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den Akten entnommen:<br />

A. – Die Präparate A., Kapseln, wurden erstmals am 18. September 1984 (für<br />

die Dosisstärke 100 mg), am 25. November 1985 (für die Dosisstärke 200 mg) sowie<br />

am 3. September 1986 (für die Dosisstärke 400 mg) bei der Interkantonalen<br />

Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) registriert.<br />

B. – Am 23. Juni 2003 reichte die X. AG beim Schweizerischen Heilmittelinstitut<br />

(Institut) ein Gesuch um Erteilung einer Swissmedic-Zulassung bei abgelaufener<br />

IKS-Registrierung (Ende 2003) für die A. Kapseln ein und bestätigte, dass<br />

keine Änderungen der registrierten Zusammensetzung vorgenommen worden<br />

seien.<br />

Weil das in der Beilage zum Gesuch eingereichte Formular „Volldeklaration” eine<br />

Zusammensetzung auswies, welche nicht identisch mit der registrierten Zusammensetzung<br />

gemäss Anmeldeformular vom 30. April 1993 war, und weder der<br />

IKS noch dem Institut ein Änderungsgesuch eingereicht worden war, listete das<br />

Institut die qualitativen und quantitativen Abweichungen betreffend Wirkung<br />

und Hilfsstoffe auf und forderte die X. AG am 15. August 2003 auf, zu dieser Diskrepanz<br />

bis zum 30. September 2003 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr<br />

die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. November 2003 ein Änderungsgesuch<br />

mit den vollständigen Unterlagen einzureichen.<br />

Die X. AG bestätigte am 10. September 2003 eine Änderung der Zusammensetzung<br />

und ersuchte um Fristverlängerung zur Einreichung der vollständigen Dokumentation<br />

sowie des entsprechenden Änderungsgesuches. Das Institut gewährte<br />

eine Fristerstreckung bis zum 17. März 2004 und wies darauf hin, dass es<br />

sich für den Fall der Nichteinhaltung der Frist weitere Massnahmen (insbesondere<br />

die Sistierung der Zulassung) vorbehalte. Mit Verfügung vom 17. September<br />

2003 erteilte das Institut für die A. Kapseln eine Swissmedic-Zulassung infolge<br />

Ablaufs der IKS-Registrierung.<br />

C. – Am 23. Februar 2004 reichte die X. AG das Gesuch um Änderung der<br />

Wirk- und Hilfsstoffzusammensetzung sowie die zugehörige Qualitätsdokumentation<br />

für alle drei Dosierungen ein. Nach erfolgter Begutachtung der Dokumentation<br />

listete das Institut im Vorbescheid vom 6. April 2004 alle festgestellten<br />

Mängel und Unklarheiten auf, welche sich erneut auch auf die Zusammensetzung<br />

des auf dem Markt befindlichen Präparats bezogen. Zudem wurde eine letzte<br />

Frist von 4 Monaten angesetzt, um die erforderlichen, zusätzlichen Unterlagen<br />

einzureichen, mit dem Hinweis, dass andernfalls das Änderungsgesuch abgewiesen<br />

und bis zur abschliessenden Klärung der offenen Fragen bzw. bis zum Ab-

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