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Planus AG Verkaufsprospekt - Baader Bank AG

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Erstattung von 3/7 der von einer deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschütteten Bardividende (vor<br />

Kapitalertragsteuer) berechtigt. Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage für den<br />

Solidaritätszuschlag auf ihre jeweilige Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld.<br />

Besteuerung von Dividenden<br />

Deutsche Kapitalgesellschaften haben von ihren Gewinnausschüttungen eine Quellensteuer (Kapitalertragsteuer)<br />

in Höhe von 25% einzubehalten und abzuführen. Der Solidaritätszuschlag von 5,5% wird<br />

auch auf die Kapitalertragsteuer erhoben. Er beträgt also 1,375 % (5,5% von 25% der Bardividende).<br />

Von der Bardividende werden somit insgesamt 26,375% einbehalten.<br />

Für Ausschüttungen an ausländische Aktionäre wird der Quellensteuersatz nach den meisten von der<br />

Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auf 15% reduziert. Noch<br />

weitergehende Ermäßigungen sehen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden vor,<br />

die an Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden, denen mindestens 10% der stimmberechtigten<br />

Aktien der ausschüttenden Gesellschaft gehören. Die Quellensteuerermäßigung wird in der Weise<br />

gewährt, daß die Differenz zwischen dem einbehaltenen Gesamtbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags<br />

und der unter Anwendung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich<br />

geschuldeten Quellensteuer auf Antrag durch die deutsche Finanzverwaltung (Bundesamt für<br />

Finanzen, Friedhofstraße 1, 53221 Bonn) erstattet wird. Formulare für den Erstattungsantrag sind bei<br />

der deutschen Finanzverwaltung oder bei den deutschen Botschaften bzw. Konsulaten in den verschiedenen<br />

Staaten erhältlich.<br />

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre sowie ausländische Aktionäre, die Aktien im<br />

Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in Deutschland halten, sind zur Anrechnung<br />

bzw. Erstattung der von der ausschüttenden Gesellschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer<br />

(einschließlich Solidaritätszuschlag) auf ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld berechtigt.<br />

In Deutschland ansässige Aktionäre sowie ausländische Aktionäre, die Aktien im Vermögen einer<br />

Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in Deutschland halten, sind darüber hinaus im Rahmen<br />

des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens grundsätzlich zur Anrechnung bzw. Erstattung<br />

von 3/7 der Bardividende (vor Kapitalertragsteuer) berechtigt. Dadurch verringert sich insoweit auch<br />

die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag auf ihre jeweilige Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld.<br />

Soweit Gewinne ausgeschüttet werden, die bei der Gesellschaft z.B. aufgrund<br />

eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreit waren, entsteht kein Anrechnungsguthaben. Sinn<br />

des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens ist, daß eine Doppelbelastung im Verhältnis<br />

Gesellschaft/Aktionär vermieden und die Dividende nach den persönlichen Verhältnissen des Aktionärs<br />

besteuert wird. Ausländischen Aktionären ohne Betriebsstätte oder feste Einrichtung in<br />

Deutschland wird nach deutschem Recht weder die (unter Umständen ermäßigte) Kapitalertragsteuer<br />

noch das körperschaftsteuerliche Anrechnungsguthaben angerechnet bzw. erstattet. Die deutsche<br />

Einkommensteuer ist damit abgegolten.<br />

Erträge aus Aktien, die zum Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören, welche<br />

eine ausländische juristische Person in Deutschland unterhält, unterliegen der deutschen Körperschaftsteuer<br />

zum Satz von 40% zuzüglich 2,20% Solidaritätszuschlag (5,5% von 40%), d.h. insgesamt<br />

42,20%; das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren ist anwendbar.<br />

Für natürliche, in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die die<br />

Aktien nicht in einem Betriebsvermögen halten, gehören die Dividenden einschließlich der anrechenbaren<br />

Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es<br />

wird für diese Einkünfte ein Sparerfreibetrag in Höhe von derzeit DM 3.000,-/DM 6.000,- (Ledige /<br />

zusammenveranlagte Ehegatten) gewährt. Bis zur Höhe des Freibetrages zuzüglich einer Werbungskostenpauschale<br />

in Höhe von DM 100,-/DM 200,- können Erträge ohne Abzug einer Kapitalertragsteuer<br />

ausgezahlt werden, sofern der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.<br />

Entsprechendes gilt, wenn anzunehmen ist, daß eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in<br />

Betracht kommt, sofern eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt wird.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die von einem in Deutschland ansässigen Aktionär im<br />

Betriebsvermögen oder von einem ausländischen Aktionär im Vermögen einer Betriebsstätte oder<br />

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