05.01.2013 Aufrufe

U R T E I L - Vpb

U R T E I L - Vpb

U R T E I L - Vpb

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5<br />

Zur Begründung seines Antrages hielt es vorab fest, dass die Beschwerdeführerin<br />

mehrfach zur Ergänzung der Dokumentation aufgefordert worden sei. Angesichts<br />

der zahlreichen Mängel der Unterlagen sei die ergriffene Massnahme im<br />

Interesse der Qualitätssicherung und des Konsumentenschutzes erforderlich gewesen.<br />

Mit der Sistierung der Zulassung sei die mildere Massnahme gewählt<br />

worden, denn es hätte ebenso auch ein Widerruf der Zulassung erfolgen können.<br />

Es sei als Entgegenkommen zu werten, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit<br />

eingeräumt worden sei, den rechtmässigen Zustand dadurch wieder herzustellen,<br />

dass ein Änderungsgesuch eingereicht und damit die Übereinstimmung<br />

zwischen Registrierung und tatsächlicher Zusammensetzung und Qualität<br />

des Präparates wieder erreicht würde. Allerdings sei es davon ausgegangen, dass<br />

die entsprechende Qualitätsdokumentation bei der Beschwerdeführerin bereits<br />

vorliege.<br />

Nach Ansetzung einer grosszügigen Frist habe es feststellen müssen, dass die am<br />

23. Februar 2004 eingereichte Dokumentation gravierende Mängel aufwies. Auch<br />

hätten weitere Diskrepanzen bei den Angaben zur Zusammensetzung festgestellt<br />

werden müssen. Eine Genehmigung des Änderungsgesuches auf dieser Basis sei<br />

ausgeschlossen gewesen. Da jedoch die Änderungen bereits vollzogen gewesen<br />

seien, hätte es einem weiteren Vertrieb in einer nicht genehmigten bzw. nicht bekannten<br />

Zusammensetzung und Qualität nicht zustimmen können.<br />

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin verletze die Praxis, eine<br />

Bewilligung zu sistieren und eine Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen, in<br />

keiner Weise den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Einerseits würde damit<br />

gewährleistet, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel<br />

in Verkehr gebracht würden, und andererseits könne die Beschwerdeführerin<br />

während der Dauer der Sistierung an der Behebung der Mängel arbeiten.<br />

Auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein, da es<br />

sich bei der Aussage des Instituts, die Ankündigung der Wiederinverkehrbringung<br />

der alten, von der IKS genehmigten Form des Präparates mache die Sistierung<br />

nicht hinfällig, lediglich um eine Präzisierung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin<br />

handle. Die Sistierung der Bewilligung basiere auf der Tatsache,<br />

dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen unvollständig<br />

gewesen seien und das vermarktete Produkt nicht der Bewilligung entsprochen<br />

habe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen, unter welchen ein Eingriff<br />

in die Wirtschaftsfreiheit zulässig sei, vorliegend erfüllt.<br />

H. – Mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen<br />

und den Parteien die Zusammensetzung der Kommission zum Entscheid<br />

mitgeteilt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!