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keit zu kontrollieren. Im vorliegenden Fall fand für das abgeänderte Produkt nie<br />
ein dafür gesetzlich vorgesehenes Zulassungs- oder Abänderungsverfahren statt.<br />
Unter diesen Umständen sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,<br />
und das Institut war gehalten, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl.<br />
Art. 32 Abs. 4 VAM) – was gemäss Art. 9 Abs. 3 VAM zur Folge hatte, dass die<br />
Zulassung des Arzneimittels wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen<br />
entweder zu widerrufen oder zu sistieren war.<br />
Die Sistierung der Zulassung des zu beurteilenden Präparates ist ohne Zweifel<br />
geeignet, die potenziellen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die vom Vertrieb<br />
des nicht zulassungskonformen Arzneimittels ausgehen, abzuwenden.<br />
5.4.2 Der Beschwerdeführerin musste bereits seit längerem bekannt sein,<br />
dass die Produktion der A. Kapseln nicht mehr nach der IKS-Registrierung erfolgte.<br />
Trotzdem reichte sie kein Änderungsgesuch ein. Erst im Zusammenhang<br />
mit dem Gesuch um Umwandlung der IKS-Registrierung in eine Swissmedic-<br />
Zulassung wurde sie vom Institut formell aufgefordert, ein entsprechendes Abänderungsgesuch<br />
einzureichen.<br />
Mangels eines eindeutigen und konkreten Gefährdungspotenzials wurde seitens<br />
des Instituts von Sofortmassnahmen abgesehen. Die IKS-Registrierung wurde in<br />
eine Swissmedic-Zulassung umgewandelt und der Beschwerdeführerin sogar Zeit<br />
gegeben, die Unterlagen zum Abänderungsgesuch zu vervollständigen. Erst als<br />
sich am 23. Februar 2004 herausstellte, dass diese Unterlagen ungenügend waren,<br />
und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine weiteren relevanten Tatsachen<br />
bekannt wurden, erliess das Institut die angefochtene Massnahme. Unter diesen<br />
Umständen erscheint eine Sistierung der Zulassung im jetzigen Zeitpunkt als erforderlich<br />
und trotz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, die üblichen<br />
Folgen einer gesundheitspolizeilichen Massnahme nicht übersteigenden<br />
wirtschaftlichen Nachteile, als angemessen.<br />
Unbeachtlich ist der Einwand, dass eine Sistierung erfolge und gleichzeitig die<br />
Möglichkeit geboten werde, die Unterlagen zum Abänderungsgesuch zu ergänzen.<br />
Wenn der Beschwerdeführerin Hand geboten wird, die Dokumentation zum<br />
abgeänderten Produkt zu verbessern, so bedeutet das im Rahmen einer Sistierung<br />
ein Entgegenkommen. Aus der Möglichkeit des „second loop“ für das abgeänderte<br />
Produkt kann jedoch keineswegs abgeleitet werden, dass bis zu diesem Entscheid<br />
ein Produkt in nicht zugelassener Formulierung auf dem Markt vertrieben<br />
werden könnte. In dieser Beziehung kam das Institut der Beschwerdeführerin bereits<br />
entgegen, indem es die Sistierung nicht etwa schon im Jahr 2003, sondern<br />
erst nach Gewährung einer Nachbesserungsfrist aussprach. Das Vorgehen des<br />
Instituts ist also keinesfalls unverhältnismässig, sondern bot der Beschwerdefüh-