßgabe dieses<br />

Rechtsakts festzusetzen.<br />

NRW GebG § 4 Gebührenbemessungsarten<br />

Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach<br />

der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.<br />

NRW GebG § 5 Pauschgebühren<br />

1 Zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, denselben Gebührenschuldner<br />

betreffender Amtshandlungen können <strong>für</strong> einen im Vo<strong>ra</strong>us bestimmten<br />

Zeit<strong>ra</strong>um, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen<br />

werden. 2 Ist zu erwarten, <strong>das</strong>s die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand<br />

verringert, so ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu<br />

berücksichtigen.


NRW GebG § 6 Ermäßigung und Befreiung<br />

1 Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,<br />

kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung<br />

und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. 2 Dasselbe gilt <strong>für</strong><br />

Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden<br />

öffentlichen Interesse dienen.<br />

[§§ 7 - 23] 3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den<br />

Verwaltungsgebühren<br />

NRW GebG § 7 Sachliche Gebührenfreiheit<br />

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben <strong>für</strong><br />

1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit nicht durch<br />

Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,<br />

2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei<br />

Dienstaufsichtsbeschwerden,<br />

3. Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren<br />

Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst<br />

oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen<br />

Amtsverhältnis ergeben,<br />

4. Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren<br />

gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der<br />

gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht <strong>für</strong> Amtshandlungen der Gesundheitsämter.<br />

NRW GebG § 8 Persönliche Gebührenfreiheit<br />

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit<br />

1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder<br />

teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des<br />

Bundes get<strong>ra</strong>gen werden,<br />

2. <strong>das</strong> <strong>Land</strong> und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die<br />

nach dem Haushaltsplan des <strong>Land</strong>es <strong>für</strong> Rechnung des <strong>Land</strong>es verwaltet<br />

werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des <strong>Land</strong>es, soweit die<br />

Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des<br />

§ 3 Hochschulgesetz dient,<br />

3. die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,<br />

4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht<br />

ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,<br />

5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,<br />

soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke<br />

im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.<br />

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt<br />

sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn<br />

sonstwie Dritte mit dem betreffenden Bet<strong>ra</strong>g belastet werden können.<br />

(3) 1 Eine dem Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit besteht<br />

nicht <strong>für</strong> Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110<br />

Abs. 1 des Grundgesetzes, <strong>für</strong> gleichartige Einrichtungen eines <strong>Land</strong>es


sowie <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein<br />

<strong>Land</strong> beteiligt ist. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit Sondervermögen des <strong>Land</strong>es<br />

oder <strong>Land</strong>esbetriebe im Rahmen eines Kont<strong>ra</strong>hierungszwanges oder<br />

sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong>, den Bund oder <strong>für</strong> landes- oder bundesunmittelbare juristische<br />

Personen des Öffentlichen Rechts tätig werden. 3 Hierzu erlässt die jeweils<br />

zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des<br />

<strong>Land</strong>esbetriebes Ausführungsbestimmungen.<br />

(4) 1 Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten<br />

Rechtsträger <strong>für</strong> Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:<br />

1. Der Geologische Dienst NRW – <strong>Land</strong>esbetrieb –,<br />

2. die Prüfämter <strong>für</strong> Baustatik,<br />

3. <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esumweltamt <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

4. die <strong>Land</strong>esanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz,<br />

5. die unteren Gesundheitsbehörden,<br />

6. <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esinstitut <strong>für</strong> den Öffentlichen Gesundheitsdienst,<br />

7. die Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter,<br />

8. die Vermessungs- und Katasterbehörden,<br />

9. Gutachte<strong>ra</strong>usschüsse und der Obere Gutachte<strong>ra</strong>usschuss nach §§ 192<br />

ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,<br />

10. der <strong>Land</strong>esbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,<br />

11. die Zent<strong>ra</strong>lstelle der Länder <strong>für</strong> Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln<br />

und Medizinprodukten.<br />

2<br />

Durch Gebührenordnung der <strong>Land</strong>esregierung oder des zuständigen<br />

Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen<br />

eingeschränkt werden.<br />

NRW GebG § 9 Gebührenbemessung<br />

(1) 1 Sind Rahmensätze <strong>für</strong> Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung<br />

der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen<br />

1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit<br />

Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und<br />

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der<br />

Amtshandlung <strong>für</strong> den Gebührenschuldner sowie auf Ant<strong>ra</strong>g dessen<br />

wirtschaftliche Verhältnisse.<br />

2<br />

Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorschreibt, <strong>das</strong>s<br />

eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in<br />

seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung.<br />

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist<br />

der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend,<br />

soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt.<br />

(3) Pauschgebühren sind nur auf Ant<strong>ra</strong>g und im Vo<strong>ra</strong>us festzusetzen.<br />

NRW GebG § 10 Auslagen<br />

(1) 1 Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig,<br />

die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der<br />

Gebührenschuldner sie zu ersetzen. 2 Als nicht bereits in die Gebühr<br />

einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt,<br />

insbesondere:


1. Aufwendungen <strong>für</strong> weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge,<br />

die auf besonderen Ant<strong>ra</strong>g erteilt werden; <strong>für</strong> die Berechnung der als<br />

Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des<br />

§ 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung,<br />

2. Aufwendungen <strong>für</strong> Übersetzungen, die auf besonderen Ant<strong>ra</strong>g gefertigt<br />

werden,<br />

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit<br />

Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,<br />

4. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -<br />

entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein<br />

Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine<br />

Entschädigung, so ist der Bet<strong>ra</strong>g zu erheben, der ohne diese Vorschrift<br />

nach dem Gesetz zu zahlen wäre,<br />

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den<br />

Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vert<strong>ra</strong>glicher<br />

Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung,<br />

Auslagenersatz) und die Kosten <strong>für</strong> die Bereitstellung von Räumen,<br />

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen<br />

Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus<br />

Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und<br />

dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Bediensteten keine<br />

Zahlungen zu leisten sind,<br />

7. die Kosten <strong>für</strong> die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei<br />

erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.<br />

(2) Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, kann die<br />

Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden,<br />

wenn <strong>für</strong> eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der<br />

Gebührenerhebung abgesehen wird.<br />

NRW GebG § 11 Entstehung der Kostenschuld<br />

(1) 1 Soweit ein Ant<strong>ra</strong>g notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem<br />

Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe<br />

nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 2 Im Übrigen<br />

entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit<br />

Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der<br />

Aufwendung des zu erstattenden Bet<strong>ra</strong>ges, in den Fällen des § 10 Abs. 1<br />

Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der<br />

kostenpflichtigen Amtshandlung.<br />

NRW GebG § 12 Kostengläubiger<br />

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige<br />

Amtshandlung vornimmt.<br />

NRW GebG § 13 Kostenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,<br />

1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten<br />

sie vorgenommen wird,<br />

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene


oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />

3. wer <strong>für</strong> die Kostenschuld eines anderen k<strong>ra</strong>ft Gesetzes haftet.<br />

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

NRW GebG § 14 Kostenentscheidung<br />

(1) 1 Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. 2 Die Entscheidung über<br />

die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung<br />

ergehen. 3 Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten<br />

Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen<br />

1. die kostenerhebende Behörde,<br />

2. der Kostenschuldner,<br />

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,<br />

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,<br />

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,<br />

6. die Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Erhebung der Kosten sowie deren<br />

Berechnung.<br />

4<br />

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so<br />

genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den<br />

Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. 5 Die<br />

mündliche Entscheidung ist auf Ant<strong>ra</strong>g schriftlich zu bestätigen.<br />

(2) 1 Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch<br />

die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2 Das Gleiche<br />

gilt <strong>für</strong> Auslagen, die durch eine von Amts wegen ve<strong>ra</strong>nlasste Verlegung<br />

eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.<br />

(3) Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere, mit dem Recht der<br />

Selbstverwaltung ausgestattete juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts Kostengläubiger, so handeln sie auch bei der Kostenentscheidung<br />

nicht im Rahmen der Selbstverwaltung.<br />

(4) Eine Gebühr <strong>für</strong> die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.<br />

NRW GebG § 15 Gebühren in besonderen Fällen<br />

(1) 1 Wird ein Ant<strong>ra</strong>g ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde<br />

abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. 2 Dasselbe<br />

gilt bei Rücknahme eines Ant<strong>ra</strong>ges, wenn mit der sachlichen Bearbeitung<br />

noch nicht begonnen ist.<br />

(2) Wird ein Ant<strong>ra</strong>g auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen,<br />

nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung<br />

aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Ant<strong>ra</strong>g aus anderen Gründen als<br />

wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung<br />

zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene<br />

Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen<br />

Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden,<br />

wenn dies der Billigkeit entspricht.<br />

(3) 1 Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch<br />

erhoben, so sind <strong>für</strong> den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren<br />

und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch<br />

zurückgewiesen wird. 2 In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie <strong>für</strong> die<br />

Sachentscheidung zu erheben. 3 Richtet sich der Widerspruch nur gegen


einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.<br />

4<br />

Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen<br />

Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift<br />

geheilt wurde oder unbeachtlich ist. 5 Wird der Widerspruchsbescheid der<br />

nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise<br />

aufgehoben, so sind die <strong>für</strong> den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten<br />

Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten des Verfahrens<br />

einschließlich des Vorverfahrens zu t<strong>ra</strong>gen hat, auf Ant<strong>ra</strong>g zu erstatten.<br />

(4) 1 Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich<br />

durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die<br />

sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn und<br />

soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen<br />

zu erheben. 2 Die Gebühren sind in den nach § 2 zu erlassenden<br />

Gebührenordnungen zu bestimmen. 3 Absatz 3 Satz 3 und 5 findet<br />

Anwendung. 4 Für die Erteilung des Bescheids über Widersprüche gegen<br />

Kostenentscheidungen gemäß Satz 1 werden keine Gebühren und<br />

Auslagen erhoben.<br />

NRW GebG § 16 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung<br />

Eine Amtshandlung, die auf Ant<strong>ra</strong>g vorzunehmen ist, kann von der Zahlung<br />

eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen<br />

Sicherheitsleistung bis zur vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Höhe der Kosten abhängig<br />

gemacht werden.<br />

NRW GebG § 17 Fälligkeit<br />

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den<br />

Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt<br />

bestimmt.<br />

NRW GebG § 18 Säumniszuschlag<br />

(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines<br />

Fälligkeitstages entrichtet, ist <strong>für</strong> jeden angefangenen Monat der Säumnis<br />

ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf volle fünfzig Euro<br />

abgerundeten Kostenbet<strong>ra</strong>ges zu erheben; in den Fällen, in denen Zinsen<br />

nach § 59 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht<br />

an.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet<br />

werden.<br />

(3) Die Kosten gelten als entrichtet<br />

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tage des<br />

Eingangs bei der zuständigen Kasse,<br />

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse<br />

an dem Tag, an dem der Bet<strong>ra</strong>g der Kasse gutgeschrieben wird,<br />

c) bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung am Fälligkeitstag.<br />

(4) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht<br />

erhoben; dies gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung<br />

von Zahlungsmitteln.


(5) 1 In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber<br />

jedem säumigen Gesamtschuldner. 2 Insgesamt ist jedoch kein höherer<br />

Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur<br />

bei einem Gesamtschuldner eingetreten worden wäre.<br />

NRW GebG § 19 Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />

1 Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf<br />

Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die<br />

Vorschriften der <strong>Land</strong>eshaushaltsordnung. 2 In Fällen, in denen ein anderer<br />

Rechtsträger als <strong>das</strong> <strong>Land</strong> Kostengläubiger ist, gelten die <strong>für</strong> ihn verbindlichen<br />

entsprechenden Vorschriften.<br />

NRW GebG § 20 Verjährung<br />

(1) 1 Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht<br />

mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist<br />

(Festsetzungsverjährung). 2 Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie<br />

beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch<br />

entstanden ist. 3 Wird vor Ablauf der Frist ein Ant<strong>ra</strong>g auf Aufhebung oder<br />

Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange<br />

gehemmt, bis über den Ant<strong>ra</strong>g unanfechtbar entschieden worden ist.<br />

(2) 1 Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung<br />

(Zahlungsverjährung). 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie<br />

beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals<br />

fällig geworden ist.<br />

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der<br />

Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der<br />

Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.<br />

(4) 1 Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche<br />

Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung,<br />

durch Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der<br />

Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im<br />

Insolvenzverfahren, durch die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder<br />

einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung oder<br />

durch Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des<br />

Zahlungspflichtigen. 2 Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in<br />

Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die<br />

Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine<br />

Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, <strong>das</strong> Pfändungspfandrecht, die<br />

Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung<br />

erloschen oder <strong>das</strong> Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet<br />

sind. 3 Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Bet<strong>ra</strong>ges unterbrochen,<br />

auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. 4 Mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue<br />

Verjährungsfrist.<br />

(5) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 3 entsprechend.


NRW GebG § 21 Erstattung<br />

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu<br />

erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine<br />

Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem<br />

Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen<br />

erstattet werden.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners.<br />

(3) 1 Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist<br />

beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der<br />

Kostenentscheidung. 3 Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.<br />

4<br />

§ 20 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.<br />

(4) 1 Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der<br />

zu erstattende Bet<strong>ra</strong>g vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen.<br />

2<br />

Die Zinsen bet<strong>ra</strong>gen <strong>für</strong> jeden vollen Monat einhalb vom Hundert.<br />

3<br />

Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.<br />

NRW GebG § 22 Rechtsbehelf<br />

(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder<br />

selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine<br />

Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.<br />

(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist <strong>das</strong><br />

Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu<br />

behandeln.<br />

NRW GebG § 23 Gebührenmarken<br />

Zur Entrichtung der Gebühr können Gebührenmarken verwendet werden.<br />

[§§ 24 - 28] 4. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zu den<br />

Benutzungsgebühren<br />

NRW GebG § 24 Gebührenordnung<br />

(1) Die öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, <strong>für</strong> deren Benutzung<br />

Gebühren erhoben werden, die gebührenpflichtigen Benutzungsarten und<br />

die Gebührensätze sind in Gebührenordnungen zu bestimmen.<br />

(2) § 2 Abs. 2 und § 6 gelten sinngemäß.<br />

(3) Bei Erlass einer Benutzungsgebührenordnung hat sich der<br />

Verordnungsgeber im Rahmen des § 25 zu halten.<br />

NRW GebG § 25 Gebührenbemessung<br />

(1) Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem<br />

wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung <strong>für</strong> den<br />

Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu<br />

bestehen.<br />

(2) 1 Im Rahmen von Absatz 1 ist der Gebührensatz <strong>für</strong> die Benutzung so zu<br />

bemessen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> ve<strong>ra</strong>nschlagte Gebührenaufkommen die


vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt und<br />

in der Regel deckt. 2 Dabei ist von der Inanspruchnahme der Einrichtung<br />

oder der Anlage auszugehen (Wirklichkeitsmaßstab). 3 Wenn <strong>das</strong><br />

besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein<br />

Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem<br />

offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. 4 Die<br />

Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 2 oder 3 sowie<br />

die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig.<br />

(3) 1 Kosten im Sinne des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. 2 Dazu gehören auch Entgelte <strong>für</strong> in<br />

Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der<br />

mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu<br />

bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten<br />

Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen<br />

Dritter aufgeb<strong>ra</strong>chte Eigenkapitalanteil außer Bet<strong>ra</strong>cht. 3 Soweit die<br />

Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen,<br />

kann die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegt werden.<br />

NRW GebG § 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis.<br />

(2) 1 Die Gebührenschuld wird bei Erlaubniserteilung festgesetzt und ist vor<br />

Beginn der Benutzung zu entrichten. 2 Die Gebührenordnung kann<br />

anordnen oder zulassen, <strong>das</strong>s die Kosten mit der Bekanntgabe der<br />

Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner oder zu einem späteren<br />

Zeitpunkt fällig werden. 3 Die §§ 14, 18 bis 21 finden sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

NRW GebG § 27 Kostengläubiger<br />

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Benutzung erlaubt.<br />

NRW GebG § 28 Kostenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung der Kosten ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der<br />

a) die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder<br />

ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,<br />

b) <strong>für</strong> die Kostenschuld des Benutzers k<strong>ra</strong>ft Gesetzes haftet.<br />

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

[§§ 29 - 32] 5. Abschnitt Schlußvorschriften<br />

NRW GebG § 29 Verwaltungsvorschriften<br />

Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes.


NRW GebG §§ 30 und 31 (weggefallen)<br />

NRW GebG § 32 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

Amtliche Fußnote: Die Vorschrift betrifft <strong>das</strong> Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes in der ursprünglichen<br />

Fassung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354). Der Zeitpunkt des Ink<strong>ra</strong>fttretens der<br />

Änderungen ergibt sich aus der vo<strong>ra</strong>ngestellten Bekanntmachung.<br />

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die §§ 1 bis 6 treten am<br />

Tage nach der Verkündung in K<strong>ra</strong>ft. 3 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des<br />

30. Juni 2014 außer K<strong>ra</strong>ft.


Gemeindeordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW GO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. S. 666), geändert durch Gesetze vom<br />

12. Dezember 1995 (GV. S. 1198), vom 20. März 1996 (GV. S. 124), vom 25. November 1997 (GV.<br />

S. 422, ber. 1998 S. 210), vom 17. Dezember 1997 (GV. S. 458), vom 17. Dezember 1998 (GV.<br />

S. 762), vom 15. Juni 1999 (GV. S. 386), vom 9. November 1999 (GV. S. 590), vom 17. Dezember<br />

1999 (GV. S. 718), vom 28. März 2000 (GV. S. 245), vom 27. November 2001 (GV. S. 811), vom<br />

30. April 2002 (GV. S. 160), vom 29. April 2003 (GV. S. 254), vom 16. Dezember 2003 (GV.<br />

S. 766), vom 3. Februar 2004 (GV. S. 96), vom 16. November 2004 (GV. S. 644, ber. 2005 S. 15),<br />

vom 5. April 2005 (GV. S. 306), vom 3. Mai 2005 (GV. S. 498), vom 9. Oktober 2007 (GV. S. 380),<br />

vom 24. Juni 2008 (GV. S. 514), vom 30. Juni 2009 (GV. S. 380), vom 17. Dezember 2009 (GV.<br />

S. 950)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Teil 1 Grundlagen der Gemeindeverfassung [§§ 1 - 14 ]<br />

2. Teil Gemeindegebiet [§§ 15 - 20 ]<br />

3. Teil Einwohner und Bürger [§§ 21 - 34 ]<br />

4. Teil Bezirke und Ortschaften [§§ 35 - 39 ]<br />

5. Teil Der Rat [§§ 40 - 61 ]<br />

6. Teil Bürgermeister [§§ 62 - 69 ]<br />

7. Teil Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete [§§ 70 - 74 ]<br />

8. Teil Haushaltswirtschaft [§§ 75 - 96 ]<br />

9. Teil Sondervermögen, Treuhandvermögen [§§ 97 - 100 ]<br />

10. Teil Rechnungsprüfung [§§ 101 - 106 ]<br />

11. Teil Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche<br />

Betätigung [§§ 107 - 115 ]<br />

12. Teil Gesamtabschluss [§§ 116 - 118 ]<br />

13. Teil Aufsicht [§§ 119 - 128 ]<br />

14. Teil Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften [§§ 129 -<br />

134 ]


[§§ 1 - 14] Teil 1 Grundlagen der Gemeindeverfassung<br />

NRW GO § 1 Wesen der Gemeinden<br />

(1) 1 Die Gemeinden sind die Grundlage des demok<strong>ra</strong>tischen Staatsaufbaues.<br />

2 Sie fördern <strong>das</strong> Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre<br />

von der Bürgerschaft gewählten Organe. 3 Sie handeln zugleich in<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die zukünftigen Gene<strong>ra</strong>tionen.<br />

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.<br />

NRW GO § 2 Wirkungskreis<br />

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenve<strong>ra</strong>ntwortliche Träger der<br />

öffentlichen Verwaltung.<br />

NRW GO § 3 Aufgaben der Gemeinden<br />

(1) Den Gemeinden können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt<br />

werden.<br />

(2) 1 Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung<br />

übert<strong>ra</strong>gen werden; <strong>das</strong> Gesetz bestimmt den Umfang des<br />

Weisungsrechts, <strong>das</strong> in der Regel zu begrenzen ist. 2 Für die gemeinsame<br />

Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der<br />

Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 8 eröffnet.<br />

(3) 1 Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig.<br />

2<br />

Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der<br />

Zustimmung des <strong>für</strong> die kommunale Selbstverwaltung zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags und, sofern nicht die <strong>Land</strong>esregierung oder <strong>das</strong><br />

Innenministerium sie erlassen, der Zustimmung des Innenministeriums.<br />

(4) 1 Werden den Gemeinden neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten<br />

bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist<br />

gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2 Führen diese neue<br />

Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender<br />

Ausgleich zu schaffen.<br />

(5) 1 Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer benachbarten<br />

Gemeinde gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, <strong>das</strong>s ihr gemäß § 3 Abs. 2 übert<strong>ra</strong>gene<br />

Aufgaben von der benachbarten Gemeinde übernommen oder <strong>für</strong> sie<br />

durchgeführt werden. 2 Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> den Abschluss einer öffentlichrechtlichen<br />

Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem<br />

benachbarten Kreis.<br />

(6) Absatz 5 gilt nur, soweit<br />

– Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht<br />

entgegensteht, oder<br />

– der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch<br />

Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder<br />

ausgeschlossen ist, oder<br />

– durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange


Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des<br />

öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.<br />

NRW GO § 4 Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden<br />

(1) Mittleren kreisangehörigen Städten (Absatz 2) und Großen<br />

kreisangehörigen Städten (Absatz 3) können neben den Aufgaben nach<br />

den §§ 2 und 3 zusätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung<br />

übert<strong>ra</strong>gen werden.<br />

(2) 1 Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Ant<strong>ra</strong>g zur Mittleren<br />

kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche<br />

Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr<br />

als 20 000 Einwohner beträgt. 2 Sie ist von Amts wegen zur Mittleren<br />

kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche<br />

Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr<br />

als 25 000 Einwohner beträgt.<br />

(3) 1 Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen Ant<strong>ra</strong>g zur Großen<br />

kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche<br />

Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr<br />

als 50 000 Einwohner beträgt. 2 Sie ist von Amts wegen zur Großen<br />

kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche<br />

Einwohnerzahl an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) mehr<br />

als 60 000 Einwohner beträgt.<br />

(4) 1 Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Ant<strong>ra</strong>g zur Mittleren<br />

kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche<br />

Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7)<br />

weniger als 50 000 Einwohner beträgt. 2 Sie ist von Amts wegen zur<br />

Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche<br />

Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7)<br />

weniger als 45 000 Einwohner beträgt.<br />

(5) 1 Eine Mittlere kreisangehörige Stadt oder eine Große kreisangehörige<br />

Stadt ist auf eigenen Ant<strong>ra</strong>g in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu<br />

streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf<br />

aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 20 000 Einwohner<br />

beträgt. 2 Sie ist von Amts wegen in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu<br />

streichen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf<br />

aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als 15 000 Einwohner<br />

beträgt.<br />

(6) 1 Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entscheidet <strong>das</strong><br />

Innenministerium. 2 Ihnen ist zu entsprechen, wenn zwingende<br />

übergeordnete Interessen nicht entgegenstehen. 3 Die Bestimmung<br />

kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen<br />

Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der <strong>Land</strong>esregierung. 4 Änderungen<br />

dieser Rechtsverordnung treten ein Kalenderjahr nach der Verkündung in<br />

K<strong>ra</strong>ft.<br />

(7) Maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Datenve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

und Statistik veröffentlichte Zahl der jeweils auf den 30. Juni und<br />

31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung<br />

(Stichtage).


(8) 1 Eine Gemeinde kann gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit<br />

a) mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden vereinbaren, eine<br />

oder mehrere Aufgaben nach Absatz 1 in der Form gemeinsam<br />

wahrzunehmen, <strong>das</strong>s eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder <strong>für</strong><br />

die übrigen Beteiligten durchführt,<br />

b) als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit dem Kreis<br />

vereinbaren, <strong>das</strong>s eine oder mehrere ihr nach Absatz 1 übert<strong>ra</strong>gene<br />

Aufgaben vom Kreis übernommen werden.<br />

2 In den Fällen des Buchstaben a) muss die Summe der Einwohnerzahl der<br />

beteiligten Gemeinden die jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1<br />

oder des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten (additiver Schwellenwert). 3 Die<br />

Gemeinde gilt insoweit als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt.<br />

4 Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. 5 Soweit durch die<br />

Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist <strong>das</strong><br />

Benehmen mit dem abgebenden Kreis erforderlich. 6 Der Kreis gilt insoweit<br />

als Beteiligter im Sinne von § 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit. 7 § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

NRW GO § 5 Gleichstellung von F<strong>ra</strong>u und Mann<br />

(1) 1 Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von<br />

F<strong>ra</strong>u und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. 2 Zur Wahrnehmung<br />

dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte<br />

bestellen.<br />

(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als<br />

10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige<br />

Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte zu bestellen.<br />

(3) Die Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen<br />

der Gemeinde mit, die die Belange von F<strong>ra</strong>uen berühren oder<br />

Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von F<strong>ra</strong>u und Mann und die<br />

Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.<br />

(4) 1 Die Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte kann in Angelegenheiten ihres<br />

Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des<br />

Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. 2 Ihr ist auf Wunsch <strong>das</strong> Wort zu<br />

erteilen. 3 Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres<br />

Aufgabenbereichs unterrichten.<br />

(5) Die Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte kann in Angelegenheiten, die ihren<br />

Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters<br />

widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn<br />

der Be<strong>ra</strong>tung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe<br />

hinzuweisen.<br />

(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.<br />

NRW GO § 6 Geheimhaltung<br />

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung,<br />

die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die<br />

Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. 2 Sie haben


hierbei Weisungen der <strong>Land</strong>esregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes<br />

zu beachten.<br />

NRW GO § 7 Satzungen<br />

(1) 1 Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln,<br />

soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. 2 Satzungen bedürfen der<br />

Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich<br />

vorgeschrieben ist.<br />

(2) 1 In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige<br />

Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht<br />

werden. 2 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.<br />

(3) 1 Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2 In ihr ist<br />

mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der<br />

Hauptsatzung vorbehalten ist. 3 Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann<br />

der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder<br />

beschließen.<br />

(4) 1 Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. 2 Sie treten, wenn kein<br />

anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung<br />

in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(5) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche<br />

Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung<br />

von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten<br />

sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen<br />

enthalten.<br />

(6) 1 Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes<br />

kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und<br />

Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der<br />

Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht<br />

worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher<br />

gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

2<br />

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, der sonstigen<br />

ortsrechtlichen Bestimmung und des Flächennutzungsplans ist auf die<br />

Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.<br />

NRW GO § 8 Gemeindliche Einrichtungen und Lasten<br />

(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit<br />

die <strong>für</strong> die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer<br />

Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.<br />

(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts<br />

berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und


verpflichtet, die Lasten zu t<strong>ra</strong>gen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der<br />

Gemeinde ergeben.<br />

(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen,<br />

sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu<br />

benutzen, die in der Gemeinde <strong>für</strong> Grundbesitzer und Gewerbetreibende<br />

bestehen, und verpflichtet, <strong>für</strong> ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im<br />

Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizut<strong>ra</strong>gen.<br />

(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend <strong>für</strong> juristische Personen und <strong>für</strong><br />

Personenvereinigungen.<br />

NRW GO § 9 Anschluß- und Benutzungszwang<br />

1 Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung <strong>für</strong> die<br />

Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und<br />

ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen<br />

zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser<br />

Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. 2 Die<br />

Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen.<br />

3 Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf<br />

bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. 4 Im Falle<br />

des Anschluß- und Benutzungszwangs <strong>für</strong> Fernwärme soll die Satzung zum<br />

Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.<br />

NRW GO § 10 Wirtschaftsführung<br />

1 Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß<br />

die Gemeindefinanzen gesund bleiben. 2 Auf die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.<br />

NRW GO § 11 Aufsicht<br />

Die Aufsicht des <strong>Land</strong>es schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert<br />

die Erfüllung ihrer Pflichten.<br />

NRW GO § 12 Funktionsbezeichnungen<br />

Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder<br />

männlicher Form geführt.<br />

NRW GO § 13 Name und Bezeichnung<br />

(1) 1 Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. 2 Der Rat kann mit einer<br />

Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Gemeindenamen ändern.<br />

3<br />

Die Änderung des Gemeindenamens bedarf der Genehmigung des<br />

Innenministeriums. 4 Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung,<br />

in denen der Gemeindename durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit<br />

dem Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.<br />

(2) 1 Die Bezeichnung “Stadt” führen die Gemeinden, denen diese<br />

Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Ant<strong>ra</strong>g von der<br />

<strong>Land</strong>esregierung verliehen wird. 2 Sobald eine Gemeinde als Mittlere<br />

kreisangehörige Stadt zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen hat, führt sie<br />

unabhängig von der künftigen Einwohnerentwicklung die Bezeichnung


“Stadt”. 3 Eine kreisangehörige Stadt, in der die Kreisverwaltung ihren Sitz<br />

hat, ist berechtigt, die Bezeichnung “Kreisstadt” zu führen.<br />

NRW GO § 14 Siegel, Wappen und Flaggen<br />

(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.<br />

(2) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.<br />

(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen<br />

bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

[§§ 15 - 20] 2. Teil Gemeindegebiet<br />

NRW GO § 15 Gemeindegebiet<br />

Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, daß die örtliche<br />

Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der<br />

Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.<br />

NRW GO § 16 Gebietsbestand<br />

(1) 1 Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach<br />

geltendem Recht zu ihr gehören. 2 Grenzstreitigkeiten entscheidet die<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.<br />

NRW GO § 17 Gebietsänderungen<br />

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert,<br />

Gemeinden aufgelöst oder neugebildet werden.<br />

(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von<br />

Gemeindeverbänden berührt, so bewirkt die Änderung der<br />

Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der<br />

Gemeindeverbandsgrenzen.<br />

NRW GO § 18 Gebietsänderungsverträge<br />

(1) 1 Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände treffen, soweit<br />

erforderlich, Vereinbarungen über die aus Anlaß einer Gebietsänderung zu<br />

regelnden Einzelheiten (Gebietsänderungsverträge). 2 In diese Verträge<br />

sind insbesondere die <strong>für</strong> die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge<br />

und die Überleitung des Ortsrechts notwendigen Bestimmungen<br />

aufzunehmen.<br />

(2) 1 Gebietsänderungsverträge bedürfen der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde. 2 Kommt ein Gebietsänderungsvert<strong>ra</strong>g nicht zustande,<br />

so bestimmt die Aufsichtsbehörde die aus Anlaß der Gebietsänderung zu<br />

regelnden Einzelheiten.<br />

NRW GO § 19 Verfahren bei Gebietsänderungen<br />

(1) Die Gemeinden haben vor Aufnahme von Verhandlungen über Änderungen<br />

ihres Gebiets die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.<br />

(2) 1 Vor jeder Gebietsänderung ist der Wille der betroffenen Bevölkerung in<br />

der Weise festzustellen, daß den Räten der beteiligten Gemeinden


Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. 2 Außerdem sind die<br />

Gemeindeverbände zu hören, deren Grenzen durch die Gebietsänderung<br />

berührt werden.<br />

(3) 1 Änderungen des Gemeindegebiets bedürfen eines Gesetzes. 2 In Fällen<br />

von geringer Bedeutung kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch<br />

die Bezirksregierung ausgesprochen werden, wenn die Grenzen von<br />

Regierungsbezirken berührt werden, ist <strong>das</strong> Innenministerium zuständig.<br />

3<br />

Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als<br />

10 vom Hundert des Gemeindegebiets der abgebenden Gemeinde und<br />

nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfaßt. 4 Die Sätze 2 und 3 finden<br />

auch in dem Falle Anwendung, daß eine Gemeindegrenze durch Gesetz<br />

festgelegt wurde, wenn seit dem Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes zehn Jahre<br />

vergangen sind; gesetzliche Vorschriften, die die Änderung von<br />

Gemeindegrenzen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zulassen, bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) In dem Gesetz oder in der Eintscheidung nach Absatz 3 Satz 2 sind die<br />

Gebietsänderungsverträge oder die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde<br />

über die Einzelheiten der Gebietsänderung zu bestätigen.<br />

NRW GO § 20 Wirkungen der Gebietsänderung<br />

(1) 1 Der Ausspruch der Änderung des Gemeindegebiets und die Entscheidung<br />

über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der<br />

Beteiligten. 2 Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder<br />

Aufhebung von dinglichen Rechten, sofern der Gebietsänderungsvert<strong>ra</strong>g<br />

oder die Entscheidung über die Auseinandersetzung de<strong>ra</strong>rtiges vorsehen.<br />

3<br />

Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die<br />

Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher<br />

Bücher. 4 Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.<br />

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gemeindegebiets<br />

erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren<br />

und Auslagen, soweit diese auf <strong>Land</strong>esrecht beruhen.<br />

[§§ 21 - 34] 3. Teil Einwohner und Bürger<br />

NRW GO § 21 Einwohner und Bürger<br />

(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.<br />

(2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.<br />

NRW GO § 22 Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern<br />

(1) 1 Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungsk<strong>ra</strong>ft ihren<br />

Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch<br />

wenn <strong>für</strong> deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. 2 Zur<br />

Rechtsbe<strong>ra</strong>tung sind die Gemeinden nicht verpflichtet.<br />

(2) Die Gemeinden haben Vordrucke <strong>für</strong> Anträge, Anzeigen und Meldungen,<br />

die Ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.<br />

(3) 1 Soweit Anträge beim Kreis oder bei der Bezirksregierung einzureichen<br />

sind, haben die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und<br />

unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 2 Die Einreichung


ei der Gemeinde gilt als Ant<strong>ra</strong>gstellung bei der zuständigen Behörde,<br />

soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. 3 Durch Rechtsverordnung des<br />

Innenministeriums können Anträge, die bei anderen Behörden zu stellen<br />

sind, in diese Regelung einbezogen werden.<br />

NRW GO § 23 Unterrichtung der Einwohner<br />

(1) 1 Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen<br />

Angelegenheiten der Gemeinde. 2 Bei wichtigen Planungen und Vorhaben<br />

der Gemeinde, die unmittelbar <strong>ra</strong>um- oder entwicklungsbedeutsam sind<br />

oder <strong>das</strong> wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner<br />

nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die<br />

Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.<br />

(2) 1 Die Unterrichtung ist in der Regel so vorzunehmen, daß Gelegenheit zur<br />

Äußerung und zur Erörterung besteht. 2 Zu diesem Zweck kann der Rat<br />

Versammlungen der Einwohner anbe<strong>ra</strong>umen, die auf Gemeindebezirke<br />

(Ortschaften) beschränkt werden können. 3 Die näheren Einzelheiten,<br />

insbesondere die Beteiligung der Bezirksvertretungen in den kreisfreien<br />

Städten, sind in der Hauptsatzung zu regeln. 4 Vorschriften über eine<br />

förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.<br />

(3) Ein Verstoß gegen die Absätze 1 und 2 berührt die Rechtsmäßigkeit der<br />

Entscheidung nicht.<br />

NRW GO § 24 Anregungen und Beschwerden<br />

(1) 1 Jeder hat <strong>das</strong> Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen<br />

schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der<br />

Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. 2 Die<br />

Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des<br />

Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. 3 Die Erledigung von<br />

Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übert<strong>ra</strong>gen.<br />

4<br />

Der Ant<strong>ra</strong>gsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und<br />

Beschwerden zu unterrichten.<br />

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.<br />

NRW GO § 25 Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>g<br />

(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen<br />

und <strong>das</strong> 14. Lebensjahr vollendet haben, können beant<strong>ra</strong>gen, daß der Rat<br />

über eine bestimmte Angelegenheit, <strong>für</strong> die er gesetzlich zuständig ist,<br />

berät und entscheidet.<br />

(2) 1 Der Ant<strong>ra</strong>g muß schriftlich eingereicht werden. 2 Er muß ein bestimmtes<br />

Begehren und eine Begründung enthalten. 3 Er muß bis zu drei Personen<br />

benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4 Die<br />

Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungsk<strong>ra</strong>ft ihren Einwohnern<br />

bei der Einleitung eines Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>ges behilflich.<br />

(3) Der Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>g muß unterzeichnet sein,<br />

1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der<br />

Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,<br />

2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner,<br />

höchstens jedoch von 8 000 Einwohnern.


(4) 1 Eine Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Ant<strong>ra</strong>gs<br />

enthalten. 2 Eint<strong>ra</strong>gungen, welche die Person des Unterzeichners nach<br />

Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei<br />

erkennen lassen, sind ungültig. 3 Die Angaben werden von der Gemeinde<br />

geprüft.<br />

(5) Der Ant<strong>ra</strong>g ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit<br />

innerhalb der letzten 12 Monate bereits ein Ant<strong>ra</strong>g gestellt wurde.<br />

(6) Die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des<br />

Eingangs des Ant<strong>ra</strong>gs bei der Gemeinde erfüllt sein.<br />

(7) 1 Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>g zulässig ist. 2 Er<br />

hat unverzüglich drüber zu be<strong>ra</strong>ten und zu entscheiden, spätestens<br />

innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. 3 Den Vertretern des<br />

Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>gs soll Gelegenheit gegeben werden, den Ant<strong>ra</strong>g in der<br />

Ratssitzung zu erläutern.<br />

(8) 1 In kreisfreien Städten kann ein Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>g an eine<br />

Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit<br />

handelt, <strong>für</strong> welche die Bezirksvertretung zuständig ist. 2 Die Absätze 1 bis<br />

7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß<br />

1. ant<strong>ra</strong>gs- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt<br />

und<br />

2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der Zahl<br />

der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.<br />

(9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Nähere über die<br />

Durchführung des Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>gs regeln.<br />

NRW GO § 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid<br />

(1) 1 Die Bürger können beant<strong>ra</strong>gen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des<br />

Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden<br />

(Bürgerentscheid). 2 Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, <strong>das</strong>s über eine<br />

Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet<br />

(Ratsbürgerentscheid). 3 Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10<br />

gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die zur<br />

Entscheidung zu bringende F<strong>ra</strong>ge, eine Begründung sowie einen nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag <strong>für</strong> die Deckung der<br />

Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. 2 Es muß bis zu drei Bürger<br />

benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 3 Die<br />

Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungsk<strong>ra</strong>ft ihren Bürgern bei<br />

der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.<br />

(3) 1 Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es<br />

innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses<br />

eingereicht sein. 2 Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung<br />

bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.


(4) 1 Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden<br />

– bis 10 000 Einwohner von 10%<br />

– bis 20 000 Einwohner von 9%<br />

– bis 30 000 Einwohner von 8%<br />

– bis 50 000 Einwohner von 7%<br />

– bis 100 000 Einwohner von 6%<br />

– bis 200 000 Einwohner von 5%<br />

– bis 500 000 Einwohner von 4%<br />

– über 500 000 Einwohner von 3%<br />

der Bürger unterzeichnet sein.<br />

2 Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. 3 Im übrigen gilt § 25<br />

Abs. 4 entsprechend.<br />

(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über<br />

1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,<br />

2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der<br />

Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der<br />

Gemeinde,<br />

3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der<br />

Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen<br />

Entgelte,<br />

4. die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss<br />

der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,<br />

5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder<br />

eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen,<br />

wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu<br />

entscheiden sind,<br />

6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von<br />

Bauleitplänen,<br />

7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,<br />

8. Angelegenheiten, <strong>für</strong> die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,<br />

9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten<br />

Sitten verstoßen,<br />

10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein<br />

Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.<br />

(6) 1 Der Rat stellt unverzüglich fest, ob <strong>das</strong> Bürgerbegehren zulässig ist.<br />

2<br />

Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter<br />

des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 Widerspruch einlegen.<br />

3<br />

Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb<br />

von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. 4 Entspricht der Rat<br />

dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. 5 Den Vertretern<br />

des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Ant<strong>ra</strong>g in der<br />

Sitzung des Rates zu erläutern. 6 Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />

festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des<br />

Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der<br />

Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer


de<strong>ra</strong>rtigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu<br />

diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu<br />

bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).<br />

(7) 1 Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte F<strong>ra</strong>ge nur mit Ja oder<br />

Nein abgestimmt werden. 2 Die F<strong>ra</strong>ge ist in dem Sinne entschieden, in<br />

dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde,<br />

sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt.<br />

3<br />

Bei Stimmengleichheit gilt die F<strong>ra</strong>ge als mit Nein beantwortet.<br />

(8) 1 Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. 2 Vor Ablauf<br />

von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen<br />

Bürgerentscheid abgeändert werden.<br />

(9) 1 In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in<br />

einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine<br />

Angelegenheit handelt, <strong>für</strong> welche die Bezirksvertretung zuständig ist.<br />

2<br />

Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß<br />

1. <strong>das</strong> Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern<br />

unterzeichnet sein muß.<br />

2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger<br />

stimmberechtigt sind,<br />

3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6<br />

Satz 1 an die Stelle des Rates tritt.<br />

(10) 1 Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Nähere über<br />

die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.<br />

2<br />

Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34 a und § 41 der Kommunalwahlordnung<br />

zu berücksichtigen.<br />

NRW GO § 27 Integ<strong>ra</strong>tion<br />

(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre<br />

Hauptwohnung haben, ist ein Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t zu bilden.<br />

In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 ausländische Einwohner ihre<br />

Hauptwohnung haben, ist ein Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t zu bilden, wenn mindestens<br />

200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es beant<strong>ra</strong>gen.<br />

In anderen Gemeinden kann ein Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t gebildet werden.<br />

Der Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t wird gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2<br />

Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten<br />

Ratsmitglieder hinzutreten.<br />

Anstelle eines Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>tes kann durch Beschluss des Rates ein<br />

be<strong>ra</strong>tender Ausschuss entsprechend § 58 (Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss) gebildet<br />

werden.<br />

Der Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern<br />

und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt<br />

werden.<br />

Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des<br />

Integ<strong>ra</strong>tionsausschusses darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.<br />

Sollen dem Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss auch vom Rat bestellte sachkundige<br />

Bürger (§ 58 Absatz 3) angehören, so muss die Zahl der Ratsmitglieder<br />

die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder übertreffen.


Zur Bildung des Integ<strong>ra</strong>tionsausschusses bestellt der Rat nach Maßgabe<br />

des § 50 Absatz 3 die Ratsmitglieder.<br />

Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder treten hinzu.<br />

Im Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 2<br />

Satz 1 gewählten Mitglieder gleiche Rechte.<br />

Der Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der<br />

anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen<br />

stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.<br />

(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden<br />

<strong>für</strong> die Dauer der Wahlzeit des Rates die Mitglieder nach Listen oder als<br />

Einzelbewerber gewählt.<br />

Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen<br />

nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt.<br />

Für den Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren<br />

Mitglieder.<br />

Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und<br />

Ratsmitglieder im Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t oder im Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss ihre<br />

Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>tes<br />

oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschusses weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach<br />

Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t oder<br />

Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss zu bilden.<br />

(3) 1 Wahlberechtigt sind<br />

1. Ausländer,<br />

2. Deutsche,<br />

wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2,<br />

3, 4, 4 a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre<br />

vor dem Tag der Wahl erworben worden ist.<br />

2<br />

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag<br />

1. 16 Jahre alt sein,<br />

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten<br />

und<br />

3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde<br />

ihre Hauptwohnung haben.<br />

3<br />

Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum<br />

zwölften Tag vor der Wahl in <strong>das</strong> Wählerverzeichnis eint<strong>ra</strong>gen lassen. 4 Sie<br />

haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.<br />

(4) Nicht wahlberechtigt sind<br />

1. Ausländer,<br />

a) auf die <strong>das</strong> Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2<br />

und 3 keine Anwendung findet,<br />

b) die Asylbewerber sind,<br />

2. Deutsche,<br />

die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.<br />

(5) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle<br />

wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Nummern 1 und 2 sowie alle<br />

Bürger.


(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1<br />

lässt die Gemeinde die in Absatz 4 Nummer 1 bezeichneten Ausländer<br />

sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit besitzen, außer Bet<strong>ra</strong>cht.<br />

(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder<br />

gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit<br />

Ausnahme des Absatzes 4 Nummer 1 entsprechend.<br />

Der Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen<br />

oder mehrere Stellvertreter.<br />

Der Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu<br />

seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu<br />

Stellvertretern.<br />

Der Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t oder der Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss regelt seine inneren<br />

Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.<br />

(8) 1 Der Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss kann sich mit allen<br />

Angelegenheiten der Gemeinde befassen. 2 Auf Ant<strong>ra</strong>g des<br />

Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>tes oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschusses ist eine Anregung oder<br />

Stellungnahme des Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>tes oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschusses dem<br />

Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuß vorzulegen. 3 Der<br />

Vorsitzende des Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>tes oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschusses oder ein<br />

anderes vom Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss benanntes<br />

Mitglied ist berechtigt, bei der Be<strong>ra</strong>tung dieser Angelegenheit an der<br />

Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu <strong>das</strong> Wort zu<br />

erteilen.<br />

(9) Der Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss soll zu F<strong>ra</strong>gen, die ihm<br />

vom Rat, einem Ausschuß, einer Bezirksvertretung oder vom<br />

Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.<br />

(10) Dem Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t oder Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss sind die zur Erledigung<br />

seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.<br />

(11) 1 Für die Wahl zum Integ<strong>ra</strong>tions<strong>ra</strong>t und Integ<strong>ra</strong>tionsausschuss nach<br />

Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29,<br />

30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes<br />

entsprechend. 2 Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung <strong>das</strong><br />

Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten<br />

über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die<br />

Wahlprüfung regeln.<br />

NRW GO § 28 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt<br />

(1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit<br />

<strong>für</strong> die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).<br />

(2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer<br />

berechneten Kreises von Verwaltungsgeschäften <strong>für</strong> die Gemeinde<br />

verpflichtet (Ehrenamt).


NRW GO § 29 Ablehnungsgründe<br />

(1) Einwohner und Bürger können die Übernahme einer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit oder eines Ehrenamts ablehnen, ihre Ausübung verweigern oder<br />

<strong>das</strong> Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, soweit er nicht die<br />

Entscheidung dem Bürgermeister überträgt.<br />

(3) 1 Der Rat kann gegen einen Bürger oder Einwohner, der ohne wichtigen<br />

Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines<br />

Ehrenamts ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld bis<br />

zu 250 Euro und <strong>für</strong> jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu<br />

500 Euro festsetzen. 2 Die Ordnungsgelder werden im<br />

Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.<br />

NRW GO § 30 Verschwiegenheitspflicht<br />

(1) 1 Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch<br />

nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekanntgewordenen<br />

Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich,<br />

besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister<br />

angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Ihrer Natur nach geheim<br />

sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem<br />

Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen<br />

zuwiderlaufen würde. 3 Er darf die Kenntnis vert<strong>ra</strong>ulicher Angelegenheiten<br />

nicht unbefugt verwerten.<br />

(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne<br />

Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu<br />

wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder<br />

Erklärungen abgeben.<br />

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn<br />

die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines <strong>Land</strong>es Nachteile bereiten<br />

oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich<br />

erschweren würde.<br />

(4) 1 Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene<br />

Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der<br />

Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die<br />

Genehmigung auch dann, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 3<br />

erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches<br />

Interesse dies erfordert. 2 Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren,<br />

den die öffentlichen Interessen zulassen.<br />

(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder<br />

in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.<br />

(6) 1 Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Ve<strong>ra</strong>ntwortung<br />

gezogen werden. 2 Soweit die Tat nicht mit St<strong>ra</strong>fe bedroht ist, gilt § 29<br />

Abs. 3 entsprechend.<br />

NRW GO § 31 Ausschließungsgründe<br />

(1) 1 Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf<br />

weder be<strong>ra</strong>tend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung


einer Angelegenheit<br />

1. ihm selbst,<br />

2. einem seiner Angehörigen,<br />

3. einer von ihm k<strong>ra</strong>ft Gesetzes oder k<strong>ra</strong>ft Vollmacht vertretenen<br />

natürlichen oder juristischen Person<br />

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.<br />

2<br />

Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine<br />

natürliche oder juristische Person direkt berührt.<br />

(2) 1 Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Betreffende<br />

1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer<br />

Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder<br />

Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den<br />

tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, eine<br />

Interessenwiderstreit anzunehmen ist,<br />

2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichts<strong>ra</strong>tes oder eines gleichartigen<br />

Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die<br />

Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es<br />

sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf<br />

Vorschlag der Gemeinde an,<br />

3. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein<br />

Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.<br />

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,<br />

1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur da<strong>ra</strong>uf beruht, daß jemand einer<br />

Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame<br />

Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,<br />

2. bei Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder in ein Ehrenamt und<br />

<strong>für</strong> die Abberufung aus solchen Tätigkeiten,<br />

3. bei Wahlen, Wiederwahlen und Abberufungen nach § 71, es sei denn,<br />

der Betreffende selbst steht zur Wahl,<br />

4. bei Beschlüssen eines Kollegialorgans, durch die jemand als Vertreter<br />

der Gemeinde in Organe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art entsandt<br />

oder aus ihnen abberufen wird; <strong>das</strong> gilt auch <strong>für</strong> Beschlüsse, durch die<br />

Vorschläge zur Berufung in solche Organe gemacht werden,<br />

5. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der Vertretung einer anderen<br />

Gebietskörperschaft oder deren Ausschüssen, wenn ihr durch die<br />

Entscheidung ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann.<br />

(4) 1 Wer annehmen muß, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung<br />

ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der<br />

zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungs<strong>ra</strong>um zu verlassen; bei<br />

einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem <strong>für</strong> die Zuhörer bestimmten<br />

Teil des Sitzungs<strong>ra</strong>umes aufhalten. 2 Für die Entscheidung in Fällen, in<br />

denen der Ausschluß streitig bleibt, ist bei Mitgliedern eines<br />

Kollegialorgans dieses, sonst der Bürgermeister zuständig. 3 Verstöße<br />

gegen die Offenbarungspflicht sind von dem Kollegialorgan durch<br />

Beschluß, vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Bescheid<br />

festzustellen.<br />

(5) 1 Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des § 72, des § 93 Abs. 5,<br />

§ 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 3 sind<br />

1. der Ehegatte oder die einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartnerin oder der


einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartner,<br />

2. Verwandte und Verschwägerte ge<strong>ra</strong>der Linie sowie durch Annahme als<br />

Kind verbundene Personen,<br />

3. Geschwister,<br />

4. Kinder der Geschwister,<br />

5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,<br />

6. einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister<br />

und Geschwister der einget<strong>ra</strong>genen Lebenspartnerinnen oder<br />

Lebenspartner,<br />

7. Geschwister der Eltern.<br />

2<br />

Die unter den Nummern 1, 2, 5 und 6 genannten Personen gelten nicht<br />

als Angehörige, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben<br />

oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.<br />

(6) 1 Die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach<br />

Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Abstimmungsergebnis entscheidend war.<br />

NRW GO § 32 Treupflicht<br />

(1) 1 Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber<br />

der Gemeinde. 2 Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht<br />

geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.<br />

(2) 1 Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> ehrenamtliche Tätige, wenn der Auft<strong>ra</strong>g mit den<br />

Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. 2 Ob<br />

diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen vorliegen, entscheidet bei den vom Rat zu<br />

ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im übrigen der<br />

Bürgermeister.<br />

NRW GO § 33 Entschädigung<br />

1 Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch<br />

auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. 2 Der Verdienstausfall<br />

kann nach § 45 berechnet werden.<br />

NRW GO § 34 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung<br />

(1) 1 Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient<br />

gemacht haben, <strong>das</strong> Ehrenbürgerrecht verleihen. 2 Sie kann langjährigen<br />

Ratsmitgliedern und Ehrenbeamten nach ihrem Ausscheiden eine<br />

Ehrenbezeichnung verleihen.<br />

(2) Beschlüsse über die Verleihung oder die Entziehung des<br />

Ehrenbürgerrechts und über die Entziehung einer Ehrenbezeichnung fasst<br />

der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der<br />

Mitglieder.<br />

[§§ 35 - 39] 4. Teil Bezirke und Ortschaften<br />

NRW GO § 35 Stadtbezirke in den kreisfreien Städten<br />

(1) Die kreisfreien Städte sind verpflichtet, <strong>das</strong> gesamte Stadtgebiet in<br />

Stadtbezirke einzuteilen.


(2) 1 Bei der Einteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke soll auf die<br />

Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der<br />

Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. 2 Die einzelnen<br />

Stadtbezirke sollen eine engere örtliche Gemeinschaft umfassen und nach<br />

der Fläche und nach der Einwohnerzahl so abgegrenzt werden, daß sie<br />

gleichermaßen bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben beteiligt werden<br />

können; zu diesem Zweck können benachbarte Wohngebiete zu einem<br />

Stadtbezirk zusammengefaßt werden. 3 Der Kernbereich des Stadtgebiets<br />

soll nicht mehr auf mehrere Stadtbezirke aufgeteilt werden.<br />

(3) Das Stadtgebiet soll in nicht weniger als drei und in nicht mehr als zehn<br />

Stadtbezirke eingeteilt werden.<br />

(4) 1 Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. 2 Stadtbezirksgrenzen<br />

können nur zum Ende der Wahlzeit des Rates geändert werden.<br />

(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß <strong>das</strong> Stadtgebiet in<br />

mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt wird, wenn dies wegen der<br />

Abgrenzungsmerkmale nach Absatz 2 erforderlich sein sollte.<br />

NRW GO § 36 Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten<br />

(1) 1 Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksvertretung zu wählen. 2 Die<br />

Mitglieder der Bezirksvertretungen werden in allgemeiner, unmittelbarer,<br />

freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.<br />

3 4<br />

Die näheren Vorschriften trifft <strong>das</strong> Kommunalwahlgesetz. Nach Ablauf<br />

der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen ihre<br />

Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung<br />

weiter aus.<br />

(2) 1 Die Bezirksvertretung besteht aus mindestens elf und höchstens<br />

neunzehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2 Der Vorsitzende<br />

führt die Bezeichnung Bezirksvorsteher. 3 Der Rat kann beschließen, <strong>das</strong>s<br />

der Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt. 4 Die<br />

Mitgliederzahlen können nach den Einwohnerzahlen der Stadtbezirke<br />

gestaffelt werden; die Gesamtzahl der Mitglieder muß unge<strong>ra</strong>de sein.<br />

5<br />

Das Nähere regelt die Hauptsatzung.<br />

(3) 1 Nach Beginn der Wahlzeit der Bezirksvertretung muss die erste Sitzung<br />

innerhalb von drei Wochen stattfinden; dazu beruft der bisherige<br />

Bezirksvorsteher die Bezirksvertretung ein. 2 Die Bezirksvertretung wählt<br />

aus ihrer Mitte ohne Aussp<strong>ra</strong>che den Bezirksvorsteher und einen oder<br />

mehrere Stellvertreter. 3 § 67 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende<br />

Anwendung. 4 Der Bezirksvorsteher und die Stellvertreter dürfen nicht<br />

zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein.<br />

(4) 1 Der Bezirksvorsteher kann neben den Entschädigungen, die ihm als<br />

Mitglied der Bezirksvertretung zustehen, eine in der Hauptsatzung<br />

festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten. 2 Für Stellvertreter des<br />

Bezirksvorstehers sowie <strong>für</strong> F<strong>ra</strong>ktionsvorsitzende können in der<br />

Hauptsatzung entsprechende Regelungen getroffen werden. 3 Das<br />

Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der<br />

Aufwandsentschädigung.<br />

(5) 1 Die Bezirksvertretungen dürfen keine Ausschüsse bilden. 2 Auf die<br />

Mitglieder der Bezirksvertretungen und <strong>das</strong> Verfahren in den


Bezirksvertretungen finden die <strong>für</strong> den Rat geltenden Vorschriften mit der<br />

Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Geschäftsordnung des Rates<br />

besondere Regelungen <strong>für</strong> die Bezirksvertretungen enthält und in Fällen<br />

äußerster Dringlichkeit der Bezirksvorsteher mit einem Mitglied der<br />

Bezirksvertretung entscheiden kann; § 60 Abs. 1 Satz 1 findet keine<br />

Anwendung. 3 Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 4 b<strong>ra</strong>uchen Zeit und Ort<br />

der Sitzungen der Bezirksvertretungen sowie die Tagesordnung nicht<br />

öffentlich bekannt gemacht zu werden; der Oberbürgermeister soll die<br />

Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. 4 Zu<br />

einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und<br />

Einwohner gehört werden.<br />

(6) 1 Die nicht der Bezirksvertretung als ordentliche Mitglieder angehörenden<br />

Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert<br />

haben, haben <strong>das</strong> Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit<br />

be<strong>ra</strong>tender Stimme teilzunehmen. 2 Zu diesem Zweck sind der<br />

Oberbürgermeister und diese Ratsmitglieder wie die ordentlichen<br />

Mitglieder der Bezirksvertretung zu deren Sitzungen zu laden. 3 Die<br />

übrigen Ratsmitglieder und Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der<br />

Geschäftsordnung an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.<br />

4<br />

Die Teilnahme an Sitzungen als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf<br />

Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.<br />

(7) 1 Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer<br />

Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit<br />

be<strong>ra</strong>tender Stimme teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit <strong>das</strong><br />

Wort zu erteilen. 2 Er kann sich von einem Beigeordneten oder einer<br />

anderen leitenden Dienstk<strong>ra</strong>ft vertreten werden. 3 Das Nähere regelt die<br />

Hauptsatzung.<br />

NRW GO § 37 Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien<br />

Städten<br />

(1) 1 Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist,<br />

entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der<br />

gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen<br />

Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich<br />

über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden<br />

Angelegenheiten:<br />

a) Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen<br />

und öffentlichen Einrichtungen, wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe,<br />

Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen;<br />

b) Angelegenheiten des Denkmalschutzes, der Pflege des Ortsbildes sowie<br />

der Grünpflege;<br />

c) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau<br />

sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von St<strong>ra</strong>ßen, Wegen und<br />

Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der St<strong>ra</strong>ßenbeleuchtung,<br />

soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt;<br />

d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger<br />

Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk;<br />

e) kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks einschließlich Kunst im<br />

öffentlichen Raum, Heimat- und B<strong>ra</strong>uchtumspflege im Stadtbezirk, Pflege


von vorhandenen Paten- oder Städtepartnerschaften;<br />

f) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des<br />

Stadtbezirks.<br />

2 3<br />

Die näheren Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln. Der Rat<br />

kann dabei die in Satz 1 aufgezählten Aufgaben im einzelnen abgrenzen.<br />

4<br />

Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung gilt § 41 Abs. 3.<br />

(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen<br />

Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im<br />

Einzelfall entscheidet der Hauptausschuß.<br />

(3) 1 Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im<br />

Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie<br />

über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein<br />

entscheiden können. 2 Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter<br />

Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der<br />

Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen<br />

fortgeschrieben werden.<br />

(4) 1 Die Bezirksvertretungen wirken an den Be<strong>ra</strong>tungen über die<br />

Haushaltssatzung mit. 2 Sie be<strong>ra</strong>ten über alle Haushaltspositionen, die sich<br />

auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu<br />

Vorschläge machen und Anregungen geben. 3 Über die<br />

Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist<br />

den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem<br />

Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur<br />

Be<strong>ra</strong>tung vorzulegen. 4 Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage<br />

beizufügen.<br />

(5) 1 Die Bezirksvertretung ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den<br />

Stadtbezirk berühren, zu hören. 2 Insbesondere ist ihr vor der<br />

Beschlußfassung des Rates über Planungs- und Investitionsvorhaben im<br />

Bezirk und über Bebauungspläne <strong>für</strong> den Bezirk Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben. 3 Darüber hinaus hat die Bezirksvertretung bei<br />

diesen Vorhaben, insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung, <strong>für</strong> ihr<br />

Gebiet dem Rat gegenüber ein Anregungsrecht. 4 Der Rat kann allgemein<br />

oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung von<br />

Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung<br />

<strong>das</strong> Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch den<br />

Bezirksvertretungen übert<strong>ra</strong>gen wird. 5 Die Bezirksvertretung kann zu<br />

allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und<br />

Anregungen machen. 6 Insbesondere kann sie Vorschläge <strong>für</strong> vom Rat <strong>für</strong><br />

den Stadtbezirk zu wählende oder zu bestellende ehrenamtlich tätige<br />

Personen unterbreiten. 7 Bei Be<strong>ra</strong>tungen des Rates oder eines Ausschusses<br />

über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung einer<br />

Bezirksvertretung zurückgehen, haben der Bezirksvorsteher oder sein<br />

Stellvertreter <strong>das</strong> Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden.<br />

(6) 1 Der Oberbürgermeister oder der Bezirksvorsteher können einem<br />

Beschluß der Bezirksvertretung spätestens am 14. Tag nach der<br />

Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn sie<br />

der Auffassung sind, daß der Beschluß <strong>das</strong> Wohl der Stadt gefährdet. 2 Der<br />

Wiederspruch hat aufschiebende Wirkung. 3 Über die Angelegenheit ist in<br />

einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tag


und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat,<br />

erneut zu beschließen. 4 Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem<br />

Beschluß, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der Widersprechende<br />

<strong>das</strong> verlangt. 5 Im übrigen gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.<br />

NRW GO § 38 Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten<br />

(1) 1 Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten. 2 Die<br />

Hauptsatzung kann bestimmen, daß eine Bezirksverwaltungsstelle <strong>für</strong><br />

mehrere Stadtbezirke zuständig ist oder daß im Stadtbezirk gelegene<br />

zent<strong>ra</strong>le Verwaltungsstellen die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsstelle<br />

miterfüllen.<br />

(2) 1 In der Bezirksverwaltungsstelle sollen im Rahmen einer sparsamen und<br />

wirtschaftlichen Haushaltsführung Dienstellen so eingerichtet und<br />

zusammengefaßt werden, daß eine möglichst ortsnahe Erledigung der<br />

Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist. 2 Die Befugnisse, die dem<br />

Oberbürgermeister nach § 62 und § 73 zustehen, bleiben unberührt.<br />

(3) 1 Bei der Bestellung des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle ist die<br />

Bezirksvertretung anzuhören. 2 Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle<br />

oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der<br />

Bezirksvertretung teilzunehmen.<br />

NRW GO § 39 Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden<br />

(1) 1 Das Gemeindegebiet kann in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden.<br />

2<br />

Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die<br />

Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen.<br />

(2) 1 Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu<br />

bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. 2 In Gemeindebezirken mit<br />

Bezirksausschüssen können Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet<br />

werden. 3 Der Rat kann beschließen, <strong>das</strong>s der Ortsvorsteher die<br />

Bezeichnung Ortsbürgermeister führt.<br />

(3) 1 Den Bezirksausschüssen sollen im Rahmen des § 41 Abs. 2 Aufgaben zur<br />

Entscheidung übert<strong>ra</strong>gen werden, die sich ohne Beeinträchtigung der<br />

einheitlichen Entwicklung der gesamten Gemeinde innerhalb eines<br />

Gemeindebezirks erledigen lassen. 2 Der Rat kann allgemeine Richtlinien<br />

erlassen, die bei der Wahrnehmung der den Bezirksausschüssen<br />

zugewiesenen Aufgaben zu beachten sind. 3 Er stellt die erforderlichen<br />

Haushaltsmittel bereit. 4 § 37 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />

(4) Auf die Bezirksausschüsse sind die <strong>für</strong> die Ausschüsse des Rates geltenden<br />

Vorschriften mit folgenden Maßnahmen anzuwenden:<br />

1. Bei der Bestellung der Mitglieder durch den Rat ist <strong>das</strong> bei der Wahl des<br />

Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde<br />

zu legen;<br />

2. ihnen dürfen mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören;<br />

3. <strong>für</strong> Parteien und Wählergruppen, die im Rat vertreten sind, findet § 58<br />

Abs. 1 Satz 7 bis 10 sinngemäß Anwendung;<br />

4. der Bezirksausschuß wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern<br />

einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter; § 67 Abs. 2<br />

findet entsprechende Anwendung.


(5) § 36 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.<br />

(6) 1 Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des<br />

Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses <strong>für</strong><br />

die Dauer seiner Wahlzeit. 2 Sie müssen in dem Bezirk <strong>für</strong> den sie bestellt<br />

werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. 3 § 67<br />

Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(7) 1 Der Ortvorsteher soll die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat<br />

wahrnehmen. 2 Falls er nicht Ratsmitglied ist, darf er an den Sitzungen des<br />

Rates und der in § 59 genannten Ausschüsse weder entscheidend noch<br />

mit be<strong>ra</strong>tender Stimme mitwirken; <strong>das</strong> Recht, auch dort gehört zu<br />

werden, kann zugelassen werden. 3 Der Ortsvorsteher kann <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gebiet<br />

seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden<br />

Verwaltung beauft<strong>ra</strong>gt werden; er ist sodann zum Ehrenbeamten zu<br />

ernennen. 4 Er führt diese Geschäfte in Ve<strong>ra</strong>ntwortung gegenüber dem<br />

Bürgermeister durch. 5 Er kann eine angemessene<br />

Aufwandsentschädigung erhalten. 6 Das Innenministerium bestimmt durch<br />

Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung und in welchem<br />

Umfang daneben der Ersatz von Auslagen zulässig ist. 7 Ortsvorsteher<br />

erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45.<br />

(8) Die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften trifft der<br />

Rat durch die Hauptsatzung.<br />

[§§ 40 - 61] 5. Teil Der Rat<br />

NRW GO § 40 Träger der Gemeindeverwaltung<br />

(1) Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der<br />

Bürgerschaft bestimmt.<br />

(2) 1 Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten.<br />

2<br />

Der Rat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem<br />

Bürgermeister (Mitglied k<strong>ra</strong>ft Gesetzes). 3 Die Vertretung und<br />

Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien<br />

Städten: Oberbürgermeister). 4 Den Vorsitz im Rat führt der<br />

Bürgermeister.<br />

1 2<br />

Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den Fällen der §§ 47<br />

Abs. 1, 48 Abs. 1, 50 Abs. 3, 53 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 58 Abs. 1, 3 und<br />

5, 66 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 und 3 und 96 Abs. 1 Satz 4<br />

stimmt er nicht mit.<br />

NRW GO § 41 Zuständigkeiten des Rates<br />

(1) 1 Der Rat der Gemeinde ist <strong>für</strong> alle Angelegenheiten der<br />

Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt. 2 Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Rat<br />

nicht übert<strong>ra</strong>gen:<br />

a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt<br />

werden soll,<br />

b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,<br />

c) die Wahl der Beigeordneten,<br />

d) die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer<br />

Ehrenbezeichnung,


e) die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht in diesem Gesetz<br />

etwas anderes bestimmt ist,<br />

f) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und<br />

sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,<br />

g) abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und<br />

abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs<br />

und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,<br />

h) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung<br />

eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu<br />

überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und<br />

Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen<br />

Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen <strong>für</strong> die<br />

Ve<strong>ra</strong>nschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,<br />

i) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und<br />

privatrechtlicher Entgelte,<br />

j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die<br />

Bestätigung des Gesamtabschlusses,<br />

k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von<br />

Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer<br />

unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder<br />

anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines<br />

Geschäftsanteils an einer einget<strong>ra</strong>genen Kreditgenossenschaft sowie den<br />

Abschluß von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,<br />

l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung<br />

von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a, öffentlichen<br />

Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines<br />

gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6<br />

des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der<br />

Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens<br />

sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die<br />

erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung<br />

einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft<br />

oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines<br />

Geschäftsanteils an einer einget<strong>ra</strong>genen Kreditgenossenschaft,<br />

m) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts<br />

gemäß § 114 a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die<br />

Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen die Gemeinde<br />

beteiligt ist, soweit der Einfluß der Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und § 113<br />

Abs. 1) geltend gemacht werden kann,<br />

n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung<br />

von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens,<br />

o) die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies<br />

Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am<br />

Gemeindegliedervermögen,<br />

p) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen<br />

und die Bestellung sonstiger Sicherheiten <strong>für</strong> andere sowie solche<br />

Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,<br />

q) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,


) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern des<br />

Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem<br />

Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach<br />

näherer Bestimmung der Hauptsatzung,<br />

s) die Übernahme neuer Aufgaben, <strong>für</strong> die keine gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht,<br />

t) die Festlegung st<strong>ra</strong>tegischer Ziele unter Berücksichtigung der<br />

Ressourcen.<br />

(2) 1 Im übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte<br />

Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übert<strong>ra</strong>gen. 2 Er<br />

kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres<br />

Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf<br />

den Bürgermeister übert<strong>ra</strong>gen, soweit nicht der Rat sich, einer<br />

Bezirksvertretung oder einem Ausschuß <strong>für</strong> einen bestimmten Kreis von<br />

Geschäften oder <strong>für</strong> einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.<br />

NRW GO § 42 Wahl der Ratsmitglieder<br />

(1) 1 Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner,<br />

unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl <strong>für</strong> die Dauer von fünf<br />

Jahren gewählt. 2 Die näheren Vorschriften trifft <strong>das</strong><br />

Kommunalwahlgesetz.<br />

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Ratsmitglieder ihre Tätigkeit<br />

bis zum Zusammentritt des neugewählten Rates weiter aus.<br />

NRW GO § 43 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder<br />

(1) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach<br />

dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf <strong>das</strong> öffentliche Wohl<br />

bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht<br />

gebunden.<br />

(2) Für die Tätigkeit als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder<br />

Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 mit<br />

folgenden Maßgaben entsprechend:<br />

1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom<br />

Bürgermeister angeordnet werden;<br />

2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Ratsmitgliedern der<br />

Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen die Bezirksvertretung und bei<br />

Ausschußmitgliedern der Ausschuß;<br />

3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei<br />

Ratsmitgliedern gegenüber dem Bürgermeister, bei Mitgliedern der<br />

Bezirksvertretungen gegenüber dem Bezirksvorsteher und bei<br />

Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in<br />

die Verhandlung;<br />

4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat, bei<br />

Mitgliedern der Bezirksvertretungen die Bezirksvertretung, bei<br />

Ausschußmitgliedern der Ausschuß;<br />

5. ein Vorstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat, von der<br />

Bezirksvertretung beziehungsweise vom Ausschuß durch Beschluß<br />

festgestellt;


6. Mitglieder der Bezirksvertretungen sowie sachkundige Bürger und<br />

sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche<br />

anderer gegen die Gemeinde nur dann nicht geltend machen, wenn diese<br />

im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

vorliegen, entscheidet die Bezirksvertretung beziehungsweise der<br />

Auschuß.<br />

(3) 1 Die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber<br />

dem Bürgermeister, die Mitglieder einer Bezirksvertretung gegenüber dem<br />

Bezirksvorsteher Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen<br />

Verhältnisse geben, soweit <strong>das</strong> <strong>für</strong> die Ausübung ihres Mandats von<br />

Bedeutung sein kann. 2 Die näheren Einzelheiten regelt der Rat.<br />

3 4<br />

Die Auskunft ist vert<strong>ra</strong>ulich zu behandeln. Name, Anschrift, der<br />

ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

können veröffentlicht werden. 5 Nach Ablauf der Wahlperiode sind die<br />

gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.<br />

(4) Erleidet die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden,<br />

so haften die Ratsmitglieder, wenn sie<br />

a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt<br />

haben,<br />

b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem<br />

Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschließungsgrund<br />

bekannt war,<br />

c) der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt<br />

haben, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung<br />

nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel<br />

bereitgestellt werden.<br />

NRW GO § 44 Freistellung<br />

(1) 1 Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied,<br />

Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Aussschusses zu<br />

bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. 2 Benachteiligungen am<br />

Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder<br />

der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. 3 Entgegenstehende<br />

Vereinbarungen sind nichtig. 4 Kündigungen oder Entlassungen aus Anlaß<br />

der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig.<br />

(2) 1 Die Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder<br />

der Ausschüsse sind von der Arbeit freizustellen, soweit es die Ausübung<br />

ihres Mandats erfordert. 2 Als erforderlich ist eine Freistellung in der Regel<br />

anzusehen, wenn die Tätigkeit mit dem Mandat in unmittelbarem<br />

Zusammenhang steht oder auf Ve<strong>ra</strong>nlassung des Rates, der<br />

Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgt und nicht während der<br />

arbeitsfreien Zeit ausgeübt werden kann.<br />

NRW GO § 45 Entschädigung der Ratsmitglieder<br />

(1) 1 Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied<br />

eines Ausschusses hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der<br />

ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. 2 Die regelmäßige Arbeitszeit ist<br />

individuell zu ermitteln; dies gilt auch <strong>für</strong> die Hausarbeit im Sinne des


Absatzes 2 Nr. 3. 3 Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und<br />

Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzeilt werden<br />

können, bleibt außer Bet<strong>ra</strong>cht.<br />

(2) 1 Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung<br />

festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich<br />

keine finanziellen Nachteile entstanden sind. 2 Darüber hinaus wird in<br />

folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:<br />

1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Ant<strong>ra</strong>g anstelle des<br />

Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt;<br />

2. Selbständige erhalten auf Ant<strong>ra</strong>g anstelle des Regelstundensatzes eine<br />

Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage<br />

des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt<br />

wird;<br />

3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und<br />

nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten<br />

<strong>für</strong> die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens<br />

den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

die notwendigen Kosten <strong>für</strong> eine Vertretung im Haushalt ersetzt.<br />

3<br />

In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbet<strong>ra</strong>g festzulegen, der<br />

bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden<br />

darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbet<strong>ra</strong>g<br />

festgelegt werden.<br />

(3) 1 Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine<br />

entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen<br />

Kosten auf Ant<strong>ra</strong>g erstattet. 2 Kinderbetreuungskosten werden nicht <strong>für</strong><br />

Zeiträume erstattet, <strong>für</strong> die Entschädigung nach Absatz 2 geleistet wird.<br />

3<br />

Die Hauptsatzung kann die näheren Einzelheiten regeln.<br />

(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein<br />

Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden<br />

Maßgaben:<br />

1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer Bezirksvertretung kann<br />

die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld <strong>für</strong> Rats-,<br />

Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und F<strong>ra</strong>ktionssitzungen gezahlt werden.<br />

2. Ein Ausschussmitglied, <strong>das</strong> nicht Ratsmitglied ist (sachkundiger Bürger<br />

oder sachkundiger Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld <strong>für</strong> die im Rahmen<br />

seiner Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und<br />

F<strong>ra</strong>ktionssitzungen.<br />

3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, <strong>das</strong> nicht Ratsmitglied ist,<br />

erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles <strong>für</strong> die Teilnahme an<br />

F<strong>ra</strong>ktionssitzungen ein Sitzungsgeld.<br />

(5) 1 F<strong>ra</strong>ktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer F<strong>ra</strong>ktion<br />

(F<strong>ra</strong>ktionsvorstand, F<strong>ra</strong>ktionsarbeitskreise). 2 Die Zahl der<br />

ersatzpflichtigen F<strong>ra</strong>ktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu<br />

beschränken.<br />

(6) 1 Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung<br />

1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der<br />

Sitzungsgelder,<br />

2. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der


Aufwandsentschädigung.<br />

2 Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu<br />

Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. 3 Grundlage<br />

da<strong>für</strong> ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im<br />

Preisindex <strong>für</strong> die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem<br />

Zeitpunkt der vo<strong>ra</strong>ngegangenen Anpassung der Höhe der<br />

Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder.<br />

NRW GO § 46 Aufwandsentschädigung<br />

1 Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 und F<strong>ra</strong>ktionsvorsitzende<br />

– bei F<strong>ra</strong>ktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender<br />

Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens<br />

30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den<br />

Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vom<br />

Innenministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. 2 Eine<br />

Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn <strong>das</strong> Ratsmitglied<br />

hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer F<strong>ra</strong>ktion ist.<br />

NRW GO § 47 Einberufung des Rates<br />

(1) 1 Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen. 2 Nach Beginn der Wahlzeit<br />

muss die erste Sitzung innerhalb von drei Wochen stattfinden. 3 Im<br />

übrigen tritt der Rat zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert,<br />

jedoch soll er wenigstens alle zwei Monate einberufen werden. 4 Er ist<br />

unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine<br />

F<strong>ra</strong>ktion unter Angabe der zur Be<strong>ra</strong>tung zu stellenden Gegenstände es<br />

verlangen.<br />

(2) 1 Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des<br />

Rates sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in<br />

diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. 2 Der Rat regelt in der<br />

Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des F<strong>ra</strong>gerechts der Ratsmitglieder.<br />

(3) Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung zur Einberufung des Rates<br />

nicht nach, so ve<strong>ra</strong>nlaßt die Aufsichtsbehörde die Einberufung.<br />

NRW GO § 48 Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen<br />

(1) 1 Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2 Er hat dabei Vorschläge<br />

aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu<br />

bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer<br />

F<strong>ra</strong>ktion vorgelegt werden. 3 F<strong>ra</strong>gestunden <strong>für</strong> Einwohner können in die<br />

Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der<br />

Geschäftsordnung geregelt sind. 4 Zeit und Ort der Sitzung sowie die<br />

Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekanntzumachen. 5 Die<br />

Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß des Rates erweitert<br />

werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub<br />

dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.<br />

(2) 1 Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. 2 Durch die Geschäftsordnung<br />

kann die Öffentlichkeit <strong>für</strong> Angelegenheiten einer bestimmten Art<br />

ausgeschlossen werden. 3 Auf Ant<strong>ra</strong>g des Bürgermeisters oder eines<br />

Ratsmitglieds kann <strong>für</strong> einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit<br />

ausgeschlossen werden. 4 Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der


Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und<br />

be<strong>ra</strong>ten werden. 5 Falls dem Ant<strong>ra</strong>g oder dem Vorschlag stattgegeben<br />

wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in<br />

nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.<br />

(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht<br />

schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls<br />

überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.<br />

(4) 1 Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach<br />

Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des<br />

Rates als Zuhörer teilnehmen. 2 Die Teilnahme als Zuhörer begründet<br />

keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von<br />

Sitzungsgeld.<br />

NRW GO § 49 Beschlußfähigkeit des Rates<br />

(1) 1 Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen<br />

Mitgliederzahl anwesend ist. 2 Er gilt als beschlußfähig, solange seine<br />

Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.<br />

(2) 1 Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden<br />

und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen,<br />

so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2 Bei<br />

der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen<br />

werden.<br />

NRW GO § 50 Abstimmungen<br />

(1) 1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit <strong>das</strong> Gesetz<br />

nichts anderes vorschreibt. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Ant<strong>ra</strong>g als<br />

abgelehnt. 3 Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. 4 Auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des<br />

Rates ist namentlich abzustimmen. 5 Auf Ant<strong>ra</strong>g mindestens eines Fünftels<br />

der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. 6 Zum selben<br />

Tagesordnungspunkt hat ein Ant<strong>ra</strong>g auf geheime Abstimmung Vor<strong>ra</strong>ng<br />

gegenüber einem Ant<strong>ra</strong>g auf namentliche Abstimmung. 7 Die<br />

Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.<br />

(2) 1 Wahlen werden, wenn <strong>das</strong> Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn<br />

niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von<br />

Stimmzetteln, vollzogen. 2 Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die<br />

mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 3 Nein-Stimmen<br />

gelten als gültige Stimmen. 4 Erreicht niemand mehr als die Hälfte der<br />

Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten<br />

Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. 5 Gewählt ist, wer<br />

in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6 Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet <strong>das</strong> Los.<br />

(3) 1 Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen<br />

einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der<br />

Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.<br />

2<br />

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den<br />

Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. 3 Dabei<br />

sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der F<strong>ra</strong>ktionen und Gruppen


des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die<br />

einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen zu verteilen. 4 Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so<br />

viele Sitze zugeteilt, wie sich <strong>für</strong> ihn ganze Zahlen ergeben. 5 Sind danach<br />

noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten<br />

Zahlenbruchteile zu vergeben. 6 Bei gleichen Zahlenbruchteilen<br />

entscheidet <strong>das</strong> Los. 7 Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuß aus,<br />

wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der F<strong>ra</strong>ktion oder Gruppe,<br />

welcher <strong>das</strong> ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen<br />

Nachfolger.<br />

(4) 1 Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63<br />

Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich<br />

tätig sind, ist <strong>das</strong> Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.<br />

2<br />

Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem<br />

Gremium ausgeschieden sind, <strong>für</strong> <strong>das</strong> sie bestellt oder vorgeschlagen<br />

worden waren und <strong>für</strong> diese mehrere Nachfolger zu wählen sind.<br />

3<br />

Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, <strong>für</strong> <strong>das</strong> sie bestellt<br />

oder vorgeschlagen worden war, wählen die Ratsmitglieder den Nachfolger<br />

<strong>für</strong> die restliche Zeit nach Absatz 2.<br />

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige<br />

Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur<br />

Berechnung der Mehrheit mit.<br />

(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht,<br />

kann an der Be<strong>ra</strong>tung und Abstimmung nicht teilnehmen.<br />

NRW GO § 51 Ordnung in den Sitzungen<br />

(1) Der Bürgermeister leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die<br />

Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt <strong>das</strong> Hausrecht aus.<br />

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen durch<br />

Beschluß des Rates einem Ratsmitglied bei Verstößen gegen die Ordnung<br />

die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise<br />

entzogen werden und es <strong>für</strong> eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen<br />

wird.<br />

(3) 1 Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann<br />

der Bürgermeister, falls er es <strong>für</strong> erforderlich hält, den sofortigen<br />

Ausschluß des Ratsmitgliedes auf der Sitzung verhängen und durchführen.<br />

2<br />

Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten<br />

Sitzung.<br />

NRW GO § 52 Niederschrift der Ratsbeschlüsse<br />

(1) 1 Über die im Rat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.<br />

2<br />

Diese wird vom Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden<br />

Schriftführer unterzeichnet.<br />

(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in<br />

anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,<br />

soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.<br />

(3) Die <strong>für</strong> die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden<br />

Bestimmungen (§ 7 Abs. 4 und 5) finden auch bei den nach diesem


Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen<br />

öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht<br />

ausdrücklich anderes bestimmt ist.<br />

NRW GO § 53 Behandlung der Ratsbeschlüsse<br />

(1) 1 Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt<br />

der Bürgermeister aus. 2 Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der<br />

Stellvertreter.<br />

(2) Beschlüsse, die<br />

a) die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den<br />

Bürgermeister,<br />

b) die Amtsführung des Bürgermeisters,<br />

betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.<br />

NRW GO § 54 Widerspruch und Beanstandung<br />

(1) 1 Der Bürgermeister kann einem Beschluß des Rates spätestens am dritten<br />

Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung<br />

widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß <strong>das</strong> Wohl<br />

der Gemeinde gefährdet. 2 Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.<br />

3<br />

Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Rates, die<br />

frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem<br />

Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. 4 Ein weiterer<br />

Widerspruch ist unzulässig.<br />

(2) 1 Verletzt ein Beschluß des Rates <strong>das</strong> geltende Recht, so hat der<br />

Bürgermeister den Beschluß zu beanstanden. 2 Die Beanstandung hat<br />

aufschiebende Wirkung. 3 Sie ist schriftlich in Form einer begründeten<br />

Darlegung dem Rat mitzuteilen. 4 Verbleibt der Rat bei seinem Beschluß,<br />

so hat der Bürgermeister unverzüglich die Entscheidung der<br />

Aufsichtsbehörde einzuholen. 5 Die aufschiebende Wirkung bleibt<br />

bestehen.<br />

(3) 1 Verletzt der Beschluß eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur<br />

Entscheidung übert<strong>ra</strong>gen ist, <strong>das</strong> geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1<br />

bis 3 entsprechende Anwendung. 2 Verbleibt der Ausschuß bei seinem<br />

Beschluß, so hat der Rat über die Angelegenheit zu beschließen.<br />

(4) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Absatz 2 Satz 1 in<br />

Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluß des Rates oder eines<br />

Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übert<strong>ra</strong>gen ist,<br />

nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlußfassung oder, wenn eine<br />

öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht<br />

mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Bürgermeister den<br />

Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des<br />

Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die<br />

Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.<br />

NRW GO § 55 Kontrolle der Verwaltung<br />

(1) 1 Der Rat ist durch den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. 2 Der Bürgermeister ist<br />

verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder


zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. 3 In Angelegenheiten<br />

einer Bezirksvertretung ist dessen Mitglied in gleicher Weise berechtigt<br />

und der Bürgermeister verpflichtet.<br />

(2) Bezirksvorsteher und Ausschußvorsitzende können vom Bürgermeister<br />

jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die<br />

zum Aufgabenbereich ihrer Bezirksvertretung beziehungsweise ihres<br />

Ausschusses gehören.<br />

(3) 1 Der Rat überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse und der<br />

Beschlüsse der Bezirksvertretungen und Ausschüsse sowie den Ablauf der<br />

Verwaltungsangelegenheiten. 2 Zu diesem Zweck kann der Rat mit der<br />

Mehrheit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister Einsicht in die Akten<br />

durch einen von ihm bestimmten Ausschuss oder einzelne von ihm<br />

beauft<strong>ra</strong>gte Mitglieder verlangen.<br />

(4) 1 In Einzelfällen muss auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der<br />

Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder<br />

einer F<strong>ra</strong>ktion auch einem einzelnen, von den Ant<strong>ra</strong>gstellern jeweils zu<br />

benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden. 2 Einem<br />

einzelnen, von den Ant<strong>ra</strong>gstellern zu benennenden Mitglied einer<br />

Bezirksvertretung oder eines Ausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht<br />

nur aufgrund eines Beschlusses der Bezirksvertretung beziehungsweise<br />

des Ausschusses zu. 3 Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht<br />

ausgeschlossen. 4 Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder einem<br />

Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt werden, <strong>das</strong> wegen<br />

Interessenwiderstreits von der Be<strong>ra</strong>tung und Entscheidung der<br />

Angelegenheit ausgeschlossen ist.<br />

(5) 1 Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied eines Bezirksvertretung ist vom<br />

Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten<br />

der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des<br />

Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. 2 Dritte<br />

sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. 3 Die<br />

Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige<br />

Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. 4 Die ablehnende<br />

Entscheidung ist schriftlich zu begründen. 5 Akteneinsicht darf einem<br />

Ratsmitglied oder einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht gewährt<br />

werden, <strong>das</strong> wegen Interessenwiderstreits von der Be<strong>ra</strong>tung und<br />

Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.<br />

NRW GO § 56 F<strong>ra</strong>ktionen<br />

(1) 1 F<strong>ra</strong>ktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von<br />

Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage<br />

grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst<br />

gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. 2 Im Rat einer<br />

kreisangehörigen Gemeinde muss eine F<strong>ra</strong>ktion aus mindestens zwei<br />

Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei<br />

Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern<br />

bestehen. 3 Satz 1 gilt <strong>für</strong> Gruppen ohne F<strong>ra</strong>ktionsstatus im Rat oder einer<br />

Bezirksvertretung entsprechend. 4 Eine Gruppe im Rat oder in einer<br />

Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.


(2) 1 Die F<strong>ra</strong>ktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung<br />

in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich<br />

darstellen. 2 Ihre innere Ordnung muß demok<strong>ra</strong>tischen und<br />

rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 3 Sie geben sich ein Statut in<br />

dem <strong>das</strong> Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der<br />

F<strong>ra</strong>ktion geregelt werden.<br />

(3) 1 Die Gemeinde gewährt den F<strong>ra</strong>ktionen und Gruppen aus<br />

Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Geschäftsführung. 2 Die Zuwendungen an die<br />

F<strong>ra</strong>ktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum<br />

Haushaltsplan darzustellen. 3 Über die Verwendung der Zuwendungen ist<br />

ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem<br />

Bürgermeister zuzuleiten ist. 4 Eine Gruppe erhält mindestens eine<br />

proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht,<br />

die die kleinste F<strong>ra</strong>ktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde.<br />

5<br />

Einem Ratsmitglied, <strong>das</strong> keiner F<strong>ra</strong>ktion oder Gruppe angehört, stellt die<br />

Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und<br />

Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die<br />

Ratssitzung zur Verfügung. 6 Der Rat kann stattdessen beschließen, <strong>das</strong>s<br />

ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die<br />

die Hälfte des Bet<strong>ra</strong>ges nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe von<br />

zwei Mitgliedern erhielte. 7 In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu<br />

verfahren.<br />

(4) 1 Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer F<strong>ra</strong>ktion kann Ratsmitglied<br />

sein. 2 Nähere Einzelheiten über die Bildung der F<strong>ra</strong>ktionen, ihre Rechte<br />

und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die<br />

Geschäftsordnung. 3 Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine<br />

F<strong>ra</strong>ktion ein Ratsmitglied, <strong>das</strong> keiner F<strong>ra</strong>ktion angehört, als Hospitant<br />

aufnehmen kann. 4 Bei der Feststellung der Mindeststärke einer F<strong>ra</strong>ktion<br />

zählen Hospitanten nicht mit.<br />

(5) Soweit personenbezogene Daten an Ratsmitglieder oder Mitglieder einer<br />

Bezirksvertretung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch<br />

an Mitarbeiter einer F<strong>ra</strong>ktion oder einer Gruppe oder eines einzelnen<br />

Ratsmitglieds nach Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtet sind.<br />

NRW GO § 57 Bildung von Ausschüssen<br />

(1) Der Rat kann Ausschüsse bilden.<br />

(2) 1 In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuß, ein Finanzausschuß und<br />

ein Rechnungsprüfungsausschuß gebildet werden. 2 Der Rat kann<br />

beschließen, daß die Aufgaben des Finanzausschusses vom<br />

Hauptausschuß wahrgenommen werden.<br />

(3) 1 Den Vorsitz im Hauptausschuß führt der Bürgermeister. 2 Er hat<br />

Stimmrecht im Hauptausschuß. 3 Der Hauptausschuß wählt aus seiner<br />

Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.<br />

(4) 1 Der Rat kann <strong>für</strong> die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien<br />

aufstellen. 2 Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis<br />

können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer in der


Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist weder vom Bürgermeister noch<br />

von einem Fünftel der Ausschußmitglieder Einspruch eingelegt worden ist.<br />

3 Über den Einspruch entscheidet der Rat. 4 § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

NRW GO § 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren<br />

(1) 1 Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die<br />

Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. 2 Soweit er<br />

stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der<br />

Vertretung zu regeln. 3 Der Bürgermeister hat <strong>das</strong> Recht, mit be<strong>ra</strong>tender<br />

Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf<br />

Verlangen jederzeit <strong>das</strong> Wort zu erteilen. 4 An nichtöffentlichen Sitzungen<br />

eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschußmitglieder sowie<br />

alle Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen; nach Maßgabe der<br />

Geschäftsordnung können auch die Mitglieder der Bezirksvertretungen als<br />

Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit<br />

deren Aufgabenbereich durch den Be<strong>ra</strong>tungsgegenstand berührt wird.<br />

5<br />

Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des<br />

Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld; § 45 Abs. 4 Nr. 3<br />

bleibt unberührt. 6 Wird in einer Ausschußsitzung ein Ant<strong>ra</strong>g be<strong>ra</strong>ten, den<br />

ein Ratsmitglied gestellt hat, <strong>das</strong> dem Ausschuß nicht angehört, so kann<br />

es sich an der Be<strong>ra</strong>tung beteiligen. 7 F<strong>ra</strong>ktionen, die in einem Ausschuß<br />

nicht vertreten sind, sind berechtigt, <strong>für</strong> diesen Ausschuß ein Ratsmitglied<br />

oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu<br />

benennen. 8 Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige<br />

Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. 9 Sie wirken<br />

in dem Ausschuß mit be<strong>ra</strong>tender Stimme mit. 10 Bei der<br />

Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des<br />

Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. 11 Ein Ratsmitglied hat <strong>das</strong><br />

Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit be<strong>ra</strong>tender<br />

Stimme anzugehören. 12 Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Auf die Ausschußmitglieder und <strong>das</strong> Verfahren in den Ausschüssen finden<br />

die <strong>für</strong> den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2 Der<br />

Ausschußvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem<br />

Bürgermeister fest. 3 Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der<br />

Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung<br />

aufzunehmen. 4 Der Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise<br />

verpflichtet, wenn eine F<strong>ra</strong>ktion dies beant<strong>ra</strong>gt. 5 Abweichend von § 48<br />

Abs. 1 Satz 4 b<strong>ra</strong>uchen Zeit und Ort der Ausschußsitzungen sowie die<br />

Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; der<br />

Bürgermeister soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise<br />

unterrichten.<br />

(3) 1 Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen<br />

Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die<br />

dem Rat angehören können, bestellt werden. 2 Zur Übernahme der<br />

Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. 3 Die Zahl der<br />

sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen<br />

Ausschüssen nicht erreichen. 4 Die Ausschüsse sind nur beschlußfähig,<br />

wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden<br />

sachkundigen Bürger übersteigt. 5 Sie gelten auch insoweit als


eschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. 6 Die<br />

Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von<br />

ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu<br />

den Be<strong>ra</strong>tungen zuziehen.<br />

(4) 1 Als Mitglieder mit be<strong>ra</strong>tender Stimme können den Ausschüssen<br />

volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender<br />

Anwendung des § 50 Abs. 3 zu wählen sind. 2 Im übrigen gilt Absatz 3<br />

Satz 1 und 2 entsprechend.<br />

(5) 1 Haben sich die F<strong>ra</strong>ktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze<br />

geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der<br />

Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die F<strong>ra</strong>ktionen die<br />

Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden<br />

stimmberechtigten Ratsmitglieder. 2 Soweit eine Einigung nicht zustande<br />

kommt, werden den F<strong>ra</strong>ktionen die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge<br />

der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der<br />

F<strong>ra</strong>ktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere F<strong>ra</strong>ktionen können sich<br />

zusammenschließen. 3 Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet <strong>das</strong> Los, <strong>das</strong><br />

der Bürgermeister zu ziehen hat. 4 Die F<strong>ra</strong>ktionen benennen die<br />

Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der<br />

Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. 5 Scheidet ein<br />

Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die F<strong>ra</strong>ktion,<br />

der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger. 6 Die Sätze 1 bis 5<br />

gelten <strong>für</strong> stellvertretende Vorsitzende entsprechend.<br />

(6) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder<br />

ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist <strong>das</strong> Verfahren nach Absatz 5 zu<br />

wiederholen.<br />

(7) 1 Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.<br />

2<br />

Diese ist dem Bürgermeister und den Ausschußmitgliedern zuzuleiten.<br />

NRW GO § 59 Hauptausschuß, Finanzausschuß und<br />

Rechnungsprüfungsausschuß<br />

(1) Der Hauptausschuß hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

(2) Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und<br />

trifft die <strong>für</strong> die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen<br />

Entscheidungen, soweit hier<strong>für</strong> nicht andere Ausschüsse zuständig sind.<br />

(3) 1 Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den<br />

Gesamtabschluss der Gemeinde. 2 Er bedient sich hierbei der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung. 3 Soweit eine solche nicht besteht, kann er sich Dritter<br />

gem. § 103 Abs. 5 bedienen.<br />

(4) 1 Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder<br />

der Gesamtlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so<br />

hat der Rechnungsprüfungsausschuss diese Unterlagen erneut zu prüfen,<br />

soweit es die Änderung erfordert. 2 Über <strong>das</strong> Ergebnis der Prüfung ist dem<br />

Rat zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.


NRW GO § 60 Dringliche Entscheidungen<br />

(1) 1 Der Hauptausschuß entscheidet in Angelegenheiten, die der<br />

Beschlußfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates<br />

nicht rechtzeitig möglich ist. 2 Ist auch die Einberufung des<br />

Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung<br />

nicht aufgehoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren<br />

entstehen können, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied<br />

entscheiden. 3 Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung<br />

zur Genehmigung vorzulegen. 4 Er kann die Dringlichkeitsentscheidung<br />

aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des<br />

Beschlusses entstanden sind.<br />

(2) 1 Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur<br />

Entscheidung übert<strong>ra</strong>gen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der<br />

Bürgermeister mit dem Ausschußvorsitzenden oder einem anderen dem<br />

Ausschuß angehörenden Ratsmitglied entscheiden. 2 Die Entscheidung ist<br />

dem Ausschuß in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.<br />

3<br />

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

NRW GO § 61 Planung der Verwaltungsaufgaben<br />

1 Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der<br />

Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer<br />

Bedeutung. 2 Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß<br />

regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.<br />

[§§ 62 - 69] 6. Teil Bürgermeister<br />

NRW GO § 62 Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters<br />

(1) 1 Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter. 2 Der Bürgermeister ist<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich <strong>für</strong> die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs<br />

der gesamten Verwaltung. 3 Er leitet und verteilt die Geschäfte. 4 Dabei<br />

kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung<br />

einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.<br />

(2) 1 Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der<br />

Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. 2 Er führt diese Beschlüsse<br />

und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie<br />

Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter<br />

der Kontrolle des Rates und in Ve<strong>ra</strong>ntwortung ihm gegenüber durch. 3 Der<br />

Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat<br />

oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übert<strong>ra</strong>gen sind.<br />

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm<br />

aufgrund gesetzlicher Vorschriften übert<strong>ra</strong>gen sind.<br />

(4) Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen<br />

Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.<br />

NRW GO § 63 Vertretung der Gemeinde<br />

(1) 1 Unbeschadet der dem Rat und seinen Ausschüssen zustehenden<br />

Entscheidungsbefugnisse ist der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter


der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. 2 § 74 Abs. 3 und<br />

§ 64 bleiben unberührt.<br />

(2) Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen<br />

oder Personenvereinigungen gilt § 113.<br />

NRW GO § 64 Abgabe von Erklärungen<br />

(1) 1 Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll,<br />

bedürfen der Schriftform. 2 Sie sind vom Bürgermeister oder dem<br />

allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Bediensteten zu<br />

unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />

(3) Geschäfte, die ein <strong>für</strong> ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von<br />

Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der<br />

Form des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes<br />

erteilt ist.<br />

(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen,<br />

binden die Gemeinde nicht.<br />

NRW GO § 65 Wahl des Bürgermeisters<br />

(1) 1 Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer,<br />

freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren nach<br />

den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 2 Die Wahl findet frühestens<br />

drei Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit<br />

des amtierenden Bürgermeisters statt. 3 Die näheren Vorschriften trifft <strong>das</strong><br />

Kommunalwahlgesetz.<br />

(2) 1 Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1<br />

des Grundgesetzes ist oder wer die Mitgliedschaft eines Mitgliedstaates<br />

der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland innehat, <strong>das</strong> 23. Lebensjahr vollendet hat<br />

und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr da<strong>für</strong><br />

bietet, daß er jederzeit <strong>für</strong> die freiheitlich demok<strong>ra</strong>tische Grundordnung im<br />

Sinne des Grundgesetzes eintritt. 2 Nicht wählbar ist, wer am Wahltag<br />

infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit<br />

oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.<br />

(3) Der Bürgermeister wird vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter<br />

oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein<br />

Amt eingeführt.<br />

(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

NRW GO § 66 Abwahl des Bürgermeisters<br />

(1) 1 Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf<br />

seiner Amtszeit abgewählt werden. 2 Zur Einleitung des Abwahlverfahrens<br />

bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der<br />

Ratsmitglieder gestellten Ant<strong>ra</strong>gs und eines mit einer Mehrheit von zwei<br />

Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden<br />

Beschlusses. 3 Zwischen dem Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs und dem Beschluß des<br />

Rates muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 4 Über den


Ant<strong>ra</strong>g auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussp<strong>ra</strong>che<br />

namentlich abzustimmen. 5 Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich<br />

<strong>für</strong> die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der<br />

wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom<br />

Hundert der Wahlberechtigten beträgt. 6 Für <strong>das</strong> weitere Verfahren gelten<br />

die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. 7 Der<br />

Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der<br />

Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. 8 Die<br />

Aufsichtsbehörde kann <strong>für</strong> die Dauer des Abwahlverfahrens <strong>das</strong> Ruhen der<br />

Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer<br />

Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder<br />

beant<strong>ra</strong>gt.<br />

(2) 1 Der Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach<br />

dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger<br />

über seine Abwahl verzichtet. 2 Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem<br />

ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. 3 Mit dem Ablauf des Tages, an<br />

dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die<br />

Abwahl als erfolgt.<br />

NRW GO § 67 Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters<br />

(1) 1 Der Rat wählt <strong>für</strong> die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne<br />

Aussp<strong>ra</strong>che ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. 2 Sie<br />

vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der<br />

Repräsentation.<br />

(2) 1 Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den<br />

Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.<br />

2<br />

Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der F<strong>ra</strong>ktionen und<br />

Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen,<br />

die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden<br />

Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 3 Erster Stellvertreter des<br />

Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den<br />

die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster<br />

noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf<br />

den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster<br />

noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf<br />

den die dritte Höchstzahl entfällt usw. 4 Zwischen Wahlvorschlägen mit<br />

gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet <strong>das</strong> vom Bürgermeister zu ziehende Los. 5 Nimmt ein<br />

gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster<br />

Stelle desselben Wahlvorschlags steht. 6 Ist ein Wahlvorschlag erschöpft,<br />

tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.<br />

7<br />

Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus,<br />

ist der Nachfolger <strong>für</strong> den Rest der Wahlzeit ohne Aussp<strong>ra</strong>che in geheimer<br />

Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.<br />

(3) Die Stellvertreter des Bürgermeisters und die übrigen Ratsmitglieder<br />

werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur<br />

gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

verpflichtet.


(4) 1 Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. 2 Der<br />

Ant<strong>ra</strong>g kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder<br />

gestellt werden. 3 Zwischen dem Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs und der Sitzung des<br />

Rates muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. 4 Über den Ant<strong>ra</strong>g<br />

ist ohne Aussp<strong>ra</strong>che abzustimmen. 5 Der Beschluß über die Abberufung<br />

bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der<br />

Mitglieder. 6 Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne<br />

Aussp<strong>ra</strong>che in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.<br />

(5) 1 Der Bürgermeister – im Falle seiner Verhinderung der Altersvorsitzende –<br />

leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters sowie<br />

bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. 2 Dies gilt auch<br />

<strong>für</strong> die Abberufung der Stellvertreter des Bürgermeisters.<br />

NRW GO § 68 Vertretung im Amt<br />

(1) 1 Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des<br />

Bürgermeisters. 2 Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen<br />

Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der zur allgemeinen<br />

Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. 3 Die Reihenfolge<br />

bestimmt der Rat. 4 Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der<br />

Rat den allgemeinen Vertreter.<br />

(2) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet.<br />

(3) 1 Der Bürgermeister kann andere Bedienstete mit der auft<strong>ra</strong>gsweisen<br />

Erledigung bestimmter Angelegenheiten bet<strong>ra</strong>uen. 2 Er kann die Befugnis<br />

auf Beigeordnete <strong>für</strong> deren Arbeitsgebiet übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW GO § 69 Teilnahme an Sitzungen<br />

(1) 1 Der Bürgermeister und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des<br />

Rates teil. 2 Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines<br />

Fünftels der Ratsmitglieder oder einer F<strong>ra</strong>ktion verpflichtet, zu einem<br />

Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. 3 Auch<br />

Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der<br />

Bürgermeister verlangt.<br />

(2) 1 Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf<br />

Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs<br />

verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

[§§ 70 - 74] 7. Teil Verwaltungsvorstand und Gemeindebedienstete<br />

NRW GO § 70 Verwaltungsvorstand<br />

(1) 1 Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Bürgermeister<br />

und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. 2 Der Bürgermeister führt den<br />

Vorsitz.<br />

(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei<br />

a) den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,<br />

b) bei Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,<br />

c) der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des<br />

Kämmerers,


d) den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung,<br />

e) der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung.<br />

(3) 1 Der Bürgermeister ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der<br />

Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur<br />

gemeinsamen Be<strong>ra</strong>tung einzuberufen. 2 Die Mitglieder des<br />

Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der<br />

Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu<br />

be<strong>ra</strong>ten.<br />

(4) 1 Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. 2 Die<br />

Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in<br />

Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuß<br />

vorzut<strong>ra</strong>gen. 3 Dieses haben sie dem Bürgermeister vo<strong>ra</strong>b mitzuteilen.<br />

NRW GO § 71 Wahl der Beigeordneten<br />

(1) 1 Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. 2 Die<br />

Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. 3 Sie werden vom Rat <strong>für</strong> die<br />

Dauer von acht Jahren gewählt.<br />

(2) 1 Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden<br />

der Stelle erfolgen. 2 Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben,<br />

bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.<br />

(3) 1 Die Beigeordneten müssen die <strong>für</strong> ihr Amt erforderlichen fachlichen<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung <strong>für</strong> dieses Amt<br />

nachweisen. 2 In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten<br />

muß mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt<br />

oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. 3 In den übrigen<br />

Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die<br />

Befähigung <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes besitzen.<br />

(4) In kreisfreien Städten muß ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt<br />

werden.<br />

(5) 1 Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl<br />

anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit<br />

wiedergewählt werden. 2 Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des<br />

Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu<br />

entlassen. 3 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat. 4 Ein<br />

wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber<br />

denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.<br />

(6) Die Beigeordneten werden vom Bürgermeister vereidigt.<br />

(7) 1 Der Rat kann Beigeordnete abberufen. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g kann nur von der<br />

Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. 3 Zwischen<br />

dem Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs und der Sitzung des Rates muß eine Frist von<br />

mindestens sechs Wochen liegen. 4 Über den Ant<strong>ra</strong>g ist ohne Aussp<strong>ra</strong>che<br />

abzustimmen. 5 Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 6 Ein Nachfolger ist<br />

innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.


NRW GO § 72 Gründe der Ausschließung vom Amt<br />

Der Bürgermeister und die Beigeordneten dürfen untereinander nicht<br />

Angehörige sein.<br />

NRW GO § 73 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht<br />

(1) 1 Der Rat kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen<br />

mit dem Bürgermeister festlegen. 2 Kommt ein Einvernehmen nicht zu<br />

Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der<br />

Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder festlegen. 3 Bei<br />

Entscheidungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der Bürgermeister<br />

nicht mit. 4 Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt § 62 Abs. 1<br />

Satz 3 und 4.<br />

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Gemeinde.<br />

(3) 1 Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen<br />

Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Die<br />

Hauptsatzung kann bestimmen, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> Bedienstete in<br />

Führungsfunktionen Entscheidungen, die <strong>das</strong> beamtenrechtliche<br />

Grundverhältnis oder <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur<br />

Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im<br />

Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich<br />

nichts anderes bestimmt ist. 3 Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande,<br />

kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. 4 Bei Entscheidungen des<br />

Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. 5 Erfolgt<br />

keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. 6 Bedienstete in<br />

Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem<br />

Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder<br />

diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar<br />

unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines<br />

persönlichen Referenten oder Pressereferenten.<br />

NRW GO § 74 Bedienstete der Gemeinde<br />

(1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die <strong>für</strong> ihren Geschäftsbereich<br />

erforderlichen fachlichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllen, insbesondere die<br />

Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.<br />

(2) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit<br />

sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.<br />

(3) 1 Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden <strong>für</strong> Beamte sowie<br />

Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der<br />

Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch<br />

den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter. 2 Der Bürgermeister<br />

kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übert<strong>ra</strong>gen.<br />

[§§ 75 - 96] 8. Teil Haushaltswirtschaft<br />

NRW GO § 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

(1) 1 Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen,<br />

<strong>das</strong>s die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2 Die


Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen.<br />

3 Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<br />

Rechnung zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen<br />

sein. 2 Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbet<strong>ra</strong>g der Erträge die Höhe<br />

des Gesamtbet<strong>ra</strong>ges der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. 3 Die<br />

Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im<br />

Ergebnisplan und der Fehlbet<strong>ra</strong>g in der Ergebnisrechnung durch<br />

Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.<br />

(3) 1 Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen<br />

Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. 2 Sie kann<br />

in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals<br />

gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der<br />

jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen. 3 Die Höhe<br />

der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei<br />

Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vo<strong>ra</strong>ngehen. 4 Der<br />

Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96<br />

Abs. 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der<br />

Eröffnungsbilanz zulässigen Bet<strong>ra</strong>g erreicht hat.<br />

(4) 1 Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der<br />

allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die<br />

Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ant<strong>ra</strong>ges<br />

der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft. 3 Die Genehmigung kann<br />

unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 4 Sie ist mit der<br />

Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, zu<br />

verbinden, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 76 Abs. 1 vorliegen.<br />

(5) 1 Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses<br />

gem. § 95 Abs. 3 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans<br />

einen Fehlbet<strong>ra</strong>g oder einen höheren Fehlbet<strong>ra</strong>g als im Ergebnisplan<br />

ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde<br />

unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann in diesem Fall<br />

Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst<br />

durchführen oder – wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen –<br />

einen Beauft<strong>ra</strong>gten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft<br />

wieder herzustellen. 3 §§ 123 und 124 gelten sinngemäß.<br />

(6) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der<br />

Investitionen ist sicherzustellen.<br />

(7) 1 Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. 2 Sie ist überschuldet, wenn<br />

nach der Bilanz <strong>das</strong> Eigenkapital aufgeb<strong>ra</strong>ucht wird.<br />

NRW GO § 76 Haushaltssicherungskonzept<br />

(1) 1 Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein<br />

Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen<br />

Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder<br />

hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts<br />

1. durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines<br />

Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende


Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird<br />

oder<br />

2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der<br />

Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen<br />

Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder<br />

3. innerhalb des Zeit<strong>ra</strong>umes der mittelfristigen Ergebnis- und<br />

Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgeb<strong>ra</strong>ucht wird.<br />

2<br />

Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss<br />

gem. § 95 Abs. 3.<br />

(2) 1 Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer<br />

geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit<br />

der Gemeinde zu erreichen. 2 Es bedarf der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde. 3 Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aus<br />

dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, <strong>das</strong>s spätestens im letzten<br />

Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der<br />

Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 wieder erreicht wird. 4 Die<br />

Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen<br />

und mit Auflagen erteilt werden.<br />

NRW GO § 77 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung<br />

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel<br />

1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten <strong>für</strong> die von ihr<br />

erb<strong>ra</strong>chten Leistungen,<br />

2. im Übrigen aus Steuern<br />

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.<br />

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere<br />

Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.<br />

NRW GO § 78 Haushaltssatzung<br />

(1) Die Gemeinde hat <strong>für</strong> jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu<br />

erlassen.<br />

(2) 1 Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung<br />

1. des Haushaltsplans<br />

a) im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbet<strong>ra</strong>ges der Erträge und der<br />

Aufwendungen des Haushaltsjahres,<br />

b) im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbet<strong>ra</strong>ges der Einzahlungen und<br />

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbet<strong>ra</strong>ges<br />

der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus<br />

der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,<br />

c) unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen <strong>für</strong> Investitionen<br />

(Kreditermächtigung),<br />

d) unter Angabe der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von<br />

Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen <strong>für</strong><br />

Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),<br />

2. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der<br />

allgemeinen Rücklage,<br />

3. des Höchstbet<strong>ra</strong>ges der Kredite zur Liquiditätssicherung,<br />

4. der Steuersätze, die <strong>für</strong> jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,


5. des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist.<br />

2<br />

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die<br />

Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des<br />

Haushaltsjahres und <strong>das</strong> Haushaltssicherungskonzept beziehen.<br />

(3) 1 Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in K<strong>ra</strong>ft und<br />

gilt <strong>für</strong> <strong>das</strong> Haushaltsjahr. 2 Sie kann Festsetzungen <strong>für</strong> zwei<br />

Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.<br />

(4) Haushaltsjahr ist <strong>das</strong> Kalenderjahr, soweit <strong>für</strong> einzelne Bereiche durch<br />

Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.<br />

NRW GO § 79 Haushaltsplan<br />

(1) 1 Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr <strong>für</strong> die Erfüllung der<br />

Aufgaben der Gemeinde vo<strong>ra</strong>ussichtlich<br />

1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,<br />

2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,<br />

3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.<br />

2<br />

Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) 1 Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie<br />

in Teilpläne zu gliedern. 2 Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist<br />

Teil des Haushaltsplans; der Stellenplan <strong>für</strong> die Bediensteten ist Anlage<br />

des Haushaltsplans.<br />

(3) 1 Der Haushaltsplan ist Grundlage <strong>für</strong> die Haushaltswirtschaft der<br />

Gemeinde. 2 Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Vorschriften <strong>für</strong> die Haushaltsführung verbindlich.<br />

3<br />

Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder<br />

begründet noch aufgehoben.<br />

NRW GO § 80 Erlass der Haushaltssatzung<br />

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer<br />

aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.<br />

(2) 1 Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu.<br />

2<br />

Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der<br />

Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. 3 Wird von diesem Recht<br />

Geb<strong>ra</strong>uch gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem<br />

Entwurf dem Rat vorzulegen.<br />

(3) 1 Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an<br />

den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer<br />

des Be<strong>ra</strong>tungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.<br />

2<br />

In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn<br />

Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den<br />

Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der<br />

die Einwendungen zu erheben sind. 3 Die Frist <strong>für</strong> die Erhebung von<br />

Einwendungen ist so festzusetzen, <strong>das</strong>s der Rat vor der Beschlussfassung<br />

über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung<br />

darüber beschließen kann.


(4) 1 Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in<br />

öffentlicher Sitzung zu be<strong>ra</strong>ten und zu beschließen. 2 In der Be<strong>ra</strong>tung des<br />

Rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.<br />

(5) 1 Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der<br />

Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Die Anzeige soll spätestens einen Monat<br />

vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. 3 Die Haushaltssatzung darf<br />

frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde<br />

öffentlich bekannt gemacht werden. 4 Die Aufsichtsbehörde kann im<br />

Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder<br />

verlängern. 5 Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen,<br />

so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung<br />

bekannt gemacht werden.<br />

(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche<br />

Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur<br />

Einsichtnahme verfügbar zu halten.<br />

NRW GO § 81 Nacht<strong>ra</strong>gssatzung<br />

(1) 1 Die Haushaltssatzung kann nur durch Nacht<strong>ra</strong>gssatzung geändert<br />

werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen<br />

ist. 2 Für die Nacht<strong>ra</strong>gssatzung gelten die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />

Haushaltssatzung entsprechend.<br />

(2) 1 Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nacht<strong>ra</strong>gssatzung zu erlassen, wenn<br />

1. sich zeigt, <strong>das</strong>s trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher<br />

Jahresfehlbet<strong>ra</strong>g entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch<br />

eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,<br />

2. bisher nicht ve<strong>ra</strong>nschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder<br />

Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu<br />

den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang<br />

geleistet werden müssen,<br />

3. Auszahlungen <strong>für</strong> bisher nicht ve<strong>ra</strong>nschlagte Investitionen geleistet<br />

werden sollen.<br />

2<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im<br />

Sinne des § 83 Abs. 3.<br />

(3) Absatz 2 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung auf<br />

1. geringfügige Investitionen und Instandsetzungen an Bauten, die<br />

unabweisbar sind,<br />

2. Umschuldung von Krediten <strong>für</strong> Investitionen.<br />

(4) 1 Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der<br />

Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Rat die<br />

Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. 2 Er kann seine Sperre<br />

und die des Kämmerers oder des Bürgermeisters aufheben.<br />

NRW GO § 82 Vorläufige Haushaltsführung<br />

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht<br />

bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich<br />

1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen<br />

sie rechtlich verpflichtet ist oder die <strong>für</strong> die Weiterführung notwendiger<br />

Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten,


Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, <strong>für</strong> die im<br />

Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder<br />

Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,<br />

2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben,<br />

3. Kredite umschulden.<br />

(2) 1 Reichen die Finanzmittel <strong>für</strong> die Fortsetzung der Bauten, der<br />

Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach<br />

Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde Kredite <strong>für</strong> Investitionen bis zu einem Viertel des<br />

Gesamtbet<strong>ra</strong>ges der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten<br />

Kredite aufnehmen. 2 Die Gemeinde hat dem Ant<strong>ra</strong>g auf Genehmigung<br />

eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen<br />

unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. 3 Die Genehmigung soll unter<br />

dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder<br />

versagt werden; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt<br />

werden. 4 Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen<br />

mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang<br />

stehen.<br />

(3) Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des<br />

Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den<br />

Regelungen der Absätze 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen vom<br />

Beginn des Haushaltsjahres – bei späterer Beschlussfassung über die<br />

Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung – bis zur<br />

Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes:<br />

1. Die Gemeinde hat weitergehende haushaltswirtschaftliche<br />

Beschränkungen <strong>für</strong> die Besetzung von Stellen, andere<br />

personalwirtschaftliche Maßnahmen und <strong>das</strong> höchstzulässige<br />

Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur<br />

Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch<br />

Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium festgelegt werden.<br />

2. Der in Absatz 2 festgelegte Kredit<strong>ra</strong>hmen kann mit Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn <strong>das</strong> Verbot der<br />

Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen<br />

verschiedenen gleich<strong>ra</strong>ngigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde.<br />

Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt<br />

werden.<br />

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des<br />

Haushaltsjahres bis zur Beschlussfassung über einen ausgeglichenen<br />

Haushalt oder bis zur Erteilung der Genehmigung <strong>für</strong> ein<br />

Haushaltssicherungskonzept auch dann, wenn bis zu dem Termin kein<br />

ausgeglichener Haushalt beschlossen worden ist.<br />

NRW GO § 83 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen<br />

und Auszahlungen<br />

(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen<br />

sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. 2 Die Deckung muss jeweils<br />

im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. 3 Über die Leistung dieser<br />

Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, wenn ein


solcher nicht bestellt ist, der Bürgermeister, soweit der Rat keine andere<br />

Regelung trifft. 4 Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters<br />

und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf andere Bedienstete<br />

übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und<br />

Auszahlungen erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des<br />

Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. 2 § 81 Abs. 2<br />

bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind<br />

überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung<br />

erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und<br />

Absatz 2 gelten sinngemäß.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen,<br />

durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und<br />

Auszahlungen entstehen können.<br />

NRW GO § 84 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung<br />

1 Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und<br />

Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen.<br />

2 Das erste Planungsjahr ist <strong>das</strong> laufende Haushaltsjahr. 3 Die Ergebnis- und<br />

Finanzplanung <strong>für</strong> die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in<br />

den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. 4 Sie ist mit der Haushaltssatzung der<br />

Entwicklung anzupassen und fortzuführen.<br />

NRW GO § 85 Verpflichtungsermächtigungen<br />

(1) 1 Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen <strong>für</strong> Investitionen in<br />

künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der<br />

Haushaltsplan hierzu ermächtigt. 2 Sie dürfen ausnahmsweise auch<br />

überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie<br />

unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte<br />

Gesamtbet<strong>ra</strong>g der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.<br />

3<br />

§ 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.<br />

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf <strong>das</strong><br />

Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis<br />

zum Erlass dieser Haushaltssatzung.<br />

NRW GO § 86 Kredite<br />

(1) 1 Kredite dürfen nur <strong>für</strong> Investitionen unter der Vo<strong>ra</strong>ussetzung des § 77<br />

Abs. 3 und zur Umschuldung aufgenommen werden. 2 Die da<strong>ra</strong>us<br />

übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden<br />

Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.<br />

(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf <strong>das</strong> Haushaltsjahr<br />

folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung <strong>für</strong> <strong>das</strong> übernächste<br />

Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass<br />

dieser Haushaltssatzung.<br />

(3) 1 Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde, sobald die Kreditaufnahme nach § 19 des Gesetzes zur


Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt<br />

worden ist. 2 Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der<br />

Kreditbeschränkungen versagt werden.<br />

(4) 1 Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer<br />

Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung<br />

gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen<br />

Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlich<br />

anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 3 Eine Anzeige ist nicht<br />

erforderlich <strong>für</strong> die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen<br />

der laufenden Verwaltung.<br />

(5) 1 Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten<br />

bestellen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die<br />

Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.<br />

NRW GO § 87 Sicherheiten und Gewährleistung <strong>für</strong> Dritte<br />

(1) 1 Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2 Die<br />

Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.<br />

(2) 1 Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus<br />

Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

übernehmen. 2 Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme ist der<br />

Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der<br />

rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß <strong>für</strong> Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2<br />

genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere<br />

<strong>für</strong> die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde<br />

in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen<br />

können.<br />

NRW GO § 88 Rückstellungen<br />

Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, <strong>für</strong><br />

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder laufenden Verfahren<br />

oder <strong>für</strong> bestimmte Aufwendungen hat die Gemeinde Rückstellungen in<br />

angemessener Höhe zu bilden.<br />

NRW GO § 89 Liquidität<br />

(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene<br />

Liquiditätsplanung sicherzustellen.<br />

(2) 1 Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde<br />

Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung<br />

festgesetzten Höchstbet<strong>ra</strong>g aufnehmen, soweit da<strong>für</strong> keine anderen Mittel<br />

zur Verfügung stehen. 2 Diese Ermächtigung gilt über <strong>das</strong> Haushaltsjahr<br />

hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung.<br />

NRW GO § 90 Vermögensgegenstände<br />

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.


(2) 1 Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu<br />

verwalten. 2 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu<br />

achten; sie sollen einen angemessenen Ert<strong>ra</strong>g erbringen.<br />

(3) 1 Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben in absehbarer Zeit nicht b<strong>ra</strong>ucht, veräußern.<br />

2 Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert<br />

veräußert werden.<br />

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt<br />

Absatz 3 sinngemäß.<br />

(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten<br />

die Vorschriften dieses Gesetzes und des <strong>Land</strong>esforstgesetzes.<br />

NRW GO § 91 Inventur, Inventar und Vermögensbewertung<br />

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche<br />

Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in<br />

einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen<br />

Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).<br />

(2) 1 Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:<br />

1. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten vermindert um die planmäßigen und<br />

außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen,<br />

2. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbet<strong>ra</strong>g,<br />

Rentenverpflichtungen, <strong>für</strong> die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten<br />

ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Bet<strong>ra</strong>ges<br />

anzusetzen, der vo<strong>ra</strong>ussichtlich notwendig ist.<br />

2<br />

Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.<br />

NRW GO § 92 Eröffnungsbilanz<br />

(1) 1 Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals<br />

ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung<br />

erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, soweit durch Gesetz oder<br />

Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Vorschriften der § 95<br />

Abs. 3 und § 96 sind entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den<br />

tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der<br />

Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.<br />

(3) 1 Die Ermittlung der Wertansätze <strong>für</strong> die Eröffnungsbilanz ist auf der<br />

Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. 2 Die in<br />

der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte <strong>für</strong> die Vermögensgegenstände<br />

gelten <strong>für</strong> die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7<br />

vorgenommen werden.<br />

(4) 1 Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahingehend zu prüfen, ob sie<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der


Gemeinde nach Absatz 2 vermitteln. 2 Die Prüfung erstreckt sich da<strong>ra</strong>uf,<br />

ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen<br />

beachtet worden sind.<br />

(5) 1 Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz. 2 Er hat die<br />

Inventur, <strong>das</strong> Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte<br />

Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung<br />

einzubeziehen. 3 Über Art und Umfang der Prüfung sowie über <strong>das</strong><br />

Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. 4 Der<br />

Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den<br />

Prüfungsbericht aufzunehmen. 5 § 101 Abs. 2 bis 8, § 103 Abs. 4, 5 und 7,<br />

§ 104 Abs. 4 und § 105 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.<br />

(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 105.<br />

(7) 1 Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, <strong>das</strong>s in der<br />

Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder<br />

Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu<br />

berichtigen oder nachzuholen. 2 Die Eröffnungsbilanz gilt dann als<br />

geändert. 3 Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der<br />

Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden.<br />

4<br />

Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.<br />

NRW GO § 93 Finanzbuchhaltung<br />

(1) 1 Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung und die Zahlungsabwicklung<br />

der Gemeinde zu erledigen. 2 Die Buchführung muss unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, <strong>das</strong>s<br />

innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche<br />

Lage der Gemeinde gegeben werden kann. 3 Die Zahlungsabwicklung ist<br />

ordnungsgemäß und sicher zu erledigen.<br />

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Finanzbuchhaltung nicht nach § 94 durch<br />

eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, da<strong>für</strong> einen<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen.<br />

(3) 1 Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet<br />

sind, kann die Finanzbuchhaltung <strong>für</strong> funktional begrenzte<br />

Aufgabenbereiche auch durch mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen.<br />

2<br />

Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

(4) 1 Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der<br />

Zahlungsverpflichtung beauft<strong>ra</strong>gten Bediensteten dürfen nicht die<br />

Zahlungen der Gemeinde abwickeln. 2 Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die mit der<br />

Rechnungsprüfung beauft<strong>ra</strong>gten Bediensteten.<br />

(5) Der Ve<strong>ra</strong>ntwortliche <strong>für</strong> die Zahlungsabwicklung und sein Stellvertreter<br />

dürfen nicht Angehörige des Bürgermeisters, des Kämmerers, der Leitung<br />

und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie mit der Prüfung<br />

beauft<strong>ra</strong>gter Dritter sein.<br />

(6) Die Geschäftsvorfälle der Sondervermögen und der Treuhandvermögen<br />

sind gesondert abzuwickeln, wenn <strong>für</strong> diese gesonderte Jahresabschlüsse<br />

aufgestellt werden.


NRW GO § 94 Übert<strong>ra</strong>gung der Finanzbuchhaltung<br />

1 Die Gemeinde kann ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer<br />

Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die<br />

ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den <strong>für</strong> die Gemeinde<br />

geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2 Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> die<br />

Zwangsvollstreckung. 3 Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.<br />

NRW GO § 95 Jahresabschluss<br />

(1) 1 Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen<br />

Jahresabschluss aufzustellen, in dem <strong>das</strong> Ergebnis der Haushaltswirtschaft<br />

des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. 2 Er muss unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gsund<br />

Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. 3 Der<br />

Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung,<br />

den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. 4 Ihm ist ein Lagebericht<br />

beizufügen.<br />

(2) 1 Am Schluss des Lageberichtes sind <strong>für</strong> die Mitglieder des<br />

Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist <strong>für</strong> den<br />

Bürgermeister und den Kämmerer, sowie <strong>für</strong> die Ratsmitglieder, auch<br />

wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben,<br />

1. Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,<br />

2. der ausgeübte Beruf,<br />

3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien<br />

i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,<br />

4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten<br />

Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder<br />

privatrechtlicher Form,<br />

5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.<br />

2<br />

§ 43 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 gelten entsprechend.<br />

(3) 1 Der Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und<br />

dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. 2 Der Bürgermeister leitet<br />

den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf<br />

des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu. 3 Soweit er von dem ihm<br />

vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine<br />

Stellungnahme abgeben. 4 Wird von diesem Recht Geb<strong>ra</strong>uch gemacht, hat<br />

der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat<br />

vorzulegen.<br />

NRW GO § 96 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung<br />

(1) 1 Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf <strong>das</strong> Haushaltsjahr<br />

folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften<br />

Jahresabschluss durch Beschluss fest. 2 Zugleich beschließt er über die<br />

Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des<br />

Jahresfehlbet<strong>ra</strong>ges. 3 In der Be<strong>ra</strong>tung des Rates über den Jahresabschluss<br />

kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. 4 Die<br />

Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters.<br />

5 Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit


Einschränkungen aus, so haben sie da<strong>für</strong> die Gründe anzugeben. 6 Wird<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die<br />

Gründe da<strong>für</strong> gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.<br />

(2) 1 Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde<br />

unverzüglich anzuzeigen. 2 Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu<br />

machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses<br />

zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.<br />

[§§ 97 - 100] 9. Teil Sondervermögen, Treuhandvermögen<br />

NRW GO § 97 Sondervermögen<br />

(1) Sondervermögen der Gemeinde sind<br />

1. <strong>das</strong> Gemeindegliedervermögen,<br />

2. <strong>das</strong> Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,<br />

3. wirtschaftliche Unternehmen (§ 114) und organisatorisch<br />

verselbstständigte Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) ohne eigene<br />

Rechtspersönlichkeit,<br />

4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und<br />

Versicherungseinrichtungen.<br />

(2) 1 Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den<br />

Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2 Sie sind im Haushaltsplan der<br />

Gemeinde gesondert nachzuweisen.<br />

(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75<br />

Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92<br />

Abs. 3 und 7 und der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.<br />

(4) 1 Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können die <strong>für</strong> die<br />

Wirtschaftsführung und <strong>das</strong> Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden<br />

Vorschriften sinngemäß angewendet werden. 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.<br />

NRW GO § 98 Treuhandvermögen<br />

(1) 1 Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die<br />

Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind<br />

besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.<br />

2<br />

Die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der<br />

§§ 78 bis 80, 82 bis 87, 89, 90, 93 und 94 sowie § 96 Abs. 1 sind<br />

sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des Stiftungsgesetzes<br />

entgegen stehen. 3 Die §§ 78 und 80 sind mit der Maßgabe sinngemäß<br />

anzuwenden, <strong>das</strong>s an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über<br />

den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntgabe und dem<br />

Verfügbarhalten zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 3 und 6 abgesehen<br />

werden kann.<br />

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde<br />

gesondert nachgewiesen werden.<br />

(3) Mündelvermögen sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im<br />

Jahresabschluss gesondert nachzuweisen.<br />

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters<br />

bleiben unberührt.


NRW GO § 99 Gemeindegliedervermögen<br />

(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ert<strong>ra</strong>g nach bisherigem<br />

Recht nicht der Gemeinde, sondern Berechtigten zusteht<br />

(Gemeindegliedervermögen) bleiben die bisherigen Vorschriften und<br />

Gewohnheiten unberührt.<br />

(2) 1 Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der<br />

Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. 2 Es kann in freies<br />

Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus<br />

Gründen des Gemeindewohls geboten ist. 3 Den bisher Berechtigten ist ein<br />

Einkaufsgeld zurückzuzahlen, durch welches sie <strong>das</strong> Recht zur Teilnahme<br />

an der Nutzung des Gemeindegliedervermögens erworben haben. 4 Soweit<br />

nach den bisher geltenden rechtlichen Vorschriften Nutzungsrechte am<br />

Gemeindegliedervermögen den Berechtigten gegen ihren Willen nicht<br />

entzogen oder geschmälert werden dürfen, muß von der Gemeinde bei der<br />

Umwandlung eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. 5 Handelt<br />

es sich um Nutzungsrechte an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken,<br />

so kann die Entschädigung auch durch Hergabe eines Teils derjenigen<br />

Grundstücke gewährt werden, an denen die Nutzungsrechte bestehen.<br />

(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt<br />

werden.<br />

NRW GO § 100 Örtliche Stiftungen<br />

(1) 1 Örtliche Stiftungen sind die Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem<br />

Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die<br />

überwiegend örtlichen Zwecken dienen. 2 Die Gemeinde hat die örtlichen<br />

Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit<br />

nicht durch Gesetz oder Stifter anderes bestimmt ist. 3 Das<br />

Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Gemeindevermögen getrennt zu<br />

halten und so anzulegen, daß es <strong>für</strong> seinen Verwendungszweck greifbar<br />

ist.<br />

(2) Die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die<br />

Aufhebung von rechtlich unselbständigen Stiftungen stehen der Gemeinde<br />

zu; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

(3) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der<br />

Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingeb<strong>ra</strong>cht werden, wenn<br />

der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht<br />

werden kann.<br />

[§§ 101 - 106] 10. Teil Rechnungsprüfung<br />

NRW GO § 101 Prüfung des Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk<br />

(1) 1 Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend<br />

zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild<br />

der Vermögens-, Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzlage der Gemeinde unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. 2 Die<br />

Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich da<strong>ra</strong>uf, ob die gesetzlichen<br />

Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen<br />

ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. 3 In die Prüfung sind


die Buchführung, die Inventur, <strong>das</strong> Inventar und die Übersicht über örtlich<br />

festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.<br />

4<br />

Der Lagebericht ist da<strong>ra</strong>uf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in<br />

Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche<br />

Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzlage der<br />

Gemeinde erwecken. 5 Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und<br />

Umfang der Prüfung sowie über <strong>das</strong> Ergebnis der Prüfung einen<br />

Prüfungsbericht zu erstellen. 6 Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk<br />

über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.<br />

(2) 1 Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den<br />

Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Bürgermeister<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis zu geben. 2 Soweit<br />

der Kämmerer von seinem Recht nach § 95 Abs. 3 Satz 3 Geb<strong>ra</strong>uch<br />

gemacht hat, ist ihm ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

(3) 1 Der Rechnungsprüfungsausschuss hat <strong>das</strong> Ergebnis der Prüfung in einem<br />

Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. 2 Der Bestätigungsvermerk hat<br />

Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die<br />

angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze<br />

anzugeben. 3 Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu<br />

enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob<br />

1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,<br />

2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,<br />

3. der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird<br />

oder<br />

4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in<br />

der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.<br />

4<br />

Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und<br />

problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, <strong>das</strong>s<br />

Rat und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu ve<strong>ra</strong>ntworten haben. 5 Auf<br />

Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der<br />

Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.<br />

(4) 1 In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 3 Satz 3<br />

Nr. 1) ist zu erklären, <strong>das</strong>s die durchgeführte Prüfung zu keinen<br />

Beanstandungen geführt hat, der Jahresabschluss auf Grund der bei der<br />

Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften,<br />

Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den<br />

tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />

Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. 2 Dieser<br />

Bestätigungsvermerk kann um Hinweise ergänzt werden, die ihn nicht<br />

einschränken.<br />

(5) 1 Werden Beanstandungen ausgesprochen, ist die Erklärung nach Absatz 4<br />

Satz 1 einzuschränken oder zu versagen. 2 Ein eingeschränkter<br />

Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte<br />

Jahresabschluss unter Beachtung der vom Prüfer vorgenommenen, in<br />

ihrer T<strong>ra</strong>gweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen<br />

Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />

Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt (Absatz 3<br />

Satz 3 Nr. 2). 3 Sind die Beanstandungen so erheblich, <strong>das</strong>s kein den


tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />

Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzlage der Gemeinde mehr vermittelt wird,<br />

ist der Bestätigungsvermerk zu versagen (Absatz 3 Satz 3 Nr. 3). 4 Der<br />

Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Prüfer nach<br />

Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des<br />

Sachverhaltes nicht in der Lage ist, eine Beurteilung abzugeben (Absatz 3<br />

Satz 3 Nr. 4). 5 Die Versagung ist in einem Vermerk, der nicht als<br />

Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. 6 Die<br />

Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.<br />

(6) 1 Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch da<strong>ra</strong>uf zu<br />

erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht<br />

und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-,<br />

Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. 2 Dabei ist<br />

auch da<strong>ra</strong>uf einzugehen, ob die Chancen und Risiken <strong>für</strong> die künftige<br />

Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt sind.<br />

(7) Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung ist unter<br />

Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.<br />

(8) 1 In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient<br />

sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung<br />

dieser Rechnungsprüfung. 2 Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als<br />

Prüfer haben im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder<br />

einen Vermerk über seine Versagung nach den Absätzen 3 bis 7<br />

abzugeben.<br />

NRW GO § 102 Örtliche Rechnungsprüfung<br />

(1) 1 Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben eine<br />

örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. 2 Die übrigen Gemeinden sollen<br />

sie einrichten, wenn ein Bedürfnis hier<strong>für</strong> besteht und die Kosten in<br />

angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen.<br />

(2) 1 Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine öffentlichrechtliche<br />

Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, <strong>das</strong>s die örtliche<br />

Rechnungsprüfung des Kreises die Aufgaben der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung<br />

wahrnimmt. 2 Die Vereinbarung kann auch vorsehen, <strong>das</strong>s die<br />

Rechnungsprüfung des Kreises nur einzelne Aufgabengebiete der<br />

Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt. 3 Soweit die örtliche<br />

Rechnungsprüfung des Kreises die Rechnungsprüfung in der Gemeinde<br />

wahrnimmt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde<br />

bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Rechnungsprüfung des Kreises.<br />

(3) Absatz 1 findet <strong>für</strong> kreisangehörige Gemeinden keine Anwendung, bei<br />

denen die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises gemäß Absatz 2 Satz 1<br />

die örtliche Rechnungsprüfung bei der Gemeinde wahrnimmt.<br />

NRW GO § 103 Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung<br />

(1) 1 Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende Aufgaben:<br />

1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde,<br />

2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4


enannten Sondervermögen,<br />

3. die Prüfung des Gesamtabschlusses,<br />

4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur<br />

Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,<br />

5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und<br />

ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,<br />

6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer<br />

Sondervermögen die Prüfung der Prog<strong>ra</strong>mme vor ihrer Anwendung,<br />

7. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der<br />

<strong>Land</strong>eshaushaltsordnung,<br />

8. die Prüfung von Vergaben.<br />

2<br />

In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die<br />

Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch<br />

dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger<br />

der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell von<br />

erheblicher Bedeutung sind.<br />

(2) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben<br />

übert<strong>ra</strong>gen, insbesondere<br />

1. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,<br />

2. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär<br />

oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten<br />

Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß<br />

§ 114 a sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei<br />

einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten<br />

hat.<br />

(3) Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an<br />

den Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung<br />

Aufträge zur Prüfung erteilen.<br />

(4) 1 Der Prüfer kann <strong>für</strong> die Durchführung seiner Prüfung nach den<br />

Absätzen 1 bis 3 Aufklärung und Nachweise verlangen, die <strong>für</strong> eine<br />

sorgfältige Prüfung notwendig sind. 2 Der Prüfer hat die Rechte nach<br />

Satz 1 auch gegenüber den Abschlussprüfern der verselbstständigten<br />

Aufgabenbereiche.<br />

(5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.<br />

(6) Bei den Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 haben die Prüfer im<br />

Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk<br />

über seine Versagung nach § 101 Abs. 3 bis 7 abzugeben.<br />

(7) 1 Ein Dritter darf nicht Prüfer sein,<br />

1. wenn er Mitglied des Rates, Angehöriger des Bürgermeisters, des<br />

Kämmerers oder des Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen <strong>für</strong> die Zahlungsabwicklung oder<br />

seines Stellvertreters ist,<br />

2. wenn er Beschäftigter der verselbstständigten Aufgabenbereiche der<br />

Gemeinde ist, die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form<br />

geführt werden, oder diesen in den letzten drei Jahren vor der Bestellung<br />

als Prüfer angehört hat,<br />

3. wenn er in den letzten fünf Jahren mehr als dreißig vom Hundert der<br />

Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und


Be<strong>ra</strong>tung der zu prüfenden Gemeinde und der verselbstständigten<br />

Aufgabenbereiche der Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder in<br />

privatrechtlicher Form geführt werden, bezogen hat und dies auch im<br />

laufenden Jahr zu erwarten ist. Verselbstständigte Aufgabenbereiche der<br />

Gemeinde in privatrechtlicher Form müssen nur einbezogen werden, wenn<br />

die Gemeinde mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile da<strong>ra</strong>n besitzt.<br />

2 § 104 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

NRW GO § 104 Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung<br />

(1) 1 Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar ve<strong>ra</strong>ntwortlich<br />

und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. 2 Sie ist von<br />

fachlichen Weisungen frei.<br />

(2) 1 Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und die<br />

Prüfer und beruft sie ab. 2 Die Leitung und die Prüfer können nicht<br />

Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der<br />

Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben<br />

vereinbar ist. 3 Sie dürfen nicht Zahlungen der Gemeinde abwickeln.<br />

(3) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung darf nicht Angehöriger des<br />

Bürgermeisters, des Kämmerers oder des <strong>für</strong> die Zahlungsabwicklung<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen und dessen Stellvertreters sein.<br />

(4) Für die Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 dürfen die Prüfer nicht an<br />

der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

oder des Gesamtabschlusses mitgewirkt haben.<br />

NRW GO § 105 Überörtliche Prüfung<br />

(1) Die überörtliche Prüfung als Teil der allgemeinen Aufsicht des <strong>Land</strong>es über<br />

die Gemeinden ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.<br />

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist bei der Durchführung ihrer Aufgaben<br />

unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.<br />

(3) 1 Die überörtliche Prüfung erstreckt sich da<strong>ra</strong>uf, ob<br />

1. bei der Haushaltswirtschaft der Gemeinden sowie ihrer<br />

Sondervermögen die Gesetze und die zur Erfüllung von Aufgaben<br />

ergangenen Weisungen (§ 3 Abs. 2) eingehalten und die<br />

zweckgebundenen Staatszuweisungen bestimmungsgemäß verwendet<br />

worden sind,<br />

2. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß<br />

durchgeführt worden sind.<br />

3. Die überörtliche Prüfung stellt zudem fest, ob die Gemeinde<br />

sachgerecht und wirtschaftlich verwaltet wird. Dies kann auch auf<br />

vergleichender Grundlage geschehen.<br />

2<br />

Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung zu berücksichtigen.<br />

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt <strong>das</strong> Prüfungsergebnis in Form eines<br />

Prüfberichts<br />

1. der geprüften Gemeinde,<br />

2. den Aufsichtsbehörden und<br />

3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist,<br />

mit.


(5) 1 Der Bürgermeister legt den Prüfungsbericht dem<br />

Rechnungsprüfungsausschuss zur Be<strong>ra</strong>tung vor. 2 Der<br />

Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet den Rat über den wesentlichen<br />

Inhalt des Prüfungsberichts sowie über <strong>das</strong> Ergebnis seiner Be<strong>ra</strong>tungen.<br />

(6) Die Gemeinde hat zu den Beanstandungen des Prüfungsberichts<br />

gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde<br />

innerhalb einer da<strong>für</strong> bestimmten Frist Stellung zu nehmen.<br />

(7) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten, Stiftungen<br />

und Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts<br />

1. in F<strong>ra</strong>gen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und<br />

2. in bautechnischen F<strong>ra</strong>gen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und<br />

Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

be<strong>ra</strong>ten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen<br />

kann sie in diesen F<strong>ra</strong>gen auf Ant<strong>ra</strong>g be<strong>ra</strong>ten.<br />

(8) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Abs. 5 oder nach § 103 Abs. 1<br />

Nrn. 1 und 3 durch Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt bei den<br />

Gemeinden durchgeführt oder haben sie da<strong>ra</strong>n mitgewirkt, dürfen diese<br />

Prüfer nicht an der überörtlichen Prüfung der Gemeinde mitwirken.<br />

NRW GO § 106 Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe<br />

(1) 1 Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Eigenbetriebes sind zu<br />

prüfen (Jahresabschlußprüfung). 2 In die Prüfung des Jahresabschlusses<br />

ist die Buchführung einzubeziehen. 3 Die Prüfung des Jahresabschlusses<br />

erstreckt sich da<strong>ra</strong>uf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie<br />

ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen<br />

beachtet sind. 4 Der Lagebericht ist da<strong>ra</strong>uf zu prüfen, ob er mit dem<br />

Jahresabschluß in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht<br />

eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken. 5 Über<br />

die Prüfung ist schriftlich zu berichten. 6 Im Rahmen der<br />

Jahresabschlußprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1<br />

Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die<br />

Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die<br />

wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. 7 Die Kosten der<br />

Jahresabschlußprüfung trägt der Betrieb. 8 Eine Befreiung von der<br />

Jahresabschlußprüfung ist zulässig; sie kann befristet und mit Auflagen<br />

verbunden werden.<br />

(2) 1 Die Jahresabschlussprüfung obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt. 2 Die<br />

Gemeindeprüfungsanstalt bedient sich zur Durchführung der<br />

Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers, einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in Einzelfällen eines hierzu<br />

befähigten eigenen Prüfers. 3 Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer<br />

oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. 4 Die<br />

Gemeindeprüfungsanstalt soll dem Vorschlag der Gemeinde folgen. 5 Die<br />

Gemeindeprüfungsanstalt kann zulassen, <strong>das</strong>s der Betrieb im<br />

Einvernehmen mit der Gemeindeprüfungsanstalt einen Wirtschaftsprüfer<br />

oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung<br />

beauft<strong>ra</strong>gt. 6 Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt <strong>das</strong> Prüfungsergebnis in<br />

Form des Prüfungsberichts der betroffenen Gemeinde mit. 7 § 105 Abs. 5<br />

und 6 gilt entsprechend. 8 Wenn Ve<strong>ra</strong>nlassung dazu besteht oder auf


Anforderung, teilt die Gemeindeprüfungsanstalt <strong>das</strong> Prüfungsergebnis den<br />

Kommunal- und den Fachaufsichtsbehörden mit.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> Einrichtungen, die gemäß<br />

§ 107 Abs. 2 entsprechend den Vorschriften über <strong>das</strong> Rechnungswesen<br />

der Eigenbetriebe geführt werden.<br />

[§§ 107 - 115] 11. Teil Wirtschaftliche Betätigung und<br />

nichtwirtschaftliche Betätigung<br />

NRW GO § 107 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung<br />

(1) 1 Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich<br />

betätigen, wenn<br />

1. ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,<br />

2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und<br />

3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der<br />

Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von<br />

Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der<br />

Telefondienstleistungen der dringende öffentliche Zweck durch andere<br />

Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.<br />

2<br />

Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfaßt nicht den<br />

Vertrieb und/oder die Installation von Endgeräten von<br />

Telekommunikationsanlagen. 3 Als wirtschaftliche Betätigung ist der<br />

Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder<br />

Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern<br />

die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der<br />

Gewinnerzielung erb<strong>ra</strong>cht werden könnte.<br />

(2) 1 Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnittes gilt nicht der<br />

Betrieb von<br />

1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,<br />

2. öffentlichen Einrichtungen, die <strong>für</strong> soziale und kulturelle Betreuung der<br />

Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen auf den Gebieten<br />

- Erziehung, Bildung oder Kultur (Schulen, Volkshochschulen,<br />

Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Kinder und sonstige Einrichtungen der<br />

Jugendhilfe, Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Opern, Theater, Kinos,<br />

Bühnen, Orchester, Stadthallen, Begegnungsstätten),<br />

- Sport oder Erholung (Sportanlagen, zoologische und botanische Gärten,<br />

Wald-, Park- und Gartenanlagen, Herbergen, Erholungsheime, Bäder,<br />

Einrichtungen zur Ve<strong>ra</strong>nstaltung von Volksfesten),<br />

- Gesundheits- oder Sozialwesen (K<strong>ra</strong>nkenhäuser,<br />

Bestattungseinrichtungen, Sanatorien, Kurparks, Senioren- und<br />

Behindertenheime, F<strong>ra</strong>uenhäuser, soziale und medizinische<br />

Be<strong>ra</strong>tungsstellen),<br />

3. Einrichtungen, die der St<strong>ra</strong>ssenreinigung, der Wirtschaftsförderung der<br />

Fremdenverkehrsförderung oder der Wohn<strong>ra</strong>umversorgung dienen,<br />

4. Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung<br />

oder Abwasserbeseitigung sowie des Messe- und Ausstellungswesens,<br />

5. Einrichtungen, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von


Gemeinden und Gemeindeverbändern dienen.<br />

2<br />

Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck<br />

vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und<br />

können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt<br />

werden. 3 Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung<br />

bestimmen, daß Einrichtungen, die nach Art und Umfang eine selbständige<br />

Betriebsführung erfordern, ganz oder teilweise nach den <strong>für</strong> die<br />

Eigenbetriebe geltenden Vorschriften zu führen sind; hierbei können auch<br />

Regelungen getroffen werden die von einzelnen der <strong>für</strong> die Eigenbetriebe<br />

geltenden Vorschriften abweichen.<br />

(3) 1 Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebietes ist nur<br />

zulässig, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die<br />

berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen<br />

Gebietskörperschaften gewahrt sind. 2 Bei der Versorgung mit Strom und<br />

Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Vorschriften des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs<br />

zulassen. 3 Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung auf<br />

ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen<br />

Betätigung bedarf der Genehmigung.<br />

(4) 1 Die nichtwirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets ist<br />

nur zulässig, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und<br />

Nr. 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen<br />

Gebietskörperschaften gewahrt sind. 2 Diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen gelten bei<br />

in den K<strong>ra</strong>nkenhausplan des <strong>Land</strong>es aufgenommenen K<strong>ra</strong>nkenhäusern als<br />

erfüllt. 3 Die Aufnahme einer nichtwirtschaftlichen Betätigung auf<br />

ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. 4 Die Aufnahme einer solchen<br />

Betätigung bedarf der Genehmigung.<br />

(5) 1 Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder<br />

mittelbare Beteiligung an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist der<br />

Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken<br />

des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die<br />

Auswirkungen auf <strong>das</strong> Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu<br />

unterrichten. 2 Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von<br />

Handwerk, Industrie und Handel und der <strong>für</strong> die Beschäftigten der<br />

jeweiligen B<strong>ra</strong>nche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben.<br />

(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder<br />

betreiben.<br />

(7) Für <strong>das</strong> öffentliche Sparkassenwesen gelten die da<strong>für</strong> erlassenen<br />

besonderen Vorschriften.<br />

NRW GO § 108 Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts<br />

(1) 1 Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform<br />

des privaten Rechts nur gründen oder sich da<strong>ra</strong>n beteiligen, wenn<br />

1. bei Unternehmen (§ 107 Abs. 1) die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 107 Abs. 1<br />

Satz 1 gegeben sind,<br />

2. bei Einrichtungen (§ 107 Abs. 2) die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 8 Abs. 1


gegeben sind und ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung<br />

oder der Beteiligung vorliegt,<br />

3. eine Rechtsform gewählt wird, welche die Haftung der Gemeinde auf<br />

einen bestimmten Bet<strong>ra</strong>g begrenzt,<br />

4. die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde in einem angemessenen<br />

Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit steht,<br />

5. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter<br />

oder unangemessener Höhe verpflichtet,<br />

6. die Gemeinde einen angemessenen Einfluß, insbesondere in einem<br />

Überwachungsorgan, erhält und dieser durch Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>g,<br />

Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,<br />

7. <strong>das</strong> Unternehmen oder die Einrichtung durch Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>g,<br />

Satzung oder sonstiges Organisationsstatut auf den öffentlichen Zweck<br />

ausgerichtet wird,<br />

8. bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform gewährleistet<br />

ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht<br />

weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche<br />

Vorschriften entgegenstehen, aufgrund des Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>ges oder<br />

der Satzung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten<br />

Buches des Handelsgesetzbuches <strong>für</strong> große Kapitalgesellschaften<br />

aufgestellt und ebenso oder in entsprechender Anwendung der <strong>für</strong><br />

Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geprüft werden.<br />

9. bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform, vorbehaltlich<br />

weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, durch<br />

Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>g oder Satzung gewährleistet ist, <strong>das</strong>s die <strong>für</strong> die<br />

Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285<br />

Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

des Aufsichts<strong>ra</strong>tes, des Bei<strong>ra</strong>tes oder einer ähnlichen Einrichtung im<br />

Anhang zum Jahresabschluss jeweils <strong>für</strong> jede Personengruppe sowie<br />

zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds<br />

dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne<br />

des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben<br />

werden. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch <strong>für</strong>:<br />

a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern <strong>für</strong> den Fall einer vorzeitigen<br />

Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,<br />

b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern <strong>für</strong> den Fall der regulären<br />

Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie<br />

den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hier<strong>für</strong><br />

aufgewandten oder zurückgestellten Bet<strong>ra</strong>g,<br />

c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen<br />

und<br />

d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, <strong>das</strong> seine Tätigkeit im Laufe<br />

des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und<br />

im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.<br />

Eine Gewährleistung <strong>für</strong> die individualisierte Ausweisung von Bezügen und<br />

Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden<br />

Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>g oder<br />

Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.<br />

10. bei Unternehmen der Telekommunikation einschließlich von


Telefondienstleistungen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im<br />

Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>g die unmittelbare oder im Rahmen einer<br />

Schachtelbeteiligung die mittelbare Haftung der Gemeinde auf den Anteil<br />

der Gemeinde bzw. des kommunalen Unternehmens am Stammkapital<br />

beschränkt ist. Zur Wahrnehmung gleicher Wettbewerbschancen darf die<br />

Gemeinde <strong>für</strong> diese Unternehmen weder Kredite nach Maßgabe<br />

kommunalwirtschaftlicher Vorzugskonditionen in Anspruch nehmen noch<br />

Bürgschaften und Sicherheiten i. S. von § 87 leisten.<br />

2<br />

Die Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften der Nrn. 3, 5 und 8 in<br />

begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 3 Wird von Satz 1 Nummer 8<br />

eine Ausnahme zugelassen, kann auch von Satz 1 Nummer 9 eine<br />

Ausnahme zugelassen werden.<br />

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gilt <strong>für</strong> die erstmalige unmittelbare oder<br />

mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung<br />

einer Gesellschaft, wenn den beteiligten Gemeinden oder<br />

Gemeindeverbänden alleine oder zusammen oder zusammen mit einer<br />

Beteiligung des <strong>Land</strong>es mehr als 50 vom Hundert der Anteile gehören.<br />

2<br />

Bei bestehenden Gesellschaften, an denen Gemeinden oder<br />

Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen<br />

oder zusammen mit dem <strong>Land</strong> mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt<br />

sind, trifft die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht<br />

zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. 3 Die<br />

Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von<br />

Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>g oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 9 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der<br />

dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.<br />

(3) 1 Gehören einer Gemeinde mehr als 50 vom Hundert der Anteile an einem<br />

Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform, muß sie da<strong>ra</strong>uf<br />

hinwirken, daß<br />

1. in sinngemäßer Anwendung der <strong>für</strong> die Eigenbetriebe geltenden<br />

Vorschriften<br />

a) <strong>für</strong> jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird,<br />

b) der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt<br />

und der Gemeinde zur Kenntnis geb<strong>ra</strong>cht wird,<br />

c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des<br />

Ergebnisses sowie <strong>das</strong> Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und<br />

des Lageberichts unbeschadet der bestehenden gesetzlichen<br />

Offenlegungspflichten öffentlich bekannt gemacht werden und der<br />

Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden<br />

Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten werden,<br />

2. in dem Lagebericht oder im Zusammenhang damit zur Einhaltung der<br />

öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen<br />

wird,<br />

3. nach den Wirtschaftsgrundsätzen (§ 109) verfahren wird, wenn die<br />

Gesellschaft ein Unternehmen betreibt.<br />

2<br />

Der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Bericht über die Einhaltung<br />

der öffentlichen Zwecksetzung sind dem Haushaltsplan als Anlage<br />

beizufügen. 3 Gehört der Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden<br />

oder Gemeindeverbänden die Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen


oder an einer Einrichtung, soll sie auf eine Wirtschaftsführung nach<br />

Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 a) und b) sowie Nr. 2 und Nr. 3 hinwirken.<br />

(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und<br />

Einrichtungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen,<br />

übernehmen, wesentlich erweitern oder sich da<strong>ra</strong>n beteiligen, wenn der<br />

öffentliche Zwecke nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt<br />

wird oder erfüllt werden kann.<br />

(5) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und<br />

Einrichtungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung nur gründen oder sich da<strong>ra</strong>n beteiligen, wenn durch die<br />

Ausgestaltung des Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>gs sichergestellt ist, <strong>das</strong>s<br />

1. die Gesellschafterversammlung auch beschließt über<br />

a) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im<br />

Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,<br />

b) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,<br />

c) den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die<br />

Verwendung des Ergebnisses sowie<br />

d) die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, soweit dies<br />

nicht der Gemeinde vorbehalten ist, und<br />

2. der Rat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der<br />

Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichts<strong>ra</strong>ts Weisungen erteilen<br />

kann, soweit die Bestellung eines Aufsichts<strong>ra</strong>tes gesetzlich nicht<br />

vorgeschrieben ist.<br />

(6) 1 Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden,<br />

Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit<br />

mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, dürfen<br />

a) der Gründung einer anderen Gesellschaft oder einer anderen<br />

Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts, einer Beteiligung<br />

sowie der Erhöhung einer Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen<br />

Gesellschaft oder Vereinigung in einer Rechtsform des privaten Rechts nur<br />

zustimmen, wenn<br />

– die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,<br />

– <strong>für</strong> die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw.<br />

Beteiligungsvo<strong>ra</strong>usetzungen vorliegen und<br />

– sowohl die Haftung der gründenden Gesellschaft als auch die Haftung<br />

der zu gründenden Gesellschaft oder Vereinigung durch ihre Rechtsform<br />

auf einen bestimmten Bet<strong>ra</strong>g begrenzt sind oder<br />

– sowohl die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft als auch die<br />

Haftung der Gesellschaft oder Vereinigung, an der eine Beteiligung erfolgt,<br />

durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Bet<strong>ra</strong>g begrenzt sind;<br />

b) einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des<br />

Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des<br />

Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>ges nur nach vorheriger Entscheidung des Rates<br />

zustimmen.<br />

2<br />

In den Fällen von Satz 1 Buchstabe a) gilt Absatz 1 Satz 2 und 3<br />

entsprechend. 3 Als Vertreter der Gemeinde im Sinne von Satz 1 gelten<br />

auch Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Mitglieder von sonstigen<br />

Organen und ähnlichen Gremien der Gesellschaft, die von der Gemeinde<br />

oder auf ihre Ve<strong>ra</strong>nlassung oder ihren Vorschlag in <strong>das</strong> Organ oder


Gremium entsandt oder gewählt worden sind. 4 Beruht die Entsendung<br />

oder Wahl auf der Ve<strong>ra</strong>nlassung oder dem Vorschlag mehrerer<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände, so bedarf es der<br />

Entscheidung nur des Organs, auf <strong>das</strong> sich die beteiligten Gemeinden und<br />

Geneideverbände oder Zweckverbände geeinigt haben. 5 Die Sätze 1 bis 4<br />

gelten nicht, soweit ihnen zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts<br />

entgegenstehen.<br />

(7) Die Gemeinde kann einen einzelnen Geschäftsanteil an einer<br />

einget<strong>ra</strong>genen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine<br />

Nachschußpflicht ausgeschlossen oder die Haftungssumme auf einen<br />

bestimmten Bet<strong>ra</strong>g beschränkt ist.<br />

NRW GO § 109 Wirtschaftsgrundsätze<br />

(1) 1 Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, zu steuern und zu<br />

kontrollieren, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.<br />

2<br />

Unternehmen sollen einen Ert<strong>ra</strong>g <strong>für</strong> den Haushalt der Gemeinde<br />

abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht<br />

beeinträchtigt wird.<br />

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen als Unterschied der<br />

Erträge und Aufwendungen soll so hoch sein, daß außer den <strong>für</strong> die<br />

technische und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens<br />

notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des<br />

Eigenkapitals erwirtschaftet wird.<br />

NRW GO § 110 Verbot des Mißb<strong>ra</strong>uchs wirtschaftlicher Machtstellung<br />

Bei Unternehmen, <strong>für</strong> die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht,<br />

dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.<br />

NRW GO § 111 Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und<br />

Beteiligungen<br />

(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung eines Unternehmens oder<br />

einer Einrichtung oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft sowie<br />

andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluß auf <strong>das</strong><br />

Unternehmen, die Einrichtung oder die Gesellschaft verliert oder<br />

vermindert, sind nur zulässig, wenn die <strong>für</strong> die Betreuung der Einwohner<br />

erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

(2) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden,<br />

Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit<br />

mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, dürfen Veräußerungen oder<br />

anderen Rechtsgeschäften i. S. des Absatzes 1 nur nach vorheriger<br />

Entscheidung des Rates und nur dann zustimmen, wenn <strong>für</strong> die Gemeinde<br />

die Zulässigkeitsvo<strong>ra</strong>ussetzung des Absatzes 1 vorliegt.<br />

NRW GO § 112 Informations- und Prüfungsrechte<br />

(1) Gehören einer Gemeinde unmittelbar oder mittelbar Anteile an einem<br />

Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten


Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten<br />

Umfang, so soll sie<br />

1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben,<br />

2. da<strong>ra</strong>uf hinwirken, daß ihr die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.<br />

(2) 1 Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft keine<br />

Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes,<br />

so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, da<strong>ra</strong>uf hinwirken,<br />

daß ihr im Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>g oder in der Satzung die Befugnisse nach<br />

§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. 2 Bei<br />

mittelbaren Minderheitsbeteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung<br />

den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an<br />

der die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen<br />

Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des<br />

Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.<br />

(3) weggefallen<br />

NRW GO § 113 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder<br />

Einrichtungen<br />

(1) 1 Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen,<br />

Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden<br />

Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen<br />

die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die<br />

Interessen der Gemeinde zu verfolgen. 2 Sie sind an die Beschlüsse des<br />

Rates und seiner Ausschüsse gebunden. 3 Die vom Rat bestellten Vertreter<br />

haben ihr Amt auf Beschluß des Rates jederzeit niederzulegen. 4 Die<br />

Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) 1 Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter<br />

die Gemeinde in den in Absatz 1 genannten Gremien. 2 Sofern weitere<br />

Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm<br />

vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. 3 Die Sätze 1 und<br />

2 gelten <strong>für</strong> mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich<br />

wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher<br />

Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.<br />

(3) 1 Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des<br />

Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>ges einer Kapitalgesellschaft da<strong>ra</strong>uf hinzuwirken, daß<br />

ihr <strong>das</strong> Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichts<strong>ra</strong>t zu<br />

entsenden. 2 Über die Entsendung entscheidet der Rat. 3 Zu den<br />

entsandten Aufsichts<strong>ra</strong>tsmitgliedern muß der Bürgermeister oder der von<br />

ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zählen, wenn diese mit<br />

mehr als einem Mitglied im Aufsichts<strong>ra</strong>t vertreten ist. 4 Dies gilt sowohl <strong>für</strong><br />

unmittelbare als auch <strong>für</strong> mittelbare Beteiligungen.<br />

(4) Ist der Gemeinde <strong>das</strong> Recht eingeräumt worden, Mitglieder des<br />

Vorstandes oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder<br />

vorzuschlagen, entscheidet der Rat.<br />

(5) 1 Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten<br />

von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. 2 Die


Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anders<br />

bestimmt ist.<br />

(6) 1 Wird ein Vertreter der Gemeinde aus seiner Tätigkeit in einem Organ<br />

haftbar gemacht, so hat ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es<br />

sei denn, daß er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

2<br />

Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn ihr<br />

Vertreter nach Weisung des Rates oder eines Ausschusses gehandelt hat.<br />

NRW GO § 114 Eigenbetriebe<br />

(1) Die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne<br />

Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) werden nach den Vorschriften der<br />

Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt.<br />

(2) 1 In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Betriebsleitung<br />

ausreichende Selbständigkeit der Entschließung einzuräumen. 2 Die<br />

Zuständigkeiten des Rates sollen soweit wie möglich dem<br />

Betriebsausschuss übert<strong>ra</strong>gen werden.<br />

(3) 1 Bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten besteht der<br />

Betriebsausschuss zu einem Drittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebes.<br />

2<br />

Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder muß in diesem Fall durch drei<br />

teilbar sein. 3 Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn<br />

Beschäftigten gehören dem Betriebsausschuss zwei Beschäftigte des<br />

Eigenbetriebes an. 4 Die dem Betriebsausschuss angehörenden<br />

Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der<br />

Beschäftigten des Eigenbetriebes gewählt, der mindestens die doppelte<br />

Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. 5 Wird <strong>für</strong><br />

mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet, ist<br />

die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend;<br />

Satz 4 gilt entsprechend. 6 Die Zahl der sachkundigen Bürger darf<br />

zusammen mit der Zahl der Beschäftigten die der Ratsmitglieder im<br />

Betriebsausschuss nicht erreichen.<br />

NRW GO § 114 a Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts<br />

(1) 1 Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform<br />

einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regieund<br />

Eigenbetriebe sowie eingenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege<br />

der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts umwandeln. 2 § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine<br />

Satzung. 2 Die Satzung muß Bestimmungen über den Namen und die<br />

Aufgaben der Anstalt, die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des<br />

Verwaltungs<strong>ra</strong>tes, die Höhe des Stammkapitals, die Wirtschaftsführung,<br />

die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung enthalten.<br />

(3) 1 Die Gemeinde kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten<br />

Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übert<strong>ra</strong>gen.<br />

2<br />

Sie kann zugunsten der Anstalt unter der Vo<strong>ra</strong>ussetzung des § 9 durch<br />

Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben und der


Anstalt <strong>das</strong> Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

übert<strong>ra</strong>gene Aufgabengebiet zu erlassen; § 7 gilt entsprechend.<br />

(4) 1 Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung andere Unternehmen oder<br />

Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine<br />

bestehende Beteiligung erhöhen, wenn <strong>das</strong> dem Anstaltszweck dient. 2 Für<br />

die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen und<br />

Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie deren<br />

Veräußerung und andere Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 gelten die<br />

§§ 108 bis 113 entsprechend. 3 Für die in Satz 2 genannten Gründungen<br />

und Beteiligungen muss ein besonders wichtiges Interesse vorliegen.<br />

(5) 1 Die Gemeinde haftet <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt,<br />

soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist<br />

(Gewährträgerschaft). 2 Rechtsgeschäfte im Sinne des § 87 dürfen von der<br />

Anstalt nicht getätigt werden.<br />

(6) 1 Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung geleitet,<br />

soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Gemeinde etwas<br />

anderes bestimmt ist. 2 Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und<br />

außergerichtlich.<br />

(7) 1 Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungs<strong>ra</strong>t<br />

überwacht. 2 Der Verwaltungs<strong>ra</strong>t bestellt den Vorstand auf höchstens<br />

5 Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3 Er entscheidet außerdem<br />

über<br />

1. den Erlaß von Satzungen gemäß Absatz 3 Satz 2,<br />

2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen<br />

Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung,<br />

3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,<br />

4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte <strong>für</strong> die<br />

Leistungsnehmer,<br />

5. die Bestellung des Abschlussprüfers,<br />

6. die Ergebnisverwendung,<br />

7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111.<br />

4<br />

Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungs<strong>ra</strong>t den Weisungen des<br />

Rates und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. 5 In den Fällen der<br />

Nummern 2 und 7 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates.<br />

6<br />

Dem Verwaltungs<strong>ra</strong>t obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die<br />

Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. 7 In der<br />

Satzung kann ferner vorgesehen werden, <strong>das</strong>s bei Entscheidungen der<br />

Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des<br />

Rates erforderlich ist.<br />

(8) 1 Der Verwaltungs<strong>ra</strong>t besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den<br />

übrigen Mitgliedern. 2 Den Vorsitz führt der Bürgermeister. 3 Soweit<br />

Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige<br />

Beigeordnete den Vorsitz, dessen Geschäftsbereich die der Anstalt<br />

übert<strong>ra</strong>genen Aufgaben gehören. 4 Sind die übert<strong>ra</strong>genen Aufgaben<br />

mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen so entscheidet der<br />

Bürgermeister über den Vorsitz. 5 Die übrigen Mitglieder des<br />

Verwaltungs<strong>ra</strong>ts werden vom Rat <strong>für</strong> die Dauer von 5 Jahren gewählt; <strong>für</strong><br />

die Wahl gilt § 50 Abs. 4 sinngemäß. 6 Die Amtszeit von Mitgliedern des<br />

Verwaltungs<strong>ra</strong>ts, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der


Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. 7 Die Mitglieder<br />

des Verwaltungs<strong>ra</strong>ts üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen<br />

Mitglieder weiter aus. 8 Mitglieder des Verwaltung<strong>ra</strong>ts können nicht sein:<br />

1. Bedienstete der Anstalt,<br />

2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen<br />

Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt<br />

mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht<br />

genügt,<br />

3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der<br />

Aufsicht über die Anstalt befasst sind.<br />

(9) 1 Die Anstalt hat <strong>das</strong> Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn sie auf<br />

Grund einer Aufgabenübert<strong>ra</strong>gung nach Absatz 3 hoheitliche Befugnisse<br />

ausübt. 2 Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gilt <strong>für</strong> die<br />

Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger Kapitel II<br />

Abschnitt III des Beamtenrechts<strong>ra</strong>hmengesetzes.<br />

(10) 1 Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Anstalt werden nach den <strong>für</strong><br />

große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des<br />

Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende<br />

gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften<br />

entgegenstehen. 2 § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches<br />

ist mit der Maßgabe anzuwenden, <strong>das</strong>s die <strong>für</strong> die Tätigkeit im<br />

Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands<br />

sowie die <strong>für</strong> die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen <strong>für</strong> die<br />

Mitglieder des Verwaltungs<strong>ra</strong>tes im Anhang des Jahresabschlusses <strong>für</strong> jede<br />

Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und<br />

Leistungen <strong>für</strong> jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter<br />

Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9<br />

Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich<br />

um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. 3 Die<br />

individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch <strong>für</strong> Leistungen entsprechend<br />

§ 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2.<br />

(11) § 14 Abs. 1, § 31, § 74, § 75 Abs. 1, § 77, § 84 sowie die Bestimmungen<br />

des 13. Teils über die staatliche Aufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

NRW GO § 115 Anzeige<br />

(1) 1 Entscheidungen der Gemeinde über<br />

a) die Gründung oder wesentliche Erweiterung einer Gesellschaft oder eine<br />

wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger<br />

wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvert<strong>ra</strong>ges,<br />

b) die Beteiligung an einer Gesellschaft oder die Änderung der Beteiligung<br />

an einer Gesellschaft,<br />

c) die gänzliche oder teilweise Veräußerung einer Gesellschaft oder der<br />

Beteiligung an einer Gesellschaft,<br />

d) die Errichtung, die Übernahme oder die wesentliche Erweiterung eines<br />

Unternehmens, die Änderung der bisherigen Rechtsform oder eine<br />

wesentliche Änderung des Zwecks,<br />

e) den Abschluß von Rechtsgeschäften, die ihrer Art nach geeignet sind,<br />

den Einfluß der Gemeinde auf <strong>das</strong> Unternehmen oder die Einrichtung zu


mindern oder zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus einer<br />

Beteiligung zu beschränken,<br />

f) die Führung von Einrichtungen entsprechend den Vorschriften über die<br />

Eigenbetriebe,<br />

g) den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer einget<strong>ra</strong>genen<br />

Genossenschaft,<br />

h) die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder Auflösung einer<br />

rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a, die<br />

Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen<br />

Unternehmen oder Einrichtungen oder deren Gründung sowie<br />

Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111<br />

sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor<br />

Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. 2 Aus der Anzeige muß zu<br />

ersehen sein, ob die gesetzlichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllt sind. 3 Die<br />

Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist<br />

verkürzen oder verlängern.<br />

(2) Für die Entscheidung über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft<br />

gilt Entsprechendes, wenn ein Beschluß des Rates nach § 108 Abs. 6 oder<br />

§ 111 Abs. 2 zu fassen ist.<br />

[§§ 116 - 118] 12. Teil Gesamtabschluss<br />

NRW GO § 116 Gesamtabschluss<br />

(1) 1 Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr <strong>für</strong> den Abschlussstichtag<br />

31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. 2 Er besteht aus der<br />

Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und<br />

ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. 3 Der Rat bestätigt den<br />

geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. 4 § 96 findet entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(2) 1 Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach<br />

§ 95 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller<br />

verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder<br />

privatrechtlicher Form zu konsolidieren. 2 Auf den Gesamtabschluss sind,<br />

soweit seine Eigenart keine Abweichung erfordert, § 88 und § 91 Abs. 2<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(3) 1 In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche<br />

nach Absatz 2 nicht einbezogen werden, wenn sie <strong>für</strong> die Verpflichtung,<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,<br />

Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln,<br />

von untergeordneter Bedeutung sind. 2 Dies ist im Gesamtanhang<br />

darzustellen.<br />

(4) Am Schluss des Gesamtlageberichtes sind <strong>für</strong> die Mitglieder des<br />

Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist <strong>für</strong> den<br />

Bürgermeister und den Kämmerer, sowie <strong>für</strong> die Ratsmitglieder, auch<br />

wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:<br />

1. der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,<br />

2. der ausgeübte Beruf,<br />

3. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien


i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,<br />

4. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten<br />

Aufgabenbereichen der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder<br />

privatrechtlicher Form,<br />

5. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.<br />

(5) 1 Der Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem<br />

Abschlussstichtag aufzustellen. 2 § 95 Abs. 3 findet <strong>für</strong> die Aufstellung des<br />

Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.<br />

(6) 1 Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend<br />

zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild<br />

der Vermögens-, Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und Finanzgesamtlage der Gemeinde<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.<br />

2<br />

Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich da<strong>ra</strong>uf, ob die<br />

gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und<br />

sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. 3 Der<br />

Gesamtlagebericht ist da<strong>ra</strong>uf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss<br />

in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche<br />

Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ert<strong>ra</strong>gs- und<br />

Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. 4 § 101 Abs. 2 bis 8 gilt<br />

entsprechend.<br />

(7) In die Prüfung nach Absatz 6 müssen die Jahresabschlüsse der<br />

verselbstständigten Aufgabenbereiche nicht einbezogen werden, wenn<br />

diese nach gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind.<br />

NRW GO § 117 Beteiligungsbericht<br />

(1) 1 Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre<br />

wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob<br />

verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des<br />

Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist. 2 Dieser Bericht ist<br />

jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses<br />

fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.<br />

(2) 1 Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu<br />

bringen. 2 Die Gemeinde hat zu diesem Zweck den Bericht zur<br />

Einsichtnahme verfügbar zu halten. 3 Auf die Möglichkeit zur<br />

Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.<br />

NRW GO § 118 Vorlage- und Auskunftspflichten<br />

Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen<br />

oder Satzungen <strong>für</strong> die in § 116 bezeichneten Organisationseinheiten da<strong>ra</strong>uf<br />

hinzuwirken, <strong>das</strong>s ihr <strong>das</strong> Recht eingeräumt wird, von diesen Aufklärung und<br />

Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert.<br />

[§§ 119 - 128] 13. Teil Aufsicht<br />

NRW GO § 119 Allgemeine Aufsicht und Sonde<strong>ra</strong>ufsicht<br />

(1) Die Aufsicht des <strong>Land</strong>es (§ 11) erstreckt sich da<strong>ra</strong>uf, daß die Gemeinden<br />

im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).


(2) Soweit die Gemeinden ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 3 Abs. 2),<br />

richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Gesetzen<br />

(Sonde<strong>ra</strong>ufsicht).<br />

NRW GO § 120 Aufsichtsbehörden<br />

(1) Die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt der<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als untere staatliche Verwaltungsbehörde; § 59 Kreisordnung<br />

bleibt unberührt.<br />

(2) Die allgemeine Aufsicht über kreisfreie Städte führt die Bezirksregierung.<br />

(3) Obere Aufsichtbehörde ist <strong>für</strong> kreisangehörige Gemeinden die<br />

Bezirksregierung, <strong>für</strong> kreisfreie Städte <strong>das</strong> Innenministerium.<br />

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> Innenministerium.<br />

(5) Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder<br />

der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden<br />

verschiedener Kreise oder Regierungsbezirke beteiligt, ist die gemeinsame<br />

nächsthöhere Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte<br />

Aufsichtsbehörde zuständig.<br />

NRW GO § 121 Unterrichtungsrecht<br />

Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der<br />

Gemeinde unterrichten.<br />

NRW GO § 122 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht<br />

(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann den Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des<br />

Rates und der Ausschüsse, die <strong>das</strong> geltende Recht verletzen, zu<br />

beanstanden (§ 54 Abs. 2 und 3). 2 Sie kann solche Beschlüsse nach<br />

vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und nochmaliger<br />

Be<strong>ra</strong>tung im Rat oder Ausschuß aufheben.<br />

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Bürgermeisters, die <strong>das</strong><br />

geltende Recht verletzen, beim Rat beanstanden. 2 Die Beanstandung ist<br />

schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Rat mitzuteilen. 3 Sie<br />

hat aufschiebende Wirkung. 4 Billigt der Rat die Anordnungen des<br />

Bürgermeisters, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung aufheben.<br />

NRW GO § 123 Anordnungsrecht und Ersatzvornahme<br />

(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr k<strong>ra</strong>ft Gesetzes obliegenden Pflichten oder<br />

Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb<br />

einer bestimmten Frist <strong>das</strong> Erforderliche ve<strong>ra</strong>nlaßt.<br />

(2) Kommt die Gemeinde der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb<br />

der bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung<br />

an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die<br />

Durchführung einem anderen übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW GO § 124 Bestellung eines Beauft<strong>ra</strong>gten<br />

1 Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis<br />

123 nicht ausreichen, kann <strong>das</strong> Innenministerium einen Beauft<strong>ra</strong>gten


estellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten<br />

wahrnimmt. 2 Der Beauft<strong>ra</strong>gte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.<br />

NRW GO § 125 Auflösung des Rates<br />

1 Das Innenministerium kann durch Beschluß der <strong>Land</strong>esregierung ermächtigt<br />

werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist oder wenn<br />

eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen<br />

nicht gesichert ist. 2 Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der<br />

Auflösung ist eine Neuwahl durchzuführen.<br />

NRW GO § 126 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen<br />

Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im<br />

Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.<br />

NRW GO § 127 Verbot von Eingriffen anderer Stellen<br />

Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu<br />

Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.<br />

NRW GO § 128 Zwangsvollstreckung<br />

(1) 1 Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen<br />

einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der<br />

Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher<br />

Rechte handelt. 2 In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die<br />

Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung<br />

zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie<br />

stattfinden soll. 3 Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der<br />

Zivilprozeßordnung durchgeführt.<br />

(2) Ein Insolvenzverfahren über <strong>das</strong> Vermögen der Gemeinde findet nicht<br />

statt.<br />

(3) Die Bestimmung des § 123 bleibt unberührt.<br />

[§§ 129 - 134] 14. Teil Übergangs- und Schlussvorschriften,<br />

Sondervorschriften<br />

NRW GO § 129 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung<br />

(Experimentierklausel)<br />

1 Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der<br />

kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden<br />

kommunalen Zusammenarbeit kann <strong>das</strong> Innenministerium im Einzelfall zeitlich<br />

begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen<br />

Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen<br />

Rechtsverordnungen zulassen. 2 Darüber hinaus kann es durch<br />

Rechtsverordnung Ausnahmen von anderen Vorschriften des Gesetzes oder der<br />

zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. 3 Die<br />

Rechtsverordnung kann Gemeinden auf Ant<strong>ra</strong>g und zeitlich befristet eine<br />

alternative Aufgabenerledigung ermöglichen, soweit die grundsätzliche<br />

Erfüllung des Gesetzauft<strong>ra</strong>ges sichergestellt ist. 4 § 5 bleibt hiervon unberührt.


NRW GO § 130 Unwirksame Rechtsgeschäfte<br />

(1) Rechtsgeschäfte, die ohne die aufgrund dieses Gesetzes erforderliche<br />

Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind<br />

unwirksam.<br />

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen <strong>das</strong> Verbot des § 86 Abs. 5, des § 87 Abs. 1<br />

oder des § 110 verstoßen, sind nichtig.<br />

NRW GO § 131 Befreiung von der Genehmigungspflicht<br />

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften der Teile 8 bis 11 der<br />

Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein<br />

freizustellen und statt dessen die vorherige Anzeige an die Aufsichtsbehörde<br />

vorzuschreiben.<br />

NRW GO § 132 Auft<strong>ra</strong>gsangelegenheiten<br />

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach<br />

Weisung übert<strong>ra</strong>genen staatlichen Angelegenheiten (Auft<strong>ra</strong>gsangelegenheiten)<br />

nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.<br />

NRW GO § 133 Ausführung des Gesetzes<br />

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch<br />

Rechtsverordnung zu regeln:<br />

1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis-<br />

und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die<br />

Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, <strong>das</strong>s Einzahlungen und<br />

Auszahlungen, <strong>für</strong> die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer<br />

zent<strong>ra</strong>len Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde<br />

abgewickelt werden,<br />

2. die Ve<strong>ra</strong>nschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen<br />

und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von<br />

Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,<br />

3. Inhalt und Umfang von Abschreibungen, die Bildung von<br />

Rückstellungen und von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe und<br />

Verwendung,<br />

4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der<br />

Vermögensgegenstände und der Schulden,<br />

5. die Geldanlagen und ihre Sicherung,<br />

6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe<br />

von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen,<br />

7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen<br />

sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,<br />

8. Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses<br />

und des Gesamtabschlusses,<br />

9. die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung, deren<br />

Beaufsichtigung und Prüfung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung der<br />

Buchführung und des Zahlungsverkehrs, einschließlich ihrer Grundsätze<br />

und Verfahren;<br />

10. die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die


Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die<br />

Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen,<br />

11. die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen<br />

Unterlagen,<br />

12. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und<br />

Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften<br />

sowie <strong>das</strong> Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der<br />

Versammlung der Beschäftigten <strong>für</strong> die Wahl von Beschäftigten als<br />

Mitglieder des Betriebsausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner <strong>das</strong><br />

Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens<br />

dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit des Rates,<br />

13. <strong>das</strong> Verfahren bei der Errichtung der rechtsfähigen Anstalt des<br />

öffentlichen Rechts und deren Aufbau, die Verwaltung, die<br />

Wirtschaftsführung sowie <strong>das</strong> Rechnungs- und Prüfungswesen.<br />

(2) Das Innenministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften,<br />

insbesondere <strong>für</strong><br />

1. die Gliederung des Haushaltsplans in Produktbereiche,<br />

2. die Kontierung von Erträgen und Aufwendungen im Ergebnisplan und in<br />

der Ergebnisrechnung,<br />

3. die Kontierung von Einzahlungen und Auszahlungen im Finanzplan und<br />

in der Finanzrechnung,<br />

4. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen und deren Kontierung in<br />

der Bilanz,<br />

5. die Einrichtung und Zuordnung von Konten <strong>für</strong> die Finanzbuchhaltung,<br />

6. die Ausgestaltung von Sicherheitsstandards <strong>für</strong> die Finanzbuchhaltung,<br />

7. die Festlegung von Nutzungsdauern <strong>für</strong> Vermögensgegenstände,<br />

8. Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen <strong>für</strong> Vermögen und Schulden<br />

in der Eröffnungsbilanz,<br />

9. Inhalt und Gestaltung von Prüfungsberichten.<br />

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die <strong>das</strong><br />

Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte <strong>für</strong><br />

verbindlich erklärt hat, insbesondere <strong>für</strong><br />

1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,<br />

2. die produktorientierte Gliederung des Haushaltsplans und die<br />

Gliederung des Ergebnisplans nach Ert<strong>ra</strong>gs- und Aufwandsarten sowie des<br />

Finanzplans nach Ein- und Auszahlungsarten,<br />

3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,<br />

4. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses,<br />

des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,<br />

5. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung in der Finanzbuchhaltung.<br />

NRW GO § 134 Ink<strong>ra</strong>fttreten<br />

1 Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung<br />

berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis Ende 2012 über die Notwendigkeit und<br />

Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.


Gesetz über die Freiheit des Zugangs<br />

zu Informationen <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW IFG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2001 , zuletzt geändert durch Gesetze vom<br />

5. April 2005 GV. S. 351 , vom 8. Dezember 2009 GV. S. 765<br />

NRW IFG § 1 Zweck des Gesetzes<br />

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen<br />

Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen festzulegen, unter denen de<strong>ra</strong>rtige Informationen zugänglich<br />

gemacht werden sollen.<br />

NRW IFG § 2 Anwendungsbereich<br />

(1) 1 Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die Verwaltungstätigkeit der Behörden,<br />

Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des <strong>Land</strong>es, der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des<br />

<strong>Land</strong>es unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und<br />

deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). 2 Behörde im Sinne dieses<br />

Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt.<br />

(2) 1 Für den <strong>Land</strong>tag und <strong>für</strong> die Gerichte sowie <strong>für</strong> die Behörden der<br />

Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben<br />

wahrnehmen. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> den <strong>Land</strong>esrechnungshof und die<br />

Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.<br />

(3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt<br />

dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre,<br />

Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.<br />

(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlichrechtliche<br />

Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses<br />

Gesetzes.<br />

NRW IFG § 3 Begriffsbestimmungen<br />

1 Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder<br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen<br />

Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden.<br />

2 Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton-<br />

oder Datenve<strong>ra</strong>rbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.<br />

NRW IFG § 4 Informationsrecht<br />

(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den<br />

in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle<br />

vorhandenen amtlichen Informationen.<br />

(2) 1 Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen<br />

Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von<br />

Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.


2 Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur<br />

Amtsverschwiegenheit.<br />

NRW IFG § 5 Verfahren<br />

(1) 1 Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen<br />

Informationen wird auf Ant<strong>ra</strong>g gewährt. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g kann schriftlich,<br />

mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. 3 Er muss<br />

hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche<br />

Informationen er gerichtet ist. 4 Anträge auf Zugang zu amtlichen<br />

Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren<br />

Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht, in äußeren<br />

Schulangelegenheiten an die Schulträger zu richten. 5 Begehrt die<br />

Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder der Ant<strong>ra</strong>gsteller eine bestimmte Art des<br />

Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden,<br />

wenn hier<strong>für</strong> ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

(2) 1 Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats<br />

nach Ant<strong>ra</strong>gstellung, zugänglich gemacht werden. 2 Die inhaltliche<br />

Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. 3 Die Ablehnung eines<br />

Ant<strong>ra</strong>ges nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beant<strong>ra</strong>gten Zugangs<br />

zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei<br />

mündlicher Ant<strong>ra</strong>gstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches<br />

Verlangen der Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder des Ant<strong>ra</strong>gstellers. 4 Die<br />

informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr<br />

Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen.<br />

(3) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer<br />

betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn<br />

sie nicht innerhalb eines Monats nach Anf<strong>ra</strong>ge durch die öffentliche Stelle<br />

vorliegt.<br />

(4) Der Ant<strong>ra</strong>g kann abgelehnt werden, wenn die Information der<br />

Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder dem Ant<strong>ra</strong>gsteller bereits zur Verfügung gestellt<br />

worden ist oder wenn sich die Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder der Ant<strong>ra</strong>gsteller die<br />

Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen<br />

beschaffen kann.<br />

(5) 1 Bei Anträgen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten<br />

unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte<br />

eingereicht werden (gleichförmige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. 2 Sind mehr als 20<br />

Personen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann<br />

die öffentliche Stelle die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen.<br />

NRW IFG § 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung<br />

1 Der Ant<strong>ra</strong>g auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange<br />

a) <strong>das</strong> Bekanntwerden der Information die <strong>Land</strong>esverteidigung, die<br />

internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem <strong>Land</strong><br />

oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der<br />

Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden<br />

des St<strong>ra</strong>f- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden<br />

beeinträchtigen würde oder<br />

b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines


anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,<br />

eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen<br />

Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder<br />

c) durch <strong>das</strong> Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen<br />

öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung<br />

offenbart würden.<br />

2 Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, <strong>das</strong>s die<br />

Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung<br />

missbräuchlich verwendet werden soll.<br />

NRW IFG § 7 Schutz des behördlichen<br />

Entscheidungsbildungsprozesses<br />

(1) Der Ant<strong>ra</strong>g auf Informationszugang ist abzulehnen <strong>für</strong> Entwürfe zu<br />

Entscheidungen, <strong>für</strong> Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren<br />

Vorbereitung sowie <strong>für</strong> Protokolle vert<strong>ra</strong>ulicher Be<strong>ra</strong>tungen.<br />

(2) Der Ant<strong>ra</strong>g soll abgelehnt werden, wenn<br />

a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung<br />

innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder<br />

b) <strong>das</strong> Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit<br />

und die Eigenve<strong>ra</strong>ntwortung der <strong>Land</strong>esregierung beeinträchtigt oder<br />

c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von<br />

Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs<br />

werden sollen und alsbald vernichtet werden.<br />

(3) 1 Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach<br />

Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. 2 Für<br />

Protokolle vert<strong>ra</strong>ulichen Inhalts gilt dies nur <strong>für</strong> die Ergebnisse.<br />

NRW IFG § 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

1 Der Ant<strong>ra</strong>g auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die<br />

Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart<br />

wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.<br />

2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen<br />

Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. 3 Sätze 1 und 2<br />

gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der<br />

Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur<br />

geringfügig wäre. 4 Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Betroffen sein kann auch eine<br />

öffentliche Stelle.<br />

NRW IFG § 9 Schutz personenbezogener Daten<br />

(1) Der Ant<strong>ra</strong>g auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch <strong>das</strong><br />

Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart<br />

werden, es sei denn,<br />

a) die betroffene Person hat eingewilligt oder<br />

b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes<br />

erlaubt oder<br />

c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Allgemeinwohl oder von Gefahren <strong>für</strong> Leben, Gesundheit, persönliche<br />

Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte


Einzelner geboten oder<br />

d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur<br />

mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, <strong>das</strong>s<br />

die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder<br />

e) die Ant<strong>ra</strong>gstellerin oder der Ant<strong>ra</strong>gsteller macht ein rechtliches<br />

Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und<br />

überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der<br />

Offenbarung nicht entgegen.<br />

(2) 1 Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1<br />

Buchstabe b bis e gewährt werden, ist die betroffene Person von der<br />

Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem<br />

unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. 2 Können durch den Zugang<br />

zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen Person<br />

beeinträchtigt werden, so hat die öffentliche Stelle dieser vorher<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

(3) Dem Ant<strong>ra</strong>g auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben<br />

werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen G<strong>ra</strong>d,<br />

Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer<br />

beschränken und<br />

a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang<br />

mitgewirkt hat oder<br />

b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in<br />

vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben<br />

hat,<br />

es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der<br />

betroffenen Person entgegen.<br />

NRW IFG § 10 Einwilligung der betroffenen Person<br />

(1) 1 Im Fall des § 9 Abs. 1 Buchstabe a) ist zu prüfen, ob dem Ant<strong>ra</strong>g auf<br />

Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der<br />

personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. 2 Ist dies nicht oder<br />

nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die öffentliche Stelle<br />

unverzüglich die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. 3 Wird die<br />

Einwilligung nicht erteilt oder gilt sie nach § 5 Abs. 3 als verweigert,<br />

besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht.<br />

(2) Die öffentlichen Stellen treffen gemäß § 4 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> geeignete Maßnahmen, damit Informationen, die<br />

dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 9 unterfallen, möglichst ohne<br />

unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.<br />

NRW IFG § 11 Kosten<br />

(1) 1 Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen<br />

werden, werden Gebühren erhoben. 2 Die Ablehnung eines Ant<strong>ra</strong>ges auf<br />

Informationszugang ist gebührenfrei.<br />

(2) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />

<strong>Land</strong>tagsausschuss <strong>für</strong> Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform<br />

die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung<br />

(Gebührenordnung) zu bestimmen. 2 Die Bestimmungen des


Gebührengesetzes des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> bleiben im Übrigen<br />

unberührt.<br />

NRW IFG § 12 Veröffentlichungspflichten<br />

1 Geschäftsverteilungspläne, Organig<strong>ra</strong>mme und Aktenpläne sind nach<br />

Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. 2 Die öffentlichen<br />

Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen<br />

Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. 3 Soweit möglich hat<br />

die Veröffentlichung in elektronischer Form zu erfolgen. 4 § 4 Abs. 2 Satz 1<br />

dieses Gesetzes bleibt unberührt.<br />

NRW IFG § 13 Beauft<strong>ra</strong>gte oder Beauft<strong>ra</strong>gter <strong>für</strong> <strong>das</strong> Recht auf<br />

Information<br />

(1) Für die Sicherstellung des Rechts auf Information ist die oder der<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> den Datenschutz zuständig.<br />

(2) 1 Jeder hat <strong>das</strong> Recht, die <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte oder den <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten<br />

<strong>für</strong> den Datenschutz als Beauft<strong>ra</strong>gte oder Beauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> <strong>das</strong> Recht auf<br />

Information anzurufen. 2 Das Datenschutzgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Die oder der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> den Datenschutz legt dem <strong>Land</strong>tag<br />

und der <strong>Land</strong>esregierung jeweils <strong>für</strong> zwei Kalenderjahre einen Bericht über<br />

ihre oder seine Tätigkeit als Beauft<strong>ra</strong>gte oder Beauft<strong>ra</strong>gter <strong>für</strong> <strong>das</strong> Recht<br />

auf Information vor. 2 § 27 des Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

gilt entsprechend.<br />

NRW IFG § 14<br />

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung<br />

berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre<br />

über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.<br />

NRW IFG § 15 (aufgehoben)


Kommunalabgabengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW KAG)<br />

vom 21. Oktober 1969 (GV. 1969 S. 712), geändert durch Gesetze vom 16. Dezember 1969<br />

(GV. 1969 S. 22), vom 16. Juni 1970 (GV. S. 437), vom 23. November 1971 (GV. S. 359), vom 30.<br />

Januar 1973 (GV. S. 60), vom 3. Dezember 1974 (GV. S. 1504), vom 8. Januar 1975 (GV. S. 12),<br />

vom 21. Dezember 1976 (GV. S. 473), vom 27. Juni 1978 (GV. S. 268), vom 6. November 1984<br />

(GV. S. 663), vom 6. Oktober 1987 (GV. S. 342), vom 30. April 1991 (GV. S. 214), vom 16.<br />

Dezember 1992 (GV. S. 561), vom 18. Dezember 1996 (GV. S. 586), vom 12. Mai 1998 (GV.<br />

S. 384), vom 24. November 1998 (GV. S. 666), vom 15. Juni 1999 (GV. S. 386), vom 17.<br />

Dezember 1999 (GV. S. 718), vom 25. September 2001 (GV. S. 708), vom 4. Mai 2004 (GV.<br />

S. 228), vom 5. April 2005 (GV. S. 274), durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. S. 488), durch<br />

Gesetze vom 9. Oktober 2007 (GV. S. 380), vom 11. Dezember 2007 (GV. 2008 S. 8), vom 30. Juni<br />

2009 (GV. S. 394)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

I. Teil Allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 2 ]<br />

II. Teil Die einzelnen Abgaben [§§ 3 - 11 ]<br />

III. Teil Verwaltungsverfahren [§§ 12 - 16]<br />

IV. Teil St<strong>ra</strong>f- und Bußgeldvorschriften [§§ 17 - 21]<br />

V. Teil Schlußvorschriften [§§ 22 - 26 ]<br />

[§§ 1 - 2] I. Teil Allgemeine Vorschriften<br />

NRW KAG § 1 Kommunalabgaben<br />

(1) 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe<br />

dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben,<br />

soweit nicht Bundes- oder <strong>Land</strong>esgesetze etwas anderes bestimmen.<br />

2<br />

Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls <strong>für</strong> Anstalten<br />

des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung und <strong>für</strong><br />

gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über<br />

kommunale Gemeinschaftsarbeit.<br />

(2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.<br />

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a gelten auch <strong>für</strong> Steuern, Gebühren,<br />

Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und<br />

Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit<br />

diese keine Bestimmung treffen.<br />

NRW KAG § 2 Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Kommunalabgaben<br />

(1) 1 Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. 2 Die<br />

Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe<br />

begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie<br />

den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.


(2) Eine Satzung, mit der eine im <strong>Land</strong>e nicht erhobene Steuer erstmalig oder<br />

erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.<br />

[§§ 3 - 11] II. Teil Die einzelnen Abgaben<br />

NRW KAG § 3 Steuern<br />

(1) 1 Die Gemeinden können Steuern erheben. 2 Eine Jagdsteuer darf ab<br />

1. Januar 2013 nicht erhoben werden. 3 Die Erhebung einer Steuer auf die<br />

Erlangung der Erlaubnis, Gestattung oder Befugnis zum Betrieb eines<br />

Gaststättengewerbes ist unzulässig.<br />

(2) 1 Die Gemeinden und Kreise sollen Steuern nur erheben, soweit die<br />

Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch<br />

Gebühren und Beiträge, nicht in Bet<strong>ra</strong>cht kommt. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> die<br />

Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.<br />

(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, <strong>das</strong>s<br />

der Steuerpflichtige Vo<strong>ra</strong>uszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die<br />

er <strong>für</strong> den laufenden Ve<strong>ra</strong>nlagungszeit<strong>ra</strong>um vo<strong>ra</strong>ussichtlich schulden wird.<br />

NRW KAG § 4 Gebühren (Allgemeines)<br />

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.<br />

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung <strong>für</strong> eine besondere<br />

Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung<br />

(Verwaltungsgebühren) oder <strong>für</strong> die Inanspruchnahme öffentlicher<br />

Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.<br />

NRW KAG § 5 Verwaltungsgebühren<br />

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der<br />

Verwaltung von dem Beteiligten beant<strong>ra</strong>gt worden ist oder wenn sie ihn<br />

unmittelbar begünstigt.<br />

(2) 1 Wird ein Ant<strong>ra</strong>g auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor<br />

ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu<br />

erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. 2 Wird der Ant<strong>ra</strong>g<br />

lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu<br />

erheben.<br />

(3) 1 Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden,<br />

wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird,<br />

gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch<br />

zurückgewiesen wird. 2 Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der <strong>für</strong><br />

den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.<br />

(4) Das ve<strong>ra</strong>nschlagte Gebührenaufkommen soll die vo<strong>ra</strong>ussichtlichen<br />

Ausgaben <strong>für</strong> den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.<br />

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.<br />

(6) 1 Von Gebühren sind befreit<br />

1. <strong>das</strong> <strong>Land</strong>, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung<br />

der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es<br />

sich nicht um eine beant<strong>ra</strong>gte sonstige Tätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 auf<br />

dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und St<strong>ra</strong>ßenbau


handelt,<br />

2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit<br />

gewährleistet ist,<br />

3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,<br />

soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung<br />

kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 der Abgabenordnung dient.<br />

2<br />

Die Gebührenbefreiung gilt nicht <strong>für</strong> gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19<br />

Satz 1 ÖGDG erb<strong>ra</strong>chte Leistungen.<br />

(7) 1 Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung<br />

entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der<br />

Entrichtung der Gebühr befreit ist. 2 Auslagen können auch demjenigen<br />

auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht<br />

hat. 3 Zu ersetzen sind insbesondere<br />

a) im Einzelfall besonders hohe Teleg<strong>ra</strong>fen-, Fernschreib-,<br />

Fernsprechgebühren und Zustellungskosten,<br />

b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,<br />

c) Zeugen- und Sachverständigenkosten,<br />

d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen<br />

zustehenden Reisekostenvergütungen,<br />

e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.<br />

4<br />

Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses<br />

Gesetzes entsprechend.<br />

NRW KAG § 6 Benutzungsgebühren<br />

(1) 1 Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder<br />

Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder<br />

Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert<br />

wird. 2 Im übrigen können Gebühren erhoben werden. 3 Das ve<strong>ra</strong>nschlagte<br />

Gebührenaufkommen soll die vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Kosten der Einrichtung<br />

oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel<br />

decken. 4 § 109 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. 2 Der Gebührenrechnung kann ein<br />

Kalkulationszeit<strong>ra</strong>um von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden.<br />

3<br />

Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeit<strong>ra</strong>umes sind<br />

innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen<br />

sollen innerhalb dieses Zeit<strong>ra</strong>umes ausgeglichen werden. 4 Zu den Kosten<br />

gehören auch Entgelte <strong>für</strong> in Anspruch genommene Fremdleistungen,<br />

Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder<br />

Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene<br />

Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus<br />

Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgeb<strong>ra</strong>chte Eigenkapitalanteil außer<br />

Bet<strong>ra</strong>cht. 5 Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der<br />

Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.<br />

(3) 1 Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage<br />

zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). 2 Wenn <strong>das</strong> besonders schwierig<br />

oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein<br />

Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem


offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. 3 Die<br />

Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 sowie<br />

die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig.<br />

(4) Auf die Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeit<strong>ra</strong>umes an<br />

angemessene Vo<strong>ra</strong>usleistungen verlangt werden.<br />

(5) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf<br />

dem Grundstück.<br />

(6) Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf<br />

Erhebung von Fähr-, Hafen- und Schleusengeldern und von anderen<br />

gleichartigen Verkehrsabgaben sowie über die Feststellung der Tarife<br />

hier<strong>für</strong> bleiben unberührt.<br />

NRW KAG § 7 Gebühren <strong>für</strong> Beiträge und Umlagen der Wasser- und<br />

Bodenverbände und Zweckverbände<br />

(1) 1 Die von Gemeinden und Gemeindeverbänden <strong>für</strong> die Mitgliedschaft in<br />

einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband)<br />

zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den<br />

Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch Gebühren denjenigen<br />

auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch<br />

nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und<br />

Maßnahmen Vorteile gewährt. 2 § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Die Kreise<br />

können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den Vorschriften<br />

über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile aufbringen.<br />

4<br />

Soweit die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband <strong>für</strong> die<br />

Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder <strong>für</strong> die von ihm<br />

gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben he<strong>ra</strong>ngezogen<br />

werden, dürfen von ihnen Gebühren nicht erhoben werden.<br />

(2) 1 Bilden Einrichtungen oder Anlagen des Verbandes mit Einrichtungen oder<br />

Anlagen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes dergestalt eine<br />

technische Einheit, daß sie ihren Zweck nur gemeinsam erfüllen können,<br />

und erbringen der Verband sowie die Gemeinde oder der<br />

Gemeindeverband gleichartige Leistungen (z. B. Ortsentwässerung oder<br />

Abwasserreinigung), so gelten sie als einheitliche Einrichtung oder Anlage.<br />

2<br />

In diesen Fällen können die Gemeinden und Gemeindeverbände neben<br />

den Verbandslasten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch die Kosten <strong>für</strong> ihre<br />

eigenen Einrichtungen und Anlagen nach § 6 denjenigen auferlegen, die<br />

die einheitliche Einrichtung oder Anlage in Anspruch nehmen. 3 Die auf die<br />

einzelnen Abgabepflichtigen entfallenden Gebühren sind um die Beträge<br />

zu kürzen, mit denen die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband zu<br />

Verbandslasten oder Abgaben he<strong>ra</strong>ngezogen werden; dabei sind<br />

Ermäßigungen der Verbandslasten auf Grund eigener Maßnahmen des<br />

Abgabepflichtigen den Verbandslasten hinzuzurechnen. 4 Die Kürzung<br />

unterbleibt, soweit es sich um Verbandslasten oder Abgaben zur<br />

Abgeltung solcher Leistungen und Vorteile handelt, die nur einzelnen<br />

zugute kommen. 5 Die Gebühren sind so zu berechnen, daß sie trotz der<br />

Kürzungen nach Satz 3 die Kosten der Gemeinde oder des<br />

Gemeindeverbandes einschließlich ihrer Verbandslasten in der Regel<br />

decken.


NRW KAG § 8 Beiträge<br />

(1) 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. 2 Bei<br />

den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten St<strong>ra</strong>ßen, Wegen und Plätzen<br />

sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht <strong>das</strong> Baugesetzbuch<br />

anzuwenden ist.<br />

(2) 1 Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes <strong>für</strong> die<br />

Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und<br />

Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei St<strong>ra</strong>ßen, Wegen und Plätzen auch <strong>für</strong><br />

deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und<br />

Instandsetzung, dienen. 2 Sie werden von den Grundstückseigentümern<br />

als Gegenleistung da<strong>für</strong> erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der<br />

Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile<br />

geboten werden. 3 Ist <strong>das</strong> Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so<br />

tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Beiträge können auch <strong>für</strong> Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben<br />

werden (Kostenspaltung).<br />

(4) 1 Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder<br />

dem Gemeindeverband <strong>für</strong> die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten<br />

eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. 2 Er kann nach den<br />

tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der<br />

Gemeinde oder dem Gemeindeverband <strong>für</strong> gleichartige Einrichtungen oder<br />

Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen<br />

zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. 3 Bei leitungsgebundenen<br />

Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der<br />

Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand <strong>für</strong> die<br />

gesamte Einrichtung oder Anlage ve<strong>ra</strong>nschlagt und zugrunde gelegt<br />

werden (Anschlußbeit<strong>ra</strong>g). 4 Wenn die Einrichtungen oder Anlagen<br />

erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder<br />

dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei<br />

der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der<br />

Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes<br />

entsprechender Bet<strong>ra</strong>g außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern<br />

der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung<br />

dieses Bet<strong>ra</strong>ges und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des<br />

übrigen Aufwandes zu verwenden. 5 Das ve<strong>ra</strong>nschlagte<br />

Beit<strong>ra</strong>gsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 4 ermittelten Aufwand, der<br />

sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen<br />

wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke,<br />

nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel<br />

decken. 6 Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beit<strong>ra</strong>gssatzung der<br />

Aufwand noch nicht feststeht, b<strong>ra</strong>ucht der Beit<strong>ra</strong>gssatz in der Satzung<br />

nicht angegeben zu werden.<br />

(5) Der Aufwand kann auch <strong>für</strong> Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage,<br />

wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt<br />

werden.<br />

(6) 1 Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. 2 Dabei können<br />

Gruppen von Beit<strong>ra</strong>gspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen<br />

zusammengefaßt werden.


(7) 1 Die Beit<strong>ra</strong>gspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der<br />

Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung<br />

der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen<br />

Herstellung des Abschnitts. 2 Wird ein Anschlußbeit<strong>ra</strong>g nach Absatz 4<br />

Satz 3 erhoben, so entsteht die Beit<strong>ra</strong>gspflicht, sobald <strong>das</strong> Grundstück an<br />

die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens<br />

jedoch mit dem Ink<strong>ra</strong>fttreten der Satzung; die Satzung kann einen<br />

späteren Zeitpunkt bestimmen.<br />

(8) Auf die künftige Beit<strong>ra</strong>gsschuld können angemessene Vo<strong>ra</strong>usleistungen<br />

verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach<br />

Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist.<br />

(9) Der Beit<strong>ra</strong>g ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des<br />

Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.<br />

NRW KAG § 9 Besondere Wegebeiträge<br />

1 Müssen St<strong>ra</strong>ßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet<br />

sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß<br />

notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang<br />

mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im<br />

Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht<br />

werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der<br />

Meh<strong>ra</strong>ufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den<br />

Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben.<br />

2 Die Beiträge sind nach den Meh<strong>ra</strong>ufwendungen zu bemessen, die der<br />

Beit<strong>ra</strong>gspflichtige verursacht. 3 § 8 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 6, Abs. 5, Abs. 7<br />

Satz 1 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.<br />

NRW KAG § 10 Kostenersatz <strong>für</strong> Haus- und Grundstücksanschlüsse<br />

(1) 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß ihnen<br />

der Aufwand <strong>für</strong> die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und<br />

Beseitigung sowie die Kosten <strong>für</strong> die Unterhaltung eines Haus- oder<br />

Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. 2 Der Aufwand und die<br />

Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach<br />

Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband <strong>für</strong><br />

Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden<br />

Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. 3 Die<br />

Satzung kann bestimmen, daß dabei Versorgungs- und<br />

Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der St<strong>ra</strong>ße verlaufen, als in der<br />

St<strong>ra</strong>ßenmitte verlaufend gelten.<br />

(2) 1 Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der<br />

Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigungder Maßnahme. 2 Für den<br />

Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.<br />

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß die Hausoder<br />

Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage<br />

im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 gehören.


NRW KAG § 11 Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge<br />

(1) 1 Die Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als<br />

Kurort anerkannt sind, können <strong>für</strong> die Herstellung, Anschaffung,<br />

Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken in dem<br />

anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie <strong>für</strong><br />

die zu diesem Zweck durchgeführten Ve<strong>ra</strong>nstaltungen einen Kurbeit<strong>ra</strong>g<br />

erheben. 2 Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen<br />

ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den<br />

Kurbeit<strong>ra</strong>g erheben; die Satzung kann in diesem Falle bestimmen, daß die<br />

Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Kurbeit<strong>ra</strong>gsaufkommen <strong>für</strong><br />

ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält.<br />

(2) 1 Der Kurbeit<strong>ra</strong>g wird von den Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1<br />

anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm die alleinige<br />

Wohnung oder die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 des<br />

Meldegesetzes NW zu haben, als Gegenleistung da<strong>für</strong> erhoben, daß ihnen<br />

die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch<br />

zu nehmen und an den Ve<strong>ra</strong>nstaltungen teilzunehmen; die Satzung kann<br />

an die Stelle der Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 des<br />

Meldegesetzes NW den Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches setzen. 2 Der Kurbeit<strong>ra</strong>g kann auch von<br />

Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des nach<br />

Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebietes zu Heil- oder Kurzwecken<br />

Unterkunft nehmen. 3 Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in<br />

den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut<br />

werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen. 4 Die Kurbeiträge<br />

nach den Sätzen 2 und 3 können niedriger als die nach Satz 1 festgesetzt<br />

werden. 5 § 6 bleibt unberührt.<br />

(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken gegen Entgelt beherbergt, wer<br />

ihnen als Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen<br />

Wohngelegenheiten, z. B. Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie<br />

in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut,<br />

kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Personen der Gemeinde<br />

oder dem Gemeindeverband zu melden, den Kurbeit<strong>ra</strong>g einzuziehen und<br />

an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; er haftet<br />

insoweit <strong>für</strong> den Kurbeit<strong>ra</strong>g.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht in Gemeinden, in denen ein Kurbeit<strong>ra</strong>g aufgrund des<br />

Kurortegesetzes von einem anderen Berechtigten erhoben wird.<br />

(5) 1 Die Stadt Horn-Bad Meinberg sowie die Gemeinden, die nach dem<br />

Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort<br />

anerkannt sind sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der<br />

Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel <strong>das</strong> Siebenfache der<br />

Einwohnerzahl übersteigt, können <strong>für</strong> die Fremdenverkehrswerbung und<br />

<strong>für</strong> die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu<br />

Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen<br />

sowie <strong>für</strong> die zu diesem Zweck durchgeführten Ve<strong>ra</strong>nstaltungen einen<br />

Fremdenverkehrsbeit<strong>ra</strong>g erheben. 2 § 6 bleibt unberührt.<br />

(6) 1 Der Fremdenverkehrsbeit<strong>ra</strong>g wird von den Personen und den<br />

Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar


oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 2 Die<br />

Beit<strong>ra</strong>gspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen,<br />

die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben,<br />

vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.<br />

[§§ 12 - 16] III. Teil Verwaltungsverfahren<br />

NRW KAG § 12 Anwendung der Abgabenordnung<br />

(1) Auf Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der<br />

Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden,<br />

soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder <strong>Land</strong>esgesetze<br />

besondere Vorschriften enthalten:<br />

1. aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –<br />

a) über den Anwendungsbereich § 2,<br />

b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4,<br />

5, 7 bis 15,<br />

c) über <strong>das</strong> Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:<br />

aa) die Vorschrift gilt nur <strong>für</strong> kommunale Steuern,<br />

bb) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und<br />

Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben<br />

werden,<br />

cc) die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung<br />

der Körperschaft, der die Abgabe zusteht;<br />

d) über die Haftungsbeschränkung <strong>für</strong> Amtsträger § 32,<br />

2. aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –<br />

a) über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,<br />

b) über <strong>das</strong> Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,<br />

c) über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,<br />

d) über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,<br />

3. aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –<br />

a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83<br />

Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der<br />

Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93,<br />

§ 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102<br />

bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2<br />

und 4,<br />

b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133<br />

mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s in § 126 Abs. 2 an die Stelle der Wörter<br />

“finanzgerichtliches Verfahren” die Wörter “verwaltungsgerichtliches<br />

Verfahren” und in § 132 an die Stelle der Wörter “Einspruchsverfahrens”,<br />

“finanzgerichtlichen Verfahrens” und “Einspruch” die Wörter<br />

“Widerspruchsverfahrens”, “verwaltungsgerichtlichen Verfahrens” und<br />

“Widerspruch” treten,<br />

4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –<br />

a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5,<br />

§§ 151 bis 153,<br />

b) über <strong>das</strong> Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156<br />

Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 164, § 165 Abs. 1 und<br />

2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s die Festsetzungsfrist nach<br />

Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171


Abs. 1 bis 3 a mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s in Absatz 3 die Wörter “Einspruchsund<br />

Klageverfahrens” durch die Wörter “Widerspruchs- und<br />

Klageverfahrens” und in Absatz 3 a Satz 1 <strong>das</strong> Wort “Einspruch” durch <strong>das</strong><br />

Wort “Widerspruch” und in Satz 3 die Wörter “§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2<br />

Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung” durch die Wörter<br />

Ҥ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung” ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14,<br />

§§ 191,192,<br />

5. aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –<br />

a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und <strong>das</strong> Erlöschen von<br />

Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223,<br />

§ 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,<br />

b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und<br />

2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s in Absatz 3 an die Stelle der<br />

Wörter “§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung” die Wörter “§ 155 Abs. 4<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung” treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der<br />

Maßgabe, <strong>das</strong>s in Absatz 1 an die Stelle der Wörter “Einspruch” und<br />

“Einspruchsentscheidung” die Wörter “Widerspruch” und<br />

“Widerspruchsbescheid” treten und an die Stelle der Wörter “förmlichen<br />

außergerichtlichen” und in Absatz 2 an die Stelle der Wörter<br />

“außergerichtlichen Rechtsbehelfs” jeweils <strong>das</strong> Wort “Widerspruchs” tritt<br />

sowie in Absatz 4 die Wörter “und 3 gelten” durch <strong>das</strong> Wort “gilt” ersetzt<br />

werden, §§ 238 bis 240,<br />

c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,<br />

6. aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –<br />

a) über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,<br />

b) über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261.<br />

(2) Auf Kommunalabgaben sind ferner die §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1 mit der<br />

Maßgabe, daß in Satz 2 an die Stelle der Vorschriften der<br />

Reichsabgabenordnung die bisherigen Vorschriften des<br />

Kommunalabgabengesetzes treten, § 11, jedoch ohne die Verweisung auf<br />

die §§ 72 und 76 der Abgabenordnung, § 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie<br />

§ 16 Abs. 1 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung<br />

in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses<br />

Gesetz oder andere Bundes- oder <strong>Land</strong>esgesetze besondere Vorschriften<br />

enthalten.<br />

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong><br />

Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche<br />

Nebenleistungen) sowie <strong>für</strong> die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10<br />

Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.<br />

(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften<br />

tritt jeweils an die Stelle<br />

a) der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die<br />

Abgabe zusteht,<br />

b) des Wortes “Steuer (n)” – allein oder in Wortzusammensetzungen –<br />

<strong>das</strong> Wort “Abgabe (n)”,<br />

c) des Wortes “Besteuerung” die Worte “He<strong>ra</strong>nziehung zu Abgaben”.


NRW KAG § 13 Kleinbeträge, Abrundung<br />

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche<br />

Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu<br />

erstatten, wenn der Bet<strong>ra</strong>g niedriger als zehn Euro ist und die Kosten der<br />

Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Bet<strong>ra</strong>g stehen, es sei<br />

denn, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine<br />

Einziehung geboten ist.<br />

(2) Cent-Beträge können bei der Festsetzung von Abgaben und<br />

abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle Euro nach unten<br />

abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro nach oben aufgerundet<br />

werden.<br />

NRW KAG §§ 14 bis 16 (weggefallen)<br />

[§§ 17 - 21] IV. Teil St<strong>ra</strong>f- und Bußgeldvorschriften<br />

NRW KAG § 17 Abgabenhinterziehung<br />

(1) 1 Mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe wird best<strong>ra</strong>ft,<br />

wer<br />

a) der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde<br />

über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben macht oder<br />

b) die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über<br />

abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt<br />

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile<br />

<strong>für</strong> sich oder einen anderen erlangt. 2 § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der<br />

Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.<br />

(2) Der Versuch ist st<strong>ra</strong>fbar.<br />

(3) Für <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>fverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407<br />

der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.<br />

NRW KAG §§ 18 und 19 (weggefallen)<br />

NRW KAG § 20 Leichtfertige Abgabenverkürzung und<br />

Abgabengefährdung<br />

(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei<br />

Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in<br />

§ 17 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige<br />

Abgabenverkürzung). 2 § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der<br />

Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder<br />

b) den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der<br />

Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von<br />

Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur<br />

Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und<br />

Abführung von Abgaben zuwiderhandelt<br />

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht<br />

gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer<br />

Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit<br />

einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />

(4) Für <strong>das</strong> Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411<br />

der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.<br />

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.<br />

NRW KAG § 21 (weggefallen)<br />

[§§ 22 - 26] V. Teil Schlußvorschriften<br />

NRW KAG § 22 Übergangsvorschrift zur Erhebung der Jagdsteuer<br />

Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, Jagdsteuern wie folgt zu<br />

erheben:<br />

ab 1. Januar 2010 in Höhe von 80 %, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 55 % und<br />

ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes,<br />

den sie zum Stichtag 1. Januar 2009 festgesetzt haben.<br />

NRW KAG § 22 a Einschränkung von Grundrechten<br />

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person<br />

(Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung<br />

(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

eingeschränkt.<br />

NRW KAG §§ 23 und 24 (weggefallen)<br />

NRW KAG § 25 Rechts- und Verwaltungsverordnungen<br />

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium und dem Kommunalpolitischen Ausschuß des <strong>Land</strong>tags<br />

durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der<br />

entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer<br />

Änderung des in diesem Gesetz <strong>für</strong> anwendbar erklärten Bundesrechts<br />

notwendig wird.<br />

(2) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen<br />

Verwaltungsverordnungen.<br />

NRW KAG § 26 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

(1) 1 § 11 Abs. 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner<br />

Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Dieses<br />

Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Am 1. Januar 1970 treten, jeweils in der zuletzt geltenden Fassung, außer<br />

K<strong>ra</strong>ft:<br />

1. bis 7. gegenstandslos<br />

8. § 23 der <strong>Land</strong>schaftsverbandsordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217),<br />

9. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes betreffend Bildung einer<br />

Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und Abwässerreinigung im


Emschergebiet vom 14. Juli 1904 (PrGS. NW. S. 205),<br />

10. § 18 des Entwässerungsgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> linksrheinische<br />

Industriegebiet vom 29. April 1913 (PrGS. NW. S. 207),<br />

11. § 19 des Ruhrreinhaltungsgesetzes vom 5. Juni 1913 (PrGS. NW.<br />

S. 210),<br />

12. § 25 des Ruhrtalsperrengesetzes vom 5. Juni 1913 (PrGS. NW.<br />

S. 214),<br />

13. § 19 des Lippegesetzes vom 19. Januar 1926 (PrGS. NW. S. 218),<br />

14. § 38 Abs. 2 Satz 4 bis 6 des Gesetzes über die Gründung des Großen<br />

Erftverbandes vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 253),<br />

15. §§ 3 und 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung<br />

finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930<br />

(RGBl. I S. 311)<br />

sowie die zur Durchführung vorstehender Bestimmungen erlassenen<br />

Rechtsvorschriften.<br />

(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in Absatz 2<br />

aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden<br />

Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes<br />

erlassenen Vorschriften an deren Stelle.<br />

(4) 1 Die bis zum Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes nach den in Absatz 2<br />

aufgehobenen Vorschriften erlassenen Abgabesatzungen treten spätestens<br />

am 31. Dezember 1972 außer K<strong>ra</strong>ft; aufsichtsbehördliche Genehmigungen<br />

dieser Satzungen, die auf einen früheren Zeitpunkt befristet sind, gelten<br />

als bis zum 31. Dezember 1972 verlängert. 2 Diese Abgabesatzungen<br />

können durch rückwirkende Satzungen nach den bis zum Ink<strong>ra</strong>fttreten<br />

dieses Gesetzes geltenden Vorschriften ersetzt werden, sofern die<br />

Rückwirkung sich über <strong>das</strong> Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes hinaus<br />

erstrecken soll; <strong>für</strong> <strong>das</strong> Außerk<strong>ra</strong>fttreten der rückwirkenden Satzung gilt<br />

Satz 1 entsprechend. 3 Für Ve<strong>ra</strong>nstaltungen nach § 9 Abs. 1 des<br />

Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 oder nach § 5 Abs. 1 des<br />

Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906, die beim<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes beendet waren oder <strong>für</strong> die zu diesem<br />

Zeitpunkt ein Beit<strong>ra</strong>gsverfahren eingeleitet war, gelten die bisherigen<br />

Vorschriften weiter.


Kreisordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW KrO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. S. 646), geändert durch Gesetze vom<br />

12. Dezember 1995 (GV S. 1198), vom 20. März 1996 (GV. S. 124), vom 25. November 1997 (GV.<br />

S. 422), vom 17. Dezember 1997 (GV. S. 458), vom 9. November 1999 (GV. S. 590), vom 28.<br />

März 2000 (GV. S. 245), vom 30. April 2002 (GV. S. 160), vom 3. Februar 2004 (GV. S. 96), vom<br />

16. November 2004 (GV. S. 644), vom 5. April 2005 (GV. S. 306), vom 9. Oktober 2007 (GV.<br />

S. 380), vom 24. Juni 2008 (GV. S. 514)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

1. Teil Grundlagen der Kreisverfassung [§§ 1 - 13 ]<br />

2. Teil Kreisgebiet [§§ 14 - 19 ]<br />

3. Teil Einwohner und Bürger [§§ 20 - 24 ]<br />

4. Teil Kreistag [§§ 25 - 41 ]<br />

5. Teil <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t [§§ 42 - 49 ]<br />

6. Teil Kreisausschuß [§§ 50 - 52 ]<br />

7. Teil Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche<br />

Betätigung [§§ 53 - 56 a ]<br />

8. Teil Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis [§§ 57 - 62 ]<br />

9. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften [§§ 63 - 66 ]<br />

[§§ 1 - 13] 1. Teil Grundlagen der Kreisverfassung<br />

NRW KrO § 1 Wesen der Kreise<br />

(1) Die Kreise verwalten ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen<br />

Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen<br />

Selbstverwaltung.<br />

(2) Die Kreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.<br />

(3) Das Gebiet des Kreises bildet zugleich den Bezirk der unteren staatlichen<br />

Verwaltungsbehörde.<br />

NRW KrO § 2 Wirkungsbereich<br />

(1) 1 Die Kreise sind, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

bestimmen, ausschließliche und eigenve<strong>ra</strong>ntwortliche Träger der<br />

öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten<br />

überörtlichen Angelegenheiten. 2 Die Wahrnehmung örtlicher Aufgaben<br />

durch die Gemeinden bleibt unberührt. 3 Mehrere Gemeinden können


überörtliche, auf ihre Gebiete begrenzte Aufgaben durch Zweckverbände<br />

oder im Wege öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen durchführen. 4 Für die<br />

gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />

Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 eröffnet.<br />

(2) 1 Die Kreise nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund<br />

gesetzlicher Vorschriften übert<strong>ra</strong>gen sind. 2 Den Kreisen können nur durch<br />

Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden. 3 Pflichtaufgaben können den<br />

Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übert<strong>ra</strong>gen werden; <strong>das</strong> Gesetz<br />

bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, <strong>das</strong> in der Regel zu begrenzen<br />

ist.<br />

(3) 1 Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz zulässig.<br />

2<br />

Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der<br />

Zustimmung des <strong>für</strong> die kommunale Selbstverwaltung zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags und, sofern nicht die <strong>Land</strong>esregierung oder <strong>das</strong><br />

Innenministerium sie erlassen, der Zustimmung des Innenministeriums.<br />

(4) 1 Werden den Kreisen neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei<br />

der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist<br />

gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2 Führen diese neuen<br />

Pflichten zu einer Mehrbelastung der Kreise, ist ein entsprechender<br />

Ausgleich zu schaffen.<br />

(5) 1 Zur Effizienzsteigerung kann ein Kreis mit einem benachbarten Kreis<br />

gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

vereinbaren, <strong>das</strong>s ihm gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 übert<strong>ra</strong>gene Aufgaben<br />

von dem benachbarten Kreis übernommen oder <strong>für</strong> ihn durchgeführt<br />

werden. 2 Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen<br />

Vereinbarung zwischen einem Kreis und einer benachbarten kreisfreien<br />

Stadt.<br />

(6) Absatz 5 gilt nur, soweit<br />

– Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht<br />

entgegensteht, oder<br />

– der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch<br />

Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder<br />

ausgeschlossen ist, oder<br />

– durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange<br />

Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des<br />

öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.<br />

NRW KrO § 3 Gleichstellung von F<strong>ra</strong>u und Mann<br />

(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von<br />

F<strong>ra</strong>u und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung<br />

dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte bestellen.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen<br />

des Kreises mit, die die Belange von F<strong>ra</strong>uen berühren oder Auswirkungen<br />

auf die Gleichberechtigung von F<strong>ra</strong>u und Mann und die Anerkennung ihrer<br />

gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.<br />

(3) 1 Die Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte kann in Angelegenheiten ihres<br />

Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Kreisausschusses, des


Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. 2 Ihr ist auf Wunsch <strong>das</strong><br />

Wort zu erteilen. 3 Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres<br />

Aufgabenbereichs unterrichten.<br />

(4) Die Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gte kann in Angelegenheiten, die ihren<br />

Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>tes<br />

widersprechen; in diesem Fall hat der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t den Kreistag zu Beginn der<br />

Be<strong>ra</strong>tung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe<br />

hinzuweisen.<br />

(5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Hauptsatzung.<br />

NRW KrO § 4 Geheimhaltung<br />

1 Die Kreise sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf<br />

Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die<br />

Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. 2 Sie haben<br />

hierbei Weisungen der <strong>Land</strong>esregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes<br />

zu beachten.<br />

NRW KrO § 5 Satzungen<br />

(1) 1 Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit<br />

Gesetze nichts anderes bestimmen. 2 Satzungen bedürfen der<br />

Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich<br />

vorgeschrieben ist.<br />

(2) 1 In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige<br />

Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht<br />

werden. 2 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t.<br />

(3) 1 Jeder Kreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2 In ihr ist mindestens zu<br />

ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung<br />

vorbehalten ist. 3 Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag<br />

nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.<br />

(4) 1 Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. 2 Sie treten, wenn kein<br />

anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung<br />

in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(5) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche<br />

Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung<br />

von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten<br />

sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen<br />

enthalten.<br />

(6) 1 Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes<br />

kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach<br />

Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht<br />

werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht<br />

ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

c) der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t hat den Kreistagsbeschluß vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher


gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

2 Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung oder der sonstigen<br />

ortsrechtlichen Bestimmung ist auf die Rechtsnachfolgen nach Satz 1<br />

hinzuweisen.<br />

NRW KrO § 6 Einrichtungen und Lasten<br />

(1) Die Kreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die <strong>für</strong><br />

die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner<br />

erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.<br />

(2) Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts<br />

berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und<br />

verpflichtet, die Lasten zu t<strong>ra</strong>gen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum<br />

Kreis ergeben.<br />

(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Kreis wohnen, sind in<br />

gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die<br />

im Kreis <strong>für</strong> Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und<br />

verpflichtet, <strong>für</strong> ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des<br />

Kreises zu den Lasten des Kreises beizut<strong>ra</strong>gen.<br />

(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend <strong>für</strong> juristische Personen und<br />

Personenvereinigungen.<br />

NRW KrO § 7 Anschluß- und Benutzungszwang<br />

1 Die Kreise können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung <strong>für</strong> die<br />

Grundstücke des Kreisgebiets den Anschluß an überörtliche, der<br />

Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur<br />

Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser<br />

Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. 2 Die Satzung kann<br />

Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. 3 Sie kann den<br />

Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen<br />

von Grundstücken oder Personen beschränken. 4 Im Falle des Anschluß- und<br />

Benutzungszwangs <strong>für</strong> Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen<br />

Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.<br />

NRW KrO § 8 Verwaltung<br />

Die Verwaltung des Kreises liegt bei dem Kreistag, dem Kreisausschuß und<br />

dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t.<br />

NRW KrO § 9 Wirtschaftsführung<br />

1 Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die<br />

Kreisfinanzen gesund bleiben. 2 Auf die wirtschaftlichen Kräfte der<br />

kreisangehörigen Gemeinden und der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

NRW KrO § 10 Aufsicht<br />

Die Aufsicht des <strong>Land</strong>es schützt die Kreise in ihren Rechten und sichert die<br />

Erfüllung ihrer Pflichten.


NRW KrO § 11 Funktionsbezeichnungen<br />

Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder<br />

männlicher Form geführt.<br />

NRW KrO § 12 Name und Sitz<br />

(1) 1 Die Kreise führen ihre bisherigen Namen. 2 Der Kreistag kann mit einer<br />

Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Kreisnamen ändern. 3 Die<br />

Änderung des Kreisnamens bedarf der Genehmigung des<br />

Innenministeriums. 4 Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung,<br />

in denen der Kreisname durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.<br />

(2) Der Kreistag bestimmt den Sitz der Kreisverwaltung; der Beschluß bedarf<br />

der Genehmigung der <strong>Land</strong>esregierung.<br />

NRW KrO § 13 Siegel, Wappen und Flaggen<br />

(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.<br />

(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.<br />

(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen<br />

bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung.<br />

[§§ 14 - 19] 2. Teil Kreisgebiet<br />

NRW KrO § 14 Kreisgebiet<br />

Das Gebiet jedes Kreises soll so bemessen sein, daß die Leistungsfähigkeit des<br />

Kreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.<br />

NRW KrO § 15 Gebietsbestand<br />

Das Gebiet des Kreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht<br />

zum Kreis gehörenden Gemeinden.<br />

NRW KrO § 16 Gebietsänderung<br />

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen eines Kreises durch<br />

Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden geändert, Kreise<br />

aufgelöst oder neugebildet werden.<br />

(2) 1 Das Verfahren zur Änderung des Gebiets eines Kreises wird durch Ant<strong>ra</strong>g<br />

einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft an die Aufsichtsbehörde<br />

des Kreises eingeleitet. 2 Werden durch die beant<strong>ra</strong>gte Gebietsänderung<br />

die Grenzen von Kreisen verschiedener Regierungsbezirke berührt, so ist<br />

der Ant<strong>ra</strong>g an die obere Aufsichtsbehörde zu richten. 3 Das Verfahren kann<br />

auch durch die Aufsichtsbehörde oder die obere Aufsichtsbehörde<br />

eingeleitet werden.<br />

(3) Vor einer Änderung des Gebiets eines Kreises ist der Wille der unmittelbar<br />

beteiligten Gebietskörperschaften in der Weise festzustellen, daß ihren<br />

Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.<br />

(4) Die Änderung der Grenzen von Kreisen bewirkt ohne weiteres die<br />

Änderung der Grenzen der <strong>Land</strong>schaftsverbände.


NRW KrO § 17 Gebietsänderungsverträge<br />

1 Die Kreise treffen, soweit erforderlich, über die Änderung ihres Gebiets<br />

Vereinbarungen (Gebietsänderungsverträge). 2 De<strong>ra</strong>rtige Verträge bedürfen<br />

der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Kommt ein Gebietsänderungsvert<strong>ra</strong>g<br />

nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Einzelheiten der<br />

Gebietsänderung.<br />

NRW KrO § 18 Durchführung der Gebietsänderung<br />

1 Die Änderung des Gebiets eines Kreises erfolgt durch Gesetz. 2 In diesem sind<br />

die Bestimmungen über die Gebietsänderung zu bestätigen und der Tag der<br />

Rechtswirksamkeit der Gebietsänderung festzulegen.<br />

NRW KrO § 19 Wirkungen der Gebietsänderung<br />

(1) 1 Der Ausspruch der Änderung des Gebiets eines Kreises und die<br />

Bestätigung des Gebietsänderungsvert<strong>ra</strong>gs begründen Rechte und<br />

Pflichten der Beteiligten. 2 Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung<br />

oder Aufhebung von dinglichen Rechten, sofern der<br />

Gebietsänderungsvert<strong>ra</strong>g de<strong>ra</strong>rtiges vorsieht. 3 Die Aufsichtsbehörde<br />

ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs,<br />

des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. 4 Sie kann<br />

Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.<br />

(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebiets eines Kreises<br />

erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren<br />

und Auslagen, soweit diese auf <strong>Land</strong>esrecht beruhen.<br />

[§§ 20 - 24] 3. Teil Einwohner und Bürger<br />

NRW KrO § 20 Einwohner<br />

Einwohner des Kreises sind die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.<br />

NRW KrO § 21 Anregungen und Beschwerden<br />

(1) 1 Jeder hat <strong>das</strong> Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen<br />

schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des<br />

Kreises an den Kreistag zu wenden. 2 Die Zuständigkeiten des<br />

Kreisausschusses, der Ausschüsse und des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts werden hierdurch<br />

nicht berührt. 3 Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann<br />

der Kreistag einem Ausschuß übert<strong>ra</strong>gen. 4 Der Ant<strong>ra</strong>gsteller ist über die<br />

Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.<br />

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.<br />

NRW KrO § 22 Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>g<br />

(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und <strong>das</strong><br />

14. Lebensjahr vollendet haben, können beant<strong>ra</strong>gen, daß der Kreistag<br />

über eine bestimmte Angelegenheit, <strong>für</strong> die er gesetzlich zuständig ist,<br />

berät und entscheidet.<br />

(2) 1 Der Ant<strong>ra</strong>g muß schriftlich eingereicht werden. 2 Er muß ein bestimmtes<br />

Begehren und eine Begründung enthalten. 3 Er muß bis zu drei Personen<br />

benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4 Die


Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungsk<strong>ra</strong>ft ihren Einwohnern<br />

bei der Einleitung eines Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>ges behilflich.<br />

(3) Ein Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>g muß von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner<br />

unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8 000 Einwohnern.<br />

(4) 1 Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Ant<strong>ra</strong>gs<br />

enthalten. 2 Eint<strong>ra</strong>gungen, welche die Person des Unterzeichners nach<br />

Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei<br />

erkennen lassen, sind ungültig. 3 Die Angaben werden vom Kreis geprüft.<br />

(5) Der Ant<strong>ra</strong>g ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit<br />

innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Ant<strong>ra</strong>g gestellt wurde.<br />

(6) Die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des<br />

Eingangs des Ant<strong>ra</strong>gs beim Kreis erfüllt sein.<br />

(7) 1 Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>g zulässig ist.<br />

2<br />

Er hat unverzüglich darüber zu be<strong>ra</strong>ten und zu entscheiden, spätestens<br />

innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. 3 Den Vertretern des<br />

Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>gs soll Gelegenheit gegeben werden, den Ant<strong>ra</strong>g in der<br />

Kreistagssitzung zu erläutern.<br />

(8) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Nähere über die<br />

Durchführung des Einwohne<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>gs regeln.<br />

NRW KrO § 23 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid<br />

(1) 1 Die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können beant<strong>ra</strong>gen<br />

(Bürgerbegehren), daß sie anstelle des Kreistags über eine Angelegenheit<br />

des Kreises selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 2 Der Kreistag kann mit<br />

einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder<br />

beschließen, <strong>das</strong>s über eine Angelegenheit des Kreises ein<br />

Bürgerentscheid stattfindet (Kreistagsbürgerentscheid). 3 Absatz 2 Satz 1<br />

sowie die Absätze 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die zur<br />

Entscheidung zu bringende F<strong>ra</strong>ge, eine Begründung sowie einen nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag <strong>für</strong> die Deckung der<br />

Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. 2 Es muß bis zu drei Bürger<br />

der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die<br />

Unterzeichnenden zu vertreten. 3 Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer<br />

Verwaltungsk<strong>ra</strong>ft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens<br />

behilflich.<br />

(3) 1 Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Kreistags,<br />

muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des<br />

Beschlusses eingereicht sein. 2 Gegen den Beschluß, der nicht der<br />

Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.<br />

(4) 1 Ein Bürgerbegehren muss in einem Kreis<br />

bis 200 000 Einwohnern<br />

von 5 %,<br />

mit mehr als 200 000 Einwohnern<br />

aber nicht mehr als<br />

500 000 Einwohnern<br />

von 4 %,


mit mehr als 500 000 Einwohnern<br />

von 3 %<br />

der Bürger der kreisangehörigen Gemeinden unterzeichnet sein.<br />

2 Die Angaben werden vom Kreis geprüft. 3 Im übrigen gilt § 22 Abs. 4<br />

entsprechend.<br />

(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über<br />

1. die innere Organisation der Kreisverwaltung,<br />

2. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, der Mitglieder des<br />

Kreisausschusses und der Mitglieder der Ausschüsse sowie der<br />

Bediensteten des Kreises,<br />

3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der<br />

Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen<br />

Entgelte,<br />

4. die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss<br />

des Kreises und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,<br />

5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder<br />

eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen,<br />

wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahren zu<br />

entscheiden sind,<br />

6. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,<br />

7. Angelegenheiten, <strong>für</strong> die der Kreistag keine gesetzliche Zuständigkeit<br />

hat,<br />

8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten<br />

Sitten verstoßen,<br />

9. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein<br />

Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.<br />

(6) 1 Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob <strong>das</strong> Bürgerbegehren zulässig ist.<br />

2<br />

Gegen diese Entscheidung des Kreistags können nur die Vertreter des<br />

Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 Widerspruch einlegen. 3 Entspricht<br />

der Kreistag dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von<br />

drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. 4 Entspricht der Kreistag<br />

dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. 5 Den Vertretern<br />

des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Ant<strong>ra</strong>g in der<br />

Sitzung des Kreistages zu erläutern. 6 Ist die Zulässigkeit des<br />

Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses<br />

des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung<br />

der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer<br />

de<strong>ra</strong>rtigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu<br />

diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Kreises hierzu<br />

bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).<br />

(7) 1 Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte F<strong>ra</strong>ge nur mit Ja oder<br />

Nein abgestimmt werden. 2 Die F<strong>ra</strong>ge ist in dem Sinne entschieden, in<br />

dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde,<br />

sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt.<br />

3<br />

Bei Stimmengleichheit gilt die F<strong>ra</strong>ge als mit Nein beantwortet.<br />

(8) 1 Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. 2 Vor<br />

Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Kreistags durch<br />

einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.


(9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Nähere über die<br />

Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.<br />

NRW KrO § 24 Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt<br />

1 Einwohner und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind zur<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit und zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern<br />

<strong>für</strong> den Kreis unter den gleichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen und mit den gleichen Folgen<br />

verpflichtet wie in der Gemeinde, in der sie Einwohner oder Bürger sind. 2 § 34<br />

der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.<br />

[§§ 25 - 41] 4. Teil Kreistag<br />

NRW KrO § 25 Allgemeines<br />

(1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von den Bürgern<br />

der kreisangehörigen Gemeinden gewählt werden (Kreistagsmitglieder)<br />

und dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t (Mitglied k<strong>ra</strong>ft Gesetzes).<br />

(2) 1 Vorsitzender des Kreistags ist der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t. 2 Ihm obliegt die<br />

repräsentative Vertretung des Kreises. 3 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t hat im Kreistag<br />

Stimmrecht. 4 In den Fällen der §§ 26 Abs. 1 Buchstabe i), 26 Abs. 2, 32<br />

Abs. 1 Satz 3, 33 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3, 38 Abs. 2, 41 Abs. 3, 5 und 7,<br />

45 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 und 49 Abs. 1 Satz 3 und 4 stimmt er nicht<br />

mit.<br />

NRW KrO § 26 Zuständigkeiten des Kreistags<br />

(1) 1 Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer<br />

Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich<br />

vorbehält, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Er<br />

ist ausschließlich zuständig <strong>für</strong><br />

a) die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen die Verwaltung<br />

geführt werden soll,<br />

b) die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und ihrer Stellvertreter,<br />

c) die Wahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse,<br />

d) die Bestellung des allgemeinen Vertreters des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts und des<br />

Kämmerers,<br />

e) die Änderung des Gebiets des Kreises, die Bestimmung des Namens<br />

des Kreises und des Sitzes der Kreisverwaltung sowie die Änderung und<br />

Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen, soweit nicht in<br />

diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,<br />

f) den Erlaß, die Änderung, die Aufhebung von Satzungen und sonstigen<br />

ortsrechtlichen Bestimmungen,<br />

g) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung<br />

eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu<br />

überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und<br />

Auszahlungen und überplanmäßigen und außerplanmäßigen<br />

Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen <strong>für</strong> die<br />

Ve<strong>ra</strong>nschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,<br />

h) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und<br />

privatrechtlicher Entgelte sowie der Kreisumlage,<br />

i) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die


Bestätigung des Gesamtabschlusses,<br />

j) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um<br />

Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,<br />

k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von<br />

Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer<br />

unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder<br />

anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines<br />

Geschäftsanteils an einer einget<strong>ra</strong>genen Kreditgenossenschaft sowie den<br />

Abschluß von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2<br />

Gemeindeordnung,<br />

l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung<br />

von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der<br />

Gemeindeordnung, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die<br />

Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens<br />

gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines<br />

gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem<br />

gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder<br />

mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder<br />

mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen<br />

in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer<br />

einget<strong>ra</strong>genen Kreditgenossenschaft,<br />

m) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts<br />

gem. § 114 a der Gemeindeordnung, öffentlichen Einrichtungen und<br />

Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften,<br />

an denen der Kreis beteiligt ist, soweit der Einfluß des Kreises geltend<br />

gemacht werden kann,<br />

n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung<br />

von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens,<br />

o) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen<br />

und die Bestellung sonstiger Sicherheiten <strong>für</strong> andere sowie solche<br />

Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,<br />

p) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen<br />

Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,<br />

q) die Genehmigung von Verträgen des Kreises mit Kreistags- und<br />

Ausschußmitgliedern, mit dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t und den leitenden Dienstkräften<br />

des Kreises nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,<br />

r) die Übernahme neuer Aufgaben, <strong>für</strong> die keine gesetzliche Verpflichtung<br />

besteht,<br />

s) alle Angelegenheiten, in denen <strong>das</strong> Gesetz die Zuständigkeit des<br />

Kreistags ausdrücklich vorschreibt,<br />

t) die Festlegung st<strong>ra</strong>tegischer Ziele unter Berücksichtigung der<br />

Ressourcen.<br />

3 Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder<br />

mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation im Sinne<br />

von § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Gemeindeordnung ist der Kreistag auf der<br />

Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des<br />

beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. 4 Der<br />

Kreistag kann durch die Hauptsatzung die Erledigung bestimmter


Geschäfte, <strong>für</strong> die er nach Satz 2 Buchstaben j und k zuständig ist, auf<br />

den Kreisausschuß übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Der Kreistag ist durch den <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

der Kreisverwaltung zu unterrichten; er überwacht die Durchführung<br />

seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten.<br />

2<br />

Auch kann der Kreistag vom <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t Einsicht in die Akten durch einen<br />

von ihm bestimmten Ausschuß oder einzelne von ihm beauft<strong>ra</strong>gte<br />

Mitglieder fordern. 3 In Einzelfällen muß auf Verlangen von mindestens<br />

einem Fünftel der Kreistagsmitglieder oder einer F<strong>ra</strong>ktion auch einem<br />

einzelnen, von den Ant<strong>ra</strong>gstellern zu benennenden Kreistagsmitglied<br />

Akteneinsicht gewährt werden. 4 Ausschußvorsitzende können vom<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum<br />

Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. 5 Dritte sind von der<br />

Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. 6 Akteneinsicht darf<br />

einem Kreistagsmitglied nicht gewährt werden, <strong>das</strong> wegen<br />

Interessenwiderstreits von der Be<strong>ra</strong>tung und Entscheidung der<br />

Angelegenheit ausgeschlossen ist.<br />

(3) Über wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde und Anordnungen, bei<br />

denen die Aufsichtsbehörden dies bestimmen, ist der Kreistag vom<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t zu unterrichten.<br />

(4) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t ist verpflichtet, einem Kreistagsmitglied auf Verlangen<br />

Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu<br />

nehmen. 2 Jedem Kreistagsmitglied ist vom <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t auf Verlangen<br />

Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten im Zusammenhang mit der<br />

Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Kreistages oder des<br />

Ausschusses stehen, dem es angehört. 3 Dritte sind von der Teilnahme an<br />

der Akteneinsicht ausgeschlossen. 4 Die Akteneinsicht darf nur verweigert<br />

werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter<br />

entgegenstehen. 5 Die ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu<br />

begründen. 6 Akteneinsicht darf einem Kreistagsmitglied nicht gewährt<br />

werden, <strong>das</strong> wegen Interessenwiderstreits von der Be<strong>ra</strong>tung und<br />

Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen ist.<br />

(5) 1 Für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder<br />

Personenvereinigungen gilt § 113 der Gemeindeordnung entsprechend.<br />

2<br />

Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten<br />

oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen<br />

wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. 3 Ist<br />

mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muß der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t oder der<br />

von ihm vorgeschlagene Bedienstete des Kreises dazuzählen. 4 Die<br />

Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistags und des<br />

Kreisausschusses gebunden. 5 Sie haben ihr Amt auf Beschluß des<br />

Kreistags jederzeit niederzulegen. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nur, soweit<br />

durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn dem Kreis <strong>das</strong> Recht eingeräumt wird,<br />

Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichts<strong>ra</strong>tes oder eines gleichartigen<br />

Organs zu bestellen oder vorzuschlagen.<br />

(7) 1 Werden die vom Kreis bestellten oder vorgeschlagenen Personen aus<br />

dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Kreis den Schaden zu<br />

ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig


herbeigeführt haben. 2 Auch in diesem Fall ist der Kreis<br />

schadensersatzpflichtig, wenn die vom Kreis bestellten Personen nach<br />

Weisung des Kreistags oder des Kreisausschusses gehandelt haben.<br />

NRW KrO § 27 Wahl der Kreistagsmitglieder<br />

(1) 1 Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier,<br />

gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Die<br />

näheren Vorschriften trifft <strong>das</strong> Kommunalwahlgesetz.<br />

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihre<br />

Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kreistags weiter aus.<br />

NRW KrO § 28 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder<br />

(1) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich<br />

nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf <strong>das</strong> öffentliche<br />

Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht<br />

gebunden.<br />

(2) 1 Für die Tätigkeit als Kreistagsmitglied oder als Mitglied eines<br />

Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 Gemeindeordnung<br />

mit folgenden Maßgaben entsprechend:<br />

1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t angeordnet werden;<br />

2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei<br />

Kreistagsmitgliedern der Kreistag, bei Kreisausschußmitgliedern der<br />

Kreisausschuß und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;<br />

3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei<br />

Kreistags- und Kreisausschußmitgliedern gegenüber dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t, bei<br />

Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in<br />

die Verhandlung;<br />

4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Kreistagsmitgliedern der<br />

Kreistag, bei Kreisausschußmitgliedern der Kreisausschuß und bei<br />

Ausschußmitgliedern der Ausschuß;<br />

5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Kreistag, vom<br />

Kreisausschuß bezw. vom Ausschuß durch Beschluß festgestellt;<br />

6. sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner als Mitglieder von<br />

Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Kreis nur dann nicht<br />

geltend machen, wenn diese im Zusammenhang mit ihren Aufgaben<br />

stehen; ob diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.<br />

2<br />

Die Kreistagsmitglieder, Mitglieder des Kreisausschusses und Mitglieder<br />

der Ausschüsse müssen gegenüber dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t Auskunft über ihre<br />

wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit <strong>das</strong> <strong>für</strong> die<br />

Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. 3 Die näheren<br />

Einzelheiten regelt der Kreistag. 4 Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf<br />

sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können<br />

veröffentlicht werden. 5 Die Auskünfte sind vert<strong>ra</strong>ulich zu behandeln.<br />

6<br />

Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der<br />

ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder zu löschen.<br />

(3) Erleidet der Kreis infolge eines Beschlusses des Kreistags einen Schaden,<br />

so haften die Kreistagsmitglieder, wenn sie<br />

a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt


haben,<br />

b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem<br />

Gesetz hiervon ausgeschlossen waren, und ihnen der Ausschließungsgrund<br />

bekannt war,<br />

c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> Gesetz<br />

oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht<br />

gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.<br />

NRW KrO § 29 Freistellung<br />

(1) 1 Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des<br />

Kreistags oder eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder<br />

auszuüben. 2 Benachteiligungen am Arbeitsplatz in Zusammenhang mit<br />

der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind<br />

unzulässig. 3 Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.<br />

4<br />

Kündigungen oder Entlassungen aus Anlaß der Bewerbung, Annahme<br />

oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig.<br />

(2) 1 Die Kreistagsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse sind von der<br />

Arbeit freizustellen, soweit es die Ausübung ihres Mandats erfordert. 2 Als<br />

erforderlich ist eine Freistellung in der Regel anzusehen, wenn die<br />

Tätigkeit mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang steht oder<br />

auf Ve<strong>ra</strong>nlassung des Kreistags oder des Ausschusses erfolgt und nicht<br />

während der arbeitsfreien Zeit ausgeübt werden kann.<br />

NRW KrO § 30 Entschädigung der Kreistagsmitglieder<br />

(1) 1 Ein Kreistagsmitglied, ein Kreistagsmitglied im Kreisausschuss oder ein<br />

Mitglied in einem Ausschuss hat Anspruch auf Ersatz des<br />

Verdienstausfalls, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie<br />

während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. 2 Die regelmäßige<br />

Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln; dies gilt auch <strong>für</strong> die Hausarbeit im<br />

Sinne des Absatzes 2 Nr. 3. 3 Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten<br />

und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt<br />

werden können, bleibt außer Bet<strong>ra</strong>cht.<br />

(2) 1 Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung<br />

festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich<br />

keine finanziellen Nachteile entstanden sind. 2 Darüber hinaus wird in<br />

folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:<br />

1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Ant<strong>ra</strong>g anstelle des<br />

Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Verdienstausfall ersetzt;<br />

2. Selbständige erhalten auf Ant<strong>ra</strong>g anstelle des Regelstundensatzes eine<br />

Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage<br />

des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt<br />

wird;<br />

3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und<br />

nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten<br />

<strong>für</strong> die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens<br />

den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

die notwendigen Kosten <strong>für</strong> die Vertretung im Haushalt ersetzt.<br />

3<br />

In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbet<strong>ra</strong>g festzulegen, der


ei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden<br />

darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbet<strong>ra</strong>g<br />

festgelegt werden.<br />

(3) 1 Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine<br />

entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen<br />

Kosten auf Ant<strong>ra</strong>g erstattet. 2 Kinderbetreuungskosten werden nicht <strong>für</strong><br />

Zeiträume erstattet, <strong>für</strong> die Entschädigung nach Absatz 2 geleistet wird.<br />

3<br />

Die Hauptsatzung kann die näheren Einzelheiten regeln.<br />

(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein<br />

Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung nach folgenden<br />

Maßgaben:<br />

1. Einem Kreistagsmitglied kann die Aufwandsentschädigung teilweise als<br />

Sitzungsgeld <strong>für</strong> Kreistags-, Kreisausschuss-, Ausschuss- und<br />

F<strong>ra</strong>ktionssitzungen gezahlt werden.<br />

2. Ein Ausschussmitglied, <strong>das</strong> nicht Kreistagsmitglied ist (sachkundiger<br />

Bürger), erhält ein Sitzungsgeld <strong>für</strong> die im Rahmen seiner<br />

Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Kreisausschuss-, Ausschussund<br />

F<strong>ra</strong>ktionssitzungen.<br />

3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, <strong>das</strong> nicht Kreistagsmitglied ist,<br />

erhält unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles <strong>für</strong> die Teilnahme an<br />

F<strong>ra</strong>ktionssitzungen ein Sitzungsgeld.<br />

(5) 1 F<strong>ra</strong>ktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer F<strong>ra</strong>ktion<br />

(F<strong>ra</strong>ktionsvorstand, F<strong>ra</strong>ktionsarbeitskreise). 2 Die Zahl der<br />

ersatzpflichtigen F<strong>ra</strong>ktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu<br />

beschränken.<br />

(6) 1 Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung<br />

1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der<br />

Sitzungsgelder,<br />

2. die Fahrkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der<br />

Aufwandsentschädigung.<br />

2<br />

Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu<br />

Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. 3 Grundlage<br />

da<strong>für</strong> ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im<br />

Preisindex <strong>für</strong> die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem<br />

Zeitpunkt der vo<strong>ra</strong>ngegangenen Anpassung der Höhe der<br />

Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder.<br />

NRW KrO § 31 Aufwandsentschädigung<br />

1 Stellvertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts und F<strong>ra</strong>ktionsvorsitzende – bei F<strong>ra</strong>ktionen mit<br />

mindestens zehn Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit<br />

mindestens 20 Mitgliedern auch zwei, mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei<br />

stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den<br />

Kreistagsmitgliedern nach § 30 zustehen, eine vom Innenministerium<br />

festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. 2 Eine<br />

Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn <strong>das</strong> Kreistagsmitglied<br />

hauptberuflich tätiger Mitarbeiter eine F<strong>ra</strong>ktion ist.


NRW KrO § 32 Einberufung des Kreistags<br />

(1) 1 Der Kreistag wird von dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t einberufen. 2 Nach Beginn der<br />

Wahlzeit muss die erste Sitzung innerhalb von drei Wochen stattfinden; im<br />

Übrigen soll der Kreistag zusammentreten, so oft es die Geschäftslage<br />

erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate. 3 Der Kreistag ist<br />

unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Kreistagsmitglieder oder<br />

eine F<strong>ra</strong>ktion unter Angabe der zur Be<strong>ra</strong>tung zu stellenden Gegenstände<br />

es verlangen.<br />

(2) 1 Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des<br />

Kreistags sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber<br />

nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. 2 Der Kreistag regelt in<br />

der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des F<strong>ra</strong>gerechts der<br />

Kreistagsmitglieder.<br />

(3) Kommt der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t seiner Verpflichtung zur Einberufung des Kreistags<br />

nicht nach, so ve<strong>ra</strong>nlaßt die Aufsichtsbehörde die Einberufung.<br />

NRW KrO § 33 Tagesordnung und Öffentlichkeit der<br />

Kreistagssitzungen<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t setzt die Tagesordnung fest. 2 Er hat dabei Vorschläge<br />

aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu<br />

bestimmenden Frist von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder oder einer<br />

F<strong>ra</strong>ktion vorgelegt werden. 3 F<strong>ra</strong>gestunden <strong>für</strong> Einwohner kann er in die<br />

Tagesordnung aufnehmen, wenn Einzelheiten hierüber in der<br />

Geschäftsordnung geregelt sind. 4 Zeit und Ort der Sitzung sowie die<br />

Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekanntzumachen. 5 Die<br />

Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß des Kreistags erweitert<br />

werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub<br />

dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.<br />

(2) 1 Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. 2 Durch die Geschäftsordnung<br />

kann die Öffentlichkeit <strong>für</strong> Angelegenheiten einer bestimmten Art<br />

ausgeschlossen werden. 3 Auf Ant<strong>ra</strong>g eines Kreistagsmitglieds oder auf<br />

Vorschlag des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts kann <strong>für</strong> einzelne Angelegenheiten die<br />

Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 4 Anträge und Vorschläge auf<br />

Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung<br />

begründet und be<strong>ra</strong>ten werden. 5 Falls dem Ant<strong>ra</strong>g oder dem Vorschlag<br />

stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu<br />

unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.<br />

(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht<br />

schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls<br />

überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.<br />

(4) 1 Mitglieder der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung<br />

an den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags als Zuhörer teilnehmen.<br />

2<br />

Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des<br />

Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.


NRW KrO § 34 Beschlußfähigkeit des Kreistags<br />

(1) 1 Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen<br />

Mitgliederzahl anwesend ist. 2 Er gilt als beschlußfähig, solange seine<br />

Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.<br />

(2) 1 Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Kreistags<br />

zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Be<strong>ra</strong>tung über denselben<br />

Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

Erschienenen beschlußfähig. 2 Bei der zweiten Ladung muß auf diese<br />

Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.<br />

NRW KrO § 35 Abstimmungen<br />

(1) 1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit <strong>das</strong> Gesetz<br />

nichts anderes vorschreibt. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Ant<strong>ra</strong>g als<br />

abgelehnt. 3 Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. 4 Auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des<br />

Kreistages ist namentlich abzustimmen. 5 Auf Ant<strong>ra</strong>g mindestens eines<br />

Fünftels der Mitglieder des Kreistages ist geheim abzustimmen. 6 Zum<br />

selben Tagungsordnungspunkt hat ein Ant<strong>ra</strong>g auf geheime Abstimmung<br />

Vor<strong>ra</strong>ng gegenüber einem Ant<strong>ra</strong>g auf namentliche Abstimmung. 7 Die<br />

Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.<br />

(2) 1 Wahlen werden, wenn <strong>das</strong> Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn<br />

niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von<br />

Stimmzetteln vollzogen. 2 Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr<br />

als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. 3 Nein-Stimmen gelten<br />

als gültige Stimmen. 4 Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen,<br />

so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten<br />

Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. 5 Gewählt ist, wer<br />

in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6 Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet <strong>das</strong> Los.<br />

(3) 1 Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf<br />

einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß<br />

der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags<br />

ausreichend. 2 Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so<br />

wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang<br />

abgestimmt. 3 Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der<br />

F<strong>ra</strong>ktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der<br />

Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur<br />

Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. 4 Jedem<br />

Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich <strong>für</strong> ihn<br />

ganze Zahlen ergeben. 5 Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie<br />

in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 6 Bei gleichen<br />

Zahlenbruchteilen entscheidet <strong>das</strong> Los. 7 Scheidet jemand vorzeitig aus<br />

einem Ausschuß aus, wählen die Kreistagsmitglieder auf Vorschlag der<br />

F<strong>ra</strong>ktion oder Gruppe, welcher <strong>das</strong> ausgeschiedene Mitglied bei seiner<br />

Wahl angehörte, einen Nachfolger.<br />

(4) 1 Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des<br />

§ 26 Abs. 5 und 6 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht<br />

hauptberuflich tätig sind, ist <strong>das</strong> Verfahren nach Absatz 3 entsprechend


anzuwenden. 2 Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig<br />

aus dem Gremium ausgeschieden sind, <strong>für</strong> <strong>das</strong> sie bestellt oder<br />

vorgeschlagen worden waren und <strong>für</strong> diese mehrere Nachfolger zu wählen<br />

sind. 3 Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, <strong>für</strong> <strong>das</strong> sie<br />

bestellt oder vorgeschlagen war, wählt der Kreistag den Nachfolger <strong>für</strong> die<br />

restliche Zeit nach Absatz 2.<br />

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige<br />

Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur<br />

Berechnung der Mehrheit mit.<br />

(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31<br />

Gemeindeordnung besteht, kann an der Be<strong>ra</strong>tung und Abstimmung nicht<br />

teilnehmen.<br />

NRW KrO § 36 Ordnung in den Sitzungen<br />

(1) Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen,<br />

sorgt <strong>für</strong> die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt <strong>das</strong> Hausrecht aus.<br />

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen durch<br />

Beschluß des Kreistags einem Kreistagsmitglied bei Verstößen gegen die<br />

Ordnung die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder<br />

teilweise entzogen werden und es <strong>für</strong> eine oder mehrere Sitzungen<br />

ausgeschlossen wird.<br />

(3) 1 Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann<br />

der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t, falls er es <strong>für</strong> erforderlich hält, den sofortigen Ausschluß des<br />

Kreistagsmitglieds aus der Sitzung verhängen und durchführen. 2 Der<br />

Kreistag beschließt in der nächsten Sitzung über die Berechtigung dieser<br />

Maßnahme.<br />

NRW KrO § 37 Niederschrift der Kreistagsbeschlüsse<br />

(1) 1 Über die im Kreistag gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift<br />

aufzunehmen. 2 Diese wird vom <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t und einem vom Kreistag zu<br />

bestellenden Schriftführer unterzeichnet.<br />

(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in<br />

anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,<br />

soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.<br />

(3) Die <strong>für</strong> die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden<br />

Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 und 5) finden auch bei den nach diesem<br />

Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen<br />

öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht<br />

ausdrücklich anderes bestimmt ist.<br />

NRW KrO § 38 Behandlung der Kreistagsbeschlüsse<br />

(1) 1 Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt<br />

der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t aus. 2 Wenn er persönlich beteiligt ist, handelt der<br />

Stellvertreter.<br />

(2) Beschlüsse, die die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen<br />

den <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t oder die Amtsführung des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts betreffen, führt der<br />

allgemeine Vertreter aus.


NRW KrO § 39 Widerspruch und Beanstandung<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t kann einem Beschluß des Kreistags spätestens am dritten<br />

Tage nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung<br />

widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß <strong>das</strong> Wohl<br />

des Kreises gefährdet. 2 Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.<br />

3<br />

Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die<br />

frühestens am dritten Tage und spätestens vier Wochen nach dem<br />

Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. 4 Ein weiterer<br />

Widerspruch ist unzulässig.<br />

(2) 1 Verletzt ein Beschluß des Kreistags <strong>das</strong> geltende Recht, so hat der<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t den Beschluß zu beanstanden. 2 Die Beanstandung ist dem<br />

Kreistag mit Begründung schriftlich mitzuteilen 3 Sie hat aufschiebende<br />

Wirkung. 4 Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluß, so hat der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t<br />

unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 5 Die<br />

aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.<br />

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in<br />

Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß<br />

des Kreistags nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlußfassung oder,<br />

wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach<br />

dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t<br />

den Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des<br />

Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Kreis gerügt und dabei die<br />

Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.<br />

(4) Absätze 1 und 3 finden in den Fällen des § 50 Abs. 1 bis 3 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

NRW KrO § 40 F<strong>ra</strong>ktionen<br />

(1) 1 F<strong>ra</strong>ktionen sind freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die<br />

sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu<br />

möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. 2 Eine<br />

F<strong>ra</strong>ktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern, in einem<br />

Kreistag mit mehr als 59 Kreistagsmitgliedern aus mindestens drei<br />

Kreistagsmitgliedern. 3 Satz 1 gilt <strong>für</strong> Gruppen ohne F<strong>ra</strong>ktionsstatus im<br />

Kreistag entsprechend. 4 Eine Gruppe besteht aus mindestens zwei<br />

Kreistagsmitgliedern.<br />

(2) 1 Die F<strong>ra</strong>ktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung<br />

in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich<br />

darstellen. 2 Ihre innere Ordnung muß demok<strong>ra</strong>tischen und<br />

rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. 3 Sie geben sich ein Statut, in<br />

dem <strong>das</strong> Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der<br />

F<strong>ra</strong>ktion geregelt werden.<br />

(3) 1 Der Kreis gewährt den F<strong>ra</strong>ktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln<br />

Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />

Geschäftsführung. 2 Die Zuwendungen an die F<strong>ra</strong>ktionen und Gruppen sind<br />

in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 3 Über die<br />

Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu<br />

führen, der unmittelbar dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t zuzuleiten ist.


Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei<br />

Dritteln der Zuwendung entspricht, die die kleinste F<strong>ra</strong>ktion nach Absatz 1<br />

Satz 2 erhält oder erhalten würde.<br />

1<br />

Einem Kreistagsmitglied, <strong>das</strong> keiner F<strong>ra</strong>ktion oder Gruppe angehört,<br />

stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und<br />

Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die<br />

Kreistagssitzung zur Verfügung. 2 Der Kreistag kann stattdessen<br />

beschließen, <strong>das</strong>s ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle<br />

Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Bet<strong>ra</strong>ges nicht übersteigen dürfen,<br />

die eine Gruppe mit zwei Migliedern im Kreistag erhielte. 3 In diesem Fall<br />

ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren.<br />

(4) 1 Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter der F<strong>ra</strong>ktion kann Kreistagsmitglied<br />

sein. 2 Nähere Einzelheiten über die Bildung der F<strong>ra</strong>ktionen, ihre Rechte<br />

und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die<br />

Geschäftsordnung. 3 Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob eine<br />

F<strong>ra</strong>ktion ein Kreistagsmitglied, <strong>das</strong> keiner F<strong>ra</strong>ktion angehört, als Hospitant<br />

aufnehmen kann. 4 Bei der Festsetzung der Mindeststärke einer F<strong>ra</strong>ktion<br />

zählen Hospitanten nicht mit.<br />

(5) Soweit personenbezogene Daten an Kreistagsmitglieder übermittelt<br />

werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Mitarbeiter einer F<strong>ra</strong>ktion<br />

oder Gruppe oder eines einzelnen Kreistagsmitgliedes nach Absatz 3<br />

Satz 4 zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.<br />

NRW KrO § 41 Bildung von Ausschüssen<br />

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter<br />

Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden.<br />

(2) Der Kreistag kann <strong>für</strong> die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien<br />

aufstellen.<br />

(3) 1 Der Kreistag regelt mit der Mehrheit der Stimmen der<br />

Kreistagsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre<br />

Befugnisse. 2 Soweit er stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die<br />

Reihenfolge der Vertretung zu regeln. 3 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t hat <strong>das</strong> Recht, mit<br />

be<strong>ra</strong>tender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm<br />

ist auf Verlangen jederzeit <strong>das</strong> Wort zu erteilen. 4 An nichtöffentlichen<br />

Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden<br />

Ausschußmitglieder sowie alle Kreistagsmitglieder als Zuhörer teilnehmen,<br />

ebenso die Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit deren Aufgabenbereich<br />

durch den Be<strong>ra</strong>tungsgegenstand berührt wird. 5 Die Teilnahme als Zuhörer<br />

begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf<br />

Zahlung von Sitzungsgeld; § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. 6 Wird in<br />

einer Ausschußsitzung ein Ant<strong>ra</strong>g be<strong>ra</strong>ten, den ein Kreistagsmitglied<br />

gestellt hat, <strong>das</strong> dem Ausschuß nicht angehört, so kann es sich an der<br />

Be<strong>ra</strong>tung beteiligen. 7 F<strong>ra</strong>ktionen, die in einem Ausschuß nicht vertreten<br />

sind, sind berechtigt, <strong>für</strong> diesen Ausschuß ein Kreistagsmitglied oder einen<br />

sachkundigen Bürger, der dem Kreistag angehören kann, zu benennen.<br />

8<br />

Das benannte Kreistagsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger<br />

wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. 9 Sie wirken in<br />

dem Ausschuß mit be<strong>ra</strong>tender Stimme mit. 10 Bei der Zusammensetzung<br />

und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses werden sie


nicht mitgezählt. 11 Ein Kreistagsmitglied hat <strong>das</strong> Recht, mindestens einem<br />

der Ausschüsse als Mitglied mit be<strong>ra</strong>tender Stimme anzugehören. 12 Die<br />

Sätze 8 und 10 gelten entsprechend.<br />

(4) 1 Auf die Ausschußmitglieder und <strong>das</strong> Verfahren in den Ausschüssen finden<br />

die <strong>für</strong> den Kreistag geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<br />

2<br />

Der Ausschußvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t fest. 3 Auf Verlangen des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>tes ist der Ausschussvorsitzende<br />

verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. 4 Der<br />

Ausschussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflichtet, wenn eine F<strong>ra</strong>ktion<br />

dies beant<strong>ra</strong>gt. 5 Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 4 b<strong>ra</strong>uchen Zeit und<br />

Ort der Ausschußsitzung sowie die Tagesordnung nicht öffentlich<br />

bekanntgemacht zu werden; der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t soll die Öffentlichkeit hierüber<br />

vorher in geeigneter Weise unterrichten.<br />

(5) 1 Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Kreistagsmitgliedern auch<br />

sachkundige Bürger der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag<br />

angehören können, bestellt werden. 2 Zur Übernahme der Tätigkeit als<br />

sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. 3 Die Zahl der sachkundigen<br />

Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht<br />

erreichen. 4 Gesetzliche Bestimmungen über eine andere<br />

Zusammensetzung bestimmter Ausschüsse bleiben unberührt. 5 Die<br />

Ausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden<br />

Kreistagsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger<br />

übersteigt; sie gelten auch insoweit als beschlußfähig, solange ihre<br />

Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. 6 Die Ausschüsse können<br />

Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung<br />

vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Be<strong>ra</strong>tungen<br />

hinzuziehen.<br />

(6) 1 Als Mitglieder mit be<strong>ra</strong>tender Stimme können den Ausschüssen<br />

volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender<br />

Anwendung des § 35 Abs. 3 zu wählen sind. 2 Im übrigen gilt Absatz 5<br />

Satz 1 und 2 entsprechend.<br />

(7) 1 Haben sich die F<strong>ra</strong>ktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze<br />

geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der<br />

Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die F<strong>ra</strong>ktionen die<br />

Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden<br />

stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. 2 Soweit eine Einigung nicht<br />

zustande kommt, werden den F<strong>ra</strong>ktionen die Ausschußvorsitze in der<br />

Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der<br />

Mitgliederzahlen der F<strong>ra</strong>ktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere<br />

F<strong>ra</strong>ktionen können sich zusammenschließen. 3 Bei gleichen Höchstzahlen<br />

entscheidet <strong>das</strong> Los, <strong>das</strong> der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t zu ziehen hat. 4 Die F<strong>ra</strong>ktionen<br />

benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der<br />

Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. 5 Scheidet<br />

ein Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit aus bestimmt die<br />

F<strong>ra</strong>ktion, der er angehört, ein Kreistagsmitglied zum Nachfolger. 6 Die<br />

Sätze 1 bis 5 gelten <strong>für</strong> stellvertretende Vorsitzende entsprechend.<br />

(8) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder<br />

ihre Aufgabe wesentlich verändert, ist <strong>das</strong> Verfahren nach Absatz 7 zu<br />

wiederholen.


(9) 1 Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.<br />

2 Diese ist dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t und den Ausschußmitgliedern zuzuleiten.<br />

[§§ 42 - 49] 5. Teil <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t<br />

NRW KrO § 42 Zuständigkeiten des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts<br />

In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t<br />

a) die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,<br />

b) die Erledigung der ihm vom Kreisausschuß übert<strong>ra</strong>genen Angelegenheiten,<br />

c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des<br />

Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 50 Abs. 3 Satz 2,<br />

d) die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 64),<br />

e) die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und<br />

Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und § 49<br />

Abs. 4,<br />

f) die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />

übert<strong>ra</strong>gen sind,<br />

g) die Leitung und Verteilung der Geschäfte.<br />

NRW KrO § 43 Abgabe von Erklärungen<br />

(1) 1 Erklärungen, durch welche der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen<br />

der Schriftform. 2 Sie sind vom <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t oder seinem allgemeinen Vertreter<br />

und einem vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen, soweit<br />

nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Geschäfte der laufenden Verwaltung.<br />

(3) Geschäfte, die ein <strong>für</strong> ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von<br />

Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der<br />

Form des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes<br />

erteilt ist.<br />

(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen,<br />

binden den Kreis nicht.<br />

NRW KrO § 44 Wahl des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t wird von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in<br />

allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die<br />

Dauer von sechs Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl<br />

gewählt. 2 Die Wahl findet frühestens drei Monate vor und spätestens<br />

sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden <strong>Land</strong><strong>ra</strong>tes statt.<br />

3<br />

Die näheren Vorschriften trifft <strong>das</strong> Kommunalwahlgesetz.<br />

(2) 1 Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1<br />

des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines<br />

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland innehat, <strong>das</strong> 23. Lebensjahr vollendet<br />

hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr da<strong>für</strong><br />

bietet, daß er jederzeit <strong>für</strong> die freiheitlich demok<strong>ra</strong>tische Grundordnung im<br />

Sinne des Grundgesetzes eintritt. 2 Nicht wählbar ist, wer am Wahltag<br />

infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit<br />

oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


(3) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t ist kommunaler Wahlbeamter. 2 Für die dienstrechtliche<br />

Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.<br />

(4) § 72 Gemeindeordnung gilt entsprechend.<br />

NRW KrO § 45 Abwahl des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t kann von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden vor<br />

Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. 2 Zur Einleitung des<br />

Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der<br />

gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder gestellten Ant<strong>ra</strong>ges und eines<br />

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der<br />

Kreistagsmitglieder zu fassenden Beschlusses. 3 Zwischen dem Eingang<br />

des Ant<strong>ra</strong>gs und dem Beschluß des Kreistags muß eine Frist von<br />

mindestens zwei Wochen liegen. 4 Über den Ant<strong>ra</strong>g auf Einleitung des<br />

Abwahlverfahrens ist ohne Aussp<strong>ra</strong>che namentlich abzustimmen. 5 Der<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t ist abgewählt, wenn sich <strong>für</strong> die Abwahl eine Mehrheit der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt,<br />

sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten<br />

beträgt. 6 Für <strong>das</strong> weitere Verfahren gelten die Vorschriften des<br />

Kommunalwahlgesetzes entsprechend. 7 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t scheidet mit dem<br />

Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus<br />

seinem Amt. 8 Die Aufsichtsbehörde kann <strong>für</strong> die Dauer des<br />

Abwahlverfahrens <strong>das</strong> Ruhen der Amtsgeschäfte des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts anordnen,<br />

wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder dies<br />

beant<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem<br />

Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger über<br />

seine Abwahl verzichtet. 2 Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem<br />

Stellvertreter zu erklären. 3 Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser<br />

Verzicht dem Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.<br />

NRW KrO § 46 Wahl der Stellvertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts<br />

(1) 1 Der Kreistag wählt <strong>für</strong> die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne<br />

Aussp<strong>ra</strong>che zwei Stellvertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts. 2 Er kann weitere<br />

Stellvertreter wählen. 3 Sie vertreten den <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t bei der Leitung der<br />

Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.<br />

(2) 1 Bei der Wahl der Stellvertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts wird nach den Grundsätzen<br />

der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. 2 Dabei ist die<br />

Reihenfolge der Stellvertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu<br />

verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden<br />

Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 3 Erster Stellvertreter ist, wer<br />

an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl<br />

entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch<br />

genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite<br />

Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in<br />

Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte<br />

Höchstzahl entfällt usw. 4 Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen<br />

Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet <strong>das</strong> vom <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t zu ziehende Los. 5 Nimmt ein gewählter<br />

Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle


desselben Wahlvorschlags steht. 6 Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an<br />

seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. 7 Scheidet ein<br />

Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger <strong>für</strong> den Rest<br />

der Wahlzeit ohne Aussp<strong>ra</strong>che in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2<br />

zu wählen.<br />

(3) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter oder<br />

Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in sein<br />

Amt eingeführt. 2 Die Stellvertreter sowie die übrigen Kreistagsmitglieder<br />

werden von dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t eingeführt und in feierlicher Form zur<br />

gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

verpflichtet.<br />

(4) 1 Der Kreistag kann die Stellvertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts abberufen. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g<br />

kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt<br />

werden. 3 Zwischen dem Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs und der Sitzung des<br />

Kreistags muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. 4 Über den<br />

Ant<strong>ra</strong>g ist ohne Aussp<strong>ra</strong>che abzustimmen. 5 Der Beschluß über die<br />

Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl<br />

der Mitglieder. 6 Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen<br />

ohne Aussp<strong>ra</strong>che in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.<br />

(5) 1 Wenn der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t verhindert ist, leitet der Altersvorsitzende die Sitzung<br />

bei der Wahl der Stellvertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts sowie bei Entscheidungen, die<br />

vorher getroffen werden müssen. 2 Dies gilt auch <strong>für</strong> die Abberufung der<br />

Stellvertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>tes.<br />

NRW KrO § 47 Bestellung des allgemeinen Vertreters<br />

(1) 1 Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen<br />

Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts. 2 Die<br />

Hauptsatzung kann bestimmen, daß der allgemeine Vertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts<br />

durch den Kreistag <strong>für</strong> die Dauer von acht Jahren gewählt wird. 3 Der<br />

gewählte allgemeine Vertreter des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts führt die Amtsbezeichnung<br />

Kreisdirektor und muß über die Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt oder zum<br />

höheren Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige p<strong>ra</strong>ktische<br />

Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen<br />

Verwaltungstätigkeit verfügen. 4 Die Bestellung oder die Wahl bedürfen<br />

der Bestätigung der Bezirksregierung.<br />

(2) Die Bestimmungen des § 71 der Gemeindeordnung über die<br />

Stellenausschreibung und die Wiederwahl finden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(3) 1 Der Kreistag kann den nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kreisdirektor<br />

abberufen. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl<br />

der Mitglieder gestellt werden. 3 Zwischen dem Eingang des Ant<strong>ra</strong>ges und<br />

der Sitzung des Kreistags muß eine Frist von mindestens sechs Wochen<br />

liegen. 4 Über den Ant<strong>ra</strong>g ist ohne Aussp<strong>ra</strong>che abzustimmen. 5 Der<br />

Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 6 Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist<br />

von sechs Monaten zu wählen.<br />

(4) Die Kreise sollen einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen.


NRW KrO § 48 Teilnahme an den Sitzungen<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen<br />

des Kreistags teil. 2 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t ist berechtigt und auf Verlangen eines<br />

Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer F<strong>ra</strong>ktion verpflichtet, zu einem<br />

Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t und sein allgemeiner Vertreter sind berechtigt und auf<br />

Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen<br />

teilzunehmen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

NRW KrO § 49 Bedienstete des Kreises<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. 2 Er<br />

trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3 Die Hauptsatzung kann<br />

bestimmen, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen,<br />

die <strong>das</strong> beamtenrechtliche Grundverhältnis oder <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis<br />

eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den<br />

Kreistagsausschuss im Einvernehmen mit dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t zu treffen sind,<br />

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 4 Kommt ein Einvernehmen<br />

nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen.<br />

5<br />

Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 3 oder 4, gilt Satz 2.<br />

6<br />

Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von<br />

Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem<br />

anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion<br />

vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von<br />

Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder<br />

Pressereferenten.<br />

(2) Die Bediensteten der Kreise müssen die <strong>für</strong> ihren Arbeitsbereich<br />

erforderlichen fachlichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllen, insbesondere die<br />

Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.<br />

(3) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit<br />

sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.<br />

(4) 1 Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden <strong>für</strong> Beamte sowie<br />

Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der<br />

Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch<br />

den <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t oder seinen allgemeinen Vertreter. 2 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t kann die<br />

Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übert<strong>ra</strong>gen.<br />

[§§ 50 - 52] 6. Teil Kreisausschuß<br />

NRW KrO § 50 Zuständigkeiten des Kreisausschusses<br />

(1) 1 Der Kreisausschuß beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht<br />

dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es sich nicht um Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung handelt. 2 Er hat insbesondere die Beschlüsse des<br />

Kreistags vorzubereiten und die Geschäftsführung des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts zu<br />

überwachen.<br />

(2) 1 Der Kreisausschuß entscheidet im Rahmen der vom Kreistag festgelegten<br />

allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von


esonderer Bedeutung. 2 Zu diesem Zweck hat der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t den<br />

Kreisausschuß jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.<br />

(3) 1 Der Kreisausschuß entscheidet in allen Angelegenheiten, die der<br />

Beschlußfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des<br />

Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist. 2 Ist auch die Einberufung des<br />

Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung<br />

nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren<br />

entstehen können, kann der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t mit einem Kreisauschußmitglied<br />

entscheiden. 3 Die Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten<br />

Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 4 Er kann die<br />

Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer<br />

durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.<br />

(4) Der Kreisausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben<br />

dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW KrO § 51 Zusammensetzung des Kreisausschusses<br />

(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t und mindestens 8 und<br />

höchstens 16 Kreistagsmitgliedern.<br />

(2) 1 Die Kreistagsmitglieder und <strong>für</strong> jedes Kreistagsmitglied ein Stellvertreter<br />

sind vom Kreistag aus seiner Mitte <strong>für</strong> die Dauer der Wahlzeit des<br />

Kreistags zu wählen. 2 Die Stellvertreter können sich untereinander<br />

vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. 3 Scheidet ein<br />

Kreistagsmitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuss aus, so<br />

wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den<br />

Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. 4 Ist die Gruppe<br />

zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte <strong>das</strong> Kreistagsmitglied<br />

oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.<br />

(3) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. 2 Er<br />

hat Stimmrecht im Kreisausschuss. 3 Der Kreisausschuss wählt aus seiner<br />

Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.<br />

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistags üben die bisherigen<br />

Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss und ihre Stellvertreter ihre<br />

Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus.<br />

NRW KrO § 52 Verfahren des Kreisausschusses<br />

(1) Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung<br />

fest.<br />

(2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

(3) 1 Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und<br />

Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10<br />

und Abs. 4 entsprechende Anwendung. 2 Soweit der Kreisausschuß<br />

Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher<br />

Sitzung.


[§§ 53 - 56 a] 7. Teil Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und<br />

nichtwirtschaftliche Betätigung<br />

NRW KrO § 53 Haushaltswirtschaft und Prüfung<br />

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht<br />

nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8.<br />

bis 12. Teils der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen<br />

Rechtsverordnungen entsprechend.<br />

(2) Die überörtliche Prüfung des Kreises und seiner Sondervermögen ist<br />

Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.<br />

(3) Jeder Kreis muss eine örtliche Rechnungsprüfung einrichten.<br />

NRW KrO § 54 Haushaltssatzung<br />

1 Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den<br />

Kreistag ist diese unverzüglich bekannt und während der Dauer des<br />

Be<strong>ra</strong>tungsverfahrens im Kreistag zur Einsichtnahme verfügbar zu machen. 2 In<br />

der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen<br />

festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen<br />

Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben können, und die Stelle<br />

anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. 3 Die Frist <strong>für</strong> die<br />

Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, <strong>das</strong>s der Kreistag vor der<br />

Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher<br />

Sitzung darüber beschließen kann.<br />

NRW KrO § 55 Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden<br />

(1) 1 Bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen<br />

sind die kreisangehörigen Gemeinden in geeigneter Weise zu beteiligen.<br />

2<br />

Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung<br />

und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des<br />

Umlagesatzes, Stellung zu nehmen.<br />

(2) 1 Über Einwendungen der kreisangehörigen Gemeinden beschließt der<br />

Kreistag in öffentlicher Sitzung. 2 Die kreisangehörigen Gemeinden können<br />

verlangen, daß der Kreis ihnen <strong>das</strong> Be<strong>ra</strong>tungsergebnis mitteilt und<br />

begründet.<br />

NRW KrO § 56 Kreisumlage<br />

(1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden<br />

Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hier<strong>für</strong> geltenden<br />

Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben<br />

(Kreisumlage).<br />

(2) 1 Die Kreisumlage ist <strong>für</strong> jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. 2 Der<br />

Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden.<br />

3<br />

Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des<br />

Haushaltsjahres zurück. 4 Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß<br />

der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein.<br />

(3) 1 Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage ist nur zulässig, wenn<br />

alle anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen,<br />

ausgeschöpft sind. 2 Kann der Haushaltsausgleich nur erreicht werden,


wenn der Umlagesatz der Kreisumlage erhöht wird, bedarf die Erhöhung<br />

des Satzes der Kreisumlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Mit<br />

dem Ziel, eine Rückführung des Umlagesatzes zu erreichen, kann die<br />

Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen <strong>für</strong> die<br />

Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Kreises verbinden.<br />

(4) 1 Handelt es sich um Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in<br />

besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des<br />

Kreises zustatten kommen, so muß der Kreistag eine ausschließliche<br />

Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder<br />

Minderbelastung dieser Kreisteile beschließen. 2 Absätze 2 und 3 gelten<br />

entsprechend. 3 Soweit es sich um Einrichtungen des Kreises handelt, die<br />

dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem öffentlichen<br />

Schienenverkehr dienen, kann der Kreistag von einem Beschluß nach<br />

Satz 1 absehen; Absatz 1 bleibt unberührt.<br />

(5) Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so hat er bei der<br />

Kreisumlage <strong>für</strong> kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine<br />

einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die Aufgabe<br />

des Jugendamtes verursachten Aufwendungen festzusetzen; dies gilt auch<br />

<strong>für</strong> die Aufwendungen, die dem Kreis durch Einrichtungen der Jugendhilfe<br />

<strong>für</strong> diese Gemeinden entstehen.<br />

(6) Der Kreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Zweckverband auf<br />

Grund des Regionalisierungsgesetzes NW, in einem Verkehrsverbund oder<br />

in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebet<strong>ra</strong>g in<br />

entsprechender Anwendung des Absatzes 4 auf die kreisangehörigen<br />

Gemeinden umlegen.<br />

NRW KrO § 56 a Ausgleichsrücklage<br />

1 In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage<br />

als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. 2 Sie kann in der<br />

Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden,<br />

höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Kreisumlage und<br />

der allgemeinen Zuweisungen. 3 Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst<br />

sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem<br />

Eröffnungsbilanzstichtag vo<strong>ra</strong>ngehen. 4 Der Ausgleichsrücklage können<br />

Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit<br />

ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Bet<strong>ra</strong>g erreicht hat.<br />

[§§ 57 - 62] 8. Teil Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis<br />

NRW KrO § 57 Aufsicht<br />

(1) 1 Aufsichtsbehörde des Kreises ist die Bezirksregierung, obere<br />

Aufsichtsbehörde <strong>das</strong> Innenministerium (allgemeine Aufsicht). 2 Das<br />

Innenministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde<br />

allgemein auf die Bezirksregierung übert<strong>ra</strong>gen. 3 Die der obersten<br />

Aufsichtsbehörde gesetzlich übert<strong>ra</strong>genen Befugnisse nimmt <strong>das</strong><br />

Innenministerium wahr.<br />

(2) Soweit die Kreise ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 3)<br />

richtet sich die Aufsicht nach den hierzu erlassenen Gesetzen<br />

(Sonde<strong>ra</strong>ufsicht).


(3) Im übrigen gelten <strong>für</strong> die Aufsicht über die Kreise die Bestimmungen des<br />

13. Teils der Gemeindeordnung entsprechend.<br />

NRW KrO § 58 Träger der staatlichen Verwaltung<br />

(1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t und vom Kreisausschuß wahrgenommen.<br />

(2) Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde können durch<br />

Rechtsverordnung der <strong>Land</strong>esregierung den Bürgermeistern von<br />

kreisangehörigen Gemeinden zugewiesen werden.<br />

NRW KrO § 59 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t führt die allgemeine Aufsicht und die Sonde<strong>ra</strong>ufsicht über<br />

die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Aufsicht über Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. 2 Der<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei Entscheidungen<br />

über<br />

a) die Genehmigung von Gebietsänderungsverträgen oder die<br />

Bestimmungen der Einzelheiten der Gebietsänderung, sofern ein<br />

Gebietsänderungsvert<strong>ra</strong>g nicht zustande kommt (§ 18 GO),<br />

b) die Genehmigung zur Umwandlung eines Stiftungszwecks und zur<br />

Zusammenlegung und Aufhebung von unselbständigen örtlichen<br />

Stiftungen (§ 100 Abs. 2 GO),<br />

c) die Erteilung einer Zulassungsverfügung zur Einleitung der<br />

Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen einer Geldforderung (§ 128<br />

GO)<br />

und nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 des<br />

Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. 3 Wird die Zustimmung<br />

versagt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, falls die Angelegenheit nicht<br />

auf sich beruhen kann. 4 Die Mitwirkung des Kreisausschusses bei der<br />

Aufsicht über sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist<br />

besonders zu regeln.<br />

(2) 1 Ist an einer nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidung der Kreis beteiligt,<br />

so entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Diese entscheidet auch darüber, ob<br />

ein solcher Fall vorliegt.<br />

(3) Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t nimmt die durch gesetzliche Vorschriften der unteren<br />

staatlichen Verwaltungsbehörde übert<strong>ra</strong>genen Aufgaben wahr, soweit<br />

diese nicht anderen Stellen zugewiesen sind oder nach Gesetz oder<br />

Rechtsverordnung einer kollegialen Entscheidung bedürfen.<br />

(4) Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t hat da<strong>ra</strong>uf hinzuwirken, daß die im Kreis tätigen<br />

<strong>Land</strong>esbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise<br />

zusammenarbeiten.<br />

NRW KrO § 60 Ve<strong>ra</strong>ntwortung des <strong>Land</strong><strong>ra</strong>ts<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der unteren<br />

staatlichen Verwaltungsbehörde die Richtlinien der <strong>Land</strong>esregierung zu<br />

beachten. 2 Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die <strong>für</strong> die<br />

<strong>Land</strong>esregierung von Bedeutung sind. 3 Zu diesem Zweck kann er sich bei<br />

den staatlichen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten;


diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur<br />

Auskunft verpflichtet.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t untersteht der Dienstaufsicht der Bezirksregierung. 2 Er ist in<br />

allen Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde<br />

ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich.<br />

NRW KrO § 61 Dienstkräfte, Bereitstellung von Einrichtungen<br />

(1) 1 Die <strong>für</strong> die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen<br />

Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind<br />

von den Kreisen zur Verfügung zu stellen. 2 Zur Unterstützung bei der<br />

Durchführung dieser Aufgaben können dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t <strong>Land</strong>esbeamte<br />

zugeteilt werden. 3 Diese können mit Zustimmung des Kreisausschusses<br />

auch in der Selbstverwaltung des Kreises beschäftigt werden.<br />

(2) Die vom <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten<br />

Gebühren (einschließlich Auslagenersätze) fließen in die Kasse des<br />

Kreises.<br />

NRW KrO § 62 Ehrenbeamte<br />

Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder<br />

des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen,<br />

zu Ehrenbeamten zu ernennen.<br />

[§§ 63 - 66] 9. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften,<br />

Sondervorschriften<br />

NRW KrO § 63 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung<br />

(Experimentierklausel)<br />

Für die Kreise findet § 129 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.<br />

NRW KrO § 64 Auft<strong>ra</strong>gsangelegenheiten<br />

Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach<br />

Weisung übert<strong>ra</strong>genen staatlichen Angelegenheiten (Auft<strong>ra</strong>gsangelegenheiten),<br />

unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften<br />

durchzuführen.<br />

NRW KrO § 65 Durchführung des Gesetzes<br />

1 Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes<br />

erforderlichen Rechtsverordnungen. 2 Es erläßt die erforderlichen<br />

Verwaltungsvorschriften.<br />

NRW KrO § 66 Ink<strong>ra</strong>fttreten<br />

1 Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung<br />

berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis Ende 2012 über die Notwendigkeit und<br />

Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.


Beamtengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW LBG)<br />

vom 21. April 2009 (GV. S. 224) Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften.<br />

Gemäß Artikel 24 dieses Gesetzes ist <strong>das</strong> LBG NRW mit Ausnahme von § 77 Abs. 9 mit Wirkung<br />

vom 1. April 2009 in K<strong>ra</strong>ft getreten. § 77 Abs. 9 tritt zum 1. Januar 2010 in K<strong>ra</strong>ft und gilt <strong>für</strong><br />

Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen, geändert durch Gesetz vom 10.<br />

November 2009 (GV. S. 570)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 2 ]<br />

Abschnitt 2 Beamtenverhältnis [§§ 3 - 23 ]<br />

Abschnitt 3 Wechsel innerhalb des <strong>Land</strong>es [§§ 24 - 26 ]<br />

Abschnitt 4 Beendigung des Beamtenverhältnisses [§§ 27 - 41 ]<br />

Abschnitt 5 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis [§§ 42 - 103 ]<br />

Abschnitt 6 Rechtsweg [§§ 104 - 106 ]<br />

Abschnitt 7 Besondere Beamtengruppen [§§ 107 - 126 ]<br />

Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften [§§ 127 - 138 ]<br />

[§§ 1 - 2] Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften<br />

NRW LBG § 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die Beamtinnen und Beamten des <strong>Land</strong>es, der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des<br />

<strong>Land</strong>es unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des<br />

öffentlichen Rechts, soweit <strong>das</strong> Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine<br />

anderweitige Regelung enthält.<br />

(2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können<br />

Vorschriften dieses Gesetzes <strong>für</strong> anwendbar erklären.<br />

(3) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird<br />

diese Form ve<strong>ra</strong>llgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide<br />

Geschlechter.<br />

NRW LBG § 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) 1 Oberste Dienstbehörde ist<br />

1. <strong>für</strong> die Beamten des <strong>Land</strong>es die oberste Behörde des<br />

Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,<br />

2. <strong>für</strong> die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung<br />

der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und


3. <strong>für</strong> die Beamten der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts <strong>das</strong> nach<br />

Gesetz oder Satzung zuständige Organ.<br />

2 3<br />

Satz 1 Nr. 1 gilt <strong>für</strong> Beamte ohne Amt entsprechend. Für<br />

Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene gilt als<br />

oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. 4 Ist eine oberste<br />

Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt <strong>für</strong> die Beamten der<br />

Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des<br />

<strong>Land</strong>es unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des<br />

öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der<br />

obersten Dienstbehörde wahrnimmt.<br />

(2) 1 Dienstvorgesetzte Stelle ist<br />

1. <strong>für</strong> Beamte des <strong>Land</strong>es die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz<br />

oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,<br />

2. <strong>für</strong> Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch <strong>das</strong><br />

Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und<br />

3. <strong>für</strong> Beamte der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die<br />

durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.<br />

2<br />

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

(3) Für Beamte des <strong>Land</strong>es kann die oberste Dienstbehörde <strong>für</strong><br />

Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere<br />

dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.<br />

(4) 1 Für Beamte des <strong>Land</strong>es trifft die dienstvorgesetzte Stelle die<br />

beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen<br />

Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamten, soweit nicht nach<br />

Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich<br />

dabei nach Maßgabe der <strong>für</strong> ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung<br />

vertreten lassen. 2 Für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

sowie <strong>für</strong> Beamte der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt<br />

Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den <strong>für</strong> sie geltenden Vorschriften<br />

eine andere Stelle zuständig ist.<br />

(5) 1 Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. 2 Wer<br />

Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen<br />

Verwaltung.<br />

[§§ 3 - 23] Abschnitt 2 Beamtenverhältnis<br />

NRW LBG § 3 Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Beamtenverhältnisses<br />

(1) 1 Wer in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die <strong>für</strong> seine<br />

Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche<br />

Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). 2 In <strong>das</strong> Beamtenverhältnis kann<br />

auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und<br />

Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes<br />

erworben hat (anderer Bewerber); dies gilt nicht <strong>für</strong> die Wahrnehmung<br />

solcher Aufgaben, <strong>für</strong> die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung<br />

durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart


nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung<br />

zwingend erfordern.<br />

(2) Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 BeamtStG erlässt<br />

<strong>das</strong> Innenministerium.<br />

NRW LBG § 4 Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

1 Die Fälle und Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden<br />

durch Gesetz bestimmt. 2 Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und<br />

des Finanzministeriums kann zugelassen werden, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> einzelne<br />

Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der<br />

Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von<br />

Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. 3 Die Zeitdauer muss<br />

bei den Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre<br />

bet<strong>ra</strong>gen, bei den Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre bet<strong>ra</strong>gen.<br />

4 Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der<br />

Stelle entschieden werden. 5 Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes<br />

bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, <strong>das</strong><br />

Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen <strong>für</strong><br />

wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.<br />

NRW LBG § 5 Vorschrift über die Laufbahnen<br />

(1) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der<br />

einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die<br />

Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnung). 2 Dabei sind, auch nach<br />

Maßgabe der §§ 7 bis 23, insbesondere zu regeln<br />

1. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Ordnung von Laufbahnen,<br />

2. die Vorbildungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen sowie die Feststellung der bei einem<br />

anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung,<br />

3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung durch Anrechnung und seine<br />

Verlängerung sowie sein Abschluss (Prüfung),<br />

4. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,<br />

5. die Probezeit, insbesondere die Mindestprobezeit, ihre Verlängerung<br />

und die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,<br />

6. die Beförderungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen; dabei müssen<br />

Mindestbewährungsfristen <strong>für</strong> die Übert<strong>ra</strong>gung solcher Beförderungsämter<br />

festgelegt werden, <strong>für</strong> die in der Regel eine angemessene Zeit der<br />

berufsp<strong>ra</strong>ktischen Erfahrung nach dem Ende der Probezeit unverzichtbar<br />

ist,<br />

7. die in einer Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,<br />

8. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn<br />

derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),<br />

9. die Einstellungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> andere Bewerber,<br />

10. die Grundsätze über die Fortbildung der Beamten,<br />

11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren<br />

Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,<br />

12. der Verzicht auf <strong>das</strong> erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in<br />

einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind.


(2) Absatz 1 und die §§ 6 bis 23 gelten nicht <strong>für</strong> kommunale Wahlbeamte.<br />

NRW LBG § 6 Vorschriften über Ausbildung und Prüfung<br />

(1) 1 Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im<br />

Beamtenverhältnis auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzung <strong>für</strong> die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen<br />

Dienstes ist, kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch<br />

Gesetz bestimmt werden, <strong>das</strong>s er in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet<br />

wird. 2 Auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem<br />

solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die<br />

<strong>für</strong> Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme<br />

der §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG, 44, 77 und 80 entsprechende Anwendung,<br />

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes<br />

bestimmt wird. 3 Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des<br />

Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der<br />

jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer<br />

Obliegenheiten zu verpflichten.<br />

(2) 1 Die Ministerien erlassen <strong>für</strong> ihren Geschäftsbereich und <strong>für</strong> die ihrer<br />

Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im<br />

Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur<br />

Ausführung der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach<br />

Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und<br />

Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung. 2 Dabei sollen<br />

insbesondere geregelt werden<br />

1. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,<br />

2. der Inhalt und <strong>das</strong> Ziel der Ausbildung während des<br />

Vorbereitungsdienstes,<br />

3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,<br />

4. die Art und der Umfang der theoretischen und der p<strong>ra</strong>ktischen<br />

Ausbildung,<br />

5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,<br />

6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,<br />

7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,<br />

8. <strong>das</strong> Verfahren der Prüfung,<br />

9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der<br />

Festlegung des Prüfungsergebnisses,<br />

10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten<br />

abgestufte Beurteilung ermöglichen,<br />

11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,<br />

12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,<br />

13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.<br />

NRW LBG § 7 Begriff und Gliederung der Laufbahnen<br />

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche<br />

Vorbildung und Ausbildung vo<strong>ra</strong>ussetzen; zur Laufbahn gehören auch der<br />

Vorbereitungsdienst und die Probezeit.


(2) 1 Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des<br />

mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit<br />

bestimmt sich nach dem Eingangsamt. 2 Die Laufbahnverordnung kann<br />

von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.<br />

NRW LBG § 8 Vorbildungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

1 Die Vorbildungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen sind <strong>für</strong> die einzelnen Laufbahnen nach dem<br />

Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung<br />

dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. 2 Die<br />

Vorbildungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem<br />

Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle<br />

des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufsp<strong>ra</strong>ktischen Erfahrung die<br />

Laufbahnbefähigung zu vermitteln.<br />

NRW LBG § 9 Allgemeine Laufbahnerfordernisse<br />

(1) 1 Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern<br />

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche<br />

Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter<br />

Bildungsstand,<br />

2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens<br />

a) der Abschluss der Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter<br />

Bildungsstand oder<br />

b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig<br />

anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene<br />

Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem<br />

öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,<br />

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem<br />

Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig<br />

anerkannter Bildungsstand,<br />

4. in Laufbahnen des höheren Dienstes<br />

a) ein geeignetes (§ 8 Satz 2), abgeschlossenes Studium an einer<br />

Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen<br />

gleichstehenden Hochschule oder<br />

b) ein mit einem Magister-/Masterg<strong>ra</strong>d abgeschlossenes in einem<br />

Akkreditierungsverfahren als ein <strong>für</strong> den höheren Dienst geeignet<br />

eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.<br />

1<br />

§ 8 bleibt unberührt.<br />

(2) Die <strong>für</strong> eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung<br />

ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.<br />

NRW LBG § 10 Laufbahnbefähigung<br />

(1) 1 Die Laufbahnbefähigung wird erworben<br />

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von<br />

sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies<br />

vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,<br />

2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von<br />

bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,<br />

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst<br />

von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,


4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von<br />

mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.<br />

2<br />

Die Regelungen des Lehre<strong>ra</strong>usbildungsgesetzes bleiben unberührt.<br />

(2) Zeiten, in denen <strong>für</strong> den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche<br />

Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst<br />

angerechnet werden; durch die Anrechnung darf <strong>das</strong> Ausbildungsziel nicht<br />

gefährdet werden.<br />

(3) 1 In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der<br />

Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Hochschule oder in einem<br />

gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse und Methoden sowie die berufsp<strong>ra</strong>ktischen Fähigkeiten und<br />

Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich<br />

sind. 2 Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens<br />

achtzehnmonatiger Dauer und berufsp<strong>ra</strong>ktischen Studienzeiten. 3 Die<br />

berufsp<strong>ra</strong>ktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in<br />

fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil<br />

der p<strong>ra</strong>ktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht<br />

unterschreiten.<br />

(4) 1 In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 9 Abs. 2 der<br />

Abschluss eines Studiums an einer Hochschule oder eines mindestens<br />

gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang<br />

von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.<br />

2<br />

Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in<br />

fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand<br />

der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses<br />

Vorbereitungsdienstes.<br />

(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die<br />

Befähigung <strong>für</strong> eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer<br />

außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des<br />

Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer<br />

Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der<br />

Laufbahnprüfung gleichwertig ist.<br />

(6) Die Befähigung <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-,<br />

Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst<br />

<strong>für</strong> diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen<br />

hat.<br />

(7) 1 Ist die Laufbahnbefähigung nach Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes nicht in<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> erworben worden, so ist die Befähigung <strong>für</strong> die<br />

Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen<br />

Dienstherrn versetzt werden soll, von der Einstellungsbehörde nach den<br />

Vorschriften des Laufbahnrechts festzustellen und dem Beamten schriftlich<br />

mitzuteilen. 2 Für den Bereich der <strong>Land</strong>esverwaltung erfolgt die<br />

Feststellung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, im Übrigen mit<br />

Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 3 Die Regelungen des<br />

Lehre<strong>ra</strong>usbildungsgesetzes bleiben unberührt.


NRW LBG § 11 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen<br />

(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt vo<strong>ra</strong>us,<br />

<strong>das</strong>s die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens<br />

gleichwertig durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen<br />

Tätigkeit ersetzt werden können.<br />

(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt bei<br />

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des<br />

Absatzes 1 entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende<br />

hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, <strong>das</strong>s diese Tätigkeit<br />

ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.<br />

NRW LBG § 12 Anforderungen <strong>für</strong> Staatsangehörige der<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union<br />

(1) 1 Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über<br />

die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EG 2005 Nr. L 255<br />

Seite 22) erworben werden. 2 Das Nähere, insbesondere <strong>das</strong><br />

Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt <strong>das</strong><br />

Innenministerium, <strong>für</strong> die Laufbahnen der Lehrer <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Schulwesen<br />

zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. 3 Ergänzende<br />

Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 6 treffen.<br />

(2) Die deutsche Sp<strong>ra</strong>che muss in dem <strong>für</strong> die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.<br />

NRW LBG § 13 Andere Bewerber<br />

(1) Von anderen Bewerbern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) dürfen die <strong>für</strong> die Laufbahn<br />

vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder<br />

hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.<br />

(2) Für andere Bewerber kann <strong>das</strong> zeitliche Maß der zu fordernden Lebensund<br />

Berufserfahrung durch Festlegung von Mindestaltersgrenzen bestimmt<br />

werden.<br />

(3) Die Befähigung anderer Bewerber <strong>für</strong> die Laufbahn, in der sie verwendet<br />

werden sollen, wird durch den <strong>Land</strong>espersonalausschuss festgestellt; die<br />

Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2<br />

Halbsatz 2.<br />

NRW LBG § 14 Probezeit<br />

(1) 1 Die Art der Probezeit (§ 10 BeamtStG) ist nach den Erfordernissen in den<br />

einzelnen Laufbahnen festzusetzen. 2 Eignung, Befähigung und fachliche<br />

Leistung sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu<br />

beurteilen.<br />

(2) 1 Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. 2 Sie kann bei anderen<br />

Bewerbern durch den <strong>Land</strong>espersonalausschuss gekürzt werden.<br />

(3) 1 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrk<strong>ra</strong>ft an Ersatzschulen<br />

und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des<br />

Bundes oder eines <strong>Land</strong>es dient, können auf die Probezeit angerechnet<br />

werden. 2 Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht


mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt<br />

unberücksichtigt.<br />

(4) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 2 Satz 2) und<br />

Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.<br />

(5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt<br />

werden, so kann die Probezeit verlängert werden.<br />

NRW LBG § 15 Ernennung<br />

(1) Einer Ernennung bedarf es zur Verleihung eines anderen Amtes mit<br />

anderer Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).<br />

(2) 1 Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nur im<br />

Eingangsamt der Laufbahn zulässig. 2 Das Eingangsamt bestimmt sich<br />

nach dem Besoldungsrecht. 3 Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss kann<br />

Ausnahmen von Satz 1 zulassen.<br />

(3) 1 Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 BeamtStG<br />

vorzunehmen. 2 Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde<br />

in der angestrebten Laufbahn weniger F<strong>ra</strong>uen als Männer sind, sind<br />

F<strong>ra</strong>uen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt<br />

einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende<br />

Gründe überwiegen; ist die <strong>Land</strong>esregierung die <strong>für</strong> die Ernennung<br />

zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der<br />

obersten <strong>Land</strong>esbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamte in<br />

einem Vorbereitungsdienst, der auch Vo<strong>ra</strong>ussetzung <strong>für</strong> die Ausübung<br />

eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der<br />

Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. 3 Für die<br />

Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1 und 2<br />

entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die<br />

jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher<br />

Amtsbezeichnung. 4 Für Beförderungen gilt § 20 Abs. 6.<br />

NRW LBG § 16 Vo<strong>ra</strong>ussetzung der Ernennung auf Lebenszeit<br />

1 Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach drei Jahren in ein<br />

solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen hier<strong>für</strong> erfüllt sind. 2 Die Frist verlängert sich, wenn sich die<br />

Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der<br />

Besoldung verlängert.<br />

NRW LBG § 17 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung<br />

(1) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung ernennt die Beamten des <strong>Land</strong>es. 2 Sie kann die<br />

Befugnis auf andere Stellen übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der<br />

sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach<br />

Gesetz, Verordnung oder Satzung hier<strong>für</strong> zuständigen Stellen ernannt.<br />

2<br />

Die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten darf erst<br />

ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach<br />

ihrer Durchführung nach den da<strong>für</strong> geltenden Vorschriften beanstandet


worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der<br />

Wahl vorliegt.<br />

(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der<br />

Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein<br />

späterer Tag bestimmt ist.<br />

(4) Mit der Ernennung erlischt <strong>das</strong> privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum<br />

Dienstherrn.<br />

NRW LBG § 18 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder<br />

rücknehmbarer Ernennung<br />

(1) 1 In den Fällen des § 11 BeamtStG ist die Nichtigkeit festzustellen und dies<br />

dem Ernannten oder im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten<br />

Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. 2 Sobald der Grund <strong>für</strong> die<br />

Nichtigkeit bekannt wird, kann dem Ernannten jede weitere Führung der<br />

Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG<br />

ist sie zu verbieten. 3 Das Verbot der Amtsführung kann erst<br />

ausgesprochen werden, wenn im Fall<br />

1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der<br />

Wirksamkeit der Ernennung,<br />

2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder<br />

3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme<br />

abgelehnt worden ist. 4 Die bis zum Verbot der Führung der<br />

Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in<br />

gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.<br />

5<br />

Die gewährten Leistungen können belassen werden.<br />

(2) 1 In den Fällen des § 12 BeamtStG muss die Ernennung innerhalb einer<br />

Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die<br />

dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der<br />

Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 2 Vor der Rücknahme ist der Beamte zu<br />

hören, soweit dies möglich ist. 3 Die Rücknahmeerklärung ist dem<br />

Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten<br />

Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. 4 Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5<br />

gelten entsprechend.<br />

NRW LBG § 19 Mitgliedschaft im Parlament<br />

1 Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis<br />

wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im<br />

<strong>Land</strong>tag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen <strong>Land</strong>es<br />

ruhen oder der wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden<br />

Körperschaft eines anderen <strong>Land</strong>es ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat<br />

nieder und bewirbt er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen<br />

Parlament, im Bundestag, im <strong>Land</strong>tag oder in einer gesetzgebenden<br />

Körperschaft eines anderen <strong>Land</strong>es, so ist die Übert<strong>ra</strong>gung eines anderen<br />

Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übert<strong>ra</strong>gung eines anderen Amtes<br />

beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. 2 Dies gilt entsprechend <strong>für</strong><br />

die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.


NRW LBG § 20 Beförderung<br />

(1) 1 Beförderungen sind die<br />

1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem<br />

Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,<br />

2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem<br />

Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,<br />

3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem<br />

Endgrundgehalt,<br />

4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem<br />

Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der<br />

Laufbahngruppe.<br />

2<br />

Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.<br />

(2) 1 Eine Beförderung darf nicht erfolgen<br />

1. während der Probezeit<br />

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie<br />

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.<br />

2<br />

Abweichend von Nummer 2 kann der Beamte wegen besonderer<br />

Leistungen befördert werden.<br />

(3) 1 Vor Feststellung der Eignung <strong>für</strong> einen höher bewerteten Dienstposten in<br />

einer Erprobungszeit, <strong>für</strong> die durch Rechtsverordnungen nach § 5 und<br />

§ 111 Abs. 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist,<br />

darf der Beamte nicht befördert werden. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> die<br />

Beförderung in Ämter, deren Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen,<br />

Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 37 oder Wahlbeamte sind; in den<br />

Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen <strong>für</strong> Fälle des<br />

Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung vo<strong>ra</strong>usgeht.<br />

(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht<br />

übersprungen werden.<br />

(5) Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss kann Ausnahmen von den<br />

Beförderungsverboten (Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbeförderung<br />

(Absatz 4) zulassen.<br />

(6) 1 Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG<br />

vorzunehmen. 2 Soweit im Bereich der <strong>für</strong> die Beförderung zuständigen<br />

Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger F<strong>ra</strong>uen als<br />

Männer sind, sind F<strong>ra</strong>uen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher<br />

Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines<br />

Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die <strong>Land</strong>esregierung die <strong>für</strong><br />

die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der<br />

Geschäftsbereich der obersten <strong>Land</strong>esbehörde, die den<br />

Beförderungsvorschlag macht.<br />

NRW LBG § 21 Nachteilsausgleich<br />

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern<br />

oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten<br />

pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der<br />

beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht<br />

nachteilig auswirken.


(2) 1 Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung eines Bewerbers<br />

<strong>für</strong> die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich<br />

seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines<br />

Kindes verzögert hat, und hat er sich innerhalb von drei Jahren nach der<br />

Geburt dieses Kindes beworben, ist der G<strong>ra</strong>d der fachlichen Eignung nach<br />

den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu<br />

dem er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. 2 Für die<br />

Berechnung des Zeit<strong>ra</strong>ums der Verzögerung sind die Fristen nach dem<br />

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie dem Mutterschutzgesetz<br />

zugrunde zu legen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend <strong>für</strong> die<br />

Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder<br />

eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen<br />

Angehörigen.<br />

(3) 1 Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge<br />

1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes<br />

unter achtzehn Jahren oder<br />

2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten<br />

pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

ist eine Beförderung ohne Mitwirkung des <strong>Land</strong>espersonalausschusses<br />

abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor<br />

Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich. 2 Das Ableisten<br />

der regelmäßigen Probezeit bleibt unberührt.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs <strong>für</strong><br />

ehemalige Beamte der Bundespolizei, <strong>für</strong> ehemalige Soldaten nach dem<br />

Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie <strong>für</strong><br />

ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und<br />

Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

NRW LBG § 22 Leitende Funktion auf Probe<br />

(1) 1 Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im<br />

Beamtenverhältnis auf Probe übert<strong>ra</strong>gen. 2 Die regelmäßige Probezeit<br />

beträgt zwei Jahre. 3 Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der<br />

Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 4 Zeiten, in<br />

denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 5 Es<br />

ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.<br />

(2) 1 In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer<br />

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem<br />

Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und<br />

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.<br />

2<br />

Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur<br />

berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des<br />

Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richte<strong>ra</strong>mt<br />

desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.<br />

(3) 1 Vom Tage der Ernennung ruhen <strong>für</strong> die Dauer des Beamtenverhältnisses<br />

auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, <strong>das</strong> dem Beamten<br />

zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur


Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen<br />

und Geschenken; <strong>das</strong> Beamtenverhältnis oder <strong>das</strong> Richterverhältnis auf<br />

Lebenszeit besteht fort. 2 Dienstvergehen, die mit Bezug auf <strong>das</strong><br />

Beamtenverhältnis oder <strong>das</strong> Richterverhältnis auf Lebenszeit oder <strong>das</strong><br />

Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt,<br />

als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis<br />

auf Lebenszeit.<br />

(4) 1 Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1<br />

zulassen. 2 Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf<br />

Probe nach Absatz 1, bleiben die <strong>für</strong> die Beamten auf Probe geltenden<br />

Vorschriften des Disziplinargesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

unberührt.<br />

(5) 1 Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten <strong>das</strong> Amt<br />

nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu<br />

übert<strong>ra</strong>gen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Probe zur Übert<strong>ra</strong>gung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht<br />

zulässig. 2 Wird <strong>das</strong> Amt nicht auf Dauer übert<strong>ra</strong>gen, endet der Anspruch<br />

auf Besoldung aus diesem Amt. 3 Weitergehende Ansprüche bestehen<br />

nicht.<br />

(6) § 20 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.<br />

(7) 1 Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind<br />

1. im <strong>Land</strong>esdienst die<br />

- Ämter der erstmalig als Refe<strong>ra</strong>tsleiter in den obersten <strong>Land</strong>esbehörden<br />

oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten<br />

sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter<br />

der in den obersten <strong>Land</strong>esbehörden oder den diesen angegliederten<br />

Dienststellen tätigen Beamten,<br />

- mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B<br />

angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen und<br />

<strong>Land</strong>esbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,<br />

- der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B<br />

angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen)<br />

der den obersten <strong>Land</strong>esbehörden nachgeordneten Behörden,<br />

Einrichtungen und <strong>Land</strong>esbetriebe,<br />

- Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei den Polizeibehörden,<br />

- Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiter von<br />

Studienseminaren,<br />

- Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten,<br />

die zugleich Bundesbeamte sind, sowie <strong>das</strong> Amt des Leiters der<br />

Zent<strong>ra</strong>lstelle <strong>für</strong> die Vergabe von Studienplätzen,<br />

2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter<br />

von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder<br />

einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion<br />

vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der<br />

Hauptsatzung allgemein <strong>für</strong> diese Ämter die Übert<strong>ra</strong>gung auf Probe<br />

bestimmt ist,


3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die<br />

Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten<br />

Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt<br />

werden.<br />

2<br />

Bei jeder Beförderung in ein Amt, <strong>das</strong> von den Nummern 1.1 bis 1.5<br />

erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.<br />

(8) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> die Ämter der Mitglieder des <strong>Land</strong>esrechnungshofes<br />

nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den <strong>Land</strong>esrechnungshof sowie <strong>für</strong> die<br />

Ämter, die<br />

a) aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf<br />

Zeit übert<strong>ra</strong>gen werden oder<br />

b) in § 37 Abs. 1 genannt sind.<br />

(9) 1 Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des<br />

ihm nach Absatz 1 übert<strong>ra</strong>genen Amtes. 2 Wird ihm <strong>das</strong> Amt nach<br />

Absatz 1 nicht auf Dauer übert<strong>ra</strong>gen, darf er die Amtsbezeichnung nach<br />

Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht<br />

weiterführen.<br />

(10) Der Beamte ist mit<br />

a) der Übert<strong>ra</strong>gung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn<br />

oder<br />

b) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf<br />

Lebenszeit<br />

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.<br />

NRW LBG § 23 Aufstieg<br />

(1) 1 Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben<br />

Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

(§ 9) möglich. 2 Für den Aufstiegsbeamten ist <strong>das</strong> Eingangsamt der<br />

nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 20<br />

Abs. 4.<br />

(2) Vo<strong>ra</strong>ussetzung <strong>für</strong> den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen<br />

Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der<br />

Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann<br />

Abweichendes bestimmen.<br />

[§§ 24 - 26] Abschnitt 3 Wechsel innerhalb des <strong>Land</strong>es<br />

NRW LBG § 24 Abordnung<br />

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend<br />

ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine<br />

andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

abgeordnet werden.<br />

(2) 1 Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder<br />

teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit<br />

abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf<br />

Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. 2 Dabei ist<br />

auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben


Endgrundgehalt entspricht, zulässig. 3 Die Abordnung nach den Sätzen 1<br />

und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei<br />

Jahren übersteigt.<br />

(3) 1 Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung<br />

des Beamten. 2 Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne<br />

Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt<br />

mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen<br />

Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht<br />

übersteigt.<br />

(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.<br />

(5) 1 Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden<br />

im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; <strong>das</strong><br />

Einverständnis ist schriftlich zu erklären. 2 In der Verfügung ist zum<br />

Ausdruck zu bringen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Einverständnis vorliegt. 3 Zur Zahlung der<br />

dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr<br />

verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.<br />

NRW LBG § 25 Versetzung<br />

(1) 1 Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, <strong>für</strong> die er die<br />

Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beant<strong>ra</strong>gt oder ein<br />

dienstliches Bedürfnis besteht. 2 Eine Versetzung bedarf nicht seiner<br />

Zustimmung, wenn <strong>das</strong> neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn<br />

gehört, derselben Laufbahn angehört wie <strong>das</strong> bisherige Amt und mit<br />

mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen<br />

gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. 3 Vor der<br />

Versetzung ist der Beamte zu hören.<br />

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein<br />

Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder<br />

anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt<br />

werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des<br />

Grundgehaltes.<br />

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung <strong>für</strong> die andere Laufbahn, hat er<br />

an Maßnahmen <strong>für</strong> den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.<br />

(4) 1 Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird <strong>das</strong><br />

Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die<br />

beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im<br />

Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. 2 Die<br />

Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem<br />

aufnehmenden Dienstherrn verfügt; <strong>das</strong> Einverständnis ist schriftlich zu<br />

erklären. 3 In die Verfügung ist aufzunehmen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Einverständnis<br />

vorliegt.<br />

NRW LBG § 26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von<br />

Behörden<br />

(1) 1 Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer<br />

Verordnung der <strong>Land</strong>esregierung mit einer anderen verschmolzen oder in<br />

ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf<br />

Zeit ernannten Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der


Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand<br />

versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 25 nicht möglich ist. 2 Die<br />

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs<br />

Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Ink<strong>ra</strong>fttreten des<br />

Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden und ist nur<br />

innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass eingesparten Planstellen<br />

zulässig. 3 In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer<br />

Zeitpunkt <strong>für</strong> den Beginn der Frist bestimmt werden.<br />

(2) Ist bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der<br />

Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden eine dem<br />

bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, können<br />

Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre<br />

Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen<br />

Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines<br />

anderen Dienstherrn im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> versetzt werden; <strong>das</strong><br />

Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, <strong>das</strong> der<br />

Beamte vor seinem bisherigen Amt innehatte.<br />

[§§ 27 - 41] Abschnitt 4 Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

NRW LBG § 27 Entlassung<br />

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er bei Übert<strong>ra</strong>gung eines Amtes, <strong>das</strong><br />

k<strong>ra</strong>ft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen<br />

Parlaments, des Bundestages oder des <strong>Land</strong>tags war und nicht innerhalb<br />

der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein<br />

Mandat niederlegt.<br />

(2) Der Beamte ist ferner zu entlassen, wenn er als Beamter auf Zeit seiner<br />

Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 120 Abs. 2 Satz 4 nicht<br />

nachkommt.<br />

(3) 1 Das Verlangen entlassen zu werden muss schriftlich erklärt werden. 2 Ein<br />

Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. 3 Die Erklärung kann,<br />

solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen<br />

ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten<br />

Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle<br />

auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.<br />

(4) 1 Die Entlassung ist <strong>für</strong> den beant<strong>ra</strong>gten Zeitpunkt auszusprechen. 2 Sie<br />

kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine<br />

Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten<br />

darf dabei nicht überschritten werden.<br />

NRW LBG § 28 Entlassungsverfahren<br />

(1) 1 Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2<br />

<strong>für</strong> die Ernennung des Beamten zuständig wäre. 2 Die Entlassung bedarf<br />

der Schriftform. 3 Eine Verfügung in elektronischer Form ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit<br />

der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Abs. 2 mit


dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in<br />

dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.<br />

(3) 1 Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf<br />

Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

2<br />

Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt<br />

verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 78 Abs. 4<br />

erteilt ist. 3 Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so<br />

können die <strong>für</strong> den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder<br />

Anwärterbezüge dem Beamten belassen werden.<br />

NRW LBG § 29 Verlust der Beamtenrechte und<br />

Wiede<strong>ra</strong>ufnahmeverfahren<br />

(1) 1 Endet <strong>das</strong> Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG, so hat der frühere<br />

Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Er darf die Amtsbezeichnung und<br />

die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.<br />

(2) Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte, sofern er die<br />

Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf<br />

Übert<strong>ra</strong>gung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen<br />

Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben<br />

Endgrundgehalt (§ 25 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übert<strong>ra</strong>gung des neuen<br />

Amtes erhält er die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem<br />

bisherigen Amt zugestanden hätten.<br />

(3) Ist auf Grund des im Wiede<strong>ra</strong>ufnahmeverfahren festgestellten<br />

Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen St<strong>ra</strong>furteils, <strong>das</strong> nach<br />

der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem<br />

Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so<br />

verliert der Beamte die ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn<br />

auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf<br />

Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Nr. 1<br />

BeamtStG bezeichneten Art.<br />

NRW LBG § 30 Gnadenerweis<br />

(1) 1 Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der<br />

Beamtenrechte <strong>das</strong> Gnadenrecht zu. 2 Er kann die Befugnis auf andere<br />

Stellen übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang<br />

beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG<br />

entsprechend.<br />

NRW LBG § 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze<br />

(1) 1 Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in<br />

den Ruhestand, in dem sie die <strong>für</strong> sie jeweils geltende Altersgrenze<br />

erreichen. 2 Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des<br />

siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit<br />

nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze)


estimmt ist. 3 Für Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als<br />

Altersgrenze <strong>das</strong> Ende des Schulhalbjahres, in dem <strong>das</strong><br />

siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.<br />

(2) 1 Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren<br />

sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des<br />

fünfundsechzigsten Lebensjahres. 2 Für Beamte auf Lebenszeit und auf<br />

Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die<br />

Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:<br />

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate<br />

1947 1 65 1<br />

1948 2 65 2<br />

1949 3 65 3<br />

1950 4 65 4<br />

1951 5 65 5<br />

1952 6 65 6<br />

1953 7 65 7<br />

1954 8 65 8<br />

1955 9 65 9<br />

1956 10 65 10<br />

1957 11 65 11<br />

1958 12 66 0<br />

1959 14 66 2<br />

1960 16 66 4<br />

1961 18 66 6<br />

1962 20 66 8<br />

1963 22 66 10<br />

1964 24 67 0<br />

3<br />

Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit dem Ende des<br />

Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den<br />

Ruhestand.<br />

(3) Beamte auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 27 Abs. 2 entlassen<br />

werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie<br />

insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.<br />

(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt<br />

werden.<br />

(5) 1 Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die<br />

Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand<br />

getreten, in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen<br />

Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. 2 Ein in den<br />

einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf<br />

der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.


NRW LBG § 32 Hinausschieben der Altersgrenze<br />

(1) 1 Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Ant<strong>ra</strong>g des Beamten um bis zu<br />

drei Jahre, jedoch nicht über <strong>das</strong> vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus,<br />

hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht<br />

entgegenstehen. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in<br />

den Ruhestand zu stellen. 3 Im Verlängerungszeit<strong>ra</strong>um ist der Beamte auf<br />

seinen Ant<strong>ra</strong>g hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beant<strong>ra</strong>gte<br />

Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei<br />

Monate hinausgeschoben werden.<br />

(2) 1 Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der<br />

Dienstgeschäfte erfordern, kann die <strong>für</strong> die Versetzung in den Ruhestand<br />

zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des<br />

Beamten den Eintritt in den Ruhestand <strong>für</strong> eine bestimmte Dauer, die<br />

jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf,<br />

hinausschieben. 2 Bei Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer<br />

Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden<br />

Wahlgremiums.<br />

(3) Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen<br />

Altersgrenze entsprechend.<br />

NRW LBG § 33 Dienstunfähigkeit, Ant<strong>ra</strong>gsruhestand<br />

(1) 1 Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er<br />

verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen<br />

Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der<br />

unteren Gesundheitsbehörde dies <strong>für</strong> erforderlich hält, auch beobachten<br />

zu lassen. 2 Gesetzliche Vorschriften, die <strong>für</strong> einzelne Beamtengruppen<br />

andere Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Beurteilung der Dienstunfähigkeit<br />

bestimmen, bleiben unberührt. 3 Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2<br />

BeamtStG beträgt 6 Monate.<br />

(2) 1 Beant<strong>ra</strong>gt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den<br />

Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach<br />

Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu<br />

erklären, ob sie ihn nach pflichtgemäßem Ermessen <strong>für</strong> dauernd unfähig<br />

hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 36 Abs. 1 zuständige<br />

Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden;<br />

sie kann auch andere Beweise erheben. 2 Die ärztliche Untersuchung<br />

erfolgt durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde und einen als<br />

Gutachter beauft<strong>ra</strong>gten Arzt. 3 Das Nähere zur Ausführung von Satz 2<br />

regelt <strong>das</strong> Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

und dem Ministerium <strong>für</strong> Arbeit, Gesundheit und Soziales.<br />

(3) 1 Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit<br />

oder auf Zeit auf seinen Ant<strong>ra</strong>g in den Ruhestand versetzt werden<br />

1. frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,<br />

2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten<br />

Lebensjahres.<br />

2<br />

Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen


Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden<br />

Schuljahres hinausgeschoben werden.<br />

NRW LBG § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

(1) 1 Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen<br />

Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde den Beamten <strong>für</strong><br />

dienstunfähig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten oder<br />

seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, <strong>das</strong>s seine Versetzung in<br />

den Ruhestand beabsichtigt sei. 2 Der Beamte oder sein Vertreter kann<br />

innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen<br />

erheben.<br />

(2) 1 Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 36 Abs. 1<br />

zuständige Stelle. 2 Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so<br />

ist <strong>das</strong> Verfahren einzustellen. 3 Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so<br />

ist der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem<br />

Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu<br />

versetzen.<br />

(3) 1 Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen<br />

eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit<br />

dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung<br />

zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die <strong>das</strong> Ruhegehalt<br />

übersteigen. 2 Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen<br />

Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.<br />

NRW LBG § 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit<br />

1 Beant<strong>ra</strong>gt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn<br />

erneut in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Ant<strong>ra</strong>g zu<br />

entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 2 Der<br />

Ant<strong>ra</strong>g muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und<br />

spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.<br />

NRW LBG § 36 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands<br />

(1) 1 Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung<br />

oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach<br />

§ 17 Abs. 1 und 2 <strong>für</strong> die Ernennung des Beamten zuständig wäre. 2 Die<br />

Verfügung ist dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des<br />

Ruhestandes zurückgenommen werden. 3 Eine Verfügung in elektronischer<br />

Form ist ausgeschlossen.<br />

(2) 1 Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 31 Abs. 1<br />

Satz 1 und Abs. 3, 38, 115 und 124 Abs. 3, mit dem Ende des Monats, in<br />

dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten<br />

zugestellt worden ist. 2 Auf Ant<strong>ra</strong>g oder mit ausdrücklicher Zustimmung<br />

des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.<br />

NRW LBG § 37 Einstweiliger Ruhestand<br />

(1) Die <strong>Land</strong>esregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand<br />

versetzen<br />

1. den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,


2. Regierungspräsidenten,<br />

3. den Leiter der <strong>für</strong> den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,<br />

4. den Regierungssprecher,<br />

5. Polizeipräsidenten,<br />

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.<br />

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des<br />

§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 5 an Stelle des<br />

<strong>Land</strong>espersonalausschusses die <strong>Land</strong>esregierung.<br />

NRW LBG § 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands<br />

1 Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein<br />

späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung<br />

in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben wird,<br />

spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der<br />

Bekanntgabe folgen. 2 Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands<br />

zurückgenommen werden.<br />

NRW LBG § 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand<br />

Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine<br />

erneute Berufung in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten<br />

zulässig, wenn er <strong>das</strong> 55. Lebensjahr vollendet hat.<br />

NRW LBG § 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen<br />

Veränderungen<br />

1 Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31<br />

BeamtStG nur innerhalb von sechs Monaten nach Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes<br />

oder der Verordnung ausgesprochen werden. 2 In dem Gesetz oder in der<br />

Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt <strong>für</strong> den Beginn der Frist bestimmt<br />

werden.<br />

NRW LBG § 41 Vo<strong>ra</strong>ussetzung <strong>für</strong> Eintritt in den Ruhestand<br />

1 Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 40.<br />

2 Sind die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in<br />

der am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht erfüllt, so endet <strong>das</strong><br />

Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.<br />

[§§ 42 - 103] Abschnitt 5 Rechtliche Stellung im<br />

Beamtenverhältnis<br />

NRW LBG § 42 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten<br />

Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur<br />

Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

teilzunehmen.<br />

NRW LBG § 43 Unterrichtung der Öffentlichkeit<br />

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit<br />

erteilt.


NRW LBG § 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes<br />

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der<br />

Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in<br />

der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.<br />

NRW LBG § 45 Dienstkleidung<br />

1 Die <strong>Land</strong>esregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei<br />

Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. 2 Sie kann die Ausübung<br />

dieser Befugnis auf andere Stellen übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW LBG § 46 Diensteid<br />

(1) 1 Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: “Ich schwöre, <strong>das</strong>s ich<br />

<strong>das</strong> mir übert<strong>ra</strong>gene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten,<br />

Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten<br />

gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.<br />

2<br />

So wahr mir Gott helfe.”<br />

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte “So wahr mir Gott helfe” geleistet<br />

werden.<br />

(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung<br />

eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte “Ich schwöre” die Worte<br />

“Ich gelobe” oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.<br />

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7<br />

Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides<br />

ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.<br />

NRW LBG § 47 Befreiung von Amtshandlungen<br />

(1) Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst<br />

oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen<br />

familienrechtlicher Beziehungen im St<strong>ra</strong>fverfahren <strong>das</strong><br />

Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.<br />

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen<br />

Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.<br />

NRW LBG § 48 Pflicht zur Nebentätigkeit<br />

1 Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner dienstvorgesetzten Stelle<br />

eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu<br />

übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder<br />

Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.<br />

2 Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt<br />

werden. 3 Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der<br />

Nebentätigkeit, so ist <strong>das</strong> Verlangen zu widerrufen.<br />

NRW LBG § 49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit<br />

(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet<br />

ist, der vorherigen Genehmigung<br />

1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder<br />

Testamentsvollstreckung,<br />

2. zur Übernahme eines Nebenamtes,


3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer<br />

gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur<br />

Ausübung eines freien Berufes,<br />

4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichts<strong>ra</strong>t, Verwaltungs<strong>ra</strong>t oder in ein<br />

sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform<br />

betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck<br />

verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.<br />

(2) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche<br />

Interessen beeinträchtigen kann. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt<br />

insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit<br />

1. nach Art und Umfang die Arbeitsk<strong>ra</strong>ft des Beamten so stark in Anspruch<br />

nimmt, <strong>das</strong>s die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten<br />

behindert werden kann,<br />

2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten<br />

bringen kann,<br />

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder<br />

Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,<br />

4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen<br />

kann,<br />

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen<br />

Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder<br />

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.<br />

3<br />

Die Vo<strong>ra</strong>ussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn<br />

die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in<br />

der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

überschreitet. 4 Im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27<br />

BeamtStG) gilt Satz 3 mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s die he<strong>ra</strong>bgesetzte<br />

wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.<br />

(3) 1 Die Genehmigung ist <strong>für</strong> jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf<br />

längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen<br />

versehen werden. 2 Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer<br />

anderen Dienststelle.<br />

(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung<br />

dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.<br />

NRW LBG § 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst<br />

Während einer Freistellung vom Dienst nach § 71, § 75 Abs. 3 oder der<br />

Verordnung nach § 76 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt<br />

werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.<br />

NRW LBG § 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit<br />

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist<br />

1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten<br />

unterliegenden Vermögens,<br />

2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder<br />

Vort<strong>ra</strong>gstätigkeit des Beamten,<br />

3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende<br />

selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen,<br />

die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an


wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen<br />

Hochschulen,<br />

4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamten in<br />

a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder<br />

b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,<br />

5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.<br />

(2) 1 Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht<br />

beeinträchtigt werden. 2 Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die<br />

Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.<br />

NRW LBG § 52 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von<br />

Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen<br />

(1) 1 Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag<br />

oder Ve<strong>ra</strong>nlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf<br />

er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. 2 Ausnahmen dürfen nur in<br />

besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet<br />

wird.<br />

(2) 1 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung<br />

einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge<br />

sowie <strong>das</strong> Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der<br />

Schriftform. 2 Der Beamte hat die <strong>für</strong> die Entscheidungen erforderlichen<br />

Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie<br />

die Entgelte und geldwerten Vorteile hie<strong>ra</strong>us, zu erbringen; er hat jede<br />

Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Der Vorschlag und die Ve<strong>ra</strong>nlassung der dienstvorgesetzten Stelle<br />

(Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.<br />

(4) Der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet,<br />

über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die<br />

Höhe der da<strong>für</strong> empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.<br />

(5) 1 Der Zeit<strong>ra</strong>um gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG beträgt <strong>für</strong><br />

Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen fünf<br />

Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 drei Jahre. 2 Ein<br />

Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte dienstvorgesetzte<br />

Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1<br />

genannten Fristen.<br />

NRW LBG § 53 Meldung von Nebeneinnahmen<br />

Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seiner dienstvorgesetzten Stelle<br />

eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der<br />

Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er <strong>für</strong> eine<br />

genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b nicht<br />

genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des<br />

öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der<br />

Rechtsverordnung nach § 57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.


NRW LBG § 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder<br />

Material des Dienstherrn<br />

(1) 1 Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen,<br />

Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch<br />

nehmen. 2 Er hat hier<strong>für</strong> ein angemessenes Entgelt zu entrichten; <strong>das</strong><br />

Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der <strong>für</strong> die Nebentätigkeit<br />

bezogenen Vergütung bemessen werden.<br />

(2) 1 Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu<br />

nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit<br />

Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon<br />

abhängig gemacht werden, <strong>das</strong>s dem Personal ein angemessener Anteil an<br />

der Vergütung <strong>für</strong> die Nebentätigkeit gewährt wird. 2 Der Anteil ist nach<br />

dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch den<br />

Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.<br />

NRW LBG § 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn<br />

1 Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichts<strong>ra</strong>t, Verwaltungs<strong>ra</strong>t<br />

oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines<br />

in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen,<br />

Vorschlag oder Ve<strong>ra</strong>nlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle im dienstlichen<br />

Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn<br />

Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 2 Ist der Schaden<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur<br />

dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten<br />

gehandelt hat.<br />

NRW LBG § 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener<br />

Nebentätigkeit<br />

Endet <strong>das</strong> Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes<br />

bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem<br />

Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übert<strong>ra</strong>gen sind oder die er<br />

auf Verlangen, Vorschlag oder Ve<strong>ra</strong>nlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle<br />

übernommen hat.<br />

NRW LBG § 57 Regelung der Nebentätigkeit<br />

1 Die zur Ausführung der §§ 48 bis 56 notwendigen Vorschriften über die<br />

Nebentätigkeit der Beamten erlässt die <strong>Land</strong>esregierung durch<br />

Rechtsverordnung. 2 In ihr ist insbesondere zu bestimmen,<br />

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften<br />

anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei<br />

Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in<br />

öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im<br />

öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,<br />

2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher<br />

wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der<br />

Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,<br />

3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten<br />

Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und<br />

Umfang sowie der vo<strong>ra</strong>ussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten


Vorteile anzuzeigen sind,<br />

4. in welchen Fällen <strong>für</strong> die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt<br />

erledigt werden können oder <strong>für</strong> die der Beamte im Hauptamt entlastet wird,<br />

eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,<br />

5. ob und inwieweit der Beamte <strong>für</strong> eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder<br />

auf Verlangen, Vorschlag oder Ve<strong>ra</strong>nlassung seines Dienstherrn übernommene<br />

Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung<br />

abzuführen hat,<br />

6. unter welchen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Beamte zur Ausübung von<br />

Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in<br />

Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hier<strong>für</strong> ein Entgelt an den<br />

Dienstherrn zu entrichten ist; <strong>das</strong> Entgelt ist mindestens kostendeckend zu<br />

bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten<br />

durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen<br />

a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,<br />

b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder<br />

c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang get<strong>ra</strong>gen werden,<br />

7. <strong>das</strong> Nähere zu § 54 Abs. 2.<br />

NRW LBG § 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit<br />

Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben<br />

(Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung<br />

aus, so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.<br />

NRW LBG § 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und<br />

sonstigen Vorteilen<br />

Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und<br />

sonstigen Vorteilen regelt <strong>das</strong> Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.<br />

NRW LBG § 60 Arbeitszeit<br />

(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig<br />

Stunden in der Woche nicht überschreiten. 2 Die durchschnittliche<br />

Wochenarbeitszeit vermindert sich <strong>für</strong> jeden gesetzlichen Feiertag, der auf<br />

einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.<br />

(2) 1 Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit<br />

entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. 2 Im<br />

wöchentlichen Zeit<strong>ra</strong>um dürfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig<br />

Stunden einschließlich Meh<strong>ra</strong>rbeitsstunden nicht überschritten werden.<br />

(3) 1 Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 61 Abs. 1 regelt die<br />

<strong>Land</strong>esregierung durch Rechtsverordnung. 2 Das gilt insbesondere <strong>für</strong><br />

Regelungen über<br />

1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit,<br />

2. dienstfreie Zeiten,<br />

3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,<br />

4. den Bereitschaftsdienst,<br />

5. die Meh<strong>ra</strong>rbeit in Einzelfällen,<br />

6. den Arbeitsversuch,


ferner <strong>für</strong> Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der<br />

<strong>Land</strong>esverwaltung.<br />

NRW LBG § 61 Meh<strong>ra</strong>rbeit<br />

(1) 1 Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige<br />

Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse<br />

es erfordern. 2 Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte<br />

Meh<strong>ra</strong>rbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige<br />

Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres <strong>für</strong> die<br />

über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Meh<strong>ra</strong>rbeit<br />

entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.<br />

(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht<br />

möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit<br />

aufsteigenden Gehältern <strong>für</strong> einen Zeit<strong>ra</strong>um von längstens 480 Stunden<br />

im Jahr eine Meh<strong>ra</strong>rbeitsvergütung erhalten.<br />

NRW LBG § 62 Fernbleiben vom Dienst<br />

(1) 1 Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.<br />

2<br />

Dienstunfähigkeit infolge K<strong>ra</strong>nkheit ist auf Verlangen nachzuweisen.<br />

(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen<br />

Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche<br />

Verfolgung nicht ausgeschlossen.<br />

NRW LBG § 63 Vo<strong>ra</strong>ussetzungslose Teilzeitbeschäftigung<br />

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Ant<strong>ra</strong>g Teilzeitbeschäftigung bis auf<br />

die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beant<strong>ra</strong>gten<br />

Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 49 Abs. 2 Satz 3 mit der<br />

Maßgabe, <strong>das</strong>s von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne<br />

Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.<br />

(3) 1 Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der<br />

Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden<br />

Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.<br />

2<br />

Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den<br />

Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die<br />

Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden<br />

kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3 Der Ant<strong>ra</strong>g auf<br />

Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor<br />

Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.<br />

NRW LBG § 64 Jahresfreistellung<br />

1 Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 1 kann auf Ant<strong>ra</strong>g auch in der Weise<br />

bewilligt werden, <strong>das</strong>s dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis<br />

sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, <strong>das</strong>s er zwei bis<br />

sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst<br />

freigestellt wird. 2 Satz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> die Fälle, in denen die<br />

angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr bet<strong>ra</strong>gen soll.


NRW LBG § 65 Altersteilzeit<br />

(1) 1 Beamten mit Dienstbezügen kann auf Ant<strong>ra</strong>g, der sich auf die Zeit bis<br />

zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als<br />

Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der<br />

Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden,<br />

wenn<br />

1. der Beamte <strong>das</strong> fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,<br />

2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31. Dezember 2012 beginnt und<br />

3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

2<br />

Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der<br />

Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle<br />

Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies<br />

erfordern. 3 § 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, <strong>das</strong>s der Beamte<br />

die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung<br />

vollständig vo<strong>ra</strong>b leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird<br />

(Blockmodell). 2 Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei<br />

muss der Beamte in der Phase der vo<strong>ra</strong>b zu erbringenden Dienstleistung<br />

mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 67<br />

im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.<br />

(3) 1 Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz<br />

absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder<br />

Beamtengruppen beschränken. 2 Die oberste Dienstbehörde kann auch<br />

allgemein oder <strong>für</strong> bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen<br />

vorschreiben, <strong>das</strong>s<br />

1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder<br />

2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 60 vom Hundert der nach<br />

Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern<br />

personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.<br />

(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht<br />

Anspruch auf Leistungen der K<strong>ra</strong>nken<strong>für</strong>sorge in entsprechender<br />

Anwendung der Beihilferegelungen <strong>für</strong> Beamte mit Dienstbezügen.<br />

NRW LBG § 66 Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen<br />

1 Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Ant<strong>ra</strong>g, wenn zwingende<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer<br />

von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu<br />

bewilligen, <strong>das</strong>s die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

ermäßigt wird, wenn er<br />

1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreut oder pflegt. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g auf Verlängerung einer<br />

Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten<br />

Freistellung zu stellen.<br />

NRW LBG § 67 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung<br />

Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs aus<br />

familiären Gründen nach § 71 oder nach § 76 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit


weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn<br />

zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

NRW LBG § 68 Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung<br />

Wird Teilzeitbeschäftigung beant<strong>ra</strong>gt, sind die Beamten auf die Folgen<br />

ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen <strong>für</strong> Ansprüche<br />

auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.<br />

NRW LBG § 69 Benachteiligungsverbot<br />

Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf <strong>das</strong> berufliche Fortkommen nicht<br />

beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit<br />

ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur<br />

zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.<br />

NRW LBG § 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen<br />

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der<br />

Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht<br />

und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse da<strong>ra</strong>n gegeben ist,<br />

verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,<br />

1. auf Ant<strong>ra</strong>g Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt<br />

höchstens sechs Jahren,<br />

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Ant<strong>ra</strong>g, der<br />

sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss,<br />

Urlaub ohne Dienstbezüge<br />

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(2) 1 Dem Ant<strong>ra</strong>g nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der<br />

Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeit<strong>ra</strong>umes auf die<br />

Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu<br />

verzichten und Tätigkeiten nach § 51 gegen Vergütung nur in dem<br />

Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung<br />

dienstlicher Pflichten ausüben könnte. 2 Ausnahmen von Satz 1 sind nur<br />

zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht<br />

zuwiderlaufen. 3 Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden,<br />

wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden<br />

kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(3) 1 Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 71<br />

Abs. 1 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. 2 Bei Beamten im<br />

Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeit<strong>ra</strong>um bis zum Ende<br />

des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 3 Der<br />

Ant<strong>ra</strong>g auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens<br />

sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. 4 In den<br />

Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem<br />

Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung<br />

zurückzukehren.<br />

(4) 1 Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des<br />

50. Lebensjahres bewilligt werden. 2 Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, <strong>das</strong>s die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht<br />

überschreiten darf.


NRW LBG § 71 Urlaub aus familiären Gründen<br />

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Ant<strong>ra</strong>g, wenn zwingende<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge<br />

bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu<br />

gewähren, wenn er<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreut oder pflegt.<br />

(2) 1 Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung<br />

mit Urlaub nach § 70 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. 2 Bei<br />

Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeit<strong>ra</strong>um<br />

bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt<br />

werden. 3 Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

des Absatzes 1. 4 Der Ant<strong>ra</strong>g auf Verlängerung eines Urlaubs ist<br />

spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu<br />

stellen. 5 § 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, auch <strong>für</strong> eine Rückkehr aus<br />

dem Urlaub mit dem Ziel, die Vollzeitbeschäftigung oder eine<br />

Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.<br />

(3) 1 Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 in<br />

Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der<br />

K<strong>ra</strong>nken<strong>für</strong>sorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen <strong>für</strong><br />

Beamte mit Dienstbezügen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Beamte<br />

berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder<br />

Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch hat.<br />

NRW LBG § 72 Informationspflicht bei langfristiger Beurlaubung<br />

Wird eine langfristige Beurlaubung beant<strong>ra</strong>gt, sind die Beamten auf die Folgen<br />

langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen <strong>für</strong><br />

Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.<br />

NRW LBG § 73 Erholungsurlaub<br />

1 Dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der<br />

Leistungen des Dienstherrn zu. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung regelt durch<br />

Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung; sie regelt insbesondere<br />

1. die Dauer des nach dem Lebensalter zu bemessenden Erholungsurlaubs,<br />

2. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Teilung und<br />

Übert<strong>ra</strong>gung, Widerruf und Verlegung),<br />

3. die Gewährung von Zusatzurlaub.<br />

NRW LBG § 74 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträger<br />

(1) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von<br />

Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere<br />

1. die Anlässe <strong>für</strong> die Urlaubsgewährung,<br />

2. die Dauer des Sonderurlaubs,<br />

3. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes,<br />

Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub),<br />

4. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.<br />

2 Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1


dreißig Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden <strong>für</strong><br />

die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.<br />

(2) 1 Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber <strong>für</strong> die Wahl zum<br />

Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum <strong>Land</strong>tag, zu der<br />

gesetzgebenden Körperschaft eines anderen <strong>Land</strong>es oder zu einer<br />

kommunalen Vertretungskörperschaft zu, so ist ihm auf seinen Ant<strong>ra</strong>g<br />

innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung<br />

seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. 2 Für die<br />

Dauer der Beurlaubung werden Beihilfen gewährt.<br />

(3) 1 Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder<br />

eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie <strong>für</strong> die<br />

Tätigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten<br />

Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung<br />

der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. 2 Das gilt auch <strong>für</strong> die von<br />

einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von<br />

Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie<br />

<strong>für</strong> Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines<br />

Regional<strong>ra</strong>tes sind.<br />

NRW LBG § 75 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines<br />

Mandats<br />

(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder<br />

Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im<br />

<strong>Land</strong>tag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines<br />

Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es<br />

unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften der §§ 19, 27<br />

Abs. 1, 74 Abs. 2 und 3 in besonderen Gesetzen und Verordnungen<br />

geregelt.<br />

(2) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen<br />

<strong>Land</strong>es gewählt worden und dessen Amt k<strong>ra</strong>ft Gesetzes mit dem Mandat<br />

unvereinbar ist, gelten § 16 Abs. 3 und die §§ 32 bis 34 des<br />

Abgeordnetengesetzes des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> entsprechend.<br />

(3) 1 Einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen <strong>Land</strong>es<br />

gewählten Beamten, dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur<br />

Ausübung des Mandats auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, <strong>das</strong>s die Arbeitszeit bis<br />

auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder<br />

2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;<br />

der Ant<strong>ra</strong>g soll jeweils <strong>für</strong> einen Zeit<strong>ra</strong>um von mindestens sechs Monaten<br />

gestellt werden. 2 In den Fällen des Satzes 2 ist § 16 Abs. 3, im Falle der<br />

Nummer 2 ferner § 34 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> sinngemäß anzuwenden.<br />

NRW LBG § 76 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz<br />

(1) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des<br />

öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des<br />

Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. 2 Sie trifft insbesondere<br />

Regelungen über


1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,<br />

2. die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,<br />

3. Arbeitserleichterungen,<br />

4. Entlassungsverbote,<br />

5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,<br />

6. die Kostenübernahme <strong>für</strong> ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.<br />

(2) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des<br />

öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften über die<br />

Elternzeit sowie über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit<br />

auf Beamte. 2 Sie trifft insbesondere Regelungen über<br />

1. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Inanspruchnahme,<br />

2. die Dauer,<br />

3. den Entlassungsschutz,<br />

4. die Kostenübernahme <strong>für</strong> ärztliche Bescheinigungen durch den<br />

Dienstherrn.<br />

3<br />

Für die Dauer der Elternzeit und Pflegezeit gilt § 71 Abs. 3 entsprechend.<br />

(3) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit<br />

die nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen<br />

Rechtsverordnungen gelten. 2 Durch Rechtsverordnung der<br />

<strong>Land</strong>esregierung kann ferner bestimmt werden, <strong>das</strong>s Vorschriften des<br />

Arbeitsschutzgesetzes <strong>für</strong> bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht<br />

anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die<br />

Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit,<br />

dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der<br />

Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des<br />

Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden. 3 Das<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der<br />

jeweils geltenden Fassung gilt <strong>für</strong> jugendliche Beamte entsprechend.<br />

4<br />

Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der<br />

inneren Sicherheit es erfordern, kann <strong>das</strong> Innenministerium durch<br />

Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des<br />

Jugendarbeitsschutzgesetzes <strong>für</strong> jugendliche Polizeivollzugsbeamte<br />

zulassen.<br />

NRW LBG § 77 Beihilfen in Geburts-, K<strong>ra</strong>nkheits-, Pflege- und<br />

Todesfällen<br />

(1) Beihilfeberechtigt sind<br />

1. Beamte mit Anspruch auf Besoldung,<br />

2. Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen oder Witwer<br />

und ihre versorgungsberechtigten Kinder sowie hinterbliebene<br />

einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartner,<br />

3. frühere Beamte mit Anspruch auf einen Unterhaltsbeit<strong>ra</strong>g oder<br />

Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,<br />

4. frühere Beamte auf Zeit während des Anspruchs von Übergangsgeld<br />

nach dem Beamtenversorgungsgesetz.<br />

(2) 1 Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten <strong>für</strong> sich, ihren nicht selbst<br />

beihilfeberechtigten Ehegatten oder einget<strong>ra</strong>genen Lebenspartner, wenn<br />

er nicht über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes<br />

Einkommen verfügt, sowie ihre nicht selbst beihilfeberechtigten


erücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung zu der aus den<br />

laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. 2 Soweit der selbst<br />

beihilfeberechtigte Ehegatte oder einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartner des<br />

Beamten als Tarifbeschäftigter mit weniger als der regelmäßigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält der Beihilfeberechtigte<br />

keinen Ausgleich <strong>für</strong> die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung reduzierte<br />

Beihilfe des Ehegatten oder einget<strong>ra</strong>genen Lebenspartners.<br />

(3) Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> medizinisch notwendige Maßnahmen, deren<br />

Wirksamkeit und the<strong>ra</strong>peutischer Nutzen nachgewiesen sind<br />

– zur Vorbeugung und Linderung von Erk<strong>ra</strong>nkungen oder Behinderungen,<br />

zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des<br />

Gesundheitszustandes (einschließlich Rehabilitation),<br />

– zur Früherkennung von K<strong>ra</strong>nkheiten,<br />

– in Geburtsfällen,<br />

– bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht<br />

rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur<br />

Empfängnisverhütung und bei künstlicher Befruchtung sowie<br />

– in Pflegefällen.<br />

(4) 1 Beihilfen dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie zusammen mit von<br />

dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach<br />

beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. 2 Dabei sind<br />

insbesondere Ansprüche auf Heil<strong>für</strong>sorge, auf K<strong>ra</strong>nkenpflege und auf<br />

sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund<br />

von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvert<strong>ra</strong>glicher Vereinbarungen<br />

in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen<br />

oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von<br />

Versicherungen können berücksichtigt werden.<br />

(5) 1 Aufwendungen <strong>für</strong> die Inanspruchnahme von gesondert berechneter<br />

Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechneten<br />

ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen im Rahmen von stationären,<br />

teilstationären oder vor- und nachstationären Behandlungen sind jeweils<br />

nach Abzug folgender Eigenbeteiligungen beihilfefähig:<br />

bei Inanspruchnahme<br />

1. von gesondert berechneten ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen<br />

10 Euro täglich <strong>für</strong> höchstens 30 Tage im Kalenderjahr,<br />

2. von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung 15 Euro täglich<br />

<strong>für</strong> höchstens 30 Tage im Kalenderjahr.<br />

2<br />

Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von K<strong>ra</strong>nkenanstalten<br />

ohne Versorgungsvert<strong>ra</strong>g nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />

entstehen, sind nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie in der dem<br />

Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen<br />

würden. 3 Hiervon sind als Eigenbeteiligung <strong>für</strong> den Beihilfeberechtigten<br />

und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils 25 Euro täglich<br />

<strong>für</strong> höchstens 30 Tage im Kalenderjahr in Abzug zu bringen.<br />

(6) Beihilfeberechtigte können je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen<br />

entstehen, zu einer vertretbaren – den Familienstand, die Anzahl der<br />

Kinder und die Besoldungsgruppe berücksichtigenden – pauschalen


Selbstbeteiligung an den Aufwendungen (Kostendämpfungspauschale)<br />

he<strong>ra</strong>ngezogen werden.<br />

(7) 1 Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen<br />

(Bemessungssatz) oder als Pauschalen (Zuschuss) gezahlt. 2 Der<br />

Bemessungssatz beträgt <strong>für</strong> Beihilfeberechtigte mindestens 50 v. H., <strong>für</strong><br />

Ehegatten, einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger<br />

höchstens 70 v. H., <strong>für</strong> berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig<br />

beihilfeberechtigte Waisen höchstens 80 v. H. 3 Sind zwei oder mehr<br />

Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz <strong>für</strong> den<br />

Beihilfeberechtigten 70 v. H., bei mehreren Beihilfeberechtigten jedoch<br />

nur bei einem von ihnen. 4 In besonderen Härtefällen kann eine Erhöhung<br />

des Bemessungssatzes vorgesehen werden; dies gilt nicht, wenn der<br />

Beihilfeberechtigte <strong>für</strong> sich und seine berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen <strong>für</strong> ambulante und stationäre K<strong>ra</strong>nkheits- und Pflegefälle<br />

keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.<br />

(8) 1 Das Finanzministerium regelt <strong>das</strong> Nähere durch Rechtsverordnung.<br />

2<br />

Darin können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit<br />

der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher<br />

Fürsorge Bestimmungen getroffen werden<br />

1. hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen des<br />

Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2,<br />

2. hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen<br />

a) durch die Einführung von Höchstgrenzen,<br />

b) durch die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,<br />

c) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein<br />

anerkannten oder unwirtschaftlichen Methoden,<br />

d) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen <strong>für</strong><br />

Behandlungen außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, ärztliche und<br />

zahnärztliche (einschließlich implantologische) und kieferorthopädische<br />

sowie funktionsanalytische und funktionsthe<strong>ra</strong>peutische Leistungen,<br />

psychothe<strong>ra</strong>peutische Leistungen, Heilp<strong>ra</strong>ktikerleistungen, die<br />

Beschäftigung von Pflege- und Hauspflegekräften, <strong>für</strong> stationäre Pflege,<br />

stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren<br />

oder Mutter-/Vater-Kind–Kuren, ambulante Kur- und<br />

Rehabilitationsmaßnahmen, nicht verschreibungspflichtige oder<br />

verschreibungspflichtige Arzneimittel, unwirtschaftliche oder unwirksame<br />

Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Heil- und Hilfsmittel,<br />

e) durch Regelungen zur Feststellung der wirtschaftlichen<br />

Selbstständigkeit des Ehegatten oder einget<strong>ra</strong>genen Lebenspartners,<br />

f) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu<br />

Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union entstanden sind,<br />

g) in Todesfällen,<br />

3. über die Höhe der Kostendämpfungspauschale,<br />

4. hinsichtlich des Verfahrens über die Verwendung einer elektronischen<br />

Gesundheitskarte, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über die<br />

in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken<br />

ist.


(9) 1 Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte nach Absatz 5 Satz 1 und<br />

3 sowie Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen<br />

Leistungen entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von 2 v. H. der<br />

Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. 2 Bei<br />

der Ermittlung der Jahresbezüge ist der Bruttobet<strong>ra</strong>g maßgebend.<br />

3 Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im<br />

Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des<br />

Beihilfeberechtigten bleiben außer Ansatz.Gilt <strong>für</strong> Aufwendungen, die nach<br />

dem 31. Dezember 2009 entstanden sind.<br />

NRW LBG § 78 Führung der Amtsbezeichnung<br />

(1) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest,<br />

soweit sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben lässt.<br />

2<br />

Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der<br />

Gemeindeverbände und der Sparkassen wird von den obersten<br />

Dienstbehörden festgesetzt. 3 Andere gesetzliche Vorschriften bleiben<br />

unberührt.<br />

(2) 1 Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übert<strong>ra</strong>genen<br />

Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. 2 Er hat jedoch<br />

keinen Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. 3 Nach dem<br />

Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige<br />

Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein<br />

Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26) gelten Absatz 3 Sätze 2 und 3<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand<br />

zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz “außer Dienst (a. D.)” und<br />

die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen.<br />

2<br />

Wird ihnen ein neues Amt übert<strong>ra</strong>gen, so erhalten sie die<br />

Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer<br />

Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 15<br />

Abs. 2 BeamtStG) an wie <strong>das</strong> bisherige Amt, so dürfen sie neben der<br />

neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz “außer<br />

Dienst (a. D.)” führen. 3 Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes,<br />

so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.<br />

(4) 1 Einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die<br />

Amtsbezeichnung mit dem Zusatz “außer Dienst (a. D.)” sowie die im<br />

Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 2 Die Erlaubnis<br />

kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als<br />

nicht würdig erweist. 3 Entsprechendes gilt bei Verlust der Beamtenrechte.<br />

(5) Die Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form<br />

geführt.<br />

NRW LBG § 79 Zusatz zur Amtsbezeichnung<br />

1 Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich <strong>für</strong> ein Amt verwendet wird, <strong>das</strong> eine<br />

bestimmte Befähigung vo<strong>ra</strong>ussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis<br />

umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt<br />

bekleidet. 2 Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der


Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu<br />

einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung <strong>für</strong> Beamte des <strong>Land</strong>es<br />

führen. 3 Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz enthalten;<br />

einer Amtsbezeichnung <strong>für</strong> Beamte des <strong>Land</strong>es darf sie nur nachgebildet<br />

werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.<br />

NRW LBG § 80 Leistungen des Dienstherrn<br />

(1) Der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung<br />

und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen<br />

Bestimmungen.<br />

(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen,<br />

soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.<br />

(3) Die <strong>Land</strong>esregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die<br />

die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des <strong>Land</strong>es<br />

festsetzen und regeln.<br />

(4) 1 Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände<br />

und der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die<br />

oberste Dienstbehörde Festsetzungs- und Regelungsbehörde; sie kann<br />

diese Zuständigkeit übert<strong>ra</strong>gen. 2 Im Falle des § 64 Abs. 1 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

(5) 1 Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im<br />

Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden<br />

dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die<br />

Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des <strong>Land</strong>es festsetzt und<br />

regelt. 2 Sie nimmt <strong>für</strong> die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf<br />

dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007<br />

<strong>für</strong> die <strong>Land</strong>esbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die<br />

Versorgungszuständigkeitsverordnung vom 22. März 1978 (GV. NRW.<br />

S. 150) in der jeweils geltenden Fassung übert<strong>ra</strong>gen worden sind;<br />

Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz 2<br />

Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474)<br />

ergeben, bleiben unberührt. 3 Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der<br />

dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -<br />

regelungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. 4 Für die<br />

Amtshandlung nach Satz 1 gelten <strong>für</strong> die handelnde Stelle die §§ 84 bis<br />

91; dabei ist es abweichend von § 88 Abs. 1 ohne Einwilligung des<br />

Beamten zulässig, <strong>das</strong>s die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke<br />

der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. 5 Die<br />

Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene<br />

Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1<br />

übermitteln und de<strong>ra</strong>rtige Daten ve<strong>ra</strong>rbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen<br />

Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden<br />

Aufgaben erforderlich ist; § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht.<br />

6<br />

Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden


und zu ve<strong>ra</strong>rbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in<br />

einer Ordnung.<br />

(6) § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006<br />

geltenden Fassung gilt entsprechend <strong>für</strong> sonstige Leistungen.<br />

NRW LBG § 81 Pflicht zum Schadensersatz<br />

(1) 1 Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem<br />

Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des<br />

Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis<br />

in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. 2 Hat der Dienstherr<br />

einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des<br />

Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt,<br />

der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber<br />

vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig<br />

festgestellt wird.<br />

(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen<br />

Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den<br />

Beamten über.<br />

NRW LBG § 82 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den<br />

Dienstherrn<br />

1 Werden Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich<br />

verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der<br />

diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte<br />

zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser<br />

1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der<br />

Dienstfähigkeit oder<br />

2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung<br />

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2 Ist eine Versorgungskasse zur<br />

Gewährung der Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. 3 Der<br />

Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der<br />

Hinterbliebenen geltend gemacht werden.<br />

NRW LBG § 83 Ersatz von Sachschäden<br />

(1) 1 Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige<br />

Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt<br />

oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann da<strong>für</strong> Ersatz<br />

geleistet werden. 2 Das Zurücklegen des Weges nach und von der<br />

Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. 3 Anträge auf<br />

Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von drei Monaten zu stellen.<br />

(2) 1 Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen<br />

Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem<br />

<strong>Land</strong>espersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch<br />

Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist.<br />

2<br />

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


NRW LBG § 84 Personalakten – allgemein<br />

(1) 1 Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte<br />

und Teilakten gegliedert werden. 2 Teilakten können bei der <strong>für</strong> den<br />

betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden.<br />

3<br />

Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in<br />

Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die<br />

personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist<br />

oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden <strong>für</strong> den Beamten<br />

zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren<br />

Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde<br />

erforderlich ist. 4 In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller<br />

Teil- und Nebenakten aufzunehmen.<br />

(2) 1 Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen<br />

der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten<br />

beauft<strong>ra</strong>gt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung<br />

oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch <strong>für</strong> den Zugang<br />

im automatisierten Abrufverfahren. 2 Satz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong><br />

Beauft<strong>ra</strong>gte des Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer<br />

Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind. 3 Zugang zur<br />

Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision<br />

beauft<strong>ra</strong>gten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer<br />

Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks<br />

gewinnen könnten.<br />

(3) 1 Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von<br />

der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken<br />

dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.<br />

2<br />

Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten<br />

verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte<br />

getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten<br />

Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches<br />

Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches<br />

Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.<br />

(4) 1 Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte<br />

und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung,<br />

Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder<br />

zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen,<br />

insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des<br />

Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.<br />

2<br />

F<strong>ra</strong>gebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben<br />

werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste<br />

Dienstbehörde.<br />

NRW LBG § 85 Beihilfeakten<br />

1 Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. 2 Diese ist von der<br />

übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. 3 Sie soll in einer von der<br />

übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet<br />

werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.<br />

4 Die Beihilfeakte darf <strong>für</strong> andere als <strong>für</strong> Beihilfezwecke nur verwendet oder


weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der<br />

Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die<br />

Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem<br />

Beihilfeant<strong>ra</strong>g stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies<br />

erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gemeinwohl,<br />

einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit oder<br />

einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person<br />

erforderlich ist. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend <strong>für</strong> Unterlagen über<br />

Heil<strong>für</strong>sorge und Heilverfahren.<br />

NRW LBG § 86 Anhörung<br />

1 Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die <strong>für</strong> ihn<br />

ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die<br />

Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen<br />

Rechtsvorschriften erfolgt. 2 Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu<br />

nehmen.<br />

NRW LBG § 87 Akteneinsicht<br />

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein<br />

Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.<br />

(2) 1 Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit<br />

dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt auch <strong>für</strong><br />

Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird,<br />

und deren Bevollmächtigte. 3 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten<br />

die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(3) 1 Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt<br />

wird. 2 Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,<br />

Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten<br />

ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert<br />

gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.<br />

(4) 1 Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die<br />

personenbezogene Daten über ihn enthalten und <strong>für</strong> sein Dienstverhältnis<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist; dies gilt nicht <strong>für</strong> Sicherheitsakten. 2 Die Einsichtnahme ist<br />

unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder<br />

geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten de<strong>ra</strong>rt<br />

verbunden sind, <strong>das</strong>s ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig<br />

großem Aufwand möglich ist. 3 In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft<br />

zu erteilen.<br />

NRW LBG § 88 Vorlage und Auskunft<br />

(1) 1 Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte <strong>für</strong><br />

Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten<br />

Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten<br />

Behörde vorzulegen. 2 Das Gleiche gilt <strong>für</strong> Behörden desselben<br />

Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung<br />

einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie <strong>für</strong> Behörden eines<br />

anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer<br />

Personalentscheidung mitzuwirken haben. 3 Ärzten, die im Auft<strong>ra</strong>g der


personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf<br />

die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. 4 Für<br />

Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.<br />

5<br />

Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.<br />

(2) 1 Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt<br />

werden, es sei denn, <strong>das</strong>s die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höher<strong>ra</strong>ngiger Interessen<br />

des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. 2 Inhalt und<br />

Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu<br />

beschränken.<br />

NRW LBG § 89 Entfernung von Personalaktendaten<br />

(1) 1 Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die<br />

die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden,<br />

sind,<br />

1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit<br />

Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen<br />

und zu vernichten,<br />

2. falls sie <strong>für</strong> den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden<br />

können, auf Ant<strong>ra</strong>g des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu<br />

vernichten; dies gilt nicht <strong>für</strong> dienstliche Beurteilungen.<br />

2<br />

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne<br />

dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines St<strong>ra</strong>f- oder<br />

Disziplinarverfahrens unterbrochen. 3 Stellt sich der erneute Vorwurf als<br />

unbegründet oder falsch he<strong>ra</strong>us, gilt die Frist als nicht unterbrochen.<br />

(2) 1 Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung Art und Form der<br />

Tilgung der in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und<br />

Eint<strong>ra</strong>gungen nach § 16 des Disziplinargesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> sowie über st<strong>ra</strong>fgerichtliche Verurteilungen und über<br />

st<strong>ra</strong>frechtliche Ermittlungsverfahren. 2 Für st<strong>ra</strong>fgerichtliche Verurteilungen<br />

und st<strong>ra</strong>frechtliche Ermittlungsverfahren bestimmt die Rechtsverordnung<br />

auch die Fristen, nach deren Ablauf die Vorgänge und Eint<strong>ra</strong>gungen in den<br />

Personalakten zu tilgen sind. 3 Diese Frist darf drei Jahre nicht<br />

überschreiten. 4 Sie wird unterbrochen durch weitere Mitteilungen im<br />

Sinne von Satz 2 oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.<br />

5<br />

Der Beamte kann beant<strong>ra</strong>gen, <strong>das</strong>s die Tilgung unterbleibt; auf die<br />

Ant<strong>ra</strong>gsmöglichkeit ist er rechtzeitig hinzuweisen. 6 Das Gleiche gilt <strong>für</strong> die<br />

in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eint<strong>ra</strong>gungen über<br />

berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.<br />

NRW LBG § 90 Ve<strong>ra</strong>rbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten<br />

(1) 1 Personalaktendaten dürfen in Dateien nur <strong>für</strong> Zwecke der<br />

Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft ve<strong>ra</strong>rbeitet und genutzt<br />

werden. 2 Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 88 zulässig. 3 Ein<br />

automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit<br />

durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen automatisiert nur im<br />

Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen


Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt ve<strong>ra</strong>rbeitet und<br />

genutzt werden.<br />

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische<br />

Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur<br />

die Ergebnisse automatisiert ve<strong>ra</strong>rbeitet oder genutzt werden, soweit sie<br />

die Eignung betreffen und ihre Ve<strong>ra</strong>rbeitung oder Nutzung dem Schutz des<br />

Beamten dient.<br />

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf<br />

Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch<br />

automatisierte Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.<br />

(5) 1 Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn<br />

gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen<br />

Änderungen ist er zu benachrichtigen. 2 Ferner sind die Ve<strong>ra</strong>rbeitungs- und<br />

Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu<br />

dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes<br />

sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter<br />

Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.<br />

NRW LBG § 91 Aufbewahrung<br />

(1) 1 Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der<br />

personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.<br />

2<br />

Personalakten sind abgeschlossen,<br />

1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen<br />

Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der<br />

gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die<br />

gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem <strong>das</strong><br />

Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 24 BeamtStG<br />

und des § 10 des Disziplinargesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden<br />

sind,<br />

2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene<br />

verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,<br />

3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte<br />

Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte<br />

Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.<br />

(2) 1 Unterlagen über Beihilfen, Heil<strong>für</strong>sorge, Heilverfahren, Unterstützungen,<br />

Erholungsurlaub, Erk<strong>ra</strong>nkungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre<br />

nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs<br />

abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 2 Unterlagen, aus denen die Art<br />

einer Erk<strong>ra</strong>nkung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn<br />

sie <strong>für</strong> den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt<br />

werden; dies gilt nicht <strong>für</strong> Unterlagen über Beihilfen, soweit sie in einem<br />

elektronischen Verfahren gespeichert werden.<br />

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die<br />

letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht<br />

die Möglichkeit eines Wiede<strong>ra</strong>uflebens des Anspruchs, sind die Akten<br />

mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.


(4) 1 Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den<br />

zuständigen Archiven anzubieten. 2 Die nicht übernommenen<br />

Personalakten sind zu vernichten.<br />

(5) 1 Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet<br />

werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem <strong>das</strong><br />

Beschäftigungsverhältnis geendet hat. 2 Für die Aufbewahrung und <strong>für</strong> die<br />

Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

NRW LBG § 92 Übert<strong>ra</strong>gung von Aufgaben der Personalverwaltung<br />

(1) 1 Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung<br />

auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn<br />

übert<strong>ra</strong>gen. 2 Die Aufgabenübert<strong>ra</strong>gung kann sich auf die Durchführung<br />

von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in<br />

gerichtlichen Verfahren erstrecken. 3 Der Dienstherr darf die zur<br />

Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die<br />

personalverwaltende Stelle übermitteln.<br />

(2) Die mit der Durchführung beauft<strong>ra</strong>gte personalverwaltende Stelle handelt<br />

in Vertretung des die Aufgabe übert<strong>ra</strong>genden Dienstherrn.<br />

(3) Für die mit der Durchführung beauft<strong>ra</strong>gte personalverwaltende Stelle<br />

gelten die Regelungen der §§ 84 bis 91 sowie § 50 BeamtStG<br />

entsprechend.<br />

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>für</strong> die Tätigkeit der kommunalen<br />

Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen<br />

Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong>.<br />

(5) 1 Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen<br />

der Beihilfebearbeitung nach § 77 auch geeigneter Stellen außerhalb des<br />

öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung<br />

erforderlichen Daten übermitteln. 2 Die beauft<strong>ra</strong>gte Stelle darf die Daten,<br />

die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur <strong>für</strong> diesen<br />

Zweck ve<strong>ra</strong>rbeiten. 3 §§ 85 und 90 Absatz 2 sowie § 11 des<br />

Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV.<br />

NRW. S. 332), gelten entsprechend.<br />

NRW LBG § 93 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis<br />

(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind<br />

mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. 2 Sie sollen<br />

ferner in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung<br />

beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die<br />

Zeitabstände und können Ausnahmen <strong>für</strong> Gruppen von Beamten zulassen.<br />

3 Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen<br />

einen Vorschlag <strong>für</strong> die weitere dienstliche Verwendung enthalten. 4 Sie<br />

sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. 5 Dem Beamten ist<br />

Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die<br />

Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu


esprechen. 6 Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den<br />

Personalakten zu nehmen.<br />

(2) 1 Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und<br />

nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Ant<strong>ra</strong>g ein<br />

Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt.<br />

2 Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von<br />

ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.<br />

NRW LBG § 94 Beteiligung der Spitzenorganisationen<br />

(1) 1 Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den<br />

Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und<br />

Berufsverbände mit einer angemessenen Frist im Rahmen der<br />

vert<strong>ra</strong>uensvollen Zusammenarbeit zur Stellungnahme zugeleitet. 2 Die<br />

Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. 3 Die<br />

Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, <strong>das</strong>s ihre Vorschläge,<br />

die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung<br />

und einer Stellungnahme der <strong>Land</strong>esregierung dem <strong>Land</strong>tag mitgeteilt<br />

werden.<br />

(2) 1 Jede Spitzenorganisation und <strong>das</strong> Innenministerium sowie <strong>das</strong><br />

Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über<br />

allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist<br />

ein anderes Ministerium <strong>für</strong> eine solche Regelung zuständig, ist dieses<br />

hinzuzuziehen. 2 Beide Seiten können aus besonderem Anlass ein solches<br />

Gespräch verlangen, <strong>das</strong> innerhalb eines Monats stattzufinden hat.<br />

(3) 1 Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53<br />

BeamtStG sind die <strong>für</strong> den Bereich des <strong>Land</strong>es gebildeten<br />

Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die <strong>für</strong> die<br />

Vertretung der Belange von Beamten im Sinne des § 3 BeamtStG<br />

erhebliche Bedeutung haben. 2 Ihnen stehen die Gewerkschaften und<br />

Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss angehören,<br />

aber die sonstigen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 1 erfüllen.<br />

NRW LBG § 95 Errichtung <strong>Land</strong>espersonalausschuss<br />

1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 98 wird ein<br />

<strong>Land</strong>espersonalausschuss errichtet. 2 Er übt seine Tätigkeit innerhalb der<br />

gesetzlichen Sch<strong>ra</strong>nken unabhängig und in eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung aus.<br />

NRW LBG § 96 Zusammensetzung<br />

(1) Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss besteht aus vierzehn ordentlichen und<br />

vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.<br />

(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch <strong>das</strong> Innenministerium,<br />

<strong>das</strong> Finanzministerium, <strong>das</strong> Justizministerium, <strong>das</strong> <strong>für</strong> Schule und <strong>das</strong> <strong>für</strong><br />

Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium sowie durch die<br />

Präsidentin des <strong>Land</strong>esrechnungshofs bestimmt.<br />

(3) 1 Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden<br />

von der <strong>Land</strong>esregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die<br />

Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei<br />

stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die


<strong>Land</strong>esorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs<br />

ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer<br />

Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen<br />

Gewerkschaften im <strong>Land</strong>e. 2 Für jedes zu berufende Mitglied und seinen<br />

Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.<br />

(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in<br />

§ 1 bezeichneten Dienstherren sein.<br />

(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im <strong>Land</strong>e<br />

zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen<br />

Höchstzahlenverfahren verteilt; dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die<br />

Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.<br />

(6) Vorsitzender des <strong>Land</strong>espersonalausschusses ist <strong>das</strong> vom<br />

Innenministerium bestimmte Mitglied.<br />

NRW LBG § 97 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder<br />

(1) 1 Die Mitglieder des <strong>Land</strong>espersonalausschusses sind unabhängig und nur<br />

dem Gesetz unterworfen. 2 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser<br />

Sch<strong>ra</strong>nken in eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung aus. 3 Die berufenen ordentlichen<br />

Mitglieder und ihre Stellvertreter scheiden aus dem<br />

<strong>Land</strong>espersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 96 Abs. 3) oder durch<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 bezeichneten<br />

Dienstherren nur unter den gleichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen aus, unter denen<br />

Mitglieder einer Kammer oder eines Senats <strong>für</strong> Disziplinarsachen wegen<br />

rechtskräftiger Verurteilung im St<strong>ra</strong>fverfahren oder im Disziplinarverfahren<br />

ihr Amt verlieren; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.<br />

(2) Die Mitglieder des <strong>Land</strong>espersonalausschusses dürfen wegen ihrer<br />

Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.<br />

(3) 1 § 83 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des<br />

<strong>Land</strong>espersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im<br />

<strong>Land</strong>espersonalausschuss einen Schaden erleidet. 2 Erleidet ein Mitglied<br />

des <strong>Land</strong>espersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit<br />

im <strong>Land</strong>espersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung über die Unfall<strong>für</strong>sorge entsprechend.<br />

NRW LBG § 98 Aufgaben<br />

(1) Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss entscheidet darüber, ob<br />

1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden<br />

a) nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 2, 20 Abs. 5, 22 Abs. 4,<br />

b) im Disziplinargesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> nach § 8 Abs. 4<br />

Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10<br />

Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,<br />

c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 1,<br />

soweit diese die Entscheidung dem <strong>Land</strong>espersonalausschuss vorbehalten,<br />

und<br />

2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 13 Abs. 3).


(2) 1 Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen<br />

Anerkennung von Prüfungen. 2 Er kann Vorschläge zur Änderung<br />

beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.<br />

(3) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung kann dem <strong>Land</strong>espersonalausschuss durch<br />

Rechtsverordnung weitere Aufgaben übert<strong>ra</strong>gen. 2 Der<br />

<strong>Land</strong>espersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung<br />

solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss<br />

wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem<br />

<strong>Land</strong>espersonalausschuss angehören müssen; <strong>für</strong> diesen Ausschuss gilt<br />

§ 95 Satz 2, <strong>für</strong> seine Mitglieder § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3<br />

entsprechend.<br />

(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der <strong>Land</strong>espersonalausschuss die<br />

<strong>Land</strong>esregierung jeweils zum Ablauf des in § 96 Abs. 3 Satz 1 genannten<br />

Zeit<strong>ra</strong>ums zu unterrichten.<br />

NRW LBG § 99 Geschäftsordnung<br />

Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

NRW LBG § 100 Verfahren<br />

(1) 1 Die Sitzungen des <strong>Land</strong>espersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2 Er<br />

kann jedoch Beauft<strong>ra</strong>gten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen<br />

die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.<br />

(2) Die Beauft<strong>ra</strong>gten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu<br />

hören.<br />

(3) 1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit<br />

ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. 2 Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

NRW LBG § 101 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle<br />

(1) Der Vorsitzende des <strong>Land</strong>espersonalausschusses leitet die Verhandlungen.<br />

(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse<br />

bedient er sich der <strong>für</strong> den <strong>Land</strong>espersonalausschuss im Innenministerium<br />

einzurichtenden Geschäftsstelle.<br />

NRW LBG § 102 Beweiserhebung, Amtshilfe<br />

(1) Der <strong>Land</strong>espersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in<br />

entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise<br />

erheben; er darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.<br />

(2) Alle Dienststellen haben dem <strong>Land</strong>espersonalausschuss unentgeltlich<br />

Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und<br />

Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben<br />

erforderlich ist.<br />

NRW LBG § 103 Beschlüsse<br />

(1) 1 Beschlüsse des <strong>Land</strong>espersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung<br />

haben, sind bekanntzumachen. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.


(2) Soweit dem <strong>Land</strong>espersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis<br />

zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.<br />

[§§ 104 - 106] Abschnitt 6 Rechtsweg<br />

NRW LBG § 104 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden<br />

(1) 1 Für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und<br />

der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren nicht<br />

erforderlich. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Maßnahmen, denen die Bewertung einer<br />

Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie<br />

<strong>für</strong> Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heil<strong>für</strong>sorge-,<br />

reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen<br />

Angelegenheiten. 3 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 2012 befristet.<br />

(2) 1 Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er<br />

den Dienstweg einzuhalten. 2 Der Beschwerdeweg bis zur obersten<br />

Dienstbehörde steht offen. 3 Richtet sich die Beschwerde gegen den<br />

unmittelbaren Vorgesetzten (§ 2 Abs. 5), so kann sie bei dem<br />

nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. 4 Der<br />

Beamte kann jederzeit Eingaben an den <strong>Land</strong>tag unmittelbar richten.<br />

NRW LBG § 105 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis<br />

1 Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die<br />

dienstvorgesetzte Stelle, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung<br />

durch die Regelungsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4), vertreten. 2 Für Klagen aus<br />

dem Beamtenverhältnis von Beamten des <strong>Land</strong>es kann die oberste<br />

Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.<br />

NRW LBG § 106 Zustellung<br />

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder<br />

Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen<br />

sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte<br />

des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.<br />

[§§ 107 - 126] Abschnitt 7 Besondere Beamtengruppen<br />

NRW LBG § 107 Beamte des <strong>Land</strong>tags<br />

(1) 1 Die Beamten des <strong>Land</strong>tags sind Beamte des <strong>Land</strong>es. 2 Die Ernennung,<br />

Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des <strong>Land</strong>tags werden durch<br />

den Präsidenten des <strong>Land</strong>tags im Benehmen mit dem <strong>Land</strong>tagspräsidium<br />

vorgenommen. 3 Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der<br />

Beamten des <strong>Land</strong>tags ist der Präsident des <strong>Land</strong>tags.<br />

(2) Der Direktor beim <strong>Land</strong>tag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand<br />

versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.<br />

(3) § 37 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s an die Stelle der <strong>Land</strong>esregierung<br />

der Präsident des <strong>Land</strong>tages tritt.


NRW LBG § 108 Ehrenbeamte<br />

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden<br />

Maßgaben:<br />

1. Ehrenbeamte können jederzeit ve<strong>ra</strong>bschiedet werden. Sie sind zu<br />

ve<strong>ra</strong>bschieden, wenn die sonstigen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Versetzung<br />

eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand<br />

gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.<br />

2. §§ 17 Abs. 3, 24, 25, 32 Abs. 2, 49 bis 54, 57, 60, 61, 77 und 80<br />

finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamte dürfen nach Erreichen<br />

der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in<br />

ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.<br />

(2) 1 Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach<br />

den besonderen <strong>für</strong> die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden<br />

Vorschriften. 2 Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde<br />

oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser<br />

Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die<br />

Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die<br />

Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.<br />

NRW LBG § 109 Beamte des <strong>Land</strong>esrechnungshofs<br />

1 Für die Beamten im Geschäftsbereich des <strong>Land</strong>esrechnungshofs gelten die<br />

Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den <strong>Land</strong>esrechnungshof<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> nichts anderes bestimmt ist; § 39 BeamtStG gilt jedoch<br />

nicht <strong>für</strong> den Präsidenten und die anderen Mitglieder des<br />

<strong>Land</strong>esrechnungshofs. 2 Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle<br />

der Mitglieder und der anderen Beamten im Geschäftsbereich des<br />

<strong>Land</strong>esrechnungshofs ist der Präsident des <strong>Land</strong>esrechnungshofs.<br />

NRW LBG § 110 Polizeivollzugsdienst<br />

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,<br />

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt <strong>das</strong><br />

Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch<br />

Rechtsverordnung.<br />

NRW LBG § 111 Laufbahn, Arbeitszeit<br />

(1) 1 Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. 2 Das<br />

Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der<br />

Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln<br />

1. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,<br />

2. der Erwerb der Befähigung <strong>für</strong> den gehobenen und den höheren<br />

Polizeivollzugsdienst sowie<br />

3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 10 bis 12 genannten<br />

Regelungsinhalte.<br />

(2) 1 Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der<br />

Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die


Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. 2 Dabei sind<br />

insbesondere zu regeln<br />

1. <strong>das</strong> Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung <strong>für</strong> den<br />

gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,<br />

2. <strong>das</strong> Verfahren <strong>für</strong> die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum<br />

Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen<br />

werden sollen sowie<br />

3. die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.<br />

(3) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere<br />

Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten,<br />

insbesondere über<br />

1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit und der Dienstschichten,<br />

2. unregelmäßige Arbeitszeiten,<br />

3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,<br />

4. dienstfreie Zeiten,<br />

5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.<br />

NRW LBG § 112 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung<br />

1 Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer<br />

Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung<br />

teilzunehmen. 2 Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamten, die Beamte<br />

auf Lebenszeit oder verhei<strong>ra</strong>tet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben,<br />

nur <strong>für</strong> besondere Einsätze oder Lehrgänge oder seine Aus- und Weiterbildung<br />

in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.<br />

NRW LBG § 113 Dienstkleidung, Freie Heil<strong>für</strong>sorge<br />

(1) 1 Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung<br />

mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art des Dienstes<br />

erfordert. 2 Das Nähere regelt <strong>das</strong> Innenministerium im Einvernehmen mit<br />

dem Finanzministerium.<br />

(2) 1 Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heil<strong>für</strong>sorge, solange<br />

ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit nach der auf Grund des § 76 Abs. 2 zu<br />

erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder<br />

§ 74 Abs. 2 gewährt wird; dies gilt auch während einer Beurlaubung nach<br />

§ 71 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2, sofern der Beamte nicht Anspruch<br />

auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

hat. 2 Die Heil<strong>für</strong>sorge umfasst alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung<br />

der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen<br />

des <strong>Land</strong>es. 3 Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien<br />

Heil<strong>für</strong>sorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des <strong>Land</strong>es,<br />

regelt <strong>das</strong> Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

durch Rechtsverordnung.<br />

NRW LBG § 114 Untersagen des T<strong>ra</strong>gens der Dienstkleidung<br />

(1) Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 BeamtStG die Führung der<br />

Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch <strong>das</strong> T<strong>ra</strong>gen der Dienstkleidung<br />

und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die<br />

Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.


(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des<br />

Disziplinargesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />

NRW LBG § 115 Eintritt in den Ruhestand<br />

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem<br />

sie <strong>das</strong> zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.<br />

(2) 1 Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr <strong>für</strong><br />

fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet<br />

wurden. 2 Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig<br />

nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen<br />

regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten<br />

(wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und<br />

Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. 3 Der<br />

Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.<br />

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf<br />

Lebenszeit auf Ant<strong>ra</strong>g frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in<br />

den Ruhestand versetzt werden.<br />

NRW LBG § 116 Dienstunfähigkeit<br />

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen<br />

gesundheitlichen Anforderungen <strong>für</strong> den Polizeivollzugsdienst nicht mehr<br />

genügt und nicht zu erwarten ist, <strong>das</strong>s er seine volle<br />

Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt<br />

(Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert<br />

bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen<br />

Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.<br />

(2) Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen<br />

Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren<br />

Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes<br />

einzuholen.<br />

(3) 1 Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht<br />

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen<br />

Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden,<br />

wenn die sonstigen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 25 erfüllt sind. 2 Soweit der<br />

Polizeivollzugsbeamte <strong>für</strong> die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt,<br />

hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu<br />

den §§ 5 und 6 zu erwerben. 3 § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG<br />

bleiben unberührt.<br />

NRW LBG § 117 Feuerwehrtechnischer Dienst<br />

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des <strong>Land</strong>es und in<br />

den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die <strong>für</strong><br />

die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes<br />

Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Es gelten § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114, außerdem <strong>für</strong> die Beamten in den<br />

Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in<br />

den Feuerwehren des <strong>Land</strong>es § 111 Abs. 3 sowie <strong>für</strong> die Beamten des


feuerwehrtechnischen Dienstes des <strong>Land</strong>es § 113 Abs. 1 Satz 2<br />

entsprechend.<br />

(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem<br />

sie <strong>das</strong> sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.<br />

(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die<br />

Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der<br />

Verordnung sind insbesondere zu regeln<br />

1. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Einstellung in den feuerwehrtechnischen<br />

Dienst,<br />

2. der Erwerb der Befähigung <strong>für</strong> den mittleren, den gehobenen und den<br />

höheren feuerwehrtechnischen Dienst,<br />

3. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,<br />

4. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines<br />

Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.<br />

NRW LBG § 118 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den<br />

Justizvollzugsanstalten<br />

(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei<br />

den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie <strong>das</strong><br />

62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.<br />

(2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand<br />

versetzt werden.<br />

(3) 1 Vor der Zurruhesetzung von Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen<br />

Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein<br />

Gutachten eines vom Justizministerium bestellten beamteten<br />

Vollzugsarztes erfolgen. 2 Entsprechendes gilt bei Beamten des<br />

allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten<br />

Diensten beant<strong>ra</strong>gt wird.<br />

NRW LBG § 119 Bürgermeister und <strong>Land</strong>räte<br />

(1) Auf die Bürgermeister finden die <strong>für</strong> die Beamten allgemein geltenden<br />

Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) 1 Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit.<br />

2<br />

Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.<br />

(3) 1 Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl,<br />

frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet<br />

(Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. 2 Es endet mit Ablauf der<br />

Wahlzeit. 3 Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt.<br />

4<br />

Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl<br />

unwirksam ist. 5 Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der<br />

Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in<br />

gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.<br />

(4) 1 Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. 2 Auf den Eintritt in den<br />

Ruhestand finden §§ 31 und 33 Abs. 3 keine Anwendung. 3 Bürgermeister<br />

treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie<br />

1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit


erreicht und <strong>das</strong> fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben oder<br />

2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung von achtzehn Jahren erreicht haben oder<br />

3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht<br />

haben;<br />

anderenfalls sind sie entlassen. 4 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne<br />

des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den k<strong>ra</strong>ft Gesetzes zu<br />

berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch<br />

Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden<br />

sind.<br />

(5) 1 Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3<br />

Satz 3 BeamtStG entsprechende Anwendung. 2 Mit Ablauf der Amtszeit gilt<br />

Absatz 4 entsprechend.<br />

(6) 1 Die Aufgaben der <strong>für</strong> die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle<br />

der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) die<br />

Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 In<br />

den Fällen des § 34 LBG NRW, §§ 27 und 37 BeamtStG sowie des § 45<br />

Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006<br />

geltenden Fassung nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der<br />

dienstvorgesetzten Stelle wahr.<br />

(7) Bei Anwendung des § 85 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August<br />

2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes<br />

Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vo<strong>ra</strong>ngehendes öffentlichrechtliches<br />

Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.<br />

(8) Für <strong>Land</strong>räte gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.<br />

NRW LBG § 120 Übrige kommunale Wahlbeamte<br />

(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die <strong>für</strong> die Beamten<br />

allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit<br />

nachstehend nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) 1 Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden <strong>für</strong> die Dauer von acht<br />

Jahren in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2 Über die Berufung<br />

darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden<br />

werden. 3 Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

dürfen sie nicht älter als sechsundfünfzig Jahre sein. 4 Sie sind verpflichtet,<br />

<strong>das</strong> Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. 5 Die<br />

Berufung in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde<br />

liegende Wahl unwirksam ist. 6 Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der<br />

Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in<br />

gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte.<br />

(3) 1 Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der<br />

Abberufung oder Abwahl die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 BeamtStG<br />

entsprechende Anwendung. 2 Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit<br />

Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Abs. 1 und 3 entsprechend.


NRW LBG § 121 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an<br />

den Hochschulen<br />

(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und<br />

künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte <strong>für</strong> besondere Aufgaben, die als<br />

solche an einer Hochschule des <strong>Land</strong>es in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis berufen<br />

sind, und die in § 133 genannten Beamten finden die <strong>für</strong> die Beamten<br />

allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Für Ernennungen gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s die<br />

jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher<br />

Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und<br />

Professoren und Juniorprofessoren im Angestelltenverhältnis in die<br />

Berechnung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 einbezogen werden.<br />

NRW LBG § 122 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub<br />

(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und<br />

künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden,<br />

können Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG nach § 7<br />

Abs. 3 BeamtStG vom Innenministerium zugelassen werden.<br />

(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet<br />

sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.<br />

NRW LBG § 123 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses<br />

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.<br />

(2) 1 Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs,<br />

zur Wahrnehmung der Obe<strong>ra</strong>rztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die<br />

eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen<br />

werden. 2 Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der<br />

Obe<strong>ra</strong>rztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre<br />

nicht übersteigen. 3 Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist<br />

<strong>das</strong> Beamtenverhältnis auf Ant<strong>ra</strong>g aus den in Satz 4 genannten Gründen<br />

zu verlängern. 4 Gründe <strong>für</strong> eine Verlängerung sind<br />

1. Urlaub nach § 70 oder § 71,<br />

2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,<br />

3. Urlaub <strong>für</strong> eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine<br />

außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte<br />

wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder<br />

Weiterbildung,<br />

4. Grundwehr- und Zivildienst oder<br />

5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen<br />

über die Elternzeit und Pflegezeit oder Beschäftigungsverbot nach den<br />

Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine<br />

Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.<br />

5<br />

Dies gilt entsprechend im Fall einer<br />

1. Teilzeitbeschäftigung,<br />

2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder<br />

3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder<br />

Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach<br />

§ 3 Abs. 4 Satz 1, § 24 des Gesetzes über die Hochschulen des <strong>Land</strong>es


<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>, § 22 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit<br />

betrug. 6 Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung<br />

oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1<br />

bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht<br />

überschreiten. 7 Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und<br />

Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.<br />

8<br />

Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen<br />

Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht<br />

überschreiten. 9 Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

ist nicht zulässig. 10 § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der<br />

Amtszeit ist der Beamte entlassen.<br />

(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in<br />

ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.<br />

NRW LBG § 124 Sonderregelungen<br />

(1) 1 Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und<br />

die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. 2 §§ 63 bis 72<br />

gelten entsprechend. 3 Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung<br />

ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann<br />

<strong>das</strong> Ministerium <strong>für</strong> Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />

im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium<br />

durch Rechtsverordnung <strong>für</strong> bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften<br />

über die Arbeitszeit <strong>für</strong> anwendbar erklären. 4 § 9 des<br />

Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung<br />

in Verbindung mit § 62 Abs. 2 finden Anwendung.<br />

(2) 1 Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder<br />

versetzt werden. 2 Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an<br />

einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors<br />

zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er<br />

tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule<br />

zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem er<br />

überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere<br />

Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung<br />

der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine<br />

Anhörung. 3 Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen<br />

Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des <strong>Land</strong>es,<br />

deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst<br />

ausgerichtet sind, gelten <strong>für</strong> Professoren, deren Aufgabengebiet davon<br />

berührt wird, §§ 24 und 25 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen<br />

Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.<br />

(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die<br />

Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1<br />

mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.<br />

(4) 1 Professoren dürfen im Rahmen von § 78 Abs. 3 und 4 ihre<br />

Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. 2 § 78 Abs. 2 Satz 3 findet<br />

nach der Ernennung zum Präsidenten oder zum Rektor keine Anwendung.


NRW LBG § 125 Juniorprofessoren<br />

(1) 1 Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.<br />

2 Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Abs. 5 des Gesetzes über<br />

die Hochschulen des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>, § 32 Abs. 4 des<br />

Gesetzes über die Kunsthochschulen des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />

3 Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 123 Abs. 2 Sätze 3<br />

bis 8 entsprechend. 4 Eine erneute Berufung als Juniorprofessor ist<br />

ausgeschlossen. 5 § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der<br />

Amtszeit ist der Beamte entlassen.<br />

(2) 1 Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die<br />

Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht<br />

anzuwenden. 2 § 124 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.<br />

NRW LBG § 126 Nebentätigkeit<br />

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie<br />

Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre,<br />

Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.<br />

(2) 1 Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) hat nicht<br />

genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2<br />

und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der<br />

dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme unter Angabe von Art und<br />

Umfang der Nebentätigkeit sowie der vo<strong>ra</strong>ussichtlich zu erwartenden<br />

Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. 2 Die oberste Dienstbehörde<br />

kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein<br />

verzichten.<br />

(3) Das Ministerium <strong>für</strong> Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />

erlässt <strong>für</strong> <strong>das</strong> wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) nach<br />

Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium<br />

und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 57 einschließlich<br />

näherer Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.<br />

[§§ 127 - 138] Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

NRW LBG § 127 Laufbahnbefähigung<br />

Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird<br />

die Befähigung <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes<br />

auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes<br />

in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit<br />

Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes<br />

vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.<br />

NRW LBG § 128 Übergang Anstellung<br />

(1) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist <strong>für</strong> Beamte, die im Zeitpunkt des<br />

Ink<strong>ra</strong>fttretens dieses Gesetzes ihre regelmäßige oder im Einzelfall<br />

festgesetzte Probezeit abgeleistet und sich bewährt, <strong>das</strong> 27. Lebensjahr<br />

aber noch nicht vollendet haben, in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />

umzuwandeln.


(2) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist <strong>für</strong> Beamte, die sich im Zeitpunkt des<br />

Ink<strong>ra</strong>fttretens dieses Gesetzes in der regelmäßigen oder im Einzelfall<br />

festgesetzten Probezeit befinden, nach erfolgreichem Abschluss dieser<br />

Probezeit in <strong>das</strong> Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.<br />

NRW LBG § 129 Übergang Altersgrenze Polizei<br />

(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt <strong>für</strong> Beamte ab dem<br />

Geburtsjahrgang 1950.<br />

(2) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum<br />

31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr)<br />

um 12 Monate, <strong>für</strong> die Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um<br />

18 Monate angehoben.<br />

NRW LBG § 130 Übergang Altersgrenze Justizvollzug<br />

(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt <strong>für</strong> Beamte ab dem<br />

Geburtsjahrgang 1948.<br />

(2) Für die Beamten des Geburtsjahrganges 1947 wird die bis zum<br />

31. Dezember 2005 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr)<br />

um 18 Monate angehoben.<br />

NRW LBG § 131 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub<br />

Für Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses<br />

Gesetzes angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.<br />

NRW LBG § 132 Bürgermeister, <strong>Land</strong>räte<br />

Für Bürgermeister und <strong>Land</strong>räte, die bei Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes zur<br />

Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom<br />

9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) im Amt waren, gilt <strong>für</strong> die Dauer der<br />

laufenden Amtszeit § 195 des Beamtengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (<strong>Land</strong>esbeamtengesetz – LBG NRW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV.<br />

NRW. S. 706).<br />

NRW LBG § 133 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten<br />

Beamten<br />

(1) Auf Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen<br />

Hochschulen oder dem Fachhochschulgesetz nicht als Professoren,<br />

Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte <strong>für</strong><br />

besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Abs. 1 sowie<br />

die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 des Beamtengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) in seiner vor dem 1. Januar 1980<br />

geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:<br />

1. § 200 Abs. 2 und § 202 gelten <strong>für</strong> Hochschullehrer im Sinne des § 199<br />

Abs. 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3<br />

auch <strong>für</strong> Direktoren der Institute <strong>für</strong> Leibesübungen und Akademische<br />

Räte entsprechend.


2. Bei Beamten auf Widerruf wird <strong>das</strong> Beamtenverhältnis nach den bisher<br />

geltenden Vorschriften beendet.<br />

(2) 1 Auf die Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des<br />

Beamtengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),<br />

in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin<br />

Anwendung. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> § 203 a in der vor dem<br />

22. November 1987 geltenden Fassung <strong>für</strong> wissenschaftliche Mitarbeiter,<br />

die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen<br />

worden sind.<br />

(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Assistenten, Obe<strong>ra</strong>ssistenten sowie Oberingenieure finden die sie<br />

betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.<br />

NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom<br />

18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in der vor dem Ink<strong>ra</strong>fttreten des<br />

Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung<br />

weiterhin Anwendung.<br />

NRW LBG § 134 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung<br />

(1) 1 Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen<br />

Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der<br />

Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden<br />

(Entpflichtung), bleibt unberührt; <strong>das</strong> gilt auch bei einem Wechsel des<br />

Dienstherrn. 2 In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der<br />

Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der<br />

Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Versorgungs- und<br />

Besoldungsrechts gewährt. 3 Dabei wird <strong>das</strong> Grundgehalt nach der<br />

Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung<br />

hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und<br />

Versorgungsbezüge im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung sind zu berücksichtigen.<br />

(2) 1 Absatz 1 findet auf Ant<strong>ra</strong>g des Professors keine Anwendung. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g<br />

kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.<br />

3<br />

Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Ant<strong>ra</strong>g<br />

nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die<br />

Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die<br />

der Professor zuletzt eingestuft war.<br />

(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die<br />

wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren<br />

gilt § 32 entsprechend.<br />

(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im<br />

Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor<br />

dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt<br />

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben<br />

unberührt.


NRW LBG § 135 Satzungen<br />

1 Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts, die <strong>das</strong> Recht begründen, Beamte zu haben, bedürfen der<br />

Genehmigung. 2 Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im<br />

Einvernehmen mit dem Innenministerium.<br />

NRW LBG § 136 Rechtsverordnungen<br />

Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

durch Rechtsverordnung<br />

1. nach Anhörung des Ausschusses <strong>für</strong> Kommunalpolitik des <strong>Land</strong>tags nähere<br />

Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der<br />

Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,<br />

2. Ausnahmen von § 111 Abs. 1 zulassen <strong>für</strong> Bewerber, die unmittelbar in den<br />

gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst eingestellt werden; die<br />

Bewerber <strong>für</strong> den gehobenen Dienst müssen die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 9<br />

Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber <strong>für</strong> den höheren Dienst müssen die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllen.<br />

NRW LBG § 137 Übergang Dienstunfähigkeit, Ant<strong>ra</strong>gsruhestand<br />

Bis zum Ink<strong>ra</strong>fttreten einer Regelung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 sind<br />

Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung eines Arztes der unteren<br />

Gesundheitsbehörde durchzuführen.<br />

NRW LBG § 138 Ink<strong>ra</strong>fttreten/Befristung<br />

(1) 1 Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 77 Abs. 9 mit Wirkung vom 1. April<br />

2009 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Gleichzeitig tritt <strong>das</strong> Beamtengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai<br />

1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), außer<br />

K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Das Gesetz tritt zum 1. April 2014 außer K<strong>ra</strong>ft.


Gesetz zur Sicherung des<br />

Naturhaushalts und zur Entwicklung<br />

der <strong>Land</strong>schaft (NRW LG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. S. 568), geändert durch Gesetze vom<br />

25. September 2001 (GV. S. 708), vom 17. Dezember 2003 (GV. S. 808), vom 30. März 2004 (GV.<br />

S. 153), vom 4. Mai 2004 (GV. S. 259), vom 1. März 2005 (GV. S. 191), vom 3. Mai 2005 (GV.<br />

S. 522), vom 15. Dezember 2005 (GV. 2006 S. 35), vom 19. Juni 2007 (GV. S. 226, ber. S. 316)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 7 ]<br />

Abschnitt II <strong>Land</strong>schaftsbehörden, Beiräte, <strong>Land</strong>schaftswacht [§§ 8 - 14 ]<br />

Abschnitt III <strong>Land</strong>schaftsplanung [§§ 15 - 26 ]<br />

Abschnitt IV Verfahren bei der <strong>Land</strong>schaftsplanung [§§ 27 - 32 ]<br />

Abschnitt V Wirkung und Durchführung des <strong>Land</strong>schaftsplans [§§ 33 - 42]<br />

Abschnitt Va Schutzausweisungen [§§ 42 a - 42 e ]<br />

Abschnitt VI Ergänzende Vorschriften [§§ 43 - 48 ]<br />

Abschnitt VIa Europäisches ökologisches Netz “Natu<strong>ra</strong> 2000” [§§ 48a - 48e ]<br />

Abschnitt VII Erholung in der freien <strong>Land</strong>schaft [§§ 49 - 59 ]<br />

Abschnitt VIII Artenschutz [§§ 60 - 68 a ]<br />

Abschnitt IX Befreiungen, Bußgeldvorschriften, besondere Ermächtigungen<br />

[§§ 69 - 72 ]<br />

Abschnitt X Übergangs- und Schlussbestimmungen [§§ 73 - 86 ]<br />

[§§ 1 - 7] Abschnitt I Allgemeine Vorschriften<br />

NRW LG § 1 Ziele des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />

Natur und <strong>Land</strong>schaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als<br />

Lebensgrundlagen des Menschen auch in Ve<strong>ra</strong>nwortung <strong>für</strong> die künftigen<br />

Gene<strong>ra</strong>tionen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu<br />

pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, <strong>das</strong>s<br />

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

2. die Regene<strong>ra</strong>tionsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der


Naturgüter,<br />

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und<br />

Lebensräume sowie<br />

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und<br />

<strong>Land</strong>schaft<br />

auf Dauer gesichert sind.<br />

NRW LG § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege sind insbesondere<br />

nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im<br />

Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung<br />

aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen<br />

untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit<br />

an Natur und <strong>Land</strong>schaft angemessen ist:<br />

1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu<br />

sichern, <strong>das</strong>s die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff-<br />

und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt<br />

oder wiederhergestellt werden.<br />

2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und<br />

schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt<br />

besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, <strong>das</strong>s sie<br />

nachhaltig zur Verfügung stehen.<br />

3. Böden sind so zu erhalten, <strong>das</strong>s sie ihre Funktionen im Naturhaushalt<br />

erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene<br />

Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land-<br />

oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren<br />

Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte<br />

Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu<br />

vermeiden.<br />

4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und<br />

natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder<br />

wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer<br />

Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope<br />

führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie<br />

möglich erfolgen.<br />

5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege gering zu halten; empfindliche<br />

Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt<br />

werden.<br />

6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem<br />

Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch<br />

zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.<br />

Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des<br />

örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger<br />

klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu<br />

entwickeln oder wiederherzustellen.<br />

7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei<br />

Abg<strong>ra</strong>bungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des


Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller <strong>Land</strong>schaftsteile zu<br />

vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung,<br />

naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung<br />

auszugleichen oder zu mindern.<br />

8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln.<br />

Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an<br />

Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.<br />

9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften<br />

sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch<br />

gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen<br />

Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder<br />

wiederherzustellen.<br />

10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände,<br />

wie Wald, Hecken, Weg<strong>ra</strong>ine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie<br />

sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu<br />

entwickeln.<br />

11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung <strong>für</strong> den<br />

Naturhaushalt und <strong>für</strong> die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in<br />

der da<strong>für</strong> erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr<br />

benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine<br />

Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen<br />

Entwicklung zu überlassen.<br />

12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen,<br />

Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen<br />

<strong>Land</strong>schaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege,<br />

Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst<br />

werden, <strong>das</strong>s die Zerschneidung und der Verb<strong>ra</strong>uch von <strong>Land</strong>schaft so<br />

gering wie möglich gehalten werden.<br />

13. Die <strong>Land</strong>schaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen<br />

ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungs<strong>ra</strong>um des Menschen zu<br />

sichern. Ihre cha<strong>ra</strong>kteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten<br />

oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts<br />

der <strong>Land</strong>schaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach<br />

ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo<br />

notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder<br />

zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind<br />

ausreichende Flächen <strong>für</strong> die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im<br />

Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche<br />

sportliche Betätigungen in der freien Natur.<br />

14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer<br />

Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung <strong>für</strong> die Eigenart<br />

oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und<br />

Bodendenkmäler, sind zu erhalten.<br />

15. Das allgemeine Verständnis <strong>für</strong> die Ziele und Aufgaben des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu<br />

fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege ist<br />

ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der<br />

interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.


(2) 1 Das <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> unterstützt die internationalen<br />

Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen<br />

Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege. 2 Die Errichtung des europäischen ökologischen Netzes<br />

“Natu<strong>ra</strong> 2000” ist zu fördern. 3 Sein Zusammenhalt ist zu wahren und,<br />

auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu<br />

verbessern. 4 Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem<br />

Interesse, insbesondere der dem Netz “Natu<strong>ra</strong> 2000” angehörenden<br />

Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der<br />

europäischen Vogelarten ist zu überwachen. 5 Die besonderen Funktionen<br />

der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen<br />

Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes “Natu<strong>ra</strong> 2000” sind zu erhalten<br />

und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich,<br />

wiederherzustellen.<br />

NRW LG § 2 a Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von<br />

Grundflächen<br />

(1) 1 Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der<br />

öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und<br />

der <strong>Land</strong>schaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. 2 Für<br />

den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit<br />

angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig<br />

verändert werden. 3 Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter<br />

öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.<br />

(2) <strong>Land</strong>, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des<br />

öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende<br />

Grundflächen, die sich <strong>für</strong> die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung<br />

eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen<br />

ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang <strong>für</strong> die Erholung<br />

bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen<br />

Zielen von Naturschutz und <strong>Land</strong>schaftspflege vereinbar ist und eine<br />

öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.<br />

(3) Unberührt von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 bleibt die<br />

Möglichkeit, Flächen als Kompensationsflächen im Rahmen der §§ 4 bis<br />

5 a zu nutzen.<br />

NRW LG § 2 b Biotopverbund<br />

(1) 1 Im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> ist ein Netz räumlich oder funktional<br />

verbundener Biotope (Biotopverbund), <strong>das</strong> mindestens 10 % der<br />

<strong>Land</strong>esfläche umfassen soll, darzustellen und festzusetzen. 2 Der<br />

Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. 3 Das <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab.<br />

(2) 1 Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen<br />

Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer<br />

Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung,<br />

Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer<br />

Wechselbeziehungen. 2 Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung<br />

der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes “Natu<strong>ra</strong> 2000” im<br />

Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.


(3) 1 Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und<br />

Verbindungselementen. 2 Bestandteile des Biotopverbunds sind:<br />

1. Nationalparke,<br />

2. gesetzlich geschützte Biotope,<br />

3. Naturschutzgebiete,<br />

4. Gebiete im Sinne des § 48 a (“Natu<strong>ra</strong> 2000”),<br />

5. weitere geeignete Flächen und Elemente,<br />

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.<br />

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und<br />

Verbindungselemente sind im <strong>Land</strong>schaftsplan nach § 16 durch<br />

Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige<br />

Vereinbarungen (Vert<strong>ra</strong>gsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen<br />

rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.<br />

NRW LG § 2 c <strong>Land</strong>-, Forst- und Fischereiwirtschaft<br />

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege ist die<br />

besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen <strong>Land</strong>-,<br />

Forst- und Fischereiwirtschaft <strong>für</strong> die Erhaltung der Kultur- und<br />

Erholungslandschaft zu berücksichtigen.<br />

(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der <strong>Land</strong>-, Forst- und<br />

Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 7 dieses Gesetzes.<br />

(3) 1 Die <strong>Land</strong>wirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich<br />

genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung und Anlage <strong>für</strong> den<br />

Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger<br />

<strong>Land</strong>schaftselemente (Saumstrukturen, insbesondere Feldgehölze,<br />

Hecken, Raine und andere Trittsteinbiotope) bei. 2 Eine ausreichende<br />

natur<strong>ra</strong>umbezogene Ausstattung mit solchen <strong>Land</strong>schaftselementen soll<br />

angestrebt werden. 3 Dazu dienen vor<strong>ra</strong>ngig langfristige vert<strong>ra</strong>gliche<br />

Vereinbarungen und Förderprog<strong>ra</strong>mme.<br />

(4) Die <strong>Land</strong>wirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den <strong>für</strong> die<br />

<strong>Land</strong>wirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-<br />

Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der<br />

guten fachlichen P<strong>ra</strong>xis zu beachten:<br />

1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung<br />

standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und<br />

langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.<br />

2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu<br />

unterlassen.<br />

3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen <strong>Land</strong>schaftselemente<br />

sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.<br />

4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum<br />

Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu<br />

vermeiden.<br />

5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf<br />

Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist<br />

ein Grünlandumbruch zu unterlassen.<br />

6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flo<strong>ra</strong>,<br />

Fauna) darf nicht über <strong>das</strong> zur Erzielung eines nachhaltigen Ert<strong>ra</strong>ges<br />

erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.


7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und<br />

Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen<br />

Fachrechts zu führen.<br />

(5) 1 Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist <strong>das</strong> Ziel zu verfolgen,<br />

naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu<br />

bewirtschaften. 2 Ein hinreichender Anteil standortheimischer<br />

Forstpflanzen ist einzuhalten. 3 Das Nähere regelt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esforstgesetz.<br />

(6) 1 Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer<br />

sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und<br />

Lebensräume <strong>für</strong> heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu<br />

fördern. 2 Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tie<strong>ra</strong>rten ist<br />

grundsätzlich zu unterlassen. 3 Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der<br />

Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und<br />

Pflanzenarten auf <strong>das</strong> zur Erzielung eines nachhaltigen Ert<strong>ra</strong>ges<br />

erforderliche Maß zu beschränken. 4 Das Nähere regelt <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong>esfischereigesetz.<br />

NRW LG § 2 d Erziehung, Bildung und Information<br />

1 Das Ve<strong>ra</strong>ntwortungsbewusstsein der Menschen <strong>für</strong> ein pflegliches Verhalten<br />

gegenüber der Natur und <strong>Land</strong>schaft soll geweckt und zu einem<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern angeregt werden. 2 Das<br />

allgemeine Verständnis <strong>für</strong> die Natur und Umwelt ist durch die Bildungs-,<br />

Erziehungs- und Informationsträger auf allen Ebenen zu verbessern. 3 Das gilt<br />

insbesondere <strong>für</strong> Angebote über die<br />

a) Bedeutung von Natur und <strong>Land</strong>schaft,<br />

b) Aufgaben des Naturschutzes,<br />

c) Grundlagen der Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge,<br />

d) Rechtsgrundlagen des Natur- und Umweltschutzes,<br />

e) Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und zum Interessenausgleich zwischen<br />

unterschiedlichen Ansprüchen an die Nutzung der Natur und ihren Schutz<br />

sowie über<br />

f) ein natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und<br />

Freizeiterleben.<br />

NRW LG § 3 Allgemeine Pflichten<br />

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und<br />

Grundsätze des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege beit<strong>ra</strong>gen und sich so<br />

verhalten, <strong>das</strong>s Natur und <strong>Land</strong>schaft nicht mehr als nach den Umständen<br />

unvermeidbar beeinträchtigt werden.<br />

NRW LG § 3 a Vert<strong>ra</strong>gliche Vereinbarungen<br />

(1) 1 Die zuständigen <strong>Land</strong>schaftsbehörden sollen prüfen, ob und inwieweit die<br />

Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege auch<br />

durch vert<strong>ra</strong>gliche Vereinbarungen (Vert<strong>ra</strong>gsnaturschutz) zu erreichen<br />

sind. 2 Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> vert<strong>ra</strong>gliche Regelungen im Bereich der<br />

land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und <strong>für</strong> die Ausübung von<br />

Jagd- und Fischereirechten, sowie im Rahmen von natur- und<br />

landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Natur. 3 Auch<br />

andere Behörden können durch vert<strong>ra</strong>gliche Vereinbarungen zur


Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege beit<strong>ra</strong>gen. 4 § 36 Abs. 2 und die sonstigen Befugnisse<br />

der <strong>Land</strong>schaftsbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.<br />

(2) 1 Nach Beendigung eines Vert<strong>ra</strong>ges kann die vorher rechtmäßig ausgeübte<br />

Nutzung wieder aufgenommen werden, sofern der Vert<strong>ra</strong>g keine<br />

entgegenstehenden Regelungen enthält. 2 Wird diese durch Verbote oder<br />

Gebote dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt oder<br />

untersagt, wird eine angemessene Entschädigung gemäß § 7 Abs. 3 in<br />

Geld geleistet.<br />

NRW LG § 3 b Begriffsbestimmungen<br />

Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.<br />

NRW LG § 4 Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

(1) Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder<br />

Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung<br />

stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts oder <strong>das</strong> <strong>Land</strong>schaftsbild erheblich beeinträchtigen<br />

können.<br />

(2) Als Eingriffe gelten insbesondere<br />

1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,<br />

2. Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abg<strong>ra</strong>bungen ab 2 m Tiefe auf einer<br />

Grundfläche von mehr als 400 m 2 ,<br />

3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen und<br />

Abfalldeponien,<br />

4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von<br />

St<strong>ra</strong>ßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der<br />

<strong>Land</strong>esbauordnung,<br />

5. <strong>das</strong> Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außenbereich,<br />

6. der Ausbau von Gewässern,<br />

7. die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige<br />

Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes<br />

geschützten Flächen und Objekte,<br />

8. die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen,<br />

soweit sie prägende Bestandteile der <strong>Land</strong>schaft sind, sowie von Tümpeln<br />

und Weihern mit einer Fläche von mehr als 100 m 2 ,<br />

9. die Umwandlung von Wald,<br />

10. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen<br />

außerhalb des Waldes. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Neuanlage von<br />

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig<br />

genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als<br />

1 Hektar.<br />

(3) Nicht als Eingriffe gelten<br />

1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit<br />

dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege berücksichtigt werden. Diese Ziele und Grundsätze sind


in der Regel berücksichtigt, wenn die in § 2 c Abs. 4 bis 6 dieses Gesetzes<br />

genannten Anforderungen bei der land-, forst- und<br />

fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung eingehalten werden.<br />

2. die Wiede<strong>ra</strong>ufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen<br />

Bodennutzung, die auf Grund vert<strong>ra</strong>glicher Vereinbarungen oder auf<br />

Grund der Teilnahme an öffentlichen Prog<strong>ra</strong>mmen zur<br />

Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen<br />

war, soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der<br />

Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt.<br />

3. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen<br />

Biotopen oder Veränderungen des <strong>Land</strong>schaftsbilds auf Flächen, die in der<br />

Vergangenheit rechtmäßig baulich oder <strong>für</strong> verkehrliche Zwecke genutzt<br />

waren, bei Wiede<strong>ra</strong>ufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit),<br />

4. die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper<br />

von St<strong>ra</strong>ßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume<br />

nicht erheblich beschädigt werden,<br />

5. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen,<br />

6. notwendige Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung<br />

der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes<br />

<strong>für</strong> die Schifffahrt auf dem Rhein,<br />

7. Erdwälle <strong>für</strong> den Lärmschutz an St<strong>ra</strong>ßen- und Schienenwegen.<br />

(4 bis 6) weggefallen<br />

NRW LG § 4 a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen<br />

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare<br />

Beeinträchtigungen von Natur und <strong>Land</strong>schaft zu unterlassen.<br />

(2) 1 Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch<br />

Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege vor<strong>ra</strong>ngig<br />

auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu<br />

kompensieren (Ersatzmaßnahmen). 2 Ausgeglichen ist eine<br />

Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des<br />

Naturhaushalts wieder hergestellt sind und <strong>das</strong> <strong>Land</strong>schaftsbild<br />

landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. 3 In sonstiger<br />

Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die<br />

beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen<br />

naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong>schaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.<br />

(3) 1 Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen<br />

sind die Prog<strong>ra</strong>mme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.<br />

2<br />

Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Auswirkungen auf den Biotop- und<br />

Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der<br />

Bemessung der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu<br />

berücksichtigen. 3 Durch Auswahl und Kombination geeigneter<br />

Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von<br />

Flächen <strong>für</strong> diese Zwecke auf <strong>das</strong> unabdingbar notwendige Maß zu<br />

beschränken. 4 Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei


Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen in der Regel nicht größer<br />

als diejenige <strong>für</strong> den Eingriff sein.<br />

(4) Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen<br />

auch Pflegemaßnahmen und Maßnahmen einer naturverträglichen<br />

Bodennutzung in Bet<strong>ra</strong>cht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotopund<br />

Artenschutzes dienen sowie Maßnahmen auf wechselnden Flächen,<br />

wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vert<strong>ra</strong>g des Verursachers mit einem<br />

geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist.<br />

(5) 1 Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch<br />

vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und <strong>Land</strong>schaft durch<br />

Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege zu mindern.<br />

2<br />

Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden,<br />

sind sie auf die Kompensation anzurechnen.<br />

(6) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind<br />

solche vor<strong>ra</strong>ngig, die<br />

a) keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken oder nach § 5 a<br />

Abs. 1 bereits durchgeführt und anerkannt sind,<br />

b) auf eine ökologische Verbesserung bestehender landwirtschaftlicher<br />

Bodennutzungen und vorhandener landschaftlicher Strukturen gerichtet<br />

sind,<br />

c) auf die Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen<br />

gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen<br />

sowie bei Neuversiegelungen eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem<br />

betroffenen Raum bewirken,<br />

d) bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten<br />

eine Waldvermehrung in waldarmen Regionen oder ortsnah einen Umbau<br />

von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah<br />

andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,<br />

e) zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der<br />

Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines<br />

Ordnungs<strong>ra</strong>hmens <strong>für</strong> Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der<br />

Wasserpolitik dienen.<br />

(7) 1 Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die<br />

Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist<br />

auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die<br />

Belange des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege bei der Abwägung<br />

aller Anforderungen an Natur und <strong>Land</strong>schaft anderen Belangen im Range<br />

vorgehen. 2 Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die <strong>für</strong> dort<br />

wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten<br />

Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus<br />

zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

gerechtfertigt ist.<br />

(8) Soweit andere Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis<br />

4 vorsehen, bleiben sie mit der Maßgabe unberührt, <strong>das</strong>s weitergehende<br />

Verpflichtungen oder die Untersagung ausgesprochen werden können,<br />

wenn sie nach diesem Gesetz möglich sind.<br />

(9) 1 Die nach § 6 Abs. 1 und 4 zuständigen Behörden können von dem<br />

Verursacher eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der <strong>für</strong> die


Kompensationsmaßnahmen vo<strong>ra</strong>ussichtlich entstehenden Kosten<br />

verlangen; <strong>für</strong> die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s die Behörde<br />

die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. 2 Die Flächen, <strong>für</strong> die<br />

Kompensationsmaßnahmen festgesetzt worden sind, können im<br />

Grundbuch durch Eint<strong>ra</strong>gung einer beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeit gesichert werden. 3 Die Flächen können auch durch<br />

Eint<strong>ra</strong>gung einer Baulast oder vert<strong>ra</strong>glich gesichert werden, wenn dadurch<br />

eine der Eint<strong>ra</strong>gung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit<br />

vergleichbare Sicherung gewährleistet ist. 4 Bei<br />

Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die<br />

Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den<br />

Abschluss eines Vert<strong>ra</strong>ges im Sinne des § 4 a Abs. 4 nachweist.<br />

(10) 1 Soweit nicht in dem Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die<br />

Enteignung zugelassen wird, finden zur Durchführung von<br />

Ersatzmaßnahmen die §§ 7 Abs. 1, 40 und 41 entsprechende Anwendung.<br />

2<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzung hier<strong>für</strong> ist, <strong>das</strong>s der Eigentümer oder sonstige Berechtigte<br />

des Grundstücks in dem Verfahren zur Festsetzung der Ersatzmaßnahmen<br />

gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> beteiligt<br />

worden sind.<br />

NRW LG § 5 Ersatzgeld<br />

(1) 1 Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise<br />

kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege nicht vor, so ist vom Verursacher ein Ersatz in Geld zu<br />

leisten. 2 Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der<br />

unterbliebenen Ersatzmaßnahme. 3 Bei erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des <strong>Land</strong>schaftsbilds bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang<br />

und Schwere. 4 Ist die Fläche <strong>für</strong> die Kompensation größer als die <strong>für</strong> den<br />

Eingriff, kann der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation <strong>für</strong><br />

den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatz in Geld leisten.<br />

5<br />

Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten.<br />

6<br />

Das Ersatzgeld soll spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung<br />

zweckgebunden <strong>für</strong> Maßnahmen des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege verwendet werden. 7 Dabei hat die ökologische<br />

Verbesserung vorhandener Strukturen Vor<strong>ra</strong>ng vor der Inanspruchnahme<br />

neuer Flächen. 8 Das Ersatzgeld kann auch <strong>für</strong> die Aufstellung und<br />

Durchführung von Maßnahmen eines <strong>Land</strong>schaftsplans verwendet werden.<br />

(2) 1 Soweit <strong>das</strong> Ersatzgeld <strong>für</strong> einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder<br />

zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es dem <strong>Land</strong>esbetrieb<br />

Wald und Holz zur Verfügung gestellt. 2 Die untere Forstbehörde führt die<br />

Maßnahmen im Benehmen mit der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde durch.<br />

NRW LG § 5 a Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen<br />

(1) 1 Maßnahmen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege, die ohne<br />

rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs<br />

durchgeführt werden sollen, können auf Ant<strong>ra</strong>g vor ihrer Durchführung<br />

von der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto<br />

anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die


in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem<br />

<strong>Land</strong>schafts<strong>ra</strong>hmen- und <strong>Land</strong>schaftsplan entsprechen. 2 Sie können bei<br />

späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen he<strong>ra</strong>ngezogen<br />

werden.<br />

(2) Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit<br />

dem zuständigen Ausschuss des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung<br />

Einzelheiten der Führung des Ökokontos zu bestimmen.<br />

NRW LG § 6 Verfahren bei Eingriffen<br />

(1) 1 Bei einem Eingriff, <strong>für</strong> den nach anderen Rechtsvorschriften eine<br />

behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung,<br />

Planfeststellung, sonstige Entscheidung (behördliche Gestattung) oder<br />

eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den<br />

anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach<br />

§ 4 a Abs. 2 oder § 5 oder die Untersagung nach § 4 a Abs. 4 im<br />

Benehmen mit der <strong>Land</strong>schaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene – oder bei<br />

Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde – aus. 2 Bei Eingriffen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ist<br />

zusätzlich <strong>das</strong> Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. 3 Die zuständige<br />

Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 a Abs. 2<br />

oder die Zahlung des Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 als Nebenbestimmung<br />

fest.<br />

(2) 1 Bei einem Eingriff in Natur und <strong>Land</strong>schaft, der aufgrund eines nach<br />

öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll,<br />

hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist,<br />

alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und<br />

<strong>Land</strong>schaft erforderlich sind. 2 Erforderlich sind insbesondere<br />

1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen<br />

Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope und<br />

der betroffenen Waldfläche,<br />

2. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und<br />

3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen<br />

zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.<br />

3<br />

Bei anderen Eingriffen kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die<br />

Darlegungen nach Satz 2 verlangen. 4 Sie hat die Darlegungen zu<br />

verlangen, wenn dies von der zuständigen <strong>Land</strong>schaftsbehörde wegen des<br />

Umfangs oder der Schwere des Eingriffs gefordert wird.<br />

(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des <strong>Land</strong>es, der<br />

Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen<br />

keine behördliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 vo<strong>ra</strong>usgeht,<br />

entscheidet die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im<br />

Benehmen mit der <strong>Land</strong>schaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene über die<br />

Maßnahmen nach § 4 a Abs. 2, die Untersagung des Eingriffs in<br />

entsprechender Anwendung von § 4 a Abs. 4 oder <strong>das</strong> Ersatzgeld nach § 5<br />

Abs. 1.<br />

(4) 1 Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner<br />

behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen


und die nicht unter Absatz 3 fallen, ist eine Genehmigung der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4 a Abs. 2 und 4 und § 5<br />

notwendigen Entscheidungen trifft. 2 Soweit <strong>für</strong> Projekte zur Verwendung<br />

von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven<br />

<strong>Land</strong>wirtschaftsnutzung nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (UVPG<br />

NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung<br />

des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.<br />

(5) 1 Der Ant<strong>ra</strong>g auf Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich bei der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde zu stellen, die die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen<br />

Angaben verlangen kann. 2 Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 10 wird die<br />

Genehmigung im Einvernehmen mit dem <strong>Land</strong>esbetrieb Wald und Holz<br />

erteilt. 3 Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz<br />

handelt, die über den Bezirk einer unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

hinausgeht, ist die höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde zuständig.<br />

(6) 1 Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder<br />

Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die<br />

Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder<br />

Ersatzmaßnahmen nach § 4 a Abs. 2 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes<br />

nach § 5 Abs. 1 an. 2 Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der<br />

Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Nebenbestimmung nicht<br />

erfüllt.<br />

(7) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, <strong>das</strong> einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss <strong>das</strong> Verfahren, in dem<br />

Entscheidungen nach § 4 a Abs. 2 und 4 oder § 5 getroffen werden, den<br />

Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im<br />

<strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW.<br />

S. 175) entsprechen.<br />

(8) 1 Die Flächen, <strong>für</strong> die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt<br />

worden sind, werden in ein Verzeichnis einget<strong>ra</strong>gen. 2 Zu diesem Zweck<br />

haben die <strong>für</strong> die Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und<br />

kreisfreien Städten als untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde, bei denen <strong>das</strong><br />

Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der da<strong>ra</strong>uf<br />

durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend<br />

deren Umsetzung mitzuteilen. 3 Dies gilt nicht <strong>für</strong> diejenigen<br />

Ausgleichsflächen,<br />

1. die kleiner als 500 m 2 sind,<br />

2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder<br />

3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt werden.<br />

NRW LG § 7 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich<br />

(1) 1 Für Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder aufgrund<br />

dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1 bis 4<br />

und § 42 a Abs. 1 bis 3 oder <strong>für</strong> Festsetzungen nach den §§ 25 und 26 ist<br />

die Entziehung oder Belastung von Grundeigentum oder Rechten am<br />

Grundeigentum oder sonstigen vermögenswerten Rechten im Wege der<br />

Enteignung zulässig. 2 Das <strong>Land</strong>esenteignungs- und -


entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW, S. 366) ist<br />

anzuwenden.<br />

(2) Die Enteignung ist zugunsten des <strong>Land</strong>es, von Gemeinden,<br />

Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

zulässig.<br />

(3) Soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder auf<br />

Grund dieses Gesetzes, insbesondere nach den §§ 19 bis 23, § 34 Abs. 1<br />

bis 4 und § 42 a Abs. 1 bis 3 oder <strong>für</strong> Festsetzungen nach den §§ 25 und<br />

26<br />

1. bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben<br />

werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden,<br />

2. Aufwendungen wertlos werden, die <strong>für</strong> beabsichtigte, bisher<br />

rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vert<strong>ra</strong>uen da<strong>ra</strong>uf<br />

gemacht wurden, <strong>das</strong>s diese rechtmäßig bleiben, oder<br />

3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in<br />

absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile<br />

ausgeglichen werden können,<br />

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu<br />

denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt<br />

werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern<br />

und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen<br />

vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.<br />

(4) Die nach Absatz 3 gebotene Entschädigung ist in Verbindung mit der<br />

nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde anzuordnen; dabei sind vor<strong>ra</strong>ngig vert<strong>ra</strong>gliche<br />

Regelungen anzustreben.<br />

(5) Der Eigentümer kann in den Fällen des Absatzes 3 die ganze oder<br />

teilweise Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn und soweit es<br />

ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungsbeschränkungen nicht<br />

mehr zumutbar ist, <strong>das</strong> Grundstück zu behalten.<br />

[§§ 8 - 14] Abschnitt II <strong>Land</strong>schaftsbehörden, Beiräte,<br />

<strong>Land</strong>schaftswacht<br />

NRW LG § 8 <strong>Land</strong>schaftsbehörden<br />

(1) 1 Oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde ist <strong>das</strong> <strong>für</strong> den Naturschutz zuständige<br />

Ministerium. 2 Höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörden sind die Bezirksregierungen.<br />

3<br />

Untere <strong>Land</strong>schaftsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>schaftsbehörden sind Sonderordnungsbehörden.<br />

(3) 1 Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als<br />

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2 Die Aufsichtsbehörden<br />

können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörden unterrichten. 3 Die Aufsichtsbehörden können<br />

Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der<br />

unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde zu sichern. 4 Zur zweckmäßigen Erfüllung<br />

dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden<br />

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der


Aufgaben zu sichern,<br />

2. besondere Weisungen erteilen, wenn <strong>das</strong> Verhalten der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht<br />

geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.<br />

5 Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt<br />

der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch,<br />

sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. 6 Dies gilt auch<br />

<strong>für</strong> solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der<br />

Staatssicherheit erforderlich ist. 7 Das Weisungsrecht der<br />

Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlass<br />

ordnungsbehördlicher Verordnungen.<br />

NRW LG § 9 Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit<br />

(1) 1 Die <strong>Land</strong>schaftsbehörden haben neben den ihnen in diesem Gesetz<br />

zugewiesenen sonstigen Aufgaben<br />

1. die mit F<strong>ra</strong>gen des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der<br />

<strong>Land</strong>schaft befaßten öffentlichen Stellen zu be<strong>ra</strong>ten und zu unterstützen,<br />

2. die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Gebote und Verbote sowie der in anderen Gesetzen<br />

zum Schutze der <strong>Land</strong>schaft, des Naturhaushalts, von Pflanzen oder<br />

Tieren erlassenen Vorschriften zu überwachen, soweit nicht auf Grund<br />

eines anderen Gesetzes eine abweichende Zuständigkeit begründet ist und<br />

3. die unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

auszuführen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.<br />

2<br />

Die Vorschriften des <strong>Land</strong>esplanungsgesetzes sowie § 60 Abs. 3 des<br />

<strong>Land</strong>esforstgesetzes über die Be<strong>ra</strong>tung öffentlicher Stellen bleiben<br />

unberührt.<br />

(1 a) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu<br />

ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des<br />

Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes<br />

bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde.<br />

(2) 1 Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer<br />

Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege zu unterstützen. 2 Sie haben die <strong>Land</strong>schaftsbehörden<br />

bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen,<br />

die die Belange des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege berühren<br />

können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende<br />

Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.<br />

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend <strong>für</strong> die<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege den Aufgabenbereich anderer<br />

Behörden berühren können.<br />

(4) 1 Unbeschadet der §§ 27 b und 42 c soll mit den Betroffenen bei örtlichen<br />

Planungen, die Naturschutz und <strong>Land</strong>schaftspflege betreffen, und bei<br />

Schutzausweisungen frühzeitig zusammengearbeitet werden, soweit dies<br />

nicht schon durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist. 2 Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> die betroffenen Stadt- und Kreissportbünde und die betroffenen<br />

Kreisimkerverbände.


NRW LG § 10 Untersuchungsrecht<br />

(1) Die Beauft<strong>ra</strong>gten der <strong>Land</strong>schaftsbehörden sowie des <strong>Land</strong>esamtes <strong>für</strong><br />

Natur, Umwelt und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> dürfen<br />

Grundstücke betreten und technische Untersuchungen vornehmen, soweit<br />

dies nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten und eine vorherige<br />

Unterrichtung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder<br />

Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer zeitnah in geeigneter Form erfolgt<br />

ist.<br />

(2) Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.<br />

NRW LG § 11 Beiräte<br />

(1) 1 Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

werden bei den unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörden Beiräte gebildet. 2 Die<br />

Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der <strong>Land</strong>schaft<br />

mitwirken und dazu<br />

1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen<br />

unterbreiten,<br />

2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von <strong>Land</strong>schaftspflege und<br />

Naturschutz vermitteln und<br />

3. bei Fehlentwicklungen in der <strong>Land</strong>schaft entgegenwirken.<br />

(2) 1 Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der<br />

Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. 2 Die Beteiligung des<br />

Bei<strong>ra</strong>ts bei der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde richtet sich im übrigen nach<br />

den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />

(3) 1 Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der<br />

Gemeindeordnung sowie § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Kreisordnung<br />

finden entsprechende Anwendung. 2 Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte<br />

gelten § 49 der Gemeindeordnung sowie § 34 der Kreisordnung<br />

entsprechend.<br />

(4) Der Bei<strong>ra</strong>t besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus<br />

– acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine; davon je zwei<br />

Vertretern/innen des Bundes <strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz Deutschland<br />

e. V. (BUND) und des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU), drei<br />

Vertretern/innen der <strong>Land</strong>esgemeinschaft Naturschutz und Umwelt<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> e. V. (LNU) und einem/einer Vertreter/in der<br />

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> e. V. (SDW),<br />

– zwei Vertretern/innen des regional zuständigen<br />

<strong>Land</strong>wirtschaftsverbandes,<br />

– einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

e. V.,<br />

– einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des <strong>Land</strong>esverbandes Gartenbau<br />

Rheinland e. V., des <strong>Land</strong>esverbandes Gartenbau <strong>Westfalen</strong>-Lippe e. V.<br />

und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,<br />

– einem/einer Vertreter/in der nach § 52 <strong>Land</strong>esjagdgesetz anerkannten<br />

<strong>Land</strong>esvereinigung der Jäger,<br />

– einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

e. V.,<br />

– einem/einer Vertreter/in des <strong>Land</strong>esSport-Bundes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>


e. V. und<br />

– einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland<br />

e. V. und des <strong>Land</strong>esverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e. V.<br />

(5) 1 Die Mitglieder des Bei<strong>ra</strong>ts werden aufgrund der Vorschläge der in<br />

Absatz 4 aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des<br />

Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. 2 In die Beiräte sollen nur<br />

Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde haben. 3 Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien<br />

Stadt dürfen dem Bei<strong>ra</strong>t nicht angehören. 4 Soweit die nach Absatz 4<br />

vorschlagsberechtigten Vereinigungen von ihrem Vorschlagsrecht in einer<br />

von der <strong>Land</strong>schaftsbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen<br />

Geb<strong>ra</strong>uch machen, können Bei<strong>ra</strong>tsmitglieder auch ohne Vorschlag von der<br />

zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. 5 Diese Mitglieder<br />

treten an die Stelle der Vertreter, <strong>für</strong> die keine Vorschläge gemacht<br />

worden sind.<br />

(6) 1 Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. 2 Sie<br />

wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde,<br />

bei der der Bei<strong>ra</strong>t eingerichtet ist; § 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des<br />

Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.<br />

(7) 1 Der Bei<strong>ra</strong>t wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen<br />

Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Bei<strong>ra</strong>t<br />

gegenüber der Öffentlichkeit. 3 Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die<br />

nicht bis zu einer Sitzung des Bei<strong>ra</strong>ts aufgeschoben werden können, kann<br />

der Vorsitzende anstelle des Bei<strong>ra</strong>ts beteiligt werden.<br />

(8) Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem<br />

Innenministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des<br />

<strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Nähere über die Beiräte,<br />

insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer<br />

Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung.<br />

NRW LG § 11 a Biologische Stationen<br />

1 Biologische Stationen als einget<strong>ra</strong>gene Vereine führen mit Zustimmung der<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörden auch Aufgaben der Betreuung von besonders<br />

geschützten Teilen von Natur und <strong>Land</strong>schaft, der fachlichen und p<strong>ra</strong>ktischen<br />

Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des<br />

Vert<strong>ra</strong>gsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen durch. 2 Die §§ 3 a Abs. 1, 7 Abs. 4, 34 Abs. 5 und<br />

36 Abs. 2 bleiben unberührt.<br />

NRW LG § 12 Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen<br />

(1) 1 Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereines wird auf Ant<strong>ra</strong>g erteilt.<br />

2 Sie ist zu erteilen, wenn der Verein<br />

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die<br />

Ziele des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege fördert,<br />

2. einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf <strong>das</strong> Gebiet des <strong>Land</strong>es<br />

erstreckt,<br />

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in<br />

diesem Zeit<strong>ra</strong>um im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,


4. die Gewähr <strong>für</strong> eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind<br />

Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die<br />

Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,<br />

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des<br />

Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und<br />

6. den Eintritt als Mitglied, <strong>das</strong> in der Mitgliederversammlung volles<br />

Stimmrecht hat, jeder Person ermöglicht, die die Ziele des Vereins<br />

unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische<br />

Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Vo<strong>ra</strong>ussetzung<br />

abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzung erfüllt.<br />

3<br />

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, <strong>für</strong> den<br />

die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.<br />

(2) 1 Die Anerkennung wird durch die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

ausgesprochen. 2 Die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden<br />

Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde anerkannten Verbände gelten als nach dieser<br />

Vorschrift anerkannte Vereine.<br />

(3) 1 Einem vom <strong>Land</strong> anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben<br />

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter<br />

dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der <strong>für</strong> Naturschutz und<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege zuständigen Behörden,<br />

2. bei der Vorbereitung von Prog<strong>ra</strong>mmen und Plänen im Sinne der §§ 15<br />

und 16,<br />

3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes,<br />

4. bei der Vorbereitung von Prog<strong>ra</strong>mmen staatlicher und sonstiger<br />

öffentlicher Stellen zur Wiede<strong>ra</strong>nsiedlung von Tieren und Pflanzen<br />

verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,<br />

5. vor der Erteilung von Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des<br />

Wasserhaushaltsgesetzes,<br />

6. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von<br />

Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten,<br />

7. in Planfeststellungsverfahren, die von <strong>Land</strong>esbehörden durchgeführt<br />

werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur<br />

und <strong>Land</strong>schaft verbunden sind.<br />

2<br />

Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.<br />

NRW LG § 12 a Verfahren<br />

(1) 1 Die nach § 12 anerkannten Vereine sind vorbehaltlich anderer<br />

gesetzlicher Regelungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen. 2 Sie<br />

erhalten die gleichen Unterlagen, die den <strong>Land</strong>schaftsbehörden zur<br />

Stellungnahme übersandt werden, soweit sie nicht vom Ant<strong>ra</strong>gsteller<br />

gekennzeichnete Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.<br />

(2) 1 Ein zu beteiligender Verein kann innerhalb einer Frist von einem Monat<br />

nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben, soweit


nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Frist zur<br />

Stellungnahme kann auf Ant<strong>ra</strong>g verlängert werden, wenn dadurch keine<br />

erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die<br />

Behörde dies <strong>für</strong> sachdienlich hält. 3 Endet <strong>das</strong> Verfahren durch einen<br />

Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>ges,<br />

so ist den Vereinen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben<br />

haben, die Entscheidung bekanntzugeben.<br />

(3) 1 Die Mitwirkung der anerkannten Vereine an einem Verfahren nach § 12<br />

entfällt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder<br />

im öffentlichen Interesse im Sinne des § 28<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW notwendig erscheint. 2 In diesem Fall<br />

ist den Verbänden sobald wie möglich der Inhalt der getroffenen<br />

Entscheidung mitzuteilen. 3 Die Mitwirkung an einem Verfahren nach § 12<br />

Abs. 3 entfällt ferner, wenn sie eine Bekanntgabe personenbezogener<br />

Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger<br />

Belange eines Beteiligten erwarten lässt und ohne Kenntnis dieser<br />

Angaben keine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

erfolgen kann.<br />

NRW LG § 12 b Rechtsbehelfe von Vereinen<br />

(1) 1 Ein nach § 12 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt<br />

zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

einlegen gegen<br />

1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von<br />

Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, sowie<br />

2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur<br />

und <strong>Land</strong>schaft verbunden sind.<br />

2<br />

Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer<br />

Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen<br />

worden ist.<br />

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein<br />

1. geltend macht, <strong>das</strong>s der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten<br />

Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die<br />

auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder<br />

fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des<br />

Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege zu dienen bestimmt sind,<br />

widerspricht,<br />

2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die<br />

Anerkennung da<strong>ra</strong>uf bezieht, berührt wird und<br />

3. zur Mitwirkung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 und 7 berechtigt war und er sich<br />

hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm im Rahmen des § 12 Abs. 3<br />

keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.<br />

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung<br />

gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen<br />

ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht<br />

hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen<br />

Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.


(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden,<br />

müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden,<br />

nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder<br />

hätte erlangen können.<br />

NRW LG § 13 <strong>Land</strong>schaftswacht<br />

(1) 1 Die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde soll auf Vorschlag des Bei<strong>ra</strong>ts Beauft<strong>ra</strong>gte<br />

<strong>für</strong> den Außendienst bestellen; sie bilden die <strong>Land</strong>schaftswacht. 2 Die<br />

<strong>Land</strong>schaftswacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige<br />

Veränderungen in der <strong>Land</strong>schaft benachrichtigen und da<strong>ra</strong>uf hinwirken,<br />

<strong>das</strong>s Schäden von Natur und <strong>Land</strong>schaft abgewendet werden. 3 Die<br />

Tätigkeit in der <strong>Land</strong>schaftswacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit <strong>für</strong> den<br />

Kreis oder die kreisfreie Stadt.<br />

(2) 1 Die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die<br />

Obliegenheiten der <strong>Land</strong>schaftswacht. 2 Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

legt den Rahmen der Dienstanweisung fest; es kann hierbei ein<br />

Dienstabzeichen vorschreiben.<br />

NRW LG § 14 <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(1) Das <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere<br />

Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit<br />

anderen <strong>für</strong> die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts<br />

zuständigen Stellen des <strong>Land</strong>es<br />

1. die wissenschaftlichen Grundlagen <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>schaftsplanung zu<br />

e<strong>ra</strong>rbeiten,<br />

2. die gemäß § 19 geschützten Flächen und <strong>Land</strong>schaftsbestandteile zu<br />

erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,<br />

3. den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge<br />

solcher Veränderungen, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die<br />

Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des<br />

Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und gemäß 12<br />

Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz mit den anderen Ländern und dem Bund<br />

abzustimmen und<br />

4. die in der <strong>Land</strong>schaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.<br />

(2) Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann dem <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt<br />

und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> weitere Aufgaben übert<strong>ra</strong>gen.<br />

[§§ 15 - 26] Abschnitt III <strong>Land</strong>schaftsplanung<br />

NRW LG § 15 <strong>Land</strong>schaftsprog<strong>ra</strong>mm, <strong>Land</strong>schafts<strong>ra</strong>hmenplan<br />

(1) 1 Für <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> wird von der obersten<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des<br />

<strong>Land</strong>tags ein <strong>Land</strong>schaftsprog<strong>ra</strong>mm aufgestellt, <strong>das</strong> die landesweiten<br />

Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />

darstellt. 2 Raumbedeutsame Erfordernisse werden unter Abwägung mit


den anderen <strong>ra</strong>umbedeutsamen Planungen nach Maßgabe des<br />

<strong>Land</strong>esplanungsgesetzes und des <strong>Land</strong>esentwicklungsprog<strong>ra</strong>mms in den<br />

<strong>Land</strong>esentwicklungsplan <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> aufgenommen.<br />

(2) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege werden nach Abstimmung und<br />

Abwägung mit anderen Belangen zusammenfassend im Regionalplan<br />

dargestellt; der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktionen eines<br />

<strong>Land</strong>schafts<strong>ra</strong>hmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />

NRW LG § 15 a Inhalt des <strong>Land</strong>schaftsprog<strong>ra</strong>mms, Fachbeit<strong>ra</strong>g des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege zur <strong>Land</strong>schaftsplanung<br />

(1) Das <strong>Land</strong>schaftsprog<strong>ra</strong>mm besteht aus Text und Karten; es enthält<br />

1. die Bestandsaufnahme von Natur und <strong>Land</strong>schaft sowie die<br />

Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen,<br />

2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und <strong>Land</strong>schaft nach Maßgabe<br />

der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />

einschließlich der sich da<strong>ra</strong>us ergebenden Konflikte,<br />

3. die Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege, insbesondere<br />

a) <strong>für</strong> die Entwicklung eines landesweiten Biotopverbundsystems sowie<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Biotope und ihrer<br />

Lebensgemeinschaften einschließlich der Tiere und Pflanzen wildlebender<br />

Arten und bestimmter Gebiete von Natur und <strong>Land</strong>schaft im Sinne der<br />

§§ 20 bis 23, 43 und 62,<br />

b) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regene<strong>ra</strong>tion von<br />

Böden, Gewässern, Luft und Klima, die insoweit auch einer nachhaltigen<br />

Nutzung der Naturgüter dienen,<br />

c) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von<br />

Natur und <strong>Land</strong>schaft, auch als Erlebnis- und Erholungs<strong>ra</strong>um des<br />

Menschen,<br />

d) zur Sicherung des Frei<strong>ra</strong>ums mit seinen naturnahen<br />

<strong>Land</strong>schaftsstrukturen und <strong>Land</strong>schaftselementen.<br />

(2) 1 Als Grundlage <strong>für</strong> den Regionalplan als <strong>Land</strong>schafts<strong>ra</strong>hmenplan und <strong>für</strong><br />

den <strong>Land</strong>schaftsplan e<strong>ra</strong>rbeitet <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt und<br />

Verb<strong>ra</strong>ucherschutz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> einen Fachbeit<strong>ra</strong>g des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege. 2 Der Fachbeit<strong>ra</strong>g enthält<br />

1. die Bestandsaufnahme von Natur und <strong>Land</strong>schaft sowie die<br />

Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,<br />

2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und <strong>Land</strong>schaft nach Maßgabe<br />

der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege<br />

einschließlich der sich da<strong>ra</strong>us ergebenden Konflikte und<br />

3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und<br />

Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und<br />

<strong>Land</strong>schaft sowie Angaben zum Biotopverbund.<br />

(3) und (4) weggefallen<br />

NRW LG § 16 <strong>Land</strong>schaftsplan<br />

(1) 1 Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele<br />

und Grundsätze des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege sind im


<strong>Land</strong>schaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. 2 Dabei<br />

sind die sich aus den Grundsätzen des Naturschutzes und der<br />

<strong>Land</strong>schaftspflege nach § 2 ergebenden Anforderungen untereinander und<br />

gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht<br />

abzuwägen. 3 Der Geltungsbereich des <strong>Land</strong>schaftsplans erstreckt sich auf<br />

den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.<br />

4<br />

Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis<br />

18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese<br />

bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege erforderlich sind, kann sich der<br />

<strong>Land</strong>schaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf<br />

diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen<br />

nach § 26 Abs. 2 ist insoweit nicht zulässig. 5 Satz 4 gilt entsprechend <strong>für</strong><br />

Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches.<br />

(2) 1 Die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung) haben<br />

unter Beachtung der Ziele der Raumordnung <strong>für</strong> ihr Gebiet<br />

<strong>Land</strong>schaftspläne aufzustellen; der <strong>Land</strong>schaftsplan ist als Satzung zu<br />

beschließen. 2 Die Darstellungen der Flächennutzungspläne sind in dem<br />

Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen.<br />

3<br />

Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer<br />

Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten. 4 Die Verbindlichkeit<br />

des <strong>Land</strong>schaftsplans richtet sich nach den §§ 7 Abs. 1 und 33 bis 41.<br />

(3) Für <strong>das</strong> Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere<br />

<strong>Land</strong>schaftspläne aufgestellt werden.<br />

(4) Der <strong>Land</strong>schaftsplan besteht aus Karte, Begründung mit den Zielen und<br />

Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des <strong>Land</strong>schaftsplans<br />

(Umweltbericht), Text und Erläuterungen, er enthält insbesondere<br />

1. die Darstellung der Entwicklungsziele <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>schaft (§ 18),<br />

2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

(§§ 19 bis 23),<br />

3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 2 b),<br />

4. besondere Festsetzungen <strong>für</strong> die forstliche Nutzung (§ 25),<br />

5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26).<br />

NRW LG § 17 St<strong>ra</strong>tegische Umweltprüfung bei der <strong>Land</strong>schaftsplanung<br />

(1) 1 Bei der Aufstellung oder Änderung des <strong>Land</strong>schaftsplans ist eine<br />

St<strong>ra</strong>tegische Umweltprüfung durchzuführen. 2 Ist eine St<strong>ra</strong>tegische<br />

Umweltprüfung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Plangebiet oder <strong>für</strong> Teile davon bereits in<br />

vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die St<strong>ra</strong>tegische<br />

Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche<br />

Umweltauswirkungen beschränken. 3 Das Verfahren muss den<br />

Anforderungen der §§ 14 a, 14 f und 14 g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der<br />

§§ 14 h und 14 i Abs. 1, 14 k Abs. 1 und 14 n des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. 4 Die Behörden- und<br />

Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach<br />

§ 27 a bis c durchzuführen. 5 Die Begründung zum <strong>Land</strong>schaftsplan erfüllt<br />

die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14 g des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung. 6 In die Begründung sind die<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des


Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter<br />

aufzunehmen.<br />

(2) 1 Einer St<strong>ra</strong>tegischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans nach § 29 Abs. 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte<br />

<strong>für</strong> zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen.<br />

2<br />

Im Verfahren nach § 27 a bis c ist mit Begründung da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen,<br />

<strong>das</strong>s von der Durchführung einer St<strong>ra</strong>tegischen Umweltprüfung abgesehen<br />

wird. 3 Einer St<strong>ra</strong>tegischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den<br />

Fällen des § 29 Abs. 3 und 4.<br />

(3) Die St<strong>ra</strong>tegische Umweltprüfung beim <strong>Land</strong>schafts<strong>ra</strong>hmenplan erfolgt nach<br />

den Vorschriften des <strong>Land</strong>esplanungsgesetzes.<br />

NRW LG § 18 Entwicklungsziele <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>schaft, Biotopverbund<br />

(1) 1 Die Entwicklungsziele <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>schaft geben als räumlich-fachliche<br />

Leitbilder über <strong>das</strong> Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden<br />

Aufgaben der <strong>Land</strong>schaftsentwicklung Auskunft. 2 Entwicklungsziel ist auch<br />

der Aufbau des Biotopverbunds nach § 2 b. 3 Als weitere Entwicklungsziele<br />

kommen insbesondere in Bet<strong>ra</strong>cht<br />

1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen<br />

natürlichen <strong>Land</strong>schaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten<br />

<strong>Land</strong>schaft als Lebens<strong>ra</strong>um <strong>für</strong> die landschaftstypischen Tier- und<br />

Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft mit<br />

ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten,<br />

2. die Anreicherung einer <strong>Land</strong>schaft mit naturnahen Lebensräumen und<br />

mit gliedernden und belebenden Elementen,<br />

3. die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem<br />

Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark<br />

vernachlässigten <strong>Land</strong>schaft,<br />

4. der Ausbau der <strong>Land</strong>schaft <strong>für</strong> die Erholung. Zur Erholung gehören auch<br />

natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien<br />

Natur,<br />

5. die Ausstattung der <strong>Land</strong>schaft <strong>für</strong> Zwecke des Immissionsschutzes und<br />

des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.<br />

(2) Bei der Darstellung der Entwicklungsziele <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>schaft sind die im<br />

Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen<br />

Funktionen der Grundstücke, insbesondere die land-, forst-, berg-,<br />

abg<strong>ra</strong>bungs-, wasser- und abfallwirtschaftlichen Zweckbestimmungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

NRW LG § 19 Besonders geschützte Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

1 Der <strong>Land</strong>schaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu<br />

schützenden Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft nach den §§ 20 bis 23<br />

festzusetzen. 2 Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den<br />

Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und<br />

Verbote.<br />

NRW LG § 20 Naturschutzgebiete<br />

1 Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies<br />

a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter


wildlebender Tier- und Pflanzenarten,<br />

b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder<br />

erdgeschichtlichen Gründen oder<br />

c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervor<strong>ra</strong>genden Schönheit<br />

einer Fläche oder eines <strong>Land</strong>schaftsbestandteils<br />

erforderlich ist. 2 Die Festsetzung ist auch zulässig zur Entwicklung, Herstellung<br />

oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne<br />

von Buchstabe a. 3 Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem<br />

jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden;<br />

hierbei kann auch die <strong>für</strong> den Schutz notwendige Umgebung einbezogen<br />

werden.<br />

NRW LG § 21 <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete<br />

<strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies<br />

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regene<strong>ra</strong>tionsfähigkeit und<br />

nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,<br />

b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des <strong>Land</strong>schaftsbildes oder der<br />

besonderen kulturhistorischen Bedeutung der <strong>Land</strong>schaft oder<br />

c) wegen ihrer besonderen Bedeutung <strong>für</strong> die Erholung<br />

erforderlich ist.<br />

NRW LG § 22 Naturdenkmale<br />

1 Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende<br />

Flächen bis fünf Hektar festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz<br />

a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder<br />

erdgeschichtlichen Gründen oder<br />

b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit<br />

erforderlich ist. 2 Die Festsetzung kann auch die <strong>für</strong> den Schutz des<br />

Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.<br />

NRW LG § 23 Geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile<br />

1 Als geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile werden Teile von Natur und<br />

<strong>Land</strong>schaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz<br />

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und<br />

Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbildes oder<br />

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />

erforderlich ist. 2 Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den<br />

gesamten Bestand an Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteilen erstrecken.<br />

NRW LG § 24 Zweckbestimmung <strong>für</strong> B<strong>ra</strong>chflächen<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>schaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18)<br />

die Zweckbestimmung <strong>für</strong> B<strong>ra</strong>chflächen dadurch festsetzen, <strong>das</strong>s diese<br />

entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter<br />

Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. 2 Bei der<br />

Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder<br />

Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.


(2) Als B<strong>ra</strong>chflächen gelten Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben<br />

ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, <strong>das</strong>s eine<br />

Nutzung ins Werk gesetzt ist.<br />

NRW LG § 25 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und<br />

geschützten <strong>Land</strong>schaftsbestandteilen<br />

Der <strong>Land</strong>schaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit dem <strong>Land</strong>esbetrieb<br />

Wald und Holz <strong>für</strong> Erstaufforstungen und <strong>für</strong> Wiede<strong>ra</strong>ufforstungen bestimmte<br />

Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der<br />

Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks<br />

erforderlich ist.<br />

NRW LG § 26 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>schaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und<br />

Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des<br />

Schutzzwecks der nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile<br />

von Natur und <strong>Land</strong>schaft und zur Erhaltung der nach § 62 gesetzlich<br />

geschützten Biotope erforderlich sind. 2 Auf der Grundlage der<br />

Entwicklungsziele nach § 18 kann der <strong>Land</strong>schaftsplan zur Verwirklichung<br />

der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 weitere Maßnahmen zur<br />

Sicherunng und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des<br />

Naturhaushalts oder des <strong>Land</strong>schaftsbildes, der Pflege und Entwicklung<br />

eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des<br />

Erholungswertes von Natur und <strong>Land</strong>schaft (<strong>Land</strong>schaftsentwicklung)<br />

festsetzen.<br />

(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die<br />

1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume<br />

(Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der<br />

Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten,<br />

insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes,<br />

2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch <strong>für</strong> den Biotopverbund<br />

bedeutsamer sowie cha<strong>ra</strong>kteristischer landschaftlicher Strukturen und<br />

Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidegehölze,<br />

Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,<br />

3. Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur<br />

Schaffung eines Ordnungs<strong>ra</strong>hmens <strong>für</strong> Maßnahmen der Gemeinschaft im<br />

Bereich der Wasserpolitik erfüllen,<br />

4. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken<br />

einschließlich der Entsiegelung, Beseitigung verfallener Gebäude oder<br />

sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,<br />

5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des<br />

<strong>Land</strong>schaftsbildes,<br />

6. Pflege und Entwicklung von cha<strong>ra</strong>kteristischen Elementen der<br />

Kulturlandschaft,<br />

7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen <strong>für</strong> im besiedelten Bereich<br />

vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im


Hinblick auf ihre Bedeutung <strong>für</strong> den Biotopverbund und<br />

8. Maßnahmen <strong>für</strong> die landschaftsgebundene und naturverträgliche<br />

Erholung.<br />

(3) 1 Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten<br />

Grundstücksflächen zugeordnet. 2 Soweit nicht Gründe des Naturschutzes<br />

und der <strong>Land</strong>schaftspflege entgegen stehen, ist es auch zulässig,<br />

Festsetzungen nach Absatz 2 einem im <strong>Land</strong>schaftsplan abgegrenzten<br />

<strong>Land</strong>schafts<strong>ra</strong>um zuzuordnen, ohne <strong>das</strong>s die Festsetzungen an eine<br />

bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.<br />

[§§ 27 - 32] Abschnitt IV Verfahren bei der <strong>Land</strong>schaftsplanung<br />

NRW LG § 27 Aufstellung des <strong>Land</strong>schaftsplans<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>schaftsplan ist vom Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung in eigener<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung aufzustellen. 2 Der Beschluss, einen <strong>Land</strong>schaftsplan<br />

aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>schaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen<br />

aufeinander abgestimmt werden.<br />

(3) Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags im Einvernehmen mit den beteiligten<br />

Ministerien durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen sowie die bei der<br />

Aufstellung des <strong>Land</strong>schaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren<br />

Inhalt und die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen<br />

festlegen.<br />

NRW LG § 27 a Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />

(1) 1 Bei der Aufstellung des <strong>Land</strong>schaftsplans sollen die Behörden und<br />

Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt<br />

werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt werden. 2 In<br />

ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung auch<br />

Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete<br />

Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu<br />

geben, die <strong>für</strong> den Naturschutz und die <strong>Land</strong>schaftspflege im Plangebiet<br />

bedeutsam sein können. 3 Diesen Beteiligten soll <strong>für</strong> die Abgabe ihrer<br />

Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich<br />

nicht fristgemäß, so kann der Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung davon<br />

ausgehen, <strong>das</strong>s die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen<br />

Belange durch den <strong>Land</strong>schaftsplan nicht berührt werden.<br />

(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach<br />

§ 27 c durchgeführt werden.<br />

NRW LG § 27 b Beteiligung der Bürger<br />

1 Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und<br />

Grundsätze und die vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu<br />

unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.<br />

2 An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich <strong>das</strong> Verfahren nach § 27 c<br />

auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.


NRW LG § 27 c Öffentliche Auslegung<br />

(1) 1 Der Entwurf des <strong>Land</strong>schaftsplans ist auf die Dauer eines Monats beim<br />

Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung öffentlich auszulegen. 2 Ort und Dauer der<br />

Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich<br />

bekanntzumachen mit dem Hinweis da<strong>ra</strong>uf, <strong>das</strong>s Bedenken und<br />

Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift<br />

vorgeb<strong>ra</strong>cht werden können. 3 Die nach § 27 a Beteiligten sollen von der<br />

Auslegung benachrichtigt werden. 4 Die fristgemäß vorgeb<strong>ra</strong>chten<br />

Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; <strong>das</strong> Ergebnis ist mitzuteilen.<br />

5<br />

Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im<br />

wesentlichen gleichem Inhalt vorgeb<strong>ra</strong>cht, kann die Mitteilung des<br />

Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, <strong>das</strong>s diesen Personen<br />

die Einsicht in <strong>das</strong> Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der <strong>das</strong><br />

Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden<br />

kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. 6 Bei der Vorlage des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans nach § 28 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und<br />

Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der <strong>Land</strong>schaftsplanung<br />

beizufügen.<br />

(2) 1 Wird der Entwurf des <strong>Land</strong>schaftsplans nach der Auslegung geändert<br />

oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen; bei der erneuten<br />

Auslegung kann bestimmt werden, <strong>das</strong>s Bedenken und Anregungen nur zu<br />

den geänderten oder ergänzten Teilen vorgeb<strong>ra</strong>cht werden können.<br />

2<br />

Werden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung<br />

nicht berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen<br />

werden; Absatz 1 Sätze 4 und 6 und § 29 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

NRW LG § 28 Anzeige des <strong>Land</strong>schaftsplans<br />

(1) Der <strong>Land</strong>schaftsplan ist der höheren <strong>Land</strong>schaftsbehörde anzuzeigen.<br />

(2) 1 Die höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach<br />

Eingang der Anzeige geltend machen, <strong>das</strong>s der <strong>Land</strong>schaftsplan nicht<br />

ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den<br />

aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften<br />

widerspricht. 2 Der <strong>Land</strong>schaftsplan darf nur in K<strong>ra</strong>ft gesetzt werden, wenn<br />

die höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften<br />

nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder<br />

wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, <strong>das</strong>s sie keine Verletzung von<br />

Rechtsvorschriften geltend macht.<br />

(3) Der Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße<br />

auszuräumen.<br />

NRW LG § 28 a Ink<strong>ra</strong>fttreten des <strong>Land</strong>schaftsplans<br />

1 Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der<br />

<strong>Land</strong>schaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. 2 Der <strong>Land</strong>schaftsplan ist zu<br />

jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft<br />

zu geben. 3 In der Bekanntmachung ist da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, wo der<br />

<strong>Land</strong>schaftsplan eingesehen werden kann. 4 Mit der Bekanntmachung tritt der


<strong>Land</strong>schaftsplan in K<strong>ra</strong>ft. 5 Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst <strong>für</strong><br />

Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />

NRW LG § 29 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans<br />

(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des <strong>Land</strong>schaftsplans gelten auch <strong>für</strong><br />

seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.<br />

(2) 1 Werden durch Änderungen eines <strong>Land</strong>schaftsplans die Grundzüge der<br />

Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach §§ 27 a bis 27 c<br />

sowie der Anzeige nach § 28 nicht; § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine<br />

Anwendung (vereinfachte Änderung). 2 Den Eigentümern der von den<br />

Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen<br />

berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

innerhalb angemessener Frist zu geben. 3 Widersprechen die Beteiligten<br />

innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der <strong>Land</strong>schaftsplan der<br />

Anzeige nach § 28. 4 Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als<br />

Bedenken und Anregungen nach § 27 c Abs. 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.<br />

(3) 1 Enthält ein <strong>Land</strong>schaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit<br />

Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, <strong>für</strong> die dieser eine<br />

bauliche Nutzung vorsieht, tritt der <strong>Land</strong>schaftsplan <strong>für</strong> diese Bereiche<br />

außer K<strong>ra</strong>ft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34<br />

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in K<strong>ra</strong>ft tritt. 2 Entsprechendes<br />

gilt <strong>für</strong> <strong>das</strong> Außerk<strong>ra</strong>fttreten von Darstellungen und Festsetzungen des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben<br />

innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34<br />

Abs. 1 Baugesetzbuch und <strong>für</strong> Bereiche, in denen die Gemeinde durch<br />

Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Grenzen <strong>für</strong> im<br />

Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.<br />

(4) 1 Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines<br />

Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines <strong>Land</strong>schaftsplans treten<br />

widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des <strong>Land</strong>schaftsplans<br />

mit dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer<br />

Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer K<strong>ra</strong>ft,<br />

soweit der Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung im Beteiligungsverfahren<br />

diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 2 Für <strong>das</strong> Außer-<br />

K<strong>ra</strong>ft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1<br />

Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung im<br />

Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht<br />

widersprochen hat.<br />

(5) 1 Ein <strong>Land</strong>schaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn<br />

sich die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben.<br />

2<br />

In diesem Fall kann die <strong>Land</strong>esregierung eine entsprechende Änderung<br />

verlangen.<br />

NRW LG § 30 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern<br />

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist<br />

<strong>für</strong> die Rechtswirksamkeit des <strong>Land</strong>schaftsplans nur beachtlich, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange


und die öffentliche Auslegung nach § 27 a, § 27 c oder § 29 Abs. 2 Satz 2<br />

verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der<br />

Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt<br />

oder bei Anwendung des § 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1<br />

die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Durchführung der Beteiligung nach diesen<br />

Vorschriften verkannt worden sind;<br />

2. ein Beschluss des Trägers der <strong>Land</strong>schaftsplanung nicht gefasst, ein<br />

Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des<br />

Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.<br />

(2) 1 Mängel im Abwägungsvorgang sind <strong>für</strong> die Rechtswirksamkeit des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf <strong>das</strong><br />

Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. 2 Für <strong>das</strong><br />

Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der<br />

Beschlussfassung über den <strong>Land</strong>schaftsplan maßgebend.<br />

(3) Unbeachtlich <strong>für</strong> die Rechtswirksamkeit des <strong>Land</strong>schaftsplans sind<br />

1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrensund<br />

Formvorschriften und<br />

2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,<br />

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der<br />

<strong>Land</strong>schaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der<br />

die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.<br />

(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des<br />

Anzeigeverfahrens des <strong>Land</strong>schaftsplans ist auf die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong><br />

die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf<br />

die Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.<br />

(5) 1 Der Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der<br />

Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen<br />

sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger<br />

der <strong>Land</strong>schaftsplanung den <strong>Land</strong>schaftsplan durch Wiederholung des<br />

nachfolgenden Verfahrens in K<strong>ra</strong>ft setzen. 2 Der <strong>Land</strong>schaftsplan kann<br />

auch mit Rückwirkung erneut in K<strong>ra</strong>ft gesetzt werden.<br />

NRW LG § 31 Aufgaben im Anzeigeverfahren<br />

Die Verpflichtung der <strong>für</strong> <strong>das</strong> Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die<br />

Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die<br />

Rechtswirksamkeit eines <strong>Land</strong>schaftsplans nach § 30 nicht auswirkt, bleibt<br />

unberührt.<br />

NRW LG § 32 Experimentierklausel<br />

1 Die Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung können neue Inhalte des <strong>Land</strong>schaftsplans<br />

und neue Formen der Mitwirkung bei der Aufstellung des <strong>Land</strong>schaftsplanes<br />

erproben. 2 Die Erprobung kann sich insbesondere erstrecken auf:<br />

1. die Darstellung geeigneter Kompensationsflächen und die Beschreibung<br />

hier<strong>für</strong> geeigneter Kompensationsmaßnahmen,<br />

2. die Darstellung von Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos nach § 5 a<br />

geführt werden oder <strong>für</strong> ein solches geeignet sind (Flächenpool) und


3. die aktive Einbindung der Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Verbände und<br />

Institutionen in den Planungsprozess.<br />

[§§ 33 - 42] Abschnitt V Wirkung und Durchführung des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans<br />

NRW LG § 33 Berücksichtigung der Entwicklungsziele <strong>für</strong> die<br />

<strong>Land</strong>schaft<br />

(1) Die gemäß § 18 dargestellten Entwicklungsziele <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>schaft sollen<br />

bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der da<strong>für</strong> geltenden<br />

gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.<br />

(2) 1 Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 6<br />

sind darüber hinaus mit den im <strong>Land</strong>schaftsplan festgesetzten<br />

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu<br />

bringen. 2 Das gleiche gilt <strong>für</strong> die öffentliche Förderung von Eingrünungen,<br />

Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.<br />

NRW LG § 34 Wirkung der Schutzausweisung<br />

(1) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen im<br />

<strong>Land</strong>schaftsplan alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner<br />

Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.<br />

(2) In <strong>Land</strong>schaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung von § 2 c<br />

Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen im <strong>Land</strong>schaftsplan alle<br />

Handlungen verboten, die den Cha<strong>ra</strong>kter des Gebietes verändern können<br />

oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.<br />

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer<br />

Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines<br />

Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind<br />

nach Maßgabe näherer Bestimmungen im <strong>Land</strong>schaftsplan verboten.<br />

(4) Die Beseitigung eines geschützten <strong>Land</strong>schaftsbestandteils sowie alle<br />

Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des<br />

geschützten <strong>Land</strong>schaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe<br />

näherer Bestimmungen im <strong>Land</strong>schaftsplan verboten.<br />

(4 a) Von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 können solche Ausnahmen<br />

zugelassen werden, die im <strong>Land</strong>schaftsplan nach Art und Umfang<br />

ausdrücklich vorgesehen sind.<br />

(4 b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht <strong>für</strong> die beim<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten des <strong>Land</strong>schaftsplans bestehenden planerischen<br />

Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.<br />

(4 c) 1 Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den<br />

Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt. 2 Sie obliegen den<br />

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den<br />

Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des<br />

Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde anzuzeigen. 3 Maßnahmen zur Abwehr einer


unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.<br />

(5) 1 Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und<br />

<strong>Land</strong>schaft obliegt unbeschadet des § 14 Abs. 1 Nr. 2 den unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörden. 2 Soweit besonders geschützte Teile von Natur und<br />

<strong>Land</strong>schaft im Eigentum des <strong>Land</strong>es stehen, kann die oberste<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde eine abweichende Regelung treffen.<br />

(6) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans gemäß § 24 widersprechen, sind verboten.<br />

NRW LG § 35 Wirkungen der Festsetzungen <strong>für</strong> die forstliche Nutzung<br />

(1) 1 Die Festsetzungen nach § 25 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu<br />

beachten. 2 Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten<br />

gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong>esbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote<br />

und Verbote nach Absatz 1. 2 Er kann im Einvernehmen mit der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.<br />

NRW LG § 36 Aufgaben des Trägers der <strong>Land</strong>schaftsplanung<br />

(1) 1 Die Durchführung der im <strong>Land</strong>schaftsplan festgesetzten Entwicklungs-,<br />

Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien<br />

Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas<br />

anderes ergibt. 2 Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll<br />

einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vert<strong>ra</strong>glichen<br />

Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den <strong>Land</strong>esbetrieb Wald und<br />

Holz übert<strong>ra</strong>gen werden. 3 Die Vorschriften des § 11 <strong>Land</strong>esforstgesetz<br />

über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.<br />

(2) 1 Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der<br />

Vorschriften der §§ 38 bis 41 vor<strong>ra</strong>ngig vert<strong>ra</strong>glich geregelt werden; dies<br />

gilt insbesondere auch <strong>für</strong> Festsetzungen nach § 26 Abs. 3. 2 Kommt eine<br />

vert<strong>ra</strong>gliche Regelung nicht zustande, kann <strong>für</strong> die Umsetzung von Pflegeund<br />

Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 3 ein<br />

Bodenordnungsverfahren nach § 41 durchgeführt werden.<br />

(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und<br />

Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen<br />

Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Ant<strong>ra</strong>g der <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

unverzüglich durchzuführen.<br />

NRW LG § 36 a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der<br />

<strong>Land</strong>schaftsplanung<br />

1 Dem Träger der <strong>Land</strong>schaftsplanung steht im Geltungsbereich eines<br />

<strong>Land</strong>schaftsplans <strong>für</strong> die Umsetzung der im <strong>Land</strong>schaftsplan nach §§ 20, 22,<br />

23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von<br />

Grundstücken zu. 2 Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach<br />

Mitteilung des Kaufvert<strong>ra</strong>ges durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer<br />

ausgeübt werden. 3 Das Vorkaufsrecht steht dem Träger der<br />

<strong>Land</strong>schaftsplanung nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. 4 Das Vorkaufsrecht darf


ei bebauten Grundstücken nur ausgeübt werden, wenn dies im öffentlichen<br />

Interesse geboten ist und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes anders<br />

nicht zu verwirklichen sind. 5 Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der<br />

Eigentümer <strong>das</strong> Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person<br />

veräußert, die mit ihm in ge<strong>ra</strong>der Linie verwandt oder verschwägert oder in der<br />

Seitenlinie bis zum dritten G<strong>ra</strong>d verwandt ist sowie bei einer Veräußerung<br />

zwischen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen einer einget<strong>ra</strong>genen<br />

Lebenspartnerschaft. 6 Beabsichtigt der Träger, <strong>das</strong> Vorkaufsrecht im<br />

Geltungsbereich eines <strong>Land</strong>schaftsplanes oder <strong>für</strong> einen abgegrenzten<br />

<strong>Land</strong>schafts<strong>ra</strong>um nicht auszuüben, ist dies durch den Träger zu beschließen.<br />

7 Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.<br />

NRW LG § 37 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen<br />

Rechts<br />

Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des<br />

öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des<br />

Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im <strong>Land</strong>schaftsplan hier<strong>für</strong><br />

festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.<br />

NRW LG § 38 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer<br />

zur Durchführung von Maßnahmen<br />

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen<br />

können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -<br />

eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben<br />

werden.<br />

NRW LG § 39 Allgemeine Duldungspflicht<br />

1 Sind die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 38 nicht gegeben, so kann die untere<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur<br />

Duldung der im <strong>Land</strong>schaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und<br />

Pflegemaßnahmen verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu<br />

unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des<br />

Grundstücks führt. 2 Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der<br />

Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.<br />

NRW LG § 40 Besonderes Duldungsverhältnis<br />

(1) Liegen die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der §§ 38 und 39 nicht vor und kommt eine<br />

vert<strong>ra</strong>gliche Vereinbarung nach § 36 Abs. 2 <strong>für</strong> die im <strong>Land</strong>schaftsplan<br />

festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nicht zustande, so<br />

kann die höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde zugunsten des Kreises oder der<br />

kreisfreien Stadt ein besonderes Duldungsverhältnis begründen.<br />

(2) 1 Das besondere Duldungsverhältnis berechtigt die begünstigte<br />

Körperschaft, die Fläche <strong>für</strong> die festgesetzten Zwecke zu nutzen. 2 Es ist<br />

gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.<br />

(3) 1 Für <strong>das</strong> besondere Duldungsverhältnis hat der Kreis oder die kreisfreie<br />

Stadt dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine angemessene<br />

Entschädigung in Geld zu leisten. 2 Erhebliche Wirtschaftserschwernisse<br />

sind darüber hinaus angemessen in Geld zu entschädigen. 3 Der<br />

Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks durch die begünstigte


Körperschaft zum Verkehrswert verlangen. 4 Die Verpflichtung zur<br />

Übernahme kann anstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt auch von<br />

einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt werden. 5 Ein<br />

Anspruch auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks besteht<br />

nicht, wenn es sich um eine B<strong>ra</strong>chfläche im Sinne von § 24 Abs. 2 handelt.<br />

(4) 1 Das besondere Duldungsverhältnis wird durch schriftlichen Bescheid nach<br />

Anhörung des Eigentümers, Besitzers oder anderer Berechtigter<br />

begründet. 2 Eine Geldentschädigung gemäß Absatz 3 ist durch<br />

besonderen Bescheid festzusetzen.<br />

(5) 1 Das besondere Duldungsverhältnis kann durch die höhere<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde aus wichtigem Grunde aufgehoben werden. 2 Es ist<br />

aufzuheben, wenn<br />

a) der <strong>Land</strong>schaftsplan bezüglich der in Anspruch genommenen Fläche<br />

geändert worden ist oder die Ausführung der im <strong>Land</strong>schaftsplan<br />

festgesetzten Maßnahmen aus anderen Gründen nicht mehr in Bet<strong>ra</strong>cht<br />

kommen kann oder<br />

b) Gründe eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer <strong>das</strong> besondere<br />

Duldungsverhältnis zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen<br />

würde.<br />

3<br />

Im Falle der Aufhebung sind die eingetretenen Vor- und Nachteile<br />

zwischen der begünstigten Körperschaft und dem Eigentümer oder<br />

Besitzer auszugleichen. 4 Der Aufhebungsbescheid trifft hierüber die<br />

näheren Festsetzungen.<br />

NRW LG § 41 Maßnahmen der Bodenordnung<br />

Erfordert die Verwirklichung des <strong>Land</strong>schaftsplans Maßnahmen der land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Bodenordnung, so können diese auf Ant<strong>ra</strong>g der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde durch die <strong>für</strong> die Ag<strong>ra</strong>rordnung zuständigen Behörden<br />

nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.<br />

NRW LG § 42 (weggefallen)<br />

[§§ 42 a - 42 e] Abschnitt Va Schutzausweisungen<br />

NRW LG § 42 a Schutzmaßnahmen<br />

(1) 1 Liegt ein <strong>Land</strong>schaftsplan nicht vor, so kann die höhere<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung<br />

außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des<br />

Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche<br />

Verordnung Naturschutzgebiete, <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete,<br />

Naturdenkmale oder geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile ausweisen. 2 Die<br />

§§ 19 bis 23 gelten entsprechend. 3 Bei der Ausweisung der Schutzgebiete<br />

und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem<br />

Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen.<br />

4 Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis<br />

18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang<br />

mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die<br />

ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen<br />

Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. 5 Dies gilt entsprechend


<strong>für</strong> Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des<br />

Baugesetzbuches. 6 Die Ausweisungen treten außer K<strong>ra</strong>ft, sobald ein<br />

<strong>Land</strong>schaftsplan in K<strong>ra</strong>ft tritt. 7 Ordnungsbehördliche Verordnungen nach<br />

Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit<br />

seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen<br />

widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde in dem<br />

Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des<br />

Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung <strong>für</strong> die Bereiche mit<br />

widersprechenden Darstellungen vor Ink<strong>ra</strong>fttreten des entsprechenden<br />

Bebauungsplanes aufzuheben. 8 Vor der Entscheidung über die<br />

Aufhebungserklärung sind die nach § 12 anerkannten Vereine zu<br />

beteiligen.<br />

(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des<br />

Geltungsbereichs der Bebauungspläne kann die untere<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde in entsprechender Anwendung der §§ 19, 20, 22 und<br />

23 Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung<br />

ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist.<br />

(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und<br />

2 gilt § 34 entsprechend.<br />

(4) 1 Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes<br />

und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen ordnungsbehördliche<br />

Verordnungen über Naturschutzgebiete, <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete,<br />

Naturdenkmale oder geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile nach Ablauf eines<br />

Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei<br />

denn,<br />

a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß<br />

verkündet worden oder<br />

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und<br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />

die den Mangel ergibt.<br />

2<br />

Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die<br />

Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.<br />

NRW LG § 42 b Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen<br />

1 Vor dem Erlass oder der Änderung einer ordnungsbehördlichen Verordnung<br />

nach § 42 a sind die betroffenen Behörden und Stellen zu hören. 2 Die oberste<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde kann die betroffenen Behörden und Stellen durch<br />

Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des <strong>Land</strong>tags<br />

festlegen.<br />

NRW LG § 42 c Öffentliche Auslegung, Anhörung<br />

(1) 1 Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42 a ist mit<br />

den dazugehörigen Karten <strong>für</strong> die Dauer eines Monats bei den beteiligten<br />

unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörden öffentlich auszulegen. 2 Ort und Dauer der<br />

Auslegung sind mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis da<strong>ra</strong>uf<br />

bekanntzumachen, <strong>das</strong>s die Eigentümer und sonstigen Berechtigten<br />

Bedenken und Anregungen während der Auslegungszeit vorbringen


können. 3 Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften der beteiligten<br />

Kreise und kreisfreien Städte über die Veröffentlichung ihrer Satzungen<br />

entsprechend. 4 In der Bekanntmachung sind die Gemeinden anzugeben,<br />

auf deren Gebiet sich die Schutzverordnung erstreckt.<br />

(2) 1 Handelt es sich um Naturdenkmale oder geschützte<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteile, so kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung<br />

die Anhörung des Grundstückseigentümers oder der sonstigen<br />

Berechtigten treten. 2 Dies gilt auch bei Änderungen geringen Umfangs<br />

einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42 a über<br />

Naturschutzgebiete und <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete.<br />

(3) Die <strong>für</strong> den Erlass der Verordnung zuständige <strong>Land</strong>schaftsbehörde prüft<br />

die fristgemäß oder bei der Anhörung gemäß Absatz 2 vorgeb<strong>ra</strong>chten<br />

Bedenken und Anregungen und teilt <strong>das</strong> Ergebnis den Betroffenen mit.<br />

NRW LG § 42 d Abgrenzung<br />

(1) 1 Die Abgrenzung geschützter Flächen ist in der ordnungsbehördlichen<br />

Verordnung<br />

a) zu beschreiben, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen läßt,<br />

oder<br />

b) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die<br />

einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder<br />

c) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die<br />

bei der erlassenden <strong>Land</strong>schaftsbehörde oder bei der Gemeinde<br />

eingesehen werden können; die betreffende Gemeinde ist in der<br />

Verordnung zu benennen.<br />

2<br />

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche<br />

Grundstücke zu den geschützten Flächen gehören. 3 Im Zweifelsfall gelten<br />

Grundstücke als nicht betroffen.<br />

(2) 1 Beim Schutz von <strong>Land</strong>schaftsbestandteilen sind in der Verordnung die<br />

geschützten Gegenstände ihrer Art nach zu bezeichnen und die<br />

Grundstücke anzugeben. 2 Ist die Angabe der Grundstücke wegen der<br />

Ausdehnung der <strong>Land</strong>schaftsbestandteile nicht zweckmäßig, so findet<br />

Absatz 1 entsprechende Anwendung.<br />

NRW LG § 42 e Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot<br />

(1) 1 Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft, deren Schutz nach §§ 19 bis 23 oder<br />

nach § 42 a beabsichtigt ist, können durch die höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

oder mit deren Ermächtigung durch die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde <strong>für</strong><br />

höchstens vier Jahre einstweilig sichergestellt werden. 2 Während der<br />

Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle<br />

Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig<br />

zu verändern. 3 Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung,<br />

Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. 4 Für die<br />

ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 42 d entsprechend.<br />

(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines<br />

geschützten <strong>Land</strong>schaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1<br />

auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen <strong>Land</strong>schaftsplans durch<br />

die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde erlassen werden.


(3) 1 Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen<br />

Auslegung nach § 42 c an bis zum Ink<strong>ra</strong>fttreten der Schutzverordnungen,<br />

längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in<br />

ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den<br />

Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. 2 Wenn<br />

besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu<br />

einem weiteren Jahr verlängern. 3 Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung<br />

ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. 4 In der<br />

öffentlichen Bekanntmachung nach § 42 c ist auf die Wirkung dieses<br />

Absatzes hinzuweisen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend <strong>für</strong><br />

geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteile in einem <strong>Land</strong>schaftsplan vom Zeitpunkt der<br />

Beteiligung der Bürger gemäß § 27 b.<br />

[§§ 43 - 48] Abschnitt VI Ergänzende Vorschriften<br />

NRW LG § 43 Nationalparke<br />

(1) 1 Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung einheitlich zu<br />

schützende Gebiete, die<br />

1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,<br />

2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen eines<br />

Naturschutzgebietes erfüllen und<br />

3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen<br />

nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich<br />

in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu<br />

werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in<br />

ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet<br />

zu Nationalparken erklären. 2 Die Erklärung ergeht im Benehmen mit dem<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und<br />

dem Bundesministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. 3 Die<br />

Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks<br />

und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der<br />

Regelung des Wildbestands enthalten.<br />

(2) 1 Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den<br />

möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen<br />

Dynamik zu gewährleisten. 2 Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen<br />

Nationalparke auch der wissenschaftlichen Natur- und<br />

<strong>Land</strong>schaftsbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem<br />

Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.<br />

(3) 1 Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks sowie der<br />

durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie<br />

Naturschutzgebiete zu schützen. 2 Sie sind nachrichtlich in den<br />

<strong>Land</strong>schaftsplan zu übernehmen.<br />

(4) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig <strong>für</strong><br />

1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1


festgelegten Gebote und Verbote und<br />

2. <strong>für</strong> die Erteilung von Befreiungen nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 von<br />

den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 71 Abs. 4 gilt<br />

entsprechend. § 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 finden keine<br />

Anwendung.<br />

NRW LG § 44 Naturparke<br />

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die<br />

1. großräumig sind,<br />

2. überwiegend <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,<br />

3. sich wegen ihrer landschaftlichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Erholung<br />

besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt<br />

wird,<br />

4. nach den Erfordernissen der Raumordnung <strong>für</strong> die Erholung vorgesehen<br />

sind,<br />

5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch<br />

vielfältigen Nutzung geprägten <strong>Land</strong>schaft und ihrer Arten- und<br />

Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft<br />

umweltgerechte <strong>Land</strong>nutzung angestrebt wird,<br />

6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu<br />

fördern.<br />

(2) 1 Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen<br />

Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes<br />

und der <strong>Land</strong>schaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und<br />

weiterentwickelt werden. 2 Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmenplan<br />

aufzustellen.<br />

(3) Großräumige Gebiete, die die in Absatz 1 und 2 genannten<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllen, werden von der obersten <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

im Einvernehmen mit der <strong>Land</strong>esplanungsbehörde als Naturpark<br />

anerkannt, sofern dies den in <strong>Land</strong>es- oder Gebietsentwicklungsplänen<br />

enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn <strong>für</strong><br />

ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht.<br />

NRW LG § 45 Baumschutzsatzung<br />

Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes<br />

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs<br />

der Bebauungspläne regeln.<br />

NRW LG § 46 Duldungspflicht <strong>für</strong> Schutzgebiete und -objekte<br />

(1) 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Flächen, die in<br />

Naturschutzgebieten oder geschützten Biotopen gemäß § 62 liegen oder<br />

auf denen sich geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile oder Naturdenkmale<br />

befinden, haben Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung der<br />

Schutzgebiete oder -objekte zu dulden, soweit dadurch die Nutzung oder<br />

Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 2 Die<br />

Verpflichtung zur Duldung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die<br />

Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt.<br />

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Verkehrsanlagen.


NRW LG § 47 Gesetzlich geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile<br />

(1) 1 Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes<br />

und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und<br />

Wallhecken sind gesetzlich geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile. 2 Dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> Begleitgrün von Verkehrsanlagen; § 47 a bleibt unberührt. 3 Einer<br />

besonderen Ausweisung gemäß §§ 19 bis 23 bedarf es nicht.<br />

(2) 1 Die gesetzlich geschützten <strong>Land</strong>schaftsbestandteile dürfen nicht<br />

beschädigt oder beseitigt werden. 2 Insbesondere ist es verboten, sie zu<br />

roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören.<br />

3 Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung der<br />

Anpflanzungen werden hierdurch nicht berührt.<br />

NRW LG § 47 a Schutz der Alleen<br />

(1) 1 Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und<br />

Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. 2 Die Beseitigung von Alleen<br />

sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder<br />

nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten.<br />

3<br />

Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden<br />

hierdurch nicht berührt. 4 Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus<br />

zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und <strong>für</strong> die<br />

keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit<br />

durchgeführt werden können, sind der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

anzuzeigen. 5 Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde durchzuführen.<br />

(2) 1 Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen<br />

von den <strong>für</strong> die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden<br />

rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen<br />

vorgenommen werden. 2 Andere Behörden können im Rahmen ihrer<br />

Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von<br />

Kompensationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1, entsprechende Sicherungsund<br />

Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.<br />

(3) Das <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz führt ein<br />

landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen.<br />

NRW LG § 48 Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen<br />

(1) 1 Naturschutzgebiete, <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,<br />

geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in<br />

Verzeichnisse einzut<strong>ra</strong>gen, die bei der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

geführt werden. 2 Die Einzelheiten regelt die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

durch Rechtsverordnung. 3 Die Verzeichnisse sind <strong>für</strong> jede Person zur<br />

Einsicht bereitzuhalten und dem <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt und<br />

Verb<strong>ra</strong>ucherschutz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zu deren Aufgabenerfüllung nach<br />

§ 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen.<br />

(2) 1 Naturschutzgebiete, <strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,<br />

geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke<br />

sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.<br />

2<br />

Die Einzelheiten regelt die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde durch<br />

Rechtsverordnung.


(3) Die Bezeichnungen “Naturschutzgebiet”, “<strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet”,<br />

“Naturdenkmal”, “geschützter <strong>Land</strong>schaftsbestandteil”, “geschützter<br />

Biotop” und “Nationalpark” dürfen nur <strong>für</strong> die nach diesem Gesetz<br />

geschützten Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft verwendet werden.<br />

(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3<br />

zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen <strong>für</strong> Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

nicht benutzt werden.<br />

[§§ 48 a - 48 e] Abschnitt VIa Europäisches ökologisches Netz<br />

“Natu<strong>ra</strong> 2000”<br />

NRW LG § 48 a Allgemeine Vorschriften<br />

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes<br />

“Natu<strong>ra</strong> 2000” gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar<br />

geltenden Vorschriften der §§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, 35 Satz 1 Nr. 1 und<br />

Satz 2, 36, 37 Abs. 1 und 38 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in<br />

anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

NRW LG § 48 b Ermittlung und Vorschlag der Gebiete<br />

(1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland<br />

nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, werden<br />

nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben<br />

durch <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz ermittelt.<br />

(2) 1 Die höheren <strong>Land</strong>schaftsbehörden führen über die ermittelten Gebiete<br />

eine Anhörung der Betroffenen durch, fassen <strong>das</strong> Ergebnis der Anhörung<br />

zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer<br />

Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6<br />

Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, der obersten<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde zu. 2 Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde bewertet nach<br />

Maßgabe von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG die von den<br />

höheren <strong>Land</strong>schaftsbehörden vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die<br />

Kostenschätzung und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an <strong>das</strong><br />

zuständige Ministerium des Bundes einen Beschluss der <strong>Land</strong>esregierung<br />

herbei.<br />

(3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach<br />

Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG gilt <strong>das</strong> Verfahren nach<br />

den Absätzen 1 und 2 entsprechend.<br />

NRW LG § 48 c Schutzausweisung<br />

(1) Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4<br />

der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu<br />

geschützten Teilen von Natur und <strong>Land</strong>schaft im Sinne der §§ 20 bis 23 zu<br />

erklären.<br />

(2) 1 Die Schutzausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den<br />

jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen.<br />

2<br />

Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu


schützen sind. 3 Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s den Anforderungen des<br />

Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. 4 Weitergehende<br />

Schutzvorschriften bleiben unberührt.<br />

(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben,<br />

soweit durch vert<strong>ra</strong>gliche Vereinbarungen, nach anderen<br />

Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die<br />

Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein<br />

gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.<br />

(4) 1 Ist ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 10 Abs. 6<br />

Bundesnaturschutzgesetz bekanntgemacht, sind darin alle Vorhaben,<br />

Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen <strong>für</strong> die Erhaltungsziele<br />

maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese<br />

Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus aufgrund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. 2 In einem<br />

Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie<br />

zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären<br />

Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.<br />

(5) 1 Die im Ministerialblatt des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> vom 26. Januar<br />

2005 (S. 66) – SMBl. NRW. Gl.-Nr. 1000 vom 17.12.2004 – bekannt<br />

gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind durch dieses Gesetz mit<br />

ihren dort jeweils aufgeführten Gebietsabgrenzungen und mit den dort<br />

genannten gebietsspezifischen Schutzzwecken nach Maßgabe der Sätze 3<br />

bis 9 unter Schutz gestellt. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt,<br />

Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks<br />

des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen, soweit<br />

dies erforderlich ist, um der tatsächlichen Entwicklung der Gebiete<br />

Rechnung zu t<strong>ra</strong>gen. 3 In Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, auch in<br />

Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG, gelten in den Europäischen<br />

Vogelschutzgebieten Absatz 4, die §§ 48 d und 48 e sowie vert<strong>ra</strong>gliche<br />

Vereinbarungen im Sinne des Satzes 8. 4 In ihnen ist verboten<br />

1. die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung<br />

genehmigungsbedürftiger baulicher oder sonstiger Anlagen oder<br />

Vorhaben, sofern diese zu einer erheblichen Beeinträchtigung des<br />

Gebietes in seinen <strong>für</strong> den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen<br />

führen können,<br />

2. die Beseitigung oder Beeinträchtigung der Brut-, Rast- und Schlafplätze<br />

der in der Richtlinie 79/409/EWG in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2<br />

genannten Arten,<br />

3. die Störung und Vertreibung der vorgenannten <strong>ra</strong>stenden und<br />

brütenden Vogelarten und<br />

4. <strong>das</strong> Fällen von Horst- und Höhlenbäumen.<br />

5<br />

Unberührt von den Verboten des Satzes 4 Nrn. 1 bis 4 bleiben<br />

1. § 63 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes und<br />

2. nicht vorsätzlich herbeigeführte Beeinträchtigungen, Störungen oder<br />

Vertreibungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- oder<br />

fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung oder der ordnungsgemäßen Jagd.


1 Ausgenommen von den Verboten sind Pläne und Projekte, die die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 48 d Abs. 4 bis 7 erfüllen. 2 Insoweit findet § 69 auf die<br />

Europäischen Vogelschutzgebiete keine Anwendung.<br />

Darüber hinaus besteht <strong>für</strong> die unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörden die Verpflichtung,<br />

<strong>für</strong> die Europäischen Vogelschutzgebiete Pflege- und Entwicklungspläne<br />

aufzustellen.<br />

Unter Beachtung des Absatzes 4 und der §§ 48 d und 48 e können Schutz-,<br />

Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen auch durch<br />

vert<strong>ra</strong>gliche Vereinbarungen festgelegt werden.<br />

Die Gebiete nach Satz 1 sind nachrichtlich in den <strong>Land</strong>schaftsplan sowie in die<br />

ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42 a zu übernehmen.<br />

Alle Gebietskarten im Maßstab 1 : 5 000 können bei den unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörden eingesehen werden.<br />

NRW LG § 48 d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten,<br />

Ausnahmen<br />

(1) 1 Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre<br />

Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen<br />

Vogelschutzgebiets zu überprüfen. 2 Bei Schutzgebieten im Sinne der<br />

§§ 20 bis 23 ergeben sich die Maßstäbe <strong>für</strong> die Verträglichkeit aus dem<br />

Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.<br />

(2) 1 Die Verträglichkeit des Projektes wird von der Behörde geprüft, die nach<br />

anderen Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die behördliche Gestattung oder<br />

Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. 2 Sie trifft ihre Entscheidung<br />

im Benehmen mit der <strong>Land</strong>schaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene oder<br />

bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge<br />

dieser <strong>Land</strong>schaftsbehörde.<br />

(3) 1 Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein<br />

Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit<br />

anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, hat der<br />

Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen<br />

behördlichen Gestattungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben zu<br />

machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich<br />

sind. 2 § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Projekt einzeln oder in<br />

Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen <strong>für</strong> die<br />

Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen<br />

kann, ist es unzulässig.<br />

(5) Abweichend von Absatz 4 darf ein Projekt nur zugelassen oder<br />

durchgeführt werden, soweit es<br />

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,<br />

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und<br />

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an<br />

anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen,<br />

nicht gegeben sind.


(6) 1 Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope<br />

oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit<br />

des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der<br />

<strong>Land</strong>esverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den<br />

maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend<br />

gemacht werden. 2 Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde<br />

zuvor über <strong>das</strong> zuständige Ministerium des Bundes eine Stellungnahme<br />

der Kommission eingeholt hat.<br />

(7) 1 Soll ein Projekt nach Absatz 5 oder Absatz 6 zugelassen oder<br />

durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des<br />

Europäischen ökologischen Netzes “Natu<strong>ra</strong> 2000” notwendigen<br />

Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. 2 Die nach Absatz 2<br />

zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über <strong>das</strong> zuständige<br />

Ministerium des Bundes über die getroffenen Maßnahmen.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit<br />

da<strong>für</strong> nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere<br />

Rechtsvorschriften gelten.<br />

NRW LG § 48 e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften<br />

(1) 1 Für geschützte Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft und geschützte Biotope<br />

im Sinne des § 62 ist § 48 d dieses Gesetzes und § 36 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die<br />

Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und<br />

Befreiungen keine strengeren Regeln <strong>für</strong> die Zulassung von Projekten<br />

enthalten. 2 Die Pflichten nach § 48 d Abs. 6 Satz 2 über die Beteiligung<br />

der Kommission und nach § 48 d Abs. 7 Satz 2 über die Unterrichtung der<br />

Kommission bleiben jedoch unberührt.<br />

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und <strong>Land</strong>schaft,<br />

bleiben die §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes sowie die §§ 20 Abs. 3 und 21 des<br />

Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.<br />

[§§ 49 - 59] Abschnitt VII Erholung in der freien <strong>Land</strong>schaft<br />

NRW LG § 49 Betretungsbefugnis<br />

(1) 1 In der freien <strong>Land</strong>schaft ist <strong>das</strong> Betreten der privaten Wege und Pfade,<br />

der Wirtschaftswege sowie der Feld<strong>ra</strong>ine, Böschungen, Öd- und<br />

B<strong>ra</strong>chflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum<br />

Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus<br />

den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften<br />

Abweichungen ergeben. 2 Für <strong>das</strong> Betreten des Waldes gelten die<br />

Bestimmungen des <strong>Land</strong>esforstgesetzes.<br />

(2) 1 Absatz 1 gilt sinngemäß <strong>für</strong> <strong>das</strong> Radfahren und <strong>das</strong> Fahren mit<br />

K<strong>ra</strong>nkenfahrstühlen in der freien <strong>Land</strong>schaft. 2 Das Radfahren ist jedoch<br />

nur auf privaten St<strong>ra</strong>ßen und Wegen gestattet. 3 Radfahrer und Reiter<br />

haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.


NRW LG § 50 Reiten in der freien <strong>Land</strong>schaft und im Walde<br />

(1) 1 Das Reiten in der freien <strong>Land</strong>schaft ist über den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch an<br />

öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten St<strong>ra</strong>ßen und Wegen<br />

gestattet. 2 Dies gilt sinngemäß <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kutschfahren auf privaten Wegen<br />

und St<strong>ra</strong>ßen, die nach der St<strong>ra</strong>ßenverkehrsordnung nur <strong>für</strong> den<br />

landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.<br />

(2) 1 Das Reiten im Walde ist auf den nach den Vorschriften der<br />

St<strong>ra</strong>ßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten St<strong>ra</strong>ßen<br />

und Wegen (Reitwege) gestattet. 2 Die nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes gekennzeichneten Wanderwege und Wanderpfade sowie Sportund<br />

Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden. 3 Die<br />

Kreise und die kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der<br />

unteren Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden<br />

Ausnahmen von Satz 1 zulassen und insoweit bestimmen, <strong>das</strong>s in<br />

Gebieten mit regelmäßig nur geringem Reitaufkommen auf die<br />

Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet wird. 4 In diesen Gebieten ist <strong>das</strong><br />

Reiten auf allen privaten St<strong>ra</strong>ßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der<br />

Wege und Pfade im Sinne des Satzes 2, die nicht zugleich als <strong>für</strong> Reiter<br />

mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind. 5 Die Zulassung ist im<br />

amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt<br />

bekanntzugeben.<br />

(3) Die Vorschriften des St<strong>ra</strong>ßenrechts und des St<strong>ra</strong>ßenverkehrsrechts bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und<br />

Nießb<strong>ra</strong>ucher bleibt unberührt, soweit hierdurch <strong>das</strong> Betretungsrecht nicht<br />

unzumutbar beeinträchtigt wird.<br />

(5) 1 Für Bereiche in der freien <strong>Land</strong>schaft, in denen durch <strong>das</strong> Reiten<br />

erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungsuchender oder erhebliche<br />

Schäden entstehen würden, kann <strong>das</strong> Reiten auf bestimmte St<strong>ra</strong>ßen und<br />

Wege beschränkt werden. 2 Private St<strong>ra</strong>ßen und Wege, auf denen nicht<br />

geritten werden darf, sind nach den Vorschriften der<br />

St<strong>ra</strong>ßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.<br />

(6) 1 Die Befugnis nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zum Zwecke der<br />

Erholung ausgeübt werden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen<br />

dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen<br />

ergeben. 2 Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr. 3 § 49 Abs. 2 Satz 3<br />

gilt sinngemäß.<br />

(7) 1 Die <strong>Land</strong>schaftsbehörden sollen im Zusammenwirken mit den<br />

Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den<br />

Reiterverbänden <strong>für</strong> ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz<br />

sorgen. 2 Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die<br />

Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden.<br />

NRW LG § 51 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe<br />

(1) Wer in der freien <strong>Land</strong>schaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares,<br />

am Pferd beidseitig angeb<strong>ra</strong>chtes gültiges Kennzeichen führen.<br />

(2) 1 Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe<br />

ausgegeben werden. 2 Die Abgabe ist <strong>für</strong> die Anlage und Unterhaltung von


Reitwegen sowie <strong>für</strong> Ersatzleistungen nach § 53 Abs. 3 zweckgebunden;<br />

sie fließt den höheren <strong>Land</strong>schaftsbehörden zu.<br />

NRW LG § 52 Ermächtigung<br />

1 Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des <strong>Land</strong>tags Einzelheiten über<br />

die Kennzeichnung nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und § 51 Abs. 1 zu regeln sowie<br />

die Höhe der Abgabe nach § 51 Abs. 2 festzusetzen. 2 Die Höhe der Abgabe ist<br />

nach dem vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Aufwand <strong>für</strong> die Anlage und Unterhaltung der<br />

Reitwege sowie nach den vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Ersatzleistungen zu bemessen.<br />

3 Für Reiterhöfe können besondere Regelungen und Festsetzungen getroffen<br />

werden.<br />

NRW LG § 53 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis<br />

(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2<br />

dürfen nur so ausgeübt werden, <strong>das</strong>s die Belange der anderen<br />

Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht<br />

unzumutbar beeinträchtigt werden.<br />

(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2<br />

gelten nicht <strong>für</strong> Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich<br />

gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende<br />

Flächen.<br />

(3) 1 Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, <strong>das</strong>s<br />

ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht<br />

nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

durch die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde zu ersetzen. 2 Steht dem<br />

Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf<br />

Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den<br />

Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie<br />

Stadt den Schaden beseitigt.<br />

NRW LG § 54 Zulässigkeit von Sperren<br />

(1) 1 Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und<br />

§ 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen<br />

Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. 2 Der<br />

Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der<br />

vorherigen Genehmigung durch die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde.<br />

(2) 1 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung<br />

der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder<br />

erhebliche Schäden entstehen würden. 2 Im übrigen darf die Genehmigung<br />

nur erteilt werden, wenn hier<strong>für</strong> ein wichtiger Grund vorliegt und die<br />

Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit<br />

vertretbar ist. 3 Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder<br />

befristet zu erteilen.<br />

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster<br />

von der obersten <strong>Land</strong>schaftsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> bekanntgemacht wird.


NRW LG § 54 a Radfahr- und Reitverbote<br />

1 In Naturschutzgebieten, <strong>Land</strong>schaftsschutzgebieten, Nationalparken und<br />

geschützten Biotopen nach § 62 sowie innerhalb geschützter<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteile ist <strong>das</strong> Radfahren und Reiten außerhalb von St<strong>ra</strong>ßen<br />

und Wegen verboten. 2 Die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann allgemein oder im<br />

Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der<br />

Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen<br />

Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.<br />

NRW LG § 55 Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften<br />

Die Gemeinden können durch Satzung <strong>das</strong> Betreten von privaten Wegen sowie<br />

Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.<br />

NRW LG § 56 Freigabe der Ufer<br />

(1) 1 Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften<br />

Eigentümer oder Besitzer von Ufergrundstücken, so sind sie verpflichtet,<br />

diese <strong>für</strong> <strong>das</strong> Betreten im Umfang des § 53 Abs. 1 und 2 zum Zwecke der<br />

Erholung in angemessenem Umfang herzurichten und freizugeben. 2 Dies<br />

gilt nicht, soweit die Freigabe mit der öffentlichen Zweckbestimmung der<br />

Fläche unvereinbar ist.<br />

(2) 1 Im Übrigen kann die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde die Freigabe von<br />

Uferstreifen in angemessenem Umfang über die §§ 49 bis 54 hinaus<br />

anordnen und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse <strong>für</strong> <strong>das</strong> freie<br />

Betreten und Begehen verlangen. 2 Für den Ausgleich von Schäden,<br />

Wirtschaftserschwernissen, Nutzungsbeschränkungen und zusätzlichen<br />

Aufwendungen gilt § 7.<br />

(3) Absatz 2 gilt auch <strong>für</strong> die Freigabe von Durchgängen zu Gewässern, die in<br />

anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden können.<br />

NRW LG § 57 Bauverbote an Gewässern<br />

(1) 1 Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an<br />

Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer<br />

Fläche von mehr als 5 ha in einem Abstand von 50 m, gerechnet von der<br />

Uferlinie, bauliche Anlagen nicht errichtet werden. 2 Die oberste<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses<br />

des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Bauverbot nach Satz 1 auf<br />

weitere Gewässer ausdehnen.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

1. <strong>für</strong> bauliche Anlagen, die der Benutzung, der Unterhaltung und dem<br />

Ausbau der Gewässer dienen, sowie <strong>für</strong> Wasserversorgungs- und<br />

Abwasse<strong>ra</strong>nlagen,<br />

2. <strong>für</strong> Vorhaben, die beim Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes nach öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften zulässig waren,<br />

3. <strong>für</strong> Anlagen des öffentlichen Verkehrs und<br />

4. <strong>für</strong> Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes<br />

entsprechen, der mit Zustimmung der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

zustande gekommen ist.


(3) 1 Die höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1<br />

eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn<br />

a) <strong>das</strong> Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte<br />

führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar<br />

ist oder<br />

b) Gründe des allgemeinen Wohls; die Befreiung erfordern.<br />

2 Die Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen<br />

verbunden sowie widerruflich oder befristet erteilt werden.<br />

NRW LG § 58 (weggefallen)<br />

NRW LG § 59 Markierung von Wanderwegen<br />

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von<br />

Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.<br />

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde erteilt.<br />

(3) 1 Die Einzelheiten regelt die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde nach Anhörung<br />

des zuständigen Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung. 2 Sie<br />

kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.<br />

[§§ 60 - 68 a] Abschnitt VIII Artenschutz<br />

NRW LG § 60 Allgemeine Vorschriften<br />

Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die<br />

Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften des<br />

Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund dieser<br />

Bestimmungen erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung.<br />

NRW LG § 61 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen<br />

Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,<br />

2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu<br />

entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf<br />

sonstige Weise zu verwüsten,<br />

3. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig zu<br />

entnehmen, gleichgültig, ob ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder<br />

nicht,<br />

4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und<br />

Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.<br />

(2) Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders<br />

geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge <strong>für</strong> den eigenen<br />

Geb<strong>ra</strong>uch zu sammeln.<br />

(3) 1 Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung<br />

der höheren <strong>Land</strong>schaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur<br />

angesiedelt werden. 2 Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des<br />

Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie<br />

79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h) des Übereinkommens über


die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu<br />

beachten. 3 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind<br />

1. der Anbau von Pflanzen in der <strong>Land</strong>- und Forstwirtschaft,<br />

2. <strong>das</strong> Einsetzen von Tieren<br />

a) nicht gebietsfremder Arten,<br />

b) gebietsfremder Arten, sofern <strong>das</strong> Einsetzen einer<br />

pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des<br />

Artenschutzes berücksichtigt sind,<br />

zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,<br />

3. <strong>das</strong> Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren<br />

nicht gebietsfremder Arten.<br />

4 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung<br />

der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des<br />

Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der<br />

Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen<br />

ist. 5 Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die<br />

höhere <strong>Land</strong>schaftsbehörde anordnen, <strong>das</strong>s ungenehmigt angesiedelte<br />

oder unbeabsichtigt in die freie Natur entkommende Tiere und Pflanzen,<br />

die eine Gefahr <strong>für</strong> den Bestand oder die Verbreitung wild lebender<br />

europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, beseitigt werden.<br />

NRW LG § 62 Gesetzlich geschützte Biotope<br />

(1) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung<br />

oder zu einer Zerstörung, folgender Biotope führen können, sind<br />

verboten:<br />

1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und<br />

stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen<br />

uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer<br />

natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und<br />

regelmäßig überschwemmten Bereiche,<br />

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,<br />

Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,<br />

3. offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-,<br />

Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergst<strong>ra</strong>uch-, Ginsterund<br />

Wacholderheiden, Borstg<strong>ra</strong>s<strong>ra</strong>sen, artenreiche Magerwiesen und -<br />

weiden, Trocken<strong>ra</strong>sen, natürliche Schwermetall<strong>ra</strong>sen, Wälder und<br />

Gebüsche trockenwarmer Standorte,<br />

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-Blockhalden- und<br />

Hangschuttwälder.<br />

(2) 1 Die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen,<br />

wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können<br />

oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls<br />

erforderlich sind. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Pläne, durch die Rechte Dritter<br />

zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1<br />

rechtsverbindlich begründet werden sollen. 3 In diesen Plänen sind <strong>für</strong> die<br />

erforderlichen Kompensationsmaßnahmen verbindliche Regelungen zu<br />

treffen. 4 Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während<br />

der Laufzeit vert<strong>ra</strong>glicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an<br />

öffentlichen Prog<strong>ra</strong>mmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im<br />

Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. 5 Werden Ausnahmen <strong>für</strong>


Maßnahmen zugelassen, die aus überwiegenden Gründen des<br />

Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder zur<br />

Zahlung eines Ersatzgeldes; hier<strong>für</strong> sind § 4 a Abs. 2 und § 5 Abs. 1<br />

anzuwenden.<br />

(3) 1 Das <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur, Umwelt und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> erfasst die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der<br />

Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. 2 Die untere<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer<br />

zeitnah in geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gibt ihnen<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Danach legt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Natur,<br />

Umwelt und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> im Einvernehmen mit<br />

der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde die endgültige Abgrenzung des Biotops<br />

fest. 4 Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die oberste<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde. 5 Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den<br />

<strong>Land</strong>schaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß<br />

§ 42 a zu übernehmen. 6 Die Vorschriften gelten auch bei Änderungen der<br />

geschützten Biotope.<br />

(4) 1 Die Karten nach Absatz 3 sind bei der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde zur<br />

Einsicht jeder Person bereit zu halten und den Gemeinden <strong>für</strong> deren<br />

Gebiet zur Verfügung zu stellen. 2 Die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde teilt<br />

Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

auf Anf<strong>ra</strong>ge mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein geschützter Biotop<br />

befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist.<br />

(5) 1 Die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten<br />

nach Absatz 1 unberührt. 2 Dies gilt auch <strong>für</strong> Flächen in<br />

rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, die <strong>für</strong> eine andere Nutzung<br />

vorgesehen sind, <strong>für</strong> den Zeit<strong>ra</strong>um zwischen der Zulässigkeit und der<br />

Verwirklichung der geplanten Nutzung.<br />

(6) Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit<br />

dem zuständigen Ausschuss des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung die in<br />

Absatz 1 genannten Biotope insbesondere allgemein zu beschreiben,<br />

Ausschlussmerkmale da<strong>für</strong> festzulegen, die typischen<br />

Pflanzengesellschaften und -arten näher zu benennen und, soweit<br />

erforderlich, Mindestgrößen <strong>für</strong> einzelne Biotoptypen festzulegen sowie die<br />

in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahrens- und Regelungsinhalte zu<br />

konkretisieren.<br />

NRW LG § 63 Allgemeine Vorschriften <strong>für</strong> den Arten- und Biotopschutz<br />

(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach<br />

§ 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz e<strong>ra</strong>rbeitet die <strong>Land</strong>esanstalt <strong>für</strong><br />

Ökologie, Bodenordnung und Forsten <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> ein<br />

Artenschutzprog<strong>ra</strong>mm. 2 Das Artenschutzprog<strong>ra</strong>mm enthält<br />

1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des<br />

Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und<br />

Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem<br />

Bestand gefährdeten Arten,<br />

2. die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen<br />

Maßnahmen zu deren Verwirklichung.


(2) Die zuständigen Behörden und Stellen sollen <strong>für</strong> die Erhaltung der<br />

Lebensstätten besonders geschützter Arten Sorge t<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) 1 Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke haben Schutzund<br />

Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dies nicht zu unzumutbaren<br />

Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks<br />

führt. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Verkehrsanlagen.<br />

NRW LG § 64 Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. die Bodendecke auf Feld<strong>ra</strong>inen, Böschungen, nicht bewirtschafteten<br />

Flächen und an St<strong>ra</strong>ßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen,<br />

zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten.<br />

Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben<br />

unberührt.<br />

2. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken,<br />

Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden<br />

oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte<br />

zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen,<br />

3. Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder<br />

Bruthöhlen zu besteigen.<br />

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht <strong>für</strong> behördlich angeordnete oder zugelassene<br />

Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit<br />

durchgeführt werden können.<br />

NRW LG § 65 Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen<br />

(1) 1 Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der<br />

Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln. 2 Die<br />

Rechtsverordnung kann Verpflichtungen zur Ablieferung gefundener Ringe<br />

oder Kennzeichen oder zur Benachrichtigung einer zuständigen Stelle<br />

begründen. 3 § 1 <strong>Land</strong>esjagdgesetz bleibt unberührt.<br />

(2) Die Bezeichnungen “Vogelwarte”, “Vogelschutzwarte”,<br />

“Vogelschutzstation”, “Zoo”, “Zoologischer Garten”, “Tiergarten” oder<br />

Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit<br />

Genehmigung der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde geführt werden.<br />

NRW LG § 66 (weggefallen)<br />

NRW LG § 67 Tiergehege<br />

(1) 1 Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedarf der<br />

Genehmigung der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde. 2 Tiergehege im Sinne<br />

dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen sonst wild<br />

lebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. 3 Nicht als<br />

Tiergehege gelten Anlagen, in denen ausschließlich Schalenwild im Sinne<br />

des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gehalten wird, sowie Anlagen zur<br />

Haltung von Vogelarten, ausgenommen Anlagen zur Haltung von<br />

Greifvögeln, Eulen und Störchen. 4 Die Zweckänderung steht der<br />

Errichtung oder Erweiterung gleich.


(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn<br />

1. weder der Naturhaushalt noch <strong>das</strong> <strong>Land</strong>schaftsbild beeinträchtigt, <strong>das</strong><br />

Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt<br />

oder der Zugang zu Gewässern und zu hervor<strong>ra</strong>genden <strong>Land</strong>schaftsteilen<br />

nicht beschränkt wird,<br />

2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges<br />

unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine<br />

verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,<br />

3. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige<br />

Betreuung der Tiere gewährleistet ist und<br />

4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(3) 1 Die Genehmigung soll befristet, sie kann mit weiteren<br />

Nebenbestimmungen erlassen werden. 2 Nebenbestimmungen können<br />

insbesondere zum Inhalt haben<br />

a) die Führung eines Gehegebuches,<br />

b) die regelmäßige tierärztliche Betreuung,<br />

c) die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere,<br />

d) die Einrichtung von Qua<strong>ra</strong>ntänegattern,<br />

e) Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes oder<br />

f) Sicherheitsleistungen <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges<br />

und die Herrichtung der <strong>Land</strong>schaft.<br />

3<br />

Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

des Absatzes 2 Nrn. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind.<br />

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll über <strong>das</strong> Vorliegen der<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes<br />

entschieden werden.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht <strong>für</strong> Anlagen zur Haltung von Greifvögeln<br />

zum Zwecke der Beizjagd.<br />

NRW LG § 68 Zoos<br />

(1) 1 Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild<br />

lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeit<strong>ra</strong>umes von<br />

mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. 2 Nicht als Zoo gelten:<br />

– Zirkusse<br />

– Tierhandlungen<br />

– Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im<br />

Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder<br />

– Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender<br />

Arten gehalten werden.<br />

(2) 1 Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos<br />

bedarf der Genehmigung der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde. 2 Die<br />

Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher<br />

Bestimmungen nur erteilt werden, wenn<br />

1. die Tiere so gehalten werden, <strong>das</strong>s den biologischen und den<br />

Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung get<strong>ra</strong>gen wird,<br />

insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und<br />

inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,<br />

2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut<br />

durchdachtes Prog<strong>ra</strong>mm zur tiermedizinischen Vorbeugung und


Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,<br />

3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten<br />

Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand<br />

gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich<br />

einget<strong>ra</strong>gen werden,<br />

4. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen<br />

vorgebeugt wird,<br />

5. die Aufklärung und <strong>das</strong> Bewusstsein der Öffentlichkeit im Bezug auf den<br />

Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über<br />

die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert<br />

wird und<br />

6. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben<br />

beteiligt<br />

a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beit<strong>ra</strong>gen,<br />

einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung<br />

oder<br />

b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der<br />

Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebens<strong>ra</strong>um oder<br />

c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und<br />

Fertigkeiten.<br />

(3) 1 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.<br />

2<br />

Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen<br />

an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die untere<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.<br />

(4) § 67 findet mit Ausnahme des Absatzes 4 <strong>für</strong> Zoos keine Anwendung.<br />

NRW LG § 68 a Auskunfts- und Zutrittsrecht, Maßnahmen der<br />

Behörden<br />

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige<br />

Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum<br />

Teil mit der Leitung bet<strong>ra</strong>uten Personen haben der unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) 1 Die von der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde beauft<strong>ra</strong>gten Personen sind<br />

befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,<br />

Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder<br />

Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen<br />

und <strong>das</strong> Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche<br />

Unterlagen einzusehen und zu prüfen. 2 Der Auskunftspflichtige hat <strong>das</strong><br />

Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen.<br />

(3) 1 Wird ein Zoo, der nach § 68 einer Genehmigung bedarf, im Widerspruch<br />

zu diesen Vorschriften errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so<br />

trifft die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde geeignete Anordnungen, die die<br />

Einhaltung der Genehmigungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen innerhalb einer<br />

angemessenen Frist sicherstellen. 2 Die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann<br />

während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise <strong>für</strong> die<br />

Öffentlichkeit zu schließen.<br />

(4) 1 Kommt der Betreiber eines Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht<br />

nach, so ist innerhalb eines Zeit<strong>ra</strong>ums von höchstens zwei Jahren nach


dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des<br />

Zoos zu verfügen. 2 In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen<br />

anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen<br />

des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen<br />

oder – falls erforderlich – zu beseitigen. 3 Die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.<br />

[§§ 69 - 72] Abschnitt IX Befreiungen, Bußgeldvorschriften,<br />

besondere Ermächtigungen<br />

NRW LG § 69 Befreiungen<br />

(1) 1 Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Verordnungen und des <strong>Land</strong>schaftsplans kann die<br />

untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde auf Ant<strong>ra</strong>g Befreiung erteilen, wenn<br />

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall<br />

- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung<br />

mit den Belangen des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>schaftspflege zu<br />

vereinbaren ist, oder<br />

- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und <strong>Land</strong>schaft<br />

führen würde oder<br />

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung<br />

erfordern.<br />

2<br />

In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet<br />

werden. 3 Der Bei<strong>ra</strong>t bei der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann einer<br />

beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, <strong>das</strong>s die<br />

Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt über den<br />

Widerspruch zu unterrichten ist. 4 Hat der Bei<strong>ra</strong>t nicht innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die<br />

untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. 5 Hält<br />

die Vertretungskörperschaft den Widerspruch <strong>für</strong> berechtigt, muss die<br />

untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde die Befreiung versagen. 6 Wird der<br />

Widerspruch <strong>für</strong> unberechtigt gehalten, hat die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde<br />

die Befreiung zu erteilen. 7 Die Weisungsbefugnis der <strong>Land</strong>schaftsbehörden<br />

nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

(1 a) weggefallen<br />

(2) 1 Für die Befreiung von den Geboten und Verboten des § 35 ist<br />

abweichend von Absatz 1 der <strong>Land</strong>esbetrieb Wald und Holz zuständig. 2 Er<br />

entscheidet im Einvernehmen mit der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde.<br />

(3) Absatz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> die Verordnungen, die aufgrund des<br />

Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind und die nach § 73 Abs. 1<br />

weitergelten.<br />

NRW LG § 70 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 42 e Abs. 1 Teile von<br />

Natur oder <strong>Land</strong>schaft nachteilig verändert oder einem<br />

Veränderungsverbot nach § 42 e Abs. 3 zuwiderhandelt,


2. einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 § 42 a Abs. 1 bis 3 oder § 43 in einem<br />

<strong>Land</strong>schaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer<br />

ordnungsbehördlichen Verordnung <strong>für</strong> Naturschutzgebiete,<br />

<strong>Land</strong>schaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteile oder Nationalparke enthaltenen Gebot oder<br />

Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die<br />

ordnungsbehördliche Verordnung oder der <strong>Land</strong>schaftsplan, wenn er nach<br />

dem 1. Januar 1984 in K<strong>ra</strong>ft getreten ist, <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

3. gegen die in § 48 c Abs. 5 aufgeführten Verbote verstößt,<br />

4. entgegen § 34 Abs. 6 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den<br />

Festsetzungen des <strong>Land</strong>schaftsplans nach § 24 widerspricht,<br />

5. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Festsetzungen des <strong>Land</strong>schaftsplans<br />

<strong>für</strong> die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet,<br />

6. entgegen § 47 Abs. 2 gesetzlich geschützte <strong>Land</strong>schaftsbestandteile<br />

beschädigt oder beseitigt,<br />

7. entgegen § 51 Abs. 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd<br />

angeb<strong>ra</strong>chtes gültiges Kennzeichen in der freien <strong>Land</strong>schaft oder im Wald<br />

reitet,<br />

8. eine nach § 54 gesperrte und als solche ordnungsgemäß<br />

gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet,<br />

9. entgegen § 54 a Satz 1 in Naturschutzgebieten,<br />

<strong>Land</strong>schaftsschutzgebieten, Nationalparken, geschützten Biotopen oder<br />

innerhalb von geschützten <strong>Land</strong>schaftsbestandteilen außerhalb von<br />

St<strong>ra</strong>ßen oder Wegen <strong>ra</strong>dfährt oder reitet,<br />

10.<br />

a) entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wildlebende Pflanzen ohne<br />

vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt, sie nutzt, ihre<br />

Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet oder von<br />

Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig entnimmt oder<br />

b) entgegen § 61 Abs. 2 Beeren, Pilze oder sonstige wildlebende Pflanzen<br />

nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge <strong>für</strong> den<br />

eigenen Geb<strong>ra</strong>uch sammelt.<br />

11. entgegen § 62 Abs. 1 Maßnahmen oder Handlungen vornimmt, die zu<br />

einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer<br />

Zerstörung geschützter Biotope führen oder führen können,<br />

12. entgegen § 64 Abs. 1<br />

a) die Bodendecke auf Feld<strong>ra</strong>inen, Böschungen, nichtbewirtschafteten<br />

Flächen oder an St<strong>ra</strong>ßen oder Wegrändern abbrennt, beschädigt,<br />

vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig hält oder<br />

b) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken,<br />

Gebüsche, Röhricht- oder Schilfbestände rodet, abschneidet oder zerstört<br />

oder<br />

c) Bäume mit Horsten fällt oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder<br />

Bruthöhlen besteigt,<br />

13. weggefallen<br />

14. entgegen § 67 Abs. 1 Tiergehege oder Anlagen zur Haltung von<br />

Greifvögeln, Eulen und Störchen ohne Genehmigung errichtet, erweitert<br />

oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 67 Abs. 3 oder § 75<br />

Abs. 1 zuwiderhandelt,


15. entgegen § 68 Abs. 2 und 3 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet,<br />

betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung nach<br />

§ 68 a Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt,<br />

16. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42 e Abs. 1 oder 2<br />

oder einer Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 3, § 65 Abs. 1 oder § 72<br />

zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die<br />

Rechtsverordnung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist,<br />

17. einer Satzung einer Gemeinde nach § 45 oder § 55 zuwiderhandelt,<br />

sofern sie <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift<br />

verweist.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer<br />

1. entgegen § 48 Abs. 3 die Bezeichnung “Naturschutzgebiet”,<br />

“<strong>Land</strong>schaftsschutzgebiet”, “Naturdenkmal”, “geschützter<br />

<strong>Land</strong>schaftsbestandteil”, “geschützter Biotop” oder “Nationalpark” <strong>für</strong><br />

Teile von Natur und <strong>Land</strong>schaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz<br />

geschützt sind,<br />

2. entgegen § 48 Abs. 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die<br />

denen nach § 48 Abs. 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,<br />

3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren<br />

Betreten oder Benutzung nach den §§ 49, 50 oder 56 gestattet ist,<br />

untersagt oder tatsächlich ausschließt,<br />

4. entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 wildlebende Tiere mutwillig<br />

beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet oder ohne<br />

vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten<br />

beeinträchtigt oder zerstört oder entgegen § 61 Abs. 3. Satz 1<br />

gebietsfremde Tiere oder Pflanzen wildlebender oder nicht wildlebender<br />

Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,<br />

5. entgegen § 65 Abs. 2 die Bezeichnung “Vogelwarte”,<br />

“Vogelschutzwarte”, “Vogelschutzstation”, “Zoo”, “Zoologischer Garten”,<br />

“Tiergarten”, “Tierpark” oder eine Bezeichnung, die ihnen zum<br />

Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt.<br />

NRW LG § 71 Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen mit St<strong>ra</strong>ftaten,<br />

Verwaltungsbehörde<br />

(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 70 können mit einer Geldbuße bis zu<br />

50 000 Euro geahndet werden.<br />

(2) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70<br />

geb<strong>ra</strong>ucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.<br />

(3) 1 § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen<br />

Rechtsvorschriften mit St<strong>ra</strong>fe bedroht ist. 2 Von dieser Regelung<br />

ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der<br />

einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des<br />

St<strong>ra</strong>fgesetzbuches ist ausgeschlossen.<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 17 die<br />

Gemeinde, im übrigen die untere <strong>Land</strong>schaftsbehörde.


NRW LG § 72 Besondere Ermächtigungen<br />

(1) 1 Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde kann zur Sicherung der Ordnung in der<br />

Feldflur durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Flugsperrzeiten <strong>für</strong><br />

Tauben erlassen. 2 Für Brieftauben dürfen die Sperrzeiten nur <strong>für</strong> die Zeit<br />

vom 15. September bis 15. Mai während der Frühjahrs- und<br />

Herbstaussaat <strong>für</strong> die Dauer von höchstens je 4 Wochen und nur <strong>für</strong><br />

Werktage von Montag bis Freitag bis 17 Uhr angeordnet werden.<br />

(2) Das Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz, <strong>Land</strong>wirtschaft und<br />

Verb<strong>ra</strong>ucherschutz kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch<br />

Rechtsverordnung ganz oder zum Teil der Direktorin oder dem Direktor<br />

der <strong>Land</strong>wirtschaftskammer bzw. dem Direktor der<br />

<strong>Land</strong>wirtschaftskammer <strong>für</strong> den Bereich <strong>Land</strong>wirtschaft als<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten übert<strong>ra</strong>gen.<br />

[§§ 73 - 86] Abschnitt X Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

NRW LG § 73 Überleitung bestehender Verordnungen<br />

1 Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten,<br />

Naturdenkmalen und <strong>Land</strong>schaftsschutzgebieten und die entsprechenden<br />

Eint<strong>ra</strong>gungen in <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esnaturschutzbuch und in <strong>das</strong> Naturdenkmalbuch<br />

aufgrund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni<br />

1935 (RGS. NW. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember<br />

1974 (GV. NRW. S. 1504), sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur<br />

Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935<br />

(RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Ink<strong>ra</strong>fttreten des <strong>Land</strong>schaftsplans oder<br />

einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 42 a in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die<br />

Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch<br />

ordnungsbehördliche Verordnung der höheren <strong>Land</strong>schaftsbehörde ganz oder<br />

teilweise aufgehoben oder geändert werden. 3 § 32 Abs. 1 Satz 3 des<br />

Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai<br />

1980 (GV. NRW. S. 528) findet <strong>für</strong> die nach Satz 1 aufrechterhaltenen<br />

Verordnungen keine Anwendung.<br />

NRW LG § 74 <strong>Land</strong>schaftspläne<br />

(1) § 16 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht <strong>für</strong> <strong>Land</strong>schaftspläne, mit deren öffentlicher<br />

Auslegung nach § 27 c in der bis zum 5. Juli 2007 geltenden Fassung<br />

begonnen wurde oder deren öffentliche Auslegung von der<br />

Vertretungskörperschaft bis zum 5. Juli 2007 beschlossen worden ist.<br />

(2) Genehmigungsverfahren nach § 28, die vor dem 5. Juli 2007 förmlich<br />

eingeleitet worden sind, werden nach den bis zu diesem Datum geltenden<br />

Bestimmungen abgeschlossen.<br />

(3) Festsetzungen in <strong>Land</strong>schaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen<br />

Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(4) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005<br />

wirksam geworden sind, gilt § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191).


NRW LG § 75 Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos<br />

(1) 1 Tiergehege und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen, die beim<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten als genehmigt<br />

im Sinne von § 67. 2 Zur Herstellung der Vo<strong>ra</strong>ussetzungen von § 67 Abs. 2<br />

Nrn. 1 bis 3 können nachträglich Nebenbestimmungen erlassen oder die<br />

Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges oder der Anlage befristet<br />

werden. 3 § 67 Abs. 3 findet sinngemäße Anwendung.<br />

(2) Ist <strong>für</strong> ein bestehendes Tiergehege eine Genehmigung nach § 4 b des<br />

Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGS. NW. S. 151), geändert<br />

durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 437), erteilt, so verbleibt<br />

es mit der Maßgabe bei dieser Genehmigung, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> einen Widerruf <strong>das</strong><br />

bisherige Recht als fortbestehend gilt.<br />

(3) Zoos, die nach § 68 Abs. 2 eine Genehmigung benötigen, müssen<br />

innerhalb eines Jahres nach dem 8. April 2004 oder im Fall der<br />

Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen.<br />

NRW LG § 76 Beiräte<br />

Die bei In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte bei den unteren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl<br />

vorgesehenen Amtsdauer aus.<br />

NRW LG §§ 77bis 83 (weggefallen)<br />

NRW LG § 84 Durchführungsvorschriften<br />

Die oberste <strong>Land</strong>schaftsbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten<br />

Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen<br />

Verwaltungsvorschriften.<br />

NRW LG § 85 (weggefallen)<br />

NRW LG § 86 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Berichtspflicht<br />

1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in K<strong>ra</strong>ft. 2 § 32 tritt mit<br />

Ablauf des 31. Dezember 2011 außer K<strong>ra</strong>ft. 3 Die <strong>Land</strong>esregierung erstattet<br />

dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Auswirkungen<br />

dieses Gesetzes.


Hundegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW LHundG)<br />

vom 18. Dezember 2002 GV. S. 656<br />

NRW LHundG § 1 Zweck des Gesetzes<br />

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen<br />

Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und<br />

möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.<br />

NRW LHundG § 2 Allgemeine Pflichten<br />

(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, <strong>das</strong>s von ihnen<br />

keine Gefahr <strong>für</strong> Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren<br />

ausgeht.<br />

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu<br />

führen<br />

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen<br />

Bereichen, St<strong>ra</strong>ßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,<br />

2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und<br />

Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders<br />

ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,<br />

3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen<br />

Ve<strong>ra</strong>nstaltungen mit Menschenansammlungen,<br />

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.<br />

(3) 1 Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu<br />

züchten, zu kreuzen oder auszubilden. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Inhaber einer<br />

Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines<br />

zugelassenen Bewachungsgewerbes.<br />

NRW LHundG § 3 Gefährliche Hunde<br />

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren<br />

Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im<br />

Einzelfall festgestellt worden ist.<br />

(2) 1 Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American<br />

Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren<br />

Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.<br />

2<br />

Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der<br />

dort genannten Rassen deutlich hervortritt. 3 In Zweifelsfällen hat die<br />

Halterin oder der Halter nachzuweisen, <strong>das</strong>s eine Kreuzung nach Satz 1<br />

nicht vorliegt.<br />

(3) 1 Im Einzelfall gefährliche Hunde sind<br />

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten<br />

Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,<br />

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum<br />

Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden<br />

ist,


3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur<br />

Verteidigung anlässlich einer st<strong>ra</strong>fbaren Handlung geschah,<br />

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen<br />

haben,<br />

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst<br />

angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen<br />

erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,<br />

6. Hunde, die gezeigt haben, <strong>das</strong>s sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen<br />

oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.<br />

2 Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die<br />

zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tie<strong>ra</strong>rzt.<br />

NRW LHundG § 4 Erlaubnis<br />

(1) 1 Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis<br />

der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den<br />

Ant<strong>ra</strong>g stellende Person<br />

1. <strong>das</strong> achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,<br />

2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,<br />

3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen<br />

(§ 5 Abs. 4 Satz 1),<br />

4. sicherstellt, <strong>das</strong>s die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten<br />

dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine<br />

ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,<br />

5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5)<br />

und<br />

6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.<br />

(2) 1 Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3<br />

Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein<br />

besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches<br />

Interesse an der weiteren Haltung besteht. 2 Ein besonderes privates<br />

Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur<br />

Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters<br />

unerlässlich ist.<br />

(3) Soweit es zur Prüfung der Vo<strong>ra</strong>ussetzung nach Absatz 1 Nummer 4<br />

erforderlich ist, hat die den Ant<strong>ra</strong>g stellende Person den Bediensteten der<br />

zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tie<strong>ra</strong>rzt den Zutritt zu dem<br />

befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder<br />

gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen<br />

Feststellungen zu dulden.<br />

(4) 1 Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen<br />

verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt<br />

werden. 2 Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert<br />

oder ergänzt werden.<br />

(5) 1 Die Erlaubnis gilt im gesamten <strong>Land</strong>esgebiet. 2 Im Falle des Wechsels des<br />

Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die <strong>für</strong><br />

den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum<br />

Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.<br />

(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten<br />

Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine


Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf<br />

Verlangen auszuhändigen.<br />

(7) 1 Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1<br />

Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf<br />

der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. 2 Die zuständige<br />

Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters<br />

oder der Halterin des Hundes nutzen. 3 Die zuständige Behörde hat die<br />

gespeicherte Nummer der <strong>für</strong> die zent<strong>ra</strong>le Erfassung nach diesem Gesetz<br />

registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.<br />

NRW LHundG § 5 Pflichten<br />

(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu<br />

halten, <strong>das</strong>s sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters<br />

nicht verlassen können.<br />

(2) 1 Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen,<br />

Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind<br />

gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten<br />

Leine zu führen. 2 Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener<br />

Hundeauslaufbereiche. 3 Gefährlichen Hunden ist ein <strong>das</strong> Beißen<br />

verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende<br />

Vorrichtung anzulegen. 4 Satz 3 gilt nicht <strong>für</strong> Hunde bis zur Vollendung des<br />

sechsten Lebensmonats.<br />

(3) 1 Die zuständige Behörde kann <strong>für</strong> gefährliche Hunde im Sinne des § 3<br />

Abs. 2 auf Ant<strong>ra</strong>g eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2<br />

Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist,<br />

<strong>das</strong>s eine Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit nicht zu be<strong>für</strong>chten ist. 2 Für<br />

die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung<br />

von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. 3 Der Nachweis ist durch eine<br />

Verhaltensprüfung bei einer <strong>für</strong> den Vollzug des Tierschutzgesetzes<br />

zuständigen Behörde zu erbringen. 4 § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten<br />

entsprechend.<br />

(4) 1 Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen<br />

Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. 2 Eine andere<br />

Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen<br />

gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nach § 4<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, <strong>das</strong> achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in<br />

der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. 3 Die<br />

Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen<br />

Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die<br />

die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. 4 Das gleichzeitige Führen<br />

von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.<br />

(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet,<br />

eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund<br />

verursachten Personen- und Sachschäden mit einer<br />

Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro <strong>für</strong><br />

Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro <strong>für</strong><br />

sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.


(6) 1 Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an<br />

Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt<br />

nicht <strong>für</strong> die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten<br />

Pflegevert<strong>ra</strong>ges zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen<br />

Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und <strong>das</strong><br />

Pflegeverhältnis einen Zeit<strong>ra</strong>um von sechs Monaten nicht überschreitet.<br />

2 § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

NRW LHundG § 6 Sachkunde<br />

(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten<br />

und zu führen, <strong>das</strong>s von diesem keine Gefahr <strong>für</strong> Leben oder Gesundheit<br />

von Menschen oder Tieren ausgeht.<br />

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des<br />

amtlichen Tie<strong>ra</strong>rztes zu erbringen.<br />

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten<br />

a) Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach<br />

§ 11 der Bundes-Tierärzteordnung,<br />

b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit<br />

Erfolg abgelegt haben,<br />

c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b<br />

des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum<br />

Handel mit Hunden besitzen,<br />

d) Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,<br />

e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt<br />

sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.<br />

NRW LHundG § 7 Zuverlässigkeit<br />

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der<br />

Regel Personen nicht, die insbesondere wegen<br />

1. vorsätzlichen Angriffs auf <strong>das</strong> Leben oder die Gesundheit,<br />

Vergewaltigung, Zuhälterei, <strong>Land</strong>- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes<br />

gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen St<strong>ra</strong>ftat oder einer<br />

St<strong>ra</strong>ftat gegen <strong>das</strong> Eigentum oder <strong>das</strong> Vermögen,<br />

2. einer St<strong>ra</strong>ftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden<br />

(§ 143 StGB),<br />

3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen St<strong>ra</strong>ftat,<br />

4. einer St<strong>ra</strong>ftat gegen <strong>das</strong> Tierschutzgesetz, <strong>das</strong> Waffengesetz, <strong>das</strong><br />

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, <strong>das</strong> Sprengstoffgesetz oder<br />

<strong>das</strong> Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem<br />

Eintritt der Rechtsk<strong>ra</strong>ft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht<br />

verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher<br />

die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden<br />

ist.<br />

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen<br />

nicht, die insbesondere<br />

1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungsund<br />

-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes<br />

über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des


Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,<br />

2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes<br />

verstoßen haben,<br />

3. auf Grund einer psychischen K<strong>ra</strong>nkheit oder einer geistigen oder<br />

seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches sind oder<br />

4. trunksüchtig oder <strong>ra</strong>uschmittelsüchtig sind.<br />

(3) 1 Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines<br />

gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde<br />

nach § 30 Abs. 5 des Bundeszent<strong>ra</strong>lregistergesetzes zu beant<strong>ra</strong>gen.<br />

2<br />

Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem<br />

Bundeszent<strong>ra</strong>lregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung<br />

eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. 3 In den Fällen<br />

des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter<br />

die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.<br />

NRW LHundG § 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten<br />

(1) 1 Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die<br />

Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen<br />

Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und<br />

den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie <strong>das</strong> Abhandenkommen<br />

und den Tod des Hundes. 2 Im Falle des Wechsels des Haltungsortes<br />

besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der <strong>für</strong> den neuen Haltungsort<br />

zuständigen Behörde. 3 Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder<br />

des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen<br />

Halters anzuzeigen.<br />

(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin<br />

oder dem Erwerber mitzuteilen, <strong>das</strong>s es sich um einen solchen Hund<br />

handelt.<br />

(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige<br />

Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3<br />

Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.<br />

(4) Die <strong>für</strong> die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde<br />

kann der zuständigen Behörde gemäß § 13 die <strong>für</strong> den Vollzug dieses<br />

Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der Halterinnen und<br />

Halter von Hunden übermitteln.<br />

NRW LHundG § 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot,<br />

Unfruchtbarmachung<br />

1 Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3<br />

Abs. 3 sind verboten. 2 Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes<br />

im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, <strong>das</strong>s eine Verpaarung des Hundes mit<br />

anderen Hunden nicht erfolgt. 3 Die zuständige Behörde kann die<br />

Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen,<br />

wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.


NRW LHundG § 10 Hunde bestimmter Rassen<br />

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog,<br />

Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila B<strong>ra</strong>sileiro,<br />

Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen<br />

untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von<br />

Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist.<br />

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von<br />

einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten<br />

sachverständigen Stelle durchgeführt werden.<br />

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von<br />

einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten<br />

sachverständigen Stelle erteilt werden.<br />

NRW LHundG § 11 Große Hunde<br />

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von<br />

mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht<br />

(großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom<br />

Halter anzuzeigen.<br />

(2) 1 Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der<br />

Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund<br />

fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und <strong>für</strong> den Hund<br />

eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der<br />

zuständigen Behörde nachweist. 2 Die Art und Weise der Überprüfung der<br />

Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. 3 § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5<br />

und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.<br />

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die<br />

Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen,<br />

einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die<br />

Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.<br />

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor In-<br />

K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten<br />

haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich<br />

erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen<br />

Behörde schriftlich versichert haben.<br />

(5) Die zuständige Behörde kann die Beant<strong>ra</strong>gung eines Führungszeugnisses<br />

zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte<br />

vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters<br />

begründen.<br />

(6) 1 Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im<br />

Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen, Wegen und<br />

Plätzen angeleint zu führen. 2 § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

NRW LHundG § 12 Anordnungsbefugnisse<br />

(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um<br />

eine im Einzelfall bestehende Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit,<br />

insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.


(2) 1 Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des<br />

§ 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß<br />

oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf<br />

Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die<br />

Erlaubnisvo<strong>ra</strong>ussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis<br />

nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beant<strong>ra</strong>gt oder eine<br />

Erlaubnis versagt wurde. 2 Das Halten eines großen Hundes im Sinne des<br />

§ 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß<br />

oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf<br />

Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die<br />

Haltungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die<br />

Haltungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten<br />

Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden. 3 Mit der<br />

Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher<br />

Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden<br />

werden. 4 Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, <strong>das</strong>s der<br />

Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete<br />

Person oder Stelle abzugeben ist.<br />

(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tie<strong>ra</strong>rztes kann die Einschläferung eines<br />

zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren <strong>für</strong> Leben oder Gesundheit<br />

sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner<br />

Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die<br />

zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut<br />

entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht<br />

möglich ist.<br />

NRW LHundG § 13 Zuständige Behörden<br />

1 Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen<br />

Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).<br />

2 Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die<br />

Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.<br />

NRW LHundG § 14 Anerkennung von Entscheidungen und<br />

Bescheinigungen anderer Länder<br />

Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen<br />

Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde<br />

anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses<br />

Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.<br />

NRW LHundG § 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und<br />

kommunaler Vorschriften<br />

(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene<br />

ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen,<br />

gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.<br />

(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen<br />

Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können<br />

darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem<br />

Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen<br />

nicht in Widerspruch stehen.


NRW LHundG § 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen<br />

(1) 1 Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung<br />

dieses Gesetzes erlässt <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Veterinärwesen zuständige<br />

Ministerium. 2 Durch ordnungsbehördliche Verordnung können<br />

Bestimmungen getroffen werden über<br />

1. die Inhalte und <strong>das</strong> Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3<br />

Satz 3,<br />

2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen<br />

gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne<br />

des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie über <strong>das</strong> Verfahren der<br />

Sachkundeprüfung,<br />

3. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen, <strong>das</strong> Verfahren und die Zuständigkeit <strong>für</strong> die<br />

Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur<br />

Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3<br />

und die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2<br />

berechtigt,<br />

4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung<br />

durch Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10<br />

Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,<br />

5. die <strong>für</strong> die zent<strong>ra</strong>le Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde<br />

zuständigen Behörde sowie <strong>das</strong> Verfahren der Datenübermittlung.<br />

3<br />

§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,<br />

durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10<br />

Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren<br />

Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur<br />

Vermeidung von Gefahren <strong>für</strong> Menschen und Tiere erfordert. 2 Absatz 1<br />

Satz 3 gilt entsprechend.<br />

NRW LHundG § 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />

1 Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht <strong>für</strong> Diensthunde von<br />

Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und<br />

Blindenführhunde. 2 Für Behindertenbegleithunde, Herdengeb<strong>ra</strong>uchshunde und<br />

b<strong>ra</strong>uchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten<br />

im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.<br />

NRW LHundG § 18 Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt<br />

werden<br />

1. <strong>das</strong> Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Grundgesetzes),<br />

2. <strong>das</strong> Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes),<br />

3. <strong>das</strong> Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).<br />

NRW LHundG § 19 St<strong>ra</strong>fvorschrift<br />

(1) Mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe wird best<strong>ra</strong>ft,<br />

wer<br />

1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,


2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten<br />

Aggressivität ausbildet.<br />

(2) 1 In der Entscheidung kann angeordnet werden, <strong>das</strong>s der Hund, auf den<br />

sich die St<strong>ra</strong>ftat bezieht, eingezogen wird. 2 § 74 a des St<strong>ra</strong>fgesetzbuches<br />

ist anzuwenden.<br />

NRW LHundG § 20 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />

1. § 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, <strong>das</strong>s von<br />

diesem keine Gefahr <strong>für</strong> Menschen oder Tiere ausgeht,<br />

2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,<br />

3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet<br />

oder Feststellungen nicht duldet,<br />

4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1<br />

nicht so hält, <strong>das</strong>s diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen<br />

der Halterin oder des Halters verlassen können,<br />

5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,<br />

6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10<br />

Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare<br />

Vorrichtung anlegt,<br />

7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen<br />

gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,<br />

8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder<br />

Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen da<strong>für</strong> zu<br />

erfüllen,<br />

9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die<br />

die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,<br />

10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,<br />

11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des<br />

§ 10 Abs. 1 hält, obwohl der <strong>für</strong> die Haltung des gefährlichen Hundes<br />

erforderliche Haftpflichtversicherungsvert<strong>ra</strong>g nicht oder nicht mehr<br />

besteht,<br />

12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1<br />

an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,<br />

13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,<br />

14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, <strong>das</strong>s eine Verpaarung seines<br />

gefährlichen Hundes nicht erfolgt,<br />

15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4<br />

nicht beachtet,<br />

16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht<br />

anzeigt,<br />

17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die<br />

dort genannten Haltungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen nachgewiesen zu haben,<br />

18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer<br />

vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder<br />

einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.


(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis<br />

zu 100 000 Euro geahndet werden.<br />

(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2<br />

bezieht, können unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des<br />

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.<br />

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses<br />

Gesetzes.<br />

NRW LHundG § 21 Übergangsvorschriften<br />

(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der<br />

<strong>Land</strong>eshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW.<br />

S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.<br />

(2) 1 Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV<br />

NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5<br />

Abs. 3 Satz 1 fort. 2 § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1<br />

fort. 2 Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erb<strong>ra</strong>chte<br />

Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und<br />

Zuverlässigkeit sowie über <strong>das</strong> Vorliegen einer Haftpflichtversicherung <strong>für</strong><br />

den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen<br />

Behörden anzuerkennen.<br />

(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht <strong>für</strong> Personen, die bei In-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern<br />

nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV<br />

NRW gegolten hat.<br />

NRW LHundG § 22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes<br />

1 Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeit<strong>ra</strong>um<br />

von fünf Jahren durch die <strong>Land</strong>esregierung unter Mitwirkung der kommunalen<br />

Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft. 2 Die<br />

<strong>Land</strong>esregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des <strong>Land</strong>tages<br />

danach über <strong>das</strong> Ergebnis der Überprüfung.<br />

NRW LHundG § 23 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in K<strong>ra</strong>ft.<br />

2<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Land</strong>eshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni<br />

2000 (GV. NRW. S. 518 b) außer K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 <strong>für</strong> Hunde der Rassen Alano und<br />

American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden<br />

anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1<br />

Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in K<strong>ra</strong>ft.


Gesetz zum Schutz vor<br />

Luftverunreinigungen, Geräuschen und<br />

ähnlichen Umwelteinwirkungen (NRW<br />

LImschG)<br />

vom 18. März 1975 (GV. S. 232), geändert durch Gesetze vom 18. September 1979 (GV. S. 552),<br />

vom 19. März 1985 (GV. S. 292), vom 7. März 1990 (GV. S. 202), vom 26. Mai 1992 (GV. S. 214),<br />

vom 15. Dezember 1993 (GV. S. 987), vom 25. September 2001 (GV. S. 708), vom 4. Mai 2004<br />

(GV. S. 229), vom 21. März 2006 (GV. S. 139), vom 12. Dezember 2006 (GV. S. 622)<br />

[§§ 1 - 6] Erster Teil Allgemeine Vorschriften<br />

NRW LImschG § 1 Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die Errichtung und <strong>für</strong> den Betrieb von Anlagen<br />

sowie <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche<br />

Umwelteinwirkungen verursacht werden können.<br />

(2) In seinem Dritten Teil gilt <strong>das</strong> Gesetz auch <strong>für</strong> die Regelungen zur<br />

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner<br />

Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen.<br />

(3) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

oder der Vorsorge gegen de<strong>ra</strong>rtige Einwirkungen dienen, sowie die der<br />

allgemeinen Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des<br />

Ordnungsbehördengesetzes (OBG) und des Polizeigesetzes des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (PolG NW) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.<br />

NRW LImschG § 2 Begriffsbestimmungen<br />

Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der<br />

Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen und des Standes der<br />

Technik werden in diesem Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes verwandt. Soweit K<strong>ra</strong>ftfahrzeuge und ihre<br />

Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht zum Personen- oder<br />

Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luft<strong>ra</strong>um eingesetzt<br />

werden, sind sie Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.<br />

NRW LImschG § 3 Grundregeln<br />

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen<br />

vermieden werden, soweit <strong>das</strong> nach den Umständen des Einzelfalles<br />

möglich und zumutbar ist.<br />

(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete<br />

Maßnahmen <strong>für</strong> die Einhaltung der Pflichten des Absatzes 1 zu sorgen.<br />

(3) Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzuhalten,<br />

soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand<br />

erfordert. Soweit zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

Rechtsverordnungen nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

erlassen sind, bestimmen sich die Anforderungen nach diesen Regelungen.


NRW LImschG § 4 Untersagung<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung<br />

des zuständigen <strong>Land</strong>tagsausschusses bestimmte Tätigkeiten oder den Betrieb<br />

bestimmter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ganz oder teilweise zu<br />

untersagen, wenn sie wegen ihrer Verbreitung in besonderem Maße schädliche<br />

Umwelteinwirkungen hervorrufen können und der Schutzzweck durch eine<br />

Rechtsverordnung auf Grund des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

nicht erreicht werden kann.<br />

NRW LImschG § 5 Ortsrechtliche Vorschriften<br />

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von<br />

Raumordnung und <strong>Land</strong>esplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung<br />

vorschreiben, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen des<br />

Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des<br />

Gebietes<br />

a) bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,a) bestimmte<br />

Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben,<br />

b) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht<br />

verb<strong>ra</strong>nnt oderb) bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten<br />

Zwecken nicht verb<strong>ra</strong>nnt oder<br />

c) bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübtc) bestimmte<br />

Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt<br />

werden dürfen, soweit und solange <strong>das</strong> zur Vermeidung schädlicher<br />

Umwelteinwirkungen geboten ist.<br />

(2) Vor dem Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des<br />

Absatzes 1 ist den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher<br />

Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

(3) Die Entwürfe von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Sinne des<br />

Absatzes 1 sind öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) ist entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Ordnungsbehördliche Verordnungen im Sinne des Absatzes 1 bedürfen der<br />

Zustimmung der Bezirksregierung.<br />

NRW LImschG § 6 Ermittlung von schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, schädliche<br />

Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Vorhaben, die <strong>für</strong> den Immissionsschutz<br />

bedeutsam sind, zu ermitteln oder ermitteln zu lassen; die Verpflichtung<br />

besteht nicht, soweit entsprechende Ermittlungen in einem behördlichen<br />

Verfahren getroffen oder vor der Einleitung von Maßnahmen zur Verwirklichung<br />

des Vorhabens zu erwarten sind. Das Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz,<br />

<strong>Land</strong>wirtschaft und Verb<strong>ra</strong>ucherschutz kann Weisungen in bezug auf Ort, Zeit<br />

und Objekte der Ermittlungen, <strong>das</strong> Ermittlungsverfahren sowie die Auswertung<br />

und Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse erteilen.


Zweiter Teil Vorschriften <strong>für</strong> besondere Immissionsarten und<br />

Anlagensicherheit<br />

[§ 7 - 8] Erster Abschnitt Luftreinhaltung<br />

NRW LImschG § 7 Verbrennen im Freien<br />

(1) Das Verbrennen sowie <strong>das</strong> Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der<br />

Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z. B.<br />

B<strong>ra</strong>uchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder<br />

die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden<br />

können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung<br />

die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie <strong>für</strong> die Überwachung der<br />

Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die<br />

Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten<br />

nicht, soweit <strong>das</strong> Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann auf Ant<strong>ra</strong>g Ausnahmen von dem Verbot des<br />

Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen<br />

zu rechnen ist.<br />

NRW LImschG § 8 (wegefallen)<br />

[§§ 9 - 11] Zweiter Abschnitt Lärmbekämpfung<br />

NRW LImschG § 9 Schutz der Nachtruhe<br />

(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu<br />

stören geeignet sind.<br />

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22<br />

und 23 Uhr,1. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie<br />

zwischen 22 und 23 Uhr,<br />

2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den<br />

Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten,<br />

Sondergebieten <strong>für</strong> Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten<br />

nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren<br />

Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der<br />

Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der<br />

ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.2. die Außengastronomie<br />

zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe<br />

außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten <strong>für</strong><br />

Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2<br />

Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis<br />

auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten<br />

ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung<br />

erfolgen.<br />

3. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem


Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz<br />

(BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem<br />

Bundesberggesetz betrieben werden,3. den Betrieb von Anlagen, die<br />

aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,<br />

einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen<br />

Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,<br />

4. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und4.<br />

Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und<br />

5. weggefallen5. weggefallen<br />

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Ant<strong>ra</strong>g Ausnahmen von<br />

dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit<br />

während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden<br />

Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter<br />

Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.<br />

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher<br />

Verhältnisse können die Gemeinden <strong>für</strong> Messen, Märkte, Volksfeste,<br />

Volksbelustigungen, ähnliche Ve<strong>ra</strong>nstaltungen und <strong>für</strong> Zwecke der<br />

Außengastronomie sowie <strong>für</strong> die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar<br />

durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem<br />

Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der<br />

Regel vor, wenn eine Ve<strong>ra</strong>nstaltung auf historischen, kulturellen oder<br />

sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb <strong>das</strong> Interesse der<br />

Allgemeinheit an der Durchführung der Ve<strong>ra</strong>nstaltung gegenüber dem<br />

Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.<br />

NRW LImschG § 10 Benutzung von Tongeräten<br />

(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen<br />

(Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen<br />

nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht<br />

erheblich belästigt werden.<br />

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen,<br />

Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung<br />

dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist der Geb<strong>ra</strong>uch dieser<br />

Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.<br />

(3) Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe<br />

<strong>für</strong> Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, <strong>Land</strong>tags- oder<br />

Kommunalwahlen in den letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am<br />

Wahltag selbst, durch an der Wahl teilnehmende Parteien, Wählergruppen<br />

oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können<br />

durch ordnungsbehördliche Verordnung <strong>das</strong> Nähere regeln.<br />

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder<br />

überwiegenden privaten Interesse auf Ant<strong>ra</strong>g von den Bestimmungen der<br />

Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen<br />

können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.<br />

§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden<br />

abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in<br />

innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, durch


ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu<br />

beachtenden Anforderungen festlegen.<br />

(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf rechtlich vorgeschriebene Signal- und<br />

Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen<br />

Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.<br />

NRW LImschG § 11 Abbrennen von Feuerwerken oder<br />

Feuerwerkskörpern<br />

(1) Wer ein Feuerwerk oder an bewohnten oder von Personen besuchten<br />

Orten Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 3 in<br />

Verbindung mit Nummer 1.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum<br />

Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert am 25. November 2003<br />

(BGBl. I S. 2304), abbrennen will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde,<br />

in deren Bezirk <strong>das</strong> Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgeb<strong>ra</strong>nnt<br />

werden sollen, zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die örtliche<br />

Ordnungsbehörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist<br />

verzichten.<br />

(2) Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muß um 22.00 Uhr,<br />

in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem<br />

Zeit<strong>ra</strong>um, <strong>für</strong> den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf<br />

<strong>das</strong> Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.<br />

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Ve<strong>ra</strong>nstaltungen von besonderer<br />

Bedeutung Ausnahmen zulassen.<br />

[§§ 11 a - 13] Dritter Abschnitt Schutz vor verschiedenen<br />

Immissionsarten<br />

NRW LImschG § 11 a Laufenlassen von Motoren<br />

Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu<br />

lassen.<br />

NRW LImschG § 12 Halten von Tieren<br />

Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die hiervon ausgehenden<br />

Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr<br />

als nur geringfügig belästigt wird.<br />

NRW LImschG § 13 Anwendung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes<br />

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind<br />

die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die<br />

nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher<br />

Unternehmungen Verwendung finden.


[§ 13a] Vierter Abschnitt Schutz vor sonstigen Gefahren<br />

NRW LImschG § 13 a Schutz vor sonstigen Gefahren<br />

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und der Vierte Teil der Zwölften<br />

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der<br />

Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) sind auf genehmigungsbedürftige<br />

und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden, die<br />

nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher<br />

Unternehmungen Verwendung finden, sofern sie Betriebsbereiche oder Teile<br />

von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5 a Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz sind.<br />

[§§ 14 - 16] Dritter Teil Durchführung des Gesetzes<br />

NRW LImschG § 14 Zuständigkeit<br />

(1) Die Durchführung des § 9, soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer<br />

Anlage besteht, sowie die Durchführung der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes<br />

werden von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. Diese Behörden<br />

überwachen auch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 und 7, soweit<br />

es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder<br />

einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt. Im übrigen nehmen die<br />

Staatlichen Umweltämter die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung<br />

dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten<br />

Rechtsverordnungen wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere<br />

Regelung getroffen ist.<br />

(2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, treten die Bergämter an<br />

die Stelle der in Absatz 1 genannten Behörden.<br />

(3) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 1<br />

abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser<br />

Verordnungen vorgesehen werden.<br />

(4) Soweit die Überwachung den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt, sollen<br />

sie <strong>das</strong> Staatliche Umweltamt beteiligen, wenn die zu treffende<br />

Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des<br />

Immissionsschutzes erfordert.<br />

NRW LImschG § 15 Anordnungsbefugnis<br />

(1) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß Zustände beseitigt<br />

werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes<br />

erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Verfügungen, die die<br />

Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch<br />

baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, sind im Einvernehmen mit den<br />

Bauaufsichtsbehörden zu treffen.<br />

(2) Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen und<br />

Geräusche sind <strong>für</strong> nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht<br />

gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher<br />

Unternehmungen Verwendung finden, die Vorschriften der §§ 24 bis 26,<br />

des § 29 Abs. 2, des § 30 Satz 2 und des § 31 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.


(3) Zum Schutz vor Störfällen sind <strong>für</strong> genehmigungsbedürftige Anlagen im<br />

Sinne des § 13 a die Vorschrift des § 20 Abs. 1 a Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz und <strong>für</strong> nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

im Sinne des § 13 a die Vorschriften der § 24 sowie § 25 und § 29 a Abs. 1<br />

und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.<br />

NRW LImschG § 16 Überwachung<br />

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben<br />

oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können,<br />

haben den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren<br />

Beauft<strong>ra</strong>gten, soweit dies zur Überwachung der Durchführung dieses<br />

Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen<br />

erforderlich ist,<br />

1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender<br />

Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu<br />

Wohnräumen zu gestatten,1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur<br />

Verhütung dringender Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit oder<br />

Ordnung auch zu Wohnräumen zu gestatten,<br />

2. die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu ermöglichen,<br />

insbesondere die hier<strong>für</strong> benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel<br />

bereitzustellen, sowie2. die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu<br />

ermöglichen, insbesondere die hier<strong>für</strong> benötigten Arbeitskräfte und<br />

Hilfsmittel bereitzustellen, sowie<br />

3. Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.3. Auskünfte zu<br />

erteilen und Unterlagen vorzulegen.<br />

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des<br />

Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.<br />

(2) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, andere<br />

Grundstücke zu betreten, auf denen Immissionen festgestellt oder zu<br />

besorgen sind, so haben die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke<br />

den Angehörigen und Beauft<strong>ra</strong>gten der zuständigen Behörden den Zutritt<br />

zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren <strong>für</strong> die<br />

öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die<br />

Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird<br />

insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf<br />

die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu<br />

nehmen; <strong>für</strong> entstehende Schäden hat <strong>das</strong> <strong>Land</strong> Ersatz zu leisten. Waren<br />

die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und<br />

haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen den<br />

Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung zu<br />

erstatten.<br />

(3) Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 entstehen,<br />

trägt der Auskunftspflichtige, wenn die Ermittlungen ergeben, <strong>das</strong>s<br />

1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

nicht erfüllt worden oder1. Auflagen oder Anordnungen nach den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt worden oder<br />

2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

geboten sind.2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses


Gesetzes geboten sind.<br />

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 13 a trägt der<br />

Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Überwachungsmaßnahmen nach<br />

Absatz 1 entstehen auch, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satz 1 Nr. 1 oder<br />

2 nicht gegeben sind. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach<br />

§ 13 a trägt der Auskunftspflichtige die Kosten, die durch Beauft<strong>ra</strong>gung<br />

eines Sachverständigen entsprechend § 16 Abs. 3 der Zwölften<br />

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom<br />

26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entstehen.<br />

[§§ 17 - 18] Vierter Teil St<strong>ra</strong>f- und Bußgeldvorschriften<br />

NRW LImschG § 17 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,<br />

soweit die Rechtsverordnung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist,a) einer auf Grund des § 4 erlassenen<br />

Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung <strong>für</strong> einen<br />

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

b) einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen<br />

Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung<br />

<strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,b)<br />

einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung<br />

zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung <strong>für</strong> einen<br />

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

c) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Gegenstände im Freien verbrennt oder<br />

abbrennt,c) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Gegenstände im Freien verbrennt<br />

oder abbrennt,<br />

d) einer im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2 ergangenen<br />

ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

ordnungsbehördliche Verordnung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf<br />

diese Bußgeldvorschrift verweist,d) einer im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 2<br />

ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die<br />

ordnungsbehördliche Verordnung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand auf<br />

diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

e) entgegen § 9 Abs. 1 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen ausübt,<br />

die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,e) entgegen § 9 Abs. 1 in der<br />

Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die<br />

Nachtruhe zu stören,<br />

f) entgegen § 10 Abs. 1 Geräte in solcher Lautstärke benutzt, daß<br />

unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,f) entgegen § 10 Abs. 1<br />

Geräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich<br />

belästigt werden,<br />

g) entgegen § 11 Abs. 1 ein Feuerwerk oder <strong>das</strong> Abbrennen von<br />

Feuerwerkskörpern nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt hat,g) entgegen<br />

§ 11 Abs. 1 ein Feuerwerk oder <strong>das</strong> Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />

nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt hat,<br />

h) beim Abbrennen eines Feuerwerks die in § 11 Abs. 2 festgesetzten<br />

Zeiten überschreitet,h) beim Abbrennen eines Feuerwerks die in § 11 Abs.<br />

2 festgesetzten Zeiten überschreitet,


i) entgegen § 11 a Motoren unnötig laufen läßt,i) entgegen § 11 a Motoren<br />

unnötig laufen läßt,<br />

j) entgegen § 12 Tiere nicht so hält, daß niemand mehr als nur<br />

geringfügig belästigt wird,j) entgegen § 12 Tiere nicht so hält, daß<br />

niemand mehr als nur geringfügig belästigt wird,<br />

k) entgegen § 13 a in Verbindung mit der 12. BImSchV vom 26. April 2000<br />

(BGBl. I S. 603) einen der in § 21 der 12. BImSchV aufgeführten<br />

Tatbestände erfüllt,k) entgegen § 13 a in Verbindung mit der 12. BImSchV<br />

vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) einen der in § 21 der 12. BImSchV<br />

aufgeführten Tatbestände erfüllt,<br />

l) einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt.l) einer<br />

vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder<br />

auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen oder Verkehrsmitteln, die der<br />

allgemeinen Benutzung dienen, oder in öffentlichen Badeanstalten in einer<br />

Weise geb<strong>ra</strong>ucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,a)<br />

entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf<br />

solchen Anlagen, Verkehrsräumen oder Verkehrsmitteln, die der<br />

allgemeinen Benutzung dienen, oder in öffentlichen Badeanstalten in einer<br />

Weise geb<strong>ra</strong>ucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,<br />

b) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.b)<br />

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht<br />

vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.<br />

(2 a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer<br />

a) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Zutritt zu<br />

Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet ode<strong>ra</strong>) entgegen § 16<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Zutritt zu Grundstücken oder<br />

Wohnräumen nicht gestattet oder<br />

b) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht<br />

ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt.b)<br />

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht<br />

ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 oder 2 a mit einer<br />

Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.<br />

(4) Zuständig <strong>für</strong> die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind<br />

die <strong>für</strong> die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen<br />

Behörden.<br />

NRW LImschG § 18 St<strong>ra</strong>ftaten<br />

(1) Mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe wird best<strong>ra</strong>ft,<br />

wer vorsätzlich eine der in § 17 Abs. 1 Buchstabe a) oder i) bezeichneten<br />

Handlungen begeht und dadurch <strong>das</strong> Leben oder die Gesundheit eines<br />

anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.<br />

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird<br />

mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu einem Jahr oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe best<strong>ra</strong>ft.


[§§ 19 – 22] Fünfter Teil Schlußvorschriften<br />

NRW LImschG § 19 Entschädigung bei Widerruf oder Rücknahme einer<br />

Genehmigung<br />

(1) Wird eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte<br />

Genehmigung widerrufen, so ist die nach den einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen zu zahlende Entschädigung vom <strong>Land</strong> zu t<strong>ra</strong>gen. Beruht<br />

der Widerruf auf der Änderung eines Bebauungsplanes oder auf der<br />

Feststellung in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, daß ein<br />

bei der Genehmigungserteilung zugrunde gelegter Bebauungsplan<br />

rechtswidrig ist, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu zahlen. Ist<br />

nach Errichtung der Anlage rechtswidrig die Genehmigung zur Errichtung,<br />

Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen baulichen<br />

Anlage im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage erteilt worden und<br />

wird deshalb die Genehmigung widerrufen, so hat der Rechtsträger, dem<br />

die Baugenehmigungsbehörde angehört, dem <strong>Land</strong> die gezahlte<br />

Entschädigung zu erstatten.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach Rücknahme einer Genehmigung ein<br />

Vermögensnachteil auszugleichen ist.<br />

NRW LImschG § 20 (wegefallen)<br />

NRW LImschG § 21 (wegefallen)<br />

NRW LImschG § 22 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten und Berichtspflicht<br />

(1) Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden<br />

Kalendermonats in K<strong>ra</strong>ft. Die <strong>Land</strong>esregierung überprüft bis zum Ablauf<br />

des Jahres 2008 die Wirkungen dieses Gesetzes und inwieweit seine<br />

Aufrechterhaltung weiterhin erforderlich ist. Sie berichtet dem <strong>Land</strong>tag<br />

über <strong>das</strong> Ergebnis.<br />

(2) § 9 Abs. 2 Nr. 5 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer K<strong>ra</strong>ft.


<strong>Land</strong>esjagdgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(NRW LJG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56),<br />

geändert durch Gesetze vom 25. September 2001 (GV. S. 708), vom 17. Dezember 2003 (GV.<br />

S. 808), vom 5. April 2005 (GV. S. 306), vom 3. Mai 2005 (GV. S. 498), vom 23. Mai 2006 (GV.<br />

S. 218), vom 12. Dezember 2006 (GV. S. 622), vom 19. Juni 2007 (GV. S. 226), vom 17.<br />

Dezember 2009 (GV. S. 876)<br />

NRW LJG § 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen (Zu § 1 Abs. 6 BJG)<br />

Wer bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei erlegtem,<br />

gefangenem oder verendetem Wild Kennzeichen vorfindet, ist verpflichtet, die<br />

Kennzeichen bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und Ort des<br />

Fundes unverzüglich abzuliefern.<br />

NRW LJG § 2 Tie<strong>ra</strong>rten (Zu § 2 Abs. 2 BJG)<br />

1 Das Ministerium <strong>für</strong> Umwelt und Naturschutz, <strong>Land</strong>wirtschaft und<br />

Verb<strong>ra</strong>ucherschutz (Ministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem<br />

<strong>Land</strong>tag des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zur Erhaltung eines den<br />

landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten, artenreichen<br />

und gesunden Wildbestandes durch Rechtsverordnung über die in § 2 Abs. 1<br />

des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Tie<strong>ra</strong>rten hinaus weitere Tie<strong>ra</strong>rten zu<br />

bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, und <strong>für</strong> diese Jagdzeiten<br />

festzusetzen. 2 Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der in Artikel 7 und 9<br />

der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der<br />

wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

NRW LJG § 3 Abrundung der Jagdbezirke (Zu § 5 BJG)<br />

(1) 1 Grundflächen, die <strong>für</strong> sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der<br />

Jagd nicht gestatten, stellen die Verbindung zur Bildung eines<br />

Jagdbezirkes nur her, wenn sie weniger als 400 m lang und an der<br />

schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind. 2 Diese Vorschrift findet<br />

auf Grundflächen, die bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes die Verbindung<br />

zwischen zwei getrennt liegenden Gebieten eines Jagdbezirkes herstellen,<br />

keine Anwendung.<br />

(2) 1 Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig<br />

verändert werden; Möglichkeiten eines Flächenausgleichs sind<br />

auszuschöpfen. 2 Wird durch die Anlage einer St<strong>ra</strong>ße oder einer ähnlichen<br />

Einrichtung die ordnungsgemäße Jagdausübung auf einer Teilfläche eines<br />

Jagdbezirkes unmöglich oder wesentlich erschwert, so kann die Teilfläche<br />

einem anderen Jagdbezirk auch dann angegliedert werden, wenn<br />

hierdurch die Gesamtgröße der Jagdbezirke erheblich verändert wird.<br />

3<br />

Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung müssen<br />

gewährleistet sein. 4 Abrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine<br />

gesetzliche Mindestgröße verliert, sind unzulässig.<br />

(3) 1 Eine Abrundung von Jagdbezirken darf nur auf Ant<strong>ra</strong>g einer beteiligten<br />

Jagdgenossenschaft oder eines beteiligten Inhabers eines Jagdbezirkes


vorgenommen werden. 2 Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören<br />

(Enklaven), können auch ohne Ant<strong>ra</strong>g von Amts wegen einem<br />

angrenzenden Jagdbezirk angegliedert werden. 3 Die Jagdbehörden haben<br />

übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten stattzugeben, soweit die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> eine Abrundung vorliegen. 4 In laufende<br />

Pachtverhältnisse darf nur mit Zustimmung der Vert<strong>ra</strong>gsteile eingegriffen<br />

werden. 5 Vor der Entscheidung über eine Abrundung sind die zuständigen<br />

Jagdbeiräte (§ 51) zu hören.<br />

(4) 1 Abrundungen von Jagdbezirken können auf Ant<strong>ra</strong>g eines Beteiligten<br />

aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

nachträglich entfallen sind. 2 Absatz 3 Sätze 4 und 5 finden Anwendung.<br />

(5) 1 Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Abrundung der<br />

Jagdbezirke. 2 Sind mehrere untere Jagdbehörden örtlich zuständig, so<br />

bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde. 3 Ist<br />

auch eine Behörde eines anderen <strong>Land</strong>es zuständig, so kann die<br />

<strong>Land</strong>esregierung mit der zuständigen Behörde des anderen <strong>Land</strong>es die<br />

gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.<br />

NRW LJG § 4 Befriedete Bezirke (Zu § 6 BJG)<br />

(1) Befriedete Bezirke sind:<br />

a) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die<br />

mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;<br />

b) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung<br />

anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst<br />

vollständig abgeschlossen sind;<br />

c) Friedhöfe;<br />

d) Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen;<br />

e) Bundesautobahnen;<br />

f) Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und<br />

Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.<br />

(2) 1 Grundflächen, die gegen <strong>das</strong> Ein- und Auswechseln von Wild –<br />

ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild – dauernd<br />

abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere<br />

Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden.<br />

2<br />

Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine<br />

Anwendung.<br />

(3) 1 Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem<br />

Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern<br />

und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauft<strong>ra</strong>gten eine beschränkte<br />

Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn<br />

diese Personen keinen Jagdschein besitzen. 2 Die Ausübung der Jagd mit<br />

Schußwaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende<br />

Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.<br />

(4) 1 In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten<br />

sowie deren Beauft<strong>ra</strong>gte unter Beachtung der jagd- und<br />

tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder<br />

töten und sich aneignen. 2 Für den Geb<strong>ra</strong>uch von Schußwaffen ist eine<br />

Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.


NRW LJG § 5 Eigenjagdbezirke (Zu § 7 BJG)<br />

(1) 1 Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümer oder<br />

Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes und wird die Jagd weder durch<br />

Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so sind<br />

jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten<br />

der unteren Jagdbehörde benannt werden. 2 Die untere Jagdbehörde kann<br />

eine angemessene Frist setzen. 3 Wird innerhalb der Frist keine geeignete<br />

Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die Anordnungen, die<br />

zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlich sind, auf Kosten der<br />

Eigentümer oder Nutznießer treffen. 4 Die untere Jagdbehörde kann die<br />

Zahl der Personen, die gemäß Satz 1 benannt werden können, bei<br />

Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei Personen und <strong>für</strong> jede weiteren vollen<br />

150 ha auf je eine weitere Person beschränken.<br />

(2) 1 Der Eigentümer von Flächen, die an einen Eigenjagdbezirk angegliedert<br />

werden, hat gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes<br />

einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene<br />

Entschädigung. 2 Als angemessene Entschädigung ist der Pachtpreis<br />

anzusehen, der <strong>für</strong> den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde<br />

gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer<br />

Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der<br />

Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der<br />

Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirke. 3 Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat<br />

der Eigentümer einen Anspruch auf eine dem Flächenanteil entsprechende<br />

angemessene Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher<br />

ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.<br />

(3) 1 Die untere Jagdbehörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen<br />

sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen<br />

von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich<br />

nutzbarem Raum zu Eigenjagdbezirken erklären, wenn dies aus Gründen<br />

der Jagdausübung oder der Jagdpflege geboten erscheint. 2 Sie kann<br />

hierbei bestimmen, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter<br />

Beschränkungen ausgeübt werden darf. 3 Als vollständig eingefriedet<br />

gelten solche Grundflächen, die gegen <strong>das</strong> Ein- und Auswechseln von Wild<br />

– ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild – dauernd<br />

umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen.<br />

NRW LJG § 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher<br />

Jagdbezirke (Zu § 8 BJG)<br />

(1) 1 Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im<br />

übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirkes entsprechen, können auf Ant<strong>ra</strong>g zu einem<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. 2 Dem Ant<strong>ra</strong>g ist<br />

stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümern gestellt wird, die<br />

über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.<br />

(2) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke<br />

innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk<br />

kann zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten<br />

Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist.


(3) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere<br />

selbständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, sofern die<br />

Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von<br />

300 ha hat und die Teilung den Erfordernissen der Hege und<br />

Jagdausübung entspricht.<br />

(4) Mit der Zulassung der Zusammenlegung oder Teilung von<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Rechtsnachfolge <strong>für</strong> die<br />

untergehenden Jagdgenossenschaften zu regeln, soweit sie sich nicht<br />

bereits aus den Satzungen ergibt.<br />

(5) § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 und § 3 Abs. 5 finden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

NRW LJG § 7 Jagdgenossenschaft (Zu § 9 BJG)<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />

(2) 1 Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen. 2 Die Satzung und<br />

Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die<br />

Aufsichtsbehörde. 3 Die Jagdgenossenschaft hat die genehmigte Satzung<br />

öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der<br />

Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. 4 Mit der Bekanntmachung wird<br />

die Satzung rechtsverbindlich.<br />

(3) Die Satzung muß insbesondere festlegen<br />

1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,<br />

2. <strong>das</strong> Gebiet der Jagdgenossenschaft,<br />

3. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können,<br />

wobei der Festsetzungsbeschluß und der Haushaltsplan gleichzeitig in<br />

K<strong>ra</strong>ft treten müssen,<br />

4. unter Beachtung des Teils VI der <strong>Land</strong>eshaushaltsordnung<br />

Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und<br />

Rechtsführung sowie die Rechnungsprüfung,<br />

5. die Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung und des<br />

Vorstandes,<br />

6. die Form der Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.<br />

(4) 1 Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und<br />

fortzuschreiben. 2 Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die<br />

Jagdgenossen, die ihnen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden<br />

Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.<br />

(5) 1 Hat eine Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer<br />

Entstehung eine Satzung beschlossen, so setzt die Aufsichtsbehörde die<br />

Satzung fest. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

(6) Der Jagdvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.<br />

(7) 1 Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des<br />

Bundesjagdgesetzes ist der Rat der Gemeinde; § 41 Absatz 3 und 63<br />

Absatz 1 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> gelten<br />

entsprechend. 2 Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen<br />

verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so nimmt<br />

der Rat der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des<br />

Jagdbezirkes liegt, im Benehmen mit den anderen beteiligten Gemeinden


die Geschäfte wahr. 3 Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung<br />

trägt die Jagdgenossenschaft.<br />

Jetzt § 41 Abs. 3 u. § 55 GO NRW.<br />

(8) 1 Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümern einem Eigenjagdbezirk<br />

angegliedert oder macht die angegliederte Fläche mindestens ein Drittel<br />

des Eigenjagdbezirkes aus, so bilden die Eigentümer der Flächen zur<br />

Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine<br />

Genossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). 2 Auf die<br />

Angliederungsgenossenschaft finden Absatz 7 sowie die Vorschriften des<br />

§ 9 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß Anwendung. 3 Die Absätze 1 bis 6<br />

gelten <strong>für</strong> die Angliederungsgenossenschaft nicht.<br />

NRW LJG § 8 Hegegemeinschaften (Zu § 10 a BJG)<br />

(1) Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es insbesondere, die Abschußpläne<br />

der einzelnen Jagdbezirke aufeinander abzustimmen, gemeinsame<br />

Hegemaßnahmen durchzuführen und auf die Erfüllung der Abschußpläne<br />

hinzuwirken.<br />

(2) 1 Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 des<br />

Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in<br />

Bewirtschaftungsbezirken <strong>für</strong> Schalenwild (§ 22 Abs. 12), wirken die<br />

unteren Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften<br />

hin. 2 Sind mehrere untere Jagdbehörden zuständig, so wird die<br />

zuständige Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt.<br />

(3) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften <strong>für</strong> Schalenwild und vom<br />

Aussterben bedrohte Tie<strong>ra</strong>rten aus Gründen der Hege erforderlich und ist<br />

eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete<br />

Aufforderung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde ohne Erfolg<br />

geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden.<br />

(4) 1 Das Verfahren zur Bildung einer Hegegemeinschaft (Absatz 3) besteht<br />

aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines<br />

Satzungsentwurfs und der Gründungsversammlung. 2 Die Einzelheiten des<br />

Verfahrens sowie die Anhörung anderer Behörden und Stellen regelt <strong>das</strong><br />

Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des <strong>Land</strong>tags<br />

durch Rechtsverordnung. 3 Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die<br />

Stimmabgabe der Beteiligten durch eine schriftliche Erklärung ersetzt<br />

wird.<br />

(5) 1 Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch<br />

die untere Jagdbehörde. 2 Die Satzung ist von den unteren Jagdbehörden,<br />

über deren Zuständigkeitsbereich sich die Hegegemeinschaft erstreckt,<br />

öffentlich auszulegen. 3 Die Genehmigung sowie Zeit und Ort der<br />

Auslegung sind von der unteren Jagdbehörde ortsüblich<br />

bekanntzumachen. 4 Den Mitgliedern der Hegegemeinschaft ist die<br />

Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.<br />

NRW LJG § 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (Zu § 11<br />

Abs. 2 BJG)<br />

Die untere Jagdbehörde kann auf Ant<strong>ra</strong>g eines Beteiligten im Einzelfalle<br />

genehmigen, daß bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der


gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von<br />

weniger als 250 ha Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines<br />

angrenzenden Jagdbezirkes verpachtet wird, wenn dies einer besseren<br />

Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil von Eigenjagdbezirken die<br />

gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von<br />

250 ha, nicht unterschreitet.<br />

NRW LJG § 10 Jagdpachtfähigkeit (Zu § 11 Abs. 5 BJG)<br />

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten<br />

Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes<br />

zulassen.<br />

NRW LJG § 11 Mehrzahl von Jagdpächtern (Zu §§ 11 bis 14 BJG)<br />

(1) 1 Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei<br />

beschränkt. 2 In größeren Jagdbezirken ist <strong>für</strong> jede weiteren vollen 150 ha<br />

je ein weiterer Pächter zulässig.<br />

(2) 1 Jagdpacht im Sinne der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes ist auch<br />

Weiterverpachtung und Unterverpachtung. 2 In diesen Fällen findet<br />

Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der<br />

jagdausübungsberechtigten Pächter die zulässige Zahl der Jagdpächter<br />

nicht übersteigen darf.<br />

NRW LJG § 12 Jagderlaubnis (Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJG)<br />

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine<br />

entgeltliche oder eine unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen.<br />

(2) 1 Ist ein Jagdbezirk von mehr als 300 ha an eine geringere als die nach<br />

§ 11 Abs. 1 zulässige Zahl von Pächtern verpachtet, so ist der Pächter<br />

verpflichtet, <strong>für</strong> jede vollen jagdlich nutzbaren 150 ha, die eine jagdlich<br />

nutzbare Fläche von 300 ha übersteigen, eine Jagderlaubnis zu erteilen,<br />

die nach Inhalt und Umfang zwischen dem Pächter und dem Jagdgast zu<br />

vereinbaren ist. 2 Ist ein Jagdbezirk an mehrere Personen verpachtet,<br />

obliegt die Verpflichtung den Pächtern gemeinsam.<br />

(3) 1 Die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis bedarf der Schriftform.<br />

2<br />

Sie unterliegt den Bestimmungen der §§ 12 und 13 des<br />

Bundesjagdgesetzes. 3 Derjenige, dem eine entgeltliche Jagderlaubnis<br />

erteilt wird, steht im Sinne des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes einem<br />

Jagdpächter gleich. 4 Die Sätze 2 und 3 finden auf entgeltliche Erlaubnisse,<br />

die nur zum Einzelabschuß berechtigen, keine Anwendung.<br />

(4) Die dem Pächter nach Absatz 2 obliegende Verpflichtung kann nicht<br />

dadurch erfüllt werden, daß eine entgeltliche oder unentgeltliche<br />

Jagderlaubnis Inhabern oder Nutznießern nicht verpachteter<br />

Eigenjagdbezirke und Personen erteilt wird, die bereits Jagdpächter oder<br />

Inhaber einer Jagderlaubnis sind.<br />

(5) Die unentgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den<br />

Bestimmungen des Absatzes 3 Satz l, wenn sie der Erfüllung der<br />

Verpflichtung nach Absatz 2 dient.<br />

(6) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne des Jagdrechts.


(7) Der Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder<br />

eines von diesem beauft<strong>ra</strong>gten Jagdschutzberechtigten die Jagd nur<br />

ausüben, wenn er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein)<br />

des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt.<br />

(8) Auf Verlangen des Pächters ist der Jagdgast verpflichtet, bei der<br />

Durchführung erforderlicher Hegemaßnahmen in angemessenem Umfang<br />

mitzuwirken.<br />

(9) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der Hege die<br />

Befugnis oder Verpflichtung zur Erteilung einer Jagderlaubnis oder die<br />

sonstige Beteiligung anderer an der Jagd vorübergehend beschränken<br />

oder aussetzen.<br />

NRW LJG § 13 Eint<strong>ra</strong>gungen im Jagdschein (Zu § 11 Abs. 7 BJG)<br />

(1) Die Eint<strong>ra</strong>gungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes werden von<br />

der unteren Jagdbehörde im Jagdschein vorgenommen.<br />

(2) 1 Inhaber von Eigenjagdbezirken, Jagdpächter und Inhaber entgeltlicher<br />

Jagderlaubnisse sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde beim Erwerb<br />

des Jagdscheines die Größe der Flächen anzugeben, auf denen ihnen die<br />

Ausübung des Jagdrechts zusteht. 2 Die untere Jagdbehörde kann die<br />

Vorlage der Pacht- und Erlaubnisverträge oder sonstige Nachweise<br />

verlangen.<br />

(3) Jagdpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind<br />

verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach<br />

Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvert<strong>ra</strong>ges unter Vorlage des Vert<strong>ra</strong>ges<br />

die Größe der Flächen mitzuteilen, auf denen ihnen die Ausübung des<br />

Jagdrechts zusteht.<br />

(4) Hat der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke Flächen<br />

zugepachtet, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß zusätzlich der Nachweis<br />

über die Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes zu<br />

führen ist, es sei denn, die Gesamtfläche, auf der ihm die Ausübung des<br />

Jagdrechts zusteht, beträgt weniger als 1000 ha.<br />

(5) Auf entgeltliche Erlaubnisverträge, die lediglich zu einer vorübergehenden<br />

Jagdausübung berechtigen (§ 12 Abs. 3 Satz 4) finden die Absätze 2 bis 4<br />

keine Anwendung.<br />

NRW LJG § 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen (Zu § 12 BJG)<br />

1 Jede Änderung eines Jagdpachtvert<strong>ra</strong>ges ist der unteren Jagdbehörde<br />

innerhalb eines Monats anzuzeigen. 2 § 12 Abs. 1 bis 3 des<br />

Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.<br />

NRW LJG § 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und<br />

Jagderlaubnisverträgen<br />

Ein Vert<strong>ra</strong>g, der den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht<br />

entspricht, ist nichtig.<br />

NRW LJG § 16 Tod des Jagdpächters<br />

(1) 1 Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der unteren<br />

Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung der


Vorschrift des § 11 Abs. 1 zu benennen. 2 Ist keiner der Erben<br />

jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), so haben die Erben<br />

der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als<br />

Jagdausübungsberechtigte zu benennen.<br />

(2) 1 Die untere Jagdbehörde kann den Erben eine angemessene Frist zur<br />

Benennung der Jagdausübungsberechtigten setzen. 2 Kommen die Erben<br />

der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die untere<br />

Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen<br />

Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.<br />

NRW LJG § 17 Jagdschein, Jägerprüfung (Zu § 15 BJG)<br />

(1) Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von<br />

einem, zwei oder drei Jagdjahren oder als Tagesjagdschein mit einer<br />

Geltungsdauer von vierzehn aufeinander folgenden Tagen erteilt.<br />

(2) 1 Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des<br />

zuständigen Ausschusses des <strong>Land</strong>tags eine Prüfungsordnung <strong>für</strong> die<br />

Jägerprüfung erlassen. 2 In der Rechtsverordnung können insbesondere<br />

die Prüfungsgebiete im einzelnen bestimmt sowie <strong>das</strong> Verfahren geregelt<br />

werden.<br />

(3) Die untere Jagdbehörde kann Ausländerjagdscheine auch erteilen, wenn<br />

die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zwar<br />

nicht vorliegen, aber anzunehmen ist, daß der Bewerber ausreichende<br />

Kenntnisse des Jagdwesens besitzt.<br />

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten <strong>für</strong> die Erteilung des Falknerjagdscheines und<br />

die Falknerprüfung entsprechend. 2 Der Falknerjagdschein wird nach dem<br />

vom zuständigen Ministerium des Bundes bestimmten Muster <strong>für</strong> den<br />

Jagdschein erteilt. 3 Er ist als Falknerjagdschein zu kennzeichnen.<br />

NRW LJG § 17 a Gesellschaftsjagd (Zu § 16 Abs. 3 BJG)<br />

Gesellschaftsjagden sind Jagden, an denen mehr als vier Personen jagdlich<br />

zusammenwirken.<br />

NRW LJG § 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung (Zu § 17 Abs. 1<br />

Nr. 4 BJG)<br />

Der Abschluß von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne<br />

Beteiligungszwang ist zulässig.<br />

NRW LJG § 19 Sachliche Verbote (Zu § 19 BJG)<br />

(1) 1 Verboten ist, Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von<br />

der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind. 2 Zur<br />

Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde<br />

Ausnahmen zulassen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die<br />

Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen<br />

haben.<br />

(1 a) Die Baujagd auf Füchse in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni ist verboten.<br />

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19


Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu<br />

erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken.<br />

(3) 1 Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1<br />

des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 im Interesse der<br />

Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der<br />

Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum<br />

Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und<br />

Versuchszwecken zeitweise einschränken. 2 Sie entscheidet ferner über die<br />

staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Abs. 3 des<br />

Bundesjagdgesetzes.<br />

(4) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Nachtjagd auf Schalenwild<br />

zulassen, soweit dies zur Erfüllung des Abschußplanes oder zur<br />

Vermeidung übermäßiger Wildschäden erforderlich ist.<br />

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung die Verwendung<br />

bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des<br />

Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.<br />

(6) Die Jagd mit Bolzen oder Pfeilen ist auch auf anderes Wild als Schalenwild<br />

verboten.<br />

NRW LJG § 20 Örtliche Verbote (Zu § 20 Abs. 2 BJG)<br />

(1) 1 Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten wird nach den<br />

Vorschriften des <strong>Land</strong>schaftsgesetzes im <strong>Land</strong>schaftsplan oder in der<br />

ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. 2 Die zuständige Stelle bedarf<br />

hierzu des Einvernehmens mit der oberen Jagdbehörde. 3 § 7 des<br />

<strong>Land</strong>schaftsgesetzes findet entsprechende Anwendung.<br />

(2) Die obere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten<br />

und in Nationalparken im Einvernehmen mit der zuständigen höheren<br />

<strong>Land</strong>schaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln, die im<br />

Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung zu veröffentlichen ist.<br />

NRW LJG § 21 Jagdgatter (Zu § 20 Abs. 2 BJG)<br />

(1) Die erstmalige Eingatterung von Jagdbezirken und Teilen von<br />

Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd und der Hege (Jagdgatter) ist<br />

verboten.<br />

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Eingatterung von Flächen bis zu<br />

20 ha genehmigt werden, wenn <strong>das</strong> Gatter als Eingewöhnungsgatter,<br />

Paarungsgatter, Fanggatter oder Qua<strong>ra</strong>ntänegatter der Erhaltung oder<br />

Einbürgerung bestimmter Wildarten dient. 2 Die Genehmigung darf nur<br />

erteilt werden, wenn<br />

1. durch die Eingatterung weder der Naturhaushalt geschädigt noch <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong>schaftsbild verunstaltet wird,<br />

2. allgemeine und besondere Betretungsrechte durch die Eingatterung<br />

nicht unangemessen eingeschränkt werden,<br />

3. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die<br />

fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet sind,<br />

4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


(3) 1 Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden. 2 Sie kann mit<br />

Nebenbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Wilddichte,<br />

versehen werden.<br />

(4) Für im Zeitpunkt des Ink<strong>ra</strong>fttretens dieses Gesetzes vorhandene<br />

Jagdgatter können nachträglich Nebenbestimmungen zur Herstellung der<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 sowie hinsichtlich der<br />

zulässigen Wilddichte erlassen werden.<br />

(5) Die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder<br />

Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.<br />

(6) 1 Zuständig <strong>für</strong> die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 2 sowie <strong>für</strong><br />

nachträgliche Entscheidungen nach Absatz 4 ist die untere Jagdbehörde.<br />

2<br />

Sie entscheidet im Einvernehmen mit der unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörde.<br />

(7) 1 Der Abschuß von Schalenwild in Jagdgattern nach Absatz 4 ist durch<br />

besonderen Abschußplan zu regeln. 2 Im übrigen gelten <strong>für</strong> die<br />

Jagdausübung die Vorschriften dieses Gesetzes und des<br />

Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 21<br />

Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und des § 22 dieses Gesetzes auch <strong>für</strong><br />

Schwarzwild gelten.<br />

NRW LJG § 22 Abschußregelung (Zu § 21 BJG)<br />

(1) 1 Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde einen<br />

Abschußplan <strong>für</strong> Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie <strong>für</strong> Auerund<br />

Birkwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei<br />

männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. 2 Der<br />

Abschußplan ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige<br />

Abschußplan ausläuft, einzureichen. 3 § 21 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Der Abschußplan <strong>für</strong> Rehwild wird mit einer Geltungsdauer von drei<br />

Jagdjahren, der Abschußplan <strong>für</strong> anderes Schalenwild, ausgenommen<br />

Schwarzwild, sowie <strong>für</strong> Auer- und Birkwild mit einer Geltungsdauer von<br />

einem Jagdjahr bestätigt oder festgesetzt. 2 Beim Abschußplan <strong>für</strong> Rehwild<br />

ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen.<br />

3<br />

Abweichungen bis zu 30 v. H. im einzelnen Jahr sind zulässig, jedoch im<br />

Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.<br />

(3) Ein Abschußplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht<br />

eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der<br />

unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn<br />

a) der Abschußplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht,<br />

b) der Jagdbei<strong>ra</strong>t (§ 51) zugestimmt hat,<br />

c) bei verpachteten Jagdbezirken der Abschußplan im Einvernehmen mit<br />

dem Verpächter aufgestellt worden ist und<br />

d) innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschußpläne aufeinander<br />

abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der<br />

Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt<br />

worden sind.<br />

(4) 1 Liegen die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nach Absatz 3 nicht vor oder ist<br />

insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden<br />

nicht hinreichend Rechnung get<strong>ra</strong>gen, so wird der Abschußplan durch die<br />

untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im


Einvernehmen mit dem Jagdbei<strong>ra</strong>t festgesetzt. 2 Die Festsetzung hat so zu<br />

erfolgen, daß eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine<br />

t<strong>ra</strong>gbare Wilddichte gewährleistet ist. 3 Die Wild- und<br />

Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken sind angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

(5) Die in bestätigten oder festgesetzten Abschußplänen <strong>für</strong> weibliches<br />

Schalenwild, <strong>für</strong> Kälber, Kitze und Lämmer festgesetzten Abschüsse gelten<br />

als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20 v. H. überschritten werden.<br />

(6) Ist <strong>das</strong> Einvernehmen mit dem Jagdbei<strong>ra</strong>t nicht zu erzielen, so wird der<br />

Abschußplan durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem<br />

<strong>Land</strong>esjagdbei<strong>ra</strong>t festgesetzt.<br />

(7) 1 Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuß des Wildes und<br />

über <strong>das</strong> Fallwild, soweit es sich um Schalenwild handelt, eine<br />

Streckenliste zu führen. 2 Die Eint<strong>ra</strong>gungen in die Liste sind innerhalb<br />

eines Monats vorzunehmen. 3 Die Streckenliste ist der unteren<br />

Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 4 Die<br />

jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines<br />

jeden Jahres anzuzeigen.<br />

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich<br />

zum 15. November eines jeden Jahres eine Abschußmeldung über <strong>das</strong><br />

erlegte Rotwild vorzulegen.<br />

(9) 1 Der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren<br />

Jagdbehörde den Kopfschmuck und den Unterkiefer des erlegten<br />

männlichen Schalenwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur den<br />

Kopfschmuck, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuß auf<br />

Verlangen vorzulegen. 2 An den Schädeln von Rot-, Dam- und<br />

Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. 3 Die untere Jagdbehörde hat<br />

Kopfschmuck und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. 4 Die untere<br />

Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter<br />

Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbei<strong>ra</strong>tes aufgeben, den Nachweis<br />

über die Erfüllung des Abschußplans <strong>für</strong> sonstiges Schalenwild<br />

(ausgenommen Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder<br />

Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu<br />

führen.<br />

(10) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, daß der Kopfschmuck und der<br />

Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches im letzten Jahr<br />

erlegten männlichen Schalenwildes auf einer allgemeinen Hegeschau<br />

vorzuzeigen sind.<br />

(11) 1 Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan <strong>für</strong> Schalenwild<br />

nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschußplans<br />

nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> durchsetzen. 2 Wild, <strong>das</strong> unter Anwendung von<br />

Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schußgeld dem<br />

Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.<br />

(12) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung<br />

1. männliches Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild in Klassen<br />

einzuteilen und Abschußanteile sowie Grundsätze <strong>für</strong> den Abschuß in den


einzelnen Klassen festzulegen,<br />

2. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger<br />

Wildschäden Bewirtschaftungsbezirke <strong>für</strong> Schalenwild (Kern-, Rand- und<br />

Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen,<br />

3. vorzuschreiben, daß <strong>für</strong> den Abschußplan, die Streckenliste, die<br />

jährliche Streckenmeldung und die Abschußmeldung <strong>für</strong> Rotwild<br />

bestimmte Muster zu verwenden sind.<br />

(13) § 3 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.<br />

(14) Die obere Jagdbehörde kann zu wissenschaftlichen, Lehr- und<br />

Forschungszwecken <strong>für</strong> bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke<br />

befristete Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2<br />

zulassen, wenn dadurch eine Störung des biologischen Gleichgewichts<br />

oder eine Schädigung der <strong>Land</strong>eskultur nicht zu be<strong>für</strong>chten ist und die<br />

Jagdausübungsberechtigten und bei verpachteten Jagdbezirken die<br />

Verpächter zugestimmt haben.<br />

NRW LJG § 23 Abschußverbot (Zu § 21 Abs. 3 BJG)<br />

1 Die untere Jagdbehörde kann den Abschuß von Wildarten, die in ihrem<br />

Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten<br />

Revieren <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit durch Verfügung an den<br />

Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten. 2 Das Verbot kann wiederholt<br />

werden, solange die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 1 vorliegen.<br />

NRW LJG § 24 Jagd- und Schonzeiten (Zu § 22 BJG)<br />

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem <strong>Land</strong>tag des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> durch Rechtsverordnung<br />

a) soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen, zu<br />

verlängern oder aufzuheben,<br />

b) <strong>für</strong> Wild, <strong>für</strong> <strong>das</strong> eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, bei Störung des<br />

biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der<br />

<strong>Land</strong>eskultur Jagdzeiten festzusetzen und<br />

c) <strong>für</strong> Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube und<br />

Lachmöwe sowie <strong>für</strong> nach <strong>Land</strong>esrecht dem Jagdrecht unterliegende<br />

Tie<strong>ra</strong>rten Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des<br />

Bundesjagdgesetzes zuzulassen.<br />

(2) Die obere Jagdbehörde kann die Schonzeiten <strong>für</strong> bestimmte Gebiete oder<br />

einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der<br />

Wildseuchenbekämpfung und <strong>Land</strong>eskultur, zur Beseitigung k<strong>ra</strong>nken oder<br />

kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu<br />

wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des<br />

biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben.<br />

(3) Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen<br />

a) den Lebendfang von Wild, <strong>das</strong> nicht ganzjährig mit der Jagd zu<br />

verschonen ist, während der Schonzeit zulassen,<br />

b) die Jagd auf Wild, <strong>für</strong> <strong>das</strong> eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, zu<br />

wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken sowie zur Vermeidung<br />

übermäßiger Wildschäden zulassen,<br />

c) <strong>das</strong> Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte <strong>für</strong><br />

Beizzwecke genehmigen,


d) <strong>das</strong> Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im<br />

Interesse der Volksgesundheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,<br />

zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zum Schutz der Pflanzenund<br />

Tierwelt, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder<br />

<strong>für</strong> Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten<br />

gestatten, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt.<br />

(4) 1 Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall den Abschuß von<br />

kümmerndem und k<strong>ra</strong>nkem Wild über den Abschußplan hinaus oder<br />

während der Schonzeit genehmigen. 2 Der Genehmigung bedarf es nicht,<br />

wenn im Einzelfall <strong>das</strong> sofortige Erlegen unerläßlich erscheint, um dem<br />

Wild vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die<br />

Ausbreitung von Seuchen zu verhindern. 3 Der Jagdausübungsberechtigte<br />

hat den Abschuß der unteren Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen und<br />

ihr auf Verlangen <strong>das</strong> erlegte Wild vorzuzeigen.<br />

(5) Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der Artikel 7 bis 9 der Richtlinie<br />

79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild<br />

lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

NRW LJG § 25 Inhalt des Jagdschutzes (Zu §§ 23, 28 Abs. 5 BJG)<br />

(1) 1 Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder<br />

katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder<br />

hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), <strong>für</strong><br />

eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. 2 Kommt der<br />

Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die<br />

untere Jagdbehörde die Erfüllung der Verpflichtung nach den Vorschriften<br />

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

durchsetzen.<br />

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom<br />

1. Dezember bis zum 30. April gefüttert werden. 2 Außerhalb dieser Zeit<br />

ist die Fütterung von Niederwild nur unter Benutzung von<br />

Fütterungseinrichtungen zulässig, die eine Futte<strong>ra</strong>ufnahme durch<br />

Schalenwild ausschließen. 3 Aus Gründen der Wildschadenverhütung kann<br />

die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen<br />

Veterinä<strong>ra</strong>mt und der Forschungsstelle <strong>für</strong> Jagdkunde und<br />

Wildschadenverhütung Ablenkungsfütterungen <strong>für</strong> Schwarzwild<br />

genehmigen. 4 Zur Fütterung dürfen Küchenabfälle, Schlachtabfälle,<br />

Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte nicht verwendet werden.<br />

5<br />

Die Verbesserung der in einem Jagdrevier vorhandenen natürlichen<br />

Äsungsflächen (Wildäcker) gilt nicht als Fütterung. 6 Auf Schalenwild, <strong>das</strong><br />

in Jagdgattern (§ 21 Abs. 4) gehalten wird, findet Satz 1 keine<br />

Anwendung.<br />

(3) 1 Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung im Interesse der<br />

Wildschadenverhütung, der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, der<br />

Abschußerfüllung, der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen und<br />

zur Verhinderung von Mißbräuchen Vorschriften über die Fütterung und<br />

Kirrung von Wild zu erlassen. 2 Dabei kann es insbesondere Futter- und<br />

Kirrmittel sowie Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorschreiben oder


ausschließen und Beschränkungen über die Regelung in Absatz 2 hinaus<br />

festlegen. 3 Ferner kann die Art der Ausbringung von Futter- und<br />

Kirrmitteln näher geregelt werden.<br />

(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,<br />

1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine<br />

sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder<br />

außerhalb der zum allgemeinen Geb<strong>ra</strong>uch bestimmten Wege zur Jagd<br />

ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und<br />

ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagdund<br />

Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;<br />

2. wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde,<br />

die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen,<br />

verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung<br />

von mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Die Befugnis<br />

erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen<br />

gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen<br />

des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-,<br />

Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und<br />

solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich<br />

aus Anlaß des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers<br />

entzogen haben.<br />

(5) 1 Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, sich bei Ausübung des<br />

Jagdschutzes im Sinne von Absatz 4 auf Verlangen durch Vorzeigen eines<br />

Jagdschutzausweises auszuweisen, es sei denn, daß ihm dies aus<br />

Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. 2 Der<br />

Jagdschutzausweis wird von der zuständigen unteren Jagdbehörde <strong>für</strong> die<br />

Dauer der Jagdausübungsberechtigung ausgestellt.<br />

(6) 1 Die Befugnis nach Absatz 4 Nr. 2 steht mit Erlaubnis des<br />

Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. 2 Übt dieser die Jagd<br />

ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur,<br />

wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich<br />

führt, im dem die Befugnis nach Satz 1 einget<strong>ra</strong>gen ist.<br />

(7) 1 Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem<br />

Amtstie<strong>ra</strong>rzt die erforderlichen Anordnungen treffen, um <strong>das</strong> Auftreten<br />

oder die Ausbreitung von Wildseuchen zu verhindern.<br />

2<br />

Viehseuchenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.<br />

NRW LJG § 26 Jagdschutzberechtigte (Zu § 25 BJG)<br />

(1) 1 Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd<br />

volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines Jahresjagdscheines<br />

sind, als Jagdaufseher anstellen. 2 Mehrere Jagdausübungsberechtigte<br />

können <strong>für</strong> ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen<br />

Jagdaufseher bestellen; dieser soll Berufsjäger oder forstlich ausgebildet<br />

sein.<br />

(2) 1 Ein Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde<br />

dies verlangt. 2 Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung<br />

ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde. 3 Bei Jagdbezirken über<br />

1000 ha muß der Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.


4 Bei verpachteten Staatsjagdbezirken entscheidet die untere Jagdbehörde<br />

im Benehmen mit der Forstbehörde.<br />

(3) 1 Die mit dem Jagdschutz beauft<strong>ra</strong>gten Dienstkräfte der<br />

<strong>Land</strong>esforstverwaltung, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der<br />

<strong>Land</strong>wirtschaftskammer sind bestätigte Jagdaufseher. 2 Im übrigen darf<br />

als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist.<br />

3<br />

Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Kreispolizeibehörde.<br />

4<br />

Über die Bestätigung wird eine Bescheinigung erteilt, die der<br />

Jagdaufseher im Dienst bei sich zu t<strong>ra</strong>gen und bei dienstlichem<br />

Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, daß ihm dies aus<br />

Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.<br />

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung die öffentlichen<br />

Stellen zu bestimmen, denen der Jagdschutz obliegt.<br />

NRW LJG § 27 Jägernotweg<br />

1 Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum<br />

allgemeinen Geb<strong>ra</strong>uch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren<br />

Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremden Jagdbezirkes in<br />

Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Geb<strong>ra</strong>uch bestimmten<br />

Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird<br />

(Jägernotweg). 2 Bei Benutzung des Notweges dürfen Schußwaffen nur<br />

ungeladen, Hunde nur an der Leine, mitgeführt werden. 3 Der Eigentümer des<br />

Grundstücks, über <strong>das</strong> der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene<br />

Anerkennungsgebühr.<br />

NRW LJG § 28 Jagdeinrichtungen<br />

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Einrichtungen <strong>für</strong> die<br />

Ansitzjagd und Futterplätze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers<br />

errichten; der Eigentümer ist zur Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die<br />

Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene<br />

Entschädigung erhält.<br />

(2) 1 Innerhalb von 75 m zur Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes dürfen<br />

Einrichtungen <strong>für</strong> die Ansitzjagd nicht errichtet sowie Fütterungen und<br />

Kirrungen nicht angelegt werden. 2 Zur Vermeidung übermäßiger<br />

Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. 3 Die<br />

Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende<br />

schriftliche Vereinbarung getroffen haben.<br />

NRW LJG § 29 Wildfolge (Zu § 22 a BJG)<br />

(1) 1 Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder<br />

benachbarter Teile von Jagdbezirken (§ 11 Abs. 2 BJG) sind verpflichtet,<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft<br />

schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. 2 Durch die<br />

Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Sätze 1 und 2<br />

sowie nach Absatz 3 Satz 2 nicht aufgehoben werden. 3 Bis zum Abschluß<br />

der Vereinbarung gelten <strong>für</strong> die Wildfolge die Absätze 2 bis 5.


(2) 1 Tut sich k<strong>ra</strong>nkgeschossenes Schalenwild in Sichtweite von der Grenze im<br />

benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen<br />

und zu versorgen. 2 Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf<br />

k<strong>ra</strong>nkgeschossenes Schalenwild, <strong>das</strong> nach dem Überwechseln in<br />

Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet.<br />

3<br />

Schußwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des<br />

Fangschusses mitgeführt werden. 4 Das Fortschaffen des versorgten<br />

Schalenwildes ist nicht zulässig. 5 Das Erlegen ist dem<br />

Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen<br />

Vertreter unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) 1 Wechselt k<strong>ra</strong>nkgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten<br />

Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze niederzutun, so hat<br />

der Jagdausübende den Anschuß und die Stelle des Überwechselns nach<br />

Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie <strong>das</strong> Überwechseln<br />

dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder<br />

dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; <strong>das</strong> gilt auch <strong>für</strong> auf Grund<br />

anderer Ursachen schwer k<strong>ra</strong>nkes oder verletztes Schalenwild. 2 Die<br />

Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet,<br />

dem Führer eines b<strong>ra</strong>uchbaren Schweißhundes oder eines anderen<br />

benachbarten Jagdhundes zur Nachsuche <strong>das</strong> Betreten ihrer Jagdbezirke<br />

unter Führung der Schußwaffe unverzüglich zu gestatten. 3 Können die<br />

Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führer von<br />

Nachsuchenhunden der von der oberen Jagdbehörde anerkannten<br />

Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche fortzuführen, <strong>das</strong> k<strong>ra</strong>nke<br />

oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen. 4 Das Fortschaffen des<br />

Wildes ist nicht zulässig. 5 Das Erlegen ist dem<br />

Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk <strong>das</strong> Wild zur Strecke<br />

gekommen ist, unverzüglich anzuzeigen. 6 Der Jagdausübende, der <strong>das</strong><br />

Stück Schalenwild k<strong>ra</strong>nkgeschossen hat, oder ausnahmsweise eine andere<br />

mit den Vorgängen vert<strong>ra</strong>ute Person, hat sich <strong>für</strong> die Nachsuche zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

(4) 1 Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so<br />

darf es der Jagdausübende fortschaffen. 2 Geladene Schußwaffen dürfen<br />

beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. 3 Das Wild ist<br />

dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke<br />

gekommen ist, abzuliefern.<br />

(5) 1 Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der<br />

Absätze 2 bis 4 der Kopfschmuck beim Schalenwild und Trophäen beim<br />

Schwarzwild und anderem Wild dem Erleger, <strong>das</strong> Wildbret dem<br />

Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk <strong>das</strong> Wild zur Strecke<br />

kommt. 2 Nimmt derjenige, der <strong>das</strong> Wild so angeschweißt hat, daß es auf<br />

der Nachsuche zur Strecke kommt (Erleger), nicht an der Nachsuche teil<br />

oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf Kopfschmuck<br />

und Trophäen. 3 Wird die Nachsuche wegen der Dunkelheit abgebrochen,<br />

so gilt sie nicht als aufgegeben.<br />

(6) 1 Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne daß Einzelheiten festgelegt worden<br />

sind, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung. 2 Das gleiche gilt, soweit<br />

keine abschließenden Vereinbarungen getroffen worden sind.


(7) 1 In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird <strong>das</strong> zur Strecke gekommene<br />

Schalenwild auf den Abschußplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem<br />

es k<strong>ra</strong>nkgeschossen worden ist. 2 Dies gilt unabhängig davon, welchem<br />

Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 5 oder einer anderweitigen<br />

Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäen und<br />

<strong>das</strong> Wildbret zustehen.<br />

NRW LJG § 30 Jagdhunde<br />

Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Schnepfen und<br />

Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Schalenwild sind b<strong>ra</strong>uchbare<br />

Jagdhunde zu verwenden.<br />

NRW LJG § 31 Aussetzen von Wild (Zu § 28 Abs. 3 und 4 BJG)<br />

(1) Als fremd gelten Tie<strong>ra</strong>rten, die beim Ink<strong>ra</strong>fttreten des Bundesjagdgesetzes<br />

im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes freilebend nicht heimisch<br />

waren.<br />

(2) 1 Das Aussetzen fremder Tie<strong>ra</strong>rten und von Schalenwild in der freien<br />

Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen Jagdbehörde<br />

zulässig. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch <strong>das</strong><br />

Aussetzen eine Störung des biologischen Gleichgewichtes und eine<br />

Schädigung der <strong>Land</strong>eskultur sowie Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit<br />

nicht zu be<strong>für</strong>chten sind.<br />

(3) 1 Das Aussetzen weiterer Tie<strong>ra</strong>rten in der freien Wildbahn zum Zwecke der<br />

Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der<br />

oberen Jagdbehörde zulässig. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden,<br />

wenn Interessen der <strong>Land</strong>eskultur nicht entgegenstehen, insbesondere<br />

unverhältnismäßig hohe Wildschäden nicht zu erwarten sind.<br />

NRW LJG § 32 Schadensersatzpflicht<br />

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem <strong>Land</strong>tag des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> durch Rechtsverordnung die<br />

Wildschadensersatzpflicht auf Wildarten auszudehnen, die wie Schalenwild,<br />

Wildkaninchen oder Fasanen Grundstücke beschädigen.<br />

NRW LJG § 33 Schutzvorrichtungen (Zu § 32 Abs. 2 BJG)<br />

(1) 1 Werden neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten andere<br />

zur Anlage von Mischkulturen geeignete Holzarten in Forstkulturen<br />

eingeb<strong>ra</strong>cht und sind übliche Schutzvorrichtungen nicht hergestellt<br />

worden, so sollen die Beteiligten im Pachtvert<strong>ra</strong>g Vereinbarungen über die<br />

Abgeltung des Wildschadens oder die Beteiligung des Pächters an der<br />

Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen treffen. 2 Als geeignete<br />

Holzarten im Sinne des Satzes 1 gelten: Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn,<br />

Esche, Kiefer, Lärche, Fichte und Douglasie unter der Vo<strong>ra</strong>ussetzung, daß<br />

der Anteil der eingeb<strong>ra</strong>chten anderen geeigneten Holzarten an der<br />

Gesamtfläche der Forstkultur mindestens 20 v. H. beträgt. 3 Einigen sich<br />

die Beteiligten nicht, so ist der Wildschaden, der an Forstkulturen im Sinne<br />

der Sätze 1 und 2 an den Hauptholzarten und den anderen geeigneten<br />

Holzarten entsteht, zu ersetzen. 4 Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der<br />

Jagdausübungsberechtigte wenigstens drei Monate vor Beginn des neuen


Jagdjahres die Materialkosten <strong>für</strong> die üblichen Schutzvorrichtungen<br />

übernommen hat.<br />

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen<br />

Ausschusses des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche<br />

Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.<br />

NRW LJG § 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden (Zu § 34 BJG)<br />

(1) Zuständige Behörde <strong>für</strong> die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die<br />

Gemeinde, in deren Gebiet <strong>das</strong> Grundstück liegt, auf dem der Schaden<br />

entstanden ist.<br />

(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des<br />

beschädigten Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde<br />

der Gemeinde.<br />

NRW LJG § 35 Vorverfahren (Zu § 35 BJG)<br />

(1) In Wild- und Jagdschadensachen kann der ordentliche Rechtsweg erst<br />

beschritten werden, wenn <strong>das</strong> Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41)<br />

durchgeführt ist.<br />

(2) Ist die nach § 34 Abs. 1 zuständige Gemeinde als Inhaberin eines<br />

Eigenjagdbezirkes oder als Notvorstand einer ersatzpflichtigen<br />

Jagdgenossenschaft an dem Verfahren beteiligt oder ist der Wildschaden<br />

bei der Aufsichtsbehörde anzumelden (§ 34 Abs. 2), so bestimmt die<br />

Aufsichtsbehörde die <strong>für</strong> die Durchführung des Feststellungsverfahrens<br />

zuständige Gemeinde.<br />

(3) Lehnt die Gemeinde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab,<br />

weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden<br />

ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem<br />

Geschädigten ein begründeter Bescheid zu erteilen.<br />

NRW LJG § 36 Wildschadenschätzer<br />

(1) 1 Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere<br />

Jagdbehörde Wildschadenschätzer. 2 Für jede Gemeinde sind mindestens<br />

ein Schätzer und ein Stellvertreter widerruflich <strong>für</strong> fünf Jahre zu bestellen.<br />

(2) 1 Die untere Jagdbehörde verpflichtet die Schätzer durch Handschlag, ihre<br />

Aufgabe unparteiisch und nach bestem Willen und Gewissen zu erfüllen.<br />

2<br />

Ist der Schätzer oder eine in ge<strong>ra</strong>der oder in der Seitenlinie 1. G<strong>ra</strong>des<br />

mit ihm verwandte Person oder sein Ehegatte oder ihre einget<strong>ra</strong>gene<br />

Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner an einem Wildschadenverfahren<br />

beteiligt, so ist er von der Feststellung des Schadens ausgeschlossen.<br />

(3) 1 Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt<br />

die untere Jagdbehörde als Schätzer Forstsachverständige. 2 Absatz 1<br />

Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Sind sowohl der zuständige Schätzer als auch sein Stellvertreter<br />

verhindert, an dem Feststellungsverfahren mitzuwirken, so kann die<br />

Gemeinde den <strong>für</strong> eine Nachbargemeinde bestellten Schätzer zuziehen.


NRW LJG § 37 Termin am Schadensort<br />

(1) 1 Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 Bundesjagdgesetz)<br />

angemeldet, so be<strong>ra</strong>umt die Gemeinde unverzüglich einen Termin am<br />

Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. 2 Die<br />

Beteiligten sind in der Ladung da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, daß im Falle des<br />

Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird.<br />

3<br />

Beteiligt sind die Geschädigten und die zum Schadenersatz Verpflichteten<br />

einschließlich der Jagdpächter, die einen Schaden ganz oder teilweise zu<br />

erstatten haben. 4 Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn<br />

ein Beteiligter dies beant<strong>ra</strong>gt.<br />

(2) 1 Jeder Beteiligte kann in dem Termin beant<strong>ra</strong>gen, daß der Schaden in<br />

einem weiteren kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt<br />

werden soll. 2 Dem Ant<strong>ra</strong>g muß stattgegeben werden, wenn die Höhe des<br />

Schadens im Zeitpunkt des Termins noch nicht einwandfrei festgestellt<br />

werden kann. 3 Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, als dies<br />

zur endgültigen Feststellung des Schadens notwendig ist. 4 Über die<br />

Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.<br />

NRW LJG § 38 Gütliche Einigung<br />

(1) 1 Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande,<br />

so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten<br />

sowie dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen. 2 Die Niederschrift<br />

muß die Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens<br />

enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.<br />

(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die<br />

Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über<br />

die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.<br />

(3) 1 Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde<br />

ihren Sitz hat. 2 Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis<br />

770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung an die Stelle des<br />

Prozeßgerichts.<br />

NRW LJG § 39 Schadensfeststellung<br />

(1) 1 Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Ant<strong>ra</strong>g eines<br />

Beteiligten zu schätzen. 2 Ist der Schätzer im Termin am Schadensort<br />

(§ 37) nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzube<strong>ra</strong>umen, zu dem<br />

auch der Schätzer zu laden ist. 3 Der Schätzer stellt den entstandenen<br />

Schaden auf Grund der Verhandlungen fest. 4 Er hat über die Schätzung<br />

ein schriftliches Gutachten abzugeben, <strong>das</strong> folgende Angaben enthalten<br />

muß:<br />

1. die Bezeichnung und Kultu<strong>ra</strong>rt des beschädigten Grundstücks,<br />

2. die Wildart, die den Schaden verursacht hat,<br />

3. den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der<br />

beschädigten Fläche,<br />

4. den Schadensbet<strong>ra</strong>g.


(2) Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der<br />

Verhandlung versucht die Gemeinde erneut eine gütliche Einigung der<br />

Beteiligten.<br />

(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 38; andernfalls ist den<br />

Beteiligten eine Niederschrift über <strong>das</strong> Scheitern des Vorverfahrens mit<br />

einer Belehrung über die Frist <strong>für</strong> die Klageerhebung (§ 41) zuzustellen.<br />

NRW LJG § 40 Kosten des Vorverfahrens<br />

(1) 1 Kosten des Vorverfahrens sind nur die Vergütungen und Reisekosten des<br />

Schätzers sowie die Auslagen der Gemeinde. 2 Die Beteiligten t<strong>ra</strong>gen die<br />

ihnen entstandenen Kosten selbst.<br />

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen<br />

über die Vergütungen und die erstattungsfähigen Reisekosten der<br />

Schätzer zu erlassen.<br />

(3) 1 Die Gemeinde setzt die Kosten des Vorverfahrens fest. 2 Sie verteilt sie<br />

nach billigem Ermessen, falls hierüber eine gütliche Einigung nicht<br />

zustande gekommen ist. 3 Die Kosten können auch festgesetzt und verteilt<br />

werden, wenn <strong>das</strong> Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist.<br />

(4) Findet ein gerichtliches Nachverfahren statt, so sind die Kosten des<br />

Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des<br />

Kostenfestsetzungsbescheides der Gemeinde gezahlt worden sind,<br />

erstattungsfähig im Sinne des § 91 der Zivilprozeßordnung.<br />

NRW LJG § 41 Gerichtliches Nachverfahren<br />

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen, so<br />

kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der<br />

Zustellung der Niederschrift, in der <strong>das</strong> Scheitern des Güteversuchs festgestellt<br />

worden ist, Klage erheben.<br />

NRW LJG §§ 42 bis 44 (weggefallen)<br />

NRW LJG § 45 Ermächtigungen (Zu § 36 Abs. 2 BJG)<br />

Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses<br />

des <strong>Land</strong>tags durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />

a) die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und<br />

Tausches sowie der gewerbsmäßigen Ve<strong>ra</strong>rbeitung von Wildbret und die<br />

behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,<br />

b) <strong>das</strong> Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder k<strong>ra</strong>nken Wildes<br />

und dessen Verbleib, wobei die Vorschriften sich auch auf Eier oder sonstige<br />

Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf<br />

die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken können,<br />

soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und<br />

Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von<br />

Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist.<br />

NRW LJG § 46 Jagdbehörden<br />

(1) 1 Oberste Jagdbehörde ist <strong>das</strong> Ministerium. 2 Es ist zugleich oberste<br />

Sonde<strong>ra</strong>ufsichtsbehörde.


(2) 1 Obere Jagdbehörde ist der <strong>Land</strong>esbetrieb Wald und Holz. 2 Er führt die<br />

Sonde<strong>ra</strong>ufsicht über die unteren Jagdbehörden.<br />

(3) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als<br />

Kreisordnungsbehörde.<br />

NRW LJG § 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.<br />

(2) Hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist<br />

Aufsichtsbehörde der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als untere staatliche Verwaltungsbehörde,<br />

hat die Jagdgenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so<br />

ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.<br />

(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die obere Jagdbehörde.<br />

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> Ministerium.<br />

(5) 1 Die Aufsichtsbehörde ist zu der Genossenschaftsversammlung einzuladen<br />

und von dem Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat über<br />

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. 2 Die<br />

Aufsichtsbehörde kann den Vorsitzenden des Vorstandes der<br />

Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die<br />

<strong>das</strong> geltende Recht verletzen, zu beanstanden.<br />

NRW LJG § 48 Sachliche Zuständigkeit<br />

Soweit im Bundesjagdgesetz, in diesem Gesetz und in Rechtsverordnungen auf<br />

Grund dieser Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde<br />

zuständige Behörde.<br />

NRW LJG § 49 (weggefallen)<br />

NRW LJG § 50 Auskunftspflicht<br />

Die Jagdausübungsberechtigten sind nach Anhörung des <strong>Land</strong>esjagdbei<strong>ra</strong>ts<br />

(§ 51 Abs. 1) auf Verlangen der oberen Jagdbehörde verpflichtet, die<br />

ökologischen und jagdlichen Verhältnisse in ihren Jagdbezirken zu ermitteln<br />

und Angaben hierüber der oberen Jagdbehörde oder einer von ihr bestimmten<br />

Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen.<br />

NRW LJG § 51 Jagdbeiräte (Zu § 37 Abs. 1 BJG)<br />

(1) 1 Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbei<strong>ra</strong>t (<strong>Land</strong>esjagdbei<strong>ra</strong>t)<br />

gebildet, der gleichzeitig Jagdbei<strong>ra</strong>t der oberen Jagdbehörde ist. 2 Der<br />

<strong>Land</strong>esjagdbei<strong>ra</strong>t setzt sich zusammen aus<br />

dem Vorsitzenden,<br />

vier Jägern,<br />

vier Vertretern der <strong>Land</strong>wirtschaft,<br />

einem Vertreter des Körperschaftswaldes,<br />

einem Vertreter des Privatwaldes,<br />

einem Vertreter des Staatswaldes,<br />

einem Vertreter der Berufsjäger,<br />

einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,


einem Vertreter des Naturschutzes,<br />

einem Vertreter der Jagdwissenschaft,<br />

einem Vertreter der Falknerei.<br />

3<br />

In den <strong>Land</strong>esjagdbei<strong>ra</strong>t entsenden der <strong>Land</strong>esjagdverband <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> e. V. vier Jäger und einen Vertreter der Berufsjäger, der<br />

Rheinische <strong>Land</strong>wirtschaftsverband e. V. und der Westfälisch-Lippische<br />

<strong>Land</strong>wirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreter der <strong>Land</strong>wirtschaft, der<br />

Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaften in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> e. V. einen Vertreter<br />

des Körperschaftswaldes, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz<br />

anerkannten Verbände gemeinsamen einen Vertreter des Naturschutzes,<br />

<strong>das</strong> Ministerium einen Vertreter des Staatswaldes und einen Vertreter der<br />

Jagdwissenschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und<br />

Jagdgenossenschaften e. V. und der Verband der Jagdgenossenschaften<br />

und Eigenjagden in <strong>Westfalen</strong>-Lippe e. V. gemeinsam einen Vertreter der<br />

Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> e. V.<br />

einen Vertreter des Privatwaldes, die im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

wirkenden Vereinigungen der Falkner einen Vertreter der Falknerei.<br />

(2) 1 Den Vorsitz im <strong>Land</strong>esjagdbei<strong>ra</strong>t führt ein Vertreter der obersten<br />

Jagdbehörde. 2 Ein Beamter der oberen Jagdbehörde kann mit dessen<br />

Vertretung beauft<strong>ra</strong>gt werden.<br />

(3) 1 Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbei<strong>ra</strong>t gebildet. 2 Der<br />

Jagdbei<strong>ra</strong>t setzt sich zusammen aus<br />

drei Jägern,<br />

zwei Vertretern der <strong>Land</strong>wirtschaft,<br />

zwei Vertretern der Forstwirtschaft,<br />

einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,<br />

einem Vertreter des Naturschutzes,<br />

einem Vertreter der Forstbehörde,<br />

dem <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde<br />

wahrnimmt, oder dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, die die<br />

Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.<br />

3<br />

In den Jagdbei<strong>ra</strong>t entsenden der <strong>Land</strong>esjagdverband <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> e. V. drei Jäger, der zuständige <strong>Land</strong>wirtschaftsverband zwei<br />

Vertreter der <strong>Land</strong>wirtschaft, die Verbände der Waldbesitzer je einen<br />

Vertreter der Forstwirtschaft, der Rheinische Verband der<br />

Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e. V. und der Verband der<br />

Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in <strong>Westfalen</strong>-Lippe e. V.<br />

gemeinsam den Vertreter der Jagdgenossenschaften, die nach § 29<br />

Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam einen<br />

Vertreter des Naturschutzes und der <strong>Land</strong>esbetrieb Wald und Holz den<br />

Vertreter der Forstbehörde.<br />

(4) 1 Der Jagdbei<strong>ra</strong>t wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den<br />

stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Er wählt ferner aus seiner Mitte den<br />

Jagdbe<strong>ra</strong>ter und dessen Vertreter. 3 Der Jagdbe<strong>ra</strong>ter und dessen Vertreter<br />

müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. 4 Der Jagdbe<strong>ra</strong>ter


oder dessen Vertreter können Vorsitzender oder stellvertretender<br />

Vorsitzender des Jagdbei<strong>ra</strong>tes sein.<br />

(5) 1 Die Jagdbeiräte und Jagdbe<strong>ra</strong>ter haben die Aufgabe, die Jagdbehörden<br />

zu be<strong>ra</strong>ten. 2 Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen F<strong>ra</strong>gen zu<br />

hören.<br />

(6) 1 Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie werden <strong>für</strong><br />

die Dauer von vier Jahren entsandt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist<br />

ausscheiden oder abberufen werden. 3 Eine erneute Entsendung nach<br />

Ablauf der Frist ist zulässig.<br />

NRW LJG § 52 Vereinigung der Jäger (Zu § 37 Abs. 2 BJG)<br />

(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, daß ihr mehr als ein Drittel der<br />

Jagdscheininhaber im <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> angehört, so ist sie von<br />

der obersten Jagdbehörde als <strong>Land</strong>esvereinigung der Jäger anzuerkennen.<br />

(2) 1 Die zuständige Behörde hat der <strong>Land</strong>esvereinigung der Jäger Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4<br />

des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in<br />

Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen<br />

ist. 2 Die <strong>Land</strong>esvereinigung der Jäger kann bei der zuständigen Behörde<br />

beant<strong>ra</strong>gen, daß ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten<br />

Verstoßes gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht erteilt oder<br />

entzogen werden soll.<br />

NRW LJG § 53 Forschungsstelle <strong>für</strong> Jagdkunde und<br />

Wildschadenverhütung<br />

(1) 1 Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle <strong>für</strong><br />

Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Einrichtung<br />

des <strong>Land</strong>es errichtet. 2 Sie untersteht der Fachaufsicht des Ministeriums.<br />

(2) Aufgabe der Forschungsstelle ist die Erforschung<br />

1. der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Verhältnisse im <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

2. der Wildk<strong>ra</strong>nkheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung,<br />

3. der Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in<br />

der <strong>Land</strong>- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau.<br />

(3) Weitere Aufgabe der Forschungsstelle ist es, <strong>das</strong> Jagdwesen allgemein zu<br />

fördern, grundsätzliche jagdliche F<strong>ra</strong>gen in Wort, Schrift und Bild<br />

aufklärend zu behandeln, <strong>das</strong> Verständnis <strong>für</strong> <strong>das</strong> Wild und seine<br />

Lebensnotwendigkeiten sowie die Bedeutung der Jagd zu wecken und zu<br />

vertiefen.<br />

(4) Das Ministerium kann der Forschungsstelle weitere Aufgaben zuweisen.<br />

NRW LJG § 54 Bei<strong>ra</strong>t bei der Forschungsstelle<br />

(1) 1 Bei der Forschungsstelle wird ein Bei<strong>ra</strong>t gebildet. 2 Der Bei<strong>ra</strong>t hat die<br />

Aufgabe, die Forschungsstelle zu be<strong>ra</strong>ten. 3 Er ist in allen grundsätzlichen<br />

F<strong>ra</strong>gen zu hören.<br />

(2) Der Bei<strong>ra</strong>t setzt sich zusammen aus<br />

1. einem Vertreter der obersten Jagdbehörde als Vorsitzenden,<br />

2. fünf Jägern, wovon einer hauptberuflicher <strong>Land</strong>wirt und einer


Waldeigentümer sein muss,<br />

3. zwei Vertretern des Naturschutzes,<br />

4. einem Vertreter der Falknerei.<br />

(3) 1 In den Bei<strong>ra</strong>t entsendet der <strong>Land</strong>esjagdverband <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

e. V. fünf Jäger. 2 Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen.<br />

(4) 1 Die Mitglieder des Bei<strong>ra</strong>tes sind ehrenamtlich tätig. 2 Die Amtsdauer<br />

beträgt vier Jahre, es sei denn, ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Frist<br />

aus oder wird abberufen.<br />

NRW LJG § 55 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. absichtlich <strong>das</strong> berechtigte Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder<br />

Fangen von Wild behindert,<br />

2. entgegen § 1 bei der Ausübung der Jagd oder des Jagdschutzes bei<br />

erlegtem, gefangenem oder verendetem Wild vorgefundene Kennzeichen<br />

nicht rechtzeitig bei der unteren Jagdbehörde unter Angabe von Zeit und<br />

Ort des Fundes abliefert,<br />

3. entgegen § 12 Abs. 3 oder 5 die Erteilung einer entgeltlichen oder<br />

unentgeltlichen Jagderlaubnis der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,<br />

4. entgegen § 12 Abs. 7 als Jagdgast ohne Begleitung des<br />

Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem beauft<strong>ra</strong>gten<br />

Jagdschutzberechtigten die Jagd ausübt, ohne den Jagderlaubnisschein<br />

mit sich zu führen,<br />

5. entgegen § 12 Abs. 9 einer vollziehbaren Verfügung der unteren<br />

Jagdbehörde zuwiderhandelt,<br />

6. entgegen § 13 Abs. 2 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des<br />

Jagdscheins die Größe der Fläche nicht richtig angibt,<br />

7. entgegen § 13 Abs. 3 oder 4 der unteren Jagdbehörde nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder Erlaubnisvert<strong>ra</strong>ges unter<br />

Vorlage des Vert<strong>ra</strong>ges die Größe der Fläche mitteilt, auf der ihm die<br />

Ausübung des Jagdrechts zusteht, oder nicht den Nachweis über die<br />

Verpachtung entsprechender Flächen des Eigenjagdbezirkes führt,<br />

8. entgegen § 14 Satz 1 die Änderung eines Jagdpachtvert<strong>ra</strong>ges nicht<br />

innerhalb eines Monats der unteren Jagdbehörde anzeigt,<br />

9. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Wild von Ansitzen erlegt, die weniger als<br />

75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes entfernt sind,<br />

9 a. entgegen § 19 Abs. 1 a in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni die<br />

Baujagd auf Füchse ausübt,<br />

9 b. entgegen § 19 Abs. 6 die Jagd mit Pfeilen oder Bolzen ausübt,<br />

10. entgegen § 21 Abs. 1 Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken<br />

eingattert,<br />

11. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 den Abschußplan nicht<br />

oder nicht rechtzeitig einreicht,<br />

12. entgegen § 22 Abs. 9 oder 10 den Kopfschmuck oder den Unterkiefer<br />

des erlegten männlichen Schalenwildes auf Verlangen oder Anordnung<br />

nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschußplans <strong>für</strong><br />

sonstiges Schalenwild nicht führt,<br />

12 a. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 beim sofortigen Erlegen von Wild den<br />

Abschuß der unteren Jagdbehörde nicht oder nicht unverzüglich mitteilt


oder <strong>das</strong> Wild auf Verlangen nicht vorzeigt,<br />

13. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild außerhalb der dort<br />

genannten Zeiten füttert,<br />

14. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Fütterungseinrichtungen nicht<br />

benutzt,<br />

15. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 4 Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische,<br />

Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte verfüttert,<br />

16. entgegen § 25 Abs. 4 Nr. 1 der Aufforderung eines<br />

Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder<br />

nicht richtig nachkommt,<br />

17. entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der<br />

unteren Jagdbehörde zur Verhinderung des Auftretens oder der<br />

Ausbreitung von Wildseuchen nicht nachkommt,<br />

17 a. entgegen § 28 Abs. 2 innerhalb von 75 m zur Grenze eines<br />

benachbarten Jagdbezirkes Einrichtungen <strong>für</strong> die Ansitzjagd errichtet oder<br />

Fütterungen oder Kirrungen anlegt, soweit nicht eine abweichende<br />

Vereinbarung getroffen worden ist,<br />

18. entgegen § 30 bei der Such-, Drück- oder Treibjagd, bei der Jagd auf<br />

Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche auf Schalenwild keine<br />

oder nicht b<strong>ra</strong>uchbare Jagdhunde verwendet,<br />

19. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ohne schriftliche<br />

Genehmigung Schalenwild, fremde oder weitere Tie<strong>ra</strong>rten in der freien<br />

Wildbahn aussetzt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. einem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 in einem <strong>Land</strong>schaftsplan enthaltenen<br />

Gebot oder Verbot <strong>für</strong> die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten<br />

zuwiderhandelt, sofern der <strong>Land</strong>schaftsplan <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

2. entgegen § 22 Abs. 7 keine Streckenliste führt, die Eint<strong>ra</strong>gungen in die<br />

Streckenliste nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, die<br />

Streckenliste der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nicht zur Einsicht<br />

vorlegt oder die jährliche Jagdstrecke der unteren Jagdbehörde nicht<br />

rechtzeitig anzeigt,<br />

3. entgegen § 22 Abs. 8 der unteren Jagdbehörde die Abschußmeldung<br />

über <strong>das</strong> erlegte Rotwild nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

4. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 5 <strong>das</strong> Erlegen von Schalenwild im<br />

benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt,<br />

5. entgegen § 29 Abs. 3 es unterläßt, <strong>das</strong> Überwechseln von<br />

k<strong>ra</strong>nkgeschossenem Schalenwild dem Jagdausübungsberechtigten des<br />

Nachbarbezirkes oder seinem Vertreter rechtzeitig anzuzeigen oder dem<br />

Führer eines b<strong>ra</strong>uchbaren Schweißhundes oder eines anderen b<strong>ra</strong>uchbaren<br />

Jagdhundes zur Nachsuche <strong>das</strong> Betreten von Jagdbezirken unter Führung<br />

der Schußwaffe nicht gestattet,<br />

6. weggefallen<br />

7. weggefallen<br />

8. Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen,<br />

in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt,<br />

9. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung<br />

verstößt, sofern die Rechtsverordnung <strong>für</strong> einen bestimmten Tatbestand<br />

auf diese Bußgeldvorschrift verweist.


NRW LJG § 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der<br />

Jagdausübung, Einziehung<br />

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die untere Jagdbehörde.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 55 können mit einer Geldbuße bis zu<br />

5000 Euro geahndet werden.<br />

(3) 1 Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55, die er<br />

unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der<br />

Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in<br />

der Entscheidung <strong>für</strong> die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten<br />

verboten werden, die Jagd auszuüben. 2 § 41 a Abs. 2 bis 4 des<br />

Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.<br />

(4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 12 begangen worden,<br />

so können<br />

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und<br />

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung geb<strong>ra</strong>ucht<br />

worden oder bestimmt gewesen sind,<br />

eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist<br />

anzuwenden.<br />

NRW LJG § 57 Gebühren, Jagdabgabe<br />

(1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen<br />

Vorschriften des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />

(2) 1 Zur Förderung des Jagdwesens wird mit der Gebühr <strong>für</strong> den<br />

Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die<br />

der oberen Jagdbehörde zufließt. 2 Dies gilt <strong>für</strong> den Falknerjagdschein<br />

entsprechend. 3 Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein<br />

oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird<br />

die Abgabe nur einmal erhoben. 4 Bei unterschiedlich hohen Abgaben ist<br />

die höhere Abgabe zu erheben.<br />

(3) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe ist<br />

1. <strong>für</strong> die Kosten der Forschungsstelle (§ 53 Absatz 1),<br />

2. zur Förderung des Jagdwesens und<br />

3. bis zum 31. Dezember 2013 <strong>für</strong> eine Verwaltungskostenpauschale <strong>für</strong><br />

die Wahrnehmung von Aufgaben der oberen Jagdbehörde zu verwenden.<br />

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem <strong>Land</strong>tag des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> durch Rechtsverordnung die Höhe der<br />

Jagdabgabe bis zur Höhe der doppelten Gebühr <strong>für</strong> einen Jahresjagdschein<br />

<strong>für</strong> jedes Jahr der Geltungsdauer festzusetzen.<br />

(5) Die Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 3 Nummer 3 beträgt<br />

400 000 Euro im Jahr 2010, 300 000 Euro im Jahr 2011, 200 000 Euro im<br />

Jahr 2012 und 100 000 Euro im Jahr 2013.<br />

NRW LJG § 58 (weggefallen)<br />

NRW LJG § 59 Übergangsbestimmungen<br />

Soweit im Zeitpunkt des Ink<strong>ra</strong>fttretens des Bundesjagdgesetzes Abrundungen<br />

von Jagdbezirken bestanden, bleiben sie aufrechterhalten, bis sie durch


Fristablauf enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde (§ 3<br />

Abs. 5) abgeändert oder aufgehoben werden.<br />

NRW LJG § 60 Ink<strong>ra</strong>fttreten, Außerk<strong>ra</strong>fttreten<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes<br />

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 außer K<strong>ra</strong>ft.


Verwaltungszustellungsgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW LZG)<br />

vom 7. März 2006 (GV. S. 94), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. S. 296)<br />

NRW LZG § 1 Anwendungsbereich und Erfordernis der Zustellung<br />

(1) 1 Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> <strong>das</strong> Zustellungsverfahren der Behörden des<br />

<strong>Land</strong>es, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der<br />

Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2 Ausgenommen sind die<br />

<strong>Land</strong>esfinanzbehörden.<br />

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche<br />

Anordnung bestimmt ist.<br />

NRW LZG § 2 Allgemeines<br />

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen<br />

Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.<br />

(2) 1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen<br />

(Post) oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den<br />

§§ 9 bis 11 geregelten Sonde<strong>ra</strong>rten der Zustellung.<br />

(3) 1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.<br />

2<br />

Dies gilt nicht im Falle von § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz.<br />

NRW LZG § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde<br />

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die<br />

Behörde der Post den Zustellungsauft<strong>ra</strong>g, <strong>das</strong> zuzustellende Dokument in<br />

einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer<br />

Zustellungsurkunde.<br />

(2) 1 Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der<br />

Zivilprozessordnung entsprechend. 2 Im Fall des § 181 Abs. 1 der<br />

Zivilprozessordnung kann <strong>das</strong> zuzustellende Dokument bei einer von der<br />

Post da<strong>für</strong> bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des<br />

Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt<br />

werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauft<strong>ra</strong>g erteilt hat, wenn<br />

sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. 3 Für die<br />

Zustellungsurkunde, den Zustellungsauft<strong>ra</strong>g, den verschlossenen<br />

Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1<br />

Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der<br />

Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.<br />

NRW LZG § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben<br />

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe<br />

oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.<br />

(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2 Im Übrigen gilt<br />

<strong>das</strong> Dokument am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt,<br />

es sei denn, <strong>das</strong>s es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen


ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt<br />

nachzuweisen. 4 Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu<br />

vermerken.<br />

NRW LZG § 5 Zustellung durch die Behörde gegen<br />

Empfangsbekenntnis, einschließlich elektronischer Dokumente<br />

(1) 1 Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete<br />

<strong>das</strong> Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus.<br />

2<br />

Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine<br />

schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. 3 Der<br />

Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes<br />

Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. 4 Der Bedienstete vermerkt <strong>das</strong><br />

Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden<br />

Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.<br />

(2) 1 Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. 2 Zum<br />

Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:<br />

1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und<br />

Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese<br />

Art der Zustellung rechtfertigt,<br />

2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der<br />

Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender<br />

zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten<br />

Annahme,<br />

3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach §§ 180 und 181 der<br />

Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo<br />

<strong>das</strong> Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und<br />

in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.<br />

Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann <strong>das</strong> zuzustellende<br />

Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauft<strong>ra</strong>g erteilt hat,<br />

niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der<br />

Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts hat, in dessen Bezirk der Ort der<br />

Zustellung liegt.<br />

(3) 1 Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach<br />

Absatz 1 und 2 im Inland nur mit Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt<br />

werden. 2 Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs<br />

Uhr. 3 Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist<br />

wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert ist.<br />

(4) 1 Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte,<br />

Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerbe<strong>ra</strong>ter, Steuerbevollmächtigte,<br />

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe<strong>ra</strong>tungsgesellschaften,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie<br />

an weitere, durch Rechtsverordnung des Innenministeriums bestimmte<br />

Berufsgruppen auch auf andere Weise gegen Empfangsbekenntnis<br />

zugestellt werden. 2 Die Zustellung kann elektronisch erfolgen, soweit der<br />

Zustellungsadressat einen Zugang eröffnet.<br />

(5) 1 Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des<br />

Absatzes 4 jedem Zustellungsadressaten elektronisch zugestellt werden,


soweit dieser hier<strong>für</strong> einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch<br />

zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf<br />

Verlangen des Zustellungsadressaten in elektronischer Form abgewickelt<br />

wird. 2 Für die Übermittlung ist <strong>das</strong> Dokument mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen<br />

unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.<br />

(6) 1 Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis<br />

“Zustellung gegen Empfangsbekenntnis” einzuleiten. 2 Die Übermittlung<br />

muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des<br />

Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen<br />

lassen, der <strong>das</strong> Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.<br />

(7) 1 Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und Absatz 5 genügt <strong>das</strong><br />

mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, <strong>das</strong> an die<br />

Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. 2 Ein<br />

elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1<br />

2. Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an den vom<br />

Zustellungsadressaten hier<strong>für</strong> eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der<br />

Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach<br />

Satz 1 zugeht. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn der Zustellungsadressat glaubhaft<br />

macht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zugegangen ist. 4 Der Zustellungsadressat ist in den Fällen des Absatzes 5<br />

Satz 1 2. Halbsatz vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2<br />

zu belehren. 5 Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden<br />

Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an<br />

welchen Zugang <strong>das</strong> Dokument gesendet wurde. 6 Der<br />

Zustellungsadressat ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2<br />

zu benachrichtigen.<br />

NRW LZG § 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter<br />

(1) 1 Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre<br />

gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2 Gleiches gilt bei Personen, <strong>für</strong> die ein<br />

Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.<br />

(2) 1 Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen,<br />

nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre<br />

gesetzlichen Vertreter zugestellt. 2 § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die<br />

Zustellung an einen von ihnen.<br />

(4) Der zustellende Bedienstete b<strong>ra</strong>ucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den<br />

Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.<br />

NRW LZG § 7 Zustellung an Bevollmächtigte<br />

(1) 1 Zustellungen können an den allgemein oder <strong>für</strong> bestimmte<br />

Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. 2 Sie sind<br />

an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 3 Ist<br />

ein Bevollmächtigter <strong>für</strong> mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die<br />

Zustellung eines Dokuments an ihn <strong>für</strong> alle Beteiligten.


(2) 1 Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele<br />

Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden<br />

sind. 2 Dies gilt nicht bei elektronischer Übermittlung.<br />

NRW LZG § 8 Heilung von Zustellungsmängeln<br />

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder<br />

ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es<br />

als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten<br />

nachweislich zugegangen ist; im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem<br />

der Empfänger <strong>das</strong> Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.<br />

NRW LZG § 9 Zustellung im Ausland<br />

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt<br />

1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von<br />

Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,<br />

2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates<br />

oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung<br />

der Bundesrepublik Deutschland,<br />

3. auf Ersuchen der Behörde durch <strong>das</strong> Auswärtige Amt an eine Person,<br />

die <strong>das</strong> Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der<br />

Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört sowie an<br />

Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese <strong>das</strong> Recht der<br />

Immunität genießen oder<br />

4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5, soweit<br />

dies völkerrechtlich zulässig ist.<br />

(2) 1 Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der<br />

Rückschein. 2 Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch <strong>das</strong><br />

Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. 3 Der Nachweis der<br />

Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3<br />

und 5.<br />

(3) 1 Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3<br />

anordnen, <strong>das</strong>s die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer<br />

angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im<br />

Inland wohnt oder dort einen Geschäfts<strong>ra</strong>um hat. 2 Wird kein<br />

Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur<br />

nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Dokument<br />

unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post<br />

gegeben wird. 3 Das Dokument gilt am siebenten Tage nach Aufgabe zur<br />

Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, <strong>das</strong>s es den Empfänger nicht<br />

oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4 Die Behörde kann eine<br />

längere Frist bestimmen. 5 In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese<br />

Rechtsfolgen hinzuweisen. 6 Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten<br />

zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift <strong>das</strong> Dokument<br />

zur Post gegeben wurde.<br />

NRW LZG § 10 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn<br />

1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung<br />

an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,


2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen<br />

Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung<br />

weder unter der einget<strong>ra</strong>genen Anschrift noch unter einer im<br />

Handelsregister einget<strong>ra</strong>genen Anschrift einer <strong>für</strong> Zustellungen<br />

empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten<br />

anderen inländischen Anschrift möglich ist oder<br />

3. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.<br />

Die Anordnung zu dieser Form der Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter<br />

Bediensteter.<br />

(2) 1 Die Zustellung erfolgt <strong>für</strong> Behörden des <strong>Land</strong>es durch Bekanntmachung<br />

einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der jeweiligen Behörde<br />

hier<strong>für</strong> allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer<br />

Benachrichtigung im Amtsblatt der Bezirksregierung oder Teil III des<br />

Ministerialblatts <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in der gedruckten oder<br />

in der Internet-Version. 2 Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt § 4<br />

der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem<br />

Ortsrecht vom 26. August 1999 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Die Benachrichtigung muss<br />

1. die Behörde, <strong>für</strong> die zugestellt wird,<br />

2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des<br />

Zustellungsadressaten,<br />

3. <strong>das</strong> Datum und <strong>das</strong> Aktenzeichen des Dokuments sowie<br />

4. die Stelle, wo <strong>das</strong> Dokument eingesehen werden kann,<br />

erkennen lassen.<br />

1<br />

Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Dokument<br />

durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird und Fristen in Gang<br />

gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.<br />

2<br />

Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis<br />

enthalten, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält,<br />

dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. 3 In den Akten<br />

ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht<br />

wurde und wie lange ein Aushang oder die Bereitstellung im Internet<br />

angedauert hat. 4 Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der<br />

Bekanntmachung beziehungsweise seit der Veröffentlichung der<br />

Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.<br />

NRW LZG § 11 Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte und sonstige<br />

Versorgungsberechtigte<br />

(1) 1 Ein Beamter muss Zustellungen unter der Anschrift, die er seinem<br />

Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. 2 Hat der<br />

Beamte unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der<br />

Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.<br />

(2) 1 Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten,<br />

Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den<br />

Vorschriften des <strong>Land</strong>esbeamtenrechts und des <strong>Land</strong>esdisziplinargesetzes<br />

zuzustellen sind, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten<br />

auch in der Weise zugestellt werden, <strong>das</strong>s sie ihm mündlich oder durch<br />

Gewährung von Einsicht bekannt gegeben werden. 2 Hierüber ist eine


Niederschrift anzufertigen. 3 Der Beamte oder Versorgungsberechtigte<br />

erhält von ihr auf Ant<strong>ra</strong>g eine Abschrift.<br />

(3) 1 Einem Beamten oder Versorgungsberechtigten, der sich im Ausland<br />

aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, <strong>das</strong>s ihm der wesentliche<br />

Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes in anderer Form dienstlich<br />

mitgeteilt wird. 2 Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form<br />

nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.<br />

NRW LZG § 12 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten und Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Es tritt mit<br />

Ablauf des 31. Dezember 2010 außer K<strong>ra</strong>ft. Zugleich mit dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

dieses Gesetzes tritt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>eszustellungsgesetz vom 23. Juli 1957<br />

(GV. NRW. S. 213) außer K<strong>ra</strong>ft.<br />

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung nach Artikel 123 des Fünften<br />

Befristungsgesetzes. Sie verpflichtet die <strong>Land</strong>esregierung, dem <strong>Land</strong>tag rechtzeitig vor dem<br />

genannten Datum <strong>das</strong> Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.


Gesetz zur Regelung der<br />

Ladenöffnungszeiten (NRW LÖG)<br />

vom 16. November 2006 (GVBl. S. 516)<br />

NRW LÖG § 1 Ziel des Gesetzes<br />

1<br />

Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen<br />

Ladenöffnungszeit <strong>für</strong> Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und<br />

Feiertagsruhe. 2 Die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage<br />

(Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114), bleiben unberührt,<br />

soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird.<br />

NRW LÖG § 2 Geltungsbereich<br />

Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die Öffnung von Verkaufsstellen und <strong>das</strong> gewerbliche<br />

Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.<br />

NRW LÖG § 3 Begriffsbestimmung<br />

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind<br />

1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,<br />

2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle<br />

aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten<br />

werden. Dem gewerblichen Anbieten steht <strong>das</strong> Zeigen von Mustern,<br />

Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung<br />

entgegengenommen werden.<br />

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.<br />

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften,<br />

St<strong>ra</strong>ßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren,<br />

Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf <strong>für</strong><br />

Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebensund<br />

Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.<br />

NRW LÖG § 4 Ladenöffnungszeit<br />

(1) 1 Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 0.00<br />

bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). 2 Am<br />

24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet<br />

sein.<br />

(2) 1 Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch <strong>das</strong><br />

gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb<br />

von Verkaufsstellen verboten. 2 Soweit <strong>für</strong> Verkaufsstellen nach diesem<br />

Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1<br />

zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen und Bedingungen auch <strong>für</strong> <strong>das</strong> gewerbliche Anbieten<br />

außerhalb von Verkaufsstellen.


(3) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der<br />

Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten, Messen, Märkte und<br />

Ausstellungen bleiben unberührt.<br />

NRW LÖG § 5 Verkauf an Sonn- und Feiertagen<br />

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:<br />

1. Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen<br />

Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und<br />

Konditorwaren besteht, <strong>für</strong> die Dauer von fünf Stunden,<br />

2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum<br />

sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder<br />

Sport-Ve<strong>ra</strong>nstaltung oder in einem Museum während der Ve<strong>ra</strong>nstaltungsund<br />

Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und<br />

Besucher dienen.<br />

3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst<br />

erzeugter landwirtschaftlicher Produkte <strong>für</strong> die Dauer von fünf Stunden.<br />

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen leichtverderbliche Waren und Waren zum<br />

sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.<br />

(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen<br />

1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich<br />

anbieten,<br />

2. Verkaufsstellen <strong>für</strong> die Abgabe von Weihnachtsbäumen<br />

in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.<br />

(4) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht <strong>für</strong> die Abgabe von Waren am 1. Weihnachtstag,<br />

Ostersonntag oder Pfingstsonntag.<br />

(5) 1 Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der<br />

Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die<br />

Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. 2 Die bei<br />

Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.<br />

NRW LÖG § 6 Weitere Verkaufssonntage und -feiertage<br />

(1) An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen bis<br />

zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.<br />

(2) 1 Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten<br />

mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40 Sonnoder<br />

Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. 2 Neben<br />

den Waren, die <strong>für</strong> diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum<br />

sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen<br />

verkauft werden.<br />

(3) 1 Die zuständige oberste <strong>Land</strong>esbehörde wird ermächtigt, die Orte nach<br />

Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2 Die Freigabe kann auf<br />

bestimmte Ortsteile beschränkt werden.<br />

(4) 1 Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach<br />

Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. 2 Die Freigabe kann sich<br />

auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. 3 Bei<br />

der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des<br />

Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 4 Von der Freigabe der Tage<br />

nach Absatz 1 sind drei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag,


Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des<br />

Feiertagsgesetzes NW ausgenommen.<br />

NRW LÖG § 7 Apotheken<br />

(1) Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen<br />

zur Abgabe von Arznei-, K<strong>ra</strong>nkenpflege-, Säuglingspflege- und<br />

Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln<br />

gestattet.<br />

(2) 1 Die zuständige Apothekerkammer regelt, <strong>das</strong>s an Sonn- und Feiertagen<br />

abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. 2 An den<br />

geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang<br />

anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt.<br />

3<br />

Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.<br />

NRW LÖG § 8 Tankstellen<br />

1 Tankstellen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen ganztägig geöffnet sein.<br />

2 An diesen Tagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>ftfahrzeuge,<br />

soweit dies <strong>für</strong> die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft<br />

notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf<br />

gestattet.<br />

NRW LÖG § 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf<br />

Personenbahnhöfen<br />

(1) Verkaufsstellen auf Flughäfen und auf Personenbahnhöfen des<br />

Schienenverkehrs dürfen an Sonn- und Feiertagen <strong>für</strong> den Verkauf von<br />

Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember<br />

jedoch nur bis 17 Uhr.<br />

(2) Auf internationalen Verkehrsflughäfen dürfen an Sonn- und Feiertagen<br />

neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und<br />

Verb<strong>ra</strong>uchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.<br />

(3) 1 Die zuständige oberste <strong>Land</strong>esbehörde wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflughäfen nach Absatz 2<br />

und die Größe ihrer Verkaufsflächen zu bestimmen. 2 Die Größe der<br />

Verkaufsflächen ist dabei auf <strong>das</strong> erforderliche Maß zu begrenzen.<br />

NRW LÖG § 10 Ausnahmen im öffentlichen Interesse<br />

In Einzelfällen von he<strong>ra</strong>us<strong>ra</strong>gender Bedeutung kann die zuständige oberste<br />

<strong>Land</strong>esbehörde oder die durch Rechtsverordnung ermächtigte zuständige<br />

Behörde befristete Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes<br />

bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse liegen.<br />

NRW LÖG § 11 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen<br />

(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz <strong>für</strong><br />

den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein dürfen, gelten <strong>für</strong> die<br />

Beschäftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des § 11 des<br />

Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils<br />

geltenden Fassung entsprechend.


(2) 1 Während insgesamt 30 weiterer Minuten dürfen Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter<br />

Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerlässlich erforderlichen<br />

Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. 2 Die<br />

höchstzulässige Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf<br />

dabei nicht überschritten werden.<br />

NRW LÖG § 12 Aufsicht und Auskunft<br />

(1) 1 Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt<br />

den örtlichen Ordnungsbehörden. 2 Die Aufsicht über die Einhaltung der<br />

Arbeitszeitvorschriften <strong>für</strong> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt<br />

der Aufsichtsbehörde nach § 17 des Arbeitszeitgesetzes.<br />

(2) 1 Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der da<strong>für</strong> gewährte<br />

Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der<br />

beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. 2 Die<br />

Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.<br />

(3) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie<br />

Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von § 3 Abs. 1, die<br />

Waren anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden im<br />

Sinne von Absatz 1 auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.<br />

NRW LÖG § 13 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 oder 2, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1<br />

letzter Halbsatz oder Abs. 2 Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum<br />

gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten<br />

Warengruppen anbietet,<br />

2. entgegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des<br />

Arbeitszeitgesetzes<br />

a) gemäß §§ 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer<br />

über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,<br />

b) gemäß § 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der<br />

vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,<br />

c) gemäß § 5 des Arbeitszeitgesetzes die Mindestruhezeit nicht gewährt<br />

oder gemäß § 5 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes die Verkürzung der<br />

Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht<br />

rechtzeitig ausgleicht,<br />

d) gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonnund<br />

Feiertagen beschäftigt,<br />

e) gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an<br />

Sonntagen beschäftigt oder gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes<br />

einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,<br />

3. entgegen § 12 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und<br />

entgegen § 12 Abs. 3 Auskünfte nicht erteilt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer<br />

Geldbuße bis zu 500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer<br />

Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.


NRW LÖG § 14 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten und Berichtspflicht<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in K<strong>ra</strong>ft.<br />

Die Verkündung erfolgte am 20. November 2006.<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2011 die Auswirkungen<br />

dieses Gesetzes und unterrichtet den <strong>Land</strong>tag.


Meldegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW MG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. S. 332, ber. S. 386), geändert<br />

durch Gesetze vom 3. Juli 2001 (GV. S. 456), vom 5. April 2005 (GV. S. 263), vom 8. Dezember<br />

2009 (GV. S. 765)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen [§§ 1 - 6 ]<br />

Zweiter Abschnitt Schutzrechte [§§ 7 - 12 ]<br />

Dritter Abschnitt Meldepflichten [§§ 13 - 29 ]<br />

Vierter Abschnitt Datenübermittlungen [§§ 30 - 35 ]<br />

Fünfter Abschnitt St<strong>ra</strong>f- und Bußgeldvorschriften [§§ 36 - 37 ]<br />

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen [§§ 38 - 44]<br />

[§§ 1 - 6] Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen<br />

NRW MG § 1 Meldebehörden<br />

Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.<br />

NRW MG § 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden<br />

(1) 1 Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften<br />

Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen<br />

und nachweisen zu können. 2 Sie erteilen Melderegiste<strong>ra</strong>uskünfte, wirken<br />

bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger<br />

öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. 3 Zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. 4 Diese enthalten<br />

Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen<br />

öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.<br />

(2) 1 Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im<br />

Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

oder sonstiger besonderer Rechtsvorschriften ve<strong>ra</strong>rbeiten. 2 Soweit dieses<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt hinsichtlich der Ve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

personenbezogener Daten <strong>das</strong> Datenschutzgesetz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>;<br />

§ 24 des Ordnungsbehördengesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> findet keine<br />

Anwendung.<br />

(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den<br />

Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet werden.


NRW MG § 3 Speicherung von Daten<br />

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten<br />

des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit<br />

erforderlichen Hinweise im Melderegister:<br />

1. Familiennamen,<br />

2. frühere Namen,<br />

3. Vornamen,<br />

4. Doktorg<strong>ra</strong>d,<br />

5. Ordensnamen, Künstlernamen,<br />

6. Tag und Ort der Geburt,<br />

7. Geschlecht,<br />

8. weggefallen<br />

9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und<br />

Familiennamen, Doktorg<strong>ra</strong>d, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),<br />

10. Staatsangehörigkeiten,<br />

11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,<br />

12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,<br />

bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,<br />

13. Tag des Ein- und Auszugs,<br />

14. Familienstand, bei Verhei<strong>ra</strong>teten oder Lebenspartnerschaften<br />

zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der<br />

Lebenspartnerschaft,<br />

15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Tag der<br />

Geburt, Anschrift, Sterbetag),<br />

16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt,<br />

Sterbetag),<br />

17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer<br />

des Personalausweises/Passes,<br />

18. Übermittlungssperren,<br />

19. Sterbetag und -ort.<br />

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die<br />

Meldebehörden im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten<br />

einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:<br />

1. <strong>für</strong> die Vorbereitung von Parlaments- und Kommunalwahlen,<br />

Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, zur Überprüfung<br />

der Angaben in Bürgerbegehren sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen<br />

Verfahren die Tatsache, <strong>das</strong>s der Betroffene<br />

a) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht wählbar ist,<br />

b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der<br />

Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein<br />

Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzut<strong>ra</strong>gen ist;<br />

ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im<br />

Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis einget<strong>ra</strong>gen<br />

war,<br />

2. <strong>für</strong> die Ausstellung von Lohnsteuerkarten<br />

steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit<br />

des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und<br />

Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),<br />

3. <strong>für</strong> die Ausstellung von Personalausweisen und Pässen<br />

die Tatsache, <strong>das</strong>s Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder


entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über<br />

Personalausweise getroffen worden ist,<br />

4. <strong>für</strong> die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem<br />

Staatsangehörigkeitsrecht<br />

die Tatsache, <strong>das</strong>s nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust<br />

der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,<br />

4 a. <strong>für</strong> Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom 1. September 1939<br />

derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des<br />

Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,<br />

4 b. <strong>für</strong> waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, <strong>das</strong>s eine<br />

waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese Tatsache<br />

mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,<br />

4 c. <strong>für</strong> Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in<br />

Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139 b der<br />

Abgabenordnung,<br />

5. <strong>für</strong> die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem<br />

Personenstandsgesetz unter Angabe des Standesamtes, Ortes und<br />

Datums<br />

die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Ant<strong>ra</strong>g angelegt worden ist,<br />

6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanf<strong>ra</strong>gen anderer Behörden und<br />

sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung<br />

aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt<br />

ist, <strong>für</strong> die Dauer von zwei Jahren<br />

die Tatsache der Aufenthaltsanf<strong>ra</strong>ge (Datum der Anf<strong>ra</strong>ge, anf<strong>ra</strong>gende<br />

Stelle),<br />

7. <strong>für</strong> die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem<br />

Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in<br />

Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem<br />

Wohn<strong>ra</strong>umförderungsgesetz, dem Gesetz über den Abbau der<br />

Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Zweiten Gesetz über<br />

den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> die Tatsache, <strong>das</strong>s der Einwohner in einer öffentlich<br />

geförderten, einer nach dem Wohn<strong>ra</strong>umförderungsgesetz geförderten<br />

Wohnung oder in einer der in §§ 88 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes<br />

genannten Wohnungen wohnt,<br />

8. <strong>für</strong> die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

die Tatsache, daß <strong>für</strong> den Einwohner ein<br />

Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist,<br />

9. <strong>für</strong> die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis <strong>für</strong> den<br />

Einwohner<br />

Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in<br />

Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten diese Gesetzes gespeichert gewesen sind.<br />

(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur der<br />

Verweis auf <strong>das</strong> Beweismittel nicht aber der Inhalt des Beweismittels<br />

gespeichert werden.


NRW MG § 4 Ordnungsmerkmale<br />

(1) 1 Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von<br />

Ordnungsmerkmalen führen. 2 Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten<br />

Daten enthalten.<br />

(2) 1 Ordnungsmerkmale dürfen innerhalb der Gemeinde weitergegeben und<br />

im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche<br />

Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt<br />

werden. 2 Soweit Ordnungsmerkmale gemäß Absatz 1 Satz 2<br />

personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden,<br />

wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen<br />

personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.<br />

(3) An nichtöffentliche Stellen dürfen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht<br />

übermittelt werden.<br />

NRW MG § 4 a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters<br />

(1) 1 Ist <strong>das</strong> Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde<br />

es von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung).<br />

2<br />

Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder<br />

sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen<br />

regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 und<br />

2 unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.<br />

(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl<br />

namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> die<br />

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den<br />

Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.<br />

(3) 1 Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht<br />

Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu<br />

unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Unrichtigkeit<br />

oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. 2 Sonstige<br />

öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt<br />

worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher<br />

Anhaltspunkte unterrichten. 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

4<br />

Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere <strong>das</strong> Steuergeheimnis<br />

nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere<br />

Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht<br />

entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, <strong>das</strong>s konkrete<br />

Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter<br />

Daten vorliegen.<br />

(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und<br />

Hinweisen nach § 31 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.<br />

NRW MG § 5 Zweckbindung der Daten<br />

(1) 1 Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im<br />

Rahmen der dort genannten Zwecke ve<strong>ra</strong>rbeiten. 2 Sie haben diese Daten<br />

nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu speichern oder auf andere<br />

Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 ve<strong>ra</strong>rbeitet<br />

werden. 3 Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3


Abs. 1 bezeichneten Daten ve<strong>ra</strong>rbeitet werden, als dies zur Erfüllung der<br />

jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.<br />

(2) Die Regelungen <strong>für</strong> Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 31<br />

Abs. 2 und 3) bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 2<br />

Nr. 1 genannten Daten nur an die <strong>für</strong> die Vorbereitung und Durchführung<br />

von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie<br />

Bürgerentscheiden und zur Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren<br />

zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30 Abs. 1 übermittelt werden<br />

dürfen.<br />

NRW MG § 6 Meldegeheimnis<br />

(1) Den bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auft<strong>ra</strong>g der<br />

Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt,<br />

personenbezogene Daten unbefugt zu ve<strong>ra</strong>rbeiten.<br />

(2) 1 Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auft<strong>ra</strong>g der<br />

Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von<br />

Absatz 1 verpflichtet werden. 2 Ihre Pflichten bestehen auch nach<br />

Beendigung ihrer Tätigkeit fort.<br />

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des<br />

Meldegeheimnisses zu verpflichten.<br />

[§§ 7 - 12] Zweiter Abschnitt Schutzrechte<br />

NRW MG § 7 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen<br />

1 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Ve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. 2 Schutzwürdige<br />

Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Ve<strong>ra</strong>rbeitung,<br />

gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen<br />

Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. 3 Die Prüfung, ob<br />

schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn<br />

die Ve<strong>ra</strong>rbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.<br />

NRW MG § 8 Rechte des Betroffenen<br />

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes ein Recht auf kostenfreie<br />

1. schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),<br />

2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten,<br />

wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 10),<br />

3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur<br />

Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich<br />

sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),<br />

4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten<br />

Melderegiste<strong>ra</strong>uskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),<br />

5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 6 und<br />

7),<br />

6. Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs. 6 Satz 1).


NRW MG § 9 Auskunft an den Betroffenen<br />

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Ant<strong>ra</strong>g Auskunft über die zu<br />

seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer<br />

Richtigkeit gespeicherten Hinweise sowie über den Zweck und die<br />

Rechtsgrundlage der Speicherung und – außer in den Fällen des § 34<br />

Abs. 1 – über die Empfänger von Übermittlungen schriftlich zu erteilen.<br />

(2) 1 Die speichernde Stelle bestimmt <strong>das</strong> Verfahren, insbesondere die Form<br />

der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in<br />

Akten gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu<br />

gewähren. 2 Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren,<br />

soweit der Betroffene Angaben macht, die <strong>das</strong> Auffinden der Daten mit<br />

angemessenem Aufwand ermöglichen, und soweit sich aus § 29 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> nichts<br />

anderes ergibt. 3 Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind gebührenfrei;<br />

Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.<br />

(2 a) 1 Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über <strong>das</strong><br />

Internet erteilt werden. 2 Dabei ist zu gewährleisten, <strong>das</strong>s dem jeweiligen<br />

Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von<br />

Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die<br />

Vert<strong>ra</strong>ulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten<br />

und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. 3 Der<br />

Nachweis der Urheberschaft des Ant<strong>ra</strong>gs ist durch eine qualifizierte<br />

elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.<br />

(3) Die Auskunft ist zu verweigern,<br />

1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eint<strong>ra</strong>g im Geburten- oder<br />

Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht<br />

gestattet werden darf,<br />

2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,<br />

3. soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der<br />

speichernden Stelle gefährden würde,<br />

3 a. soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder<br />

sonst dem Wohle des Bundes oder eines <strong>Land</strong>es Nachteile bereiten würde,<br />

4. soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer<br />

Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,<br />

namentlich wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person,<br />

geheimgehalten werden müssen.<br />

(3 a) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von<br />

Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem<br />

Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit<br />

Zustimmung dieser Stellen zulässig.<br />

(4) 1 Einer Begründung <strong>für</strong> die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann<br />

nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der<br />

Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2 In diesem Fall<br />

sind die wesentlichen Gründe <strong>für</strong> die Entscheidung aufzuzeichnen; der<br />

Betroffene ist da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, <strong>das</strong>s er sich an die <strong>für</strong> die Kontrolle der<br />

Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständige Stelle des <strong>Land</strong>es<br />

wenden kann.


(5) 1 Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen<br />

der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle zu erteilen, soweit nicht die<br />

jeweils zuständige oberste <strong>Land</strong>esbehörde im Einzelfall feststellt, <strong>das</strong>s<br />

dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines <strong>Land</strong>es gefährdet würde.<br />

2 Die Mitteilung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle an den<br />

Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden<br />

Auskunft zustimmt.<br />

NRW MG § 10 Berichtigung und Ergänzung von Daten<br />

1 Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde<br />

die Daten auf Ant<strong>ra</strong>g des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. 2 § 4 a<br />

Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

NRW MG § 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten<br />

(1) 1 Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur<br />

Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr<br />

erforderlich sind. 2 Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.<br />

(2) 1 Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind<br />

unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung<br />

oder dem Tod des Einwohners zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1<br />

Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den<br />

Wegzug folgenden Kalenderjahres. 2 Abweichend davon hat die<br />

Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners<br />

weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3<br />

Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9 zu speichern. 3 Das gleiche gilt <strong>für</strong> die zum Nachweis<br />

der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.<br />

(3) 1 Nach Ablauf von 5 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem ein<br />

Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 Satz 2<br />

und 3 gespeicherten Daten und Hinweise <strong>für</strong> die Dauer von 45 Jahren<br />

gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische<br />

Maßnahmen besonders zu sichern. 2 Während dieser Zeit dürfen sie mit<br />

Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen,<br />

des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen einschließlich der<br />

nach § 30 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Anschriften, des Auszugstages und<br />

des Sterbetages und -ortes nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht mehr<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken,<br />

zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in<br />

§ 31 Abs. 3 genannten Behörden oder <strong>für</strong> Wahlzwecke unerläßlich ist oder<br />

der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. 3 Nach Ablauf von 50 Jahren sind<br />

die Daten zu löschen.<br />

(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Nähere über<br />

<strong>das</strong> Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die<br />

erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3.<br />

(5) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen<br />

Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder<br />

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr<br />

ve<strong>ra</strong>rbeitet werden.


NRW MG § 12 Übernahme von Daten durch Archive<br />

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 hat die<br />

Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit<br />

gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen<br />

oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten.<br />

(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs. 3 kann die<br />

Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen<br />

Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der<br />

Meldebehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt.<br />

[§§ 13 - 29] Dritter Abschnitt Meldepflichten<br />

NRW MG § 13 Allgemeine Meldepflichten<br />

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der<br />

Meldebehörde anzumelden.<br />

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland<br />

bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde<br />

abzumelden.<br />

(3) 1 Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine<br />

Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. 2 Für Personen bis<br />

zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen<br />

Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen.<br />

3<br />

Für Personen, <strong>für</strong> die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen<br />

Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die<br />

Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.<br />

(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden,<br />

sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern<br />

oder Mutter aufgenommen werden.<br />

NRW MG § 14 (weggefallen)<br />

NRW MG § 15 Begriff der Wohnung<br />

1 Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum<br />

Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2 Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an<br />

Bord eines Schiffes der Bundeswehr. 3 Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur<br />

dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich<br />

fortbewegt werden. 4 § 22 bleibt unberührt.<br />

NRW MG § 16 Mehrere Wohnungen<br />

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser<br />

Wohnungen seine Hauptwohnung.<br />

(2) 1 Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.<br />

2<br />

Hauptwohnung eines verhei<strong>ra</strong>teten oder eine Lebenspartnerschaft<br />

führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder<br />

seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der<br />

Familie oder der Lebenspartner. 3 Hauptwohnung eines minderjährigen<br />

Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der


Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die<br />

Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderiährigen<br />

vorwiegend benutzt wird. 4 Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer<br />

Behinderteneinrichtung untergeb<strong>ra</strong>cht ist, bleibt auf Ant<strong>ra</strong>g des<br />

Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach<br />

Satz 3. 5 In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo<br />

der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6 Kann der<br />

Wohnungsstatus eines verhei<strong>ra</strong>teten oder eine Lebenspartnerschaft<br />

führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei<br />

bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.<br />

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.<br />

(4) 1 Der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen,<br />

welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung<br />

seine Hauptwohnung ist. 2 Er hat der Meldebehörde der neuen<br />

Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.<br />

NRW MG § 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht<br />

(1) 1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige<br />

einen Meldeschein (§ 18) auszufüllen, zu unterschreiben und bei der<br />

Meldebehörde persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter<br />

abzugeben. 2 Hat die Meldebehörde <strong>für</strong> die Anmeldung einen Internet-<br />

Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der<br />

angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang<br />

anmelden. 3 Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende<br />

Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.<br />

(2) 1 Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die<br />

Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen,<br />

die bei der Meldebehörde seines letzten Wohnorts<br />

(Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten<br />

Daten anzufordern und dem Meldepflichtigen diese Daten schriftlich oder<br />

in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vo<strong>ra</strong>usgefüllter<br />

Meldeschein). 2 Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre<br />

Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende<br />

Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vo<strong>ra</strong>usgefüllten Meldeschein<br />

unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />

versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. 3 Dies gilt nicht, wenn<br />

die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert<br />

ist, einen vo<strong>ra</strong>usgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.<br />

(3) 1 Für den vo<strong>ra</strong>usgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen,<br />

Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an.<br />

2<br />

Diese Daten darf die Meldebehörde der Meldebehörde des letzten<br />

Wohnortes übermitteln, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18<br />

anzufordern. 3 Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten<br />

Daten nach den <strong>für</strong> sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen<br />

unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.<br />

(4) 1 Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben<br />

Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige<br />

Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt,


wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die<br />

Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. 2 Die<br />

Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der<br />

Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen<br />

Meldepflichtigen berechtigt zu sein. 3 Er ist darüber zu belehren, <strong>das</strong>s der<br />

unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach<br />

§ 202 a St<strong>ra</strong>fgesetzbuch st<strong>ra</strong>fbewehrt ist.<br />

(5) Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie schriftliche oder<br />

elektronische Meldebestätigung.<br />

NRW MG § 18 Datenerhebung; Meldeschein<br />

(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus<br />

dürfen vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3<br />

Abs. 2 Nr. 2, 4 a, 4 b, 5 und 7 aufgeführten Daten erhoben werden.<br />

(2) Der Meldepflichtige ist bei der Anmeldung über seine Rechte und Pflichten<br />

sowie über die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aufzuklären.<br />

(3) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:<br />

1. Familiennamen,<br />

2. Vornamen,<br />

3. Doktorg<strong>ra</strong>d,<br />

4. Ordensnamen, Künstlernamen,<br />

5. Anschrift,<br />

6. Tag des Ein- oder Auszugs.<br />

(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der<br />

Meldescheine <strong>für</strong> die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, die Anzahl der<br />

Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die<br />

Muster der Meldebestätigungen.<br />

(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.<br />

NRW MG § 19 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen<br />

Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur<br />

ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen<br />

und bei dieser persönlich zu erscheinen.<br />

NRW MG § 20 Auskunftsrecht und Auskunftspflicht des<br />

Wohnungsgebers<br />

1 Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht<br />

Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder dessen Beauft<strong>ra</strong>gten bei<br />

Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und<br />

Familiennamen sowie Doktorg<strong>ra</strong>de der in seiner Wohnung gemeldeten<br />

Einwohner zu erteilen. 2 Sie kann vom Wohnungsgeber oder seinem<br />

Beauft<strong>ra</strong>gten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen<br />

oder gewohnt haben. 3 Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese<br />

Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.


NRW MG § 21 (weggefallen)<br />

NRW MG § 22 Binnenschiffer und Seeleute<br />

(1) 1 Wer auf ein Binnenschiff zieht, <strong>das</strong> in einem Schiffsregister in der<br />

Bundesrepublik Deutschland einget<strong>ra</strong>gen ist, hat sich bei der<br />

Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. 2 Die<br />

Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. 3 Die<br />

Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland <strong>für</strong> eine Wohnung<br />

nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist. 4 Die An- und Abmeldung kann auch bei<br />

einer anderen Meldebehörde oder bei einer Hafenbehörde zur<br />

Weiterleitung an die Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes erstattet<br />

werden.<br />

(2) 1 Der Reeder des Seeschiffes, <strong>das</strong> berechtigt ist, die Bundesflagge zu<br />

führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei<br />

Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses<br />

anzumelden. 2 Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-,<br />

Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. 3 Zuständig ist die<br />

Meldebehörde am Sitz des Reeders. 4 Die Meldepflicht besteht nicht <strong>für</strong><br />

Personen, die im Inland <strong>für</strong> eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet<br />

sind. 5 Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen<br />

Auskünfte zu geben.<br />

(3) 1 Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der<br />

Meldescheine <strong>für</strong> die Meldungen nach Absatz 2 sowie die Anzahl der<br />

Ausfertigungen. 2 § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

NRW MG § 23 Befreiung von der Meldepflicht<br />

1<br />

Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit<br />

1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer<br />

ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Bundesrepublik Deutschland<br />

ständig ansässig sind noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben;<br />

2. Personen, <strong>für</strong> die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften<br />

festgelegt ist.<br />

2<br />

Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die<br />

Gegenseitigkeit besteht.<br />

NRW MG § 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft<br />

(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn<br />

1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine<br />

Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um<br />

a) Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an<br />

den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf<br />

insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst<br />

als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,<br />

b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten<br />

Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter<br />

des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder<br />

c) Zivildienst


zu leisten,<br />

2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei<br />

Jahre festgesetzten Dienstzeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes,<br />

soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b<br />

gehören, aus dienstlichen Gründen <strong>für</strong> eine Dauer von bis zu sechs<br />

Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich<br />

bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie <strong>für</strong> eine Wohnung im Inland<br />

gemeldet sind.<br />

(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet <strong>für</strong><br />

1. Angehörige der Polizei, die, ohne aus der bisherigen Wohnung<br />

auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen,<br />

2. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zum Zwecke der Aus- und<br />

Fortbildung an Lehrgängen oder Fachstudien teilnehmen und, ohne aus<br />

der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine vom Dienstherrn oder von der<br />

Aus- und Fortbildungsstelle bereitgestellte Unterkunft beziehen.<br />

NRW MG § 25 Abweichende Regelungen<br />

(1) 1 Wer im Inland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke<br />

eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden<br />

Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung<br />

nicht der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. 2 Ist er nach den zwei<br />

Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb<br />

einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (§ 13 Abs. 1).<br />

(2) Absatz 1 gilt <strong>für</strong> ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung<br />

beziehen, mit der Maßgabe, daß sie im Inland nicht gemeldet zu sein<br />

b<strong>ra</strong>uchen.<br />

(3) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den<br />

Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung.<br />

NRW MG § 26 Beherbergungsstätten<br />

(1) 1 Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen<br />

Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), als Gast<br />

<strong>für</strong> nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den<br />

Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2. 2 Sobald sein Aufenthalt die Dauer<br />

von zwei Monaten überschreitet, hat er sich innerhalb einer Woche bei der<br />

Meldebehörde anzumelden.<br />

(2) 1 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen<br />

besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu<br />

unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem<br />

Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauft<strong>ra</strong>gten durch die<br />

Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder<br />

ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich nicht um<br />

mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder<br />

sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen<br />

handelt. 2 Der mitaufgenommene Ehegatte oder Lebenspartner kann auf<br />

demselben Meldeschein, der von einem der Ehegatten oder Lebenspartner<br />

auszufüllen und zu unterschreiben ist, aufgeführt werden. 3 Minderjährige<br />

Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. 4 Bei<br />

Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung


nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach<br />

unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. 5 Nimmt eine Person<br />

innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und<br />

liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor,<br />

reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach<br />

§ 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig<br />

unterschreibt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten,<br />

Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die<br />

gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.<br />

(4) Absatz 2 gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der<br />

Ausbildung oder der Fortbildung dienen,<br />

2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder<br />

Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,<br />

3. Jugendherbergen des “Deutschen Jugendherbergswerks e. V.”,<br />

4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser der öffentlichrechtlichen<br />

Religionsgesellschaften.<br />

NRW MG § 27 Meldescheine <strong>für</strong> Beherbergungsstätten<br />

(1) 1 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauft<strong>ra</strong>gter hat besondere<br />

Meldescheine bereitzuhalten und da<strong>ra</strong>uf hinzuwirken, daß der Gast seine<br />

Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. 2 Legt der beherbergte ausländische<br />

Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem<br />

Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.<br />

(2) 1 Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über<br />

1. den Tag der Ankunft und den der vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Abreise,<br />

2. den Familiennamen,<br />

3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),<br />

4. den Tag der Geburt,<br />

5. die Anschrift und<br />

6. die Staatsangehörigkeiten.<br />

2<br />

Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauft<strong>ra</strong>gter hat bei<br />

ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen<br />

des Identitätsdokuments zu vergleichen. 3 Ergeben sich hierbei<br />

Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu<br />

vermerken.<br />

(3) 1 Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde und der Polizei auf<br />

Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen oder an sie zu übermitteln. 2 Die<br />

nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tage der Ankunft an ein Jahr<br />

aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der<br />

Aufbewahrungsfrist zu vernichten.<br />

(4) Die Meldebehörden können im Einzelfall anordnen, daß die Meldescheine<br />

zu bestimmten Stunden zur Einsichtnahme bereitzuhalten oder der Polizei<br />

zu übermitteln sind.<br />

(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung <strong>das</strong> Muster der<br />

Meldescheine bestimmen.


NRW MG § 28 K<strong>ra</strong>nkenhäuser<br />

(1) 1 Wer in K<strong>ra</strong>nkenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die<br />

der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der<br />

Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, b<strong>ra</strong>ucht sich nicht<br />

anzumelden, solange er <strong>für</strong> eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist.<br />

2<br />

Wer nicht <strong>für</strong> eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer<br />

Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten<br />

überschreitet. 3 Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit<br />

nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre<br />

Beauft<strong>ra</strong>gten meldepflichtig. 4 § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Die in Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Personen haben den<br />

Leitern dieser Einrichtungen oder deren Beauft<strong>ra</strong>gten die erforderlichen<br />

Angaben über ihre Identität zu machen. 2 Die Leiter der Einrichtungen<br />

oder ihre Beauft<strong>ra</strong>gten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein<br />

Verzeichnis aufzunehmen. 3 Der Meldebehörde, der Polizei und den<br />

Staatsanwaltschaften ist hie<strong>ra</strong>us Auskunft zu erteilen, wenn dies nach<br />

ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen<br />

Gefahr, zur Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten oder zur Aufklärung des Schicksals<br />

von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.<br />

(3) Das Verzeichnis muß Angaben enthalten über<br />

1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,<br />

2. den Familiennamen,<br />

3. den Geburtsnamen,<br />

4. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),<br />

5. den Tag und den Ort der Geburt,<br />

6. die Staatsangehörigkeiten,<br />

7. den Familienstand und<br />

8. die Anschrift.<br />

(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige<br />

Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten<br />

des Absatzes 3 enthalten.<br />

(5) 1 Das Verzeichnis nach Absatz 2 ist ein Jahr nach der letzten Eint<strong>ra</strong>gung<br />

aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf<br />

der Aufbewahrungspflicht zu vernichten. 2 Die Aufbewahrungsfrist gilt <strong>für</strong><br />

sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.<br />

NRW MG § 29 Nutzungsbeschränkungen<br />

(1) Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31<br />

Abs. 3 genannten Behörden <strong>für</strong> Zwecke der Gefahrenabwehr oder der<br />

St<strong>ra</strong>fverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und<br />

Unfallopfern ausgewertet und ve<strong>ra</strong>rbeitet werden.<br />

(2) Die nach § 28 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten<br />

Behörden nur <strong>für</strong> die in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet<br />

und ve<strong>ra</strong>rbeitet werden.


[§§ 30 - 35] Vierter Abschnitt Datenübermittlungen<br />

NRW MG § 30 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden<br />

(1) 1 Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese<br />

die bisher zuständige Meldebehörde und die <strong>für</strong> weitere Wohnungen<br />

zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei<br />

Werktage nach der Anmeldung, durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig<br />

davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. 2 Im Falle der<br />

Anmeldung in Form des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 (vo<strong>ra</strong>usgefüllter<br />

Meldeschein) hat die Zuzugsmeldebehörde die bisher zuständige<br />

Meldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende<br />

Daten und die Meldebehörden der weiteren Wohnungen durch<br />

Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu<br />

unterrichten. 3 § 9 Abs. 2 a Satz 2 gilt entsprechend. 4 Bei einem Zuzug<br />

aus dem Ausland ist die <strong>für</strong> den letzten Wohnort im Inland zuständige<br />

Meldebehörde zu unterrichten. 5 Die bisher zuständige Meldebehörde hat<br />

die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4,<br />

4 b und 4 c genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in<br />

Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.<br />

(2) 1 Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die<br />

<strong>für</strong> weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu<br />

unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich<br />

sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte<br />

Tatsache.<br />

(3) 1 In den Fällen des § 34 Abs. 6 hat die zuständige Meldebehörde die <strong>für</strong><br />

die vorherige Wohnung und die <strong>für</strong> weitere Wohnungen zuständigen<br />

Meldebehörden zu unterrichten. 2 Entsprechendes gilt im Falle der<br />

Aufhebung einer Auskunftssperre.<br />

(4) Soweit Meldebehörden ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

beteiligt sind, wird <strong>das</strong> Innenministerium ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung weitere Daten und <strong>das</strong> Nähere über <strong>das</strong> Verfahren <strong>für</strong><br />

die Datenübermittlung zu bestimmen.<br />

NRW MG § 31 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige<br />

öffentliche Stellen; Datenweitergabe<br />

(1) 1 Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen<br />

öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten<br />

übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in<br />

der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:<br />

1. Familiennamen,<br />

2. frühere Namen,<br />

3. Vornamen,<br />

4. Doktorg<strong>ra</strong>d,<br />

5. Ordensnamen, Künstlernamen,<br />

6. Tag und Ort der Geburt,<br />

7. Geschlecht,<br />

8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorg<strong>ra</strong>d, Anschrift,<br />

Tag der Geburt, Sterbetag),


9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4<br />

gespeicherten Daten,<br />

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,<br />

bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,<br />

11. Tag des Ein- und Auszugs,<br />

12. Familienstand, bei Verhei<strong>ra</strong>teten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag<br />

und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,<br />

13. Übermittlungssperren sowie<br />

14. Sterbetag und -ort.<br />

2<br />

Für Übermittlungen an Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen<br />

1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,<br />

2. in anderen Vert<strong>ra</strong>gsstaaten des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschafts<strong>ra</strong>um oder<br />

3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften<br />

im Rahmen der Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den<br />

Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen,<br />

gilt Satz 1 nach den <strong>für</strong> diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und<br />

Vereinbarungen. 3 Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die<br />

Meldebehörde unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 1 über die dort<br />

genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17<br />

übermitteln. 4 Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich<br />

bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen <strong>für</strong> die Zusammensetzung<br />

der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt<br />

werden.<br />

(1 a) 1 Die Daten dürfen auch auf automatisiert ve<strong>ra</strong>rbeitbaren Datenträgern<br />

oder durch Datenübert<strong>ra</strong>gung übermittelt werden, wenn über die Identität<br />

der anf<strong>ra</strong>genden Stelle kein Zweifel besteht und keine<br />

Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 6 und 8<br />

vorliegt. 2 § 9 Abs. 2 a Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten<br />

oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im<br />

Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur<br />

dann zulässig, wenn der Empfänger<br />

1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift<br />

übert<strong>ra</strong>genen Aufgabe nicht in der Lage wäre und<br />

2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig<br />

hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der<br />

Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden<br />

muß.<br />

(3) 1 Wird die Meldebehörde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den<br />

Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der <strong>Land</strong>esbehörde <strong>für</strong><br />

Verfassungsschutz, von dem Bundesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz, dem<br />

Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem<br />

Bundeskriminalamt, dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst<br />

oder dem Gene<strong>ra</strong>lbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder<br />

Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser<br />

Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die<br />

Meldebehörde, ob die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen.<br />

2<br />

Ein Ersuchen nach Satz 1 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die


vom Behördenleiter da<strong>für</strong> besonders ermächtigt sind. 3 Die ersuchende<br />

Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis<br />

auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. 4 Diese Aufzeichnungen<br />

sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische<br />

Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, <strong>das</strong> dem Jahr<br />

der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.<br />

(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige<br />

öffentliche Stellen, insbesondere die Einrichtung automatisierter<br />

Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, sind<br />

zulässig, soweit dies durch Bundes- oder <strong>Land</strong>esrecht unter Festlegung<br />

des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger<br />

und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.<br />

(5) 1 Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die<br />

regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 sowie der in § 3<br />

Abs. 2 Nr. 7 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllt sind. 2 Es hat hierbei Anlaß und Zweck der<br />

Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre<br />

Form sowie <strong>das</strong> Nähere über <strong>das</strong> Verfahren der Übermittlung festzulegen.<br />

3<br />

Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte<br />

zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen<br />

Gemeinden unter den in Satz 2 und Absatz 1 genannten Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

dem Kreis die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.<br />

(6) 1 Innerhalb der Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und<br />

Hinweise weitergegeben werden. 2 Für die regelmäßige Weitergabe von<br />

Daten einschließlich der Einrichtung automatisierter Verfahren, die den<br />

Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4<br />

sowie Abs. 3 des Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> entsprechend.<br />

3<br />

Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach<br />

§ 3 Abs. 2 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.<br />

(7) 1 Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich<br />

nichts anderes bestimmt ist, nur <strong>für</strong> die Zwecke ve<strong>ra</strong>rbeiten, zu deren<br />

Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. 2 In den Fällen<br />

des § 34 Abs. 6 und 8 ist eine Ve<strong>ra</strong>rbeitung oder Nutzung der<br />

übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig,<br />

wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

NRW MG § 32 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche<br />

Religionsgesellschaften<br />

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft<br />

unter den in § 31 Abs. 1 genannten Vo<strong>ra</strong>ussetzungen zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:<br />

1. Familiennamen,<br />

2. frühere Namen,<br />

3. Vornamen,<br />

4. Doktorg<strong>ra</strong>d,<br />

5. Ordensnamen, Künstlernamen,<br />

6. Tag und Ort der Geburt,


7. Geschlecht,<br />

8. Staatsangehörigkeiten,<br />

9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,<br />

bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,<br />

10. Tag des Ein- und Auszugs,<br />

11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei<strong>ra</strong>tet oder eine<br />

Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verhei<strong>ra</strong>teten oder<br />

Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der<br />

Lebenspartnerschaft,<br />

12. Zahl der minderjährigen Kinder,<br />

13. Übermittlungssperren sowie<br />

14. Sterbetag und -ort.<br />

(2) 1 Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner<br />

öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die<br />

Meldebehörde folgende Daten übermitteln:<br />

1. Familiennamen,<br />

2. Vornamen,<br />

3. Tag der Geburt,<br />

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,<br />

5. Anschriften,<br />

6. Übermittlungssperren sowie<br />

7. Sterbetag.<br />

2<br />

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte,<br />

minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. 3 Der<br />

Betroffene kann verlangen, daß seine Daten nicht übermittelt werden; er<br />

ist hie<strong>ra</strong>uf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. 4 Satz 3 gilt<br />

nicht, soweit Daten <strong>für</strong> Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen<br />

öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.<br />

(3) In den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen die<br />

nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten von der öffentlichrechtlichen<br />

Religionsgesellschaft ausschließlich <strong>für</strong> seelsorgerische und<br />

steuerliche Zwecke verwendet werden.<br />

(4) 1 Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann<br />

zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger<br />

ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. 2 Die Feststellung<br />

hierüber trifft <strong>das</strong> Innenministerium.<br />

(5) § 31 Abs. 1 a gilt entsprechend.<br />

NRW MG § 33 Datenübermittlung an den Suchdienst<br />

Die Meldebehörden übermitteln dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben<br />

von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des<br />

Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:<br />

1. Familiennamen,<br />

2. frühere Namen,<br />

3. Vornamen,<br />

4. Tag und Ort der Geburt,<br />

5. gegenwärtige Anschrift,<br />

6. Anschrift am 1. September 1939.


NRW MG § 34 Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft<br />

(1) 1 Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1<br />

bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über<br />

1. Vor- und Familiennamen,<br />

2. Doktorg<strong>ra</strong>d und<br />

3. Anschriften<br />

einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft).<br />

2 Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl<br />

namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.<br />

(1 a) Einfache Melderegiste<strong>ra</strong>uskünfte können auf automatisiert ve<strong>ra</strong>rbeitbaren<br />

Datenträgern, durch Datenübert<strong>ra</strong>gung oder im Wege des automatisierten<br />

Abrufs über <strong>das</strong> Internet erteilt werden, wenn<br />

1. der Ant<strong>ra</strong>g in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,<br />

2. der Ant<strong>ra</strong>gsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie<br />

mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1 gespeicherten<br />

Daten bezeichnet hat und<br />

3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der<br />

im Ant<strong>ra</strong>g angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten<br />

des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.<br />

(1 b) 1 Soll der Abruf über <strong>das</strong> Internet ermöglicht werden, ist sicherzustellen,<br />

<strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ant<strong>ra</strong>gsverfahren und die Auskunftserteilung in verschlüsselter<br />

Form erfolgen. 2 Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu<br />

machen. 3 Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form<br />

der Auskunftserteilung widersprochen hat. 4 Die Meldebehörde hat<br />

spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Internetzugangs durch<br />

öffentliche Bekanntmachung auf <strong>das</strong> Widerspruchsrecht hinzuweisen. 5 Im<br />

Übrigen gilt § 35 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.<br />

(1 c) Der automatisierte Abruf über <strong>das</strong> Internet kann statt über den eigenen<br />

Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.<br />

1<br />

Das Portal muss insbesondere in der Lage sein:<br />

1. die Anf<strong>ra</strong>genden zu registrieren;<br />

2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder<br />

andere Portale weiterzuleiten;<br />

3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls zwischenzuspeichern<br />

und sie weiterzuleiten;<br />

4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden sicherzustellen;<br />

5. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.<br />

2<br />

Das Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie<br />

es <strong>für</strong> die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. 3 Die dem Portal<br />

überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung<br />

des Ant<strong>ra</strong>gs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.<br />

4<br />

Wird <strong>das</strong> Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, so bedarf<br />

es der Zulassung durch <strong>das</strong> Innenministerium. 5 Das Innenministerium<br />

kann durch Rechtsverordnung die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen und <strong>das</strong> Verfahren zur<br />

Zulassung von Portalen regeln.<br />

(2) 1 Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm<br />

zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen<br />

bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft erteilt


werden über<br />

1. frühere Vor- und Familiennamen,<br />

2. Tag und Ort der Geburt,<br />

3. gesetzlichen Vertreter,<br />

4. Staatsangehörigkeiten,<br />

5. frühere Anschriften,<br />

6. Tag des Ein- und Auszugs,<br />

7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei<strong>ra</strong>tet oder eine<br />

Lebenspartnerschaft führend oder nicht,<br />

8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder<br />

Lebenspartners,<br />

9. Sterbetag und -ort.<br />

2<br />

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer<br />

erweiterten Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft unter Angabe des Datenempfängers<br />

unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger<br />

ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von<br />

Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.<br />

(3) 1 Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter<br />

Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im<br />

öffentlichen Interesse liegt. 2 Für die Zusammensetzung der<br />

Personengruppe dürfen die folgenden Daten he<strong>ra</strong>ngezogen werden:<br />

1. Tag der Geburt,<br />

2. Geschlecht,<br />

3. Staatsangehörigkeiten,<br />

4. Anschriften,<br />

5. Tag des Ein- und Auszugs,<br />

6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verhei<strong>ra</strong>tet oder eine<br />

Lebenspartnerschaft führend oder nicht.<br />

3<br />

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende<br />

Daten mitgeteilt werden:<br />

1. Vor- und Familiennamen,<br />

2. Doktorg<strong>ra</strong>d,<br />

3. Alter,<br />

4. Geschlecht,<br />

5. Staatsangehörigkeiten,<br />

6. Anschriften und<br />

7. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname,<br />

Anschrift).<br />

(4) Die Meldebehörde darf unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 3 Satz 1<br />

und 2 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten <strong>für</strong> die Versendung von<br />

Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn bei<br />

einer Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft deren schutzwürdige Interessen<br />

beeinträchtigt würden.<br />

(5) Bei Melderegiste<strong>ra</strong>uskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der<br />

Empfänger die Daten nur <strong>für</strong> den Zweck ve<strong>ra</strong>rbeiten, zu dessen Erfüllung<br />

sie ihm übermittelt wurden.<br />

(6) 1 Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s dem<br />

Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft<br />

eine Gefahr <strong>für</strong> Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche


schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister<br />

einzut<strong>ra</strong>gen. 2 Eine Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft ist in diesen Fällen unzulässig,<br />

es sei denn, <strong>das</strong>s nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne<br />

des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. 3 Die Auskunftssperre endet<br />

mit Ablauf des zweiten auf die Ant<strong>ra</strong>gsstellung folgenden Kalenderjahres;<br />

sie kann auf Ant<strong>ra</strong>g verlängert werden.<br />

(7) Die Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft ist ferner unzulässig,<br />

1. soweit die Einsicht in einen Eint<strong>ra</strong>g im Geburten- oder Familienbuch<br />

nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet<br />

werden darf,<br />

2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten<br />

soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.<br />

NRW MG § 35 Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft in besonderen Fällen<br />

(1) 1 Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern<br />

von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und<br />

Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und<br />

Bürgermeistern sowie <strong>Land</strong>rätinnen und <strong>Land</strong>räten in den sechs der Wahl<br />

vo<strong>ra</strong>ngehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34<br />

Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten<br />

erteilen, <strong>für</strong> deren Zusammensetzung <strong>das</strong> Lebensalter der Betroffenen<br />

bestimmend ist. 2 Die Auskunft ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die<br />

ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. 3 Die<br />

Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.<br />

4<br />

Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu<br />

löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er<br />

hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende schriftliche<br />

Verpflichtungserklärung abzugeben.<br />

(2) 1 Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit<br />

Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den<br />

Ant<strong>ra</strong>gstellern und Parteien erteilt werden. 2 Die Auskünfte dürfen bei<br />

Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der<br />

Listenauslegung bis zum Ablauf der Eint<strong>ra</strong>gungs- oder Nachfrist und bei<br />

Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages<br />

bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. 3 Bei<br />

Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach<br />

der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag<br />

vor dem Abstimmungstag gegeben werden.<br />

(3) 1 Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler<br />

Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine<br />

Melderegiste<strong>ra</strong>uskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach<br />

deren Einwilligung erteilen. 2 Die Auskunft darf nur die in § 34 Abs. 1<br />

Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums<br />

umfassen.<br />

(4) 1 Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern darf<br />

Adreßbuchverlagen Auskunft über<br />

1. Vor- und Familiennamen,


2. Doktorg<strong>ra</strong>d und<br />

3. Anschriften<br />

sämtlicher Einwohner erteilt werden, die <strong>das</strong> 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben. 2 Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern die<br />

Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben. 3 Eine Verknüpfung dieser<br />

Daten mit anderen personenbezogenen Daten ist unzulässig.<br />

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit eine Übermittlungssperre<br />

besteht. 2 Bei Melderegiste<strong>ra</strong>uskünften nach den Absätzen 1 bis 4 darf der<br />

Empfänger die Daten nur <strong>für</strong> den Zweck ve<strong>ra</strong>rbeiten, zu dessen Erfüllung<br />

sie ihm übermittelt wurden.<br />

(6) 1 Die Betroffenen haben <strong>das</strong> Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den<br />

Absätzen 1 und 2 zu widersprechen. 2 Auf <strong>das</strong> Widerspruchsrecht sowie<br />

auf <strong>das</strong> Erfordernis der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 ist bei der<br />

Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche<br />

Bekanntmachung der Meldebehörde hinzuweisen; dabei können <strong>für</strong> die<br />

Ausübung des Widerspruchsrechts angemessene Fristen festgesetzt<br />

werden.<br />

[§§ 36 - 37] Fünfter Abschnitt St<strong>ra</strong>f- und Bußgeldvorschriften<br />

NRW MG § 36 St<strong>ra</strong>ftaten<br />

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten,<br />

die nicht offenkundig sind,<br />

a) übermittelt oder verändert oder<br />

b) abruft oder sich aus in Behältnissen verschlossenen Dateien verschafft,<br />

wird mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu einem Jahr oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe best<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, einen anderen zu<br />

schädigen oder sich oder einen anderen zu bereichern, so ist die St<strong>ra</strong>fe<br />

Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu zwei Jahren oder Geldst<strong>ra</strong>fe.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Ant<strong>ra</strong>g verfolgt.<br />

NRW MG § 37 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. sich <strong>für</strong> eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich <strong>für</strong> eine<br />

Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,<br />

2. vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1,<br />

Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 1<br />

Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in<br />

Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,<br />

3. vorsätzlich die Auskunftspflicht nach § 20 Satz 2 und 3 nicht, nicht<br />

richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,<br />

4. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht,<br />

nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder sich weigert, ein<br />

Identitätsdokument vorzulegen,<br />

5. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als<br />

dessen Beauft<strong>ra</strong>gter den Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2<br />

oder 3 nicht nachkommt,


6. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauft<strong>ra</strong>gter<br />

entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die ausgefüllten Meldescheine auf Verlangen<br />

nicht vorlegt oder übermittelt,<br />

7. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als<br />

dessen Beauft<strong>ra</strong>gter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die ausgefüllten, jedoch<br />

nicht übermittelten Meldescheine nicht aufbewahrt,<br />

8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die<br />

aufgenommenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 28<br />

Abs. 3 mit nicht vollständigen Angaben in ein Verzeichnis einträgt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer<br />

1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein<br />

berechtigtes Interesse oder öffentliches Interesse vorzutäuschen und so<br />

<strong>für</strong> sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34<br />

Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder<br />

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 5 oder § 35 Abs. 5<br />

Satz 2 eine Auskunft <strong>für</strong> einen anderen Zweck ve<strong>ra</strong>rbeitet oder entgegen<br />

§ 35 Abs. 4 Satz 3 Daten mit anderen personenbezogenen Daten<br />

verknüpft.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu<br />

eintausend Euro nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu<br />

fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.<br />

[§§ 38 - 44] Sechster Abschnitt Übergangs- und<br />

Schlußbestimmungen<br />

NRW MG § 38 Verwaltungsvorschriften<br />

Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes<br />

erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />

NRW MG § 39 Berichtspflicht<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2010 und<br />

danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.<br />

NRW MG §§ 40 und 44 (weggefallen)


Nachbarrechtsgesetz (NRW NachbG)<br />

vom 15. April 1969 GV. S. 190 , geändert durch Gesetze vom 18. Februar 1975 GV. S. 190 , vom 7.<br />

März 1995 GV. S. 193 , vom 16. März 2004 GV. S. 135 , vom 5. April 2005 GV. S. 274<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

I. Abschnitt Grenzabstände <strong>für</strong> Gebäude [§§ 1 - 3 ]<br />

II. Abschnitt Fenster- und Lichtrecht [§§ 4 - 6 ]<br />

III. Abschnitt Nachbarwand [§§ 7 - 18 ]<br />

IV. Abschnitt Grenzwand [§§ 19 - 23 ]<br />

V. Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht [§§ 24 - 25 ]<br />

VI. Abschnitt Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und<br />

Antennenanlagen [§ 26 ]<br />

VII. Abschnitt Dacht<strong>ra</strong>ufe [§§ 27 - 28 ]<br />

VIII. Abschnitt Abwässer [§ 29 ]<br />

IX. Abschnitt Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige<br />

Anlagen [§§ 30 - 31 ]<br />

X. Abschnitt Einfriedigungen [§§ 32 - 39 ]<br />

XI. Abschnitt Grenzabstände <strong>für</strong> Pflanzen [§§ 40 - 48 ]<br />

XII. Abschnitt Allgemeine Vorschriften [§§ 49 - 52 ]<br />

XIII. Abschnitt Schlußbestimmungen [§§ 53 - 55 ]<br />

[§§ 1 - 3] I. Abschnitt Grenzabstände <strong>für</strong> Gebäude<br />

NRW NachbG § 1 Gebäude<br />

(1) 1 Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit<br />

sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen<br />

ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. 2 Der Abstand ist<br />

waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils<br />

aus rechtswinklig zur Grenze zu messen.<br />

(2) 1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbständig benutzbare<br />

überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können<br />

und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder


Sachen zu dienen. 2 Baulich Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene,<br />

aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. 3 Eine Verbindung mit<br />

dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere<br />

auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist<br />

oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist,<br />

überwiegend ortsfest benutzt zu werden.<br />

(3) 1 In einem geringeren Abstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des<br />

Eigentümers des Nachbargrundstücks gebaut werden. 2 Die Einwilligung<br />

darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige<br />

Beeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />

NRW NachbG § 2 Ausnahmen<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht<br />

a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden<br />

muß;<br />

b) <strong>für</strong> gemäß § 6 Abs. 11 der <strong>Bauordnung</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zulässige<br />

Ga<strong>ra</strong>gen, überdachte Stellplätze, Gebäude mit Abstellräumen und<br />

Gewächshäuser sowie <strong>für</strong> überdachte Sitzplätze und oberirdische<br />

Nebenanlagen <strong>für</strong> die örtliche Versorgung und <strong>für</strong> den Wirtschaftsteil einer<br />

Kleinsiedlung;<br />

c) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen<br />

Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite<br />

(Mittelwasserstand);<br />

d) wenn <strong>das</strong> Gebäude bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich<br />

genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn<br />

an die Stelle eines solchen Gebäudes ein anderes tritt, mit dem der<br />

Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten<br />

wird;<br />

e) soweit nach den bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes geltenden öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften anders gebaut werden muß.<br />

NRW NachbG § 3 Ausschluß des Anspruchs<br />

(1) 1 Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudeteils, mit dem ein geringerer<br />

als der in § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist<br />

ausgeschlossen, wenn<br />

a) der Eigentümer des Nachbargrundstücks den Bau- und den Lageplan<br />

über den Gebäudeteil, mit dem der Abstand unterschritten werden soll,<br />

erhalten und er nicht binnen drei Monaten schriftlich gegenüber dem<br />

Bauherrn, dessen Name und Anschrift aus dem Bauplan ersichtlich sein<br />

muß, die Einhaltung des Abstands verlangt hat;<br />

b) der Eigentümer des bebauten Grundstücks, der Bauherr, der Architekt<br />

oder der Bauunternehmer den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen<br />

Abstand bei der Bauausführung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

nicht eingehalten hat, es sei denn, daß der Eigentümer des<br />

Nachbargrundstücks sofort nach der Abstandsunterschreitung Widerspruch<br />

erhoben hat;<br />

c) <strong>das</strong> Gebäude länger als drei Jahre in Geb<strong>ra</strong>uch ist.<br />

2 Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.


(2) 1 Der Eigentümer des bebauten Grundstücks hat dem Eigentümer des<br />

Nachbargrundstücks, der die Nichteinhaltung des Abstands nur aus den<br />

Gründen des Absatzes 1 Buchstabe b) oder c) hinnehmen muß, den durch<br />

die Verringerung der Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingetretenen<br />

Schaden zu ersetzen. 2 Mindestens ist eine Entschädigung in Höhe der<br />

Nutzungsvorteile zu zahlen, die auf dem bebauten Grundstück durch die<br />

Abstandsunterschreitung entstehen. 3 Der Anspruch wird fällig, sobald die<br />

Abstandsunterschreitung hinzunehmen ist.<br />

[§§ 4 - 6] II. Abschnitt Fenster- und Lichtrecht<br />

NRW NachbG § 4 Umfang und Inhalt<br />

(1) 1 In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die pa<strong>ra</strong>llel oder in einem<br />

Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen<br />

Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und<br />

Ter<strong>ra</strong>ssen nur angeb<strong>ra</strong>cht werden, wenn damit ein Mindestabstand von<br />

2 m von der Grenze eingehalten wird. 2 Das gilt entsprechend <strong>für</strong><br />

Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.<br />

(2) 1 Von einem Fenster, <strong>das</strong><br />

a) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,<br />

b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder<br />

c) gemäß dem bisherigen Recht angeb<strong>ra</strong>cht worden ist,<br />

muß mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m<br />

eingehalten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn <strong>das</strong> später errichtete Gebäude<br />

den Lichteinfall in <strong>das</strong> Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.<br />

(3) Die Abstände sind waagerecht vom grenznächsten Punkt der Einrichtung<br />

oder des Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.<br />

(4) 1 Die Abstände dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers<br />

des Nachbargrundstücks unterschritten werden. 2 Die Einwilligung darf<br />

nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige<br />

Beeinträchtigungen zu erwarten sind.<br />

(5) Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend<br />

widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar<br />

an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.<br />

NRW NachbG § 5 Ausnahmen<br />

§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht<br />

a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß;<br />

b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen<br />

Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite<br />

(Mittelwasserstand);<br />

c) <strong>für</strong> Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Keller<strong>ra</strong>mpen<br />

und Kellertreppen;<br />

d) wenn die Einrichtung oder <strong>das</strong> Gebäude bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes<br />

öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht<br />

entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein<br />

anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in<br />

dem bisherigen Umfang unterschritten wird.


NRW NachbG § 6 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs<br />

Für den Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung einer der in § 4 Abs. 1<br />

genannten Einrichtungen oder eines Gebäudes, mit denen ein geringerer als<br />

der vorgeschriebene Abstand (§ 4 Abs. 1, 2) eingehalten wird, gilt § 3<br />

entsprechend.<br />

[§§ 7 - 18] III. Abschnitt Nachbarwand<br />

NRW NachbG § 7 Begriff<br />

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die<br />

den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen<br />

Anlagen als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder<br />

dienen soll.<br />

NRW NachbG § 8 Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Errichtung<br />

Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn<br />

1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze<br />

vorgeschrieben oder zugelassen ist und<br />

2. der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt.<br />

NRW NachbG § 9 Beschaffenheit<br />

(1) Die Nachbarwand ist in der <strong>für</strong> ihren Zweck erforderlichen Art und Dicke<br />

auszuführen.<br />

(2) 1 Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks ist der Erbauer<br />

einer Nachbarwand verpflichtet, die Wand in einer solchen Bauart zu<br />

errichten, daß bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzliche<br />

Baumaßnahmen vermieden werden. 2 Der Eigentümer des<br />

Nachbargrundstücks kann <strong>das</strong> Verlangen nur so lange dem Bauherrn<br />

gegenüber stellen, bis der Bauant<strong>ra</strong>g eingereicht ist.<br />

NRW NachbG § 10 Standort<br />

1 Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine größere Dicke der Wand als<br />

<strong>das</strong> andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer<br />

notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden. 2 Erfordert<br />

der auf dem einen der Grundstücke geplante Bau eine dickere Wand, so ist die<br />

Wand mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf diesem<br />

Grundstück zu errichten.<br />

NRW NachbG § 11 Besondere Bauart<br />

(1) 1 Erfordert die spätere bauliche Anlage eine besondere Bauart der<br />

Nachbarwand, insbesondere eine tiefere Gründung, so sind die dadurch<br />

entstehenden Mehrkosten dem Erbauer der Nachbarwand zu erstatten,<br />

sobald gegen diesen der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers fällig<br />

wird. 2 In Höhe der vo<strong>ra</strong>ussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf<br />

Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten. 3 Der Vorschuß ist bis<br />

zu seiner Verwendung mit 4 % zugunsten des Zahlenden zu verzinsen.<br />

4<br />

Der Anspruch auf die besondere Bauart erlischt, wenn der Vorschuß nicht<br />

fristgerecht geleistet wird.


(2) 1 Soweit der Bauherr die besondere Bauart auch zum Vorteil seiner<br />

baulichen Anlage ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des<br />

Eigentümers des Nachbargrundstücks entsprechend. 2 Bereits erb<strong>ra</strong>chte<br />

Leistungen können zurückgefordert werden.<br />

NRW NachbG § 12 Anbau<br />

(1) 1 Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist berechtigt, an die<br />

Nachbarwand anzubauen. 2 Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand<br />

als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen<br />

baulichen Anlage.<br />

(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks ist zur Zahlung einer<br />

Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand verpflichtet,<br />

soweit sie durch den Anbau genutzt wird.<br />

(3) 1 Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig.<br />

2<br />

Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem<br />

Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Abzuziehen sind die durch eine<br />

Bauart bedingten Mehrkosten; § 11 bleibt unberührt. 3 Das Alter, der<br />

bauliche Zustand und ein von § 10 abweichender Standort der Wand sind<br />

zu berücksichtigen. 4 Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf<br />

dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.<br />

5<br />

Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen.<br />

NRW NachbG § 13 Nichtbenutzung der Nachbarwand<br />

(1) 1 Wird die spätere bauliche Anlage nicht an die gemäß § 8 errichtete<br />

Nachbarwand angebaut, obwohl <strong>das</strong> möglich wäre, so hat der<br />

anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks <strong>für</strong> die durch die<br />

Errichtung der Nachbarwand entstandenen Meh<strong>ra</strong>ufwendungen gegenüber<br />

den Kosten der Herstellung einer Grenzwand (§ 19) Ersatz zu leisten.<br />

2<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, daß <strong>das</strong> Nachbargrundstück durch die<br />

Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird. 3 Höchstens ist der Bet<strong>ra</strong>g zu<br />

erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle des<br />

Anbaus nach § 12 Abs. 2 und 3 zu zahlen hätte. 4 Der Anspruch wird mit<br />

der Fertigstellung der späteren baulichen Anlage im Rohbau fällig.<br />

(2) 1 Der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks ist ferner<br />

verpflichtet, den zwischen der Nachbarwand und seiner an die<br />

Nachbarwand he<strong>ra</strong>ngebauten baulichen Anlage entstandenen<br />

Zwischen<strong>ra</strong>um auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, daß<br />

Schäden im Bereich des Zwischen<strong>ra</strong>umes, insbesondere durch<br />

Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten<br />

baulichen Anlage vermieden werden. 2 Die hierzu notwendigen Anschlüsse<br />

haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen<br />

baulichen Anlage anzupassen.<br />

(3) 1 Ist der Anbau wegen einer Veränderung der Rechtslage unmöglich<br />

geworden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks lediglich die<br />

Hälfte des Bet<strong>ra</strong>ges zu zahlen, der nach Absatz 1 zu zahlen gewesen wäre.<br />

2<br />

Absatz 2 gilt sinngemäß.


NRW NachbG § 14 Beseitigung der Nachbarwand<br />

(1) Der Eigentümer der Nachbarwand ist berechtigt, die Nachbarwand ganz<br />

oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.<br />

(2) Das Recht zur Beseitigung besteht nicht, wenn der anbauberechtigte<br />

Eigentümer des Nachbargrundstücks die Absicht, die Nachbarwand ganz<br />

oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer der Nachbarwand<br />

schriftlich anzeigt und spätestens binnen sechs Monaten den<br />

erforderlichen Bauant<strong>ra</strong>g einreicht.<br />

(3) Das Recht zur Beseitigung bleibt jedoch bestehen, wenn der Eigentümer<br />

der Nachbarwand, bevor er eine Anzeige nach Absatz 2 erhalten hat, die<br />

Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem<br />

Eigentümer des Nachbargundstücks schriftlich anzeigt und spätestens<br />

binnen sechs Monaten den erforderlichen Ant<strong>ra</strong>g auf Genehmigung des<br />

Abbruchs einreicht.<br />

(4) Gehen die Anzeigen nach Absätzen 2 und 3 ihren Empfängern gleichzeitig<br />

zu, so hat die Anzeige nach Absatz 3 keine Rechtswirkung.<br />

(5) Macht der Eigentümer der Nachbarwand von seinem Recht zur Beseitigung<br />

Geb<strong>ra</strong>uch, so hat er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks<br />

1. <strong>für</strong> die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch den<br />

hinübergebauten Teil der Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu<br />

leisten und<br />

2. eine gemäß § 11 erb<strong>ra</strong>chte Leistung zu erstatten und mit 4 % vom<br />

Zeitpunkt der Zahlung an zu verzinsen; bereits gezahlte Zinsen sind<br />

anzurechnen.<br />

(6) 1 Beseitigt der Eigentümer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise,<br />

obwohl gemäß Absatz 2 ein Recht hierzu nicht besteht, so hat er dem<br />

anbauberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks Ersatz <strong>für</strong> den<br />

durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit<br />

zugefügten Schaden zu leisten. 2 Der Anspruch wird fällig, wenn die<br />

spätere bauliche Anlage in Geb<strong>ra</strong>uch genommen wird.<br />

NRW NachbG § 15 Erhöhen der Nachbarwand<br />

(1) 1 Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf<br />

seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst<br />

erhöhen, wenn dadurch keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen<br />

<strong>für</strong> den anderen Grundstückseigentümer zu erwarten sind. 2 Für den<br />

erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 12, 13 Abs. 2 sowie § 14<br />

Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend.<br />

(2) Setzt die Erhöhung eine tiefere Gründung der Nachbarwand vo<strong>ra</strong>us, so<br />

darf diese unterfangen werden, wenn <strong>das</strong><br />

1. nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und<br />

2. öffentlich-rechtlich zulässig ist.<br />

NRW NachbG § 16 Anzeige<br />

(1) Das Recht gemäß § 15 besteht nur, wenn die Absicht, <strong>das</strong> Recht<br />

auszuüben, dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des<br />

betroffenen Grundstücks mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten<br />

schriftlich angezeigt worden ist.


(2) 1 Die Anzeige an einen der Genannten genügt, wenn der andere nicht<br />

bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder<br />

wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er<br />

auch keinen Vertreter bestellt hat. 2 Treffen diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen sowohl<br />

<strong>für</strong> den Eigentümer als auch <strong>für</strong> den Nutzungsberechtigten zu, so genügt<br />

die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.<br />

NRW NachbG § 17 Schadensersatz<br />

1 Schaden, der in Ausübung des Rechts gemäß § 15 den zur Duldung<br />

Verpflichteten entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. 2 Auf<br />

Verlangen ist in Höhe des vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Schadensbet<strong>ra</strong>ges Sicherheit zu<br />

leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann. 3 Dann darf <strong>das</strong> Recht<br />

erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. 4 Eine Sicherheitsleistung<br />

kann nicht verlangt werden, wenn der vo<strong>ra</strong>ussichtliche Schaden durch eine<br />

Haftpflichtversicherung gedeckt ist.<br />

NRW NachbG § 18 Verstärken der Nachbarwand<br />

1 Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück<br />

auf seine Kosten verstärken. 2 §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.<br />

[§§ 19 - 23] IV. Abschnitt Grenzwand<br />

NRW NachbG § 19 Begriff<br />

Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem<br />

Grundstück des Erbauers errichtete Wand.<br />

NRW NachbG § 20 Anbau<br />

(1) 1 Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf eine Grenzwand durch<br />

Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand schriftlich einwilligt<br />

und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist. 2 Anbau ist die<br />

Mitbenutzung der Grenzwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung<br />

oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.<br />

(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks hat eine Vergütung<br />

in Höhe des halben Wertes der Grenzwand, soweit sie durch den Anbau<br />

genutzt ist, zu zahlen und ferner eine Vergütung da<strong>für</strong> zu leisten, daß er<br />

den <strong>für</strong> die Errichtung einer eigenen Grenzwand erforderlichen Baugrund<br />

einspart.<br />

(3) 1 Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig.<br />

2<br />

Bei der Berechnung des Wertes der Grenzwand ist von den zu diesem<br />

Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. 3 Abzuziehen sind die durch<br />

eine besondere Bauart bedingten Mehrkosten. 4 Das Alter und der bauliche<br />

Zustand der Wand sind zu berücksichtigen. 5 Auf Verlangen ist Sicherheit<br />

in Höhe der vo<strong>ra</strong>ussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der<br />

Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder<br />

festgesetzt werden. 6 Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft<br />

bestehen.


(4) Nach dem Anbau sind die Unterhaltskosten <strong>für</strong> den gemeinsam genutzten<br />

Teil der Grenzwand von den beiden Grundstückseigentümern zu gleichen<br />

Teilen zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW NachbG § 21 Besondere Gründung der Grenzwand<br />

(1) Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks hat der Erbauer<br />

die Grenzwand so zu gründen, daß bei der Bebauung des<br />

Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.<br />

(2) 1 Der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks hat dem<br />

Eigentümer des Nachbargrundstücks unter Übersendung des Bau- und des<br />

Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des<br />

Bauherrn schriftlich anzuzeigen, daß eine Grenzwand errichtet werden<br />

soll. 2 Die Anzeige an den Nutzungsberechtigten oder den unmittelbaren<br />

Besitzer des Nachbargrundstücks genügt, wenn dessen Eigentümer nicht<br />

bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder<br />

wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald ereichbar ist und er<br />

auch keinen Vertreter bestellt hat. 3 Wird die Anzeige schuldhaft<br />

unterlassen, so hat der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen<br />

Grundstücks dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den da<strong>ra</strong>us<br />

entstehenden Schaden zu ersetzen.<br />

(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann <strong>das</strong> Verlangen nach<br />

Absatz 1 nur innerhalb von zwei Monaten seit Erstattung der Anzeige dem<br />

Bauherrn gegenüber stellen.<br />

(4) 1 Die durch <strong>das</strong> Verlangen nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten sind<br />

dem Bauherrn zu erstatten, sobald der Vergütungsanspruch des<br />

Bauunternehmers gegen den Bauherrn fällig wird. 2 In Höhe der<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei<br />

Wochen Vorschuß zu leisten. 3 Der Vorschuß ist bis zu seiner Verwendung<br />

mit 4 % zugunsten des Zahlenden zu verzinsen. 4 Der Anspruch auf die<br />

besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht<br />

geleistet wird.<br />

(5) 1 Soweit der Bauherr die besondere Gründung auch zum Vorteil seiner<br />

baulichen Anlage ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des<br />

Eigentümers des Nachbargrundstücks entsprechend. 2 Bereits erb<strong>ra</strong>chte<br />

Leistungen können zurückgefordert werden.<br />

NRW NachbG § 22 Errichten einer zweiten Grenzwand<br />

(1) 1 Steht auf einem Grundstück eine baulich Anlage unmittelbar an der<br />

Grenze und wird später auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze eine<br />

bauliche Anlage errichtet, aber ohne konstruktiven Verband angebaut, so<br />

ist deren Erbauer verpflichtet, den entstandenen Zwischen<strong>ra</strong>um auf seine<br />

Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, daß Schäden im Bereich des<br />

Zwischen<strong>ra</strong>umes, insbesondere durch Gebäudebewegungen und<br />

Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden<br />

werden. 2 Die hierzu notwendigen Anschlüsse haben sich hinsichtlich der<br />

verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen.


(2) Der Erbauer ist berechtigt, auf eigene Kosten durch übergreifende Bauteile<br />

einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Anschluß an<br />

die bestehende bauliche Anlage herzustellen.<br />

(3) Muß der Nachbar zur Ausführung seines Bauvorhabens seine Grenzwand<br />

tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese<br />

unterfangen, wenn<br />

1. dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig<br />

und<br />

2. <strong>das</strong> Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.<br />

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 gelten §§ 16 und 17 entsprechend.<br />

NRW NachbG § 23 Einseitige Grenzwand<br />

Bauteile, die in den Luft<strong>ra</strong>um eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden,<br />

wenn<br />

1. nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück<br />

bis an die Grenze gebaut werden darf,<br />

2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,<br />

3. sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich<br />

beeinträchtigen und<br />

4. sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.<br />

[§§ 24 - 25] V. Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht<br />

NRW NachbG § 24 Inhalt und Umfang<br />

(1) 1 Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, daß ihr<br />

Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bauoder<br />

Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend<br />

betreten und benutzt wird, wenn und soweit<br />

1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig<br />

hohen Kosten durchgeführt werden können,<br />

2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht<br />

außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,<br />

3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und<br />

Belästigungen getroffen werden und<br />

4. <strong>das</strong> Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.<br />

(2) 1 Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. 2 Es darf nicht zur<br />

Unzeit geltend gemacht werden.<br />

(3) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die<br />

§§ 16 und 17 entsprechend.<br />

(4) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine<br />

Anwendung.<br />

NRW NachbG § 25 Nutzungsentschädigung<br />

(1) 1 Wer ein Grundstück länger als einen Monat gemäß § 24 benutzt, hat <strong>für</strong><br />

die darüber hinausgehende Zeit der Benutzung eine Entschädigung in<br />

Höhe der ortsüblichen Miete <strong>für</strong> einen dem benutzten Grundstücksteil


vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. 2 Die Entschädigung ist nach Ablauf<br />

je eines Monats fällig.<br />

(2) Die Entschädigung kann nicht verlangt werden, soweit Ersatz <strong>für</strong><br />

entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.<br />

[§ 26] VI. Abschnitt Höherführen von Schornsteinen,<br />

Lüftungsleitungen und Antennenanlagen<br />

NRW NachbG § 26 Inhalt und Umfang<br />

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen<br />

dulden, daß an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer und die<br />

Nutzungsberechtigten des angrenzenden niederen Gebäudes ihre<br />

Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn<br />

1. die Erhöhung der Schornsteine und Lüftungsleitungen <strong>für</strong> die<br />

notwendige Zug- und Saugwirkung und die Erhöhung der<br />

Antennenanlagen <strong>für</strong> einen einwandfreien Empfang von Sendungen<br />

erforderlich ist und<br />

2. die Befestigung der höhergeführten Schornsteine, Lüftungsleitungen<br />

und Antennenanlagen anders nicht zweckmäßig oder nur mit<br />

unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann.<br />

(2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen<br />

Grundstücks müssen ferner dulden,<br />

1. daß die unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 höhergeführten und<br />

befestigten Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen des<br />

Nachbargrundstücks von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt<br />

werden, soweit <strong>das</strong> erforderlich ist und<br />

2. daß die hierzu notwendigen Einrichtungen angeb<strong>ra</strong>cht werden.<br />

(3) 1 Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die<br />

§§ 16 und 17 entsprechend. 2 Die Absicht, notwendige Wartungs- und<br />

Repa<strong>ra</strong>tu<strong>ra</strong>rbeiten auszuführen, b<strong>ra</strong>ucht nicht angezeigt zu werden. 3 Zur<br />

Unzeit b<strong>ra</strong>uchen diese Arbeiten nicht geduldet zu werden.<br />

(4) Absätze 1 und 2 gelten <strong>für</strong> Antennenanlagen nicht, wenn dem Eigentümer<br />

und den Nutzungsberechtigten des niederen Gebäudes die Mitbenutzung<br />

der dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet<br />

wird.<br />

[§§ 27 - 28] VII. Abschnitt Dacht<strong>ra</strong>ufe<br />

NRW NachbG § 27 Niederschlagwasser<br />

(1) Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf<br />

<strong>das</strong> Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.<br />

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang<br />

öffentlicher Verkehrsflächen und öffentlicher Grünflächen.<br />

NRW NachbG § 28 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen<br />

(1) 1 Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die<br />

aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, <strong>das</strong> von den baulichen


Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder von<br />

dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagwasser aufzunehmen,<br />

sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und<br />

Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des t<strong>ra</strong>ufberechtigten<br />

Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht<br />

erheblich ist. 2 Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.<br />

(2) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die<br />

§§ 16 und 17 entsprechend.<br />

[§ 29] VIII. Abschnitt Abwässer<br />

NRW NachbG § 29<br />

Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten<br />

nicht auf <strong>das</strong> Nachbargrundstück übertreten.<br />

[§§ 30 - 31] IX. Abschnitt Bodenerhöhungen, Aufschichtungen<br />

und sonstige Anlagen<br />

NRW NachbG § 30 Bodenerhöhungen<br />

(1) 1 Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des<br />

Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten<br />

oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung<br />

des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder<br />

Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. 2 Die Verpflichtung geht<br />

auf den Rechtsnachfolger über.<br />

(2) Auf den Grenzabstand ist § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe b), Abs. 3<br />

bis 5 sinngemäß anzuwenden.<br />

NRW NachbG § 31 Aufschichtung und sonstige Anlagen<br />

(1) 1 Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie<br />

sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht<br />

über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze<br />

einzuhalten. 2 Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m<br />

bet<strong>ra</strong>gen, als ihre Höhe <strong>das</strong> Maß von 2 m übersteigt.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht<br />

a) <strong>für</strong> Baugerüste;<br />

b) <strong>für</strong> Aufschichtungen und Anlagen, die<br />

aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht über<strong>ra</strong>gen;<br />

bb) als Stützwand oder Einfriedigung dienen;<br />

c) <strong>für</strong> gewerbliche Lagerplätze;<br />

d) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen<br />

Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite<br />

(Mittelwasserstand).


[§§ 32 - 39] X. Abschnitt Einfriedigungen<br />

NRW NachbG § 32 Einfriedigungspflicht<br />

(1) 1 Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer<br />

eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des<br />

Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der<br />

gemeinsamen Grenze einzufriedigen. 2 Sind beide Grundstücke bebaut<br />

oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die<br />

Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die<br />

Einfriedigung verlangt. 3 Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten<br />

nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der<br />

Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte<br />

Verpflichtung zur T<strong>ra</strong>gung der Errichtungskosten wird dadurch nicht<br />

berührt.<br />

(2) Stellt <strong>das</strong> Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 der Eigentümer eines<br />

Grundstücks, <strong>das</strong><br />

a) weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder<br />

b) in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist,<br />

so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedigung mitzuwirken.<br />

(3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein<br />

Grundstück, <strong>das</strong> erwerbsgärtnerisch genutzt wird.<br />

NRW NachbG § 33 Einfriedigungspflicht des Störers<br />

Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich<br />

genutzten Grundstück aus, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des<br />

Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit einzufriedigen, als dadurch die<br />

Beeinträchtigungen verhindert oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist,<br />

gemildert werden können.<br />

NRW NachbG § 34 Ausnahmen<br />

Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit<br />

a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,<br />

b) Einfriedigungen nicht zulässig sind oder<br />

c) im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil<br />

Einfriedigungen nicht üblich sind.<br />

NRW NachbG § 35 Beschaffenheit<br />

(1) 1 Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. 2 Läßt sich eine ortsübliche<br />

Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung<br />

zu errichten. 3 Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art<br />

der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2<br />

genannten Einfriedigungsart.<br />

(2) 1 Bietet die Einfriedigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen<br />

angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des<br />

Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen<br />

ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten<br />

stärker oder höher auszuführen.


NRW NachbG § 36 Standort der Einfriedigung<br />

(1) 1 Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie<br />

a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken oder<br />

b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem<br />

Grundstück der in § 32 Abs. 2 genannten Art liegt.<br />

2<br />

In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.<br />

(2) 1 Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, <strong>das</strong> außerhalb<br />

eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem<br />

Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch<br />

wenn ein Verlangen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 nicht gestellt<br />

worden ist. 2 Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken,<br />

a) die in gleicher Weise wie <strong>das</strong> einzufriedigende bewirtschaftet werden<br />

oder<br />

b) <strong>für</strong> die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit<br />

landwirtschaftlichem Gerät nicht in Bet<strong>ra</strong>cht kommt.<br />

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einfriedigung bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses<br />

Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht.<br />

(4) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren als<br />

den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf<br />

Beseitigung erhoben hat.<br />

(5) Wird eine Einfriedigung, mit der ein geringerer als der nach Absatz 2<br />

vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, durch eine andere ersetzt, so<br />

gilt Absatz 2.<br />

(6) Ist die nicht auf der Grenze zu errichtende Einfriedigung eine Hecke, so<br />

sind die <strong>für</strong> Hecken geltenden Vorschriften des XI. Abschnitts<br />

anzuwenden.<br />

NRW NachbG § 37 Kosten der Errichtung<br />

(1) Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung t<strong>ra</strong>gen die beteiligten<br />

Grundstückseigentümer in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2<br />

zu gleichen Teilen.<br />

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks, <strong>für</strong> den eine Verpflichtung gemäß<br />

Absatz 1 nicht entsteht, hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes<br />

der Einfriedigung zu zahlen, wenn<br />

a) <strong>das</strong> Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt wird und es in dem im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder<br />

b) <strong>das</strong> Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil<br />

hineingewachsen ist oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt<br />

wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die Errichtung der<br />

Einfriedigung verlangt hatte.<br />

(3) 1 Bei der Berechnung der Vergütung ist von den im Zeitpunkt der Fälligkeit<br />

üblichen Errichtungskosten einer Einfriedigung gemäß § 35 Abs. 1<br />

auszugehen. 2 Ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe<br />

Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten <strong>für</strong> einen 1,20 m<br />

hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschend<strong>ra</strong>ht maßgebend. 3 Ist nur<br />

<strong>für</strong> eines der beiden Grundstücke eine Einfriedigung nach § 35 Abs. 1<br />

Satz 3 vorgeschrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten


einer Einfriedigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde zu<br />

legen. 4 Sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der<br />

Eigenleistungen niedriger, so ist davon auszugehen. 5 Das Alter und der<br />

Zustand der Einfriedigung sind zu berücksichtigen.<br />

(4) 1 Der Eigentümer des anderen Grundstücks darf, wenn die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, die Einfriedigung auf die<br />

Grenze versetzen oder dort neu errichten. 2 Der Eigentümer des<br />

angrenzenden Grundstücks hat auch in diesem Falle nur eine Vergütung<br />

gemäß Absätzen 2 und 3 zu zahlen.<br />

(5) Gehen von einem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des<br />

Nachbargrundstücks aus, die durch eine Einfriedigung verhindert oder<br />

gemildert werden können, und wird die Errichtung der Einfriedigung<br />

ausdrücklich nur aus diesen Gründen von dem Eigentümer des<br />

Nachbargrundstücks verlangt, so ist er nicht verpflichtet, sich an den<br />

Kosten der Errichtung zu beteiligen.<br />

NRW NachbG § 38 Kosten der Unterhaltung<br />

(1) Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung t<strong>ra</strong>gen die beteiligten<br />

Grundstückseigentümer je zur Hälfte, wenn und sobald <strong>für</strong> sie oder ihre<br />

Rechtsvorgänger die Verpflichtung zur T<strong>ra</strong>gung von Errichtungskosten<br />

begründet worden ist.<br />

(2) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

NRW NachbG § 39 Ausnahmen<br />

Die §§ 32 bis 38 gelten nicht <strong>für</strong> Einfriedigungen zwischen Grundstücken und<br />

den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen<br />

Grünflächen und oberirdischen Gewässern.<br />

[§§ 40 - 48] XI. Abschnitt Grenzabstände <strong>für</strong> Pflanzen<br />

NRW NachbG § 40 Grenzabstände <strong>für</strong> Wald<br />

(1) 1 Auf Waldgrundstücken ist freizuhalten<br />

a) zu benachbarten Waldgrundstücken, Ödländereien oder<br />

Heidegrundstücken<br />

- ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und<br />

- ein weiterer Streifen von 2 m Breite von Nadelholz über 2 m Höhe mit<br />

Ausnahme der Lärche,<br />

b) zu Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe,<br />

c) zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau<br />

genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten<br />

Grundstücken<br />

- ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und<br />

- ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe.<br />

2<br />

Mit Pappelwald ist gegenüber den unter Buchstabe c) genannten<br />

Grundstücken ein Abstand von 6 m einzuhalten.<br />

(2) 1 Mit erstmalig begründetem Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch<br />

oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend<br />

nicht genutzten Grundstücken <strong>für</strong> die Dauer von 30 Jahren <strong>das</strong> Doppelte


der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.<br />

2 Für Pappelwald hat der Abstand in diesem Falle 8 m zu bet<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) 1 Durch schriftlichen Vert<strong>ra</strong>g, in dem die Katasterbezeichnungen der<br />

Grundstücke anzugeben sind, kann ein von Absatz 1 und 2 abweichender<br />

Abstand des Baumwuchses von der Grenze, jedoch kein geringerer<br />

Abstand als 1 m <strong>für</strong> einen in dem Vert<strong>ra</strong>g festzulegenden Zeit<strong>ra</strong>um<br />

vereinbart werden. 2 Wird ein Grundstück, auf <strong>das</strong> sich eine solche<br />

Vereinbarung bezieht, während der Dauer der Vereinbarung veräußert<br />

oder geht es durch Erbfolge oder in anderer Weise auf einen<br />

Rechtsnachfolger über, so tritt der Erwerber in die Rechte und<br />

Verpflichtungen aus der Vereinbarung ein.<br />

NRW NachbG § 41 Grenzabstände <strong>für</strong> bestimmte Bäume, Sträucher<br />

und Rebstöcke<br />

(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von<br />

den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 43 – folgende Abstände<br />

einzuhalten:<br />

1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar<br />

a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus<br />

silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der<br />

Roßkastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus)<br />

4,00 m,<br />

b) allen übrigen Bäumen<br />

2,00 m,<br />

2. mit Ziersträuchern, und zwar<br />

a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer<br />

campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia<br />

intermedia), der Haselnuß (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern –<br />

falscher Jasmin – (Philadelphus coronarius)<br />

1,00 m,<br />

b) allen übrigen Ziersträuchern<br />

0,50 m,<br />

3. mit Obstgehölzen, und zwar<br />

a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt<br />

sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Eßkastanienbäumen<br />

2,00 m,<br />

b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage<br />

veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume<br />

1,50 m,<br />

c) Kernobstbäume, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt<br />

sind<br />

1,00 m,<br />

d) Brombeersträuchern<br />

1,00 m,<br />

e) allen übrigen Beerenobststräuchern<br />

0,50 m,<br />

4. mit Rebstöcken, und zwar<br />

a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt<br />

(Weit<strong>ra</strong>umanlagen)<br />

1,50 m,


) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen<br />

0,75 m,<br />

c) einzelnen Rebstöcken<br />

0,50 m.<br />

(2) 1 Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe <strong>das</strong><br />

Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten.<br />

2 St<strong>ra</strong>uchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des<br />

vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.<br />

NRW NachbG § 42 Grenzabstände <strong>für</strong> Hecken<br />

1 Es sind mit Hecken – vorbehaltlich des § 43 –<br />

a) über 2 m Höhe<br />

1,00 m<br />

und<br />

b) bis zu 2 m Höhe<br />

0,50 m<br />

Abstand von der Grenze einzuhalten. 2 Das gilt nicht, wenn <strong>das</strong> öffentliche<br />

Recht andere Grenzabstände vorschreibt.<br />

NRW NachbG § 43 Verdoppelung der Abstände<br />

Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6 m, sind<br />

einzuhalten gegenüber Grundstücken, die<br />

a) landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen<br />

Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich (§ 19 Abs. 2<br />

des Bundesbaugesetzes § 35 Baugesetzbuch) liegen oder<br />

b) durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder<br />

weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.<br />

NRW NachbG § 44 Baumschulen<br />

Es sind mit Baumschulbeständen<br />

a) über 2 m Höhe<br />

2,00 m<br />

b) bis zu 2 m Höhe<br />

1,00 m<br />

und<br />

c) bis zu 1 m Höhe<br />

0,50 m<br />

Abstand von der Grenze einzuhalten.<br />

NRW NachbG § 45 Ausnahmen<br />

(1) Die §§ 40 bis 44 gelten nicht <strong>für</strong><br />

a) Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu<br />

öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als<br />

4 m Breite (Mittelwasserstand),<br />

b) Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,<br />

c) Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung<br />

vorgenommen werden und diese nicht über<strong>ra</strong>gen; als geschlossen im<br />

Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter


sind als die Zwischenräume,<br />

d) Windschutzstreifen und ähnliche, dem gleichen Zweck dienende Hecken<br />

und Baumbestände außerhalb von Waldungen,<br />

e) Anpflanzungen, die bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes vorhanden sind<br />

und deren Abstand dem bisherigen Recht entspricht,<br />

f) die in einem auf Grund des <strong>Land</strong>schaftsgesetzes erlassenen<br />

rechtsverbindlichen <strong>Land</strong>schaftsplan vorgesehenen Anpflanzungen von<br />

Flurgehölzen, Hecken, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und<br />

Einzelbäumen.<br />

(2) § 40 Abs. 1 Buchstabe a) Nr. 1 und 2 gilt nicht, soweit gemäß dem<br />

Forstrecht nach gemeinsamen Betriebsplänen unabhängig von den<br />

Eigentumsgrenzen gewirtschaftet wird.<br />

(3) Wird <strong>für</strong> die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Anpflanzungen eine<br />

Ersatzanpflanzung vorgenommen, so gelten die §§ 40 bis 44 und 46.<br />

(4) Absätze 1 und 2 gelten auch <strong>für</strong> Bewuchs, der durch Aussamung oder<br />

Auswuchs entstanden ist.<br />

NRW NachbG § 46 Berechnung des Abstandes<br />

1 Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des St<strong>ra</strong>uches oder des<br />

Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an<br />

der Stelle, an der der Baum, der St<strong>ra</strong>uch oder der Rebstock aus dem Boden<br />

austritt. 2 Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.<br />

NRW NachbG § 47 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs<br />

(1) 1 Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer<br />

als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten<br />

wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren<br />

nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. 2 Der Anspruch<br />

unterliegt nicht der Verjährung.<br />

(2) § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

NRW NachbG § 48 Nachträgliche Grenzänderungen<br />

Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen<br />

nicht berührt; jedoch gilt § 45 Abs. 3 und 4 entsprechend.<br />

[§§ 49 - 52] XII. Abschnitt Allgemeine Vorschriften<br />

NRW NachbG § 49 Anwendungsbereich des Gesetzes<br />

(1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten – unbeschadet von § 40 – nur,<br />

soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren und eine solche<br />

Vereinbarung anderen Vorschriften nicht widerspricht. 2 Die in diesem<br />

Gesetz vorgeschriebene Schriftform kann nicht abbedungen werden.<br />

(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht<br />

berührt.


NRW NachbG § 50 Schutz der Nachbarrechte<br />

1 Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des<br />

Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf<br />

Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.<br />

NRW NachbG § 51 (weggefallen)<br />

NRW NachbG § 52 Stellung des Erbbauberechtigten<br />

Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks.<br />

[§§ 53 - 55] XIII. Abschnitt Schlußbestimmungen<br />

NRW NachbG § 53 Übergangsvorschriften<br />

(1) Der Umfang von Rechten, die bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes bestehen,<br />

richtet sich – unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d),<br />

36 Abs. 3 und 45 Abs. 1 Buchstabe e) – nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes,<br />

(2) 1 Die Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz und anderen, auf<br />

Geld gerichteten Ansprüchen nach diesem Gesetz, die am 1. Mai 2004<br />

bestehen und noch nicht verjährt sind, richtet sich allein nach den<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2 Der Beginn der Verjährung<br />

bestimmt sich jedoch <strong>für</strong> die Zeit vor dem 1. Mai 2004 nach § 51 dieses<br />

Gesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. 3 Ist die<br />

Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach § 51<br />

dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung, so wird die<br />

kürzere Frist von dem 1. Mai 2004 an berechnet. 4 Läuft jedoch die in § 51<br />

dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung bestimmte<br />

längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere<br />

Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.<br />

NRW NachbG § 54 Außerk<strong>ra</strong>fttreten von Vorschriften<br />

1<br />

Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.<br />

2<br />

Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits<br />

außer K<strong>ra</strong>ft getreten sind:<br />

1. Erster Teil, Achter Titel §§ 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142 bis 144, 146<br />

bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186,<br />

Zweiundzwanzigster Titel §§ 55 bis 62 des Allgemeinen <strong>Land</strong>rechts <strong>für</strong> die<br />

Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794;<br />

2. Artikel 23 §§ 1 bis 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS NW S. 105);<br />

3. Artikel 671, 672 Abs. 1, 674 bis 681 des Rheinischen Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs (Code civil);<br />

4. Gesetz über <strong>das</strong> forstliche Nachbarrecht vom 25. Juni 1962 (GV NW S. 371).<br />

NRW NachbG § 55<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>esregierung berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2009<br />

über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Gesetzes.


Gesetz über Aufbau und Befugnisse der<br />

Ordnungsbehörden (NRW OBG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. S. 528), geändert durch Gesetze vom<br />

18. September 1979 (GV. S. 552), vom 18. Mai 1982 (GV. S. 248), vom 26. Juni 1984 (GV.<br />

S. 370), vom 19. März 1985 (GV. S. 259), vom 6. Oktober 1987 (GV. S. 342), vom 7. Februar 1990<br />

(GV. S. 46), vom 7. März 1990 (GV. S. 201, ber. 1991 S. 149), vom 24. November 1992 (GV.<br />

S. 446), vom 15. Dezember 1993 (GV. S. 987), vom 20. Dezember 1994 (GV. S. 1115), vom 18.<br />

Dezember 2001 (GV. S. 870), vom 17. Juni 2003 (GV. S. 313), vom 8. Juli 2003 (GV. S. 410), vom<br />

16. März 2004 (GV. S. 135), vom 16. November 2004 (GV. S. 644), vom 5. April 2005 (GV.<br />

S. 274), vom 8. Dezember 2009 (GV. S. 765)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden [§§ 1 - 13 ]<br />

Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden<br />

Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen [§§ 14 - 24 ]<br />

Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen [§§ 25 - 38 ]<br />

Teil III Allgemeine Bestimmungen [§§ 39 - 46 ]<br />

Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen [§§ 47 - 52 ]<br />

[§§ 1 - 13] Teil I Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden<br />

NRW OBG § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden<br />

(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).<br />

(2) 1 Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hier<strong>für</strong><br />

erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. 2 Soweit<br />

gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht<br />

enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur<br />

Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.<br />

(3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung<br />

bestimmt ist.<br />

NRW OBG § 2 Vollzugshilfe der Polizei<br />

Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften<br />

der §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (PolG<br />

NW).<br />

NRW OBG § 3 Aufbau<br />

(1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden,<br />

die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte


als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch<br />

<strong>für</strong> die ihnen als Sonderordnungsbehörden übert<strong>ra</strong>genen Aufgaben.<br />

(2) <strong>Land</strong>esordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen.<br />

NRW OBG § 4 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu<br />

schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.<br />

(2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten<br />

Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten<br />

Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser<br />

Ordnungsbehörden <strong>für</strong> zuständig.<br />

NRW OBG § 5 Sachliche Zuständigkeit<br />

(1) 1 Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen<br />

Ordnungsbehörden zuständig. 2 Werden den Ordnungsbehörden der<br />

Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben durch besondere<br />

gesetzliche Vorschrift zugewiesen, nehmen sie diese als örtliche<br />

Ordnungsbehörden wahr.<br />

(2) Die Zuständigkeit der <strong>Land</strong>es- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich<br />

nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.<br />

(3) Für den Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die §§ 26<br />

und 27.<br />

NRW OBG § 6 Außerordentliche Zuständigkeit<br />

(1) 1 Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann<br />

jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen<br />

Ordnungsbehörde ausüben. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> den Erlaß<br />

ordnungsbehördlicher Verordnungen.<br />

(2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch<br />

in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich<br />

zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen,<br />

durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die<br />

eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die<br />

notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.<br />

(3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen<br />

Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.<br />

NRW OBG § 7 Aufsichtsbehörden<br />

(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der<br />

<strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als untere staatliche Verwaltungsbehörde.<br />

(2) 1 Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden<br />

und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. 2 Sie ist<br />

gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden<br />

als örtliche Ordnungsbehörden.<br />

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> jeweils zuständige Ministerium.


NRW OBG § 8 Unterrichtungsrecht<br />

Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der<br />

Ordnungsbehörden unterrichten.<br />

NRW OBG § 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und<br />

Kreisordnungsbehörden<br />

(1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige<br />

Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.<br />

(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen<br />

die Aufsichtsbehörden<br />

a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der<br />

Aufgaben zu sichern,<br />

b) besondere Weisungen erteilen, wenn <strong>das</strong> Verhalten der zuständigen<br />

Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht<br />

geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.<br />

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen<br />

Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch<br />

erteilen, wenn die Bundesregierung, <strong>das</strong> Bundesministerium des Innern<br />

oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des<br />

Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die<br />

Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen<br />

ergehen muß.<br />

(4) 1 Weisungen zur Erledigung einer bestimmten ordnungsbehördlichen<br />

Aufgabe im Einzelfalle führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche<br />

Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der<br />

Weisung festlegt. 2 Dies gilt auch <strong>für</strong> solche Weisungen, deren<br />

Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist.<br />

(5) Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den<br />

Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.<br />

NRW OBG § 10 Selbsteintritt<br />

(1) Führt der Hauptverwaltungsbeamte die Weisung nach § 9 Abs. 4 nicht<br />

innerhalb der bestimmten Frist durch, so können die Aufsichtsbehörden<br />

die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Ordnungsbehörden in<br />

entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung<br />

selbst ausüben oder die Ausübung einem Dritten übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffene<br />

Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.<br />

NRW OBG § 11 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden<br />

Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände haben auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten die<br />

Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung.<br />

NRW OBG § 12 Sonderordnungsbehörden<br />

(1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder<br />

Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr


oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden sind.<br />

(2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,<br />

soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist.<br />

NRW OBG § 13 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden<br />

1 Die Ordnungsbehörden führen die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen<br />

Dienstkräften durch. 2 Die Dienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei<br />

sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen.<br />

3 § 68 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (VwVG NW) bleibt unberührt.<br />

Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden<br />

[§§ 14 - 24] Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen<br />

NRW OBG § 14 Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Eingreifens<br />

(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um<br />

eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit<br />

oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.<br />

(2) 1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen<br />

Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3),<br />

haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2 Soweit solche Gesetze und<br />

Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben<br />

sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.<br />

NRW OBG § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die<br />

Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die<br />

Allgemeinheit vo<strong>ra</strong>ussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.<br />

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem<br />

erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.<br />

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder<br />

sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.<br />

NRW OBG § 16 Ermessen<br />

Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen.<br />

NRW OBG § 17 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichkeit <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verhalten von Personen<br />

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese<br />

Person zu richten.<br />

(2) 1 Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist <strong>für</strong> sie zur Besorgung aller<br />

ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch<br />

gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet<br />

ist. 2 Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896


Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten<br />

Angelegenheiten nicht erfaßt.<br />

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in<br />

Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die<br />

Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften<br />

dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen<br />

eine Maßnahme zu richten ist.<br />

NRW OBG § 18 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichkeit <strong>für</strong> den Zustand von Sachen<br />

(1) 1 Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die<br />

Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. 2 Soweit nichts anderes<br />

bestimmt ist, sind die nachfolgenden Vorschriften entsprechend auf Tiere<br />

anzuwenden.<br />

(2) 1 Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber<br />

der tatsächlichen Gewalt richten. 2 Sie muß ihre Maßnahmen gegen den<br />

Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen<br />

des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt oder auf<br />

einem im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder<br />

protokollarisch gestellten Ant<strong>ra</strong>g von der zuständigen Ordnungsbehörde<br />

als allein ve<strong>ra</strong>ntwortlich anerkannt worden ist.<br />

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die<br />

Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die <strong>das</strong> Eigentum an der<br />

Sache aufgegeben hat.<br />

(4) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

NRW OBG § 19 Inanspruchnahme nicht ve<strong>ra</strong>ntwortlicher Personen<br />

(1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die<br />

nach den §§ 17 oder 18 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen richten, wenn<br />

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,<br />

2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 oder 18 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen nicht<br />

oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,<br />

3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder<br />

durch Beauft<strong>ra</strong>gte abwehren kann und<br />

4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung<br />

höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.<br />

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden,<br />

solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.<br />

(3) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

NRW OBG § 20 Form<br />

(1) 1 Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen<br />

oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder<br />

Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder<br />

Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen<br />

Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch<br />

schriftliche Ordnungsverfügungen erlassen. 2 Der Schriftform bedarf es


nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen<br />

schriftlich zu bestätigen, wenn hie<strong>ra</strong>n ein berechtigtes Interesse besteht.<br />

(2) 1 Ordnungsverfügungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den<br />

Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. 2 Schriftliche<br />

Ordnungsverfügungen müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.<br />

NRW OBG § 21 Wahl der Mittel<br />

1 Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Bet<strong>ra</strong>cht, so genügt es,<br />

wenn eines davon bestimmt wird. 2 Der betroffenen Person ist auf Ant<strong>ra</strong>g zu<br />

gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die<br />

Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. 3 Der Ant<strong>ra</strong>g kann nur<br />

bis zum Ablauf einer der betroffenen Person <strong>für</strong> die Ausführung der Verfügung<br />

gesetzten Frist, anderenfalls bis zum Ablauf der Klagefrist, gestellt werden.<br />

NRW OBG § 22 Fortfall der Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

1 Fallen die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde<br />

Wirkung ausübt, fort, so kann die betroffene Person verlangen, daß die<br />

Verfügung aufgehoben wird. 2 Die Ablehnung der Aufhebung gilt als<br />

Ordnungsverfügung.<br />

NRW OBG § 23 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse<br />

1 Die Ordnungsbehörde darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, auf die die<br />

ant<strong>ra</strong>gstellende Person unter bestimmten Vo<strong>ra</strong>ussetzungen einen<br />

Rechtsanspruch hat (gebundene Erlaubnis), nur versagen, wenn diese<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nicht vorliegen. 2 Sie darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung,<br />

deren Erteilung in <strong>das</strong> pflichtgemäße Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt<br />

ist (freie Erlaubnis), vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nur<br />

versagen, wenn dies der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben dient.<br />

NRW OBG § 24 Geltung des Polizeigesetzes<br />

Folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

gelten entsprechend <strong>für</strong> die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erforderlich ist:<br />

1. § 9,<br />

2. § 10 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2,<br />

3. § 11,<br />

4. § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4,<br />

5. § 13,<br />

6. § 15,<br />

7. §§ 22 und 23,<br />

8. § 24 mit Ausnahme der Absätze 2, 4 und 5,<br />

9. § 26 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3,<br />

10. § 27 mit Ausnahme des Absatzes 2,<br />

11. §§ 28 bis 30,<br />

12. § 32<br />

13. § 34 mit Ausnahme von Absatz 2, § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 4,<br />

§§ 36 bis 46.


[§§ 25 - 38] Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen<br />

NRW OBG § 25 Allgemeines<br />

1 Ordnungsbehördliche Verordnungen sind die auf Grund der Ermächtigung in<br />

den §§ 26 und 27 erlassenen Gebote oder Verbote, die <strong>für</strong> eine unbestimmte<br />

Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind.<br />

2 Die Vorschriften dieses Gesetzes über ordnungsbehördliche Verordnungen<br />

finden auch dann Anwendung, wenn besondere Gesetze zum Erlaß<br />

ordnungsbehördlicher Verordnungen ermächtigen und nichts anderes<br />

vorsehen.<br />

NRW OBG § 26 Verordnungsrecht der Ministerien<br />

(1) Das Innenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen<br />

Ministerien können innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche<br />

Verordnungen zur Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit oder<br />

Ordnung erlassen.<br />

(2) Die Ministerien dürfen Verordnungen nach Absatz 1 nur erlassen, wenn<br />

eine einheitliche Regelung <strong>für</strong> <strong>das</strong> ganze <strong>Land</strong> oder <strong>für</strong> <strong>Land</strong>esteile, die<br />

mehr als einen Regierungsbezirk umfassen, geboten ist.<br />

(3) 1 Die von den Ministerien erlassenen Verordnungen sind unverzüglich dem<br />

<strong>Land</strong>tag vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen des <strong>Land</strong>tags aufzuheben.<br />

3<br />

Die Aufhebung wird mit ihrer Veröffentlichung gemäß § 33<br />

rechtswirksam.<br />

NRW OBG § 27 Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden<br />

(1) Die Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> die<br />

öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>esordnungsbehörden dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn<br />

eine einheitliche Regelung <strong>für</strong> den ganzen Regierungsbezirk oder <strong>für</strong><br />

Gebiete, die mehr als einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen,<br />

geboten ist.<br />

(3) Die Kreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche<br />

Regelung <strong>für</strong> den Kreis oder <strong>für</strong> Gebiete, die mehr als eine Gemeinde<br />

umfassen, geboten ist.<br />

(4) 1 Zuständig <strong>für</strong> den Erlaß von Verordnungen der örtlichen<br />

Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden ist die Vertretung.<br />

2<br />

Hebt der Kreistag im Falle des § 50 Absatz 3 Satz 4 der Kreisordnung,<br />

der Rat der Gemeinde im Falle des § 60 Absatz 1 Satz 4 der<br />

Gemeindeordnung eine Verordnung auf, so wird die Aufhebung mit ihrer<br />

Verkündung rechtswirksam.<br />

NRW OBG § 28 Vor<strong>ra</strong>ng höherer Rechtsvorschriften<br />

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen<br />

enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in<br />

Widerspruch stehen.<br />

(2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer<br />

höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch Verordnung


einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als<br />

die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.<br />

NRW OBG § 29 Inhalt<br />

(1) 1 Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt<br />

sein. 2 Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den<br />

Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern.<br />

(2) 1 Hinweise auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige<br />

Anordnungen außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnungen sind<br />

unzulässig, soweit die Anordnungen, auf die verwiesen wird, Gebote oder<br />

Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. 2 Soweit<br />

ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien<br />

überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die<br />

bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann in ihnen<br />

hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen<br />

besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle<br />

verwiesen werden.<br />

NRW OBG § 30 Form<br />

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen<br />

1. eine Überschrift t<strong>ra</strong>gen, die ihren Inhalt kennzeichnet;<br />

2. in der Überschrift als “Ordnungsbehördliche Verordnung” bezeichnet sein;<br />

3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund<br />

deren sie erlassen sind;<br />

4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich<br />

vorgeschrieben ist;<br />

5. den örtlichen Geltungsbereich angeben;<br />

6. <strong>das</strong> Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; <strong>für</strong> ordnungsbehördliche<br />

Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist<br />

dies <strong>das</strong> Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;<br />

7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.<br />

NRW OBG § 31 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche<br />

Verordnungen<br />

(1) In ordnungsbehördlichen Verordnungen können <strong>für</strong> den Fall einer<br />

vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die<br />

Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten<br />

Gegenstände angedroht werden.<br />

(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und<br />

die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden.<br />

(3) Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung<br />

nach Bundes- oder <strong>Land</strong>esrecht mit St<strong>ra</strong>fe bedroht, so soll in der<br />

Verordnung auf die St<strong>ra</strong>fvorschrift hingewiesen werden.<br />

NRW OBG § 32 Geltungsdauer<br />

(1) 1 Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer<br />

Geltungsdauer enthalten. 2 Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus


erstreckt werden. 3 Verordnungen, die keine Beschränkung der<br />

Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Ink<strong>ra</strong>fttreten außer<br />

K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen,<br />

durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder<br />

aufgehoben werden.<br />

NRW OBG § 33 Verkündung, Ink<strong>ra</strong>fttreten<br />

(1) 1 Ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien sind in dem Gesetzund<br />

Verordnungsblatt <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>, Verordnungen<br />

der <strong>Land</strong>esordnungsbehörden in den Regierungsamtsblättern zu<br />

verkünden. 2 Die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der<br />

Kreisordnungsbehörden sind vom Hauptverwaltungsbeamten<br />

auszufertigen und an der Stelle zu verkünden, die <strong>für</strong> die öffentliche<br />

Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.<br />

(2) 1 Ordnungsbehördliche Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts<br />

anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in<br />

K<strong>ra</strong>ft. 2 Ein früherer Zeitpunkt <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ink<strong>ra</strong>fttreten soll nur dann bestimmt<br />

werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser<br />

Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen.<br />

NRW OBG § 34 Änderung oder Aufhebung<br />

(1) Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen<br />

Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die <strong>für</strong> ihren<br />

Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.<br />

(2) Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der<br />

Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden<br />

aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 33 zu verkünden.<br />

NRW OBG §§ 35 und 36 (weggefallen)<br />

NRW OBG § 37 Wirkung von Gebietsveränderungen<br />

(1) Werden Gebietsteile in Bezirke der Ordnungsbehörden eingegliedert, so<br />

treten die in diesen Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen<br />

Verordnungen außer K<strong>ra</strong>ft; gleichzeitig treten in den eingegliederten<br />

Teilen die ordnungsbehördlichen Verordnungen des aufnehmenden Bezirks<br />

in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) 1 Wird aus Bezirken von Ordnungsbehörden oder Teilen von ihnen der<br />

Bezirk einer neuen Ordnungsbehörde gebildet, so treten die in den<br />

einzelnen Teilen geltenden Verordnungen mit Ablauf von sechs Monaten<br />

nach der Neubildung außer K<strong>ra</strong>ft. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Verordnungen<br />

solcher Ordnungsbehörden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht<br />

verändert wird.<br />

(3) Die Rechtsänderungen sind gemäß § 33 zu veröffentlichen.<br />

NRW OBG § 38 Sonstige Anordnungen<br />

Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen,<br />

Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte


und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung<br />

folgendes:<br />

a) Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die<br />

Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 14 und 21<br />

Anwendung.<br />

b) Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 29, § 30 mit Ausnahme der<br />

Nummer 2 und § 33 Anwendung.<br />

[§§ 39 - 46] Teil III Allgemeine Bestimmungen<br />

NRW OBG § 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen<br />

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden<br />

erleidet, ist zu ersetzen, wenn er<br />

a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder<br />

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die<br />

Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,<br />

entstanden ist.<br />

(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,<br />

a) soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder<br />

b) wenn durch die Maßnahme die Person oder <strong>das</strong> Vermögen der<br />

geschädigten Person geschützt worden ist.<br />

(3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der<br />

Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,<br />

finden diese Anwendung.<br />

NRW OBG § 40 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistungen<br />

(1) 1 Die Entschädigung nach § 39 Abs. 1 wird nur <strong>für</strong> Vermögensschäden<br />

gewährt. 2 Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des<br />

gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und <strong>für</strong><br />

Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />

zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur<br />

zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten<br />

erscheint.<br />

(2) 1 Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. 2 Hat die zur Entschädigung<br />

verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder<br />

Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse<br />

oder den Verlust oder die Verminderung eines Rechts auf Unterhalt zur<br />

Folge, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu<br />

gewähren. 3 Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt<br />

werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

(3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren,<br />

die der entschädigungsberechtigten Person aufgrund der Maßnahme, auf<br />

der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen.<br />

(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der von der<br />

Maßnahme der Ordnungsbehörde betroffenen Person mitgewirkt, so ist<br />

<strong>das</strong> Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu<br />

berücksichtigen.


(5) Soweit die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme eine<br />

Amtspflichtverletzung darstellt, bleiben die weitergehenden<br />

Ersatzansprüche unberührt.<br />

NRW OBG § 41 Verjährung des Entschädigungsanspruchs<br />

Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

entsprechend.<br />

NRW OBG § 42 Entschädigungspflichtiger<br />

(1) 1 Entschädigungspflichtig ist der Träger der ordnungsbehördlichen Kosten<br />

(§ 45). 2 Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme auf Ersuchen der<br />

Ordnungsbehörde von der Polizei durchgeführt worden ist. 3 Soweit eine<br />

Entschädigungspflicht lediglich durch die Art der Durchführung des<br />

Ersuchens entsteht, ist der Träger der Polizeikosten dem Träger der<br />

ordnungsbehördlichen Kosten erstattungspflichtig.<br />

(2) Wer nach § 39 Abs. 1 Buchstabe a zum Ersatz verpflichtet ist, kann in<br />

entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auft<strong>ra</strong>g den Ersatz seiner<br />

Aufwendungen von den nach §§ 17 und 18 ordnungspflichtigen Personen<br />

verlangen.<br />

NRW OBG § 43 Rechtsweg <strong>für</strong> Entschädigungs-, Ersatz- und<br />

Erstattungsansprüche<br />

(1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 entscheiden im<br />

Streitfall die ordentlichen Gerichte.<br />

(2) Über die Erstattungsansprüche nach § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie über die<br />

Ersatzansprüche nach § 42 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die<br />

Verwaltungsgerichte.<br />

NRW OBG § 44 Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf<br />

körperliche Unversehrtheit<br />

(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)<br />

Freiheit der Person<br />

(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)<br />

und auf<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung<br />

(Artikel 13 des Grundgesetzes)<br />

eingeschränkt.<br />

NRW OBG § 45 Kosten<br />

(1) 1 Die Kosten, die durch die Tätigkeit der <strong>Land</strong>esordnungsbehörden<br />

entstehen, trägt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>. 2 Die Kosten, die durch die Tätigkeit der<br />

Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen,<br />

t<strong>ra</strong>gen die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden.


(2) Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt<br />

auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 <strong>das</strong> <strong>Land</strong>.<br />

NRW OBG § 46 Gebühren<br />

Die Erhebung von Gebühren <strong>für</strong> Amtshandlungen der Ordnungsbehörden<br />

richtet sich nach dem Gebührengesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in der<br />

jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen.<br />

[§§ 47 - 52] Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

NRW OBG § 47 Überleitung der Zuständigkeiten<br />

1 Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden<br />

zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als<br />

zuständig bezeichnet, so nehmen die Ordnungsbehörden nach § 5 oder die<br />

Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese<br />

Aufgaben wahr. 2 Dies gilt auch <strong>für</strong> den Erlass von ordnungsbehördlichen<br />

Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs. 3.<br />

NRW OBG § 48 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit<br />

(1) Personalausweis- und Passbehörden <strong>für</strong> Deutsche sind die örtlichen<br />

Ordnungsbehörden.<br />

(2) 1 Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der<br />

Polizeibehörden zuständig <strong>für</strong> die Überwachung des ruhenden<br />

St<strong>ra</strong>ßenverkehrs. 2 Die Kreisordnungsbehörden und die Großen<br />

kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> sind unbeschadet der Zuständigkeit der<br />

Polizeibehörden zuständig <strong>für</strong> die Überwachung der Einhaltung zulässiger<br />

Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im<br />

St<strong>ra</strong>ßenverkehr an Gefahrenstellen. 3 Auf Bundesautobahnen und den vom<br />

Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten<br />

autobahnähnlichen St<strong>ra</strong>ßen erfolgt die Überwachung durch die<br />

Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem<br />

technischem Gerät.<br />

(3) Die Bergbehörden sind zuständig <strong>für</strong> Maßnahmen zur Abwehr von<br />

Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht<br />

unterliegen.<br />

(4) 1 Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem<br />

Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von<br />

§ 5<br />

a) auf den Gebieten des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit nach<br />

dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Gentechnik, der Wasser- und<br />

Abfallwirtschaft sowie der Altlastensanierung die obere oder die untere<br />

Umweltschutzbehörde,<br />

b) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und des<br />

sonstigen technischen Gefahrenschutzes die Bezirksregierung,<br />

c) auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens – unbeschadet einer nach<br />

Buchstaben a) und b) zulässigen Zuständigkeitsregelung – die<br />

Kreispolizeibehörde<br />

<strong>für</strong> zuständig erklären. 2 In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a) und b)


tritt im Bereich der Bergaufsicht die Bezirksregierung Arnsberg an die<br />

Stelle der dort genannten Behörden.<br />

NRW OBG §§ 49 und 50 (weggefallen)<br />

NRW OBG § 51 Übergangsvorschrift zu § 41<br />

1 § 41 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem<br />

Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.<br />

2 Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,<br />

<strong>das</strong>s an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 41 dieses Gesetzes, an die<br />

Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des<br />

1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.<br />

NRW OBG § 52 Schlussbestimmung<br />

1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung berichtet<br />

dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die<br />

Erfahrungen mit diesem Gesetz.


Gesetz über die Organisation und die<br />

Zuständigkeit der Polizei im <strong>Land</strong>e<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW POG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. S. 308, ber. S. 629), geändert durch<br />

Gesetze vom 5. April 2005 (GV. S. 351), vom 23. Mai 2006 (GV. S. 266), vom 29. März 2007 (GV.<br />

S. 140)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Abschnitt Organisation der Polizei [§§ 1 - 3 ]<br />

Zweiter Abschnitt Aufsicht [§§ 4 - 6]<br />

Dritter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit [§§ 7 - 9 ]<br />

Vierter Abschnitt Sachliche Zuständigkeit [§§ 10 - 14 ]<br />

Fünfter Abschnitt Polizeibeiräte [§§ 15 - 19 ]<br />

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften [§§ 20 - 21 ]<br />

[§§ 1 - 3] Erster Abschnitt Organisation der Polizei<br />

NRW POG § 1 Träger der Polizei<br />

Die Polizei ist Angelegenheit des <strong>Land</strong>es.<br />

NRW POG § 2 Polizeibehörden<br />

(1) Polizeibehörden sind <strong>das</strong> <strong>Land</strong>eskriminalamt, <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Zent<strong>ra</strong>le<br />

Polizeiliche Dienste, <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Ausbildung, Fortbildung und<br />

Personalangelegenheiten der Polizei und als Kreispolizeibehörden<br />

1. die Polizeipräsidien in Polizeibezirken mit mindestens einer kreisfreien<br />

Stadt,<br />

2. die <strong>Land</strong>rätinnen oder <strong>Land</strong>räte, soweit <strong>das</strong> Kreisgebiet nach Absatz 2<br />

zu einem Polizeibezirk bestimmt wird.<br />

(2) 1 Die <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im<br />

Einvernehmen mit dem <strong>für</strong> F<strong>ra</strong>gen der Inneren Sicherheit zuständigen<br />

Ausschuss des <strong>Land</strong>tags die Polizeipräsidien im Einzelnen einzurichten und<br />

zu bestimmen, ob und inwieweit ein Kreis einen Polizeibezirk bildet.<br />

2<br />

Dabei kann sie Kreise, Teile von Kreisen und kreisfreie Städte<br />

zusammenfassen.<br />

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt,<br />

1. durch Rechtsverordnung Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen zu<br />

bestimmen, indem ihnen im Einzelnen zu bezeichnende Aufgaben der<br />

St<strong>ra</strong>fverfolgung und der Gefahrenabwehr anderer Kreispolizeibehörden<br />

übert<strong>ra</strong>gen werden,


2. durch Rechtsverordnung die polizeilichen Aufgaben auf bestimmten<br />

Strecken von St<strong>ra</strong>ßen oder auf bestimmten Teilen von Gewässern im<br />

Grenzbereich zwischen Kreispolizeibehörden einer Kreispolizeibehörde zu<br />

übert<strong>ra</strong>gen,<br />

soweit <strong>das</strong> zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.<br />

(4) Durch Vereinbarung mit einem anderen <strong>Land</strong> kann bestimmt werden, <strong>das</strong>s<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> <strong>für</strong> bestimmte Strecken von Bundesautobahnen,<br />

anderen St<strong>ra</strong>ßen oder schiffbaren Wasserst<strong>ra</strong>ßen polizeiliche Aufgaben<br />

dem anderen <strong>Land</strong> überträgt oder von diesem übernimmt.<br />

NRW POG § 3 Wasserschutzpolizei<br />

(1) Die Wasserschutzpolizei ist eine Organisationseinheit des <strong>für</strong> den Standort<br />

Duisburg zuständigen Polizeipräsidiums.<br />

(2) Der Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei umfasst die schiffbaren<br />

Wasserst<strong>ra</strong>ßen (Bundeswasserst<strong>ra</strong>ßen und <strong>für</strong> schiffbar erklärte<br />

<strong>Land</strong>esgewässer) einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung<br />

stehenden Nebenarme, Altarme, Weh<strong>ra</strong>rme, Hafenbecken, Seen und<br />

Baggerlöcher, außerdem die Inseln innerhalb dieser Gewässer sowie die<br />

Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserst<strong>ra</strong>ßen gehören oder der<br />

Schiffbarkeit der Wasserst<strong>ra</strong>ßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag<br />

dienen.<br />

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer<br />

erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des<br />

<strong>Land</strong>eswassergesetzes oder Teilstrecken hiervon dem Polizeibezirk der<br />

Wasserschutzpolizei zuzuweisen, soweit <strong>das</strong> zur zweckmäßigen<br />

Aufgabenerfüllung erforderlich ist.<br />

[§§ 4 - 6] Zweiter Abschnitt Aufsicht<br />

NRW POG § 4 Polizeieinrichtungen<br />

1 Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des <strong>Land</strong>esorganisationsgesetzes<br />

errichtet werden. 2 Dabei kann bestimmt werden, <strong>das</strong>s Polizeieinrichtungen<br />

einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.<br />

NRW POG § 5 Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht)<br />

(1) Das Innenministerium führt die Aufsicht über <strong>das</strong> <strong>Land</strong>eskriminalamt, <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Zent<strong>ra</strong>le Polizeiliche Dienste, <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong><br />

Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie<br />

über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.<br />

(2) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde durch Rechtsverordnung<br />

<strong>für</strong> einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich gemäß §§ 13, 13 a,<br />

13 b die Aufsicht über andere Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen<br />

übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde <strong>für</strong> einen im Einzelnen<br />

bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen<br />

Polizeibehörden übert<strong>ra</strong>gen, soweit eine einheitliche Handhabung in<br />

diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.


(4) Das <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten<br />

der Polizei führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in<br />

dienstrechtlichen Angelegenheiten.<br />

NRW POG § 6 (weggefallen)<br />

[§§ 7 - 9] Dritter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit<br />

NRW POG § 7 Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und der<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong><br />

(1) 1 Örtlich zuständig sind die Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die<br />

polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.<br />

2<br />

Daneben sind sie örtlich zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk<br />

Maßnahmen zum Schutz polizeilicher Interessen erforderlich sind, die<br />

außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet<br />

werden, sofern die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend<br />

schützen können.<br />

(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen und<br />

Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig werden<br />

1. zur Erforschung und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten und<br />

Ordnungswidrigkeiten,<br />

2. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenent<strong>ra</strong>nsporten,<br />

3. zur Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, wenn einheitliche<br />

Maßnahmen erforderlich sind oder die nach Absatz 1 zuständige<br />

Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen<br />

kann.<br />

(3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte darf<br />

Amtshandlungen im ganzen <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> vornehmen, wenn<br />

dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Erforschung und<br />

Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten und Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat<br />

sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.<br />

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die zuständige Polizeibehörde<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

(5) Das Innenministerium und nach Bestimmung des Innenministeriums <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong>eskriminalamt und <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Zent<strong>ra</strong>le Polizeiliche Dienste<br />

können einer Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer<br />

Polizeibehörden übert<strong>ra</strong>gen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche<br />

Maßnahmen erforderlich werden.<br />

NRW POG § 8 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und<br />

Polizeivollzugsbeamten außerhalb <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>s<br />

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen im<br />

Zuständigkeitsbereich eines anderen <strong>Land</strong>es oder des Bundes in den<br />

Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes<br />

tätig werden, wenn <strong>das</strong> jeweilige <strong>Land</strong>esrecht oder <strong>das</strong> Bundesrecht es<br />

vorsieht.


(2) 1 Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder<br />

Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes <strong>Land</strong> oder den Bund ist zu<br />

entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen <strong>Land</strong>e<br />

dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen <strong>Land</strong>es oder<br />

des Bundes. 2 Die Anforderung soll alle <strong>für</strong> die Entscheidung wesentlichen<br />

Merkmale des Einsatzauft<strong>ra</strong>ges enthalten.<br />

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können in einem<br />

anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig<br />

werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.<br />

NRW POG § 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und<br />

Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von<br />

Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong><br />

(1) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen<br />

<strong>Land</strong>es können in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Amtshandlungen vornehmen<br />

1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,<br />

2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes,<br />

3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung<br />

und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und<br />

Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die<br />

erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,<br />

4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenent<strong>ra</strong>nsporten,<br />

5. zur Erforschung und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten und<br />

Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch<br />

Vereinbarungen mit anderen Ländern geregelten Fällen.<br />

2<br />

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

(2) 1 Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines<br />

anderen <strong>Land</strong>es nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie<br />

die des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>. 2 Ihre Amtshandlungen gelten als<br />

Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und<br />

sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen<br />

insoweit deren Weisungen.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten <strong>für</strong> Polizeivollzugsbeamtinnen und<br />

Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.<br />

(4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden;<br />

sie haben dann die danach vorgesehene Rechte und Pflichten.<br />

[§§ 10 - 14] Vierter Abschnitt Sachliche Zuständigkeit<br />

NRW POG § 10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden<br />

1 Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz<br />

oder Rechtsverordnung übert<strong>ra</strong>gen sind. 2 Wird die Polizei des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> durch Bundes- oder <strong>Land</strong>esrecht ohne nähere<br />

Bezeichnung von Polizeibehörden <strong>für</strong> zuständig erklärt und ist keine


Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen,<br />

sind die Kreispolizeibehörden zuständig.<br />

NRW POG § 11 Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden<br />

(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig<br />

1. <strong>für</strong> die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des<br />

<strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

2. <strong>für</strong> die Erforschung und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten und<br />

Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe<br />

einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,<br />

3. <strong>für</strong> die Überwachung des St<strong>ra</strong>ßenverkehrs.<br />

(2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig <strong>für</strong> die Überwachung<br />

des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserst<strong>ra</strong>ßen und Gewässern.<br />

NRW POG § 12 Autobahnpolizei<br />

(1) Für die Überwachung des St<strong>ra</strong>ßenverkehrs auf Bundesautobahnen<br />

einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den<br />

Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten sind<br />

1. <strong>das</strong> Polizeipräsidium Bielefeld <strong>für</strong> die im Regierungsbezirk Detmold,<br />

2. <strong>das</strong> Polizeipräsidium Münster <strong>für</strong> die im Regierungsbezirk Münster,<br />

3. <strong>das</strong> Polizeipräsidium Dortmund <strong>für</strong> die im Regierungsbezirk Arnsberg;<br />

4. <strong>das</strong> Polizeipräsidium Düsseldorf <strong>für</strong> die im Regierungsbezirk Düsseldorf,<br />

5. <strong>das</strong> Polizeipräsidium Köln <strong>für</strong> die im Regierungsbezirk Köln<br />

gelegenen Bundesautobahnen zuständig, wobei örtliche<br />

Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können.<br />

(2) 1 Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden nehmen die<br />

Autobahnpolizeien polizeiliche Aufgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nrn. 1<br />

und 2 wahr, die im Zusammenhang mit dem St<strong>ra</strong>ßenverkehr stehen.<br />

2<br />

Andere Angelegenheiten, die die Gefahrenabwehr sowie die Erforschung<br />

und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen, sind<br />

unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde abzugeben.<br />

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die<br />

Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 <strong>für</strong> bestimmte<br />

Strecken von<br />

1. Bundesautobahnen mit anschließenden autobahnähnlichen St<strong>ra</strong>ßen<br />

einem anderen in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium,<br />

2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an <strong>das</strong> Bundesautobahnnetz<br />

haben, einer Kreispolizeibehörde,<br />

3. autobahnähnlichen St<strong>ra</strong>ßen mit Anschluss an <strong>das</strong> Bundesautobahnnetz<br />

einem in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium<br />

zu übert<strong>ra</strong>gen, soweit <strong>das</strong> zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung<br />

erforderlich ist.<br />

NRW POG § 13 Sachliche Zuständigkeit des <strong>Land</strong>eskriminalamts<br />

(1) 1 Das <strong>Land</strong>eskriminalamt ist zent<strong>ra</strong>le Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des<br />

Bundeskriminalamtgesetzes.<br />

(2) 1 Das <strong>Land</strong>eskriminalamt hat insbesondere folgende Aufgaben: Es<br />

1. unterstützt <strong>das</strong> Innenministerium in Angelegenheiten der


Kriminalitätsbekämpfung,<br />

2. unterstützt die Kreispolizeibehörden bei der vorbeugenden Bekämpfung<br />

sowie bei der Erforschung und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten,<br />

3. unterhält kriminalwissenschaftliche und -technische Einrichtungen zur<br />

Durchführung von Untersuchungen in St<strong>ra</strong>fsachen <strong>für</strong> Polizei- und<br />

Justizbehörden sowie zur Erstattung von Gutachten,<br />

4. unterhält eine Stelle <strong>für</strong> kriminalistische und kriminologische Forschung,<br />

5. ist zent<strong>ra</strong>le Informationssammel- und -auswertungsstelle in<br />

Kriminalitätsangelegenheiten,<br />

6. ist zuständig <strong>für</strong> die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des<br />

Waffenrechts,<br />

7. ist zuständig <strong>für</strong> die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des<br />

Vereinsrechts.<br />

(3) 1 Das <strong>Land</strong>eskriminalamt hat eine St<strong>ra</strong>ftat selbst zu erforschen und zu<br />

verfolgen<br />

1. mit Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem<br />

Justizministerium,<br />

2. auf Ersuchen des Gene<strong>ra</strong>lbundesanwalts,<br />

3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der<br />

vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium<br />

erlassenen Rechtsverordnung.<br />

2<br />

Das <strong>Land</strong>eskriminalamt ist, wenn es eine St<strong>ra</strong>ftat selbst erforscht und<br />

verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch <strong>für</strong><br />

die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. 3 Nach<br />

Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer<br />

Kreispolizeibehörde überlassen.<br />

(4) 1 Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem<br />

<strong>Land</strong>eskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr<br />

sowie der Erforschung und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten zu übert<strong>ra</strong>gen,<br />

insbesondere in Fällen, in denen<br />

1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> erfordert und<br />

die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder<br />

nicht bestimmt ist,<br />

2. eine einheitliche Informationsve<strong>ra</strong>rbeitung, -auswertung oder -<br />

steuerung durch eine zent<strong>ra</strong>le Dienststelle der Polizei des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> erforderlich ist,<br />

3. eine zent<strong>ra</strong>le Dienststelle der Polizei des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der<br />

Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich<br />

ist.<br />

2<br />

Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten nach<br />

Satz 1 übert<strong>ra</strong>gen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit<br />

dem Justizministerium zu erlassen.<br />

NRW POG § 13 a Sachliche Zuständigkeit des <strong>Land</strong>esamtes <strong>für</strong> Zent<strong>ra</strong>le<br />

Polizeiliche Dienste<br />

Das <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Zent<strong>ra</strong>le Polizeiliche Dienste hat insbesondere folgende<br />

Aufgaben:<br />

Es


1. unterstützt <strong>das</strong> Innenministerium in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr<br />

und der Einsatzbewältigung sowie der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit,<br />

2. ist zuständig <strong>für</strong> die Koordinierung von Kräften und Führungs- und<br />

Einsatzmitteln in Einsatzangelegenheiten,<br />

3. unterhält die <strong>Land</strong>esleitstelle,<br />

4. unterstützt <strong>das</strong> Innenministerium in Angelegenheiten der Führung und<br />

Steuerung,<br />

5. berät und unterstützt die Polizeibehörden und führt Inspektionen nach<br />

Bestimmung des Innenministeriums durch,<br />

6. ist zuständig in Angelegenheiten des St<strong>ra</strong>ßenverkehrsrechts,<br />

7. unterstützt <strong>das</strong> Innenministerium in Angelegenheiten der Informations- und<br />

Kommunikationstechnik sowie der Führungs- und Einsatzmittel,<br />

8. unterstützt die Polizeibehörden in Angelegenheiten der Technik,<br />

9. ist zuständig <strong>für</strong> die technische Ausstattung der Polizei,<br />

10. übernimmt die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten in dem durch<br />

<strong>das</strong> Innenministerium übert<strong>ra</strong>genen Umfang,<br />

11. übernimmt Koordinierungsaufgaben in Liegenschaftsangelegenheiten in<br />

dem durch <strong>das</strong> Innenministerium übert<strong>ra</strong>genen Umfang<br />

NRW POG § 13 b Sachliche Zuständigkeit des <strong>Land</strong>esamtes <strong>für</strong><br />

Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei<br />

(1) Das <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten<br />

der Polizei ist zuständig <strong>für</strong> die Ausbildung und Fortbildung in der Polizei,<br />

soweit die Ausbildung nicht von der Fachhochschule <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung oder den Kreispolizeibehörden als Ausbildungsbehörden<br />

wahrgenommen wird.<br />

(2) 1 Neben den sich aus der Aufsicht (§ 5 Abs. 4) oder aufgrund von<br />

gesetzlichen Vorschriften ergebenden Aufgaben führt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong><br />

Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten nach Bestimmung<br />

des Innenministeriums insbesondere<br />

1. <strong>das</strong> Verfahren zur Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern <strong>für</strong><br />

den gehobenen Polizeivollzugsdienst,<br />

2. die Auswahl, Vor- und Nachbereitung von Bewerberinnen und<br />

Bewerbern zu Auslandsverwendungen einschließlich der Entsendung zu<br />

internationalen Organisationen sowie die damit verbundene Betreuung<br />

und Personalsachbearbeitung,<br />

3. die Koordinierung von landesweiten Nachersatz- und<br />

Versetzungsverfahren,<br />

4. die Koordinierung des Versetzungsverfahrens von und zu anderen<br />

Dienstherren,<br />

5. sonstige Auswahlverfahren, Potentialanalysen oder deren Teile,<br />

6. ihm durch <strong>das</strong> Innenministerium übert<strong>ra</strong>gene Arbeiten im Bereich<br />

Personalentwicklung<br />

durch und entwickelt Verfahren in den vorgenannten Bereichen weiter.<br />

NRW POG § 14 Außerordentliche Zuständigkeit<br />

(1) 1 Bei Gefahr im Verzug kann eine Polizeibehörde Aufgaben einer anderen,<br />

an sich zuständigen Polizeibehörde übernehmen. 2 Die zuständige<br />

Polizeibehörde ist unverzüglich zu unterrichten.


(2) Bei Aufgaben von überörtlicher Bedeutung können die<br />

Polizeiaufsichtsbehörden Polizeikräfte mehrerer Polizeibehörden ihres<br />

Bezirks einer Polizeibehörde oder sich selbst unterstellen.<br />

[§§ 15 - 19] Fünfter Abschnitt Polizeibeiräte<br />

NRW POG § 15 Polizeibeiräte, Mitgliederzahl<br />

(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1<br />

bestehen Polizeibeiräte.<br />

(2) Der Polizeibei<strong>ra</strong>t bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.<br />

NRW POG § 16 Aufgaben des Polizeibei<strong>ra</strong>ts<br />

(1) 1 Der Polizeibei<strong>ra</strong>t ist Bindeglied zwischen Bevölkerung, Selbstverwaltung<br />

und Polizei. 2 Er soll <strong>das</strong> vert<strong>ra</strong>uensvolle Verhältnis zwischen ihnen<br />

fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und<br />

Wünsche der Bevölkerung an die Polizei he<strong>ra</strong>nt<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Der Polizeibei<strong>ra</strong>t berät mit der Leiterin oder dem Leiter der<br />

Polizeibehörde polizeiliche Angelegenheiten, die <strong>für</strong> die Bevölkerung oder<br />

<strong>für</strong> die Selbstverwaltung von Bedeutung sind. 2 Dazu gehören auch<br />

Angelegenheiten und an die Polizeibehörde gerichtete Beschwerden, deren<br />

Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht oder an deren Behandlung ein<br />

öffentliches Interesse besteht. 3 Die Leiterin oder der Leiter der<br />

Polizeibehörde unterrichtet den Polizeibei<strong>ra</strong>t so früh wie möglich über <strong>das</strong><br />

Vorliegen de<strong>ra</strong>rtiger Angelegenheiten. 4 Darüber hinaus berichtet die<br />

Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde zu den Tagesordnungspunkten<br />

und legt den Stand der öffentlichen Sicherheit im Polizeibezirk dar.<br />

(3) Der Polizeibei<strong>ra</strong>t ist vor der Schaffung sozialer Einrichtungen, vor der<br />

Planung baulicher Maßnahmen <strong>für</strong> die Polizei, vor der Errichtung oder<br />

Auflösung von Polizeiinspektionen, Polizeihauptwachen und Polizeiwachen<br />

sowie vor der Änderung ihrer Dienstbezirke zu hören.<br />

(4) Der Polizeibei<strong>ra</strong>t ist vor der Besetzung der Stelle der Behördenleitung mit<br />

einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten zu hören.<br />

NRW POG § 17 Wahl der Mitglieder<br />

(1) 1 Die Vertretungen der Kreise und der kreisfreien Städte wählen <strong>für</strong> die<br />

Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibei<strong>ra</strong>ts und<br />

ihre Stellvertreterinnen sowie Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach<br />

dem Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer. 2 In den Polizeibei<strong>ra</strong>t können<br />

auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und<br />

Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als<br />

Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden; ihre<br />

Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.<br />

3<br />

Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter<br />

in einem Polizeibei<strong>ra</strong>t sein.<br />

(2) Bei einem zusammengefassten Polizeibezirk (§ 2 Abs. 2) wählen die<br />

Vertretungen der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte die Mitglieder,


Stellvertreterinnen und Stellvertreter zum Polizeibei<strong>ra</strong>t nach dem<br />

Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Bezirks; jeder<br />

Kreis und jede kreisfreie Stadt soll im Polizeibei<strong>ra</strong>t vertreten sein.<br />

(3) 1 Die Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund,<br />

Düsseldorf, Köln und Münster wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und<br />

eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibei<strong>ra</strong>t bei der<br />

Wasserschutzpolizei. 2 Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und<br />

Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt<br />

verbundenen Kreisen der Bevölkerung vom Innenministerium bestimmt.<br />

(4) Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Polizeibeiräte bei<br />

den Bezirksregierungen werden von den Polizeibeiräten der<br />

Kreispolizeibehörden aus ihrer Mitte gewählt.<br />

(5) 1 Die Mitglieder des Polizeibei<strong>ra</strong>ts, ihre Stellvertreterinnen und ihre<br />

Stellvertreter dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit<br />

nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis<br />

benachteiligt werden. 2 Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem<br />

Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. 3 Stehen sie in einem Dienstoder<br />

Arbeitsverhältnis, ist ihnen die <strong>für</strong> ihre Tätigkeit erforderliche freie<br />

Zeit zu gewähren.<br />

(6) § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> gilt entsprechend.<br />

NRW POG § 18 Sitzungen des Polizeibei<strong>ra</strong>ts, Vorsitz, Geschäftsordnung<br />

und Geschäftsführung<br />

(1) 1 Der Polizeibei<strong>ra</strong>t wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen<br />

Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und <strong>für</strong><br />

beide Funktionen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Er gibt<br />

sich eine Geschäftsordnung. 3 Die Sitzungen des Polizeibei<strong>ra</strong>ts sind nicht<br />

öffentlich; § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> gilt entsprechend mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> die<br />

Erteilung der Aussagegenehmigung die jeweilige Polizeiaufsichtsbehörde<br />

zuständig ist. 4 Ein Mitglied des Polizeibei<strong>ra</strong>ts kann aus wichtigem Grund<br />

mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder von einer<br />

Sitzung ausgeschlossen werden.<br />

(2) 1 An den Sitzungen des Polizeibei<strong>ra</strong>ts nimmt die Leiterin oder der Leiter<br />

der Polizeibehörde teil. 2 Auf Verlangen des Polizeibei<strong>ra</strong>ts können auch<br />

andere Beschäftigte der Polizeibehörde, Vertreterinnen und Vertreter der<br />

Verwaltungen der bezirksangehörigen Kreise und kreisfreien Städte sowie<br />

in Angelegenheiten des § 16 Abs. 3 auch Vertreterinnen und/oder<br />

Vertreter des Personal<strong>ra</strong>ts der Polizeibehörde an den Sitzungen<br />

teilnehmen. 3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des<br />

Jugendhilfeausschusses wird zu allen Sitzungen als be<strong>ra</strong>tendes Mitglied<br />

eingeladen, in denen Angelegenheiten be<strong>ra</strong>ten werden, die in den<br />

Zuständigkeitsbereich des betroffenen Jugendhilfeausschusses fallen oder<br />

<strong>das</strong> besondere Verhältnis zwischen Jugend und Polizei berühren.<br />

(3) 1 Der Polizeibei<strong>ra</strong>t wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 2 Der Polizeibei<strong>ra</strong>t ist<br />

unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder es verlangt.


3 Dies gilt auch <strong>für</strong> den Ant<strong>ra</strong>g, eine bestimmte Angelegenheit auf die<br />

Tagesordnung zu setzen.<br />

(4) Die Geschäfte des Polizeibei<strong>ra</strong>ts werden von der Polizeibehörde<br />

wahrgenommen.<br />

NRW POG § 19 Neuwahl der Polizeibeiräte<br />

(1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl der Mitglieder sich<br />

ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.<br />

(2) 1 Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der alten<br />

Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. 2 Mitglieder von Polizeibeiräten bei<br />

Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten dabei zu den<br />

Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die<br />

kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören.<br />

(3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder<br />

überschritten werden.<br />

[§§ 20 - 21] Sechster Abschnitt Übergangs- und<br />

Schlussvorschriften<br />

NRW POG § 20 Verwaltungsvorschriften<br />

Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes<br />

erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />

NRW POG § 21 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Berichtspflicht<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis Ende 2011 über die<br />

Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Regelungen dieses Gesetzes.


Polizeigesetz des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW PolG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. S. 441), geändert durch Gesetze vom<br />

5. April 2005 (GV. S. 351), vom 5. April 2005 (GV. S. 408), vom 29. März 2007 (GV. S. 137), vom<br />

10. Juni 2008 (GV. S. 473)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 7 ]<br />

Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei<br />

Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung [§ 8 ]<br />

Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Datenve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

Erster Titel Datenerhebung<br />

I. Bef<strong>ra</strong>gung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der Datenerhebung,<br />

Vorladung [§§ 9 - 10 ]<br />

II. Datenerhebung in bestimmten Fällen [§§ 11 - 15 b ]<br />

III. Besondere Mittel der Datenerhebung [§§ 16 - 21 ]<br />

Zweiter Titel Datenspeicherung, Datenveränderung und<br />

Datennutzung [§§ 22 - 25 ]<br />

Dritter Titel Datenübermittlung<br />

I. Allgemeine Regeln der Datenübermittlung [§ 26 ]<br />

II. Datenübermittlung durch die Polizei [§§ 27 - 29 ]<br />

III. Datenübermittlung an die Polizei [§ 30 ]<br />

IV. Rasterfahndung [§ 31 ]<br />

Vierter Titel Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten [§ 32 ]<br />

Fünfter Titel Sicherung des Datenschutzes [§ 33 ]<br />

Dritter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Platzverweisung, Wohnungsverweisung und<br />

Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt [§§ 34 - 34 a ]


Vierter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Gewahrsam [§§ 35 - 38 ]<br />

Fünfter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Durchsuchung<br />

Erster Titel Durchsuchung von Personen [§ 39 ]<br />

Zweiter Titel Durchsuchung von Sachen [§ 40 ]<br />

Dritter Titel Betreten und Durchsuchung von Wohnungen [§§ 41 - 42 ]<br />

Sechster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Sicherstellung und Verwahrung [§§ 43 - 46 ]<br />

Dritter Abschnitt Vollzugshilfe [§§ 47 - 49 ]<br />

Vierter Abschnitt Zwang<br />

Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen und<br />

Unterlassungen [§§ 50 - 56 ]<br />

Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Anwendung unmittelbaren Zwanges [§§ 57 - 66 ]<br />

Fünfter Abschnitt Entschädigungsansprüche [§ 67 ]<br />

Sechster Abschnitt Verwaltungsvorschriften [§ 68 ]<br />

Siebenter Abschnitt Evaluierung<br />

[§§ 1 - 7] Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Vorschriften<br />

NRW PolG § 1 Aufgaben der Polizei<br />

(1) 1 Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit<br />

abzuwehren (Gefahrenabwehr). 2 Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe<br />

St<strong>ra</strong>ftaten zu verhüten sowie <strong>für</strong> die Verfolgung künftiger St<strong>ra</strong>ftaten<br />

vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von St<strong>ra</strong>ftaten) und die<br />

erforderlichen Vorbereitungen <strong>für</strong> die Hilfeleistung und <strong>das</strong> Handeln in<br />

Gefahrenfällen zu treffen. 3 Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben<br />

der Polizei andere Behörden <strong>für</strong> die Gefahrenabwehr zuständig, hat die<br />

Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der<br />

anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 4 Die<br />

Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die<br />

Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die<br />

deren Eingreifen erfordern.<br />

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur<br />

dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn<br />

ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder<br />

wesentlich erschwert werden würde.


(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).<br />

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere<br />

Rechtsvorschriften übert<strong>ra</strong>gen sind.<br />

(5) 1 Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur<br />

treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer<br />

Rechtsvorschriften zulässig ist. 2 Soweit die Polizei gemäß Absatz 1 Satz 2<br />

<strong>für</strong> die Verfolgung künftiger St<strong>ra</strong>ftaten vorsorgt oder die erforderlichen<br />

Vorbereitungen <strong>für</strong> die Hilfeleistung und <strong>das</strong> Handeln in Gefahrenfällen<br />

trifft, sind Maßnahmen nur nach dem Zweiten Unte<strong>ra</strong>bschnitt<br />

“Datenve<strong>ra</strong>rbeitung” des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes zulässig.<br />

NRW PolG § 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei<br />

diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.<br />

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem<br />

erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.<br />

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder<br />

sich zeigt, <strong>das</strong>s er nicht erreicht werden kann.<br />

NRW PolG § 3 Ermessen, Wahl der Mittel<br />

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

(2) 1 Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Bet<strong>ra</strong>cht, so genügt<br />

es, wenn eines davon bestimmt wird. 2 Der betroffenen Person ist auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden,<br />

sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.<br />

NRW PolG § 4 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichkeit <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verhalten von Personen<br />

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese<br />

Person zu richten.<br />

(2) 1 Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist <strong>für</strong> sie zur Besorgung aller<br />

ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch<br />

gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet<br />

ist. 2 Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896<br />

Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten<br />

Angelegenheiten nicht erfasst.<br />

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in<br />

Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die<br />

Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften<br />

dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen<br />

eine Maßnahme zu richten ist.<br />

NRW PolG § 5 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichkeit <strong>für</strong> den Zustand von Sachen<br />

(1) 1 Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die<br />

Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.


2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden <strong>für</strong> Sachen<br />

geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.<br />

(2) 1 Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen<br />

Berechtigten gerichtet werden. 2 Das gilt nicht, wenn der Inhaber der<br />

tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder<br />

Berechtigten ausübt.<br />

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die<br />

Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der <strong>das</strong> Eigentum an der<br />

Sache aufgegeben hat.<br />

(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

NRW PolG § 6 Inanspruchnahme nicht ve<strong>ra</strong>ntwortlicher Personen<br />

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den<br />

§§ 4 oder 5 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen richten, wenn<br />

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,<br />

2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen nicht<br />

oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,<br />

3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch<br />

Beauft<strong>ra</strong>gte abwehren kann und<br />

4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung<br />

höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.<br />

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden,<br />

solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.<br />

(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

NRW PolG § 7 Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf<br />

Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des<br />

Grundgesetzes),<br />

Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),<br />

Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und<br />

Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)<br />

eingeschränkt.<br />

Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei<br />

[§ 8] Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Allgemeine Befugnisse,<br />

Begriffsbestimmung<br />

NRW PolG § 8 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung<br />

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im<br />

einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit<br />

(Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der<br />

Polizei besonders regeln.<br />

(2) 1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere<br />

Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort<br />

vorgesehenen Befugnisse. 2 Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse


der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz<br />

zustehen.<br />

(3) St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie<br />

die in § 138 des St<strong>ra</strong>fgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach<br />

§ 129 des St<strong>ra</strong>fgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene<br />

Vergehen nach<br />

1. den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264 a, 265 b, 266, 283, 283 a, 291<br />

oder 324 bis 330 des St<strong>ra</strong>fgesetzbuches,<br />

2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,<br />

3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29 a Abs. 1 Nr. 2 des<br />

Betäubungsmittelgesetzes,<br />

4. § 92 a des Ausländergesetzes.<br />

Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Datenve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

Erster Titel Datenerhebung<br />

[§§ 9 - 10] I. Bef<strong>ra</strong>gung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der<br />

Datenerhebung, Vorladung<br />

NRW PolG § 9 Bef<strong>ra</strong>gung, Auskunftspflicht, allgemeine Regeln der<br />

Datenerhebung<br />

(1) 1 Die Polizei kann jede Person bef<strong>ra</strong>gen, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, <strong>das</strong>s sie sachdienliche Angaben machen kann, die <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. 2 Für<br />

die Dauer der Bef<strong>ra</strong>gung kann die Person angehalten werden.<br />

(2) 1 Eine Person, deren Bef<strong>ra</strong>gung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet,<br />

auf F<strong>ra</strong>ge Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und<br />

Staatsangehörigkeit anzugeben. 2 Sie ist zu weiteren Auskünften<br />

verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.<br />

(3) 1 Die Bef<strong>ra</strong>gung richtet sich an die betroffene Person. 2 Ist deren<br />

Bef<strong>ra</strong>gung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung<br />

der polizeilichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können<br />

die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden,<br />

wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist.<br />

(4) Bef<strong>ra</strong>gung und Datenerhebung sind offen durchzuführen; eine verdeckte<br />

Datenerhebung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz zugelassen ist.<br />

(5) 1 Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch<br />

nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. 2 Eine Datenerhebung über<br />

nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erk<strong>ra</strong>nkungen<br />

oder besondere Verhaltensweisen der betroffenen Person ist nur zulässig,<br />

soweit dies <strong>für</strong> Identifizierungszwecke oder zum Schutz der betroffenen<br />

Person, von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten erforderlich ist.<br />

(6) Werden durch Bef<strong>ra</strong>gung Daten bei der betroffenen Person oder bei<br />

Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind<br />

diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die<br />

Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder<br />

über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist<br />

wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die


Erfüllung der polizeilichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert<br />

oder gefährdet.<br />

NRW PolG § 10 Vorladung<br />

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn<br />

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s die Person sachdienliche<br />

Angaben machen kann, die <strong>für</strong> die Erfüllung einer bestimmten<br />

polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,<br />

2. <strong>das</strong> zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich<br />

ist.<br />

(2) 1 Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2 Bei der<br />

Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen<br />

Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.<br />

(3) 1 Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund<br />

keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,<br />

1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder<br />

Freiheit einer Person erforderlich sind,<br />

2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.<br />

2<br />

Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung<br />

erfolgen, es sei denn, <strong>das</strong>s Gefahr im Verzug vorliegt.<br />

(4) § 136 a der St<strong>ra</strong>fprozeßordnung gilt entsprechend.<br />

(5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen<br />

erscheinen, und <strong>für</strong> die Vergütung von Personen, die als Sachverständige<br />

he<strong>ra</strong>ngezogen werden, gilt <strong>das</strong> Justizvergütungs- und -<br />

entschädigungsgesetz entsprechend.<br />

[§§ 11 - 15 b] II. Datenerhebung in bestimmten Fällen<br />

NRW PolG § 11 Erhebung von Personaldaten zur Vorbereitung <strong>für</strong> die<br />

Hilfeleistung und <strong>das</strong> Handeln in Gefahrenfällen<br />

Die Polizei kann über<br />

1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt<br />

werden,<br />

2. Ve<strong>ra</strong>ntwortliche <strong>für</strong> Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche<br />

Gefahr ausgehen kann,<br />

3. Ve<strong>ra</strong>ntwortliche <strong>für</strong> gefährdete Anlagen oder Einrichtungen<br />

Namen, Vornamen, akademische G<strong>ra</strong>de, Anschriften, Telefonnummern und<br />

andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die<br />

Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies<br />

zur Vorbereitung <strong>für</strong> die Hilfeleistung und <strong>das</strong> Handeln in Gefahrenfällen<br />

erforderlich ist.<br />

NRW PolG § 12 Identitätsfeststellung<br />

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,<br />

1. zur Abwehr einer Gefahr,<br />

2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, <strong>das</strong>s<br />

a) dort Personen St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung ve<strong>ra</strong>breden,<br />

vorbereiten oder verüben,


) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche<br />

St<strong>ra</strong>fvorschriften verstoßen,<br />

c) sich dort gesuchte St<strong>ra</strong>ftäter verbergen,<br />

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -<br />

einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem<br />

anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe<br />

aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s in oder an<br />

Objekten dieser Art St<strong>ra</strong>ftaten begangen werden sollen, durch die<br />

Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der<br />

Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte<br />

erforderlich ist,<br />

4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um<br />

eine St<strong>ra</strong>ftat nach § 129 a des St<strong>ra</strong>fgesetzbuches, eine der in dieser<br />

Vorschrift genannten St<strong>ra</strong>ftaten oder eine St<strong>ra</strong>ftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des St<strong>ra</strong>fgesetzbuches in<br />

den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des<br />

Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist<br />

nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem<br />

beauft<strong>ra</strong>gten Stelle zulässig, es sei denn, <strong>das</strong>s Gefahr im Verzug vorliegt.<br />

(2) 1 Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen<br />

Maßnahmen treffen. 2 Sie kann die betroffene Person insbesondere<br />

anhalten, sie nach ihren Personalien bef<strong>ra</strong>gen und verlangen, <strong>das</strong>s sie<br />

Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte<br />

Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3 Die betroffene Person kann<br />

festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur<br />

unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4 Unter den<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von<br />

ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.<br />

NRW PolG § 13 Prüfung von Berechtigungsscheinen<br />

Die Polizei kann verlangen, <strong>das</strong>s ein Berechtigungsschein zur Prüfung<br />

ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer<br />

Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid<br />

verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.<br />

NRW PolG § 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen<br />

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn<br />

1. eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht<br />

oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,<br />

2. <strong>das</strong> zur vorbeugenden Bekämpfung von St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich ist, weil<br />

die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit<br />

St<strong>ra</strong>fe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr<br />

der Wiederholung besteht.<br />

(2) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im<br />

Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen<br />

Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach<br />

Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.<br />

(3) Die betroffene Person ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu<br />

belehren, <strong>das</strong>s sie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen


verlangen kann, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> ihre weitere Aufbewahrung<br />

entfallen sind.<br />

(4) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere<br />

1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,<br />

2. die Aufnahme von Lichtbildern,<br />

3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,<br />

4. Messungen.<br />

NRW PolG § 15 Datenerhebung bei öffentlichen Ve<strong>ra</strong>nstaltungen und<br />

Ansammlungen<br />

(1) 1 Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen<br />

Ve<strong>ra</strong>nstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz<br />

unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer<br />

Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern<br />

erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s dabei<br />

St<strong>ra</strong>ftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. 2 Dabei dürfen<br />

auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden,<br />

soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1<br />

durchführen zu können. 3 Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien<br />

suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person<br />

suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der<br />

Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur<br />

Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder<br />

Tatsachen rechtfertigen die Annahme, <strong>das</strong>s die Person künftig St<strong>ra</strong>ftaten<br />

begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung<br />

von St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich.<br />

(2) § 24 Abs. 6 und 7 sowie § 32 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.<br />

NRW PolG § 15 a (weggefallen)<br />

NRW PolG § 15 b Datenerhebung zur Eigensicherung<br />

1 Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 zum<br />

Zwecke der Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen<br />

Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optisch-technischer<br />

Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. 2 Der Einsatz der optischtechnischen<br />

Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen<br />

erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. 3 Die<br />

Bildaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen. 4 Dies gilt<br />

nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten oder<br />

Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. 5 § 24 Abs. 6 und 7 bleibt unberührt.<br />

[§§ 16 - 21] III. Besondere Mittel der Datenerhebung<br />

NRW PolG § 16 Datenerhebung durch Observation<br />

(1) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine<br />

durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen<br />

vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte<br />

Beobachtung (längerfristige Observation)<br />

1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen


des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit einer Person<br />

erforderlich ist,<br />

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s diese<br />

Personen St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie<br />

über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur<br />

vorbeugenden Bekämpfung dieser St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich ist.<br />

2<br />

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen<br />

erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach<br />

Satz 1 durchführen zu können.<br />

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter<br />

angeordnet werden.<br />

(3) 1 Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach<br />

Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten,<br />

sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen<br />

kann. 2 Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen<br />

desselben Sachverhalts ein st<strong>ra</strong>frechtliches Ermittlungsverfahren gegen<br />

die betroffene Person eingeleitet worden ist.<br />

(4) 1 Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1<br />

bis 3 keine Anwendung. 2 Durch eine kurzfristige Observation kann die<br />

Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 4 und 5 genannten<br />

und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der<br />

Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme<br />

die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.<br />

NRW PolG § 17 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz<br />

technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und<br />

Bildaufzeichnungen<br />

(1) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten<br />

Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und<br />

Bildaufzeichnungen<br />

1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit einer Person<br />

erforderlich ist,<br />

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s diese<br />

Personen St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie<br />

über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur<br />

vorbeugenden Bekämpfung dieser St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich ist.<br />

2<br />

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen<br />

erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach<br />

Satz 1 durchführen zu können.<br />

(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von<br />

Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 41<br />

Abs. 1 Satz 2) der betroffenen Person ist nur unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

des Absatzes 1 Nr. 1 zulässig.<br />

(3) 1 Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von<br />

Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen darf nur durch den Behördenleiter


angeordnet werden. 2 Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus<br />

der Wohnung der betroffenen Person durch den verdeckten Einsatz der in<br />

Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur durch den Richter<br />

angeordnet werden. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den<br />

Behördenleiter angeordnet werden. 4 Eine richterliche Entscheidung ist<br />

unverzüglich herbeizuführen. 5 Zuständig ist <strong>das</strong> Amtsgericht, in dessen<br />

Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 6 Für <strong>das</strong> Verfahren gelten die<br />

Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit entsprechend.<br />

(4) 1 Wenn <strong>das</strong> technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und<br />

Bildaufzeichnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen<br />

Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird, kann die<br />

Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder einen<br />

von ihnen beauft<strong>ra</strong>gten Beamten angeordnet werden. 2 Eine anderweitige<br />

Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der<br />

St<strong>ra</strong>fverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor<br />

die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr<br />

im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.<br />

3<br />

Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind<br />

unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. 4 § 24 Abs. 7<br />

sowie § 32 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

(5) 1 Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach<br />

Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten,<br />

sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen<br />

kann. 2 Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen<br />

desselben Sachverhalts ein st<strong>ra</strong>frechtliches Ermittlungsverfahren gegen<br />

die betroffene Person eingeleitet worden ist.<br />

(6) Bildaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät<br />

angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich<br />

die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es<br />

sei denn, sie werden zur Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten benötigt.<br />

NRW PolG § 18 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz<br />

technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen<br />

Wortes<br />

(1) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten<br />

Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des<br />

gesprochenen Wortes<br />

1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit einer Person<br />

erforderlich ist,<br />

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s diese<br />

Personen St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie<br />

über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur<br />

vorbeugenden Bekämpfung dieser St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich ist.<br />

2 Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen<br />

erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach<br />

Satz 1 durchführen zu können.


(2) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen<br />

des gesprochenen Wortes in oder aus der Wohnung (§ 41 Abs. 1 Satz 2)<br />

der betroffenen Person ist nur unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1<br />

Nr. 1 zulässig.<br />

(3) 1 Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen<br />

des gesprochenen Wortes darf nur durch die Behördenleiterin oder den<br />

Behördenleiter angeordnet werden. 2 Die Erhebung personenbezogener<br />

Daten in oder aus der Wohnung der betroffenen Person durch den<br />

verdeckten Einsatz der in Satz 1 genannten technischen Mittel darf nur<br />

durch den Richter angeordnet werden. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die<br />

Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet<br />

werden. 4 Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen.<br />

5<br />

Zuständig ist <strong>das</strong> Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren<br />

Sitz hat. 6 Für <strong>das</strong> Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.<br />

(4) 1 Wenn <strong>das</strong> technische Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des<br />

gesprochenen Wortes ausschließlich zum Schutz der bei einem<br />

polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird,<br />

kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter<br />

oder einen von ihnen beauft<strong>ra</strong>gten Beamten angeordnet werden. 2 Eine<br />

anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum<br />

Zwecke der St<strong>ra</strong>fverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig,<br />

wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist;<br />

bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich<br />

nachzuholen. 3 Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet<br />

werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen.<br />

4<br />

§ 24 Abs. 7 sowie § 32 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.<br />

(5) 1 Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach<br />

Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten,<br />

sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen<br />

kann. 2 Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen<br />

desselben Sachverhalts ein st<strong>ra</strong>frechtliches Ermittlungsverfahren gegen<br />

die betroffene Person eingeleitet worden ist.<br />

(6) Aufzeichnungen des gesprochenen Wortes, die mit einem selbsttätigen<br />

Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen<br />

betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind<br />

unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von<br />

St<strong>ra</strong>ftaten benötigt.<br />

NRW PolG § 19 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren<br />

Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist<br />

(1) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von<br />

Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,<br />

1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit einer Person<br />

erforderlich ist,<br />

2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s diese<br />

Personen St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie


über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur<br />

vorbeugenden Bekämpfung dieser St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich ist.<br />

2 Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen<br />

erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach<br />

Satz 1 durchführen zu können.<br />

(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten<br />

nicht bekannt ist, darf nur durch die Behördenleiterin oder den<br />

Behördenleiter oder einen von ihnen beauft<strong>ra</strong>gten Beamten angeordnet<br />

werden.<br />

(3) 1 Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach<br />

Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten,<br />

sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen<br />

kann. 2 Eine Unterrichtung über den Einsatz von Personen, deren<br />

Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, kann<br />

unterbleiben, wenn der weitere Einsatz dieser Personen oder Leib oder<br />

Leben einer Person dadurch gefährdet wird. 3 Eine Unterrichtung durch die<br />

Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein<br />

st<strong>ra</strong>frechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person<br />

eingeleitet worden ist.<br />

NRW PolG § 20 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler<br />

(1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm<br />

verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter<br />

Ermittler), personenbezogene Daten über die in den §§ 4 und 5<br />

genannten und andere Personen erheben, wenn<br />

1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder<br />

Freiheit einer Person erforderlich ist,<br />

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher<br />

Bedeutung begangen werden sollen, und dies zur vorbeugenden<br />

Bekämpfung dieser St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich ist.<br />

(2) 1 Soweit es <strong>für</strong> den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende<br />

unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder<br />

verändert werden. 2 Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur<br />

Erfüllung seines Auft<strong>ra</strong>ges am Rechtsverkehr teilnehmen.<br />

(3) 1 Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis der<br />

berechtigten Person deren Wohnung betreten. 2 Das Einverständnis darf<br />

nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes<br />

Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3 Im Übrigen<br />

richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem<br />

Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.<br />

(4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch die<br />

Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden.<br />

(5) 1 Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach<br />

Abschluss des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers hierüber durch die<br />

Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der<br />

Maßnahme erfolgen kann. 2 Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn<br />

dadurch der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers oder Leib oder<br />

Leben einer Person gefährdet wird. 3 Eine Unterrichtung durch die Polizei


unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein st<strong>ra</strong>frechtliches<br />

Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist.<br />

NRW PolG § 21 Polizeiliche Beobachtung<br />

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien<br />

einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten<br />

K<strong>ra</strong>ftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern<br />

(Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn<br />

1. die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen<br />

St<strong>ra</strong>ftaten erwarten lässt, <strong>das</strong>s sie auch künftig St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher<br />

Bedeutung begehen wird,<br />

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s die Person St<strong>ra</strong>ftaten von<br />

erheblicher Bedeutung begehen wird,<br />

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich ist.<br />

(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder<br />

eingesetzten K<strong>ra</strong>ftfahrzeuges können Erkenntnisse über <strong>das</strong> Antreffen<br />

sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die<br />

ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden.<br />

(3) 1 Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den<br />

Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist <strong>das</strong> Amtsgericht, in dessen<br />

Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 3 Für <strong>das</strong> Verfahren gelten die<br />

Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit entsprechend. 4 Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr<br />

zu befristen. 5 Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist<br />

zulässig, soweit die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen.<br />

6<br />

Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der<br />

ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Anordnung noch bestehen. 7 Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig<br />

zu machen.<br />

(4) 1 Die betroffene Person ist nach Beendigung der Ausschreibung zur<br />

Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die<br />

Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der<br />

Maßnahme erfolgen kann. 2 Die Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt,<br />

wenn wegen desselben Sachverhalts ein st<strong>ra</strong>frechtliches<br />

Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist.<br />

[§§ 22 - 25] Zweiter Titel Datenspeicherung, Datenveränderung und<br />

Datennutzung<br />

NRW PolG § 22 Allgemeine Regeln über die Dauer der<br />

Datenspeicherung<br />

1 Die Dauer der Speicherung ist auf <strong>das</strong> erforderliche Maß zu beschränken.<br />

2 Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens<br />

überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin<br />

erforderlich ist (Prüfungstermine). 3 Für nichtautomatisierte Dateien und Akten<br />

sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. 4 Dabei sind der<br />

Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu<br />

berücksichtigen. 5 Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen <strong>für</strong> die in<br />

Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von


Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag<br />

der ersten Speicherung.<br />

NRW PolG § 23 Zweckbindung bei der Datenspeicherung,<br />

Datenveränderung und Datennutzung<br />

(1) 1 Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck<br />

erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. 2 Die Nutzung sowie die<br />

weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen Zweck sind<br />

jedoch zulässig, soweit die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck<br />

erheben darf. 3 Satz 2 gilt nicht <strong>für</strong> die nach § 11 erhobenen Daten.<br />

(2) 1 Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert,<br />

muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben<br />

zugrundeliegenden Informationen vorhanden sind. 2 Wertende Angaben<br />

dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar<br />

durch automatisierte Datenve<strong>ra</strong>rbeitung gewonnen wurden.<br />

NRW PolG § 24 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten<br />

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten<br />

oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur<br />

Vorgangsverwaltung erforderlich ist.<br />

(2) 1 Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten<br />

gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr<br />

(§ 1 Abs. 1) speichern, verändern und nutzen. 2 Eine suchfähige<br />

Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist nur über Personen<br />

zulässig, gegen die ein st<strong>ra</strong>frechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet<br />

worden ist. 3 Die nach § 22 festzulegenden Prüfungstermine dürfen <strong>für</strong><br />

Daten nach Satz 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf<br />

Jahre nicht überschreiten. 4 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem <strong>das</strong><br />

letzte Ereignis eingetreten ist, <strong>das</strong> zur Speicherung der Daten geführt hat,<br />

jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer<br />

Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung<br />

verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 5 Ist der Verdacht<br />

der St<strong>ra</strong>ftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem<br />

Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen<br />

Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu<br />

vernichten.<br />

(3) 1 Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der<br />

Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die<br />

Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne<br />

Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. 2 Von der<br />

Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, <strong>das</strong>s die<br />

Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Kind führt.<br />

(4) 1 Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s sie künftig St<strong>ra</strong>ftaten begehen wird, sowie<br />

über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten<br />

suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur<br />

vorbeugenden Bekämpfung von St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung<br />

erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur <strong>für</strong> die Dauer eines Jahres


gespeichert werden. 3 Die Speicherung <strong>für</strong> jeweils ein weiteres Jahr ist<br />

zulässig, soweit die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen,<br />

jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht<br />

überschreiten. 4 Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft die<br />

Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder ein von ihm beauft<strong>ra</strong>gter<br />

Beamter.<br />

(5) 1 Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger<br />

aufzeichnen. 2 Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig,<br />

soweit die Aufzeichnung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich<br />

ist. 3 Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es<br />

sei denn, sie werden zur Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten benötigt oder<br />

Tatsachen rechtfertigen die Annahme, <strong>das</strong>s die anrufende Person<br />

St<strong>ra</strong>ftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden<br />

Bekämpfung von St<strong>ra</strong>ftaten erforderlich.<br />

(6) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen<br />

Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu<br />

anonymisieren.<br />

(7) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und<br />

Fortbildung nutzen. 2 Die personenbezogenen Daten sind zu<br />

anonymisieren. 3 Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem<br />

Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten<br />

Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht<br />

offensichtlich überwiegen.<br />

NRW PolG § 25 Datenabgleich<br />

(1) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4 und 5<br />

genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen.<br />

2<br />

Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur<br />

abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s dies zur<br />

Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. 3 Die<br />

Polizei kann ferner rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem<br />

Fahndungsbestand abgleichen.<br />

(2) Wird die betroffene Person zur Durchführung einer nach einer anderen<br />

Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der<br />

Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser<br />

Maßnahme vorgenommen werden, darf die betroffene Person weiterhin <strong>für</strong><br />

den Zeit<strong>ra</strong>um angehalten werden, der regelmäßig <strong>für</strong> die Durchführung<br />

eines Datenabgleichs notwendig ist.<br />

Dritter Titel Datenübermittlung<br />

[§ 26] I. Allgemeine Regeln der Datenübermittlung<br />

NRW PolG § 26 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung<br />

(1) 1 Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden,<br />

zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind. 2 Abweichend hiervon<br />

kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies<br />

1. durch Gesetz zugelassen ist,<br />

2. zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und der Empfänger die Daten


auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.<br />

3<br />

Die nach § 24 Abs. 4 gespeicherten Daten dürfen nur an Polizeibehörden<br />

übermittelt werden.<br />

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen<br />

Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht<br />

übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur<br />

zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen<br />

Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.<br />

(3) 1 Die Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die Übermittlung trägt die übermittelnde<br />

Polizeibehörde. 2 Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. 3 Erfolgt<br />

die Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens des Empfängers, hat<br />

dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen<br />

Angaben zu machen. 4 Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen<br />

öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob <strong>das</strong><br />

Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im<br />

Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.<br />

5<br />

Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.<br />

(4) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem<br />

sie ihm übermittelt worden sind. 2 Ausländische öffentliche Stellen, überund<br />

zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des<br />

öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen.<br />

[§§ 27 - 29] II. Datenübermittlung durch die Polizei<br />

NRW PolG § 27 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden<br />

(1) 1 Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt<br />

werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Eine<br />

Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt<br />

oder gespeichert worden sind, ist zulässig, soweit die Daten auch zu<br />

diesem Zweck erhoben werden dürfen. 3 Satz 2 gilt nicht <strong>für</strong> die nach § 11<br />

erhobenen Daten.<br />

(2) 1 Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu<br />

bestimmen, <strong>das</strong>s die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 an<br />

Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies<br />

wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der<br />

polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist und kein<br />

Grund zu der Annahme besteht, <strong>das</strong>s die Daten von den ausländischen<br />

Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes,<br />

insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungsoder<br />

Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung<br />

verwandt werden. 2 § 28 bleibt unberührt.


NRW PolG § 28 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an<br />

ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche<br />

Stellen<br />

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an öffentliche<br />

Stellen sowie an ausländische öffentliche und an über- und<br />

zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erforderlich ist.<br />

(2) Die Polizei kann von sich aus anderen <strong>für</strong> die Gefahrenabwehr zuständigen<br />

öffentlichen Stellen bei ihr vorhandene personenbezogene Daten<br />

übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Aufgabenerfüllung des<br />

Empfängers <strong>für</strong> den Bereich der Gefahrenabwehr erforderlich erscheint.<br />

(3) Die Polizei kann auf Ersuchen personenbezogene Daten an öffentliche<br />

Stellen übermitteln, soweit dies<br />

1. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger,<br />

2. in besonders gelagerten Einzelfällen zur Wahrnehmung einer sonstigen<br />

Gefahrenabweh<strong>ra</strong>ufgabe durch den Empfänger,<br />

3. zur Abwehr erheblicher Nachteile <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gemeinwohl oder zur Abwehr<br />

einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person<br />

erforderlich ist.<br />

(4) 1 Die Polizei kann personenbezogene Daten auf Ersuchen an ausländische<br />

öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen<br />

übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den<br />

Empfänger erforderlich ist. 2 Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit<br />

Grund zu der Annahme besteht, <strong>das</strong>s dadurch gegen den Zweck eines<br />

deutschen Gesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur<br />

Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur<br />

Löschungsverpflichtung verstoßen wird, oder schutzwürdige Belange der<br />

betroffenen Person beeinträchtigt werden.<br />

NRW PolG § 29 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen<br />

außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder<br />

Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies<br />

1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben,<br />

2. zur Abwehr erheblicher Nachteile <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gemeinwohl oder zur Abwehr<br />

einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person<br />

erforderlich ist.<br />

(2) Die Polizei kann auf Ant<strong>ra</strong>g von Personen oder Stellen außerhalb des<br />

öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit die<br />

oder der Auskunftsbegehrende<br />

1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten<br />

glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt,<br />

2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, <strong>das</strong>s die<br />

Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in<br />

Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.


[§ 30] III. Datenübermittlung an die Polizei<br />

NRW PolG § 30 Datenübermittlung an die Polizei<br />

(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,<br />

von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn<br />

dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.<br />

(2) 1 Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von<br />

personenbezogenen Daten stellen, soweit die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Datenerhebung vorliegen. 2 Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die<br />

Zulässigkeit der Datenübermittlung. 3 Wenn gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist, prüft sie nur, ob <strong>das</strong> Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der<br />

Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der<br />

Rechtmäßigkeit des Ersuchens. 4 Die Polizei hat die zur Prüfung<br />

erforderlichen Angaben zu machen. 5 Die ersuchte öffentliche Stelle hat<br />

die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(3) Die Polizei kann an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und<br />

zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von<br />

personenbezogenen Daten stellen, soweit die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

[§ 31] IV. Rasterfahndung<br />

NRW PolG § 31 Rasterfahndung<br />

(1) 1 Die Polizei kann von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des<br />

öffentlichen Bereichs die Übermittlung von personenbezogenen Daten<br />

einer unbestimmten Anzahl von Personen, die bestimmte, auf Verursacher<br />

einer Gefahr im Sinne des § 4 vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale<br />

erfüllen, zum Zwecke des maschinellen Abgleichs mit anderen<br />

Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr <strong>für</strong> den<br />

Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines <strong>Land</strong>es oder <strong>für</strong> Leib,<br />

Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung). 2 Der<br />

Datenabgleich soll den Ausschluss von Personen bezwecken; er kann auch<br />

der Ermittlung eines Verdachts gegen Personen als mögliche Verursacher<br />

einer Gefahr sowie der Feststellung gefahrenverstärkender Eigenschaften<br />

dieser Personen dienen. 3 Die Polizei kann zur Ergänzung unvollständig<br />

übermittelter Daten die erforderlichen Datenerhebungen auch bei anderen<br />

Stellen durchführen und die übermittelten Datenträger zur Ermöglichung<br />

des maschinellen Abgleichs technisch aufbereiten.<br />

(2) 1 Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der<br />

Geburt sowie andere <strong>für</strong> den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken; es<br />

darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufsoder<br />

besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. 2 Von<br />

Übermittlungsersuchen nicht erfasste personenbezogene Daten dürfen<br />

übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten<br />

oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine<br />

Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten<br />

dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.


(3) 1 Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, <strong>das</strong>s er nicht<br />

erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit<br />

der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu<br />

löschen und die Akten, soweit sie nicht <strong>für</strong> ein mit dem Sachverhalt<br />

zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. 2 Über<br />

die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. 3 Diese<br />

Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und<br />

organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,<br />

<strong>das</strong> dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten<br />

nach Satz 1 folgt, zu vernichten.<br />

(4) 1 Die Maßnahme darf nur auf Ant<strong>ra</strong>g der Behördenleiterin oder des<br />

Behördenleiters durch den Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist <strong>das</strong><br />

Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 3 Für <strong>das</strong><br />

Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.<br />

(5) 1 Personen, gegen die nach Abschluss der Rasterfahndung weitere<br />

Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu<br />

unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren<br />

Datennutzung erfolgen kann. 2 Die Unterrichtung durch die Polizei<br />

unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein st<strong>ra</strong>frechtliches<br />

Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist.<br />

[§ 32] Vierter Titel Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten<br />

NRW PolG § 32 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten<br />

(1) 1 Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.<br />

2<br />

Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter<br />

Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem<br />

Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.<br />

(2) 1 In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die<br />

dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten sind zu<br />

löschen oder zu vernichten, wenn<br />

1. dies durch dieses Gesetz bestimmt ist,<br />

2. die Speicherung nicht zulässig ist,<br />

3. bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus<br />

Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, <strong>das</strong>s die Daten <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich<br />

sind.<br />

2<br />

In Dateien nicht suchfähig gespeicherte Daten sind unter den<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung<br />

festgestellt wird. 3 Die nach Satz 1 Nr. 3 vorzunehmende<br />

Aktenvernichtung ist nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte <strong>für</strong> die<br />

Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, <strong>das</strong>s die<br />

betroffene Person die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die<br />

weitere Speicherung sie in unangemessener Weise beeinträchtigt. 4 Soweit<br />

hiernach eine Vernichtung nicht in Bet<strong>ra</strong>cht kommt, sind die Daten zu<br />

sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.<br />

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Akten sind nach Ablauf der<br />

jeweiligen Aufbewahrungsfrist zu vernichten.


(4) Stellt die Polizei fest, <strong>das</strong>s unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu<br />

löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist dem<br />

Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, die<br />

Mitteilung ist <strong>für</strong> die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht<br />

oder nicht mehr von Bedeutung.<br />

(5) 1 Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn<br />

1. Grund zu der Annahme besteht, <strong>das</strong>s schutzwürdige Belange der<br />

betroffenen Person beeinträchtigt werden,<br />

2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,<br />

3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.<br />

2<br />

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk<br />

zu versehen. 3 Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder<br />

sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. 4 Im Falle<br />

des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong>.<br />

(6) Anstelle der Löschung oder Vernichtung sind die Datenträger oder die<br />

Akten an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit archivrechtliche Regelungen<br />

dies vorsehen.<br />

[§ 33] Fünfter Titel Sicherung des Datenschutzes<br />

NRW PolG § 33 Errichtung von Dateien, Umfang der<br />

Dateibeschreibung, Freigabe von Prog<strong>ra</strong>mmen, automatisiertes<br />

Abrufverfahren<br />

(1) 1 Die Errichtung von Dateien ist auf <strong>das</strong> erforderliche Maß zu beschränken.<br />

2<br />

In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung<br />

oder Änderung zu prüfen.<br />

(2) In dem nach § 8 des Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zu<br />

erstellenden Verfahrensverzeichnis sind die durch dieses Gesetz<br />

vorgeschriebenen Löschungstermine oder die gemäß den §§ 22 und 24<br />

Abs. 2 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen<br />

aufzuführen.<br />

(3) Ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 des Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> ist auch zu erstellen, wenn die Polizei personenbezogene Daten<br />

in einer automatisierten polizeilichen Verbunddatei speichert, die über <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> hinausgeht.<br />

(4) Über die Freigabe von Prog<strong>ra</strong>mmen zur Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener<br />

Daten auf zent<strong>ra</strong>len oder dezent<strong>ra</strong>len Datenve<strong>ra</strong>rbeitungsanlagen<br />

entscheidet der Innenminister oder eine von diesem beauft<strong>ra</strong>gte Stelle.<br />

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, <strong>das</strong> die Übermittlung<br />

personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch<br />

Abruf ermöglicht, ist unter den Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 9 des<br />

Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zulässig; der Abruf darf nur<br />

Polizeibehörden gestattet werden.<br />

(6) Die Polizeibehörden sind befugt, personenbezogene Daten in<br />

gemeinsamen Dateien mit den Polizeibehörden des Bundes und der<br />

Länder und anderen Sicherheitsbehörden zu ve<strong>ra</strong>rbeiten, wenn besondere


undesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften Anlass, Umfang und<br />

sonstige datenschutzrechtliche Anforderungen regeln.<br />

[§§ 34 - 34 a] Dritter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Platzverweisung,<br />

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher<br />

Gewalt<br />

NRW PolG § 34 Platzverweisung<br />

(1) 1 Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von<br />

einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend <strong>das</strong> Betreten eines Ortes<br />

verbieten. 2 Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person<br />

angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder<br />

Rettungsdiensten behindert.<br />

(2) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, <strong>das</strong>s eine Person in einem<br />

bestimmten örtlichen Bereich eine St<strong>ra</strong>ftat begehen oder zu ihrer<br />

Begehung beit<strong>ra</strong>gen wird, kann ihr <strong>für</strong> eine bestimmte Zeit verboten<br />

werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei<br />

denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen<br />

wahr. 2 Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet<br />

oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. 3 Die Maßnahme ist zeitlich<br />

und örtlich auf den zur Verhütung der St<strong>ra</strong>ftat erforderlichen Umfang zu<br />

beschränken. 4 Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.<br />

NRW PolG § 34 a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum<br />

Schutz vor häuslicher Gewalt<br />

(1) 1 Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden<br />

gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person<br />

aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren<br />

unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen<br />

Bereich untersagen. 2 Der räumliche Bereich, auf den sich<br />

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem<br />

Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu<br />

bestimmen und genau zu bezeichnen. 3 In besonders begründeten<br />

Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und<br />

Nebenräume beschränkt werden.<br />

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen<br />

Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu<br />

geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs<br />

mitzunehmen.<br />

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine<br />

zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen<br />

behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer<br />

Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.<br />

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beant<strong>ra</strong>gung<br />

zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Be<strong>ra</strong>tungsangebote zu<br />

informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, <strong>für</strong> diese Aufgabe<br />

qualifizierter Be<strong>ra</strong>tungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch<br />

Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen


Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher<br />

bezeichneten Be<strong>ra</strong>tungseinrichtung zu ermöglichen.<br />

(5) 1 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des<br />

Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht<br />

die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer<br />

festlegt. 2 Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß<br />

Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Ant<strong>ra</strong>g auf zivilrechtlichen Schutz mit<br />

dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die<br />

Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß<br />

Satz 1 verfügten Maßnahmen. 3 Die §§ 48, 49 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.<br />

(6) 1 Das Gericht hat der Polizei die Beant<strong>ra</strong>gung zivilrechtlichen Schutzes<br />

sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen;<br />

die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz<br />

bleiben unberührt. 2 Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene<br />

Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in<br />

Kenntnis zu setzen.<br />

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während<br />

seiner Geltung zu überprüfen.<br />

[§§ 35 - 38] Vierter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Gewahrsam<br />

NRW PolG § 35 Gewahrsam<br />

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn<br />

1. <strong>das</strong> zum Schutz der Person gegen eine Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben<br />

erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die<br />

freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser<br />

Lage befindet,<br />

2. <strong>das</strong> unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder<br />

Fortsetzung einer St<strong>ra</strong>ftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher<br />

Bedeutung <strong>für</strong> die Allgemeinheit zu verhindern,<br />

3. <strong>das</strong> unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen,<br />

4. <strong>das</strong> unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein<br />

Rückkehrverbot nach § 34 a durchzusetzen,<br />

5. <strong>das</strong> unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine<br />

Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.<br />

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten<br />

entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten<br />

oder dem Jugendamt zuzuführen.<br />

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft,<br />

Freiheitsst<strong>ra</strong>fen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und<br />

Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der<br />

Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt<br />

zurückbringen.


NRW PolG § 36 Richterliche Entscheidung<br />

(1) 1 Wird eine Person auf Grund von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 oder<br />

§ 35 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche<br />

Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung<br />

herbeizuführen. 2 Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf<br />

es nicht, wenn anzunehmen ist, <strong>das</strong>s die Entscheidung des Richters erst<br />

nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.<br />

(2) 1 Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist <strong>das</strong> Amtsgericht zuständig, in<br />

dessen Bezirk die Person festgehalten wird. 2 Das Verfahren richtet sich<br />

nach den Vorschriften des Gesetzes über <strong>das</strong> gerichtliche Verfahren bei<br />

Freiheitsentziehungen.<br />

NRW PolG § 37 Behandlung festgehaltener Personen<br />

(1) Wird eine Person auf Grund von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 35<br />

festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben.<br />

(2) 1 Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen<br />

Angehörigen oder eine Person ihres Vert<strong>ra</strong>uens zu benachrichtigen, soweit<br />

dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird.<br />

2<br />

Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen<br />

Freiheitsentziehung. 3 Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen,<br />

wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach<br />

Satz 1 Geb<strong>ra</strong>uch zu machen und die Benachrichtigung ihrem<br />

mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 4 Ist die festgehaltene Person<br />

minderjährig oder ist <strong>für</strong> sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein<br />

Betreuer bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu<br />

benachrichtigen, dem die Sorge <strong>für</strong> die Person obliegt. 5 Dies gilt auch,<br />

wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />

(3) 1 Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre<br />

Einwilligung nicht in demselben Raum mit St<strong>ra</strong>f- oder<br />

Untersuchungsgefangenen untergeb<strong>ra</strong>cht werden. 2 Männer und F<strong>ra</strong>uen<br />

sollen getrennt untergeb<strong>ra</strong>cht werden. 3 Der festgehaltenen Person dürfen<br />

nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der<br />

Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.<br />

NRW PolG § 38 Dauer der Freiheitsentziehung<br />

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,<br />

1. sobald der Grund <strong>für</strong> die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,<br />

2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche<br />

Entscheidung <strong>für</strong> unzulässig erklärt wird,<br />

3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,<br />

wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines<br />

anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.<br />

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf<br />

die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.


Fünfter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Durchsuchung<br />

[§ 39] Erster Titel Durchsuchung von Personen<br />

NRW PolG § 39 Durchsuchung von Personen<br />

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person<br />

durchsuchen, wenn<br />

1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten<br />

werden kann,<br />

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s sie Sachen mit sich führt,<br />

die sichergestellt werden dürfen,<br />

3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,<br />

4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Orte aufhält,<br />

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen<br />

unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,<br />

<strong>das</strong>s in oder an Objekten dieser Art St<strong>ra</strong>ftaten begangen werden sollen,<br />

durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.<br />

(2) 1 Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder<br />

anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen<br />

gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn <strong>das</strong><br />

nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines<br />

Dritten gegen eine Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben erforderlich ist. 2 Dasselbe<br />

gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder<br />

zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort geb<strong>ra</strong>cht werden<br />

soll.<br />

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten<br />

durchsucht werden; <strong>das</strong> gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum<br />

Schutz gegen eine Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben erforderlich ist.<br />

[§ 40] Zweiter Titel Durchsuchung von Sachen<br />

NRW PolG § 40 Durchsuchung von Sachen<br />

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache<br />

durchsuchen, wenn<br />

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 39 durchsucht werden<br />

darf,<br />

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s sich in ihr eine Person<br />

befindet, die<br />

a) in Gewahrsam genommen werden darf,<br />

b) widerrechtlich festgehalten wird oder<br />

c) hilflos ist,<br />

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s sich in ihr eine andere Sache<br />

befindet, die sichergestellt werden darf,<br />

4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Orte befindet,<br />

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen<br />

unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s<br />

in oder an Objekten dieser Art St<strong>ra</strong>ftaten begangen werden sollen, durch die<br />

Personen oder diese Objekte gefährdet sind,


6. es sich um ein <strong>Land</strong>-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich<br />

eine Person befindet, deren Identität nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt<br />

werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug<br />

enthaltenen Sachen erstrecken.<br />

(2) 1 Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen<br />

Gewalt <strong>das</strong> Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so sollen sein<br />

Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3 Dem Inhaber<br />

der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die<br />

Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.<br />

[§§ 41 - 42] Dritter Titel Betreten und Durchsuchung von Wohnungen<br />

NRW PolG § 41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen<br />

(1) 1 Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten<br />

und durchsuchen, wenn<br />

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s sich in ihr eine Person<br />

befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam<br />

genommen werden darf,<br />

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s sich in ihr eine Sache<br />

befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,<br />

3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder<br />

Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,<br />

4. <strong>das</strong> zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder<br />

Freiheit einer Person oder <strong>für</strong> Sachen von bedeutendem Wert erforderlich<br />

ist.<br />

2<br />

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebsund<br />

Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.<br />

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der St<strong>ra</strong>fprozessordnung) ist <strong>das</strong><br />

Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des<br />

Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig.<br />

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit<br />

betreten werden, wenn<br />

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s<br />

a) dort Personen St<strong>ra</strong>ftaten von erheblicher Bedeutung ve<strong>ra</strong>breden,<br />

vorbereiten oder verüben,<br />

b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche<br />

St<strong>ra</strong>fvorschriften verstoßen,<br />

c) sich dort gesuchte St<strong>ra</strong>ftäter verbergen,<br />

2. sie der Prostitution dienen.<br />

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und<br />

Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren<br />

und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen,<br />

können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der<br />

Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.<br />

NRW PolG § 42 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen<br />

(1) 1 Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den<br />

Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist <strong>das</strong> Amtsgericht, in dessen<br />

Bezirk die Wohnung liegt. 3 Für <strong>das</strong> Verfahren gelten die Vorschriften des


Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber <strong>das</strong><br />

Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein<br />

Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar<br />

zuzuziehen.<br />

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der<br />

Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck<br />

der Maßnahmen nicht gefährdet wird.<br />

(4) 1 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie muss die<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und<br />

<strong>das</strong> Ergebnis der Durchsuchung enthalten. 3 Die Niederschrift ist von<br />

einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der<br />

zugezogenen Person zu unterzeichnen. 4 Wird die Unterschrift verweigert,<br />

so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5 Dem Wohnungsinhaber oder<br />

seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift<br />

auszuhändigen.<br />

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift<br />

nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie<br />

den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person<br />

lediglich die Durchsuchung unter Angabe der ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Dienststelle<br />

sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.<br />

(6) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

[§§ 43 - 46] Sechster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Sicherstellung und Verwahrung<br />

NRW PolG § 43 Sicherstellung<br />

Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,<br />

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,<br />

2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen<br />

Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,<br />

3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder<br />

anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet<br />

werden kann, um<br />

a) sich zu töten oder zu verletzen,<br />

b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,<br />

c) fremde Sachen zu beschädigen oder<br />

d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.<br />

NRW PolG § 44 Verwahrung<br />

(1) 1 Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2 Läßt die<br />

Beschaffenheit der Sachen <strong>das</strong> nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei<br />

der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise<br />

aufzubewahren oder zu sichern. 3 In diesem Falle kann die Verwahrung<br />

auch einem Dritten übert<strong>ra</strong>gen werden.<br />

(2) 1 Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den<br />

Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen<br />

bezeichnet. 2 Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung


nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift<br />

aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht<br />

ausgestellt worden ist. 3 Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber<br />

der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.<br />

(3) 1 Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach<br />

Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. 2 Das gilt nicht, wenn die<br />

Sache durch den Dritten auf Verlangen einer berechtigten Person verwahrt<br />

wird.<br />

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, <strong>das</strong>s<br />

Verwechslungen vermieden werden.<br />

NRW PolG § 45 Verwertung, Vernichtung<br />

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn<br />

1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,<br />

2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen<br />

Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,<br />

3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, <strong>das</strong>s<br />

weitere Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,<br />

4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person<br />

he<strong>ra</strong>usgegeben werden kann, ohne <strong>das</strong>s die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der<br />

Sicherstellung erneut eintreten würden,<br />

5. die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ausreichend<br />

bemessenen Frist abholt, obwohl ihr eine Mitteilung über die Frist mit dem<br />

Hinweis zugestellt worden ist, <strong>das</strong>s die Sache verwertet wird, wenn sie<br />

nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.<br />

(2) 1 Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein<br />

Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.<br />

2 3<br />

Die Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Zeit und<br />

Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der<br />

Zweck der Maßnahme es erlauben.<br />

(3) 1 Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 2 Bleibt die<br />

Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder<br />

würden die Kosten der Versteigerung vo<strong>ra</strong>ussichtlich den zu erwartenden<br />

Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 3 Der<br />

Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4 Lässt sich innerhalb<br />

angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem<br />

gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.<br />

(4) 1 Sichergestellte Sachen können unb<strong>ra</strong>uchbar gemacht oder vernichtet<br />

werden, wenn<br />

1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung<br />

berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen<br />

würden,<br />

2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.<br />

2<br />

Absatz 2 gilt sinngemäß.


NRW PolG § 46 He<strong>ra</strong>usgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses,<br />

Kosten<br />

(1) 1 Sobald die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Sicherstellung weggefallen sind, sind<br />

die Sachen an diejenige Person he<strong>ra</strong>uszugeben, bei der sie sichergestellt<br />

worden sind. 2 Ist die He<strong>ra</strong>usgabe an sie nicht möglich, können die Sachen<br />

an eine andere Person he<strong>ra</strong>usgegeben werden, die ihre Berechtigung<br />

glaubhaft macht. 3 Die He<strong>ra</strong>usgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch<br />

erneut die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> eine Sicherstellung eintreten würden.<br />

(2) 1 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös he<strong>ra</strong>uszugeben. 2 Ist<br />

eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der<br />

Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.<br />

3<br />

Der Anspruch auf He<strong>ra</strong>usgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf<br />

des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.<br />

(3) 1 Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 4<br />

oder 5 Ve<strong>ra</strong>ntwortlichen zur Last. 2 Mehrere Ve<strong>ra</strong>ntwortliche haften als<br />

Gesamtschuldner. 3 § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet<br />

Anwendung. 4 Die He<strong>ra</strong>usgabe der Sache kann von der Zahlung der<br />

Kosten abhängig gemacht werden. 5 Ist eine Sache verwertet worden,<br />

können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.<br />

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.<br />

[§§ 47 - 49] Dritter Abschnitt Vollzugshilfe<br />

NRW PolG § 47 Vollzugshilfe<br />

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn<br />

unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht<br />

über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen<br />

nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.<br />

(2) 1 Die Polizei ist nur <strong>für</strong> die Art und Weise der Durchführung ve<strong>ra</strong>ntwortlich.<br />

2<br />

Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.<br />

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.<br />

NRW PolG § 48 Verfahren<br />

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und<br />

die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.<br />

(2) 1 In Eilfällen kann <strong>das</strong> Ersuchen formlos gestellt werden. 2 Es ist jedoch auf<br />

Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.<br />

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu<br />

verständigen.<br />

NRW PolG § 49 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung<br />

(1) Hat <strong>das</strong> Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist<br />

auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der<br />

Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.<br />

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei<br />

die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde


diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht<br />

unverzüglich nachträglich beant<strong>ra</strong>gt.<br />

(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.<br />

Vierter Abschnitt Zwang<br />

[§§ 50 - 56] Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Erzwingung von Handlungen,<br />

Duldungen und Unterlassungen<br />

NRW PolG § 50 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges<br />

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf<br />

Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln<br />

durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein<br />

Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.<br />

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vo<strong>ra</strong>usgehenden Verwaltungsakt<br />

angewendet werden, wenn <strong>das</strong> zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr<br />

notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den<br />

§§ 4 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg<br />

versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.<br />

NRW PolG § 51 Zwangsmittel<br />

(1) Zwangsmittel sind<br />

1. Ersatzvornahme (§ 52),<br />

2. Zwangsgeld (§ 53),<br />

3. unmittelbarer Zwang (§ 55).<br />

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 56 und 61 anzudrohen.<br />

(3) 1 Die Zwangsmittel können auch neben einer St<strong>ra</strong>fe oder Geldbuße<br />

angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der<br />

Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.<br />

2<br />

Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann <strong>das</strong> Zwangsgeld<br />

<strong>für</strong> jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.<br />

NRW PolG § 52 Ersatzvornahme<br />

(1) 1 Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme<br />

durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so<br />

kann die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst<br />

ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauft<strong>ra</strong>gen. 2 § 77 des<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet Anwendung.<br />

(2) 1 Es kann bestimmt werden, <strong>das</strong>s die betroffene Person die<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im vo<strong>ra</strong>us zu zahlen hat.<br />

2<br />

Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme oder die<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht<br />

fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben<br />

werden. 3 Die Beitreibung der vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald<br />

die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.


NRW PolG § 53 Zwangsgeld<br />

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens<br />

zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.<br />

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine<br />

angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.<br />

(3) 1 Zahlt die betroffene Person <strong>das</strong> Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es<br />

im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 2 Die Beitreibung<br />

unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt<br />

oder die zu duldende Maßnahme gestattet. 3 Ein Zwangsgeld ist jedoch<br />

beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht<br />

zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des<br />

Zwangsgeldes erreicht werden sollte; sind weitere Zuwiderhandlungen<br />

nicht mehr zu be<strong>für</strong>chten, so kann von der Beitreibung abgesehen<br />

werden, wenn diese eine besondere Härte darstellen würde.<br />

NRW PolG § 54 Ersatzzwangshaft<br />

(1) 1 Ist <strong>das</strong> Zwangsgeld uneinbringlich, so kann <strong>das</strong> Verwaltungsgericht auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung<br />

des Zwangsgeldes hie<strong>ra</strong>uf hingewiesen worden ist. 2 Die Ersatzzwangshaft<br />

beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.<br />

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Ant<strong>ra</strong>g der Polizei von der Justizverwaltung<br />

nach den Bestimmungen der §§ 901, 904 bis 910 der Zivilprozessordnung<br />

zu vollstrecken.<br />

NRW PolG § 55 Unmittelbarer Zwang<br />

(1) 1 Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere<br />

Zwangsmittel nicht in Bet<strong>ra</strong>cht kommen oder keinen Erfolg versprechen<br />

oder unzweckmäßig sind. 2 Für die Art und Weise der Anwendung<br />

unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 57 ff.<br />

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.<br />

(3) Auf Verlangen der betroffenen Person hat sich der Polizeivollzugsbeamte<br />

auszuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.<br />

NRW PolG § 56 Androhung der Zwangsmittel<br />

(1) 1 Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. 2 Der betroffenen<br />

Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine<br />

angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist b<strong>ra</strong>ucht nicht bestimmt zu<br />

werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.<br />

3<br />

Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie<br />

nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des<br />

Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.<br />

(2) 1 Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch<br />

den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2 Sie soll<br />

mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende<br />

Wirkung hat.


(3) 1 Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen.<br />

2 Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher<br />

Reihenfolge sie angewandt werden sollen.<br />

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Kosten angegeben werden.<br />

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.<br />

(6) 1 Die Androhung ist zuzustellen. 2 Das gilt auch dann, wenn sie mit dem<br />

zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und <strong>für</strong> ihn keine<br />

Zustellung vorgeschrieben ist.<br />

[§§ 57 - 66] Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Anwendung unmittelbaren<br />

Zwanges<br />

NRW PolG § 57 Rechtliche Grundlagen<br />

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur<br />

Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten <strong>für</strong> die Art und Weise<br />

der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nicht<br />

Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.<br />

NRW PolG § 58 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen<br />

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch<br />

körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.<br />

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf<br />

Personen oder Sachen.<br />

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln,<br />

Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde,<br />

Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen<br />

bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).<br />

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und<br />

Maschinenpistole zugelassen.<br />

(5) 1 Wird der Bundesgrenzschutz im <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zur<br />

Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder<br />

des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind <strong>für</strong> den<br />

Bundesgrenzschutz auch Maschinengewehre und Handg<strong>ra</strong>naten<br />

zugelassen (besondere Waffen). 2 Die besonderen Waffen dürfen nur nach<br />

den Vorschriften dieses Gesetzes eingesetzt werden.<br />

NRW PolG § 59 Handeln auf Anordnung<br />

(1) 1 Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang<br />

anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. 2 Das<br />

gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu<br />

dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.<br />

(2) 1 Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine St<strong>ra</strong>ftat<br />

begangen würde. 2 Befolgt der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung<br />

trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es


nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, <strong>das</strong>s dadurch eine<br />

St<strong>ra</strong>ftat begangen wird.<br />

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der<br />

Polizeivollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit<br />

<strong>das</strong> nach den Umständen möglich ist.<br />

(4) § 59 Abs. 2 und 3 des <strong>Land</strong>esbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden.<br />

NRW PolG § 60 Hilfeleistung <strong>für</strong> Verletzte<br />

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und<br />

die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.<br />

NRW PolG § 61 Androhung unmittelbaren Zwanges<br />

(1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der<br />

Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht<br />

zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels<br />

zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. 3 Als Androhung<br />

des Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.<br />

(2) Schusswaffen und Handg<strong>ra</strong>naten dürfen nur dann ohne Androhung<br />

geb<strong>ra</strong>ucht werden, wenn <strong>das</strong> zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong><br />

Leib oder Leben erforderlich ist.<br />

(3) 1 Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren<br />

Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, <strong>das</strong>s sich Unbeteiligte noch<br />

entfernen können. 2 Der Geb<strong>ra</strong>uch von Schusswaffen gegen Personen in<br />

einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem<br />

Geb<strong>ra</strong>uch zu wiederholen. 3 Bei dem Geb<strong>ra</strong>uch von technischen Sperren<br />

und dem Einsatz von Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen<br />

werden.<br />

NRW PolG § 62 Fesselung von Personen<br />

1 Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften<br />

festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, <strong>das</strong>s sie<br />

1. Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen<br />

von nicht geringem Wert beschädigen wird,<br />

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder<br />

3. sich töten oder verletzen wird.<br />

2 Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt<br />

oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort geb<strong>ra</strong>cht wird.<br />

NRW PolG § 63 Allgemeine Vorschriften <strong>für</strong> den Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch<br />

(1) 1 Schusswaffen dürfen nur geb<strong>ra</strong>ucht werden, wenn andere Maßnahmen<br />

des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich<br />

keinen Erfolg versprechen. 2 Gegen Personen ist ihr Geb<strong>ra</strong>uch nur zulässig,<br />

wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch gegen Sachen erreicht<br />

werden kann.<br />

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur geb<strong>ra</strong>ucht werden, um angriffsoder<br />

fluchtunfähig zu machen.


(3) 1 Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt<br />

sind, dürfen Schusswaffen nicht geb<strong>ra</strong>ucht werden. 2 Das gilt nicht, wenn<br />

der Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch <strong>das</strong> einzige Mittel zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben ist.<br />

(4) 1 Der Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch ist unzulässig, wenn <strong>für</strong> den<br />

Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2 Das gilt nicht, wenn der<br />

Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch <strong>das</strong> einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen<br />

Lebensgefahr ist.<br />

NRW PolG § 64 Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch gegen Personen<br />

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur geb<strong>ra</strong>ucht werden,<br />

1. um eine gegenwärtige Gefahr <strong>für</strong> Leib oder Leben abzuwehren,<br />

2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines<br />

Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von<br />

Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,<br />

3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder<br />

Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie<br />

a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder<br />

b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, <strong>das</strong>s sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,<br />

4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in<br />

amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist<br />

a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf<br />

Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder<br />

b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf<br />

Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen, <strong>das</strong>s sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich<br />

führt,<br />

5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam<br />

zu verhindern.<br />

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht geb<strong>ra</strong>ucht werden, wenn<br />

es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines St<strong>ra</strong>farrestes<br />

handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden<br />

soll.<br />

NRW PolG § 65 Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch gegen Personen in einer<br />

Menschenmenge<br />

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur<br />

geb<strong>ra</strong>ucht werden, wenn von ihr oder aus ihr he<strong>ra</strong>us schwerwiegende<br />

Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere<br />

Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.<br />

(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung<br />

des Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uchs nicht entfernt, obwohl ihm <strong>das</strong> möglich ist, ist<br />

nicht Unbeteiligter im Sinne des § 63 Abs. 4.<br />

NRW PolG § 66 Besondere Waffen, Sprengmittel<br />

(1) Besondere Waffen im Sinne des § 58 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in<br />

den Fällen des § 64 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 von dem Bundesgrenzschutz,


der gemäß den Artikeln 35 Abs. 2 Satz 1 oder 91 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes zur Unterstützung der Polizei des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> eingesetzt wird, und nur mit Zustimmung des Innenministers<br />

des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> oder eines von ihm im Einzelfall<br />

Beauft<strong>ra</strong>gten angewendet werden, wenn<br />

1. diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Geb<strong>ra</strong>uch<br />

gemacht haben und<br />

2. der vorherige Geb<strong>ra</strong>uch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.<br />

(2) 1 Besondere Waffen dürfen nur geb<strong>ra</strong>ucht werden, um einen Angriff<br />

abzuwehren. 2 Handg<strong>ra</strong>naten dürfen gegen Personen in einer<br />

Menschenmenge nicht geb<strong>ra</strong>ucht werden.<br />

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch<br />

unberührt.<br />

(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.<br />

[§ 67] Fünfter Abschnitt Entschädigungsansprüche<br />

NRW PolG § 67 Entschädigungsansprüche<br />

Die §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

[§ 68] Sechster Abschnitt Verwaltungsvorschriften<br />

NRW PolG § 68 Verwaltungsvorschriften<br />

Das Innenministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes<br />

erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />

Siebenter Abschnitt Evaluierung<br />

(1) Die <strong>Land</strong>esregierung berichtet dem <strong>Land</strong>tag bis Ende 2009 über die<br />

Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes.<br />

(2) Unabhängig davon sind die Regelungen der §§ 31 und 34 Abs. 2 PolG<br />

NRW erstmals im Sommer 2007 durch die <strong>Land</strong>esregierung unter<br />

Beteiligung des zuständigen <strong>Land</strong>tags-Ausschusses zu evaluieren.<br />

1


Pressegesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW PresseG)<br />

vom 24. Mai 1966 (GV. S. 340), geändert durch Gesetze vom 16. Dezember 1969 (GV. 1970<br />

S. 22), vom 3. Dezember 1974 (GV. S. 1504), vom 11. Juli 1978 (GV. S. 290), vom 19. März 1985<br />

(GV. S. 237), vom 6. Oktober 1987 (GV. S. 342), vom 3. April 1992 (GV. S. 124), vom 22.<br />

September 1992 (GV. S. 346), vom 18. Mai 1993 (GV. S. 265), vom 7. Februar 1995 (GV. S. 88),<br />

vom 29. April 2003 (GV. S. 252), vom 18. Mai 2004 (GV. S. 248), vom 18. November 2008 (GV.<br />

S. 706)<br />

NRW PresseG § 1 Freiheit der Presse<br />

(1) 1 Die Presse ist frei. 2 Sie ist der freiheitlichen demok<strong>ra</strong>tischen<br />

Grundordnung verpflichtet.<br />

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch <strong>das</strong><br />

Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz<br />

zugelassen sind.<br />

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind<br />

verboten.<br />

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit<br />

hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind<br />

unzulässig.<br />

NRW PresseG § 2 Zulassungsfreiheit<br />

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens<br />

oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner<br />

Zulassung nicht abhängig gemacht werden.<br />

NRW PresseG § 3 Öffentliche Aufgabe der Presse<br />

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie<br />

Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf<br />

andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.<br />

NRW PresseG § 4 Informationsrecht der Presse<br />

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung<br />

ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit<br />

1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens<br />

vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder<br />

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder<br />

3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates<br />

Interesse verletzt würde oder<br />

4. deren Umfang <strong>das</strong> zumutbare Maß überschreitet.<br />

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse<br />

überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein<br />

bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.


(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden<br />

verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als<br />

seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.<br />

NRW PresseG § 5 (weggefallen)<br />

NRW PresseG § 6 Sorgfaltspflicht der Presse<br />

1<br />

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den<br />

Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.<br />

2<br />

Die Verpflichtung, Druckwerke von st<strong>ra</strong>fbarem Inhalt freizuhalten (§ 21<br />

Abs. 2), bleibt unberührt.<br />

NRW PresseG § 7 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der<br />

Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung<br />

geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung<br />

bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen<br />

mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder<br />

Erläuterungen.<br />

(2) 1 Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit<br />

denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und<br />

ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder<br />

ähnlicher Weise versorgen. 2 Als Druckwerke gelten ferner die von einem<br />

presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne<br />

Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.<br />

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht<br />

1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen<br />

enthalten,<br />

2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und<br />

geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten,<br />

Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und<br />

Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel <strong>für</strong> Wahlen.<br />

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in<br />

ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht<br />

mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.<br />

NRW PresseG § 8 Impressum<br />

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk<br />

müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers,<br />

beim Selbstverlag des Verfassers oder des He<strong>ra</strong>usgebers genannt sein.<br />

(2) 1 Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die<br />

Anschrift des ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Redakteurs anzugeben. 2 Sind mehrere<br />

Redakteure ve<strong>ra</strong>ntwortlich, so muß <strong>das</strong> Impressum die in Satz 1<br />

geforderten Angaben <strong>für</strong> jeden von ihnen enthalten. 3 Hierbei ist kenntlich<br />

zu machen, <strong>für</strong> welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder<br />

einzelne ve<strong>ra</strong>ntwortlich ist. 4 Für den Anzeigenteil ist ein Ve<strong>ra</strong>ntwortlicher<br />

zu benennen; <strong>für</strong> diesen gelten die Vorschriften über den ve<strong>ra</strong>ntwortlichen<br />

Redakteur entsprechend.


(3) 1 Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des<br />

redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch den <strong>für</strong><br />

den übernommenen Teil ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Redakteur und den Verleger zu<br />

benennen. 2 Neben- oder Unte<strong>ra</strong>usgaben einer Hauptzeitung,<br />

insbesondere Kopfzeitungen, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im<br />

Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.<br />

NRW PresseG § 9 Persönliche Anforderungen an den ve<strong>ra</strong>ntwortlichen<br />

Redakteur<br />

(1) Als ve<strong>ra</strong>ntwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt<br />

werden, wer<br />

1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des<br />

Grundgesetzes hat,<br />

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter<br />

nicht besitzt,<br />

3. <strong>das</strong> 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,<br />

4. nicht geschäftsfähig ist oder aufgrund einer psychischen K<strong>ra</strong>nkheit oder<br />

einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,<br />

5. nicht unbeschränkt st<strong>ra</strong>frechtlich verfolgt werden kann.<br />

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht <strong>für</strong> Druckwerke,<br />

die von Jugendlichen <strong>für</strong> Jugendliche he<strong>ra</strong>usgegeben werden.<br />

(3) 1 Von der Vo<strong>ra</strong>ussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Innenminister in<br />

besonderen Fällen auf Ant<strong>ra</strong>g Befreiung erteilen. 2 Die Befreiung kann<br />

widerrufen werden.<br />

NRW PresseG § 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen<br />

Hat der Verleger oder der Ve<strong>ra</strong>ntwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines<br />

periodischen Druckwerks <strong>für</strong> eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten,<br />

gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit<br />

sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu<br />

erkennen ist, deutlich mit dem Wort “Anzeige” bezeichnet werden.<br />

NRW PresseG § 11 Gegendarstellungsanspruch<br />

(1) 1 Der ve<strong>ra</strong>ntwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen<br />

Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder<br />

Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk<br />

aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 2 Die Verpflichtung<br />

erstreckt sich auf alle Neben- oder Unte<strong>ra</strong>usgaben des Druckwerks, in<br />

denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.<br />

(2) 1 Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn<br />

a) die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der<br />

Veröffentlichung hat oder<br />

b) die Gegendarstellung ihrem Umfange nach nicht angemessen ist oder<br />

c) es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen<br />

Verkehr dient.<br />

2<br />

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten<br />

Textes, so gilt sie als angemessen. 3 Die Gegendarstellung muß sich auf<br />

tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen st<strong>ra</strong>fbaren Inhalt<br />

haben. 4 Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder


seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 5 Der Betroffene oder<br />

sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die<br />

Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten<br />

nach der Veröffentlichung, dem ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Redakteur oder Verleger<br />

zugeht.<br />

(3) 1 Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung<br />

nächstfolgenden, <strong>für</strong> den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem<br />

gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der<br />

beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt<br />

werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. 2 Der<br />

Abdruck ist kostenfrei. 3 Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben<br />

Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.<br />

(4) 1 Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten<br />

Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2 Auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g des Betroffenen kann <strong>das</strong> Gericht anordnen, daß der<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3<br />

eine Gegendarstellung veröffentlichen. 3 Auf dieses Verfahren sind die<br />

Vorschriften der Zivilprozeßordnung über <strong>das</strong> Verfahren auf Erlaß einer<br />

einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4 Eine Gefährdung des<br />

Anspruchs b<strong>ra</strong>ucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5 Ein Verfahren zur<br />

Hauptsache findet nicht statt.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht <strong>für</strong> wahrheitsgetreue Berichte über<br />

öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden Organe des Bundes und der<br />

Länder und der Vertretungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie<br />

der Gerichte.<br />

NRW PresseG § 12 Datenschutz<br />

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene<br />

Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder lite<strong>ra</strong>rischen<br />

Zwecken erheben, ve<strong>ra</strong>rbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38 a sowie § 7 mit der<br />

Maßgabe, <strong>das</strong>s nur <strong>für</strong> Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des<br />

Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch<br />

unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9<br />

des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.<br />

NRW PresseG § 13 bis 20 (weggefallen)<br />

NRW PresseG § 21 St<strong>ra</strong>frechtliche Ve<strong>ra</strong>ntwortung<br />

(1) Die Ve<strong>ra</strong>ntwortlichkeit <strong>für</strong> St<strong>ra</strong>ftaten, die mittels eines Druckwerks<br />

begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen St<strong>ra</strong>fgesetzen.<br />

(2) 1 Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines St<strong>ra</strong>fgesetzes verwirklicht<br />

worden und hat<br />

1. bei periodischen Druckwerken der ve<strong>ra</strong>ntwortliche Redakteur oder<br />

2. bei sonstigen Druckwerken der Verleger<br />

vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von<br />

st<strong>ra</strong>fbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu einem<br />

Jahr oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe best<strong>ra</strong>ft, soweit er nicht wegen dieser Handlung<br />

schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer st<strong>ra</strong>fbar ist. 2 Kann die


durch <strong>das</strong> Druckwerk begangene rechtswidrige Tat, die den Tatbestand<br />

eines St<strong>ra</strong>fgesetzes verwirklicht, nur auf Ant<strong>ra</strong>g oder mit Ermächtigung<br />

verfolgt werden, so setzt die Verfolgung des Vergehens nach Satz 1<br />

vo<strong>ra</strong>us, daß der Ant<strong>ra</strong>g gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.<br />

NRW PresseG § 22 St<strong>ra</strong>fbare Verletzung der Presseordnung<br />

Mit Freiheitsst<strong>ra</strong>fe bis zu einem Jahr oder mit Geldst<strong>ra</strong>fe wird best<strong>ra</strong>ft, wer<br />

1. als Verleger eine Person zum ve<strong>ra</strong>ntwortlichen Redakteur bestellt, die nicht<br />

den Anforderungen des § 9 entspricht,<br />

2. als ve<strong>ra</strong>ntwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

§ 9 nicht erfüllt,<br />

3. als ve<strong>ra</strong>ntwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als<br />

Verfasser oder He<strong>ra</strong>usgeber – bei einem Druckwerk st<strong>ra</strong>fbaren Inhalts den<br />

Vorschriften über <strong>das</strong> Impressum (§ 8) zuwiderhandelt.<br />

NRW PresseG § 23 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. als ve<strong>ra</strong>ntwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als<br />

Verfasser oder He<strong>ra</strong>usgeber – den Vorschriften über <strong>das</strong> Impressum (§ 8)<br />

zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die<br />

nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise<br />

fehlen,<br />

2. als Verleger oder als Ve<strong>ra</strong>ntwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine<br />

Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder<br />

kenntlich machen läßt (§ 10),<br />

3. gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 22 genannten<br />

Tatbestände verwirklicht.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend<br />

Deutsche Mark geahndet werden.<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.<br />

NRW PresseG § 24 (weggefallen)<br />

NRW PresseG § 25 Verjährung<br />

(1) 1 Die Verfolgung von St<strong>ra</strong>ftaten,<br />

1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken<br />

st<strong>ra</strong>fbaren Inhalts begangen werden, oder<br />

2. die sonst den Tatbestand einer St<strong>ra</strong>fbestimmung dieses Gesetzes<br />

verwirklichen,<br />

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.<br />

2<br />

Bei Vergehen nach §§ 86, 86 a und 129 a Abs. 3, auch in Verbindung mit<br />

§ 129 b Abs. 1, sowie nach §§ 130 Abs. 2 und 4, 131 und 184 Abs. 2 bis 4<br />

des St<strong>ra</strong>fgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des<br />

St<strong>ra</strong>fgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.<br />

(2) Die Verfolgung der in § 23 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in<br />

drei Monaten.


(3) 1 Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des<br />

Druckwerks. 2 Wird <strong>das</strong> Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet<br />

oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der<br />

Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.<br />

NRW PresseG § 26 Geltung <strong>für</strong> Rundfunk<br />

(1) Für den Rundfunk gelten §§ 4, 9 und 25 entsprechend.<br />

(2) Der ZDF-Staatsvert<strong>ra</strong>g (Art. 3 des Staatsvert<strong>ra</strong>ges über den Rundfunk im<br />

vereinten Deutschland vom 31. August 1991 – GV. NW. S. 408 –) bleibt<br />

unberührt.<br />

NRW PresseG § 27 Schlußbestimmungen<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1966 in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Außerk<strong>ra</strong>fttreten von Vorschriften<br />

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer K<strong>ra</strong>ft.


Schulgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW SchulG)<br />

vom 15. Februar 2005 (GV. S. 102) Gemäß § 133 treten die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2, 132<br />

Abs. 9 am 16. März 2005, die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 und <strong>das</strong> Schulgesetz NRW im<br />

Übrigen am 1. August 2005 in K<strong>ra</strong>ft, geändert durch Gesetze vom 13. Juni 2006 (GV. S. 270), vom<br />

27. Juni 2006 (GV. S. 278) Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften in Artikel 1 des 2.<br />

Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. S. 278) über die Neuordnung der<br />

Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die<br />

Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden.<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Schülerinnen und Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und <strong>für</strong> die<br />

die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen<br />

Schülerinnen und Schüler beenden ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II<br />

nach den bisherigen Vorschriften. (2) Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 über die Verlegung<br />

des Stichtags <strong>für</strong> die Einschulung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags<br />

31. Dezember <strong>für</strong> die Einschulungzum Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli,zum Schuljahr 2008/2009<br />

der 31. Juli,zum Schuljahr 2009/2010 der 31. August,zum Schuljahr 2010/2011 der<br />

31. August,zum Schuljahr 2011/2012 der 30. September,zum Schuljahr 2012/2013 der<br />

31. Oktober,zum Schuljahr 2013/2014 der 30. November,zum Schuljahr 2014/2015 der<br />

31. Dezember.§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem Schuljahr 2012/2013 Anwendung. (3) Die §§ 39<br />

und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) sind bis zum 31. Juli 2008<br />

anzuwenden. Die Schulträger können <strong>für</strong> Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der<br />

Anwendung absehen. (4) Artikel 1 des Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen<br />

(Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) und die<br />

Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens “Selbstständige Schule” (Verordnung<br />

“Selbstständige Schule” - VOSS) vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Gesetz<br />

vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), sind auf die an dem Modellvorhaben “Selbstständige Schule”<br />

teilnehmenden Schulen bis zum Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden. (5)<br />

Für Leiterinnen und Leiter von Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in<br />

Besoldungsgruppe A 16, denen ihr Amt vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 25 a oder<br />

25 b <strong>Land</strong>esbeamtengesetz übert<strong>ra</strong>gen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (6)<br />

Besetzungsverfahren <strong>für</strong> Schulleiterstellen, die vor dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetz durch<br />

Ausschreibung eingeleitet worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt,<br />

vom 9. Oktober 2007 (GV. S. 394), vom 20. Dezember 2007 (GV. S. 742), vom 24. Juni 2008 (GV.<br />

S. 486), vom 21. April 2009 (GV. S. 224), vom 17. Dezember 2009 (GV. S. 863)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Teil Allgemeine Grundlagen<br />

Erster Abschnitt Auft<strong>ra</strong>g der Schule [§§ 1 - 5 ]<br />

Zweiter Abschnitt Geltungsbereich, Rechtsstellung und innere Organisation<br />

der Schule [§§ 6 - 9 ]<br />

Zweiter Teil Aufbau und Gliederung des Schulwesens<br />

Erster Abschnitt Schulstruktur [§§ 10 - 25 ]<br />

Zweiter Abschnitt Weltanschauliche Gliederung der Grundschule und der<br />

Hauptschule [§§ 26 - 28 ]<br />

Dritter Teil Unterrichtsinhalte [§§ 29 - 33 ]


Vierter Teil Schulpflicht [§§ 34 - 41 ]<br />

Fünfter Teil Schulverhältnis<br />

Erster Abschnitt Allgemeines [§§ 42 - 47 ]<br />

Zweiter Abschnitt Leistungsbewertung [§§ 48 - 52 ]<br />

Dritter Abschnitt Weitere Vorschriften über <strong>das</strong> Schulverhältnis [§§ 53 - 56 ]<br />

Sechster Teil Schulpersonal [§§ 57 - 61 ]<br />

Siebter Teil Schulverfassung<br />

Erster Abschnitt Allgemeines [§§ 62 - 64 ]<br />

Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule [§§ 65 - 75 ]<br />

Dritter Abschnitt Mitwirkung beim Schulträger und beim Ministerium [§§ 76<br />

- 77 ]<br />

Achter Teil Schulträger [§§ 78 - 85 ]<br />

Neunter Teil Schulaufsicht [§§ 86 - 91 ]<br />

Zehnter Teil Schulfinanzierung [§§ 92 - 99 ]<br />

Elfter Teil Schulen in freier Trägerschaft<br />

Erster Abschnitt Ersatzschulen [§§ 100 - 104 ]<br />

Zweiter Abschnitt Ersatzschulfinanzierung [§§ 105 - 115 ]<br />

Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen [§§ 116 - 118 ]<br />

Vierter Abschnitt Freie Unterrichtseinrichtungen [§ 119 ]<br />

Zwölfter Teil Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

Erster Abschnitt Datenschutz [§§ 120 - 122 ]<br />

Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften [§§ 123 - 133 ]


Erster Teil Allgemeine Grundlagen<br />

[§§ 1 - 5] Erster Abschnitt Auft<strong>ra</strong>g der Schule<br />

NRW SchulG § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle<br />

Förderung<br />

(1) 1 Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage<br />

und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung,<br />

Erziehung und individuelle Förderung. 2 Dieses Recht wird nach Maßgabe<br />

dieses Gesetzes gewährleistet.<br />

(2) 1 Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der<br />

Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. 2 Der Zugang zur schulischen<br />

Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft<br />

und Leistungsfähigkeit offen.<br />

NRW SchulG § 2 Bildungs- und Erziehungsauft<strong>ra</strong>g der Schule<br />

(1) 1 Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage<br />

des Grundgesetzes und der <strong>Land</strong>esverfassung. 2 Sie verwirklicht die in<br />

Artikel 7 der <strong>Land</strong>esverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und<br />

Erziehungsziele.<br />

Amtliche Fußnote: Artikel 7 der <strong>Land</strong>esverfassung lautet: Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der<br />

Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel<br />

der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demok<strong>ra</strong>tie<br />

und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk<br />

und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.<br />

(2) 1 Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und<br />

Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der<br />

Erziehung. 2 Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit,<br />

der Demok<strong>ra</strong>tie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der<br />

Überzeugung des anderen, zur Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> Tiere und die Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur<br />

Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.<br />

(3) 1 Die Schule achtet <strong>das</strong> Erziehungsrecht der Eltern. 2 Schule und Eltern<br />

wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele<br />

partnerschaftlich zusammen.<br />

(4) 1 Die Schule vermittelt die zur Erfüllung ihres Bildungs- und<br />

Erziehungsauft<strong>ra</strong>gs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten<br />

und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Schülerinnen und Schüler. 2 Sie fördert die<br />

Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und<br />

Handlungen und <strong>das</strong> Ve<strong>ra</strong>ntwortungsbewusstsein <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gemeinwohl, die<br />

Natur und die Umwelt. 3 Schülerinnen und Schüler werden befähigt,<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen,<br />

beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr<br />

eigenes Leben zu gestalten. 4 Schülerinnen und Schüler werden in der<br />

Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation).<br />

(5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen<br />

1. selbstständig und eigenve<strong>ra</strong>ntwortlich zu handeln,


2. <strong>für</strong> sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu<br />

erbringen,<br />

3. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten,<br />

4. in religiösen und weltanschaulichen F<strong>ra</strong>gen persönliche Entscheidungen<br />

zu treffen und Verständnis und Tole<strong>ra</strong>nz gegenüber den Entscheidungen<br />

anderer zu entwickeln,<br />

5. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes und der<br />

<strong>Land</strong>esverfassung zu verstehen und <strong>für</strong> die Demok<strong>ra</strong>tie einzutreten,<br />

6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit<br />

sowie musischkünstlerische Fähigkeiten zu entfalten,<br />

7. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln,<br />

sich gesund zu ernähren und gesund zu leben,<br />

8. mit Medien ve<strong>ra</strong>ntwortungsbewusst und sicher umzugehen.<br />

(6) 1 Die Schule wahrt Offenheit und Tole<strong>ra</strong>nz gegenüber den<br />

unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen<br />

Überzeugungen und Wertvorstellungen. 2 Sie achtet den Grundsatz der<br />

Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung<br />

bestehender Nachteile hin. 3 Sie vermeidet alles, was die Empfindungen<br />

anders Denkender verletzen könnte. 4 Schülerinnen und Schüler dürfen<br />

nicht einseitig beeinflusst werden.<br />

(7) 1 Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich<br />

demok<strong>ra</strong>tischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen.<br />

2<br />

Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer nehmen ihre<br />

Aufgaben unparteilich wahr.<br />

(8) 1 Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten<br />

und weiter fördern. 2 Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und<br />

befähigen, St<strong>ra</strong>tegien und Methoden <strong>für</strong> ein lebenslanges nachhaltiges<br />

Lernen zu entwickeln. 3 Drohendem Leistungsversagen und anderen<br />

Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule<br />

unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.<br />

(9) Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen oder<br />

Behinderungen werden besonders gefördert, um ihnen durch individuelle<br />

Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher<br />

Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger<br />

Lebensgestaltung zu ermöglichen.<br />

(10) 1 Die Schule fördert die Integ<strong>ra</strong>tion von Schülerinnen und Schülern, deren<br />

Muttersp<strong>ra</strong>che nicht Deutsch ist, durch Angebote zum Erwerb der<br />

deutschen Sp<strong>ra</strong>che. 2 Dabei achtet und fördert sie die ethnische, kulturelle<br />

und sp<strong>ra</strong>chliche Identität (Muttersp<strong>ra</strong>che) dieser Schülerinnen und<br />

Schüler. 3 Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülerinnen und<br />

Schülern unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden.<br />

(11) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Be<strong>ra</strong>tung und<br />

ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.<br />

(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten auch <strong>für</strong> Ersatzschulen.


NRW SchulG § 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenve<strong>ra</strong>ntwortung,<br />

Qualitätsentwicklung und -sicherung<br />

(1) 1 Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und <strong>das</strong> Schulleben im<br />

Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung. 2 Sie verwaltet und organisiert ihre inneren<br />

Angelegenheiten selbstständig. 3 Die Schulaufsichtsbehörden sind<br />

verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und<br />

Eigenve<strong>ra</strong>ntwortung zu be<strong>ra</strong>ten und zu unterstützen.<br />

(2) 1 Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und<br />

Erziehungsauft<strong>ra</strong>gs die besonderen Ziele, Schwerpunkte und<br />

Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprog<strong>ra</strong>mm<br />

fest und schreibt es regelmäßig fort. 2 Auf der Grundlage des<br />

Schulprog<strong>ra</strong>mms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen den<br />

Erfolg ihrer Arbeit, plant, falls erforderlich, konkrete<br />

Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten<br />

Reihenfolge durch.<br />

(3) 1 Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und<br />

Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet.<br />

2<br />

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die<br />

gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.<br />

(4) 1 Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet,<br />

sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an<br />

Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu<br />

beteiligen. 2 Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Beteiligung an<br />

Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder in deren<br />

Auft<strong>ra</strong>g von Dritten durchgeführt werden.<br />

NRW SchulG § 4 Zusammenarbeit von Schulen<br />

(1) 1 Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten.<br />

2 Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft<br />

ein.<br />

(2) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen verschiedener Schulstufen<br />

erstreckt sich insbesondere auf die Vermittlung der Bildungsinhalte und<br />

auf die Übergänge von einer Schulstufe in die andere.<br />

(3) 1 Die Zusammenarbeit zwischen den Schulen einer Schulstufe erstreckt<br />

sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über<br />

Bildungsgänge, den Wechsel der Schülerinnen und Schüler von einer<br />

Schule in die andere und Bildungsabschlüsse. 2 Diese Zusammenarbeit soll<br />

durch <strong>das</strong> Angebot gemeinsamer Unterrichtsve<strong>ra</strong>nstaltungen <strong>für</strong> mehrere<br />

Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern <strong>für</strong><br />

Unterrichtsve<strong>ra</strong>nstaltungen gefördert werden. 3 Vereinbarungen über die<br />

Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten<br />

Schulkonferenzen.<br />

(4) Zur Sicherstellung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebotes<br />

können Schulen durch die Schulaufsicht zur Zusammenarbeit verpflichtet<br />

werden.<br />

(5) Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen, soweit ihm<br />

zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen.


NRW SchulG § 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit<br />

außerschulischen Partnern<br />

(1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur<br />

Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauft<strong>ra</strong>ges und bei der<br />

Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Kinder in die<br />

Grundschule zusammen.<br />

(2) Schulen sollen in gemeinsamer Ve<strong>ra</strong>ntwortung mit den Trägern der<br />

öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und<br />

mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die<br />

Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen t<strong>ra</strong>gen und<br />

Hilfen zur beruflichen Orientierung geben.<br />

(3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der<br />

Schulkonferenz.<br />

[§§ 6 - 9] Zweiter Abschnitt Geltungsbereich, Rechtsstellung und<br />

innere Organisation der Schule<br />

NRW SchulG § 6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung<br />

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig<br />

vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und<br />

Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen.<br />

(2) 1 Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die öffentlichen Schulen. 2 Für Schulen in freier<br />

Trägerschaft und <strong>für</strong> freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe<br />

der Vorschriften des Elften Teils. 3 Dieses Gesetz gilt nicht <strong>für</strong> die<br />

Verwaltungsschulen, die Ausbildungseinrichtungen <strong>für</strong> Heilberufe und<br />

Heilhilfsberufe sowie <strong>für</strong> die Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht<br />

gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) 1 Öffentliche Schulen sind die Schulen, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> <strong>Land</strong>, eine Gemeinde<br />

oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. 2 Öffentliche Schulen sind<br />

nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers.<br />

(4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung,<br />

eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine<br />

<strong>Land</strong>wirtschaftskammer ist.<br />

(5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen Schulen, die in den<br />

Absätzen 3 und 4 nicht genannt sind.<br />

(6) 1 Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform<br />

und die Schulstufe angibt. 2 Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch<br />

die Schulart anzugeben. 3 Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß<br />

§ 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können da<strong>für</strong> den<br />

Zusatz “Berufliches Gymnasium” führen. 4 Der Name der Schule muss sich<br />

von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. 5 Dies gilt auch<br />

<strong>für</strong> Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen.<br />

NRW SchulG § 7 Schuljahr, Ferien<br />

(1) 1 Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden<br />

Jahres. 2 Das Ministerium kann zulassen, <strong>das</strong>s in einzelnen Schulstufen


oder Schulformen <strong>das</strong> Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere<br />

Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.<br />

(2) 1 Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. 2 Sie sieht neben den<br />

landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die<br />

Schulkonferenz entscheiden kann.<br />

NRW SchulG § 8 Unterrichtszeit, Unterrichtsorganisation<br />

(1) 1 Der Unterricht wird als Vollzeitunterricht in der Regel an wöchentlich fünf<br />

Tagen erteilt. 2 Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im<br />

Einvernehmen mit dem Schulträger.<br />

(2) Das Ministerium kann die Unterrichtszeit und die Unterrichtsorganisation<br />

in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, insbesondere <strong>für</strong> den<br />

Teilzeitunterricht und den Blockunterricht im Berufskolleg, abweichend<br />

von Absatz 1 regeln.<br />

NRW SchulG § 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene<br />

Ganztagsschule<br />

(1) 1 Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die<br />

personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

erfüllt sind. 2 Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige<br />

Entwicklung und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche<br />

und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule<br />

geführt. 3 Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der<br />

oberen Schulaufsichtsbehörde.<br />

(2) An Schulen können außerunterrichtliche Ganztags- und<br />

Betreuungsangebote eingerichtet werden, die der besonderen Förderung<br />

der Schülerinnen und Schüler dienen.<br />

(3) 1 Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien<br />

Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung<br />

fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um<br />

außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule).<br />

2<br />

Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen<br />

werden. 3 Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der<br />

Schulkonferenz. 4 Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach § 10<br />

Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur<br />

Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gestz über<br />

Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Kinder - GTK).<br />

Zweiter Teil Aufbau und Gliederung des Schulwesens<br />

[§§ 10 - 25] Erster Abschnitt Schulstruktur<br />

NRW SchulG § 10 Schulstufen, Schulformen, besondere Einrichtungen<br />

(1) 1 Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schulformen<br />

gegliedert. 2 Schulstufen sind die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die<br />

Sekundarstufe II. 3 Die Bildungsgänge sind so aufeinander abzutimmen,<br />

<strong>das</strong>s <strong>für</strong> die Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf eine<br />

begabungsgerechte Schulform möglich ist (Durchlässigkeit).


(2) Die Primarstufe besteht aus der Grundschule.<br />

(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule und die<br />

Gesamtschule bis Klasse 10, <strong>das</strong> Gymnasium bis Klasse 9, in der<br />

Aufbauform bis Klasse 10.<br />

(4) Die Sekundarstufe II umfasst <strong>das</strong> Berufskolleg, <strong>das</strong> Berufskolleg als<br />

Förderschule und die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der<br />

Gesamtschule.<br />

(5) 1 Das Gymnasium und die Gesamtschule werden in der Regel als Schulen<br />

der Sekundarstufen I und II geführt. 2 § 83 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.<br />

(6) 1 Den Stufenaufbau der Förderschulen und der Schule <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke regelt<br />

<strong>das</strong> Ministerium durch Rechtsverordnung. 2 Sie werden als Schulen einer<br />

oder mehrerer Schulstufen geführt.<br />

(7) Das Weiterbildungskolleg, <strong>das</strong> Kolleg <strong>für</strong> Aussiedlerinnen und Aussiedler<br />

und <strong>das</strong> Studienkolleg an einer Hochschule sind keiner Schulstufe<br />

zugeordnet.<br />

NRW SchulG § 11 Grundschule<br />

(1) 1 Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. 2 Sie vermittelt ihren<br />

Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt<br />

damit die Grundlage <strong>für</strong> die weitere Schullaufbahn. 3 Die Grundschule<br />

arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Kinder und den<br />

weiterführenden Schulen zusammen.<br />

(2) 1 Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. 2 Darin<br />

werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der<br />

Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in<br />

jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. 3 Die Schulkonferenz kann<br />

frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase<br />

neu entscheiden. 4 Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei<br />

Jahre. 5 Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen<br />

werden.<br />

(3) 1 Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert. 2 Sie können durch<br />

Beschluss der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen<br />

Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und<br />

jahrgangsübergreifend geführt werden. 3 § 82 Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(4) 1 Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der<br />

Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten<br />

der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung <strong>für</strong> die<br />

Schulform, die <strong>für</strong> die weitere schulische Förderung geeignet erscheint.<br />

2<br />

Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule <strong>für</strong> eine weitere Schulform<br />

mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz<br />

benannt. 3 Die Eltern entscheiden nach Be<strong>ra</strong>tung durch die Grundschule<br />

über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I,<br />

soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt<br />

dessen Eignung <strong>für</strong> die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen<br />

ist. 4 Das in der Ve<strong>ra</strong>ntwortung der beteiligten Schulen und der<br />

Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der<br />

Ausbildungsordnung geregelt. 5 Die abschließende Entscheidung über eine


offensichtliche Nichteignung trifft <strong>das</strong> Schulamt auf der Grundlage eines<br />

Prognoseunterrichts.<br />

NRW SchulG § 12 Sekundarstufe I<br />

(1) 1 Die Schulformen der Sekundarstufe I bauen auf der Grundschule auf.<br />

2<br />

Im Rahmen des besonderen Bildungs- und Erziehungsauft<strong>ra</strong>gs der<br />

Schulformen (§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1) haben<br />

sie die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine gemeinsame<br />

Grundbildung zu vermitteln und sie zu befähigen, eine Berufsausbildung<br />

aufzunehmen oder in vollzeitschulische allgemein bildende oder berufliche<br />

Bildungsgänge der Sekundarstufe II einzutreten.<br />

(2) 1 Die Bildungsgänge der Sekundarstufe I enden mit Abschlüssen.<br />

2<br />

Abschlüsse sind<br />

1. der Hauptschulabschluss und ein ihm gleichwertiger Abschluss,<br />

2. der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und ein ihm gleichwertiger<br />

Abschluss,<br />

3. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der<br />

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein<br />

kann.<br />

3<br />

Abweichend von Satz 1 werden im Gymnasium nach der<br />

Jahrgangsstufe 10 vergeben:<br />

1. der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife),<br />

2. ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss.<br />

(3) 1 Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss<br />

(Fachoberschulreife) werden an der Hauptschule, der Realschule und der<br />

Gesamtschule in einem Abschlussverfahren erworben, <strong>das</strong> sich aus den<br />

schulischen Leistungen in der zehnten Klasse und einer Prüfung<br />

zusammensetzt. 2 Für die schriftliche Prüfung werden landeseinheitliche<br />

Aufgaben gestellt.<br />

NRW SchulG § 13 Erprobungsstufe<br />

(1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die<br />

Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.<br />

(2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der<br />

Schülerinnen und Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die<br />

Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen und Schüler <strong>für</strong> die<br />

gewählte Schulform sicherer zu machen.<br />

(3) 1 Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die<br />

Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform<br />

fortsetzen kann. 2 Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe<br />

befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker<br />

Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur<br />

Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker<br />

Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel ihres Kindes zum<br />

Gymnasium empfiehlt.


NRW SchulG § 14 Hauptschule<br />

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine<br />

grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen<br />

und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der<br />

Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in<br />

studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.<br />

(2) Die Hauptschule umfasst die Klassen 5 bis 10.<br />

(3) 1 Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach<br />

Leistung und Neigung gebildet werden. 2 Andere Unterrichtsformen<br />

können <strong>für</strong> begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband<br />

und in Kursen treten. 3 Der Unterricht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler im<br />

zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die <strong>für</strong> den Übergang in Ausbildung<br />

und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch<br />

die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern<br />

abweichend von der Stundentafel gestaltet werden.<br />

(4) 1 An der Hauptschule werden der Hauptschulabschluss, der<br />

Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schulabschluss<br />

(Fachoberschulreife) vergeben. 2 Mit dem mittleren Schulabschluss wird<br />

nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung<br />

zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.<br />

NRW SchulG § 15 Realschule<br />

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte<br />

allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen<br />

durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren<br />

Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen<br />

fortzusetzen.<br />

(2) Die Realschule umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die<br />

Klassen 7 bis 10.<br />

(3) 1 Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen als<br />

Wahlpflichtunterricht erteilt. 2 Andere Unterrichtsformen können <strong>für</strong><br />

begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in<br />

Kursen treten.<br />

(4) 1 An der Realschule wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)<br />

vergeben. 2 Mit dem mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der<br />

Einführungsphase, <strong>für</strong> Schülerinnen oder Schüler mit besonders guten<br />

Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen<br />

Oberstufe erteilt. 3 Außerdem werden an der Realschule ein dem<br />

Hauptschulabschluss und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10<br />

gleichwertiger Abschluss vergeben.<br />

NRW SchulG § 16 Gymnasium<br />

Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften in Artikel 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom<br />

27. Juni 2006 (GV. S. 278) über die Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen<br />

Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich<br />

im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Schülerinnen und<br />

Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und <strong>für</strong> die die Schulkonferenz einen Beschluss nach<br />

§ 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beenden ihre


Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II nach den bisherigen Vorschriften. (2)<br />

Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 über die Verlegung des Stichtags <strong>für</strong> die Einschulung<br />

(§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31. Dezember <strong>für</strong> die Einschulungzum<br />

Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli,zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli,zum Schuljahr 2009/2010<br />

der 31. August,zum Schuljahr 2010/2011 der 31. August,zum Schuljahr 2011/2012 der<br />

30. September,zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober,zum Schuljahr 2013/2014 der<br />

30. November,zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem<br />

Schuljahr 2012/2013 Anwendung. (3) Die §§ 39 und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar<br />

2005 (GV. NRW. S. 102) sind bis zum 31. Juli 2008 anzuwenden. Die Schulträger können <strong>für</strong><br />

Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der Anwendung absehen. (4) Artikel 1 des<br />

Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November<br />

2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) und die Verordnung zur Durchführung des<br />

Modellvorhabens “Selbstständige Schule” (Verordnung “Selbstständige Schule” - VOSS) vom<br />

12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),<br />

sind auf die an dem Modellvorhaben “Selbstständige Schule” teilnehmenden Schulen bis zum<br />

Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden. (5) Für Leiterinnen und Leiter von<br />

Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in Besoldungsgruppe A 16, denen ihr<br />

Amt vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 25 a oder 25 b <strong>Land</strong>esbeamtengesetz<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (6) Besetzungsverfahren <strong>für</strong><br />

Schulleiterstellen, die vor dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetz durch Ausschreibung eingeleitet<br />

worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt.<br />

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine<br />

vertiefte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und<br />

Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der<br />

Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer<br />

Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen<br />

fortzusetzen.<br />

(2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 9, in der Aufbauform die<br />

Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe<br />

(Sekundarstufe II).<br />

(3) 1 Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in<br />

Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. 2 Andere Unterrichtsformen<br />

können <strong>für</strong> begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband<br />

und in Kursen treten.<br />

(4) 1 Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die<br />

Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen<br />

Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen<br />

Hochschulreife führen. 2 Es erteilt mit der Versetzung am Ende der<br />

Jahrgangsstufe 10 die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase<br />

der gymnasialen Oberstufe und den mittleren Schulabschluss<br />

(Fachoberschulreife). 3 Außerdem werden am Gymnasium in der Klasse 9<br />

ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss oder nach Maßgabe<br />

der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss<br />

nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben. 4 Am Ende der<br />

Jahrgangsstufe 10 findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnung eine zent<strong>ra</strong>le schriftliche Leistungsüberprüfung statt, <strong>für</strong><br />

die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden.<br />

NRW SchulG § 17 Gesamtschule<br />

(1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem<br />

Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu<br />

allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen.


(2) Die Gesamtschule umfasst die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die<br />

gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).<br />

(3) 1 Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in<br />

Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und<br />

Schüler gebildet werden. 2 Andere Unterrichtsformen können <strong>für</strong> begrenzte<br />

Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.<br />

3<br />

Der Unterricht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der<br />

Vollzeitschulpflicht, die <strong>für</strong> den Übergang in Ausbildung und Beruf einer<br />

besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die<br />

Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend<br />

von der Stundentafel gestaltet werden.<br />

(4) 1 An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der<br />

Hauptschulabschluss, der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der<br />

mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. 2 Mit dem<br />

mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, <strong>für</strong><br />

Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum<br />

Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.<br />

NRW SchulG § 18 Gymnasiale Oberstufe<br />

Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften in Artikel 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom<br />

27. Juni 2006 (GV. S. 278) über die Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen<br />

Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich<br />

im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Schülerinnen und<br />

Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und <strong>für</strong> die die Schulkonferenz einen Beschluss nach<br />

§ 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beenden ihre<br />

Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II nach den bisherigen Vorschriften. (2)<br />

Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 über die Verlegung des Stichtags <strong>für</strong> die Einschulung<br />

(§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31. Dezember <strong>für</strong> die Einschulungzum<br />

Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli,zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli,zum Schuljahr 2009/2010<br />

der 31. August,zum Schuljahr 2010/2011 der 31. August,zum Schuljahr 2011/2012 der<br />

30. September,zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober,zum Schuljahr 2013/2014 der<br />

30. November,zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem<br />

Schuljahr 2012/2013 Anwendung. (3) Die §§ 39 und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar<br />

2005 (GV. NRW. S. 102) sind bis zum 31. Juli 2008 anzuwenden. Die Schulträger können <strong>für</strong><br />

Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der Anwendung absehen. (4) Artikel 1 des<br />

Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November<br />

2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) und die Verordnung zur Durchführung des<br />

Modellvorhabens “Selbstständige Schule” (Verordnung “Selbstständige Schule” - VOSS) vom<br />

12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),<br />

sind auf die an dem Modellvorhaben “Selbstständige Schule” teilnehmenden Schulen bis zum<br />

Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden. (5) Für Leiterinnen und Leiter von<br />

Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in Besoldungsgruppe A 16, denen ihr<br />

Amt vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 25 a oder 25 b <strong>Land</strong>esbeamtengesetz<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (6) Besetzungsverfahren <strong>für</strong><br />

Schulleiterstellen, die vor dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetz durch Ausschreibung eingeleitet<br />

worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt.<br />

(1) 1 Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige<br />

Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. 2 Sie umfasst<br />

1. im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10 bis 12,<br />

2. in der Gesamtschule die Jahrgangsstufen 11 bis 13.<br />

(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in einem Kurssystem<br />

erteilt, <strong>das</strong> nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kurse<br />

auf unterschiedlichen Anforderungsebenen in einem Pflichtbereich und in<br />

einem Wahlbereich umfasst.


(3) 1 In der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare<br />

Unterrichtsfächer dem sp<strong>ra</strong>chlich-lite<strong>ra</strong>risch-künstlerischen, dem<br />

gesellschaftswissenschaftlichen und dem mathematischnaturwissenschaftlich-technischen<br />

Aufgabenfeld zugeordnet. 2 Durch den<br />

Unterricht in den drei Aufgabenfeldern sowie in den Fächern Religionslehre<br />

und Sport werden eine gemeinsame Grundbildung in angemessener Breite<br />

und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen<br />

gewährleistet.<br />

(4) 1 Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, mit der die<br />

allgemeine Hochschulreife verliehen wird. 2 Für den schriftlichen Teil der<br />

Abiturprüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. 3 Die<br />

Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in der<br />

Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung zusammen. 4 In der<br />

gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der<br />

Fachhochschulreife erworben werden. 5 Der fachp<strong>ra</strong>ktische Teil der<br />

Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnung innerhalb von acht Jahren nach dem Verlassen der<br />

gymnasialen Oberstufe durch ein P<strong>ra</strong>ktikum oder eine Berufsausbildung<br />

erworben.<br />

NRW SchulG § 19 Sonderpädagogische Förderung<br />

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder<br />

geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten<br />

Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein<br />

bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach<br />

ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.<br />

(2) 1 Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern oder der<br />

Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und<br />

Förderort. 2 Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ein<br />

medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein. 3 Sie<br />

beteiligt die Eltern. 4 In den Fällen des § 20 Abs. 7 und 8 ist die<br />

Zustimmung des Schulträgers erforderlich.<br />

(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

<strong>für</strong> Schulen zuständigen <strong>Land</strong>tagsausschusses die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen und<br />

<strong>das</strong> Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />

sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts<br />

einschließlich der Beteiligung der Eltern.<br />

(4) Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, die ihre<br />

Schulpflicht erfüllt haben, sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie<br />

<strong>das</strong> 25. Lebensjahr vollenden, berechtigt, eine Förderschule mit dem<br />

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu besuchen, wenn sie dort dem<br />

Ziel des Bildungsganges näher geb<strong>ra</strong>cht werden können.<br />

(5) 1 Kinder mit einer Hör- oder Sehschädigung werden auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern<br />

in die pädagogische Frühförderung aufgenommen. 2 Sie umfasst die<br />

Hausfrüherziehung sowie die Förderung in einem Förderschulkindergarten<br />

als Teil der Förderschule, in einem Sonderkindergarten oder in einem<br />

allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer Unterstützung durch<br />

die Förderschule. 3 Über die Aufnahme in die pädagogische Frühförderung<br />

entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern, nachdem sie


ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde eingeholt<br />

hat.<br />

NRW SchulG § 20 Orte der sonderpädagogischen Förderung<br />

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind<br />

1. Allgemeine Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integ<strong>ra</strong>tive<br />

Lerngruppen),<br />

2. Förderschulen,<br />

3. Sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs,<br />

4. Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke (§ 21 Abs. 2).<br />

(2) Förderschulen sind nach Förderschwerpunkten gegliedert<br />

1. Lernen,<br />

2. Sp<strong>ra</strong>che,<br />

3. Emotionale und soziale Entwicklung,<br />

4. Hören und Kommunikation,<br />

5. Sehen,<br />

6. Geistige Entwicklung,<br />

7. Körperliche und motorische Entwicklung.<br />

(3) Die Bezeichnung einer Förderschule richtet sich nach dem<br />

Förderschwerpunkt, in dem sie vor<strong>ra</strong>ngig unterrichtet.<br />

(4) 1 Die sonderpädagogische Förderung hat <strong>das</strong> Ziel, die Schülerinnen und<br />

Schüler zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht. 2 Für<br />

den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) <strong>für</strong> die<br />

allgemeine Schule sowie die Richtlinien <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Förderschwerpunkte. 3 Im Förderschwerpunkt Lernen und im<br />

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und<br />

Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt. 4 Im Förderschwerpunkt Lernen<br />

ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses<br />

möglich.<br />

(5) 1 Der Schulträger kann Förderschulen unterschiedlicher<br />

Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in koope<strong>ra</strong>tiver oder<br />

integ<strong>ra</strong>tiver Form führen. 2 Der Schulträger kann Förderschulen zu<br />

Kompetenzzentren <strong>für</strong> die sonderpädagogische Förderung ausbauen. 3 Sie<br />

dienen der schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit<br />

sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose,<br />

Be<strong>ra</strong>tung und ortsnahen präventiven Förderung. 4 Das Ministerium wird<br />

ermächtigt, die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im<br />

Einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln.<br />

(6) Allgemeine Berufskollegs können mit Zustimmung der<br />

Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 81 sonderpädagogische<br />

Förderklassen einrichten.<br />

(7) Gemeinsamen Unterricht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler mit<br />

sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen<br />

Förderbedarf kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des<br />

Schulträgers an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule<br />

da<strong>für</strong> personell und sächlich ausgestattet ist.<br />

(8) 1 Integ<strong>ra</strong>tive Lerngruppen kann die Schulaufsichtsbehörde mit<br />

Zustimmung des Schulträgers an einer Schule der Sekundarstufe I


einrichten, wenn die Schule da<strong>für</strong> personell und sächlich ausgestattet ist.<br />

2 In Integ<strong>ra</strong>tiven Lerngruppen lernen Schülerinnen und Schüler mit<br />

sonderpädagogischem Förderbedarf in der Regel nach anderen<br />

Unterrichtsvorgaben als denen der allgemeinen Schule.<br />

NRW SchulG § 21 Hausunterricht, Schule <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke<br />

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern oder der Schule<br />

Hausunterricht ein <strong>für</strong><br />

1. Schülerinnen und Schüler, die wegen K<strong>ra</strong>nkheit vo<strong>ra</strong>ussichtlich länger<br />

als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,<br />

2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden<br />

Erk<strong>ra</strong>nkung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der<br />

Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,<br />

3. Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes<br />

entsprechend dem Mutterschutzgesetz.<br />

(2) 1 Die Schule <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen<br />

einer stationären Behandlung im K<strong>ra</strong>nkenhaus oder einer vergleichbaren<br />

medizinisch-the<strong>ra</strong>peutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht<br />

am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. 2 Sie unterrichtet auch<br />

k<strong>ra</strong>nke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.<br />

3<br />

Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke können im Verbund geführt werden oder in einen<br />

Verbund nach § 20 Abs. 5 einbezogen werden.<br />

NRW SchulG § 22 Berufskolleg<br />

(1) Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule, der<br />

Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule.<br />

(2) 1 Das Berufskolleg vermittelt in einem differenzierten Unterrichtssystem in<br />

einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche<br />

Qualifizierung (berufliche Kenntnisse, berufliche Grund- und Fachbildung,<br />

berufliche Weiterbildung und Berufsabschlüsse). 2 Es ermöglicht den<br />

Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II<br />

(Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine<br />

Hochschulreife); die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt<br />

werden.<br />

(3) 1 Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind nach Berufsfeldern,<br />

Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. 2 Der Unterricht<br />

in den Bildungsgängen ist in Lernbereiche eingeteilt. 3 Er findet in<br />

Fachklassen, im Klassenverband und in Kursen statt. 4 Die Bildungsgänge<br />

der Berufsschule bereiten zusammen mit dem Lernort Betrieb auf<br />

Berufsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der<br />

Handwerksordnung vor.<br />

(4) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge:<br />

1. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung <strong>für</strong> Schülerinnen<br />

und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die den schulischen Teil<br />

der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der<br />

Handwerksordnung vermitteln und zu einem dem Hauptschulabschluss<br />

nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen sowie den Erwerb des<br />

mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder in Verbindung mit<br />

einem zweijährigen Bildungsgang gemäß Absatz 7 Nr. 1 den Erwerb der


Fachhochschulreife ermöglichen; die Berufsausbildung kann auch mit dem<br />

Erwerb der Fachhochschulreife zu einem drei- oder dreieinhalbjährigen<br />

doppeltqualifizierenden Bildungsgang oder mit Zusatzqualifikationen<br />

verbunden werden;<br />

2. Einjährige vollzeitschulische Berufsorientierungsjahre, die Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten aus einem oder mehreren Berufsfeldern vermitteln und<br />

den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen;<br />

3. Einjährige vollzeitschulische Berufsgrundschuljahre, die im Rahmen<br />

eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung vermitteln und zu einem<br />

dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss führen<br />

sowie den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)<br />

ermöglichen;<br />

4. Teilzeit- und vollzeitschulische Klassen <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler<br />

ohne Berufsausbildungsverhältnis, die berufliche Kenntnisse vermitteln<br />

und den Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglichen.<br />

(5) 1 Die Berufsfachschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:<br />

1. Einjährige und zweijährige Bildungsgänge, die eine berufliche<br />

Grundbildung oder in den zweijährigen Bildungsgängen einen<br />

Berufsabschluss nach <strong>Land</strong>esrecht vermitteln und den Erwerb des<br />

mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ermöglichen;<br />

2. Zweijährige und dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse<br />

vermitteln und den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife<br />

ermöglichen oder einen Berufsabschluss nach <strong>Land</strong>esrecht vermitteln und<br />

den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;<br />

3. Dreijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und<br />

den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen oder mindestens<br />

dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach <strong>Land</strong>esrecht<br />

vermitteln und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ermöglichen.<br />

§ 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

2<br />

Der Eintritt in Bildungsgänge nach Nummer 3, die den Erwerb der<br />

allgemeinen Hochschulreife ermöglichen, setzt die Berechtigung zum<br />

Besuch der gymnasialen Oberstufe vo<strong>ra</strong>us. 3 Das Ministerium kann<br />

zulassen, <strong>das</strong>s neben den Bildungsgängen nach Nummern 1 bis 3<br />

Lehrgänge zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse eingerichtet werden.<br />

(6) Das Berufsgrundschuljahr (Absatz 4 Nr. 3) und <strong>das</strong> zweite Jahr des<br />

zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule (Absatz 5 Nr. 1)<br />

können zu einem gestuften zweijährigen Bildungsgang zusammengefasst<br />

werden.<br />

(7) Die Fachoberschule umfasst folgende vollzeitschulische Bildungsgänge:<br />

1. Zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse vermitteln und<br />

den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglichen;<br />

2. Bildungsgänge, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung<br />

vo<strong>ra</strong>ussetzen und die berufliche Kenntnisse vermitteln sowie in einem Jahr<br />

zur Fachhochschulreife und in zwei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife<br />

führen. Schülerinnen und Schüler mit Berufsabschluss und<br />

Fachhochschulreife können in <strong>das</strong> zweite Jahr aufgenommen werden; sie<br />

erwerben die allgemeine Hochschulreife oder bei nicht ausreichenden<br />

Kenntnissen in einer zweiten Fremdsp<strong>ra</strong>che die fachgebundene<br />

Hochschulreife.


(8) Die Fachschule vermittelt in ein- bis dreijährigen vollzeitschulischen<br />

Bildungsgängen eine berufliche Weiterbildung und ermöglicht in den<br />

mindestens zweijährigen Bildungsgängen den Erwerb der<br />

Fachhochschulreife.<br />

(9) Die Bildungsgänge gemäß Absatz 7 und 8 können auch in Teilzeitform<br />

oder einer Kombination aus Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden.<br />

NRW SchulG § 23 Weiterbildungskolleg<br />

(1) 1 Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der<br />

Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur<br />

Erlangung der Hochschulreife). 2 Ein Weiterbildungskolleg muss<br />

mindestens zwei Bildungsgänge umfassen. 3 § 82 Abs. 9 Satz 2 und 3<br />

bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu den Abschlüssen:<br />

1. Hauptschulabschluss;<br />

2. Hauptschulabschluss nach Klasse 10;<br />

3. mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch von<br />

Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife<br />

führen, verbunden sein kann.<br />

2<br />

Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in einem zent<strong>ra</strong>len<br />

Abschlussverfahren erworben.<br />

(3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen<br />

1. in einem dreijährigen Bildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife,<br />

2. zur Fachhochschulreife oder zum schulischen Teil der<br />

Fachhochschulreife.<br />

(4) 1 Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den<br />

Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten, die Lehrgänge zum<br />

nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen anbieten. 2 Die<br />

Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der<br />

schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, auf gemeinsame<br />

schulabschlussbezogene Unterrichtsve<strong>ra</strong>nstaltungen und auf den Einsatz<br />

von Lehrerinnen und Lehrern. 3 Die Bildungsangebote der Berufskollegs in<br />

der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen.<br />

NRW SchulG § 24 Studienkollegs, Kolleg <strong>für</strong> Aussiedlerinnen und<br />

Aussiedler<br />

(1) Die Studienkollegs an Hochschulen und <strong>das</strong> Kolleg <strong>für</strong> Aussiedlerinnen und<br />

Aussiedler vermitteln Personen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen<br />

die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an deutschen Hochschulen.<br />

(2) 1 Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel ein Jahr. 2 Der Besuch<br />

des Kollegs <strong>für</strong> Aussiedler dauert in der Regel bis zu zwei Jahre. 3 Der<br />

Unterricht wird im Klassenverband und in ergänzenden Kursen erteilt.<br />

4<br />

Am Ende des Bildungsgangs wird die Eignung zur Aufnahme eines<br />

Studiums durch eine Prüfung festgestellt.<br />

(3) 1 Die Studienkollegs unterstehen der schulfachlichen Aufsicht. 2 Das<br />

Ministerium erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung im<br />

Einvernehmen mit dem <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen Ministerium.


NRW SchulG § 25 Schulversuche, Versuchsschulen,<br />

Experimentierklausel<br />

(1) 1 Schulversuche dienen dazu, <strong>das</strong> Schulwesen weiterzuentwickeln. 2 Dazu<br />

können insbesondere Abweichungen von Aufbau und Gliederung des<br />

Schulwesens sowie Veränderungen oder Ergänzungen der<br />

Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation sowie der Formen der<br />

Schulverfassung und der Schulleitung zeitlich und im Umfang begrenzt<br />

erprobt werden. 3 In Schulversuchen müssen die nach diesem Gesetz<br />

vorgesehenen Abschlüsse erreicht werden können.<br />

(2) 1 Zur Erprobung von Abweichungen, Veränderungen oder Ergänzungen<br />

grundsätzlicher Art können Versuchsschulen errichtet werden. 2 Der<br />

Besuch von Versuchsschulen ist freiwillig.<br />

(3) 1 Zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und<br />

Eigenve<strong>ra</strong>ntwortung kann Schulen auf deren Ant<strong>ra</strong>g im Rahmen einer<br />

Koope<strong>ra</strong>tionsvereinbarung mit dem Schulträger und der<br />

Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, abweichend von den<br />

bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, der<br />

Personalverwaltung, der Sachmittelbewirtschaftung und der<br />

Unterrichtsorganisation selbstständige Entscheidungen zu treffen und<br />

neue Modelle der Schulleitung und der Schulmitwirkung zu erproben. 2 Es<br />

muss gewährleistet sein, <strong>das</strong>s die Standards der Abschlüsse den an<br />

anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die<br />

Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik<br />

Deutschland gesichert ist.<br />

(4) 1 Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben bedürfen der<br />

Genehmigung des Ministeriums. 2 Dabei werden Inhalt, Ziel, Durchführung<br />

und Dauer in einem Prog<strong>ra</strong>mm festgelegt.<br />

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch <strong>für</strong> Ersatzschulen.<br />

[§§ 26 - 28] Zweiter Abschnitt Weltanschauliche Gliederung der<br />

Grundschule und der Hauptschule<br />

NRW SchulG § 26 Schularten<br />

(1) 1 Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder<br />

Weltanschauungsschulen. 2 Hauptschulen sind in der Regel<br />

Gemeinschaftsschulen.<br />

(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der<br />

Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit <strong>für</strong> die<br />

christlichen Bekenntnisse und <strong>für</strong> andere religiöse und weltanschauliche<br />

Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.<br />

(3) 1 In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des<br />

evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach<br />

den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und<br />

erzogen. 2 Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift<br />

gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.


(4) 1 In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach<br />

den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. 2 An<br />

Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.<br />

(5) 1 In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die<br />

Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. 2 Der Wechsel in eine Schule<br />

einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem<br />

Grund zulässig. 3 Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die<br />

Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde<br />

die gewünschte Schulart nicht besteht.<br />

(6) 1 In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die<br />

Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden.<br />

2<br />

Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden<br />

Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten<br />

und zu erziehen.<br />

(7) 1 An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern<br />

einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des<br />

Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht<br />

erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. 2 Weitere Lehrerinnen und<br />

Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der<br />

Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der<br />

Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen.<br />

NRW SchulG § 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen<br />

(1) 1 Auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen,<br />

Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die<br />

Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g muss von Eltern<br />

gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler<br />

vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. 3 Ant<strong>ra</strong>gsberechtigt<br />

sind die Eltern, deren Kinder <strong>für</strong> den Besuch der Schule in F<strong>ra</strong>ge kommen<br />

und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer<br />

Weise nicht erreichen können.<br />

(2) 1 Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des<br />

Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder <strong>für</strong> den Besuch der Schule<br />

in F<strong>ra</strong>ge kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. 2 Hierbei<br />

und bei der Anmeldung <strong>für</strong> die Schule muss die Mindestgröße erreicht<br />

werden.<br />

(3) Bestehende Grundschulen sind in eine andere Schulart umzuwandeln,<br />

wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler der Schule<br />

dies beant<strong>ra</strong>gen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei Dritteln<br />

der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren da<strong>für</strong><br />

entscheiden.<br />

(4) 1 Die Eltern haben <strong>für</strong> jedes Kind gemeinsam eine Stimme. 2 Das<br />

Abstimmungsverfahren ist geheim. 3 Die Einzelheiten des Verfahrens<br />

regelt <strong>das</strong> Ministerium durch Rechtsverordnung.<br />

(5) Wird eine Schule durch die Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81<br />

Abs. 2 Satz 2), findet kein Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt,<br />

wenn allein Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses<br />

oder derselben Weltanschauung zusammengelegt werden.


NRW SchulG § 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen<br />

(1) 1 Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen<br />

errichtet. 2 Auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule<br />

oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, <strong>das</strong>s<br />

eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. 3 Der Ant<strong>ra</strong>g<br />

muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden,<br />

die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein<br />

geordneter Schulbetrieb erfordert. 4 In einem anschließenden<br />

Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung <strong>für</strong> die Schule muss die <strong>für</strong><br />

einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden.<br />

(2) Bestehende Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln,<br />

wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler dies<br />

beant<strong>ra</strong>gen und sich anschließend die Eltern eines Drittels der<br />

Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren da<strong>für</strong><br />

entscheiden.<br />

(3) Für <strong>das</strong> Verfahren gilt § 27 Abs. 4.<br />

[§§ 29 - 33] Dritter Teil Unterrichtsinhalte<br />

NRW SchulG § 29 Unterrichtsvorgaben<br />

(1) 1 Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben <strong>für</strong><br />

den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). 2 Diese legen<br />

insbesondere die Ziele und Inhalte <strong>für</strong> die Bildungsgänge,<br />

Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten<br />

Lernergebnisse (Bildungsstandards).<br />

(2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach<br />

Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprog<strong>ra</strong>mm schuleigene<br />

Unterrichtsvorgaben.<br />

(3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, <strong>das</strong>s<br />

<strong>für</strong> die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspiel<strong>ra</strong>um<br />

bleibt.<br />

NRW SchulG § 30 Lernmittel<br />

(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind,<br />

von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeit<strong>ra</strong>um genutzt<br />

zu werden.<br />

(2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie<br />

1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,<br />

2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,<br />

3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und<br />

selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,<br />

4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und<br />

5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.<br />

(3) 1 Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie<br />

zugelassen sind. 2 Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die<br />

Schulkonferenz.<br />

(4) Lernmittel <strong>für</strong> den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der<br />

Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.


(5) Das Ministerium regelt <strong>das</strong> Zulassungsverfahren.<br />

NRW SchulG § 31 Religionsunterricht<br />

(1) 1 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit<br />

Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). 2 Er<br />

wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren<br />

und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft<br />

erteilt. 3 Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist<br />

und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler<br />

dem entsprechenden Bekenntnis angehören.<br />

(2) 1 Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben <strong>für</strong> den<br />

Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der<br />

Religionsgemeinschaft. 2 Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt <strong>das</strong><br />

Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft<br />

fest.<br />

(3) 1 Lehrerinnen und Lehrer bedürfen <strong>für</strong> die Erteilung des<br />

Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauft<strong>ra</strong>gs und einer<br />

Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.<br />

2<br />

Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte<br />

zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der<br />

Religionsgemeinschaft beauft<strong>ra</strong>gte Lehrkräfte oder von ausgebildeten<br />

Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. 3 Sie bedürfen dazu des<br />

staatlichen Unterrichtsauft<strong>ra</strong>gs und einer Bevollmächtigung durch die<br />

Kirche oder Religionsgemeinschaft.<br />

(4) 1 Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.<br />

2<br />

Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts<br />

ablehnen, dürfen hie<strong>ra</strong>us keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.<br />

(5) 1 Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich<br />

insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts<br />

erstreckt. 2 Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf<br />

Einsichtnahme in den Religionsunterricht; <strong>das</strong> Recht der obersten<br />

Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt.<br />

3<br />

Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des<br />

Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.<br />

(6) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am<br />

Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei<br />

Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener<br />

Erklärung befreit. 2 Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter<br />

schriftlich zu übermitteln. 3 Die Eltern sind über die Befreiung zu<br />

informieren.<br />

NRW SchulG § 32 P<strong>ra</strong>ktische Philosophie, Philosophie<br />

1 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,<br />

nehmen am Fach P<strong>ra</strong>ktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der<br />

Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. 2 In der<br />

gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom<br />

Religionsunterricht <strong>das</strong> Fach Philosophie zu belegen.


NRW SchulG § 33 Sexualerziehung<br />

(1) 1 Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die<br />

Sexualerziehung durch die Eltern. 2 Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und<br />

Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen,<br />

sozialen und kulturellen F<strong>ra</strong>gen der Sexualität vert<strong>ra</strong>ut zu machen und<br />

ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. 3 Sie soll junge<br />

Menschen unterstützen, in F<strong>ra</strong>gen der Sexualität eigene Wertvorstellungen<br />

zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten<br />

Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. 4 Darüber hinaus sollen<br />

Schülerinnen und Schüler <strong>für</strong> einen ve<strong>ra</strong>ntwortungsvollen Umgang mit der<br />

Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte<br />

Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden.<br />

5<br />

Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen<br />

Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und<br />

den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen.<br />

(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der<br />

Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.<br />

[§§ 34 - 41] Vierter Teil Schulpflicht<br />

NRW SchulG § 34 Grundsätze<br />

(1) Schulpflichtig ist, wer in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> seinen Wohnsitz oder seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.<br />

(2) 1 Die Schulpflicht umfasst in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I<br />

die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule (Vollzeitschulpflicht) und in der<br />

Sekundarstufe II die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines<br />

anderen Bildungsgangs des Berufskollegs oder einer anderen Schule der<br />

Sekundarstufe II. 2 Sie wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule<br />

oder einer Ersatzschule erfüllt.<br />

(3) Während der Dauer der Vollzeitschulpflicht können Schulpflichtige eine<br />

anerkannte Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde nach § 118 Abs. 2 festgestellt hat, <strong>das</strong>s an ihr<br />

zumindest <strong>das</strong> Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.<br />

(4) Während der Dauer der Schulpflicht in der Sekundarstufe II können<br />

Schulpflichtige, die sich nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis<br />

befinden, eine Ergänzungsschule besuchen, wenn die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, <strong>das</strong>s an ihr<br />

a) <strong>das</strong> Bildungsziel der Berufsschule erreicht werden kann oder<br />

b) allgemein bildender oder berufsbildender Vollzeitunterricht erteilt wird,<br />

der den Besuch der Ergänzungsschule anstelle der Berufsschule vertretbar<br />

macht.<br />

(5) 1 Die Schulpflicht ist grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen<br />

Schule zu erfüllen. 2 Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler<br />

a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder<br />

b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren<br />

Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht <strong>das</strong> Ministerium nach § 118 Abs. 3


festgestellt hat.<br />

3<br />

Über Ausnahmen gemäß Satz 2 Buchstabe a) entscheidet die<br />

Schulaufsichtsbehörde. 4 In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b) ist der<br />

Schulbesuch der Schulaufsichtsbehörde durch den Schulträger<br />

anzuzeigen. 5 Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche<br />

Vereinbarungen bleiben unberührt.<br />

(6) 1 Die Schulpflicht besteht <strong>für</strong> Kinder von Asylbewerberinnen und<br />

Asylbewerbern und alleinstehende Kinder und Jugendliche, die einen<br />

Asylant<strong>ra</strong>g gestellt haben, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und<br />

solange ihr Aufenthalt gestattet ist. 2 Für ausreisepflichtige ausländische<br />

Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer<br />

Ausreisepflicht. 3 Im Übrigen unterliegen Kinder von Ausländerinnen und<br />

Ausländern der Schulpflicht, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1<br />

vorliegen.<br />

NRW SchulG § 35 Beginn der Schulpflicht<br />

Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften in Artikel 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom<br />

27. Juni 2006 (GV. S. 278) über die Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen<br />

Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich<br />

im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Schülerinnen und<br />

Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und <strong>für</strong> die die Schulkonferenz einen Beschluss nach<br />

§ 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beenden ihre<br />

Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II nach den bisherigen Vorschriften. (2)<br />

Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 über die Verlegung des Stichtags <strong>für</strong> die Einschulung<br />

(§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31. Dezember <strong>für</strong> die Einschulungzum<br />

Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli,zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli,zum Schuljahr 2009/2010<br />

der 31. August,zum Schuljahr 2010/2011 der 31. August,zum Schuljahr 2011/2012 der<br />

30. September,zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober,zum Schuljahr 2013/2014 der<br />

30. November,zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem<br />

Schuljahr 2012/2013 Anwendung. (3) Die §§ 39 und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar<br />

2005 (GV. NRW. S. 102) sind bis zum 31. Juli 2008 anzuwenden. Die Schulträger können <strong>für</strong><br />

Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der Anwendung absehen. (4) Artikel 1 des<br />

Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November<br />

2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) und die Verordnung zur Durchführung des<br />

Modellvorhabens “Selbstständige Schule” (Verordnung “Selbstständige Schule” - VOSS) vom<br />

12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),<br />

sind auf die an dem Modellvorhaben “Selbstständige Schule” teilnehmenden Schulen bis zum<br />

Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden. (5) Für Leiterinnen und Leiter von<br />

Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in Besoldungsgruppe A 16, denen ihr<br />

Amt vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 25 a oder 25 b <strong>Land</strong>esbeamtengesetz<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (6) Besetzungsverfahren <strong>für</strong><br />

Schulleiterstellen, die vor dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetz durch Ausschreibung eingeleitet<br />

worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt.<br />

(1) 1 Die Schulpflicht beginnt <strong>für</strong> Kinder, die bis zum 31. Dezember <strong>das</strong><br />

sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres.<br />

2<br />

Kinder, die nach dem 30. September <strong>das</strong> sechste Lebensjahr vollenden,<br />

werden auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern ein Jahr später eingeschult.<br />

(2) 1 Kinder, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt <strong>das</strong><br />

sechste Lebensjahr vollenden, können auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern zu Beginn des<br />

Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die <strong>für</strong> den<br />

Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind<br />

(Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. 2 Die<br />

Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter<br />

Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.


(3) 1 Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen<br />

<strong>für</strong> ein Jahr zurückgestellt werden. 2 Die Entscheidung trifft die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen<br />

Gutachtens. 3 Die Eltern sind anzuhören. 4 Die Zeit der Zurückstellung wird<br />

in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. 5 Das<br />

Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Ant<strong>ra</strong>g der Eltern die Zeit der<br />

Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.<br />

NRW SchulG § 36 Vorschulische Be<strong>ra</strong>tung und Förderung, Feststellung<br />

des Sp<strong>ra</strong>chstandes<br />

(1) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der<br />

Tageseinrichtungen <strong>für</strong> Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren<br />

Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer<br />

Informationsve<strong>ra</strong>nstaltung ein, in der die Eltern über vorschulische<br />

Fördermöglichkeiten be<strong>ra</strong>ten werden.<br />

(2) 1 Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die<br />

Sp<strong>ra</strong>chentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche<br />

Sp<strong>ra</strong>che hinreichend beherrschen. 2 Ist dies nicht der Fall und wird ein<br />

Kind nicht in einer Tageseinrichtung <strong>für</strong> Kinder sp<strong>ra</strong>chlich gefördert, soll<br />

<strong>das</strong> Schulamt <strong>das</strong> Kind verpflichten, an einem vorschulischen<br />

Sp<strong>ra</strong>chförderkurs teilzunehmen. 3 Hierdurch soll gewährleistet werden,<br />

<strong>das</strong>s jedes Kind vom Beginn des Schulbesuchs an dem Unterricht folgen<br />

und sich da<strong>ra</strong>n beteiligen kann. 4 Die Schulen sind verpflichtet, <strong>das</strong><br />

Schulamt bei der Durchführung der Sp<strong>ra</strong>chstandsfeststellung zu<br />

unterstützen; hierbei ist auch eine Zusammenarbeit mit den<br />

Kindertagesstätten und der Jugendhilfe anzustreben.<br />

(3) 1 Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt die Schule fest, ob die Kinder<br />

die deutsche Sp<strong>ra</strong>che hinreichend beherrschen, um im Unterricht<br />

mitarbeiten zu können. 2 Die Schule soll Kinder ohne die erforderlichen<br />

Sp<strong>ra</strong>chkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sp<strong>ra</strong>chförderkurses<br />

verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung <strong>für</strong> Kinder<br />

entsprechend gefördert werden. 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />

NRW SchulG § 37 Schulpflicht in der Primarstufe und in der<br />

Sekundarstufe I<br />

(1) 1 Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn<br />

Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10 Abs. 3). 2 Sie wird<br />

durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein<br />

bildenden Schule erfüllt. 3 Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der<br />

Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehen<br />

Abschlüsse in weniger als zehn Schuljahren erreicht hat. 4 Durchläuft eine<br />

Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase in drei Jahren (§ 11<br />

Abs. 2 Satz 4), wird <strong>das</strong> dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht<br />

angerechnet.<br />

(2) 1 Schulpflichtige mit zehnjähriger Vollzeitschulpflicht, die am Ende des<br />

neunten Vollzeitpflichtschuljahres in ein Berufsausbildungsverhältnis<br />

eintreten, erfüllen die Vollzeitschulpflicht im zehnten Jahr durch den<br />

Besuch der Fachklasse der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 1), im Falle des<br />

Abbruchs der Berufsausbildung durch den Besuch eines vollzeitschulischen


Bildungsganges der Berufsschule (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 bis 4). 2 Die<br />

Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, <strong>das</strong>s<br />

Schulpflichtige im zehnten Jahr der Schulpflicht einen Unterricht in einer<br />

schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen, in der sie durch<br />

besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und<br />

auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden.<br />

(3) 1 Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den<br />

Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und<br />

motorische Entwicklung, Sp<strong>ra</strong>che sowie Geistige Entwicklung dauert elf<br />

Schuljahre. 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) 1 Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können,<br />

wenn <strong>das</strong> Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht<br />

werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf<br />

Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die<br />

Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe<br />

untergeb<strong>ra</strong>cht werden. 2 Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist<br />

eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

herbeizuführen.<br />

NRW SchulG § 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II<br />

(1) Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt<br />

die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§ 22 Abs. 4) oder eines anderen<br />

Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der<br />

Sekundarstufe II.<br />

(2) Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein<br />

Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.<br />

(3) 1 Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht<br />

bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie <strong>das</strong> achtzehnte Lebensjahr<br />

vollenden. 2 Die Schulaufsichtsbehörde kann Schulpflichtige, die <strong>das</strong><br />

achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, vom weiteren Besuch der Schule<br />

befreien. 3 Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten<br />

Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen<br />

Bildungsganges der Sekundarstufe II. 4 Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

(4) Die Schulpflicht endet vor den in Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten,<br />

wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die<br />

bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht oder<br />

die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende<br />

Feststellung trifft.<br />

(5) Wer nach dem Ende der Schulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis<br />

beginnt, ist berechtigt, die Berufsschule zu besuchen, solange <strong>das</strong><br />

Berufsausbildungsverhältnis besteht.<br />

NRW SchulG § 39 (weggefallen)<br />

NRW SchulG § 40 Ruhen der Schulpflicht<br />

(1) Die Schulpflicht ruht<br />

1. während des Besuchs einer Hochschule,<br />

2. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,


3. während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der<br />

Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,<br />

4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn<br />

der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht<br />

erteilt,<br />

5. vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem<br />

Mutterschutzgesetz,<br />

6. wenn der Nachweis geführt wird, <strong>das</strong>s durch den Schulbesuch die<br />

Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,<br />

7. während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung <strong>für</strong><br />

Heil- oder Heilhilfsberufe,<br />

8. <strong>für</strong> Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des<br />

Besuchs eines anerkannten Sp<strong>ra</strong>chkurses oder Förderkurses,<br />

9. während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder<br />

eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen<br />

Erwerb eines Schulabschlusses.<br />

(2) 1 Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach<br />

Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können,<br />

ruht die Schulpflicht. 2 Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde;<br />

sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört<br />

die Eltern an.<br />

(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht<br />

angerechnet.<br />

NRW SchulG § 41 Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die Einhaltung der Schulpflicht<br />

(1) 1 Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. 2 Sie<br />

sind da<strong>für</strong> ve<strong>ra</strong>ntwortlich, <strong>das</strong>s es am Unterricht und an den sonstigen<br />

verbindlichen Ve<strong>ra</strong>nstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und<br />

statten es angemessen aus.<br />

(2) Bei Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang der Berufsschule obliegt<br />

die Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die regelmäßige Teilnahme auch der oder dem<br />

Ausbildenden oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber<br />

(Mitve<strong>ra</strong>ntwortliche <strong>für</strong> die Berufserziehung); sie zeigen der Berufsschule<br />

den Beginn und die Beendigung des Ausbildungs- oder<br />

Arbeitsverhältnisses an.<br />

(3) Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet,<br />

Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen<br />

Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die <strong>für</strong> die<br />

Berufserziehung Mitve<strong>ra</strong>ntwortlichen einzuwirken.<br />

(4) 1 Bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, können die Schulpflichtigen<br />

auf Ersuchen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde von der <strong>für</strong> den<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Ordnungsbehörde der<br />

Schule zwangsweise gemäß §§ 66 bis 75 Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

NRW zugeführt werden. 2 Das Jugendamt ist über die beabsichtigte<br />

Maßnahme zu unterrichten. 3 § 126 bleibt unberührt.<br />

(5) Die Eltern können von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel<br />

gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung<br />

ihrer Pflichten gemäß Absatz 1 angehalten werden.


Fünfter Teil Schulverhältnis<br />

[§§ 42 - 47] Erster Abschnitt Allgemeines<br />

NRW SchulG § 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem<br />

Schulverhältnis<br />

(1) 1 Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule<br />

begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. 2 Aus ihm ergeben<br />

sich <strong>für</strong> alle Beteiligten Rechte und Pflichten. 3 Dies erfordert ihre<br />

vert<strong>ra</strong>uensvolle Zusammenarbeit.<br />

(2) 1 Schülerinnen und Schüler haben <strong>das</strong> Recht, im Rahmen dieses Gesetzes<br />

an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule<br />

mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. 2 Sie sind ihrem Alter<br />

entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der<br />

Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Ve<strong>ra</strong>nstaltungen zu<br />

beteiligen.<br />

(3) 1 Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht da<strong>ra</strong>n mitzuarbeiten, <strong>das</strong>s die<br />

Aufgabe der Schule erfüllt und <strong>das</strong> Bildungsziel erreicht werden kann. 2 Sie<br />

sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich<br />

aktiv da<strong>ra</strong>n zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die<br />

Hausaufgaben zu erledigen. 3 Sie haben die Schulordnung einzuhalten und<br />

die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und<br />

anderer dazu befugter Personen zu befolgen.<br />

(4) 1 Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der<br />

Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. 2 Sie sorgen da<strong>für</strong>, <strong>das</strong>s ihr<br />

Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. 3 Eltern sollen sich aktiv am<br />

Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung<br />

ihres Kindes beteiligen.<br />

(5) In Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen sollen sich die Schule,<br />

Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und<br />

-grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in<br />

Erziehungsf<strong>ra</strong>gen festlegen.<br />

(6) 1 Die Sorge <strong>für</strong> <strong>das</strong> Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem<br />

Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. 2 Die<br />

Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes<br />

oder anderer Stellen.<br />

(7) 1 Außerunterrichtliche Ve<strong>ra</strong>nstaltungen der Schule, die kein Unterricht in<br />

anderer Form sind, sind grundsätzlich so zu organisieren, <strong>das</strong>s kein<br />

Unterricht ausfällt. 2 Nachprüfungen finden vor Unterrichtsbeginn des<br />

neuen Schuljahres statt.<br />

(8) Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen,<br />

sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schüler<br />

zustimmen.


NRW SchulG § 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen<br />

Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen<br />

(1) 1 Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht<br />

und an den sonstigen verbindlichen Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen teilzunehmen.<br />

2 Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsve<strong>ra</strong>nstaltung<br />

verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens <strong>für</strong> ein Schulhalbjahr.<br />

(2) 1 Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch K<strong>ra</strong>nkheit oder aus anderen<br />

nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so<br />

benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich<br />

den Grund <strong>für</strong> <strong>das</strong> Schulversäumnis mit. 2 Bei begründeten Zweifeln, ob<br />

Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule<br />

von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen<br />

ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.<br />

(3) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres<br />

vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen<br />

Unterrichts- oder Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen befreien. 2 Längerfristige<br />

Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der<br />

Schulaufsichtsbehörde. 3 Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von<br />

schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung<br />

wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen<br />

vo<strong>ra</strong>us, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.<br />

(4) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Ve<strong>ra</strong>nstaltungen<br />

sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.<br />

NRW SchulG § 44 Information und Be<strong>ra</strong>tung<br />

(1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und<br />

wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu be<strong>ra</strong>ten.<br />

(2) 1 Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie<br />

deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und<br />

be<strong>ra</strong>ten sie. 2 Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe <strong>für</strong> die Notengebung<br />

und <strong>für</strong> Beurteilungen zu erläutern. 3 Auf Wunsch werden ihnen ihr<br />

Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. 4 Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> die Bewertung von Prüfungsleistungen.<br />

(3) 1 Die Eltern können nach Absp<strong>ra</strong>che mit den Lehrerinnen und Lehrern an<br />

einzelnen Unterrichtsstunden und an Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen teilnehmen,<br />

die ihre Kinder besuchen. 2 Im Rahmen ihrer Gesamtve<strong>ra</strong>ntwortung<br />

können Lehrerinnen und Lehrer mit Zustimmung der Klassenpflegschaft<br />

und der Schulleitung in hier<strong>für</strong> geeigneten Unterrichtsbereichen die<br />

Mitarbeit von Eltern vorsehen. 3 Gleiches gilt bei außerunterrichtlichen<br />

Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen und Angeboten im Ganztagsbereich in allen<br />

Schulformen und Schulstufen.<br />

(4) 1 Die Lehrerinnen und Lehrer be<strong>ra</strong>ten die Eltern außerhalb des Unterrichts.<br />

2<br />

Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag<br />

durchgeführt.<br />

(5) 1 Die Schule soll Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in F<strong>ra</strong>gen der<br />

Erziehung, der Schullaufbahn und des weiteren Bildungswegs be<strong>ra</strong>ten.


2 Sie arbeitet hierbei insbesondere mit dem schulpsychologischen Dienst<br />

und der Berufsbe<strong>ra</strong>tung zusammen.<br />

NRW SchulG § 45 Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen<br />

(1) 1 Die Schülerinnen und Schüler haben <strong>das</strong> Recht, in der Schule ihre<br />

Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. 2 Sie können ihre<br />

Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei<br />

äußern.<br />

(2) 1 Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Sch<strong>ra</strong>nken in den<br />

Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. 2 Durch<br />

die Ausübung dieses Rechts dürfen der Bildungs- und Erziehungsauft<strong>ra</strong>g<br />

der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer<br />

schulischer Ve<strong>ra</strong>nstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

(3) 1 Die Schülerinnen und Schüler haben <strong>das</strong> Recht, Schülerzeitungen<br />

he<strong>ra</strong>uszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten.<br />

2<br />

Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern<br />

einer oder mehrerer Schulen <strong>für</strong> deren Schülerschaft he<strong>ra</strong>usgegeben<br />

werden. 3 Sie unterliegen nicht der Ve<strong>ra</strong>ntwortung der Schule.<br />

4<br />

He<strong>ra</strong>usgabe und Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner<br />

Genehmigung. 5 Eine Zensur findet nicht statt.<br />

(4) 1 Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in<br />

Schülergruppen zusammenschließen. 2 Dieses Recht kann von der<br />

Schulleitung eingeschränkt werden, soweit die Sicherung des Bildungsund<br />

Erziehungsauft<strong>ra</strong>gs der Schule es erfordert. 3 Die Schulkonferenz<br />

regelt Grundsätze über die Betätigung von Schülergruppen und die<br />

Benutzung schulischer Einrichtungen. 4 Den Schülergruppen sollen Räume<br />

und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

NRW SchulG § 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel<br />

(1) 1 Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule<br />

entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom<br />

Schulträger hier<strong>für</strong> festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der<br />

Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann<br />

vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen.<br />

3<br />

Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des<br />

Schuljahres, in Weiterbildungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die<br />

Schule aufgenommen.<br />

(2) 1 Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre<br />

Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die<br />

Mindestgröße unterschreitet. 2 Besondere Aufnahmevo<strong>ra</strong>ussetzungen und<br />

Aufnahmeverfahren <strong>für</strong> einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie<br />

Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.<br />

(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung<br />

nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner


Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten<br />

Aufnahmekapazität.<br />

(4) 1 Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, <strong>das</strong>s seine Auszubildenden<br />

zur Erfüllung der Schulpflicht <strong>das</strong> zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene<br />

Berufskolleg besuchen, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet<br />

ist. 2 Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs kann eine Auszubildende<br />

oder ein Auszubildender ein anderes, insbesondere wohnortnäheres<br />

Berufskolleg, an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist, im<br />

Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen. 3 § 84 bleibt unberührt.<br />

(5) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der<br />

gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die<br />

Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die<br />

Eltern dort nicht wohnen.<br />

(6) 1 Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach<br />

Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten<br />

Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. 2 Dies gilt<br />

insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger<br />

Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung<br />

entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.<br />

(7) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule wechselt, wird<br />

im Rahmen der Verweildauer in die Schulstufe, die Schulform und die<br />

Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisherigen<br />

Bildungsgang und dem Zeugnis entsprechen. 2 Näheres zum<br />

Schulformwechsel bestimmen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.<br />

(8) In der Sekundarstufe I prüft die Schule gemäß § 13 Abs. 3 und nach<br />

Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Rahmen der<br />

jährlichen Versetzungsentscheidung, ob den Eltern leistungsstarker<br />

Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur<br />

Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker<br />

Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum<br />

Gymnasium zu empfehlen ist.<br />

NRW SchulG § 47 Beendigung des Schulverhältnisses<br />

(1) Das Schulverhältnis endet, wenn<br />

1. die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die<br />

Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt<br />

wird,<br />

2. die Eltern die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden,<br />

3. ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr<br />

zulässig ist (§ 50 Abs. 5 Satz 2),<br />

4. die Schülerin oder der Schüler die <strong>für</strong> den Bildungsgang bestimmte<br />

Höchstausbildungsdauer erreicht hat,<br />

5. die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 ruht,<br />

6. die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 4 dauernd vom<br />

Schulbesuch ausgeschlossen wird,<br />

7. die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird,<br />

8. die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr<br />

schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen<br />

20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt,


9. die Schülerin oder der Schüler auf Grund einer Ordnungsmaßnahme<br />

entlassen oder verwiesen wird.<br />

(2) 1 Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur<br />

in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten<br />

Schule ausscheiden. 2 § 53 Abs. 5 bleibt unberührt.<br />

[§§ 48 - 52] Zweiter Abschnitt Leistungsbewertung<br />

NRW SchulG § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung<br />

(1) 1 Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der<br />

Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage <strong>für</strong><br />

die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. 2 Die<br />

Leistungen werden durch Noten bewertet. 3 Die Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnungen können vorsehen, <strong>das</strong>s schriftliche Aussagen an die<br />

Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.<br />

(2) 1 Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2 Grundlage der<br />

Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im<br />

Beurteilungsbereich “Schriftliche Arbeiten” und im Beurteilungsbereich<br />

“Sonstige Leistungen im Unterricht” erb<strong>ra</strong>chten Leistungen. 3 Beide<br />

Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zent<strong>ra</strong>ler<br />

Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen<br />

berücksichtigt.<br />

(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu<br />

Grunde gelegt:<br />

1. sehr gut (1)<br />

Die Note “sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den<br />

Anforderungen im besonderen Maße entspricht.<br />

2. gut (2)<br />

Die Note “gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen<br />

voll entspricht.<br />

3. befriedigend (3)<br />

Die Note “befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistung im<br />

Allgemeinen den Anforderungen entspricht.<br />

4. ausreichend (4)<br />

Die Note “ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel<br />

aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.<br />

5. mangelhaft (5)<br />

Die Note “mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den<br />

Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, <strong>das</strong>s die<br />

notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in<br />

absehbarer Zeit behoben werden können.<br />

6. ungenügend (6)<br />

Die Note “ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den<br />

Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so<br />

lückenhaft sind, <strong>das</strong>s die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden<br />

können.


(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler<br />

nicht zu vertreten sind, nicht erb<strong>ra</strong>cht, können nach Maßgabe der<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und<br />

kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.<br />

(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie<br />

eine ungenügende Leistung bewertet.<br />

(6) 1 Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. 2 Noten- und Punktsystem<br />

müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.<br />

NRW SchulG § 49 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn<br />

(1) 1 Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und in der<br />

Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden<br />

Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erb<strong>ra</strong>chten Leistungen oder<br />

eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. 2 Schülerinnen und Schüler,<br />

die die Schule verlassen, erhalten<br />

1. ein Abschlusszeugnis, wenn nach Erfüllung der Schulpflicht in der<br />

Sekundarstufe I oder II ein Abschluss erworben wurde,<br />

2. ein Abgangszeugnis, wenn eine Schule nach Erfüllung der Schulpflicht<br />

ohne Abschluss verlassen wird,<br />

3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die<br />

Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse<br />

und Berechtigungen zu vermerken.<br />

(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes<br />

bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in<br />

Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:<br />

1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,<br />

2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die<br />

Notenstufen “sehr gut”, “gut”, “befriedigend” und “unbefriedigend” zu<br />

Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder<br />

Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können;<br />

die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten<br />

und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt<br />

werden sollen und stellt Grundsätze <strong>für</strong> eine einheitliche Handhabung auf,<br />

3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz weitere<br />

Bemerkungen über besondere Leistungen und besonderen persönlichen<br />

Einsatz im außerunterrichtlichen Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder<br />

des Schülers können ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen<br />

gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen beziehen sich<br />

Bemerkungen nach dieser Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.<br />

(3) 1 Zeugnisse, die zerstört oder abhanden gekommen sind, können durch<br />

eine Bescheinigung der oberen Schulaufsichtsbehörde ersetzt werden,<br />

wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige<br />

Zeugnisunterlagen vorhanden sind. 2 Die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Ausstellung der Bescheinigung sind von einer Person, die auf Grund ihrer<br />

dienstlichen Stellung von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des<br />

Befähigungsnachweises Kenntnis hat, durch Versicherung an Eides Statt<br />

vor der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestätigen. 3 Die


Vo<strong>ra</strong>ussetzungen können auch durch Versicherung an Eides Statt vor der<br />

oberen Schulaufsichtsbehörde von zwei Personen bestätigt werden, die<br />

von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des<br />

Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.<br />

NRW SchulG § 50 Versetzung, Förde<strong>ra</strong>ngebote<br />

(1) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und<br />

Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die<br />

nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die<br />

Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt<br />

sind. 2 Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme<br />

am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist.<br />

3<br />

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, <strong>das</strong>s Übergänge<br />

in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung<br />

möglich sind.<br />

(2) 1 Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder<br />

Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. 2 Mitglieder der<br />

Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin<br />

oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. 3 In der<br />

Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />

den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung.<br />

(3) 1 Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und<br />

Schüler so zu fördern, <strong>das</strong>s die Versetzung der Regelfall ist. 2 Schülerinnen<br />

und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung<br />

gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lernund<br />

Förderempfehlung gegeben. 3 Sie sollen zudem die Möglichkeit der<br />

Teilnahme an schulischen Förde<strong>ra</strong>ngeboten erhalten mit dem Ziel, unter<br />

Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur<br />

Versetzungsentscheidung zu beheben. 4 Eine Lern- und Förderempfehlung<br />

erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der<br />

Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des<br />

Schuljahres.<br />

(4) 1 Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die<br />

Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten<br />

Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu<br />

benachrichtigen. 2 Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung<br />

der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. 3 Hat die Schule die<br />

Eltern nicht benachrichtigt, so kann da<strong>ra</strong>us kein Anspruch auf Versetzung<br />

hergeleitet werden. 4 Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach<br />

oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden<br />

Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht<br />

berücksichtigt. 5 Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen<br />

Schülerinnen und Schülern.<br />

(5) 1 Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die<br />

bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. 2 Eine zweite Wiederholung<br />

ist in der Regel nicht zulässig.


NRW SchulG § 51 Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung,<br />

Anerkennung<br />

(1) 1 Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen <strong>für</strong> schulische<br />

Bildungsgänge Abschlussprüfungen vorsehen, wird in diesen festgestellt,<br />

ob und auf welchem Leistungsstand die Schülerin oder der Schüler <strong>das</strong><br />

Ziel des Bildungsgangs erreicht hat. 2 Die Prüfungsanforderungen werden<br />

durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie die Richtlinien und<br />

Lehrpläne bestimmt.<br />

(2) Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen,<br />

können in einer besonderen Prüfung die Abschlüsse nachträglich erwerben<br />

(Externenprüfung).<br />

(3) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt<br />

werden.<br />

(4) 1 Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die<br />

Schulaufsichtsbehörde. 2 Die Anerkennung von Abschlüssen und<br />

Berechtigungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />

erworben wurden, ist nur zu versagen, wenn ihrem Erwerb gleichwertige<br />

Anforderungen nicht zu Grunde liegen.<br />

NRW SchulG § 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />

(1) 1 Am Ende eines Bildungsganges wird festgestellt, ob die Schülerin oder<br />

der Schüler <strong>das</strong> Ausbildungsziel erreicht hat. 2 Das Ministerium erlässt<br />

unter Beachtung des Grundsatzes der eigenve<strong>ra</strong>ntwortlichen Schule (§ 3)<br />

und mit Zustimmung des <strong>für</strong> Schulen zuständigen <strong>Land</strong>tagsausschusses<br />

durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die<br />

insbesondere Regelungen enthalten über<br />

1. die Aufnahmevo<strong>ra</strong>ussetzungen und den Schulformwechsel,<br />

2. die Stundentafel,<br />

3. die Gliederung und die Dauer der Ausbildung,<br />

4. die Unterrichtsorganisation,<br />

5. die Unterrichtsfächer, die Lernbereiche, die Pflichtbedingungen, die<br />

Wahlmöglichkeiten,<br />

6. die Versetzung,<br />

7. die Leistungsnachweise bei Abschlüssen ohne Prüfung,<br />

8. den Zweck und die Gliederung der Prüfung,<br />

9. die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen sowie die<br />

Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers und der<br />

Eltern,<br />

10. die Zulassung zur Prüfung,<br />

11. den Ablauf und <strong>das</strong> Verfahren der Prüfung,<br />

12. die Prüfungsfächer, einschließlich Art, Zahl und Umfang der<br />

Prüfungsleistungen sowie die Befreiung und Ersetzung von<br />

Prüfungsleistungen,<br />

13. den Rücktritt von der Prüfung und die Folgen des Nichterbringens von<br />

Prüfungsleistungen,<br />

14. die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss<br />

von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des<br />

Prüfungszeugnisses,


15. die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Bestehen der Prüfung,<br />

16. die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit<br />

verbundenen Berechtigungen,<br />

17. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung sowie die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

und <strong>das</strong> Verfahren <strong>für</strong> Nachprüfungen und Wiederholungsprüfungen,<br />

18. den Ausgleich von Nachteilen der Schülerinnen und Schüler mit einer<br />

Behinderung.<br />

(2) Für Externenprüfungen erlässt <strong>das</strong> Ministerium mit Zustimmung des <strong>für</strong><br />

Schulen zuständigen <strong>Land</strong>tagsausschusses durch Rechtsverordnung<br />

Prüfungsordnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.<br />

(3) Für Prüfungen im Rahmen von vorbereitenden Lehrgängen an<br />

Weiterbildungseinrichtungen, die zum nachträglichen Erwerb eines<br />

Schulabschlusses der Sekundarstufe I führen, erlässt <strong>das</strong> Ministerium<br />

durch Rechtsverordnung die Prüfungsordnung.<br />

[§§ 53 - 56] Dritter Abschnitt Weitere Vorschriften über <strong>das</strong><br />

Schulverhältnis<br />

NRW SchulG § 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) 1 Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der<br />

geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem<br />

Schutz von Personen und Sachen. 2 Sie können angewendet werden, wenn<br />

eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. 3 Der Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. 4 Ordnungsmaßnahmen sind nur<br />

zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.<br />

5<br />

Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur<br />

zulässig, wenn <strong>das</strong> Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen<br />

ist.<br />

(2) 1 Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere <strong>das</strong><br />

erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit<br />

Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche<br />

Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden<br />

Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger<br />

Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,<br />

Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens<br />

und die Beauft<strong>ra</strong>gung mit Aufgaben, die geeignet sind, <strong>das</strong> Fehlverhalten<br />

zu verdeutlichen. 2 Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche<br />

Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der<br />

Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. 3 Bei besonders häufigem<br />

Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder<br />

gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den<br />

Ursachen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen<br />

werden.<br />

(3) 1 Ordnungsmaßnahmen sind<br />

1. der schriftliche Verweis,<br />

2. die Überweisung in eine pa<strong>ra</strong>llele Klasse oder Lerngruppe,<br />

3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu


zwei Wochen und von sonstigen Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen,<br />

4. die Androhung der Entlassung von der Schule,<br />

5. die Entlassung von der Schule,<br />

6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des<br />

<strong>Land</strong>es durch die obere Schulaufsichtsbehörde,<br />

7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des <strong>Land</strong>es durch die<br />

obere Schulaufsichtsbehörde.<br />

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen<br />

Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende<br />

Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt<br />

unberührt.<br />

(4) 1 Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die<br />

Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes<br />

Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte<br />

anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. 2 Bei Schulpflichtigen bedarf<br />

die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die<br />

Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen<br />

Schule zuweisen kann. 3 Die Entlassung einer Schülerin oder eines<br />

Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige<br />

Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines<br />

Zeit<strong>ra</strong>umes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt<br />

versäumt hat.<br />

(5) 1 Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die<br />

Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit<br />

nicht ve<strong>ra</strong>ntwortet werden kann. 2 Diese Entscheidung bedarf der<br />

Bestätigung durch <strong>das</strong> Ministerium. 3 Soweit die Schülerin oder der Schüler<br />

die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist <strong>für</strong> geeignete<br />

Bildungsmaßnahmen zu sorgen.<br />

(6) 1 Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 entscheidet die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülerin oder des<br />

Schülers. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der<br />

Teilkonferenz gemäß Absatz 7 be<strong>ra</strong>ten lassen oder ihr die<br />

Entscheidungsbefugnis übert<strong>ra</strong>gen. 3 Den Eltern und der Klassenlehrerin<br />

oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem<br />

Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben. 4 In dringenden Fällen kann auf vorherige<br />

Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.<br />

(7) 1 Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine<br />

von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. 2 Der Teilkonferenz<br />

gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der<br />

Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der<br />

Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, <strong>für</strong> die Dauer eines Schuljahres zu<br />

wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. 3 Weitere, <strong>für</strong> die Dauer eines<br />

Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter<br />

der Schulpflegschaft und des Schüler<strong>ra</strong>tes. 4 Diese nehmen an Sitzungen<br />

nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der<br />

Teilnahme widersprechen.


(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin<br />

oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu<br />

dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung<br />

kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vert<strong>ra</strong>uens aus dem<br />

Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer<br />

hinzuziehen.<br />

(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und<br />

begründet.<br />

NRW SchulG § 54 Schulgesundheit<br />

(1) 1 Die Schulgesundheitspflege hat <strong>das</strong> Ziel, K<strong>ra</strong>nkheiten der Schülerinnen<br />

und Schüler vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege zu ihrer<br />

Heilung aufzuzeigen. 2 Die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nehmen<br />

die unteren Gesundheitsbehörden in Zusammenarbeit mit der Schule und<br />

den Eltern wahr.<br />

(2) 1 Für jede Schule bestellt die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen<br />

mit dem Schulträger eine Schulärztin oder einen Schularzt. 2 Der<br />

schulärztliche Dienst umfasst insbesondere:<br />

1. ärztliche Reihenuntersuchungen, insbesondere zur Einschulung und<br />

Entlassung, und zahnärztliche Untersuchungen,<br />

2. eine besondere Überwachung der Schülerinnen und Schüler, deren<br />

Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,<br />

3. schulärztliche Sprechstunden <strong>für</strong> Eltern, Schüler- und Lehrerschaft,<br />

4. gesundheits<strong>für</strong>sorgerische Maßnahmen <strong>für</strong> die Schülerinnen und<br />

Schüler,<br />

5. Be<strong>ra</strong>tung der Lehrerinnen und Lehrer in F<strong>ra</strong>gen der Gesundheitspflege,<br />

6. Mitarbeit bei der Bekämpfung übert<strong>ra</strong>gbarer K<strong>ra</strong>nkheiten in Schulen.<br />

(3) 1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich in<br />

Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. 2 Weitere<br />

Maßnahmen zur Schulgesundheitspflege richten sich nach dem<br />

Infektionsschutzgesetz.<br />

(4) 1 Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete<br />

Gefahr <strong>für</strong> die Gesundheit anderer bedeutet, können vorübergehend oder<br />

dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. 2 Die Entscheidung<br />

trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des<br />

schulärztlichen Dienstes. 3 Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder<br />

der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der<br />

Schule auszusprechen.<br />

(5) 1 Der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke im<br />

Zusammenhang mit schulischen Ve<strong>ra</strong>nstaltungen sind auf dem<br />

Schulgrundstück sowie außerhalb des Schulgrundstücks untersagt. 2 Über<br />

Ausnahmen von Satz 1 entscheidet die Schulkonferenz, die bei ihrer<br />

Entscheidung insbesondere die Vorbildwirkung zu berücksichtigen hat.<br />

3<br />

Für b<strong>ra</strong>nntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel ist keine<br />

Ausnahme möglich.<br />

(6) Das Rauchverbot an Schulen bestimmt sich nach den Vorschriften des<br />

Nicht<strong>ra</strong>ucherschutzgesetzes NRW.


(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch <strong>für</strong> Ersatzschulen; die Absätze 5 und 6<br />

gelten auch <strong>für</strong> Ersatzschulen und Ergänzungsschulen.<br />

NRW SchulG § 55 Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen<br />

(1) 1 Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen<br />

sind mit Ausnahme des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum<br />

Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, in der Schule<br />

unzulässig. 2 Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von<br />

Speisen und Getränken werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im<br />

Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.<br />

(2) 1 Für Elternverbände gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 2 darf <strong>für</strong> Zwecke ihrer<br />

Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. 2 Dabei sind die<br />

Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die<br />

Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. 3 Im Übrigen dürfen<br />

Geldsammlungen in der Schule nur nach Entscheidung der Schulkonferenz<br />

durchgeführt werden.<br />

NRW SchulG § 56 Druckschriften, Plakate<br />

1 Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die<br />

Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden. 2 Ausnahmen kann die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen<br />

oder gemeinnützigen Zwecken dienen. 3 Das Recht der Verbände gemäß § 77<br />

Abs. 3, sich an die Schulmitwirkungsorgane zu wenden, bleibt unberührt.<br />

4 Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur<br />

angeb<strong>ra</strong>cht werden, wenn <strong>das</strong> grundsätzliche Verbot politischer und<br />

wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird.<br />

[§§ 57 - 61] Sechster Teil Schulpersonal<br />

NRW SchulG § 57 Lehrerinnen und Lehrer<br />

(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, be<strong>ra</strong>ten, beurteilen,<br />

beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele (§ 2), der<br />

geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der<br />

Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle<br />

Schülerinnen und Schüler umfassend.<br />

(2) 1 Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens,<br />

an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität<br />

schulischer Arbeit aktiv mit. 2 Sie stimmen sich in der pädagogischen<br />

Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen.<br />

(3) 1 Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren<br />

Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an<br />

dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit<br />

teilzunehmen. 2 Die Genehmigung von Fortbildung während der<br />

Unterrichtszeit setzt in der Regel vo<strong>ra</strong>us, <strong>das</strong>s eine Vertretung gesichert<br />

ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall<br />

auf andere Weise vermieden wird.<br />

(4) 1 Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen,<br />

weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die


geeignet sind, die Neut<strong>ra</strong>lität des <strong>Land</strong>es gegenüber Schülerinnen und<br />

Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder<br />

weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.<br />

2<br />

Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei<br />

Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen<br />

kann, <strong>das</strong>s eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die<br />

Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die<br />

Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demok<strong>ra</strong>tische Grundordnung<br />

auftritt. 3 Die Wahrnehmung des Erziehungsauft<strong>ra</strong>gs nach Artikel 7 und 12<br />

Abs. 6 der Verfassung des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> und die<br />

entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und<br />

Kulturwerte oder T<strong>ra</strong>ditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach<br />

Satz 1. 4 Das Neut<strong>ra</strong>litätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im<br />

Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.<br />

(5) 1 Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des <strong>Land</strong>es, der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Dienst des <strong>Land</strong>es; § 124<br />

bleibt unberührt. 2 Lehrerinnen und Lehrer können auch im Rahmen von<br />

Gestellungsverträgen beschäftigt werden.<br />

(6) 1 Die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers setzt als persönliches<br />

Eignungsmerkmal vo<strong>ra</strong>us, <strong>das</strong>s sie oder er die Gewähr <strong>für</strong> die Einhaltung<br />

der Bestimmungen des Absatzes 4 in der gesamten vo<strong>ra</strong>ussichtlichen<br />

Dienstzeit bietet. 2 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Versetzung einer Lehrerin<br />

oder eines Lehrers eines anderen Dienstherrn in den nordrheinwestfälischen<br />

Schuldienst. 3 Für Leh<strong>ra</strong>mtsanwärterinnen und<br />

Leh<strong>ra</strong>mtsanwärter können von der Einstellungsbehörde auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

Ausnahmen vorgesehen werden, soweit die Ausübung ihrer Grundrechte<br />

es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der<br />

Wahrung der staatlichen Neut<strong>ra</strong>lität und des Schulfriedens nicht<br />

entgegenstehen.<br />

(7) 1 Ausschreibungen im Lehrereinstellungsverfahren <strong>für</strong> eine Schule sowie<br />

die Auswahl erfolgen durch die Schule; die Vorgaben der<br />

Schulaufsichtsbehörden sind dabei einzuhalten. 2 Vor Versetzungen von<br />

Lehrerinnen und Lehrern aus dienstlichen Gründen sind die Schulen zu<br />

hören. 3 Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der<br />

Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel kann die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter befristete Verträge zur Sicherung der<br />

Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer<br />

Aufgaben abschließen. 4 Den Schulen können durch <strong>das</strong> Ministerium<br />

weitere Angelegenheiten übert<strong>ra</strong>gen werden.<br />

NRW SchulG § 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal<br />

1 Sonstige im <strong>Land</strong>esdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit<br />

mit. 2 § 57 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.<br />

NRW SchulG § 59 Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der<br />

zugleich Lehrerin oder Lehrer ist.


(2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />

1. leitet die Schule und vertritt sie nach außen,<br />

2. ist ve<strong>ra</strong>ntwortlich <strong>für</strong> die Erfüllung des Bildungs- und<br />

Erziehungsauft<strong>ra</strong>gs der Schule,<br />

3. sorgt <strong>für</strong> die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule,<br />

4. wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen da<strong>ra</strong>uf hin, <strong>das</strong>s der<br />

Unterricht ungekürzt erteilt wird,<br />

5. ist ve<strong>ra</strong>ntwortlich da<strong>für</strong>, <strong>das</strong>s alle Vorbereitungen zum<br />

Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind und<br />

6. nimmt <strong>das</strong> Hausrecht wahr.<br />

2<br />

Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetze oder<br />

Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen.<br />

(3) Zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehören<br />

insbesondere die Schulentwicklung, die Personalführung und<br />

Personalentwicklung, die Organisation und Verwaltung sowie die<br />

Koope<strong>ra</strong>tion mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der<br />

Schule.<br />

(4) 1 Im Rahmen der übert<strong>ra</strong>genen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst<br />

Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übert<strong>ra</strong>gen sind. 2 Sie<br />

oder er erstellt die dienstlichen Beurteilungen <strong>für</strong> die Lehrkräfte der Schule<br />

1. während der laufbahnrechtlichen Probezeit vor der Anstellung,<br />

2. vor einer Übert<strong>ra</strong>gung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn<br />

(soweit kein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1),<br />

3. vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst (mit Ausnahme von<br />

Funktionsstellen im Ausland), zur Wahrnehmung von Aufgaben der<br />

Entwicklungszusammenarbeit oder zu vergleichbaren Aufgaben,<br />

4. vor einer Verwendung im Hochschuldienst.<br />

(5) 1 Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenve<strong>ra</strong>ntwortung der Schulen<br />

werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des<br />

Dienstvorgesetzten übert<strong>ra</strong>gen. 2 Soweit diese Aufgaben durch Gesetz<br />

oder Rechtsverordnung übert<strong>ra</strong>gen worden sind, werden die Aufgaben und<br />

Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauft<strong>ra</strong>gten gemäß § 15<br />

<strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz von der Ansprechpartnerin <strong>für</strong><br />

Gleichstellungsf<strong>ra</strong>gen wahrgenommen. 3 § 16 Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 4 Für die Ermittlung der<br />

Unterrepräsentanz gemäß § 7 <strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz sowie die<br />

Erstellung von F<strong>ra</strong>uenförderplänen gilt § 3 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>Land</strong>esgleichstellungsgesetz.<br />

(6) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der von der<br />

Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 beschlossenen Grundsätze über<br />

Angelegenheiten der Fortbildung und wirkt auf die Fortbildung der<br />

Lehrerinnen und Lehrer hin. 2 Dazu gehört auch die Auswahl von<br />

Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsve<strong>ra</strong>nstaltungen. 3 Der<br />

Lehrer<strong>ra</strong>t ist nach § 69 Abs. 2 zu beteiligen.<br />

(7) In jedem Schuljahr ist der Schulkonferenz ein Bericht über die<br />

Unterrichtsversorgung und die Erteilung des Unterrichts an der Schule<br />

vorzulegen.


(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist <strong>für</strong> die Unfallverhütung sowie eine<br />

wirksame Erste Hilfe und <strong>für</strong> den Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich.<br />

(9) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt den jährlichen Schulhaushalt<br />

auf und bewirtschaftet die der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel. 2 Die<br />

Entscheidung über den Schulhaushalt trifft die Schulkonferenz. 3 Der<br />

Bericht über die Mittelverwendung ist der Schulkonferenz innerhalb von<br />

drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zuzuleiten.<br />

(10) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet zur Erfüllung des Bildungsund<br />

Erziehungsauft<strong>ra</strong>gs mit den Konferenzen zusammen und führt deren<br />

Beschlüsse aus. 2 Sie oder er kann an Konferenzen, denen sie oder er<br />

nicht vorsitzt, mit be<strong>ra</strong>tender Stimme teilnehmen. 3 Beschlüsse der<br />

Konferenzen, die gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen,<br />

sind unverzüglich zu beanstanden. 4 Die Beanstandung hat aufschiebende<br />

Wirkung und ist zu begründen. 5 Hilft die Konferenz der Beanstandung<br />

nicht ab, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der<br />

Schulaufsichtsbehörde ein.<br />

(11) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger eng<br />

und vert<strong>ra</strong>uensvoll zusammen und stellt ihm die zur Erfüllung seiner<br />

Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. 2 Die Anordnungen<br />

des Schulträgers in seinem Aufgabenbereich sind <strong>für</strong> die Schulleiterin oder<br />

den Schulleiter verbindlich.<br />

NRW SchulG § 60 Schulleitung<br />

(1) 1 Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und die<br />

ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter an. 2 Soweit eine<br />

zweite Konrektorin oder ein zweiter Konrektor bestellt ist, gehört sie oder<br />

er der Schulleitung an. 3 Das Ministerium kann zulassen, <strong>das</strong>s weitere<br />

Personen der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung).<br />

(2) 1 Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />

übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren<br />

oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese<br />

Aufgabe. 2 Ist ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder<br />

ebenfalls verhindert, übernimmt die dienstälteste Lehrerin oder der<br />

dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer<br />

mit der Vertretung beauft<strong>ra</strong>gt.<br />

(3) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben auf<br />

Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übert<strong>ra</strong>gen.<br />

2<br />

Die Gesamtve<strong>ra</strong>ntwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt<br />

davon unberührt.<br />

(4) 1 Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterkonferenzen einrichten.<br />

2<br />

Die Schulleiterkonferenz berät und verständigt sich über<br />

Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Schulen, die eine<br />

einheitliche Behandlung erfordern. 3 Sie dient auch der Zusammenarbeit<br />

der Schulen mit den Schulträgern und außerschulischen Partnern. 4 Die<br />

Schulaufsichtsbehörde kann zu ihrer Unterstützung die


Schulleiterkonferenz mit der Vorbereitung geeigneter Angelegenheiten<br />

beauft<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW SchulG § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters<br />

(1) 1 Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder<br />

des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers<br />

aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. 2 Aus den Bewerbungen<br />

werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt (§ 9<br />

Beamtenstatusgesetz); dabei sind unter Beachtung des im<br />

Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils<br />

möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen.<br />

3<br />

Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden,<br />

wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen<br />

Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre<br />

Verwendungsbreite nachgewiesen haben. 4 Die oder der Vorsitzende der<br />

Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter<br />

Vertreter hat <strong>das</strong> Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und<br />

Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gemäß Satz 2 zugrunde liegen;<br />

§ 84 <strong>Land</strong>esbeamtengesetz bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den<br />

Schulleiter. 2 Hier<strong>für</strong> wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes<br />

Mitglied erweitert, <strong>das</strong> der Schulträger entsendet. 3 Bis zu drei weitere<br />

Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können be<strong>ra</strong>tend<br />

teilnehmen. 4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen<br />

nicht der Schule angehören. 5 Die Mitwirkung von Mitgliedern der<br />

Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist<br />

ausgeschlossen. 6 Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die <strong>das</strong><br />

16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht<br />

teilnehmen. 7 Der Schüler<strong>ra</strong>t benennt, soweit erforderlich, geeignete<br />

Vertreterinnen und Vertreter.<br />

(3) 1 Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen<br />

Zahl der Stimmen erhält. 2 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet<br />

zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen<br />

erreicht haben, eine Stichwahl statt. 3 Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl<br />

die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4 Bei Stimmengleichheit erlischt<br />

<strong>das</strong> Wahlrecht. 5 § 66 Abs. 6 Satz 3 findet keine Anwendung. 6 Das<br />

Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von<br />

acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen<br />

Vorschlag vorlegt. 7 Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen<br />

verlängert werden. 8 Die Ernennung erfolgt durch die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde. 9 § 20 Abs. 2 bis 4 <strong>Land</strong>esbeamtengesetz findet<br />

keine Anwendung. 10 Die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.<br />

(4) 1 Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers<br />

zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. 2 Der<br />

Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer<br />

Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums<br />

verweigern. 3 Nach Verweigerung der Zustimmung kann die<br />

Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus


den vorliegenden Bewerbungen vorlegen. 4 Eine Bewerberin oder ein<br />

Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der<br />

Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.<br />

(5) 1 Die obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder<br />

den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht<br />

gemäß Absatz 3 verweigert hat. 2 Wird die Zustimmung auch zu einem<br />

zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die<br />

Auswahlentscheidung.<br />

(6) 1 Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden<br />

1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer<br />

a) die Befähigung zum Leh<strong>ra</strong>mt <strong>für</strong> eine der in dem betreffenden<br />

Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder<br />

b) die Befähigung zu einem Leh<strong>ra</strong>mt einer bestimmten Schulform besitzt<br />

und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem<br />

betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;<br />

2. an Förderschulen, wer<br />

a) die Befähigung zum Leh<strong>ra</strong>mt <strong>für</strong> Sonderpädagogik oder<br />

b) die Befähigung zum Leh<strong>ra</strong>mt an Sonderschulen besitzt;<br />

3. an Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder Nummer 2<br />

besitzt.<br />

2<br />

Darüber hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,<br />

die <strong>für</strong> die Leitung einer Schule erforderlich sind. 3 Dazu gehören<br />

insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung<br />

einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und<br />

Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur<br />

Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen. 4 Das<br />

Ministerium kann im Rahmen der Laufbahnverordnung zum<br />

<strong>Land</strong>esbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung<br />

gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen.<br />

(7) Diese Regelungen gelten <strong>für</strong> Lehrerinnen und Lehrer im<br />

Tarifbeschäftigungsverhältnis entsprechend.<br />

Siebter Teil Schulverfassung<br />

[§§ 62 - 64] Erster Abschnitt Allgemeines<br />

NRW SchulG § 62 Grundsätze der Mitwirkung<br />

(1) 1 Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in<br />

vert<strong>ra</strong>uensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit<br />

der Schule mit und fördern dadurch die Eigenve<strong>ra</strong>ntwortung in der Schule.<br />

2<br />

An der Gestaltung des Schulwesens wirken sie durch ihre Verbände<br />

ebenso wie durch die anderen am Schulwesen beteiligten Organisationen<br />

nach Maßgabe dieses Teils des Gesetzes mit.<br />

(2) 1 Die staatliche Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die Gestaltung des Schulwesens wird<br />

durch die Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt. 2 Die Aufsicht des <strong>Land</strong>es<br />

über <strong>das</strong> Schulwesen, <strong>das</strong> Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie<br />

die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretungen und der


Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben<br />

unberührt.<br />

(3) Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den<br />

Mitwirkungsgremien verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

zu beachten.<br />

(4) 1 Die in diesem Teil des Gesetzes aufgeführten Mitwirkungsgremien<br />

können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu allen Angelegenheiten der<br />

Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. 2 Sie haben<br />

Anspruch auf die erforderliche Information. 3 Gegenüber der Schulleitung<br />

haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine<br />

begründete schriftliche Antwort.<br />

(5) 1 Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres<br />

Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2 Sie haben über<br />

Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vert<strong>ra</strong>ulichen<br />

Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit<br />

Verschwiegenheit zu wahren. 3 Einer vert<strong>ra</strong>ulichen Behandlung bedürfen<br />

Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern,<br />

Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals<br />

der Schule persönlich betreffen.<br />

(6) 1 Die Tätigkeit der Eltern, Schülerinnen und Schüler in den<br />

Mitwirkungsgremien ist ehrenamtlich; eine Entschädigung wird nicht<br />

gezahlt. 2 Für die Lehrerinnen und Lehrer gehört die Tätigkeit in den<br />

Mitwirkungsgremien zu ihren dienstlichen Aufgaben.<br />

(7) Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen<br />

Unterrichtszeit.<br />

1<br />

Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet die<br />

Schulaufsichtsbehörde. 2 Bei der Festsetzung von Sitzungsterminen ist im<br />

Übrigen auf die Berufstätigkeit der Mitglieder sowie auf <strong>das</strong> Alter der<br />

teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen. 3 Der<br />

Schüler<strong>ra</strong>t (§ 74 Abs. 3) kann während der allgemeinen Unterrichtszeit<br />

zusammentreten; dabei ist auf die Unterrichtsve<strong>ra</strong>nstaltungen Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

(8) Schülerinnen und Schüler aus Mig<strong>ra</strong>ntenfamilien und ihre Eltern sollen in<br />

den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein.<br />

(9) Leh<strong>ra</strong>mtsanwärterinnen und Leh<strong>ra</strong>mtsanwärter sind Lehrerinnen und<br />

Lehrer im Sinne dieses Teils des Gesetzes.<br />

(10) Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen<br />

und Hilfsmittel zur Verfügung.<br />

NRW SchulG § 63 Verfahren<br />

(1) 1 Die oder der Vorsitzende beruft <strong>das</strong> Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein.<br />

2<br />

Es ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies<br />

verlangt. 3 Die Mitglieder sind rechtzeitig unter Beifügung der<br />

Tagesordnung und der Be<strong>ra</strong>tungsunterlagen schriftlich zu laden.<br />

(2) 1 Sitzungen der Mitwirkungsgremien sind nicht öffentlich. 2 Mit den<br />

Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder<br />

kann <strong>für</strong> einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt


werden; dies gilt nicht <strong>für</strong> Personalangelegenheiten. 3 Eine Vertretung der<br />

Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Konferenzen<br />

teilnehmen. 4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt den Schulträger zu<br />

allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. 5 Der Schulträger hat <strong>das</strong> Recht,<br />

dort Anträge zu stellen.<br />

(3) 1 Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. 2 Auch die<br />

Mitglieder mit be<strong>ra</strong>tender Stimme können Anträge stellen. 3 Schülerinnen<br />

und Schüler ab Klasse 7 können in Mitwirkungsgremien gewählt werden.<br />

4 Lehrerinnen und Lehrer können nicht als Elternvertreterin oder<br />

Elternvertreter an der eigenen Schule gewählt werden.<br />

(4) 1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,<br />

soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Stimmenthaltungen werden bei der<br />

Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. 3 Bei Stimmengleichheit gibt<br />

die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 § 66 Abs. 6 bleibt<br />

unberührt. 5 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die<br />

mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit<br />

enthält, mit der sie gefasst sind. 6 Einsprüche gegen die Niederschrift sind<br />

zu vermerken. 7 Die Niederschriften sind <strong>für</strong> die Mitglieder sowie <strong>für</strong> die<br />

zur Teilnahme an der Sitzung Berechtigten des jeweiligen<br />

Mitwirkungsgremiums zur Einsicht bereit zu halten.<br />

(5) 1 Ein Mitwirkungsgremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der<br />

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Solange die<br />

Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt <strong>das</strong> Mitwirkungsgremium als<br />

beschlussfähig. 3 Ein Mitwirkungsgremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn es wegen<br />

Beschlussunfähigkeit erneut zur Be<strong>ra</strong>tung desselben Gegenstandes<br />

einberufen worden ist; hie<strong>ra</strong>uf ist bei der erneuten Einberufung<br />

hinzuweisen.<br />

(6) Die Schulkonferenz kann ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.<br />

NRW SchulG § 64 Wahlen<br />

(1) 1 Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen<br />

sowie die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahlgängen<br />

gewählt. 2 Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der<br />

anwesenden Stimmberechtigten einem Ant<strong>ra</strong>g auf geheime Wahl<br />

zustimmt; in diesem Fall können Wahlen <strong>für</strong> verschiedene Ämter in einem<br />

Wahlgang durchgeführt werden. 3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen<br />

erhalten hat. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei<br />

erneuter Stimmengleichheit <strong>das</strong> Los.<br />

(2) 1 Wahlen gelten <strong>für</strong> ein Schuljahr. 2 Ein Mitwirkungsgremium besteht bis<br />

zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im<br />

neuen Schuljahr. 3 Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem<br />

Lehrer<strong>ra</strong>t aus, so tritt <strong>das</strong> Ersatzmitglied ein. 4 Das Ersatzmitglied tritt<br />

auch ein, so lange ein Mitglied zeitweise verhindert ist.<br />

(3) 1 Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

entfallen sind oder wenn vom jeweiligen Wahlorgan mit einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine<br />

Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. 2 Bei Vertreterinnen und


Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler endet die<br />

Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. 3 Sie endet ferner<br />

bei Eltern, wenn ihr Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. 4 Bei den<br />

Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden<br />

Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet <strong>das</strong> Mandat erst zu dem in<br />

Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.<br />

(4) 1 Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des<br />

Schulleiters (§ 59 Abs. 10) kann jede oder jeder Wahlberechtigte<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen<br />

die Gültigkeit einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch<br />

einlegen. 2 Der Einspruch kann nur da<strong>ra</strong>uf gestützt werden, <strong>das</strong>s<br />

a) die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,<br />

b) bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung<br />

Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Wahlergebnis<br />

erheblich gewesen sein können.<br />

3<br />

Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die<br />

Schulaufsichtsbehörde.<br />

(5) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.<br />

[§§ 65 - 75] Zweiter Abschnitt Mitwirkung in der Schule<br />

NRW SchulG § 65 Aufgaben der Schulkonferenz<br />

(1) 1 An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. 2 Sie ist <strong>das</strong><br />

oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und<br />

Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. 3 Sie berät in<br />

grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten<br />

innerhalb der Schule. 4 Sie kann Vorschläge und Anregungen an den<br />

Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.<br />

(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:<br />

1. Schulprog<strong>ra</strong>mm (§ 3 Abs. 2),<br />

2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3<br />

Abs. 3),<br />

3. Abschluss von Vereinbarungen über die Koope<strong>ra</strong>tion von Schulen und<br />

die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),<br />

4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),<br />

5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),<br />

6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote<br />

(§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen<br />

außerhalb des Unterrichts,<br />

7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),<br />

8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7<br />

und 8),<br />

9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),<br />

10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der<br />

Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),<br />

11. Grundsätze <strong>für</strong> Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und<br />

Klassenarbeiten,


12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten<br />

sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§ 42<br />

Abs. 5),<br />

13. Information und Be<strong>ra</strong>tung (§ 44),<br />

14. Grundsätze <strong>für</strong> die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),<br />

15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in<br />

Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),<br />

16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring<br />

(§ 99 Abs. 1),<br />

17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),<br />

18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),<br />

19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64<br />

Abs. 5),<br />

20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen (§ 70<br />

Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vert<strong>ra</strong>uensausschusses oder Bestellung<br />

einer Vert<strong>ra</strong>uensperson (§ 67 Abs. 1 und 2),<br />

21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),<br />

22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),<br />

23. Erlass einer Schulordnung,<br />

24. Ausnahmen vom Alkoholverbot (§ 54 Abs. 5),<br />

25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen<br />

und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),<br />

26. Empfehlung zum T<strong>ra</strong>gen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).<br />

(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere<br />

Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur<br />

Entscheidung übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW SchulG § 66 Zusammensetzung der Schulkonferenz<br />

(1) Die Schulkonferenz hat bei Schulen mit<br />

a) bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder, an Berufskollegs<br />

12 Mitglieder,<br />

b) bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder,<br />

c) mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder, an Schulen mit<br />

Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.<br />

(2) Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von zwei Dritteln ihrer<br />

Mitglieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei <strong>das</strong><br />

Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.<br />

(3) 1 Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />

sowie die gewählte Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern,<br />

Schülerinnen und Schüler im Verhältnis<br />

Lehrerinnen und Lehrer : Eltern : Schülerinnen und Schüler<br />

1. an Schulen der Primarstufe<br />

1: 1: 0<br />

2. an Schulen der Sekundarstufe I sowie an Schulen mit Primarstufe und<br />

Sekundarstufe I<br />

3: 2: 1


3. an Schulen der Sekundarstufe II<br />

3: 1: 2<br />

4. an Schulen der Sekundarstufe I und II<br />

2: 1: 1<br />

5. an Weiterbildungskollegs und dem Kolleg <strong>für</strong> Aussiedlerinnen und Aussiedler<br />

1: 0: 1<br />

(4) 1 An Berufskollegs mit bis zu 500 Schülerinnen und Schülern gehören der<br />

Schulkonferenz je ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der<br />

Ausbildenden und der Auszubildenden mit Stimmrecht sowie je ein<br />

weiteres Mitglied als Vertreterin oder Vertreter der Ausbildenden und der<br />

Auszubildenden mit be<strong>ra</strong>tender Stimme an. 2 An Berufskollegs mit mehr<br />

als 500 Schülerinnen und Schülern gehören der Schulkonferenz je zwei<br />

Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildenden und der<br />

Auszubildenden mit Stimmrecht an. 3 Die Mitglieder mit Stimmrecht<br />

werden auf die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der<br />

Schülerinnen und Schüler gemäß den Absätzen 1 und 3 angerechnet. 4 Die<br />

Vertretung der Ausbildenden wird von der zuständigen Stelle gemäß § 71<br />

des Berufsbildungsgesetzes benannt. 5 Die im Bezirk der zuständigen<br />

Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen<br />

von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung<br />

benennen die Vertretung der Auszubildenden.<br />

(5) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin<br />

oder der Schülersprecher sind jeweils unter Anrechnung auf die Zahl der<br />

Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler<br />

gemäß den Absätzen 1 und 3 Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie<br />

dies nicht ablehnen.<br />

(6) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der<br />

Schulkonferenz. 2 Sie oder er hat, ebenso wie im Falle der Verhinderung<br />

die ständige Vertretung, kein Stimmrecht. 3 Abweichend hiervon gibt bei<br />

Stimmengleichheit ihre oder seine Stimme den Ausschlag. 4 Die ständige<br />

Vertretung und die Verbindungslehrerinnen und -lehrer nehmen be<strong>ra</strong>tend<br />

an der Schulkonferenz teil.<br />

(7) Die Schulkonferenz kann Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender<br />

Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als be<strong>ra</strong>tende<br />

Mitglieder berufen.<br />

NRW SchulG § 67 Teilkonferenzen, Eilentscheidungen<br />

(1) 1 Die Schulkonferenz kann <strong>für</strong> besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen<br />

einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. 2 Die Teilkonferenz berät<br />

über <strong>das</strong> ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der<br />

Schulkonferenz vor. 3 In einzelnen Angelegenheiten kann die<br />

Schulkonferenz widerruflich die Entscheidungsbefugnis auf eine<br />

Teilkonferenz übert<strong>ra</strong>gen. 4 Auf Verlangen der Gruppe der Lehrerinnen und<br />

Lehrer, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in der


Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der<br />

entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.<br />

(2) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vert<strong>ra</strong>uensausschuss<br />

bilden oder eine Vert<strong>ra</strong>uensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln<br />

und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen sollen.<br />

(3) 1 An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht<br />

Mitglied der Schulkonferenz ist. 2 Für Teilkonferenzen mit<br />

berufsfeldbezogenen Aufgaben sind dort je eine Vertretung der<br />

Ausbildenden und der Auszubildenden des betreffenden Berufsfeldes als<br />

Mitglieder zu berufen, soweit diese nicht bereits in der Schulkonferenz<br />

vertreten sind.<br />

(4) 1 In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden,<br />

entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz) gemeinsam mit<br />

je einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertretung der<br />

in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. 2 Die Mitglieder der<br />

Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. 3 Die<br />

Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur<br />

Genehmigung vorzulegen.<br />

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten auch ein Beschluss gemäß Absatz 4<br />

nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der<br />

Schulleiter die Entscheidung und gibt sie der Konferenz unverzüglich<br />

bekannt.<br />

(6) Die Schulkonferenz kann Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 5<br />

aufheben, soweit dadurch nicht schon Rechte anderer entstanden sind.<br />

NRW SchulG § 68 Lehrerkonferenz<br />

(1) 1 Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie<br />

<strong>das</strong> pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. 2 Den<br />

Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.<br />

(2) Die Lehrerkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der<br />

Schule; sie kann hierzu Anträge an die Schulkonferenz richten.<br />

(3) Die Lehrerkonferenz entscheidet über<br />

1. Grundsätze <strong>für</strong> die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von<br />

Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen,<br />

2. Grundsätze <strong>für</strong> die Verteilung der Sonde<strong>ra</strong>ufgaben auf Vorschlag der<br />

Schulleiterin oder des Schulleiters,<br />

3. Grundsätze <strong>für</strong> die Lehrerfortbildung auf Vorschlag der Schulleiterin<br />

oder des Schulleiters,<br />

4. Grundsätze <strong>für</strong> die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der<br />

Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des<br />

Schulleiters,<br />

5. die Teilnahme einer Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle<br />

gemäß § 93 Abs. 4 auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,<br />

6. Vorschläge an die Schulkonferenz zur Einführung von Lernmitteln,<br />

7. weitere Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend<br />

unmittelbar die Lehrerinnen und Lehrer und <strong>das</strong> pädagogische und<br />

sozialpädagogische Personal betreffen.


(4) 1 Die Lehrerkonferenz wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe<br />

der Lehrerinnen und Lehrer <strong>für</strong> die Schulkonferenz. 2 Gewählte sind<br />

verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn nicht ein wichtiger Grund<br />

entgegensteht. 3 Die Lehrerkonferenz kann auch pädagogische oder<br />

sozialpädagogische Fachkräfte wählen, die im Rahmen<br />

außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören.<br />

(5) 1 Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen<br />

beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder<br />

teilweise übert<strong>ra</strong>gen. 2 § 67 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.<br />

(6) Wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschließen,<br />

bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ansprechpartnerin <strong>für</strong><br />

Gleichstellungsf<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW SchulG § 69 Lehrer<strong>ra</strong>t<br />

(1) 1 Die Lehrerkonferenz wählt in geheimer und unmittelbarer Wahl <strong>für</strong> die<br />

Dauer von vier Schuljahren einen Lehrer<strong>ra</strong>t. 2 Ihm gehören mindestens<br />

drei, höchstens fünf Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter gemäß § 58 an. 3 An Schulen mit nicht mehr als acht<br />

hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrern oder<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 58 kann die Anzahl der<br />

Mitglieder durch Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei vermindert<br />

werden. 4 Die Lehrerkonferenz bestimmt <strong>für</strong> die Wahl eine Wahlleiterin<br />

oder einen Wahlleiter. 5 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist von der<br />

Vorbereitung und Durchführung der Wahl ausgeschlossen; sie oder er ist<br />

nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. 6 Der Lehrer<strong>ra</strong>t wählt aus seiner<br />

Mitte eine Person <strong>für</strong> den Vorsitz und eine Stellvertretung.<br />

(2) 1 Der Lehrer<strong>ra</strong>t berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in<br />

Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter gemäß § 58 und vermittelt auf Wunsch in deren<br />

dienstlichen Angelegenheiten. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist<br />

verpflichtet, den Lehrer<strong>ra</strong>t in allen Angelegenheiten der in Satz 1<br />

genannten Personen zeitnah und umfassend zu unterrichten und<br />

anzuhören.<br />

(3) 1 Soweit der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach näherer Bestimmung<br />

durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des<br />

<strong>Land</strong>espersonalvertretungsgesetzes. 2 Ein Personal<strong>ra</strong>t wird nicht gebildet.<br />

3<br />

An seine Stelle tritt der Lehrer<strong>ra</strong>t.<br />

(4) 1 Für die Beteiligung des Lehrer<strong>ra</strong>ts an den Entscheidungen der<br />

Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 3 gelten §§ 62 bis 77 des<br />

<strong>Land</strong>espersonalvertretungsgesetzes entsprechend. 2 Kommt eine Einigung<br />

über eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beabsichtigte<br />

beteiligungspflichtige Maßnahme nicht zustande und hält sie oder er an<br />

der Maßnahme fest, so kann die Maßnahme unabhängig von der<br />

Beachtlichkeit der Ablehnungsgründe des Lehrer<strong>ra</strong>ts der jeweils nach § 89<br />

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Satz 1 Nr. 2 des<br />

<strong>Land</strong>espersonalvertretungsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmten<br />

Dienststelle zur Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgelegt<br />

werden. 3 Dasselbe gilt <strong>für</strong> eine vom Lehrer<strong>ra</strong>t beant<strong>ra</strong>gte, in der


Entscheidungskompetenz der Schulleiterin oder des Schulleiters liegende<br />

mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn ihr nicht entsprochen wird.<br />

4<br />

§§ 7 Abs. 1, 33, 37 und 85 Abs. 4 des<br />

<strong>Land</strong>espersonalvertretungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.<br />

(5) Der Lehrer<strong>ra</strong>t hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine<br />

Tätigkeit zu berichten.<br />

(6) 1 Mitglieder des Lehrer<strong>ra</strong>ts sollen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben<br />

im Sinne des Absatzes 3 von der Unterrichtsverpflichtung angemessen<br />

entlastet werden. 2 Näheres regelt die Verordnung zur Ausführung des<br />

§ 93 Abs. 2 Schulgesetz. 3 Den Mitgliedern des Lehrer<strong>ra</strong>ts ist die<br />

Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.<br />

NRW SchulG § 70 Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz<br />

(1) 1 Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die<br />

Lehrbefähigung <strong>für</strong> <strong>das</strong> entsprechende Fach besitzen oder darin<br />

unterrichten. 2 Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person <strong>für</strong> den<br />

Vorsitz. 3 Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und<br />

Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der<br />

Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit be<strong>ra</strong>tender<br />

Stimme teilnehmen. 4 Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von<br />

Vertretungen der Eltern beschließen.<br />

(2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt <strong>für</strong> einzelne Fächer <strong>für</strong><br />

Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden<br />

(Bildungsgangkonferenz).<br />

(3) 1 Die Fachkonferenz berät über alle <strong>das</strong> Fach oder die Fachrichtung<br />

betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit<br />

anderen Fächern. 2 Sie trägt Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die schulinterne<br />

Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über<br />

Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und<br />

Rechenschaftslegung.<br />

(4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über<br />

1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit,<br />

2. Grundsätze zur Leistungsbewertung,<br />

3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln.<br />

(5) 1 In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der<br />

Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet<br />

werden. 2 In diesem Fall übernimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der<br />

Fachkonferenzen.<br />

NRW SchulG § 71 Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz<br />

(1) 1 Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer sowie<br />

<strong>das</strong> pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. 2 Den<br />

Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.<br />

(2) 1 Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und<br />

Erziehungsarbeit der Klasse. 2 Sie berät über den Leistungsstand der<br />

Schülerinnen und Schüler und trifft die Entscheidungen über Zeugnisse,<br />

Versetzungen und Abschlüsse sowie über die Beurteilung des<br />

Arbeitsverhaltens und Sozialverhaltens und über weitere Bemerkungen zu


esonderen Leistungen und besonderem persönlichen Einsatz im<br />

außerunterrichtlichen Bereich (§ 49 Abs. 2).<br />

(3) 1 An den Sitzungen der Klassenkonferenz nehmen die oder der Vorsitzende<br />

der Klassenpflegschaft und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der<br />

Klassensprecher sowie deren Stellvertretungen mit be<strong>ra</strong>tender Stimme<br />

teil; dies gilt nicht, soweit es um die Leistungsbewertung einzelner<br />

Schülerinnen oder Schüler geht. 2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter<br />

oder eine von ihr oder ihm beauft<strong>ra</strong>gte Lehrerin oder ein von ihm oder ihr<br />

beauft<strong>ra</strong>gter Lehrer ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz<br />

mit be<strong>ra</strong>tender Stimme teilzunehmen.<br />

(4) 1 Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der<br />

Klassenkonferenz von der Jahrgangsstufenkonferenz wahrgenommen.<br />

2<br />

Mitglieder der Jahrgangsstufenkonferenz sind alle in der jeweiligen<br />

Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer. 3 Den Vorsitz<br />

führt die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die oder der mit der<br />

Organisation der Jahrgangsstufe beauft<strong>ra</strong>gt ist.<br />

NRW SchulG § 72 Schulpflegschaft<br />

(1) 1 Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der<br />

Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten<br />

Vertreterinnen und Vertreter. 2 Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter<br />

können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll be<strong>ra</strong>tend an den<br />

Sitzungen teilnehmen. 3 Zwei vom Schüler<strong>ra</strong>t gewählte Schülerinnen und<br />

Schüler ab Klasse 7 können mit be<strong>ra</strong>tender Stimme teilnehmen. 4 Die<br />

Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis<br />

zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 5 Wählbar sind neben den<br />

Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der<br />

Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl<br />

Mitglieder der Schulpflegschaft.<br />

(2) 1 Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung<br />

der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. 2 Sie berät über alle<br />

wichtigen Angelegenheiten der Schule. 3 Hierzu kann sie Anträge an die<br />

Schulkonferenz richten. 4 Die Schulpflegschaft wählt die Vertretung der<br />

Eltern <strong>für</strong> die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. 5 Die Eltern<br />

können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich be<strong>ra</strong>ten.<br />

(3) 1 Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen.<br />

2<br />

Die Elternversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der<br />

Schule unterrichten und berät darüber.<br />

(4) Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene<br />

zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und<br />

Schulaufsicht vertreten.<br />

NRW SchulG § 73 Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft<br />

(1) 1 Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und<br />

Schüler der Klasse, mit be<strong>ra</strong>tender Stimme die Klassenlehrerin oder der<br />

Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der<br />

Klassensprecher und die Stellvertretung. 2 Eltern volljähriger Schülerinnen<br />

und Schüler können daneben mit be<strong>ra</strong>tender Stimme teilnehmen. 3 Die


Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder<br />

einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.<br />

4<br />

Die Eltern haben <strong>für</strong> jedes Kind gemeinsam eine Stimme.<br />

(2) 1 Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern,<br />

Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. 2 Dazu gehören die<br />

Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule,<br />

insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.<br />

3<br />

Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu<br />

beteiligen. 4 Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der<br />

Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Be<strong>ra</strong>tung<br />

und Information erforderlich ist.<br />

(3) 1 Soweit kein Klassenverband besteht, bilden die Eltern der Schülerinnen<br />

und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. 2 Die<br />

Jahrgangsstufenpflegschaft wählt <strong>für</strong> jeweils 20 Schülerinnen und Schüler<br />

eine Vertreterin oder einen Vertreter <strong>für</strong> die Schulpflegschaft. 3 Für jede<br />

Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein<br />

Stellvertreter gewählt.<br />

NRW SchulG § 74 Schülervertretung<br />

(1) 1 Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und<br />

Schüler wahr. 2 Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung<br />

der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen,<br />

kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. 3 Sie kann<br />

sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen<br />

beteiligen sowie im Rahmen des Auft<strong>ra</strong>gs der Schule übert<strong>ra</strong>gene und<br />

selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange<br />

wahrnehmen.<br />

(2) 1 Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der<br />

Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und<br />

Erziehungsarbeit mit. 2 Sie wählen von der fünften Klasse an ihre<br />

Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. 3 Die<br />

Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die Schülerschaft der<br />

Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde während der allgemeinen<br />

Unterrichtszeit <strong>für</strong> Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) in<br />

Anspruch nehmen.<br />

(3) 1 Der Schüler<strong>ra</strong>t vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann<br />

Anträge an die Schulkonferenz richten. 2 Mitglieder des Schüler<strong>ra</strong>ts sind<br />

die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie<br />

mit be<strong>ra</strong>tender Stimme deren Stellvertretungen. 3 Hat eine Jahrgangsstufe<br />

mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe <strong>für</strong> je weitere<br />

20 Personen eine weitere Vertretung <strong>für</strong> den Schüler<strong>ra</strong>t. 4 Der Schüler<strong>ra</strong>t<br />

wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin oder<br />

Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. 5 Auf Ant<strong>ra</strong>g von<br />

einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die<br />

Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung<br />

gewählt. 6 Der Schüler<strong>ra</strong>t wählt die Vertretung der Schülerschaft <strong>für</strong> die<br />

Schulkonferenz, die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie<br />

Delegierte <strong>für</strong> überörtliche Schülervertretungen.


(4) 1 Der Schüler<strong>ra</strong>t kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem<br />

Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler<br />

(Schülerversammlung) einberufen. 2 Die Schülerversammlung lässt sich<br />

über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber.<br />

3 Auf Ant<strong>ra</strong>g von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie<br />

einzuberufen. 4 Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr<br />

während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. 5 Für Versammlungen<br />

der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4<br />

entsprechend.<br />

(5) 1 Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler<br />

auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen.<br />

2 Sonstige Ve<strong>ra</strong>nstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände<br />

oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulve<strong>ra</strong>nstaltungen, wenn die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.<br />

(6) 1 Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den<br />

Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2 Auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.<br />

(7) 1 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer unterstützen die Arbeit<br />

der Schülervertretung. 2 Der Schüler<strong>ra</strong>t wählt je nach Größe der Schule bis<br />

zu drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer.<br />

(8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene<br />

zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und<br />

Schulaufsicht vertreten.<br />

NRW SchulG § 75 Besondere Formen der Mitwirkung<br />

(1) 1 An Förderschulen und an Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke kann die Schulkonferenz<br />

beschließen, von den Vorschriften über die Zusammensetzung der<br />

Schulkonferenz (§ 66 Abs. 3), über die Schulpflegschaft (§ 72) und über<br />

die Schülervertretung (§ 74 Abs. 3 bis 6 und 8) abzuweichen. 2 Darüber<br />

hinaus kann sie beschließen, <strong>das</strong>s Bedienstete aus dem Bereich des nicht<br />

lehrenden Personals Mitglieder der Lehrerkonferenz sind und ihnen<br />

Stimmrecht in der Schulkonferenz einräumen.<br />

(2) An Weiterbildungskollegs und am Kolleg <strong>für</strong> Aussiedlerinnen und<br />

Aussiedler kann die Schulkonferenz <strong>für</strong> die Aufgaben und die Größe der<br />

Schulkonferenz (§ 65 und § 66 Abs. 1) und die Zusammensetzung der<br />

Fachkonferenzen (§ 70 Abs. 1) sowie der Klassenkonferenz (§ 71) weiter<br />

gehende Formen der Mitwirkung beschließen.<br />

(3) An Berufskollegs kann die Schulkonferenz Konferenzen,<br />

Schulpflegschaften und Schülerräte auf Ebenen einrichten, die der<br />

Organisationsstruktur der Schule besser entsprechen.<br />

(4) 1 An Offenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 3) vereinbart die Schule mit ihren<br />

Koope<strong>ra</strong>tionspartnern besondere Regelungen zur Mitwirkung der<br />

pädagogischen Betreuungskräfte dieser Partner. 2 Die Vereinbarung bedarf<br />

der Zustimmung der Schulkonferenz.<br />

(5) An Grundschulen mit Teilstandorten kann die Schulkonferenz neben der<br />

Schulpflegschaft Teilschulpflegschaften einrichten.


[§§ 76 - 77] Dritter Abschnitt Mitwirkung beim Schulträger und<br />

beim Ministerium<br />

NRW SchulG § 76 Mitwirkung beim Schulträger<br />

1 Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf<br />

örtlicher Ebene zusammen. 2 Die Schule ist vom Schulträger in den <strong>für</strong> sie<br />

bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. 3 Hierzu gehören<br />

insbesondere<br />

1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,<br />

2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,<br />

3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen <strong>für</strong> Förderschulen,<br />

4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische<br />

Baumaßnahmen,<br />

5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,<br />

6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,<br />

7. Umstellung auf die Ganztagsschule,<br />

8. Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts,<br />

9. Teilnahme an Schulversuchen.<br />

NRW SchulG § 77 Mitwirkung beim Ministerium<br />

(1) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher<br />

Bedeutung beteiligt <strong>das</strong> Ministerium die am Schulleben beteiligten<br />

Verbände und Organisationen.<br />

(2) Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf<br />

1. Änderungen dieses Gesetzes,<br />

2. Richtlinien und Lehrpläne,<br />

3. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,<br />

4. Schulversuche,<br />

5. Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und<br />

betrieblicher Ausbildung.<br />

(3) Zu beteiligen sind<br />

1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und<br />

Berufsverbände im <strong>Land</strong>e im Sinne von § 94 <strong>Land</strong>esbeamtengesetz und<br />

§ 53 Beamtenstatusgesetz,<br />

2. die auf <strong>Land</strong>esebene <strong>für</strong> mindestens eine Schulform organisierten<br />

Elternverbände,<br />

3. Zusammenschlüsse von Schülervertretungen, soweit sie auf<br />

<strong>Land</strong>esebene organisiert sind (<strong>Land</strong>esschülervertretung),<br />

4. Vereinigungen von Schulleiterinnen und Schulleitern von erheblicher<br />

Bedeutung,<br />

5. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die<br />

<strong>Land</strong>esvereinigung der Arbeitgeberverbände <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

6. die Kirchen,<br />

7. die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von<br />

erheblicher Bedeutung,<br />

8. die kommunalen Spitzenverbände,<br />

9. die landesweiten Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe,<br />

soweit Belange der Jugendhilfe berührt sind.


(4) Das Ministerium lädt die Elternverbände nach Absatz 3 Nr. 2 mindestens<br />

halbjährlich zu einem Gespräch über schulische Angelegenheiten im Sinne<br />

des Absatzes 1 ein.<br />

[§§ 78 - 85] Achter Teil Schulträger<br />

NRW SchulG § 78 Schulträger der öffentlichen Schulen<br />

(1) 1 Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden<br />

Absätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 § 124 bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. 2 § 124<br />

bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Die <strong>Land</strong>schaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem<br />

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem<br />

Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und<br />

motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem<br />

Förderschwerpunkt Sp<strong>ra</strong>che. 2 Das Ministerium kann sie verpflichten, in<br />

Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu stellen.<br />

(4) 1 Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem<br />

<strong>Land</strong> <strong>für</strong> eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen<br />

ve<strong>ra</strong>ntwortlich. 2 Sie sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des<br />

Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein<br />

Bedürfnis da<strong>für</strong> besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist.<br />

3<br />

Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der<br />

Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit <strong>das</strong> Bildungsangebot der<br />

Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann.<br />

4<br />

Werden die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Errichtung und Fortführung einer<br />

Schule, <strong>für</strong> die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch<br />

Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt<br />

diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis<br />

verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. 5 Die Verpflichtung,<br />

Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht nicht, soweit und solange<br />

andere öffentliche oder private Schulträger <strong>das</strong> Schulbedürfnis durch<br />

einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.<br />

(5) Die Entwicklung des Schüle<strong>ra</strong>ufkommens und der Wille der Eltern sind bei<br />

der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.<br />

(6) 1 Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die<br />

Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen,<br />

wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter<br />

Schulbetrieb gewährleistet ist. 2 Gemeinden, Kreise und<br />

<strong>Land</strong>schaftsverbände sind berechtigt, Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke zu errichten und<br />

fortzuführen.<br />

(7) 1 Das <strong>Land</strong> ist Träger des Kollegs <strong>für</strong> Aussiedlerinnen und Aussiedler. 2 Zur<br />

Ergänzung des Schulwesens kann <strong>das</strong> <strong>Land</strong> Schulen mit einem<br />

besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich<br />

sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht<br />

in den Justizvollzugsanstalten.<br />

(8) 1 Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als<br />

Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit


zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. 2 Sie<br />

können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des<br />

Schulträgers auf eine Gemeinde übert<strong>ra</strong>gen. 3 Die Befugnisse der<br />

Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit<br />

der Kommunalaufsichtsbehörde wahr.<br />

NRW SchulG § 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und<br />

Schulgebäude<br />

Die Schulträger sind verpflichtet, die <strong>für</strong> einen ordnungsgemäßen Unterricht<br />

erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel<br />

bereitzustellen und zu unterhalten sowie <strong>das</strong> <strong>für</strong> die Schulverwaltung<br />

notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und<br />

Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.<br />

NRW SchulG § 80 Schulentwicklungsplanung<br />

(1) 1 Gemeinden, Kreise und <strong>Land</strong>schaftsverbände sind, soweit sie nach § 78<br />

Schulträge<strong>ra</strong>ufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines<br />

gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden<br />

Bildungs- und Abschlussangebots in allen <strong>Land</strong>esteilen <strong>für</strong> ihren Bereich<br />

eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte<br />

Schulentwicklungsplanung zu betreiben. 2 Sie können hierbei bestehende<br />

Ersatzschulen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden<br />

sind. 3 Die obere Schulaufsichtsbehörde beobachtet die<br />

Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördert die Koordinierung<br />

der Bildungs- und Abschlussangebote. 4 Schulentwicklungsplanung und<br />

Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.<br />

(2) 1 Schulen und Schulstandorte sind unter Berücksichtigung des Angebots<br />

anderer Schulträger so zu planen, <strong>das</strong>s schulische Angebote aller<br />

Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen<br />

wahrgenommen werden können. 2 Die Schulträger sind gehalten, in enger<br />

Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional<br />

ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere<br />

<strong>für</strong> den Bereich der Fachklassen des dualen Systems der<br />

Berufsausbildung.<br />

(3) 1 Bei der Errichtung neuer Schulen muss gewährleistet sein, <strong>das</strong>s andere<br />

Schulformen, soweit ein entsprechendes schulisches Angebot bereits<br />

besteht, auch künftig in zumutbarer Weise erreichbar sind. 2 Bei der<br />

Auflösung von Schulen muss gewährleistet sein, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Angebot in<br />

zumutbarer Weise erreichbar bleibt. 3 Die Bildungsangebote der<br />

Berufskollegs sollen darüber hinaus mit den nach dem<br />

Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stellen in<br />

der Region sowie der Arbeitsverwaltung abgestimmt werden.<br />

(4) 1 Können die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Errichtung und Fortführung von<br />

Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch<br />

Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden, so sind<br />

diese Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen<br />

Schulentwicklungsplanung verpflichtet. 2 Bei Zweifeln über die Pflicht zur<br />

gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres


Bezirks die obere Schulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend <strong>das</strong><br />

Ministerium.<br />

(5) Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt<br />

1. <strong>das</strong> gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen,<br />

Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und<br />

Schulstandorten,<br />

2. die mittelfristige Entwicklung des Schüle<strong>ra</strong>ufkommens, <strong>das</strong> ermittelte<br />

Schulwahlverhalten der Eltern und die da<strong>ra</strong>us abzuleitenden Schülerzahlen<br />

nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,<br />

3. die mittelfristige Entwicklung des Schul<strong>ra</strong>umbestands nach<br />

Schulformen, Schularten und Schulstandorten.<br />

(6) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 81 Abs. 3 ist die<br />

Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzulegen.<br />

NRW SchulG § 81 Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen<br />

(1) 1 Gemeinden und Kreise, die Schulträge<strong>ra</strong>ufgaben erfüllen, sind<br />

verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene<br />

Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. 2 Sie legen hierzu die<br />

Schulgrößen fest. 3 Sie stellen sicher, <strong>das</strong>s in den Schulen Klassen nach<br />

den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden<br />

können.<br />

(2) 1 Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule sowie<br />

den organisatorischen Zusammenschluss von Schulen, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der<br />

Schulentwicklungsplanung. 2 Als Errichtung sind auch die Teilung und die<br />

Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau<br />

bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von<br />

Bildungsgängen an Berufskollegs, die Einführung und Aufhebung des<br />

Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des<br />

Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln.<br />

3<br />

Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der<br />

Schulentwicklungsplanung zu begründen.<br />

(3) 1 Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde. 2 Die Genehmigung zur Errichtung eines<br />

organisatorischen Zusammenschlusses von Schulen bedarf der<br />

Zustimmung des Ministeriums. 3 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn<br />

der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis 80, 82<br />

und 83 widerspricht.<br />

4<br />

Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ist außerdem zu versagen,<br />

wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzk<strong>ra</strong>ft<br />

fehlt.<br />

NRW SchulG § 82 Mindestgröße von Schulen<br />

(1) 1 Schulen müssen die <strong>für</strong> einen geordneten Schulbetrieb erforderliche<br />

Mindestgröße haben. 2 Bei der Errichtung muss sie <strong>für</strong> mindestens fünf<br />

Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse.<br />

3<br />

Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten<br />

Klassengrößen.


(2) 1 Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Pa<strong>ra</strong>llelklassen<br />

pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens eine Klasse pro<br />

Jahrgang. 2 Eine Grundschule mit mindestens zwei aufsteigenden Klassen<br />

kann fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg<br />

zu einer anderen Grundschule mit mindestens einer Klasse pro Jahrgang<br />

nicht zugemutet werden kann. 3 Der Unterricht ist in diesem Fall<br />

gemeinsam mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch<br />

zusätzliche Lehrerstellen sicher zu stellen.<br />

(3) 1 Grundschulen mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang sollen, wenn<br />

der Schulträger deren Fortführung <strong>für</strong> erforderlich hält, zur Erreichung<br />

angemessener Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1<br />

möglichst als Teilstandort geführt werden (Grundschulverbund). 2 Auch<br />

Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen können als Teilstandort<br />

in einen Grundschulverbund eingeb<strong>ra</strong>cht werden. 3 An einem solchen<br />

Teilstandort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen<br />

dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und<br />

erzogen. 4 §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende<br />

Anwendung. 5 Ein Mitglied der Schulleitung, <strong>das</strong> dem betreffenden<br />

Bekenntnis oder der betreffenden Weltanschauung angehört, nimmt in<br />

bekenntnis- oder weltanschauungsbezogenen Belangen des Teilstandortes<br />

die Aufgaben der Schulleitung wahr. 6 Letzteres gilt entsprechend <strong>für</strong> die<br />

stets zu bildende Teilschulkonferenz und Teilschulpflegschaft.<br />

(4) 1 Hauptschulen müssen mindestens zwei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang<br />

haben. 2 Eine Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt<br />

werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen<br />

Hauptschule mit mindestens zwei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang nicht<br />

zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und<br />

der Schulentwicklungsplanung ergibt, <strong>das</strong>s ihre Fortführung <strong>für</strong> die soziale<br />

und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung<br />

ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht<br />

übernommen werden kann. 3 Der Unterricht ist in diesem Fall gemeinsam<br />

mit anderen Schulen und, soweit erforderlich, durch zusätzliche<br />

Lehrerstellen sicher zu stellen.<br />

(5) 1 Realschulen müssen mindestens zwei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang<br />

haben. 2 Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Realschule<br />

fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt,<br />

<strong>das</strong>s dies im Planungszeit<strong>ra</strong>um nur vorübergehend der Fall ist und den<br />

Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Realschule mit<br />

mindestens zwei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden<br />

kann.<br />

(6) 1 Gymnasien müssen bis Jahrgangsstufe 10 bei der Errichtung mindestens<br />

drei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens<br />

zwei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang. 2 Wird diese Mindestgröße<br />

unterschritten, kann ein Gymnasium fortgeführt werden, wenn sich aus<br />

der Schulentwicklungsplanung ergibt, <strong>das</strong>s dies im Planungszeit<strong>ra</strong>um nur<br />

vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu<br />

einem anderen Gymnasium mit mindestens zwei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro<br />

Jahrgang nicht zugemutet werden kann.


(7) 1 Gesamtschulen müssen bis Klasse 10 mindestens vier Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro<br />

Jahrgang haben. 2 Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine<br />

Gesamtschule fortgeführt werden, wenn sich aus der<br />

Schulentwicklungsplanung ergibt, <strong>das</strong>s dies im Planungszeit<strong>ra</strong>um nur<br />

vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu<br />

einer anderen Gesamtschule mit mindestens vier Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro<br />

Jahrgang nicht zugemutet werden kann.<br />

(8) 1 In der gymnasialen Oberstufe ist eine Jahrgangsbreite von mindestens<br />

42 Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr der Qualifikationsphase<br />

erforderlich. 2 Das Ministerium kann Ausnahmen von dieser Mindestgröße<br />

zulassen.<br />

(9) 1 Das Weiterbildungskolleg hat in der Regel eine Mindestzahl von<br />

240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. 2 Bestehende Einrichtungen<br />

(Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg) können als<br />

Weiterbildungskolleg fortgeführt werden, sofern sie als Abendrealschule<br />

mindestens 160, als Abendgymnasium oder Kolleg mindestens<br />

240 Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben. 3 Ein Weiterbildungskolleg<br />

kann auch fortgeführt werden, wenn den Teilnehmerinnen und<br />

Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen<br />

entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann.<br />

(10) Durch Rechtsverordnung bestimmt <strong>das</strong> Ministerium die Mindestgrößen von<br />

Förderschulen und von Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke.<br />

NRW SchulG § 83 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen,<br />

Teilstandorte<br />

(1) 1 Der Schulträger kann zur Sicherstellung eines wohnortnahen und<br />

differenzierten Bildungsangebots<br />

1. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Realschule<br />

organisatorisch zu einer Schule zusammenschließen,<br />

2. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Gesamtschule zu<br />

einer Aufbauschule der Sekundarstufe I zusammenschließen.<br />

2 Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auch eine<br />

bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig<br />

der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine<br />

Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines<br />

anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird.<br />

3 Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von<br />

Schulen.<br />

(2) 1 Die Schule ist in eigenständige Zweige gegliedert. 2 Der Unterricht kann<br />

teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. 3 In den Klassen 7<br />

bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich<br />

überwiegen.<br />

(3) 1 Der organisatorische Zusammenschluss von Hauptschule und Realschule<br />

muss mindestens drei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang haben. 2 Eine<br />

Aufbauschule muss mindestens vier Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang haben,<br />

darunter drei Pa<strong>ra</strong>llelklassen pro Jahrgang im Gesamtschulzweig. 3 Ein<br />

Unterschreiten der Mindestgröße ist bei der Fortführung zulässig, wenn<br />

sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, <strong>das</strong>s dies im<br />

Planungszeit<strong>ra</strong>um nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen


und Schülern der Weg zu einer anderen Schule des von ihnen besuchten<br />

Bildungsgangs nicht zugemutet werden kann.<br />

(4) 1 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Schule auch an Teilstandorten<br />

in zumutbarer Entfernung geführt werden, wenn dadurch kein zusätzlicher<br />

Lehrerbedarf entsteht. 2 Der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet, die<br />

sächlichen Vo<strong>ra</strong>ussetzungen da<strong>für</strong> zu schaffen, <strong>das</strong>s der ordnungsgemäße<br />

Unterricht nicht beeinträchtigt wird. 3 Für Berufskollegs und<br />

Weiterbildungskollegs können weitere Ausnahmen zugelassen werden.<br />

4<br />

§ 82 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

NRW SchulG § 84 Schuleinzugsbereiche der Förderschulen,<br />

Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen der<br />

Berufsschulen<br />

Übergangsvorschriften (1) Die Vorschriften in Artikel 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom<br />

27. Juni 2006 (GV. S. 278) über die Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen<br />

Oberstufe (§§ 16, 18 SchulG) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich<br />

im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5 befinden. Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Schülerinnen und<br />

Schüler, die sich in der Klasse 6 befinden und <strong>für</strong> die die Schulkonferenz einen Beschluss nach<br />

§ 132 Abs. 5 Satz 2 SchulG gefasst hat. Alle anderen Schülerinnen und Schüler beenden ihre<br />

Schullaufbahn in der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II nach den bisherigen Vorschriften. (2)<br />

Abweichend von der Vorschrift in Artikel 1 über die Verlegung des Stichtags <strong>für</strong> die Einschulung<br />

(§ 35 Abs. 1 Satz 1 SchulG) gelten statt des Stichtags 31. Dezember <strong>für</strong> die Einschulungzum<br />

Schuljahr 2007/2008 der 31. Juli,zum Schuljahr 2008/2009 der 31. Juli,zum Schuljahr 2009/2010<br />

der 31. August,zum Schuljahr 2010/2011 der 31. August,zum Schuljahr 2011/2012 der<br />

30. September,zum Schuljahr 2012/2013 der 31. Oktober,zum Schuljahr 2013/2014 der<br />

30. November,zum Schuljahr 2014/2015 der 31. Dezember.§ 35 Abs. 1 Satz 2 findet ab dem<br />

Schuljahr 2012/2013 Anwendung. (3) Die §§ 39 und 84 SchulG in der Fassung vom 15. Februar<br />

2005 (GV. NRW. S. 102) sind bis zum 31. Juli 2008 anzuwenden. Die Schulträger können <strong>für</strong><br />

Grundschulen bereits ab dem 1. August 2007 von der Anwendung absehen. (4) Artikel 1 des<br />

Gesetzes über die Weiterentwicklung von Schulen (Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November<br />

2001 (GV. NRW. S. 811, ber. 2002 S. 22) und die Verordnung zur Durchführung des<br />

Modellvorhabens “Selbstständige Schule” (Verordnung “Selbstständige Schule” - VOSS) vom<br />

12. April 2002 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351),<br />

sind auf die an dem Modellvorhaben “Selbstständige Schule” teilnehmenden Schulen bis zum<br />

Auslaufen des Modellvorhabens am 31. Juli 2008 anzuwenden. (5) Für Leiterinnen und Leiter von<br />

Schulen sowie Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren in Besoldungsgruppe A 16, denen ihr<br />

Amt vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes gemäß §§ 25 a oder 25 b <strong>Land</strong>esbeamtengesetz<br />

übert<strong>ra</strong>gen worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. (6) Besetzungsverfahren <strong>für</strong><br />

Schulleiterstellen, die vor dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetz durch Ausschreibung eingeleitet<br />

worden sind, werden nach dem bisher geltenden Recht weitergeführt.<br />

(1) 1 Für Förderschulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung ein<br />

räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. 2 Eine<br />

Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen,<br />

wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen<br />

wichtigen Grund <strong>für</strong> den Besuch der Schule darlegt.<br />

(2) 1 Für Berufsschulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde durch<br />

Rechtsverordnung <strong>für</strong> einzelne Ausbildungsberufe Bezirksfachklassen<br />

bilden, wenn die Schülerzahlen im Einzugsbereich eines Schulträgers<br />

gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 <strong>für</strong> die<br />

Fachklassenbildung nicht ausreichen. 2 Die beteiligten Schulträger sind<br />

anzuhören.<br />

(3) Sofern Bezirksfachklassen innerhalb eines Regierungsbezirks nicht<br />

gebildet werden können, bildet <strong>das</strong> Ministerium durch Rechtsverordnung<br />

<strong>für</strong> ein räumlich abgegrenztes Gebiet bezirksübergreifende Fachklassen.


NRW SchulG § 85 Schulausschuss<br />

(1) Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können <strong>für</strong> die von<br />

ihnen get<strong>ra</strong>genen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.<br />

(2) 1 Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen<br />

Verfassungsgesetze zusammengesetzt. 2 Je eine oder ein von der<br />

katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin<br />

oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit be<strong>ra</strong>tender Stimme<br />

zu berufen. 3 Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen<br />

zur ständigen Be<strong>ra</strong>tung berufen werden.<br />

(3) Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet,<br />

findet Absatz 2 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, <strong>das</strong>s die<br />

Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des<br />

Schulausschusses beschränkt bleibt.<br />

[§§ 86 - 91] Neunter Teil Schulaufsicht<br />

NRW SchulG § 86 Schulaufsicht<br />

(1) 1 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des <strong>Land</strong>es. 2 Die<br />

Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur zent<strong>ra</strong>len<br />

Ordnung, Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des<br />

Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, <strong>das</strong> allen<br />

jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten<br />

eröffnet.<br />

(2) 1 Die Schulaufsicht umfasst insbesondere<br />

1. die Fachaufsicht über Schulen und die Studienseminare (§ 3 Abs. 1<br />

Lehre<strong>ra</strong>usbildungsgesetz),<br />

2. die Dienstaufsicht über Schulen und die Studienseminare,<br />

3. die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des<br />

Elften Teils.<br />

2<br />

Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten<br />

anzuhalten und <strong>das</strong> Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der<br />

Schule zu fördern.<br />

(3) 1 Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen.<br />

2<br />

Sie gewährleisten die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer<br />

Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen. 3 Sie<br />

unterstützen dazu die Schulentwicklung und Seminarentwicklung<br />

insbesondere durch Verfahren der Systembe<strong>ra</strong>tung und der Förderung von<br />

Evaluationsmaßnahmen der Schulen und Studienseminare sowie durch<br />

eigene Evaluation. 4 Sie fördern die Personalentwicklung und führen<br />

Maßnahmen der Lehre<strong>ra</strong>us- und Lehrerfortbildung durch. 5 Dabei sollen sie<br />

die Eigenve<strong>ra</strong>ntwortung der einzelnen Schule und des Studienseminars<br />

und die Führungsve<strong>ra</strong>ntwortung der Schulleitungen und Seminarleitungen<br />

beachten.<br />

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten<br />

der Schulen und Studienseminare informieren und dazu<br />

Unterrichtsbesuche und Besuche von Seminarve<strong>ra</strong>nstaltungen<br />

durchführen.


(5) 1 Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen auch den <strong>für</strong> die Qualitätsanalyse<br />

von Schulen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde zu. 2 Sie sind hinsichtlich ihrer Feststellungen bei<br />

der Durchführung der Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an<br />

Weisungen nicht gebunden. 3 Bei ihrer Berufung ist da<strong>ra</strong>uf zu achten, <strong>das</strong>s<br />

die Schulformen anteilig vertreten sind. 4 Das Ministerium wird ermächtigt,<br />

die Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des <strong>für</strong> Schulen zuständigen <strong>Land</strong>tagsausschusses zu regeln.<br />

5 Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt eine Geschäftsordnung, die vom<br />

Ministerium zu erlassen ist. 6 Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des<br />

jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft<br />

erfolgen, wobei vo<strong>ra</strong>b die Zusammenarbeit in einer<br />

Koope<strong>ra</strong>tionsvereinbarung zu regeln ist.<br />

NRW SchulG § 87 Schulaufsichtspersonal<br />

(1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und<br />

verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt.<br />

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres<br />

Hauptamtes als Fachbe<strong>ra</strong>terinnen und Fachbe<strong>ra</strong>ter zu ihrer Be<strong>ra</strong>tung und<br />

Unterstützung hinzuziehen.<br />

NRW SchulG § 88 Schulaufsichtsbehörden<br />

(1) 1 Oberste Schulaufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> Ministerium. 2 Es nimmt <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> die Schulaufsicht über <strong>das</strong> gesamte Schulwesen wahr und<br />

entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. 3 Es<br />

sichert die landeseinheitlichen Grundlagen <strong>für</strong> die pädagogische und<br />

organisatorische Arbeit der Schulen und <strong>für</strong> ein leistungsfähiges<br />

Schulwesen.<br />

(2) 1 Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. 2 Sie nimmt in<br />

ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen<br />

Einrichtungen sowie die Studienseminare nach dem<br />

Lehre<strong>ra</strong>usbildungsgesetz wahr.<br />

(3) 1 Untere Schulaufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> staatliche Schulamt. 2 Es ist der<br />

kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet. 3 Es nimmt in seinem Gebiet<br />

die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr und die Fachaufsicht über<br />

1. die Hauptschulen,<br />

2. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sp<strong>ra</strong>che,<br />

emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie<br />

körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen<br />

im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des<br />

Berufskollegs,<br />

3. die Förderschulen im Verbund (§ 20 Abs. 5), sofern sie nicht im<br />

Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs<br />

unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und<br />

Kommunikation oder Sehen umfassen.<br />

(4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger sollen eng<br />

zusammenarbeiten und sich dabei insbesondere gegenseitig und<br />

rechtzeitig über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen<br />

Bereich informieren.


NRW SchulG § 89 Besondere Zuständigkeiten<br />

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und <strong>das</strong> Schulamt üben im Rahmen ihrer<br />

Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der<br />

erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem <strong>Land</strong>schaftsverband aus.<br />

(2) Für Schulversuche und Versuchsschulen kann <strong>das</strong> Ministerium durch<br />

Rechtsverordnung die Schulaufsicht abweichend von § 88 Abs. 2 und 3<br />

regeln.<br />

(3) 1 Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht erforderlich<br />

ist, kann <strong>das</strong> Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der<br />

Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch <strong>für</strong> den Bereich<br />

einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung<br />

übert<strong>ra</strong>gen. 2 Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Sicherung einheitlicher<br />

fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder<br />

schulfachliche Vorhaben. 3 Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Schulämter.<br />

(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem<br />

Innenministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten <strong>für</strong> alle<br />

Schulformen und Schulstufen zuweisen.<br />

(5) Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und<br />

Schulaufsichtsbeamte beauft<strong>ra</strong>gen, die Schulaufsicht in einem bestimmten<br />

Aufgabengebiet <strong>für</strong> den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden<br />

derselben Ebene wahrzunehmen.<br />

NRW SchulG § 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde<br />

Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung<br />

wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen<br />

Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.<br />

NRW SchulG § 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde<br />

(1) 1 Das Schulamt besteht aus einem oder mehreren schulfachlichen<br />

Mitgliedern (schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachlicher<br />

Aufsichtsbeamter) und einem verwaltungsfachlichen Mitglied<br />

(Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, <strong>Land</strong>rätin oder <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t).<br />

2<br />

Die Vertretung des verwaltungsfachlichen Mitglieds richtet sich nach den<br />

Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Kreisordnung.<br />

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine schulfachliche<br />

Aufsichtsbeamtin oder einen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zur<br />

Sprecherin oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des<br />

Schulamtes.<br />

(3) 1 Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds gehören die<br />

schulfachlichen Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen<br />

Entscheidungskompetenz. 2 Zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen<br />

Mitglieds gehören die sonstigen rechtlichen, insbesondere die<br />

verwaltungsrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten.<br />

(4) Das Ministerium gibt den staatlichen Schulämtern eine Geschäftsordnung,<br />

in der insbesondere die Gliederung und die Aufgaben, die<br />

Zusammenarbeit der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die<br />

Vertretungsbefugnis geregelt werden.


(5) 1 Die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten stehen<br />

im Dienst des <strong>Land</strong>es. 2 Vor der Besetzung der Stellen sind die beteiligte<br />

kreisfreie Stadt oder der beteiligte Kreis anzuhören.<br />

(6) 1 Die Personalausgaben <strong>für</strong> <strong>das</strong> schulfachliche Personal des staatlichen<br />

Schulamts trägt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>. 2 Die übrigen <strong>für</strong> die Wahrnehmung der<br />

Aufgaben erforderlichen Kosten (Dienstkräfte, Diensträume und sächliche<br />

Mittel) t<strong>ra</strong>gen die kreisfreien Städte und Kreise.<br />

[§§ 92 - 99] Zehnter Teil Schulfinanzierung<br />

NRW SchulG § 92 Kostenträger<br />

(1) 1 Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. 2 Kosten <strong>für</strong> die<br />

individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers,<br />

durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der<br />

Förderschule oder der Schule <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke erst ermöglicht wird, gehören<br />

nicht zu den Schulkosten.<br />

(2) Die Personalkosten <strong>für</strong> Lehrerinnen und Lehrer sowie <strong>das</strong> pädagogische<br />

und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen,<br />

deren Träger <strong>das</strong> <strong>Land</strong>, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist,<br />

trägt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>.<br />

(3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.<br />

(4) Schulgeld wird nicht erhoben.<br />

NRW SchulG § 93 Personalkosten, Unterrichtsbedarf<br />

(1) 1 Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des<br />

<strong>Land</strong>eshaushaltsrechts. 2 Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten<br />

<strong>für</strong> Fortbildung sowie die hier<strong>für</strong> erforderlichen Reisekosten.<br />

(2) Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der <strong>für</strong> Schulen und <strong>für</strong><br />

Haushalt und Finanzen zuständigen <strong>Land</strong>tagsausschüsse bedarf, regelt <strong>das</strong><br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium <strong>das</strong> Verfahren<br />

<strong>für</strong> die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen und bestimmt nach den<br />

pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen<br />

Schulformen, Schulstufen und Klassen<br />

1. die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und<br />

Schüler,<br />

2. die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer,<br />

3. die Klassengrößen,<br />

4. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle,<br />

5. die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich <strong>für</strong> den<br />

Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden<br />

können,<br />

6. den Stichtag <strong>für</strong> die Ermittlung der Schüler- und Klassenzahlen.<br />

(3) Die Relation der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle sowie<br />

die Zahl der Lehrerstellen, die den Schulen zusätzlich <strong>für</strong> den<br />

Unterrichtsmehrbedarf und den Ausgleichsbedarf zugewiesen werden<br />

können, sind jeweils <strong>für</strong> ein Schuljahr zu bestimmen.


(4) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann <strong>das</strong> Ministerium Ausnahmen<br />

von der Bemessung der Arbeitszeit nach wöchentlichen Pflichtstunden<br />

zulassen.<br />

NRW SchulG § 94 Sachkosten<br />

(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten <strong>für</strong> die Errichtung,<br />

Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und<br />

Schulanlagen, <strong>für</strong> die Ausstattung der Schulen, <strong>für</strong> die notwendigen<br />

Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die<br />

Schülerfahrkosten.<br />

(2) Das <strong>Land</strong> gewährt den Schulträgern <strong>für</strong> außerunterrichtliche Ganztagsund<br />

Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 und 3) Zuschüsse nach Maßgabe des<br />

Haushalts.<br />

(3) 1 Bei Schulverbänden aus mehreren Gemeinden werden die<br />

Schulträgerkosten je zur Hälfte nach der Zahl der Schülerinnen und<br />

Schüler und nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage, bei kreisfreien<br />

Städten der Kommunalverbandsumlage, verteilt. 2 Gehört eine Gemeinde<br />

zu mehreren Schulverbänden, so errechnet sich <strong>für</strong> jeden Schulverband<br />

die Umlagegrundlage der Gemeinde im Sinne des Satzes 1 nach dem<br />

Verhältnis der Schülerinnen und Schüler, die aus der Gemeinde seine<br />

Schule besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentlichen Schulen gleicher Art<br />

besuchenden Kinder der Gemeinde. 3 Die Sätze 1 und 2 finden<br />

entsprechende Anwendung, wenn eine Gemeinde, die eigene Schulen<br />

unterhält, zugleich einem Schulverband angehört. 4 Für die Verteilung wird<br />

die Durchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt, die<br />

am 15. Oktober der letzten drei Jahre die Schule besucht haben. 5 Die<br />

Verhältniszahl gilt <strong>für</strong> jeweils drei aufeinander folgende Rechnungsjahre.<br />

(4) 1 Die Aufteilung kann durch Satzung oder durch Anordnung der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der<br />

Kommunalaufsichtsbehörde unter Zustimmung der Beteiligten abweichend<br />

geregelt werden. 2 Bestehen Schulverbände nicht nur aus Gemeinden, ist<br />

die Aufteilung durch Satzung zu regeln.<br />

NRW SchulG § 95 Bewirtschaftung von Schulmitteln<br />

(1) Das <strong>Land</strong> kann den Schulen nach Maßgabe des Haushalts im Rahmen des<br />

§ 92 Abs. 2 Personalmittel zur eigenve<strong>ra</strong>ntwortlichen Bewirtschaftung<br />

zuweisen.<br />

(2) 1 Die eigenve<strong>ra</strong>ntwortliche Bewirtschaftung von Sachmitteln durch die<br />

Schulen richtet sich nach den <strong>für</strong> den Schulträger geltenden haushaltsund<br />

kassenrechtlichen Regelungen. 2 Insoweit können Schulträger die<br />

Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von der<br />

Schule zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung<br />

<strong>für</strong> den Schulträger abzuschließen und <strong>für</strong> diesen Verpflichtungen<br />

einzugehen.<br />

(3) 1 Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die<br />

Schulen Schulgirokonten einrichten. 2 Diesen Konten können auch<br />

zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden.


NRW SchulG § 96 Lernmittelfreiheit<br />

(1) 1 Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen und<br />

Ersatzschulen werden vom Schulträger nach Maßgabe eines<br />

Durchschnittsbet<strong>ra</strong>ges abzüglich eines Eigenanteils von der Schule<br />

eingeführte Lernmittel gemäß § 30 zum befristeten Geb<strong>ra</strong>uch<br />

unentgeltlich überlassen. 2 In Ausnahmefällen können ihnen, soweit dies<br />

wegen der Art der Lernmittel erforderlich ist, diese zum dauernden<br />

Geb<strong>ra</strong>uch übereignet werden.<br />

(2) 1 Der Durchschnittsbet<strong>ra</strong>g entspricht den durchschnittlichen<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Beschaffung der in einem Schuljahr oder an<br />

Berufskollegs <strong>für</strong> den Bildungsgang insgesamt erforderlichen Lernmittel.<br />

2<br />

Die Überschreitung von Durchschnittsbeträgen in einzelnen Klassen<br />

(Stufen, Kursen, Semestern) einer Schule ist zulässig, wenn ein Ausgleich<br />

innerhalb der Schule gewährleistet ist und der Gesamt<strong>ra</strong>hmen der<br />

festgesetzten Durchschnittsbeträge nicht überschritten wird.<br />

(3) 1 Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet<br />

sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu<br />

beschaffen. 2 Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbet<strong>ra</strong>ges<br />

nicht überschreiten. 3 Der Eigenanteil entfällt <strong>für</strong> Empfängerinnen und<br />

Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch<br />

Zwölftes Buch (SGB XII). 4 Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil<br />

entscheidet der Schulträger in eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung.<br />

(4) Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> eine außerhalb des <strong>Land</strong>es gelegene öffentliche Schule oder<br />

staatlich genehmigte Privatschule, so werden ihnen die entstandenen<br />

Lernmittelkosten in entsprechender Anwendung der <strong>für</strong> Schulen innerhalb<br />

des <strong>Land</strong>es geltenden Bestimmungen zu Lasten des <strong>Land</strong>es von der<br />

Wohnsitzgemeinde erstattet, wenn die besuchte Schule die<br />

nächstgelegene im Sinne des Schülerfahrkostenrechts ist und ihnen in der<br />

Schule außerhalb des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> keine Lernmittelfreiheit<br />

gewährt wird.<br />

(5) Das Ministerium setzt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und<br />

dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Durchschnittsbet<strong>ra</strong>g<br />

und die Höhe des Eigenanteils fest, bis zu dem Lernmittel auf eigene<br />

Kosten zu beschaffen sind.<br />

NRW SchulG § 97 Schülerfahrkosten<br />

(1) 1 Den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen gemäß<br />

§§ 11, 14 bis 18, der Förderschulen gemäß § 20, der Schule <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke<br />

gemäß § 21 und der Berufskollegs in Vollzeitform gemäß § 22, die ihren<br />

Wohnsitz in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> haben, werden die Kosten erstattet, die<br />

<strong>für</strong> ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig<br />

entstehen. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler von<br />

Bildungsgängen des Berufskollegs, deren Besuch eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung vo<strong>ra</strong>ussetzt.<br />

(2) Den Schülerinnen und Schülern der Bezirksfachklassen an Berufskollegs<br />

werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie einen<br />

zumutbaren Eigenanteil übersteigen.


(3) 1 Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauft<strong>ra</strong>gtes<br />

Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der<br />

Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus<br />

auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen<br />

Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der<br />

Rechtsverordnung einen von den Eltern zu t<strong>ra</strong>genden Eigenanteil<br />

festsetzen. 2 Der Eigenanteil entfällt <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler, <strong>für</strong> die<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch<br />

(SGB XII) geleistet wird. 3 Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil<br />

entscheidet der Schulträger in eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung. 4 Werden<br />

Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung gestellt, sind sie die<br />

wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von<br />

Fahrkosten.<br />

(4) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium,<br />

dem Finanzministerium und dem Ministerium <strong>für</strong> den Bereich Verkehr<br />

durch Rechtsverordnung<br />

1. die Anforderungen an die wirtschaftlichste Beförderung,<br />

2. die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten<br />

notwendig entstehen,<br />

3. Vo<strong>ra</strong>ussetzungen und Höchstbet<strong>ra</strong>g <strong>für</strong> die Erstattung und <strong>für</strong> den<br />

zumutbaren Eigenanteil,<br />

4. Ausnahmen <strong>für</strong> schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und <strong>für</strong><br />

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, <strong>für</strong><br />

arbeitslose Berufsschulpflichtige und <strong>für</strong> Berufsschülerinnen und<br />

Berufsschüler, <strong>für</strong> die es keine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im<br />

<strong>Land</strong>e gibt,<br />

5. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten <strong>für</strong><br />

Ersatzschulen.<br />

NRW SchulG § 98 Zuwendungen<br />

(1) 1 Schulen können <strong>für</strong> den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. 2 Der<br />

Schulträger stellt sicher, <strong>das</strong>s einzelne Schulen nicht unangemessen<br />

bevorzugt oder benachteiligt werden.<br />

(2) Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen<br />

Verpflichtungen nach diesem Gesetz.<br />

NRW SchulG § 99 Sponsoring, Werbung<br />

(1) 1 Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben <strong>für</strong> den Schulträger<br />

Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in<br />

geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn diese Hinweise mit dem<br />

Bildungs- und Erziehungsauft<strong>ra</strong>g der Schule vereinbar sind und die<br />

Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. 2 Die<br />

Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung<br />

der Schulkonferenz und des Schulträgers.<br />

(2) 1 Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der<br />

Schule grundsätzlich unzulässig. 2 Über Ausnahmen entscheidet <strong>das</strong><br />

Ministerium.<br />

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.


Elfter Teil Schulen in freier Trägerschaft<br />

[§§ 100 - 104] Erster Abschnitt Ersatzschulen<br />

NRW SchulG § 100 Begriff, Grundsätze<br />

(1) 1 Die schulische Bildung wird durch öffentliche Schulen und Schulen in<br />

freier Trägerschaft wahrgenommen. 2 Schulen in freier Trägerschaft<br />

ergänzen und bereichern im Rahmen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des<br />

Grundgesetzes und des Artikels 8 Abs. 4 der <strong>Land</strong>esverfassung <strong>das</strong><br />

öffentliche Schulwesen.<br />

(2) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren<br />

Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und<br />

Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses<br />

Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.<br />

(3) 1 Für Ersatzschulen gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, soweit<br />

die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. 2 Auf<br />

Ersatzschulen finden über die Vorschriften dieses Abschnitts hinaus die<br />

Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies<br />

ausdrücklich bestimmt ist. 3 Die Regelungen zur Schulpflicht bleiben<br />

unberührt.<br />

(4) 1 Ersatzschulen haben <strong>das</strong> Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche<br />

Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz<br />

einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters<br />

Prüfungen abzuhalten. 2 Die Vorschriften <strong>für</strong> öffentliche Schulen gelten<br />

unmittelbar.<br />

(5) Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von<br />

Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Siebten Teils dieses<br />

Gesetzes gewährleisten.<br />

(6) 1 Schulen in freier Trägerschaft, die besondere pädagogische<br />

Reformgedanken verwirklichen, können als Ersatzschulen eigener Art<br />

genehmigt werden. 2 Absatz 4 gilt nicht <strong>für</strong> diese Schulen.<br />

(7) Träger öffentlicher Schulen können keine Ersatzschulen errichten oder<br />

betreiben.<br />

NRW SchulG § 101 Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung,<br />

Erlöschen<br />

(1) 1 Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde. 2 Sie wird erteilt, wenn die Schule in ihren<br />

Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung<br />

ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und<br />

wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den<br />

Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.<br />

(2) 1 Eine Schule in freier Trägerschaft kann bis zur Feststellung der<br />

Gleichwertigkeit vorläufig, längstens vier Jahre nach Errichtung, als<br />

Ersatzschule erlaubt werden. 2 Die von solchen Schulen ausgestellten<br />

Zeugnisse werden beim Übergang auf andere Schulen anerkannt.


(3) Ersatzschulen sind berechtigt, den öffentlichen Schulen gleichwertige<br />

Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere<br />

pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung zu geben.<br />

(4) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die<br />

Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt<br />

oder, auf Ant<strong>ra</strong>g von Erziehungsberechtigten, wenn sie als<br />

Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule<br />

errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der<br />

Gemeinde nicht besteht (Artikel 7 Abs. 5 GG).<br />

Amtliche Fußnote: Die Volksschule umfasst nach Artikel 12 Abs. 1 der <strong>Land</strong>esverfassung die<br />

Grundschule und Hauptschule.<br />

(5) 1 Eine Ersatzschule darf nur errichten, betreiben oder leiten, wer die<br />

Gewähr da<strong>für</strong> bietet, <strong>das</strong>s sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. 2 Errichtung<br />

und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche<br />

Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen<br />

Personen gilt dies entsprechend <strong>für</strong> die vertretungsberechtigten Personen.<br />

(6) Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später<br />

weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen<br />

worden ist.<br />

(7) Die Genehmigung oder die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn die Schule<br />

nicht innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des<br />

Genehmigungsbescheides in Betrieb genommen wird oder wenn der<br />

Schulbetrieb länger als ein Jahr geruht hat.<br />

NRW SchulG § 102 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen<br />

(1) 1 Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen<br />

bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde. 2 Hierzu sind die Anstellungsverträge und<br />

Qualifikationsnachweise der Lehrerinnen und Lehrer vorzulegen. 3 Soweit<br />

die Lehrerin oder der Lehrer über eine Leh<strong>ra</strong>mtsbefähigung verfügt und ihr<br />

entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der<br />

Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen.<br />

(2) 1 Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen<br />

und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und<br />

unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen<br />

nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen<br />

der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen<br />

im Wert gleichkommen. 2 Auf diesen Nachweis kann in besonderen<br />

Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder<br />

des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird.<br />

(3) 1 Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer<br />

muss der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen<br />

Schulen gleichwertig sein. 2 Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen<br />

können Planstelleninhaberinnen oder Planstelleninhaber sein, deren<br />

Anstellungsverhältnis dem einer Beamtin oder eines Beamten auf<br />

Lebenszeit vergleichbar ist. 3 Bei der Berufung in <strong>das</strong> Dienstverhältnis, bei


Beförderungen in he<strong>ra</strong>usgehobene Leitungs- und Funktionsämter und bei<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses müssen dann die allgemeinen<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften beachtet werden, soweit diese nicht auf<br />

der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. 4 Das<br />

Anstellungsverhältnis der übrigen an der Ersatzschule beschäftigten<br />

Lehrerinnen und Lehrer muss demjenigen von Beschäftigten im<br />

öffentlichen Dienst vergleichbar sein.<br />

(4) 1 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur zurückgenommen<br />

werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrerinnen oder Lehrern<br />

öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen<br />

oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. 2 Aus den<br />

gleichen Gründen kann auch ein gemäß Absatz 1 Satz 3 angezeigter<br />

Unterrichtseinsatz untersagt werden.<br />

NRW SchulG § 103 Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb<br />

des <strong>Land</strong>es<br />

(1) Bei der Übernahme von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern<br />

in den öffentlichen Schuldienst ist im Rahmen freier und besetzbarer<br />

Stellen die Anstellung in einem Amt zulässig, <strong>das</strong> ihrer Rechtsstellung auf<br />

Grund des Planstelleninhabervert<strong>ra</strong>ges im Ersatzschuldienst entspricht.<br />

(2) Die an Ersatzschulen verb<strong>ra</strong>chten Dienstzeiten von<br />

Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern werden bei Einstellung in<br />

den öffentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei<br />

einer ständigen Verwendung als Beamtin oder Beamter im <strong>Land</strong>esdienst<br />

angerechnet.<br />

(3) 1 Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können <strong>für</strong> eine<br />

Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge zur<br />

Dienstleistung an Ersatzschulen in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> beurlaubt werden.<br />

2<br />

Die Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrk<strong>ra</strong>ft an<br />

einer Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer<br />

Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt.<br />

(4) Bei Beurlaubung einer Planstelleninhaberin oder eines Planstelleninhabers<br />

ohne Dienstbezüge <strong>für</strong> eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes des<br />

Ersatzschulträgers an anderen kirchlichen oder sonstigen Einrichtungen ist<br />

von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom<br />

Schulträger anerkannten öffentlichen Belange über die Berücksichtigung<br />

der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit einschließlich der<br />

Erhebung eines Versorgungszuschlages sowie über deren Bezuschussung<br />

zu entscheiden.<br />

NRW SchulG § 104 Schulaufsicht über Ersatzschulen<br />

(1) Die Schulaufsicht sorgt <strong>für</strong> die Einhaltung der<br />

Genehmigungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen, der Vorschriften über die Erteilung von<br />

Zeugnissen und Berechtigungen sowie der sonstigen <strong>für</strong> Ersatzschulen<br />

geltenden Rechtsvorschriften.<br />

(2) Wesentliche Änderungen der Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Genehmigung einer<br />

Ersatzschule bedürfen der Genehmigung.


(3) 1 Die Auflösung einer Ersatzschule ist nur zum Ende eines Schuljahres<br />

zulässig. 2 Sie ist spätestens sechs Monate vor Schuljahresende der<br />

oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3 Dabei sind die <strong>für</strong> die<br />

anderweitige Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die <strong>für</strong><br />

die Überwachung der Schulpflichterfüllung erforderlichen<br />

personenbezogenen Daten mitzuteilen. 4 Außerdem ist da<strong>für</strong> Sorge zu<br />

t<strong>ra</strong>gen, <strong>das</strong>s der Übertritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen<br />

nicht unnötig erschwert wird.<br />

(4) Die vorübergehende Schließung der Ersatzschule bedarf der Genehmigung<br />

der oberen Schulaufsichtsbehörde.<br />

(5) 1 Die Genehmigung geht auf einen anderen Träger über, wenn die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel<br />

der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. 2 In den übrigen Fällen<br />

erlischt die Genehmigung.<br />

(6) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur<br />

Durchführung der §§ 100 bis 104, insbesondere über die Genehmigung<br />

und Führung von Ersatzschulen, die Anstellung von Lehrerinnen und<br />

Lehrern, <strong>das</strong> Feststellungsverfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen<br />

und pädagogischen Eignung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die<br />

Schulaufsicht.<br />

[§§ 105 - 115] Zweiter Abschnitt Ersatzschulfinanzierung<br />

NRW SchulG § 105 Grundsätze<br />

(1) 1 Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf die zur Durchführung<br />

ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse<br />

des <strong>Land</strong>es (Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der <strong>Land</strong>esverfassung) nach näherer<br />

Bestimmung dieses Abschnitts. 2 Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse<br />

zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. 3 Ausgaben dürfen<br />

grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher<br />

Schulen anerkannt werden.<br />

(2) Das <strong>Land</strong> gewährt Schulträgern auf Ant<strong>ra</strong>g Zuschüsse zur Sicherung der<br />

Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals, zu den<br />

Vergütungen des Verwaltungs- und Hauspersonals, zu den fortdauernden<br />

Sachausgaben, <strong>für</strong> Bauinvestitionen sowie zur angemessenen Abgeltung<br />

des Aufwands <strong>für</strong> die Bereitstellung der Schuleinrichtung und der<br />

Schulgebäude und -räume.<br />

(3) 1 Die nach § 101 Abs. 2 vorläufig erlaubten Ersatzschulen haben keinen<br />

Rechtsanspruch auf Zuschüsse. 2 Sie erhalten ab Genehmigung <strong>für</strong> die<br />

abgelaufenen Haushaltsjahre 50 vom Hundert der Zuschüsse, die ihnen<br />

bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der<br />

Schulbetrieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat. 3 Die<br />

Bezuschussung der Kosten der Lernmittelfreiheit und der<br />

Schülerfahrkosten erfolgt hiervon abweichend im gleichen Umfang wie <strong>für</strong><br />

genehmigte Ersatzschulen.<br />

(4) Ersatzschulen, die an einem Schulstandort organisatorisch oder<br />

wirtschaftlich als Einheit geführt werden, gelten <strong>für</strong> die Bezuschussung als<br />

eine Schule (Bündelschulen).


(5) 1 Die Gewährung von <strong>Land</strong>eszuschüssen setzt vo<strong>ra</strong>us, <strong>das</strong>s die<br />

Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. 2 Die<br />

<strong>Land</strong>eszuschüsse sind zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten oder<br />

verpfändet werden.<br />

(6) 1 Die Schulträger sind verpflichtet, die <strong>Land</strong>eszuschüsse wirtschaftlich<br />

einzusetzen; sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene<br />

Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. 2 Auf die Eigenleistung sind<br />

fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der<br />

Eigenleistung gewährt werden.<br />

(7) 1 Bei der Berechnung der Zuschüsse <strong>für</strong> Ersatzschulen, die mit einem<br />

Internat, Schülerheim oder einer sonstigen Einrichtung verbunden sind,<br />

bleiben die damit zusammenhängenden Einnahmen, Personal- und<br />

Sachausgaben und Aufwendungen <strong>für</strong> die Raumbeschaffung außer<br />

Bet<strong>ra</strong>cht. 2 Dies gilt insoweit nicht, als solche Räume und Einrichtungen<br />

unterrichtlichen Zwecken der Schulen dienen einschließlich bezuschusster<br />

Ganztagsschulen sowie Angeboten Offener Ganztagsschulen im Sinne des<br />

§ 9 Abs. 3.<br />

NRW SchulG § 106 <strong>Land</strong>eszuschuss und Eigenleistung<br />

(1) 1 Die erforderlichen <strong>Land</strong>eszuschüsse werden den Schulträgern nach<br />

Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der<br />

tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung t<strong>ra</strong>genden<br />

Kostenpauschalen gewährt. 2 Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme<br />

der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbet<strong>ra</strong>g der Ersatzschule.<br />

3<br />

Als Haushaltsfehlbet<strong>ra</strong>g gilt der Bet<strong>ra</strong>g, um den bei Rechnungsabschluss<br />

die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der<br />

Schule sind.<br />

(2) Nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind<br />

1. an Personalkosten<br />

a) die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen<br />

pädagogischen Personals, begrenzt auf den Stellenumfang, der zur<br />

Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1) erforderlich ist,<br />

sowie<br />

b) die <strong>für</strong> <strong>das</strong> erforderliche pädagogische Personal anfallenden<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Beihilfe, Unfall<strong>für</strong>sorge, Altersversorgung sowie die<br />

Beiträge zur Sozialversicherung,<br />

2. an Sachkosten<br />

a) die gesetzlich vorgesehenen Umlagen und Ausgleichsabgaben<br />

einschließlich von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, die der Schulträger<br />

als Arbeitgeber <strong>für</strong> <strong>das</strong> pädagogische Personal und <strong>das</strong> Verwaltungs- und<br />

Hauspersonal abzuführen hat,<br />

b) Gerichts-, Sachverständigen- und ähnliche Kosten einschließlich der<br />

Kosten ärztlicher Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, soweit<br />

landesseitig ve<strong>ra</strong>nlasst,<br />

c) die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten,<br />

d) die ortsüblich angemessene Miete oder Pacht <strong>für</strong> die Bereitstellung der<br />

Schulgebäude und -räume sowie<br />

e) Aufwendungen <strong>für</strong> Bauinvestitionen nach Maßgabe des § 110.


(3) Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten <strong>für</strong> Lehrerinnen<br />

und Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs- und<br />

Hauspersonals gemäß § 107 Abs. 4 bis 6 sowie die über Absatz 2 Nr. 2<br />

hinausgehenden Sachkosten gemäß § 108 pauschaliert abgegolten.<br />

(4) 1 Die pauschalierten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. 2 Nicht<br />

verb<strong>ra</strong>uchte oder nicht zweckentsprechend eingesetzte Pauschalmittel sind<br />

nach Maßgabe der §§ 112 Abs. 6, 113 Abs. 4 zurückzufordern. 3 Bei<br />

Hinzutreten neuer oder Wegfall bestehender Kostenfaktoren sowie bei<br />

wesentlichen Kostenveränderungen, die nicht bereits mittels Preisindizes<br />

berücksichtigt werden, ist eine entsprechende Anpassung der<br />

Kostenpauschalen vorzunehmen.<br />

(5) 1 Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 vom Hundert, abweichend<br />

hiervon bei Förderschulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2) und Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 4) 11 vom Hundert der anerkannten fortdauernden<br />

Ausgaben und der Baukostenzuschüsse <strong>für</strong> die Ersatzschule<br />

(Regeleigenleistung). 2 Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung<br />

von Schulgebäuden und -räumen mit 7 vom Hundert anzurechnen, wenn<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Miete oder Pacht nicht ve<strong>ra</strong>nschlagt werden. 3 Die<br />

Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung<br />

von 2 vom Hundert abgegolten. 4 Bei Förderschulen und Schulen <strong>für</strong><br />

K<strong>ra</strong>nke als Bestandteil einer Bündelschule gemäß § 105 Abs. 4 sowie bei<br />

sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs nach<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 gilt dies mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s sich die den<br />

unterschiedlichen Regeleigenleistungen zuzuordnenden Ausgaben<br />

prozentual nach dem Verhältnis ihres Stellenbedarfs zum Stellenbedarf<br />

der sonstigen organisatorisch zusammengefassten Schulformen der<br />

Bündelschule oder des allgemeinen Berufskollegs gemäß § 107 Abs. 1<br />

bemessen.<br />

(6) Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt <strong>für</strong> die Schulbudgets <strong>für</strong> die<br />

Lehrerfortbildung nach § 108 Abs. 5 sowie die Kosten der<br />

Lernmittelfreiheit und <strong>für</strong> Schülerfahrkosten im Sinne der zu §§ 96 und 97<br />

getroffenen Regelungen.<br />

(7) Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung<br />

auf Ant<strong>ra</strong>g des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf<br />

2 vom Hundert der Ausgaben <strong>für</strong> längstens bis zu fünf Jahren<br />

he<strong>ra</strong>bgesetzt werden.<br />

(8) 1 Eine Ermäßigung setzt vo<strong>ra</strong>us, <strong>das</strong>s dem Schulträger bei einer nicht<br />

selbst herbeigeführten wirtschaftlich bedenklichen Finanzlage eine höhere<br />

Eigenleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und<br />

Verpflichtungen nicht zuzumuten ist. 2 Dazu hat der Schulträger<br />

nachzuweisen, <strong>das</strong>s er alle Anstrengungen unternommen hat, zumutbare<br />

andere Finanzierungsmöglichkeiten oder Hilfsquellen der ihn t<strong>ra</strong>genden<br />

oder nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen<br />

auszuschöpfen. 3 Unterhält der Schulträger mehrere Schulen, ist eine<br />

Gesamtbet<strong>ra</strong>chtung vorzunehmen.<br />

(9) Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann <strong>das</strong> Ministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer längeren Ermäßigung der<br />

Eigenleistung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer<br />

gesichert erscheint.


(10) 1 Zusätzliche Personal- und Sachausgaben können <strong>für</strong> Bedarfe, die nicht<br />

bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der<br />

tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt<br />

werden, wenn hier<strong>für</strong> ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes<br />

öffentliches Interesse vorliegt. 2 Bei vorübergehender Verwendung von<br />

Lehrerinnen und Lehrern aus Ersatzschulen <strong>für</strong> pädagogische Aufgaben im<br />

öffentlichen Schuldienst entfällt <strong>für</strong> diese die Eigenleistung des<br />

Schulträgers bei den Personalkosten.<br />

(11) 1 Im Einzelfall kann <strong>das</strong> Ministerium auch eine von Absatz 5 abweichende<br />

Eigenleistung ohne Vorliegen der Vo<strong>ra</strong>ussetzungen der Absätze 7 und 8<br />

auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen. 2 Dies<br />

setzt vo<strong>ra</strong>us, <strong>das</strong>s ein besonderes <strong>Land</strong>esinteresse an der Ergänzung des<br />

Schulwesens durch einzelne Schulen mit einem besonderen<br />

Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich besteht.<br />

NRW SchulG § 107 Personalkosten<br />

(1) 1 Die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten zur<br />

Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der<br />

nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und<br />

Ausgleichsbedarfe richtet sich mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1<br />

aufgeführten Bedarfe nach den <strong>für</strong> die öffentlichen Schulen gemäß § 93<br />

Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen.<br />

2<br />

Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 können<br />

hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese auf der<br />

Eigenart des Ersatzschulwesens beruhen.<br />

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben <strong>für</strong> Lehrerinnen und<br />

Lehrer sowie <strong>für</strong> <strong>das</strong> sonstige pädagogische Personal dürfen in Höhe der<br />

im öffentlichen Dienst <strong>für</strong> vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe<br />

der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen<br />

Vorschriften zu zahlenden Beträge ve<strong>ra</strong>nschlagt werden.<br />

(3) 1 Pauschal abgegolten werden in Form prozentualer Zuschläge<br />

1. die Personalausgaben <strong>für</strong> Lehrerinnen und Lehrer <strong>für</strong> zusätzliche<br />

Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bei befristeter<br />

Beschäftigung von Aushilfskräften <strong>für</strong> Mutterschutz, Haus- und<br />

Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder<br />

ergänzende Maßnahmen einschließlich von Meh<strong>ra</strong>rbeitsvergütungen, durch<br />

eine Personalbedarfspauschale in Höhe von 2 vom Hundert<br />

2. die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden<br />

Nebenkosten <strong>für</strong> <strong>das</strong> pädagogische Personal, durch eine<br />

Personalnebenkostenpauschale in Höhe von 0,5 vom Hundert auf den<br />

nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll).<br />

2<br />

Die sich hiernach insgesamt errechnenden Zuschlagsstellen werden<br />

abweichend von Absatz 2 mit einem Pauschalbet<strong>ra</strong>g je Stelle und<br />

Schulform kapitalisiert, den <strong>das</strong> Ministerium in der Rechtsverordnung<br />

entsprechend den im öffentlichen Schulbereich nach Schulformen<br />

getroffenen Stellenbewertungen <strong>für</strong> Aushilfskräfte festsetzt.<br />

(4) 1 Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungsund<br />

Hauspersonals werden pauschal abgegolten. 2 Das Ministerium legt in


der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle nach Maßgabe<br />

der <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> geltenden tariflichen Bestimmungen fest.<br />

(5) Für <strong>das</strong> Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige<br />

Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an<br />

Schülerzahlen je Schulform/Bildungsgang.<br />

(6) Für <strong>das</strong> Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl<br />

nach dem gestaffelt festgesetzten Umfang der anerkannten schulisch<br />

genutzten Fläche.<br />

(7) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an<br />

Ersatzschulen übernimmt <strong>das</strong> <strong>Land</strong> unter Bezug auf § 8 a des<br />

Altersteilzeitgesetzes <strong>für</strong> den Fall der Zahlungsunfähigkeit des<br />

Ersatzschulträgers die Haftung <strong>für</strong> alle Wertguthaben, die während der<br />

Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 auf Grund einer<br />

Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 des<br />

Altersteilzeitgesetzes entstehen.<br />

NRW SchulG § 108 Sachkosten<br />

(1) Für die fortdauernden Sachausgaben – mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2<br />

Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen<br />

unterfallenden Ausgaben <strong>für</strong> Bewirtschaftung und Lehrerfortbildung –<br />

werden je Schulform/Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in<br />

der Rechtsverordnung zu § 93 Abs. 2 festgelegten Klassenrichtzahlen<br />

festgesetzt (Grundpauschale).<br />

(2) 1 Ausgaben <strong>für</strong> die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke, Schulgebäude<br />

und -räume, insbesondere <strong>für</strong> Heizungs- und Wartungskosten, Kosten <strong>für</strong><br />

Wasser, Energie, Reinigung, Gebäude- und Sachversicherungen sowie<br />

öffentliche Abgaben werden in Form einer Kostenpauschale abgegolten<br />

(Bewirtschaftungspauschale). 2 Das Ministerium legt die<br />

Bewirtschaftungspauschale auf der Grundlage von mehrjährigen<br />

Durchschnittswerten an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschulen je<br />

Quad<strong>ra</strong>tmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche fest.<br />

(3) Die Bewirtschaftungspauschale erhöht sich um eine Sonderpauschale <strong>für</strong><br />

die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten in Höhe von<br />

1,8 vom Hundert sowie <strong>für</strong> die Pflege vorhandener Außenanlagen<br />

einschließlich von Außensportanlagen in Höhe von 0,3 vom Hundert des<br />

Neubauwertes des Jahres 1970.<br />

(4) 1 Die Grundpauschale des Absatzes 1 und die Bewirtschaftungspauschale<br />

des Absatzes 2 sind jeweils nach drei Jahren der Kostenentwicklung<br />

anzupassen. 2 Der Anpassung der Pauschalen ist die Entwicklung des vom<br />

Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes <strong>für</strong> die<br />

Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) <strong>für</strong><br />

diesen Zeit<strong>ra</strong>um nach dem Stand September des Vorjahres in der Höhe<br />

der festgestellten prozentualen Veränderung des Preisindexes zugrunde zu<br />

legen.<br />

(5) Ersatzschulen erhalten entsprechend den <strong>für</strong> vergleichbare öffentliche<br />

Schulen getroffenen Regelungen zweckgebundene Schulbudgets <strong>für</strong><br />

Lehrerfortbildung.


NRW SchulG § 109 Aufwendungen <strong>für</strong> Miete oder Pacht<br />

(1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude<br />

und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder<br />

Pacht angemessen abgilt.<br />

(2) 1 Miete oder Pacht können nur <strong>für</strong> die anerkannte schulisch genutzte<br />

Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. 2 Die tatsächlich<br />

gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche<br />

gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert<br />

nicht überschreitet.<br />

(3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung<br />

auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.<br />

NRW SchulG § 110 Förderfähige Schulbaumaßnahmen<br />

(1) 1 Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Ant<strong>ra</strong>g die<br />

Zinsen <strong>für</strong> ein Darlehen bezuschusst, <strong>das</strong> zur Finanzierung von<br />

notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. 2 Die<br />

Darlehenszinsen dürfen im Haushalt nur ve<strong>ra</strong>nschlagt werden, wenn die<br />

obere Schulaufsichtsbehörde der Baumaßnahme und der<br />

Darlehensaufnahme vor Baubeginn zugestimmt hat. 3 Tilgungs<strong>ra</strong>ten dürfen<br />

nicht ve<strong>ra</strong>nschlagt werden.<br />

(2) Förderfähige Schulbaumaßnahmen sind<br />

1. bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden<br />

Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden kann,<br />

2. Neubau und bauliche Erweiterung von Schulgebäuden und<br />

3. der Umbau von Schulgebäuden und sonstigen Gebäuden zur Schaffung<br />

von zusätzlichem Schul<strong>ra</strong>um,<br />

4. Sportfreianlagen bis zu einem Bet<strong>ra</strong>g von 200 000 Euro.<br />

(3) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen <strong>für</strong><br />

1. <strong>das</strong> Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die Erschließung,<br />

2. die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem Gebäude fest<br />

verbundene Einrichtungen handelt,<br />

3. Schulbaumaßnahmen, durch die Schul<strong>ra</strong>um nur behelfsmäßig oder <strong>für</strong><br />

eine Übergangszeit gewonnen wird,<br />

4. kleinere Schulbaumaßnahmen, bei denen der zuschussfähige<br />

Bauaufwand unter 20 000 Euro liegt (Bagatellfälle).<br />

(4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe bezuschussungsfähig,<br />

die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur<br />

Behebung eines Schul<strong>ra</strong>umfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der<br />

oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird.<br />

(5) Der bezuschussungsfähige Bauaufwand <strong>für</strong> Schulbaumaßnahmen nach<br />

Absatz 2 Nr. 1 bemisst sich nach den ermittelten tatsächlich notwendigen<br />

Ausgaben.<br />

(6) 1 Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und<br />

4 orientieren sich an dem Bauaufwand, der nach dem Schul<strong>ra</strong>umbedarf <strong>für</strong><br />

die Schaffung des erforderlichen Schul<strong>ra</strong>ums einer vergleichbaren<br />

öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte<br />

Fläche). 2 Der bezuschussungsfähige Bauaufwand darf die in der<br />

Rechtsverordnung festgelegten Kostenrichtsätze nicht übersteigen. 3 Die


Kostenrichtsätze sind jeweils nach fünf Jahren unter Berücksichtigung des<br />

vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Preisindexes <strong>für</strong><br />

Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) zu überprüfen.<br />

(7) 1 Die Bezuschussung von Darlehenszinsen ist zur Teilfinanzierung nur bis<br />

zu 50 vom Hundert der <strong>für</strong> die Schulbaumaßnahme von der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Gesamtausgaben und<br />

bis zur Höchstdauer von zehn Jahren zulässig. 2 Zuschüsse Dritter werden<br />

nicht auf den <strong>Land</strong>eszuschuss angerechnet.<br />

(8) Das <strong>Land</strong> hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten<br />

Schulgebäude <strong>für</strong> einen anderen als den bei der Zuschussgewährung<br />

bestimmten Zweck genutzt werden.<br />

NRW SchulG § 111 Folgelasten aufgelöster Schulen<br />

(1) 1 Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist <strong>für</strong> eine anderweitige<br />

entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer<br />

im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu<br />

sorgen. 2 Ist dieses nicht möglich, ist <strong>das</strong> <strong>Land</strong> verpflichtet, eine den<br />

Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung<br />

auf freien Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen. 3 Für <strong>das</strong><br />

übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft <strong>das</strong> <strong>Land</strong>,<br />

inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und<br />

besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann.<br />

(2) 1 Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der<br />

Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine<br />

anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. 2 Ihr<br />

Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden<br />

vom <strong>Land</strong> ohne Abzug einer Eigenleistung über <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong><br />

Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht.<br />

(3) 1 Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine<br />

Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im<br />

Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im<br />

Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat. 2 Bei<br />

Ablehnung des Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung<br />

im Schuldienst trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über<br />

den Verlust der Versorgungsbezüge.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht <strong>für</strong> Lehrerinnen oder Lehrer, die als<br />

Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule<br />

zur Zeit der Auflösung tätig waren.<br />

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten<br />

einer Ersatzschule aus betrieblicher Altersversorgung den<br />

Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen<br />

gegenüber unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine Eintrittspflicht<br />

des Trägers der Insolvenzsicherung auf Grund und nach Maßgabe von § 7<br />

des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung<br />

gegeben wäre.


NRW SchulG § 112 Haushaltsplan, Beant<strong>ra</strong>gung und Festsetzung der<br />

Zuschüsse<br />

(1) 1 Der Schulträger ist verpflichtet, <strong>für</strong> jedes Haushaltsjahr einen<br />

Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und<br />

fortdauernden Ausgaben <strong>für</strong> die Schule enthält. 2 Das Haushaltsjahr der<br />

Ersatzschule deckt sich mit dem Haushaltsjahr des <strong>Land</strong>es. 3 Für die<br />

Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse ist die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde zuständig. 4 Die Zuschüsse werden auf Ant<strong>ra</strong>g des<br />

Schulträgers <strong>für</strong> die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. 5 Dem Ant<strong>ra</strong>g<br />

sind der Haushaltsplan, der Stellenplan und die Besoldungsübersicht<br />

beizufügen. 6 Der Ant<strong>ra</strong>g muss bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres gestellt<br />

werden.<br />

(2) Das Ministerium schreibt einen Musterhaushaltsplan und Formularmuster<br />

insbesondere <strong>für</strong> den Stellenplan und die Besoldungsübersicht vor, die <strong>für</strong><br />

den Schulträger verbindlich sind.<br />

(3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die<br />

Ausgestaltung der Belege nach den <strong>für</strong> <strong>das</strong> öffentliche Haushaltswesen<br />

geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen<br />

Buchführung einzurichten.<br />

(4) Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des<br />

Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den vo<strong>ra</strong>ussichtlichen<br />

Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Vo<strong>ra</strong>us geleistet; eintretende<br />

Veränderungen insbesondere der Personalausgaben sind zeitnah zu<br />

berücksichtigen.<br />

(5) 1 Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechung und weiterer<br />

Nachweise gemäß § 113 sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer<br />

örtlichen Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid). 2 Die Festsetzung<br />

soll zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden<br />

Haushaltsjahres, erfolgen.<br />

(6) 1 Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der<br />

Eigenleistung und Bekanntgabe an den Schulträger erfolgt der Ausgleich<br />

der vorläufigen Abschlagszahlungen. 2 Von dem errechneten<br />

Zuschussbedarf sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen<br />

abzusetzen. 3 Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen und<br />

Fehlbeträge (§ 106 Abs. 1 Satz 3) nachzuzahlen. 4 § 113 Abs. 4 bleibt<br />

unberührt.<br />

(7) 1 Das <strong>Land</strong> kann bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen<br />

Rückzahlungsanspruch mit Forderungen des Schulträgers aufrechnen.<br />

2<br />

Nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über<br />

dem Basiszinssatz zu verzinsen.<br />

NRW SchulG § 113 Jahresrechnung und Verwendungsnachweis<br />

(1) 1 Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine<br />

Jahresrechnung auf der Grundlage des Haushaltsplans (§ 112)<br />

aufzustellen. 2 Die Jahresrechnung, mit der er die Festsetzung des<br />

<strong>Land</strong>eszuschusses beant<strong>ra</strong>gt, ist spätestens bis zum 1. April nach Ablauf<br />

des Haushaltsjahres der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen.


(2) Zum Nachweis des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes zu Lasten der<br />

Kostenpauschalen wird dem Grunde und der Höhe nach ein einfacher<br />

Verwendungsnachweis zugelassen, der eine summarische Darstellung der<br />

Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des<br />

Musterhaushaltsplans zu den entsprechenden Abschnitten der<br />

Jahresrechnung enthält.<br />

(3) 1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung in der<br />

Jahresrechnung kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung<br />

geprüften Jahresabschluss erb<strong>ra</strong>cht werden, der die Ordnungsgemäßheit<br />

der Buchführung sowie die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche<br />

Verwendung der <strong>Land</strong>eszuschüsse im Jahresabschluss bestätigt. 2 Ein<br />

kirchlicher Schulträger mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft kann den Nachweis sowohl <strong>für</strong> seine Schulen als auch <strong>für</strong><br />

Schulen ihm nahestehender Schulträger durch Prüftestat seiner<br />

Rechnungsprüfungsstelle erbringen.<br />

(4) 1 Soweit die <strong>für</strong> die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schulträger<br />

nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben <strong>das</strong> ve<strong>ra</strong>nschlagte Mittelvolumen<br />

der Kostenpauschalen nicht erreichen und auch keine anderweitige<br />

Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der<br />

Kostenpauschalen (§ 106 Abs. 4 Satz 1) vorliegt, ist zunächst von den<br />

nicht verb<strong>ra</strong>uchten Mitteln ein Bet<strong>ra</strong>g in Höhe des Vom-Hundert-Satzes<br />

der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. 2 Der verbleibende Überschuss ist<br />

nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 grundsätzlich<br />

bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter<br />

auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. 3 Die<br />

Anrechnung ist dabei nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten<br />

Festsetzungsbescheid zulässig.<br />

NRW SchulG § 114 Prüfungsrecht<br />

(1) 1 Die obere Schulaufsichtsbehörde und der <strong>Land</strong>esrechnungshof sind<br />

berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der <strong>Land</strong>eszuschüsse<br />

sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der<br />

Schulträger im Sinne des § 7 <strong>Land</strong>eshaushaltsordnung zu prüfen. 2 Dies<br />

schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der<br />

Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauft<strong>ra</strong>gte an Ort und Stelle<br />

nachprüfen zu lassen (örtliche Prüfung).<br />

(2) 1 Einzelne Bereiche kann <strong>das</strong> Ministerium auch anderen <strong>Land</strong>esbehörden<br />

und -einrichtungen zur Prüfung übert<strong>ra</strong>gen. 2 In den Fällen des § 113<br />

Abs. 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde von einer gesonderten<br />

Prüfung absehen.<br />

(3) 1 In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten des Personals an<br />

Ersatzschulen bearbeiten auf Ant<strong>ra</strong>g des Ersatzschulträgers gegen Entgelt<br />

1. die Beihilfeangelegenheiten an Ersatzschulen die örtlich zuständige<br />

Bezirksregierung,<br />

2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und<br />

Planstelleninhaber <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Besoldung und Versorgung,<br />

zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beant<strong>ra</strong>gt wird.<br />

2<br />

Die Festsetzungen der ermächtigten Stellen sind ohne Prüfung der<br />

Bezuschussung zugrunde zu legen.


NRW SchulG § 115 Durchführung, Erprobungsversuch,<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der<br />

<strong>für</strong> Schulen und <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen zuständigen<br />

<strong>Land</strong>tagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem Innenministerium<br />

und dem Finanzministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der<br />

Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über<br />

1. <strong>das</strong> Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan,<br />

verbindliche Formularmuster, die Übermittlung auf elektronischen<br />

Datenträgern sowie die Rückforderung überzahlter Beträge und deren<br />

Verzinsung,<br />

2. die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen<br />

Personal- und Sachausgaben der Schule einschließlich der Bestandteile<br />

und Höhe der einzelnen Kostenpauschalen, deren gegenseitige<br />

Deckungsfähigkeit, die Verwendung nicht verb<strong>ra</strong>uchter Mittel aus den<br />

Kostenpauschalen im nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Anpassung<br />

der Kostenpauschalen an Kostensteigerungen mittels Preisindizes,<br />

3. die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der<br />

Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter,<br />

4. die Aufbringung der Eigenleistung, <strong>das</strong> Wahlrecht des Schulträgers, als<br />

Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer<br />

ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen und <strong>das</strong><br />

Verfahren zur He<strong>ra</strong>bsetzung der Eigenleistung sowie der Anerkennung<br />

eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen<br />

Interesses,<br />

5. die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung zu<br />

bestimmten Schulformen,<br />

6. die Übert<strong>ra</strong>gung von Teilaufgaben (Bearbeitung gegen Entgelt und/oder<br />

Prüfung der Beihilfe und Versorgung des Personals an Ersatzschulen) auf<br />

andere <strong>Land</strong>esbehörden,<br />

7. die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen<br />

Bauaufwand, die Höhe von Kostenrichtwerten <strong>für</strong> Neu-, Um- und<br />

Erweiterungsbauten, <strong>das</strong> Bewilligungsverfahren sowie den Wertausgleich<br />

bei Wegfall der schulischen Nutzung.<br />

(2) 1 Das Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, in der<br />

Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Erprobung einer<br />

vollständigen Pauschalierung der Lehrpersonalkostenzuschüsse auf der<br />

Grundlage von schulformbezogenen Jahresdurchschnittswerten zu treffen<br />

(Erprobungsversuch Personalkostenpauschale). 2 Der Erprobungsversuch<br />

ist auf einen Zeit<strong>ra</strong>um von fünf Jahren befristet. 3 Absatz 3 Satz 2 und 3<br />

findet im Erprobungsversuch keine Anwendung. 4 Für den<br />

Erprobungsversuch ist eine repräsentative Zahl von Ersatzschulen<br />

möglichst aller Schulformen und größeren Schulträgern in Modellregionen<br />

auszuwählen. 5 Die Erprobung weitergehender Finanzierungskonzepte soll<br />

unter umfassender Beteiligung aller Betroffenen einer<br />

eigenve<strong>ra</strong>ntwortlichen qualitätsorientierten Ressourcenbewirtschaftung im<br />

Rahmen eines einheitlichen Budgets unter Vereinfachung des<br />

Zuschussverfahrens dienen. 6 Die Gleichwertigkeit der Anforderungen und<br />

Leistungen ist sicherzustellen.


(3) 1 Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2) wird zum Zeitpunkt des<br />

In-K<strong>ra</strong>ft-Tretens des Gesetzes auf 33 Euro je Quad<strong>ra</strong>tmeter anerkannter<br />

schulisch genutzter Fläche festgelegt. 2 Übergangsweise gibt <strong>das</strong><br />

Ministerium <strong>für</strong> die ersten drei Jahre ab In-K<strong>ra</strong>ft-Treten des Gesetzes<br />

anstelle dieses Festbet<strong>ra</strong>ges der Bewirtschaftungspauschale je<br />

Haushaltsjahr einen Höchstbet<strong>ra</strong>g vor; der Höchstbet<strong>ra</strong>g ist schrittweise<br />

an den Festbet<strong>ra</strong>g he<strong>ra</strong>nzuführen. 3 In der Übergangszeit werden die<br />

tatsächlichen Bewirtschaftungsausgaben bis zum jeweiligen Höchstbet<strong>ra</strong>g<br />

bezuschusst; § 106 Abs. 4 Satz 1 findet auf die<br />

Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Abs. 2 und 3) solange keine<br />

Anwendung.<br />

(4) 1 Alle auf Grund der Anerkennung eines besonderen pädagogischen<br />

Interesses gemäß § 7 des Gesetzes über die Finanzierung von<br />

Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) erfolgten<br />

Refinanzierungszusagen, die über <strong>das</strong> jeweilige Haushaltsjahr<br />

hinausreichen, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses<br />

Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. 2 Sie sind zu<br />

widerrufen, wenn sie durch die Zuschüsse nach diesem Gesetz unter<br />

Einbeziehung der Besitzstandswahrung abgedeckt werden.<br />

3<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die He<strong>ra</strong>bsetzung der Eigenleistung sowie die<br />

Anerkennung besonderer Zuschusstatbestände.<br />

(5) Die von Unterhaltsträgern öffentlicher Schulen vor dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

des EFG übernommene Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von<br />

hauptberuflichen Lehrkräften an Ersatzschulen bleibt unberührt.<br />

(6) Für die endgültige Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von<br />

Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

dieses Gesetzes gelten die Vorschriften des EFG fort.<br />

(7) Die bewilligte Bezuschussung von Darlehenszinsen wird bis zur<br />

Höchstdauer von zehn Jahren nach den vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses<br />

Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 13 EFG abgewickelt.<br />

(8) Die in § 10 EFG enthaltene Regelung zur Abgeltung der Altersversorgung<br />

<strong>für</strong> Lehrkräfte als Mitglieder religiöser Ordensgemeinschaften ist auf die<br />

bei In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Versorgungsverhältnisse<br />

weiterhin anzuwenden.<br />

[§§ 116 - 118] Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen<br />

NRW SchulG § 116 Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung<br />

(1) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine<br />

Ersatzschulen sind.<br />

(2) 1 Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes<br />

anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss die Bezeichnung der Schule enthalten,<br />

den Schulträger und die Schulleiterin oder den Schulleiter benennen sowie<br />

Auskunft geben über <strong>das</strong> Bildungsziel, den Lehrplan, die Schulanlagen, die<br />

Schuleinrichtungen und die vorgesehene Schülerzahl.


(3) 1 Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer von<br />

Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit<br />

besitzen und die Gewähr da<strong>für</strong> bieten, <strong>das</strong>s Unterricht und Erziehung und<br />

die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die<br />

verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. 2 Ist der Träger eine<br />

Personenvereinigung oder eine juristische Person, so müssen die<br />

vertretungsberechtigten Personen diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen erfüllen.<br />

(4) 1 Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der oberen<br />

Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die<br />

Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu<br />

erteilen und Nachweise zu erbringen. 2 Die obere Schulaufsichtsbehörde ist<br />

berechtigt, sich die in der Schule verwendeten Lehr- und Lernmittel<br />

vorlegen zu lassen. 3 Die Kosten <strong>für</strong> eine Übersetzung trägt der<br />

Schulträger.<br />

(5) 1 Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung führen, die eine<br />

Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen<br />

kann. 2 Sie darf über die Bezeichnung Ergänzungsschule hinaus keinen<br />

Zusatz enthalten, der auf dieses Gesetz, die Anzeige nach Absatz 2 oder<br />

eine staatliche Genehmigung, Befreiung oder eine andere Anerkennung als<br />

nach § 118 hinweist.<br />

(6) Die Ergänzungsschule darf keine Unterlagen, insbesondere keine<br />

Zeugnisse, Schulverträge und Werbematerialien verwenden, durch die die<br />

Gefahr einer Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen<br />

begründet wird.<br />

(7) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen<br />

Schülerinnen und Schüler vor dem Vert<strong>ra</strong>gsabschluss schriftlich zu<br />

informieren über<br />

1. <strong>das</strong> Ausbildungsziel,<br />

2. die Vorbildungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> den Schulbesuch, die<br />

Zulassungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> eine Prüfung, soweit der Unterricht da<strong>ra</strong>uf<br />

vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt,<br />

3. die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer,<br />

4. die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern,<br />

5. die Gesamtvergütung <strong>für</strong> den Schulbesuch einschließlich aller<br />

vert<strong>ra</strong>glich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin<br />

oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur<br />

geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen,<br />

6. die Kündigungsrechte.<br />

NRW SchulG § 117 Untersagung<br />

(1) 1 Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung<br />

einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Träger, Leiterin oder Leiter,<br />

Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht<br />

entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen<br />

vorgeschrieben oder zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der<br />

Allgemeinheit an sie zu stellen sind. 2 Vorher soll eine angemessene Frist<br />

zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt werden.<br />

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine Untersagung nicht<br />

geboten ist, auch andere geeignete Anordnungen treffen.


NRW SchulG § 118 Anerkannte Ergänzungsschule<br />

(1) 1 Berufsbildenden Ergänzungsschulen kann auf Ant<strong>ra</strong>g die Eigenschaft<br />

einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn<br />

1. die Lehrpläne und Prüfungsordnungen genehmigt sind und<br />

2. an der vermittelten Ausbildung dauerhaft ein besonderes<br />

pädagogisches oder sonstiges besonderes öffentliches Interesse besteht.<br />

2<br />

Mit der Anerkennung erhält die Schule <strong>das</strong> Recht, nach einer staatlich<br />

genehmigten Ordnung Prüfungen abzuhalten. 3 Die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der<br />

Prüfungskommission.<br />

(2) Eine allgemein bildende Ergänzungsschule erhält die Eigenschaft einer<br />

anerkannten Ergänzungsschule, wenn an ihr mindestens <strong>das</strong> Bildungsziel<br />

der Hauptschule erfüllt werden kann.<br />

(3) 1 Einer allgemein bildenden ausländischen oder internationalen<br />

Ergänzungsschule kann auf Ant<strong>ra</strong>g die Eigenschaft einer anerkannten<br />

Ergänzungsschule durch <strong>das</strong> Ministerium verliehen werden, wenn an<br />

dieser Schule<br />

1.<br />

a) der Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder<br />

b) ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter<br />

internationaler Abschluss erreicht werden kann,<br />

2. in einem durch <strong>das</strong> Ministerium bestimmten Mindestumfang Unterricht<br />

in deutscher Sp<strong>ra</strong>che abgehalten wird,<br />

3. <strong>für</strong> die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein<br />

besonderes öffentliches Interesse besteht.<br />

2<br />

In der Primarstufe ist eine Anerkennung nur möglich, wenn ein<br />

besonderes pädagogisches Interesse festgestellt worden ist und eine<br />

Sonderung nicht gefördert wird.<br />

(4) 1 Die Anerkennung setzt vo<strong>ra</strong>us, <strong>das</strong>s der Unterricht nach seinen Zielen,<br />

den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers sowie<br />

der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung<br />

geeignet ist, <strong>das</strong> von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.<br />

2<br />

Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 36 VwVfG.<br />

NRW.). 3 Bei den nach den Absätzen 2 und 3 anerkannten<br />

Ergänzungsschulen sorgt die Schulaufsicht <strong>für</strong> die Einhaltung der<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung und <strong>für</strong> die Erfüllung der<br />

Schulpflicht.<br />

(5) Die Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder<br />

internationale Ergänzungsschulen obliegt abweichend von den<br />

Bestimmungen der §§ 116 und 117 dem Ministerium.<br />

(6) 1 Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden<br />

Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach<br />

den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.<br />

2<br />

Über den Ant<strong>ra</strong>g auf Anerkennung nach Satz 1 entscheidet die obere<br />

Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 3 Hat die<br />

obere Schulaufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach<br />

Eingang der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung<br />

als erteilt.


[§ 119] Vierter Abschnitt Freie Unterrichtseinrichtungen<br />

NRW SchulG § 119 Rechtsstellung, Bezeichnung<br />

(1) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen oder<br />

Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher<br />

Schulen oder von Ersatzschulen verwechselt werden können.<br />

(2) 1 Errichtung und Betrieb einer freien Unterrichtseinrichtung können von<br />

der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiterinnen<br />

oder Leiter, Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen nicht<br />

entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen<br />

vorgeschrieben oder die zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer<br />

an sie zu stellen sind und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der<br />

Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen<br />

worden ist. 2 § 117 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.<br />

Zwölfter Teil Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

[§§ 120 - 122] Erster Abschnitt Datenschutz<br />

NRW SchulG § 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern<br />

und Eltern<br />

(1) 1 Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten<br />

der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der<br />

Eltern ve<strong>ra</strong>rbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch<br />

Rechtsvorschrift übert<strong>ra</strong>genen Aufgaben erforderlich ist. 2 Die<br />

gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den<br />

Personen zugänglich gemacht werden, die sie <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben benötigen.<br />

(2) 1 Schülerinnen, Schüler und Eltern sind zur Angabe der nach Absatz 1<br />

Satz 1 erforderlichen Daten verpflichtet; sie sind bei der Datenerhebung<br />

auf ihre Auskunftspflicht hinzuweisen. 2 Andere Daten dürfen nur mit<br />

Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. 3 Minderjährige<br />

Schülerinnen und Schüler sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung<br />

und T<strong>ra</strong>gweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen<br />

können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen.<br />

(3) 1 Standardisierte Tests und schriftliche Bef<strong>ra</strong>gungen von<br />

Schulanfängerinnen und -anfängern (§ 36) und Schülerinnen und Schülern<br />

dürfen in der Schule nur durchgeführt werden, soweit dies <strong>für</strong> die<br />

Feststellung der Schulfähigkeit oder des Sp<strong>ra</strong>chstandes, <strong>für</strong> eine<br />

sonderpädagogische Förderung oder <strong>für</strong> Maßnahmen zur<br />

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung geeignet und erforderlich ist.<br />

2<br />

Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der Qualitätsentwicklung und<br />

Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und<br />

Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen<br />

rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den<br />

Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen<br />

haben. 3 Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über die<br />

wesentlichen Ergebnisse zu informieren. 4 Aus Tests und schriftlichen


Bef<strong>ra</strong>gungen zur Feststellung der Schulfähigkeit und des<br />

sonderpädagogischen Förderbedarfs dürfen nur die Ergebnisse und der<br />

festgestellte Förderbedarf an andere Schulen übermittelt werden.<br />

(4) 1 Andere wissenschaftliche Untersuchungen, Tests und Bef<strong>ra</strong>gungen sind<br />

nur mit Einwilligung im Rahmen des Absatz 2 Sätze 2 und 3 zulässig,<br />

wenn dadurch die Bildungs- und Erziehungsarbeit und schutzwürdige<br />

Belange einzelner Personen nicht beeinträchtigt werden oder die<br />

Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt. 2 Die Entscheidung trifft die<br />

Schulleiterin oder der Schulleiter. 3 In Angelegenheiten besonderer oder<br />

überörtlicher Bedeutung ist die obere Schulaufsichtsbehörde zu<br />

unterrichten.<br />

(5) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der<br />

Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren<br />

Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem <strong>Land</strong>esjugendamt, den<br />

Ämtern <strong>für</strong> Ausbildungsförderung, dem <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong><br />

Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen<br />

und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von<br />

diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übert<strong>ra</strong>genen<br />

Aufgaben benötigt werden. 2 Die Übermittlung an andere öffentliche<br />

Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunftsoder<br />

Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der<br />

Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. 3 Die Übermittlung von Daten der<br />

Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen<br />

außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher<br />

Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige<br />

Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn<br />

die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. 4 Dem<br />

schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit<br />

Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.<br />

(6) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen<br />

anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem<br />

<strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Datenve<strong>ra</strong>rbeitung und Statistik regelmäßig übermittelt<br />

werden sowie <strong>für</strong> Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der<br />

Qualitätssicherung aufbereitet und genutzt werden.<br />

(7) 1 Nur Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, Einsicht in<br />

die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie<br />

betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt<br />

worden sind. 2 Das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch <strong>das</strong> Recht zur<br />

Anfertigung oder Aushändigung von Kopien; die Erstattung von Auslagen<br />

kann verlangt werden. 3 Dieses Recht ist ausgeschlossen, soweit dadurch<br />

berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt würden; in<br />

diesen Fällen ist eine Auskunft über die ve<strong>ra</strong>rbeiteten Daten zu erteilen.<br />

4<br />

Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule sowie<br />

persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler<br />

und deren Eltern sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft<br />

ausgenommen.<br />

(8) 1 Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über<br />

wichtige schulische Angelegenheiten wie<br />

1. die Nichtversetzung,


2. die Nichtzulassung oder <strong>das</strong> Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,<br />

3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche<br />

hinaus,<br />

4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und<br />

5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung<br />

und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die <strong>das</strong><br />

Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. 2 Die Schülerinnen und Schüler<br />

sind von den beabsichtigten Auskünften vo<strong>ra</strong>b in Kenntnis zu setzen.<br />

NRW SchulG § 121 Schutz der Daten von Lehrerinnen und Lehrern<br />

(1) 1 Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen von Schulen ve<strong>ra</strong>rbeitet<br />

werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung<br />

des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, Maßnahmen<br />

der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2),<br />

wissenschaftlichen Untersuchungen (§ 120 Abs. 4), der Schulmitwirkung<br />

sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen<br />

Angelegenheiten erforderlich ist. 2 Für Zwecke der Lehrerbildung sowie der<br />

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 3 dürfen vom<br />

Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts<br />

erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte<br />

Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind. 3 Für<br />

Zwecke der Lehre<strong>ra</strong>usbildung und Lehrerfortbildung dürfen<br />

Studienseminare, Prüfungsämter und <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esinstitut <strong>für</strong> Schule die <strong>für</strong><br />

die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der<br />

Lehrenden ve<strong>ra</strong>rbeiten. 4 § 120 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrerinnen und<br />

Lehrer ve<strong>ra</strong>rbeitet werden, soweit dies <strong>für</strong> Zwecke des Unterrichtsbedarfs,<br />

<strong>für</strong> Personalmaßnahmen, <strong>für</strong> Zwecke der Lehre<strong>ra</strong>usbildung und der<br />

Lehrerfortbildung, <strong>für</strong> die Aufstellung des Haushaltes und die<br />

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, <strong>für</strong> die Betreuung der Bewerberinnen<br />

und Bewerber <strong>für</strong> die Einstellung in den Schuldienst oder <strong>für</strong> sonstige<br />

schulaufsichtliche Maßnahmen erforderlich ist. 2 Dazu dürfen regelmäßig<br />

Daten von den Schulen und den Studienseminaren an die<br />

Schulaufsichtsbehörden und an <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Datenve<strong>ra</strong>rbeitung und<br />

Statistik übermittelt werden. 3 Verhaltensdaten von Lehrerinnen und<br />

Lehrern, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme<br />

des G<strong>ra</strong>des einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen und<br />

ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und the<strong>ra</strong>peutische<br />

Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert ve<strong>ra</strong>rbeitet<br />

werden.<br />

(3) 1 Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach<br />

Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der<br />

Lehrerinnen und Lehrer dem <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Datenve<strong>ra</strong>rbeitung und<br />

Statistik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik genutzt<br />

werden, soweit die Ve<strong>ra</strong>rbeitung von Daten mit Personenbezug <strong>für</strong> die<br />

statistische Aufbereitung erforderlich ist. 2 Die Daten mit Personenbezug<br />

sind von den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen<br />

und gesondert aufzubewahren; soweit sie regelmäßig <strong>für</strong> statistische


Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong><br />

Datenve<strong>ra</strong>rbeitung und Statistik zu löschen, sobald die Überprüfung der<br />

Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit<br />

abgeschlossen ist.<br />

(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im <strong>Land</strong>esdienst<br />

stehenden Schulpersonals an <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Besoldung und<br />

Versorgung regelmäßig übermittelt und <strong>für</strong> diesen Zweck ve<strong>ra</strong>rbeitet<br />

werden.<br />

(5) Daten der Lehrerinnen und Lehrer dürfen an die Kirchen und<br />

Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies <strong>für</strong><br />

die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist.<br />

(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können<br />

automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.<br />

NRW SchulG § 122 Ergänzende Regelungen<br />

(1) Ergänzend zu den §§ 120 und 121 gelten die allgemeinen<br />

datenschutzrechtlichen Vorschriften.<br />

(2) §§ 120 und 121 gelten <strong>für</strong> Ersatzschulen, soweit <strong>für</strong> diese gleichwertige<br />

datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.<br />

(3) 1 Eine Ve<strong>ra</strong>rbeitung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrerinnen<br />

und Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals der Ersatzschulen<br />

durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig, soweit dies<br />

<strong>für</strong> Zwecke der Zuschussgewährung und -abrechnung des <strong>Land</strong>es<br />

einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist.<br />

2<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Ve<strong>ra</strong>rbeitung personenbezogener Daten <strong>für</strong><br />

Versorgungsempfänger durch <strong>das</strong> <strong>Land</strong>esamt <strong>für</strong> Besoldung und<br />

Versorgung des <strong>Land</strong>es und <strong>für</strong> die Übert<strong>ra</strong>gung der Beihilfebearbeitung<br />

auf andere öffentliche Stellen.<br />

(4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des <strong>für</strong> Schulen zuständigen<br />

<strong>Land</strong>tagsausschusses durch Rechtsverordnung die zur Ve<strong>ra</strong>rbeitung<br />

zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie der<br />

Lehrerinnen und Lehrer und regelt dabei im Einzelnen<br />

1. die Ve<strong>ra</strong>rbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der<br />

Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken,<br />

2. die Ve<strong>ra</strong>rbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer zu den in § 121<br />

genannten Zwecken,<br />

3. die regelmäßige Übermittlung der Daten der Schülerinnen und Schüler,<br />

Eltern und der Lehrerinnen und Lehrer an die in den §§ 120 und 121<br />

genannten Stellen; dabei sind Datenempfänger, Datenart und Zweck der<br />

Übermittlung festzulegen,<br />

4. die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten<br />

der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 121 Abs. 6; dabei sind<br />

Datenempfänger, Datenart und Zweck der Übermittlung festzulegen,<br />

5. die Dauer der Speicherung der Daten, Zugang, Auskunftserteilung oder<br />

Akteneinsicht sowie <strong>das</strong> Verfahren zur Aufbewahrung, Aussonderung,<br />

Löschung und Vernichtung der Daten und Akten.


[§§ 123 - 133] Zweiter Abschnitt Übergangs- und<br />

Schlussvorschriften<br />

NRW SchulG § 123 Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler<br />

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr<br />

1. die nach bürgerlichem Recht <strong>für</strong> die Person des Kindes<br />

Sorgeberechtigten,<br />

2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines<br />

volljährigen Schülers <strong>für</strong> den schulischen Aufgabenkreis; die<br />

Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,<br />

3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen,<br />

denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der<br />

Personensorgeberechtigten anvert<strong>ra</strong>ut oder mitanvert<strong>ra</strong>ut ist; <strong>das</strong><br />

Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,<br />

4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein<br />

sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9<br />

Lebenspartnerschaftsgesetz.<br />

(2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt<br />

die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.<br />

NRW SchulG § 124 Sonstige öffentliche Schulen<br />

(1) 1 Die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind<br />

Bedienstete des Schulträgers. 2 Ihre Anstellung bedarf der Bestätigung<br />

durch die obere Schulaufsichtsbehörde. 3 Bei öffentlichen Schulen, deren<br />

Lehrerinnen und Lehrer Bedienstete des Schulträgers sind, erstattet <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> die Personalausgaben, die der Schulträger <strong>für</strong> seine zur Deckung des<br />

normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer<br />

aufwendet.<br />

(2) Für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der <strong>Land</strong>schaftsverbände,<br />

die keine Förderschulen und Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke sind, gilt Absatz 1<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Bergmännische Berufskollegs werden von einem oder mehreren<br />

Schulvorständen verwaltet. 2 Der Schulvorstand besteht aus Vertretungen<br />

des Schulträgers, der im Bergbau Beschäftigten, der Lehrerinnen und<br />

Lehrer, der Bergbehörde und der Schülerinnen und Schüler, bei Schulen<br />

der Sekundarstufe II auch der Eltern. 3 Die Personenzahl der Vertretungen<br />

der Werksleitungen und die Zahl der Vertretungen der im Bergbau<br />

Beschäftigten muss die gleiche sein, die Zahl der Eltern und die Zahl der<br />

Schülerinnen und Schüler müssen zusammen der Zahl der Lehrerinnen<br />

und Lehrer entsprechen. 4 Eine Person <strong>für</strong> den Vorsitz wählt der<br />

Schulvorstand aus seiner Mitte. 5 Das Nähere regelt die Satzung, die der<br />

Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als oberer<br />

Schulaufsichtsbehörde bedarf.<br />

(4) Schulen, die nach bisherigem Recht öffentliche Schulen sind oder als<br />

öffentliche Schulen gelten, behalten ihre Rechtsstellung.


NRW SchulG § 125 Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz werden eingeschränkt:<br />

1. <strong>das</strong> Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2<br />

Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 54 (Schulgesundheit),<br />

2. <strong>das</strong> Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des<br />

Grundgesetzes nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 (Schulpflicht) sowie des § 42<br />

Abs. 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis),<br />

3. <strong>das</strong> Grundrecht der Pflege und Erziehung der Kinder gemäß Artikel 6 Abs. 2<br />

Satz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 und 3 (Vorschulische<br />

Be<strong>ra</strong>tung und Förderung, Feststellung des Sp<strong>ra</strong>chstandes),<br />

4. <strong>das</strong> Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1<br />

des Grundgesetzes nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 (Ve<strong>ra</strong>ntwortlichkeit <strong>für</strong> die<br />

Einhaltung der Schulpflicht).<br />

NRW SchulG § 126 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. als Eltern der Verpflichtung zur Anmeldung zum Schulbesuch nicht<br />

nachkommt (§ 41 Abs. 1 Satz 1),<br />

2. als Eltern nicht <strong>für</strong> die Teilnahme ihres Kindes an der Feststellung des<br />

Sp<strong>ra</strong>chstandes sorgt (§ 36 Abs. 2 und 3),<br />

3. als Eltern nicht da<strong>für</strong> sorgt, <strong>das</strong>s ein zur Teilnahme an einem<br />

vorschulischen Sp<strong>ra</strong>chförderkurs verpflichtetes Kind regelmäßig da<strong>ra</strong>n<br />

teilnimmt (§ 36 Abs. 2 und 3),<br />

4. als Eltern, als Ausbildende oder Ausbildender oder als Arbeitgeberin<br />

oder Arbeitgeber nicht da<strong>für</strong> sorgt, <strong>das</strong>s die oder der Schulpflichtige am<br />

Unterricht und an den sonstigen Ve<strong>ra</strong>nstaltungen der Schule regelmäßig<br />

teilnimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2),<br />

5. als Schülerin oder Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres die<br />

Schulpflicht in der Sekundarstufe I (§ 37) oder die Schulpflicht in der<br />

Sekundarstufe II (§ 38) nicht erfüllt.<br />

6. als Träger einer Ergänzungsschule diese ohne die erforderliche Anzeige<br />

(§ 116 Abs. 2) errichtet oder betreibt,<br />

7. als Träger einer Ergänzungsschule oder einer freien<br />

Unterrichtseinrichtung durch die Bezeichnung oder die Verwendung von<br />

Zeugnissen, Schulverträgen oder Werbematerialien § 116 Abs. 5 und 6<br />

oder § 119 Abs. 1 zuwiderhandelt.<br />

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die in<br />

den Fällen des Absatz 1 Nr. 6 und 7 bis zu 5 000 Euro beträgt. 2 Nach der<br />

Entlassung der oder des Schulpflichtigen aus der Schule ist die Verfolgung<br />

der Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 5 unzulässig.<br />

(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die<br />

Schulaufsichtsbehörden zuständig.<br />

(4) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide eines Schulamtes<br />

festgesetzt sind, fließen in die Kasse des Kreises oder der kreisfreien<br />

Stadt, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> Schulamt zuständig ist.


NRW SchulG § 127 Befristete Vorschriften<br />

(1) Artikel 9 und 13 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen<br />

in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (EntlKommG) vom 29. April 2003 (GV. NRW.<br />

S. 254) bleiben unberührt.<br />

(2) Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung von Schulen<br />

(Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811)<br />

und die Verordnung zur Durchführung des Modellvorhabens<br />

“Selbstständige Schule” (Verordnung “Selbstständige Schule” – VOSS)<br />

vom 12. April 2002 (GV. NRW. S. 122) bleiben unberührt.<br />

NRW SchulG § 128 Verwaltungsvorschriften, Ministerium<br />

(1) 1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen<br />

Verwaltungsvorschriften erlässt <strong>das</strong> Ministerium. 2 Dazu gehört<br />

insbesondere eine Dienstordnung <strong>für</strong> Lehrerinnen und Lehrer und<br />

Schulleiterinnen und Schulleiter.<br />

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Schulwesen<br />

zuständige Ministerium.<br />

NRW SchulG § 129 (weggefallen)<br />

NRW SchulG § 130 Aufhebung von Vorschriften<br />

(1) Folgende Gesetze treten mit dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes außer<br />

K<strong>ra</strong>ft:<br />

1. Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (Schulordnungsgesetz – SchOG) vom 8. April 1952 (GV. NRW.<br />

S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW.<br />

S. 413),<br />

2. Schulverwaltungsgesetz (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 477), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),<br />

3. Gesetz über die Schulpflicht im <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

(Schulpflichtgesetz – SchpflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

2. Februar 1980 (GV. NRW. S. 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),<br />

4. Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen – Schulmitwirkungsgesetz<br />

(SchMG) – vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),<br />

5. Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen<br />

(Schulfinanzgesetz – SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808),<br />

6. Lernmittelfreiheitsgesetz (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 24. März 1982 (GV. NRW. S. 165), geändert durch Gesetz vom<br />

29. April 2003 (GV. NRW. S. 254).<br />

(2) Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen<br />

(Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30),<br />

tritt zum 31. Dezember 2005 außer K<strong>ra</strong>ft.


(3) Folgende Rechtsverordnungen treten mit dem In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses<br />

Gesetzes außer K<strong>ra</strong>ft:<br />

1. Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 25. Juni 2002 (GV. NRW. 2002<br />

S. 314, ber. S. 444), geändert durch Verordnung vom 8. April 2003<br />

(GV. NRW. S. 224),<br />

2. Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (KVO) vom 24. März<br />

1995 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496),<br />

3. Verordnung über die Wahlen zu den Mitwirkungsorganen, die<br />

Zusammensetzung der einzelnen Gruppen der Schulkonferenz sowie über<br />

den Ausschluss von Mitwirkungsberechtigten in Einzelfällen<br />

(WahlOzSchMG) vom 11. April 1979 (GV. NRW. S. 283).<br />

NRW SchulG § 131 Weitergeltung von Vorschriften<br />

(1) Die übrigen Verordnungen, die auf Grund der in § 130 aufgehobenen<br />

Gesetze erlassen wurden, gelten bis zum Erlass neuer Vorschriften fort,<br />

soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.<br />

(2) Verwaltungsvorschriften sind in entsprechender Anwendung des Absatz 1<br />

weiter anzuwenden mit der Maßgabe, <strong>das</strong>s sie spätestens nach zwei<br />

Jahren diesem Gesetz anzupassen sind.<br />

NRW SchulG § 132 Übergangsvorschriften<br />

(1) Sonderpädagogische Fördergruppen im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 7<br />

Schulverwaltungsgesetz können bis zum Ablauf des<br />

Schuljahres 2010/2011 fortgeführt werden.<br />

(2) § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), gilt bis zum Erlass der<br />

Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.<br />

(3) § 6 Abs. 5 EFG vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), gilt bis zum Erlass<br />

der Rechtsverordnung nach § 97 Abs. 4 fort.<br />

(4) 1 Die Vorschriften über den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach<br />

Klasse 10 und den Erwerb des mittleren Schulabschlusses<br />

(Fachoberschulreife) sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler<br />

anzuwenden, die sich im Schuljahr 2006/2007 in der Klasse 10 befinden.<br />

2<br />

In den Förderschulen sind diese Vorschriften erstmals auf die<br />

Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2008/2009<br />

in der Klasse 10 befinden. 3 In den Abendrealschulen sind sie erstmals auf<br />

Studierende anzuwenden, die sich im Sommersemester 2009 im<br />

4. Semester befinden.<br />

(5) 1 Soweit die Vorschrift des § 18 bestimmt, <strong>das</strong>s die dreijährige gymnasiale<br />

Oberstufe mit Klasse 10 beginnt, ist sie erstmals auf die Schülerinnen und<br />

Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 5<br />

befinden. 2 Die Schulkonferenz kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder<br />

entscheiden, diese Vorschrift auch auf die Schülerinnen und Schüler der<br />

Schule anzuwenden, die sich im Schuljahr 2005/2006 in der Klasse 6<br />

befinden.


(6) 1 <strong>Land</strong>esweit einheitliche Aufgaben <strong>für</strong> den schriftlichen Teil der<br />

Abiturprüfung (§ 18 Abs. 5) werden erstmals <strong>für</strong> die Abiturprüfung in dem<br />

Schuljahr 2006/2007 gestellt, an den Weiterbildungskollegs und den<br />

Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008. 2 An den Berufskollegs<br />

erfolgt die Einführung beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 in<br />

gestufter Form.<br />

(7) 1 Genehmigungen und Anerkennungen, die Trägern von Schulen in freier<br />

Trägerschaft vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind,<br />

gelten fort. 2 Deren Aufhebung, Erlöschen und Übergang richtet sich nach<br />

den Vorschriften des Elften Teils.<br />

(8) Die Regeleigenleistung bei Förderschulen und Schulen <strong>für</strong> K<strong>ra</strong>nke nach<br />

§ 106 Abs. 5 beträgt übergangsweise<br />

14 vom Hundert <strong>für</strong> <strong>das</strong> Haushaltsjahr 2006,<br />

13 vom Hundert <strong>für</strong> <strong>das</strong> Haushaltsjahr 2007 und<br />

12 vom Hundert <strong>für</strong> <strong>das</strong> Haushaltsjahr 2008.<br />

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2<br />

Lernmittelfreiheitsgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 6) oder § 7 Abs. 1 Satz 4<br />

Schulfinanzgesetz (§ 130 Abs. 1 Nr. 5) im Schuljahr 2004/2005 wegen<br />

des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem<br />

Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren<br />

und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II erhalten, gilt die<br />

Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 fort.<br />

NRW SchulG § 133 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Überprüfung<br />

der Auswirkungen des Gesetzes<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2005 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Abweichend von Satz 1<br />

treten die §§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006 in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Die in den §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 46 Abs. 2 Satz 2, 52, 93 Abs. 2, 96<br />

Abs. 5, 97 Abs. 4 und 115 Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen zum<br />

Erlass von Verordnungen sowie die §§ 34 Abs. 6, 92 Abs. 1 Satz 2 und<br />

132 Abs. 9 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in K<strong>ra</strong>ft.<br />

Die Verkündung erfolgte am 15. März 2005.<br />

(3) Die <strong>Land</strong>esregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und<br />

unterrichtet den <strong>Land</strong>tag bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember<br />

2010 über <strong>das</strong> Ergebnis der Überprüfung.


St<strong>ra</strong>ßen- und Wegegesetz des <strong>Land</strong>es<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW StrWG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. S. 1028, ber. 1996 S. 81,<br />

S. 141 , S. 216, S. 355, ber. 2007 S. 327), geändert durch Gesetze vom 9. Mai 2000 (GV. S. 462),<br />

vom 25. September 2001 (GV. S. 708), vom 16. Dezember 2003 (GV. S. 766), vom 4. Mai 2004<br />

(GV. S. 259), vom 5. April 2005 (GV. S. 306), vom 13. März 2007 (GV. S. 133)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Abschnitt Grundsatzvorschriften [§§ 1 - 9 a ]<br />

2. Abschnitt Eigentum [§§ 10 - 13 ]<br />

3. Abschnitt Gemeingeb<strong>ra</strong>uch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung<br />

[§§ 14 - 24 ]<br />

4. Abschnitt Anbau an St<strong>ra</strong>ßen und Schutzmaßnahmen [§§ 25 - 32 ]<br />

5. Abschnitt St<strong>ra</strong>ßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern [§§ 33 - 36 ]<br />

6. Abschnitt Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und<br />

Enteignung [§§ 37 - 42 ]<br />

Zweiter Teil Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und<br />

Kreisst<strong>ra</strong>ßen [§§ 43 - 46 ]<br />

Dritter Teil Gemeindest<strong>ra</strong>ßen und sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen<br />

1. Abschnitt Gemeindest<strong>ra</strong>ßen [§§ 47 - 49 ]<br />

2. Abschnitt Sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen [§§ 50 - 51 ]<br />

3. Abschnitt [§ 52 ]<br />

Vierter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten [§§ 53 - 58]<br />

Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften<br />

1. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten [§ 59 ]<br />

2. Abschnitt Übergangsvorschriften [§§ 60 - 67]<br />

3. Abschnitt Schlußvorschriften [§§ 68 - 71 ]


Erster Teil Allgemeine Bestimmungen<br />

[§§ 1 - 9 a] 1. Abschnitt Grundsatzvorschriften<br />

NRW StrWG § 1 Geltungsbereich<br />

1 Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen. 2 Für<br />

Bundesfernst<strong>ra</strong>ßen gilt es nur, soweit diese ausdrücklich genannt sind.<br />

NRW StrWG § 2 Öffentliche St<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) Öffentliche St<strong>ra</strong>ßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen St<strong>ra</strong>ßen,<br />

Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.<br />

(2) Zur öffentlichen St<strong>ra</strong>ße gehören:<br />

1. der St<strong>ra</strong>ßenkörper; <strong>das</strong> sind insbesondere<br />

a) der St<strong>ra</strong>ßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der<br />

Böschungen, der St<strong>ra</strong>ßenunterbau, der St<strong>ra</strong>ßenoberbau, die Brücken,<br />

Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände<br />

und Lärmschutzanlagen;<br />

b) die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-,<br />

Park- und Mehrzweckstreifen), die Bankette und die<br />

Bushaltestellenbuchten sowie die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne<br />

unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der <strong>für</strong><br />

den K<strong>ra</strong>ftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen<br />

(unselbständige Rad- und Gehwege), sowie Parkplätze, Parkbuchten und<br />

Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen<br />

(unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und die Flächen<br />

verkehrsberuhigter Bereiche;<br />

2. der Luft<strong>ra</strong>um über dem St<strong>ra</strong>ßenkörper;<br />

3. <strong>das</strong> Zubehör; <strong>das</strong> sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die<br />

Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit,<br />

Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger<br />

dienen, und die Bepflanzung;<br />

4. die Nebenanlagen; <strong>das</strong> sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbauverwaltung dienen, insbesondere St<strong>ra</strong>ßenmeistereien,<br />

Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen,<br />

Hilfsbetriebe und -einrichtungen.<br />

(3) Bei öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern<br />

gehören zum St<strong>ra</strong>ßenkörper lediglich der St<strong>ra</strong>ßenoberbau, die Fahrbahn,<br />

die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbständigen<br />

Rad- und Gehwege und die unselbständigen Parkflächen.<br />

NRW StrWG § 3 Einteilung der öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) Die öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende<br />

St<strong>ra</strong>ßengruppen eingeteilt:<br />

1. <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen,<br />

2. Kreisst<strong>ra</strong>ßen,<br />

3. Gemeindest<strong>ra</strong>ßen,<br />

4. sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen.


(2) <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen sind St<strong>ra</strong>ßen mit mindestens regionaler<br />

Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen<br />

oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen<br />

mit den Bundesfernst<strong>ra</strong>ßen ein zusammenhängendes Netz bilden.<br />

(3) Kreisst<strong>ra</strong>ßen sind St<strong>ra</strong>ßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den<br />

zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt<br />

sind; sie sollen mindestens einen Anschluß an eine Bundesfernst<strong>ra</strong>ße,<br />

<strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße oder Kreisst<strong>ra</strong>ße haben.<br />

(4) 1 Gemeindest<strong>ra</strong>ßen sind St<strong>ra</strong>ßen, die vorwiegend dem Verkehr und der<br />

Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen<br />

bestimmt sind. 2 Das sind:<br />

1. St<strong>ra</strong>ßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen<br />

(Hauptverkehrsst<strong>ra</strong>ßen, Zubringerst<strong>ra</strong>ßen u. a.);<br />

2. St<strong>ra</strong>ßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden<br />

Grundstücke überwiegen (Anliegerst<strong>ra</strong>ßen, verkehrsberuhigte Bereiche,<br />

Fußgängerbereiche u. a.);<br />

3. alle sonstigen nicht unter 1. und 2. fallenden St<strong>ra</strong>ßen, die von der<br />

Gemeinde <strong>für</strong> den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.<br />

(5) 1 Sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen sind alle dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten St<strong>ra</strong>ßen, welche keiner anderen St<strong>ra</strong>ßengruppe angehören.<br />

2<br />

Zu den sonstigen öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen gehören insbesondere die<br />

Eigentümerst<strong>ra</strong>ßen und -wege.<br />

NRW StrWG § 4 St<strong>ra</strong>ßenverzeichnisse und St<strong>ra</strong>ßennummern<br />

(1) 1 Für die <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen, Kreisst<strong>ra</strong>ßen und Gemeindest<strong>ra</strong>ßen werden<br />

St<strong>ra</strong>ßenverzeichnisse als Bestandsverzeichnisse geführt. 2 Der<br />

<strong>Land</strong>esbetrieb St<strong>ra</strong>ßenbau führt die Verzeichnisse <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und<br />

Kreisst<strong>ra</strong>ßen. 3 Die Gemeinden führen die Verzeichnisse <strong>für</strong> die<br />

Gemeindest<strong>ra</strong>ßen. 4 In die Verzeichnisse sind alle St<strong>ra</strong>ßen entsprechend<br />

ihrer Zugehörigkeit zu einer St<strong>ra</strong>ßengruppe, der Widmungsinhalt, die<br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten sowie<br />

die Länge der St<strong>ra</strong>ßen einschließlich der Rad- und Gehwege aufzunehmen.<br />

5<br />

Die Gemeindest<strong>ra</strong>ßen sollen zusätzlich nach ihrer Bedeutung oder<br />

Bestimmung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 gekennzeichnet werden.<br />

6<br />

Für St<strong>ra</strong>ßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (Hauptverkehrsst<strong>ra</strong>ßen) unterrichten<br />

die Gemeinden den <strong>Land</strong>esbetrieb St<strong>ra</strong>ßenbau auf Anf<strong>ra</strong>ge über den<br />

Bestand. 7 Veränderungen haben die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörden der<br />

verzeichnisführenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. 8 Die Einsicht in<br />

die St<strong>ra</strong>ßenverzeichnisse steht jedermann frei.<br />

(2) 1 Die <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen werden mit Nummern bezeichnet.<br />

2<br />

Die Nummern <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen werden von dem <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständigen Ministerium, die der Kreisst<strong>ra</strong>ßen vom<br />

<strong>Land</strong>esbetrieb St<strong>ra</strong>ßenbau bestimmt. 3 Die Gemeinden können die<br />

öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen mit einem Namen bezeichnen oder numerieren.<br />

NRW StrWG § 5 Ortsdurchfahrten<br />

(1) 1 Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße oder Kreisst<strong>ra</strong>ße, der<br />

innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der<br />

anliegenden Grundstücke bestimmt ist. 2 Geschlossene Ortslage ist der


Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise<br />

zusammenhängend bebaut ist. 3 Einzelne unbebaute Grundstücke, zur<br />

Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige<br />

Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.<br />

(2) 1 Die Ortsdurchfahrt einer <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße setzt der <strong>Land</strong>esbetrieb<br />

St<strong>ra</strong>ßenbau im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung<br />

fest. 2 Die Festsetzung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich<br />

bekanntzumachen.<br />

(3) 1 Die Ortsdurchfahrt einer Kreisst<strong>ra</strong>ße setzt der Kreis im Einvernehmen mit<br />

der Gemeinde und der Bezirksregierung fest. 2 In kreisfreien Städten setzt<br />

die Stadt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung die Ortsdurchfahrt<br />

fest. 3 Absatz 2 Satz 2 gilt <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten von Kreisst<strong>ra</strong>ßen<br />

entsprechend.<br />

(4) Bei der Festsetzung der Ortsdurchfahrt kann von Absatz 1 abgewichen<br />

werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung<br />

in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl steht oder wenn<br />

es aus Gründen der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Durchführung<br />

von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen geboten ist.<br />

(5) 1 Reicht die festgesetzte Ortsdurchfahrt einer <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße <strong>für</strong> den<br />

Verkehr nicht aus, so soll der <strong>Land</strong>esbetrieb St<strong>ra</strong>ßenbau im Einvernehmen<br />

mit der Gemeinde und der Bezirksregierung eine St<strong>ra</strong>ße, die nach ihrem<br />

Ausbauzustand <strong>für</strong> die Aufnahme des Verkehrs geeignet ist, als zusätzliche<br />

Ortsdurchfahrt festsetzen. 2 Satz 1 gilt <strong>für</strong> Ortsdurchfahrten von<br />

Kreisst<strong>ra</strong>ßen entsprechend; die zusätzliche Ortsdurchfahrt wird im<br />

Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung vom Kreis, in<br />

kreisfreien Städten im Einvernehmen mit der Bezirksregierung von der<br />

Stadt, festgesetzt.<br />

NRW StrWG § 6 Widmung<br />

(1) 1 Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die St<strong>ra</strong>ßen, Wege und<br />

Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen St<strong>ra</strong>ße erhalten. 2 Sie ist mit<br />

Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens<br />

im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.<br />

(2) 1 Die Widmung verfügt die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde. 2 Ist die widmende<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde nicht Behörde des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast, so ist<br />

zur Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. 3 Die Widmung<br />

eines nicht öffentlichen Weges, der außerhalb einer Ortsdurchfahrt in eine<br />

Bundesst<strong>ra</strong>ße, <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße oder Kreisst<strong>ra</strong>ße einmündet, zu einer St<strong>ra</strong>ße<br />

im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde <strong>für</strong> die Bundesst<strong>ra</strong>ße, <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße<br />

oder Kreisst<strong>ra</strong>ße.<br />

(3) In der Widmung sind die St<strong>ra</strong>ßengruppe, zu der die St<strong>ra</strong>ße gehört<br />

(Einstufung), und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte<br />

Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise sowie etwaige<br />

sonstige Besonderheiten festzulegen (Widmungsinhalt).<br />

(4) 1 Nachträgliche Beschränkungen der Widmung richten sich nach den<br />

Vorschriften über die Einziehung (§ 7). 2 Sonstige nachträgliche


Änderungen des Widmungsinhalts sind durch Widmungsverfügung<br />

festzulegen.<br />

(5) Vo<strong>ra</strong>ussetzung <strong>für</strong> die Widmung ist, daß der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

Eigentümer des der St<strong>ra</strong>ße dienenden Grundstücks ist oder daß der<br />

Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung<br />

zugestimmt oder den Besitz durch Vert<strong>ra</strong>g überlassen haben oder daß der<br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast den Besitz des der St<strong>ra</strong>ße dienenden<br />

Grundstücks durch Einweisung (§ 37 <strong>Land</strong>esenteignungs- und -<br />

entschädigungsgesetz in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen<br />

gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.<br />

(6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der<br />

Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der St<strong>ra</strong>ße dienenden<br />

Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.<br />

(7) 1 Bei St<strong>ra</strong>ßen, deren Bau oder wesentliche Änderung durch<br />

Planfeststellung geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit<br />

der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam<br />

wird, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 5 zu diesem Zeitpunkt<br />

vorliegen. 2 Die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der<br />

Verkehrsübergabe, die St<strong>ra</strong>ßengruppe sowie Beschränkungen und<br />

Besonderheiten der Widmung im Sinne von Absatz 3 der<br />

St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.<br />

(8) 1 Wird eine St<strong>ra</strong>ße verbreitert, beg<strong>ra</strong>digt, unerheblich verlegt oder<br />

ergänzt, so gilt der neue St<strong>ra</strong>ßenteil durch die Verkehrsübergabe als<br />

gewidmet, sofern die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. 2 Einer<br />

öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.<br />

NRW StrWG § 7 Einziehung, Teileinziehung<br />

(1) 1 Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete St<strong>ra</strong>ße<br />

die Eigenschaft einer öffentlichen St<strong>ra</strong>ße verliert. 2 Teileinziehung ist die<br />

Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer St<strong>ra</strong>ße nachträglich auf<br />

bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise<br />

beschränkt wird. 3 Einziehung und Teileinziehung sind von der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich<br />

bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen<br />

Bekanntmachung wirksam.<br />

(2) 1 Hat eine St<strong>ra</strong>ße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen<br />

überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls <strong>für</strong> ihre Beseitigung vor, so<br />

soll die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde die Einziehung der St<strong>ra</strong>ße verfügen. 2 § 6<br />

Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls <strong>für</strong> eine<br />

Teileinziehung vor, so kann die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde die Teileinziehung<br />

verfügen.<br />

(4) 1 Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten<br />

Gemeinden auf Kosten des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast mindestens drei<br />

Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu<br />

Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort da<strong>ra</strong>uf<br />

hinzuweisen, daß bei der Gemeinde Karten der betroffenen St<strong>ra</strong>ße zur<br />

Einsicht bereitliegen. 2 Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden,


wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in<br />

dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche<br />

kenntlich gemacht worden sind.<br />

(5) 1 Werden durch Planfeststellung der Bau oder die wesentliche Änderung<br />

von St<strong>ra</strong>ßen geregelt, so können Einziehung und Teileinziehung in diesem<br />

Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Sperrung<br />

wirksam werden. 2 Die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der<br />

Sperrung und den Inhalt der Verfügung der St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen.<br />

(6) 1 Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der<br />

Teil einer öffentlichen St<strong>ra</strong>ße dem Verkehr nicht nur vorübergehend<br />

entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. 2 Einer<br />

Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bedarf es in diesem<br />

Fall nicht.<br />

(7) 1 Mit der Einziehung einer St<strong>ra</strong>ße entfallen Gemeingeb<strong>ra</strong>uch (§ 14) und<br />

widerrufliche Sondernutzungen (§§ 18 ff.). 2 Bei Teileinziehung einer<br />

St<strong>ra</strong>ße werden Gemeingeb<strong>ra</strong>uch und widerrufliche Sondernutzungen<br />

entsprechend eingeschränkt.<br />

NRW StrWG § 8 Umstufung<br />

(1) 1 Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche St<strong>ra</strong>ße<br />

bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden St<strong>ra</strong>ßengruppe<br />

zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). 2 Die Umstufung ist mit<br />

Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.<br />

(2) Änderungen der Verkehrsbedeutung, die eine Umstufung erforderlich<br />

machen können, haben die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörden den<br />

St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.<br />

(3) 1 Die Umstufungen verfügt die <strong>für</strong> die St<strong>ra</strong>ße höherer Verkehrsbedeutung<br />

(§ 3 Abs. 1) zuständige St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde. 2 Die beteiligten Träger<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen<br />

Regelung zu hören.<br />

(4) Werden infolge großräumiger Planungen oder Prog<strong>ra</strong>mme des Bundes<br />

oder des <strong>Land</strong>es Umstufungen erforderlich, so stellt <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem <strong>für</strong><br />

Raumordnung und <strong>Land</strong>esplanung zuständigen Ministerium und nach<br />

Anhörung des Regional<strong>ra</strong>tes und der zuständigen Ausschüsse des<br />

<strong>Land</strong>tags ein Umstufungsprog<strong>ra</strong>mm auf.<br />

(5) 1 Die Umstufung soll nur zum Beginn eines Haushaltsjahres wirksam und<br />

mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. 2 Im Einvernehmen<br />

mit dem neuen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt<br />

bestimmt werden.<br />

(6) 1 Im Falle der Abstufung einer Bundesfernst<strong>ra</strong>ße bestimmt <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium die neue St<strong>ra</strong>ßengruppe. 2 Der neue<br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast ist vorher zu hören.<br />

NRW StrWG § 9 St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

(1) 1 Die St<strong>ra</strong>ßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung<br />

zusammenhängenden Aufgaben. 2 Die Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast haben


nach ihrer Leistungsfähigkeit die St<strong>ra</strong>ßen in einem dem regelmäßigen<br />

Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen,<br />

zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. 3 Soweit sie<br />

hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind,<br />

haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich<br />

anderweitiger Anordnungen der St<strong>ra</strong>ßenverkehrsbehörden durch<br />

Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.<br />

(2) 1 Beim Bau und bei der Unterhaltung der St<strong>ra</strong>ßen sind die allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des<br />

Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im St<strong>ra</strong>ßenverkehr<br />

besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und<br />

Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Belange von<br />

Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit<br />

Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst<br />

weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.<br />

(3) 1 Die Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen<br />

nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus bei Schnee und Eisglätte<br />

räumen und streuen. 2 Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung<br />

öffentlicher St<strong>ra</strong>ßen bleiben unberührt.<br />

NRW StrWG § 9 a Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit<br />

(1) 1 Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen<br />

einschließlich der Bundesfernst<strong>ra</strong>ßen zusammenhängenden Aufgaben<br />

obliegen den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als<br />

Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. 2 Das gleiche gilt <strong>für</strong> die<br />

Erhaltung der Verkehrssicherheit.<br />

(2) 1 Die St<strong>ra</strong>ßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den<br />

Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2 Einer<br />

Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und<br />

Abnahme bedarf es, ausgenommen <strong>für</strong> Gebäude, nicht, wenn die<br />

baulichen Anlagen zur Erfüllung der St<strong>ra</strong>ßenbaulast unter ve<strong>ra</strong>ntwortlicher<br />

Leitung einer St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde erstellt werden. 3 Satz 2 gilt <strong>für</strong> bauliche<br />

Anlagen von Gemeinden nur dann, wenn diese untere<br />

Bauaufsichtsbehörden sind (§ 57 Abs. 2 Nr. 3 <strong>Land</strong>esbauordnung) 4 Die<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde trägt die Ve<strong>ra</strong>ntwortung da<strong>für</strong>, daß die öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften eingehalten und die sicherheitstechnischen<br />

Erfordernisse erfüllt werden.<br />

(3) Die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund des<br />

Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, nach den <strong>für</strong> die<br />

Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf besondere<br />

Sachverständige übert<strong>ra</strong>gen.<br />

(4) Absatz 3 gilt <strong>für</strong> die Verwaltung der Bundesfernst<strong>ra</strong>ßen entsprechend.<br />

[§§ 10 - 13] 2. Abschnitt Eigentum<br />

NRW StrWG § 10 Wechsel der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

(1) Beim Wechsel der St<strong>ra</strong>ßenbaulast gehen <strong>das</strong> Eigentum des bisherigen<br />

Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast an der St<strong>ra</strong>ße sowie alle Rechte und Pflichten,


die mit der St<strong>ra</strong>ße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den<br />

neuen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast über, soweit <strong>das</strong> Eigentum bisher bereits<br />

dem <strong>Land</strong>, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustand.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. <strong>das</strong> Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4);<br />

2. <strong>das</strong> Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

<strong>für</strong> Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung in die St<strong>ra</strong>ße verlegt hat;<br />

3. Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast aus<br />

Gebietsversorgungsverträgen;<br />

4. Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast aus der<br />

Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.<br />

(3) 1 Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in<br />

der St<strong>ra</strong>ße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem<br />

bisherigen Umfang zu dulden. 2 § 18 Abs. 3 und 4 und § 16 gelten<br />

entsprechend.<br />

(4) 1 Der bisherige Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast hat dem neuen Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast da<strong>für</strong> einzustehen, daß sich die St<strong>ra</strong>ße in dem durch die<br />

bisherige St<strong>ra</strong>ßengruppe gebotenen Umfang in einem der<br />

Verkehrssicherheit und der ordnungsgemäßen Unterhaltung<br />

entsprechenden Zustand befindet und er den notwendigen Grunderwerb<br />

durchgeführt hat. 2 Ist eine abzustufende St<strong>ra</strong>ße nicht ordnungsgemäß<br />

ausgebaut, so hat er da<strong>für</strong> nur insoweit einzustehen, als der<br />

Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen St<strong>ra</strong>ßengruppe<br />

zurückbleibt.<br />

(5) 1 Hat der bisherige Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> den Bau oder die<br />

Änderung der St<strong>ra</strong>ße <strong>das</strong> Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat<br />

der neue Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast einen Anspruch auf Übert<strong>ra</strong>gung des<br />

Eigentums. 2 Steht dem bisherigen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast ein <strong>für</strong><br />

Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übert<strong>ra</strong>gung des<br />

Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, <strong>das</strong> Eigentum<br />

an einem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zu übert<strong>ra</strong>gen. 3 Die Verpflichtungen nach den Sätzen l<br />

und 2 bestehen nur insoweit, als <strong>das</strong> Grundstück dauernd <strong>für</strong> die St<strong>ra</strong>ße<br />

benötigt wird. 4 Dem bisherigen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast steht <strong>für</strong><br />

Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der St<strong>ra</strong>ßenbaulast fällig werden,<br />

gegen den neuen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung<br />

der Aufwendungen zu. 5 Im übrigen wird <strong>das</strong> Eigentum ohne<br />

Entschädigung übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW StrWG § 11 Eigentumserwerb<br />

(1) Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast soll <strong>das</strong> Eigentum an den der St<strong>ra</strong>ße<br />

dienenden Grundstücken erwerben.<br />

(2) 1 Stehen die <strong>für</strong> die St<strong>ra</strong>ße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht<br />

im Eigentum des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast, so hat dieser auf Ant<strong>ra</strong>g des<br />

Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die Grundstücke<br />

spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu<br />

erwerben. 2 Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke<br />

durch vom Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast nicht zu vertretende Umstände<br />

verzögert wird. 3 Waren bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes bereits


Grundstücke <strong>für</strong> eine St<strong>ra</strong>ße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist<br />

mit Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes zu laufen. 4 Kommt der Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Berechtigte<br />

die ihm nach den §§ 10 bis 13 des <strong>Land</strong>esenteignungs- und -<br />

entschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche unmittelbar bei der<br />

Enteignungsbehörde geltend machen. 5 Für <strong>das</strong> Verfahren gelten die §§ 27<br />

und 28 des <strong>Land</strong>esenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.<br />

(3) 1 Ist eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 38 nicht<br />

erfolgt und sind Grundstücke <strong>für</strong> die St<strong>ra</strong>ße in Anspruch genommen<br />

worden, so stellt die Enteignungsbehörde auf Ant<strong>ra</strong>g des Trägers der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast im Enteignungsbeschluß zugleich die Zulässigkeit der<br />

Enteignung fest. 2 § 4 Abs. 1 und 2 des <strong>Land</strong>esenteignungs- und -<br />

entschädigungsgesetzes) ist anzuwenden.<br />

(4) Ist bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes dem Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast durch<br />

eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die<br />

Verfügungsbefugnis eingeräumt, gilt Absatz 2 nicht, solange dieses Recht<br />

besteht.<br />

(5) Bis zum Erwerb der <strong>für</strong> die St<strong>ra</strong>ße in Anspruch genommenen Grundstücke<br />

nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 stehen dem Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung<br />

nach in dem Umfange zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des<br />

Gemeingeb<strong>ra</strong>uchs erfordert.<br />

NRW StrWG § 12 Rückübert<strong>ra</strong>gung von Eigentum und Vorkaufsrecht<br />

(1) Bei Einziehung einer St<strong>ra</strong>ße kann der frühere Eigentümer, wenn <strong>das</strong><br />

Eigentum nach § 10 Abs. 1 übergegangen war, innerhalb eines Jahres<br />

verlangen, daß ihm <strong>das</strong> Eigentum ohne Entschädigung zurückübert<strong>ra</strong>gen<br />

wird.<br />

(2) 1 Waren die <strong>für</strong> die eingezogene St<strong>ra</strong>ße in Anspruch genommenen<br />

Grundstücke außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch Vert<strong>ra</strong>g<br />

erworben, so steht dem jeweiligen Eigentümer des durch den<br />

ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks ein gesetzliches<br />

Vorkaufsrecht zu. 2 Durch eine Rückübert<strong>ra</strong>gung des Eigentums nach<br />

Absatz 1 wird dieses Vorkaufsrecht nicht berührt.<br />

(3) 1 Auf <strong>das</strong> Vorkaufsrecht (Absatz 2) sind die §§ 504 bis 510, 513, 1098<br />

Abs. 2, 1099 bis 1102 und 1103 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

entsprechend anzuwenden. 2 Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der<br />

Eint<strong>ra</strong>gung in <strong>das</strong> Grundbuch.<br />

Die Pa<strong>ra</strong>g<strong>ra</strong>phen beziehen sich auf <strong>das</strong> BGB a. F, geändert durch Gesetz zur Modernisierung<br />

des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138).<br />

NRW StrWG § 13 Grundbuchberichtigung und Vermessung<br />

(1) 1 Beim Übergang des Eigentums nach § 10 Abs. 1 ist der Ant<strong>ra</strong>g auf<br />

Berichtigung des Grundbuchs von der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde des neuen<br />

Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zu stellen. 2 Der Ant<strong>ra</strong>g muß vom Leiter der<br />

Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel<br />

oder Dienststempel versehen sein. 3 Zum Nachweis des Eigentums<br />

gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Ant<strong>ra</strong>g aufzunehmende


Erklärung, daß <strong>das</strong> Grundstück dem neuen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

gehört.<br />

(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung eines nach § 10 Abs. 1<br />

übergehenden Grundstücks hat der neue Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zu<br />

t<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) Wird <strong>das</strong> Eigentum nach § 12 Abs. 1 zurückübert<strong>ra</strong>gen, so hat der<br />

bisherige Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast die Kosten <strong>für</strong> die Vermessung, die<br />

Vermarkung und Beurkundung zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

(4) Für die Eint<strong>ra</strong>gung des Eigentumsübergangs in <strong>das</strong> Grundbuch werden in<br />

den Fällen des § 10 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 Kosten nach der<br />

Kostenordnung nicht erhoben.<br />

[§§ 14 - 24] 3. Abschnitt Gemeingeb<strong>ra</strong>uch, Sondernutzungen und<br />

sonstige Benutzung<br />

NRW StrWG § 14 Gemeingeb<strong>ra</strong>uch<br />

(1) 1 Der Geb<strong>ra</strong>uch der öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen ist jedermann im Rahmen der<br />

Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet<br />

(Gemeingeb<strong>ra</strong>uch). 2 Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingeb<strong>ra</strong>uchs<br />

besteht kein Rechtsanspruch.<br />

(2) Im Rahmen des Gemeingeb<strong>ra</strong>uchs hat der fließende Verkehr den Vor<strong>ra</strong>ng<br />

vor dem ruhenden, soweit sich aus der Widmung der St<strong>ra</strong>ße und dem<br />

St<strong>ra</strong>ßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.<br />

(3) 1 Kein Gemeingeb<strong>ra</strong>uch liegt vor, wenn die St<strong>ra</strong>ße nicht vorwiegend zu<br />

dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. 2 Der<br />

St<strong>ra</strong>ßenanliegergeb<strong>ra</strong>uch (§ 14 a) bleibt unberührt.<br />

(4) Die Erhebung von Gebühren <strong>für</strong> die Ausübung des Gemeingeb<strong>ra</strong>uchs<br />

bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.<br />

NRW StrWG § 14 a St<strong>ra</strong>ßenanliegergeb<strong>ra</strong>uch<br />

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen<br />

St<strong>ra</strong>ße gelegen sind (St<strong>ra</strong>ßenanlieger), dürfen innerhalb der<br />

geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden St<strong>ra</strong>ßenteile<br />

über den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur<br />

Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch nicht<br />

dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den<br />

St<strong>ra</strong>ßenkörper eingreift.<br />

(2) Den St<strong>ra</strong>ßenanliegern steht unbeschadet des § 20 Abs. 5 kein Anspruch<br />

da<strong>ra</strong>uf zu, daß die St<strong>ra</strong>ße nicht geändert oder eingezogen wird.<br />

NRW StrWG § 15 Beschränkungen des Gemeingeb<strong>ra</strong>uchs<br />

(1) 1 Der Gemeingeb<strong>ra</strong>uch kann vorbehaltlich anderer Anordnungen der<br />

St<strong>ra</strong>ßenverkehrsbehörden durch die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörden beschränkt<br />

werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der St<strong>ra</strong>ße notwendig<br />

ist. 2 Die Beschränkungen sind von der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde in einer den<br />

Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. 3 Die<br />

St<strong>ra</strong>ßenverkehrsbehörde sowie die Gemeinden, die die St<strong>ra</strong>ße berührt,


sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Beschränkung des<br />

Gemeingeb<strong>ra</strong>uchs zu unterrichten; in unvorhergesehenen Fällen ist die<br />

Benachrichtigung nachzuholen. 4 Die Vorschriften über die Einziehung und<br />

Teileinziehung (§ 7) bleiben unberührt.<br />

(2) Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> eine St<strong>ra</strong>ße, deren Gemeingeb<strong>ra</strong>uch<br />

durch die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet,<br />

die Kosten <strong>für</strong> die Herstellung der erforderlichen Ersatzst<strong>ra</strong>ßen oder -wege<br />

zu erstatten, es sei denn, daß er die Herstellung auf Ant<strong>ra</strong>g des<br />

zuständigen Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der Ersatzst<strong>ra</strong>ße oder des<br />

Ersatzweges selbst übernimmt.<br />

NRW StrWG § 16 Vergütung von Mehrkosten<br />

(1) 1 Wenn eine St<strong>ra</strong>ße wegen der Art des Geb<strong>ra</strong>uchs durch einen anderen<br />

aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem<br />

regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast die Mehrkosten <strong>für</strong> den Bau und die Unterhaltung zu<br />

vergüten. 2 Das gilt nicht <strong>für</strong> Bushaltestellenbuchten und die<br />

Sonderfahrstreifen des Linien- und Schulbusverkehrs. 3 Der Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast kann angemessene Vo<strong>ra</strong>uszahlungen oder Sicherheiten<br />

verlangen.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine St<strong>ra</strong>ße aus anderen Gründen auf<br />

Ve<strong>ra</strong>nlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird<br />

oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne daß<br />

der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben aus der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften dazu<br />

verpflichtet ist.<br />

NRW StrWG § 16 a Umleitungen<br />

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf St<strong>ra</strong>ßen nach § 15<br />

Abs. 1 sind die Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast anderer öffentlicher St<strong>ra</strong>ßen<br />

einschließlich der Bundesfernst<strong>ra</strong>ßen verpflichtet, die Umleitung des<br />

Verkehrs auf ihren St<strong>ra</strong>ßen zu dulden.<br />

(2) 1 Vor Anordnung einer Beschränkung sind der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

der Umleitungsstrecke, die St<strong>ra</strong>ßenverkehrsbehörden und die Gemeinden,<br />

deren Gebiet die St<strong>ra</strong>ße berührt, zu unterrichten. 2 Die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde<br />

hat im Benehmen mit dem Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der<br />

Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um<br />

die Umleitungsstrecke <strong>für</strong> die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs<br />

verkehrssicher zu machen. 3 Die hier<strong>für</strong> nötigen Meh<strong>ra</strong>ufwendungen sind<br />

dem Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. 4 Dies<br />

gilt auch <strong>für</strong> die Aufwendungen, die der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der<br />

Umleitungsstrecke zur Beseitigung der durch die Umleitung verursachten<br />

Schäden machen muß.<br />

(3) 1 Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet<br />

werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur<br />

Duldung der Umleitung verpflichtet. 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten<br />

entsprechend. 3 Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast ist verpflichtet, nach<br />

Aufhebung der Umleitung auf Ant<strong>ra</strong>g des Eigentümers den früheren<br />

Zustand des Weges wiederherzustellen.


(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn neue <strong>Land</strong>es- oder<br />

Kreisst<strong>ra</strong>ßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr<br />

dienende St<strong>ra</strong>ßen oder Wege an <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßennetz angeschlossen werden<br />

müssen.<br />

NRW StrWG § 17 Verunreinigung, Abfall<br />

(1) Wer eine St<strong>ra</strong>ße über <strong>das</strong> übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die<br />

Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen;<br />

anderenfalls kann der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast die Verunreinigung auf<br />

Kosten des Verursachers beseitigen.<br />

(2) 1 Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von St<strong>ra</strong>ßen<br />

außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder<br />

verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen.<br />

2<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Bundesfernst<strong>ra</strong>ßen.<br />

NRW StrWG § 18 Sondernutzungen<br />

(1) 1 Die Benutzung der St<strong>ra</strong>ßen über den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch hinaus ist<br />

unbeschadet des § 14 a Abs. 1 Sondernutzung. 2 Die Sondernutzung<br />

bedarf der Erlaubnis der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde. 3 In Ortsdurchfahrten bedarf<br />

sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde erteilen. 4 Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden,<br />

wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der<br />

Ausübung des Gemeingeb<strong>ra</strong>uchs erheblich beeinträchtigt werden.<br />

(2) 1 Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. 2 Sie<br />

kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. 3 Ist die<br />

Gemeinde nicht Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast, so hat sie eine widerruflich<br />

erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde dies aus<br />

Gründen des St<strong>ra</strong>ßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des<br />

Verkehrs verlangt.<br />

(3) 1 Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der <strong>für</strong> die Erlaubnis zuständigen<br />

Behörde die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen auf seine<br />

Kosten zu ändern und dem Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast alle Kosten zu<br />

ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.<br />

2<br />

Hier<strong>für</strong> kann der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast angemessene<br />

Vo<strong>ra</strong>uszahlungen oder Sicherheiten verlangen.<br />

(4) 1 Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung<br />

verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften<br />

und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.<br />

2<br />

Arbeiten an der St<strong>ra</strong>ße bedürfen der Zustimmung der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde. 3 Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis<br />

sowie bei der Einziehung der St<strong>ra</strong>ße hat der Erlaubnisnehmer auf<br />

Verlangen der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die<br />

Anlagen zu entfernen und den benutzten St<strong>ra</strong>ßenteil in einen<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

(5) Wechselt der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1<br />

erteilte Erlaubnis bestehen.


(6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast keinen<br />

Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung<br />

oder Einziehung der St<strong>ra</strong>ße.<br />

(7) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen,<br />

Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die<br />

Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.<br />

NRW StrWG § 19 Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten und an<br />

Gemeindest<strong>ra</strong>ßen<br />

1 Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den<br />

Ortsdurchfahrten und in den Gemeindest<strong>ra</strong>ßen von der Erlaubnispflicht<br />

befreien und die Ausübung regeln. 2 Die Satzung bedarf <strong>für</strong> die nicht in der<br />

Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des<br />

Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast.<br />

NRW StrWG § 19 a Sondernutzungsgebühren<br />

(1) 1 Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. 2 Sie stehen in<br />

Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast zu.<br />

(2) 1 Die Kreise und Gemeinden können die Gebühren nur aufgrund von<br />

Satzungen erheben. 2 Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium<br />

wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu<br />

regeln, soweit sie dem <strong>Land</strong> als Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zustehen. 3 Bei<br />

Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die<br />

St<strong>ra</strong>ße und den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch sowie <strong>das</strong> wirtschaftliche Interesse des<br />

Gebührenschuldners zu berücksichtigen.<br />

NRW StrWG § 20 St<strong>ra</strong>ßenanlieger, Zufahrten, Zugänge<br />

(1) 1 Zufahrten sind die <strong>für</strong> die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten<br />

Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen<br />

Wegen mit St<strong>ra</strong>ßen. 2 Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung<br />

bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße oder einer<br />

Kreisst<strong>ra</strong>ße außerhalb von Ortsdurchfahrten gilt als Sondernutzung. 3 Dies<br />

gilt auch, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen<br />

Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen<br />

soll.<br />

(2) § 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen<br />

hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder<br />

des Zugangs verlangen kann, die aus Gründen der Sicherheit oder<br />

Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.<br />

(3) Einer Erlaubnis nach § 18 bedarf es nicht,<br />

a) wenn Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder<br />

geändert werden, <strong>für</strong> welche eine Zustimmung oder Genehmigung nach<br />

§ 25 erteilt wird oder als erteilt gilt;<br />

b) wenn der Bau oder die Änderung von Zufahrten oder Zugängen in<br />

einem Flurbereinigungsverfahren oder in einem anderen förmlichen<br />

Verfahren unanfechtbar angeordnet ist.


(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer<br />

Erlaubnis nach § 18 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 22<br />

entsprechend.<br />

(5) 1 Werden durch die Änderung oder Einziehung einer St<strong>ra</strong>ße Zufahrten oder<br />

Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder wird die<br />

Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar<br />

ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2 Mehrere<br />

Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt<br />

angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern<br />

gemeinsam obliegt. 3 Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn<br />

die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem<br />

öffentlichen St<strong>ra</strong>ßennetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge<br />

auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. 4 § 42 Abs. 2 findet<br />

Anwendung.<br />

(6) 1 Werden durch St<strong>ra</strong>ßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge <strong>für</strong> längere Zeit<br />

unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von<br />

Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird<br />

dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes<br />

gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des<br />

Bet<strong>ra</strong>ges beanspruchen, der erforderlich ist, um <strong>das</strong> Fortbestehen des<br />

Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung<br />

der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. 2 Der Anspruch<br />

richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im St<strong>ra</strong>ßenbereich<br />

erfolgen. 3 Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen<br />

Erlaubnis, so besteht kein Anspruch. 4 Absatz 5 Sätze 3 und 4 gelten<br />

entsprechend.<br />

(7) 1 Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann<br />

die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß<br />

Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn <strong>das</strong><br />

Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem<br />

öffentlichen St<strong>ra</strong>ßennetz besitzt, geschlossen werden. 2 Absatz 5 gilt<br />

entsprechend. 3 Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 18<br />

Abs. 2 bleibt unberührt.<br />

(8) 1 Wird durch den Bau oder die Änderung einer St<strong>ra</strong>ße der Zutritt von Licht<br />

oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich<br />

beeinträchtigt, hat der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> dadurch entstehende<br />

Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.<br />

2<br />

§ 42 Abs. 2 findet Anwendung.<br />

(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines<br />

Vermögensschadens mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches entsprechend.<br />

NRW StrWG § 21 Besondere Ve<strong>ra</strong>nstaltungen<br />

1 Ist nach den Vorschriften des St<strong>ra</strong>ßenverkehrsrechts eine Erlaubnis <strong>für</strong> eine<br />

übermäßige St<strong>ra</strong>ßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich,<br />

so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. 2 Vor ihrer Entscheidung hat<br />

die hier<strong>für</strong> zuständige Behörde die sonst <strong>für</strong> die Sondernutzungserlaubnis<br />

zuständige Behörde zu hören. 3 Die von dieser geforderten Bedingungen,


Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Ant<strong>ra</strong>gsteller in der Erlaubnis<br />

oder der Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.<br />

NRW StrWG § 22 Unerlaubte Benutzung einer St<strong>ra</strong>ße<br />

1 Wird eine St<strong>ra</strong>ße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der<br />

Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die <strong>für</strong> die<br />

Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen<br />

anordnen. 2 Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter<br />

unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann<br />

sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder<br />

beseitigen lassen.<br />

NRW StrWG § 23 Sonstige Benutzung<br />

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an St<strong>ra</strong>ßen<br />

richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch nicht<br />

beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung <strong>für</strong> Zwecke<br />

der öffentlichen Versorgung außer Bet<strong>ra</strong>cht bleibt.<br />

(2) In Ortsdurchfahrten, deren St<strong>ra</strong>ßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt,<br />

hat der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast auf Ant<strong>ra</strong>g der Gemeinde die Verlegung<br />

von Leitungen, die <strong>für</strong> Zwecke der öffentlichen Versorgung oder<br />

Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten.<br />

(3) 1 Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren St<strong>ra</strong>ßenbaulast nicht bei<br />

der Gemeinde liegt, Leitungen <strong>für</strong> Zwecke der öffentlichen Versorgung und<br />

Entsorgung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. 2 Die<br />

Zustimmung ist zu erteilen, wenn es <strong>das</strong> Wohl der Allgemeinheit erfordert.<br />

3<br />

Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines<br />

Unternehmens handelt, <strong>das</strong> <strong>das</strong> Recht hat, die Gemeindest<strong>ra</strong>ßen zur<br />

Versorgung oder Entsorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.<br />

(4) § 18 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

(5) Soweit nicht eine vert<strong>ra</strong>gliche Regelung besteht, gelten § 18 Abs. 3 und 4<br />

entsprechend.<br />

NRW StrWG § 24 Enteignungsbeschränkung<br />

Die Enteignung einer St<strong>ra</strong>ße ist nur insoweit zulässig, als die mit der<br />

Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht<br />

noch den Bestand der St<strong>ra</strong>ße beeinträchtigt.<br />

[§§ 25 - 32] 4. Abschnitt Anbau an St<strong>ra</strong>ßen und<br />

Schutzmaßnahmen<br />

NRW StrWG § 25 Bauliche Anlagen an St<strong>ra</strong>ßen<br />

Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Eingang der erforderlichen Ant<strong>ra</strong>gsunterlagen bei der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde unter<br />

Angaben von Gründen versagt wird. Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 2 StrWG gilt die<br />

Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen<br />

Ant<strong>ra</strong>gsunterlagen versagt wird.


(1) Außerhalb der Ortsdurchfahrten bedürfen Baugenehmigungen oder nach<br />

anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art<br />

1. längs der <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen in einer Entfernung bis zu<br />

40 m, gemessen vom äußeren Rand der <strong>für</strong> den K<strong>ra</strong>ftfahrzeugverkehr<br />

bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt<br />

werden sollen;<br />

2. über Zufahrten oder Zugänge an <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen<br />

unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits bestehendem<br />

Anschluß erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.<br />

(2) 1 Die Zustimmung nach Absatz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen<br />

und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der<br />

Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder<br />

Ausbauabsichten sowie St<strong>ra</strong>ßenbaugestaltung dies erfordern. 2 Die<br />

Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Eingang der erforderlichen Ant<strong>ra</strong>gsunterlagen bei der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird. 3 Diese<br />

Belange sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der<br />

Ortsdurchfahrten von <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen zu beachten.<br />

(3) Bei geplanten <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen gelten die Beschränkungen<br />

des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im<br />

Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den<br />

Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen (§ 73<br />

Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>).<br />

(4) 1 Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner<br />

Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so<br />

tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen<br />

Ant<strong>ra</strong>gsunterlagen versagt wird. 3 Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige<br />

Ministerium kann im Benehmen mit dem <strong>für</strong> die Bauaufsicht zuständigen<br />

Ministerium <strong>für</strong> bestimmte Fälle allgemein festlegen, daß die<br />

Genehmigung nicht erforderlich ist.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit <strong>das</strong> Bauvorhaben den<br />

Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht (§ 9 Baugesetzbuch),<br />

der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen<br />

gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung<br />

des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zustandegekommen ist.<br />

(6) 1 Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß bestimmte<br />

Gemeindest<strong>ra</strong>ßen außerhalb der geschlossenen Ortslage vom Ausbau im<br />

Sinne des Absatzes 1 und von Zufahrten zu Bauanlagen freizuhalten sind,<br />

soweit dies <strong>für</strong> die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich<br />

ist. 2 Dabei kann der Abstand geringer festgesetzt werden.<br />

NRW StrWG § 26 Entschädigung bei Anbaubeschränkungen<br />

(1) 1 Wird infolge der Anwendung des § 25 die bauliche Nutzung eines<br />

Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand,<br />

ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine<br />

angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen


zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang<br />

<strong>für</strong> ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des<br />

Grundstücks eintritt. 2 Zur Entschädigung ist der Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast verpflichtet. 3 § 42 Abs. 2 findet Anwendung.<br />

(2) Im Falle des § 25 Abs. 3 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn<br />

der Plan festgestellt oder genehmigt oder mit seiner Ausführung begonnen<br />

worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die<br />

Beschränkungen des § 25 Abs. 1 in K<strong>ra</strong>ft getreten sind.<br />

NRW StrWG § 27 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und<br />

Einmündungen<br />

(1) 1 Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten nicht<br />

errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen<br />

Kreuzungen von St<strong>ra</strong>ßen oder von St<strong>ra</strong>ßen mit dem öffentlichen Verkehr<br />

dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit<br />

beeinträchtigt wird. 2 Das gleiche gilt auch <strong>für</strong> die höhengleichen<br />

Einmündungen von St<strong>ra</strong>ßen.<br />

(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden.<br />

NRW StrWG § 28 Anlagen der Außenwerbung<br />

Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 3 soll die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde <strong>für</strong> nichtamtliche Hinweiszeichen bis<br />

zu einer Größe von 1 m2 und <strong>für</strong> Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der <strong>Land</strong>esbauordnung<br />

und <strong>für</strong> Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der<br />

Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete<br />

Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.<br />

(1) 1 Anlagen der Außenwerbung dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten von<br />

<strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen in einer Entfernung bis zu 20 m,<br />

gemessen vom äußeren Rand der <strong>für</strong> den K<strong>ra</strong>ftfahrzeugverkehr<br />

bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. 2 Im übrigen stehen sie den<br />

baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 und des § 27 gleich. 3 Für nichtamtliche<br />

Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m 2 und <strong>für</strong> Anlagen gemäß § 13<br />

Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der <strong>Land</strong>esbauordnung und <strong>für</strong> Werbeanlagen an<br />

Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der<br />

Schülerbeförderung kann die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde Ausnahmen vom Verbot<br />

des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der<br />

Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.<br />

4<br />

Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.<br />

5<br />

Für Anlagen nach Satz 3, die einer Baugenehmigung bedürfen, darf die<br />

Baugenehmigung nur mit vorheriger Zustimmung der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde<br />

erteilt werden.<br />

(2) An und auf Brücken über <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen außerhalb der<br />

Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angeb<strong>ra</strong>cht<br />

oder aufgestellt werden.<br />

(3) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben<br />

unberührt.


NRW StrWG § 29 (weggefallen)<br />

NRW StrWG § 30 Schutzmaßnahmen<br />

(1) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen<br />

St<strong>ra</strong>ßen haben die zum Schutze der St<strong>ra</strong>ße vor nachteiligen Einwirkungen<br />

der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen)<br />

notwendigen Einrichtungen zu dulden.<br />

(2) 1 Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem<br />

Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt<br />

werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. 2 Soweit sie<br />

bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und die Besitzer ihre<br />

Beseitigung zu dulden.<br />

(3) 1 Die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von<br />

Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Durchführung der Maßnahmen nach<br />

Absatz 2 Satz 2 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn,<br />

daß Gefahr im Verzug ist. 2 Die Betroffenen können die Maßnahmen im<br />

Benehmen mit der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde selbst durchführen.<br />

(4) 1 Werden Anpflanzungen oder Einrichtungen entgegen Absatz 2 Satz 1<br />

angelegt, so sind sie auf schriftliches Verlangen der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde<br />

von den nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu<br />

beseitigen. 2 Nach Ablauf der Frist kann die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde die<br />

Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Kosten der Verpflichteten<br />

beseitigen oder beseitigen lassen. 3 Bei Gefahr im Verzug kann die<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen oder Einrichtungen<br />

beseitigen oder beseitigen lassen.<br />

(5) 1 Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern in<br />

den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 die durch die<br />

Duldung verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu<br />

ersetzen. 2 § 42 Abs. 2 findet Anwendung. 3 Haben die<br />

Entschädigungsberechtigten die Entstehung eines Vermögensnachteils<br />

mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.<br />

NRW StrWG § 31 Schutzwald<br />

(1) Wald längs der St<strong>ra</strong>ße ist auf Ant<strong>ra</strong>g der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde nach § 49<br />

des <strong>Land</strong>esforstgesetzes zu Schutzwald zu erklären, soweit dies zum<br />

Schutz der St<strong>ra</strong>ße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im<br />

Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.<br />

(2) Die Schutzwalderklärung kann auch erfolgen, um nachteilige Einwirkungen<br />

von der St<strong>ra</strong>ße auf die benachbarten Grundstücke zu verhindern oder zu<br />

mindern.<br />

(3) 1 Der Schutzwald ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu<br />

erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. 2 Die<br />

Überwachung obliegt der Forstbehörde im Benehmen mit der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde.<br />

(4) Aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen können auch Bäume,<br />

Sträucher, Hecken und sonstige Feld- und Ufergehölze im Abstand bis zu<br />

40 m vom St<strong>ra</strong>ßenkörper zu Schutzwald erklärt werden.


(5) 1 Für die Entschädigung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten gilt<br />

§ 51 des <strong>Land</strong>esforstgesetzes. 2 Entschädigungspflichtig ist der Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast, dessen St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde die Schutzwalderklärung<br />

beant<strong>ra</strong>gt hat.<br />

NRW StrWG § 32 Pflanzungen an St<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) 1 Die Bepflanzung des St<strong>ra</strong>ßenkörpers und der Nebenanlagen, ihre Pflege<br />

und Unterhaltung bleiben dem Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast vorbehalten.<br />

2<br />

Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast ist, soll die Bepflanzung im Benehmen mit der Gemeinde<br />

erfolgen. 3 Dem Naturschutz und der <strong>Land</strong>schaftspflege ist Rechnung zu<br />

t<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen<br />

St<strong>ra</strong>ßen haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des<br />

St<strong>ra</strong>ßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer<br />

Erhaltung und Ergänzung zu dulden. 2 Sie haben der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde<br />

rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln von St<strong>ra</strong>ßenbäumen<br />

abschneiden wollen.<br />

[§§ 33 - 36] 5. Abschnitt St<strong>ra</strong>ßenkreuzungen, Kreuzungen mit<br />

Gewässern<br />

NRW StrWG § 33 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher St<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) 1 Kreuzungen (§§ 34, 35) sind höhengleiche und höhenungleiche<br />

Überschneidungen öffentlicher St<strong>ra</strong>ßen. 2 Einmündungen öffentlicher<br />

St<strong>ra</strong>ßen in andere stehen den Kreuzungen gleich. 3 Münden mehrere<br />

St<strong>ra</strong>ßen an einer Stelle in eine andere St<strong>ra</strong>ße ein, so gelten diese<br />

Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten St<strong>ra</strong>ßen.<br />

(2) Wird über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung<br />

bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung<br />

entschieden, so ist dabei zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln,<br />

soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung geschlossen<br />

haben.<br />

NRW StrWG § 34 Kostent<strong>ra</strong>gung bei Kreuzungen öffentlicher St<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) 1 Beim Bau einer Kreuzung hat der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der neu<br />

hinzukommenden St<strong>ra</strong>ße die kreuzungsbedingten Kosten zu t<strong>ra</strong>gen. 2 Dies<br />

gilt auch dann, wenn die vorhandene St<strong>ra</strong>ße gleichzeitig ausgebaut wird.<br />

3<br />

Zu den Kosten gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die<br />

neue Kreuzung an den anderen öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen unter<br />

Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.<br />

4<br />

Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu<br />

behandeln, wenn eine St<strong>ra</strong>ße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn<br />

nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen<br />

K<strong>ra</strong>ftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden<br />

St<strong>ra</strong>ße ausgebaut wird.<br />

(2) 1 Werden mehrere St<strong>ra</strong>ßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden<br />

Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der


St<strong>ra</strong>ßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der<br />

Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten St<strong>ra</strong>ßenäste zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

2<br />

Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Trennstreifen und<br />

befestigten Seitenstreifen sowie Rad- und Gehwege einzubeziehen.<br />

(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch<br />

entstehenden Kosten<br />

1. demjenigen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zur Last, der die Änderung<br />

verlangt;<br />

2. den beteiligten Trägern der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zur Last, die die Änderung<br />

verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der<br />

Kreuzung beteiligten St<strong>ra</strong>ßenäste nach der Änderung.<br />

(4) 1 Muß eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaus einer oder<br />

mehrerer St<strong>ra</strong>ßen geändert werden, so gilt <strong>für</strong> die dadurch entstehenden<br />

Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. 2 Muß eine höhengleiche<br />

Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer St<strong>ra</strong>ße geändert werden, weil<br />

es die Verkehrsverhältnisse erfordern, so hat der Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast der St<strong>ra</strong>ße höherer Verkehrsbedeutung die<br />

Änderungskosten zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes<br />

vereinbart ist.<br />

(6) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.<br />

NRW StrWG § 35 Unterhaltung der Kreuzungen öffentlicher St<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der<br />

St<strong>ra</strong>ße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) die Kreuzungsanlage zu<br />

unterhalten.<br />

(2) Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der<br />

St<strong>ra</strong>ße höherer Verkehrsbedeutung <strong>das</strong> Kreuzungsbauwerk, die übrigen<br />

Teile der Kreuzungsanlage der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der St<strong>ra</strong>ße, zu<br />

der sie gehören, zu unterhalten.<br />

(3) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung oder Ergänzung<br />

an der Kreuzung durchgeführt ist.<br />

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes<br />

vereinbart wird.<br />

NRW StrWG § 35 a Kostent<strong>ra</strong>gung bei Kreuzungen mit Gewässern<br />

(1) 1 Werden St<strong>ra</strong>ßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu<br />

Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt<br />

oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu t<strong>ra</strong>gen. 2 Die<br />

Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der<br />

übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der<br />

Wasse<strong>ra</strong>bfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.<br />

(2) 1 Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz) und werden<br />

dazu Kreuzungen mit St<strong>ra</strong>ßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen<br />

geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch<br />

entstehenden Kosten zu t<strong>ra</strong>gen. 2 Wird eine neue Kreuzung erforderlich,


weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare<br />

Verkehrsentwicklung auf der St<strong>ra</strong>ße zu berücksichtigen. 3 Wird die<br />

Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil <strong>das</strong> Gewässer<br />

wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen<br />

Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. 4 Verlangt der Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten<br />

hier<strong>für</strong> zu t<strong>ra</strong>gen.<br />

(3) 1 Wird eine St<strong>ra</strong>ße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer<br />

hergestellt oder aus anderen als st<strong>ra</strong>ßenbaulichen Gründen wesentlich<br />

umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast und der Unternehmer des Gewässe<strong>ra</strong>usbaus die<br />

Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu t<strong>ra</strong>gen. 2 Gleichzeitigkeit im Sinne<br />

des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine<br />

gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.<br />

(4) 1 Werden eine St<strong>ra</strong>ße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird<br />

infolge dessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch<br />

einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässe<strong>ra</strong>usbaus und der<br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten <strong>für</strong> die<br />

Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu t<strong>ra</strong>gen, in dem die Kosten bei<br />

getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden.<br />

2<br />

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung<br />

zustande, so ist hierüber durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zu<br />

entscheiden.<br />

NRW StrWG § 35 b Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern<br />

(1) 1 Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von St<strong>ra</strong>ßen<br />

und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes<br />

vereinbart oder durch Planfeststellung oder Plangenehmigung bestimmt<br />

wird. 2 Die Unterhaltungspflicht des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast erstreckt<br />

sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und ähnliche<br />

Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von<br />

St<strong>ra</strong>ßen <strong>für</strong> die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. 3 Soweit diese<br />

Einrichtungen auf Kosten des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast herzustellen<br />

waren, hat dieser dem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltungskosten und<br />

die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.<br />

(2) 1 Wird im Falle des § 35 a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der<br />

Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten <strong>für</strong> die Unterhaltung und den<br />

Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. 2 Ersparte<br />

Unterhaltungskosten <strong>für</strong> den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind<br />

anzurechnen.<br />

NRW StrWG § 36 Ermächtigung zu Rechtsverordnungen<br />

(1) Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,<br />

Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die<br />

1. der Umfang der Kosten nach § 34 näher bestimmt wird;<br />

2. bestimmt wird, welche St<strong>ra</strong>ßenanlagen zur Kreuzungsanlage und<br />

welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen<br />

oder zu der anderen St<strong>ra</strong>ße gehören.


(2) Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit dem <strong>für</strong> die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium<br />

Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die<br />

1. der Umfang der Kosten nach § 35 a näher bestimmt wird;<br />

2. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35 b<br />

Abs. 2 näher bestimmt werden.<br />

[§§ 37 - 42] 6. Abschnitt Planung, Planfeststellung,<br />

Plangenehmigung und Enteignung<br />

NRW StrWG § 37 Planung und Linienbestimmung<br />

(1) 1 Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung<br />

bestehender <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen, Kreisst<strong>ra</strong>ßen und Gemeindest<strong>ra</strong>ßen im Sinne<br />

von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der<br />

Raumordnung und <strong>Land</strong>esplanung unbeschadet sonstiger Erfordernisse<br />

nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 2 Die öffentlichen und<br />

privaten Belange sind gemäß dem Stand der Planung gegeneinander und<br />

untereinander abzuwägen.<br />

(2) 1 Dem Bau oder der wesentlichen Änderung bestehender <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen<br />

und Kreisst<strong>ra</strong>ßen geht die Abstimmung des grundsätzlichen Verlaufs, der<br />

Streckencha<strong>ra</strong>kteristik und der Netzverknüpfung vo<strong>ra</strong>us. 2 Die<br />

Linienabstimmung erfolgt in einem Verfahren, an dem die Träger<br />

öffentlicher Belange, die Bürger sowie bei <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen der Regional<strong>ra</strong>t<br />

zu beteiligen sind. 3 Soweit <strong>für</strong> den Bau oder die Änderung/Erweiterung<br />

einer St<strong>ra</strong>ße nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nrn. 15 bis 18 des Gesetzes über<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (UVPG NW)<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzel-falls<br />

durchzuführen ist, ist diese nach dem Stand der Planung durchzuführen.<br />

4<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles<br />

müssen den Anforderungen des UVPG NW entsprechen. 5 Die Sätze 3 und<br />

4 gelten nicht <strong>für</strong> den Bau von Ortsumgehungen.<br />

(3) 1 Die Linienabstimmung <strong>für</strong> <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen führen der <strong>Land</strong>esbetrieb<br />

St<strong>ra</strong>ßenbau und die Bezirksregierungen durch. 2 Der Bezirksregierung<br />

obliegt dabei die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des<br />

Regional<strong>ra</strong>tes. 3 Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens bestimmt sie<br />

die Planung und mit Zustimmung des <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständigen<br />

Ministeriums die Linienführung. 4 Die Zustimmung ist innerhalb von zwei<br />

Monaten nach Abschluss des Linienbestimmungsverfahrens einzuholen.<br />

(4) 1 Die Planung und Linienabstimmung <strong>für</strong> Kreisst<strong>ra</strong>ßen obliegt dem Träger<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast. 2 Eine Linienbestimmung findet nicht statt. 3 Bei<br />

Meinungsverschiedenheiten von Behörden bei der Planung von<br />

Kreisst<strong>ra</strong>ßen entscheidet <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige<br />

Ministerium im Benehmen mit den obersten Bundes- und im<br />

Einvernehmen mit den obersten <strong>Land</strong>esbehörden, deren Belange durch die<br />

Planung berührt sind. 4 Der Beginn und <strong>das</strong> Ende des Planungsverfahrens<br />

sind der obersten St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde anzuzeigen.<br />

(5) 1 Zur Beteiligung der Bürger an der Planung soll jedem, dessen Belange<br />

von der Planung berührt sein können, sowie den vom <strong>Land</strong> nach § 29 des


Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbänden<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 2 Hierzu sind die<br />

Planungsentwürfe in den berührten Gemeinden nach vorheriger<br />

ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich auszulegen. 3 Soweit<br />

verschiedene Lösungen in Bet<strong>ra</strong>cht kommen, sollen diese aufgezeigt<br />

werden. 4 Stellungnahmen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der<br />

Auslegungsfrist erfolgen. 5 Danach soll die Gemeinde unter Beteiligung des<br />

Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast Gelegenheit zur Erläuterung und Erörterung<br />

der Planung geben. 6 Bei Abgabe ihrer eigenen Stellungnahme unterrichtet<br />

die Gemeinde den Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast über die vorgeb<strong>ra</strong>chten<br />

Bedenken und Anregungen; sie soll dabei auch auf die Bedenken und<br />

Anregungen eingehen. 7 Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung ist in die<br />

Abwägung der Belange bei der Linienbestimmung bzw. bei der<br />

Bestimmung der Planung und Linienführung einzubeziehen. 8 Die<br />

Öffentlichkeit ist über die abgestimmte, bei <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen bestimmte<br />

Planung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten.<br />

9<br />

Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht<br />

begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden<br />

Zulassungsverfahren bleibt unberührt. 10 Von der Beteiligung an der<br />

Planung kann abgesehen werden, wenn ein vorbereitender Bauleitplan<br />

oder ein genehmigter B<strong>ra</strong>unkohlenplan (§ 24 <strong>Land</strong>esplanungsgesetz) die<br />

Planung bereits enthält.<br />

(6) 1 Die abgestimmte, bei <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen bestimmte Planung ist im<br />

Flächennutzungsplan zu vermerken. 2 Soweit sie von mindestens<br />

regionaler Bedeutung ist, ist die Planung im Gebietsentwicklungsplan<br />

darzustellen. 3 Die rechtsverbindliche Entscheidung über die Planung<br />

erfolgt erst durch die Feststellung des Planes (Planfeststellungsbeschluß)<br />

oder durch Erteilung der Plangenehmigung.<br />

(7) 1 Bei Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer<br />

<strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen zur Folge haben können, hat die planende<br />

Behörde den Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast unbeschadet weitergehender<br />

gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig zu beteiligen. 2 Bei den übrigen<br />

St<strong>ra</strong>ßen und Wegen ist die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde rechtzeitig zu beteiligen.<br />

NRW StrWG § 37 a Vo<strong>ra</strong>rbeiten<br />

(1) 1 Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung<br />

der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und<br />

Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden<br />

Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vo<strong>ra</strong>rbeiten durch die<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde oder von ihr Beauft<strong>ra</strong>gte zu dulden. 2 Wohnungen und<br />

eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung des Besitzers<br />

betreten werden. 3 Satz 2 gilt nicht <strong>für</strong> Arbeits-, Betriebs- oder<br />

Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder<br />

Aufenthaltszeiten.<br />

(2) Die Absicht, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige<br />

Vo<strong>ra</strong>rbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder<br />

durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich


die Vo<strong>ra</strong>rbeiten durchzuführen sind, durch die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde<br />

bekanntzugeben.<br />

(3) Die Absicht, Vermessungsarbeiten auszuführen, soll dem Eigentümer oder<br />

sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit<br />

Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der<br />

Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den<br />

zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten tunlich erscheint.<br />

(4) 1 Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder<br />

sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat<br />

der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld<br />

zu leisten. 2 § 42 Abs. 2 findet Anwendung.<br />

NRW StrWG § 37 b Planungsgebiete<br />

(1) 1 Um die Planung von <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen zu sichern, kann bei<br />

<strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium durch<br />

Rechtsverordnung, bei Kreisst<strong>ra</strong>ßen der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast durch<br />

Satzung <strong>für</strong> die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete<br />

festlegen. 2 Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die<br />

festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. 3 Auf<br />

die Planungsgebiete findet § 40 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß<br />

die Veränderungssperre mit dem Ink<strong>ra</strong>fttreten der Verordnung oder<br />

Satzung beginnt. 4 Die Frist kann, wenn besondere Umstände es<br />

erfordern, durch Rechtsverordnung oder Satzung auf höchstens vier Jahre<br />

verlängert werden. 5 Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der<br />

Pläne im Planfeststellungsverfahren außer K<strong>ra</strong>ft. 6 Ihre Dauer ist auf die<br />

Vierjahresfrist des § 40 Abs. 2 anzurechnen.<br />

(2) 1 Die Festlegung des Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet<br />

betroffen wird, ortsüblich bekanntzumachen. 2 Dabei ist unter Angabe von<br />

Zeit und Ort da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, daß während der Geltungsdauer der<br />

Festlegung bei den Gemeinden Karten des Planungsgebietes zur Einsicht<br />

bereitliegen.<br />

(3) Die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre<br />

zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

NRW StrWG § 38 Notwendigkeit, Umfang und Inhalt der<br />

Planfeststellung, Plangenehmigung<br />

(1) <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen, Kreisst<strong>ra</strong>ßen und Gemeindest<strong>ra</strong>ßen, sofern <strong>für</strong> letztere<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut<br />

oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.<br />

(1 a) 1 Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung<br />

erteilt werden, wenn<br />

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, <strong>für</strong> <strong>das</strong> nach<br />

dem UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />

2. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich<br />

mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts<br />

schriftlich einverstanden erklärt haben;<br />

3. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt<br />

wird und mit den nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten


Verbänden bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und <strong>Land</strong>schaft im<br />

Sinne des § 8 Bundesnaturschutzgesetz verbunden sind, <strong>das</strong> Benehmen<br />

hergestellt worden ist. Einvernehmen muß erzielt werden mit den<br />

Gemeinden wegen deren Planungshoheit sowie mit den staatlichen<br />

Umweltämtern und den unteren <strong>Land</strong>schaftsbehörden.<br />

2<br />

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.<br />

3<br />

§ 74 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> ist entsprechend anwendbar; im übrigen finden die Vorschriften<br />

über <strong>das</strong> Planfeststellungsverfahren auf die Erteilung der<br />

Plangenehmigung keine Anwendung. 4 Vor Erhebung einer<br />

verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem<br />

Vorverfahren. 5 § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> gilt entsprechend.<br />

(2) 1 Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem<br />

Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und<br />

untereinander abzuwägen. 2 Mängel bei der Abwägung sind erheblich,<br />

wenn sie offensichtlich sind und <strong>das</strong> Abwägungsergebnis beeinflußt haben.<br />

3<br />

Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von<br />

Verfahrens- oder Formvorschriften führen zur Aufhebung des<br />

Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht<br />

durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben<br />

werden können; §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> bleiben unberührt.<br />

(2 a) 1 Soweit <strong>für</strong> den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer St<strong>ra</strong>ße<br />

nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nrn. 15 bis 18 des UVPG NW eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls<br />

durchzuführen ist, müssen die Durchführung der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den<br />

Anforderungen des UVPG NW entsprechen. 2 Soweit bereits eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt<br />

ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere<br />

erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.<br />

(3) 1 Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von<br />

unwesentlicher Bedeutung. 2 Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen<br />

insbesondere vor, wenn<br />

1. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan<br />

Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und<br />

2. andere öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen<br />

behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht<br />

entgegenstehen.<br />

3. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, <strong>für</strong> <strong>das</strong> nach<br />

dem UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,<br />

3<br />

Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast.<br />

(4) 1 Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die<br />

Planfeststellung. 2 Für den Bau und <strong>für</strong> die wesentliche Änderung<br />

vorhandener St<strong>ra</strong>ßen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 17 des<br />

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist anzuwenden.<br />

3<br />

Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung


durchzuführen. 4 In diesen Fällen gelten die §§ 40, 42 Abs. 1, 2, 4 und 5<br />

sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.<br />

(5) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindest<strong>ra</strong>ßen im Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB), <strong>für</strong> die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />

ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.<br />

(6) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und<br />

Kreisst<strong>ra</strong>ßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und der<br />

Verkehrsüberwachung, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu<br />

diesen St<strong>ra</strong>ßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung<br />

oder Plangenehmigung einbezogen werden.<br />

NRW StrWG § 39 Besondere Vorschriften <strong>für</strong> die Planfeststellung<br />

(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teiles V Abschnitt 2<br />

des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>,<br />

soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Im Planfeststellungsverfahren ve<strong>ra</strong>nlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb<br />

eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr<br />

eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren<br />

Aufgabenbereich durch <strong>das</strong> Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung<br />

des Plans in den Gemeinden, in denen sich <strong>das</strong> Vorhaben vo<strong>ra</strong>ussichtlich<br />

auswirkt.<br />

(2 a) 1 Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch <strong>das</strong> Vorhaben berührt wird,<br />

haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu<br />

setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. 2 Die<br />

Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus.<br />

3<br />

Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.<br />

(2 b) 1 Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten<br />

nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. 2 Sie gibt ihre<br />

Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.<br />

3<br />

Bei der Änderung einer <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße, Kreisst<strong>ra</strong>ße oder Gemeindest<strong>ra</strong>ße<br />

kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> und von<br />

§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) abgesehen werden. 4 Vor dem Abschluß eines<br />

Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern, die rechtzeitig<br />

Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines<br />

Monats nach Aufforderung zu geben. 5 Die Anhörungsbehörde hat ihre<br />

Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der<br />

Einwendungsfrist abzugeben.<br />

(3) Regelungen, die im Erörterungstermin getroffen werden, stehen unter<br />

dem Vorbehalt der Planfeststellung durch die Planfeststellungsbehörde.<br />

(3 a) 1 Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist<br />

ausgeschlossen. 2 Hie<strong>ra</strong>uf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder<br />

der Einwendungsfrist hinzuweisen. 3 Nach dem Erörterungstermin<br />

eingehende Stellungnahmen müssen bei der Feststellung des Plans nicht<br />

berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde<br />

vorgeb<strong>ra</strong>chte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne<br />

ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.


(4) Im Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die am<br />

Planfeststellungsverfahren Beteiligte zu t<strong>ra</strong>gen haben.<br />

(5) In den Fällen, in denen auf eine Auslegung des Planes im<br />

Anhörungsverfahren verzichtet werden konnte (§ 73 Abs. 3<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>), kann die<br />

Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes<br />

unterbleiben.<br />

(6) Wird ein Plan festgestellt, <strong>für</strong> dessen Ausführung mehrere Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast zuständig sind, so kann einem von ihnen auf Ant<strong>ra</strong>g die<br />

Ausführung des gesamten Planes übert<strong>ra</strong>gen werden.<br />

(7) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann, bevor der Plan nach § 75 Abs. 4 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> außer<br />

K<strong>ra</strong>ft tritt, den Plan auf begründeten Ant<strong>ra</strong>g des Trägers der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast um höchstens fünf Jahre verlängern. 2 Vor der<br />

Entscheidung ist eine auf den Ant<strong>ra</strong>g begrenzte Anhörung nach dem <strong>für</strong><br />

die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3 Für die<br />

Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die<br />

Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

NRW StrWG § 39 a Behörden des Planfeststellungs- und<br />

Plangenehmigungsverfahrens<br />

(1) Anhörungsbehörde (§ 73 Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>) ist die Bezirksregierung.<br />

(2) 1 Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die<br />

Plangenehmigung. 2 Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines<br />

Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird, wenn die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 38 Abs. 1 a erfüllt sind. 3 Bestehen bei<br />

<strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen zwischen ihr und einer anderen beteiligten Behörde<br />

Meinungsverschiedenheiten, so hat sie die Entscheidung des <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständigen Ministeriums einzuholen. 4 Dieses soll sich vor<br />

einer Entscheidung mit den beteiligten Bundes- und <strong>Land</strong>esministerien ins<br />

Benehmen setzen.<br />

NRW StrWG § 40 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht<br />

(1) 1 Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder<br />

von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird,<br />

den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen<br />

bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast wesentlich<br />

erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.<br />

2<br />

Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen<br />

worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher<br />

ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.<br />

(2) 1 Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die<br />

Eigentümer <strong>für</strong> die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.<br />

2<br />

Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen


verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre<br />

wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder<br />

einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3 Kommt keine Einigung über<br />

die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des<br />

Eigentums an den Flächen verlangen. 4 Im übrigen gilt § 42.<br />

(3) Die St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre<br />

zulassen, wenn sie im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten<br />

Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen<br />

vereinbar ist oder wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Ausnahme<br />

erfordern.<br />

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.<br />

NRW StrWG § 40 a Einstellung des Planfeststellungsverfahrens<br />

1 Wird <strong>das</strong> Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so<br />

stellt die Planfeststellungsbehörde <strong>das</strong> Verfahren durch Beschluß ein. 2 Der<br />

Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben,<br />

ortsüblich bekanntzumachen. 3 Damit enden die Veränderungssperre nach § 40<br />

und die Anbaubeschränkungen nach § 25 Abs. 3.<br />

NRW StrWG § 41 Vorzeitige Besitzeinweisung<br />

(1) 1 Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der<br />

Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines <strong>für</strong> die St<strong>ra</strong>ßenbaumaßnahme<br />

benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller<br />

Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde<br />

den Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast auf Ant<strong>ra</strong>g nach Feststellung des Plans<br />

oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. 2 Der<br />

Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar<br />

sein. 3 Weiterer Vo<strong>ra</strong>ussetzungen bedarf es nicht.<br />

(2) Für <strong>das</strong> Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des<br />

<strong>Land</strong>esenteignungs- und -entschädigungsgesetzes, soweit in den<br />

folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des<br />

Ant<strong>ra</strong>gs auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.<br />

(4) 1 Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Ant<strong>ra</strong>gsteller und den<br />

Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung<br />

zuzustellen. 2 Die Besitzeinweisung wird in dem von der<br />

Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3 Dieser Zeitpunkt<br />

soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die<br />

vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt<br />

werden.<br />

(5) 1 Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist<br />

auch der Beschluß über die Besitzeinweisung aufzuheben und der<br />

vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2 Im übrigen gilt § 38<br />

Abs. 3 des <strong>Land</strong>esenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.


NRW StrWG § 42 Enteignung, Entschädigungsansprüche<br />

(1) 1 Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast hat im Rahmen eines festgestellten Plans<br />

oder einer erteilten Plangenehmigung <strong>das</strong> Recht der Enteignung. 2 Der<br />

Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung ist <strong>für</strong> die<br />

Enteignungsbehörde bindend. 3 Das <strong>Land</strong>esenteignungs- und -<br />

entschädigungsgesetz ist anzuwenden.<br />

(2) 1 Soweit der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast nach Vorschriften des Gesetzes<br />

oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 39 in Verbindung mit<br />

§ 74 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>) oder einer Plangenehmigung<br />

verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe<br />

der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem<br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Ant<strong>ra</strong>g eines<br />

der Beteiligten die Enteignungsbehörde. 2 Für <strong>das</strong> Verfahren gelten die<br />

enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von<br />

Entschädigungen entsprechend.<br />

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übert<strong>ra</strong>gung oder Beschränkung des<br />

Eigentums oder eines anderen Rechts rechtsverbindlich einverstanden<br />

erklärt hat, jedoch über die Entschädigung keine Einigung erzielt wurde,<br />

kann <strong>das</strong> Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.<br />

[§§ 43 - 46] Zweiter Teil Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen<br />

und Kreisst<strong>ra</strong>ßen<br />

NRW StrWG § 43 Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

(1) 1 Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast sind:<br />

1. <strong>für</strong> die <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen <strong>das</strong> <strong>Land</strong>;<br />

2. <strong>für</strong> die Kreisst<strong>ra</strong>ßen die Kreise und kreisfreien Städte.<br />

2<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten, soweit <strong>für</strong> diese die<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt<br />

(§ 44).<br />

(2) Die Aufgaben des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> werden vom<br />

<strong>Land</strong>esbetrieb St<strong>ra</strong>ßenbau wahrgenommen.<br />

NRW StrWG § 44 Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> Ortsdurchfahrten<br />

(1) 1 Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten. 2 Maßgebend ist die bei der<br />

Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. 3 Die Ergebnisse einer<br />

Volkszählung werden mit Beginn des dritten Haushaltsjahres verbindlich,<br />

<strong>das</strong> dem Jahr der Volkszählung folgt.<br />

(2) 1 Werden Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden neu gebildet, ist die<br />

bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen<br />

Gemeindegebiets maßgebend. 2 In diesen Fällen wechselt die<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten mit Beginn des dritten<br />

Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, wenn sie bisher<br />

einem <strong>Land</strong>schaftsverband oblag oder von einem Kreis auf eine<br />

kreisangehörige Gemeinde übergeht, sonst mit der Gebietsänderung.


(3) 1 Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 1 Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

<strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des <strong>für</strong> die<br />

Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständigen Ministerium erklärt. 2 Eine Gemeinde mit mehr<br />

als 50 000 Einwohnern, aber nicht mehr als 80 000 Einwohnern wird<br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit<br />

Zustimmung des <strong>für</strong> die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums<br />

gegenüber dem <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständigen Ministerium erklärt.<br />

3<br />

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.<br />

(4) Soweit dem <strong>Land</strong> und den Kreisen die St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die<br />

Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf die Gehwege und<br />

Parkplätze.<br />

(5) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge einer Ortsdurchfahrt oder im<br />

Bereich des an sie unmittelbar angrenzenden Teils einer <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ße<br />

oder Kreisst<strong>ra</strong>ße sind, wenn <strong>für</strong> beide Teile der St<strong>ra</strong>ße nicht dieselbe<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde zuständig ist, im gegenseitigen Benehmen<br />

durchzuführen.<br />

(6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 <strong>das</strong> <strong>Land</strong> und die Kreise nicht Träger<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast sind, obliegt die St<strong>ra</strong>ßenbaulast den Gemeinden.<br />

NRW StrWG § 45 St<strong>ra</strong>ßenbaulast Dritter<br />

(1) Die §§ 43 und 44 gelten nicht, soweit die St<strong>ra</strong>ßenbaulast aufgrund<br />

anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher<br />

Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übert<strong>ra</strong>gen wird.<br />

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgabe aus<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaulast lassen die St<strong>ra</strong>ßenbaulast als solche unberührt.<br />

NRW StrWG § 46 Unterhaltung von St<strong>ra</strong>ßenteilen bei fremder Baulast<br />

1 Obliegt nach § 45 die St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die im Zuge einer St<strong>ra</strong>ße gelegenen<br />

St<strong>ra</strong>ßenteile, z. B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach<br />

§§ 43 und 44 an sich zuständige Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast im Falle einer<br />

gegenwärtigen Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt,<br />

nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich<br />

sind. 2 In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung<br />

unterbleiben.<br />

Dritter Teil Gemeindest<strong>ra</strong>ßen und sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen<br />

[§§ 47 - 49] 1. Abschnitt Gemeindest<strong>ra</strong>ßen<br />

NRW StrWG § 47 St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> Gemeindest<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die Gemeindest<strong>ra</strong>ßen sind die Gemeinden.<br />

(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindest<strong>ra</strong>ßen im<br />

Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden<br />

baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.


(3) Soweit die St<strong>ra</strong>ßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder<br />

aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt<br />

oder übert<strong>ra</strong>gen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.<br />

(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.<br />

NRW StrWG § 48 Beschränkt-öffentliche Gemeindest<strong>ra</strong>ßen<br />

Die Gemeinden können <strong>für</strong> die von ihnen nur <strong>für</strong> einen beschränkten<br />

öffentlichen Verkehr gewidmeten St<strong>ra</strong>ßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3)<br />

durch Satzung festlegen.<br />

NRW StrWG § 49 Radverkehrsnetze<br />

(1) Die Gemeinden sollen in Abstimmung mit den anderen Trägern der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast da<strong>ra</strong>uf hinwirken, daß ein zusammenhängendes Netz <strong>für</strong><br />

den Radverkehr im Gemeindegebiet geschaffen wird.<br />

(2) In gleicher Weise sollen die Kreise da<strong>ra</strong>uf hinwirken, daß ein<br />

zusammenhängendes überörtliches Netz <strong>für</strong> den Radverkehr geschaffen<br />

wird.<br />

[§§ 50 - 51] 2. Abschnitt Sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen<br />

NRW StrWG § 50 St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen und<br />

Wege<br />

(1) 1 Der Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die sonstigen öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen und<br />

Wege wird in der Widmungsverfügung (§ 6 Abs. 1 bis 3) bestimmt. 2 § 6<br />

Abs. 5 bleibt unberührt.<br />

(2) Die St<strong>ra</strong>ßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der St<strong>ra</strong>ßen und<br />

Wege in dem Umfang, in dem sie bei ihrer Errichtung bestimmt war,<br />

sofern die Widmung nichts anderes bestimmt oder nicht weitergehende<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.<br />

NRW StrWG § 51 Anwendung von Vorschriften bei sonstigen<br />

öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen<br />

(1) Auf die sonstigen öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen finden die allgemeinen Vorschriften<br />

dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 5, 9 a, 18 bis 23, 25<br />

bis 28 sowie §§ 37 bis 42 Anwendung.<br />

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen über den<br />

Gemeingeb<strong>ra</strong>uch hinaus (Sondernutzung) regelt sich ausschließlich nach<br />

bürgerlichem Recht.<br />

[§ 52] 3. Abschnitt<br />

NRW StrWG § 52 (weggefallen)


[§§ 53 - 58] Vierter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten<br />

NRW StrWG § 53 St<strong>ra</strong>ßenaufsicht<br />

(1) Die Erfüllung der den Trägern der St<strong>ra</strong>ßenbaulast nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem <strong>Land</strong><br />

obliegt, durch die St<strong>ra</strong>ßenaufsicht überwacht.<br />

(2) 1 Ist ein anderer als <strong>das</strong> <strong>Land</strong> Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast und kommt<br />

dieser seinen Pflichten nicht nach, so kann die St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde<br />

anordnen, <strong>das</strong>s er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer<br />

bestimmten Frist durchführt. 2 Kommt ein Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast der<br />

Anordnung nicht nach, so kann die St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde die<br />

notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst<br />

durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. 3 Für die<br />

Durchführung der St<strong>ra</strong>ßenaufsicht finden die Vorschriften der Gemeindeund<br />

Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.<br />

NRW StrWG § 54 St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörden<br />

(1) Oberste St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde ist <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige<br />

Ministerium, obere St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere<br />

St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde die <strong>Land</strong>rätin oder der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als untere<br />

staatliche Verwaltungsbehörde.<br />

(2) St<strong>ra</strong>ßenaufsichtsbehörde ist.<br />

1. <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten der <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen, soweit nicht <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast ist, <strong>für</strong> die Kreisst<strong>ra</strong>ßen einschließlich der<br />

Ortsdurchfahrten und <strong>für</strong> die Gemeindest<strong>ra</strong>ßen und sonstigen öffentlichen<br />

St<strong>ra</strong>ßen in den kreisfreien Städten die Bezirksregierung;<br />

2. <strong>für</strong> die übrigen Gemeindest<strong>ra</strong>ßen und die sonstigen öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen<br />

die <strong>Land</strong>rätin oder der <strong>Land</strong><strong>ra</strong>t als untere staatliche Verwaltungsbehörde.<br />

NRW StrWG § 55 Bautechnische Regelungen<br />

1 Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit<br />

dem <strong>für</strong> den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen <strong>für</strong><br />

den Bau und die Unterhaltung von <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen sowie im<br />

Einvernehmen mit dem <strong>für</strong> den Städtebau zuständigen Ministerium<br />

bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindest<strong>ra</strong>ßen im<br />

Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 einführen. 2 Bautechnische Regelungen<br />

gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.<br />

NRW StrWG § 56 St<strong>ra</strong>ßenbaubehörden<br />

(1) Oberste St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde ist <strong>das</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige<br />

Ministerium.<br />

(2) Die Aufgaben der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörden werden wahrgenommen:<br />

1. <strong>für</strong> <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen vom <strong>Land</strong>esbetrieb St<strong>ra</strong>ßenbau, soweit nicht die<br />

Gemeinden Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> Ortsdurchfahrten sind;<br />

2. <strong>für</strong> die Kreisst<strong>ra</strong>ßen von den Kreisen, soweit nicht die Gemeinden<br />

Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten sind, und den<br />

kreisfreien Städten;<br />

3. <strong>für</strong> die Gemeindest<strong>ra</strong>ßen sowie <strong>für</strong> die Ortsdurchfahrten im Zuge von


<strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen und Kreisst<strong>ra</strong>ßen von den Gemeinden, soweit ihnen <strong>für</strong><br />

diese die St<strong>ra</strong>ßenbaulast obliegt;<br />

4. <strong>für</strong> sonstige öffentliche St<strong>ra</strong>ßen von dem Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast,<br />

wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts<br />

ist. Bei den übrigen St<strong>ra</strong>ßen dieser St<strong>ra</strong>ßengruppe werden die Befugnisse<br />

der St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.<br />

(3) 1 Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nr. 1 <strong>für</strong> die<br />

<strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen zuständigen St<strong>ra</strong>ßenbaubehörden können gegen Ersatz der<br />

entstehenden Kosten Vereinbarungen über die Übert<strong>ra</strong>gung von<br />

Verwaltung und Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues der<br />

St<strong>ra</strong>ßen treffen, <strong>für</strong> die sie die Aufgaben des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast<br />

wahrnehmen. 2 Die Rechte des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast bleiben<br />

unberührt. 3 Die nach Satz 1 übert<strong>ra</strong>genen Aufgaben der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde sind im Einvernehmen mit dem Träger der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaulast auszuüben.<br />

NRW StrWG §§ 57und 58 (weggefallen)<br />

Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften<br />

[§ 59] 1. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten<br />

NRW StrWG § 59 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 18 Abs. 1 eine St<strong>ra</strong>ße über den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch hinaus<br />

ohne Erlaubnis benutzt,<br />

2. nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,<br />

3. entgegen § 18 Abs. 4<br />

a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder<br />

b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht<br />

entfernt oder den benutzten St<strong>ra</strong>ßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen<br />

Zustand versetzt,<br />

4. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge<br />

ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,<br />

5. entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder<br />

Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,<br />

6. einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht<br />

nachkommt,<br />

7. ohne die gemäß § 25 erforderliche Zustimmung oder Genehmigung der<br />

St<strong>ra</strong>ßenbaubehörde bauliche Anlagen errichtet oder über Zufahrten oder<br />

Zugänge an <strong>Land</strong>esst<strong>ra</strong>ßen oder Kreisst<strong>ra</strong>ßen unmittelbar oder mittelbar<br />

anschließt,<br />

8. Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß § 25 Abs. 2, auch in<br />

Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt,<br />

unter denen einem Vorhaben zugestimmt oder eine Ausnahme vom Verbot<br />

des § 28 Abs. 1 zugelassen wurde,<br />

9. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung<br />

mit § 25 oder § 27 errichtet oder entgegen § 28 Abs. 2 an oder auf Brücken<br />

anbringt oder aufstellt,


10. entgegen § 30 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder<br />

entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die<br />

Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2<br />

ihre Beseitigung nicht duldet,<br />

11. entgegen § 31 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den<br />

Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,<br />

12. entgegen § 37 a Abs. 1 Satz 1 Vo<strong>ra</strong>rbeiten oder die vorübergehende<br />

Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,<br />

13. entgegen § 40 Abs. 1 auf den von dem Plan betroffenen Flächen oder in<br />

dem nach § 37 b festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 12 können<br />

mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach<br />

Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 und 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro<br />

geahndet werden.<br />

[§§ 60 - 67] 2. Abschnitt Übergangsvorschriften<br />

NRW StrWG § 60 Vorhandene St<strong>ra</strong>ßen<br />

1 Öffentliche St<strong>ra</strong>ßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen St<strong>ra</strong>ßen,<br />

Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer<br />

öffentlichen St<strong>ra</strong>ße besitzen; soweit sie bisher von einer Gemeinde zu<br />

unterhalten waren, gelten sie als Gemeindest<strong>ra</strong>ßen, im übrigen als sonstige<br />

öffentliche St<strong>ra</strong>ßen. 2 Die bisherigen Träger der St<strong>ra</strong>ßenbaulast haben die<br />

St<strong>ra</strong>ßen auch weiter zu unterhalten.<br />

NRW StrWG §§ 61und 62 (weggefallen)<br />

NRW StrWG § 63 Eigentum (Zu §§ 11 und 13)<br />

Bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11<br />

Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.<br />

NRW StrWG § 64 Sondernutzungen (Zu §§ 18 ff.)<br />

(1) 1 Bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche<br />

Nutzungsrechte an öffentlichen St<strong>ra</strong>ßen können, soweit dies zur Erfüllung<br />

der Aufgaben des Trägers der St<strong>ra</strong>ßenbaulast erforderlich ist, durch<br />

Enteignung aufgehoben werden. 2 § 42 gilt entsprechend.<br />

(2) Für Sondernutzungen, die bei Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes durch<br />

bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften <strong>für</strong><br />

Sondernutzungen (§§ 18 ff.) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge<br />

erstmals nach Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes kündbar sind.<br />

(3) Der bisher ortsübliche Geb<strong>ra</strong>uch der Ortsdurchfahrten und der<br />

Gemeindest<strong>ra</strong>ßen über den Gemeingeb<strong>ra</strong>uch hinaus bleibt bis zum Erlaß<br />

einer Satzung nach § 19 zugelassen.<br />

NRW StrWG §§ 65 bis 67 (weggefallen)


[§§ § 68und 69 - 71] 3. Abschnitt Schlußvorschriften<br />

NRW StrWG §§ 68und 69 (weggefallen)<br />

NRW StrWG § 70 Durchführungsvorschriften<br />

(1) Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen<br />

mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes<br />

erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.<br />

(2) Das <strong>für</strong> <strong>das</strong> St<strong>ra</strong>ßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse<br />

nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden<br />

übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW StrWG § 71 Ink<strong>ra</strong>fttreten<br />

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung hat<br />

gegenüber dem <strong>Land</strong>tag bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die<br />

Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.<br />

Amtliche Fußnote: Die Vorschrift betrifft <strong>das</strong> Ink<strong>ra</strong>fttreten d. StrWG NW in der Fassung vom<br />

28. November 1961 (GV. NW. S. 305). Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 30. Mai 1995.<br />

Die von 1961 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der<br />

vo<strong>ra</strong>ngestellten Bekanntmachung.


Verfassung des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (NRW Verfassung)<br />

vom 18. Juni 1950 GV. S. 127, geändert durch Gesetze vom 11. Mai 1954 GV. S. 131, vom 27. Juli<br />

1965 GV. S. 220, vom 5. März 1968 GV. S. 36, vom 11. März 1969 GV. S. 146, vom 24. Juni 1969<br />

GV. S. 448, vom 16. Juli 1969 GV. S. 530, vom 16. Juli 1969 GV. S. 535, vom 14. Dezember 1971<br />

GV. S. 393, vom 21. März 1972 GV. S. 68, vom 24. Juni 1974 GV. S. 220, vom 19. Dezember 1978<br />

GV. S. 632, vom 18. Dezember 1984 GV. 1985 S. 14, vom 19. März 1985 GV. S. 255, vom 20. Juni<br />

1989 GV. S. 428, vom 24. November 1992 GV. S. 448, vom 3. Juli 2001 GV. S. 456, vom 29.<br />

Januar 2002 GV. S. 52, vom 5. März 2002 GV. S. 108, vom 22. Juni 2004 GV. S. 360<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Teil Von den Grundlagen des <strong>Land</strong>es<br />

Artikel 1<br />

Artikel 2<br />

Artikel 3<br />

Zweiter Teil Von den Grundrechten und der Ordnung des<br />

Gemeinschaftslebens<br />

Erster Abschnitt Von den Grundrechten<br />

Artikel 4<br />

Zweiter Abschnitt Die Familie<br />

Artikel 5<br />

Artikel 6<br />

Dritter Abschnitt Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und<br />

Religionsgemeinschaften<br />

Artikel 7<br />

Artikel 8<br />

Artikel 9<br />

Artikel 10<br />

Artikel 11


Artikel 12<br />

Artikel 13<br />

Artikel 14<br />

Artikel 15<br />

Artikel 16<br />

Artikel 17<br />

Artikel 18<br />

Artikel 19<br />

Artikel 20<br />

Artikel 21<br />

Artikel 22<br />

Artikel 23<br />

Vierter Abschnitt Arbeit, Wirtschaft, Umwelt<br />

Artikel 24<br />

Artikel 25<br />

Artikel 26<br />

Artikel 27<br />

Artikel 28<br />

Artikel 29<br />

Artikel 29 a


Dritter Teil Von den Organen und Aufgaben des <strong>Land</strong>es<br />

Erster Abschnitt Der <strong>Land</strong>tag<br />

Artikel 30<br />

Artikel 31<br />

Artikel 32<br />

Artikel 33<br />

Artikel 34<br />

Artikel 35<br />

Artikel 36<br />

Artikel 37<br />

Artikel 38<br />

Artikel 39<br />

Artikel 40<br />

Artikel 41<br />

Artikel 41 a<br />

Artikel 42<br />

Artikel 43<br />

Artikel 44<br />

Artikel 45<br />

Artikel 46<br />

Artikel 47<br />

Artikel 48<br />

Artikel 49


Artikel 50<br />

Zweiter Abschnitt Die <strong>Land</strong>esregierung<br />

Artikel 51<br />

Artikel 52<br />

Artikel 53<br />

Artikel 54<br />

Artikel 55<br />

Artikel 56<br />

Artikel 57<br />

Artikel 58<br />

Artikel 59<br />

Artikel 60<br />

Artikel 61<br />

Artikel 62<br />

Artikel 63<br />

Artikel 64<br />

Dritter Abschnitt Die Gesetzgebung<br />

Artikel 65<br />

Artikel 66<br />

Artikel 67<br />

Artikel 67 a<br />

Artikel 68<br />

Artikel 69


Artikel 70<br />

Artikel 71<br />

Vierter Abschnitt Die Rechtspflege<br />

Artikel 72<br />

Artikel 73<br />

Artikel 74<br />

Fünfter Abschnitt Der Verfassungsgerichtshof<br />

Artikel 75<br />

Artikel 76<br />

Sechster Abschnitt Die Verwaltung<br />

Artikel 77<br />

Artikel 77 a<br />

Artikel 78<br />

Artikel 79<br />

Artikel 80<br />

Siebenter Abschnitt Das Finanzwesen<br />

Artikel 81<br />

Artikel 82<br />

Artikel 83<br />

Artikel 84<br />

Artikel 85<br />

Artikel 86<br />

Artikel 87


Artikel 88<br />

Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

Artikel 89<br />

Artikel 90<br />

Artikel 91<br />

Artikel 92<br />

Der <strong>Land</strong>tag <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> hat am 6. Juni 1950 folgendes Gesetz<br />

beschlossen, <strong>das</strong> gemäß Artikel 90 am 18. Juni 1950 durch Volksentscheid von<br />

der Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist:<br />

In Ve<strong>ra</strong>ntwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen,<br />

erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu<br />

überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit,<br />

Gerechtigkeit und Wohlstand <strong>für</strong> alle zu schaffen, haben sich die Männer und<br />

F<strong>ra</strong>uen des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> diese Verfassung gegeben:<br />

Erster Teil Von den Grundlagen des <strong>Land</strong>es<br />

NRW Verfassung Artikel 1<br />

(1) 1 <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.<br />

2<br />

Das <strong>Land</strong> gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>esfarben und <strong>das</strong> <strong>Land</strong>eswappen werden durch Gesetz bestimmt.<br />

NRW Verfassung Artikel 2<br />

Das Volk bekundet seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und<br />

Volksentscheid.<br />

NRW Verfassung Artikel 3<br />

(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.<br />

(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der <strong>Land</strong>esregierung, der Gemeinden<br />

und der Gemeindeverbände.<br />

(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.<br />

Zweiter Teil Von den Grundrechten und der Ordnung des<br />

Gemeinschaftslebens<br />

Erster Abschnitt Von den Grundrechten<br />

NRW Verfassung Artikel 4<br />

(1) Die im Grundgesetz <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung<br />

vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen<br />

Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes<br />

<strong>Land</strong>esrecht.


(2) 1 Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.<br />

2 Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf<br />

Grund eines Gesetzes zulässig.<br />

Zweiter Abschnitt Die Familie<br />

NRW Verfassung Artikel 5<br />

(1) 1 Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen<br />

Gesellschaft anerkannt. 2 Sie stehen unter dem besonderen Schutz des<br />

<strong>Land</strong>es. 3 Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch<br />

auf besondere Fürsorge.<br />

(2) 1 Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. 2 F<strong>ra</strong>uen und Männer sind<br />

entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit<br />

gleichberechtigt beteiligt.<br />

NRW Verfassung Artikel 6<br />

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige<br />

Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.<br />

(2) 1 Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung<br />

ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt,<br />

Vernachlässigung und Ausbeutung. 2 Staat und Gesellschaft schützen sie<br />

vor Gefahren <strong>für</strong> ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. 3 Sie<br />

achten und sichern ihre Rechte, t<strong>ra</strong>gen <strong>für</strong> altersgerechte<br />

Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und<br />

Fähigkeiten.<br />

(3) Allen Jugendlichen ist die umfassende Möglichkeit zur Berufsausbildung<br />

und Berufsausübung zu sichern.<br />

(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der<br />

Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der<br />

Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und<br />

ist zu fördern.<br />

Dritter Abschnitt Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion<br />

und Religionsgemeinschaften<br />

NRW Verfassung Artikel 7<br />

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft<br />

zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.<br />

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der<br />

Demok<strong>ra</strong>tie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der<br />

Überzeugung des anderen, zur Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> Tiere und die Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur<br />

Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.


NRW Verfassung Artikel 8<br />

(1) 1 Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. 2 Das natürliche<br />

Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen,<br />

bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.<br />

3<br />

Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu t<strong>ra</strong>gen, daß <strong>das</strong> Schulwesen<br />

den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des <strong>Land</strong>es entspricht.<br />

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich<br />

die Volksschule und die Berufsschule.<br />

(3) 1 <strong>Land</strong> und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu<br />

fördern. 2 Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des <strong>Land</strong>es.<br />

3<br />

Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete<br />

Beamte ausgeübt.<br />

(4) 1 Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und<br />

5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949<br />

zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. 2 Die hiernach genehmigten<br />

Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden<br />

öffentlichen Schulen. 3 Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer<br />

Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen<br />

Zuschüsse.<br />

NRW Verfassung Artikel 9<br />

(1) Der Unterricht in den Volks- und Berufsschulen ist unentgeltlich.<br />

(2) 1 Einführung und Durchführung der Schulgeldfreiheit <strong>für</strong> die<br />

weiterführenden Schulen sowie der Lehr- und Lernmittelfreiheit <strong>für</strong> alle<br />

Schulen sind gesetzlich zu regeln. 2 Zum Zwecke des Studiums sind im<br />

Bedarfsfalle besondere Unterhaltsbeihilfen zu gewähren. 3 Soweit der<br />

Staat <strong>für</strong> die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit gewährt, sind auch die<br />

in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt, zu Lasten des<br />

Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er Lehrund<br />

Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher Weise<br />

<strong>für</strong> diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie <strong>für</strong> die öffentlichen<br />

Schulen.<br />

NRW Verfassung Artikel 10<br />

(1) 1 Das Schulwesen des <strong>Land</strong>es baut sich auf einer <strong>für</strong> alle Kinder<br />

verbindlichen Grundschule auf, die Teil der Volksschule ist. 2 Die<br />

Gliederung des Schulwesens wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebensund<br />

Berufsaufgaben bestimmt. 3 Für die Aufnahme in eine Schule sind<br />

Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht die wirtschaftliche Lage<br />

und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.<br />

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der<br />

Gestaltung des Schulwesens mit.<br />

NRW Verfassung Artikel 11<br />

In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche<br />

Erziehung verpflichtende Aufgabe.


NRW Verfassung Artikel 12<br />

(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens<br />

und die Hauptschule als weiterführende Schule.<br />

(2) Grundschule und Hauptschule müssen entsprechend ihren Bildungszielen<br />

nach Organisation und Ausstattung die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen eines geordneten<br />

Schulbetriebes erfüllen.<br />

(3) 1 Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder<br />

Weltanschauungsschulen. 2 Auf Ant<strong>ra</strong>g der Erziehungsberechtigten sind,<br />

soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen<br />

einzurichten.<br />

(4) 1 Hauptschulen sind von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu<br />

errichten. 2 Auf Ant<strong>ra</strong>g der Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen<br />

oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit ein geordneter<br />

Schulbetrieb bei der beant<strong>ra</strong>gten Hauptschule und der Besuch einer<br />

Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise gewährleistet sind.<br />

(5) Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn<br />

Erziehungsberechtigte, die ein Drittel der Schüler vertreten, dieses<br />

beant<strong>ra</strong>gen.<br />

(6) 1 In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher<br />

Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit <strong>für</strong> die christlichen Bekenntnisse<br />

und <strong>für</strong> andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam<br />

unterrichtet und erzogen.<br />

2<br />

In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des<br />

evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach<br />

den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und<br />

erzogen.<br />

3<br />

In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen<br />

gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden<br />

Weltanschauung unterrichtet und erzogen.<br />

(7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.<br />

NRW Verfassung Artikel 13<br />

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die<br />

Aufnahme in einer öffentlichen Schule verweigert werden, falls keine<br />

entsprechende Schule vorhanden ist.<br />

NRW Verfassung Artikel 14<br />

(1) 1 Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit<br />

Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). 2 Für<br />

die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch<br />

die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. 3 Kein Lehrer darf<br />

gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.<br />

(2) Lehrpläne und Lehrbücher <strong>für</strong> den Religionsunterricht sind im<br />

Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.<br />

(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Kirchen oder die<br />

Religionsgemeinschaften <strong>das</strong> Recht, nach einem mit der<br />

Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme


zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit<br />

ihren Lehrern und Anforderungen erteilt wird.<br />

(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen<br />

Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen<br />

Schülers.<br />

NRW Verfassung Artikel 15<br />

1 Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen<br />

Hochschulen. 2 Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein<br />

Leh<strong>ra</strong>ngebot zu gewährleisten, <strong>das</strong> diesem Erfordernis gerecht wird. 3 Es ist<br />

sicherzustellen, daß die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts<br />

erworben werden kann.<br />

NRW Verfassung Artikel 16<br />

(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der<br />

Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der<br />

staatlichen Aufsicht, <strong>das</strong> Recht auf eine ihrem besonderen Cha<strong>ra</strong>kter<br />

entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer<br />

staatlich anerkannten Satzungen.<br />

(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung<br />

ihrer Religionsdiener die Religionsgemeinschaften <strong>das</strong> Recht, eigene<br />

Anstalten mit Hochschulcha<strong>ra</strong>kter zu errichten und zu unterhalten.<br />

NRW Verfassung Artikel 17<br />

1 Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. 2 Als Träger von Einrichtungen der<br />

Erwachsenenbildung werden neben Staat, Gemeinden und<br />

Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien<br />

Vereinigungen, anerkannt.<br />

NRW Verfassung Artikel 18<br />

(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch <strong>Land</strong> und Gemeinden zu<br />

pflegen und zu fördern.<br />

(2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die <strong>Land</strong>schaft<br />

und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des <strong>Land</strong>es, der Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände.<br />

(3) Sport ist durch <strong>Land</strong> und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.<br />

NRW Verfassung Artikel 19<br />

(1) 1 Die Freiheit der Vereinigung zu Kirchen oder Religionsgemeinschaften<br />

wird gewährleistet. 2 Der Zusammenschluß von Kirchen und<br />

Religionsgemeinschaften innerhalb des <strong>Land</strong>es unterliegt keinen<br />

Beschränkungen.<br />

(2) 1 Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre<br />

Angelegenheiten selbständig innerhalb der Sch<strong>ra</strong>nken des <strong>für</strong> alle<br />

geltenden Gesetzes. 2 Sie haben <strong>das</strong> Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung<br />

des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen oder zu<br />

entziehen.


NRW Verfassung Artikel 20<br />

Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben <strong>das</strong> Recht in Erziehungs-,<br />

K<strong>ra</strong>nken-, St<strong>ra</strong>f- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche<br />

Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei<br />

jeder Zwang fernzuhalten ist.<br />

NRW Verfassung Artikel 21<br />

Die den Kirchen oder den Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vert<strong>ra</strong>g<br />

oder anderen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Staates, der politischen<br />

Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarungen<br />

abgelöst werden; soweit solche Vereinbarungen <strong>das</strong> <strong>Land</strong> betreffen, bedürfen<br />

sie der Bestätigung durch <strong>Land</strong>esgesetz.<br />

NRW Verfassung Artikel 22<br />

Im übrigen gilt <strong>für</strong> die Ordnung zwischen <strong>Land</strong> und Kirchen oder<br />

Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Bonner Grundgesetzes <strong>für</strong> die<br />

Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 als Bestandteil dieser<br />

Verfassung und unmittelbar geltendes <strong>Land</strong>esrecht.<br />

NRW Verfassung Artikel 23<br />

(1) Die Bestimmungen der Verträge mit der Katholischen Kirche und der<br />

Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, die im früheren Freistaat<br />

Preußen Geltung hatten, werden <strong>für</strong> die Gebiete des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong>, die zum ehemaligen Preußen gehörten, als geltendes Recht<br />

anerkannt.<br />

(2) Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluß neuer Verträge ist<br />

außer der Zustimmung der Vert<strong>ra</strong>gspartner ein <strong>Land</strong>esgesetz erforderlich.<br />

Vierter Abschnitt Arbeit, Wirtschaft, Umwelt<br />

NRW Verfassung Artikel 24<br />

(1) 1 Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht <strong>das</strong> Wohl des Menschen. 2 Der<br />

Schutz seiner Arbeitsk<strong>ra</strong>ft hat den Vor<strong>ra</strong>ng vor dem Schutz materiellen<br />

Besitzes. 3 Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.<br />

(2) 1 Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen<br />

Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. 2 Für gleiche<br />

Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. 3 Das<br />

gilt auch <strong>für</strong> F<strong>ra</strong>uen und Jugendliche.<br />

(3) Das Recht auf einen ausreichenden, bezahlten Urlaub ist gesetzlich<br />

festzulegen.<br />

NRW Verfassung Artikel 25<br />

(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der<br />

Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und<br />

der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.


(2) Der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer<br />

Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde ist gesetzlicher<br />

Feiertag.<br />

NRW Verfassung Artikel 26<br />

Entsprechend der gemeinsamen Ve<strong>ra</strong>ntwortung und Leistung der Unternehmer<br />

und Arbeitnehmer <strong>für</strong> die Wirtschaft wird <strong>das</strong> Recht der Arbeitnehmer auf<br />

gleichberechtigte Mitbestimmung bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und<br />

sozialen Ordnung anerkannt und gewährleistet.<br />

NRW Verfassung Artikel 27<br />

(1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer<br />

monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in<br />

Gemeineigentum überführt werden.<br />

(2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht mißb<strong>ra</strong>uchen, sind zu<br />

verbieten.<br />

NRW Verfassung Artikel 28<br />

1 Die Klein- und Mittelbetriebe in <strong>Land</strong>wirtschaft, Handwerk, Handel und<br />

Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. 2 Die genossenschaftliche<br />

Selbsthilfe ist zu unterstützen.<br />

NRW Verfassung Artikel 29<br />

(1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist<br />

anzustreben.<br />

(2) Das <strong>Land</strong> hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und<br />

Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen<br />

Besitz zu stärken.<br />

(3) Die Kleinsiedlung und <strong>das</strong> Kleingartenwesen sind zu fördern.<br />

NRW Verfassung Artikel 29 a<br />

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz<br />

des <strong>Land</strong>es, der Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />

(2) 1 Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter<br />

Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. 2 Das Nähere<br />

regelt <strong>das</strong> Gesetz.<br />

Dritter Teil Von den Organen und Aufgaben des <strong>Land</strong>es<br />

Erster Abschnitt Der <strong>Land</strong>tag<br />

NRW Verfassung Artikel 30<br />

(1) Der <strong>Land</strong>tag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.<br />

(2) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf<br />

<strong>das</strong> Volkswohl bestimmten Überzeugung; sie sind an Aufträge nicht<br />

gebunden.


NRW Verfassung Artikel 31<br />

(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer,<br />

geheimer und freier Wahl gewählt.<br />

(2) 1 Wahlberechtigt ist, wer <strong>das</strong> 18. Lebensjahr vollendet hat. 2 Wählbar ist,<br />

wer <strong>das</strong> Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.<br />

(3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.<br />

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

NRW Verfassung Artikel 32<br />

(1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen<br />

Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, <strong>Land</strong> oder Verfassung Gewalt<br />

anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen.<br />

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Vo<strong>ra</strong>ussetzungen vorliegen, trifft auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g der <strong>Land</strong>esregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten<br />

des <strong>Land</strong>tags der Verfassungsgerichtshof.<br />

NRW Verfassung Artikel 33<br />

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des <strong>Land</strong>tags.<br />

(2) Ihm obliegt auch die Feststellung, ob ein Abgeordneter des <strong>Land</strong>tags die<br />

Mitgliedschaft verloren hat.<br />

(3) Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof<br />

angefochten werden.<br />

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

NRW Verfassung Artikel 34<br />

1 2<br />

Der <strong>Land</strong>tag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten<br />

Vierteljahr der Wahlperiode statt.<br />

NRW Verfassung Artikel 35<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>tag kann sich durch eigenen Beschluß auflösen. 2 Hierzu bedarf<br />

es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl.<br />

(2) Der <strong>Land</strong>tag kann auch gemäß Artikel 68 Abs. 3 aufgelöst werden.<br />

(3) Nach der Auflösung des <strong>Land</strong>tages muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen<br />

stattfinden.<br />

NRW Verfassung Artikel 36<br />

Die Wahlperiode des neuen <strong>Land</strong>tags beginnt mit seiner ersten Tagung.<br />

NRW Verfassung Artikel 37<br />

Der <strong>Land</strong>tag tritt spätestens am zwanzigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht<br />

vor dem Ende der Wahlperiode des letzten <strong>Land</strong>tags, zusammen.<br />

NRW Verfassung Artikel 38<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>tag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die<br />

übrigen Mitglieder des Präsidiums. 2 Er gibt sich seine Geschäftsordnung.


(2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt <strong>das</strong> bisherige Präsidium die<br />

Geschäfte weiter.<br />

(3) Der <strong>Land</strong>tag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.<br />

(4) Auf Ant<strong>ra</strong>g der <strong>Land</strong>esregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß<br />

der <strong>Land</strong>tag unverzüglich einberufen werden.<br />

NRW Verfassung Artikel 39<br />

(1) 1 In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der <strong>Land</strong>tagsverwaltung<br />

vertritt der Präsident <strong>das</strong> <strong>Land</strong>. 2 Er verfügt über die Einnahmen und<br />

Ausgaben der <strong>Land</strong>tagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.<br />

(2) 1 Dem Präsidenten steht die Annahme und Entlassung der Angestellten<br />

und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung der<br />

Beamten des <strong>Land</strong>tags zu. 2 Er hat die Dienstaufsicht und<br />

Dienstst<strong>ra</strong>fgewalt über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des<br />

<strong>Land</strong>tags. 3 Er übt <strong>das</strong> Hausrecht und die Polizeigewalt im<br />

<strong>Land</strong>tagsgebäude aus.<br />

(3) Im übrigen werden die Rechte und Pflichten des Präsidenten durch die<br />

Geschäftsordnung bestimmt.<br />

NRW Verfassung Artikel 40<br />

1 Der <strong>Land</strong>tag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß). 2 Dieser<br />

Ausschuß hat die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Regierung zu<br />

wahren, solange der <strong>Land</strong>tag nicht versammelt ist. 3 Die gleichen Rechte<br />

stehen ihm zwischen dem Ende eine Wahlperiode oder der Auflösung des<br />

<strong>Land</strong>tags und dem Zusammentritt des neuen <strong>Land</strong>tags zu. 4 Er hat in dieser<br />

Zeit die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 5 Seine Zusammensetzung<br />

wird durch die Geschäftsordnung geregelt. 6 Seine Mitglieder genießen die in<br />

den Artikeln 47 bis 50 festgelegten Rechte.<br />

NRW Verfassung Artikel 41<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>tag hat <strong>das</strong> Recht und auf Ant<strong>ra</strong>g von einem Fünftel der<br />

gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse<br />

einzusetzen. 2 Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die<br />

Beweise, die sie oder die Ant<strong>ra</strong>gsteller <strong>für</strong> erforderlich e<strong>ra</strong>chten. 3 Sie<br />

können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. 4 Die Zahl<br />

der Mitglieder bestimmt der <strong>Land</strong>tag. 5 Die Mitglieder wählt der <strong>Land</strong>tag im<br />

Wege der Verhältniswahl. 6 Das Nähere über die Einsetzung, die<br />

Befugnisse und <strong>das</strong> Verfahren wird durch Gesetz geregelt.<br />

(2) 1 Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe<br />

verpflichtet. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser<br />

Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. 3 Die Akten der<br />

Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

(3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.<br />

(4) 1 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen<br />

Erörterung entzogen. 2 In der Feststellung und in der rechtlichen<br />

Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind<br />

die Gerichte frei.


NRW Verfassung Artikel 41 a<br />

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse über Petitionen gemäß Artikel 17 des<br />

Grundgesetzes sind die <strong>Land</strong>esregierungen und die Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden und<br />

sonstige Verwaltungseinrichtungen, soweit sie unter der Aufsicht des<br />

<strong>Land</strong>es stehen, verpflichtet, dem Petitionsausschuß des <strong>Land</strong>tags auf sein<br />

Verlangen jederzeit Eintritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.<br />

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, dem<br />

Petitionsausschuß auf sein Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen und Akten zugängig zu machen. 2 Der Petitionsausschuß ist<br />

berechtigt, den Petenten und beteiligte Personen anzuhören. 3 Nach<br />

näherer Bestimmung der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß<br />

Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben.<br />

4<br />

Die Vorschriften der St<strong>ra</strong>fprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung.<br />

5<br />

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.<br />

(3) 1 Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann der Petitionsausschuß die ihm<br />

gemäß Absatz 1 und 2 zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der<br />

eidlichen Vernehmung auf einzelne Mitglieder des Ausschusses<br />

übert<strong>ra</strong>gen; auf Ant<strong>ra</strong>g des Petitionsausschusses beauft<strong>ra</strong>gt der Präsident<br />

des <strong>Land</strong>tags Beamte der <strong>Land</strong>tagsverwaltung mit der Wahrnehmung<br />

dieser Befugnisse. 2 Artikel 45 Abs. 1 und 2 findet sinngemäß Anwendung.<br />

NRW Verfassung Artikel 42<br />

1 Die Sitzungen des <strong>Land</strong>tags sind öffentlich. 2 Auf Ant<strong>ra</strong>g der <strong>Land</strong>esregierung<br />

oder von zehn Abgeordneten kann der <strong>Land</strong>tag mit Zweidrittelmehrheit der<br />

Anwesenden die Öffentlichkeit <strong>für</strong> einzelne Gegenstände der Tagesordnung<br />

ausschließen. 3 Über den Ant<strong>ra</strong>g wird in geheimer Sitzung verhandelt.<br />

NRW Verfassung Artikel 43<br />

Wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des <strong>Land</strong>tags<br />

und seiner Ausschüsse kann niemand zur Ve<strong>ra</strong>ntwortung gezogen werden.<br />

NRW Verfassung Artikel 44<br />

(1) Der <strong>Land</strong>tag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen<br />

Mitgliederzahl anwesend ist.<br />

(2) Der <strong>Land</strong>tag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.<br />

NRW Verfassung Artikel 45<br />

(1) 1 Die Mitglieder der <strong>Land</strong>esregierung und die von ihnen Beauft<strong>ra</strong>gten<br />

können den Sitzungen des <strong>Land</strong>tags und seiner Ausschüsse beiwohnen.<br />

2 3<br />

Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Den Mitgliedern<br />

der <strong>Land</strong>esregierung ist jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, <strong>das</strong><br />

Wort zu erteilen.<br />

(2) Der <strong>Land</strong>tag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes<br />

Mitgliedes der <strong>Land</strong>esregierung verlangen.<br />

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1, Satz 1 und 3 gilt nicht <strong>für</strong> die Sitzungen der<br />

Untersuchungsausschüsse.


NRW Verfassung Artikel 46<br />

(1) 1 Abgeordnete dürfen an der Übernahme und Ausübung ihres Mandats<br />

nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis<br />

benachteiligt werden. 2 Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem<br />

Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen.<br />

(2) 1 Beamte, Angestellte und Arbeiter bedürfen zu der mit den<br />

Obliegenheiten ihres Mandats als Mitglieder des <strong>Land</strong>tags verbundenen<br />

Tätigkeit keines Urlaubs. 2 Bewerben sie sich um einen Sitz im <strong>Land</strong>tag, so<br />

ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu<br />

gewähren.<br />

(3) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und<br />

Richtern im <strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> kann gesetzlich beschränkt<br />

werden.<br />

(4) weggefallen<br />

NRW Verfassung Artikel 47<br />

1 Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder<br />

wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich<br />

verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Ve<strong>ra</strong>ntwortung gezogen<br />

werden. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> verleumderische Beleidigungen.<br />

NRW Verfassung Artikel 48<br />

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des <strong>Land</strong>tags während der<br />

Wahlperiode wegen einer mit St<strong>ra</strong>fe bedrohten Handlung zur<br />

Untersuchung gezogen, festgenommen oder verhaftet werden, es sei<br />

denn, daß er bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des<br />

nächstfolgenden Tages ergriffen wird oder ein Fall der Ehrverletzung nach<br />

Artikel 47 vorliegt.<br />

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der<br />

persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des<br />

Abgeordnetenmandats beeinträchtigt.<br />

(3) Jedes St<strong>ra</strong>fverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder<br />

sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des<br />

<strong>Land</strong>tags entweder <strong>für</strong> die gesamte Dauer oder bestimmte Zeitabschnitte<br />

der Wahlperiode ausgesetzt.<br />

(4) 1 Diese Bestimmungen gelten auch in der Zeit zwischen zwei<br />

Wahlperioden. 2 Die Rechte des <strong>Land</strong>tags werden durch den<br />

Hauptausschuß ausgeübt.<br />

NRW Verfassung Artikel 49<br />

(1) 1 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer<br />

Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft<br />

Tatsachen anvert<strong>ra</strong>ut haben sowie über diese Tatsachen selbst <strong>das</strong><br />

Zeugnis zu verweigern. 2 Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht,<br />

ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.<br />

(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des<br />

<strong>Land</strong>tags nur mit Genehmigung des Präsidenten vorgenommen werden.


NRW Verfassung Artikel 50<br />

1 Die Mitglieder des <strong>Land</strong>tags erhalten <strong>das</strong> Recht zur freien Fahrt auf allen<br />

Eisenbahnen und sonstigen Beförderungsmitteln der Deutschen Bundesbahn im<br />

<strong>Land</strong>e <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> sowie Entschädigung nach Maßgabe eines<br />

Gesetzes. 2 Ein Verzicht auf diese Rechte ist unzulässig.<br />

Zweiter Abschnitt Die <strong>Land</strong>esregierung<br />

NRW Verfassung Artikel 51<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den<br />

<strong>Land</strong>esministern.<br />

NRW Verfassung Artikel 52<br />

(1) Der <strong>Land</strong>tag wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl ohne Aussp<strong>ra</strong>che<br />

den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl<br />

seiner Mitglieder.<br />

(2) 1 Kommt eine Wahl gemäß Absatz 1 nicht zustande, so findet innerhalb<br />

von 14 Tagen ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt, in<br />

dem der gewählt ist, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen<br />

erhält. 2 Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine Stichwahl<br />

zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die die höchste Stimmenzahl<br />

erhalten haben.<br />

(3) 1 Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. 2 Er beauft<strong>ra</strong>gt<br />

ein Mitglied der <strong>Land</strong>esregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine<br />

Entscheidungen unverzüglich dem <strong>Land</strong>tag an.<br />

NRW Verfassung Artikel 53<br />

1 Die Mitglieder der <strong>Land</strong>esregierung leisten beim Amtsantritt vor dem <strong>Land</strong>tag<br />

folgenden Amtseid:“Ich schwöre, daß ich meine ganze K<strong>ra</strong>ft dem Wohle des<br />

deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden,<br />

<strong>das</strong> mir übert<strong>ra</strong>gene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch<br />

verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten<br />

gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So<br />

wahr mir Gott helfe.” 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet<br />

werden.<br />

NRW Verfassung Artikel 54<br />

(1) 1 Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der <strong>Land</strong>esregierung. 2 Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.<br />

(2) Er leitet die Geschäfte nach einer von der <strong>Land</strong>esregierung beschlossenen<br />

Geschäftsordnung.<br />

NRW Verfassung Artikel 55<br />

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt da<strong>für</strong><br />

die Ve<strong>ra</strong>ntwortung.<br />

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich<br />

selbständig und unter eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung.


(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über F<strong>ra</strong>gen, die den Geschäftsbereich<br />

mehrerer Mitglieder der <strong>Land</strong>esregierung berühren, entscheidet die<br />

<strong>Land</strong>esregierung.<br />

NRW Verfassung Artikel 56<br />

(1) Die <strong>Land</strong>esregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim <strong>Land</strong>tag<br />

einzubringen sind.<br />

(2) Die <strong>Land</strong>esregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes<br />

erforderlichen Verwaltungsverordnungen, soweit <strong>das</strong> Gesetz diese Aufgabe<br />

nicht einzelnen Ministern zuweist.<br />

NRW Verfassung Artikel 57<br />

1 Die <strong>Land</strong>esregierung vertritt <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> nach außen. 2 Sie<br />

kann diese Befugnis auf den Ministerpräsidenten, auf ein anderes Mitglied der<br />

<strong>Land</strong>esregierung oder auf nachgeordnete Stellen übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW Verfassung Artikel 58<br />

1 2<br />

Die <strong>Land</strong>esregierung ernennt die <strong>Land</strong>esbeamten. Sie kann die Befugnis auf<br />

andere Stellen übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW Verfassung Artikel 59<br />

(1) 1 Der Ministerpräsident übt <strong>das</strong> Recht der Begnadigung aus. 2 Er kann die<br />

Befugnis auf andere Stellen übert<strong>ra</strong>gen. 3 Zugunsten eines Mitgliedes der<br />

<strong>Land</strong>esregierung wird <strong>das</strong> Recht der Begnadigung durch den <strong>Land</strong>tag<br />

ausgeübt.<br />

(2) Allgemeine St<strong>ra</strong>ferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art<br />

anhängiger St<strong>ra</strong>fsachen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes<br />

ausgesprochen werden.<br />

NRW Verfassung Artikel 60<br />

(1) Ist der <strong>Land</strong>tag durch höhere Gewalt da<strong>ra</strong>n gehindert, sich frei zu<br />

versammeln, und wird dies durch einen mit Mehrheit gefaßten Beschluß<br />

des <strong>Land</strong>tagspräsidenten und seiner Stellvertreter festgestellt, so kann die<br />

<strong>Land</strong>esregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung<br />

oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzesk<strong>ra</strong>ft,<br />

die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.<br />

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses, es<br />

sei denn, daß auch dieser nach einer entsprechend Absatz 1 zu treffenden<br />

Feststellung am Zusammentritt verhindert ist.<br />

(3) 1 Verordnungen ohne Beteiligung des Hauptausschusses sind nur mit<br />

Gegenzeichnung des <strong>Land</strong>tagspräsidenten rechtswirksam. 2 Die<br />

Gegenzeichnung erfolgt oder gilt als erfolgt, sofern der <strong>Land</strong>tagspräsident<br />

und seine Stellvertreter dies mit Mehrheit beschließen.<br />

(4) Die Feststellung des <strong>Land</strong>tagspräsidenten und seiner Stellvertreter ist<br />

jeweils nur <strong>für</strong> einen Monat wirksam und, wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

Notstandes fortdauern, zu wiederholen.


(5) 1 Die Verordnungen sind dem <strong>Land</strong>tage bei seinem nächsten<br />

Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. 2 Wird die Genehmigung<br />

versagt, so sind die Verordnungen durch Bekanntmachung im Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt unverzüglich außer K<strong>ra</strong>ft zu setzen.<br />

NRW Verfassung Artikel 61<br />

(1) Der <strong>Land</strong>tag kann dem Ministerpräsidenten <strong>das</strong> Mißt<strong>ra</strong>uen nur dadurch<br />

aussprechen, daß er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen<br />

Nachfolger wählt.<br />

(2) Zwischen dem Ant<strong>ra</strong>g auf Abberufung und der Wahl müssen mindestens<br />

achtundvierzig Stunden liegen.<br />

NRW Verfassung Artikel 62<br />

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.<br />

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit<br />

dem Zusammentritt eines neuen <strong>Land</strong>tags, <strong>das</strong> Amt eines Ministers auch<br />

mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.<br />

(3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben<br />

die Mitglieder der <strong>Land</strong>esregierung bis zur Amtsübernahme des<br />

Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.<br />

NRW Verfassung Artikel 63<br />

(1) 1 Der Ministerpräsident und die <strong>Land</strong>esminister können wegen<br />

vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der Verfassung oder eines<br />

anderen Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.<br />

2<br />

Der Ant<strong>ra</strong>g auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel<br />

der Mitglieder des <strong>Land</strong>tags gestellt werden. 3 Der Beschluß auf Erhebung<br />

der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br />

Mitglieder des <strong>Land</strong>tags. 4 Die Anklage wird von einem Beauft<strong>ra</strong>gten des<br />

<strong>Land</strong>tages vertreten.<br />

(2) 1 Stellt der Verfassungsgerichtshof fest, daß der angeklagte<br />

Ministerpräsident oder Minister einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen<br />

Verletzung der Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, so<br />

kann er ihn des Amtes <strong>für</strong> verlustig erklären. 2 Durch einstweilige<br />

Anordnung kann er nach Erhebung der Anklage bestimmen, daß der<br />

Ministerpräsident oder Minister an der Ausübung seines Amtes verhindert<br />

ist.<br />

NRW Verfassung Artikel 64<br />

(1) Besoldung, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der<br />

<strong>Land</strong>esregierung werden durch Gesetz geregelt.<br />

(2) 1 Mit dem Amte eines Mitgliedes der <strong>Land</strong>esregierung ist die Ausübung<br />

eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der<br />

Regel unvereinbar. 2 Die <strong>Land</strong>esregierung kann Mitgliedern der<br />

<strong>Land</strong>esregierung die Beibehaltung ihrer Berufstätigkeit gestatten.<br />

(3) 1 Die Wahl in den Vorstand, Verwaltungs<strong>ra</strong>t oder Aufsichts<strong>ra</strong>t industrieller<br />

oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen dürfen<br />

Mitglieder der <strong>Land</strong>esregierung nur mit besonderer Genehmigung des


Hauptausschusses annehmen. 2 Der Genehmigung durch die<br />

<strong>Land</strong>esregierung bedarf es, wenn sie nach ihrem Eintritt in die<br />

<strong>Land</strong>esregierung in dem Vorstand, Verwaltungs<strong>ra</strong>t oder Aufsichts<strong>ra</strong>t einer<br />

der erwähnten Unternehmungen tätig bleiben wollen. 3 Die erteilte<br />

Genehmigung ist dem <strong>Land</strong>tagspräsidenten anzuzeigen.<br />

(4) Ein Mitglied der <strong>Land</strong>esregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des<br />

Bundestags oder der Bundesregierung sein.<br />

Dritter Abschnitt Die Gesetzgebung<br />

NRW Verfassung Artikel 65<br />

Gesetzentwürfe werden von der <strong>Land</strong>esregierung oder aus der Mitte des<br />

<strong>Land</strong>tags eingeb<strong>ra</strong>cht.<br />

NRW Verfassung Artikel 66<br />

1 2<br />

Die Gesetze werden vom <strong>Land</strong>tag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der<br />

Zustimmung des <strong>Land</strong>tags.<br />

NRW Verfassung Artikel 67<br />

1 Gegen ein vom <strong>Land</strong>tag beschlossenes Gesetz kann die <strong>Land</strong>esregierung<br />

innerhalb von zwei Wochen Bedenken erheben. 2 Der <strong>Land</strong>tag entscheidet<br />

sodann, ob er den Bedenken Rechnung t<strong>ra</strong>gen will.<br />

NRW Verfassung Artikel 67 a<br />

(1) 1 Volksinitiativen können da<strong>ra</strong>uf gerichtet sein, den <strong>Land</strong>tag im Rahmen<br />

seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der<br />

politischen Willensbildung zu befassen. 2 Einer Initiative kann auch ein mit<br />

Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.<br />

(2) 1 Volksinitiativen müssen vom mindestens 0,5 vom Hundert der<br />

Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 2 Artikel 31 Abs. 1 und Abs. 2<br />

Satz 1 über <strong>das</strong> Wahlrecht findet auf <strong>das</strong> Stimmrecht entsprechende<br />

Anwendung.<br />

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

NRW Verfassung Artikel 68<br />

(1) 1 Volksbegehren können da<strong>ra</strong>uf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu<br />

ändern oder aufzuheben. 2 Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter<br />

und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. 3 Ein<br />

Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt<br />

des <strong>Land</strong>es unterliegen. 4 Über Finanzf<strong>ra</strong>gen, Abgabengesetze und<br />

Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. 5 Über die<br />

Zulässigkeit entscheidet die <strong>Land</strong>esregierung. 6 Gegen die Entscheidung ist<br />

die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. 7 Das Volksbegehren<br />

ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der<br />

Stimmberechtigten gestellt ist.<br />

(2) 1 Das Volksbegehren ist von der <strong>Land</strong>esregierung unter Darlegung ihres<br />

Standpunktes unverzüglich dem <strong>Land</strong>tag zu unterbreiten. 2 Entspricht der


<strong>Land</strong>tag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein<br />

Volksentscheid herbeizuführen. 3 Entspricht der <strong>Land</strong>tag dem<br />

Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.<br />

(3) 1 Auch die <strong>Land</strong>esregierung hat <strong>das</strong> Recht, ein von ihr eingeb<strong>ra</strong>chtes, vom<br />

<strong>Land</strong>tag jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. 2 Wird<br />

<strong>das</strong> Gesetz durch den Volksentscheid angenommen, so kann die<br />

<strong>Land</strong>esregierung den <strong>Land</strong>tag auflösen; wird es durch den Volksentscheid<br />

abgelehnt, so muß die <strong>Land</strong>esregierung zurücktreten.<br />

(4) 1 Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. 2 Es<br />

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese<br />

Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.<br />

(5) 1 Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über <strong>das</strong> Wahlrecht und<br />

Wahlverfahren finden auf <strong>das</strong> Stimmrecht und <strong>das</strong> Abstimmungsverfahren<br />

entsprechende Anwendung. 2 Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

NRW Verfassung Artikel 69<br />

(1) 1 Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, <strong>das</strong> den<br />

Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2 Änderungen<br />

der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen,<br />

demok<strong>ra</strong>tischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes<br />

<strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland widersprechen, sind unzulässig.<br />

(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des <strong>Land</strong>tags.<br />

(3) 1 Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der<br />

<strong>Land</strong>tag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten<br />

Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen. 2 Die Verfassung<br />

kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach<br />

Artikel 68 geändert werden. 3 Das Gesetz ist angenommen, wenn<br />

mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid<br />

beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem<br />

Gesetzentwurf zustimmen.<br />

NRW Verfassung Artikel 70<br />

1 Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz<br />

erteilt werden. 2 Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten<br />

Ermächtigung bestimmen. 3 In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage<br />

anzugeben. 4 Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung<br />

weiterübert<strong>ra</strong>gen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übert<strong>ra</strong>gung einer<br />

Rechtsverordnung.<br />

NRW Verfassung Artikel 71<br />

(1) 1 Die Gesetze werden von der <strong>Land</strong>esregierung unverzüglich ausgefertigt<br />

und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2 Sie werden vom<br />

Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.<br />

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt<br />

und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.


(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt<br />

ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung<br />

enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in K<strong>ra</strong>ft.<br />

Vierter Abschnitt Die Rechtspflege<br />

NRW Verfassung Artikel 72<br />

(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.<br />

(2) An der Rechtsprechung sind Männer und F<strong>ra</strong>uen aus dem Volke nach<br />

Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.<br />

NRW Verfassung Artikel 73<br />

1 Wenn ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze<br />

des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des <strong>Land</strong>es<br />

verstößt, so kann <strong>das</strong> Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des <strong>Land</strong>tags anordnen,<br />

daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist.<br />

2 Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.<br />

NRW Verfassung Artikel 74<br />

(1) 1 Gegen die Anordnungen, Verfügungen und Unterlassungen der<br />

Verwaltungsbehörden kann der Betroffene die Entscheidung der<br />

Verwaltungsgerichte anrufen. 2 Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen,<br />

ob die beanstandete Maßnahme dem Gesetz entspricht und die Grenze<br />

des pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreitet.<br />

(2) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch selbständige Gerichte in<br />

mindestens zwei Stufen ausgeübt.<br />

Fünfter Abschnitt Der Verfassungsgerichtshof<br />

NRW Verfassung Artikel 75<br />

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:<br />

1. in den Fällen der Artikel 32, 33 und 63,<br />

2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den<br />

Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten <strong>Land</strong>esorgans oder anderer<br />

Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines<br />

obersten <strong>Land</strong>esorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,<br />

3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von<br />

<strong>Land</strong>esrecht mit dieser Verfassung auf Ant<strong>ra</strong>g der <strong>Land</strong>esregierung oder eines<br />

Drittels der Mitglieder des <strong>Land</strong>tags,<br />

4. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen..<br />

NRW Verfassung Artikel 76<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des<br />

Oberverwaltungsgerichts, den beiden lebensältesten<br />

Oberlandesgerichtspräsidenten des <strong>Land</strong>es und vier vom <strong>Land</strong>tag auf die<br />

Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern, von denen die Hälfte die


Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben<br />

muß.<br />

(2) Im Behinderungsfalle treten an die Stelle der Gerichtspräsidenten deren<br />

Stellvertreter; <strong>für</strong> die übrigen Mitglieder sind vier Vertreter zu wählen.<br />

(3) Das Nähere bestimmt <strong>das</strong> Gesetz.<br />

Sechster Abschnitt Die Verwaltung<br />

NRW Verfassung Artikel 77<br />

1 Die Organisation der allgemeinen <strong>Land</strong>esverwaltung und die Regelung der<br />

Zuständigkeiten erfolgt durch <strong>das</strong> Gesetz. 2 Die Einrichtung der Behörden im<br />

einzelnen obliegt der <strong>Land</strong>esregierung und auf Grund der von ihr erteilten<br />

Ermächtigung den einzelnen <strong>Land</strong>esministern.<br />

NRW Verfassung Artikel 77 a<br />

(1) Der <strong>Land</strong>tag wählt auf Vorschlag der <strong>Land</strong>esregierung einen<br />

<strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gten <strong>für</strong> den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der<br />

gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder; Artikel 58 bleibt im übrigen unberührt.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong>esbeauft<strong>ra</strong>gte <strong>für</strong> den Datenschutz ist in Ausübung seines<br />

Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Er kann sich<br />

jederzeit an den <strong>Land</strong>tag wenden.<br />

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

NRW Verfassung Artikel 78<br />

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind Gebietskörperschaften mit<br />

dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.<br />

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in ihrem Gebiet die alleinigen<br />

Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit die Gesetze nichts anderes<br />

vorschreiben.<br />

(3) 1 Das <strong>Land</strong> kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz<br />

oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter<br />

öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen<br />

über die Deckung der Kosten getroffen werden. 2 Führt die Übert<strong>ra</strong>gung<br />

neuer oder die Veränderung bestehender und übert<strong>ra</strong>gbarer Aufgaben zu<br />

einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder<br />

Gemeindeverbände, ist da<strong>für</strong> durch Gesetz oder Rechtsverordnung<br />

aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller<br />

Ausgleich <strong>für</strong> die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen<br />

Aufwendungen zu schaffen. 3 Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert<br />

geleistet werden. 4 Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der<br />

Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich <strong>für</strong> die<br />

Zukunft angepasst. 5 Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz;<br />

darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und<br />

Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu<br />

treffen.<br />

(4) 1 Das <strong>Land</strong> überwacht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände. 2 Das <strong>Land</strong> kann sich bei Pflichtaufgaben ein


Weisungs- und Aufsichtsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift<br />

vorbehalten.<br />

NRW Verfassung Artikel 79<br />

1 Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben <strong>das</strong> Recht auf<br />

Erschließung eigener Steuerquellen. 2 Das <strong>Land</strong> ist verpflichtet, diesem<br />

Anspruch bei der Gesetzgebung Rechnung zu t<strong>ra</strong>gen und im Rahmen seiner<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu<br />

gewährleisten.<br />

NRW Verfassung Artikel 80<br />

1 Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen<br />

Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. 2 Sie haben ihr Amt und ihre<br />

Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen<br />

Gesichtspunkten wahrzunehmen.<br />

3 Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid: “Ich schwöre, daß ich <strong>das</strong> mir<br />

übert<strong>ra</strong>gene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und<br />

Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und<br />

Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mit Gott helfe.” 4 Der Eid<br />

kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.<br />

Siebenter Abschnitt Das Finanzwesen<br />

NRW Verfassung Artikel 81<br />

(1) Der <strong>Land</strong>tag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel<br />

<strong>für</strong> die Deckung des <strong>Land</strong>esbedarfs.<br />

(2) 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des <strong>Land</strong>es sind in den Haushaltsplan<br />

einzustellen; bei <strong>Land</strong>esbetrieben und bei Sondervermögen b<strong>ra</strong>uchen nur<br />

die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. 2 Ein<br />

Nacht<strong>ra</strong>gshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben<br />

beschränken. 3 Der Haushaltsplan und der Nacht<strong>ra</strong>gshaushaltsplan sollen<br />

in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.<br />

(3) 1 Der Haushaltsplan wird <strong>für</strong> ein oder mehrere Haushaltsjahre, nach<br />

Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch <strong>das</strong><br />

Haushaltsgesetz festgestellt. 2 Für Teile des Haushaltsplans kann<br />

vorgesehen werden, daß sie <strong>für</strong> unterschiedliche Zeiträume, nach<br />

Haushaltsjahren getrennt, gelten.<br />

NRW Verfassung Artikel 82<br />

Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan <strong>für</strong> <strong>das</strong> folgende<br />

Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Ink<strong>ra</strong>fttreten die <strong>Land</strong>esregierung<br />

ermächtigt,<br />

1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,<br />

a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich<br />

beschlossene Maßnahmen durchzuführen,<br />

b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des <strong>Land</strong>es zu erfüllen,<br />

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, <strong>für</strong> die<br />

durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind;


2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des<br />

abgelaufenen Haushaltsplanes <strong>für</strong> je drei Monate auszugeben, soweit nicht<br />

Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen<br />

die Ausgaben unter Ziffer 1 decken.<br />

NRW Verfassung Artikel 83<br />

1 Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,<br />

Ga<strong>ra</strong>ntien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen<br />

Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten<br />

oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. 2 Die Einnahmen aus Krediten<br />

dürfen entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts in der Regel nur bis zur Höhe der Summe der im Haushaltsplan<br />

ve<strong>ra</strong>nschlagten Ausgaben <strong>für</strong> Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt<br />

werden; <strong>das</strong> Nähere wird durch Gesetz geregelt.<br />

NRW Verfassung Artikel 84<br />

Beschlüsse des <strong>Land</strong>tags, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen<br />

bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.<br />

NRW Verfassung Artikel 85<br />

(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der<br />

Zustimmung des Finanzministers. 2 Sie darf nur im Falle eines<br />

unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.<br />

(2) Zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben hat der<br />

Finanzminister die Genehmigung des <strong>Land</strong>tags einzuholen.<br />

NRW Verfassung Artikel 86<br />

(1) 1 Der Finanzminister hat dem <strong>Land</strong>tag über alle Einnahmen und Ausgaben<br />

im Laufe des nächsten Haushaltsjahres zur Entlastung der<br />

<strong>Land</strong>esregierung Rechnung zu legen. 2 Der Haushaltsrechnung sind<br />

Übersichten über <strong>das</strong> Vermögen und die Schulden des <strong>Land</strong>es beizufügen.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong>esrechnungshof prüft die Rechnung sowie die<br />

Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung. 2 Er faßt <strong>das</strong> Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem<br />

Bericht <strong>für</strong> den <strong>Land</strong>tag zusammen, den er auch der <strong>Land</strong>esregierung<br />

zuleitet.<br />

NRW Verfassung Artikel 87<br />

(1) 1 Der <strong>Land</strong>esrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz<br />

unterworfene oberste <strong>Land</strong>esbehörde. 2 Seine Mitglieder genießen den<br />

Schutz richterlicher Unabhängigkeit.<br />

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des<br />

<strong>Land</strong>esrechnungshofes werden vom <strong>Land</strong>tag ohne Aussp<strong>ra</strong>che gewählt<br />

und sind von der <strong>Land</strong>esregierung zu ernennen.<br />

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.


NRW Verfassung Artikel 88<br />

Das Finanzwesen der ert<strong>ra</strong>gswirtschaftlichen Unternehmungen des <strong>Land</strong>es<br />

kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 81 bis 86<br />

geregelt werden.<br />

Übergangs- und Schlußbestimmungen<br />

NRW Verfassung Artikel 89<br />

Auf dem Gebiete des Schulwesens gelten in dem ehemaligen <strong>Land</strong>e Lippe die<br />

Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1933 bis zur endgültigen Entscheidung über<br />

die staatsrechtliche Eingliederung Lippes in <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />

NRW Verfassung Artikel 90<br />

(1) 1 Die Verfassung ist dem Volke zur Billigung zu unterbreiten. 2 Die<br />

Abstimmung erfolgt nach Maßgabe eines <strong>Land</strong>tagsbeschlusses. 3 Die<br />

Verfassung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden<br />

es bejaht hat.<br />

(2) 1 Die Verfassung ist nach ihrer Annahme durch <strong>das</strong> Volk im Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt zu verkünden. 2 Sie tritt mit dem auf seine<br />

Verkündigung folgenden Tage in K<strong>ra</strong>ft.<br />

NRW Verfassung Artikel 91<br />

(1) Der am 18. Juni 1950 gewählte <strong>Land</strong>tag gilt als erster <strong>Land</strong>tag im Sinne<br />

dieser Verfassung.<br />

(2) 1 Die bestehenden Organe des <strong>Land</strong>es nehmen bis zur Bildung der durch<br />

diese Verfassung vorgesehenen Organe deren Aufgaben wahr. 2 Eine nach<br />

den Bestimmungen dieser Verfassung bereits vor seinem Ink<strong>ra</strong>fttreten<br />

gebildete <strong>Land</strong>esregierung gilt als <strong>Land</strong>esregierung im Sinne der<br />

Artikel 51 ff.<br />

NRW Verfassung Artikel 92<br />

Die Wahlperiode des im Jahre 1970 zu wählenden <strong>Land</strong>tags beträgt vier Jahre<br />

zehn Monate.


Gesetz über den<br />

Verfassungsgerichtshof <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW VGHG)<br />

vom 14. Dezember 1989 GV. S. 708, ber. 1993 S. 588 , geändert durch Gesetze vom 25.<br />

September 2001 GV. S. 708 , vom 3. Mai 2005 GV. S. 498<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit [§§ 1 - 12 ]<br />

Zweiter Teil Verfahrensvorschriften<br />

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften [§§ 13 - 26 ]<br />

Zweites Kapitel Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung und<br />

Wiede<strong>ra</strong>ufnahme [§§ 27 - 30 ]<br />

Dritter Teil Besondere Verfahrensvorschriften<br />

Erstes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung [§§ 31 - 36 ]<br />

Zweites Kapitel Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung [§§ 37 - 42 ]<br />

Drittes Kapitel Entscheidungen über Verfassungsstreitigkeiten gemäß<br />

Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung [§§ 43 - 46 ]<br />

Viertes Kapitel Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten nach<br />

Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung [§§ 47 - 49 ]<br />

Fünftes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 100 des Grundgesetzes <strong>für</strong> die<br />

Bundesrepublik Deutschland [§§ 50 - 51 ]<br />

Sechstes Kapitel Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände [§ 52 ]<br />

Siebtes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der Verfassung<br />

[§ 53 ]<br />

Vierter Teil Kosten [§ 54 ]<br />

Fünfter Teil Schlußvorschriften [§ 55 ]


[§§ 1 - 12] Erster Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit<br />

NRW VGHG § 1 Stellung und Sitz des Gerichts<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen<br />

gegenüber unabhängiger Gerichtshof des <strong>Land</strong>es.<br />

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Münster.<br />

NRW VGHG § 2 Zusammensetzung<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des<br />

Oberverwaltungsgerichts, den beiden lebensältesten Präsidenten der<br />

Oberlandesgerichte des <strong>Land</strong>es, vier vom <strong>Land</strong>tag auf die Dauer von sechs<br />

Jahren gewählten Mitgliedern, von denen die Hälfte die Befähigung zum<br />

Richte<strong>ra</strong>mt oder <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren allgemeinen<br />

Verwaltungsdienstes haben muß, und ihren Vertretern.<br />

(2) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist der Präsident des<br />

Oberverwaltungsgerichts.<br />

NRW VGHG § 3 Wahlmitglieder, Vo<strong>ra</strong>ussetzung der Wählbarkeit<br />

(1) Die vom <strong>Land</strong>tag zu wählenden Mitglieder (Wahlmitglieder) müssen <strong>das</strong><br />

35. Lebensjahr vollendet haben, zum <strong>Land</strong>tag wählbar sein und sich<br />

schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu<br />

werden.<br />

(2) Die <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes<br />

befähigten Mitglieder müssen diese Befähigung durch Ableisten des<br />

Vorbereitungsdienstes und Bestehen der vorgeschriebenen<br />

Laufbahnprüfung erworben haben.<br />

(3) Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme<br />

der Richter und der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind nicht<br />

wählbar.<br />

(4) Mitglieder des Bundestages, des Bundes<strong>ra</strong>tes, der Bundesregierung, des<br />

Bundesverfassungsgerichts, des <strong>Land</strong>tages, der <strong>Land</strong>esregierung oder<br />

eines Gesetzgebungsorgans eines anderen <strong>Land</strong>es können nicht Mitglieder<br />

des Verfassungsgerichtshofs sein.<br />

NRW VGHG § 4 Wahl<br />

(1) Die Wahlmitglieder und ihre Vertreter werden vom <strong>Land</strong>tag in geheimer<br />

Wahl ohne Aussp<strong>ra</strong>che gewählt; <strong>für</strong> jedes Wahlmitglied ist ein bestimmter<br />

Vertreter zu wählen.<br />

(2) 1 Einigen sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des <strong>Land</strong>tages<br />

auf einen gemeinsamen Vorschlag <strong>für</strong> die Wahl, so sind zunächst in jedem<br />

Wahlgang zwei Mitglieder zu wählen. 2 Jeder Abgeordnete kann seine<br />

Stimme in diesem Fall in jedem Wahlgang nur <strong>für</strong> einen Kandidaten<br />

abgeben. 3 Gewählt sind die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen<br />

erhalten. 4 Steht nur ein Wahlmitglied oder Vertreter zur Wahl, so ist<br />

gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.<br />

(3) Die Wahlmitglieder und ihre Vertreter sollen frühestens drei Monate und<br />

spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder,


wenn der <strong>Land</strong>tag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats nach<br />

seinem ersten Zusammentritt gewählt werden.<br />

(4) Wiederwahl ist zulässig.<br />

(5) 1 Scheidet ein Wahlmitglied vorzeitig aus, so tritt dessen Vertreter an<br />

seine Stelle. 2 Für den Vertreter soll die Nachwahl innerhalb eines Monats<br />

erfolgen.<br />

(6) Absatz 5 Satz 2 gilt bei Ausscheiden eines Vertreters entsprechend.<br />

NRW VGHG § 5 Ernennung und Amtseid<br />

1 Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom<br />

Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes.<br />

2 Sämtliche Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter leisten,<br />

bevor sie ihr Amt antreten, vor dem <strong>Land</strong>tag den folgenden Eid:“Ich schwöre,<br />

daß ich <strong>das</strong> mir übert<strong>ra</strong>gene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten,<br />

Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten<br />

gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So<br />

wahr mir Gott helfe.” 3 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet<br />

werden.<br />

NRW VGHG § 6 Vorsitz<br />

(1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die<br />

Befugnisse des Verfassungsgerichtshofs wahr.<br />

(2) 1 Ständige Vertreter des Präsidenten sind die Vizepräsidenten. 2 Erster und<br />

zweiter Vizepräsident sind die dem Verfassungsgerichtshof angehörenden<br />

Präsidenten der Oberlandesgerichte nach dem Lebensalter.<br />

(3) Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, nimmt <strong>das</strong><br />

lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs die Befugnisse des<br />

Präsidenten wahr.<br />

NRW VGHG § 7 Verhinderung, Beschlußfähigkeit<br />

(1) 1 Ist ein Mitglied k<strong>ra</strong>ft Amtes verhindert, seine richterlichen Befugnisse<br />

wahrzunehmen, tritt an dessen Stelle sein Vertreter im Amt. 2 Ist auch<br />

dieser verhindert, tritt an seine Stelle der Lebensälteste der anderen nicht<br />

verhinderten Vertreter k<strong>ra</strong>ft Amtes.<br />

(2) 1 Ist ein Wahlmitglied verhindert, seine richterlichen Befugnisse<br />

wahrzunehmen, tritt an dessen Stelle der gewählte Vertreter. 2 Ist auch<br />

dieser verhindert, tritt an seine Stelle der Lebensälteste der anderen nicht<br />

verhinderten gewählten Vertreter.<br />

(3) Hat ein geladenes Mitglied oder ein zur Mitwirkung geladener Vertreter<br />

seine Verhinderung angezeigt oder sind sie ohne Anzeige nicht erschienen,<br />

so ist der Verfassungsgerichtshof auch in einer Besetzung mit sechs<br />

Richtern beschlußfähig, wenn anders die Beschlußfähigkeit des<br />

Verfassungsgerichtshofs nicht rechtzeitig hergestellt werden kann.


NRW VGHG § 8 Ausscheiden, Entlassung und Entbindung<br />

(1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und ihre Stellvertreter scheiden als<br />

Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs aus, wenn sie aus ihrem Hauptamt<br />

ausscheiden.<br />

(2) 1 Die Wahlmitglieder scheiden aus, wenn sie die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> den<br />

Erwerb der Mitgliedschaft des Verfassungsgerichtshofs verlieren, ihre<br />

Amtszeit abgelaufen ist oder mit Ablauf des Monats, in dem sie <strong>das</strong><br />

68. Lebensjahr vollendet haben. 2 Satz 1 gilt <strong>für</strong> die Vertreter<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Die Wahlmitglieder können jederzeit ihre Entlassung beant<strong>ra</strong>gen. 2 Die<br />

Entlassung hat der Ministerpräsident unverzüglich auszusprechen.<br />

(4) 1 Die Wahlmitglieder sind zu entlassen, wenn sie sich innerhalb oder<br />

außerhalb ihrer richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung<br />

schuldig gemacht haben, daß ihr Verbleiben im Amt ausgeschlossen<br />

erscheint. 2 Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie infolge<br />

körperlicher oder geistiger Behinderung zur Ausübung der richterlichen<br />

Tätigkeit dauernd unfähig sind. 3 Über die Entlassung und die Entbindung<br />

vom Amte entscheidet auf Ant<strong>ra</strong>g des Verfassungsgerichtshofs der<br />

<strong>Land</strong>tag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. 4 Der Ant<strong>ra</strong>g nach Satz 3<br />

bedarf der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern des<br />

Verfassungsgerichtshofs.<br />

(5) 1 Für die Mitglieder k<strong>ra</strong>ft Amtes gelten die Vorschriften des Deutschen<br />

Richtergesetzes und des <strong>Land</strong>esrichtergesetzes auch <strong>für</strong> ihre Tätigkeit<br />

beim Verfassungsgerichtshof. 2 Einleitungsbehörde <strong>für</strong><br />

Disziplinarmaßnahmen gegen sie in ihrem Amte als Verfassungsrichter ist<br />

die <strong>Land</strong>esregierung. 3 Sie wird nur auf Ant<strong>ra</strong>g des<br />

Verfassungsgerichtshofs tätig. 4 Für den Ant<strong>ra</strong>g gilt § 8 Abs. 4 Satz 4<br />

entsprechend.<br />

NRW VGHG § 9 Entschädigung<br />

1 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des<br />

Verfassungsgerichtshofs erhalten je Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von<br />

30 Euro sowie Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe C <strong>für</strong><br />

<strong>Land</strong>esbeamte; neben dem Sitzungsgeld wird Tagegeld nach dem<br />

<strong>Land</strong>esreisekostengesetz nicht gezahlt. 2 Daneben erhalten die Wahlmitglieder<br />

und ihre Vertreter eine Vergütung in Höhe der Zulage nach Nr. 2.2 der<br />

Vorbemerkungen zur <strong>Land</strong>esbesoldungsordnung (Anlage zum<br />

<strong>Land</strong>esbesoldungsgesetz). 3 Den Wahlmitgliedern und ihren Vertretern wird<br />

ferner Unfall<strong>für</strong>sorge in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3<br />

und der §§ 31 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.<br />

NRW VGHG § 10 Geschäftsordnung<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung; er beschließt<br />

sie in der <strong>für</strong> die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung.<br />

(2) Die Geschäftsordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zu veröffentlichen.


NRW VGHG § 11 Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts<br />

Die Geschäftseinrichtungen des Oberverwaltungsgerichts stehen dem<br />

Verfassungsgerichtshof zur Verfügung.<br />

NRW VGHG § 12 Zuständigkeiten<br />

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet<br />

1. über den Ausschluß von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an<br />

Wahlen und Abstimmungen (Artikel 32 der Verfassung),<br />

2. über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren (Artikel 33 der Verfassung),<br />

3. über Anklagen gegen den Ministerpräsidenten oder gegen Minister<br />

(Artikel 63 der Verfassung),<br />

4. über die Anrufung gegen die Entscheidung der <strong>Land</strong>esregierung über die<br />

Zulässigkeit eines Volksbegehrens (Artikel 68 Abs. 1 Satz 6 der Verfassung),<br />

5. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den<br />

Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten <strong>Land</strong>esorgans oder anderer<br />

Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines<br />

obersten <strong>Land</strong>esorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 75 Nr. 2<br />

der Verfassung),<br />

6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von<br />

<strong>Land</strong>esrecht mit der Verfassung auf Ant<strong>ra</strong>g der <strong>Land</strong>esregierung oder eines<br />

Drittels der Mitglieder des <strong>Land</strong>tags (Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung),<br />

7. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes <strong>für</strong> die Bundesrepublik<br />

Deutschland der Zuständigkeit der <strong>Land</strong>esverfassungsgerichte zugewiesenen<br />

Fällen,<br />

8. über Verfassungsbeschwerden, die von den Gemeinden und<br />

Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, <strong>Land</strong>esrecht<br />

verletze die Vorschriften der <strong>Land</strong>esverfassung über <strong>das</strong> Recht der<br />

Selbstverwaltung (Artikel 75 Nr. 4 der Verfassung, § 52),<br />

9. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 75 Nr. 4 der<br />

Verfassung).<br />

Zweiter Teil Verfahrensvorschriften<br />

[§§ 13 - 26] Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften<br />

NRW VGHG § 13 Ergänzende Verfahrensvorschriften<br />

(1) 1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf <strong>das</strong><br />

Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verfahren erster<br />

Instanz der Verwaltungsgerichte des <strong>Land</strong>es geltenden Vorschriften<br />

entsprechend anzuwenden. 2 Zu ihrer Ergänzung sind die allgemeinen<br />

Regeln des deutschen Verfahrensrechts he<strong>ra</strong>nzuziehen, die in den Fällen<br />

des § 12 Nr. 1 und 3 insbesondere aus der St<strong>ra</strong>fprozeßordnung zu<br />

entnehmen sind.<br />

(2) Für die Zustellungen gilt <strong>das</strong> <strong>Land</strong>eszustellungsgesetz.<br />

NRW VGHG § 14 Ausschluß vom Richte<strong>ra</strong>mt<br />

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines<br />

Richte<strong>ra</strong>mtes ausgeschlossen, wenn es<br />

a) an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verhei<strong>ra</strong>tet ist oder


war oder mit einem Beteiligten in einget<strong>ra</strong>gener Lebenspartnerschaft lebt<br />

oder lebte, in ge<strong>ra</strong>der Linie verwandt oder verschwägert oder in der<br />

Seitenlinie bis zum dritten G<strong>ra</strong>de verwandt oder bis zum zweiten G<strong>ra</strong>de<br />

verschwägert ist oder<br />

b) in der selben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen<br />

ist.<br />

(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes,<br />

seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder<br />

aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des<br />

Verfahrens interessiert ist.<br />

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt nicht<br />

1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,<br />

2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsf<strong>ra</strong>ge,<br />

die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verfahren bedeutsam sein kann.<br />

NRW VGHG § 15 Befangenheit<br />

(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den<br />

Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt<br />

werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2<br />

aufgeführten Tatbestände gestützt werden.<br />

(2) 1 Die Ablehnung ist zu begründen. 2 Der Abgelehnte hat sich dazu zu<br />

äußern. 3 Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs<br />

wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich,<br />

ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine<br />

Verhandlung eingelassen hat.<br />

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst <strong>für</strong> befangen, so gilt<br />

Absatz 1 entsprechend.<br />

(4) 1 Über die Ablehnung entscheidet <strong>das</strong> Gericht unter Ausschluß des<br />

Abgelehnten. 2 Sind mehrere Mitglieder abgelehnt worden, entscheidet <strong>das</strong><br />

Gericht in der verbleibenden Besetzung. 3 Sind mehr als drei Mitglieder<br />

abgelehnt worden, entscheidet <strong>das</strong> Gericht unter He<strong>ra</strong>nziehung der<br />

Vertreter.<br />

NRW VGHG § 16 Rechts- und Amtshilfe<br />

(1) 1 Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem<br />

Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. 2 Sie legen ihm Akten und<br />

Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.<br />

(2) Die Beteiligten haben <strong>das</strong> Recht der Akteneinsicht.<br />

NRW VGHG § 17 Prozeßbevollmächtigte<br />

(1) 1 Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei<br />

einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen<br />

Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der<br />

mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof müssen sie sich<br />

in dieser Weise vertreten lassen. 2 Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen.<br />

(2) 1 Der <strong>Land</strong>tag oder Teile von diesem, die in der Verfassung oder in der<br />

Geschäftsordnung des <strong>Land</strong>tages mit eigenen Rechten ausgestattet sind,<br />

können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. 2 Das <strong>Land</strong> und


seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese<br />

die Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt oder <strong>für</strong> die Laufbahn des höheren<br />

allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.<br />

(3) 1 Der Verfassungsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand<br />

eines Beteiligten zulassen. 2 Die Zulassung kann jederzeit widerrufen<br />

werden.<br />

(4) 1 Ist ein Bevollmächtigter bestellt, müssen alle Zustellungen, die in einem<br />

anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den Bevollmächtigten<br />

erfolgen. 2 Ist der Aufenthalt eines Bevollmächtigten unbekannt, erfolgt<br />

die Zustellung unmittelbar an den Beteiligten des Verfahrens.<br />

NRW VGHG § 18 Ant<strong>ra</strong>gstellung und Vorverfahren<br />

(1) 1 Anträge, die <strong>das</strong> Verfahren einleiten, sind schriftlich beim<br />

Verfassungsgerichtshof einzureichen. 2 Sie sind zu begründen; die<br />

erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.<br />

(2) Der Vorsitzende des Verfassungsgerichtshofs stellt den Ant<strong>ra</strong>g den übrigen<br />

Beteiligten mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden<br />

Frist dazu zu äußern.<br />

NRW VGHG § 19 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen<br />

Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluß, der ohne<br />

mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen,<br />

offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen.<br />

NRW VGHG § 20 Mündliche Verhandlung<br />

(1) 1 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten<br />

ausdrücklich auf sie verzichten. 2 Der Verfassungsgerichtshof hat den<br />

Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. 3 Er ist an <strong>das</strong> Vorbringen und<br />

die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.<br />

(2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die<br />

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.<br />

(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.<br />

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der<br />

prozeßleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten.<br />

NRW VGHG § 21 Beweiserhebung<br />

1 Der Verfassungsgerichtshof erhebt den nach seinem Ermessen erforderlichen<br />

Beweis. 2 Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied<br />

des Gerichts beauft<strong>ra</strong>gen oder mit Begrenzung auf bestimmte F<strong>ra</strong>gen und<br />

Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.<br />

NRW VGHG § 22 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen<br />

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den<br />

Fällen des § 12 Nr. 1 und 3 die Vorschriften der St<strong>ra</strong>fprozeßordnung, in<br />

den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.


(2) 1 Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer<br />

vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung<br />

nur verweigert werden, wenn es <strong>das</strong> Wohl des Bundes oder eines <strong>Land</strong>es<br />

erfordert. 2 Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine<br />

Schweigepflicht berufen, wenn der Verfassungsgerichtshof mit einer<br />

Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der<br />

Aussagegenehmigung <strong>für</strong> unbegründet erklärt.<br />

NRW VGHG § 23 Niederschrift<br />

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von<br />

dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs und dem Protokollführer zu<br />

unterzeichnen ist.<br />

NRW VGHG § 24 Entscheidung und Verkündung<br />

1 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in geheimer Be<strong>ra</strong>tung nach seiner<br />

freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der<br />

Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. 2 Die Entscheidung ist schriftlich<br />

abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu<br />

unterzeichnen. 3 Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung<br />

stattgefunden hat, in einem in der Verhandlung bekanntgegebenen oder nach<br />

Abschluß der Be<strong>ra</strong>tung festgelegten Termin, der den Beteiligten unverzüglich<br />

mitzuteilen ist, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe<br />

öffentlich zu verkünden.<br />

NRW VGHG § 25 Abstimmung und Be<strong>ra</strong>tungsgeheimnis<br />

(1) 1 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder<br />

mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.<br />

2<br />

Bei Stimmengleichheit ist ein Ant<strong>ra</strong>g abgelehnt.<br />

(2) 1 Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt<br />

vor dem älteren. 2 Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind,<br />

stimmen diese zuerst. 3 Zuletzt stimmt der Vorsitzende.<br />

4<br />

Stimmenthaltung ist unzulässig.<br />

(3) 1 Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den<br />

Hergang der Be<strong>ra</strong>tung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren.<br />

2<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> die Abstimmung.<br />

NRW VGHG § 26 Wirkung der Entscheidungen<br />

(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die<br />

Verfassungsorgane des <strong>Land</strong>es sowie alle Gerichte und Behörden.<br />

(2) 1 Entscheidungen nach § 12 Nr. 5, 6 und 8 haben Gesetzesk<strong>ra</strong>ft. 2 Soweit<br />

ein Gesetz als mit der <strong>Land</strong>esverfassung vereinbar oder unvereinbar oder<br />

<strong>für</strong> nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den<br />

Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> zu veröffentlichen.


[§§ 27 - 30] Zweites Kapitel Eilverfahren, Aussetzung, Vollstreckung<br />

und Wiede<strong>ra</strong>ufnahme<br />

NRW VGHG § 27 Einstweilige Anordnung<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine einstweilige Anordnung treffen,<br />

wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender<br />

Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl<br />

dringend geboten ist.<br />

(2) 1 Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.<br />

2<br />

Vor dem Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.<br />

(3) 1 Gegen die einstweilige Anordnung und ihre Ablehnung kann binnen eines<br />

Monats Widerspruch erhoben werden. 2 Über den Widerspruch entscheidet<br />

der Verfassungsgerichtshof nach mündlicher Verhandlung, die spätestens<br />

zwei Wochen nach dem Eingang des Widerspruchs stattfindet.<br />

(4) 1 Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine<br />

aufschiebende Wirkung. 2 Der Verfassungsgerichtshof kann die Vollziehung<br />

der einstweiligen Anordnung aussetzen.<br />

NRW VGHG § 28 Aussetzung des Verfahrens<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof kann sein Verfahren bis zur Erledigung eines<br />

bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn <strong>für</strong><br />

seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung dieses<br />

anderen Gerichts von Bedeutung sein können.<br />

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann seiner Entscheidung die tatsächlichen<br />

Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, <strong>das</strong> in einem<br />

Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu<br />

erforschen ist.<br />

NRW VGHG § 29 Vollstreckung<br />

Die Vollstreckung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs obliegt der<br />

<strong>Land</strong>esregierung, soweit nicht der Verfassungsgerichtshof in seiner<br />

Entscheidung etwas anderes bestimmt.<br />

NRW VGHG § 30 Wiede<strong>ra</strong>ufnahme<br />

(1) 1 Ein abgeschlossenes Verfahren kann auf Ant<strong>ra</strong>g eines<br />

Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn<br />

a) der Verfassungsgerichtshof nicht vorschriftsmäßig besetzt war,<br />

b) ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung<br />

des Richte<strong>ra</strong>mtes k<strong>ra</strong>ft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses<br />

Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht<br />

wurde,<br />

c) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen<br />

Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und <strong>das</strong> Ablehnungsgesuch <strong>für</strong><br />

begründet erklärt war.<br />

2 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Verfahren, die mit einer Entscheidung im Sinne des<br />

§ 26 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen worden sind.


(2) 1 In den Fällen des § 12 Nr. 1 und 3 kann <strong>das</strong> Verfahren außerdem wieder<br />

aufgenommen werden, wenn<br />

a) die Entscheidung auf einer als echt vorgeb<strong>ra</strong>chten Urkunde beruht, die<br />

unecht oder verfälscht war,<br />

b) der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten eines<br />

Prozeßbeteiligten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer<br />

vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer<br />

vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat,<br />

c) bei einem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf<br />

die Sache einer st<strong>ra</strong>fbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig<br />

gemacht hat, sofern die Verletzung nicht von dem Verfahrensbeteiligten<br />

selbst ve<strong>ra</strong>nlaßt ist,<br />

d) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigeb<strong>ra</strong>cht sind, die geeignet<br />

sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine<br />

andere Entscheidung zu begründen.<br />

2<br />

Die Wiede<strong>ra</strong>ufnahme findet nur zu Gunsten des Ant<strong>ra</strong>gsgegners oder des<br />

Verurteilten und nur auf seinen Ant<strong>ra</strong>g oder im Falle des § 12 Nr. 3 nach<br />

seinem Tode auf Ant<strong>ra</strong>g seines Ehegatten, ihrer einget<strong>ra</strong>genen<br />

Lebenspartnerin, seines einget<strong>ra</strong>genen Lebenspartners oder eines seiner<br />

Abkömmlinge statt.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a), b) und c) ist ein<br />

Ant<strong>ra</strong>g auf Wiede<strong>ra</strong>ufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer<br />

St<strong>ra</strong>ftat gegründet werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat<br />

eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung<br />

oder Durchführung eines St<strong>ra</strong>fverfahrens aus anderen Gründen als wegen<br />

Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.<br />

(4) Über die Zulassung des Ant<strong>ra</strong>gs auf Wiede<strong>ra</strong>ufnahme entscheidet der<br />

Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung.<br />

Dritter Teil Besondere Verfahrensvorschriften<br />

[§§ 31 - 36] Erstes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 32 der<br />

Verfassung<br />

NRW VGHG § 31 Ant<strong>ra</strong>g gegen umstürzlerische Vereinigungen<br />

Der Ant<strong>ra</strong>g auf Entscheidung, ob Vereinigungen und Personen sich an Wahlen<br />

und Abstimmungen nicht beteiligen dürfen, weil sie es unternehmen, die<br />

staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, <strong>Land</strong> oder<br />

Verfassung Gewalt anzuwenden, kann von der <strong>Land</strong>esregierung oder von<br />

mindestens 50 Abgeordneten des <strong>Land</strong>tages gestellt werden.<br />

NRW VGHG § 32 Vertretung<br />

1 Die Vertretung der Vereinigung bestimmt sich nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. 2 Sind die Vertretungsberechtigten<br />

nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des<br />

Ant<strong>ra</strong>gs beim Verfassungsgerichtshof gewechselt, so gelten als<br />

vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Vereinigung<br />

während der Tätigkeit, die den Ant<strong>ra</strong>g ve<strong>ra</strong>nlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt<br />

haben.


NRW VGHG § 33 Beschlagnahme und Durchsuchung<br />

Nach Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs kann der Verfassungsgerichtshof eine<br />

Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der<br />

St<strong>ra</strong>fprozeßordnung anordnen.<br />

NRW VGHG § 34 Vorverfahren<br />

Der Verfassungsgerichtshof gibt den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur<br />

Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann ohne<br />

mündliche Verhandlung, ob der Ant<strong>ra</strong>g als unzulässig oder als nicht<br />

hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen<br />

ist.<br />

NRW VGHG § 35 Stimmenmehrheit<br />

Die Beschlußfassung im Vorverfahren sowie die Entscheidung, daß die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Artikel 32 Abs. 1 der <strong>Land</strong>esverfassung vorliegen, bedarf<br />

einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs.<br />

NRW VGHG § 36 Veröffentlichung der Entscheidungen<br />

Die zur Sache ergangene Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

durch den Ministerpräsidenten zu veröffentlichen.<br />

[§§ 37 - 42] Zweites Kapitel Entscheidungen nach Artikel 63 der<br />

Verfassung<br />

NRW VGHG § 37 Ministe<strong>ra</strong>nklage<br />

(1) Der Beschluß auf Erhebung der Anklage gegen den Ministerpräsidenten<br />

oder einen Minister wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung<br />

der Verfassung oder eines anderen Gesetzes muß von mindestens zwei<br />

Dritteln der anwesenden Mitglieder des <strong>Land</strong>tages gefaßt werden.<br />

(2) Der vom <strong>Land</strong>tag mit der Vertretung der Anklage Beauft<strong>ra</strong>gte soll die<br />

Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt oder zum höheren allgemeinen<br />

Verwaltungsdienst besitzen.<br />

NRW VGHG § 38 Voruntersuchung<br />

(1) 1 Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. 2 Er<br />

muß sie anordnen, wenn der Beauft<strong>ra</strong>gte des <strong>Land</strong>tages oder der<br />

Angeklagte sie beant<strong>ra</strong>gt.<br />

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Mitglied des<br />

Verfassungsgerichtshofs zu übert<strong>ra</strong>gen.<br />

NRW VGHG § 39 Beendigung des Ministe<strong>ra</strong>mtes<br />

Erhebung und Weiterverfolgung der Anklage werden durch die Beendigung des<br />

Amtes des Anzuklagenden nicht berührt.<br />

NRW VGHG § 40 Rücknahme der Anklage<br />

(1) 1 Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils aufgrund eines<br />

Beschlusses des <strong>Land</strong>tages zurückgenommen werden. 2 Der Beschluß<br />

bedarf der zur Anklageerhebung erforderlichen Mehrheit.


(2) Zur Rücknahme der Anklage ist die Zustimmung des Angeklagten<br />

erforderlich.<br />

NRW VGHG § 41 Hauptverhandlung<br />

1 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.<br />

2 Zur Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. 3 Er ist dabei da<strong>ra</strong>uf<br />

hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt<br />

oder sich ohne ausreichenden Grund entfernt.<br />

NRW VGHG § 42 Gegenstand des Urteils<br />

(1) 1 Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs stellt entweder fest, daß der<br />

Angeklagte einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der<br />

Verfassung oder eines anderen Gesetzes schuldig ist, oder spricht ihn frei.<br />

2<br />

Die Schuldfeststellung kann nur erfolgen, wenn mindestens fünf<br />

Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sie bejahen.<br />

(2) 1 Im Falle der Verurteilung kann <strong>das</strong> Gericht den Angeklagten seines<br />

Amtes <strong>für</strong> verlustig erklären und, auch im Falle des § 39, den Verlust oder<br />

die Kürzung seines Ruhegehaltes bestimmen. 2 Mit der Verkündung des<br />

Urteils treten der Amtsverlust und der Verlust oder die Kürzung des<br />

Ruhegehaltes ein.<br />

(3) Eine Ausfertigung der Entscheidung ist außer den Beteiligten dem <strong>Land</strong>tag<br />

und der <strong>Land</strong>esregierung zuzustellen.<br />

[§§ 43 - 46] Drittes Kapitel Entscheidungen über<br />

Verfassungsstreitigkeiten gemäß Artikel 75 Nr. 2 der Verfassung<br />

NRW VGHG § 43 Organstreitigkeiten<br />

Ant<strong>ra</strong>gsteller und Ant<strong>ra</strong>gsgegner können nur die obersten <strong>Land</strong>esorgane und<br />

die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten<br />

ausgestatteten Teile dieser Organe sein.<br />

NRW VGHG § 44 Ant<strong>ra</strong>gstellung, Zulässigkeit<br />

(1) Der Ant<strong>ra</strong>g ist nur zulässig, wenn der Ant<strong>ra</strong>gsteller geltend macht, daß er<br />

oder <strong>das</strong> Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder<br />

Unterlassung des Ant<strong>ra</strong>gsgegners in seinen ihm durch die Verfassung<br />

übert<strong>ra</strong>genen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet<br />

ist.<br />

(2) Im Ant<strong>ra</strong>g ist die Maßnahme oder Unterlassung, durch die der<br />

Ant<strong>ra</strong>gsgegner gegen die Verfassung verstoßen haben soll, näher<br />

darzulegen.<br />

(3) Der Ant<strong>ra</strong>g muß innerhalb von sechs Monaten, nachdem die beanstandete<br />

Maßnahme oder Unterlassung dem Ant<strong>ra</strong>gsteller bekannt geworden ist,<br />

gestellt werden.<br />

NRW VGHG § 45 Beitritt zum Verfahren<br />

(1) Dem Ant<strong>ra</strong>gsteller oder Ant<strong>ra</strong>gsgegner können in jeder Lage des<br />

Verfahrens andere nach § 43 genannte Ant<strong>ra</strong>gsberechtigte beitreten,


wenn die Entscheidung auch <strong>für</strong> die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von<br />

Bedeutung ist.<br />

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt von der Einleitung des Verfahrens dem<br />

<strong>Land</strong>tag und der <strong>Land</strong>esregierung Kenntnis.<br />

NRW VGHG § 46 Inhalt der Entscheidung<br />

(1) 1 Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die<br />

beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Ant<strong>ra</strong>gsgegner gegen<br />

eine Bestimmung der Verfassung verstößt. 2 Die Bestimmung ist zu<br />

bezeichnen.<br />

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine<br />

<strong>für</strong> die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsf<strong>ra</strong>ge<br />

entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt.<br />

[§§ 47 - 49] Viertes Kapitel Entscheidungen über<br />

Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung<br />

NRW VGHG § 47 Vereinbarkeit von <strong>Land</strong>esrecht mit der Verfassung<br />

Der Ant<strong>ra</strong>g der <strong>Land</strong>esregierung oder eines Drittels der Mitglieder des<br />

<strong>Land</strong>tages ist nur zulässig, wenn<br />

a) der Ant<strong>ra</strong>gsteller eine Norm des <strong>Land</strong>esrechts wegen ihrer förmlichen oder<br />

sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung <strong>für</strong> nichtig hält oder<br />

b) ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des <strong>Land</strong>es eine Norm<br />

des <strong>Land</strong>esrechts aus dem selben Grunde nicht angewendet hat.<br />

NRW VGHG § 48 Beteiligung des <strong>Land</strong>tages und der <strong>Land</strong>esregierung<br />

1 Der Verfassungsgerichtshof hat dem <strong>Land</strong>tag und der <strong>Land</strong>esregierung<br />

Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.<br />

2 <strong>Land</strong>tag und <strong>Land</strong>esregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem<br />

beitreten.<br />

NRW VGHG § 49 Inhalt der Entscheidung<br />

1 Kommt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, daß eine<br />

beanstandete Rechtsnorm mit der <strong>Land</strong>esverfassung unvereinbar ist, stellt er<br />

diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner<br />

Entscheidung fest. 2 Er kann die Entscheidung auf <strong>das</strong> Gesetz ausdehnen, in<br />

dem die nichtige oder mit der <strong>Land</strong>esverfassung unvereinbare Norm enthalten<br />

ist, wenn es aus denselben Gründen nichtig oder mit der <strong>Land</strong>esverfassung<br />

unvereinbar ist.<br />

[§§ 50 - 51] Fünftes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 100 des<br />

Grundgesetzes <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland<br />

NRW VGHG § 50 Vorlagebeschluß<br />

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung<br />

ankommt, <strong>für</strong> mit der <strong>Land</strong>esverfassung unvereinbar, so hat es <strong>das</strong><br />

Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs<br />

einzuholen.


(2) 1 Das Gericht muß angeben, inwiefern seine Entscheidung von der<br />

Gültigkeit des Gesetzes abhängig ist und mit welcher Verfassungsnorm es<br />

unvereinbar erscheint. 2 Die Akten sind beizufügen.<br />

(3) Der Ant<strong>ra</strong>g des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der<br />

Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des<br />

Ausgangsverfahrens.<br />

NRW VGHG § 51 Inhalt der Entscheidung<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des<br />

Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen<br />

Verhandlung.<br />

(2) 1 Der Verfassungsgerichtshof kann oberste <strong>Land</strong>esgerichte um die<br />

Mitteilung ersuchen, wie und aufgrund welcher Erwägungen sie die<br />

<strong>Land</strong>esverfassung in der streitigen F<strong>ra</strong>ge bisher ausgelegt haben, ob und<br />

wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer<br />

Rechtsprechung angewandt haben und welche damit<br />

zusammenhängenden Rechtsf<strong>ra</strong>gen zur Entscheidung anstehen. 2 Er kann<br />

sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer <strong>für</strong> die Entscheidung<br />

erheblichen Rechtsf<strong>ra</strong>ge darzulegen. 3 Der Verfassungsgerichtshof gibt den<br />

Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.<br />

(3) 1 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur die Rechtsf<strong>ra</strong>ge. 2 Die §§ 48<br />

und 49 gelten entsprechend.<br />

[§ 52] Sechstes Kapitel Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden<br />

der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

NRW VGHG § 52 Selbstverwaltungsga<strong>ra</strong>ntie, Verfassungsbeschwerde<br />

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde<br />

mit der Behauptung erheben, daß <strong>Land</strong>esrecht die Vorschriften der<br />

<strong>Land</strong>esverfassung über <strong>das</strong> Recht der Selbstverwaltung verletze.<br />

(2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem<br />

Ink<strong>ra</strong>fttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben<br />

werden.<br />

(3) Die §§ 48 und 49 finden entsprechende Anwendung.<br />

(4) 1 In Verfahren aufgrund der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz<br />

nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung oder § 14 Satz 1 der<br />

Kreisordnung gibt der Verfassungsgerichtshof denjenigen Gemeinden oder<br />

Kreisen Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch eine<br />

Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann. 2 Er<br />

lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden<br />

Vertretern <strong>das</strong> Wort.<br />

[§ 53] Siebtes Kapitel Entscheidungen nach Artikel 33 und 68 der<br />

Verfassung<br />

NRW VGHG § 53 Verfahrensvorschriften<br />

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß § 12 Nr. 2<br />

und 4 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften,


soweit nicht die gemäß Artikel 33 Abs. 4 und Artikel 68 Abs. 5 der<br />

<strong>Land</strong>esverfassung erlassenen Gesetze etwas anderes bestimmen.<br />

[§ 54] Vierter Teil Kosten<br />

NRW VGHG § 54 Kostenentscheidung<br />

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.<br />

(2) Erweist sich ein Ant<strong>ra</strong>g nach Artikel 32 oder eine Anklage nach Artikel 63<br />

der <strong>Land</strong>esverfassung als unzulässig oder unbegründet, so sind dem<br />

Ant<strong>ra</strong>gsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen<br />

einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.<br />

(3) Erweist sich ein Ant<strong>ra</strong>g nach Artikel 32 oder eine Anklage nach Artikel 63<br />

der <strong>Land</strong>esverfassung als begründet, so kann dem Ant<strong>ra</strong>gsgegner oder<br />

dem <strong>für</strong> schuldig Erklärten die Erstattung der notwendigen Auslagen der<br />

Gegenseite ganz oder teilweise auferlegt werden.<br />

(4) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise<br />

Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.<br />

(5) Wird ein Ant<strong>ra</strong>g als offensichtlich unzulässig verworfen oder als<br />

offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann der<br />

Verfassungsgerichtshof dem Ant<strong>ra</strong>gsteller eine Gebühr von 10 Euro bis<br />

500 Euro auferlegen, wenn die Stellung des Ant<strong>ra</strong>gs einen Mißb<strong>ra</strong>uch<br />

darstellt.<br />

[§ 55] Fünfter Teil Schlußvorschriften<br />

NRW VGHG § 55 Ink<strong>ra</strong>fttreten<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in K<strong>ra</strong>ft.<br />

2<br />

Gleichzeitig tritt <strong>das</strong> Gesetz über den Verfassungsgerichtshof <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> vom 4. März 1952 (GS. NW. S. 23), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), außer<br />

K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) 1 Die vor Ink<strong>ra</strong>fttreten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des<br />

Verfassungsgerichtshofs bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, <strong>für</strong> die sie<br />

gewählt wurden, im Amt. 2 Für bei Ink<strong>ra</strong>fttreten des Gesetzes anhängige<br />

Verfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort.


Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW<br />

VwVfG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. S. 602), geändert durch<br />

Gesetze vom 6. Juli 2004 (GV. S. 370), vom 5. April 2005 (GV. S. 408), vom 3. Mai 2005 (GV.<br />

S. 498), vom 12. Mai 2009 (GV. S. 296), vom 17. Dezember 2009 (GV. S. 861)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische<br />

Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit<br />

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische<br />

Kommunikation [§§ 1 - 3 b ]<br />

Abschnitt 2 Amtshilfe [§§ 4 - 8 ]<br />

Abschnitt 3 Europäische Verwaltungszusammenarbeit [§§ 8 a - 8 e ]<br />

Teil II Allgemeine Vorschriften über <strong>das</strong> Verwaltungsverfahren<br />

Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze [§§ 9 - 30]<br />

Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung [§§ 31 - 32 ]<br />

Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung [§§ 33 - 34 ]<br />

Teil III Verwaltungsakt<br />

Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes [§§ 35 - 42 a ]<br />

Abschnitt 2 Bestandsk<strong>ra</strong>ft des Verwaltungsaktes [§§ 43 - 52 ]<br />

Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes [§ 53 ]<br />

Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vert<strong>ra</strong>g [§§ 54 - 62 ]<br />

Teil V Besondere Verfahrensarten<br />

Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren [§§ 63 - 71 ]<br />

Abschnitt 1 a Verfahren über eine einheitliche Stelle [§§ 71 a - 71 e ]<br />

Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren [§§ 72 - 78 ]


Teil VI Rechtsbehelfsverfahren [§§ 79 - 80 ]<br />

Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse<br />

Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit [§§ 81 - 87]<br />

Abschnitt 2 Ausschüsse [§§ 88 - 93 ]<br />

Teil VIII Schlussvorschriften [§§ 94 - 99 ]<br />

Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische<br />

Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit<br />

[§§ 1 - 3 b] Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche<br />

Zuständigkeit, elektronische Kommunikation<br />

NRW VwVfG § 1 Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der<br />

Behörden<br />

des <strong>Land</strong>es,<br />

der Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />

der sonstigen der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehenden juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts,<br />

soweit nicht Rechtsvorschriften des <strong>Land</strong>es inhaltsgleiche oder<br />

entgegenstehende Bestimmungen enthalten.<br />

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.<br />

NRW VwVfG § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt nicht <strong>für</strong> die Tätigkeit der Kirchen, der<br />

Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer<br />

Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.<br />

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht <strong>für</strong><br />

1. Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der<br />

Abgabenordnung anzuwenden sind,<br />

2. die St<strong>ra</strong>fverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von<br />

Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ausland in St<strong>ra</strong>f- und<br />

Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, <strong>für</strong> Maßnahmen des<br />

Richterdienstrechts,<br />

3. Verwaltungsverfahren, <strong>für</strong> die <strong>das</strong> Sozialgesetzbuch (SGB) anzuwenden<br />

ist,<br />

4. <strong>das</strong> Recht des Lastenausgleichs,<br />

5. <strong>das</strong> Recht der Wiedergutmachung.<br />

(3) Für die Tätigkeit<br />

1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung<br />

einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des


öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der<br />

Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder<br />

durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und<br />

Notarsachen zuständigen Gerichten unterliegt;<br />

2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von<br />

Personen und der Besetzung von Professorenstellen gelten nur die §§ 3 a<br />

bis 13, 17 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 95;<br />

3. der Schulen und Hochschulen gelten nur die §§ 3 a bis 13, 17 bis 52,<br />

79 bis 80 und 95. Die §§ 28 und 39 gelten, soweit die Entscheidung nicht<br />

auf Leistungsbeurteilungen der Schule oder Beurteilungen<br />

wissenschaftlicher oder künstlerischer Art von Personen durch<br />

Hochschulen beruht.<br />

NRW VwVfG § 3 Örtliche Zuständigkeit<br />

(1) Örtlich zuständig ist<br />

1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein<br />

ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in<br />

deren Bezirk <strong>das</strong> Vermögen oder der Ort liegt;<br />

2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder<br />

einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine<br />

andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk <strong>das</strong><br />

Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die<br />

Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;<br />

3. in anderen Angelegenheiten, die<br />

a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die<br />

natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,<br />

b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in<br />

deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat<br />

oder zuletzt hatte;<br />

4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den<br />

Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass <strong>für</strong> die<br />

Amtshandlung hervortritt.<br />

(2) 1 Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die<br />

Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die<br />

gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, <strong>das</strong>s eine<br />

andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. 2 Sie kann in den<br />

Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere<br />

Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach<br />

Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde<br />

bestimmen, wenn dies unter Wahrnehmung der Interessen der Beteiligten<br />

zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. 3 Diese Aufsichtsbehörde<br />

entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere<br />

Behörden <strong>für</strong> zuständig oder <strong>für</strong> unzuständig halten oder wenn die<br />

Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. 4 Fehlt eine<br />

gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen<br />

Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.<br />

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit<br />

begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde <strong>das</strong><br />

Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der


Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung<br />

des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.<br />

(4) 1 Bei Gefahr im Verzug ist <strong>für</strong> unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde<br />

örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass <strong>für</strong> die Amtshandlung<br />

hervortritt. 2 Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist<br />

unverzüglich zu unterrichten.<br />

NRW VwVfG § 3 a Elektronische Kommunikation<br />

(1) 1 Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der<br />

Empfänger hier<strong>für</strong> einen Zugang eröffnet. 2 Bei Behörden erfolgt die<br />

Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. 3 Die<br />

technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.<br />

(2) 1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht<br />

durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die<br />

elektronische Form ersetzt werden. 2 In diesem Fall ist <strong>das</strong> elektronische<br />

Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem<br />

Signaturgesetz zu versehen. 3 Die Signierung mit einem Pseudonym, <strong>das</strong><br />

die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht<br />

ermöglicht, ist nicht zulässig.<br />

(3) 1 Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument <strong>für</strong> sie zur<br />

Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der<br />

<strong>für</strong> sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.<br />

2<br />

Macht ein Empfänger geltend, er könne <strong>das</strong> von der Behörde<br />

übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm<br />

erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu<br />

übermitteln.<br />

NRW VwVfG § 3 b Personenbezogene Daten, Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse<br />

1 Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer<br />

natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt<br />

offenbaren. 2 Sie unterliegt, soweit sie personenbezogene Daten ve<strong>ra</strong>rbeitet,<br />

den Vorschriften des Datenschutzgesetzes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>.<br />

[§§ 4 - 8] Abschnitt 2 Amtshilfe<br />

NRW VwVfG § 4 Amtshilfepflicht<br />

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe<br />

(Amtshilfe).<br />

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn<br />

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses<br />

Hilfe leisten;<br />

2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als<br />

eigene Aufgabe obliegen.


NRW VwVfG § 5 Vo<strong>ra</strong>ussetzungen und Grenzen der Amtshilfe<br />

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie<br />

1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen<br />

kann;<br />

2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der<br />

Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die<br />

Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;<br />

3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen<br />

angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln<br />

kann;<br />

4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel<br />

benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;<br />

5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen<br />

könnte als die ersuchte Behörde.<br />

(2) 1 Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn<br />

1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;<br />

2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines <strong>Land</strong>es<br />

erhebliche Nachteile bereitet würden.<br />

2<br />

Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder<br />

Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die<br />

Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten<br />

werden müssen.<br />

(3) Die ersuchte Behörde b<strong>ra</strong>ucht Hilfe nicht zu leisten, wenn<br />

1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich<br />

geringerem Aufwand leisten kann;<br />

2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;<br />

3. sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde<br />

durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich<br />

gefährden würde.<br />

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie <strong>das</strong><br />

Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil<br />

sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme <strong>für</strong> unzweckmäßig<br />

hält.<br />

(5) 1 Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht verpflichtet, so teilt sie der<br />

ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. 2 Besteht diese auf der<br />

Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die<br />

gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche<br />

nicht besteht, die <strong>für</strong> die ersuchte Behörde fachlich zuständige<br />

Aufsichtsbehörde.<br />

NRW VwVfG § 6 Auswahl der Behörde<br />

Kommen <strong>für</strong> die Amtshilfe mehrere Behörden in Bet<strong>ra</strong>cht, so soll nach<br />

Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des<br />

Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.<br />

NRW VwVfG § 7 Durchführung der Amtshilfe<br />

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht<br />

werden soll, richtet sich nach dem <strong>für</strong> die ersuchende Behörde, die


Durchführung der Amtshilfe nach dem <strong>für</strong> die ersuchte Behörde geltenden<br />

Recht.<br />

(2) 1 Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die<br />

Ve<strong>ra</strong>ntwortung <strong>für</strong> die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. 2 Die<br />

ersuchte Behörde ist <strong>für</strong> die Durchführung der Amtshilfe ve<strong>ra</strong>ntwortlich.<br />

NRW VwVfG § 8 Kosten der Amtshilfe<br />

(1) 1 Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde <strong>für</strong> die Amtshilfe<br />

keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie der ersuchten<br />

Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro<br />

übersteigen. 3 Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander<br />

Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.<br />

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine<br />

kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten<br />

hier<strong>für</strong> geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren<br />

und Auslagen) zu.<br />

[§§ 8 a - 8 e] Abschnitt 3 Europäische<br />

Verwaltungszusammenarbeit<br />

Amtliche Fußnote: Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.<br />

L 376 vom 27.12.2006, S. 36).<br />

NRW VwVfG § 8 a Grundsätze der Hilfeleistung<br />

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der<br />

Europäischen Gemeinschaft geboten ist.<br />

(2) 1 Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um<br />

Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der<br />

Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. 2 Um Hilfe ist zu ersuchen,<br />

soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen<br />

Gemeinschaft geboten ist.<br />

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit<br />

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.<br />

NRW VwVfG § 8 b Form und Behandlung der Ersuchen<br />

(1) 1 Ersuchen sind in deutscher Sp<strong>ra</strong>che an Behörden anderer Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine<br />

Übersetzung beizufügen. 2 Die Ersuchen sind gemäß den<br />

gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen<br />

Rechtsakts zu begründen.<br />

(2) 1 Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sp<strong>ra</strong>che aus<br />

den Akten ergibt. 2 Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen<br />

Sp<strong>ra</strong>che von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.<br />

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union<br />

können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter


Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche<br />

Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.<br />

(4) 1 Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von<br />

Ersuchen sollen genutzt werden. 2 Informationen sollen elektronisch<br />

übermittelt werden.<br />

NRW VwVfG § 8 c Kosten der Hilfeleistung<br />

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben<br />

Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach<br />

Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden<br />

kann.<br />

NRW VwVfG § 8 d Mitteilungen von Amts wegen<br />

(1) 1 Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und<br />

Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der<br />

Europäischen Gemeinschaft geboten ist. 2 Dabei sollen die hierzu<br />

eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.<br />

(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines<br />

anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den<br />

Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der<br />

Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der<br />

Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der<br />

Übermittlung hinzuweisen.<br />

NRW VwVfG § 8 e Anwendbarkeit<br />

1 Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Ink<strong>ra</strong>fttreten des jeweiligen<br />

Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare<br />

Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist<br />

anzuwenden. 2 Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vert<strong>ra</strong>gsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts<strong>ra</strong>um, soweit Rechtsakte<br />

der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.<br />

Teil II Allgemeine Vorschriften über <strong>das</strong> Verwaltungsverfahren<br />

[§§ 9 - 30] Abschnitt 1 Verfahrensgrundsätze<br />

NRW VwVfG § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens<br />

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen<br />

wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Vo<strong>ra</strong>ussetzungen, die<br />

Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss<br />

eines öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>ges gerichtet ist; es schließt den Erlass des<br />

Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>ges ein.<br />

NRW VwVfG § 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens<br />

1 Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit<br />

keine besonderen Rechtsvorschriften <strong>für</strong> die Form des Verfahrens bestehen.<br />

2 Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.


NRW VwVfG § 11 Beteiligungsfähigkeit<br />

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind<br />

1. natürliche und juristische Personen,<br />

2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,<br />

3. Behörden.<br />

NRW VwVfG § 12 Handlungsfähigkeit<br />

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind<br />

1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,<br />

2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der<br />

Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie <strong>für</strong> den Gegenstand des<br />

Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig<br />

oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig<br />

anerkannt sind,<br />

3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre<br />

gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauft<strong>ra</strong>gte,<br />

4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauft<strong>ra</strong>gte.<br />

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger<br />

Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als<br />

er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des<br />

Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts<br />

als handlungsfähig anerkannt ist.<br />

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.<br />

NRW VwVfG § 13 Beteiligte<br />

(1) Beteiligte sind<br />

1. Ant<strong>ra</strong>gsteller und Ant<strong>ra</strong>gsgegner,<br />

2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder<br />

gerichtet hat,<br />

3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>g<br />

schließen will oder geschlossen hat,<br />

4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren<br />

hinzugezogen worden sind.<br />

(2) 1 Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Ant<strong>ra</strong>g diejenigen, deren<br />

rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden<br />

können, als Beteiligte hinzuziehen. 2 Hat der Ausgang des Verfahrens<br />

rechtsgestaltende Wirkung <strong>für</strong> einen Dritten, so ist dieser auf Ant<strong>ra</strong>g als<br />

Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde<br />

bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu<br />

benachrichtigen.<br />

(3) Wer anzuhören ist, ohne <strong>das</strong>s die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1<br />

vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.<br />

NRW VwVfG § 14 Bevollmächtigte und Beistände<br />

(1) 1 Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

2 Die Vollmacht ermächtigt zu allen <strong>das</strong> Verwaltungsverfahren<br />

betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht


etwas anderes ergibt. 3 Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine<br />

Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4 Ein Widerruf der Vollmacht wird der<br />

Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.<br />

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch<br />

eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen<br />

Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er <strong>für</strong> den<br />

Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf<br />

Verlangen schriftlich beizubringen.<br />

(3) 1 Ist <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die<br />

Behörde an ihn wenden. 2 Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden,<br />

soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3 Wendet sich die Behörde an den<br />

Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. 4 Vorschriften<br />

über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.<br />

(4) 1 Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem<br />

Beistand erscheinen. 2 Das von dem Beistand Vorget<strong>ra</strong>gene gilt als von<br />

den Beteiligten vorgeb<strong>ra</strong>cht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.<br />

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen<br />

§ 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.<br />

(6) 1 Bevollmächtigte und Beistände können vom Vort<strong>ra</strong>g zurückgewiesen<br />

werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vort<strong>ra</strong>g<br />

können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen<br />

Vort<strong>ra</strong>g nicht fähig sind. 2 Nicht zurückgewiesen werden können Personen,<br />

die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen<br />

Verfahren befugt sind.<br />

(7) 1 Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten,<br />

dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen.<br />

2<br />

Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder<br />

Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind<br />

unwirksam.<br />

NRW VwVfG § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten<br />

1 Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder<br />

Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer<br />

angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.<br />

2 Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage<br />

nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am<br />

dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3 Dies gilt nicht, wenn<br />

feststeht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren<br />

Zeitpunkt erreicht hat. 4 Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der<br />

Beteiligte hinzuweisen.<br />

NRW VwVfG § 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen<br />

(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat <strong>das</strong> Betreuungsgericht, <strong>für</strong> einen<br />

minderjährigen Beteiligten <strong>das</strong> Familiengericht auf Ersuchen der Behörde<br />

einen geeigneten Vertreter zu bestellen<br />

1. <strong>für</strong> einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;<br />

2. <strong>für</strong> einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder


der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;<br />

3. <strong>für</strong> einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der<br />

Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm<br />

gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;<br />

4. <strong>für</strong> einen Beteiligten, der infolge einer psychischen K<strong>ra</strong>nkheit oder<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist,<br />

in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden;<br />

5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich <strong>das</strong> Verfahren bezieht, zur<br />

Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und<br />

Pflichten.<br />

(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 <strong>das</strong><br />

Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat; im Übrigen ist <strong>das</strong> Gericht zuständig, in dessen Bezirk die<br />

ersuchende Behörde ihren Sitz hat.<br />

(3) 1 Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine<br />

Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und<br />

auf die Erstattung seiner baren Auslagen. 2 Die Behörde kann von dem<br />

Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3 Sie bestimmt die<br />

Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.<br />

(4) Im Übrigen gelten <strong>für</strong> die Bestellung und <strong>für</strong> <strong>das</strong> Amt des Vertreters in den<br />

Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den<br />

übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.<br />

NRW VwVfG § 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben<br />

(1) 1 Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von<br />

mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form<br />

vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind<br />

(gleichförmige Eingaben), gilt <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verfahren derjenige Unterzeichner<br />

als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen und<br />

seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als<br />

Bevollmächtigter bestellt worden ist. 2 Vertreter kann nur eine natürliche<br />

Person sein.<br />

(2) 1 Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach<br />

Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift<br />

versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2<br />

nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. 2 Will die Behörde so<br />

verfahren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen.<br />

3<br />

Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit<br />

unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift<br />

nicht oder unleserlich angegeben haben.<br />

(3) 1 Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene<br />

dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche<br />

Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. 2 Gibt der Vertretene<br />

eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er<br />

seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt<br />

hat.<br />

(4) 1 Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die<br />

nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist


einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. 2 Sind mehr als 50 Personen<br />

aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich<br />

bekanntmachen. 3 Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so<br />

kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter<br />

bestellen.<br />

NRW VwVfG § 18 Vertreter <strong>für</strong> Beteiligte bei gleichem Interesse<br />

(1) 1 Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen<br />

Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie<br />

auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen<br />

Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des<br />

Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. 2 Kommen sie der<br />

Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen<br />

einen gemeinsamen Vertreter bestellen. 3 Vertreter kann nur eine<br />

natürliche Person sein.<br />

(2) 1 Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene<br />

dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche<br />

Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. 2 Gibt der Vertretene<br />

eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er<br />

seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt<br />

hat.<br />

NRW VwVfG § 19 Gemeinsame Vorschriften <strong>für</strong> Vertreter bei<br />

gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse<br />

(1) 1 Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig<br />

wahrzunehmen. 2 Er kann alle <strong>das</strong> Verwaltungsverfahren betreffenden<br />

Verfahrenshandlungen vornehmen. 3 An Weisungen ist er nicht gebunden.<br />

(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger<br />

Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren<br />

Auslagen. 2 Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen<br />

Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3 Sie bestimmt die Vergütung und<br />

stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.<br />

NRW VwVfG § 20 Ausgeschlossene Personen<br />

(1) 1 In einem Verwaltungsverfahren darf <strong>für</strong> eine Behörde nicht tätig werden,<br />

1. wer selbst Beteiligter ist;<br />

2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;<br />

3. wer einen Beteiligten k<strong>ra</strong>ft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in<br />

diesem Verwaltungsverfahren vertritt;<br />

4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem<br />

Verfahren vertritt;<br />

5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als<br />

Mitglied des Vorstandes, des Aufsichts<strong>ra</strong>tes oder eines gleichartigen<br />

Organs tätig ist; dies gilt nicht <strong>für</strong> den, dessen Anstellungskörperschaft<br />

Beteiligte ist;<br />

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein<br />

Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.<br />

2 Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die


Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.<br />

3 Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur da<strong>ra</strong>uf beruht, <strong>das</strong>s<br />

jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren<br />

gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und <strong>für</strong><br />

die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.<br />

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug<br />

unaufschiebbare Maßnahmen treffen.<br />

(4) 1 Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) <strong>für</strong> ausgeschlossen oder<br />

bestehen Zweifel, ob die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind,<br />

ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2 Der Ausschuss<br />

entscheidet über den Ausschluss. 3 Der Betroffene darf an dieser<br />

Entscheidung nicht mitwirken. 4 Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der<br />

weiteren Be<strong>ra</strong>tung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.<br />

(5) 1 Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 und 4 sind:<br />

1. der Verlobte,<br />

2. der Ehegatte oder einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartner,<br />

3. Verwandte und Verschwägerte ge<strong>ra</strong>der Linie,<br />

4. Geschwister,<br />

5. Kinder der Geschwister,<br />

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,<br />

6 a. einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der<br />

einget<strong>ra</strong>genen Lebenspartner,<br />

7. Geschwister der Eltern,<br />

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis<br />

mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden<br />

sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).<br />

2 Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn<br />

1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6 a die die Beziehung<br />

begründende Ehe oder einget<strong>ra</strong>gene Lebenspartnerschaft nicht mehr<br />

besteht;<br />

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder<br />

Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;<br />

3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht,<br />

sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden<br />

sind.<br />

NRW VwVfG § 21 Besorgnis der Befangenheit<br />

(1) 1 Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misst<strong>ra</strong>uen gegen eine<br />

unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem<br />

Beteiligten <strong>das</strong> Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in<br />

einem Verwaltungsverfahren <strong>für</strong> eine Behörde tätig werden soll, den Leiter<br />

der Behörde oder den von diesem Beauft<strong>ra</strong>gten zu unterrichten und sich<br />

auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. 2 Betrifft die Besorgnis<br />

der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die<br />

Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer<br />

Mitwirkung enthält.<br />

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.


NRW VwVfG § 22 Beginn des Verfahrens<br />

1 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie<br />

ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf<br />

Grund von Rechtsvorschriften<br />

1. von Amts wegen oder auf Ant<strong>ra</strong>g tätig werden muss;<br />

2. nur auf Ant<strong>ra</strong>g tätig werden darf und ein Ant<strong>ra</strong>g nicht vorliegt.<br />

NRW VwVfG § 23 Amtssp<strong>ra</strong>che<br />

(1) Die Amtssp<strong>ra</strong>che ist deutsch.<br />

(2) 1 Werden bei einer Behörde in einer fremden Sp<strong>ra</strong>che Anträge gestellt<br />

oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll<br />

die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. 2 In<br />

begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem<br />

öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer<br />

angefertigte Übersetzung verlangt werden. 3 Wird die verlangte<br />

Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten<br />

des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. 4 Hat die Behörde<br />

Dolmetscher oder Übersetzer he<strong>ra</strong>ngezogen, erhalten diese in<br />

entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -<br />

entschädigungsgesetzes eine Vergütung.<br />

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Ant<strong>ra</strong>g oder die Abgabe einer<br />

Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die<br />

Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese<br />

in einer fremden Sp<strong>ra</strong>che ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem<br />

Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.<br />

(4) 1 Soll durch eine Anzeige, einen Ant<strong>ra</strong>g oder eine Willenserklärung, die in<br />

fremder Sp<strong>ra</strong>che eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist<br />

gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch<br />

geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die<br />

Anzeige, der Ant<strong>ra</strong>g oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des<br />

Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde<br />

innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine<br />

Übersetzung vorgelegt wird. 2 Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs<br />

der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen<br />

Vereinbarungen etwas anderes ergibt. 3 Auf diese Rechtsfolge ist bei der<br />

Fristsetzung hinzuweisen.<br />

NRW VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz<br />

(1) 1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie bestimmt<br />

Art und Umfang der Ermittlungen; an <strong>das</strong> Vorbringen und an die<br />

Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.<br />

(2) Die Behörde hat alle <strong>für</strong> den Einzelfall bedeutsamen, auch die <strong>für</strong> die<br />

Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die<br />

in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie<br />

die Erklärung oder den Ant<strong>ra</strong>g in der Sache <strong>für</strong> unzulässig oder<br />

unbegründet hält.


NRW VwVfG § 25 Be<strong>ra</strong>tung, Auskunft<br />

(1) 1 Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen<br />

oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese<br />

offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder<br />

unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. 2 Sie erteilt, soweit<br />

erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren<br />

zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.<br />

(2) 1 Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines<br />

Ant<strong>ra</strong>gs mit dem zukünftigen Ant<strong>ra</strong>gsteller, welche Nachweise und<br />

Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise <strong>das</strong> Verfahren<br />

beschleunigt werden kann. 2 Soweit es der Verfahrensbeschleunigung<br />

dient, soll sie dem Ant<strong>ra</strong>gsteller nach Eingang des Ant<strong>ra</strong>gs unverzüglich<br />

Auskunft über die vo<strong>ra</strong>ussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit<br />

der Ant<strong>ra</strong>gsunterlagen geben.<br />

NRW VwVfG § 26 Beweismittel<br />

(1) 1 Die Behörde bedient sich unter Beachtung des § 3 b der Beweismittel,<br />

die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts<br />

<strong>für</strong> erforderlich hält. 2 Sie kann insbesondere<br />

1. Auskünfte jeder Art einholen,<br />

2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die<br />

schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen<br />

und Zeugen einholen,<br />

3. Urkunden und Akten beiziehen,<br />

4. den Augenschein einnehmen.<br />

(2) 1 Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.<br />

2<br />

Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel<br />

angeben. 3 Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts<br />

mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen, zur<br />

Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnissen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch<br />

Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. 4 Der Auskunftspflichtige kann<br />

die Auskunft auf solche F<strong>ra</strong>gen, zu deren Beantwortung er durch<br />

Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn deren Beantwortung<br />

ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der<br />

Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr<br />

st<strong>ra</strong>fgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über<br />

Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.<br />

(3) 1 Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder<br />

zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift<br />

vorgesehen ist. 2 Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige<br />

he<strong>ra</strong>ngezogen hat, erhalten sie auf Ant<strong>ra</strong>g in entsprechender Anwendung<br />

des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung<br />

oder Vergütung.<br />

NRW VwVfG § 27 Versicherung an Eides statt<br />

(1) 1 Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung<br />

an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der<br />

Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden


Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die<br />

Behörde durch Rechtsvorschrift <strong>für</strong> zuständig erklärt worden ist. 2 Eine<br />

Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel<br />

zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis<br />

geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. 3 Von<br />

eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf<br />

eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.<br />

(2) 1 Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift<br />

aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein<br />

allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt,<br />

welche die Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt haben oder die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. 2 Andere<br />

Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein<br />

allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich<br />

ermächtigen.<br />

(3) 1 Die Versicherung besteht darin, <strong>das</strong>s der Versichernde die Richtigkeit<br />

seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt:<br />

“Ich versichere an Eides statt, <strong>das</strong>s ich nach bestem Wissen die reine<br />

Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.” 2 Bevollmächtigte und<br />

Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides<br />

statt teilzunehmen.<br />

(4) 1 Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde<br />

über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die<br />

st<strong>ra</strong>frechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen<br />

eidesstattlichen Versicherung zu belehren. 2 Die Belehrung ist in der<br />

Niederschrift zu vermerken.<br />

(5) 1 Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie<br />

den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. 2 Die Niederschrift ist<br />

demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung<br />

vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. 3 Die erteilte<br />

Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu<br />

unterschreiben. 4 Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die<br />

Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem<br />

Schriftführer zu unterschreiben.<br />

NRW VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter<br />

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten<br />

eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den <strong>für</strong> die<br />

Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.<br />

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den<br />

Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn<br />

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im<br />

öffentlichen Interesse notwendig erscheint;<br />

2. durch die Anhörung die Einhaltung einer <strong>für</strong> die Entscheidung<br />

maßgeblichen Frist in F<strong>ra</strong>ge gestellt würde;<br />

3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem<br />

Ant<strong>ra</strong>g oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten<br />

abgewichen werden soll;<br />

4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte


in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer<br />

Einrichtungen erlassen will;<br />

5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.<br />

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse<br />

entgegensteht.<br />

NRW VwVfG § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte<br />

(1) 1 Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die <strong>das</strong> Verfahren<br />

betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur<br />

Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen<br />

erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens<br />

nicht <strong>für</strong> Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer<br />

unmittelbaren Vorbereitung. 3 Soweit nach den §§ 17 und 18 eine<br />

Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf<br />

Akteneinsicht.<br />

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit<br />

durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde<br />

beeinträchtigt, <strong>das</strong> Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des<br />

Bundes oder eines <strong>Land</strong>es Nachteile bereiten würde oder soweit die<br />

Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen<br />

der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim<br />

gehalten werden müssen.<br />

(3) 1 Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. 2 Im<br />

Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer<br />

diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik<br />

Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde,<br />

die die Akten führt, gestatten.<br />

NRW VwVfG § 30 (weggefallen)<br />

[§§ 31 - 32] Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung<br />

NRW VwVfG § 31 Fristen und Termine<br />

(1) Für die Berechnung von Fristen und <strong>für</strong> die Bestimmung von Terminen<br />

gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend,<br />

soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem<br />

Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen<br />

etwas anderes mitgeteilt wird.<br />

(3) 1 Fällt <strong>das</strong> Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des<br />

nächstfolgenden Werktages. 2 Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter<br />

Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist<br />

mitgeteilt worden ist.<br />

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur <strong>für</strong> einen bestimmten Zeit<strong>ra</strong>um zu<br />

erbringen, so endet dieser Zeit<strong>ra</strong>um auch dann mit dem Ablauf seines<br />

letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag<br />

oder einen Sonnabend fällt.


(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn<br />

er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.<br />

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche<br />

Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.<br />

(7) 1 Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden.<br />

2<br />

Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend<br />

verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den<br />

Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. 3 Die Behörde<br />

kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung<br />

verbinden.<br />

NRW VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

(1) 1 War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist<br />

einzuhalten, so ist, ihm auf Ant<strong>ra</strong>g Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

zu gewähren. 2 Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen<br />

zuzurechnen.<br />

(2) 1 Der Ant<strong>ra</strong>g ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses<br />

zu stellen. 2 Die Tatsachen zur Begründung des Ant<strong>ra</strong>ges sind bei der<br />

Ant<strong>ra</strong>gstellung oder im Verfahren über den Ant<strong>ra</strong>g glaubhaft zu machen.<br />

3 4<br />

Innerhalb der Ant<strong>ra</strong>gsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist<br />

dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Ant<strong>ra</strong>g gewährt<br />

werden.<br />

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die<br />

Wiedereinsetzung nicht mehr beant<strong>ra</strong>gt oder die versäumte Handlung<br />

nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist<br />

infolge höherer Gewalt unmöglich war.<br />

(4) Über den Ant<strong>ra</strong>g auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über<br />

die versäumte Handlung zu befinden hat.<br />

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift<br />

ergibt, <strong>das</strong>s sie ausgeschlossen ist.<br />

[§§ 33 - 34] Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung<br />

NRW VwVfG § 33 Beglaubigung von Dokumenten<br />

(1) 1 Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst<br />

ausgestellt hat, zu beglaubigen. 2 Darüber hinaus sind die von der<br />

<strong>Land</strong>esregierung oder – auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung –<br />

dem zuständigen <strong>Land</strong>esministerium durch Rechtsverordnung bestimmten<br />

Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer<br />

Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde<br />

benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung<br />

beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen<br />

Behörden ausschließlich vorbehalten ist.<br />

(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der<br />

Annahme berechtigen, <strong>das</strong>s der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes,<br />

dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist,<br />

insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen,


Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen,<br />

Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder<br />

wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden<br />

Schriftstückes aufgehoben ist.<br />

(3) 1 Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der<br />

unter die Abschrift zu setzen ist. 2 Der Vermerk muss enthalten<br />

1. die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt<br />

wird,<br />

2. die Feststellung, <strong>das</strong>s die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten<br />

Schriftstück übereinstimmt,<br />

3. den Hinweis, <strong>das</strong>s die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der<br />

angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer<br />

Behörde ausgestellt worden ist,<br />

4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des <strong>für</strong> die<br />

Beglaubigung zuständigen Bediensteten und <strong>das</strong> Dienstsiegel.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>für</strong> die Beglaubigung von<br />

1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren<br />

hergestellten Vervielfältigungen,<br />

2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen,<br />

die bei einer Behörde aufbewahrt werden,<br />

3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,<br />

4. elektronischen Dokumenten,<br />

a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,<br />

b) die ein anderes technisches Format als <strong>das</strong> mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.<br />

(5) 1 Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach<br />

Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung<br />

1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, <strong>das</strong> mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen<br />

enthalten,<br />

a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,<br />

b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung <strong>für</strong> die Anbringung der Signatur<br />

ausweist und<br />

c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;<br />

2. eines elektronischen Dokuments den Namen der <strong>für</strong> die Beglaubigung<br />

zuständigen Person und die Bezeichnung der Behörde, die die<br />

Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der <strong>für</strong> die<br />

Beglaubigung zuständigen Person und <strong>das</strong> Dienstsiegel nach Absatz 3<br />

Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte<br />

elektronische Signatur ersetzt.<br />

2<br />

Wird ein elektronisches Dokument, <strong>das</strong> ein anderes technisches Format<br />

als <strong>das</strong> mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene<br />

Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der<br />

Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Ausgangsdokument enthalten.<br />

(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt<br />

sind, beglaubigten Abschriften gleich.


NRW VwVfG § 34 Beglaubigung von Unterschriften<br />

(1) 1 Die von der <strong>Land</strong>esregierung oder – auf Grund einer von ihr erteilten<br />

Ermächtigung – dem zuständigen <strong>Land</strong>esministerium durch<br />

Rechtsverordnung bestimmten Behörden sind befugt, Unterschriften zu<br />

beglaubigen, wenn <strong>das</strong> unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer<br />

Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer<br />

Rechtsvorschrift <strong>das</strong> unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt<br />

wird. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,<br />

2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen.<br />

(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des<br />

beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.<br />

(3) 1 Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die<br />

beglaubigt werden soll, anzubringen. 2 Er muß enthalten<br />

1. die Bestätigung, <strong>das</strong>s die Unterschrift echt ist,<br />

2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt<br />

wird, sowie die Angabe, ob sich der <strong>für</strong> die Beglaubigung zuständige<br />

Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die<br />

Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,<br />

3. den Hinweis, <strong>das</strong>s die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der<br />

angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,<br />

4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des <strong>für</strong> die<br />

Beglaubigung zuständigen Bediensteten und <strong>das</strong> Dienstsiegel.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten <strong>für</strong> die Beglaubigung von Handzeichen<br />

entsprechend.<br />

Teil III Verwaltungsakt<br />

[§§ 35 - 42 a] Abschnitt 1 Zustandekommen des<br />

Verwaltungsaktes<br />

NRW VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes<br />

1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche<br />

Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach<br />

außen gerichtet ist. 2 Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an<br />

einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren<br />

Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache<br />

oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.<br />

NRW VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt<br />

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer<br />

Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift<br />

zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, <strong>das</strong>s die gesetzlichen<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.<br />

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit


1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Zeit<strong>ra</strong>um gilt (Befristung);<br />

2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer<br />

Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines<br />

zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);<br />

3. einem Vorbehalt des Widerrufs<br />

oder verbunden werden mit<br />

4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder<br />

Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);<br />

5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder<br />

Ergänzung einer Auflage.<br />

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht<br />

zuwiderlaufen.<br />

NRW VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes<br />

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.<br />

(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in<br />

anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist<br />

schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hie<strong>ra</strong>n ein berechtigtes<br />

Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3 Ein<br />

elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

schriftlich zu bestätigen; § 3 a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.<br />

(3) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende<br />

Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe<br />

des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauft<strong>ra</strong>gten enthalten.<br />

2<br />

Wird <strong>für</strong> einen Verwaltungsakt, <strong>für</strong> den durch Rechtsvorschrift die<br />

Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch<br />

<strong>das</strong> der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein<br />

zugehöriges qualifiziertes Attribut-Zertifikat die erlassende Behörde<br />

erkennen lassen.<br />

(4) Für einen Verwaltungsakt kann die nach § 3 a Abs. 2 erforderliche<br />

Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit<br />

vorgeschrieben werden.<br />

(5) 1 Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer<br />

Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift<br />

und Namenswiedergabe fehlen. 2 Zur Inhaltsangabe können<br />

Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, <strong>für</strong> den der<br />

Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund<br />

der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes<br />

eindeutig erkennen kann.<br />

NRW VwVfG § 38 Zusicherung<br />

(1) 1 Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten<br />

Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung),<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. 2 Ist vor dem Erlass<br />

des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die<br />

Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund


einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach<br />

Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des<br />

Ausschusses gegeben werden.<br />

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des<br />

Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung<br />

Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45<br />

Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den<br />

Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.<br />

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage<br />

de<strong>ra</strong>rt, <strong>das</strong>s die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen<br />

Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen<br />

Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung<br />

nicht mehr gebunden.<br />

NRW VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes<br />

(1) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch<br />

bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2 In der<br />

Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe<br />

mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3 Die<br />

Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte<br />

erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres<br />

Ermessens ausgegangen ist.<br />

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,<br />

1. soweit die Behörde einem Ant<strong>ra</strong>g entspricht oder einer Erklärung folgt<br />

und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;<br />

2. soweit demjenigen, <strong>für</strong> den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der<br />

von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und<br />

Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung <strong>für</strong> ihn ohne<br />

weiteres erkennbar ist;<br />

3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder<br />

Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die<br />

Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;<br />

4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;<br />

5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.<br />

NRW VwVfG § 40 Ermessen<br />

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr<br />

Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die<br />

gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.<br />

NRW VwVfG § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes<br />

(1) 1 Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, <strong>für</strong> den<br />

er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2 Ist ein Bevollmächtigter<br />

bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.<br />

(2) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt<br />

wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.<br />

2<br />

Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in <strong>das</strong> Ausland elektronisch<br />

übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt


gegeben. 3 Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem<br />

späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den<br />

Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs<br />

nachzuweisen.<br />

(3) 1 Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies<br />

durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2 Eine Allgemeinverfügung darf auch<br />

dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die<br />

Beteiligten untunlich ist.<br />

(4) 1 Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen<br />

Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, <strong>das</strong>s sein verfügender Teil<br />

ortsüblich bekanntgemacht wird. 2 In der ortsüblichen Bekanntmachung ist<br />

anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen<br />

werden können. 3 Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der<br />

ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4 In einer<br />

Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch<br />

frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.<br />

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels<br />

Zustellung bleiben unberührt.<br />

NRW VwVfG § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt<br />

1 Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare<br />

Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2 Bei<br />

berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3 Die Behörde ist<br />

berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, <strong>das</strong> berichtigt werden<br />

soll.<br />

NRW VwVfG § 42 a Genehmigungsfiktion<br />

(1) 1 Eine beant<strong>ra</strong>gte Genehmigung gilt nach Ablauf einer <strong>für</strong> die Entscheidung<br />

festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch<br />

Rechtsvorschrift angeordnet und der Ant<strong>ra</strong>g hinreichend bestimmt ist.<br />

2<br />

Die Vorschriften über die Bestandsk<strong>ra</strong>ft von Verwaltungsakten und über<br />

<strong>das</strong> Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch<br />

Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Frist beginnt mit<br />

Eingang der vollständigen Unterlagen. 3 Sie kann einmal angemessen<br />

verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit<br />

gerechtfertigt ist. 4 Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1<br />

hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der<br />

Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.<br />

[§§ 43 - 52] Abschnitt 2 Bestandsk<strong>ra</strong>ft des Verwaltungsaktes<br />

NRW VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes<br />

(1) 1 Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, <strong>für</strong> den er bestimmt ist<br />

oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm


ekannt gegeben wird. 2 Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam,<br />

mit dem er bekannt gegeben wird.<br />

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht<br />

zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch<br />

Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.<br />

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.<br />

NRW VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes<br />

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders<br />

schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller<br />

in Bet<strong>ra</strong>cht kommenden Umstände offenkundig ist.<br />

(2) Ohne Rücksicht auf <strong>das</strong> Vorliegen der Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 ist<br />

ein Verwaltungsakt nichtig,<br />

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende<br />

Behörde aber nicht erkennen lässt;<br />

2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer<br />

Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;<br />

3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten<br />

Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;<br />

4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;<br />

5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen St<strong>ra</strong>foder<br />

Bußgeldtatbestand verwirklicht;<br />

6. der gegen die guten Sitten verstößt.<br />

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil<br />

1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden<br />

sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;<br />

2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person<br />

mitgewirkt hat;<br />

3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den <strong>für</strong><br />

den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht<br />

gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;<br />

4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen<br />

Behörde unterblieben ist.<br />

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im<br />

Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, <strong>das</strong>s die Behörde<br />

den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.<br />

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen;<br />

auf Ant<strong>ra</strong>g ist sie festzustellen, wenn der Ant<strong>ra</strong>gsteller hie<strong>ra</strong>n ein<br />

berechtigtes Interesse hat.<br />

NRW VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern<br />

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den<br />

Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn<br />

1. der <strong>für</strong> den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Ant<strong>ra</strong>g<br />

nachträglich gestellt wird;<br />

2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;<br />

3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;<br />

4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung <strong>für</strong> den Erlass des


Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;<br />

5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.<br />

(2) Handlungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 dürfen nur bis zum Abschluss der<br />

ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt<br />

werden.<br />

(3) 1 Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die<br />

erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes<br />

unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des<br />

Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der<br />

Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. 2 Das <strong>für</strong> die<br />

Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im<br />

Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.<br />

NRW VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern<br />

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann<br />

nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von<br />

Vorschriften über <strong>das</strong> Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit<br />

zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, <strong>das</strong>s die Verletzung die<br />

Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.<br />

NRW VwVfG § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes<br />

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt<br />

umgedeutet werden, wenn er auf <strong>das</strong> gleiche Ziel gerichtet ist, von der<br />

erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form<br />

rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen<br />

<strong>für</strong> dessen Erlass erfüllt sind.<br />

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte<br />

Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der<br />

erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen <strong>für</strong> den<br />

Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.<br />

2<br />

Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte<br />

Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.<br />

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung<br />

ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet<br />

werden.<br />

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.<br />

NRW VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes<br />

(1) 1 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar<br />

geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft oder <strong>für</strong> die<br />

Vergangenheit zurückgenommen werden. 2 Ein Verwaltungsakt, der ein<br />

Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat<br />

(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der<br />

Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.<br />

(2) 1 Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende<br />

Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hier<strong>für</strong><br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der<br />

Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vert<strong>ra</strong>ut hat und sein


Vert<strong>ra</strong>uen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer<br />

Rücknahme schutzwürdig ist. 2 Das Vert<strong>ra</strong>uen ist in der Regel<br />

schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verb<strong>ra</strong>ucht oder<br />

eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter<br />

unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3 Auf Vert<strong>ra</strong>uen kann<br />

sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er<br />

1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder<br />

Bestechung erwirkt hat;<br />

2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher<br />

Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;<br />

3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober<br />

Fahrlässigkeit nicht kannte.<br />

4<br />

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit<br />

Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit zurückgenommen.<br />

(3) 1 Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt,<br />

zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Ant<strong>ra</strong>g den<br />

Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, <strong>das</strong>s er auf<br />

den Bestand des Verwaltungsaktes vert<strong>ra</strong>ut hat, soweit sein Vert<strong>ra</strong>uen<br />

unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.<br />

2 3<br />

Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch<br />

nicht über den Bet<strong>ra</strong>g des Interesses hinaus zu ersetzen, <strong>das</strong> der<br />

Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. 4 Der<br />

auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt.<br />

5<br />

Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;<br />

die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen<br />

hat.<br />

(4) 1 Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines<br />

rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur<br />

innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.<br />

2<br />

Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.<br />

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des<br />

Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,<br />

wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde<br />

erlassen worden ist.<br />

NRW VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes<br />

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch<br />

nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung<br />

<strong>für</strong> die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt<br />

gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen<br />

Gründen ein Widerruf unzulässig ist.<br />

(2) 1 Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er<br />

unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung <strong>für</strong> die<br />

Zukunft nur widerrufen werden,<br />

1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im<br />

Verwaltungsakt vorbehalten ist;<br />

2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der<br />

Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist<br />

erfüllt hat;


3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen<br />

berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne<br />

den Widerruf <strong>das</strong> öffentliche Interesse gefährdet würde;<br />

4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift<br />

berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der<br />

Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Geb<strong>ra</strong>uch gemacht oder<br />

auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat,<br />

und wenn ohne den Widerruf <strong>das</strong> öffentliche Interesse gefährdet würde;<br />

5. um schwere Nachteile <strong>für</strong> <strong>das</strong> Gemeinwohl zu verhüten oder zu<br />

beseitigen.<br />

2<br />

§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(3) 1 Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende<br />

Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten<br />

Zweckes gewährt oder hier<strong>für</strong> Vo<strong>ra</strong>ussetzung ist, darf, auch nachdem er<br />

unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung <strong>für</strong> die<br />

Vergangenheit nur widerrufen werden,<br />

1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht<br />

mehr <strong>für</strong> den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,<br />

2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der<br />

Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist<br />

erfüllt hat.<br />

2<br />

§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des<br />

Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt<br />

bestimmt.<br />

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des<br />

Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann,<br />

wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde<br />

erlassen worden ist.<br />

(6) 1 Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2<br />

Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Ant<strong>ra</strong>g <strong>für</strong><br />

den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, <strong>das</strong>s<br />

er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vert<strong>ra</strong>ut hat, soweit sein<br />

Vert<strong>ra</strong>uen schutzwürdig ist. 2 § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.<br />

3<br />

Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg<br />

gegeben.<br />

NRW VwVfG § 49 a Erstattung, Verzinsung<br />

(1) 1 Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />

zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer<br />

auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erb<strong>ra</strong>chte<br />

Leistungen zu erstatten. 2 Die zu erstattende Leistung ist durch<br />

schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.<br />

(2) 1 Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die<br />

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die He<strong>ra</strong>usgabe einer<br />

ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 2 Auf den Wegfall der<br />

Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die<br />

Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur


Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes<br />

geführt haben.<br />

(3) 1 Der zu erstattende Bet<strong>ra</strong>g ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des<br />

Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />

jährlich zu verzinsen. 2 Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann<br />

insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die<br />

Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des<br />

Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu<br />

erstattenden Bet<strong>ra</strong>g innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist<br />

leistet.<br />

(4) 1 Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung <strong>für</strong> den<br />

bestimmten Zweck verwendet, so können <strong>für</strong> die Zeit bis zur<br />

zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt<br />

werden. 2 Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch<br />

genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vor<strong>ra</strong>ngig einzusetzen<br />

sind. 3 § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.<br />

NRW VwVfG § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren<br />

§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht,<br />

wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten<br />

worden ist, während des Vorverfahrens oder während des<br />

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem<br />

Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.<br />

NRW VwVfG § 51 Wiede<strong>ra</strong>ufgreifen des Verfahrens<br />

(1) Die Behörde hat auf Ant<strong>ra</strong>g des Betroffenen über die Aufhebung oder<br />

Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn<br />

1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage<br />

nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;<br />

2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere<br />

Entscheidung herbeigeführt haben würden;<br />

3. Wiede<strong>ra</strong>ufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung<br />

gegeben sind.<br />

(2) Der Ant<strong>ra</strong>g ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden<br />

außerstande war, den Grund <strong>für</strong> <strong>das</strong> Wiede<strong>ra</strong>ufgreifen in dem früheren<br />

Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.<br />

(3) 1 Der Ant<strong>ra</strong>g muss binnen drei Monaten gestellt werden. 2 Die Frist beginnt<br />

mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Wiede<strong>ra</strong>ufgreifen Kenntnis erhalten hat.<br />

(4) Über den Ant<strong>ra</strong>g entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt<br />

auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung<br />

begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.<br />

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 bleiben<br />

unberührt.<br />

NRW VwVfG § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen<br />

1 Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder<br />

ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr


gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten<br />

Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt<br />

oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückzufordern. 2 Der Inhaber und,<br />

sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen<br />

sind zu ihrer He<strong>ra</strong>usgabe verpflichtet. 3 Der Inhaber oder der Besitzer kann<br />

jedoch verlangen, <strong>das</strong>s ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt<br />

werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies<br />

gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit<br />

der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.<br />

Richtig wohl: zurückfordern.<br />

[§ 53] Abschnitt 3 Verjährungsrechtliche Wirkungen des<br />

Verwaltungsaktes<br />

NRW VwVfG § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt<br />

Gemäß Art. 5 des Elektronik-Anpassungsgesetzes vom 6. Juli 2004 (GV. S. 370) gilt <strong>für</strong> § 53 in der<br />

ab dem 10. Juli 2004 geltenden Fassung folgende Übergangsregelung: “Artikel 1 Nr. 17 (§ 53<br />

VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des In-K<strong>ra</strong>ft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des<br />

In-K<strong>ra</strong>ft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die<br />

Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch <strong>für</strong> den<br />

Zeit<strong>ra</strong>um vor dem Tag des In-K<strong>ra</strong>ft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG.<br />

NRW. Wenn nach In-K<strong>ra</strong>ft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen<br />

nach der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten des Artikel 1<br />

Nr. 17 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch<br />

insoweit die zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW anzuwenden. Soweit Artikel 1 Nr. 17 in<br />

der seit dem Tag des In-K<strong>ra</strong>ft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der<br />

Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor<br />

geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-K<strong>ra</strong>ft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in<br />

diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-K<strong>ra</strong>ft-Treten als beendigt, und die neue<br />

Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt.”<br />

(1) 1 Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des<br />

Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt<br />

die Verjährung dieses Anspruchs. 2 Die Hemmung endet mit Eintritt der<br />

Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner<br />

anderweitigen Erledigung.<br />

(2) 1 Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden,<br />

beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. 2 Soweit der Verwaltungsakt einen<br />

Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende<br />

Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der <strong>für</strong> diesen Anspruch geltenden<br />

Verjährungsfrist.<br />

[§§ 54 - 62] Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vert<strong>ra</strong>g<br />

NRW VwVfG § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>ges<br />

1 Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch<br />

Vert<strong>ra</strong>g begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher<br />

Vert<strong>ra</strong>g), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2 Insbesondere kann<br />

die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlichrechtlichen<br />

Vert<strong>ra</strong>g mit demjenigen schließen, an den sie sonst den<br />

Verwaltungsakt richten würde.


NRW VwVfG § 55 Vergleichsvert<strong>ra</strong>g<br />

Ein öffentlich-rechtlicher Vert<strong>ra</strong>g im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei<br />

verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende<br />

Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann<br />

geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur<br />

Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen <strong>für</strong> zweckmäßig<br />

hält.<br />

NRW VwVfG § 56 Austauschvert<strong>ra</strong>g<br />

(1) 1 Ein öffentlich-rechtlicher Vert<strong>ra</strong>g im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich<br />

der Vert<strong>ra</strong>gspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann<br />

geschlossen werden, wenn die Gegenleistung <strong>für</strong> einen bestimmten Zweck<br />

im Vert<strong>ra</strong>g vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer<br />

öffentlichen Aufgaben dient. 2 Die Gegenleistung muss den gesamten<br />

Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit<br />

der vert<strong>ra</strong>glichen Leistung der Behörde stehen.<br />

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine<br />

solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines<br />

Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.<br />

NRW VwVfG § 57 Schriftform<br />

Ein öffentlich-rechtlicher Vert<strong>ra</strong>g ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch<br />

Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.<br />

NRW VwVfG § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden<br />

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vert<strong>ra</strong>g, der in Rechte eines Dritten eingreift,<br />

wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.<br />

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer<br />

Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder <strong>das</strong><br />

Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vert<strong>ra</strong>g<br />

geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in<br />

der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.<br />

NRW VwVfG § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>ges<br />

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vert<strong>ra</strong>g ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus<br />

der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches ergibt.<br />

(2) Ein Vert<strong>ra</strong>g im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn<br />

1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;<br />

2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines<br />

Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und<br />

dies den Vert<strong>ra</strong>gschließenden bekannt war;<br />

3. die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvert<strong>ra</strong>ges nicht<br />

vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur<br />

wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig<br />

wäre;<br />

4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen<br />

lässt.


(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vert<strong>ra</strong>ges, so ist er im Ganzen<br />

nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, <strong>das</strong>s er auch ohne den nichtigen Teil<br />

geschlossen worden wäre.<br />

NRW VwVfG § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen<br />

(1) 1 Haben die Verhältnisse, die <strong>für</strong> die Festsetzung des Vert<strong>ra</strong>gsinhalts<br />

maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vert<strong>ra</strong>ges so wesentlich<br />

geändert, <strong>das</strong>s einer Vert<strong>ra</strong>gspartei <strong>das</strong> Festhalten an der ursprünglichen<br />

vert<strong>ra</strong>glichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vert<strong>ra</strong>gspartei<br />

eine Anpassung des Vert<strong>ra</strong>gsinhalts an die geänderten Verhältnisse<br />

verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer<br />

Vert<strong>ra</strong>gspartei nicht zuzumuten ist, den Vert<strong>ra</strong>g kündigen. 2 Die Behörde<br />

kann den Vert<strong>ra</strong>g auch kündigen, um schwere Nachteile <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.<br />

(2) 1 Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch<br />

Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. 2 Sie soll begründet<br />

werden.<br />

NRW VwVfG § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung<br />

(1) 1 Jeder Vert<strong>ra</strong>gschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus<br />

einem öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>g im Sinne des § 54 Satz 2<br />

unterwerfen. 2 Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem<br />

allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes,<br />

der die Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt hat oder die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des<br />

§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.<br />

(2) 1 Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist <strong>das</strong><br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

entsprechend anzuwenden. 2 Will eine natürliche oder juristische Person<br />

des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung<br />

wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3 Richtet sich die<br />

Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder<br />

Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1, so ist § 172 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.<br />

NRW VwVfG § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften<br />

1 Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die<br />

übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2 Ergänzend gelten die Vorschriften des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.<br />

Teil V Besondere Verfahrensarten<br />

[§§ 63 - 71] Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren<br />

NRW VwVfG § 63 Anwendung der Vorschriften über <strong>das</strong> förmliche<br />

Verwaltungsverfahren<br />

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt,<br />

wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.


(2) Für <strong>das</strong> förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und,<br />

soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften<br />

dieses Gesetzes.<br />

(3) 1 Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17<br />

Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch<br />

bewirkt, <strong>das</strong>s die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem<br />

amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen<br />

Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die<br />

Entscheidung vo<strong>ra</strong>ussichtlich auswirken wird, bekannt macht.<br />

NRW VwVfG § 64 Form des Ant<strong>ra</strong>ges<br />

Setzt <strong>das</strong> förmliche Verwaltungsverfahren einen Ant<strong>ra</strong>g vo<strong>ra</strong>us, so ist er<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.<br />

NRW VwVfG § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen<br />

(1) 1 Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und<br />

Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2 Die<br />

Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge<br />

auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über<br />

die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von<br />

Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige<br />

gelten entsprechend.<br />

(2) 1 Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in<br />

den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten<br />

Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die<br />

Behörde <strong>das</strong> <strong>für</strong> den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder<br />

des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung<br />

ersuchen. 2 Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen<br />

oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts oder<br />

einer besonders errichteten Kammer, so kann auch <strong>das</strong> zuständige<br />

Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. 3 In dem Ersuchen hat<br />

die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die<br />

Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 4 Das Gericht hat die<br />

Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.<br />

(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines<br />

Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur<br />

Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung <strong>für</strong><br />

geboten, so kann sie <strong>das</strong> nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche<br />

Vernehmung ersuchen.<br />

(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des<br />

Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.<br />

(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an <strong>das</strong> Gericht darf nur vom<br />

Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des<br />

öffentlichen Dienstes gestellt werden, der die Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt<br />

hat oder die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen<br />

Richtergesetzes erfüllt.


NRW VwVfG § 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten<br />

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu<br />

geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.<br />

(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen<br />

und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen<br />

und hierbei sachdienliche F<strong>ra</strong>gen zu stellen; ein schriftlich oder<br />

elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht<br />

werden.<br />

NRW VwVfG § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung<br />

(1) 1 Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. 2 Hierzu sind die<br />

Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. 3 Bei der Ladung ist<br />

da<strong>ra</strong>uf hinzuweisen, <strong>das</strong>s bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn<br />

verhandelt und entschieden werden kann. 4 Sind mehr als 50 Ladungen<br />

vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

werden. 5 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, <strong>das</strong>s der<br />

Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen<br />

Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen<br />

Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die<br />

Entscheidung vo<strong>ra</strong>ussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach<br />

Satz 3 bekannt gemacht wird. 6 Maßgebend <strong>für</strong> die Frist nach Satz 5 ist die<br />

Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.<br />

(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn<br />

1. einem Ant<strong>ra</strong>g im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang<br />

entsprochen wird;<br />

2. kein Beteiligter innerhalb einer hier<strong>für</strong> gesetzten Frist Einwendungen<br />

gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;<br />

3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, <strong>das</strong>s sie beabsichtige, ohne<br />

mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb<br />

einer hier<strong>für</strong> gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;<br />

4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;<br />

5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.<br />

(3) Die Behörde soll <strong>das</strong> Verfahren so fördern, <strong>das</strong>s es möglichst in einem<br />

Verhandlungstermin erledigt werden kann.<br />

NRW VwVfG § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung<br />

(1) 1 Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 An ihr können Vertreter<br />

der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung<br />

beschäftigt sind, teilnehmen. 3 Anderen Personen kann der<br />

Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter<br />

widerspricht.<br />

(2) 1 Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. 2 Er<br />

hat da<strong>ra</strong>uf hinzuwirken, <strong>das</strong>s unklare Anträge erläutert, sachdienliche<br />

Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle <strong>für</strong> die<br />

Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben<br />

werden.


(3) 1 Der Verhandlungsleiter ist <strong>für</strong> die Ordnung ve<strong>ra</strong>ntwortlich. 2 Er kann<br />

Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3 Die<br />

Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.<br />

(4) 1 Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die<br />

Niederschrift muss Angaben enthalten über<br />

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,<br />

2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten,<br />

Zeugen und Sachverständigen,<br />

3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,<br />

4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und<br />

Sachverständigen,<br />

5. <strong>das</strong> Ergebnis eines Augenscheines.<br />

3 Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein<br />

Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.<br />

4 Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in<br />

eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet<br />

ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.<br />

NRW VwVfG § 69 Entscheidung<br />

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des<br />

Verfahrens.<br />

(2) 1 Verwaltungsakte, die <strong>das</strong> förmliche Verfahren abschließen, sind<br />

schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten<br />

zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer<br />

Begründung nicht. 2 Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit<br />

einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu<br />

versehen. 3 Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie<br />

durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 4 Die öffentliche<br />

Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, <strong>das</strong>s der verfügende Teil des<br />

Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen<br />

Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen<br />

Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet<br />

sind, in dem sich die Entscheidung vo<strong>ra</strong>ussichtlich auswirken wird. 5 Der<br />

Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage<br />

der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei<br />

Wochen verstrichen sind; hie<strong>ra</strong>uf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.<br />

6<br />

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum<br />

Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder<br />

elektronisch angefordert werden; hie<strong>ra</strong>uf ist in der Bekanntmachung<br />

gleichfalls hinzuweisen.<br />

(3) 1 Wird <strong>das</strong> förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise<br />

abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. 2 Sind<br />

mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch<br />

öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt<br />

entsprechend.


NRW VwVfG § 70 Anfechtung der Entscheidung<br />

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen<br />

Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf<br />

es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.<br />

NRW VwVfG § 71 Besondere Vorschriften <strong>für</strong> <strong>das</strong> förmliche Verfahren<br />

vor Ausschüssen<br />

(1) 1 Findet <strong>das</strong> förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88)<br />

statt, so hat jedes Mitglied <strong>das</strong> Recht, sachdienliche F<strong>ra</strong>gen zu stellen.<br />

2<br />

Wird eine F<strong>ra</strong>ge von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der<br />

Ausschuss über ihre Zulässigkeit.<br />

(2) 1 Bei der Be<strong>ra</strong>tung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder<br />

zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.<br />

2<br />

Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der<br />

Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der<br />

Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. 3 Die Abstimmungsergebnisse sind<br />

festzuhalten.<br />

(3) 1 Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, <strong>das</strong> in<br />

diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem<br />

die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). 2 Eine Ablehnung vor der<br />

mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.<br />

3<br />

Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm<br />

bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche<br />

Verhandlung eingelassen hat. 4 Für die Entscheidung über die Ablehnung<br />

gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.<br />

[§§ 71 a - 71 e] Abschnitt 1 a Verfahren über eine einheitliche<br />

Stelle<br />

NRW VwVfG § 71 a Anwendbarkeit<br />

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, <strong>das</strong>s ein Verwaltungsverfahren<br />

über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die<br />

Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts<br />

Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71 b Abs. 3,4 und 6,<br />

§ 71 c Abs. 2 und § 71 e auch dann, wenn sich der Ant<strong>ra</strong>gsteller oder<br />

Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.<br />

NRW VwVfG § 71 b Verfahren<br />

(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und<br />

Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen<br />

Behörden weiter.<br />

(2) 1 Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten<br />

Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen<br />

Behörde eingegangen. 2 Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen<br />

Stelle gewahrt.


(3) 1 Soll durch die Anzeige, den Ant<strong>ra</strong>g oder die Abgabe einer<br />

Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die<br />

zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine<br />

Empfangsbestätigung aus. 2 In der Empfangsbestätigung ist <strong>das</strong> Datum<br />

des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den<br />

Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe<br />

hinzuweisen.<br />

(4) 1 Ist die Anzeige oder der Ant<strong>ra</strong>g unvollständig, teilt die zuständige<br />

Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 2 Die<br />

Mitteilung enthält den Hinweis, <strong>das</strong>s der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst<br />

mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. 3 Das Datum des<br />

Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist<br />

mitzuteilen.<br />

(5) 1 Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch<br />

genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den<br />

Ant<strong>ra</strong>gsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden.<br />

2<br />

Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der<br />

Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt<br />

gegeben.<br />

(6) 1 Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in <strong>das</strong> Ausland<br />

übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt<br />

gegeben. 2 § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Von dem Ant<strong>ra</strong>gsteller<br />

oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen<br />

Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.<br />

NRW VwVfG § 71 c Informationspflichten<br />

(1) 1 Die einheitliche Stelle erteilt auf Anf<strong>ra</strong>ge unverzüglich Auskunft über die<br />

maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den<br />

öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden<br />

Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Ant<strong>ra</strong>gsteller oder<br />

Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit<br />

unterstützen. 2 Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anf<strong>ra</strong>ge zu<br />

unbestimmt ist.<br />

(2) 1 Die zuständigen Behörden erteilen auf Anf<strong>ra</strong>ge unverzüglich Auskunft<br />

über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung.<br />

2<br />

Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich<br />

gegeben.<br />

NRW VwVfG § 71 d Gegenseitige Unterstützung<br />

1 Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf<br />

eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur<br />

Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen<br />

Behörden des Bundes oder anderer Länder. 2 Die zuständigen Behörden stellen<br />

der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum<br />

Verfahrensstand zur Verfügung.


NRW VwVfG § 71 e Elektronisches Verfahren<br />

1 Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer<br />

Form abgewickelt. 2 § 3 a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

[§§ 72 - 78] Abschnitt 2 Planfeststellungsverfahren<br />

NRW VwVfG § 72 Anwendung der Vorschriften über <strong>das</strong><br />

Planfeststellungsverfahren<br />

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so<br />

gelten hier<strong>für</strong> die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts<br />

Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51<br />

und 71 a bis 71 e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe<br />

anzuwenden, <strong>das</strong>s Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu<br />

gewähren ist.<br />

(2) 1 Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17<br />

Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich<br />

bekanntzumachen. 2 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch<br />

bewirkt, <strong>das</strong>s die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem<br />

amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen<br />

Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich <strong>das</strong><br />

Vorhaben vo<strong>ra</strong>ussichtlich auswirken wird, bekannt macht.<br />

NRW VwVfG § 73 Anhörungsverfahren<br />

(1) 1 Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur<br />

Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. 2 Der Plan besteht<br />

aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die <strong>das</strong> Vorhaben, seinen Anlass<br />

und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen<br />

erkennen lassen.<br />

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die<br />

Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch <strong>das</strong><br />

Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und ve<strong>ra</strong>nlasst, <strong>das</strong>s der<br />

Plan in den Gemeinden, in denen sich <strong>das</strong> Vorhaben auswirkt, ausgelegt<br />

wird.<br />

(3) 1 Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen<br />

nach Zugang <strong>für</strong> die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme auszulegen.<br />

2<br />

Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der<br />

Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist<br />

Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.<br />

(3 a) 1 Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer<br />

von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate<br />

nicht überschreiten darf. 2 Bei Stellungnahmen, die nach dem<br />

Erörterungstermin eingehen, besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung<br />

bei der Feststellung des Plans; dies gilt nicht, wenn später von einer<br />

Behörde vorgeb<strong>ra</strong>chte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde<br />

auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen<br />

oder <strong>für</strong> die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.


(4) 1 Jeder, dessen Belange durch <strong>das</strong> Vorhaben berührt werden, kann bis<br />

zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur<br />

Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde<br />

Einwendungen gegen den Plan erheben. 2 Im Falle des Absatzes 3 Satz 2<br />

bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. 3 Mit Ablauf der<br />

Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf<br />

besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4 Hie<strong>ra</strong>uf ist in der<br />

Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der<br />

Einwendungsfrist hinzuweisen.<br />

(5) 1 Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung<br />

vorher ortsüblich bekanntzumachen. 2 In der Bekanntmachung ist da<strong>ra</strong>uf<br />

hinzuweisen,<br />

1. wo und in welchem Zeit<strong>ra</strong>um der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;<br />

2. <strong>das</strong>s etwaige Einwendungen bei den in der Bekanntmachung zu<br />

bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;<br />

3. <strong>das</strong>s bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch<br />

ohne ihn verhandelt werden kann;<br />

4. <strong>das</strong>s<br />

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem<br />

Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt<br />

werden können,<br />

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch<br />

öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,<br />

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen<br />

sind.<br />

3<br />

Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt<br />

sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf<br />

Ve<strong>ra</strong>nlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis<br />

nach Satz 2 benachrichtigt werden.<br />

(6) 1 Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die<br />

rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die<br />

Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des<br />

Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die<br />

Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. 2 Der Erörterungstermin ist<br />

mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. 3 Die<br />

Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen<br />

erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.<br />

4<br />

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des<br />

Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können<br />

diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

werden. 5 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, <strong>das</strong>s<br />

abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen<br />

Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen<br />

Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind,<br />

in dem sich <strong>das</strong> Vorhaben vo<strong>ra</strong>ussichtlich auswirken wird; maßgebend <strong>für</strong><br />

die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen<br />

Veröffentlichungsblatt. 6 Im übrigen gelten <strong>für</strong> die Erörterung die<br />

Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen<br />

Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3,


§ 68) entsprechend. 7 Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach<br />

Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden.<br />

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der<br />

Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2<br />

bestimmt werden.<br />

(8) 1 Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der<br />

Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder<br />

stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und<br />

ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von<br />

zwei Wochen zu geben. 2 Wirkt sich die Änderung auf <strong>das</strong> Gebiet einer<br />

anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde<br />

auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.<br />

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine<br />

Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach<br />

Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der<br />

Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der<br />

Planfeststellungsbehörde zu.<br />

NRW VwVfG § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung<br />

(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest<br />

(Planfeststellungsbeschluss). 2 Die Vorschriften über die Entscheidung und<br />

die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren<br />

(§§ 69 und 70) sind anzuwenden.<br />

(2) 1 Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde<br />

über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der<br />

Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. 2 Sie hat dem Träger<br />

des Vorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von<br />

Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur<br />

Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.<br />

3<br />

Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem<br />

Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene<br />

Entschädigung in Geld.<br />

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese<br />

im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens<br />

ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der<br />

Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.<br />

(4) 1 Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den<br />

bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen<br />

entschieden worden ist, zuzustellen. 2 Eine Ausfertigung des Beschlusses<br />

ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des<br />

festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht<br />

auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich<br />

bekanntzumachen. 3 Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss<br />

gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; da<strong>ra</strong>uf ist in der<br />

Bekanntmachung hinzuweisen.<br />

(5) 1 Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach<br />

Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche<br />

Bekanntmachung ersetzt werden. 2 Die öffentliche Bekanntmachung wird


dadurch bewirkt, <strong>das</strong>s der verfügende Teil des<br />

Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis<br />

auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen<br />

Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen<br />

Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet<br />

sind, in dem sich <strong>das</strong> Vorhaben vo<strong>ra</strong>ussichtlich auswirken wird; auf<br />

Auflagen ist hinzuweisen. 3 Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der<br />

Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen<br />

erhoben haben, als zugestellt; hie<strong>ra</strong>uf ist in der Bekanntmachung<br />

hinzuweisen. 4 Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der<br />

Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den<br />

Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,<br />

schriftlich angefordert werden; hie<strong>ra</strong>uf ist in der Bekanntmachung<br />

gleichfalls hinzuweisen.<br />

(6) 1 Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung<br />

erteilt werden, wenn<br />

1. a) Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen<br />

sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen<br />

Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben<br />

und<br />

1. b) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich oder bereits<br />

durchgeführt ist<br />

und<br />

2. <strong>das</strong> Benehmen hergestellt worden ist<br />

a) mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich<br />

berührt wird,<br />

b) mit den nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten<br />

Verbänden bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und<br />

<strong>Land</strong>schaft im Sinne des § 8 Bundesnaturschutzgesetz verbunden<br />

sind.<br />

2<br />

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit<br />

Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung<br />

finden die Vorschriften über <strong>das</strong> Planfeststellungsverfahren keine<br />

Anwendung. 3 Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf<br />

es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 4 § 75 Abs. 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

(7) 1 Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von<br />

unwesentlicher Bedeutung. 2 Diese liegen vor, wenn<br />

1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen<br />

behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht<br />

entgegenstehen und<br />

2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan<br />

Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.<br />

3<br />

Die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände erhalten<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme.


NRW VwVfG § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung<br />

(1) 1 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens<br />

einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im<br />

Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt;<br />

neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen,<br />

insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen,<br />

Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht<br />

erforderlich. 2 Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen<br />

Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan<br />

Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.<br />

(1a) 1 Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen<br />

und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf<br />

<strong>das</strong> Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. 2 Erhebliche Mängel<br />

bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des<br />

Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht<br />

durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben<br />

werden können.<br />

(2) 1 Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind<br />

Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder<br />

Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung<br />

ausgeschlossen. 2 Treten nicht vo<strong>ra</strong>ussehbare Wirkungen des Vorhabens<br />

oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf <strong>das</strong> Recht<br />

eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der<br />

Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von<br />

Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. 3 Sie<br />

sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der<br />

Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. 4 Sind solche Vorkehrungen oder<br />

Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der<br />

Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. 5 Werden<br />

Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach<br />

Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten<br />

Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch<br />

entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu<br />

t<strong>ra</strong>gen, es sei denn, <strong>das</strong>s die Veränderungen durch natürliche Ereignisse<br />

oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.<br />

(3) 1 Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder<br />

auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend<br />

gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu<br />

richten. 2 Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt<br />

zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem<br />

unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der<br />

Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach<br />

Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes dreißig Jahre<br />

verstrichen sind.<br />

(4) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren<br />

nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer K<strong>ra</strong>ft.


NRW VwVfG § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens<br />

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert<br />

werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.<br />

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die<br />

Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren<br />

absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die<br />

Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.<br />

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in<br />

anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein<br />

Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines<br />

Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des<br />

Planfeststellungsbeschlusses.<br />

NRW VwVfG § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses<br />

1 Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig<br />

aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den<br />

Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. 2 In dem Aufhebungsbeschluss sind<br />

dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder<br />

geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der<br />

Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer<br />

erforderlich ist. 3 Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss<br />

des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück<br />

Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch<br />

Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen<br />

verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der<br />

Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu t<strong>ra</strong>gen, es sei denn, <strong>das</strong>s die<br />

Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht<br />

worden sind.<br />

NRW VwVfG § 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben<br />

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, <strong>für</strong> deren Durchführung<br />

Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, de<strong>ra</strong>rt zusammen, <strong>das</strong>s<br />

<strong>für</strong> diese Vorhaben oder <strong>für</strong> Teile von ihnen nur eine einheitliche<br />

Entscheidung möglich ist, so findet <strong>für</strong> diese Vorhaben oder <strong>für</strong> deren Teile<br />

nur ein Planfeststellungsverfahren statt.<br />

(2) 1 Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften<br />

über <strong>das</strong> Planfeststellungsverfahren, <strong>das</strong> <strong>für</strong> diejenige Anlage<br />

vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher<br />

Beziehungen berührt. 2 Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift<br />

anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Bet<strong>ra</strong>cht kommenden<br />

Rechtsvorschriften mehrere <strong>Land</strong>esbehörden in den Geschäftsbereichen<br />

mehrerer oberster <strong>Land</strong>esbehörden zuständig sind, die <strong>Land</strong>esregierung,<br />

sonst die zuständige oberste <strong>Land</strong>esbehörde. 3 Bestehen Zweifel, welche<br />

Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Bet<strong>ra</strong>cht<br />

kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine<br />

<strong>Land</strong>esbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und<br />

<strong>Land</strong>esbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die<br />

<strong>Land</strong>esregierung <strong>das</strong> Einvernehmen darüber herbei, welche<br />

Rechtsvorschrift anzuwenden ist.


[§§ 79 - 80] Teil VI Rechtsbehelfsverfahren<br />

NRW VwVfG § 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte<br />

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die<br />

Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen<br />

Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im<br />

Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

NRW VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren<br />

(1) 1 Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen<br />

Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der<br />

Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung<br />

oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2 Dies<br />

gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die<br />

Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich<br />

ist. 3 Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der<br />

den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen<br />

der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu<br />

erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen<br />

Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen<br />

1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder<br />

Amtsverhältnisses oder<br />

2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer<br />

Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden<br />

kann,<br />

erlassen wurde. 4 Aufwendungen, die durch <strong>das</strong> Verschulden eines<br />

Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu t<strong>ra</strong>gen; <strong>das</strong><br />

Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.<br />

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen<br />

Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die<br />

Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.<br />

(3) 1 Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Ant<strong>ra</strong>g<br />

den Bet<strong>ra</strong>g der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss<br />

oder Bei<strong>ra</strong>t (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die<br />

Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der<br />

Behörde, bei der der Ausschuss oder Bei<strong>ra</strong>t gebildet ist. 2 Die<br />

Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines<br />

Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch <strong>für</strong> Vorverfahren bei Maßnahmen des<br />

Richterdienstrechts.


Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse<br />

[§§ 81 - 87] Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit<br />

NRW VwVfG § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche<br />

Tätigkeit<br />

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis<br />

87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.<br />

NRW VwVfG § 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit<br />

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie<br />

durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.<br />

NRW VwVfG § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit<br />

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch<br />

auszuüben.<br />

(2) 1 Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und<br />

unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu<br />

verpflichten. 2 Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.<br />

NRW VwVfG § 84 Verschwiegenheitspflicht<br />

(1) 1 Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen<br />

Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig<br />

sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.<br />

(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten,<br />

über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch<br />

außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.<br />

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn<br />

die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines <strong>Land</strong>es Nachteile bereiten<br />

oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich<br />

erschweren würde.<br />

(4) 1 Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren<br />

oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten<br />

Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn<br />

ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. 2 Wird sie versagt, so<br />

ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die<br />

öffentlichen Interessen zulassen.<br />

(5) Die Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 erteilt die fachlich zuständige<br />

Aufsichtsbehörde der Stelle, die den ehrenamtlich Tätigen berufen hat.<br />

NRW VwVfG § 85 Entschädigung<br />

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen<br />

und seines Verdienstausfalles.


NRW VwVfG § 86 Abberufung<br />

1 Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit he<strong>ra</strong>ngezogen worden sind, können<br />

von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger<br />

Grund vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der<br />

ehrenamtlich Tätige<br />

1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,<br />

2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.<br />

NRW VwVfG § 87 (weggefallen)<br />

[§§ 88 - 93] Abschnitt 2 Ausschüsse<br />

NRW VwVfG § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse<br />

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse)<br />

gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis<br />

93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.<br />

NRW VwVfG § 89 Ordnung in den Sitzungen<br />

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist <strong>für</strong> die<br />

Ordnung ve<strong>ra</strong>ntwortlich.<br />

NRW VwVfG § 90 Beschlussfähigkeit<br />

(1) 1 Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr<br />

als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder<br />

anwesend sind. 2 Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren<br />

gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.<br />

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden<br />

und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut<br />

geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen<br />

beschlussfähig, wenn da<strong>ra</strong>uf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.<br />

NRW VwVfG § 91 Beschlussfassung<br />

1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst<br />

gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.<br />

NRW VwVfG § 92 Wahlen durch Ausschüsse<br />

(1) 1 Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch<br />

Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. 2 Auf Verlangen eines<br />

Mitgliedes ist geheim zu wählen.<br />

(2) 1 Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten<br />

hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet <strong>das</strong> vom Leiter der Wahl zu<br />

ziehende Los.<br />

(3) 1 Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem<br />

Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas<br />

anderes beschlossen worden ist. 2 Über die Zuteilung der letzten


Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl <strong>das</strong> vom Leiter der Wahl zu<br />

ziehende Los.<br />

NRW VwVfG § 93 Niederschrift<br />

1 2<br />

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss<br />

Angaben enthalten über<br />

1. den Ort und den Tag der Sitzung,<br />

2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,<br />

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,<br />

4. die gefassten Beschlüsse,<br />

5. <strong>das</strong> Ergebnis von Wahlen.<br />

3<br />

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer<br />

hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.<br />

[§§ 94 - 99] Teil VIII Schlussvorschriften<br />

NRW VwVfG § 94 Sonderregelungen <strong>für</strong> Verteidigungsangelegenheiten<br />

1 Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in<br />

Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von<br />

der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen<br />

Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in<br />

diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit<br />

dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 2 Dasselbe<br />

gilt <strong>für</strong> die sonstigen gemäß Artikel 80 a des Grundgesetzes anzuwendenden<br />

Rechtsvorschriften.<br />

NRW VwVfG § 95 (weggefallen)<br />

NRW VwVfG § 96 Einwohnerzahlen<br />

(1) 1 Wenn nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend<br />

ist, so bemisst sich diese nach den bei der Volkszählung festgestellten<br />

Ergebnissen. 2 Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung<br />

den Zeitpunkt, von dem ab die Ergebnisse der nach In-K<strong>ra</strong>ft-Treten dieses<br />

Gesetzes durchgeführten Volkszählungen verbindlich sind. 3 Es kann <strong>für</strong><br />

bestimmte Rechtsgebiete vorsehen, <strong>das</strong>s die vom <strong>Land</strong>esbetrieb<br />

Information und Technik NRW (IT.NRW) veröffentlichten Zahlen über die<br />

fortgeschriebene Bevölkerung laufend oder <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Zeitpunkt an die Stelle der bei der Volkszählung festgestellten Ergebnisse<br />

treten.<br />

(2) Ein Rückgang unter eine bestimmte Einwohnerzahl ist so lange<br />

unbeachtlich, als <strong>das</strong> Innenministerium durch Rechtsverordnung nichts<br />

anderes bestimmt.<br />

(3) Rechtsvorschriften, die von den Absätzen 1 und 2 abweichende<br />

Regelungen enthalten, bleiben unberührt.


NRW VwVfG § 97 (weggefallen)<br />

NRW VwVfG § 98 Verwaltungsvorschriften<br />

Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien<br />

die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.<br />

NRW VwVfG § 99 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten sowie Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten des<br />

Gesetzes sowie einzelner Vorschriften<br />

Amtliche Fußnote: Die Vorschrift des Absatzes 1 betrifft <strong>das</strong> In-K<strong>ra</strong>ft-Treten des Gesetzes in der<br />

ursprünglichen Fassung vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438). Der Zeitpunkt des In-K<strong>ra</strong>ft-<br />

Tretens der Änderungen ergibt sich aus der vo<strong>ra</strong>ngestellten Bekanntmachung.<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in K<strong>ra</strong>ft; die in § 33 Abs. 1 und § 34<br />

Abs. 1 enthaltenen Ermächtigungen treten am Tage nach der Verkündung<br />

in K<strong>ra</strong>ft.<br />

(2) Aufhebungsvorschriften<br />

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer K<strong>ra</strong>ft.


Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> <strong>Land</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (NRW<br />

VwVG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. S. 156, ber. S. 570 und GV. 2005<br />

S. 818) Die Berichtigung von § 74 Satz 1 wurde bereits im GV. 2003 S. 570 verkündet, geändert<br />

durch Gesetze vom 16. November 2004 (GV. S. 644), vom 5. April 2005 (GV. S. 351), vom 9.<br />

Oktober 2007 (GV. S. 379), vom 8. Dezember 2009 (GV. S. 765)<br />

(Nichtamtliche Inhaltsübersicht)<br />

Erster Abschnitt Vollstreckung von Geldforderungen<br />

Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Allgemeine Vorschriften [§§ 1 - 20 ]<br />

Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong> bewegliche Vermögen<br />

1. Allgemeine Vorschriften [§§ 21 - 26 ]<br />

2. Zwangsvollstreckung in Sachen [§§ 27 - 39 ]<br />

3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte [§§ 40 -<br />

50 ]<br />

Dritter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong> unbewegliche Vermögen<br />

[§§ 51 - 52 ]<br />

Vierter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Sicherungsverfahren [§ 53 ]<br />

Fünfter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Befriedigung durch Verwertung von<br />

Sicherheiten [§ 54 ]<br />

Zweiter Abschnitt Verwaltungszwang<br />

Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder<br />

Unterlassungen [§§ 55 - 65 ]<br />

Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Anwendung unmittelbaren Zwanges [§§ 66 - 75 ]<br />

Dritter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Vollzug gegen Behörden [§ 76 ]<br />

Dritter Abschnitt Kosten [§ 77 ]<br />

Vierter Abschnitt Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts [§ 78 ]


Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften [§§ 79 - 82 ]<br />

Erster Abschnitt Vollstreckung von Geldforderungen<br />

[§§ 1 - 20] Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Allgemeine Vorschriften<br />

NRW VwVG § 1 Vollstreckbare Geldforderungen<br />

(1) 1 Geldforderungen des <strong>Land</strong>es, der Gemeinden und Gemeindeverbände,<br />

der sonstigen unter <strong>Land</strong>esaufsicht stehenden Körperschaften sowie<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher<br />

Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden<br />

nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.<br />

2<br />

Satz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> die Beitreibung von Forderungen öffentlichrechtlicher<br />

Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz<br />

hoheitliche Aufgaben übert<strong>ra</strong>gen sind.<br />

(2) 1 Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem<br />

Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen<br />

Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des <strong>Land</strong>es, der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des <strong>Land</strong>es unterstehen, nach diesem<br />

Gesetz <strong>für</strong> zulässig erklären. 2 Die Forderungen müssen entstanden sein<br />

aus:<br />

a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,<br />

b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten<br />

des öffentlichen Vermögens oder<br />

c) der Aufwendung öffentlicher Mittel <strong>für</strong> öffentlich geförderte,<br />

insbesondere soziale Zwecke.<br />

3<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und <strong>für</strong><br />

öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der<br />

Sparkassen.<br />

(3) 1 Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen<br />

gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart<br />

oder auf Erstattung ve<strong>ra</strong>uslagter Beträge gerichtet sind. 2 Die<br />

Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.<br />

(4) 1 Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der<br />

Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu<br />

Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. 2 Der<br />

Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. 3 Im Fall des<br />

§ 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen<br />

erfolgen. 4 Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich<br />

aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach<br />

Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den<br />

ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines<br />

Mahnbescheides beant<strong>ra</strong>gt hat oder der Gläubiger mit der Klage<br />

rechtskräftig abgewiesen worden ist. 5 Ist die Beitreibung eingestellt<br />

worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der<br />

Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.


(5) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, <strong>das</strong>s die<br />

landesrechtlichen Vorschriften über <strong>das</strong> Verwaltungszwangsverfahren<br />

anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach diesem Gesetz statt.<br />

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch <strong>für</strong> die Vollstreckung aus<br />

solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich<br />

zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu<br />

einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege<br />

unterworfen hat.<br />

NRW VwVG § 2 Vollstreckungsbehörden<br />

(1) 1 Die Beitreibung von Geldforderungen der in § 1 genannten Art ist<br />

Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. 2 Vollstreckungsbehörden sind:<br />

1. beim <strong>Land</strong> die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der<br />

Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom<br />

Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium<br />

bestimmten <strong>Land</strong>esbehörden und<br />

2. bei den Gemeinden, Kreisen und <strong>Land</strong>schaftsverbänden die jeweils <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zent<strong>ra</strong>le Stelle.<br />

(2) 1 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit<br />

gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. 2 Andernfalls bestimmt <strong>das</strong><br />

Innenministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden <strong>für</strong><br />

einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

sowie <strong>für</strong> sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche<br />

Aufgaben übert<strong>ra</strong>gen sind, und den Kostenbeit<strong>ra</strong>g, den diese Gläubiger an<br />

die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je<br />

Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben; soweit einzelne Regelungen<br />

Haushaltsinteressen des <strong>Land</strong>es berühren, ist <strong>das</strong> Einvernehmen des<br />

Finanzministeriums erforderlich. 3 Gesetzliche Vorschriften, welche die<br />

unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden<br />

vorsehen, bleiben unberührt. 4 Auch in diesen Fällen bestimmt <strong>das</strong><br />

Innenministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden<br />

Kostenbeit<strong>ra</strong>g. 5 Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann<br />

die Bezirksregierung dies <strong>für</strong> den Einzelfall entscheiden. 6 Hinsichtlich des<br />

Kostenbeit<strong>ra</strong>ges gilt die in Satz 4 genannte Rechtsverordnung.<br />

(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse<br />

wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem<br />

Vollstreckungsgläubiger zustehen.<br />

NRW VwVG § 3 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und<br />

Justizverwaltung<br />

(1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie<br />

nach den <strong>für</strong> die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.<br />

(2) 1 Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von<br />

Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt. 2 Wird<br />

die Vollstreckung von Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung<br />

(Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) im Wege der<br />

Amtshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die<br />

Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hier<strong>für</strong>


geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der<br />

vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auft<strong>ra</strong>g<br />

der Vollstreckungsbehörde.<br />

NRW VwVG § 4 Vollstreckungsschuldner<br />

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,<br />

a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,<br />

b) wer <strong>für</strong> die Leistung, die ein Anderer schuldet, k<strong>ra</strong>ft Gesetzes<br />

persönlich haftet.<br />

(2) Wer nach Vorschriften des öffentlichen Rechts die Schuld aus Mitteln, die<br />

seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten hat, ist verpflichtet, <strong>das</strong><br />

Zwangsverfahren in dieses Vermögen zu dulden, und hat insoweit die<br />

Pflichten des Vollstreckungsschuldners.<br />

(3) 1 Wegen der dinglichen Haftung <strong>für</strong> eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die<br />

als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer des<br />

Grundbesitzes die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. 2 Er<br />

hat insoweit die Pflichten des Vollstreckungsschuldners. 3 Zugunsten des<br />

Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümer, wer im Grundbuch als<br />

Eigentümer einget<strong>ra</strong>gen ist.<br />

NRW VwVG § 5 Vermögensermittlung<br />

1 Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die<br />

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners<br />

ermitteln. 2 Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der<br />

Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen<br />

Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der<br />

Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen<br />

Nebenleistungen verwenden. 3 § 93 der Abgabenordnung findet Anwendung.<br />

NRW VwVG § 5 a Eidesstattliche Versicherung<br />

(1) 1 Die eidesstattliche Versicherung kann durch den Vollstreckungsbeamten<br />

der Justizverwaltung oder durch die Vollstreckungsbehörde abgenommen<br />

werden. 2 § 806 b der Zivilprozessordnung findet Anwendung. 3 Für die<br />

Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur<br />

Forderungsbezeichnung und <strong>für</strong> die Abgabe und Abnahme der<br />

eidesstattlichen Versicherung durch den Vollstreckungsbeamten der<br />

Justizverwaltung und die Eint<strong>ra</strong>gung ins Schuldnerverzeichnis finden die<br />

§§ 899 bis 915 h der Zivilprozessordnung Anwendung. 4 Für die<br />

Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur<br />

Forderungsbezeichnung, <strong>für</strong> die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen<br />

Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde und die Eint<strong>ra</strong>gung ins<br />

Schuldnerverzeichnis findet § 284 der Abgabenordnung und ergänzend<br />

§ 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> Anwendung. 5 Im Fall der Verhaftung des Schuldners<br />

gilt § 6 a entsprechend.<br />

(2) 1 Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die<br />

Vollstreckungsbehörde ist nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde sowie<br />

dessen allgemeiner Vertreter befugt. 2 Andere Angehörige des öffentlichen<br />

Dienstes sind befugt, soweit sie die Befähigung zum Richte<strong>ra</strong>mt haben


oder die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen<br />

Richtergesetzes erfüllen. 3 Angehörige des öffentlichen Dienstes, welche<br />

die Vo<strong>ra</strong>ussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht erfüllen, können durch den<br />

Leiter der Vollstreckungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter hierzu<br />

allgemein oder im Einzelfall beauft<strong>ra</strong>gt werden.<br />

NRW VwVG § 6 Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Vollstreckung<br />

(1) Vo<strong>ra</strong>ussetzungen <strong>für</strong> die Vollstreckung sind:<br />

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung<br />

aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen<br />

den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,<br />

2. die Fälligkeit der Leistung,<br />

3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des<br />

Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der<br />

Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit<br />

nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich<br />

a) die vom Schuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der<br />

Schuldner die Höhe einer Abgabe auf Grund einer Rechtsvorschrift<br />

einzuschätzen hat,<br />

b) die Beit<strong>ra</strong>gsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen<br />

K<strong>ra</strong>nkenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder<br />

zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst<br />

errechnet werden und die Satzung des K<strong>ra</strong>nkenversicherungsträgers die<br />

Abgabe einer Beit<strong>ra</strong>gsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.<br />

(3) Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt<br />

werden.<br />

(4) Ohne Einhaltung der Schonfrist (Absatz 1 Nr. 3) und ohne Mahnung<br />

(Absatz 3) können beigetrieben werden<br />

a) Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,<br />

b) Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen,<br />

wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren<br />

Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.<br />

NRW VwVG § 6 a Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung<br />

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn<br />

a) die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,<br />

b) der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder<br />

rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein<br />

neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,<br />

c) der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von<br />

Urkunden nachweisbar erloschen ist,<br />

d) die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden<br />

nachweisbar, gestundet worden ist,<br />

e) eine Entscheidung nach § 26 vorliegt,<br />

f) die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.<br />

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind bereits getroffene<br />

Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2 Im Übrigen bleiben die


Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung<br />

ausdrücklich angeordnet worden ist.<br />

NRW VwVG § 7 Einwendungen gegen den Anspruch;<br />

Erstattungsanspruch<br />

(1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden<br />

Leistungsbescheids sind, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandsk<strong>ra</strong>ft<br />

entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hier<strong>für</strong><br />

zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.<br />

(2) 1 Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden<br />

Anspruch, die nicht bereits nach § 6 a zu beachten sind und eine<br />

Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des<br />

Leistungsbescheides oder eines nach § 1 Abs. 3 sofort vollstreckbaren<br />

öffentlich-rechtlichen Vert<strong>ra</strong>ges oder einer entsprechenden Erklärung zum<br />

Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den<br />

Verwaltungsakt erlassen oder den Vert<strong>ra</strong>g geschlossen hat oder vor der<br />

die Erklärung abgegeben wurde; in Fällen der Vollstreckungshilfe <strong>für</strong><br />

Behörden außerhalb des <strong>Land</strong>es entscheidet die Vollstreckungsbehörde.<br />

2<br />

Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die<br />

Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den<br />

Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. 3 Die Behörde prüft<br />

im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung<br />

der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann<br />

die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen.<br />

(3) 1 Die Erstattung eines in der Vollstreckung ohne Rechtsgrund gezahlten<br />

Bet<strong>ra</strong>ges ist rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift beim<br />

Vollstreckungsgläubiger oder bei der Vollstreckungsbehörde zu<br />

beant<strong>ra</strong>gen; dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund <strong>für</strong> die<br />

Zahlung später wegfällt. 2 Die Vollstreckungsbehörde leitet den bei ihr<br />

eingegangenen Ant<strong>ra</strong>g unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger<br />

weiter.<br />

(4) 1 Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des<br />

zweiten Kalenderjahres, <strong>das</strong> auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht<br />

wird. 2 Wird eine Erstattung abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen.<br />

3<br />

Der Bescheid soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.<br />

(5) Einreden des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches stehen dem Zwangsverfahren in den Nachlass nicht<br />

entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die nach Beginn des<br />

Kalenderjahres fällig geworden sind, <strong>das</strong> der Vollstreckungsmaßnahme<br />

vo<strong>ra</strong>usgegangen ist.<br />

NRW VwVG § 8 Widerspruch gegen die Pfändung<br />

(1) 1 Behauptet ein Dritter, <strong>das</strong>s ihm am Gegenstand der Zwangsvollstreckung<br />

ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden<br />

Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben,<br />

so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage<br />

geltend zu machen. 2 Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung des<br />

Zwangsverfahrens in ein Vermögen, <strong>das</strong> von ihm verwaltet wird,<br />

verpflichtet ist, wenn er geltend macht, <strong>das</strong>s ihm gehörige Gegenstände


von der Zwangsvollstreckung betroffen seien. 3 Welche Rechte die<br />

Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.<br />

(2) Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter<br />

Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der<br />

Zivilprozessordnung.<br />

(3) 1 Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder <strong>Land</strong>gericht zu erheben,<br />

in dessen Bezirk gepfändet ist. 2 Wird sie gegen den Gläubiger und den<br />

Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.<br />

NRW VwVG § 9 Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen<br />

1 Bei Personenvereinigungen, die als solche leistungspflichtig sind, erfolgt <strong>das</strong><br />

Zwangsverfahren in <strong>das</strong> Vermögen der Personenvereinigung. 2 Entsprechendes<br />

gilt <strong>für</strong> Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnlichen<br />

leistungspflichtigen Gebilde.<br />

NRW VwVG § 10 Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht<br />

(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann <strong>das</strong> Zwangsverfahren auch gegen<br />

Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht k<strong>ra</strong>ft Gesetzes<br />

verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu<br />

dulden. 2 Der Anordnung des Zwangsverfahrens muss eine Entscheidung<br />

der Vollstreckungsbehörde vo<strong>ra</strong>ufgehen, die nur nach vorherigem Gehör<br />

des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel<br />

gilt. 3 Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 6<br />

Abs. 1 Nr. 3 verstrichen ist. 4 Für die Anfechtung nach dem<br />

Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid steht der Erlass des<br />

Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung gleich; <strong>für</strong> die<br />

Berechnung der Fristen nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes<br />

ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Duldungsbescheides maßgebend;<br />

§ 7 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes findet Anwendung.<br />

(2) 1 Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der<br />

Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder<br />

erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der<br />

Zivilprozessordnung, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. 2 Gegen<br />

eine Entscheidung, welche die Einwendungen zurückweist, ist die Klage<br />

vor dem ordentlichen Gericht gegeben. 3 Die Klage ist innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung zu<br />

erheben und gegen den Gläubiger, vertreten durch die<br />

Vollstreckungsbehörde zu richten. 4 Wegen Einstellung des<br />

Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln<br />

gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.<br />

(3) 1 Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Abs. 2<br />

aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind<br />

oder die Pflichten solcher haben, verbleibt es bei der Anwendung von § 7<br />

und § 8 Abs. 1 Satz 2.


NRW VwVG § 11 Vollziehungsbeamte<br />

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat <strong>das</strong> Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht<br />

selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich<br />

dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.<br />

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.<br />

(3) 1 Das Justizministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium<br />

und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsverordnung<br />

bestimmen, in welchen Angelegenheiten bestimmte<br />

Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in<br />

Anspruch nehmen können. 2 Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz<br />

unterliegen, können die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten<br />

der Justiz um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden<br />

Forderungen ersuchen.<br />

NRW VwVG § 12 Auft<strong>ra</strong>g und Ausweis des Vollziehungsbeamten<br />

1 Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur<br />

Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auft<strong>ra</strong>g der Vollstreckungsbehörde<br />

ermächtigt; der Auft<strong>ra</strong>g ist vorzuzeigen. 2 Daneben muss der<br />

Vollziehungsbeamte einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei<br />

Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

NRW VwVG § 13 Angabe des Schuldgrundes<br />

1 Im Vollstreckungsauft<strong>ra</strong>g oder in der Pfändungsverfügung ist <strong>für</strong> die<br />

beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. 2 Hat die<br />

Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über<br />

Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so<br />

genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die<br />

Höhe des beizutreibenden Bet<strong>ra</strong>ges angibt und auf den Kontoauszug Bezug<br />

nimmt, der den Rückstand ausweist.<br />

NRW VwVG § 14 Befugnisse des Vollziehungsbeamten<br />

(1) 1 Der Vollziehungsbeamte darf die Wohnung des Schuldners betreten.<br />

2<br />

Durchsuchen darf er sie ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche<br />

Anordnung. 3 Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg<br />

der Durchsuchung gefährden würde. 4 Bei der Durchsuchung darf der<br />

Vollziehungsbeamte, falls sich <strong>das</strong> als erforderlich erweist, verschlossene<br />

Türen und Behältnisse öffnen lassen.<br />

(2) 1 Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung<br />

gegen ihn nach Absatz 1 Satz 2 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 3<br />

entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des<br />

Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2 Unbillige Härten<br />

gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. 3 Für die<br />

Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten<br />

und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.<br />

(3) Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach<br />

Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um<br />

Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der


Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche<br />

Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.<br />

(4) 1 Zuständig <strong>für</strong> die Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist <strong>das</strong> Amtsgericht, in<br />

dessen Bezirk die Wohnung gelegen ist. 2 Die Anordnung ist von der<br />

Vollstreckungsbehörde zu beant<strong>ra</strong>gen. 3 Der Ant<strong>ra</strong>g ist zu begründen. 4 Die<br />

Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.<br />

NRW VwVG § 15 Zuziehung von Zeugen<br />

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, oder ist bei einer<br />

Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner<br />

noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist,<br />

gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen<br />

Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.<br />

NRW VwVG § 16 Nachtzeit, Feiertage<br />

(1) 1 Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine<br />

Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der<br />

Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. 2 Die Erlaubnis ist bei der<br />

Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.<br />

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeit<strong>ra</strong>um vom 1. April bis 30. September die<br />

Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeit<strong>ra</strong>um vom<br />

1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.<br />

NRW VwVG § 17 Niederschrift<br />

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine<br />

Niederschrift aufzunehmen.<br />

(2) Die Niederschrift muss enthalten:<br />

1. Ort und Zeit der Aufnahme,<br />

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung<br />

der Vorgänge,<br />

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,<br />

4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, <strong>das</strong>s nach<br />

Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung<br />

unterzeichnet sei,<br />

5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.<br />

(3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nr. 4 nicht genügt werden<br />

können, so ist der Grund anzugeben.<br />

NRW VwVG § 18 Mitteilungen des Vollziehungsbeamten<br />

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den<br />

Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich<br />

zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; kann dies nicht<br />

geschehen, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die<br />

Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu<br />

senden.


NRW VwVG § 19 Mahnung<br />

1 Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von<br />

einer Woche zu mahnen. 2 Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde<br />

bezeichnen. 3 Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, <strong>das</strong>s statt der<br />

Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. 4 Einer Mahnung<br />

bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeit<strong>ra</strong>um von zwei<br />

Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.<br />

NRW VwVG § 20 Kosten<br />

(1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem<br />

Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.<br />

(2) Wird die Vollstreckungsbehörde <strong>für</strong> einen Gläubiger tätig, der selbst keine<br />

Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde<br />

Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben<br />

werden können.<br />

(3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz<br />

außerhalb des <strong>Land</strong>es gilt <strong>für</strong> die ersuchende Behörde <strong>das</strong> Gleiche, sofern<br />

in dem betreffenden <strong>Land</strong> eine von § 8 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und <strong>für</strong> die nordrheinwestfälische<br />

Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten<br />

25 Euro übersteigen.<br />

Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong> bewegliche<br />

Vermögen<br />

[§§ 21 - 26] 1. Allgemeine Vorschriften<br />

NRW VwVG § 21 Pfändung<br />

(1) 1 Die Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong> bewegliche Vermögen erfolgt durch<br />

Pfändung. 2 Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Deckung der<br />

beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung<br />

erforderlich ist. 3 Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der<br />

Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die<br />

Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.<br />

(2) 1 Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine<br />

gütliche und zügige Erledigung hinwirken. 2 Findet er pfändbare<br />

Gegenstände nicht vor, versichert der Vollstreckungsschuldner aber<br />

glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der<br />

Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit<br />

einverstanden ist. 3 Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs<br />

Monaten erfolgen.<br />

NRW VwVG § 22 Pfändungspfandrecht<br />

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht am<br />

gepfändeten Gegenstand.<br />

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern<br />

dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen


Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im<br />

Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.<br />

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen<br />

vor, <strong>das</strong> durch eine spätere Pfändung begründet wird.<br />

NRW VwVG § 23 (weggefallen)<br />

NRW VwVG § 24 Klage auf bevorzugte Befriedigung<br />

(1) 1 Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der<br />

Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht<br />

widersprechen. 2 Er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös<br />

verlangen ohne Rücksicht da<strong>ra</strong>uf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.<br />

(2) 1 Eine Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder <strong>Land</strong>gericht zu erheben,<br />

in dessen Bezirk gepfändet ist. 2 Wird die Klage gegen den Gläubiger und<br />

den Schuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossen.<br />

NRW VwVG § 25 Keine Gewährleistung<br />

Wer etwas im Zwangsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines<br />

Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.<br />

NRW VwVG § 26 Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aussetzen<br />

der Vollziehung<br />

(1) 1 Auf Ant<strong>ra</strong>g des Schuldners hat die Vollstreckungsbehörde eine<br />

Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu<br />

untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller<br />

Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer<br />

Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar<br />

ist. 2 Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei<br />

ihrer Entscheidung auch die Ve<strong>ra</strong>ntwortung des Menschen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Tier zu<br />

berücksichtigen. 3 § 361 Absatz 2 Abgabenordnung gilt entsprechend;<br />

erworbene Pfändungspfandrechte bleiben bestehen. 4 Die<br />

Vollstreckungsbehörde kann anordnen, <strong>das</strong>s der Schuldner über den<br />

gepfändeten Gegenstand oder die gepfändete Forderung verfügen kann.<br />

5<br />

Hierdurch dürfen nach<strong>ra</strong>ngige Gläubiger nicht benachteiligt werden.<br />

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der He<strong>ra</strong>usgabe von Sachen kann der<br />

Vollziehungsbeamte bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde,<br />

jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die<br />

Vo<strong>ra</strong>ussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem<br />

Schuldner die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht<br />

möglich war.<br />

(3) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihren Beschluss auf Ant<strong>ra</strong>g auf oder<br />

ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage<br />

geboten ist.


[§§ 27 - 39] 2. Zwangsvollstreckung in Sachen<br />

NRW VwVG § 27 Pfändungs- und Vollstreckungsschutz<br />

1 Die §§ 811 bis 813 b der Zivilprozessordnung gelten auch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Zwangsverfahren. 2 Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die<br />

Vollstreckungsbehörde wahr.<br />

NRW VwVG § 28 Verfahren bei der Pfändung<br />

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, pfändet der<br />

Vollziehungsbeamte dadurch, <strong>das</strong>s er sie in Besitz nimmt.<br />

(2) 1 Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im<br />

Gewahrsam des Schuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des<br />

Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. 2 Bleiben die Sachen im<br />

Gewahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie<br />

durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht<br />

ist.<br />

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mitzuteilen.<br />

(4) Diese Vorschriften gelten auch <strong>für</strong> die Pfändung von Sachen im<br />

Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer He<strong>ra</strong>usgabe bereit ist.<br />

NRW VwVG § 29 Pfändung ungetrennter Früchte<br />

(1) 1 Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet<br />

werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong> unbewegliche<br />

Vermögen in Beschlag genommen worden sind. 2 Sie dürfen nicht früher<br />

als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.<br />

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat,<br />

kann der Pfändung nach § 8 widersprechen, wenn nicht <strong>für</strong> einen<br />

Anspruch gepfändet ist, der bei der Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong><br />

Grundstück vorgeht.<br />

NRW VwVG § 30 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld<br />

1 Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der<br />

Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern, und zwar in der Regel durch<br />

den Vollziehungsbeamten. 2 Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch<br />

einen Sachverständigen abzuschätzen. 3 Gepfändetes Geld hat der<br />

Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. 4 Die Wegnahme<br />

des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners.<br />

NRW VwVG § 31 Versteigerungstermin<br />

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag<br />

der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Schuldner mit einer<br />

früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist,<br />

um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden und<br />

unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.<br />

(2) 1 Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei<br />

sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu<br />

bezeichnen. 2 Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein<br />

Bediensteter der Gemeinde der Versteigerung beizuwohnen.


NRW VwVG § 32 Versteigerungsverfahren<br />

1 Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und § 818 der<br />

Zivilprozessordnung zu verfahren. 2 Die Empfangnahme des Erlöses durch den<br />

versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, <strong>das</strong>s der<br />

Erlös hinterlegt wird (§ 39 Abs. 4).<br />

NRW VwVG § 33 Gold- und Silbersachen<br />

1 Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert<br />

zugeschlagen werden. 2 Wird kein Gebot abgegeben, <strong>das</strong> den Zuschlag erlaubt,<br />

so kann aus freier Hand zu dem Preis verkauft werden, der den Gold- oder<br />

Silberwert erreicht.<br />

NRW VwVG § 34 Wertpapiere<br />

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus<br />

freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den<br />

allgemeinen Vorschriften zu versteigern.<br />

NRW VwVG § 35 Früchte auf dem Halm<br />

1 Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst<br />

nach der Reife versteigert werden. 2 Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten<br />

zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.<br />

NRW VwVG § 36 Namenspapiere<br />

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die<br />

Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des<br />

Käufers oder, wenn es sich um ein auf Namen umgeschriebenes Inhaberpapier<br />

handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu<br />

erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.<br />

NRW VwVG § 37 Andere Verwertung<br />

Auf Ant<strong>ra</strong>g des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen<br />

kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, <strong>das</strong>s eine gepfändete Sache in<br />

anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden<br />

Pa<strong>ra</strong>g<strong>ra</strong>phen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den<br />

Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.<br />

NRW VwVG § 38 Anschlusspfändung<br />

(1) 1 Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des<br />

Vollziehungsbeamten, <strong>das</strong>s er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und<br />

Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. 2 Die Erklärung ist in die<br />

Niederschrift aufzunehmen. 3 Dem Schuldner ist die weitere Pfändung<br />

mitzuteilen.<br />

(2) 1 Ist die erste Pfändung im Auft<strong>ra</strong>ge einer anderen Vollstreckungsbehörde<br />

oder durch einen Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung erfolgt, so<br />

ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsbeamten der<br />

Justizverwaltung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 2 Die<br />

gleiche Pflicht hat ein Vollstreckungsbeamter der Justizverwaltung, der


eine Sache pfändet, die bereits im Auft<strong>ra</strong>ge einer Vollstreckungsbehörde<br />

gepfändet ist.<br />

NRW VwVG § 39 Mehrfache Pfändung<br />

(1) Wenn dieselbe Sache im Auft<strong>ra</strong>ge verschiedener Vollstreckungsbehörden<br />

oder im Auft<strong>ra</strong>ge einer Vollstreckungsbehörde und durch<br />

Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung mehrfach gepfändet ist, so<br />

begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur<br />

Versteigerung.<br />

(2) Versteigert wird <strong>für</strong> alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden<br />

von ihnen.<br />

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei<br />

abweichender Vereinbarung der Beteiligten nach ihrer Vereinbarung<br />

verteilt.<br />

(4) 1 Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der<br />

Gläubiger, <strong>für</strong> den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne<br />

Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als<br />

nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter<br />

Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist,<br />

anzuzeigen. 2 Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf <strong>das</strong><br />

Verfahren beziehen, beizufügen. 3 Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882<br />

der Zivilprozessordnung.<br />

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn <strong>für</strong> mehrere Gläubiger gleichzeitig<br />

gepfändet ist.<br />

[§§ 40 - 50] 3. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere<br />

Vermögensrechte<br />

NRW VwVG § 40 Pfändung einer Geldforderung<br />

(1) 1 Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die<br />

Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den<br />

Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder<br />

Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu<br />

enthalten. 2 In der Verfügung ist auszusprechen, <strong>das</strong>s der<br />

Vollstreckungsgläubiger, <strong>für</strong> den gepfändet ist, die Forderung einziehen<br />

kann. 3 Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner<br />

zugestellt ist. 4 Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. 5 Die an den<br />

Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden<br />

Geldbet<strong>ra</strong>g in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.<br />

(2) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens<br />

eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835<br />

Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(3) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann die Verfügung ohne Rücksicht auf den<br />

Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners und<br />

Drittschuldners selbst erlassen und auch ihre Zustellung im Wege der<br />

Postzustellung selbst bewirken. 2 Sie kann auch eine<br />

Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme<br />

durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Verfügung ersuchen.


(4) Absatz 3 gilt auch, wenn<br />

a) die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des <strong>Land</strong>es, jedoch<br />

innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,<br />

b) der Schuldner oder Drittschuldner außerhalb des <strong>Land</strong>es, jedoch<br />

innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und <strong>das</strong> dort geltende Recht dies<br />

zulässt.<br />

NRW VwVG § 41 Pfändung einer Hypothekenforderung<br />

(1) 1 Zur Pfändung einer Forderung, <strong>für</strong> die eine Hypothek besteht, ist außer<br />

dem Pfändungsbeschluss die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die<br />

Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2 Wird die Übergabe im<br />

Zwangsverfahren erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der<br />

Vollziehungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die<br />

Vollstreckungsbehörde wegnimmt. 3 Ist die Erteilung des<br />

Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in <strong>das</strong><br />

Grundbuch einget<strong>ra</strong>gen werden; die Eint<strong>ra</strong>gung erfolgt auf Grund des<br />

Pfändungsbeschlusses auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.<br />

(2) Wird der Pfändungsbeschluss vor der Übergabe des Hypothekenbriefes<br />

oder der Eint<strong>ra</strong>gung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt<br />

die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.<br />

(3) 1 Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet<br />

werden. 2 Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des<br />

§ 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der<br />

Hauptforderung.<br />

NRW VwVG § 42 Pfändung einer Wechselforderung<br />

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament<br />

übert<strong>ra</strong>gen werden können, werden dadurch gepfändet, <strong>das</strong>s der<br />

Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.<br />

NRW VwVG § 43 Pfändung fortlaufender Bezüge<br />

(1) Das Pfandrecht, <strong>das</strong> durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer<br />

ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben<br />

wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.<br />

(2) 1 Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch <strong>das</strong> Einkommen, <strong>das</strong><br />

der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übert<strong>ra</strong>gung eines<br />

neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. 2 Dies gilt nicht<br />

bei Wechsel des Dienstherrn.<br />

(3) 1 Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu<br />

erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit<br />

der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig<br />

werdender Leistungen gepfändet werden. 2 Insoweit wird die Pfändung<br />

jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf<br />

keiner vo<strong>ra</strong>usgehenden Mahnung.<br />

(4) Endet <strong>das</strong> Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der<br />

Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner innerhalb von neun


Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung<br />

aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.<br />

NRW VwVG § 44 Einziehung der Forderung – He<strong>ra</strong>usgabe der<br />

Urkunden<br />

(1) 1 Die Pfändung und die Erklärung, <strong>das</strong>s der Vollstreckungsgläubiger die<br />

Forderung einziehen könne, ersetzen die förmlichen Erklärungen des<br />

Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur<br />

Einziehung abhängt. 2 Sie genügen auch bei einer Forderung, <strong>für</strong> die eine<br />

Hypothek besteht. 3 Sie gelten, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt sind,<br />

zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als<br />

rechtsbeständig, bis sie aufgehoben sind und der Drittschuldner die<br />

Aufhebung erfährt.<br />

(2) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung<br />

nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen<br />

Urkunden he<strong>ra</strong>uszugeben. 2 Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist<br />

er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Auskunft zu<br />

Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. 3 Die<br />

Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der<br />

Sache entsprechend ergänzen. 4 § 5 a gilt entsprechend. 5 Die<br />

Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den<br />

Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung oder den<br />

Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre He<strong>ra</strong>usgabe nach den<br />

§§ 55 bis 75 erzwingen.<br />

(3) 1 Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Schuldner auf<br />

Verlangen des Vollstreckungsgläubigers zur Niederschrift an Eides statt zu<br />

versichern, <strong>das</strong>s er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie<br />

sich befinden. 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger den<br />

Anspruch des Schuldners auf die He<strong>ra</strong>usgabe geltend machen.<br />

NRW VwVG § 45 Erklärungspflicht des Drittschuldners<br />

(1) 1 Auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers hat ihm der Drittschuldner<br />

binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 40 bezeichneten<br />

Verfügung an gerechnet, zu erklären:<br />

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit<br />

sei, zu zahlen,<br />

2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,<br />

3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits <strong>für</strong> andere<br />

Gläubiger gepfändet sei.<br />

2<br />

Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als<br />

Schuldanerkenntnis.<br />

(2) 1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die<br />

Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2 Der Drittschuldner haftet<br />

dem Vollstreckungsgläubiger <strong>für</strong> den Schaden, der aus der Nichterfüllung<br />

seiner Verpflichtung entsteht. 3 Der Drittschuldner kann zur Abgabe dieser<br />

Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. 4 § 61 ist nicht<br />

anzuwenden.


(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten auch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Zwangsverfahren.<br />

NRW VwVG § 46 Andere Art der Verwertung<br />

1 Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung<br />

schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, <strong>das</strong>s sie in anderer<br />

Weise zu verwerten sei. 2 Der § 44 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

NRW VwVG § 47 Ansprüche auf He<strong>ra</strong>usgabe oder Leistung von Sachen<br />

(1) Für die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf He<strong>ra</strong>usgabe oder Leistung<br />

von Sachen gelten außer den §§ 40 bis 46 folgende Vorschriften.<br />

(2) 1 Bei der Pfändung eines Anspruches auf eine bewegliche Sache ordnet die<br />

Vollstreckungsbehörde an, <strong>das</strong>s die Sache an den Vollziehungsbeamten<br />

he<strong>ra</strong>uszugeben sei. 2 Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.<br />

(3) 1 Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft,<br />

ordnet die Vollstreckungsbehörde an, <strong>das</strong>s die Sache an einen Treuhänder<br />

he<strong>ra</strong>uszugeben sei, den <strong>das</strong> Amtsgericht der belegenen Sache auf ihren<br />

Ant<strong>ra</strong>g bestellt. 2 Ist der Anspruch auf Übert<strong>ra</strong>gung des Eigentums an<br />

einer unbeweglichen Sache gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter<br />

des Schuldners aufzulassen. 3 Mit dem Übergang des Eigentums auf den<br />

Schuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek<br />

<strong>für</strong> seine Forderung. 4 Der Treuhänder hat die Eint<strong>ra</strong>gung der<br />

Sicherungshypothek zu bewilligen. 5 Die Zwangsvollstreckung in die<br />

he<strong>ra</strong>uszugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die<br />

Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen.<br />

NRW VwVG § 48 Pfändungsschutz<br />

(1) 1 Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der<br />

Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen <strong>für</strong> die<br />

Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Zwangsverfahren. 2 § 850 h der Zivilprozessordnung findet Anwendung.<br />

3<br />

Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes,<br />

Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen<br />

Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den<br />

pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c<br />

der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem<br />

Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er <strong>für</strong> seinen notwendigen<br />

Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen<br />

Unterhaltspflichten bedarf.<br />

(2) Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des<br />

Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde wahr.<br />

NRW VwVG § 49 Mehrfache Pfändung<br />

(1) Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder<br />

auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet,<br />

so gelten die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung.<br />

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, <strong>das</strong> nach den §§ 853 und 854 der<br />

Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle des


Amtsgerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde<br />

ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst<br />

zugestellt worden ist.<br />

NRW VwVG § 50 Vollstreckung in andere Vermögensrechte<br />

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht<br />

Gegenstand der Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong> unbewegliche Vermögen sind,<br />

gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.<br />

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem<br />

Schuldner <strong>das</strong> Gebot, sich jeder Verfügung über <strong>das</strong> Recht zu enthalten,<br />

zugestellt ist.<br />

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit<br />

pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.<br />

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in<br />

unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen<br />

werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der<br />

Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in<br />

diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache<br />

an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der<br />

Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.<br />

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die<br />

Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.<br />

(6) Für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine<br />

Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine<br />

Forderung, <strong>für</strong> die eine Hypothek besteht.<br />

(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten auch <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Zwangsverfahren.<br />

[§§ 51 - 52] Dritter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong><br />

unbewegliche Vermögen<br />

NRW VwVG § 51 Verfahren<br />

(1) 1 Die Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong> unbewegliche Vermögen erfolgt nach<br />

den Vorschriften <strong>für</strong> gerichtliche Zwangsvollstreckungen. 2 Die Anträge des<br />

Gläubigers stellt die <strong>für</strong> die Beitreibung der Forderung zuständige<br />

Vollstreckungsbehörde; sie kann die entsprechende Behörde am Sitz des<br />

Gerichts oder Grundbuchamts darum ersuchen. 3 Soweit der zu<br />

vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die<br />

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück<br />

im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der<br />

aufschiebenden Bedingung in <strong>das</strong> Grundbuch einget<strong>ra</strong>gen werden, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Vorrecht wegfällt. 4 Für die Eint<strong>ra</strong>gung der Sicherungshypothek gilt<br />

§ 866 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(2) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die<br />

Vollstreckungsbehörde nur beant<strong>ra</strong>gen, wenn festgestellt ist, <strong>das</strong>s der<br />

Geldbet<strong>ra</strong>g durch Vollstreckung in <strong>das</strong> bewegliche Vermögen nicht<br />

beigetrieben werden kann.


(3) Die Vollstreckbarkeit der Forderung unterliegt nicht der Beurteilung des<br />

Gerichts oder Grundbuchamts.<br />

(4) Die besonderen Rechte der bestehenden Kreditverbände bei der<br />

Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen<br />

oder von ihnen beliehenen Güter bleiben unberührt.<br />

NRW VwVG § 52 Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger<br />

1 Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren einget<strong>ra</strong>gen, so ist bei<br />

Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in <strong>das</strong><br />

Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. 2 § 10 gilt entsprechend.<br />

[§ 53] Vierter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Sicherungsverfahren<br />

NRW VwVG § 53<br />

(1) 1 Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind,<br />

kann <strong>das</strong> Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende<br />

Gegenstand befindet, auf Ant<strong>ra</strong>g des Vollstreckungsgläubigers den Arrest<br />

in <strong>das</strong> bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen,<br />

wenn zu be<strong>für</strong>chten ist, <strong>das</strong>s sonst die Erzwingung vereitelt oder<br />

wesentlich erschwert wird. 2 Es kann den Arrest auch dann anordnen,<br />

wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. 3 In der<br />

Arrestanordnung ist ein Geldbet<strong>ra</strong>g zu bestimmen, bei dessen<br />

Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene<br />

Arrest aufzuheben ist. 4 Die Entscheidung des Arrestgerichts ergeht ohne<br />

mündliche Verhandlung und ist nach den Vorschriften der<br />

Zivilprozessordnung anfechtbar.<br />

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann ebenfalls den Arrest anordnen; Absatz 1<br />

Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.<br />

(3) Die Arrestanordnung ist zu begründen und zuzustellen.<br />

(4) 1 Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag,<br />

an dem die Anordnung zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist.<br />

2<br />

Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der<br />

Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des<br />

Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an<br />

die Stelle des Arrestgerichtes tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle<br />

des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung der Vollziehungsbeamte.<br />

3<br />

Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die<br />

entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.<br />

(5) Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände<br />

bekannt werden, welche die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt<br />

erscheinen lassen.<br />

[§ 54] Fünfter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Befriedigung durch Verwertung von<br />

Sicherheiten<br />

NRW VwVG § 54 Verwertung von Sicherheiten<br />

1 Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind<br />

und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger<br />

Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat (§ 53 und


ähnliche Fälle), durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. 2 Soweit dazu<br />

Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der<br />

Vollstreckungsbehörde diese Erklärung. 3 Die Verwertung darf erst erfolgen,<br />

wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben<br />

und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.<br />

Zweiter Abschnitt Verwaltungszwang<br />

[§§ 55 - 65] Erster Unte<strong>ra</strong>bschnitt Erzwingung von Handlungen,<br />

Duldungen oder Unterlassungen<br />

NRW VwVG § 55 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges<br />

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf<br />

Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln<br />

durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein<br />

Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.<br />

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vo<strong>ra</strong>usgehenden Verwaltungsakt<br />

angewendet werden, wenn <strong>das</strong> zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr<br />

notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse<br />

handelt.<br />

(3) Ist der Verwaltungsakt auf He<strong>ra</strong>usgabe einer Sache gerichtet und<br />

bestreitet der Betroffene, sie zu besitzen, so findet § 44 Abs. 3 und 4<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

NRW VwVG § 56 Vollzugsbehörden<br />

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat;<br />

sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.<br />

(2) 1 Die obersten <strong>Land</strong>esbehörden können im Benehmen mit dem<br />

Innenministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre<br />

Verwaltungsakte zu vollziehen sind. 2 Im Übrigen kann <strong>das</strong><br />

Innenministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium<br />

allgemein oder <strong>für</strong> den Einzelfall bestimmen, <strong>das</strong>s Verwaltungsakte einer<br />

<strong>Land</strong>esoberbehörde, einer <strong>Land</strong>esmittelbehörde, eines<br />

<strong>Land</strong>schaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch<br />

eine andere Behörde zu vollziehen sind. 3 Satz 2 gilt entsprechend <strong>für</strong><br />

Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.<br />

NRW VwVG § 57 Zwangsmittel<br />

(1) Zwangsmittel sind:<br />

1. Ersatzvornahme (§ 59).<br />

2. Zwangsgeld (§ 60).<br />

3. unmittelbarer Zwang (§ 62) einschließlich Zwangsräumnung (§ 62 a).<br />

(2) Sie sind nach Maßgabe des § 63 und § 69 anzudrohen.<br />

(3) 1 Die Zwangsmittel können auch neben einer St<strong>ra</strong>fe oder Geldbuße<br />

angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der<br />

Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.<br />

2<br />

Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die<br />

Zwangsmittel <strong>für</strong> jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.


NRW VwVG § 58 Verhältnismäßigkeit<br />

(1) 1 Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem<br />

Zweck stehen. 2 Dabei ist <strong>das</strong> Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen,<br />

<strong>das</strong>s der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt<br />

werden.<br />

(2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar<br />

außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.<br />

(3) 1 Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere<br />

Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. 2 Bei der<br />

Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und<br />

geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die<br />

Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.<br />

NRW VwVG § 59 Ersatzvornahme<br />

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme<br />

durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so<br />

kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst<br />

ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauft<strong>ra</strong>gen.<br />

(2) 1 Es kann bestimmt werden, <strong>das</strong>s der Betroffene die vo<strong>ra</strong>ussichtlichen<br />

Kosten der Ersatzvornahme im Vo<strong>ra</strong>us zu zahlen hat. 2 Zahlt der<br />

Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die vo<strong>ra</strong>ussichtlich<br />

entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie<br />

im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 3 Die Beitreibung<br />

der vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die<br />

gebotene Handlung ausführt.<br />

(3) 1 Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem<br />

Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er <strong>für</strong> den Kostenbet<strong>ra</strong>g<br />

von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten.<br />

2<br />

Der Zinssatz <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr beträgt fünf Prozentpunkte über dem<br />

Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 3 Liegt der<br />

Gesamtbet<strong>ra</strong>g der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen.<br />

4<br />

Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben<br />

werden.<br />

NRW VwVG § 60 Zwangsgeld<br />

(1) 1 Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens<br />

hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. 2 Bei der Bemessung des<br />

Zwangsgeldes ist auch <strong>das</strong> wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an<br />

der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. 3 Das<br />

Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden.<br />

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine<br />

angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.<br />

(3) 1 Zahlt der Betroffene <strong>das</strong> Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im<br />

Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 2 Die Beitreibung unterbleibt,<br />

sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu<br />

duldende Maßnahme gestattet; ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben,<br />

wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden


ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht<br />

werden sollte; § 26 findet entsprechend Anwendung.<br />

NRW VwVG § 61 Ersatzzwangshaft<br />

(1) 1 Ist <strong>das</strong> Zwangsgeld uneinbringlich, so kann <strong>das</strong> Verwaltungsgericht auf<br />

Ant<strong>ra</strong>g der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei<br />

Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hie<strong>ra</strong>uf hingewiesen<br />

worden ist. 2 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag,<br />

höchstens zwei Wochen.<br />

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Ant<strong>ra</strong>g der Vollzugsbehörde von der<br />

Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 901 bis 914 der<br />

Zivilprozessordnung zu vollstrecken.<br />

NRW VwVG § 62 Unmittelbarer Zwang<br />

(1) 1 Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere<br />

Zwangsmittel nicht in Bet<strong>ra</strong>cht kommen oder keinen Erfolg versprechen<br />

oder unzweckmäßig sind. 2 Für die Art und Weise der Anwendung<br />

unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75.<br />

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.<br />

NRW VwVG § 62 a Zwangsräumung<br />

(1) 1 Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum<br />

oder ein Schiff he<strong>ra</strong>uszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann er<br />

aus dem Besitz gesetzt werden. 2 Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll<br />

dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.<br />

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden<br />

dem Vollstreckungsschuldner oder im Falle seiner Abwesenheit seinem<br />

Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb<br />

gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.<br />

(3) 1 Konnte die Vollzugsbehörde nicht nach Absatz 2 verfahren, so hat sie die<br />

Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. 2 Der<br />

Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer<br />

bestimmten Frist abzuholen. 3 Kommt er dieser Aufforderung nicht nach,<br />

so kann die Vollzugsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung<br />

der §§ 30 bis 37 dieses Gesetzes verwerten und den Erlös bei dem <strong>für</strong> den<br />

Sitz der Vollzugsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.<br />

4<br />

Unverwertbare Gegenstände kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des<br />

Betroffenen vernichten, falls sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.<br />

NRW VwVG § 63 Androhung der Zwangsmittel<br />

(1) 1 Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen. 2 Dem Betroffenen ist in der<br />

Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu<br />

bestimmen; eine Frist b<strong>ra</strong>ucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine<br />

Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. 3 Ist der<br />

Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, darf die<br />

Frist nach Satz 2 die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten. 4 Ist als<br />

Fristbeginn die Zustellung oder ein anderer Zeitpunkt bestimmt, tritt an<br />

dessen Stelle der Eintritt der Bestandsk<strong>ra</strong>ft, sofern ein Rechtsbehelf mit


aufschiebender Wirkung eingelegt wird. 5 Von der Androhung kann<br />

abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere<br />

wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (§ 55 Abs. 2).<br />

(2) 1 Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch<br />

den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2 Sie soll<br />

mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende<br />

Wirkung hat.<br />

(3) 1 Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen.<br />

2<br />

Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher<br />

Reihenfolge sie angewendet werden sollen.<br />

(4) Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die<br />

vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Kosten angegeben werden.<br />

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.<br />

(6) 1 Die Androhung ist zuzustellen. 2 Das gilt auch dann, wenn sie mit dem<br />

zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und <strong>für</strong> ihn keine<br />

Zustellung vorgeschrieben ist.<br />

NRW VwVG § 64 Festsetzung der Zwangsmittel<br />

1 Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist,<br />

nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde <strong>das</strong> Zwangsmittel fest. 2 Bei<br />

sofortigem Vollzug (§ 55 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.<br />

NRW VwVG § 65 Anwendung der Zwangsmittel<br />

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.<br />

(2) 1 Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem<br />

Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. 2 Die<br />

Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. 3 Dabei<br />

kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des <strong>Land</strong>es <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> (PolG NRW) vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt<br />

(§ 58 Abs. 3 PolG NRW) anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 58<br />

Abs. 4 PolG NRW) unter Beachtung der §§ 61, 63 bis 65 PolG NRW<br />

geb<strong>ra</strong>uchen.<br />

(3) Der Vollzug ist einzustellen,<br />

a) sobald sein Zweck erreicht ist,<br />

b) dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich<br />

geworden ist oder<br />

c) die Vollstreckungsvo<strong>ra</strong>ussetzungen nachträglich weggefallen sind. § 60<br />

Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

[§§ 66 - 75] Zweiter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Anwendung unmittelbaren<br />

Zwanges<br />

NRW VwVG § 66 Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges<br />

(1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger<br />

Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden,<br />

1. soweit die Anwendung gesetzlich zugelassen ist;<br />

2. zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- und


Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften;<br />

3. zur Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder<br />

Erziehungsaufgaben gegenüber Personen, deren Unterbringung in einer<br />

Heil- und Pflegeanstalt, einer Entziehungsanstalt <strong>für</strong> Suchtk<strong>ra</strong>nke oder in<br />

einer abgeschlossenen K<strong>ra</strong>nkenanstalt oder in einem abgeschlossenen Teil<br />

einer K<strong>ra</strong>nkenanstalt angeordnet ist.<br />

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen unmittelbarer Zwang nur unter<br />

Beachtung weiterer Erfordernisse ausgeübt werden darf, bleiben<br />

unberührt.<br />

NRW VwVG § 67 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen<br />

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch<br />

körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.<br />

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf<br />

Personen oder Sachen.<br />

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische<br />

Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.<br />

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen.<br />

NRW VwVG § 68 Vollzugsdienstkräfte<br />

(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:<br />

1. die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,<br />

2. die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der<br />

Sonderordnungsbehörden im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes,<br />

3. die Ärzte und Beauft<strong>ra</strong>gten der unteren Gesundheitsbehörde und ihre<br />

Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem<br />

Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in<br />

der jeweils geltenden Fassung,<br />

4. die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle tretende andere approbierte<br />

Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038)<br />

in der jeweils geltenden Fassung,<br />

5. weggefallen<br />

6. weggefallen<br />

7. die Vollzugsdienstkräfte der Eichbehörden (<strong>Land</strong>esbetrieb Mess- und<br />

Eichwesen) im Sinne des § 16 des Eichgesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in der jeweils<br />

geltenden Fassung,<br />

8. die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)<br />

in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Sachverständigen sowie<br />

Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und<br />

Bedarfsgegenständegesetzes und der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung<br />

vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

9. Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der<br />

jeweils geltenden Fassung,<br />

10. die Fleischkontrolleure im Sinne des § 22 b des<br />

Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli


1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

11. die beim Feuerwehreinsatz, bei der Hilfeleistung bei öffentlichen<br />

Notständen und bei der Abwehr von Großschadensereignissen dienstlich<br />

tätigen Personen sowie die in ihrem Auft<strong>ra</strong>g handelnden Personen nach<br />

den §§ 7, 27 und 28 des Gesetzes über den Feuerschutz und die<br />

Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) in der<br />

jeweils geltenden Fassung,<br />

12. die gemäß §§ 29 und 29 c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in der jeweils<br />

geltenden Fassung mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des<br />

Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauft<strong>ra</strong>gten<br />

oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen he<strong>ra</strong>ngezogenen Personen,<br />

13. die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen<br />

beauft<strong>ra</strong>gten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch<br />

nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,<br />

14. die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des <strong>Land</strong>es, der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des<br />

<strong>Land</strong>es unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen<br />

Rechts unterstehen, soweit sie k<strong>ra</strong>ft Gesetzes Hilfsbeamte der<br />

Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der<br />

Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April<br />

1996 (GV. NRW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten<br />

der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,<br />

15. die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder<br />

Erziehungsaufgaben beauft<strong>ra</strong>gten Dienstkräfte in Heil- und<br />

Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten <strong>für</strong> Suchtk<strong>ra</strong>nke, abgeschlossenen<br />

K<strong>ra</strong>nkenanstalten und abgeschlossenen Teilen von K<strong>ra</strong>nkenanstalten,<br />

16. die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des <strong>Land</strong>esfischereigesetzes<br />

(LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV.<br />

NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung,<br />

17. die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des § 25 des<br />

Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung;<br />

die Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den<br />

Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,<br />

18. die mit dem Forstschutz beauft<strong>ra</strong>gten Vollzugsdienstkräfte im Sinne<br />

des § 53 des <strong>Land</strong>esforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils<br />

geltenden Fassung,<br />

19. die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung ihrer Befugnisse nach<br />

§ 47 a und b und nach § 29 Anlage VIII c der St<strong>ra</strong>ßenverkehrs-<br />

Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in der<br />

jeweils geltenden Fassung.<br />

(2) 1 Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen.<br />

2<br />

Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf<br />

Verlangen vorzeigen. 3 Das gilt nicht, wenn<br />

a) die Umstände es nicht zulassen oder<br />

b) unmittelbarer Zwang innerhalb der Dienstgebäude der Gerichte und<br />

Staatsanwaltschaften oder innerhalb der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten<br />

Anstalten ausgeübt wird.


(3) Die <strong>Land</strong>esregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung <strong>das</strong><br />

Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit<br />

<strong>das</strong> durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird.<br />

(4) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der<br />

Durchführung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche<br />

Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.<br />

NRW VwVG § 69 Androhung unmittelbaren Zwanges<br />

(1) 1 Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2 Von der<br />

Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht<br />

zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels<br />

zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.<br />

(2) Unmittelbarer Zwang ist schriftlich anzudrohen, wenn dies gesetzlich<br />

vorgeschrieben ist.<br />

NRW VwVG § 70 Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen<br />

Fällen<br />

(1) Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender<br />

bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von Vollzugsdienstkräften<br />

im Sinne des § 68 Abs. 1 Nrn. 3 und 15 durchgeführt werden.<br />

(2) 1 Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen<br />

erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 66 Abs. 1<br />

Nr. 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. 2 Diese Maßnahmen<br />

dürfen nur durch Ärzte in eigener Ve<strong>ra</strong>ntwortung angeordnet werden. 3 Sie<br />

sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn <strong>das</strong> nach den Regeln der<br />

ärztlichen Kunst erforderlich ist.<br />

(3) 1 Unbeschadet der Regelung im Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung<br />

zwangsweise nur K<strong>ra</strong>nken und nur dann gegeben werden, wenn <strong>das</strong> zur<br />

Abwendung einer Gefahr <strong>für</strong> Leben oder Gesundheit des K<strong>ra</strong>nken oder<br />

seiner Umgebung notwendig ist. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden<br />

Anwendung.<br />

NRW VwVG § 71 Handeln auf Anordnung<br />

(1) 1 Vollzugsdienstkräfte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden,<br />

der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. 2 Das gilt nicht,<br />

wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu<br />

dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.<br />

(2) 1 Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine St<strong>ra</strong>ftat<br />

begangen würde. 2 Befolgt die Vollzugsdienstk<strong>ra</strong>ft die Anordnung<br />

trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es<br />

nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, <strong>das</strong>s dadurch eine<br />

St<strong>ra</strong>ftat begangen wird.<br />

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die<br />

Vollzugsdienstk<strong>ra</strong>ft dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit <strong>das</strong><br />

nach den Umständen möglich ist.<br />

(4) § 59 Abs. 2 und 3 des <strong>Land</strong>esbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden.


NRW VwVG § 72 Hilfeleistung <strong>für</strong> Verletzte<br />

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und<br />

die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.<br />

NRW VwVG § 73 Fesselung von Personen<br />

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften<br />

festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, <strong>das</strong>s sie<br />

1. Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen<br />

von nicht geringem Wert beschädigen wird,<br />

2. fliehen wird oder befreit werden soll oder<br />

3. sich töten oder verletzen wird.<br />

NRW VwVG § 74 Zum Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch berechtigte<br />

Vollzugsdienstkräfte<br />

1<br />

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Geb<strong>ra</strong>uch von<br />

Schusswaffen nur den in § 68 Abs. 1 Nr. 13 bezeichneten Dienstkräften der<br />

Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. 2 Die Vorschriften des<br />

Polizeigesetzes über den Schusswaffengeb<strong>ra</strong>uch (§§ 61, 63 bis 65 PolG NRW)<br />

finden entsprechend Anwendung.<br />

NRW VwVG § 75 Notwehr und Notstand<br />

Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.<br />

[§ 76] Dritter Unte<strong>ra</strong>bschnitt Vollzug gegen Behörden<br />

NRW VwVG § 76 Vollzug gegen Behörden<br />

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind<br />

Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

[§ 77] Dritter Abschnitt Kosten<br />

NRW VwVG § 77 Kosten<br />

(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer<br />

Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder<br />

dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.<br />

2<br />

Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung<br />

vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die<br />

Auslagen entstanden sind.<br />

(2) 1 Das Innenministerium und <strong>das</strong> Finanzministerium werden ermächtigt,<br />

durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. 2 In der<br />

Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen.<br />

1<br />

Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-,<br />

Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren sowie<br />

Gebühren <strong>für</strong> die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorgesehen<br />

werden. 2 Für diese sind feste Gebührensätze und Vomhundertsätze<br />

festzulegen.


1 Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang,<br />

einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können<br />

Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. 2 Die Gebühren sind durch<br />

feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. 3 Im Falle der<br />

Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden.<br />

1<br />

Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Bet<strong>ra</strong>ges, der aufgrund des<br />

§ 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. 2 Soweit der zu<br />

zahlende Bet<strong>ra</strong>g über 2 500 Euro hinaus geht, beträgt die Pauschale <strong>für</strong><br />

den Mehrbet<strong>ra</strong>g fünf vom Hundert. 3 Für den über 25 000 Euro<br />

hinausgehenden Mehrbet<strong>ra</strong>g beträgt die Pauschale drei vom Hundert und<br />

<strong>für</strong> den über 50 000 Euro hinausgehenden Mehrbet<strong>ra</strong>g eins vom Hundert.<br />

(3) 1 Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu<br />

bemessen, <strong>das</strong>s zwischen der den Verwaltungsaufwand<br />

berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der<br />

Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen,<br />

die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein<br />

angemessenes Verhältnis besteht. 2 In den Fällen des Verwaltungszwangs<br />

einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung berücksichtigen die<br />

Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den<br />

durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.<br />

(4) 1 Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Land</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der<br />

jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. 2 In der Kostenordnung<br />

können abweichend der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die<br />

Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs oder die Fälligkeit des<br />

Auslagenersatzes, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung,<br />

die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden.<br />

(5) Bei einer Ersatzvornahme, Sicherstellung oder Verwahrung kann in der<br />

Kostenordnung die He<strong>ra</strong>usgabe der Sache von der Zahlung eines<br />

Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur vo<strong>ra</strong>ussichtlichen Höhe<br />

der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht und hier<strong>für</strong> die<br />

Fälligkeit vorgesehen werden.<br />

[§ 78] Vierter Abschnitt Vollstreckung gegen juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts<br />

NRW VwVG § 78 Vollstreckung gegen juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts<br />

(1) Das Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung wird auch gegen<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der <strong>Land</strong>esaufsicht unterstehen,<br />

nach diesem Gesetz, jedoch nach Maßgabe folgender Vorschriften<br />

durchgeführt.<br />

(2) 1 Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf es – soweit nicht<br />

dingliche Rechte verfolgt werden – einer Zulassungsverfügung der<br />

Aufsichtsbehörde. 2 Darin hat diese auf Ant<strong>ra</strong>g der Vollstreckungsbehörde<br />

die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine


Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu<br />

befinden, zu dem sie stattfinden soll.<br />

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde darf die Zwangsvollstreckung in<br />

Vermögensgegenstände des Schuldners nicht zulassen, wenn dadurch die<br />

Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Schuldners gefährdet<br />

würde, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch dann<br />

nicht, wenn der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der<br />

Bevölkerung gefährdet würde. 2 Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.<br />

(4) 1 Die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />

Zwangsverfahren gegen Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des<br />

öffentlichen Rechts. 2 Hinsichtlich des Zwangsverfahrens gegen<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt § 125 der Gemeindeordnung<br />

unberührt.<br />

(5) Wegen eines Zwangsverfahrens gegen <strong>das</strong> <strong>Land</strong> trifft im Einzelfall <strong>das</strong><br />

zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium<br />

auf Ant<strong>ra</strong>g der Vollstreckungsbehörde die näheren Bestimmungen, es sei<br />

denn, <strong>das</strong>s es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.<br />

[§§ 79 - 82] Fünfter Abschnitt Übergangs- und<br />

Schlussvorschriften<br />

NRW VwVG § 79 Einschränkungen von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit<br />

(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2<br />

Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung<br />

(Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.<br />

NRW VwVG § 80 Bezugnahme auf aufgehobene Vorschriften<br />

(1) Soweit die Vollstreckung in <strong>Land</strong>esgesetzen abweichend von diesem<br />

Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden;<br />

§ 3 bleibt unberührt.<br />

(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen<br />

ist, die durch dieses Gesetz außer K<strong>ra</strong>ft gesetzt werden, tritt an ihre Stelle<br />

die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.<br />

NRW VwVG § 81 Durchführung<br />

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die<br />

Betreibung von Geldbeträgen handelt, <strong>das</strong> Finanzministerium und <strong>das</strong><br />

Innenministerium, im Übrigen <strong>das</strong> Innenministerium im Einvernehmen mit dem<br />

zuständigen Fachministerium.<br />

NRW VwVG § 82 In-K<strong>ra</strong>ft-Treten, Außer-K<strong>ra</strong>ft-Treten<br />

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in K<strong>ra</strong>ft. 2 Die jüngste Änderung durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 sowie diese Neufassung treten<br />

am Tage nach der Verkündung in K<strong>ra</strong>ft. 3 Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember<br />

2014 außer K<strong>ra</strong>ft.<br />

Die Verkündung erfolgte am 27. Januar 2003.

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