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I. ‒ Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen<br />

– soweit erforderlich – näher einzugehen.<br />

Die Rekurskommission zieht<br />

6<br />

in Erwägung:<br />

1. Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 15. Juni 2004, mit welcher<br />

die Zulassung für das Arzneimittel A., Kapseln, sistiert und die Publikation<br />

dieses Entscheides im Swissmedic-Journal angeordnet wurde (Ziffern 2 und 3 der<br />

Verfügung).<br />

1.1 Der Vollständigkeit halber ist eingangs darauf zu verweisen, dass das<br />

Institut am 9. Juli 2004 die Verfügung vom 15. Juni 2004 in Wiedererwägung gezogen<br />

und die Ziffern 1 und 4 der Verfügung aufgehoben hat. Somit sind die Frage<br />

der Genehmigung eines Abänderungsgesuches für die Zulassung sowie die<br />

Frage der Gebühren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<br />

1.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 HMG ist die REKO HM zuständig zur Beurteilung<br />

von Beschwerden gegen Verfügungen des Instituts und anderer Behörden,<br />

die gestützt auf das HMG und seine Ausführungserlasse ergehen. Die angefochtene<br />

Verfügung stützt sich im Wesentlichen auf Art. 16 Abs. 2 HMG sowie Art. 9<br />

Abs. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel (VAM, SR<br />

812.212.21). Die REKO HM ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde<br />

zuständig.<br />

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Zulassungsinhaberin durch die angefochtene<br />

Verfügung unmittelbar berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges<br />

Interesse. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher<br />

einzutreten.<br />

2. Das Verfahren vor den Eidgenössischen Rekurskommissionen richtet sich<br />

im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember<br />

1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 71a Abs. 2<br />

VwVG).

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