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rerin vor Erlass der Sistierung genügend Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand<br />

wieder herzustellen. Die nunmehr verfügte Sistierung ist letztlich auch die Konsequenz<br />

daraus, dass es der Beschwerdeführerin selbst innert verlängerter Fristen<br />

nicht gelang, einen rechtmässigen Vertrieb der A. Kapseln wieder zu ermöglichen.<br />

Zu bemerken ist auch, dass eine Zulassung sogar widerrufen werden kann, wenn<br />

die Voraussetzungen des HMG nicht mehr erfüllt sind. Die Sistierung der Zulassung<br />

stellt demnach bereits eine mildere Massnahme dar und kommt praxisgemäss<br />

nur dann in Frage, wenn innert nützlicher Frist mit der Behebung der Mängel<br />

zu rechnen ist und zudem schwer wiegende Gesundheitsschädigungen aufgrund<br />

der bestehenden Mängel ausgeschlossen werden können, wovon im vorliegenden<br />

Fall auszugehen ist.<br />

Die verfügte Sistierung der Zulassung erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig.<br />

5.5 Ein Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit wird nicht geltend<br />

gemacht und ist auch nicht auszumachen. Nach Prüfung aller verfassungsmässigen<br />

Voraussetzungen kann nicht von einer unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit<br />

gesprochen werden.<br />

6. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die REKO HM zum Schluss, dass<br />

die vom Institut angeordnete Sistierung der Zulassung rechtmässig und angemessen<br />

ist, und auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör<br />

nicht verletzt wurde. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.<br />

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.<br />

7.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens, sind die Verfahrenskosten der<br />

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.<br />

Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren<br />

eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VRSK], SR 173.31).<br />

Die Verfahrenskosten setzen sich aus der Spruch- und der Schreibgebühr zusammen<br />

und werden insgesamt, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache,<br />

des Umfangs der erstellten Schriftstücke und des Aufwandes der REKO HM<br />

auf Fr. 2'500.-- festgelegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-

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