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schluss des Änderungsverfahrens die Zulassung sistiert werden müsse. In ihrer<br />

Stellungnahme vom 5. Mai 2004 erklärte die X. AG, dass sie die Rückkehr zur Zusammensetzung<br />

gemäss Anmeldeformular vom 30. April 1993 prüfe.<br />

D. – Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wies das Institut das Änderungsgesuch<br />

ab (Ziffer 1 der Verfügung), ordnete die Sistierung der Zulassung für A.,<br />

Kapseln, sowie die Publikation dieses Entscheides an (Ziffern 2 und 3 der Verfügung)<br />

und auferlegte Gebühren (Ziffer 4 der Verfügung).<br />

Zur Begründung machte das Institut geltend, die Zulassungsvoraussetzungen<br />

gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über<br />

Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) seien nicht erfüllt. Die Qualitätsdokumentation<br />

weise in allen Kapiteln gravierende Mängel und Unklarheiten<br />

auf, und es sei nicht klar, in welcher Zusammensetzung das Präparat auf dem<br />

Markt sei. Der Wirkstoffgehalt von Vitamin E stimme weder mit den Unterlagen<br />

vom 30. April 1993 noch mit denjenigen vom 5. Juni 2003 überein, ohne dass dafür<br />

eine Begründung angegeben oder die Verpackungs- und Informationsunterlagen<br />

angepasst worden seien.<br />

Im Weiteren fehle es an einer vollständigen Herstellungsformel (inklusive Rezeptur<br />

der Gelatinemasse) für alle drei Dosierungen. Auch seien keine Unterlagen<br />

betreffend die Entfettung der Gelatinekapseln vorhanden. Mängel wiesen auch<br />

die Validierungsprotokolle betreffend die Validierung der Herstellung auf und<br />

zwar in Bezug auf Ausführlichkeit und Chargengrösse. Das Institut kritisierte<br />

auch die Unübersichtlichkeit der eingereichten Unterlagen.<br />

Zudem führte das Institut an, die Dokumente zur Qualität des eingesetzten Wirkstoffes<br />

seien unklar und widersprüchlich, und die Unterlagen betreffend die Sicherheit<br />

der eingesetzten Hilfsstoffe seien mangelhaft. Bei der Verpackung seien<br />

gewisse Angaben unklar und ungenügend, und auch die Patienteninformation sei<br />

nicht angemessen zugreifbar.<br />

In Bezug auf die Kontrolle des Fertigproduktes wurde bemängelt, dass diesbezüglich<br />

kein Nachweis für die Übereinstimmung mit der Europäischen Pharmakopöe<br />

erbracht worden sei (Nachweis Zerfallzeit, Gleichförmigkeit der Kapselfüllmasse,<br />

mikrobielle Qualität). Auch würden präparatespezifische Prüfvorschriften<br />

und Validierungsunterlagen fehlen. Schliesslich wurde beanstandet,<br />

dass keine Stabilitätsdaten für die Dosierung 100 mg vorliegen.<br />

Im Weiteren wies das Institut darauf hin, dass auch eine Rückkehr zur alten genehmigten<br />

Formel eine Sistierung nicht hinfällig mache, da auch für die alte Formulierung<br />

nach heutigem Stand bloss ungenügende Dokumentationen vorhanden<br />

seien.

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