U R T E I L - Vpb
U R T E I L - Vpb
U R T E I L - Vpb
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4<br />
E. – Am 2. Juli 2004 beantragte die X. AG eine Wiedererwägung der Verfügung<br />
vom 15. Juni 2004 mit der Begründung, durch diese Verfügung werde der X.<br />
AG die Möglichkeit verweigert, die in Aussicht gestellte, bereinigte Dokumentation<br />
zur Vervollständigung des Änderungsgesuchs innert Frist nachzureichen.<br />
Damit habe das Institut der X. AG den „second loop“ vorenthalten.<br />
Am 9. Juli 2004 zog das Institut seine Verfügung vom 15. Juni 2004 in Wiedererwägung<br />
und hob deren Ziffer 1 (Abweisung des Abänderungsgesuches) und Ziffer<br />
4 (Gebühr) auf, wies jedoch darauf hin, dass die verfügte Sistierung nicht in<br />
Wiedererwägung gezogen werden könne, da es an einer genügenden Dokumentation<br />
der alten wie der neuen Zusammensetzung des umstrittenen Präparates<br />
fehle.<br />
F. – Am 16. August 2004 erhob die X. AG, vertreten durch Fürsprecher Martin<br />
Schmutz, Bern, bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel<br />
(REKO HM) Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2004 und beantragte<br />
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung seien<br />
aufzuheben, und es sei von einer Sistierung der Zulassung des Präparates A.,<br />
Kapseln, abzusehen.<br />
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Institut habe mit der<br />
Sistierung der Zulassung das Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt, da die Sistierung<br />
nicht geeignet, und insbesondere das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin<br />
am weiteren Vertrieb des Produktes höher zu werten sei als das<br />
Verkaufsverbot eines nicht gesundheitsgefährdenden Präparates. Dies sei umso<br />
mehr der Fall, als der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt worden<br />
sei, innert der vom Institut am 6. April 2004 gesetzten Frist die vollständige Dokumentation<br />
einzureichen. Es leuchte nicht ein, warum einerseits eine Frist zur<br />
Vervollständigung der Dokumentation, andererseits aber trotzdem die Sistierung<br />
der Zulassung verfügt werde. Wenn das Institut gewusst habe, dass ein nicht zulassungskonformes<br />
Produkt vertrieben werde, aber dennoch mit der Sistierung<br />
zugewartet habe, so sei nicht einzusehen, warum dann plötzlich diese Massnahme<br />
als nötig erachtet worden sei.<br />
Im Weiteren sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden,<br />
indem das Institut ohne Anhörung verfügt habe, dass die Ankündigung der<br />
Rückkehr zur alten Formulierung die Sistierung nicht hinfällig mache. Hinzu<br />
komme, dass die alte Zusammensetzung nie beanstandet resp. nie eine Aufdatierung<br />
der Dokumentation gefordert worden sei.<br />
G. – In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 beantragte das Institut,<br />
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.