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Ohne Belang ist es demzufolge, ob die Beschwerdeführerin allenfalls die Absicht<br />
hat, zur alten Formulierung zurückzukehren. Das Institut hat demnach zu Recht<br />
seine Aussage, wonach eine künftige Rückkehr zur alten Formulierung keinen<br />
Einfluss auf die zu verfügende Sistierung habe, als lediglich präzisierende Erläuterung<br />
bezeichnet. Durch diese Äusserung machte das Institut die Beschwerdeführerin<br />
bereits darauf aufmerksam, dass auch bei einer Rückkehr zur alten Formulierung<br />
die Dokumentation allenfalls ungenügend sein könnte.<br />
Allerdings wurde die Frage einer Rückkehr zur alten Formulierung entgegen der<br />
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verfügungsmässig entschieden, und ist in<br />
diesem Sinn auch nicht rechtserheblich im Rahmen der angefochtenen Verfügung<br />
vom 15. Juni 2004. Demzufolge war die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt<br />
nicht mehr speziell anzuhören. Dem Institut ist somit beizupflichten, wenn es den<br />
Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückweist.<br />
4. Es ergibt sich aus den Akten und wird im Übrigen auch nicht bestritten,<br />
dass die Beschwerdeführerin ein Produkt auf dem Markt vertreibt, welches keiner<br />
Zulassung entspricht. Die Formulierung der A. Kapseln war abgeändert worden,<br />
ohne dass der IKS oder dem Institut ein entsprechendes Abänderungsgesuch eingereicht<br />
worden war (vgl. dazu Art. 10 bis 12 VAM). Dies ergab sich, als die Beschwerdeführerin<br />
am 5. Juni 2003 beim Institut ein Gesuch um Erteilung einer<br />
Swissmedic-Zulassung infolge des Ablaufes der IKS-Registrierung per Ende 2003<br />
einreichte (vgl. dazu Schreiben des Instituts vom 15. August 2003). Im Februar<br />
2004 reichte die Beschwerdeführerin die Unterlagen zum Abänderungsgesuch<br />
ein. Daraus ergab sich eine Formulierung, welche weder der zugelassenen noch<br />
derjenigen entsprach, die anlässlich des Gesuches vom 5. Juni 2003 angegeben<br />
worden war. Eine Rückkehr zur alten, durch die IKS registrierten Formulierung<br />
wurde zwar durch die Beschwerdeführerin als Gegenstand eigener „Prüfungen“<br />
(vgl. Schreiben vom 5. Mai 2004) angegeben, es wurden jedoch keine diesbezüglichen<br />
Beweise vorgelegt.<br />
4.1 Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen in der Schweiz nur dann in<br />
Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen worden sind (abgesehen<br />
von Ausnahmen, die im vorliegenden Verfahren ohne Belang sind; vgl. Art.<br />
9 HMG). Gemäss Art. 10 VAM sind Änderungen des Arzneimittels genehmigungspflichtig,<br />
sofern sie nicht die Voraussetzungen der Art. 11 und 12 VAM erfüllen.<br />
Die Zulassungsinhaberin hat sie in einem Gesuch an das Institut zu beantragen.<br />
Geringfügige Änderungen müssen dem Institut gemeldet werden (Art. 11<br />
Abs. 1 VAM), und bei wesentlichen Änderungen muss ein neues Zulassungsverfahren<br />
durchgeführt werden (Art. 12 VAM). Die Zulassung setzt insbesondere<br />
voraus, dass die Gesuchstellerin belegen kann, dass ein Arzneimittel qualitativ