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schluss des Änderungsverfahrens die Zulassung sistiert werden müsse. In ihrer<br />
Stellungnahme vom 5. Mai 2004 erklärte die X. AG, dass sie die Rückkehr zur Zusammensetzung<br />
gemäss Anmeldeformular vom 30. April 1993 prüfe.<br />
D. – Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wies das Institut das Änderungsgesuch<br />
ab (Ziffer 1 der Verfügung), ordnete die Sistierung der Zulassung für A.,<br />
Kapseln, sowie die Publikation dieses Entscheides an (Ziffern 2 und 3 der Verfügung)<br />
und auferlegte Gebühren (Ziffer 4 der Verfügung).<br />
Zur Begründung machte das Institut geltend, die Zulassungsvoraussetzungen<br />
gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über<br />
Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) seien nicht erfüllt. Die Qualitätsdokumentation<br />
weise in allen Kapiteln gravierende Mängel und Unklarheiten<br />
auf, und es sei nicht klar, in welcher Zusammensetzung das Präparat auf dem<br />
Markt sei. Der Wirkstoffgehalt von Vitamin E stimme weder mit den Unterlagen<br />
vom 30. April 1993 noch mit denjenigen vom 5. Juni 2003 überein, ohne dass dafür<br />
eine Begründung angegeben oder die Verpackungs- und Informationsunterlagen<br />
angepasst worden seien.<br />
Im Weiteren fehle es an einer vollständigen Herstellungsformel (inklusive Rezeptur<br />
der Gelatinemasse) für alle drei Dosierungen. Auch seien keine Unterlagen<br />
betreffend die Entfettung der Gelatinekapseln vorhanden. Mängel wiesen auch<br />
die Validierungsprotokolle betreffend die Validierung der Herstellung auf und<br />
zwar in Bezug auf Ausführlichkeit und Chargengrösse. Das Institut kritisierte<br />
auch die Unübersichtlichkeit der eingereichten Unterlagen.<br />
Zudem führte das Institut an, die Dokumente zur Qualität des eingesetzten Wirkstoffes<br />
seien unklar und widersprüchlich, und die Unterlagen betreffend die Sicherheit<br />
der eingesetzten Hilfsstoffe seien mangelhaft. Bei der Verpackung seien<br />
gewisse Angaben unklar und ungenügend, und auch die Patienteninformation sei<br />
nicht angemessen zugreifbar.<br />
In Bezug auf die Kontrolle des Fertigproduktes wurde bemängelt, dass diesbezüglich<br />
kein Nachweis für die Übereinstimmung mit der Europäischen Pharmakopöe<br />
erbracht worden sei (Nachweis Zerfallzeit, Gleichförmigkeit der Kapselfüllmasse,<br />
mikrobielle Qualität). Auch würden präparatespezifische Prüfvorschriften<br />
und Validierungsunterlagen fehlen. Schliesslich wurde beanstandet,<br />
dass keine Stabilitätsdaten für die Dosierung 100 mg vorliegen.<br />
Im Weiteren wies das Institut darauf hin, dass auch eine Rückkehr zur alten genehmigten<br />
Formel eine Sistierung nicht hinfällig mache, da auch für die alte Formulierung<br />
nach heutigem Stand bloss ungenügende Dokumentationen vorhanden<br />
seien.