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den Akten entnommen:<br />
A. – Die Präparate A., Kapseln, wurden erstmals am 18. September 1984 (für<br />
die Dosisstärke 100 mg), am 25. November 1985 (für die Dosisstärke 200 mg) sowie<br />
am 3. September 1986 (für die Dosisstärke 400 mg) bei der Interkantonalen<br />
Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) registriert.<br />
B. – Am 23. Juni 2003 reichte die X. AG beim Schweizerischen Heilmittelinstitut<br />
(Institut) ein Gesuch um Erteilung einer Swissmedic-Zulassung bei abgelaufener<br />
IKS-Registrierung (Ende 2003) für die A. Kapseln ein und bestätigte, dass<br />
keine Änderungen der registrierten Zusammensetzung vorgenommen worden<br />
seien.<br />
Weil das in der Beilage zum Gesuch eingereichte Formular „Volldeklaration” eine<br />
Zusammensetzung auswies, welche nicht identisch mit der registrierten Zusammensetzung<br />
gemäss Anmeldeformular vom 30. April 1993 war, und weder der<br />
IKS noch dem Institut ein Änderungsgesuch eingereicht worden war, listete das<br />
Institut die qualitativen und quantitativen Abweichungen betreffend Wirkung<br />
und Hilfsstoffe auf und forderte die X. AG am 15. August 2003 auf, zu dieser Diskrepanz<br />
bis zum 30. September 2003 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihr<br />
die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. November 2003 ein Änderungsgesuch<br />
mit den vollständigen Unterlagen einzureichen.<br />
Die X. AG bestätigte am 10. September 2003 eine Änderung der Zusammensetzung<br />
und ersuchte um Fristverlängerung zur Einreichung der vollständigen Dokumentation<br />
sowie des entsprechenden Änderungsgesuches. Das Institut gewährte<br />
eine Fristerstreckung bis zum 17. März 2004 und wies darauf hin, dass es<br />
sich für den Fall der Nichteinhaltung der Frist weitere Massnahmen (insbesondere<br />
die Sistierung der Zulassung) vorbehalte. Mit Verfügung vom 17. September<br />
2003 erteilte das Institut für die A. Kapseln eine Swissmedic-Zulassung infolge<br />
Ablaufs der IKS-Registrierung.<br />
C. – Am 23. Februar 2004 reichte die X. AG das Gesuch um Änderung der<br />
Wirk- und Hilfsstoffzusammensetzung sowie die zugehörige Qualitätsdokumentation<br />
für alle drei Dosierungen ein. Nach erfolgter Begutachtung der Dokumentation<br />
listete das Institut im Vorbescheid vom 6. April 2004 alle festgestellten<br />
Mängel und Unklarheiten auf, welche sich erneut auch auf die Zusammensetzung<br />
des auf dem Markt befindlichen Präparats bezogen. Zudem wurde eine letzte<br />
Frist von 4 Monaten angesetzt, um die erforderlichen, zusätzlichen Unterlagen<br />
einzureichen, mit dem Hinweis, dass andernfalls das Änderungsgesuch abgewiesen<br />
und bis zur abschliessenden Klärung der offenen Fragen bzw. bis zum Ab-