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3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruches auf<br />

rechtliches Gehör geltend mit der Begründung, das Institut habe auf ihr Vorbringen,<br />

sie sei bereit, zur alten Formulierung zurückzukehren, mitgeteilt, dies hätte<br />

keinen Einfluss auf die Verfügung. Dazu wiederum habe sie nicht Stellung nehmen<br />

können.<br />

Da der Gehörsanspruch formeller Natur ist und dessen Verletzung grundsätzlich<br />

ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen<br />

Verfügung führen kann, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu behandeln.<br />

3.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme<br />

am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In<br />

diesem Sinne dient es einerseits der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch<br />

ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen<br />

dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131f.,<br />

121 V 152; A. Kölz/I. Häner, a.a.O., Rz. 293 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch<br />

auf rechtliches Gehör, der für das Verwaltungsverfahren in Art. 26ff.<br />

VwVG konkretisiert worden ist, gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren,<br />

Begründungspflicht der Behörden und Akteneinsicht. Darin enthalten<br />

ist ebenfalls das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zu allen rechtserheblichen<br />

Punkten äussern zu können (Art. 30 VwVG).<br />

3.2 Das Institut teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Ankündigung,<br />

zur alten Formulierung zurückzukehren, keinen Einfluss auf die Sistierung habe.<br />

Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:<br />

Gemäss ihren eigenen Angaben erfolgt die Herstellung der A. Kapseln nicht mehr<br />

gemäss der IKS-Registrierung und der damals zugelassenen Formulierung. Andererseits<br />

wurde betreffend die neue Formulierung zwar die Einreichung eines<br />

Abänderungsgesuches ermöglicht, ein Entscheid über die neue Formulierung<br />

steht jedoch aus (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2004). Im Weiteren<br />

hat die Beschwerdeführerin lediglich angekündigt, sie prüfe, zur alten Formulierung<br />

zurückzukehren, hat aber keine weiteren Dokumente eingereicht oder<br />

eine solche Rückkehr gar bewiesen (vgl. dazu Schreiben vom 5. Mai 2004 der Beschwerdeführerin).<br />

Unter diesen Umständen hatte das Institut einzig die Situation<br />

zu beurteilen, in welcher ein von der genehmigten Zulassung abweichendes Produkt<br />

auf dem Markt vertrieben wurde, denn das Institut hat die aktuelle, und<br />

nicht eine mögliche künftige Situation zu beurteilen.

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