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rerin vor Erlass der Sistierung genügend Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand<br />
wieder herzustellen. Die nunmehr verfügte Sistierung ist letztlich auch die Konsequenz<br />
daraus, dass es der Beschwerdeführerin selbst innert verlängerter Fristen<br />
nicht gelang, einen rechtmässigen Vertrieb der A. Kapseln wieder zu ermöglichen.<br />
Zu bemerken ist auch, dass eine Zulassung sogar widerrufen werden kann, wenn<br />
die Voraussetzungen des HMG nicht mehr erfüllt sind. Die Sistierung der Zulassung<br />
stellt demnach bereits eine mildere Massnahme dar und kommt praxisgemäss<br />
nur dann in Frage, wenn innert nützlicher Frist mit der Behebung der Mängel<br />
zu rechnen ist und zudem schwer wiegende Gesundheitsschädigungen aufgrund<br />
der bestehenden Mängel ausgeschlossen werden können, wovon im vorliegenden<br />
Fall auszugehen ist.<br />
Die verfügte Sistierung der Zulassung erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig.<br />
5.5 Ein Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird nicht geltend<br />
gemacht und ist auch nicht auszumachen. Nach Prüfung aller verfassungsmässigen<br />
Voraussetzungen kann nicht von einer unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit<br />
gesprochen werden.<br />
6. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die REKO HM zum Schluss, dass<br />
die vom Institut angeordnete Sistierung der Zulassung rechtmässig und angemessen<br />
ist, und auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör<br />
nicht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.<br />
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.<br />
7.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens, sind die Verfahrenskosten der<br />
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.<br />
Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren<br />
eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VRSK], SR 173.31).<br />
Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Spruch- und der Schreibgebühr zusammen<br />
und werden insgesamt, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache,<br />
des Umfangs der erstellten Schriftstücke und des Aufwandes der REKO HM<br />
auf Fr. 2'500.-- festgelegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-