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3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruches auf<br />
rechtliches Gehör geltend mit der Begründung, das Institut habe auf ihr Vorbringen,<br />
sie sei bereit, zur alten Formulierung zurückzukehren, mitgeteilt, dies hätte<br />
keinen Einfluss auf die Verfügung. Dazu wiederum habe sie nicht Stellung nehmen<br />
können.<br />
Da der Gehörsanspruch formeller Natur ist und dessen Verletzung grundsätzlich<br />
ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen<br />
Verfügung führen kann, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu behandeln.<br />
3.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme<br />
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In<br />
diesem Sinne dient es einerseits der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch<br />
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen<br />
dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131f.,<br />
121 V 152; A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 293 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch<br />
auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26ff.<br />
VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren,<br />
Begründungspflicht der Behörden und Akteneinsicht. Darin enthalten<br />
ist ebenfalls das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zu allen rechtserheblichen<br />
Punkten äussern zu können (Art. 30 VwVG).<br />
3.2 Das Institut teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Ankündigung,<br />
zur alten Formulierung zurückzukehren, keinen Einfluss auf die Sistierung habe.<br />
Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:<br />
Gemäss ihren eigenen Angaben erfolgt die Herstellung der A. Kapseln nicht mehr<br />
gemäss der IKS-Registrierung und der damals zugelassenen Formulierung. Andererseits<br />
wurde betreffend die neue Formulierung zwar die Einreichung eines<br />
Abänderungsgesuches ermöglicht, ein Entscheid über die neue Formulierung<br />
steht jedoch aus (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2004). Im Weiteren<br />
hat die Beschwerdeführerin lediglich angekündigt, sie prüfe, zur alten Formulierung<br />
zurückzukehren, hat aber keine weiteren Dokumente eingereicht oder<br />
eine solche Rückkehr gar bewiesen (vgl. dazu Schreiben vom 5. Mai 2004 der Beschwerdeführerin).<br />
Unter diesen Umständen hatte das Institut einzig die Situation<br />
zu beurteilen, in welcher ein von der genehmigten Zulassung abweichendes Produkt<br />
auf dem Markt vertrieben wurde, denn das Institut hat die aktuelle, und<br />
nicht eine mögliche künftige Situation zu beurteilen.