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Zur Begründung seines Antrages hielt es vorab fest, dass die Beschwerdeführerin<br />
mehrfach zur Ergänzung der Dokumentation aufgefordert worden sei. Angesichts<br />
der zahlreichen Mängel der Unterlagen sei die ergriffene Massnahme im<br />
Interesse der Qualitätssicherung und des Konsumentenschutzes erforderlich gewesen.<br />
Mit der Sistierung der Zulassung sei die mildere Massnahme gewählt<br />
worden, denn es hätte ebenso auch ein Widerruf der Zulassung erfolgen können.<br />
Es sei als Entgegenkommen zu werten, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit<br />
eingeräumt worden sei, den rechtmässigen Zustand dadurch wieder herzustellen,<br />
dass ein Änderungsgesuch eingereicht und damit die Übereinstimmung<br />
zwischen Registrierung und tatsächlicher Zusammensetzung und Qualität<br />
des Präparates wieder erreicht würde. Allerdings sei es davon ausgegangen, dass<br />
die entsprechende Qualitätsdokumentation bei der Beschwerdeführerin bereits<br />
vorliege.<br />
Nach Ansetzung einer grosszügigen Frist habe es feststellen müssen, dass die am<br />
23. Februar 2004 eingereichte Dokumentation gravierende Mängel aufwies. Auch<br />
hätten weitere Diskrepanzen bei den Angaben zur Zusammensetzung festgestellt<br />
werden müssen. Eine Genehmigung des Änderungsgesuches auf dieser Basis sei<br />
ausgeschlossen gewesen. Da jedoch die Änderungen bereits vollzogen gewesen<br />
seien, hätte es einem weiteren Vertrieb in einer nicht genehmigten bzw. nicht bekannten<br />
Zusammensetzung und Qualität nicht zustimmen können.<br />
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin verletze die Praxis, eine<br />
Bewilligung zu sistieren und eine Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen, in<br />
keiner Weise den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Einerseits würde damit<br />
gewährleistet, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel<br />
in Verkehr gebracht würden, und andererseits könne die Beschwerdeführerin<br />
während der Dauer der Sistierung an der Behebung der Mängel arbeiten.<br />
Auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein, da es<br />
sich bei der Aussage des Instituts, die Ankündigung der Wiederinverkehrbringung<br />
der alten, von der IKS genehmigten Form des Präparates mache die Sistierung<br />
nicht hinfällig, lediglich um eine Präzisierung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin<br />
handle. Die Sistierung der Bewilligung basiere auf der Tatsache,<br />
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen unvollständig<br />
gewesen seien und das vermarktete Produkt nicht der Bewilligung entsprochen<br />
habe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen, unter welchen ein Eingriff<br />
in die Wirtschaftsfreiheit zulässig sei, vorliegend erfüllt.<br />
H. – Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen<br />
und den Parteien die Zusammensetzung der Kommission zum Entscheid<br />
mitgeteilt.