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keit zu kontrollieren. Im vorliegenden Fall fand für das abgeänderte Produkt nie<br />

ein dafür gesetzlich vorgesehenes Zulassungs- oder Abänderungsverfahren statt.<br />

Unter diesen Umständen sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,<br />

und das Institut war gehalten, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl.<br />

Art. 32 Abs. 4 VAM) – was gemäss Art. 9 Abs. 3 VAM zur Folge hatte, dass die<br />

Zulassung des Arzneimittels wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen<br />

entweder zu widerrufen oder zu sistieren war.<br />

Die Sistierung der Zulassung des zu beurteilenden Präparates ist ohne Zweifel<br />

geeignet, die potenziellen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die vom Vertrieb<br />

des nicht zulassungskonformen Arzneimittels ausgehen, abzuwenden.<br />

5.4.2 Der Beschwerdeführerin musste bereits seit längerem bekannt sein,<br />

dass die Produktion der A. Kapseln nicht mehr nach der IKS-Registrierung erfolgte.<br />

Trotzdem reichte sie kein Änderungsgesuch ein. Erst im Zusammenhang<br />

mit dem Gesuch um Umwandlung der IKS-Registrierung in eine Swissmedic-<br />

Zulassung wurde sie vom Institut formell aufgefordert, ein entsprechendes Abänderungsgesuch<br />

einzureichen.<br />

Mangels eines eindeutigen und konkreten Gefährdungspotenzials wurde seitens<br />

des Instituts von Sofortmassnahmen abgesehen. Die IKS-Registrierung wurde in<br />

eine Swissmedic-Zulassung umgewandelt und der Beschwerdeführerin sogar Zeit<br />

gegeben, die Unterlagen zum Abänderungsgesuch zu vervollständigen. Erst als<br />

sich am 23. Februar 2004 herausstellte, dass diese Unterlagen ungenügend waren,<br />

und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine weiteren relevanten Tatsachen<br />

bekannt wurden, erliess das Institut die angefochtene Massnahme. Unter diesen<br />

Umständen erscheint eine Sistierung der Zulassung im jetzigen Zeitpunkt als erforderlich<br />

und trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, die üblichen<br />

Folgen einer gesundheitspolizeilichen Massnahme nicht übersteigenden<br />

wirtschaftlichen Nachteile, als angemessen.<br />

Unbeachtlich ist der Einwand, dass eine Sistierung erfolge und gleichzeitig die<br />

Möglichkeit geboten werde, die Unterlagen zum Abänderungsgesuch zu ergänzen.<br />

Wenn der Beschwerdeführerin Hand geboten wird, die Dokumentation zum<br />

abgeänderten Produkt zu verbessern, so bedeutet das im Rahmen einer Sistierung<br />

ein Entgegenkommen. Aus der Möglichkeit des „second loop“ für das abgeänderte<br />

Produkt kann jedoch keineswegs abgeleitet werden, dass bis zu diesem Entscheid<br />

ein Produkt in nicht zugelassener Formulierung auf dem Markt vertrieben<br />

werden könnte. In dieser Beziehung kam das Institut der Beschwerdeführerin bereits<br />

entgegen, indem es die Sistierung nicht etwa schon im Jahr 2003, sondern<br />

erst nach Gewährung einer Nachbesserungsfrist aussprach. Das Vorgehen des<br />

Instituts ist also keinesfalls unverhältnismässig, sondern bot der Beschwerdefüh-

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