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4<br />

E. – Am 2. Juli 2004 beantragte die X. AG eine Wiedererwägung der Verfügung<br />

vom 15. Juni 2004 mit der Begründung, durch diese Verfügung werde der X.<br />

AG die Möglichkeit verweigert, die in Aussicht gestellte, bereinigte Dokumentation<br />

zur Vervollständigung des Änderungsgesuchs innert Frist nachzureichen.<br />

Damit habe das Institut der X. AG den „second loop“ vorenthalten.<br />

Am 9. Juli 2004 zog das Institut seine Verfügung vom 15. Juni 2004 in Wiedererwägung<br />

und hob deren Ziffer 1 (Abweisung des Abänderungsgesuches) und Ziffer<br />

4 (Gebühr) auf, wies jedoch darauf hin, dass die verfügte Sistierung nicht in<br />

Wiedererwägung gezogen werden könne, da es an einer genügenden Dokumentation<br />

der alten wie der neuen Zusammensetzung des umstrittenen Präparates<br />

fehle.<br />

F. – Am 16. August 2004 erhob die X. AG, vertreten durch Fürsprecher Martin<br />

Schmutz, Bern, bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel<br />

(REKO HM) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2004 und beantragte<br />

unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung seien<br />

aufzuheben, und es sei von einer Sistierung der Zulassung des Präparates A.,<br />

Kapseln, abzusehen.<br />

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Institut habe mit der<br />

Sistierung der Zulassung das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt, da die Sistierung<br />

nicht geeignet, und insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin<br />

am weiteren Vertrieb des Produktes höher zu werten sei als das<br />

Verkaufsverbot eines nicht gesundheitsgefährdenden Präparates. Dies sei umso<br />

mehr der Fall, als der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt worden<br />

sei, innert der vom Institut am 6. April 2004 gesetzten Frist die vollständige Dokumentation<br />

einzureichen. Es leuchte nicht ein, warum einerseits eine Frist zur<br />

Vervollständigung der Dokumentation, andererseits aber trotzdem die Sistierung<br />

der Zulassung verfügt werde. Wenn das Institut gewusst habe, dass ein nicht zulassungskonformes<br />

Produkt vertrieben werde, aber dennoch mit der Sistierung<br />

zugewartet habe, so sei nicht einzusehen, warum dann plötzlich diese Massnahme<br />

als nötig erachtet worden sei.<br />

Im Weiteren sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden,<br />

indem das Institut ohne Anhörung verfügt habe, dass die Ankündigung der<br />

Rückkehr zur alten Formulierung die Sistierung nicht hinfällig mache. Hinzu<br />

komme, dass die alte Zusammensetzung nie beanstandet resp. nie eine Aufdatierung<br />

der Dokumentation gefordert worden sei.<br />

G. – In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 beantragte das Institut,<br />

die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

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